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Zeitschrift für
Parlaments Herausgegeben von der Deutschen Vereinigung für Parlamentsfragen
Jahresinhaltsverzeichnis 11. Jahrgang 1980
Westdeutscher Verlag
Inhalt Heft 1 - 4 Heft 1 EDITORIAL 3
DOKUMENTATION UND KURZANALYSEN Grenzen für den politischen Sprechstreit? (Günter M a n n ) 5 Kandidatenauslese für den Bundestag über die Landesliste.
Eine Fallstudie über die Aufstellung der CSU-Landeslisten zu den Bundestagswahlen 1957 und 1961 ( A l f M i n t z e l u . a . ) 18
Das parlamentarische Fragerecht unter dem Grundgesetz ( D i e t e r G. B o d e n h e i m ) 38 ^ Der Lohnsummensteuer-Konflikt: Anlaß zu einer Neuinterpretation der
Beziehungen zwischen Bund, Land und Gemeinde? ( J o a c h i m Jens Hesse) und R i c h a r d R. K l e i n ) 5 3
AUFSÄTZE R a i n e r - O l a f Schultze
Wahltagbefragung - Chance und Gefahr 73 M i c h a e l A n t o n i
Grundgesetz und Sperrklausel. 30 Jahre 5 %-Quorum - Lehre aus Weimar? 93 G e r t r u d e L u b b e - W o l f f Rechtsstaat und Ausnahmerecht. Zur Diskussion über die Reichweite des § 34 StGB und über die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Regelung des Ausnahmezustandes 110
LITERATUR Rezensionen
Streitbare Demokratie und Verfassungstreue ( E c k h a r d Jesse) 126 Zur Geschichte direkt demokratischer Entscheidungsfindung ( R e i n h a r d S c h i f f e r s ) 128 Handliche hessische Landeskunde ( W e r n e r Wolf) 129 B i b l i o g r a p h i s c h e I n f o r m a t i o n e n 131
A u f s a t z r e f e r a t e 136
MITTEILUNGEN 140
GESETZGEBUNG ZUM PARLAMENTSRECHT 143
Einladung zur Mitgliedschaft in der DEUTSCHEN VEREINIGUNG FÜR PARLAMENTSFRAGEN 146
V
Heft 2 EDITORI AL 151
DOKUMENTATION UND KURZANALYSEN Die rheinland-pfälzische Landtagswahl vom 18. März 1979 ( P e t e r H a u n g s u n d
E c k a r d Jesse) 153 Die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 18. März 1979. Nur scheinbare Stabili
sierung bei Erfolgen der Alternativen? ( H o r s t W. S c h m o l l i n g e r ) 167 Die schleswig-holsteinische Landtagswahl vom 29. April 1979 ( M a r t i n S c h u m a c h e r ) 181 Die Bremer Bürgerschaftswahl vom 7. Oktober 1979 ( R e i n h o l d R o t h ) 196 Die baden-württembergische Landtagswahl vom 16. März 1980 ( H a n s - P e t e r B i e g e ,
H a n s - J o a c h i m M a n n u n d H a n s - G e o r g W e h l i n g ) 211
Die saarländische Landtagswahl vom 27. April 1980 ( A d o l f K i m m e l ) 222 Die nordrhein-westfälische Landtagswahl vom 11. Mai 1980 ( U r s u l a F e i s t u n d
K l a u s L i e p e l t ) 237
Ergebnisse der Landtagswahlen 1946 — 1979 (Suzanne S. Schüttemeyer) 250 Wahlverhalten der Jungwähler ( F e r d i n a n d F . Müller) 256 Zur Problematik von Wahlkampfabkommen: Das Beispiel der Vereinbarungen vom
19. März 1980 (Göttrik W e w e r ) 264 AUFSÄTZE M a n f r e d B e r g e r , W o l f g a n g G. G i b o w s k i , D i e t e r R o t h u n d W o l f g a n g S c h u l t e
Vor der Bundestagswahl 1980 272 R a i n e r - O l a f Schultze Nur Parteienverdrossenheit und diffuser Protest? Systemfunktionale Fehlinter
pretationen der grünen Wahlerfolge 292
LITERATUR Rezensionen
Ausgewählte Wahlliteratur 1976 - 1980 ( K l a u s G. T r o u z s c h ) 314 Regierungsstabilität und demokratische Kontrolle in den Bundesländern ( C h r i s t o p h G u s y ) . . . 318 Zehn Jahre sozialliberale Politik: Aufbruch zur Bewahrung ( H a n s j o a c h i m W i n k l e r ) 319 Wahlkampf in Theorie und Praxis (Göttrik W e w e r ) 320 Zum Trost der Philosophie: Ein Politiker-Buch F r i e d r i c h K a r l F r o m m e über:
Helmut Schmidt, ,,Der Kurs heißt Frieden" 321 Vom Berge der Erkenntnis: Rückwärts gewandte Prophetie N i n a G r u n e n b e r g über:
Franz Josef Strauß, ,,Gebote der Freiheit" 325 B i b l i o g r a p h i s c h e I n f o r m a t i o n e n 32 7
A u f s a t z r e f e r a t e 329
MITTEILUNGEN 3 32 GESETZGEBUNG ZUM PARLAMENTSRECHT 333 Einladung zur Mitgliedschaft in der DEUTSCHEN VEREINIGUNG FÜR
PARLAMENTSFRAGEN 3 38 VI
Heft 3 EDITORIAL 343
DOKUMENTATION UND KURZANALYSEN Parlament und Außenpolitik: Das britische Beispiel ( D a v i d A l l e n und P a u l B y r n e ) 345 Verfassungsreform und Parlamentsreform. Zu den Vorschlägen der Expertenkommission
für die Vorbereitung der Bundesverfassung und der Kommission für die Zukunft des Parlamentes in der Schweiz ( G e r h a r d S c h m i d ) 361
Repräsentiert der Nationalrat die gesellschaftlichen Probleme der Schweiz? Eine Analyse der Tages-Anzeiger-Umfrage zu den Nationalratswahlen 1979 ( G e r h a r d S c h m i d t c h e n ) 366
Die Parlamentarische Versammlung der Westeuropäischen Union. Parlamentarische Legitimationsprobleme transnationaler Militärpolitik ( L u t z L e i n e r t ) 386
Die Kräfteverteilung im Europa-Parlament nach Fraktionen und Ländern ( E c k a r t Börnsd o r f ) 396
AUFSÄTZE W o l f - D i e t e r K a r l Unkontrollierte Außenwirtschaftspolitik der Bundesrepublik? Zu Problemen der parlamentarischen Legitimation außenwirtschaftspolitischer Entscheidungen 404 J o a c h i m K r a u s e Außenpolitische Opposition im und über den Bundesrat. Eine Fallstudie am Beispiel der Auseinandersetzungen um die Ratifizierung der deutsch-polnischen Vereinbarungen vom Oktober 1975 423 A d r i e n n e W i n d h o f f - H e r i t i e r
Der Funktionsverlust des Föderalismus in der Konkordanzdemokratie 441
LITERATUR Rezensionen
Kongreß und Außenpolitik: Neuere Diskussionsbeiträge ( M o n i k a M e d i c k ) 455 Eliten in der deutschen Außenpolitik ( K l a u s - D i e t e r L a s k e ) 460 Datenbank zur Geschichte des Deutschen Bundestages ( H e r b e r t S c h n e i d e r ) 462 Beratung - neuer Ansatz in der Demokratietheorie ( K l a u s S i m o n ) 463 Neue Literatur zum schweizerischen Regierungssystem ( G e r h a r d S c h m i d ) 465 B i b l i o g r a p h i s c h e I n f o r m a t i o n e n 469
A u f s a t z r e f e r a t e 472
GESETZGEBUNG ZUM PARLAMENTSRECHT 476
VII
Heft 4 EDITORIAL 479
