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Dezember 2012 | Revision 4 Seite 1 von 16
BASF SE Standort Ludwigshafen
Allgemeine Regeln für Sicherheit, Gesundheits- und Umweltschutz
Arbeitssicherheit
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Verwendung allgemeiner persönlicher Schutzausrüstungen
Inhalt
1. Zielsetzung
2. Verbindlichkeit und Anwenderkreis
3. Verantwortlich für Erstellung und Aktualisierung
4. Begriffsbestimmungen
5. Generelle Pflichten bei der Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung
6. Persönliche Schutzausrüstungen gegen betriebliche Gefährdungen
6.1 Mechanische Gefährdungen
6.2 Gefährdungen durch chemische Stoffe
6.2.1 Chemikalienschutzkleidung
6.2.1.1 Übersicht der Klassen an Chemikalienschutzanzügen
6.2.1.2 Gefährdungsbeurteilung und Auswahl
6.2.1.3 Kombination mit Atemschutzvollmasken
6.2.1.4 Tragedauer und Tragehäufigkeit
6.2.1.5 Anziehen von Schutzkleidung
6.2.1.6 Arbeiten mit Schutzkleidung
6.2.1.7 Ablegen nicht kontaminierter Schutzkleidung
6.2.1.8 Ablegen kontaminierter Schutzkleidung
6.2.1.9 Vorreinigung und Umgang mit kontaminierter Schutzkleidung
6.2.1.10 Aufbewahrung der Schutzkleidung
6.2.1.11 Verhalten in gefährlichen Situationen
6.2.1.12 Unterweisung
6.2.2 Atemschutz
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6.3 Absturzschutz
6.4 Elektrische Gefährdungen
6.5 Thermische Gefährdungen
6.5.1 Gefährdungen durch Brände
6.5.2 Gefährdungen durch heiße bzw. kalte Oberflächen und Strahlungshitze
6.6 Gefährdungen durch Lärm
6.7 Gefährdungen durch Strahlung
6.8 Gefährdungen im Werksverkehr
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1. Zielsetzung
Diese Allgemeine Regel soll die Betriebe bei der Beurteilung und Dokumentation hinsichtlich der Ver-wendung allgemeiner persönlicher Schutzausrüstungen unterstützen (s. Richtlinie Nr. 5-4).
2. Verbindlichkeit und Anwenderkreis
Die Vorgaben der Allgemeinen Regel sind für alle Mitarbeiter der BASF SE am Standort Ludwigshafen, die Persönliche Schutzausrüstung verwenden, verbindlich.
3. Verantwortlich für Erstellung und Aktualisierung
GUS/TB Arbeitssicherheit
4. Begriffsbestimmungen
Persönliche Schutzausrüstungen (PSA)
Ausrüstungen und Bekleidungen, die zum Schutz des Körpers getragen werden und das Risiko einer oder mehrerer spezifischer Gefahren reduzieren sollen.
5. Generelle Pflichten bei der Verwendung von Persönlicher Schutzausrüstung
Tragepflicht in gekennzeichneten Bereichen oder entsprechend den Arbeitsvorgaben für einzelne Tä-tigkeiten (z. B.: Betriebsanweisung, Arbeitserlaubnisschein).
Funktionskontrolle durch Sichtprüfung auf offensichtliche Mängel, z. B.:
– Risse / Löcher in Handschuhen oder Schutzanzügen
– Kratzer / Trübungen bei Augenschutz
– Risse, defekte Bebänderung bei Schutzhelmen
Tragedauer, Tragehäufigkeit oder Nutzungsdauer beachten (z. B.: Permeationszeiten)
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6. Persönliche Schutzausrüstungen gegen betriebliche Gefährdungen
6.1 Mechanische Gefährdungen
Kopfschutz
Der Industrieschutzhelm gehört zur Standardausrüstung der Beschäftigten in Produktionsanlagen, in La-ger- und Packbetrieben, in Werkstätten, in Technikumsanlagen, auf Bau- und Montagestellen sowie in allen anderen Betriebsbereichen, in denen die Gefahr von Kopfverletzungen besteht.
Der Industrieschutzhelm bietet Schutz vor Gefährdungen durch
herabfallende Teile
Anstoßen
pendelnde Lasten
umfallende oder wegfliegende Gegenstände
Die maximale Nutzungsdauer für Industrieschutzhelme beträgt 5 Jahre.
Augenschutz
In Betriebsbereichen (Produktionsanlagen, Technika, Läger, Laboratorien, Werkstätten, Füll- und Entleerstellen), in denen Gefahren für Augen und Gesicht bestehen, sind geeignete Schutzbrillen und/oder Gesichtsschutzschirme zu tragen.
