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Date post: 12-Jan-2020
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Vorsorgliche Massnahmen: Die Macht (von Art. 31 LugÜ) sei mit Dir! 68 Die Macht des einstweiligen Rechtsschutzes - Einstweiliger Rechtsschutz kann weit gehen - Anti-suit injunction (vgl. Turner vs. Grovit, Rs. C- 150/02) - World-wide Freezing Order: "in-personam" Arrest - Leistungsmassnahmen (auch für Geldleistungen) - Kort Geding (NL) - Référé-provision (F) - Leistungsverfügung (D) - De facto oft endgültiger Rechtsschutz - Forum shopping im Quadrat - z. T. Vollstreckbarkeit im Ausland 69 Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ - Prüfung des sachlichen Anwendungsbereiches des LugÜ ( Art. 1 LugÜ) - Alternative Zuständigkeiten: - Das in der Hauptsache befasste Gericht - Ein Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre (virtuelle Hauptsachenzuständigkeit, Art. 2 ff. LugÜ) - Art. 31 LugÜ i.V.m nationalem Recht - Auch bei hängigem Hauptverfahren im Ausland Ausschlusswirkung (Art. 27 LugÜ) gilt nur bei Klagen! - Sonderfall Gerichtsstandsvereinbarung - BGE 125 III 451: Vermutung gegen alternative Zuständigkeiten für einstweiligen Rechtsschutz
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Vorsorgliche Massnahmen:Die Macht (von Art. 31 LugÜ) sei mit Dir!

68

Die Macht des einstweiligen Rechtsschutzes- Einstweiliger Rechtsschutz kann weit gehen

- Anti-suit injunction (vgl. Turner vs. Grovit, Rs. C-150/02)

- World-wide Freezing Order: "in-personam" Arrest- Leistungsmassnahmen (auch für Geldleistungen)

- Kort Geding (NL)- Référé-provision (F)- Leistungsverfügung (D)

- De facto oft endgültiger Rechtsschutz- Forum shopping im Quadrat- z. T. Vollstreckbarkeit im Ausland

69

Einstweiliger Rechtsschutz im LugÜ- Prüfung des sachlichen Anwendungsbereiches des

LugÜ (� Art. 1 LugÜ)

- Alternative Zuständigkeiten:- Das in der Hauptsache befasste Gericht - Ein Gericht, das für die Hauptsache zuständig wäre (virtuelle

Hauptsachenzuständigkeit, Art. 2 ff. LugÜ)- Art. 31 LugÜ i.V.m nationalem Recht

- Auch bei hängigem Hauptverfahren im Ausland � Ausschlusswirkung (Art. 27 LugÜ) gilt nur bei Klagen!

- Sonderfall Gerichtsstandsvereinbarung- BGE 125 III 451: Vermutung gegen alternative Zuständigkeiten

für einstweiligen Rechtsschutz

Vorsorgliche Massnahmen i.S.v. Art. 31 LugÜ

Rz. 13: "� sind unter 'einstweiligen Massnahmen'� solche Mass-nahmen zu verstehen, die auf in den Anwendungsbereich des Übereinkommens fallenden Rechtsgebieten eine Veränderung der Sach- und Rechtslage verhindern sollen, um Rechte zu sichern, deren Anerkennung bei dem in der Hauptsache zuständigen Gericht beantragt wird."

(EuGH Rs. C-104/03, St. Paul Dairy/Unibel Exser, Rz. 13)

Bsp.: Arreste, Beweissicherungsmassnahmen, Grundbuchsperren, vorläufige Konkurrenzverbote,

auch Leistungsmassnahmen (aber nur unter erschwerten Voraussetzungen)

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pro memoria:Einstweiliger Rechtsschutz im IPRG

- Allgemein bei Hauptsachenzuständigkeit (Art. 10 lit. a IPRG)

- Ohne Hauptsachenzuständigkeit: - Art. 10 lit. b IPRG � schweizerische Gerichte am Ort, wo die

Massnahme vollstreckt werden soll- Diverse besondere Zuständigkeitsregeln, die einen

bestimmten örtlichen Gerichtsstand zur Verfügung stellen: z.B. Art. 46, 62, 89, 153 IPRG

- zusätzlich: Art. 271 f. SchKG

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Van Uden Maritime v. Deco-Line

Gericht Rotterdam

EuGH 17.11.1998, Rs. C-391/95

van UdenMaritime BV(Rotterdam)

Deco-Line(Hamburg)

Chartervertrag

mit Schiedsklausel

SchiedsgerichtNL

2. Begehren um vorsorgl. Zahlung DEM 0.8m

1. Schiedsklage

Unzuständigkeits-einrede

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EuGH, Rs. C-391/95, van Uden"40 Daraus folgt, dass die Anordnung einstweiliger oder sichern-der Massnahmen nach Artikel 24 (Art. 31 LugÜ) insbesonderevoraussetzt, dass zwischen dem Gegenstand der beantragtenMassnahmen und der gebietsbezogenen Zuständigkeit desVertragsstaats des angerufenen Gerichts eine reale Ver-knüpfung besteht."