DOKUMENTATION UND KURZANALYSEN Rücktritte von Regierungsmitgliedern in Bund und Ländern seit 1970 ( P e t e r S c h i n d l e r ) . . . . 481 Zur Neufassung der Geschäftsordnung des Deutschen Bundestages ( H a n s - A c h i m R o l l und
A n n e m a r i e Rüttger) 484 Synopse der alten und neuen Geschäftsordnung des Bundestages ( H a n s - A c h i m R o l l und A n n e
m a r i e Rüttger) 493 Parlamentspräsidenten und Amtseid ( W o l f g a n g H a r t h ) 497 Zulässigkeit geheimer Abstimmungen im Parlament ( E r i c h Röper) 503 Zur Mitgliedschaft von Personen ohne Abgeordnetenmandat in Parlamentsfraktionen ( J o a
c h i m L i n c k ) 511
ENTSCHEIDUNGEN ZUM PARLAMENTSRECHT Zur Unvereinbarkeit von Kirchenamt und Abgeordnetenmandat ( L u d g e r - A n s e l m V e r s t e y l ) . . 518 Zu den Grenzen des Ablehnungsrechts der Rundfunkanstalten bei Wahlwerbesendungen poli
tischer Parteien ( P e t e r F r a n k e ) 521 Zur Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Rechtsanwaltsberuf ( G e r a l d K r e t s c h m e r ) . . 527 Tendenzen und Folgen der Rechtsprechung zum Gesetzesvorbehalt ( P e t e r C o r n e l i u s M a y e r -
Tasch mit W o l f - D i e t e r K o h l e r ) 530 Politische Werbung auf der Straße ( J o a c h i m B a l t e s ) 537 Keine Indemnität eines Landtagsabgeordneten bei der Publizierung einer schriftlichen An
frage ( K l a u s W a r n e c k e ) 540 Parlamentarisches Mandat in Hochschulgremien ( U w e Thaysen) 543
AUFSÄTZE G e r d - M i c h a e l H e l l s t e r n und H e l l m u t W o l l m a n n Wirksamere Gesetzesevaluierung. Wo könnten praktikable Kontrollverfahren und Wirkungsanalysen bei Parlament und Rechnungshof ansetzen? 547 Rüdiger K i p k e Der Einfluß bürokratischer Interessen in der Gesetzgebung am Beispiel der Reform des Staatshaftungsrechts. Eine Fallstudie 568 Peter B a d u r a
Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister 573 DISKUSSION Die politische Bedeutung der Ministerverantwortlichkeit: Lehren aus der Praxis 583 E m s t - W o l f g a n g Böckenförde
Rechtsstaat und Ausnahmerecht. Eine Erwiderung 591 LITERATUR Rezensionen Das Parlamentsrecht im politischen Prozeß ( C h r i s t o p h G u s y ) 596 Neues Nachschlagewerk zum Parteiensystem der Bundesrepublik (Rüdiger B r e d t h a u e r ) . . . . 597 Linksparteien in Großbritannien und Skandinavien ( C h r i s t o p h Royen) 600 Intelligenter Problemaufriß zur Kommunalpolitik ( H e r m a n n B o r g h o r s t ) 601 A u f s a t z r e f e r a t e 603
GESETZGEBUNG ZUM PARLAMENTSRECHT 605 Einladung zur Mitgliedschaft in der DEUTSCHEN VEREINIGUNG FÜR PARLAMENTS
FRAGEN 614
VIII
Register der Autoren
A l l e n , D a v i d und P a u l B y r n e : Parlament und Außenpolitik: Das britische Beispiel 345-360
A n t o n i , M i c h a e l : Grundgesetz und Sperrklausel. 30 Jahre 5% — Quorum - Lehre aus Weimar? 93-109
B a d u r a , Peter: Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister . . . 573-582 Baltes, Joachim: Politische Werbung auf der Straße 537-539 Berger, M a n f r e d , Wolf gang G. Gibowski, Dieter Roth und Wolf gang
Schulte: Vor der Bundestagswahl 1980 272-291 Biege, Hans-Peter, H a n s - J o a c h i m M a n n und H a n s - G e o r g W e h l i n g : Die
baden-württembergische Landtagswahl vom 16. März 1980 211-222 Bodenheim, Dieter G.: Das parlamentarische Fragerecht unter dem
Grundgesetz 3 8 - 5 3 Böckenförde, E r n s t - W o l f gang: Rechtsstaat und Ausnahmerecht. Eine Er
widerung 591-595 Börnsdorf, E c k a r t : Die Kräfteverteilung im Europa-Parlament nach Frak
tionen und Ländern 396-403 B y r n e , P a u l und D a v i d A l l e n : Parlament und Außenpolitik: Das britische
Beispiel 345-360 Feist, U r s u l a und Klaus Liepelt: Die nordrhein-westfälische Landtagswahl
vom 11. Mai 1980 237-249 F r a n k e , Peter: Zu den Grenzen des Ablehnungsrechts der Rundfunkan
stalten bei Wahlwerbesendungen politischer Parteien 521-526 Gibowski, Wolfgang G., M a n f r e d Berger, Dieter Roth und Wolfgang
Schulte: Vor der Bundestagswahl 1980 272-291 - H a r t h , Wolfgang: Parlamentspräsidenten und Amtseid 497-503 H a u n g s , Peter und E c k h a r d Jesse: Die rheinland-pfälzische Landtagswahl
vom 18. März 1979 153-166 H e l l s t e r n , G e r d - M i c h a e l und H e l l m u t W o l l m a n n : Wirksamere Gesetzes
evaluierung. Wo könnten praktikable Kontrollverfahren und Wirkungsanalysen bei Parlament und Rechnungshof ansetzen? 547-567
Hesse, Joachim Jens und R i c h a r d R . K l e i n : Der Lohnsummensteuer-Konflikt: Anlaß zu einer Neuinterpretation der Beziehungen zwischen Bund, Land und Gemeinde? 5 3 - 7 2
Jesse, E c k h a r d und Peter H a u n g s : Die rheinland-pfälzische Landtagswahl vom 18. März 1979 153-166
K a r l , W o l f - D i e t e r : Unkontrollierte Außenwirtschaftspolitik der Bundesrepublik? Zu Problemen der parlamentarischen Legitimation außenwirtschaftspolitischer Entscheidungen 404-422
Kimmel, Adolf: Die saarländische Landtagswahl vom 27. April 1980 . . . 222-237
IX
Kipke, Rüdiger: Der Einfluß bürokratischer Interessen in der Gesetzgebung am Beispiel der Reform des Staatshaftungsrechts. Ein Fallstudie . 568-572
K l e i n , R i c h a r d R . und Joachim Jens Hesse: Der Lohnsummensteuer-Konflikt: Anlaß zu einer Neuinterpretation der Beziehungen zwischen Bund, Land und Gemeinde 53- 72
Krause, Joachim: Außenpolitische Opposition im und über den Bundesrat. Eine Fallstudie am Beispiel der Auseinandersetzungen um die Ratifizierung der deutsch-polnischen Vereinbarungen vom Oktober 1975 . . . . 423-440
Kretschmer, Gerald: Zur Vereinbarkeit von Abgeordnetenmandat und Rechtsanwaltsberuf 527-529
L e i n e r t , L u t z : Die Parlamentarische Versammlung der Westeuropäischen Union. Parlamentarische Legimitationsprobieme transnationaler Militärpolitik 386-396
Liepelt, Klaus und U r s u l a Feist: Die nordrhein-westfälische Landtagswahl vom 11. Mai 1980 237-249
L i n c k , Joachim: Zur Mitgliedschaft von Personen ohne Abgeordnetenmandat in Parlamentsfraktionen 511-517
Lübbe-Wolf, G e r t r u d e : Rechtsstaat und Ausnahmerecht. Zur Diskussion über die Reichweite des § 34 StGB und über die Notwendigkeit einer verfassungsrechtlichen Regelung des Ausnahmezustandes 110-125