Beim Bearbeiten von spritzenden Materialien (z. B. Meißeln, Bohren, Drehen, Fräsen, Hobeln) ist min-destens eine Gestellbrille mit Seitenschutz – ggf. mit Korrekturgläsern – erforderlich. Bei Arbeiten mit Winkel- oder Trennschleifmaschinen muss zusätzlich ein Gesichtsschutzschirm getragen werden.
Der Betriebsleiter kann im Einzelfall Ausnahmen zulassen, wenn Gefährdungen von Augen und Gesicht auszuschließen sind.
Handschutz Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen andererseits abzuwägen.
Gegen mechanische Gefährdungen werden z. B. beschichtete Textilhandschuhe, Gewebehandschuhe oder Lederhandschuhe eingesetzt.
Körperschutz Der Arbeitsanzug gehört zur Grundausstattung von Mitarbeitern in Betriebsbereichen und bietet Schutz gegen, leichte oberflächliche mechanischen Verletzungen und geringfügige Kontaktwärmeeinflüsse.
Fußschutz Sicherheitsschuhe gehören zur Standardausrüstung der Beschäftigten in Produktionsanlagen, in Lager- und Packbetrieben, in Werkstätten, in Technikumsanlagen, auf Bau- und Montagestellen sowie in allen anderen Betriebsbereichen, in denen die Gefahr von Fußverletzungen besteht.
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Sicherheitsschuhe bieten, abhängig von der Schutzklasse, Schutz vor Gefährdungen durch
umfallende, herabfallende oder anrollende Gegenstände
Anstoßen
Einklemmen
spitze, scharfe, heiße oder andere gefährliche Gegenstände
gefährliche oder heiße Stoffe oder Verunreinigungen
Die jeweils notwendige Schutzklasse ist im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung zu ermitteln.
6.2 Gefährdungen durch chemische Stoffe
Augenschutz
Können bei der Arbeit gefährliche Stoffe verspritzt werden, sind eine Korbbrille/Gestellschutzbrille und bei Bedarf zusätzlich ein Gesichtsschutzschirm zu benutzen (z. B. bei Befüll- und Entleervorgängen, Ar-beiten mit Schläuchen, Öffnen und Demontieren von gebrauchten Anlagenteilen).
Fußschutz Abhängig vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung kann es notwendig sein Gummistiefel zu tragen. Durch den geschlossenen Schaft sind diese Schuhe Flüssigkeitsdicht. Hosenbeine sind über den Stie-felschäften zu tragen.
Handschutz Gegen Gefahren chemischer Art, wie sie beim Umgang mit Chemikalien auftreten können, werden hauptsächlich vernetzte Elastomere (Kautschuke) oder spezielle Thermoplaste als Schutzhandschuhma-terial verwendet.
Bei der Auswahl von geeigneten Chemikalienschutzhandschuhen unterstützt die Abteilung Arbeitssi-cherheit GUS/T.
6.2.1 Chemikalienschutzkleidung
Gegen geringe Gefährdungen kann ein Arbeitsanzug, mit einer flüssigkeitsabweisenden Imprägnierung (gemäß EN 13034 Typ 6) ausreichend sein.
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6.2.1.1 Übersicht der Klassen an Chemikalienschutzanzügen
Chemikalienschutzkleidung Typ 1 (EN 943-1)
Belüftete, gasdichte (Typ 1) Chemikalienschutzanzüge gegen flüssige und gasförmige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel. Typ 1a: gasdichter Chemikalienschutzanzug mit einer im Chemikalienschutzanzug getragenen umge-bungsluftunabhängigen Atemluftversorgung, z. B. einem Behältergerät mit Druckluft.
Piktogramm
Typ 1b: gasdichter Chemikalienschutzanzug mit einer außerhalb des Chemikalienschutzanzuges getra-genen Atemluftversorgung, z. B. aus dem Atemluftnetz.
Piktogramm 1b
1a
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Typ 1c: gasdichter Chemikalienschutzanzug mit einer Atemluftversorgung mit Überdruck, z. B. aus dem Atemluftnetz oder externer Atemluftversorgung
Piktogramm
Schutzanzüge der Schutzklasse Typ 1 werden bei Bedarf von der Atemschutzwerkstatt der Werkfeuer-wehr GUS/F beschafft, gereinigt und gewartet.
Chemikalienschutzkleidung Typ 2 (EN 943-1)
Belüftete, nicht gasdichte (Typ 2) Chemikalienschutzanzüge gegen flüssige Chemikalien, einschließlich Flüssigkeitsaerosole und feste Partikel.
