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Umweltdepartement
31. Mai 2012 1
vszgb - Tagung 2012
Donnerstag, 31. Mai 2012
Tischmacherhof, Galgenen
Umsetzung der revidierten Gewässerschutzgesetzgebung
im Kanton Schwyz
Andreas Barraud, RegierungsratVorsteher Umweltdepartement
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Informationen zum neuen GSchG / GSchV
Traktanden: • Ausgangslage • Definitionen und Begriffe
• Gewässerraum / Gewässerabstand• Übergangsbestimmungen
• Festlegung Gewässerraum und Entscheid Regierungsrat• Gewässerraumkarte (Beispiel)• Gewässerraum-Nutzung (Bauen / Bewirtschaftung)• Weitere Planungen
• Revitalisierung• Sanierung Geschiebehaushalt• Sanierung Schwall – Sunk• Sanierung Fischgängigkeit
• Fristen• Weiteres Vorgehen
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Gewässerraum (Definition)GSchG Art. 36a
1 Kantone legen Gewässerraumfest für die Gewährleistung:
• Natürliche Funktionen• Schutz vor Hochwasser• Gewässernutzung
2 Gewässerraum: • bei Richt- und Nutzungsplanungen berücksichtigt• extensiv gestaltet und bewirtschaftet
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Gewässerraum (Fliessgewässer)GSchV Art. 41 a1 Breite des Gewässerraums in Biotopen von nationaler
Bedeutung,… („Inventarisierte Gebiete“)• Biodiversitätsbreiten
2 Breite des Gewässerraums (gemessen ab Mittelwasserstand, Normalfall)• a. Natürliche Sohlenbreite < 2m 11m• b. Natürliche Sohlenbreite 2-15m 2.5 ×
Breite + 7m• Gewässerabstand gemäss kantonalem Planungs- und
Baugesetz: Art. 66 Abs. 2 PBG
• 5 resp. 8 Meter ab Böschungsoberkante
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3 Meter
5.25 Meter
(2.5 x B) + 7m = 14.5m
= Gewässerraum
(14.5m - B) : 2 = 5.25m
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Gewässerraum (Übergangsbestimmungen)
Fall 2: Gerinnesohle ab 12m
Fall 1: Gerinnesohle bis 12m
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Einseitige Uferbereichsbreite in Funktion der Gerinnesohlebreite
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0 1 2 3 4 5 6 7 8 9 10 11 12 13 14 15 16 17 18 19 20
natürliche Gerinnesohlebreite (m): minimale- und Biodiversitätsbreite bestehende Gerinnesohlebreite (m): Übergangsbestimmung
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minimale Breite
Biodiversitätsbreite
Übergang
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Natürliche Sohlenbreite B(Beispiel 5m)
5m (Normalfall gemäss PBG)
9.75m (Normalkurve)
17.5m (Biodiversität)
13m (Übergangsbestimmungen)
PBG: 5m ab Böschungsoberkante
Normalkurve (*): ((2.5 x B) + 7m) / 2
Biodiversität (*) ((6 x B) + 5m) / 2
Übergangsbestimmung: 8m + B
(*) Raumbedarf symmetrisch ausgeschieden
Bestimmung Gewässerabstand / Gewässerraum
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Gewässerraum (stehende Gewässer)
• Ausgangslage: GSchV Art. 41b Abs. 1: Breite des Gewässerraums 15 MeterÜbergangsbestimmungen: 20 MeterKantonaler Abstand gemäss PBG Art. 66 Abs. 1, 20 Meter
• Kanton geht nicht weiter als bundesrechtliches Minimum von 15 Meter
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Wo ist kein Gewässerraum auszuscheiden?
• Gemäss Art. 41a Abs. 5 und Art. 41b Abs 4 GSchV verzicht bei:- Eingedolten Gewässern
- Stehenden Gewässern < 0.5 Hektaren
- Im Wald, in hoch gelegenen Gebieten
- Künstlich angelegten Gewässern ohne ökologische Bedeutung
- In Städten, Dorfzentren
• Bei auszudolenden Gewässern ist Gewässerraum auszuscheiden, bei den anderen eingedolten Gewässern gilt Art. 34 Abs. 3 PBG (3 Meter ab Mittelachse der Eindolung)
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Festlegung Gewässerraum (1)
Ausgangslage: • Anwendung verschärfte Übergangsbestimmungen führte zu
bedeutenden Rechtsunsicherheit im Baubewilligungsverfahren
• Dadurch Bindung personeller RessourcenRegierungsrat will:• Den Gemeinden möglichst rasch Grundlagen für einheitliche
Umsetzung des Gewässerraums zur Verfügung stellen.• Kanton geht bei der Ausscheidung Gewässerraum nicht
weiter als die bundesrechtlichen Vorgaben.Ziel: • Raumbedarf der Fliessgewässer langfristig sichern.
