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1 SGB II von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz. 2 Ziel der Vorlesung Die Grundsicherung für...

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1 SGB II von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz
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Page 1: 1 SGB II von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz. 2 Ziel der Vorlesung Die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe sind wichtige Handlungsfelder.

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SGB II von Prof. Dr Klaus Schneider-Danwitz

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Ziel der Vorlesung

Die Grundsicherung für Arbeitssuchende und die Sozialhilfe sind wichtige Handlungsfelder sozialer Arbeit. Sozialarbeiterinnen und Sozialarbeiter müssen die für sie vorgesehenen Aufgaben bei der Arbeitsagentur, der Arbeitsgemeinschaft oder kommunalen Trägern wahrnehmen zu können.

Die bei Behörden beschäftigten Sozialarbeiter müssen nach § 14 SGB 1 die Betroffenen beraten. Noch wichtiger ist die Beratung durch unab-hängige Einrichtungen. Sie obliegt den dort beschäftigten Sozialarbeitern.

Es ist unmöglich, Studentinnen und Studenten in wenigen Stunden zu Experten für SGB 2 und SGB 12 zu machen. Dies ist auch nicht not-wendig. Aber Gesetzesstrukturen und Entscheidungsabläufe müssen in dem Umfang vermittelt werden, der erforderlich ist, um sich im Prakti-kums oder später im Beruf selbständig einarbeiten zu können. Gesetzes-strukturen, Fachbegriffe und Entscheidungsprozesse müssen so ver-mittelt werden, dass Studierende später nach Bedarf ihr Wissen selb-ständig vertiefen können, mit Hilfe von Gesetzen, Urteilen u. Fachliteratur.

Handlungskompetenz

Beratungskompetenz

Einarbeitungskompetenz

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Die drei Säulen der sozialen Sicherung

Versicherungsprinzip FürsorgeprinzipVersorgungsprinzip

Unfallversicherung

Rentenversicherung

Krankenversicherung

Arbeitslosenversicherung

Pflegeversicherung

Beamtenversorgung

Kriegsopferversorgung

Arbeitslosengeld 2Sozialgeld

Sozialhilfe

Jugendhilfe

Hilfe für behinderte Menschen

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Die drei Säulen der sozialen Sicherung

Versicherungsprinzip FürsorgeprinzipVersorgungsprinzip

Finanzierung durchBeiträge

Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen:

Mitgliedschaft+Beitragszahlung+Versicherungsfall

Finanzierung durch Steuern

Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen:

Tätigkeit im öffentlichen Interesse+Versorgungsfall

Finanzierung durch Steuern

Voraussetzungen für den Erhalt von Leistungen:

Notlage

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Die Hartz-Reformen

• Hartz I und Hartz IIIch-AG, Mini-Job, Personalservice-agentur und eine kürzere Bezugs-dauer von Arbeitslosengeld(seit 01. Januar 2003 in Kraft).

• Hartz IIIReform der Bundesanstalt für Arbeit zur Bundesagentur für Arbeit und der Arbeitsämter in Agenturen für Arbeit (seit 1. 1. 2004 in Kraft)

• Hartz IVSGB 2 und SGB 12 ersetzen das BSHG, das Gesetz über die Grundsicherung im Alter und die früheren Vorschriften des SGB 3 über die Arbeitslosenhilfe.

benannt nach dem Vorsitzenden der Reformkommission, Peter Hartz, dem ehemaligen Personalchef des VW-Konzerns

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Es wird eng für die Betroffenen

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Vom SGB 2 betroffener Personenkreis (Quelle: Bundesagentur für Arbeit, Stand: August 2009)

Personen insgesamt 6.717.000

davon arbeitslos gemeldet 2.280.000

Erwerbsfähige 4.909.000

AnzahlPersonengruppen

Minderjährige Kinder 2.030.000

Erwerbstätige Leistungsbezieher 1.307.000

Bedarfsgemeinschaften 3.563.000

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Entwicklung der Arbeitslosigkeit

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Verhältnis von Arbeitslosigkeit und Beschäftigung

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Verteilung der Arbeitslosigkeit / Dauer der Arbeitslosigkeit

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ALG 2-Empfänger in Prozent der Bevölkerung

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Die zentralen Ziele von Hartz IV (§§ 1 ff. SGB 2)• Zusammenlegung von Arbeitslosenhilfe und

Sozialhilfe– Prinzipienwechsel: „Vermeidung von Hilfebedürftigkeit durch

Erwerbstätigkeit“ als neues Ziel (§ 1 SGB 2) statt der bisherigen Zielsetzung der Ermöglichung eines „menschenwürdigen Lebens“ (§ 1 BSHG).

– Bloße Existenzsicherung statt der durch die Arbeitslosenhilfe früher beabsichtigte Lebensstandardsicherung. Für Arbeitslosenhilfeempfänger richtete sich die Arbeitslosenhilfe nach dem bisherigen Einkommen, während sich das Arbeitslosengeld 2 allein am Bedarf orientiert.

• Umsetzung des Prinzips „Fordern und Fördern“ bei

gleich-

zeitiger Schaffung eines Niedriglohnsektors in

Deutschland

(§§ 2 und 3 SGB 2).

• Anrechnung von Einkommen und Vermögen aller

Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft (§§ 2 Abs. 2, 7

Abs. 2 Nr. 1)

• Subsidiarität gegenüber anderen Sozialleistungen

und Unterhaltsleistungen (§§ 5, 33 Abs. 2 SGB 2)

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Zusammenlegung von Arbeitslosen- und Sozialhilfe

Grundsicherung für ArbeitssuchendeSGB 2

SozialhilfeSGB 12

Arbeitslosengeld 2 Sozialgeld Hilfe zum Leben

Grundsicherung im Alter

Arbeitslosenhilfenach dem SGB 3

Sozialhilfenach dem BSHG

Grundsicherung im Alternach dem GSiG

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Wer erhält Leistungen nach welchem Gesetz ?

Grundsicherung für ArbeitssuchendeSGB 2

SozialhilfeSGB 12

Arbeitslosengeld 2für erwerbsfähige Hilfebedürftige unter 65+X Jahre(§§ 19´ff. SGB 2).

Sozialgeld für Kinder unter 15 und nicht Erwerbsfähige unter 65, die mit Erwerbsfähigen in Bedarfsgemeinschaft leben (§ 28 SGB 2).

Grundsicherung im Alterfür hilfsbedürftige Personen ab 65 Jahren.

Hilfe zum Lebenfür nicht erwerbs-fähige Hilfebedürftige, die auch nicht mit Erwerbsfähigen in Bedarfsgemeinschaft leben.

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Leistungen nach dem SGB 2

ALG 2 und Sozialgeld

Kranken-versicherung ErstausstattungDarlehen Bildungsgutscheine

und Bildungsbedarf

Regelbedarf (§ 20 SGB 2)

Mehrbedarf(§ 21 SGB 2)

Unterkunfts-kosten (§ 22 SGB 2)

Wer Arbeitslosen-geld 2 erhält, ist nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5 automatisch kranken-versichert. Andernfalls muss der Leistungs-träger nach § 26 einen Zuschuss zur privaten Krankenversicherung gewähren.

Bei Mietschulden (§ 22 Abs. 8) oder wegen eines unabweisbaren Bedarfs (§ 24) kann ein Darlehen nach § 42a SGB 2 gewährt werden.

Bekleidung,Woh-nungseinrichtung, orthopädische Schuhe oder therapeutisches Gerät(§ 24 Abs.3 SGB 2).

§ 29 sieht insoweit die Erbringung von Sach- und Dienstleitungen sowie entsprechende Gutscheine vor. Für Schülerbeförderung, Schulausfüge und Klassenfahrten werden zahlungen gewährt. Sie können direkt an den Anbieter erfolgen.

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Anspruchsvoraussetzungen für ALG 2

Alter zwischen15 und 65

Aufenthalt inDeutschland

Hilfe-bedürftigkeit

Erwerbs-fähigkeit

Kein Aus-schluss der Berechtigung

§ 7 Absatz 1Nr. 1 SGB 2

§ 7 Absatz 1 Nr. 4 und § 7 Absatz 2 SGB 2

§ 8 SGB 2 § 9 ff. SGB 2 § 7 Abs. 1 Nr. 4,§ 7 Abs. 2,§ 7 Abs. 4 und§ 7 Abs. 5 SGB 2

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Erwerbsfähigkeit

Erwerbsfähig ist nach § 8 SGB 2 jeder, „der nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit außerstande ist, unter den Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 3 Stunden täglich erwerbstätig zu sein.“

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Erwerbsfähigkeit Übungsaufgabe: A wohnt allein und bezieht Arbeitslosengeld 2. Er bricht sich ein Bein. Der Bruch ist kompliziert. Seine Genesung wird laut ärztlichem Gutachten voraussichtlich 4 Monate dauern.Bekommt A für diesen Zeitraum weiter Arbeitslosengeld 2 ?

Lösung: Ihm steht weiter Arbeitslosengeld 2 zu, wenn er trotz seines Beinbruchs weiter erwerbsfähig ist. Entscheidend ist, ob er auf absehbare Zeit wegen Krankheit außer Stande ist zu arbeiten. Absehbar ist der Bewilligungszeitraum. Die Bewilligung erfolgt nach § 41 Absatz 1 Satz 4 SGB 2 in der Regel für 6 Monate. Da A innerhalb dieses Zeitraumes wieder gesund wird, gilt er bis dahin weiter als erwerbsfähig. Ihm steht weiter Arbeitslosengeld 2 zu.

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Anspruchsvoraussetzungen für ALG 2 in Bedarfsgemeinschaft

Alter zwischen15 und 65

Aufenthalt inDeutschland

Hilfe-bedürftigkeit

Erwerbs-fähigkeit

Kein Aus-schluss der Berechtigung

Es genügt, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemein-schaft dieses Alter hat.

Der Haushalt muss sich in Duetschland befinden

Es genügt, wenn ein Mitglied der Bedarfsgemein-schaft erwerbs-fähig ist.

Maßgebend ist allein, ob die Bedarfsgemein-schaft insgesamt hilfebedürftig ist.

Die Bedarfe derer, deren Berechtigung ausgeschlossen ist, bleiben unberück-sichtigt.

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Bedarfsgemeinschaft

Bedarfsermittlung

Einkommensanrechung

Vermögensanrechnung

Hilfebedarf errechnen

Leistungskürzungen

Aufrechnung

Einmalige Leistungen

Prüfungsreihenfolge für die Berechnung von ALG 2

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Prüfungsreihenfolge für die Berechnung von ALG 2 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Bedarfsermittlung

Bedarfsgemeinschaft

Einkommensanrechnung

Vermögensanrechnung

Hilfebedarf berechnen

Leistungskürzungen

Einmalige Leistungen

Über wen wird die Bedarfsgemeinschaft begründet?Bei wem liegen die Anspruchsvoraussetzungen vor (§§ 7 und 8)?Verhältnis zu anderen Sozialleistungen, Nachrangprinzip (§ 5)?Welche Personen sind von der Leistung ausgeschlossen?Regelbedarf (§ 20), eventuell Mehrbedarf (§ 21),Unterkunftskosten (§ 22) und in Ausnahmefällen einKrankenversicherungsbedarf (§ 26 Absatz 3 SGB 2).

Einkommen bestimmen. Absetzbeträge ermitteln (§ 11).Selbsthilfemöglichkeiten prüfen (§ 9): Arbeitsaufnahme, Unterhalt, Sozialleistungen, usw.

Anrechnungsfreies u. anrechenbares Vermögen (§ 12),Freibeträge abziehen, Leistungsbeginn errechnen.

entspricht der Summe aller Bedarfe im Leistungs-zeitraum abzüglich der Summe aller Eigenmittel (§ 9).Entscheidung über die Sozialversicherung.Sanktionen nach § 31 prüfen und berechnen und dieAufrechnung mit Erstattungsansprüchen nach § 43 SGB 2 iVm den §§ 45, 48, 50 SGB 10.

Einmalige Leistungen nach § 24 Absatz 3,unabweisbare Sonderbedarfe nach § 24 Absatz 1,Mietschuldenübernahme nach § 22 Absatz 8.

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Ablauf der Berechnung von ALG 2Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft (§ 7 Absatz 3 SGB 2)?

Bei wem liegen die Anspruchsvoraussetzungen (§ 7 Absatz 1 und § 8 SGB 2 ) vor?Für wen ist die Berechtigung ausgeschlossen (§ 7 Abs. 1 S. 2 und Abs. 4 und 5 SGB 2)?

Bedarfsermittlung (§ 9 SGB 2) Regelbedarfe, Mehrbedarfe, Unterkunftskosten (§§ 19 ff. SGB 2)

in Ausnahmefällen auch Krankenversicherungsbedarf (§26 Absatz 3 SGB 2)

EinkommensanrechnungAndere Sozialleistungen, Nachrangprinzip (§ 5 SGB 2)

Andere Selbsthilfemöglichkeiten, Zumutbarkeit von Arbeit (§§ 9 und 10 SGB 2) Einkommen - Werbungskosten (§ 11 SGB 2), Erwerbstätigenfreibetrag (§ 30 SGB 2)

VermögensanrechnungAnrechnungsfreies Vermögen, Freibeträge (§ 12 SGB 2), Leistungsbeginn errechnen

Entscheidung über die LeistungshöheHilfebedürftigkeit (§ 9 SGB 2)

Sanktionen (§ 31 SGB 2)Aufrechnung (§ 43 SGB 2)

Entscheidung über die Sozialversicherung oder Zuschuss nach § 26Abweichende Erbringung von (einmaligen) Leistungen (§ 24 SGB 2)

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Verhältnis zu anderen Leistungen § 5 SGB 2

1.