Derartige Anzüge sind fremdbelüftet. Die Luftzuführung erfolgt mittels eines Atemluftschlauchs über ein Regelventil direkt ins Anzugsinnere. Dabei handelt es sich um ein offenes System, d. h. die Stiefel sind nicht am Anzug angeflanscht.
Piktogramm
Schutzanzüge der Schutzklasse Typ 2 werden bei Bedarf von der Atemschutzwerkstatt der Werkfeuer-wehr GUS/F beschafft, gereinigt und gewartet.
1c
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Chemikalienschutzkleidung Typ 3 (EN 14605)
Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien. Ganzkörperschutzkleidung mit flüssigkeitsdichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Typ 3: flüssigkeitsdichte Kleidung)
Derartige Schutzkleidung schützt vor einem Schwall und gerichteten Strahlen flüssiger Chemikalien.
Anzüge mit einer Dichtlippe im Gesichtsbereich, müssen in Kombination mit einer Atemschutzvollmaske getragen werden.
Piktogramm
Chemikalienschutzkleidung Typ 4 (EN 14605)
Ganzkörperschutzkleidung mit spraydichten Verbindungen zwischen den verschiedenen Teilen der Kleidung (Typ 4: spraydichte Kleidung)
Derartige Schutzkleidung schützt gegen versprühte, flüssige Chemikalien und drucklose Tropfen.
Piktogramm
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Chemikalienschutzkleidung Typ PB [3] und PB [4] (EN 14605) – Kombination Jacke und Hose
Schutzkleidung gegen flüssige Chemikalien –Leistungsanforderungen an Chemikalienschutzanzüge mit flüssigkeitsdichten (Typ 3) oder spraydichten (Typ 4) Verbindungen zwischen den Teilen der Kleidung, einschließlich der Kleidungsstücke, die nur einen Schutz für Teile des Körpers gewähren (Typen PB [3] und PB [4])
Piktogramme
Chemikalienschutzkleidung Typ 5 (EN 13982-1) und Typ 6 (EN 13034)
Chemikalienschutzkleidung, die für den gesamten Körper einen Schutz gegen luftgetragene feste Parti-kel (Typ 5) und gegen allgemeine Verschmutzungen (Typ 6) bietet.
Piktogramme
Type PB [4] Type PB [3]
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6.2.1.2 Gefährdungsbeurteilung und Auswahl
Für die Auswahl der richtigen Chemikalienschutzbekleidung und deren Anwendung ist eine Gefähr-dungsbeurteilung erforderlich. Sie orientiert sich an den in Frage kommenden Schadstoffen und den da-mit verbundenen Permeationszeiten, ihrem Aggregatzustand (Gas, Flüssigkeit, Feststoff) und ihrer möglichen Form (Tropfen, Spritzer, Strahl, Spray, Dampf, Aerosol, Partikel) sowie an der Art der Tätigkeit (z. B.: Überkopfarbeit).
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung sind auch die Tragedauer und Tragehäufigkeit, sowie die Art der Tätigkeit und Anwendung der Chemikalienschutzanzüge zu betrachten. Das Ergebnis dieser Gefähr-dungsbeurteilung ist vor Arbeitsbeginn mit den Beteiligten abzusprechen.
Bei der Durchführung der Gefährdungsbeurteilung zur Festlegung der Tragedauer, sind insbesondere folgende Kriterien zu berücksichtigen:
Schwere der Arbeit
– leichte Arbeit: z.B.: Beobachtungstätigkeiten, Probennahme
– mittelschwere Arbeit: z.B.: Tätigkeiten mit handgeführten Maschinen
– schwere Arbeit: z.B.: Tragen von schweren Lasten, Befahrvorgänge
Umgebungsbedingungen (z. B.: Temperatur, Luftfeuchtigkeit, direkte Sonneneinstrahlung, Jahreszeiten, Klimatisierung)
körperliche Konstitution (z. B.: individuelle körperliche Fitness)
Die Fachabteilungen Arbeitssicherheit GUS/T, Werkfeuerwehr GUS/F und die ärztliche Abteilung GUA beraten bei der Ermittlung der Tragedauer.
6.2.1.3 Kombination mit Atemschutzvollmasken
Chemikalienschutzanzüge des Typ 3 mit einer Dichtlippe im Gesichtsbereich, können nur in Verbindung mit Atemschutzvollmasken getragen werden. Chemikalienschutzanzüge ohne Dichtlippe im Gesichtsbe-reich (Typen 4 – 6) bieten keine ausreichende Abdichtung am Übergang Kapuze/Vollmaske.
