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© 02/2006 – – Inhalte ohne Gewähr Praktische Auswirkungen der PSI-Richtlinie in Österreich.

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Praktische Praktische Auswirkungen der PSI-Auswirkungen der PSI-Richtlinie in ÖsterreichRichtlinie in Österreich

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PSI-Richtlinie

• RICHTLINIE 2003/98/EG DES EUROPÄISCHEN PARLAMENTS UND DES RATES ÜBER DIE WEITERVERWENDUNG VON INFORMATIONEN DES ÖFFENTLICHEN SEKTORS, November 2003

• Erwägungsgrund 5: „ .. sollten u. a. die europäischen Unternehmen in die Lage versetzen, deren Potenzial zu nutzen, und zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung von Arbeitsplätzen beitragen.”

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Österreich

• IWG

• K-ISG

• WIWG

• Demnächst: Oö. Auskunftspflicht- und Datenschutzgesetz

• Restliche Länder: Keine Aktivität erkennbar

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Ziele

• IWG (§1) ... ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

• WIWG (§1) ... ist die Erleichterung der Erstellung von Informationsprodukten und Informationsdiensten auf Grundlage von Dokumenten öffentlicher Stellen

• OÖ (§1) ... Ist (1) Ziel dieses Abschnitts ist die Erleichterung der Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen, insbesondere um dadurch die Erstellung neuer Informationsprodukte und -dienste zu fördern.

• Kärnten ... Keine Zieldefinition

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Erläuterungen IWG

• Ziel dieses Bundesgesetzes ist in erster Linie die Erschließung des wirtschaftlichen Potenzials, das in den Dokumenten öffentlicher Stellen liegt.

• .. soll es Unternehmen erleichtert werden, neue Informationsprodukte und -dienste zu erstellen, indem ihnen die Möglichkeit geboten wird, durch die Weiterverwendung von Dokumenten öffentlicher Stellen deren wirtschaftliches Potenzial als Ausgangsmaterial für Produkte und Dienste, insbesondere mit digitalen Inhalten, zu nutzen und so zu Wirtschaftswachstum und zur Schaffung neuer Arbeitsplätze beizutragen

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Worum es geht

• Daten öffentlicher Stellen

• die im öffentlichen Auftrag verarbeitet werden

• keinen Zugangsregelungen unterliegen

• nicht von Ausnahmeregelungen betroffen sind

• sind Gegenstand der Weiterverwendung (wenn sie zur Weiterverwendung bereit gestellt werden)

Kein Anspruch auf Weiterverwendung! (Nur auf Gleichbehandlung)

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Rechtsschutzinstrument

• Schlichtungsverfahren (Antragsteller)

• Zahlreiche ungelöste Fragen

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Konkrete Erfahrungen

• Nationalbank: Schlüsselcodes (auf Website generell gestattet)

• Wirtschaftsministerium: Gewerberegister (Ablehnung)

• Wien: Raumordnungsdaten (Zustimmung, Daten gegen Entgelt)

• Notariatskammer: Mitgliederverzeichnis (Ablehnung)

• Rechtsanwaltskammer: Mitgliederverzeichnis (Ablehnung, §12 Schlichtung)

• Bundeskanzleramt: Ergänzungsregister sonstiger Betroffener (Ablehnung)

• Innenministerium: Vereinsregister (Ablehnung)

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Konkrete Erfahrungen

• Wirtschaftskammer: Mitgliederverzeichnis (Ablehnung, elektronischer Verkauf der Daten über Tochterfirma)

• Ärztekammer: Mitgliederverzeichnis (Ablehnung)

• Kammer der Wirtschaftstreuhänder: Mitgliederverzeichnis (Ablehnung, Kostenlose Überlassung der Daten auf Papier)

• Kärnten: Stiftungen nach Landesrecht (noch keine Antwort)

• Wien: Stiftungen nach Landesrecht (Ablehnung, Verweis auf Website)

• Ingenieurkammer: Mitgliederverzeichnis (zuständig: Länderkammern. 2 Länderkammern lehnen ab, bieten Daten auf Papier an)

• Kärnten: Raumplanungsdaten (Ablehnung)

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Nächste Schritte

• IWG-Register des Bundeskanzleramtes

• IWG-Plattform des Fachverbandes UBIT der WKO

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