M a n n , Günter: Grenzen für den politischen Sprechstreit? 5 - 1 7 M a n n , H a n s - J o a c h i m , Hans-Peter Biege und H a n s - G e o r g W e h l i n g : Die
baden-württembergische Landtagswahl vom 16. März 1980 211-222 M a y e r - T a s c h , Peter Cornelius mit W o l f - D i e t e r Kohler: Tendenzen und
Folgen der Rechtsprechung zum Gesetzesvorbehalt 5 30-537 M i n t z e l , A l f u.a.: Kandidatenauslese für den Bundestag über die Landes
liste. Eine Fallstudie über die Aufstellung der CSU-Landeslisten zu den Bundestagswahlen 1957 und 1961 1 8 - 3 8
Müller, F e r d i n a n d F . : Wahlverhalten der Jungwähler 256-263 Röper, E r i c h : Zulässigkeit geheimer Abstimmungen im Parlament 503-511 R o l l , H a n s - A c h i m und A n n e m a r i e Rüttger: Zur Neufassung der Geschäfts
ordnung des Deutschen Bundestages 484-496 R o t h , Dieter, M a n f r e d Berger, Wolfgang G. Gibowski und Wolfgang
Schulte: Vor der Bundestagswahl 1980 272-291 R o t h , Reinhold: Die Bremer Bürgerschaftswahl vom 7. Oktober 1979 . . . 196-210 Rüttger, A n n e m a r i e und H a n s - A c h i m R o l l : Zur Neufassung der Geschäfts
ordnung des Deutschen Bundestages 484-496 Schindler, Peter: Rücktritte von Regierungsmitgliedern in Bund und Län
dern seit 1970 481-484 Schmid, G e r h a r d : Verfassungsreform und Parlamentsreform. Zu den Vor
schlägen der Expertenkommission für die Vorbereitung der Bundesverfassung und der Kommission für die Zukunft des Parlamentes in der Schweiz 361-365
Schmidtchen, G e r h a r d : Repräsentiert der Nationalrat die gesellschaftlichen Probleme der Schweiz? Eine Analyse der Tages-Anzeiger-Umfrage zu den Nationalratswahlen 1979 366-386
Schmollinger, H a n s W.: Die Wahl zum Berliner Abgeordnetenhaus vom 18. März 1979 167-181
X
Schüttemeyer, Suzanne S.: Ergebnisse der Landtagswahlen 1946—1979 250-255 Schulte, Wolfgang, M a n f r e d Berger, Wolfgang G. Gibowski und Dieter
R o t h : Vor der Bundestagswahl 1980 272-291 Schultze, R a i n e r - O l a f : Wahltagbefragung — Chance und Gefahr 7 3 - 9 2 Schultze, R a i n e r - O l a f Nur Parteienverdrossenheit und diffuser Protest?
Systemfunktionale Fehlinterpretationen der grünen Wahlerfolge 292-313 Schumacher, M a r t i n : Die schleswig-holsteinische Landtagswahl vom
29. April 1979 181-196 Thaysen, U w e : Parlamentarisches Mandat in Hochschulgremien 543-546
'Versteyl, Ludger-Anselm: Zur Unvereinbarkeit von Kirchenamt und Abgeordnetenmandat 518-521
- W a r n e c k e , Klaus: Keine Indemnität eines Landtagsabgeordneten bei der Publizierung einer schriftlichen Anfrage 540-542
W e h l i n g , H a n s - G e o r g , Hans-Peter Biege und H a n s - J o a c h i m M a n n : Die baden-württembergische Landtagswahl vom 16. März 1980 211-222
Wewer, Göttrik: Zur Problematik von Wahlkampf ab kommen: Das Beispiel der Vereinbarungen vom 19. März 1980 264-271
W i n d h o f f - H e r i t i e r , A d r i e n n e : Der Funktionsverlust des Föderalismus in der Konkordanzdemokratie 441-454
W o l l m a n n , H e l l m u t und G e r d - M i c h a e l H e l l s t e r n : Wirksamere Gesetzesevaluierung. Wo könnten praktikable Kontroll verfahren und Wirkungsanalysen bei Parlament und Rechnungshof ansetzen? 547-567
XI
Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister* Peter B a d u r a
1 . M i n i s t e r v e r a n t w o r t l i c h k e i t : Grundelement des parlamentarischen Systems
Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Regierung und einzelner Regierungsmitglieder wird häufig einfach als „politische" Verantwortlichkeit gekennzeichnet. Damit soll ein Hinweis auf Inhalt und Kriterien dieser besonderen Art von Verantwortlichkeit gegeben werden. Es handelt sich nicht um persönliche Verantwortung im moralischen Sinn, um das Einstehen für Anständigkeit, Integrität und Tugendhaftigkeit — das versteht sich von selbst. Es handelt sich auch nicht um eine nach Rechtsvorschriften bemeßbare Verantwortlichkeit, wie bei der zivilrechtlichen Haftung, bei Straftaten, bei Dienstpflichtverletzungen oder bei der Polizeipflicht. Von dem heute anachronistischen Fall der Ministeranklage abgesehen, den das GG nicht kennt, kann die Verantwortlichkeit der Regierung und der Regierungsmitglieder nicht vor einem Gericht eingefordert werden. Sie besteht als parlamentarische Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament, das sie mit den ihm verfassungsrechtlich zustehenden Entschei-dungs- und Kontrollrechten zur Geltung bringen kann. Das staatsrechtliche Grundverhältnis, in dem die parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister ihre Erklärung und ihre Kriterien findet, ist das parlamentarische Regierungssystem. Das parlamentarische Regierungssystem verwirklicht das Prinzip der Abhängigkeit der Regierung vom Parlament1 und zielt darauf ab, daß die Staatsleitung in der Hand einer von der jeweiligen Mehrheit des Parlaments gestützten Regierung liegt2. Parlamentarische Regierung bedeutet Staatsleitung durch eine vom Vertrauen der Parlamentsmehrheit getragene und dem Parlament verantwortliche Regierung. Sie bedeutet nicht Regierung des Parlaments3 . Auch in der parlamentarischen Demokratie bleibt doch das Spannungsverhältnis zwischen dem Parlament als dem Gesetzgebungs- und obersten Kontrollorgan und der Regierung als Spitze der Exekutive bestehen. ,,Die Regierung ist mehr als Exponent der Parlamentsmehrheit"4 . Die Bundesregierung ist nicht bloß das ausführende Organ des Bundestages5. Das parlamentarische Regierungs-
* Am 23. April 1980 veranstaltete die Deutsche Vereinigung für Parlamentsfragen unter Leitung ihres Vorsitzenden, Dr. C a r l O t t o Lenz, ein Diskussionsforum zum Thema ,,Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister". Das einleitende Referat wird hier wiedergegeben. Das Korreferat hielt H a n s Scbueler. Auszüge aus dem Korreferat und den Diskussionsbeiträgen sind im anschließenden Diskussionsteil dieses Heftes abgedruckt. Das vollständige Manuskript ist, solange der Vorrat reicht, zu erhalten bei: Peter S c h i n d l e r , Bundeshaus, Zi 228 HT, 5 300 Bonn.