2.

3.

1.

ausnahmsweise Vorrang

Nachrangprinzip

Gleichrangigkeit

Nach den §§ 5 und 9 Absatz 1 a. E. geht die Grundsicherung für Arbeitssuchende allen anderen Sozialleistungen nach.

Die Leistungen nach dem SGB 2 haben Vorrang vor der Hilfe zum Lebensunter-halt nach dem 3. Kapitel des SGB 12.

Die Hilfe für Alte und voll Erwerbs-geminderte steht gleichrangig neben den SGB 2-Leistungen.

Kindergeld, Elterngeld, Unterhaltsvorschuss, Renten, Arbeitslosengeld, Krankengeld und andere Sozialleistungen sowie Unterhalt gehen deshalb der Grundsicherung vor, um die Notlage zu beseitigen (§ 3 Absatz 3 SGB 2).

Das Arbeitslosengeld 2 ist also ^vorrangig gegenüber der Sozialhilfe .

Wer das Renteneintrittsalter erreicht hat oder voll erwerbsgemindert (=erwerbsunfähig) ist, erhält Leistungen nach dem 4. Kapitel des 12. Buches.

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Absatz 3 Nummer 1 Erwachsene(r)/Antragssteller(in)

Absatz 3 Nummer 3 Partner(in)

Absatz 3 Nummer 4 Kinder bis 25 Jahre

Absatz 3 Nummer 2 Eltern erwerbsfähiger Kinder bis 25

Bedarfsgemeinschaft(§ 7 Absatz 3 SGB 2)

Zur Bedarfsgemeinschaft können nur Personen gehören, die in einem Haushalt leben.

Wer gehört zur Bedarfsgemeinschaft?

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Partner in der Bedarfsgemeinschaft

Ehepartner Eheähnliche oder partner-schaftsähnliche Gemeinschaft

Lebenspartner

Ehepartner bilden keine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie dauernd voneinander getrennt leben (z.B. wegen Trennung im Scheidungs-verfahren, wegen Inhaftie-rung eines Partners oder Zwangseinweisung in die Psychiatrie).

Dies sind eingetragene Lebenspartnerschaften zwischen Homosexuellen Männern oder Frauen nach dem Lebenspartnerschafts-gesetz, sofern die Partner nicht dauernd voneinander getrennt leben.

Notwendig ist eine auf Dauer angelegte Partnerschaft, bei der ein Partner für den anderen einstehen will(Einstandsgemeinschaft).

Dieser Einstandswille wird unter den Voraussetzungen des§ 7 Absatz 3a SGB 2 vermutet.

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1 Jahr Zusammenleben mit dem Partner in einem Haushalt

Zusammenleben mit dem Partner und einem gemeinsamen Kind

oder Kontovollmacht für das Konto des anderen

Versorgung der Kinder des Partners

Die Vermutung kann widerlegt werden, zum Beispiel durch den Nachweis, dass keine innere Bindung zwischen den Partnern besteht, oder dass keine Wirtschaftsgemein-schaft besteht, oder dass eine Lebensgemein-schaft zu einem anderen Partner besteht.

Greift die Vermutung ein, kehrt sich die Be-weislast um. Der angebliche Einstands-partner kann als Zeuge benannt werden.Bei der Beweiswürdigung kann berück-sichtigt werden, dass er ein Eigeninteresse am Ausgang des Verfahrens hat.

Das bloße Zusammen-leben mit dem Kind des Partners genügt nicht.

Es müssen Betreu-ungsleistungen in erheblichem Umfang erbracht werden.

Voraussetzungen für die Vermutung der Einstandsgemeinschaft

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Voraussetzungen einer Bedarfsgemeinschaft mit Kindern

Unverheiratetes Kind

unter 25 Jahre im Haushalthilfebedürftig kinderlos

Verheiratete Kinder schei-den nach § 7 Absatz 3 Nummer 4 SGB 2 aus der Bedarfsge-meinschaftaus.

Als Kinder gelten nur leibliche Kinder, nicht Pflegekinder oder minderjährige Partner der eigenen Kinder.

Deckt das Einkommen des Kindes seinen Be-darf, ist es nicht hilfe-bedürftig und scheidet aus der Bedarfsge-meinschaft aus. Sein nicht benötigtes Ein-kommen darf auf den Bedarf der anderen nicht angerechnet werden (aber § 9 Abs.5).

Alle Kinder, die nicht im Haushalt ihrer Eltern wohnen, gehören nicht zu deren Bedarfsge-meinschaft. Solange Kinder beim um-gangsberechtigten Elternteil zu Besuch sind, gehören sie zu dessen Bedarfsge-meinschaft.

Wohnt ein Kind bei seinen Eltern, das seinerseits ein Kind hat, bilden Enkelkind und Eltern eine, und die Groß-eltern eine wei-tere Bedarfsge-meinschaft.

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Übungsfall 1 zur Bedarfsgemeinschaft Die 38-jährige Mutter m wohnt gemeinsam mit ihrer 17-jährigen Tochter T zusammen. Beide sind erwerbsfähig und hilfebedürftg.

Besteht hier eine BG und über wen wird sie begründet?

Lösung:Gemeinsam bilden sie über M nach § 7 Absatz 3 SGB 2 eine Bedarfsgemeinschaft.

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Übungsfall 2 zur Bedarfsgemeinschaft Der 50-jährige V bezieht aufgrund eines Unfalles früher Rente. Er lebt zusammen mit seiner 14-jährigen Tochter T zusammen, welche 1x wöchentl. Zeitung austrägt.

Besteht eine BG? Wenn ja, über wen?

Lösung: Es besteht keine Bedarfsgemeinschaft nach dem SGB 2, da V nicht erwerbsfähig ist und über T keine Bedarfsgemeinschaft begründet werden kann, da sie unter 15 Jahre alt ist.

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Übungsfall 3 zur Bedarfsgemeinschaft Herr und Frau Arm leben von ALG II. Herr Arm verprügelt Frau Arm. Sie sucht Schutz in einem Frauenaus. Bilden Herr und Frau Arm auch jetzt noch eine Bedarfsgemeinschaft?

Lösung:Durch den Umzug von Frau Arm in ein Frauenhaus bilden beide Ehegatten keine gemeinsame Bedarfsgemeinschaft mehr. Der Umzug in das Frauenhaus lässt auf einen endgültigen Trennungswillen von Frau Arm schließen. Und dauernd getrennt lebende Ehegatten bilden keine Bedarfsgemeinschaft.

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Übungsfall 4 zur Bedarfsgemeinschaft Eine 64jährige Großmutter lebt mit ihren beiden Enkelkindern in einem Haushalt. Besteht hier eine BG und über wen wird sie begründet?

Lösung:Zur Bedarfsgemeinschaft gehören nach § 7 Absatz 3 nur Kinder, aber nicht Enkel. Die Großmutter bildet mit ihren beiden Enkelkindern also keine Bedarfsgemeinschaft. Auch die Enkel untereinander bilden auch dann keine Bedarfsgemeinschaft, wenn sie Geschwister sind. Anders als Partner und Kinder gehören Geschwister nicht zur Bedarfsgemeinschaft.

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Übungsfall 5 zur Bedarfsgemeinschaft Frau F (58) und ihr Lebenspartner M (62) leben in einem Haushalt und sind beide erwerbsunfähig. F´s Tochter T ist 17 Jahre alt, ist weder krank noch behindert, hat aber außer dem Kindergeld kein Einkommen. Alle leben seit Jahren in einer Wohnung. Bilden alle drei eine Bedarfsgemeinschaft?

Lösung:Die drei bilden eine BG, vermittelt über die Tochter T. Denn nach § 7 Absatz 3 SGB gehören auch Eltern zur Bedarfsgemeinschaft. Darauf kommt es an, wenn diese selbst zu alt, nicht erwerbsfähig oder vom Leistungsbezug ausgeschlossen sind. In solchen Fällen wird die Bedarfsgemeinschaft über das Kind vermittelt, wenn es zum Haushalt gehört, zwischen 15 und 25 ist, sowie unverheiratet, erwerbsfähig, hilfebedürftig und auch nicht vom Leistungsbezug ausgeschlossen ist.

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Übungsfall 6 zur Bedarfsgemeinschaft S ist 16 Jahre alt und hat nach Erreichen des qualifizierten Hauptschulabschlusses keine Lehrstelle gefunden. Er lebt seit zwei Jahren mit seinem erwerbsfähigen Vater V und dessen erwerbsun-fähiger Lebenspartnerin F zusammen in einem Haushalt. Diese hat mit in den Haushalt ihr 5jähriges Kind K mitgebracht. Bilden S, sein Vater V und dessen Lebenspartnerin F mit ihrem Kind K gemeinsam eine BG? Wenn ja, über wen wird sie begründet?

Lösung:Da in diesem Fall der Vater V erwerbsfähig ist, wird auf jeden Fall über ihn die Bedarfsgemeinschaft begründet und nicht über seinen Sohn S. Zur Bedarfsgemeinschaft des M gehören neben seiner Partnerin F(§ 7 Absatz 3 Nummer 3c SGB 2) alle im Haushalt lebenden Kinder; also sowohl sein Sohn S wie auch K, das Kind seiner Lebenspartnerin F.

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Hilfsbedürftigkeit nach § 9 SGB 2

Hilfebedarf =Summe der Bedarfe -Summe der Eigenmittel

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Bedarfsermittlung für die laufende Leistung § 19 ff. 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Mehrbedarfe

Regelbedarfe

Unabweisbarer Bedarf

Unterkunftskosten

Krankenversicherungsbedarf

Bildungsbedarf

Summe der Bedarfe

Für das Arbeitslosengeld 2 ist der Regelbedarf in § 20 SGB 2 geregelt, für das Sozialgeld in § 23 geregelt.

Nach § 21 Abs. 2-5 SGB 2 steht Schwangeren, Alleinerziehenden, Behinderten und Kranken ein Mehrbedarf zu.

Nach § 21 Absatz 6 ist ein zusätzlicher Bedarf zu berücksichtigen, wenn er unabweisbar ist, erheblich vom Regelbedarf abweicht und nicht aus dem Regelbedarf gedeckt werden kann.

Nach § 22 gehören Unterkunft und Heizung zum Bedarf. Angemessen ist ein Wohnraum von 45-50 m2

und 15 m2 für jede weitere Person.

Für nicht pflichtversicherte Personen kann der Bedarf nach einer privaten Kranken- oder Pflegeversicherung nach § 26 zu berücksichtigen sein.

Der nach § 28 Absatz 3 und 4 definierte Bildungsbedarf wird nach § 29 Absatz 1 in Geld gewährt und erhöht den monatlichen Bedarf.

Für die Hilfebedürftigkeit einer Bedarfsgemeinschaft ist die Summe der Bedarfe aller anspruchsberechtigten Personen zu berücksichtigen.

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Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Absatz 5 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch für die Zeit ab 1. Januar 2013 vom 18. Oktober 2012 (BGBl. I S. 2175)Nach § 20 Absatz 5 Satz 3 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch – Grundsicherung für Arbeitsuchende – in der Fassung der Bekanntmachung vom 13. Mai 2011 (BGBl. I S. 850, 2094), wird hiermit Folgendes bekannt gemacht: Als Regelbedarfe nach § 20 Absatz 2 bis 4 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch (SGB II) sowie nach § 23 Nummer 1 SGB II werden für die Zeit ab 1. Januar 2013 anerkannt:1. für eine Person, die alleinstehend oder alleinerziehend ist oder deren Partnerin oder Partner minderjährig ist, monatlich 382 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 1 SGB II);2. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben, monatlich 289 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 1 SGB II);3. für sonstige erwerbsfähige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft, sofern sie das 18. Lebensjahr vollendet haben, sowie für Personen, die das 25. Lebensjahr noch nicht vollendet haben und ohne Zusicherung des zuständigen kommunalen Trägers nach § 22 Absatz 5 SGB II umziehen, bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, monatlich 306 Euro (§ 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB II und § 20 Absatz 3 SGB II);4. für zwei Partner der Bedarfsgemeinschaft, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, für jede dieser Personen ein Betrag in Höhe von monatlich 345 Euro (§ 20 Absatz 4 SGB II);5. für eine Person bis zur Vollendung des sechsten Lebensjahres monatlich 224 Euro (§ 23 Nummer 1 erste Alternative SGB II);6. für eine Person vom Beginn des siebten bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres monatlich 255 Euro (§ 23 Nummer 1 zweite Alternative SGB II);7. für Leistungsberechtigte im 15. Lebensjahr monatlich 289 Euro (§ 23 Nummer 1 dritte Alternative SGB II).

Bekanntmachung über die Höhe der Regelbedarfe

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Die Höhe der Regelbedarfe nach § 20 Abs. 5 SGB 2 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Partner

Alleinstehende

Kinder von 0 bis 5

Kinder von 6 bis 13

Kinder mit 14 Jahren

Kinder von 15 bis 17

Kinder von 18 bis 25

Für Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Personen mit minderjährigem Partner beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 5 SGB 2 der Regelbedarf 382 €.

Nach § 20 Absatz 4 und 5 stehen volljährigen Partner einer Bedarfsgemeinschaft jeweils 345 € zu.

Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 iVm § 77 Abs. 4 SGB 2 beträgt der Regelbedarf dieser Kinder für das Sozialgeld 224 €.

Nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 beträgt der Sozial-geldbedarf für ein Kind von 6 bis 13 Jahren 255 €.

Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 iVm § 77 Abs. 4 SGB 2 be-trägt der Sozialgeldbedarf für ein Kind mit 14 derzeit 289 €.