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Festlegung Gewässerraum (2)
Umsetzung:• Federführung UD, in enger Zusammenarbeit mit VD Regierungsrat will:• 1. Prio: aufbauend auf vorhandenen,
gewässerökomorphologischen Erhebungen und Gefahrenkarten Teilgewässerraumkarte für Siedlungsgebiete (innerhalb Bauzonen) erstellen.
• Kanton erlässt die vom Bund geforderte Gewässerraumkarte als behördenverbindliches Inventar.
• Inventar ist Grundlage für Gemeinden, die den Gewässerraum in ihrem Nutzungsplan grundeigentümerverbindlich regeln.
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Festlegung Gewässerraum (3)
Regierungsrat will:• Pilotgemeinden: Ingenbohl-Brunnen, Schwyz, Reichenburg
(kurz vor Abschluss) • 2. Prio: Raumbedarf langfristig auch ausserhalb der
Bauzonen (primär Landwirtschaft usw.) gesichert werden. Ziel: • 1. Prio: Verschärften Übergangsbestimmungen Bund
müssen in Baugebieten nicht mehr angewendet werden.• 2. Prio: Massvolle Planung und zeitlich vertretbare
Umsetzung der GSchG und GSchV ausserhalb Bauzonen
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3.1 Inventarblätter 1 : 2‘000 – Detailblätter A3
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3.2 Inventartabelle
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Gewässerraum–Nutzung (beim Bauen)GSchV Art. 41c
1 Nur standortgebundene, im öffentlichen Interessen liegende Anlagen. In dicht überbauten Gebieten Ausnahmen für zonenkonforme Anlagen möglich, soweit Hochwasserschutz gewährleistet ist.
2 Rechtmässig erstellte und bestimmungsgemäss nutzbare Anlagen in ihrem Bestand grundsätzlich geschützt.
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Gewässerraum–Nutzung (bei der Bewirtschaftung)GSchV Art. 41c3 Keine Dünger, keine Pflanzenschutzmittel.
Einzelstockbehandlung von Problempflanzen ausserhalb 3m Streifen
zulässig, sofern diese nicht mit angemessenen Aufwand mechanisch
bekämpft werden können.
4 Gewässerraum darf landwirtschaftlich genutzt werden:
ökologische Ausgleichsfläche
• Streuefläche, Hecke, Feld- und Ufergehölz,
• extensiv genutzte Wiese,
• extensiv genutzte Weide, Waldweide
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Umgang mit FFF
• Gewässerraum gilt gemäss Art. 36a GSchG Abs. 3 nicht als FFF
Für Verlust von FFF ist gemäss Sachplan FFF Ersatz zu leisten• FFF, welche gemäss Art. 41 a und Art. 41b GSchV werden wie folgt
behandelt:- GW-Räume werden gem Gesetzgebung ausgeschieden, nur extensive
Bewirtschaftung möglich- Es sind nur effektive Verluste von Böden mit FFF-Qualität
(Verlust Bodenfruchtbarkeit, zerstörter Boden durch Erosion
oder konkrete Revitalisierungsprojekte) zu kompensieren.- Kantone weisen Böden im GW-Raum, welche weiterhin FFF-Qualität
haben, separat aus. Sie können -als Potential- weiter zum Kontingent
gezählt werden.- Im Krisenfall sind die Böden gemäss Notfallbeschluss als letzte und nur
im äussersten Notfall zur intensiven Bewirtschaftung beizuziehen.
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Weitere Planungen:
Revitalisierung:Wiederherstellung der natürlichen Funktionen eines
verbauten,korrigierten, überdeckten oder eingedolten oberirdischen
Gewässersmit baulichen Massnahmen.
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Weitere Planungen:
Revitalisierung:GSchG Art. 38a1 Kantone sorgen für Revitalisierung. Sie berücksichtigen
• Nutzen für Natur und Landschaft • Wirtschaftliche Auswirkungen
2 Kantone planen Revitalisierungen, legen Zeitplan fest.• Planung bei Richt- und Nutzungsplanung
berücksichtigen.
Stand der Arbeiten:Ende 2012 soll GIS-Analyse abgeschlossen sein.
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Weitere Planungen:
Sanierung GeschiebehaushaltProblematik: Durch Aufstau wird Geschiebe im Stauraum zurück-
gehalten. Geschiebe ist jedoch wichtig um im Unterlauf Erosionen einzuschränken und die ökomorphologische Vielfalt zu entwickeln.
Sanierung Schwall – SunkProblematik: Wasser wird heute nur bei Stromproduktion dem
Gewässer zurückgegeben. Der ausgelöste Schwall kann der Natur schaden.
Sanierung FischgängigkeitProblematik: Hohe Schwellen verhindern die freie Fischwanderung.
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Weitere Massnahmen / Vorgehen:
- Parlamentarische Vorstösse- Einreichung Standesinititative
- Petition durch Bevölkerung
- BPUK / LDK
- Verbände und Institutionen
- UVEK
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Gute Heimkehr
Besten Dank für Ihre
Aufmerksamkeit