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1 Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 Dr. Winfried Karl 17. Internationale...

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1 Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 Dr. Winfried Karl 17. Internationale Binnenschifffahrts- Gefahrgut-Tage 9. und 10. Oktober 2006, Nijmegen
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Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007

Dr. Winfried Karl

17. Internationale Binnenschifffahrts-Gefahrgut-Tage

9. und 10. Oktober 2006, Nijmegen

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Gliederung

Änderungen im ADNR 2007

Teile 1 bis 8

Teil 9 Bauvorschriften

Was bringt das GHS?GHS 2005

Für die aquatische Umwelt gefährliche Stoffe

Auswirkungen auf die TankschifffahrtEntscheidungsdiagramm

Rechtsentwicklung in Deutschland und Europa (GGVBinSch, ADN und EG)

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Änderungen im ADNR 2007

UN Committee on TDG and GHS

Sub-Committee on TDG

Sub-Committee on GHS

Zentralkommission für die Rheinschifffahrt

Gemeinsame Tagung von ADR, RID, ADN

Ausschuss "Gefährliche Güter" MD

Arbeitsgruppe "Gefährliche Güter" MD/G

Harmonisierung der internationalen Regelwerke

Anträge der Delegationen und des Gewerbes

Änderungen des ADNR zum 1. Januar 2007

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 1 Allgemeine Vorschriften1.1.3.1 Freistellungen in Zusammenhang mit der Beförderungsdurch-

führungNeue Freistellungen bei der Beförderung ungereinigter leerer ortsfester Behälter und Tanks.

1.1.3.6 Freistellungen in Zusammenhang mit der Freimenge an Bord von SchiffenRedaktionelle Klarstellungen

1.2.1 Begriffsbestimmungen

Neue Begriffe: Entwurfsunterdruck, Füllungsgrad (Ladetanks) und Fahrzeug:"Ein Fahrzeug im Sinne der Begriffsbestimmung "Fahrzeug" des ADR oder "Wagen" des RID (siehe Batteriefahrzeug, bedecktes Fahrzeug, gedecktes Fahrzeug, offenes Fahrzeug und Tankfahrzeug)."

Daraus ergeben sich Folgeänderungen:

Überall ist "Straßenfahrzeuge, Wagen" zu ändern in: "Fahrzeuge".

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 1 Allgemeine Vorschriften1.2.1 Begriffsbestimmungen

Aktualisierung der Begriffsbestimmung für "Handbuch Prüfungen und Kriterien" : "(ST/SG/AC.10/11/Rev.4 in der durch Dokument ST/SG/AC.10/11/Rev.4/Amend.1 geänderten Fassung)".

Aktualisierung der Begriffsbestimmung für "UN-Modellvorschriften" "(ST/SG/AC.10/1/Rev.13)" geändert in: "(ST/SG/AC.10/1/Rev.14)".

1.4.3.3 Befüller

Unter Pflichten betreffend das Befüllen von Straßenfahrzeugen, Wagen oder Containern mit festen gefährlichen Gütern in loser Schüttung wird ein neuer Absatz k) mit folgendem Wortlaut aufgenommen:

"k) hat beim Befüllen von Fahrzeugen oder Containern mit gefährlichen Gütern in loser Schüttung die Beachtung der anwendbaren Vorschriften des Kapitels 7.3 des ADR oder RID sicherzustellen."k) bis w) werden l) bis x)

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 1 Allgemeine Vorschriften

1.6 Übergangsvorschriften

Anpassung der Übergangsvorschrift für die Anwendung des alten ADNR 2005 bis 30. Juni 2007.

Neue Übergangsvorschriften für neu aufgenommene Vorschriften im Teil 9.

1.8.5 Meldungen von Ereignissen mit gefährlichen Gütern

1.8.5.1 erhält folgenden Wortlaut:

"Ereignet sich beim Beladen, beim Befüllen, bei der Beförderung oder beim Entladen gefährlicher Güter auf dem Gebiet eines Rheinuferstaates oder Belgiens ein schwerer Unfall oder Zwischenfall, so hat jeweils der Verlader, Befüller, Beförderer oder Empfänger sicherzustellen, dass der zuständigen Behörde des betreffenden Staates ein Bericht vorgelegt wird."

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 2 KlassifizierungKlasse 1

2.2.1.1.7 Zuordnung von Feuerwerkskörpern zu Unterklassen

2.2.1.1.7.1 Feuerwerkskörper müssen normalerweise auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 des Handbuchs Prüfungen und Kriterien erzielten Prüfdaten den Unterklassen 1.1, 1.2, 1.3 und 1.4 zugeordnet werden. Da jedoch das Angebot derartiger Gegenstände sehr umfangreich ist und die Verfügbarkeit von Prüfeinrichtungen begrenzt sein kann, darf die Zuordnung zu Unterklassen auch gemäß dem Verfahren in Absatz 2.2.1.1.7.2 erfolgen.

2.2.1.1.7.2 Die Zuordnung von Feuerwerkskörpern zur UN-Nummer 0333, 0334, 0335 oder 0336 darf ohne Prüfung gemäß Prüfreihe 6 auf der Grundlage eines Analogieschlusses gemäß der Tabelle für die vorgegebene Klassifizierung von Feuerwerkskörpern in Absatz 2.2.1.1.7.5 erfolgen. Eine solche Zuordnung muss mit Zustimmung der zuständigen Behörde erfolgen. Gegenstände, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, müssen auf der Grundlage der von der Prüfreihe 6 erzielten Prüfdaten klassifiziert werden.

Mehrseitige Tabelle in 2.2.1.1.7.5 mit den Spalten "Typ", "Synonyme", "Begriffsbestimmung", "Spezifikation" und "Klassifizierung".