Einem Kind von 15 bis 17 Jahren oder einem minder-jährigen Partner steht nach § 20 Absatz 2 S. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und 5 SGB 2 ein Bedarf von 289 € zu.

Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB 2 und Abs. 3 und 5 SGB 2 stehen dem volljährigen Kind 306 € Bedarf zu.

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Die Höhe der Regelbedarfe ab 1.1.2014 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Partner

Alleinstehende

Kinder von 0 bis 5

Kinder von 6 bis 13

Kinder mit 14 Jahren

Kinder von 15 bis 17

Kinder von 18 bis 25

Für Alleinstehende oder Alleinerziehende oder Personen mit minderjährigem Partner beträgt nach § 20 Abs. 2 Satz 2 und Absatz 5 SGB 2 der Regelbedarf 391 €.

Nach § 20 Absatz 4 und 5 stehen volljährigen Partner einer Bedarfsgemeinschaft jeweils 353 € zu.

Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 iVm § 77 Abs. 4 SGB 2 beträgt der Regelbedarf dieser Kinder für das Sozialgeld 229 €.

Nach § 23 Absatz 1 Nummer 1 beträgt der Sozial-geldbedarf für ein Kind von 6 bis 13 Jahren 261 €.

Nach § 23 Absatz 1 Nr. 1 iVm § 77 Abs. 4 SGB 2 be-trägt der Sozialgeldbedarf für ein Kind mit 14 derzeit 296 €.

Einem Kind von 15 bis 17 Jahren oder einem minder-jährigen Partner steht nach § 20 Absatz 2 S. 2 Nr. 1 und Abs. 3 und 5 SGB 2 ein Bedarf von 296 € zu.

Nach § 20 Absatz 2 Satz 2 Nummer 2 SGB 2 und Abs. 3 und 5 SGB 2 stehen dem volljährigen Kind 313 € Bedarf zu.

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39

Abt. Regelbedarfsrelevante Bedarfsposition Bedarf 2009 Bedarf 2011

1 Nahrungsmittel, alkoholfreie Getränke 132,38 128,46

3 Bekleidung und Schuhe 35,90 30,40

4 Wohnen, Energie und Instandhaltung 28,72 30,24

5 Innenausstattung, Haushaltsgeräte u. -gegenstände 25,13 27,41

6 Gesundheitspflege 14,36 15,55

7 Verkehr 14,36 22,78

8 Nachrichtenübermittlung 32,31 31,96

9 Freizeit, Unterhaltung, Kultur 39,49 39,96

10 Bildung 0,00 1,39

11 Beherbergungs- und Gaststättendienstleistungen 7,18 7,16

12 andere Waren und Dienstleistungen; insb. Hygiene 28,72 26,50

Summe (gerundet) 359,00 364,00

Die Begründung des Regelbedarfs

Das Bundesverfassungsgericht fordert vom Gesetzgeber eine nachvollziehbare Begründung der Regelbedarfe. Der Bundestag hat inzwischen dazu ein Gesetz verabschiedet. Darin wird der Regelbedarf für Alleinstehende Arbeitslosengeld 2-Empfänger wie folgt begründet:

Alkohol und Zigaretten haben 2009 noch zum Regelbedarf gezählt, 2011 aber nicht mehr.

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Die Höhe der Mehrbedarfe § 21 SGB 2 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Alleinerziehende 36%

Schwangere 17%

Alleinerziehende 12%

Behinderte 35%

Kranke

Unabweisbarer Bedarf

Kappungsgrenze

Ab der 12 Woche erhalten Schwangere 17% mehr von der für sie maßgeblichen Regelleistung (§21 Abs. 2). Bei Partnern bezieht sich der Mehrbedarf daher nur auf die verringerte Regelleistung.

Wenn sie mit einem Kind unter 7 oder mit zwei Kindern unter 16 Jahren zusammen leben, erhalten Alleinerzie-hende nach § 21 Abs.3 36% ihrer Regelleistung.

Alleinerziehende mit mehr als 3 Kindern erhalten stattdessen pro Kind 12 % von ihrer Regelleistung als Mehrbedarf.

Behinderten, die Eingliederungshilfe in Arbeit in Form einer Ausbildung erhalten, steht idR ein Mehrbedarf nach § 21 Absatz 4 SGB 2 zu. Erwebsunfähige Sozial-geldempfänger mit dem Merkzeichen G (Gehbehinde-rung) erhalten nach § 28 Abs. 1 Nr. 4 17%.

Wer infolge einer Krankheit eine kostenaufwendige Ernährung benötigt, dem wird der Mehraufwand dafür nach § 21 Absatz 5 als Mehrbedarf zugestanden.

Ist ein laufender unabweisbarer erheblicher Bedarf aus dem Regelsatz nicht bestreitbar, gilt er als Mehrbedarf (Abs. 6 ).

Treffen unterschiedliche Mehrbedarfe zusammen(z.B. Alleinerziehende Behinderte wird schwanger),so addieren sich die Mehrbedarfe. Ihre Summe darf nach § 21 Abs. 8 SGB 2 die Regelleistung nicht übersteigen.

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41

Unabweisbarer Mehrbedarf § 21 Abs. 6 SGB 2

Unabweisbarer laufender erheblicher Sonderbedarfnicht aus dem Regelbedarf zu deckender

Unabweisbar ist der Bedarf, wenn die Verweigerung der Leistung mit dem Recht auf ein menschen-würdiges Leben nicht vereinbar wäre (Art. 2 Absatz 2 Satz 1 und Art. 1 Absatz 1 Satz 1 GG).Einmalige unabweisbare Bedarfe werden nach § 24 SGB 2 durch die Gewährung eines Darlehens gedeckt.

Kann der Bedarf durch Zuwendungen Dritter, aus dem eigenen anrechnungsfreien Vermögen oder durch Einsparungen bei der Verwendung des Regelbedarfs gedeckt werden, darf der Leistungsträger keinen Mehrbedarf anerkennen.

Nur Bedarfe, die in ihrer Höhe erheblich vom durchschnittlichen Bedarf abweichen, können einen Mehrbedarf begründen.

Voraussetzungen:

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Unterkunftskosten § 22 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Heizung

Kaltmiete

Wasser

Umzugsaufforderung

Angemessenheit

Quadratmeterzahl

Quadratmeterpreis

einschließlich der Betriebskosten abzüglich etwaiger Mietminderungen. Betriebskostennachforderungen erhöhen die Miete für einen Monat.Rückerstattungen sind Einkommen.

Übernommen werden die angemessenen Heizkosten einschließlichWarmwasseraufbereitung.

Haushaltsenergie gehört mit Ausnahme der Warm-wasseraufbereitung zum Regelbedarf, die Zahlungen für Leitungswasser an den Vermieter nicht. Wassergeld gehört zu den Unterkunftkosten.

Vor einer Kostensenkungsaufforderung durch die ARGE sind idR die tatsächlichen Kosten zu erstatten, danach idR nur noch die angemessenen.

Die angemessenen Kosten errechnen sich aus dem Produkt der zulässigen Quadratmeterzahl und dem zulässigen Quadratmeterpreis.

Zulässig sind 45-50m2 und 15m2 für jeder weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft. Blinde, Rollstuhl-fahrer und ähnlich Behinderte bekommen 15m2 mehr.

Der zulässige Quadratmeterpreis richtet sich nach dem regionalen Mietspiegel.

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43

Ausnahme: Übernahme nicht angemessener KdU

Unzumutbarer Umzug Absehen von der Kosten-senkungsaufforderung

Unzumutbare Untervermietungoder

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 erfolgt bei Unzumutbarkeit eines Umzugs (z.B. wegen eine aktuellen schweren Erkrankung oder eines Schulwechsels der Kinder) eine Übernahme der tatsächlichen Kosten aber idR nur für 6Monate.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 SGB 2 erfolgt bei Unzumutbarkeit der Untervermietung aber idR nur für 6 Monate eine Übernahme der tatsächlichen Kosten.

Nach § 22 Abs. 1 Satz 3 SGB 2 soll davon abgesehen werden, wenn die Wohnungsbeschaffungs- und Umzugskosten höher sind als die Einsparungen bei den Unterkunftskosten

Voraussetzungen:

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4444

Umzug von ALG2-Empfängern in eine neue Wohnung

Angebot zum Abschluss eines neuen Mietvertrages beim neuen Vermieter einholen.

Der Leistungsempfänger muss die Zusicherung des bisher zuständigen Leistungs-trägers einholen (§ 22 Abs. 4 S. 1 SGB 2)

Antrag auf Wohnungsbeschaffungs- u. Umzugskosten beim bisherigen Leistungsträger

Personen unter 25 Jahren müssen nach § 22 Abs. 5 S. 1 SGB 2 die Zusicherung des in Zukunft zuständigen kommunalen Trägers der Grundsicherung einholen.

und Antrag auf Übernahme der Kaution beim neuen stellen (§ 22 Abs. 6 S. 1 SGB 2).

Falls Anträge abgelehnt werden, die abgelehnte Zusicherung mit Widerspruch, Klage und einstweiliger Anordnung erstreiten.

Kündigung des alten u. Abschluss des neuen Mietvertrages, Umzug bei Vertragsbeginn.

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45

Anspruch auf die Zusicherung nach § 22 Abs. 4 S. 2 SGB 2

Erforderlichkeit des Auszugs Angemessenheit der neuen Unterkunft

Bisherige KdU uangemessen hoch oder bis-herige, Wohn-fläche zu klein oder Gesund-heitsgefährdung (zB. Schimmel) oder Eintritt ei-ner Behinderung.

Umzug not-wendig zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt oder im Hinblick auf eine Partner-schaft.

Soziale Schwierig-keiten mit anderen Mitgliedern der bisherigen Bedarfsgemeinschaft (vgl. Abs. 5), Kündigung durch den Hauptmieter oder Trennung vom Partner.

Anhand der Personen-zahl der Bedarfsge-meinschaft ist der maximal zulässige Wohnraum zu er-mitteln und mit dem nach dem Mietspiegel angemessenen Qua-dratmeterpreis zu multiplizieren.

Die tatsächliche Kaltmiete darf das errechnete Produkt nicht übersteigen. Die zu erwartenden Heizkosten bleiben bei dieser Berech-nung außer Be-tracht.

Anspruchsvoraussetzungen

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Auszug von Kindern unter 25 aus dem elterlichen Haushalt

1.

2.

3.

1.

Fehlt die Genehmigung

Umzugsgenehmigung

Anspruch auf die Genehmigung

Wer unter 25 ist, benötigt nach § 22 Abs. 5 SGB 2 vor dem Umzug eine Zusicherung des Leistungsträgers,

werden die Kosten für Unterkunft und Heizung nach § 22 Abs. 5 SGB 2 bis zum 25. Geburtstag nicht übernommen.

Die Kosten der Unterkunft müssen nach§ 22 Abs.5 S. 2 zugesagt werden, wenn

dass dieser die Kosten der Unterkunft übernimmt.

Außerdem wird die Regelleistung nur in Höhe von 80% oder 291 € bewilligt (§ 20 Abs.3) und es besteht kein Anspruch auf Erstausstattung (§ 24 Abs. 6) oder Wohnkostenzuschuss (§ 27 Abs. 3 S.2).

1. die neue Unterkunft zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist,2. der Betroffene aus schwerwiegenden sozialen Gründen nicht auf die Wohnung der Eltern verwiesen werden kann (Missbrauch, Gewalt, Beleidigung), oder3. ein ähnlich schwerwiegender Grund vorliegt.

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47

Kosten der Warmwasseraufbereitung § 22

Mehrbedarf für eigeneWarmwasseraufbereitung

Alter des Bewohners

Erwerbs-fähiger oder Partner

Kinder18-25

Kinder15 bis 17

Kinder6 bis 14

Kinder1 bis 5

Regelbedarf 374 €oder 337 €

299 € 287 € 251 € 219 €

Mehrbedarfpro Kopfin %

2,3 % 2,3 % 1,4 % 1,2 % 0,8 %

Mehrbedarfpro Kopfin Euro

9 €oder

8 €

7 € 4 € 3 € 2 €

Wenn ALG2-Empfänger sich das Warmwasser auf eigene Kosten erhitzen (Boiler, Durchlauferhitzer), stehen ihnen gem. § 21 Absatz 7 SGB 2 Pauschalen als Mehrbedarf zu. Die Beträge sind nach§ 77 Abs. 5 SGB 2 zu runden.

Die Warmwassererhitzung gehört nach § 20 Absatz 1 SGB 2 nicht zu den im Regelsatz enthaltenen Energiekosten und damit zu den Kosten für Heizung nach § 22 SGB 2.Wenn der Vermieter das Warmwasser über die Zentralheizungsanlage bereitstellt, sind daher die vollen Heizungskosten zu übernehmen.

Alle Prozentsätze beziehen sich auf den konkreten Regelbedarf des Bewohners.Wird der Warmwasserverbrauch mit einem Zähler gemessen, abgelesen und abgerech-net, erhöhen die tatsächlichen Kosten den Bedarf, soweit der Verbrauch angemessen ist.

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Ungenehmigter Umzug von „Kindern“ unter 25

1.

2.

3.

4.

5.

6.

1.

Anspruchsverlust

Genehmigungspflicht

Keine Erstausstattung

Abgesenkte Regelleistung

Kein Umzugskostenzuschuss

Keine Leistungen für Azubi

Nach § 22 Abs. 5 müssen Personen unter 25 Jahren zuvor die Genehmigung des Leistungsträgers ein-holen. Die Vorschrift regelt auch, wann die Genehmigung erteilt werden muss und wann von der Genehmigung abgesehen werden darf..

