Date post: | 06-Apr-2015 |
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Das RV-Leistungs-verbesserungsgesetz
Einleitung
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Gliederung
I. Der Koalitionsvertrag zwischen CDU, CSU und SPD vom 16. Dezember 2013
II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
1. „Mütterrente“
2. Abschlagsfreie Rente ab 63
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung
33
I. Koalitionsvertrag
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Gleichzeitig wollen wir genug Raum für zusätzliche Vorsorge und Freiheiten zum selbstbestimmten Gestalten der späten Lebensabschnitte lassen.“
(S. 51 ff.: Für Soziale Sicherheit im Alter)
„Der demografische Wandel stellt unsere Alterssicherungssysteme vor besondere Herausforderungen. Das hohe Maß an sozialer Sicherheit im Alter, das wir heute in Deutschland haben, wollen wir auch in Zukunft erhalten.
Dazu müssen wir die Strukturen und Leistungen kontinuierlich an die Veränderungen in der Arbeitswelt anpassen. Insbesondere die Finanzierung muss immer wieder neu und in der Lastenverteilung gerecht zwischen den Generationen ausbalanciert werden.
Deswegen wollen wir, wie auch im Arbeitsmarkt, in der Rente Anreize setzen, damit möglichst viele Menschen bei guter Gesundheit möglichst lange im Erwerbsleben bleiben und über ihre Steuern und Sozialbeiträge die finanzielle Basis unserer Alterssicherungssysteme stärken.
Quelle: dpa
I. Koalitionsvertrag
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Arbeiten bis 67
Erwerbsgemin-derte besser
absichernReha-Budget
demografiefest ausgestalten
Private & betriebliche
Alters-vorsorge
Lebensleistung in der Rente honorieren
Kindererziehung besser
anerkennenMinijobs
Eigenständige Alterssicherungs
-systeme erhalten
Angleichungs-prozess Ost-
West fortsetzen
Für soziale Sicherheit im
Alter
„Mütterrente“
Abschlagsfreie Altersrente ab 63
Verbesserungen bei der Erwerbs-minderungsrente
Anhebung des „Reha-Deckels“
II. Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Januar 2014
März
Mai
Juni
Juli
Ende 2014
1. Durchgang Bundesrat
29. Januar 2014Kabinettsbeschluss
(ggf. Anhörung)2./3. Lesung Bundestag
2. Durchgang Bundesrat
1. Juli 2014Inkrafttreten
Zuleitung des Gesetzentwurfs an den Bundes-
präsidenten
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1. Lesung Bundestag
April
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Rentenbezug am 30. Juni 2014
• Zuschlag ab Juli 2014 in Höhe eines pEP
(brutto ca. 28 € West / ca. 26 € Ost)
• Voraussetzung: KEZ im 12. KM nach Ablauf des Monats der Geburt im Versicherungskonto gespeichert
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1. „Mütterrente“
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Kein Rentenbezug am 30. Juni 2014
• Anerkennung der KEZ für 24 KM nach Ablauf der Geburt
(§ 249 SGB VI-E)
• Voraussetzung:
Erziehung des Kindes im 2. Lebensjahr
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1. „Mütterrente“
III. Antragserfordernis
9
1. „Mütterrente“
III. Weitere Aspekte
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1. „Mütterrente“
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Umstellung des Rentenbestandes
• pauschale Lösung
ca. 9,5 Mio. Bestandsrenten zu prüfen
keine komplette Neufeststellung erforderlich
keine Prüfung im Einzelfall, sondern Anknüpfung an Speicherung im Konto
• voraussichtlich bis zum 4. Quartal 2014 möglich
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1. „Mütterrente“
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
• Modifikation der Altersrente für besonders langjährig Versicherte (§ 38 SGB VI) => § 236b SGB VI-E
• ab 1. Juli 2014 abschlagsfreie Rente nach Vollendung des 63. Lebensjahrs möglich (Geburtsjahrgang 1952 und älter)
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2. Abschlagsfreie Rente ab 63
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Stufenweise Anhebung
• ab Geburtsjahrgang 1953 stufenweise Anhebung der Altersgrenze (zwei Monate/Jahrgang)
• ab Geburtsjahrgang 1964 gilt wieder Altersgrenze von 65 Jahren
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2. Abschlagsfreie Rente ab 63
VersicherteGeburtsjahr
Anhebung um ...
Monate
auf AlterJahr Monat
1953 2 63 2
1954 4 63 4
1955 6 63 6
1956 8 63 8
1957 10 63 10
1958 12 64 0
1959 14 64 2
1960 16 64 4
1961 18 64 6
1962 20 64 8
1963 22 64 10
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
• Voraussetzung: 45 Jahre rentenrechtliche Zeiten für versicherte Beschäftigung/Tätigkeit oder Berücksichtigungszeiten
• Glaubhaftmachung möglich für Leistungsbezug bei Zeiten vor 1. Januar 2001
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2. Abschlagsfreie Rente ab 63
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Rente für besonders langjährig
Versicherte (geltendes Recht)
Voraussetzung:
45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder
Berücksichtigungszeiten
ohne Zeiten der Arbeitslosigkeit
Neu: Abschlagsfreie Rente ab 63
Voraussetzung:
45 Jahre Pflichtbeitragszeiten oder
Berücksichtigungszeiten
mit Zeiten des Bezugs von Arbeitslosengeld Leistungen bei Krankheit Übergangsgeld
ohne Zeiten des Bezugs von Arbeitslosenhilfe oder
ALG II
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2. Abschlagsfreie Rente ab 63
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
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3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
500
550
600
650
700
750
800
1993
1994
1995
1996
1997
1998
1999
2000
2001
2002
2003
2004
2005
2006
2007
2008
2009
2010
2011
2012
50%
55%
60%
65%
70%
75%
80%
85%
90%
95%
100%
105%
110%
Renten wegen Erwerbsminderung Renten wegen Alters Relation EM- zu Altersrente
Entwicklung der Renten wegen ErwerbsminderungØ Rentenzahlbeträge in Euro, Rentenzugänge, Männer, Frauen, Deutschland insgesamt
Quelle: Deutsche Rentenversicherung Bund
in Euro
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014:
Verlängerung der Zurechnungszeit um 2 Jahre
auf Vollendung des 62. Lebensjahrs
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3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
18
3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Quelle: BMAS-Presseinformation, 22.09.2011
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
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3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
Quelle: Sonderauswertung Studie zur Situation von EM-Rentnern
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Eintritt der Erwerbsminderung zeichnet sich bereits im Vorfeld auch anhand der Entgelte ab
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Für Rentenzugänge ab 1. Juli 2014:
Die letzten 4 Jahre vor Eintritt der Erwerbsminderung
werden nur bewertet, wenn diese günstiger sind
(Vergleichsberechnung erfolgt automatisch)
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3. Verbesserungen bei der Erwerbsminderungsrente
III. Inhalt des RV-Leistungsverbesserungsgesetzes
Vom 1. Januar 2014 bis zum 31. Dezember 2050:
Einführung einer Demografiekomponente zur Festsetzung der jährlichen Ausgaben (§ 287b Abs. 3 SGB VI-E) abhängig vom Bedarf
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4. Anpassung des Reha-Budgets an die demografische Entwicklung
2323
Aktuelle Reformmaßnahmenin der RentenversicherungIch wünsche Ihnen einen guten Appetit!