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 2 Klassifizierung

Klasse 3

2.2.3.1.1 In der Definition der Stoffe der Klasse 3 wird der Grenzwert für den Flammpunkt von "61 °C" geändert in: "60 °C" (dreimal).

Diese Anpassung an das GHS bedingt Folgeänderungen in den Teilen 2, 3, 5, 7 und 9.

Klasse 4.1

Geringe Änderungen bei den selbstzersetzlichen Stoffen.

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 2 KlassifizierungKlasse 6.1

Änderungen bei der Übersicht über die Definition der giftigen Stoffe und ihrer Zuordnung zu den Verpackungsgruppen in 2.2.61.1.7, insbesondere bei den Grenzwerten für die Giftigkeit bei Absorption durch die Haut (früher ≤ 40) und die Inhalationstoxizität durch Staub und Nebel (früher ≤ 0,5), die den Werten im GHS 2005 angepasst werden:

Verpackungs-gruppe

Giftigkeit bei Einnahme

LD50 (mg/kg)

Giftigkeit bei Absorption durch

die HautLD50 (mg/kg)

Inhalationstoxizität durch Staub und

NebelLC50 (mg/l)

I ≤ 5,0 ≤ 50 ≤ 0,2

II > 5,0 und ≤ 50 > 50 und ≤ 200 > 0,2 und ≤ 2,0

III > 50 und ≤ 300 > 200 und ≤ 1000 > 2,0 und ≤ 4,0

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 2 Klassifizierung

Klasse 6.2

Viele Änderungen teilweise redaktioneller Art, Umbenennung eingeführter Begriffe durch neue andere Begriffe - z. B. "Diagnostische Proben" ändern in "Biologische Stoffe", neue Begriffsbestimmung für "Kulturen" etc. - und geänderte Vorschriften für Verpackungen für Patientenproben.

Klasse 7

Viele Änderungen im wesentlichen redaktioneller Art.

Klasse 9

Neue Benennungen für UN 3245 "GENETISCH VERÄNDERTE MIKROORGANISMEN oder GENETISCH VERÄNDERTE ORGANISMEN" und UN 3257 "ERWÄRMTER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., bei oder über 100 °C und, bei Stoffen mit einem Flammpunkt, unter seinem Flammpunkt (einschließlich geschmolzenes Metall, geschmolzenes Salz, usw.)".

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Der Ursprung der Änderungen

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, ...

3.2.1 Tabelle A

Redaktionelle Änderungen insbesondere der niederländischen Fassung.

Änderungen in den Benennungen für Stoffe mit der Sondervorschrift "640A" bis "640G".

Korrekturen der Flammpunkte in den Benennungen von 61 °C nach 60 °C.

Einfügen neuer Einträge für Ameisensäure und Propionsäure mit der Zusatzgefahr entzündbar.

3.2.3 Tabelle C

Überwiegend redaktionelle Änderungen sowie Aufnahme neuer Eintragungen:

UN 2057 TRIPROPYLEN,

UN 2302 5-METHYLHEXAN-2-ON,

UN 2904 PHENOLATE, FLÜSSIG

UN 3412 AMEISENSÄURE und

UN 3463 PROPIONSÄURE.

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 3 Verzeichnis der gefährlichen Güter, ...3.3.1 Sondervorschriften

Verschiedene redaktionelle Änderungen sowie Hinzufügung neuer Sondervorschriften 322 bis 330 und 653.

Teil 4 Verwendung von Verpackungen und TanksÄnderungen in den Verpackungsvorschriften P001 bis P909

Teil 5 Vorschriften für den Versand5.2.1.9 Ausrichtungspfeile

Neue Vorschriften für das Aufbringen von Ausrichtungspfeilen auf Verpackungen für flüssige Stoffe:

Zwei schwarze oder rote Pfeile auf weißem oder geeignetem kontrastierendem Grund.

Die rechteckige Abgrenzung ist optional.

oder

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 5 Vorschriften für den Versand5.2.2.2.2

Einführung eines geänderten Gefahrzettels für die Stoffe der Klasse 5.2 - Organische Peroxide (alte Gefahrzettel dürfen bis 31. Dezember 2010 verwendet werden):

(Nr. 5.2)Symbol (Flamme): schwarz oder weiß auf rotem (obere Hälfte) und gelbem Grund

(untere Hälfte); Ziffer "5.2" in der unteren Ecke"

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 5 Vorschriften für den Versand

5.4.1.1 Angaben im Beförderungspapier

Klarstellung der verbindlichen Reihenfolge der Angaben im Beförderungspapier : UN-Nummer/Stoffnummer, offizielle Benennung des Stoffes, Nummern der Gefahrzettel/Gefahren, Verpackungsgruppe.

Redaktionelle Überarbeitung der Sondervorschriften für ungereinigte leere Umschließungsmittel und leere Ladetanks von Tankschiffen in 5.4.1.1.6.

Teil 6 Bau- und Prüfvorschriften für Verpackungen ( ... ) und Tanks

Änderungen bei den Bauvorschriften für Verpackungen, Druckgaspackungen und Druckgefäße.

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 7 Vorschriften für das Laden, Befördern, Löschen ...Änderungen bei den Vorschriften über die Stauung und Trennung von Versandstücken bei der Beförderung auf Binnenschiffen; Sondervorschriften für die radioaktiven Stoffe.

7.2.3.7.5 Entgasen von Ladetanks

Heraufsetzen des Grenzwerts, bei dem auf den blauen Kegel bzw. das blaue Licht verzichtet werden kann, von 10 % auf 20 %.

Der Abschnitt 7.2.3.7.5 lautet künftig:

"Wenn nach dem Entgasen der Ladetanks mit Hilfe des in 3.2 Tabelle C Spalte 18 genannten Gerätes festgestellt wird, dass weder die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 20 % der unteren Explosionsgrenze liegt noch eine bedeutsame Konzentration an giftigen Gasen feststellbar ist, darf die Bezeichnung nach 3.2 Tabelle C Spalte 19 weggenommen werden."