Ziehen Personen unter 25 ohne Genehmigung um, verlieren sie bis 25 den Anspruch auf die Übernahme der Kosten für Unterkunft und Heizung.

Die Erstaustattung wird nach § 24 Abs. 6 SGB 2 nur bezahlt, wenn der Leistungsträger die Übernahme der KdU zugesichert hatte oder von der Zusicherung abgesehen werden durfte.

Nach § 20 Abs. 3 SGB 2 wird die Regelleistung für unter 25 jährige abgesenkt, wenn sie ohne Genehmigung umziehen.

Nach § 22 Abs. 6 SGB 2 werden Wohnungs-beschaffungs- und Umzugskosten nicht übernommen.

Nach § 27 Abs. 3 Satz 2 SGB 2 entfallen auch die Leistungen für Unterkunft und Heizung an Auszubildende.

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Bildungsbedarf (§ 28) 1.

2.

3.

4.

5.

6.

1.

Klassenfahrten

Schulmaterialien

Schülerbeförderung

Lernförderung

Mahlzeiten in der Schule

Sport und Freizeit

70 € werden für Schüler jeweils am 01. August und weitere 30 € werden am 01. Februar gezahlt.(§28 Abs. 3 SGB 2).

Ein- und mehrtägige Klassenfahrten und Ausflüge mit Schule und Kita werden in höhe der tatsächlichen Kosten übernommen (§28 Abs. 3 SGB 2).

Wenn es unzumutbar ist, die tatsächlichen Kosten aus dem Regelbedarf des Kindes zu bestreiten(§28 Abs. 4 SGB 2).

Soweit sie geeignet und zur Erreichung der schul-rechtlich festgelegten Lernziele zusätzlich erforderlich ist, sind die tatsächlichen Kosten zu bestreiten(§28 Abs. 5 SGB 2).Für Schüler und Kindergartenkinder ist nach § 28 Absatz 6 die dort angebotene Mittagsverpflegung zu übernehmen.

Nach § 28 Absatz 7 haben minderjährige Kinder für Sport, Spiel, Kultur oder Musik einen zusätzlichen Bedarf in Höhe von 10 €, der nach § 29 Abs. 1 S. 1 idR durch Gutscheine oder Direktzahlungen an den Anbieter gedeckt wird.

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50

Die Anrechnung von Eigenmitteln auf den Bedarf

Arbeit und andere Selbsthilfe-möglichkeiten (§§ 9 und 10)

Vermögen(§ 12)

Einkommen(§§ 11 ff.)

Zumutbare Arbeit (§10) ist nur dann eine Selbsthilfemöglich-keit in Höhe des erzielbaren Arbeitseinkommens, wenn sie dem Leistungsempfänger konkret angeboten wurde. Unterhaltsansprüche sind nur nach Aufforderung zur Geltendmachung und nur im Falle der Realisierbarkeit eine Selbsthilfemöglichkeit.

Arbeitseinkommen, Kapital- einkünfte, Vermietungsein-künfte, Unterhalt oder an-rechenbare Sozialleistungen verringern nach § 9 Abs. 1 die Hilfsbedürftigkeit und damit den Leistungsanspruch. Anzurechnen ist auch das Ein-kommen der anderen Angehöri-gen der Bedarfsgemeinschaft(§ 9 Abs. 2 SGB 2).

Anrechenbares Vermögen verringert nicht die Höhe des Leistungsanspruchs, sondern verschiebt den Zeitpunkt des Leistungsbeginns auf den Termin, zu dem das anrechenbare Vermögen aufgebraucht ist.

Eigenmittel (§ 9):

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Einkommensanrechnung §§ 9, 11 ff. 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Anrechenbarkeit

Einkommensbegriff

Nettoeinkommen

Werbungskostenpauschale

Versicherungen

berufsbedingte Aufwendungen

Erwerbstätigenfreibetrag

Einnahmen in Geld oder Geldeswert (§ 11 Abs.1 S.1), die im Bewilligungszeitraum zufließen(Abgrenzung zum Vermögen).

Nach § 11a sind anrechnungsfrei: zweckbestimmte Ein-nahmen und Zuwendungen von Trägern der freien Wohl-fahrtspflege, Schadensersatz und Schmerzensgeld.

Nach § 11b Abs.1 Nr. 1 und 2 sind Steuern und Sozialversicherungsbeiträge in Abzug zu bringen.

An Stelle des Abzugs von Versicherungskosten und berufsbedingter Aufwendungen gilt nach § 11b Abs. 2 die Werbungskostenpauschale von 100 € für alle Arbeitnehmer, die weniger als 400 € verdienen.

Nach § 11b Absatz 1 Nummer 3 können die Kosten für angemessene Versicherungen abgezogen werden, mindestens die Versicherungspauschale von 30 €.

Berufsbedingte Aufwendungen sind nach § 11b Abs. 1 Nr.5 die mit der Einnahmeerzielung verbundenen Aus-gaben: (Fahrtkosten, Berufskleidung, Kinderbetreuung).

Nach § 11b Abs. 1 Nr. 6 iVm Abs. 3 steht Erwerbstätigen ein Freibetrag als Arbeitsanreiz zu.

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52

Die Abgrenzung zwischen Vermögen und Einkommen

Z e i t r ä u m eim Zeitraum davor im Bewilligungszeitraum oder danach

Zufluss

Vermögen

Zufluss

Einkommen

erfolgt nach dem Zeitpunkt des Zuflusses (Zuflusstheorie).

Vermögens- anrechung

Einkommens-anrechnung

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53

Einkommens- und Vermögensanrechnung

Definition des Einkommens:Einkommen sind alle geldwerten Leistungen die dem Leistungsemfänger während des Bewilligungszeitraums (§ 41) zufließen (Zuflussprinzip).

Definition des Vermögens:Vermögen sind alle geldwerten Sachen oder Forderungen, die der Leistungsempfänger bereits vor Beginn des Bewilligungszeitraums (§ 41) erworben hatte.

Einkommensanrechnung:

Einkommen wird bis auf wenige Ausnahmen (§§ 11a und 11b) auf den Bedarf angerechnet und verringert so die Hilfebedürftig-keit und damit den Auszahlungs-betrag (§§ 9 und 11 SGB 2).

Vermögensanrechung:Viele Vermögensgegenstände bleiben dagegen nach § 12 Abs. 3 unberücksichtigt (Einfamilienhaus, Eigentumswohnung, Auto, Hausrat, usw.) und zudem stehen dem Leistungsempfänger nach § 12 Abs. 2 SGB 2 hohe Freibeträge zu.

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54

Zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11)

Erwerbseinkommen,Gewinn aus Kapital- oder Vermietungseinkünften

SozialleistungenUnterhaltszahlungen

Einkommen sind alle geldwerten Leistungen, die dem Leistungs-empfänger im Bewilligungszeit-raum zufließen (Zuflußprinzip) und ihm tatsächlich für den Lebensunterhalt zur Verfügung stehen (Verfügbarkeit.). Was er vorher besitzt, ist Vermögen.Für die Berechnung des Ein-kommens gelten die §§ 11, 11a und 11b SGB 2 und die ALG2-VO. Die Gewährung eines Dar-lehens stellt wegen der Rück-zahlungspflicht idR keine geld-werte Leistung dar und ist kein Einkommen.

Unterhaltszahlungen sind Ein-kommen; Unterhaltsansprüche sind kein Einkommen, können aber eine Selbsthilfemöglichkeit darstellen.

Ob Kindergeld Einkommen des Kindes oder Einkommen der Eltern ist, regelt § 11 Abs. 1 Satz 4 SGB 2. Maßgebend ist, ob das Kind das gesamte Kindergeld zur Deckung seines Bedarfes benötigt. Für Elterngeld gilt§ 10 Abs. 5 BEEG. Vor der Bewilligung sind Ansprüche auf Sozial-leistungen kein Einkommen. Eine darlehensweise ge-währte Sozialleistung wie BAFöG ist Einkommen.

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55

Nicht zu berücksichtigendes Einkommen (§ 11a)

Versorgungsleistungenund Schmerzensgeld

und bestimmte Zuwendungen

Staatliche Leistungen, die einem anderen Zweck dienen als dem Lebensunterhalt.

Leistungen nach dem SGB 2, dem Bundesversorgungsgesetz, dem Bundesentschädigungs-gesetz (§ 11a Abs.1) und Schadensersatzzahlungen für immaterielle Schäden (Schmerzensgeld) sind nach§ 11a Abs. 2 nicht zu berück-sichtigen.

Nach § 11a Abs. 3 sind zweck-bestimmte Leistungen, die einen anderen Zweck als die nach dem SGB 2 haben, nicht zu berück-sichtigen. Pflegegeld für Pflege-kinder ist ab dem 3. Pflegekind zu berücksichtigen.

Nach § 11a Abs. 4 bleiben Zuwendungen der freien Wohlfahrtspflege unbe-rücksichtigt, wenn sie die Lage des Hilfeempfängers nicht erheblich verbessern (Beispiel: Essensausgabe).§ 11a Abs. 5 regelt das ähnlich für private Zuwen-dungen (Geburtstagsgeschenk).

Ferner sind alle in § 1 ALG 2-VO aufgezählten Einnahmen anrechnungsfrei.

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56

Anrechnungszeitraum (ALG II-VO)

Laufendes Einkommen Wechselndes EinkommenEinmaliges Einkommen

ist im Monat des Zuflusses anzurechnen, Zuflussprinzip (§ 11 Abs. 2 S. 1 SGB 2). Dazu zählen Arbeitseinkommen, auch aus kurzfristigen Arbeits-verhältnissen, Unterhalt, Unter-haltsvorschuss, Arbeitslosen-geld, Krankengeld, Kindergeld, Renten und ähnliche Sozial-leistungen.

ist, wenn im Monat des Zuflussesschon Leistungen erbracht wurden, im Zuflussfolgemonat anzurechnen (§ 11 Abs. 3 S. 2 SGB II). Ist die Einnahme höher als der Leistungs-anspruch, ist sie ab dem Monat, der auf den Zufluss folgt, auf sechs Monate in gleichen Anteilen zu verteilen (§ 11 Abs. 3 S. 3 SGB II).Dazu zählen Insolvenzgeld, Ab-findungen, Steuererstattungen, Erbschaften, Schenkungen, Lotto-gewinne, Jubiläumszuwendungen,Leistungsprämien, Urlaubs- und Weihnachtsgeld, Zinseinkünfte sowie Nachzahlungen von anderen Sozialleistungen.

ist im Zuflussmonat anzurechnen.

Bei laufenden Einkünften in unterschiedlicher Höhekann die Behörde ein Durch-schnittseinkommen zugrunde legen (§ 2 Abs. 3 ALG II-V). Ist die Höhe noch nicht be-kannt, darf das zu erwartende Einkommen angerechnet werden. Führt diese Methode zu einer Bedarfsunterdeckung, ist das jeweilige tatsächliche Einkommen zu berück-sichtigen (§ 9 Abs. 1 SGB 2).

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57

Vom Bruttoeinkommen abzuziehen sind: Steuern/Sozialversicherungsbeiträge (§ 11b Abs. 1 Nr. 1 u. 2)Werbungskosten (§ 11b Abs. 1 Nr. 3 bis 5 SGB 2):

Absetzbeträge (§ 11b)

Werbungs-kostenpauschalevon 100 € ,wenn der Verdienst unter 400 € brutto liegt oder die Wer-bungskosten nach§ 11b Abs. 1 Nr. 3-5 unter 100 € liegen(§ 11b Abs. 2).

Falls die Summe der Versicherungs-, Altersvorsorge- und Werbungskosten höher ist als 100 €: Versicherungskosten (§ 11b Abs.1 Nr. 3) oder Ver-sicherungspauschale von 30 € im Monat (§ 6 Nr. 2 ALG 2-VO)Altersversorgungsbeitrag (§ 11b Abs.1 Nr. 4) Berufsbedingte Aufwendungen § 11 Abs.1 Nr.5 oder Aufwendungspauschale von 15, 33 im Monat und 0,20 € Entfernungspauschale (§ 6 Nr. 3 ALG 2-VO)

ErwerbstätigenfreibetragDer Erwerbstätigenfreibetrag berechnet sich nach § 11b Abs. 3. Die dort genannten Prozentsätze beziehen sich auf das Bruttoeinkommen.Aufwendungen zur Erfüllung titulierter Unterhaltsansprüche(§ 11b Abs. 1 Nr. 7 SGB 2)

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58

Ermittlung der Werbungskosten

§ 11 Abs. 1 Nr. 3 Versicherungskosten

§ 11b Abs. 1 Nr. 5berufsbedingte Aufwendungen

§ 11b Abs. 1 Nr. 4 Altersvorsorgebeiträge

Versicherungskosten erhöhen nicht den Bedarf, sondern vermindern das Einkommen!

Sie vermindern es, soweit die Art der Versicherung und die Höhe des Beitrags angemessen erscheint.

Mindestens steht jedem Voll-jährigen nach § 6 Nr. 2 der ALG 2-VO die Versicherungs-pauschale von 30 € zu.

vermindern das Einkommen in der tatsächlichen Höhe, soweit sie nach § 82 EStG steuerbegünstigt sind. Das gilt beispielsweise für Zahlungen in eine betriebliche Altersversorgung, an einen Pen-sionsfonds oder für eine Riester-Rente, nicht aber für die Beiträge zu einer Lebensversicherung.

Eine Pauschale für Altersvorsorge-beiträge gibt es nicht.

Sind mit der Erzielung der Einnahmen aus Berufstätigkeit verbundene Ausgaben wie Fahrtkosten, Arbeitsmittel-beschaffung, Gewerkschafts-beiträge oder Kinder-betreuungskosten.

