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01/ 2008 -lich Willkommen Einstieg in die zahnärztliche Abrechnung.

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01/ 2008 -lich Willkommen Einstieg in die zahnärztliche Abrechnung
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-lich Willkommen-lich Willkommen

Einstieg in die zahnärztliche Abrechnung

Einstieg in die zahnärztliche Abrechnung

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Bema-01

Eingehende Untersuchung... einschl. Beratung

abrechenbar: im Behandlungsfall in der Regel die erste Maßnahme dar,

Ausnahme: Schmerzfall für eine eingehende Untersuchung 1x im Kalenderhalbjahr, frühestens nach Ablauf von 4 Monaten die festgestellten Befunde sind mit folgenden Mindestangaben in der Karteikarte

zu dokumentieren kariöse Zähne = c fehlende Zähne = f zerstörte Zähne = z Zahnstein, Mundkrankheit sonstiger Befund (Dokumentation)

nicht abrechenbar: neben Ä1 mehrfach je Kalenderhalbjahr/nach Ablauf von weniger als 4 Monaten

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Bema-23-Ekr

Entfernen einer Krone, bzw. Brückenankers oder eines

abgebrochenen Wurzelstiftes, bzw. Abtrennen eines

Brückengliedes oder Steges, je Trennstelle

abrechenbar: Entfernen einer Krone od. Brückenankers Entfernen eines abgebrochenen Wurzelstiftes Abtrennen eines Brückengliedes oder eines Steges, je Trennstelle Entfernen eines fest einzementierten Prov. in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Extraktionen zuerst Krone

entfernen, dann Zahn extrahieren Eintragung: Datum, Zahn, Leistung

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GOZ-229

Entfernung einer Einlagefüllung, einer Krone, eines Brückenankers,

Abtrennen eines Brückengliedes oder Steges

abrechenbar: 1x je Krone, Brückenanker bzw. Trennstelle Entfernen einer Krone, Brückengliedes oder Einlagefüllung Abtrennen eines Brückengliedes oder eines Steges Abtrennen eines extrakoronalen Geschiebes Entfernen eines fest einzementierten Prov. in Ausnahmefällen im Zusammenhang mit Extraktionen zuerst Krone

entfernen, dann Zahn extrahieren

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Analogpositionen

In den folgenden Beispielen sind die Analogpositionen mit einem „ * “ gekennzeichnet, um darauf hinzuweisen, dass neue Positionen aufgenommen wurden.

Auf der Rechnung sind keine zusätzlichen Kennzeichnungen der Analogpositionen erlaubt.

In der Software sind oft zusätzliche Kennzeichnungen bei der Leistungsanlage notwendig, um zwischen der zu Grunde gelegten Leistung und der Analogposition zu unterscheiden.

wichtig ist: die Beschreibung der durchgeführten Leistung, die Kennzeichnung, dass es sich um eine Analogposition handelt

(gemäß § 6 Abs. 2 GOZ) welche Position dafür zu Grunde gelegt wurde mit der

entsprechenden Leistungsbeschreibung

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BEMA-FU-1100

Zahnärztliche Früherkennungsuntersuchungen eines Kindes

vom 30. bis zum 72. Lebensmonat

abrechenbar: umfasst eingehende Untersuchung einschl. Beratung (Inspektion der

Mundhöhle) Ernährungs- u. Mundhygieneberatung der Erziehungsberechtigten, Ziel:

Keimzahlsenkung, verbesserte Mundhygiene zwischen dem 30. und 72. Lebensmonat drei berechnungsfähige Früherkennungsuntersuchungen Abstand zwischen den Untersuchungen mind. 12 Monate bei hohem Kariesrisiko zusätzlich IP4

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BEMA-Ä 928a

Röntgenaufnahme der Hand

abrechenbar: 1x je Aufnahme Handwurzelaufnahme Eintragung: 9281

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GOÄ-5037

Bestimmung des Skelettalters

abrechenbar: einschl. Berechnung der prospektiven Endgröße 1x je Aufnahme Handwurzelaufnahme

nicht abrechenbar: Ä 5020, 5030 sog. Handgelenk / Handaufnahme

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BEMA-16 oder 601

Größe der Füllung

Stiftverankerung

Füllung Aufbaufüllung

Einflächig F1 – (131) + Mat.-Kosten

601 in Cent – Betrag über KVK

F1 – (131) + Mat.-Kosten

601 in Cent – Betrag über KVK

Zweiflächig F2 – (132) + Mat.-Kosten

601 in Cent – Betrag über KVK

F2 – (132) + Mat.-Kosten

601 in Cent – Betrag über KVK

Dreiflächig F3 – (133)

St – (16) 1 x je Zahn

F2 – (132) + Mat.-Kosten

601 in Cent – Betrag über KVK

Mehr als dreiflächig

F4 – (134)

St – (16) 1 x je Zahn

F2 – (132) + Mat.-Kosten

601 in Cent – Betrag über KVK

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Parapulpäre oder intrakanaläre Stiftverankerung

einer Füllung oder eines Aufbaues, je Stiftverankerung

abrechenbar: je Zahn höchstens 3 x berechnungsfähig Materialkosten für die Verankerungselemente in tatsächlicher Höhe auch neben einer ein- bis mehrflächigen Füllung auch neben Kronen auch in Verbindung mit einer Aufbaufüllung Nr. 218 Materialkosten gemäß § 3 GOZ

nicht abrechenbar: für einen gegossenen Aufbau oder Schraubenaufbau - Nr. 219

GOZ-213

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GOZ-240

Elektrometrische Längenbestimmung eines

Wurzelkanals

abrechenbar: 1x je Kanal evtl. in der Folgesitzung erneut abrechenbar auch neben der röntgenologischen

Längenbestimmung

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BEMA-44-X2

Entfernen eines mehrwurzeligen Zahnes, einschl. Wundversorgung

abrechenbar: für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes nach den anatomischen Wurzelverhältnissen für die Entfernung des Wurzelrestes für den entsprechenden Zahn

nicht abrechenbar: für einwurzelige Zähne für die Extraktion von einem in Ausnahmefällen

zweiwurzeligen Zahnes, wenn er anatomisch gesehen einwurzelig ist

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GOZ-301

Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes

abrechenbar: für die Entfernung eines mehrwurzeligen Zahnes, egal ob Front- oder

Seitenzahn 1x je Zahn

nicht abrechenbar: tief frakturierter / tief zerstörter Zahn enossales Implantat

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BEMA-61-Dia

Korrektur des Lippenbändchens bei echtem

Diastema mediale

abrechenbar: Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens,

inkl. Durchtrennen des Septums bei echtem Diastema 1x je Lippenbändchen Eintragung: Datum, Zahn, Leistung

nicht abrechenbar: Nr. 57-SMS Frenektomie (Durchtrennen des Lippenbändchens) = Nr. 57

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GOZ-328

Lösen, Verlegen und Fixieren des Lippenbändchens und Durchtrennen des

Septums bei echtem Diastema

abrechenbar: 1x je Sitzung, OP

nicht abrechenbar: für die Beseitigung störender Schleimhautbänder

Nr. 321

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Vielen Dank und gute

Heimfahrt!

Wir haben die Spitze erreicht!


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