In 7.2.5.0.1 wird der folgende zweite Satz angefügt :

"Wenn auf Grund der beförderten Ladung keine blauen Kegel/Lichter erforderlich sind, aber die Konzentration an brennbaren Gasen innerhalb der Ladetanks über 20 % der unteren Explosionsgrenze liegt, wird die Anzahl der blauen Kegel oder blauen Lichter von der letzten bezeichnungspflichtigen Ladung bestimmt."

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 8 Vorschriften für die Besatzung, die Ausrüstung, ...8.1.11 Reiseregistrierung

An den bestehenden Text "Tankschiffe, die zu Beförderung von UN 1203 Benzin oder Ottokraftstoff zugelassen sind, müssen eine Reiseregistrierung an Bord mitführen. ... Diese Reiseregistrierung oder diese anderen Dokumente müssen mindestens drei Monate an Bord aufbewahrt werden"

ist "und mindestens die letzten drei Ladungen umfassen." anzufügen.

Teil 9 Bauvorschriften9.3.1 Tankschiffe Typ G9.3.1.17.5 f) erhält folgende Fassung:

"f) Vom Maschinenraum aus dürfen abweichend von 9.3.x.11.4 Rohrleitungen durch den Betriebsraum im Bereich der Ladung, den Kofferdamm, den Aufstellungsraum oder den Wallgang hindurch ins Freie geführt werden, wenn sie innerhalb des Betriebsraumes, des Kofferdammes, des Aufstellungsraumes oder des Wallgangs in dickwandiger Ausführung verlegt sind und im Betriebsraum, im Kofferdamm, im Aufstellungsraum oder im Wallgang keine Flanschverbindungen oder Öffnungen haben."

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 9 Bauvorschriften9.3.1 Tankschiffe Typ G

9.3.1.21.5 Der bestehende Text wird Buchstabe a.

Folgender neuer Buchstabe b wird angefügt:

"b) Beim Löschen unter Verwendung der bordeigenen Pumpe, muss diese von der Landanlage abgeschaltet werden können. Hierfür muss eine separate, bordseitig gespeiste, eigensichere Stromschleife landseitig durch einen elektrischen Kontakt unterbrochen werden.

Das binäre Signal von der Landanlage muss mittels einer zweipoligen wasserdichten Steckdose einer Kupplungssteckverbindung nach der Norm EN 60309-2:1999 für Gleichstrom von 40 bis 50 V, Kennfarbe weiß, Lage der Hilfsnase 10 h, übernommen werden können.

Die Steckdose muss in unmittelbarer Nähe der Landanschlüsse der Löschleitungen fest am Schiff montiert sein."

Die gleiche Änderung wird auch bei Tankschiffen Typ C an entsprechenderStelle vorgenommen.

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 9 Bauvorschriften9.3.2 Tankschiffe Typ C9.3.2.14.2 erhält folgenden Wortlaut:

"Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70B sind folgende Stabilitätsanforderungen nachzuweisen:

a) Innerhalb des positiven Bereiches der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, muss ein aufrichtender Hebelarm (GZ) von mindestens 0,10 m vorhanden sein.

b) Die Fläche des positiven Bereichs der Hebelarmkurve bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem

Neigungswinkel  27° darf 0,024 mrad nicht unterschreiten.

c) Die metazentrische Höhe (MG) muss mindestens 0,10 m betragen.

Diese Anforderungen müssen eingehalten werden unter Berücksichtigung des Einflusses aller freien Flüssigkeitsoberflächen in Tanks für alle Stadien des Be- und Entladens."

Alter Wortlaut: Für Schiffe mit Tankbreiten von mehr als 0,70B ist nachzuweisen, dass bei einem Winkel von 5° oder, sofern dieser kleiner ist, bei dem Neigungswinkel, bei dem eine Öffnung zu Wasser kommt, ein aufrichtender Hebel von 0,10 m vorhanden ist. Der stabilitätsmindernde Einfluss freier Oberflächen von Tanks mit einer Füllung von weniger als 95 % ist hierbei zu berücksichtigen.

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 9 Bauvorschriften9.3.3 Tankschiffe Typ N9.3.3.11.7 Erhält folgenden Wortlaut:

"Erfolgt der Bau unter Verwendung von unabhängigen Ladetanks oder in Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffverbänden integrierten Ladetanks, muss der Abstand zwischen der Seitenwand des Schiffes und der Seitenwand der Ladetanks mindestens 0,60 m betragen.

Der Abstand zwischen dem Boden des Schiffes und dem Boden der Ladetanks muss mindestens 0,50 m betragen. Unter den Pumpensümpfen darf die lichte Höhe auf 0,40 m verringert werden.

Der horizontale Abstand zwischen dem Pumpensumpf eines Ladetanks und den Bodenverbänden muss mindestens 0,10 m betragen.

Wird der Schiffskörper im Bereich der Ladung in Doppelhüllenbauweise ausgeführt mit unabhängigen Ladetanks in einem Aufstellungsraum, sind die oben genannten Abmessungen für die Doppelhülle einzuhalten. Werden die Mindestabstände nach 9.3.3.11.9 für eine Besichtigung der unabhängigen Ladetanks in diesem Fall nicht erreicht, müssen die Ladetanks für eine Kontrolle leicht herausgenommen werden können."

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Ursprung der Änderungen im ADNR 2007

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 9 Bauvorschriften9.3.3 Tankschiffe Typ N

9.3.3.13.3 Folgenden Absatz 2 einfügen:

"Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks muss die Schwimmfähigkeit im Leckfall für den ungünstigsten Beladungszustand nachgewiesen werden. Hierbei muss für die kritischen Zwischenzustände und für den Endzustand der Flutung der rechnerische Nachweis der genügenden Stabilität erbracht werden. Treten in Zwischenzuständen negative Stabilitätswerte auf, können sie akzeptiert werden, wenn der weitere Verlauf der Leckhebelarmkurve ausreichende positive Stabilitätswerte aufweist."

