Wirtschaftsstrafrecht in der Versicherungswirtschaft – in Zukunft ein Thema? von Rechtsanwalt...

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Wirtschaftsstrafrecht in der Versicherungswirtschaft –in Zukunft ein Thema?

von

Rechtsanwalt Rainer BrüssowFachanwalt für Strafrecht

FK Tagung Versicherungsrecht am 19.11.2009 in Köln: Compliance in Versicherungsunternehmen

- Vereinigung der Versicherungs-Betriebswirte e.V. -

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Gliederung/Überblick (1)

1. Definition „Wirtschaftsstrafrecht“

2. Charakteristika, Quantität, Qualität von Wirtschaftsstrafverfahren

3. Strafprozessuale Besonderheiten

4. Haftung Unternehmen vs. Unternehmensangehörige/effektives

Krisenmanagement und D&O

5. Drohende Zwangsmaßnahmen/Verhaltensmaßregeln

6. Einstellung des Verfahrens nach § 153 a StPO

7. Konkrete Kriminalitätsrisiken für die Versicherungswirtschaft

8. Rechte des Syndikusanwalts bei Beschlagnahme und Auskunftsverlangen

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Was ist Wirtschaftsstrafrecht? (2)

Keine gesetzliche Definition

Sammelbegriff für alle im Bereich der Wirtschaft liegenden Tatbestände

Vielzählige Strafvorschriften im „Kern“- und „Nebenstrafrecht“

z.B. Untreue, Unterschlagung, Betrug, Falschbilanzierung, Korruption, Geldwäsche, Produktpiraterie, Wirtschafts- u. Industriespionage, Cybercrime

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Charakteristika, Quantität und Qualität von Wirtschaftskriminalität (3)

Entdeckung durch „Tippgeber“, „Zufall“, „spezialisierte Behörden“

In 2008 ca. 10.500 Fälle in NRW erfasst (entstandener Schaden:

545 Mio. €)

Über 60 % der deutschen Großunternehmen von

Wirtschaftskriminalität betroffen

Zur Person des „klassischen“ Wirtschaftsstraftäters

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Strafprozessuale Besonderheiten von Wirtschaftsstrafverfahren (4)

StPO als Grundlage für Strafverfolgung

Schwerpunktstaatsanwaltschaften

Erkenntnisquelle „BaFin“

Gefahr von Anzeigen durch DPR

Spezialzuständigkeit Wirtschaftsstrafkammer (Problem:

Ausweitung Verfolgungsverjährung)

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Unternehmensstrafrecht vs. strafrechtliche Verantwortlichkeit

Einzelner (5a)

Effektives Krisenmanagement: D&O + Straf-Rechtsschutz/Chance

für Versicherungswirtschaft

Unternehmensstrafrecht „sui generis“?

„Richtlinie zum strafrechtlichen Schutz der Umwelt“

„Verbandsgeldbuße“, § 30 OWiG

Verfall, Einziehung und Rückgewinnungshilfe

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Unternehmensstrafrecht vs. strafrechtliche Verantwortlichkeit

Einzelner (5b)

Haftung einzelner Organe und leitender

Angestellter als natürliche Personen Haftung nach § 14 StGB, § 9 OWiG

„Sonderdelikte“ (z.B. §§ 266a, 327 StGB, § 81 GWB)

Haftung Betriebs-/Unternehmensinhaber nach § 130

OWiG

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Drohende Zwangsmaßnahmen Durchsuchung/Beschlagnahme

- Verhaltensanweisungen - (6a)

Verhaltensanweisungen für Unternehmensmitarbeiter bei Durchsuchung und Beschlagnahme: Anspruch auf Telefonat mit Rechtsabteilung/externe Rechtsberater!

In jedem Fall: Schweigerecht beachten, d.h. nichts zur Sache sagen!

Zeugenbeistand hinzuziehen! (Anspruch gem. § 68 b StPO)

Durchsuchungsbeschluss aushändigen lassen!

Mitwirken, aber Durchsuchung widersprechen!

Durchsuchung dokumentieren!

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Drohende Zwangsmaßnahmen Untersuchungshaft (6b)

Voraussetzungen der Untersuchungshaft „Dringender Tatverdacht“

Haftgrund

Verhältnismäßigkeit

„Apokryphe Haftgründe“ in Wirtschaftsstrafverfahren

Typische Zeitpunkte für Anträge auf Anordnung der U-Haft

durch StA in Wirtschaftsstrafverfahren

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Möglichkeiten der Einstellung nach § 153 a StPO (7)

Erhebliche Dauer von „Umfangsverfahren“ durch enormem Verfahrensaufwand wg.

„Komplexität“ der Materie

Stellen von Beweisanträgen in allen Verfahrensstadien durch Verteidigung mit Ziel

einer Einstellung nach § 153 a StPO

„Geldauflage“ i.S.v. § 153 a StPO keine Strafe – BVerfG: Geltung der

Unschuldsvermutung

Zahlung von Geldauflagen (und Geldstrafen) durch Unternehmen üblich

(unterliegen der Lohnsteuer – jedoch als Betriebsausgaben beim Unternehmen

steuerlich abzugsfähig)

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Wirtschaftsstrafrechtliche Kriminalitätsrisiken für die

Versicherungswirtschaft (8)

Risiken der Verwirklichung „allgemeiner“ Wirtschaftsstrafdelikte „Renaissance“ der Untreue gem. § 266 StGB Mannesmann/Vodafone-Verfahren – „Uferlosigkeit“ des

Untreuetatbestands Schadensgleiche Vermögensgefährdung; besonders schwere Fälle der

Untreue

Geldwäschebekämpfungsergänzungsgesetz (GwBekErgG) Kartellrechtliche Verstöße

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Rechte des Syndikusanwalts bei Beschlagnahme und

Auskunftsverlagen (9)

Grundsätzlich weder gesichertes Zeugnisverweigerungsrecht noch Beschlagnahmeprivileg gem. § 97 StPO

Zeugnisverweigerungsrecht nach § 53 I Nr. 3 StPO nur bei Rechtsberatung des Unternehmens durch „echte Verteidigungstätigkeit“

Kein Zeugnisverweigerungsrecht, wenn Syndikus nur mit geschäftlichen, nicht mit rechtlichen Fragen befasst war

Beschlagnahmeprivileg gem. § 97 StPO nur, wenn Unterlagen im Alleingewahrsam des Syndikusanwalts - Vermengung der Gewahrsamssphären von Geschäftsleitung und Syndikus muss ausgeschlossen sein

Entfall des Beschlagnahmeverbots gem. § 97 II 3 StPO bei Verdacht der Tatbeteiligung

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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Rainer BrüssowRechtsanwaltFachanwalt für StrafrechtBahnhofstraße 251143 KölnTelefon: (02203) 955710Telefax: (02203) 955719Mobil: (0172) 2913975Email: bruessow@anwaltkanzlei.deInternet: www.anwaltkanzlei.de