Mindestens steht dem Arbeit-nehmer nach § 6 Nr. 3 der ALG 2-VO die Aufwendungs-pauschale von 15,33 € zu.Bei Fahrten mit dem Pkw zur Arbeit steht ihm

zusätzlich eine Entfernungspauschale von

0,20 € pro Entfernungskilometer zu.

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5959

Behandlung von Absetzbeträgen nach § 11b Absatz 2

bei Einkommen über 400 €

Vergleich der Werbungskostenpauschale mit den nachgewiesenen Aufwendungen

Unabhängig von der tatsächlichen Höhe der berufsbedingten Aufwendungen

Sind die Aufwendungen nach§ 11b Abs. 1 Nr. 3-5 höher, werden de nachgewiesenen Aufwendungen und der Erwerbstätigenfreibetrag vom Nettoeinkommen abgezogen, aber nicht Werbungskosten-pauschale. Sind die Ver-sicherungskosten geringer als 30 € im Monat, wird stattdessen die Versicherungspauschale abgezogen.

Ist die Werbungs-kostenpauschale höher, ..

wird nur die Werbungs-kostenpauschale und der Erwerbstätigenfrei-betrag abgezogen..

Bei Einkommen bis zu 400 €

Ist das Einkommen niedriger als 400 € ?

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60

Anrechnung von Elterngeld auf Sozialleistungen

Grundsatz: Elterngeld ist anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB 2.

Ausnahme:In Höhe des Mindestbetrages ist das Elterngeld nach § 10 Absatz 1 BEEG anrechnungsfrei.

Ausnahme zur Ausnahme:Bei der Berechnung von Arbeitslosengeld 2 und Sozialhilfe finden diese Anrechnungsregeln keine Anwendung (§ 10 Absatz 5 Satz 1 BEEG) sondern es gelten besondere Anrechnungsregeln (§ 10 Absatz 5 Satz 2).

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61

Anrechnung von Elterngeld auf Arbeitslosengeld 2Grundsatz: Elterngeld ist anrechenbares Einkommen im Sinne von § 11 SGB 2, soweit es den Mindestbetrag von 300 € übersteigt (Umkehrschluss aus § 11 Absatz 5 Satz BEEG).

Ausnahme:In Höhe des Mindestbetrages ist das Elterngeld nach § 10 Absatz 5 Satz 2 BEEG anrechnungsfrei, soweit der Anspruch durch erzieltes Arbeits-einkommen erworben wurde. Anrechnungsfrei ist das Elterngeld dann in Höhe des im letzten Jahr erzielten durchschnittlichen Nettoeinkommens.

Ausnahme zur Ausnahme:Soweit der Elterngeldanspruch nicht durch erzieltes Arbeitseinkommen erworben wurde, wird das Elterngeld angerechnet. Beispiel: F verdient monatlich 200 €. Nach der Geburt des Kindes bekommt F 300 € Elterngeld und ALG 2. Lösung: In Höhe von 200 € ist das Elterngeld anrechnungsfrei, in Höhe von 100 € wird es angerechnet.

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62

Erwerbstätigenfreibetrag (§ 11b Abs. 3 SGB 2) Bruttogehalts-stufen

Summe der Differenz je nach Einkommen

Prozentsatz von der Differenz

Rechtsgrundlage

0-100 bis 100 0% § 11b Abs. 2 Satz 1 (Werbungskostenpauschale)

100-1000 bis 900 +20%(20% von bis zu 900€)

§ 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 1

1000-1200 bis 200 +10%(10% von bis zu 1200 €)

§ 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 2

über 1200 +0%Summe

Einkommen über 1200 € wird voll angerechnet.

Der Freibetrag soll ein Ar-beitsanreiz sein. § 11b Abs. 3 SGB 2 regelt die Berech-nung. Sie erfolgt in Stufen, ausgehend vom Bruttoein-kommen. Der errechnete Betrag wird anschließend von dem zu berücksichti-genden Nettoeinkommen abgezogen (§ 11b Abs.1 Nr.6).Die Berechnung für Alleinstehende ist in der nebenstehenden oberen Tabelle beschrieben: 0-100 bis 100 0% § 11b Abs. 2 Satz 1

(Werbungskostenpauschale)

100-1000 bis 900 +20%(20% von bis zu 900€)

§ 11b Abs. 3 S. 1 Nr. 1

1000-1500 bis 500 +10%(10% von bis zu 1500 €)

§ 11b Abs.3 Satz 2

über 1500 +0%Summe

Einkommen über 1500 € wird voll angerechnet.

Für Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft kann der Freibetrag höher sein, weil er sich auch das Ein-kommen zwischen 1200 und 1500 € bezieht. Er errechnet sich nach der nebenan stehenden unteren Tabelle:

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Übungen zum Erwerbstätigenfreibetrag

In den folgenden Berechnungs-beispielen soll das anrechen-bare Erwerbseinkommen nach Abzug des Erwerbstätigen-freibetrages nach § 11b Absatz 3 SGB 2 berechnet werden.

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Berechnungsbeispiel: 1500 € brutto

Arbeitnehmer AN möchte ALG II beantragen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Berufsbedingte Aufwendungen hat AN nicht.Er lebt eheähnlich in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin. Die hat kein Einkommen, aber drei kleine Kinder. Er kommt zu Ihnen in die Beratungsstelle.

Zunächst will er von Ihnen wissen, in welchem Umfang sein Erwerbseinkommen auf den Bedarf seiner Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen?

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Lösung des Berechnungsbeispiels

Bruttogehalts-stufenvon … bis…

Summe der Differenz bei 1500 € Einkommen

Prozentsatz von der Differenz

Freibeträge

0-100 100 0% 0

100-1000 900 mal 20%(20% von bis zu 900€)

+180

1000-1500 500 mal 10%(10% von bis zu 1200 €)

+50______

Einkommen von über 1500 € ist nicht vorhanden.

0 Das über 1500 € liegende Einkommen wird voll angerechnet.

230

Bruttoein-kommen

1500

minus Steuern und Sozialversicherung - 450

minus Werbungs-kostenpauschale -100

minus Erwerbs-tätigenfreibetrag -230

anrechenbares Erwerbseinkommen 720

Um das anrechenbare Erwerbseinkommen durch den Abzug aller Absetzbeträge des § 11b Absatz 1 ermitteln zu können, muß zunächst die Höhe des Erwerbstätigenfrei-betrages bestimmt werden. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des § 11b Absatz 3 SGB 2 stufenweise und nach Einkommensstufen gestaffelt:

Dann ist das anrechenbare Erwerbseinkommen durch Abzug aller nach § 11b Ab-satz 1 SGB 2 zu berück-sichtigen Absetzbeträge zu bestimmen.

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Berechnungsbeispiel: 1400 € bruttoArbeitnehmer AN möchte ALG II beantragen. AN verdient 1400 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1000 € ausgezahlt. Berufsbedingte Aufwendungen hat AN nicht.Er lebt eheähnlich in Bedarfsgemeinschaft mit seiner Partnerin. Die hat kein Einkommen, aber drei kleine Kinder. Er kommt zu Ihnen in die Beratungsstelle.

Zunächst will er von Ihnen wissen, in welchem Umfang sein Erwerbseinkommen auf den Bedarf seiner Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen?

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67

Lösung des Berechnungsbeispiels

Bruttogehalts-stufenvon … bis…

Summe der Differenz bei 1500 € Einkommen

Prozentsatz von der Differenz

Freibeträge

0-100 100 0% 0

100-1000 900 mal 20%(20% von bis zu 900€)

+180

1000-1500 400 mal 10%(10% von bis zu 1200 €)

+40______

Einkommen von über 1500 € ist nicht vorhanden.

0 Das über 1500 € liegende Einkommen wird voll angerechnet.

220

Bruttoein-kommen

1400

minus Steuern und Sozialversicherung - 400

minus Werbungs-kostenpauschale -100

minus Erwerbs-tätigenfreibetrag -220

anrechenbares Erwerbseinkommen 680

Um das anrechenbare Erwerbseinkommen durch den Abzug aller Absetzbeträge des § 11b Absatz 1 ermitteln zu können, muß zunächst die Höhe des Erwerbstätigenfrei-betrages bestimmt werden. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des § 11b Absatz 3 SGB 2 stufenweise und nach Einkommensstufen gestaffelt:

Dann ist das anrechenbare Erwerbseinkommen durch Abzug aller nach § 11b Ab-satz 1 SGB 2 zu berück-sichtigen Absetzbeträge zu bestimmen.

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Berechnungsbeispiel 3: VersicherungenArbeitnehmer AN möchte ALG II für seine Bedarfsgemeinschaft beantragen. AN verdient 1500 € brutto. Nach Abzug sämtlicher Sozialversicherungsbeiträge und Steuern bekommt er davon netto 1050 € ausgezahlt. Berufsbedingte Aufwendungen hat AN nicht.Beruflich benötigt AN seinen PKW, für den er monatlich 120 € Kfz-Haftpflichtversicherung und Kfz-Steuer bezahlen muss. Daneben zahlt er 30 € im Monat für seine persönliche Haftpflichtversicherung.

AN will wissen, in welchem Umfang sein Erwerbseinkommen auf den Bedarf seiner Bedarfsgemeinschaft angerechnet wird.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen?

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Lösung des Berechnungsbeispiels

Bruttogehalts-stufenvon … bis…

Summe der Differenz bei 1500 € Einkommen

Prozentsatz von der Differenz

Freibeträge

0-100 100 0% 0

100-1000 900 mal 20%(20% von bis zu 900€)

+180

1000-1500 500 mal 10%(10% von bis zu 1200 €)

+50______

Einkommen von über 1500 € ist nicht vorhanden.

0 Das über 1500 € liegende Einkommen wird voll angerechnet.

230

Bruttoein-kommen

1500

minus Steuern und Sozialversicherung - 450

angemesseneVersicherungen -150

minus Erwerbs-tätigenfreibetrag -230

anrechenbares Erwerbseinkommen 670

Um das anrechenbare Erwerbseinkommen durch den Abzug aller Absetzbeträge des § 11b Absatz 1 ermitteln zu können, muß zunächst die Höhe des Erwerbstätigenfrei-betrages bestimmt werden. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des § 11b Absatz 3 SGB 2 stufenweise und nach Einkommensstufen gestaffelt:

Dann ist das anrechenbare Erwerbseinkommen durch Abzug aller nach § 11b Ab-satz 1 SGB 2 zu berück-sichtigen Absetzbeträge zu bestimmen.

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Berechnungsbeispiel: WerbungskostenArbeitnehmer AN möchte ALG II für seine Bedarfsge-meinschaft beantragen. Er lebt eheähnlich in Bedarfsge-meinschaft mit seiner Partnerin. Die hat kein Einkommen, aber drei kleine Kinder. Er kommt zu Ihnen in die Bera-tungsstelle. AN verdient 1500 € brutto und netto 1050 €. Beruflich benötigt AN seinen PKW, für den er monatlich 60 € Kfz-Haftpflichtversicherung bezahlt. Daneben zahlt er 20 € für eine Privathaftpflichtversicherung. Die Arbeits-stelle von AN liegt 10 km von seinem Wohnort entfernt. Er arbeitet an 5 Tagen pro Woche. Früher hatte sich AN eine Riester-Rente aufschwatzen lassen, für die er nun 20 € im Monat bezahlen muss.

Wie hoch ist das anrechenbare Erwerbseinkommen von AN?Bearbeitungshinweis: Unter Berücksichtigung des Urlaubs muss ein vollzeit-beschäftigter Arbeitnehmer im Monat durchschnittlich an 19 Tagen arbeiten.

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Lösung von Berechnungsbeispiel Werbungskosten I

Bruttogehalts-stufenvon … bis…

Summe der Differenz bei 1500 € Einkommen

Prozentsatz von der Differenz

Freibeträge

0-100 100 0% 0

100-1000 900 mal 20%(20% von bis zu 900€)

+180 €

1000-1500 500 mal 10%(10% von bis zu 1200 €)

+50 €______

Einkommen von über 1500 € hat AN nicht.

0 Das über 1500 € liegende Einkommen würde voll angerechnet.

Summe 230 €

Um das anrechenbare Erwerbseinkommen durch den Abzug aller Absetzbeträge des § 11b Absatz 1 ermitteln zu können, muß zunächst die Höhe des Erwerbstätigenfrei-betrages bestimmt werden. Die Berechnung erfolgt nach Maßgabe des § 11b Absatz 3 SGB 2 stufenweise und nach Einkommensstufen gestaffelt:

Dann ist das anrechenbare Erwerbseinkommen durch Abzug aller nach § 11b Ab-satz 1 SGB 2 zu berück-sichtigen Absetzbeträge zu bestimmen.

Da AN über 400 € brutto verdient, vermindert sich nach § 11b Absatz 2 sein Einkommen um seine tat-sächlichen Aufwendungen für Versicherungen, Alters-vorsorge und berufs-bedingte Aufwendungen, soweit deren Summe den Freibetrag von 100 € übersteigt.

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Bruttoeinkommen § 11b Abs.1 SGB 2 1500,00 €

Steuern und § 11b Absatz 1 Nr. 1 -500,00 €Sozialversicherungsbeiträge § 11b Absatz 1 Nr. 2

Beiträge zu privaten § 11b Absatz 1 Nr. 3 -80,00 €Versicherungen (Kfz- und Privathaftpflicht übersteigt

die Versicherungspauschale von 30 €)

Lösung von Berechnungsbeispiel Werbungskosten II

BerufsbedingteAufwendungen

§ 11b Absatz 1 Nr. 5Da sie nicht höher als die Pauschalen sind, sind nach § 6 Nr. 3 ALG 2-VO diese in Abzug zu bringen.