"9.3.3.14 Stabilität (Intakt)

9.3.3.14.1 Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks dürfen die sich aus der Leckrechnung ergebenden Intaktstabilitätsforderungen nicht unterschritten werden. ..."

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 9 Bauvorschriften9.3.3 Tankschiffe Typ N

"9.3.3.15 Stabilität (im Leckfall)

9.3.3.15.1 Bei Schiffen mit unabhängigen Ladetanks und bei Doppelhüllenbauweise mit in den Schiffsverbänden integrierten Ladetanks sind für den Leckfall folgende Annahmen zu berücksichtigen:

a) Ausdehnung des Schadens an einer Schiffsseite:

Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m,

Querausdehnung : 0,59 m

Senkr. Ausdehnung : von der Basis aufwärts unbegrenzt.

b) Ausdehnung des Schadens am Schiffsboden:

Längsausdehnung : mindestens 0,10 L jedoch nicht weniger als 5,00 m,

Querausdehnung : 3,00 m

Senkr. Ausdehnung : von der Basis 0,49 m aufwärts, Sumpf ausgenomm.

..."

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Änderungen im ADNR 2007

Teil 9 Bauvorschriften9.3.3 Tankschiffe Typ N

9.3.3.15 Stabilität (im Leckfall)

"9.3.3.15.2

In der Gleichgewichtslage (Endschwimmlage) darf die Neigung des Schiffes 12° nicht überschreiten. Nicht wasserdicht verschlossene Öffnungen dürfen erst nach Erreichen der Gleichgewichtslage eintauchen. Tauchen derartige Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen.

Über die Gleichgewichtslage hinaus muss der positive Bereich der Hebelarmkurve einen aufrichtenden Hebel 0,05 m in Verbindung mit einer Fläche 0,0065 mrad aufweisen. Diese Mindestwerte der Stabilität sind bis zum Eintauchen der ersten nicht wetterdicht verschlossenen Öffnung, jedoch vor einem Neigungswinkel 27° einzuhalten. Tauchen nicht wetterdicht verschlossene Öffnungen vorher ein, sind die dazugehörigen Räume bei der Leckrechnung als geflutet anzusehen."

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Was bringt das GHS?

Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals

GHS 2003 vom "Committee of Experts on the Transport of Dangerous Goods and on the Globally Harmonized System of Classification and Labelling of Chemicals" bei seiner ersten Sitzung im Dezember 2002 verabschiedet.

Dynamisches System, das aufgrund der Erfahrungen bei der Anwendung modifiziert und optimiert wird.

Erhebliche Ergänzungen und Anpassungen in 2003 und 2004, die im Dezember 2004 verabschiedet und im Jahr 2005 als erste überarbeitete Fassung des GHS veröffentlicht worden sind: GHS 2005.

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Was bringt das GHS?

Erste Schritte der EU zur Übernahme des GHS:

Anpassung an ihr seit 1967 bestehendes Gefahrstoffrecht - Richtlinie 67/548/EWG für gefährliche Stoffe und Richtlinie 1999/45/EG für gefährliche Zubereitungen.

Ein Konzept, mit dem das GHS bei möglichst geringen Änderungen für das europäische Gefahrstoffrecht für die Europäische Union übernommen werden soll.

Änderungen sind zu erwarten, da die Kommission sich im Augenblick auf die Übernahme der aus den Transportvorschriften stammenden Klassifizierungsbestimmungen beschränken will.

Seit Ende August ist der erste Entwurf einer europäischen GHS-Verordnung im Internet - http://ec.europa.eu/enterprise/reach/ghs_consultation_en.htm -den interessierten Kreisen zur Information und Stellungnahme bis zum 21. Oktober 2006 zugänglich gemacht worden.

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Was bringt das GHS?

Das GHS umfasst die folgenden Elemente:(a) harmonisierte Kriterien für die Klassifizierung von Stoffen und Gemischen entsprechend ihren Gesundheits-, Umwelt- und physikalischen Gefahren; und(b) harmonisierte Bausteine für die Gefahren-Kommunikation, einschließlich der Anforderungen an die Kennzeichnung und die Sicherheitsdatenblätter.

Das Ziel des GHS ist das Identifizieren der wesentlichen - vom Molekül ausgehenden - Gefahren von chemischen Stoffen und Gemischen und das Übermitteln der Information über diese Gefahren.

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Was bringt das GHS?

Part 1. INTRODUCTIONChapter 1.1 Purpose, scope and application of the GHS Chapter 1.2 Definitions and abbreviationsChapter 1.3 Classification of hazardous substances and mixturesChapter 1.4 Hazard communication: LabellingChapter 1.5 Hazard communication: Safety data sheets (SDS)

Part 2. PHYSICAL HAZARDSChapter 2.1 ExplosivesChapter 2.2 Flammable gasesChapter 2.3 Flammable aerosolsChapter 2.4 Oxidizing gasesChapter 2.5 Gases under pressureChapter 2.6 Flammable liquids ...

Chapter 2.16 Corrosive to metals

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Was bringt das GHS?

Part 3. HEALTH HAZARDSChapter 3.1 Acute toxicityChapter 3.2 Skin corrosion/irritationChapter 3.3 Serious eye damage/eye irritationChapter 3.4 Respiratory or skin sensitizationChapter 3.5 Germ cell mutagenicityChapter 3.6 CarcinogenicityChapter 3.7 Reproductive toxicityChapter 3.8 Specific target organ systemic toxicity – Single

exposureChapter 3.9 Specific target organ systemic toxicity –

Repeated exposureChapter 3.10 Aspiration hazardPart 4. ENVIRONMENTAL HAZARDSChapter 4.1 Hazardous to the aquatic environment

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Was bringt das GHS?