"47 Deshalb stellt die Anordnung der vorläufigen Erbringung einervertraglichen Hauptleistung nur dann eine einstweiligeMassnahme im Sinne des [Art. 31 LugÜ] dar, wenn die Rück-zahlung des zugesprochenen Betrages an den Antragsgegner indem Fall, dass der Antragsteller nicht in der Hauptsache obsiegt,gewährleistet ist und wenn die beantragte Massnahme nurbestimmte Vermögensgegenstände des Antragsgegners betrifft,die sich im örtlichen Zuständigkeitsbereich des angerufenenGerichts befinden oder befinden müssten."

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Mietz v. Intership Yachting

EuGH 27.4.1999, Rs. C-99/96

Gericht Lüneburg

2. vorläufig vollstreck-bares Urteil DEM 145 K

Intership Yachting BV (NL)

Kauf Motorboot

Gericht NL(Kort geding)

3. Vollstreckung

1. Leistung Kaufpreis

Art. 35 I i.V.m. 16 II LugÜ

5 Vorauszahlungen à DEM 50K

Hans-HermannMietz (BRD)

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Seifenverpackung: Unilever g. Colgate-Palmolive (CP)

(LG Hamburg, 22.4.2002, GRUR Int. 2002, 1025)

Unilever erhielt ein Europäisches Patent für eine Seifen-Verpackung (Publikation 9.1.2002). CP ficht dieses Patent am gleichen Tag vor dem Europäischen Patentamt als mangels Neuheit nicht patentwürdig an. CP Deutschland und andere CP-Gruppengesellschaften klagten am 8.1.2002 in Mailand auf Feststellung, dass ihre Seifen das Patent von Unilever nicht verletzen.Unilever ersucht das LG Hamburg um Erlass eines einst-weiligen Verbotes an CP Deutschland, die entsprechenden Seifenverpackungen in Deutschland zu vertreiben.

Merkpunkte vorsorgliche Massnahmen

- Zuständigkeit für v.M.: effektive | virtuelle Hauptsachen-zuständigkeit | Art. 31 LugÜ i.V.m. nationalem Recht

- Derogatorische Wirkung von Gerichtsstandsvereinbarungen, ausser nur ein anderes Gericht kann effektiven Rechtsschutz gewähren

- Voraussetzungen für Art. 31 LugÜ:- Reale Verknüpfung zwischen Massnahme und

Gerichtsgebiet- Zusätzliche Voraussetzungen bei Leistungsmassnahmen:

- Rückzahlung gewährleistet- Vermögenswerte im örtlichen Zuständigkeitsbereich des

Gerichts 76

Anerkennung & Voll-streckung

Einführung | nach IPRG

Nicht immer, aber immer öfter

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A&V: Idee und Bedeutung- Nicht selbstverständlich: "fremde Richter"!- Nicht immer, aber immer öfter (favor recognitionis)

- "comity"- Zunehmendes Bedürfnis der Parteien- (wieder einmal) Fiktion der Gleichwertigkeit der

Justizsysteme

- A&V geht nie weiter als das Ersturteil

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Anerkennung oder Vollstreckung?

- Verhältnis von Anerkennung und Vollstreckung- Inzidente oder selbständige Anerkennung

- Inzident: Art. 29 Abs. 3 IPRG | Art. 33 Abs. 3 LugÜ- Exequaturverfahren:

Art. 29 Abs. 1|2 IPRG | Art. 33 Abs. 2 LugÜ

- Vollstreckung- Geldforderungen: Art. 81 SchKG | Art. 25 ff. IPRG- andere Forderungen: Art. 335 Abs. 3 ZPO | Art. 25 ff.