Aufwendungspauschale -15,33 €

Fahrtkostenpauschale -38,00 €(für Benzin, Kfz-Steuer, Reparaturen, Abnutzung)

0,20 € x 10 km x 19 Arbeitstage=38 €

Da die Summe der Aufwen-dungen für Versicherungen, Altersvorsorgebeitrag und berufsbedingte Aufwendungen die Werbungskostenpauschale von 100 € übersteigt, sind die tatsächlichen Werbungskosten zu berücksichtigen.

Altersvorsorgebeitrag § 11b Absatz 1 Nr. 4 -20,00 €

Erwerbstätigen- § 11b Absatz 1 Nr. 6 -230,00 €freibetrag § 11b Abs. 3 (180 € +50 € = 230 €)

Anrechenbares Erwerbs- ________ einkommen von AN 596,67 €

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73

Vermögensanrechnung (§ 12) Vermögen?

anrechnungs-frei (Abs.3)?

Freibeträgeabziehen. (Abs.2)

Einkommen bekommt man, Vermögen hat man. Es gilt das Zuflussprinzip. Was im Bezugszeitraum zufließt, ist Einkommen. Aus allen anrechenbaren Vermögenswerten wird die Summe errechnet und davon die Summe der Freibeträge abgezogen.

Auto Haus Alters- vorsorge

Hausrat

Grund- freibetrag

Kinder Alters- vorsorge

Anschaffungs- freibetrag

§ 12 Abs. 3 Nr. 2: Angemessen ist ein Kfz bis 7500 € Wert.

Angemessen ist eine selbst genutzte Eigentumswohnung bis 50 m2 und 15m2 für jede weitere Person der Bedarfs-gemeinschaft. Ein Haus kann 130 m2 haben.

Angemessene Alters-versorgung für von der Rentenversicherung befreite Personen

Angemessener Hausrat ist anrechnungsfrei. Sonstige Vermögensgegenstände bei Unwirtschaftlichkeit der Verwertung in Härtefällen

150 € pro Lebensjahr,mindestens 3100 €(§ 12 Abs.2 Nr.1);Höchstbetrag nach§ 12 Abs. 2 S. 2.

3100 € pro Kind (§ 12 Abs.2 Nr.1a).

Staatlich geförderte Alters-vorsorge (Riesterrente)bis zum Höchstbetrag nach§ 12 Abs. 2 S. 2.

750 € pro Person(§ 12 Abs. 2 Nr. 4).

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Ausschluss der Berechtigung 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Stationäre Unterbringung

bei Haft

für Asylbewerber

für Ausländer

für Altersrentner

Studenten und Azubi

fehlende Verfügbarkeit

Nach § 7 Absatz 4 Satz 2 entfällt die Berechtigung.Die Regelung gilt für Strafhaft und U-Haft.

Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB 2 entfällt die Berechti-gung bei stationärer Unterbringung. Sie liegt vor, wenn sie voraussichtlich länger als 6 Monate dauert.

§ 7 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 SGB 2. Sie erhalten Sachleistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz.

Nach § 7 Absatz 1 Satz 2 in den ersten drei Monaten des Aufenthalts oder wenn der Aufenthalt nur zur Arbeitssuche gestattet wurde.

Nach § 7 Absatz 4 Satz 1 SGB 2 ist die Berechtigung für Personen ausgeschlossen, die Rente wegen Alters erhalten.

Wenn die Ausbildung dem Grunde nach förderungs-würdig nach dem BAFöG oder dem SGB 3 ist, ent-fällt idR die Berechtigung nach § 7 Absatz 5 SGB 2.

Bei ungenehmigtem Aufenthalt außerhalb des ortsnahen Bereichs (§ 11 Absatz 4a SGB 2).

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Ausschluss der Berechtigung für Ausländer § 7 Abs. 1 S. 2

1.

2.

3.

1.

Aufenthalt zum Zwecke der Arbeitssuche

In den ersten 3 Monaten

Europäisches Fürsorgeabkommen

Ausländer, die sich weniger als drei Monate in Deutschland aufhalten, sind von der Berechtigung ausgeschlossen,

Ausländer, deren Aufenthalt nur zum Zwecke der Arbeitssuche genehmigt ist,

§ 7 Abs.1 Satz 2 ist nicht auf Ausländer anzuwenden, für die das Europäische Fürsorgeabkommen gilt(BSG B 14 AS 23/10 R):

wenn ihnen nicht aufgrund von EU-Recht die Arbeitnehmerfreizügigkeit oder die Niederlassungsfreiheit zusteht (§ 7 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 SGB 2).

sind von der Berechtigung nach § 7 Abs.1 Satz 2 Nr. 2 SGB 2 ausgeschlossen.

Es gilt für Belgien, Dänemark, Estland, Frankreich, Griechenland, Irland, Island, Italien, Luxemburg, Malta, Niederland, Norwegen, Portugal,Schweden, Spanien, Türkei, das Vereinigte Königreich, Österreich und Deutschland.

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Ausschluss der Berechtigung für Auszubildende § 7 Abs. 5 1.

2.

3.

1.

dem Grunde nach förderungsfähig

Ausbildung

Ausnahmen vom Ausschluss

Der Ausschluss gilt nach § 7 Absatz 5 SGB 2 nur für Studenten im Sinne des Bundesausbildungsförderungsgesetzes

Für Studenten ist nach § 2 BAFöG jedes Studium an einer deutschen Hochschule „dem Grunde nach“ förderungsfähig.

§ 7 Abs. 6 SGB 2 regelt die Ausnahmen zugunsten vom Leistungsbezug ausgeschlossener Auszubildender,

und für Auszubildende im Sinne der §§ 60 bis 62 SGB 3, wenn ihre Ausbildung „dem Grunde nach förderungsfähig“ ist.

Dagegen ist nach § 60 SGB 3 eine Berufsausbildung nur dem Grunde nach förderungsfähig, wenn der Auszubildende auch die persönlichen Voraussetzungen für eine Berufsausbildungsbeihilfe erfüllt.

Zum Beispiel für Berufsfachschüler oder Besucher einer Abendschule.Die Leistungen an Auszubildende richten sich nach § 27 Abs. 2 SGB 2:Mehrbarfe (§ 21), Wohnkostenzuschuss und Wohnraumsicherung(§ 27 Abs. 3 und 5) und Bedarfe bei Schwangerschaft (§ 24 Abs. 3 Nr.2).

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77

Personalisierte Leistungsberechnung

Personen im Haushalt

Bedarfe Antragsteller Partner Kind Kind

Regelbedarf

+Mehrbedarf

+Unterkunftskosten

=Summe

-Einkommen

=Hilfebedürftigkeit

Im Haushalt lebende Kinder unter 25 Jahren gehörende Kinder unter 25 Jahren gehören nach § 7 Absatz 3 SGB 2 nicht zur Bedarfsgemeinschaft, wenn sie selbst nicht hilfe-bedürftig sind. Für diese Feststellung muss die Hilfebedürftigkeit der Bedarfsgemein-schaft in personalisierter Form ermittelt werden. Beispiel:

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78

Fall: Personalisierte LeistungsberechnungDie erwerbsfähige Frau F lebt mit dem ebenfalls erwerbsfähigen Herrn M in einer 85m2 großen Wohnung, die mit Heizung und Warmwasser 500 € kostet. F und M leben dort mit ihrem 18jährigen Kind K18 und ihrem 10jährigen Kind K10.

F hat einen 400 €-Job (Brutto=Netto=400 €) und bekommt für beide Kinder das Kindergeld. M und K 10 haben kein Einkommen. K18 ist Auszubildender in einer Bank und verdient 450 € im Monat. Alle Haushaltsangehörigen haben keinerlei Vermögen. F beantragt beim Jobcenter für ihre Bedarfsgemeinschaft Arbeitslosengeld 2.

1. Welche laufende Leistung stehen der Bedarfsgemeinschaft ab 1. 1. 2014 zu?

2. F leidet unter einer Hornhautverkrümmung beider Augen.F benötigt deshalb eine Brille, die 300 € kostet. F geht ihre Brille kaputt. Sie beantragt für sich 300 € für eine neue Brille. Die Krankenkasse bezahlt das nicht. Wird Sie die 300 € einmalig zusätzlich vom Jobcenter erhalten?

3. Wird die Bedarfsgemeinschaft danach weniger laufende Leistungen erhalten?

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Zu 1. Berechnung der laufenden Leistungen

Personen im Haushalt

Bedarfe Herr M Frau F K18 K10

Regelbedarf 353 353 313 261Unterkunft 125 125 125 125Summe 478 478 438 386EinkommenKindergeld 0 -26 -184 -184Lohn 0 -400 -450 0Werbungs-kosten-pauschale

0 +100 +100 0

Erwerbstätigen-freibetrag 0 +60 +70 0Ungedeckter Bedarf 478 212 *) -26 202

*) K18 ist nicht hilfsbe-dürftig. Deshalb gehört er nicht zur BG und sein Lohn gilt nicht als Einkommen der BG. Soweit K18 jedoch das Kindergeld nicht be-nötigt, gilt es nach § 1Abs.1 Nr. 8 ALG2-VO als Einkommen von F. Dies ist in Höhe von 26 € der Fall.

Der Bedarfsgemein-schaft stehen laufende Leistungen in Höhe von insgesamt 892 € zu.

Ob K18 überhaupt zur Bedarfsgemeinschaft gehört, hängt von seiner Hilfsbedürftigkeit ab. Dazu muss die Hilfsbedürftigkeit für die Bedarfsgemeinschaft personalisiert berechnet werden.

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Unabweisbarer Bedarf im Sinne von § 24 Absatz 1 SGB 2

Gesundheit und Menschenwürde wären verletzt, wenn die notwendigen Maßnahmen zur Herstellung der Sehfähigkeit nicht ermöglicht werden.NachrangNach § 5 SGB 2 haben Leistungen der Krankenversicherung Vorrang. Die Kosten von Augengläsern und Brillengestellen werden aber von den Krankenkassen nicht mehr übernommen.

Zu 2. 300 € für die Brille

Bestreitbarkeit des Bedarfs aus dem Regelbedarf

Nach § 24 Absatz 1 SGB 2 steht ein unabweisbarer Sonderbedarf dem Arbeitssuchenden nur zu, wenn dieser aus dem Regelbedarf nicht bestritten werden kann. Maßgeblich ist nur der Regelbedarf, nicht Mehrbedarfe und UnterkunftskostenMaßgeblich sind aber alle Regelbedarfe der Bedarfsgemeinschaft. Nicht nur der von F. Aber K18 gehört nicht dazu. Für M und F je 353 € und für K10 261 € ergeben 967 €. Angesichts der nach § 31 bestehende Möglichkeit zur Kürzung um 30% können nur etwa 30% des Regelsatzes zur freien Verfügung stehen. Das wären höchstens 290 €. Die 300 € müssen daher von der ARGE zusätzlich als Darlehen gewährt werden.

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Zu 3. Berechnung der Aufrechnung

Personen im Haushalt

Bedarfe Herr M Frau F K 18 K 10

Regelbedarf 353,00 353,00 gehört wegen fehlender Hil-febedürftigkeit nach § 7 Ab-satz 3 Nr. 4 SGB 2 nicht zur Bedarfs-gemeinschaft.

261,00

Aufrechnungs-beträge -35,30 -35,30 -26,10

Verringerung der Zahlung um 96,70

Besondere zusätzliche Belastungen, die es erforderlich machen würden, den Aufrech-nungsbetrag noch wei-ter abzusenken, sind nicht erkennbar. Statt 892 € muss das Job-center also monatlich 96,70 € weniger zahlen. Das sind 795,30 €. Und zwar so lange, bis die 300 € wieder zurück gezahlt sind.

Nach § 42a Absatz 1 Satz 2 SGB 2 kann dieses Darlehen allen Mitgliedern der Bedarfs-gemeinschaft gemeinsam gewährt werden (Ermessensentscheidung). Nach § 42a Absatz 2 Satz 1 SGB 2 kann der Rückzahlungsanspruch in Höhe von bis zu 10% der für die Be-willigung maßgeblichen Regelleistungen aller Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft auf-gerechnet werden. Im einzelnen berechnet sich der Aufrechnungsbetrag daher wie folgt:

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Leistungskürzungen

Sanktionen Aufrechnung(teilweiser) Leistungsentzug wegen Verletzung der Mitwirkungspflicht

wegen Verstoß gegen Meldepflichten (§32)

oder

wegen sonstiger Pflichtverletzungen (§ 31, 31a und 31b).

§§ 60, 66 SGB 1 regeln den Anspruchsverlust und die Kürzung oder Streichung der Leistung nach Ermessen wegen einer Verletzung der Auskunfts- oder Untersuchungspflicht.

mit Ersatzansprüchen nach den §§ 34, 34a oder mit Schadensersatzansprüchen nach § 62 SGB 10 oder mit Erstattungsansprüchen nach§ 50 Abs. 1 SGB 10 wegen Rücknahme eines rechtswid-rigen Bewilligungsbescheides nach § 45 SGB 10 oder wegen Änderung der Ver-hältnisse nach § 48 SGB 10.

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Rechtsfolgen bei der Verletzung von Pflichten 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

Sanktionen

Entzug der Leistung

Erstattungsansprüche

Schadensersatz

Aufrechnung

Vollstreckung

Bußgeld

Im Falle einer Verletzung der Mitwirkungspflicht(§ 60 SGB 1) kann die Leistung nach § SGB 1 versagt oder entzogen werden.

§ 31 SGB 2.

