Post on 06-Apr-2015
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Betriebliche Förderungendes Arbeitsmarktservice
Gertrude Schachner, AMS Gröbming
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Betriebliche Förderungen
Lehrstellenförderung
Eingliederungsbeihilfe COME BACK
EB COME BACK-plus
Eingliederungsbeihilfe Land
Integrationsbeihilfe
Qualifizierungsförderung für Beschäftigte
Implacementstiftung
(Praktische Berufsvorbereitung/Arbeitserprobung)
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Lehrstellenförderung 1Förderbar sind:•Mädchen in Lehrberufe mit geringem Frauenanteil
•Benachteiligte Lehrstellensuchende (Physisch, psychisch, soziale Fehlanpassung)
•Jugendliche, die Leistungen nach dem ALVG beziehen
•Drop outs (SchulabbrecherInnen von weiterführenden Schulen)
•Über 18-jährige mit Qualifikationsmängel (3 Jahre Förderung möglich; AHS-Matura → ein Förderjahr )
•Über 18-jährige Frauen in Lehrberufen mit geringem Frauenanteil (im Rahmen des FIT Programmes)
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Lehrstellenförderung 2
• TeilnehmerInnen an einer Integrativen Berufsausbildung IBA (Teilqualifizierung; verlängerte Lehrzeit)
• Jugendliche aus JASG/ÜBA-Maßnahmen
• Begünstigte behinderte Lehrlinge „INTB“
• Lehrlinge, die außerhalb der gesetzlichen Probezeit die Lehrstelle verloren haben (Voraussetzung: Anrechnung Vorlehrzeiten)
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Eingliederungsbeihilfe Aktion Come Back
Förderbar sind: • Arbeitsmarktferne Personen (AMPF)
• WiedereinsteigerInnen
• Ältere (Frauen ab 45 und Männer ab 50 Jahren)
• Personen mit gesundheitlichen Einschränkungen
Dauer: maximal 3 Monate
Förderhöhe: bis zu € 1.200,-- bei Vollzeitbeschäftigung – Teilzeit aliquoter Anteil
Mindestbeschäftigungsausmaß von 50% der Kollektivarbeitszeit
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Eingliederungsbeihilfe Come Back-Plus
Förderbar sind: • Ältere Arbeitslose (Frauen ab 45 und Männer ab 50
Jahren) mit gesundheitlichen Einschränkungen
Dauer: maximal 6 Monate
Förderhöhe: 50% der Bemessungsgrundlage Bruttoentgelt (ohne Sonderzulagen, Überstunden, Diäten, Zuschläge etc.) plus 50% LNK-Pauschale
Mindestbeschäftigungsausmaß von 50% der gesetzlichen oder kollektivvertraglichen Wochenstunden
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Eingliederungsbeihilfe-EB Land
Förderbar sind: Frauen und Männer, die nach dem Steiermärkischen Behinderten-
gesetz anerkannt sind und denen ein Lohnkostenzuschuss zuerkannt wurde
Dauer: maximal 9 Monate von seitens des AMS – Weiterförderung für 27 Monate durch das Land möglich
Bemessungsgrundlage für 2013: € 1.130,-- bei Vollzeitbeschäftigung – Teilzeit aliquoter Anteil (ohne Sonderzulagen, Überstunden, Diäten, Zuschläge etc. )
Förderhöhe: maximal € 678,-- pro Monat bei Vollzeitbeschäftigung – Teilzeit aliquoter Anteil
inkl. 50% Lohnnebenkosten (derzeit 40% des Bruttoentgeldes)
Mindestbeschäftigungsausmaß von 50% der Kollektivarbeitszeit
Kein Kündigungsschutz
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Integrationsbeihilfe
Förderbar sind: Frauen und Männer, die eine Zuerkennung nach dem Behindertenein-
stellungsgesetzhaben; mind. 50% Grad der Behinderung
Dauer: maximal 9 Monate von seitens des AMS
Bemessungsgrundlage für 2013: € 1.130,-- bei Vollzeitbeschäftigung – Teilzeit aliquoter Anteil (ohne Sonderzulagen, Überstunden, Diäten, Zuschläge etc. )
Förderhöhe: maximal € 678,-- bei Vollzeitbeschäftigung – Teilzeit aliquoter Anteil
inkl. 50% Lohnnebenkosten (derzeit 40% des Bruttoentgeldes)
Mindestbeschäftigungsausmaß von 50% der Kollektivarbeitszeit