IPRG

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A&V nach IPR-Gesetz: Übersicht

Voraussetzungen:- Zivilurteil, inkl. Vergleich (Art. 30 IPRG), Urkunden

freiwilliger Gerichtsbarkeit (Art. 31 IPRG)- Indirekte Zuständigkeit (Art. 25 lit. a IPRG)- Endgültig, kein ord. Rechtsmittel (Art. 25 lit. b IPRG)

- Grds. Suspensiveffekt ex lege erforderlich- Strittig bei vorsorgl. Massnahmen (ZR 2002 Nr. 84 gegen

BJM 2006, 29; BGer 5P.252/2003; vgl. aber Art. 96 Abs. 3 IPRG)

- Kein Verweigerungsgrund (Art. 25 lit. c IPRG)

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Verweigerungsgründe (Art. 27 IPRG):

- Offensichtliche Unvereinbarkeit mit dem schweizerischen Ordre public (Abs. 1)- Kontrolle des Ergebnisses, nicht eines Rechtssatzes- "Ordre public atténué"- Keine weitere Überprüfung in der Sache (Abs. 3)

- Nicht gehörige Ladung (Abs. 2 lit. a)- Verletzung wesentlicher Verfahrensgrundsätze, insb.

des rechtl. Gehörs (Abs. 2 lit. b) - Litispendenz | res iudicata (Abs. 2 lit. c)

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Der reiche saudische Scheich Abdel Kassan verstösst seine libanesische Frau Fatimah wegen ihres verwestlichten Lebenswandels. Die Verstossung wird gegen den erbitterten Widerstand von Fatimah vom zuständigen Richter als Talaq bestätigt.

a) Fatimah verliert damit ihre hohen ehelichen Unterhaltszahlungen und soll auch aus der (selten bewohnten) gemeinsamen Villa am Genferseeausziehen.

b) Fatimah zieht nach Genf und lernt dort Jean-Pierre kennen. Sie möchten heiraten.

"Talaq"

Merkpunkte zur Anerkennung nach IPRG

- Voraussetzungen der Anerkennung nach Art. 25 ff. IPRG:1. Indirekte internationale Zuständigkeit der Gerichte des

Entscheidungsstaates aus CH-Sicht!2. Kein ordentliches Rechtsmittel bzw. Endgültigkeit der

ausländischen Entscheidung3. Kein Verweigerungsgrund i.S.v. Art. 27 IPRG

- kontrollierte Wirkungsübernahme (vgl. BGE 130 III 336 E. 2.5: keine andersartigen oder wesentlich weitergehende Wirkungen als einem entsprechenden inländischen Urteil zukommen würde)

- Ordre public = Verletzung fundamentaler Rechtsgrundsätze; Unvereinbarkeit mit der CH-Rechts-und Werteordnung; "offensichtlicher" Verstoss nötig aus Respekt vor dem ausländischen Gericht 83

Anerkennung & Voll-streckung nach LugÜ:

Schneller als man denkt

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A&V nach LugÜ: Voraussetzungen

- Sachlicher, räumlicher Anwendungsbereich- Entscheidung eines Vertragsstaates (Art. 32 LugÜ)

- autonome Auslegung- inkl. vorsorgliche Massnahmen

- Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat (Art. 38 Ziff. 1 LugÜ)- nicht zwingend formelle Rechtskraft (Art. 37, 46 LugÜ)

- Nicht: Zuständigkeit im Urteilsstaat (Art. 35 Ziff. 3 LugÜ)- Ausnahmen (Art. 35 Ziff. 1, 2 LugÜ)

- Keine weiteren Verweigerungsgründe (Art. 34 LugÜ)

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Verweigerungsgründe I (Art. 34 LugÜ)

- Offensichtlicher Widerspruch mit nationalem Ordre public (Ziff. 1)

- Rechtl. Gehör: keine rechtzeitige Ladung (Ziff. 2)- rechtzeitig nach Ansicht des Vollstreckungsrichters- Zustellung in einer Weise, dass er sich verteidigen

konnte- Vorbehalt in Protokoll Nr. 1, Art. III bzgl. letztem Teilsatz

in Ziff. 2- Übergangsvorschriften: Art. 63 Abs. 2 LugÜ

�keine Vollstreckung von ex-parte Entscheidungen(EuGH Rs. 125/79, 21.5.1980, Denilauler vs. Couchet Freres;BGer 4P.331/2005; z.T. noch anders BGE 129 III 626)