Wenn der Bewilligungsbescheid rechtswidrig war (§45 SGB 10) oder sich die Verhältnisse nachträglich geändert haben (§ 48 SGB 10), kann die Behörde Erstattung verlangen.

§ 62 SGB 10.

§§ 51 SGB 1 und § 43 SGB 2.

§ 66 SGB 10

§ 63 SGB 2.

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Sanktionssystem

Personenkreis alle Erwerbsfähigen

1. Verstoß Kürzung der nach § 20 maß-geblichen Regelleistung um 10 %. Wegfall des Zuschlags.

2. Verstoß(Wiederholung inner-halb eines Jahres)

Kürzung um 20%.

3. Verstoß(Wiederholung inner-halb eines Jahres)

Kürzung um 30%.

alle Erwerbsfähigen über 25 Jahre

Kürzung der nach §20 maßgeblichen Regelleistung um 30 % (§ 31a Abs.1 Satz 1 SGB 2).

Kürzung der nach § 20 maßgeb-lichen Regelleistung um 60 % (§ 31a Abs.1 Satz 2 SGB 2).

Verlust von jeglichem Ansprucheinschließlich Mehrbedarf und Unterkunftskosten(§ 31a Abs.1 Satz 3 SGB 2).

alle Erwerbsfähigen unter 25 Jahre

Wegfall jeglicher Geldleistung,Zahlung der Miete an den Vermie^-ter, Sachleistungen nach Ermessen.

Verlust von jeglichem Leistungs-anspruch (Keine Miete, kein Mehr-bedarf, keine Krankenkasse, usw.).

Verstöße und SanktionenArt des Verstoßes Meldeverstoß (§ 32 Abs. 1) Pflichtenverstoß nach § 31 SGB 2

Voraussetzungen 1. Schriftliche Belehrung, 2. Aufforderung zur Meldung oder zur Untersuchung nach Maßgabe der Erreich- barkeitsanordnung (EAO),3. und Nichterscheinen ohne wichtigen Grund

1. Weigerung zum Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung,2. Nichterfüllung der dort festgelegten Pflichten,3. Verweigerung von Arbeit, Ausbildung oder Arbeitsgelegenheit,4. Weigerung, ein Sofortangebot auszuführen oder fortzusetzen,5. Grundloser Abbruch einer Maßnahme trotz Belehrung,6. Fortsetzung eines unwirtschaftlichen Verhaltens trotz Belehrung oder7. Feststellung einer Sperrzeit oder Vorliegen der Voraussetzungen

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Vermittlung von Hilfebedürftigen unter 25Hilfeantrag und dann ...

Vermittlung von

wenn nicht, Sanktionen

Stellt ein Arbeitsloser unter 25 einen Antrag auf Arbeitslosengeld 2, ist er nach § 3 Absatz 2 unverzüglich zu vermitteln in

Ausbildung Arbeit Arbeits-gelegenheit

Kürzung Streichung Sach-leistungen

Nur, wenn die ARGE sofort dem Arbeitssuchenden einen Ausbildungsplatz anbieten kann.

Zumutbar ist jede Arbeit unabhängig vom Gehalt und von den Entwicklungsperspektiven

Die Heranziehung erfolgt gegen eine Mehraufwandsentschädigung. Diese beträgt in der Regel einen Euro pro Stunde.

Der Regelbedarf wird gestrichen, die Unter-kunftskosten werden weiter getragen (§ 31a Abs. 2 Satz 1).

Im Wiederholungsfall kann das Arbeitslosengeld 2 ganz gestrichen werden (§ 31b Abs. 2 Satz 2).

stehen im Ermessen des Fall-managers (§§ 31b Abs. 3 Satz 1).

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Antragsverfahren und Leistungsbeginn § 37 1.

2.

3.

1.

Nebenleistungen

Hauptantrag

Beweis des Antragszugangs

Leistungen werden nach §§ 37 SGB 2, 9 SGB 10 nur auf Antrag und nicht für Zeiten vor der Antragstellung erbracht.

Gesondert beantragt werden müssen die folgenden einmaligen Leistungen. Dazu gehören nach § 37 Abs. 1 Satz 2 SGB 2

Den Zugang des Antrags und dessen Datum muss im Streitfall der Antrag-

Der Antrag muß nach § 37 Abs. 2 Satz 2 allerdings so behandelt werden, als ob er am ersten des Monats gestellt worden wäre.Nach § 38 SGB 2 vertritt der Antragsteller idR die übrigen Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft und er stellt den Antrag auch für diese. Der Antrag umfasst ALG 2, Sozialgeld und alle Leistungen nach dem SGB 2, soweit sie nicht nachfolgend aufgeführt sind.

Die Übernahme der Kosten für Schulausflüge, Klassenfahrten, Schulbeförde-rung, Lernförderung, Mittagsverpflegung in Schule und Kita und Freizeit-aktivitäten, Erstausstattung (§ 24 Abs. 3) und Sachleistungen im Falle von Sanktionen (§ 31a Abs. 3 S. 1 SGB 2).

steller beweisen (durch Einschreiben/Rückschein, Zeugen, Boten oder schriftliche Eingangsbestätigung der Behörde).

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Sozialversicherung für ALG 2-Empfänger

1.

2.

3.

1.

Pflegeversicherung

Krankenversicherung

Rentenversicherung

Nach § 5 Abs. 1 Nr. 2a SGB 5 sind die Empfänger von ALG 2 idR als Mitglied

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 2a SGB 11 sind die Empfänger von ALG 2 als Mitglied.

Die Rentenversicherungspflicht für ALG 2-Empfänger ist weggefallen.

krankenversichert, soweit sie nicht familienversichert (§ 10 SGB 5) sind. Wer vorher privat versichert war und dies bleiben will, ist nach § 6 SGB 5 ausnahmsweise nicht gesetzlich krankenversichert und bekommt stattdessen den Zuschuss nach § 26 SGB 2 für seine private Krankenversicherung.

pflegeversichert, soweit sie nicht familienversichert sind (siehe oben).

Nach der Änderung des § 3 SGB 6 sind ALG 2-Epfänger nicht mehr rentenversichert. Ihr Rentenanspruch erhöht sich also im Zeitraum des ALG 2-Bezugs nicht. Langzeitarbeitslosigkeit kann daher die Folge haben, dass im Rentenalter der Rentenanspruch unter dem Sozialhilfeniveau liegt und Grundsicherung im Alter nach dem SGB 12 beantragt werden muss.

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Struktur des Förderns im SGB 2 (§§ 16 ff.)Zuteilung eines Fallmanagers

Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung für jeweils sechs Monate

Auf die für die Eingliederung in Arbeit erforderlichen Leistungen bestehtkein Rechtsanspruch. Die Bewilligung erfolgt ausschließlich nach Ermessen.Die Träger haben dementsprechend keinen Rechtsanspruch mehr auf denAbschluss einer Leistungsvereinbarung.

§ 16 Abs. 1 SGB 2:Alle im Dritten Buch geregelten Leistungen (insbesondere Förderung einer Weiterbildung, Ausbildung, Arbeitsbeschaffungsmaßnahme oder Vermittlungsgutschein)

§ 16 Abs. 2 SGB 2:Weitere Leistungen zur Besei-tigung von Vermittlungshemm-nissen (z.B. Schuldner- oder Suchtberatung, Betreuung min-derjähriger Kinder, u.ä.)

Einstiegsgeld bei Erwerbstätigkeit nach §29 („Kann-Leistung“) für längstens24 Monate, soweit es zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist.

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Struktur des Forderns nach dem SGB 2

Zumutbarkeitvon Arbeit

Sofort-angebote

Erfüllung der Ein-gliederungspflichten

Eingliederungs-vereinbarung

Sanktionen

§ 10 SGB 2:Grundsatz:Jede Arbeit ist zumutbar, zu der der Hilfe-empfänger geistig und körperlich in der Lage ist.

§ 15a SGB 2:Alle Langzeitarbeits-losen bekommen di-rekt nach der Bean-tragung der Leistung eine Arbeitsgelegen-heit oder eine andere Eingliederungs-leistung.

§ 15 SGB 2:Die Leistungs-empänger müssen die ihnen vom Leistungsträger vorgelegte Ein-gliederungs-vereinbarung idR abschließen.

aus der Ein-gliederungsver-einbarung, z.B.:Bewerbungs-schreiben oderTeilnahme anQualifizierungs-maßnahmen.

Nach § 32 werden Meldeverstöße sanktioniert, nach den §§ 31 bis 31b schwere Pflichten-verstöße, z.B. Ver-stöße gegen die Eingliederungs-vereinbarung.

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1-Euro-Jobs (Arbeitsgelegenheiten gem. § 2 Abs. 1)

Für Hilfsbedürftige die keine Arbeit finden können, sollen Ar-beitsgelegenheiten geschaffen werden (§16 Abs. 3 S. 1 SGB 2).

• Arbeitsgelegenheiten begründen kein Arbeitsverhältnis.

• Es müssen zusätzliche und im öffentlichen Interesse liegende Tätigkeiten sein.

• Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist grundsätzlich jede Arbeit zumutbar, zu der er körperlich und geistig in der Lage ist.

• Es ist eine angemessene Entschädigung für Mehraufwen-dungen zu zahlen. Im Gegensatz zum Zuverdienst für einen Nebenjob wird die Mehraufwandsentschädigung nicht als Einkommen angerechnet.

• 1-Euro-Jobber sind keine Arbeitslose mehr im Sinne der Statistik.

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91

Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB 2)• Dem erwerbsfähigen Hilfebedürftigen ist jede Arbeit

zumutbar, wenn er zu ihr – körperlich,– geistig und– seelischin der Lage ist. Die Zumutbarkeit hängt anders als im Rahmen des SGB 3 nicht

von der Ausbildung oder der Qualität der vorherigen Tätigkeit ab.

• Unzumutbar ist die Arbeit nur, wenn sie– die Erziehung eigener Kinder unter 3 Jahren gefährdet,

– oder mit der Pflege eines Angehörigen unvereinbar ist

– wegen ihrer besonderer körperlichen Anforderungen die künftige Ausübung der bisherigen Tätigkeit erschwert,

– ein sonstiger wichtiger Grund entgegenseht (z.B. Schulpflicht).

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Die Eingliederungsvereinbarung § 15 SGB 2

Mit der Eingliederungsvereinbarung soll das Prinzip Fördern und Fordern umgesetzt werden. Sie soll die Eigenbemühungen um Arbeit festlegen (Bewerbungen, Umschulungen, Sofortangebot, usw.) und sie soll deren Förderung festlegen (Eingliederungsleistungen nach den §§ 16 ff. SGB 10).

in Form eines Verwaltungsaktes (§§ 31 ff. SGB X)Der Abschluss der Vereinbarung ist freiwillig. An deren Ablehnung dürfen keine Sanktionen mehr geknüpft werden, wohl aber an den Verstoß gegen eine abgeschlossene Eingliederungsvereinbarung.Weigert sich der Leistungsempfänger die ihm angebotene Vereinbarung abzuschließen, darf die Behörde nach § 15 Absatz 1 Satz 6 SGB 2 den Inhalt der Eingliederungsvereinbarung durch Verwaltungsakt regeln. Dagegen kann der Leistungsempfänger Widerspruch und anschließend Klage vor dem Sozialgericht erheben.

in Form eines öffentlich-rechtlichen Vertrages (§§ 53 ff. SGB X)

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Eingliederungsvereinbarung § 15 SGB II

1. Normzweck • schnellstmögliche Eingliederung von Erwerbsfähigen in Arbeitsmarkt,

aktive Einbindung daran, Sicherstellung von individueller Betreuung und eines individuellen Maßnah-menpakets durch Agentur für Arbeit (kommunaler Träger)

• verschiedene Leistungen für Hilfebedürftigen auf dem Grundsatz des Forderns und Förderns

• Grundsatz des Forderns (§ 2 SGB II): Zumutbarkeit von Arbeit (§ 10 SGB II), Sofortangebot (§ 15a SGB II), Einglie-derungsvereinbarung (EinV; § 15 SGB II), Erfüllung der Ein-gliederungspflichten, Sanktionen (§§ 31, 32 SGB II)

• Grundsatz des Förderns (§§ 14 ff. SGB II): Zuteilung eines persönlichen Ansprechpartners (Fallmanager), Abschluss einer EinV, Leistungen zur Eingliederung in Arbeit (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II), Einstiegsgeld (§ 16b SGB II)

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2. Rechtsform• öffentlich-rechtlicher Vertrag (§§ 53 ff. SGB X), muss

kon-krete Leistungen beinhalten• subordinationsrechtlicher Vertrag, vgl. § 15 Abs. 1 Satz

6 SGB II: Regelungen können bei Nichtzustandekommen der EinV auch durch Verwaltungsakt (VA) erlassen werden, da Hilfebedürftiger ein der Behörde untergeordneter Ver-tragspartner ist

• § 56 SGB X: Schriftform erforderlich: Erstellung einer Ver-tragsurkunde, eigenhändige Unter- schrift der Vertragsparteien nötig

(http://www.rmtg.info/images/round_referenzen.jpg)

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3. Abschluss einer Eingliederungsvereinbarung• Eingliederungsleistungen „Kann-Leistungen“, daher im Er-

messen des Leistungsträgers (§ 16 Abs. 1 und Abs. 2 SGB II)

• § 14 SGB II: für Eingliederung sind alle notwendigen Leis-tungen zu erbringen, sowie gem. § 15 SGB II mit jedem Hil-febedürftigen eine Eingliederungsvereinbarung abzuschlie-ßen, außer in atypischen Fällen, z. B. Integration in Arbeits-, Ausbildungsmarkt ohne EinV möglich, vorübergehende Un-zumutbarkeit von Erwerbstätigkeit/Eingliederungsmaßnah-men bei Alleinerziehenden, pflegenden Angehörigen… (vgl. § 10 SGB II), usw…

