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1 Das RV-Leistungs- verbesserungsgesetz. Einleitung 2.

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1 Das RV-Leistungs- verbesserungsgesetz
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Page 1: 1 Das RV-Leistungs- verbesserungsgesetz. Einleitung 2.

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Das RV-Leistungs-verbesserungsgesetz

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Einleitung

2

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Gliederung

I. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013

II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

1. „Mütterrente“

2. Abschlagsfreie Rente ab 63

3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung

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I. Koalitionsvertrag

44

Gleichzeitig wollen wir genug Raum für zusätzliche Vorsorge und Freiheiten zum selbstbestimmten Gestalten der späten Lebensabschnitte lassen.“

(S. 51 ff.: Für Soziale Sicherheit im Alter)

„Der demografische Wandel stellt unsere Alterssicherungssysteme vor besondere Herausforderungen. Das hohe Maß an sozialer Sicherheit im Alter, das wir heute in Deutschland haben, wollen wir auch in Zukunft erhalten.

Dazu müssen wir die Strukturen und Leistungen kontinuierlich an die Veränderungen in der Arbeitswelt anpassen. Insbesondere die Finanzierung muss immer wieder neu und in der Lastenverteilung gerecht zwischen den Generationen ausbalanciert werden.

Deswegen wollen wir, wie auch im Arbeitsmarkt, in der Rente Anreize setzen, damit möglichst viele Menschen bei guter Gesundheit möglichst lange im Erwerbsleben bleiben und über ihre Steuern und Sozialbeiträge die finanzielle Basis unserer Alterssicherungssysteme stärken.

Quelle: dpa

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I. Koalitionsvertrag

5

Arbeiten bis 67

Erwerbsgemin-derte besser

absichernReha-Budget

demografiefest ausgestalten

Private & betriebliche

Alters-vorsorge

Lebensleistung in der Rente honorieren

Kindererziehung besser

anerkennenMinijobs

Eigenständige Alterssicherungs

-systeme erhalten

Angleichungs-prozess Ost-

West fortsetzen

Für soziale Sicherheit im

Alter

„Mütterrente“

Abschlagsfreie Altersrente ab 63

Verbesserungen bei der Erwerbs-minderungsrente

Anhebung des „Reha-Deckels“

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II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens

Januar 2014

März

Mai

Juni

Juli

Ende 2014

1. Durchgang Bundesrat

29. Januar 2014Kabinettsbeschluss

(ggf. Anhörung)2./3. Lesung Bundestag

2. Durchgang Bundesrat

1. Juli 2014Inkrafttreten

Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundes-

präsidenten

6

1. Lesung Bundestag

April

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Rentenbezug am 30. Juni 2014

• Zuschlag ab Juli 2014 in Höhe eines pEP

(brutto ca. 28 € West / ca. 26 € Ost)

• Voraussetzung: KEZ im 12. KM nach Ablauf des Monats der Geburt im Versicherungskonto gespeichert

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1. „Mütterrente“

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Kein Rentenbezug am 30. Juni 2014

• Anerkennung der KEZ für 24 KM nach Ablauf der Geburt

(§ 249 SGB VI-E)

• Voraussetzung:

Erziehung des Kindes im 2. Lebensjahr

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1. „Mütterrente“

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III. Antragserfordernis

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1. „Mütterrente“

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III. Weitere Aspekte

10

1. „Mütterrente“

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Umstellung des Rentenbestandes

• pauschale Lösung

ca. 9,5 Mio. Bestandsrenten zu prüfen

keine komplette Neufeststellung erforderlich

keine Prüfung im Einzelfall, sondern Anknüpfung an Speicherung im Konto

• voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2014 möglich

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1. „Mütterrente“

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

• Modifikation der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) => § 236b SGB VI-E

• ab 1. Juli 2014 abschlagsfreie Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich (Geburtsjahrgang 1952 und älter)

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2. Abschlagsfreie Rente ab 63

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Stufenweise Anhebung

• ab Geburtsjahrgang 1953 stufenweise Anhebung der Altersgrenze (zwei Monate/Jahrgang)

• ab Geburtsjahrgang 1964 gilt wieder Altersgrenze von 65 Jahren

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2. Abschlagsfreie Rente ab 63

VersicherteGeburtsjahr

Anhebung um ...

Monate

auf AlterJahr Monat

1953 2 63 2

1954 4 63 4

1955 6 63 6

1956 8 63 8

1957 10 63 10

1958 12 64 0

1959 14 64 2

1960 16 64 4

1961 18 64 6

1962 20 64 8

1963 22 64 10

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

• Voraussetzung: 45 Jahre rentenrechtliche Zeiten für versicherte Beschäftigung/Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten

• Glaubhaftmachung möglich für Leistungsbezug bei Zeiten vor 1. Januar 2001

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2. Abschlagsfreie Rente ab 63

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Rente für besonders langjährig

Versicherte (geltendes Recht)

Voraussetzung:

45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder

Berücksichtigungszeiten

ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit

Neu: Abschlagsfreie Rente ab 63

Voraussetzung:

45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder

Berücksichtigungszeiten

mit Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld Leistungen bei Krankheit Übergangsgeld

ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder

ALG II

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2. Abschlagsfreie Rente ab 63

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

16

3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

500

550

600

650

700

750

800

1993

1994

1995

1996

1997

1998

1999

2000

2001

2002

2003

2004

2005

2006

2007

2008

2009

2010

2011

2012

50%

55%

60%

65%

70%

75%

80%

85%

90%

95%

100%

105%

110%

Renten wegen Erwerbsminderung Renten wegen Alters Relation EM- zu Altersrente

Entwicklung der Renten wegen ErwerbsminderungØ Rentenzahlbeträge in Euro, Rentenzugänge, Männer, Frauen, Deutschland insgesamt

Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund

in Euro

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014:

Verlängerung der Zurechnungszeit um 2 Jahre

auf Vollendung des 62. Lebensjahrs

17

3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

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18

3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

Quelle: BMAS-Presseinformation, 22.09.2011

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

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3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

Quelle: Sonderauswertung Studie zur Situation von EM-Rentnern

III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Eintritt der Erwerbsminderung zeichnet sich bereits im Vorfeld auch anhand der Entgelte ab

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014:

Die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung

werden nur bewertet, wenn diese günstiger sind

(Vergleichsberechnung erfolgt automatisch)

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3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente

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III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes

Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050:

Einführung einer Demografiekomponente zur Festsetzung der jährlichen Ausgaben (§ 287b Abs. 3 SGB VI-E) abhängig vom Bedarf

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4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung

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Aktuelle Reformmaßnahmenin der RentenversicherungIch wünsche Ihnen einen guten Appetit!


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