- Unvereinbarkeit mit einem früheren Inlandurteil (Ziff. 3) - Keine Relevanz der zeitlichen Reihenfolge- Kein Entscheid aus LugÜ-Anwendungsbereich

vorausgesetzt

- Unvereinbarkeit mit früherem Urteil eines anderen Dritt- oder Vertragsstaates (Ziff. 4)

� gilt auch zwischen vorsorglichen Massnahmen (EuGH Rs. C-80/00, 6.6.2002, Italian Leather vs. WECOPolstermöbel)

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Verweigerungsgründe II (Art. 34 LugÜ)

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Beispiel Vollstreckungsverweigerung

Das Tribunal de Grande Instance de Paris stellt A (Wohnsitz Appenzell) eine auf französisch verfasste Klageschrift mit Fristansetzung zur Stellungnahme per Post nach Hause zu. Dieser nimmt den Brief nicht ernst und kümmert sich nicht weiter um das Verfahren, das zu einem Urteil führt. Nach rund einem Jahr erhält er vom Bezirksgerichtspräsidenten Appenzell einen Entscheid zugestellt, worin ihm die Vollstreckbarkeit des französischen Urteils angezeigt wird.

Wie hat A gegen die Vollstreckung des Urteils vorzugehen?Wie wird der Entscheid ausfallen?

Wie wäre der Fall zu beurteilen, wenn der Schuldner nicht A sondern die Novartis AG wäre?

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Prüfung der indirekten Zuständigkeit ist grundsätzlich nicht erlaubt � ≠ Art. 25 lit. a IPRG!- Indirekte Zuständigkeit gehört gem. Art. 35 Nr. 3 LugÜ

auch nicht zum Ordre public � kein Hintertürchen!Ausnahmsweise Überprüfung der indirekten Zuständigkeit bei:- Versicherungs- und Verbrauchersachen (Art. 8 ff. LugÜ)

(Schutz der schwächeren Partei!)- ausschliesslichen Zuständigkeiten nach Art. 22 LugÜ

(Überprüfung von Amtes wegen aufgrund bestehender öffentlicher Interessen)

Art. 35 LugÜ: Keine Prüfung der indirekten Zuständigkeit!

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Anerkennungsverfahren I

- Selbständiges Exequaturverfahren (Art. 38 ff. LugÜ)- Keine Anhörung des Vollstreckungsgegners- Zuständigkeit beim Vollstreckungsgericht (Art. 39 Abs. 1

i.v.m. Anhang II LugÜ) � Art. 338 Abs. 1 ZPO- Am Vollstreckungsort oder am Wohnsitz des Beklagten

(Art. 39 Abs. 2 LugÜ; ≠ Art. 339 ZPO)- Rechtsbehelf � rechtliches Gehör (Art. 43 Abs. 1 LugÜ;

vgl. dazu Art. 327a ZPO)�Frist für Rechtsbehelf:

- 1 Monat für Schuldner mit Wohnsitz im Vollstreckungsstaat | 2 Monate bei ausländischem Wohnsitz (Art. 43 Abs. 5 LugÜ)

- 10 Tage für Gläubiger (Art. 321 Abs. 2 ZPO)

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Anerkennungsverfahren II

- Rechtsöffnungsverfahren nach Art. 81 SchKG- Kontradiktorisch- Inzidente Anerkennung- Zuständigkeit beim RÖ-Richter am Betreibungsort

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LugÜ-Arrest

- Vollstreckungsgericht kann mit ExequaturentscheidSicherungsmassnahme aussprechen

- Sicherungsmöglichkeit (Art. 47 LugÜ) - Arrest, Art. 271 Abs. 1 Ziff. 6 SchKG

(Geldforderungen)- Massnahme nach Art. 340 ZPO (bei anderen

Leistungen)- Arrestlegung auf Vermögen in der ganzen CH- Zuständigkeit am Betreibungsort oder

Vollstreckungsort- Voraussetzung lediglich definitiver RÖ-Titel

Rechtsmittel

Gegen Vollstreckbarkeit Gegen Arrestbewilligung

1. Anfechtungsobjekt:Exequaturentscheid (Art. 327a Abs. 1 ZPO)

2. Beschwerdegrund:Vollstreckungsverweigerungsgrund i.S.v. Art. 34 f. LugÜ; volle Kognition (Art. 327a Abs. 1 ZPO),

3. Frist:1 Monat bei Schuldnerwohnsitz in Vollstreckungsstaat | 2 Monate bei ausländischem Wohnsitz (Art. 327a Abs. 3 ZPO i.V.m. Art. 43 Abs. 5 LugÜ)