ANNEXESAnnex 1 Allocation of label elementsAnnex 2 Classification and labelling summary tablesAnnex 3 Precautionary statements and precautionary

pictogramsAnnex 4 Guidance on the preparation of Safety Data SheetsAnnex 5 Consumer product labelling based on the likelihood

of injuryAnnex 6 Comprehensibility testing methodologyAnnex 7 Examples of arrangements of the GHS label

elementsAnnex 8 An example of classification in the Globally

Harmonized SystemAnnex 9 Guidance on hazards to the aquatic environmentAnnex 10 Guidance on transformation/dissolution of metals

and metal compounds in aqueous media

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Die Umgebung des Ursprungs

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 32

Was bringt das GHS?

Gefährlich für die aquatische Umwelt(Hazardous to the aquatic environment)

Die grundlegenden Kriterien für die wasserverunreinigenden Stoffe sind:

- akute aquatische Toxizität- Bioakkumulation oder

Bioakkumulationspotential- biologische oder chemische Abbaubarkeit von

organischen Chemikalien und- chronische aquatische Toxizität.

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 33

Was bringt das GHS?

Die akute aquatische Toxizität wird ermittelt, indem die Toxizität für Fische – als 96h-LC50-Wert -, die Toxizität für

Daphnien (Krustentiere) – als 48h-EC50-Wert - und/oder die

Hemmung des Wachstums von Algen oder anderen Wasserpflanzen - als 72h- oder 96h-ErC50-Wert - bestimmt

wird.

Das Bioakkumulationspotential wird durch den Octanol/Wasser-Verteilungskoeffizienten beschrieben, der üblicherweise als log Kow ermittelt wird. Aussagekräftiger ist

ein experimentell ermittelter Biokonzentrationsfaktor (BCF); er ist definiert als Verhältnis zwischen der Konzentration der Prüfsubstanz im Versuchsfisch (cf) und der Konzentration in

Versuchswasser (cw) in stabilem Zustand: BCF = cf / cw.

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 34

Was bringt das GHS?

Die biologische Abbaubarkeit wird nach der OECD-Prüfrichtlinie 301 bestimmt, die chemische Abbaubarkeit – z. B. durch Hydrolyse nach der OECD-Prüfrichtlinie 111.

Liegen keine Daten für die biologische Abbaubarkeit vor und sind nur Daten für den chemischen Sauerstoffbedarf (COD) und den biochemischen Sauerstoffbedarf (BOD5) verfügbar, so gilt ein Stoff als biologisch leicht abbaubar, wenn das Verhältnis von BOD5 zu COD mindestens 0,5 beträgt.

BOD5: Masse gelösten Sauerstoffs, benötigt zur biochemischen Oxidation während 5 Tagen.COD: Sauerstoffäquivalent eines oxidierend wirkenden Reagenzmittels, benötigt zur Oxidation in vitro.

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 35

Was bringt das GHS?

Kategorie: Akute Giftigkeit 1

96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) ≤ 1 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) ≤ 1 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/L.

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Was bringt das GHS?

Kategorie: Akute Giftigkeit 2

96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) > 1 bis ≤ 10 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) > 1 bis ≤ 10 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) > 1 bis ≤ 10 mg/L.

Kategorie: Akute Giftigkeit 3

96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) > 10 bis ≤ 100 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) > 10 bis ≤ 100 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) > 10 bis ≤ 100 mg/L.

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Was bringt das GHS?

Kategorie: Chronische Giftigkeit 1

96-Stunden-LC50-Wert (für Fische) ≤ 1 mg/L und/oder48-Stunden-EC50-Wert (für Krustentiere) ≤ 1 mg/L und/oder72- oder 96-Stunden-ErC50-Wert (für Algenoder andere Wasserpflanzen) ≤ 1 mg/Lund der Stoff ist nicht leicht abbaubar und/oder log Kow ≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ist < 500).

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Was bringt das GHS?

Kategorie: Chronische Giftigkeit 2

Akute aquatische Giftigkeit 2 ( > 1 bis ≤ 10 mg/L )und der Stoff ist nicht leicht abbaubar und/oder log Kow ≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ist < 500), es sei denn, die NOEC für die chronische Toxizität ist > 1 mg/L.

Kategorie: Chronische Giftigkeit 3

Akute aquatische Giftigkeit 3 ( > 10 bis ≤ 100 mg/L )und der Stoff ist nicht leicht abbaubar und/oder log Kow ≥ 4 (es sei denn, der experimentell bestimmte BCF ist < 500), es sei denn, die NOEC für die chronische Toxizität ist > 1 mg/L.

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Kriterien für die Klassifizierung Classification categories

Toxicity Degradability Bioaccumul.

Acute Chronic Acute Chronic

Box 1:value 1.00 mg/L

Box 5: Box 6: Category:Acute 1Box 1

Category:Chronic 1Boxes 1+5+6Boxes 1+5Boxes 1+6

Box 2:1.00 < value 10.0 mg/L

lack of rapid degradability

BCF ≥ 500, or if absent log Kow ≥ 4

Category:Acute 2Box 2

Category:Chronic 2Boxes 2+5+6Boxes 2+5Boxes 2+6, *)

Box 3:10.0 < value 100 mg/L

Category:Acute 3Box 3

Category:Chronic 3Boxes 3+5+6Boxes 3+5Boxes 3+6, *)

Box 4:No acute value

Box 7:value > 1.00 mg/L

*) Unless Box 7

Category:Chronic 4Boxes 4+5+6, *)

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Vorschlag von MD/G Classification categories

Toxicity Degradability Bioaccumul.