• Leistungen für nicht-erwerbsfähige Personen, die mit Er-werbsfähigen in Bedarfsgemeinschaft leben können in EinV aufgenommen werden (§ 15 Abs. 2 SGB II)

• Abschluss einer EinV mit erwerbsfähigen Minderjährigen bedarf Zustimmung des gesetzlichen Vertreters

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(http://hennrich-pr.at/wp-content/uploads/2010/09/alexanderraths_fotolia_com.jpg)

(http://www.bff-rok.de/uploads/images/LOGO_BFF_ROK.jpg)

(http://www.bundesregierung.de/Content/DE/Artikel/2012/09/Bilder/2012-09-24-familienmonitor.jpg?__blob=bpaTopmeldung&v=2)

Unzumutbarkeit von Erwerbstätigkeit und Eingliederungsmaßnahmen:

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4. Zustandekommen der Eingliederungsvereinbarung• Abschluss nur mit erwerbsfähiger leistungsberechtigter

Person (§ 15 Abs. 1 Satz 1) → Feststellung der Hilfebedürftigkeit erfor-derlich

• zivilrechtliche Vorschriften (vgl. § 61 Satz 2 SGB X): mehr-ere übereinstimmende auf den Abschluss eines Vertrages ge- richtete Willenserklärungen

• Leistungsempfänger wird gemeinsam erarbeitetes Ver-tragsangebot zur Unterschrift vorgelegt (§ 56 SGB X): Schriftform erforderlich: Erstellung einer Vertragsurkunde, eigenhändige Unterschrift der Vertragsparteien nötig

(http://www.jobcenterkoeln.de/common/library/dbt/sections/_uploaded/eingliederungsvereinbarung.jpg)

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• EinV soll von Agentur für Arbeit im Einvernehmen mit Hilfe-bedürftigen und kommunalem Träger erfolgen, unabhängig davon, ob Regelungen nach § 16 Abs. 2 Satz 2 SGB II erfolgen oder nicht (vgl. § 57 Abs. 2 SGB X)

• Vertragsinhalt (§ 15 Abs. 1 Satz 2 SGB II): Festlegung welche Leistungen Hilfebedürftiger zur Eingliederung in Arbeit er-hält, sowie Eigenbemühungen nach Häufigkeit/Art des Nach-weises, welche Leistungen Dritter Hilfebedürftiger zu bean-tragen hat (insbesondere Träger anderer Sozialleistungen), Schadensersatzregelung (wenn in EinV Teilnahme an Bil-dungsmaßnahme vereinbart wurde, muss Umfang/Vorausset-zungen für Schadensersatzpflicht des Hilfebedürftigen bei aus einem von ihm zu vertretenden Grund des Maßnahmenab-bruchs geregelt werden)

• Zulässigkeit des Vertrages nach § 55 SGB X: Nennung des Ver-tragszwecks, Erfüllung öffentlicher Aufgaben, Angemessen-heit der Gegenleistung (§ 55 Abs. 1 Satz 2 SGB X), Kopplungs-verbot

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5. Geltungsdauer der Eingliederungsvereinbarung• Zeitraum von sechs Monaten (§ 15 Abs. 1 Satz 3 SGB

II), bei Anschlussvereinbarungen sollen gewonnene Erfahrungen berücksichtigt werden (§ 15 Abs. 1 Satz 5 SGB II)

6. Anpassung der Eingliederungsvereinbarung• § 59 SGB X: bei Veränderungen kann abgeschlossene

EinV während der Laufzeit angepasst werden, bei Einigkeit bei-der Parteien, erfolgt Anpassung durch Neuabschluss oder Fortschreibung (innerhalb der Geltungsdauer)

• Weigerung des Hilfebedürftigen Anpassung zu unterschrei-ben: veränderte Regelungen der EinV werden durch Ver-waltungsakt erlassen, wenn vorher Kündigung erfolgt ist (§ 59 Abs. 1 SGB X) → Kündigung in Schriftform, mit Beg-ründung (§ 59 Abs. 2 SGB X)

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7. EinV als Verwaltungsakt (§ 15 Abs. 1 Satz 6 SGB II)• kommt keine EinV zustande, sollen die in EinV zu

treffen-den Regelungen durch Verwaltungsakt erfolgen (VA er-setzt EinV, § 15 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 3 SGB II)

• VA erst, bei Weigerung des Hilfebedürftigen EinV abzu-schließen, wenn Hilfebedürftiger wegen Geschäftsunfä-higkeit keine EinV abschließen kann, wenn im Einzelfall VA ersatzweise besser geeignet ist, wenn Hilfebedürftiger minderjährig ist und gesetzlicher Vertreter EinV nicht zu-stimmt

→ legt Hilfebedürftiger Rechtsmittel gegen VA ein, haben diese keine aufschiebende Wirkung (§ 39 Nr. 1 SGB II)

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8. Zumutbarkeit von Eigenbemühungen• EinV soll Häufigkeit, Art der Eigenbemühungen und

Nach-weismodalitäten regeln (Eigenbemühungen, z. B. alle For-men von Bewerbungstätigkeiten)

• Eigenbemühungen müssen sich nicht auf Aufnahme einer versicherungspflichtigen Arbeit richten (vgl. § 1 Abs. 2 Nr. 1 SGB II), sondern jede Art von Nebentätigkeiten, die Ver-meidung, Beseitigung, Verkürzung der Hilfebedürftigkeit bewirkt ist möglich

• Zumutbarkeit der Eigenbemühungen ist abhängig von Umständen des Einzelfalls, Arbeiten die gem. § 10 SGB II zulässig sind, Arbeitsmarkt, gesundheitlicher Einschrän-kungen, finanzieller Leistungsfähigkeit (vgl. § 16 Abs. 1 SGB II und §§ 45 und 46 SGB III)

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Anforderungen an den Nachweis: • Nachweispflicht unterhalb einer Beweislast, aber mehr

als bloße Behauptung, daher substantiierte, nachprüfbare An-gaben über vorgenommene Bemühungen (z. B. bei schrift-lichen Bewerbungen Kopie des Anschreibens)

Leistungsempfänger erhalten von Bundesagentur für Ar- beit Vordrucke, die ausgefüllt zurückgereicht werden • EinV darf Nachweispflicht nicht überspannen, Beweise

oder Glaubhaftmachungen können nicht gefordert werden (z. B. Bescheinigungen von Arbeitgebern über Vorstellungsgespräche) → rechtswidrig

(http://www.schulbilder.org/bild-pfeil-und-bogen-i26404.html)

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9. Nichtigkeit der Eingliederungsvereinbarung• Sanktionen nach § 31 Abs. 1 SGB II nur nach

Abschluss ei-ner wirksamen und nicht nichtigen EinV

Nichtigkeitsgründe nach dem BGB: • wenn sich Nichtigkeit aus entsprechender Anwendung

der Vorschriften aus BGB ergibt (§ 58 Abs. 1 SGB X)

Nichtigkeit nach SGB:• keine Berücksichtigung individueller

Gegebenheiten/keine Eignungsfeststellung (Verstoß gegen §§ 3 Abs. 1 SGB II und § 14 SGB II)

• Vorstellungen/ Verhandlungspositionen des Hilfebedürfti-gen bleiben von vornherein unberücksichtigt (z. B. vorge-fertigtes Vertragsangebot wird zur Unterschrift vorgelegt) → Verstoß gegen § 15 Abs. 1 SGB II

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• wenn EinV als Verwaltungsakt gem. § 40 SGB X nichtig wäre

• Kenntnis der Vertragsschließenden, dass öffentlich-recht-licher Vertrag rechtswidrig ist (§ 58 Abs. 2 Nr. 2 SGB X)

• Austauschvertrag gem. § 58 Abs. 2 Nr. 4 SGB X: Behörde lässt sich nach § 55 SGB X unzulässige Gegenleistungen versprechen

→ für Angemessenheit der Gegenleistung ist umfassende Einzelprüfung notwendig: Ausgewogenheit der Leistung erforderlich, keine Verpflichtung zu einer Leistung, die ganzen Umstän-den nicht angemessen ist

(http://www.adpic.de/data/picture/detail/Waage_im_Ungleichgewicht_78815.jpg)

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10. Rechtsfolgen• EinV für Hilfebedürftige und SGB II-Träger bindend,

durch Nichteinhaltung Rechtsfolgen für beide Parteien möglich

• bei Nichteinhaltung des SGB II-Trägers von vereinbarten Rechten, kann Hilfebedürftiger diese einfordern/einklagen

• bei Verstoß des Hilfebedürftigen gegen vereinbarte Rechte können Sanktionen (§§ 31, 32 SGB II) folgen, aber nur wenn er vor Abschluss der EinV über Rechtsfolgen belehrt wurde und keinen wichtigen Grund für sein Verhalten nachweist

→ „wichtiger Grund“: keine nähere Definition im Gesetz, aber Beweislast dieses Grundes liegt bei Hilfebedürftigen

• Zeitraum beachten: zw. Pflichtverletzung und Bekanntgabe des Sanktionsbeschlusses muss ein zeitlicher Zusammen-hang bestehen, gem. §31b Abs. 1 Satz 5 SGB II eine Frist von sechs Monaten; Sanktionsdauer: drei Monate

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Verfassungsmäßigkeit des SGB 2• Vereinbarkeit des Zwangs zur Annahme untertariflich

bezahlter Arbeit gemäß den §§ 10 und 31 ff. SGB 2 mit der Neutralität des Staates im Verhältnis zu den Tarifvertragsparteien (Art. 9 Abs. 3 GG).

• Ob die Bemessung des ALG 2 und die Streichung fast aller einmaligen Beihilfen mit dem Grundrecht der Menschenwürde (Art. 1 Abs. 1 GG) vereinbar ist, ist umstritten. Zu beachten ist jedoch diesbezüglich § 21 Abs. 6 SGB 2, der insoweit verfassungskonform ausgelegt werden muss: Wenn die Vorenthaltung einer Leistung menschenunwürdig ist, handelt es sich um einen unabweisbaren Mehrbedarf. Unter Berücksichtigung der insoweit gebotenen verfassungskonformen Auslegung verstößt das SGB 2 m.E. nicht gegen die Menschenwürde.

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Übergang von Ansprüchen auf den Sozialleistungsträger

1.

2.

3.

1.

Schadensersatz

Arbeitsentgelt

Unterhalt

Nach den §§ 115 SGB 10 und § 33 Ab-satz 5 SGB 2 kann der Lohnanspruch gegen den Arbeitgeber übergehen,

Nach § 116 SGB 10 gehen Schadens-ersatzansprüche gegen einen schädigen-den Dritten auf den Sozialleistungs-

Nach § 33 Absatz 1 bis 4 SGB 2 gehen Unterhaltsanbsprüche auf den Sozial-leistungsträger über, soweit

wenn an Stelle des Arbeitsentgeltes von einem Sozialleistungsträger Zahlungen erbracht worden sind.

träger über, soweit infolge der Schädigung Sozialleistungen erbracht wurden.

Leistungen nach dem SGB 2 infolge einer Verletzung der Unterhalts-pflicht gewährt wurden.

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Erstattungsansprüche nach den §§ 102 ff. SGB 10

1.

2.

3.

1.

bei Nachrangigkeit

bei Vorrausleistung

Zuständigkeitswechsel

Nach den § 102 SGB 10 hat der zur Vorausleistung verpflichtete Leistungs-träger (z.B. § 2 SGB 12)

Nach § 104 SGB 10 hat der nachrangig verpflichtetete Leistungsträger einen Erstattungsanspruch gegen den

Nach § 103 SGB 10 muss der neue zuständige Leistungsträger dem alten die von ihm zu Unrecht erbrachten

einen Erstattungsanspruch gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger, wenn er eine Vorausleistung erbracht hat.

vorrangig verpflichteten Leistungsträger. Die Höhe ist begrenzt durch die Höhe des Anspruchs gegen den eigentlich zuständigen Leistungsträger und durch die Höhe der vom vorausleistungspflichtigen oder nachrangig verpflichteten Leistungsträger erbrachten Leistungen.

Leistungen erstatten.

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Darlehen 1.

2.

3.

4.

5.

6.

7.

1.

wegen Mietschulden

für die Kaution

unabweisbarer Bedarf

wegen Einkommens

wegen Vermögens

für Selbständige

für die Ausbildung

Nach § 22 Absatz 6 SGB 2 besteht ein Anspruch auf die darlehensweise Gewährung einer Kaution, wenn diese zur Erlangung einer Unterkunft erforderlich ist.

Nach § 22 Absatz 8 SGB 2 können oder sollen Miet- und Energieschulden übernommen werden.

Nach § 24 Absatz 1 SGB 2 sind weitere Leistungen darfehensweise zu erbringen, wenn der Bedarf unabweisbar ist.

Hat der Leistungsberechtigte Einkommen, das nicht von Anfang an verfügbar ist (zB. Auszahlung am Mo-natsende) wird die Leistung nach § 24 Abs. 4 SGB 2 als Darlehen erbracht.

Nach § 24 Absatz 5 SGB 2 wird die Leistung als Darlehen erbracht, wenn die Verwertung anrechen-baren Vermögens eine wirtschaftliche Härte darstellt.

Nach § 16e Absatz 2 SGB 2 kann Selbständigen eine Eingliederungshilfe als Darlehen gewährt werden.

Nach § 27 Absatz 4 SGB 2 ist Auszubildenden im Falle einer besonderen Härte ein Darlehen zu gewähren.


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