4. Wirkung:Aufschiebende Wirkung, Arrest jedoch nicht berührt (Art. 327a Abs. 2 ZPO)

1. Anfechtungsobjekt:Arrestentscheid (Art. 278 Abs. 1 SchKG); Weiterzug mit Beschwerde möglich (Art. 278 Abs. 3 SchKG)

2. Beschwerdegrund:arrestspezifische Einwendungen (unzureichende Bezeichnung, Unpfändbarkeit etc.)

3. Frist:10 Tage (Art. 278 Abs. 1 SchKG)

4. Wirkung:Keine aufschiebende Wirkung (Art. 278 Abs. 4 SchKG)

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Der Schweizer S wird in London von der UK Inc. auf Zahlung von EUR 1 Mio. eingeklagt. Er lässt über seine Anwälte die Einrede der res iudicata erheben, beteiligt sich dann aber nicht mehr am Prozess. Das Gericht weist die Einrede ab und erlässt nach Androhung ein unbegründetes Säumnisurteil gestützt auf Einlassung. Das Urteil wird nach englischem Recht nicht zugestellt und wird nach 30 Tagen vollstreckbar.

Die UK Inc. will in der Schweiz vollstrecken. Kann siedas?

Merkpunkte zur A&V im LugÜ

- In der Regel keine Überprüfung der Zuständigkeit des Erkenntnisgerichts- Nachprüfung als Ausnahme (Art. 22 LugÜ, Versicherungs-

oder Verbrauchersachen)

- Anforderungen an "Entscheidungen": - Durch ein Gericht gefällt (vgl. aber Art. 62 LugÜ)- Entscheid über Handels- und Zivilsache (Art. 1 Abs. 1 LugÜ)- Keine Rechtskraft der Entscheidung erforderlich, aber

vorläufige Vollstreckbarkeit- Inkl. in kontradiktorischem Verfahren ergangene vorsorgl.

Massnahmen

- Anerkennungshindernisse von Art. 34|35 LugÜ werden erst von oberer Instanz geprüft (LugÜ-Beschwerde)95

Vergleich LugÜ mit IPRG: A+V

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Art. 32 ff. LugÜ Art. 25 ff. IPRG

1. Gerichtliche Entscheidung eines Vertragsstaates (inkl. vorsorgliche Massnahmen)

2. Keine Überprüfung der Zuständigkeit des Urteilsstaates; Ausnahmen (Art. 35 Abs. 1, 2 LugÜ)

3. Vollstreckbarkeit im Urteilsstaat genügt � nicht zwingend formelle Rechtskraft

4. Fehlen von Verweigerungsgründen

1. Entscheidung einer staatlichen Behörde (umstritten: vorsorglichen Massnahmen)

2. Indirekte Zuständigkeit der ausländischen Behörde wird geprüft

3. Endgültigkeit des ausländischen Entscheides erforderlich � kein ordentliches RM

4. Fehlen von Verweigerungsgründen

Übergangsrecht (Art. 63 LugÜ):Vertrauen(sprinzip) ist gut, Rückwirkung ist besser?

Direkte Zuständigkeit

Inkrafttreten des revLugÜ für die Schweiz: 1.1.2011

Art. 63 Abs. 1 LugÜ: Grundsatz der Nichtrückwirkung �- Klageanhebung vor Inkrafttreten:

altes Recht; perpetuation fori; keine nachträgliche Heilung

- Klageanhebung nach Inkrafttreten: revLugÜ

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A&V

1. Entscheid vor Inkrafttreten � revLugÜ nicht anwendbar2. Klageanhebung nach Inkrafttreten (Abs. 1) � revLugÜ3. Klageanhebung vor Inkrattreten (Abs. 2):

revLugÜ kommt zur Anwendung, wenn:- Entscheid ergeht nach Inkrafttreten- aLugÜ bei Klageanhebung sowohl im Ursprungs- wie

auch im Vollstreckungsstaat in Kraft (lit. a)oder

- Ursprungsgericht zuständig gemäss Art. 2-31 LugÜ oderStaatsvertrag (lit. b)� Überprüfung der indirekten Zuständigkeit

99

Internationale Rechtshilfe:Was lange währt, kommt nicht gut

101

www.rhf.admin.ch/rhf/de/home/rhf.html

102

http://www.rhf.admin.ch/etc/medialib/data/rhf.Par.0049.File.tmp/wegl-ziv-d.pdf

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Zustellung

- Bedeutung- Rechtsquellen:

- Haager Zustellungs-Ü 1965 (SR 0.274.131)- Haager Zivilprozess-Ü 1954 (SR 0.274.12)- Art. 11|11a IPRG

- Vorgehen: per Formular (vgl. Rechtshilfeführer)- Rechtshilfepflicht und ihre Grenzen- Dauer (vgl. Rechtshilfeführer)

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... funktioniert nicht immer

NZZ 20.11.2001 zur Klage Gisela Blau gegen BBC London vor dem Obergericht Zürich"Dem Gerichte gelang es unter Beizugaller möglichen Rechtshilfewege von 1998 bis 2001 nicht, der BBC die Ver-fügungen des Obergerichts zuzustellen.Der Vorsitzende rügte denn auch die Gleichgültigkeit und Obstruktion der englischen Behörden und sprach von einem Trauerspiel, das die englischen Behörden sich hier geleistet hätten."

vgl. die Fortsetzung in BGE 4C.111/2002

105

Die deutsche G GmbH klagt den Schweizer S am 30. April 2001 in Rottweil ein. Das deutsche Gericht schickt die Klage am 3. Mai per Post an S in Basel. Am 17. Mai schickt sie die Klage nochmals an S, diesmal per Fax.

Ist die Klage rechtsgültig zugestellt?

(ZR 102, 2003, Nr. 42)

106

Eine Schweizer Klientin kommt zu Ihnen mit einem Brief eines Schweizer Anwaltes in der Hand:

"Klagezustellung in Sachen XSehr geehrte Damen und HerrenMeine Klientin X hat in London gegen Sie Klage eingeleitet. Sie erhalten die Klageschrift zusammen mit einer Verfügung des Gerichtes in der Beilage zu Ihrer Kenntnis. Ich weise Sie speziell auf die Säumnisfolgen hin, falls Sie nicht innert 20 Tagen ab dieser Mitteilung die Klageantwort einreichen.Mit freundlichen Grüssen"

Was raten Sie der Klientin?

107

In einer US-amerikanischen Sammelklage in San Francisco wird verschiedenen Gesellschaften, unter anderem der deutschen A GmbH vorgeworfen, mit einer Internet-Musiktauschbörse die Musikindustrie illegal geschädigt zu haben. Die Kläger verlangen USD10 Milliarden Schadenersatz sowie punitive damagesin unbestimmter Höhe. Die Klage soll auf dem Wege des HZÜ der A AG in Zürich zugestellt werden. Die A GmbH fragt Sie, ob sie die Zustellung verhindern könne.

(vgl. BVerfG 25.7.2003; www.bundesverfassungsgericht.de; Anm. Oberhammer IPRax 2004, 40)

108

Rechtshilfe im Beweisverfahren- Rechtsquellen:

- Haager Zivilprozess-Ü 1954 (SR 0.274.12)- Haager Beweiserhebungs-Ü 1970 (SR 0.274.132)

(vgl. Entscheid US S.C. i.S. Aérospatiale, 482 U.S. 522, 1987: non-exclusivity approach)

- Zwei Teile: 1. Gerichtliche Beweisaufnahme, 2. Beweisaufnahme durch Beauftragte (commissioners)

- Art. 11 IPRG � kt. Recht (Art. 194 ff. ZPO)- Dauer (vgl. Rechtshilfeführer)- Beweisaufnahme in der Schweiz ausserhalb der

Rechtshilfe: u.U. strafbar (insb. Art. 271, 273 StGB)

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In einer Erbschaftsklage vor dem Federal District Court des Southern District of New York verlangt der Kläger von den schweizerischen Beklagten Herausgabe sämtlicher Bankunterlagen, da er vermutet, dass die Beklagten Teile des Nachlassvermögen vor ihm verheimlicht haben. Der District Court ersucht die Schweizer Gerichte am Sitz der Beklagten in Zürich um entsprechende Rechtshilfe.

Kann die Rechtshilfe gewährt werden?

Merkpunkte zur Rechtshilfe

- Rechtsquellen: insb. diverse Haager Übereinkommen, nicht aber das LugÜ!

- Keine private Rechtshilfe: Art. 271, 273 StGB etc.!- Zustellung in die Schweiz grds. nur über Schweizer

Behörden- Beweisverfahren:

- Keine fishing expeditions- Verfahren nach kantonalem Recht

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111

Viel Erfolg bei der Prüfung undauf Wiedersehen in der Praxis!


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