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Allgemeine Information Kontaktaufnahme vor Aufnahme der Beschäftigung zwischen AMS
und Betrieb als auch zwischen AMS und Person
Begehrensstellung vor Beginn der Beschäftigung
Begehrenseinbringung: BegehrenGKK-AnmeldungArbeitsvertrag oder Lehrvertrag
AbrechnungArbeits- und Lohnbestätigung, Lohnkontobei Beendigung des DVs vor Ende des Förderzeitraumes: GKK AbmeldungAliquote Abrechnung möglich
Änderungen (Name, Adresse, Bankverbindung, Wochenstundenausmaß, etc.) bitte sofort melden
Betriebliche Förderungen nehmen Bezug auf den Wohnort der geförderten Person
Regional unterschiedliche Fördervoraussetzungen möglich
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Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (1)
Förderbar sind:• ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahren• Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer Schule• WiedereinsteigerInnen• ArbeitnehmerInnen unter 45 Jahren im Rahmen von
Qualifizierungsverbünden
Kursmaßnahme - Ausmaß: mindestens 16 Stunden erforderlich
Förderhöhe:• 70% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen ab 50 Jahre• 60% der Kursgebühren für ArbeitnehmerInnen von 45-49 Jahre
und Frauen mit höchstens Lehrausbildung oder mittlerer SchuleTeilnehmerInnen in Qualifizierungsverbünden
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Qualifizierungsförderung für Beschäftigte (2)
Begehrenseinbringung spätestens 1 Woche vor Beginn der Maßnahme
Unterkunfts- Fahrt- und sonstige Kosten nicht förderbar
Förderung der Personalkosten: für ArbeitnehmerInnen ab 45 Jahren 60% der Personalkosten, wenn die Maßnahme in der bezahlten Arbeitszeit erfolgt
Vollversichertes Dienstverhältnis
Keine Förderung für: UnternehmenseigentümerInnen, Lehrlinge etc.
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QfB im Rahmen von Qualifizierungsverbünden
• Zusammenschluss von mindestens 5 Unternehmen• Mindestens 50% der beteiligten Unternehmen sind KMU´s • Deminimis Erklärung
Schulungsvoraussetzung:• 16 Unterrichtseinheiten• 6 TeilnehmerInnen pro Schulung von mind. 2 Verbundbetrieben
• Förderbare Zielgruppen:70% für ArbeitnehmerInnen ab 50 Jahre + 60% Lohnkostenförderung60% für ArbeitnehmerInnen zwischen 45 und 50 Jahren + 60% Lohnkostenförderung60% - für Frauen unter 45 Jahren unabhängig von der Ausbildung - für Männer unter 45 Jahren mit höchster Ausbildung Lehre oder mittlerer Schule
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ImplacementstiftungZiel: • Abdeckung offener Stellen durch• arbeitsplatzgenau qualifizierte MitarbeiterInnen• Integration und Höherqualifizierung von arbeitslosen Frauen
Vorgehensweise: • Meldung der offenen Stelle bei der RGS• Personalauswahl in Zusammenarbeit mit Unternehmen, AMS
und ggf. Stiftungsträger• Entwicklung individueller Bildungspläne• Qualifizierung des Personals in Theorie (mind. 1/3) und Praxis
(max. 2/3)
Finanzierung:Einmaliger AufnahmebeitragMonatlich ca. €400,-- für die Dauer der StiftungsteilnahmeBei ZAM-Stiftungsausbildung auch ab 25 Wochenstunden
möglich
Dauer: 6 Monate bis max. 3 Jahre je nach Stiftung
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Praktische Berufsvorbereitung/ArbeitserprobungZiel: • Feststellung der fachlichen und persönlichen Eignung
Vorgehensweise: • Schriftliche Vereinbarung des AMS mit dem
Förderungswerber und dem Unternehmen• Dienstverhältnis im Hintergrund
Wöchentliches Ausmaß darf die max. gesetzliche und kollektivvertragliche Normalarbeitszeit nicht überschreiten
DLU
Dauer: maximal 4 Wochen (Praxis 1-2 Wochen)