1 BVerfGE 27, 44/56. 2 R. T h o m a , Die rechtliche Ordnung des parlamentarischen Regierungssystems, in: HDStR I,
1930, S. 503. Siehe auch K . v o n Beyme, Die parlamentarischen Regierungssysteme in Europa, 1970; T h . O p p e r m a n n / H . M e y e r , Das parlamentarische Regierungssystem des Grundgesetzes, in: VVDStRL 33, 1975, S. 7, 69.
3 R. T h o m a , a.a.O., S. 510. 4 BVerfGE 10, 4/17, 19. 5 H . v o n M a n g o l d t , Das Bonner Grundgesetz, 1953, Vorbem. Art. 62, Nr. 2 b.
574 Peter B a d u r a
System und das Gewaltenteilungsprinzip setzen notwendig eine funktionsfähige und verantwortliche Regierung voraus. Die selbständige politische Entscheidungsgewalt der Regierung darf auch durch Gesetz nicht beseitigt oder wesentlich beeinträchtigt werden. In jedem Fall müssen der Regierung die Befugnisse erhalten bleiben, die erforderlich sind, damit sie selbständig und in eigener Verantwortung gegenüber Volk und Parlament ihre ,Regierungs'-Funktion erfüllen kann 6 . Die danach gegebene Unterscheidung zwischen unmittelbarer Geschäftserledigung und Kontrolle der Geschäftserledigung durch einen anderen, auf der die im parlamentarischen Regierungssystem vorhandene institutionelle und funktionale Differenzierung der politischen Gewalt beruht, ist für die Arbeitsweise von Parlament und Regierung von großer Tragweite. Verantwortlichkeit der Regierung und der einzelnen Regierungsmitglieder ist somit das Gegenstück zu der selbständigen Handlungsvollmacht der Regierung, des Regierungschefs und der Minister7. „Es liegt in der Dialektik der Ministerverantwortlichkeit, daß diese den Minister nicht nur abhängiger, sondern zugleich unabhängiger macht."8 Die Verfassungsein rieh tung der Ministerverantwortlichkeit als ein Grundelement des parlamentarischen Regierungssystems ist Ausdruck der Stärke und Stellung des Parlaments und Ausdruck der Selbständigkeit der Regierung und der Regierungsmitglieder.
2. Geschichte der Ministerverantwortlichkeit
Die Ministerverantwortlichkeit als Rechtsinstitut der Verfassung entstammt der Epoche des Konstitutionalismus. Sie bildete das Kernstück der konstitutionellen Monarchie. Diese war vor allem deshalb ein Verfassungsstaat, weil das System der Ministerregierung an die Stelle des persönlichen Regiments des Königs t ra t 9 . Der Wille des Königs konnte nur dadurch Verbindlichkeit erlangen, daß er mit dem Willen eines dafür verantwortlichen Ministers übereinstimmte. Dies wurde durch die Gegenzeichnung bezeugt.
Art. 44 Preuß. Verfassungs-Urkunde Die Minister des Königs sind verantwortlich. Alle Regierungsakte des Königs bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Gegenzeichnung eines Ministers, welcher dadurch die Verantwortlichkeit übernimmt. Titel X (Von der Gewähr der Verfassung) § 4 Bayer. Verfassungs-Urkunde von 1818 Die Königlichen Staats-Minister und sämmtliche Staatsdiener sind für die genaue Befolgung der Verfassung verantwordich.10
6 BVerfGE 9, 268/280, 281. 7 G. L e i b h o l z , Regierung und Parlament, in: d e r s . , Strukturprobleme der modernen Demokratie,
3. Aufl., 1967, S. 160/161 f.; U. Scheuner, Verantwortung und Kontrolle in der demokratischen Verfassungsordnung, in: Festschrift für G e b h a r d Müller, 1970, S. 379; P . B a d u r a , Parlamentarismus und parteienstaatliche Demokratie, in: Festschrift für K a r l M i c h a e l i s , 1972, S. 9.
8 U.M., Mißbilligungsvoten gegen Bundesminister, in: AöR 76, 1950, S. 338/342. 9 E . R. H u b e r , Deutsche Verfassungsgeschichte seit 1789, Bd. III, 2. Aufl., 1970, S. 20.
10 Dazu das Gesetz vom 4. Juni 1848, betr. die Verantwortlichkeit der Minister (GBl. S. 69), das die Gegenzeichnung und die Ministe ranklage regelte.