Acute Chronic Acute Chronic

Box 1:value 1.00 mg/L

Box 5: Box 6: Category:Acute 1Box 1

Category:Chronic 1Boxes 1+5+6Boxes 1+5Boxes 1+6

Box 2:1.00 < value 10.0 mg/L

lack of rapid degradability

BCF ≥ 500, or if absent log Kow ≥ 4

Category:Acute 2Box 2

Category:Chronic 2Boxes 2+5+6Boxes 2+5Boxes 2+6, *)

Box 3:10.0 < value 100 mg/L

Category:Acute 3Box 3

Category:Chronic 3Boxes 3+5+6Boxes 3+5Boxes 3+6, *)

Box 4:No acute value

Box 7:value > 1.00 mg/L

*) Unless Box 7

Category:Chronic 4Boxes 4+5+6, *)

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Auswirkungen auf die Schankwirtschaft

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Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

Neben der aquatischen Toxizität werden auch längerfristige gesundheitliche Gefahren und - wie beim Seeschiffsverkehr - physikalisch-chemische Eigenschaften bei der Bewertung der Gefährdungspotentiale für die Umwelt berücksichtigt.

Längerfristige gesundheitliche Gefahren: die carcinogene (krebserzeugende), die mutagene (erbgutverändernde) und die reproduktionstoxische (fortpflanzungsgefährdende) Wirkung der Stoffe - CMR-Stoffe.

Auf der Wasseroberfläche schwimmende (Floater) oder auf den Gewässergrund absinkende (Sinker) Stoffe werden als gefährlich für die Umwelt angesehen, wenn sie einen niedrigen Dampfdruck (≤ 0,3 kPa bei 20 °C) besitzen und schwer im Wasser löslich sind.

Diese gefährlichen Eigenschaften werden nur bei den Stoffen berücksichtigt, die bereits auf Grund anderer Kriterien den Klassen 2 bis 9 zugeordnet sind.

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Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

Aquatische Toxizität der Kategorien Akut 1 und Chronisch 1 (N 1): LC50/EC50/ErC50 ≤ 1 mg/LC-Schiff geschlossen, integral C 2 2

Aquatische Toxizität der Kategorien Chronisch 2 und Chronisch 3 (N 2): LC50/EC50/ErC50 > 1 mg/L und ≤ 100 mg/L und nicht biologisch abbaubar oder mit BioakkumulationspotentialN-Schiff offen, Ladetankwandung keine Außenhaut N 3 3

N 4 3

Aquatische Toxizität der Kategorien Akut 2 und Akut 3 (N 3):LC50/EC50/ErC50 > 1 mg/L und ≤ 100 mg/LN-Schiff offen, Ladetankwandung ist Außenhaut N 3 2

N 4 2

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Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

CMR-StoffeN-Schiff geschlossen, Ladetankwandung keine Außenhaut

N 2 3

UN 1171 ETHYLENGLYCOLMONOETHYLETHER, UN 1188 ETHYLENGLYCOLMONO-METHYLETHER, UN 2047 DICHLORPROPENE (1.3-DICHLORPROPEN) und UN 2265 N,N-DIMETHYLFORMAMID.

Floater / SinkerN-Schiff offen, Ladetankwandung keine Außenhaut N 3 3

N 4 3

UN 1157 DIISOBUTYLKETON (F), UN 2247 n-DECAN (F),UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Cyclohexanol) (Fp) etc.UN 1999 TEERE, FLÜSSIG (S)

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Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

Aquatische Toxizität Akut 1 und Chronisch 1

Akut 1UN 1764 DichloressigsäureUN 2672 Ammoniaklösung (10 - 35%)

Chronisch 1UN 1145 CyclohexanUN 1206 Heptane (n-Heptan)

Diese Stoffe werden derzeit in Schiffen vom Typ N befördert.

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Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

Aquatische Toxizität Chronisch 2 und Chronisch 3

Chronisch 2UN 1202 Diesel, Gasöl, HeizölUN 1203 Benzin, OttokraftstoffUN 1223 Kerosin

Chronisch 3UN 1218 Isopren, stabilisiertUN 1267 Roherdöl

Diese Stoffe werden derzeit in Schiffen vom Typ N befördert.

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 47

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

Aquatische Toxizität Akut 2 und Akut 3

Akut 2UN 1175 EthylbenzenUN 1920 Nonane

Akut 3UN 1779 AmeisensäureUN 1783 Hexamethylendiamin, LösungUN 1824 NatriumhydroxidlösungUN 1830 Schwefelsäure

Diese Stoffe werden auch jetzt in Schiffen vom Typ N befördert.

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 48

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

Nur vier reine CMR-Stoffe, die nicht auch gleichzeitig als giftig eingestuft sind und daher im C-Schiff befördert werden, müssen künftig in einem höherwertigen Schiffstyp befördert werden.

Sonderfall: Benzen (Benzol) und seine Gemische mit einem Anteil von mehr als 10 % Benzen dürfen - ohne selbst giftig zu sein - nur in Doppelhüllenschiffen vom Typ C befördert werden.

Nach den Kriterien im GHS 2005, Teil 3, sind Gemische mit krebserzeugenden Bestandteilen - wie z. B. Benzen - dann als krebserzeugend einzustufen, wenn der Anteil dieser Bestandteile höher als 0,1 % ist. Das wurde in den überarbeiteten Einstufungskriterien für die Stoffe durch die Einführung einer neuen Stoffgruppe "Stoffe mit längerfristigen gesundheitlichen Wirkungen – CMR" berücksichtigt. Für diese Stoffe ist die Verwendung der N-Schiffe mit definiertem Abstand zwischen Ladetankwandung und Außenhaut - N 2 3 - vorgesehen.

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Auswirkungen auf die Schifffahrt

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 50

• Flammpunkt 100°C,• Flammpunkt > 60°C und erwärmt auf Temperatur 15 Kelvin Abstand zum Flammpunkt,• Stoffe mit giftigen Eigenschaften (siehe UN-Modellvorschriften),• Stoffe mit ätzenden Eigenschaften (siehe UN-Modellvorschriften)• Erwärmter flüssiger Stoff bei oder über 100°C ... (UN 3257) oder• Stoffe mit einer akuten aquatischen Toxizität LC/EC50 100 mg/L (Kriterien nach GHS)

Bewertung als gefährliches Gut Bewertung als nicht gefährliches Gut

ja nein

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 51

Bewertung als gefährliches Gut

• Flammpunkt < 23°C und Explosionsbereich > 15%,• Flammpunkt < 23°C und ätzende Eigenschaften (siehe UN-Modellvorschriften),• Zündtemperatur 200°C,• Stoffe mit giftigen Eigenschaften (siehe UN-Modellvorschriften),• Halogenierte Kohlenwasserstoffe,• [Benzen (Benzol) oder Gemische mit einem Anteil von mehr als 10 % Benzen,]• Stoffe, die nur stabilisiert befördert werden dürfen oder• Akute aquatische Toxizität LC/EC50 1 mg/L (N1) (Kriterien nach GHS)

C-Schiff (weiter bei A)

ja

nein

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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• Flammpunkt < 23°C und und akute aquatische Toxizität LC/EC50 > 1 mg/L und 100 mg/L und nicht biologisch abbaubar oder mit Bioakkumulations- potential (N2) (Kriterien nach GHS)• Flammpunkt < 23°C und und auf der Wasseroberfläche schwimmend (Floater) oder auf den Grund absinkend (Sinker) (Kriterien nach GESAMP),• Ätzende Stoffe (Verpackungsgr. I oder II) mit Dampfdruck bei 50°C > 12,5 kPa,• Ätzende Stoffe mit Wasser gefährlich reagierend [oder mit gelösten Gasen] oder• Stoffe mit längerfristigen gesundheitlichen Wirkungen – CMR (Kriterien nach GHS)

N-Schiff: geschlossenLadetankwandung keine Außenhaut

(weiter bei B)

ja

nein

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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• Entzündbare flüssige Stoffe, Flammpunkt < 23°C, ohne weitere gefährliche Eigenschaften

ja

N-Schiff: geschlossenLadetankwandung ist Außenhaut

(weiter bei B)nein

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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• Saure ätzende Stoffe (Verpackungsgruppe I oder II) mit Dampfdruck bei 50 °C 12,5 kPa,• Saure ätzende Stoffe (Verpackungsgruppe III) mit Dampfdruck bei 50 °C > 6,0 kPa oder ätzender Wirkung nur auf Stahl oder Aluminium,• Saure ätzende Stoffe mit Schmelzpunkt > 0 °C, beheizt,• Akute aquatische Toxizität LC/EC50 > 1 mg/L und 100 mg/L und nicht biologisch abbaubar oder mit Bioakkumulationspotential (N2) (Kriterien nach GHS) oder• Auf der Wasseroberfläche schwimmende Stoffe (Floater) oder auf den Grund absinkende Stoffe (Sinker) (Kriterien nach GESAMP)

N-Schiff: offenLadetankwandung keine Außenhaut

(weiter bei C)

janein

N-Schiff: offenLadetankwandung ist Außenhaut

(weiter bei C)

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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Beheizt beförderte Stoffe

Unabhängig von den vorstehenden Zuordnungen wird für Stoffe, die beheizt befördert werden müssen, der Ladetanktyp abhängig von der Beförderungstemperatur wie folgt bestimmt:

Maximale Beförderungstemperatur T

in °CTyp N Typ C

T 80 Integraler Ladetank Integraler Ladetank

80 < T ≤ 115 unabhängiger Ladetank,

Bemerkung 25 unabhängiger Ladetank,

Bemerkung 26

T > 115 unabhängiger Ladetank unabhängiger Ladetank

Bemerkung 25: Für die Beförderung dieser Stoffe darf der Ladetanktyp 3 (Ladetank-wandung keine Außenhaut) verwendet werden, wenn die Konstruktion durch eine anerkannte Klassifikationsgesellschaft ausdrücklich für die maximale Beförderungs-temperatur genehmigt wurde.

Bemerkung 26: Für die Beförderung dieser Stoffe darf der Ladetanktyp 2 ...

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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Ladetankausrüstung

Tankinnenüberdruck für 30 °C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 °C Dampfraumtemperatur

> 50 kPa

Tankinnenüberdruck für 30 °C Flüssigkeitstemperatur und 37,8 °C Dampfraumtemperatur

50 kPa

Tankinnenüberdruck unbekannt wegen Mangel an Daten

Mit Kühlanlage (Ziffer 1 in Spalte 9) gekühlt

Drucktank (400 kPa) ungekühlt Tankinnenüberdruck bei 50 °C > 50 kPa, ohne Berieselung Siedepunkt 60 °C

Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindig-keitsventil 50 kPa, mit Berieselungs-anlage (Ziffer 3 in Spalte 9)

Tankinnenüberdruck bei 50 °C > 50 kPa, mit Berieselung 60 °C < Siedepunkt 85 °C

Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil berechnet, aber mindestens 10 kPa

Tankinnenüberdruck bei 50 °C 50 kPa

Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 50 kPa 85 °C < Siedepunkt 115 °C

Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil 35 kPa Siedepunkt > 115 °C

Schema A: Kriterien für die Ladetankausrüstung von C-Schiffen

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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Schema B: Kriterien für die Ladetankausrüstung von N-Schiffen mit geschlossenen Ladetanks