D i e p a r l a m e n t a r i s c h e V e r a n t w o r t l i c h k e i t der M i n i s t e r 575 In der Ministerverantwortlichkeit, die den König in der Ausübung der Staatsgewalt beschränkte, wurde eine Einrichtung zur Garantie der Verfassung gesehen. Sie bezog sich auf die Einhaltung der Verfassung, der verfassungsmäßigen Rechte und der Gesetze durch die monarchische Exekutive. Dem entsprach die konstitutionelle Besonderheit der Ministeranklage, d.h. des Rechts der Volksvertretung, einen Minister wegen Mißachtung der Verfassung oder — weitergehend — Verletzung der Gesetze in einem Verfahren der Staatsgerichtsbarkeit anzuklagen und so die Amtsenthebung zu erreichen. Dies wurde als Ministerverantwortlichkeit im rechtlichen oder staatsrechtlichen Sinne verstanden11 . Durch die Ministerverantwortlichkeit wurde die Monarchie zu einer konstitutionellen Staatsform, wurde das Ministeramt zu einer staatsrechtlichen Institution. Der Minister erlangte dadurch eine selbständige, in der Verfassungsordnung begründete und der Garantie der verfassungsmäßigen Regierung dienende Stellung. Das Ministeramt trat — gleich der Volksvertretung — dem König bei der Ausübung der Staatsgewalt beschränkend zur Seite12 . Die Ministeranklage als rechtliche Sanktion dieser Verantwortlichkeit wurde allerdings weder in Preußen13, noch später im Norddeutschen Bund und im Kaiserreich eingeführt. Daß die Ministerverantwortlichkeit notwendig die selbständige Stellung des verantwortlichen Ministers mit sich führt, zeigte sich schlagend darin, daß der Bundeskanzler des Norddeutschen Bundes und dann der Reichskanzler dadurch zu einem selbständigen Bundesorgan neben dem Bundesrate wurde, daß in Art. 17 der Verfassung des Norddeutschen Bundes, dann der Reichsverfassung aufgrund des Antrages Bennigsen festgelegt wurde, der Bundeskanzler übernehme mit der Gegenzeichnung der Anordnungen und Verfügungen des Präsidiums ,,die Verantwortlichkeit"14 . Die Ministerverantwortlichkeit des Konstitutionalismus bedeutete nicht parlamentarische Regierung. Sie schloß zwar in der Richtung eine parlamentarische Verantwortlichkeit ein, als die Volksvertretung den Minister zwingen konnte, ihr wegen seiner Geschäftsführung Rede und Antwort zu stehen. Die Möglichkeit, die Minister zu kontrollieren und Rechenschaft zu verlangen, war jedoch nicht mit dem Recht des Parlaments verbunden, über ihre Berufung und Abberufung zu entscheiden. Es existierte eine parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister, nicht aber ein parlamentarisches Regierungssystem15. Pointiert gesagt, war die konstitutionelle Ministerverantwortlichkeit der Ersatz und die Alternative für das parlamentarische Regierungssystem. Daß konstitutionelle Ministerverantwortlichkeit und parlamentarische Regierung als widersprüchlich verstanden wurden, zeigt ganz anschaulich eine Erwägung in einem der damaligen Lehrbücher des Staatsrechts1 6 . Dort wird gesagt: Praktisch zeige sich, daß das Recht des Landtages zur Ministeranklage eine stumpfe Waffe sei gegenüber
11 L. v o n Rönne, Das Staats-Recht der Preußischen Monarchie, Erster Band, 1856, § l88;;Vf. v o n Seydel/R. P i l o t y , Bayerisches Staatsrecht, Erster Band, 3. Aufl. , 1 9 1 3 , S. 329 ff.
12 M . v o n Seydel/R. P i l o t y , a.a.O., S. 329f . ;£ . R. H u b e r , a.a.O., S. 21. 13 Mangels eines Ausführungsgesetzes zu Art. 61 Verfassungs-Urkunde. 14 E . R. H u b e r , a.a.O., S. 659. 15 P . L a b a n d , Das Staatsrecht des Deutschen Reiches, Erster Band, 5. Aufl., 1911, S. 381; E . R.
H u b e r , a.a.O., S. 381. 16 M . v o n Seydel/R. P i l o t y , a.a.O., S. 342.
576 Peter B a d u r a
einem Minister, der es verstehe, seine Politik in Einklang mit dem Programm der Mehrheitspartei zu bringen. Eine Partei, die sich bewußt sei, selbst an der Gesetzgebung mitzuwirken, werde nicht leicht geneigt sein, einen Minister anzuklagen, weil er ein Gesetz in dem der Partei genehmen Sinn verletzt habe. Sie werde im Gegenteil eher geneigt sein, sich gegen die Entlassung eines solchen Ministers aufzulehnen. Dieser kurze Blick auf das konstitutionelle Staatsrecht hebt die völlige Veränderung scharf ans Licht, die mit dem Verfassungsumbruch zur parlamentarischen Demokratie eingetreten ist. Die Ministerverantwortlichkeit ist jetzt eine parlamentarische Verantwortlichkeit im Rahmen des parlamentarischen Regierungssystems und nach dem politischen Gesetz des Parteienstaates. Diese Veränderung trat durch die Weimarer Reichsverfassung ein, und zwar mit folgender Grundlinie:
— Der Reichskanzler und die Reichsminister bedurften zu ihrer Amtsführung des Vertrauens des Reichstages. Jeder von ihnen mußte zurücktreten, wenn ihm der Reichstag durch ausdrücklichen Beschluß sein Vertrauen entzog (Art. 54 WeimRVerf). — Der Reichskanzler bestimmte die Richtlinien der Politik und trug dafür gegenüber dem Reichstage die Verantwortung. Innerhalb dieser Richdinien leitete jeder Reichsminister den ihm anvertrauten Geschäftszweig selbständig und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Reichstag (Art. 56). — Der Reichstag war berechtigt, den Reichskanzler und die Reichsminister vor dem Staatsgerichtshof anzuklagen, daß sie schuldhafterweise die Reichsverfassung oder ein Reichsgesetz verletzt haben (Art. 59).
Das Grundgesetz hat dem parlamentarischen Regierungssystem und auch der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Minister eine in manchem abweichende Ausgestaltung gegeben. Die Landesverfassungen zeigen eine vergleichsweise große Vielfalt.
3. D i e eingeschränkte M i n i s t e r v e r a n t w o r t l i c h k e i t nach dem Grundgesetz
Für die Ausformung des parlamentarischen Regierungssystems im Grundgesetz ist die hervorgehobene Stellung des Bundeskanzlers charakteristisch. Die Wahl des Bundeskanzlers durch den Bundestag ist der entscheidende Vorgang bei der Regierungsbildung (Art. 63 GG). Ein Mißtrauensvotum kann sich nur gegen den Bundeskanzler richten (Art. 65 GG). Die Berufung und die Abberufung der Bundesminister ist der politischen Entscheidung des Bundeskanzlers überlassen (Art. 64 Abs. 1 GG). Ein Zustimmungsoder Bestätigungsrecht des Bundestages besteht hier nicht. Von der Möglichkeit, daß der Bundeskanzler bei der Berufung oder Abberufung der Minister von seiner Fraktion, von Parteiflügeln, von einem Koalitionspartner oder von Verbänden politisch abhängig oder beeinflußt sein kann, nimmt die Verfassung nicht Kenntnis. Der Bundeskanzler soll sich nach dem Willen der Verfassung im Kabinett mit Männern seines Vertrauens umgeben können. Im Interesse der Arbeitsfähigkeit und Stabilität der Bundesregierung schließt das Grundgesetz ein Mißtrauensvotum gegen einzelne Minister aus 1 7 . Eine
17 H . v o n M a n g o l d t , a.a.O., Vorbem. Art. 62, Nr. 2a.
D i e p a r l a m e n t a r i s c h e V e r a n t w o r t l i c h k e i t der M i n i s t e r 577 parlamentarische Verantwortlichkeit im vollen und umfassenden Sinn trifft die Bundesminister danach nicht. In Art. 65 GG heißt es, der Bundeskanzler bestimmt die Richtlinien der Politik und trägt dafür die Verantwortung, und weiter, innerhalb dieser Richtlinien leitet jeder Bundesminister seinen Geschäftsbereich selbständig und unter eigener Verantwortung. Die hier festgelegte Verantwortlichkeit des Bundeskanzlers besteht gegenüber dem Bundestage. Sie ist eine parlamentarische Verantwortlichkeit, mit der der Bundeskanzler, jedenfalls für die Reichweite seiner Richtlinienkompetenz, für die Geschäftsführung der Regierung und der einzelnen Ressorts verantwortlich ist. Wie es sich mit der in Art. 65 Satz 2 GG genannten „eigenen Verantwortung4 ' der Bundesminister für ihre Geschäftsbereiche verhält, ist weniger eindeutig. Im Schriftlichen Bericht des Parlamentarischen Rates zum Entwurf des Grundgesetzes ist dazu gesagt, die eigene Verantwortung des einzelnen Bundesministers beziehe sich nicht auf die Verantwortlichkeit gegenüber dem Parlament, sondern gegenüber dem Bundeskanzler1 8 . Diese Formulierung, der einige Autoren gefolgt s ind1 9 , ist allerdings mißverständlich. Der Bundestag darf die Geschäftsführung der Bundesminister und auch ihr Verhalten als Kabinettsmitglied zum Gegenstand seiner Beratung und Beurteilung machen. Er darf auch Mißbilligungs- oder Tadelsvoten gegen einzelne Bundesminister beschließen20. Er kann seine Kontrollrechte gegenüber einzelnen Bundesministern ausüben, so das Zitierungs- und Interpellationsrecht (Art. 43 GG), das Untersuchungsrecht (Art. 44 GG), die Haushaltskontrolle (Art. 114 GG). Er kann auch gesetzlich weitere Kontrollrechte einführen, so Berichtspflichten oder Befugnisse der Planungskontrolle, soweit das überhaupt mit den Grundsätzen der Gewaltenteilung und des parlamentarischen Regierungssystems vereinbar ist. Das Kanzlerprinzip ist im Grundgesetz nicht zu der Konsequenz geführt, daß die Regierung dem Bundestage nur durch den Bundeskanzler gegenübertritt und daß das parlamentarische Regierungssystem allein im Bundeskanzler konzentriert ist. Welches Gewicht dieser Frage zugemessen werden kann, illustriert ein Vorgang aus der Entstehungsgeschichte des Bundesministergesetzes. Die im Jahre 1952 eingebrachte Regierungsvorlage für dieses Gesetz nimmt in der Begründung auf das Reichsministergesetz von 1930 Bezug, das die Minister aus der Sphäre des Beamtenrechts herausgehoben und ihre Rechtsverhältnisse unter Berücksichtigung ihrer staatsrechtlichen Stellung als vom Vertrauen des Parlaments abhängiger politischer Faktoren geregelt habe2 1 . In § 7 des Entwurfs war die Regelung vorgesehen:
„Ein Dienststrafverfahren gegen Mitglieder der Bundesregierung findet nicht statt. Ihre Verantwortung bestimmt sich nach Artikel 65 des Grundgesetzes."
18 Anlage zum stenographischen Bericht der 9. Sitzung des Parlamentarischen Rates am 6. Mai 1949, S. 30.
19 Siehe etwa/f. v o n M a n g o l d t , a.a.O., Art. 65, Nr. 4. 20 U.M., a.a.O. 21 Bundestag, 1. Wahlperiode, Drucks. Nr. 3551, S. 6.
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Die Änderungsvorschläge des Bundesrates forderten die Streichung des § 7 Satz 2, mit folgender Begründung:
„Die Bestimmung entspricht dem § 10 des Reichsministergesetzes vom 27. März 1930. Diese Bestimmung verwies auf die Art. 56 und 59 der Weimarer Reichsverfassung, die die Verantwortlichkeit der Reichsminister vor dem Reichstag und die Ministeranklage regelten. Das Grundgesetz kennt weder eine eigene Verantwortlichkeit der Bundesminister gegenüber dem Bundestag noch die Ministeranklage. Der Hinweis auf Art. 65 GG besagt daher wenig und sollte besser gestrichen werden."
Die Bundesregierung stimmte dieser Empfehlung zu, und der Bundestag beschloß das Gesetz ohne jenen Satz 2 des § 7 2 2 .
4. M i n i s t e r v e r a n t w o r t l i c h k e i t i n den Landesverfassungen
Das parlamentarische Regierungssystem gehört zu den Grundsätzen des demokratischen Verfassungsstaates (Art. 28 Abs. 1 GG), die für die Landesverfassungen bindend sind. Die Länder müssen jedoch dabei nicht in allen Einzelheiten der Regelung folgen, die dieses System im Grundgesetz gefunden ha t 2 3 . Die Ausgestaltung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Minister in den Landesverfassungen zeigt dementsprechend nicht unerhebliche Abweichungen. Hier sind nur einige Hauptpunkte zu nennen:
Überwiegend entscheidet der Regierungschef nicht allein über die Auswahl der Minister, sei es daß ohnehin das Kollegialprinzip gilt und die Volksvertretung die Regierung wählt, wie in den Stadtstaaten (Art. 41 Berl.Verf., Art. 107 BremVerf, Art. 34 HambVerf), sei es daß der Ministerpräsident bei der Berufung der Minister der Zustimmung oder Bestätigung des Landtages bedarf (Art. 46 BadWürttVerf, Art. 45 BayVerf, Art. 20 VorlNdsVerf, Art. 98 RhPfVerf, Art. 89 SaarlVerf). Soweit die Volksvertretung durch ein Wahl- oder Mitwirkungsrecht an der Berufung der Minister beteiligt ist, korrespondiert dem folgerichtig die Möglichkeit, ein Mißtrauensvotum auch gegen einen einzelnen Minister zu beschließen (Art. 56 BadWürttVerf, Art. 4 2 BerIVerf, Art. 110 Brem Verf, Art. 35 HambVerf, Art. 99 RhPfVerf, Art. 90 SaarlVerf; anders nach Art. 23 VorlNdsVerf). Eine Besonderheit besteht in Bayern: Die Staatsminister führen gemäß den vom Ministerpräsidenten bestimmten Richtlinien der Politik ihre Geschäftsbereiche selbständig „und unter eigener Verantwortung gegenüber dem Landtag" (Art. 51 Abs. 1 BayVerf). Andererseits kennt die BayVerf ein Mißtrauensvotum nicht. Sie ordnet nur an, daß der Ministerpräsident zurücktreten muß, „wenn die politischen Verhältnisse ein vertrauensvolles Zusammenarbeiten zwischen ihm und dem Landtag unmöglich machen" (Art. 44 Abs. 3 BayVerf). Einige Landesverfassungen haben an der Einrichtung der Ministeranklage festgehalten (Art. 57 BadWürttVerf, Art. 59 ,61 BayVerf, Art. 31 VorlNdsVerf, Art. 63 NRW Verf, Art. 131 RhPfVerf). Erwähnenswert ist schließlich, daß eine Gruppe von Landesverfassungen ausdrücklich festlegt, daß die Volksvertretung die Ausübung der vollziehenden Gewalt überwacht (Art. 27 Abs. 2 BadWürtt Verf, Art. 3 Abs. 2 VorlNdsVerf, Art 67 Abs. 2 SaarlVerf). Dieses parlamentarische Kontrollrecht besteht auch ohne eine ausdrückliche Festlegung. Praktiziert vor allem durch die Landtags-
22 A.a.O., S. 11, 13. 23 BVerfGE 27, 44/56.
D i e p a r l a m e n t a r i s c h e V e r a n t w o r t l i c h k e i t der M i n i s t e r 579 ausschüsse, bildet es überhaupt eine charakteristische Erscheinung des Landesparlamentarismus, bedingt durch den geschrumpften Bereich der Landesgesetzgebung24. Die parlamentarische Verantwortlichkeit der Landesminister hat sich hier stillschweigend in eine bis in die Einzelheiten der Verwaltungsführung hineinreichende parlamentarische Mitregierung verwandelt. Das Grundmuster des parlamentarischen Regierungssystems und der Gewaltenteilung wird dadurch in einer institutionell erheblichen Weise verlassen.