Ladetankausrüstung Klasse 3, Flammpunkt < 23 °C Ätzende Stoffe CMR-Stoffe

Drucktank (400 kPa) 175 kPa Pd 50 < 300 kPa,

ohne Kühlung

Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeits-ventil 50 kPa

175 kPa Pd 50 < 300 kPa, mit Kühlung (Ziffer 1

in Spalte 9)

110 kPa Pd 50 < 175 kPa, ohne Berieselung

Mit Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeits-ventil 10 kPa

110 kPa Pd 50< 150

kPa, mit Berieselung (Ziffer 3 in Spalte 9)

Pd 50 < 110 kPa

(Verpackungsgruppe I oder II) mit Pd 50 > 12,5

kPa oder mit Wasser gefährlich reagierend [oder mit

gelösten Gasen]

Öffnungsdruck Hochgeschwindigkeitsventil

10 kPa; wenn Tankinnenüberdruck höher,

mit Berieselung

Schema C: Kriterien für die Ladetankausrüstung von N-Schiffen mit offenen Ladetanks

Ladetankausrüstung Klasse 3 Entzündbare Stoffe Ätzende Stoffe

Mit Flammendurchschlagsicherung Flammpunkt 23 °C

und 60 °C

Flammpunkt > 60 °C, erwärmt auf

15 K unter Flammpunkt

Entzündbar oder sauer, beheizt transportiert

Ohne Flammendurchschlagsicherung

Nicht entzündbar

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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Ladetankausrüstung für geschmolzen beförderte Stoffe

Ladungsheizmöglichkeit (Ziffer 2 in Spalte 9)Eine Ladungsheizmöglichkeit ist erforderlich,- wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer oder gleich

+ 15 °C ist oder- wenn der Schmelzpunkt des zu befördernden Stoffes größer als 0 °C und kleiner

als + 15 °C ist und die Außentemperatur höchstens 4 K über dem Schmelzpunkt liegt. [In der Spalte 20 wird die Nr. „6“ eingetragen sowie die Temperatur, die

sich ergibt aus: Schmelzpunkt + 4 K.]

Ladungsheizungsanlage an Bord (Ziffer 4 in Spalte 9)

Eine Ladungsheizungsanlage an Bord ist erforderlich- bei Stoffen, die nicht erstarren dürfen, da beim Wiederaufheizen gefährliche

Reaktionen nicht auszuschließen sind, und- bei Stoffen, deren Temperatur zuverlässig einen Abstand von mindestens 15 K

zum Flammpunkt des Stoffes aufweisen muss.

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 59

Die Abschnitte C bis L erläutern die Kriterien für die Eintragungen in den Spalten 10 bis 20 der Tabelle C:

Spalte 10: Bestimmung des Öffnungsdrucks des Hochgeschwindigkeitsventilsin kPa

Spalte 11: Bestimmung des maximal zulässigen Füllungsgrads der Ladetanks[Spalte 12: Angaben über die Dichte des Stoffes bei 20 °C; diese Angaben haben nur informatorischen Charakter.]Spalte 13: Bestimmung der Art der ProbeentnahmeeinrichtungSpalte 14: Bestimmung, ob Pumpenraum unter Deck erlaubt istSpalte 15: Bestimmung der TemperaturklasseSpalte 16: Bestimmung der ExplosionsgruppeSpalte 17: Bestimmung, ob Explosionsschutz hinsichtlich Maschinen- und

elektrischen Anlagen erforderlich istSpalte 18: Bestimmung, ob persönliche Ausrüstung, ein Fluchtgerät, ein tragbares

Gasspürgerät, ein tragbares Messgerät zum Nachweis von toxischenGasen oder ein umluftunabhängiges Atemschutzgerät erforderlich ist

Spalte 19: Bestimmung der Anzahl blauer Kegel/LichterSpalte 20: Bestimmung der Eintragungen der zusätzlichen Anforderungen oder

Bemerkungen

Auswirkungen auf die Tankschifffahrt

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Winfried Karl, Rechtsentwicklung in der Binnenschifffahrt 2007 60

GGVBinSch, ADN und EG

Einführung der ADNR-Änderungen für die Beförderung auf dem Rhein und der Mosel durch eine Änderung der ADNR-Verordnung; sie befindet sich in der Ressortabstimmung. Die Veröffentlichung im Bundesgesetzblatt wird sicher in diesem Jahr erwartet.

Am Entwurf einer Änderung der Gefahrgutverordnung Binnenschifffahrt (GGVBinSch), mit der die Änderungen auch für die anderen Wasserstraßen in Deutschland verbindlich werden, wird gearbeitet.

Das im Sommer 2000 unterzeichnete ADN - Accord européen relatif au transport international des marchandises Dangereuses par voie de Navigation intérieure - ist bis heute von fünf Staaten ratifiziert worden: Russische Föderation, Niederlande, Ungarn, Österreich und Bulgarien. Es fehlen noch zwei Staaten.

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GGVBinSch, ADN und EG

Die Europäische Union hat mit der Überarbeitung der Rahmenrichtlinien begonnen, mit denen die Bestimmungen des ADR - 94/55/EG - und des RID - 96/49/EG - auch für den Verkehr innerhalb der Union und der Mitgliedstaaten verbindlich gemacht wurden. Die Generaldirektion Energie und Verkehr hat einen Entwurf für eine Rahmenrichtlinie erstellt und diesen mit den beteiligten Kreisen unter anderem in einer öffentlichen Konsultation, die am 31. Juli 2006 beendet wurde, beraten. Mit diesem Entwurf, der für die Gefahrgut-Beförderung auf der Straße, mit der Eisenbahn und auf Binnenwasserstraßen gilt, wird ein rechtlicher Rahmen für die Anwendung des ADR, RID und ADN in der Europäischen Union hergestellt.

Es wird erwartet, dass im Dezember 2006 mit einem überarbeiteten Entwurf das Gesetzgebungsverfahren in der EU begonnen wird.

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