5. Maßstäbe der parlamentarischen Ministerverantwortlichkeit
Vor dem Hintergrund der staatsrechtlichen Konfiguration der Ministerverantwortlichkeit drängt sich erneut die Frage nach den Maßstäben der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Minister auf. Ihre Erörterung setzt allerdings voraus, daß die Beschreibung der Verfassungsrechtslage in zwei Richtungen ergänzt wird.
Die parlamentarische Demokratie ist — um einen komplexen Sachverhalt mit dem dafür gebräuchlichen und durchaus treffenden Schlagwort zu bezeichnen — notwendig ein ,,Parteienstaat". Jedenfalls wo es um Gewinn und Verlust von Macht geht — und politische Verantwortlichkeit ist „regelmäßig auch eine Auseinandersetzung um Macht im Staat"25 - darf die parteienstaatliche Prägung des demokratischen Parlamentarismus nicht außer acht gelassen werden. Das bedeutet nicht etwa die Rechtfertigung einer vollständigen Verschmelzung von Regierung und Regierungsmehrheit im Parlament. Es bedeutet aber, daß die Realisierung der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Minister deutlich von den macht- und organisationspolitischen Interessen der Regierungsmehrheit überlagert wird. Wird weiter die Staatspraxis bei der Betrachtung der Rechtslage herangezogen, zeigt sich, daß dem äußeren Ablauf nach die parlamentarische Verantwortlichkeit sich im Wege des Rücktritts von Ministern verwirklicht, nicht durch Ausübung der parlamentarischen Entscheidungsrechte. Das hat auch zur Folge, daß es letztlich nicht zu einer klaren Abmessung der Grenze dessen kommt, was eigentlich Gegenstand und Umfang der parlamentarischen Verantwortlichkeit von Rechts wegen ausmacht. Der Anlaß und der Grund eines Ministerrücktritts brauchen sich nicht zu decken.
Bedeutung und Kriterien der Ministerverantwortlichkeit lassen sich also nicht ohne weiteres von den Verfassungsbestimmungen ablesen. Die Verfassung gibt jeweils nur einige institutionelle Grundregeln. Sie fordert selbstverständlich eine Amtsführung, die Verfassung und Gesetz beachtet. Aber sie gibt keine inhaltlichen Maßstäbe dafür, was als gute, gerechte oder akzeptable Amtsausübung zu gelten hat oder welche Standards des Charakters, der Sachkunde und der Erfahrung an einen Minister zu stellen sind. In allen diesen Punkten ist die Ministerverantwortlichkeit keine Rechtsfrage. Es kann nicht vor Gericht darüber gestritten werden, ob ein Minister mit hinreichendem Grund sein Amt verloren hat oder ob hinreichende Gründe dafür bestünden, daß er sein Amt zu verlieren hätte. In der parteienstaatlichen Demokratie ist es Sache der die Regierung tragenden Parlamentsmehrheit und darüber hinaus der Mehr-
24 U. Scheuner, Die Lage des parlamentarischen Regierungssystems in der Bundesrepublik (1974), in: d e r s . , Staatstheorie und Staatsrecht, 1978, S. 361/377.
25 K . E i c h e n h e r g e r , Die politische Verantwortlichkeit der Regierung im schweizerischen Staatsrecht, in: Festschrift für H a n s H u b e r , 1961, S. 109/124.
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heitsparteien, sich in Bezug auf die Ministerverantwortlichkeit an objektive und am Gesamtinteresse orientierte Maßstäbe der Qualität und Vernünftigkeit zu binden und das Parteiinteresse nur innerhalb der so gezogenen Grenzen wirksam werden zu lassen. Die verfassungsrechtlichen Institutionen stellen dafür eine Richtschnur in drei Hinsichten auf.
a) Die Verantwortlichkeit der Minister ist eine Einrichtung des Parlamentarismus. Sie beruht auf dem repräsentativen Prinzip, das Legitimität und Verfügungsbefugnis des Parlaments begründet. Sie kann deshalb nur gegenüber dem Parlament bestehen und am Gesamtinteresse ausgerichtet sein, wobei durchaus einzurechnen ist, daß die Parteien in bestimmten Grenzen definieren, worin das Gesamtinteresse zu sehen ist. Die Ministerverantwortlichkeit darf aber nicht in eine Verantwortlichkeit gegenüber einer Partei, einem Parteiflügel oder einem Verband verfälscht werden2 6 . Wenn Verbände einen Anspruch auf einen „Vertrauensmann im Ministerium" erheben2 7 , wird der Grundgedanke des parlamentarischen Systems mißachtet. Der Standpunkt, den Adenauer in einem Streitfall vertrat, ist nur zu unterstreichen: Die Mitglieder der Bundesregierung sind nicht von dem Vertrauen der Fraktionen abhängig, die sie bei der Regierungsbildung vorgeschlagen hatten. Der Bundeskanzler hat die Differenzen zwischen einem Minister und seiner Fraktion in eigener Verantwortung gegenüber dem gesamten Bundestag über das Verbleiben eines Ministers in der Bundesregierung zu entscheiden2 8 . In diesem Lichte mündet das Problem der Ministerverantwortlichkeit in die allgemeinen Fragen der Leistungsfähigkeit des Parlamentarismus ein, vor allem der Fähigkeit des Parlaments als Repräsentativkörperschaft, sich gegenüber parteienstaatlichen Übergriffen, gegenüber der „Verbandsdurchlässigkeit'* der großen Volksparteien29 , gegenüber der Bürokratie und gegenüber fundamentaldemokratischen Ansprüchen zu behaupten.
b) In der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Minister sind zwei Anforderungen verbunden, die theoretisch klar zu unterscheiden sind: — die Verantwortlichkeit im Sinne der Rechenschaftspflichtigkeit für die Rechtmäßigkeit und politische Zweckmäßigkeit der Amtsführung, — die Verantwortlichkeit im Sinne der politischen Abhängigkeit der Regierung von der jeweiligen Parlamentsmehrheit.
c) Die Verantwortlichkeit im Sinne der Pflicht, für die Geschäftsführung des übernommenen Geschäftsbereiches Rechenschaft zu geben, ist auf das Ressort beschränkt. Sie bezieht sich auf die Rechtmäßigkeit, die Zweckmäßigkeit und den Erfolg der
26 K . E i c h e n b e r g e r , a.a.O., S. 123; U. Scbeuner, a.a.O., S. 380 f. 27 K . v o n Beyme, Ministerverantwortlichkeit und Regierungsstabilität, in: W. S t e f f a n i (Hrsg.),
Parlamentarismus ohne Transparenz, 1971, S. 124/127. 28 Nach dem Bericht v o n Beymes, a.a.O., S. 131, der dem allerdings nicht ohne weiteres zustim
men möchte. 29 K . v o n Beyme, a.a.O., S. 126.
D i e p a r l a m e n t a r i s c h e V e r a n t w o r t l i c h k e i t der M i n i s t e r 581 Aufgabenerfüllung in diesem Ressort, zu dessen Leitung der Minister unter parlamentarischer Verantwortung berufen worden ist. Hierfür hat der Minister einzustehen, ohne Rücksicht darauf, ob ihm ein persönliches Verschulden für Fehler oder Erfolglosigkeit nachgewiesen werden kann 3 0 . Die Pflichtmäßigkeit der Amtsführung schließt die Verantwortlichkeit nicht aus 3 1 . Das Maß der persönlichen Zurechenbarkeit von Fehlern oder Mißerfolgen mag dafür ins Gewicht fallen, ob und wann das Hinwirken auf einen Rücktritt des Ministers in Betracht gezogen wird. Es ist aber kein Kriterium dafür, ob eine Verantwortlichkeit überhaupt besteht. Denn als Vertrauensmann der Regierungsmehrheit soll der Minister eine bestimmte politische Aufgabe erfüllen, und daran muß er sich messen lassen. Für die auf die Amtsführung bezogene Verantwortlichkeit der Minister sind in der neueren Zeit zwei Gesichtspunkte hervorgehoben worden. — Unter einem funktionalen Blickwinkel ist die Frage aufgeworfen worden, ob das Parlament und die Parlamentarier zu einer sachgerechten Kontrolle der heutigen hochkomplexen Vollzugstätigkeit und Regierungsaufgaben überhaupt in der Lage seien. Recht griffig ist gesagt worden, die parlamentarische Kontrolle sei ein Teilproblem der „demokratischen Bewältigung des Verwaltungsstaates"32 . Für diesen Einwand werden sich sicher Beispiele aufführen lassen, doch sollte ihm nicht eine prinzipielle Farbe gegeben werden. Das Parlament und die Fraktionen können den für ihre Kontrollaufgaben notwendigen Sachverstand in arbeitsteiliger Organisation aufbringen. Entscheidend ist nur, daß die Kontrolle des Verwaltungsstaates auf die wesentlichen Punkte gerichtet wird, sich nicht in Einzelheiten der Verwaltungsführung verliert und — auf der anderen Seite — fachliche Fragen nicht durch großkalibrige Globalkonzepte überrollt. — Unter einem politischen Blickwinkel muß zutage treten, daß die Realisierung dieser Ministerverantwortlichkeit praktisch in der Hand des Regierungschefs und der Regierungspartei oder Regierungskoalition liegt. Die Regierungsmehrheit wird naturgemäß bei der Ausübung der parlamentarischen Kontrolle und bei der Beurteilung ihrer Regierung von anderen Maximen ausgehen als die Opposition. Daraus könnte die Konsequenz gezogen werden, die dem Parlament zustehenden Kontrollrechte in erster Linie vom Standpunkt der Opposition zu sehen und demgemäß, wo es nötig und möglich ist, als Minderheitenrechte auszugestalten, wie etwa im Falle des Untersuchungsrechts33 . Das Prinzip der parlamentarischen Repräsentation und das damit verbundene Mehrheitsprinzip lassen derartige Überlegungen oder Bestrebungen allerdings bald auf eine verfassungsrechtliche Grenze stoßen.
30 F . F r h . M a r s c h a l l v o n B i e b e r s t e i n , Die Verantwortlichkeit der Reichminister, HDStR 1. Bd., 1930, S. 520 /523; K . Kröger, Die Ministerverantwortlichkeit in der Verfassungsordnung der Bundesrepublik Deutschland, 1972, S. 19f., 22f.
31 Anders M a r s c h a l l v o n B i e b e r s t e i n , a.a.O., S. 534, der die Ministerverantwortlichkeit überhaupt restriktiver nach dem Maß einer normativierbaren Amtsverantwortung sieht.
32 R. Bäumlin, Die Kontrolle des Parlaments über Regierung und Verwaltung, Schweizer. Juristenverein 100, 1966, S. 165 /175; G. Schmid, Das Verhältnis von Parlament und Regierung im Zusammenspiel der staatlichen Machtverteilung, 1971, S. 236ff.
33 t/. Scheuner, a.a.O., S. 372. Siehe auch G. L e i b h o l z , Die Kon troll funktion des Parlaments (1965), in: d e r s . , Strukturprobleme der modernen Demokratie, 3. Aufl., 1967, S. 295/298. Siehe weiter H . - P . Schneider, Entscheidungsdefizite der Parlamente, in: AöR 105, 1980, S. 4.
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d) Dies leitet über zu der umfassenderen Dimension der parlamentarischen Verantwortlichkeit der Minister, nämlich der Verantwortlichkeit im Sinne der politischen Abhängigkeit der Regierung von der jeweiligen Parlamentsmehrheit. Das klassische Instrument dieser Ministerverantwortlichkeit ist das Mißtrauensvotum, d.h. der Entzug des Vertrauens. In dieser Hinsicht geht es allein um die jeweilige Parlamentsmehrheit und um das, was diese Mehrheit für opportun hält. Denn in diesem Sinne ist parlamentarische Verantwortlichkeit nur eine Ausdrucksform der Grundlinie des parlamentarischen Regierungssystems, das auf die politische Übereinstimmung der Staatsleitung und der Parlamentsmehrheit abzielt3 4 . ,,Die politische Kontrolle der Ministerverantwortlichkeit drückt . . . die Entwicklung der Politik und ihrer Maßstäbe aus" 3 5 . Nach dem Grundgesetz gibt es diese dem Mehrheitsprinzip folgende Verantwortlichkeit einzelner Bundesminister nicht. Endet das Amt des Bundeskanzlers durch Rücktritt, erfolgreiches Mißtrauensvotum oder in anderer Weise, erledigt sich damit auch das Amt der Bundesminister (Art. 69 Abs. 2 GG). Anders ist die Lage nach der überwiegenden Zahl der Landesverfassungen. Wenn dennoch derartige parlamentarische Ministerstürze nicht vorkommen, so erklärt sich das aus der doch großen Festigkeit der Parteienstrukturen und der Parteidisziplin. Dennoch bleibt die parlamentarische Verantwortlichkeit der Minister auch in den Ländern eine Grundregel des parlamentarischen Regierungssystems. Daß sie streng und sachlich wahrgenommen wird, fällt in die Verantwortung der Parteien, die Kraft und Leistungsfähigkeit des Parlamentarismus bestimmen.
34 R. T h o m a , a.a.O., S. 503 ;H. Schambeck, Die Ministerverantwortlichkeit, 1971, S. 45ff. 35 H. Scbambeck, a.a.O., S. 49.