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6.2.1.4 Tragedauer und Tragehäufigkeit
Die Festlegungen basieren auf den Regelwerken BGR 189 und BGR / GUV-R 190 und beziehen sich auf das Tragen von Chemikalienschutzkleidung mit und ohne Atemschutz. Zum eigenen Schutz kann der Mitarbeiter nach körperlichem Befinden gemäß eigener Einschätzung die festgelegte Tragedauer verkür-zen. Interpretationshilfe zur Tragedauer siehe GUS-Homepage.
Max. Wert*
Einsätze pro Schicht
Unterbrechungszeit** Schichten pro Woche
Typ [min] [min]
1a, 1b 30 2 90 3
1c, 2 60 3 > 60 5
3, 4 PB (3, 4)
Jacke/Hose 90 3 > 60
Ohne Be-grenzung
* In Abhängigkeit vom Ergebnis der Gefährdungsbeurteilung, unter Berücksichtigung der unter Punkt 6.2.1.2 genannten Kriterien, muss die Tragezeit ggf. verkürzt werden.
** Während dieser Zeit können leichte Tätigkeiten ohne Chemikalienschutzkleidung verrichtet werden.
Den Mitarbeitern müssen reichlich Getränke zur Verfügung gestellt werden. Es ist zu empfehlen schon vor dem Arbeitseinsatz ausreichend Flüssigkeit aufzunehmen.
6.2.1.5 Anziehen von Schutzkleidung
Chemikalienschutzkleidung muss hygienisch einwandfrei, unbeschädigt und darf nicht mit Chemika-lien benetzt sein. Vor jedem Gebrauch ist die Schutzkleidung auf Unversehrtheit und Vollständigkeit zu überprüfen. Beschädigte Schutzkleidung darf nicht verwendet werden.
Die Chemikalienschutzkleidung darf nur an einem sauberen Ort außerhalb der Gefahrenstelle ange-legt werden. Als Gefahrenstellen gelten auch explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1.
Chemikalienschutzkleidung der Typen 1 – 3 dürfen nur mit Hilfe einer weiteren Person angezogen werden.
Unter der Chemikalienschutzkleidung ist grundsätzlich lange Bekleidung zu tragen.
Die Chemikalienschutzkleidung kann nur dann optimal wirken, wenn diese richtig und vollständig an-gezogen und – falls notwendig – mit weiterer persönlicher Schutzausrüstung wie Atemschutz, Ge-sichtsschutz, Korbbrille, Helm, Handschuhe und Stiefel kombiniert wird.
Die Herstellerangaben, die Betriebsanweisungen bzw. die Angaben im Erlaubnisschein sind zu be-achten.
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6.2.1.6 Arbeiten mit Schutzkleidung
Vor Beginn der Arbeiten ist die nächstgelegene Notbrause zu lokalisieren. Der Weg von der Arbeits-stelle zur Notbrause muss freigehalten werden.
Während der Arbeiten muss besonders darauf geachtet werden, dass die Chemikalienschutzkleidung nicht durch beispielsweise scharfe Kanten oder Werkzeuge beschädigt wird.
Im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung ist festzulegen, wie bei einer Benetzung des Schutzanzuges mit Chemikalien zu verfahren ist.
Das Arbeiten mit Chemikalienschutzkleidung der Typen 1–3 ist nur unter Aufsicht erlaubt. Bei Arbei-ten mit Chemikalienschutzkleidung des Typ 4 kann, basierend auf einer Gefährdungsbeurteilung, auf eine Aufsicht verzichtet werden.
6.2.1.7 Ablegen nicht kontaminierter Schutzkleidung
Vor dem Ablegen muss der Anzug auf Chemikalienbenetzung – gegebenenfalls unter Zuhilfenahme einer zweiten Person – geprüft werden. Ist der Anzug mit Chemikalien benetzt, ist gemäß Punkt „Ab-legen kontaminierter Schutzkleidung“ zu verfahren.
Schutzanzüge dürfen nur an einem sauberen Ort außerhalb der Gefahrenstelle – dazu gehören auch explosionsgefährdete Bereiche der Zone 1 – ausgezogen werden.
6.2.1.8 Ablegen kontaminierter Schutzkleidung
Das Ablegen kontaminierter Schutzkleidung nach Arbeiten mit Gefahrstoffen darf grundsätzlich nur unter Zuhilfenahme einer zweiten Person erfolgen.
Die helfende Person muss sich durch geeignete Schutzausrüstung vor dem Kontakt mit Gefahrstoffen schützen (Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz, Atemschutz).
6.2.1.9 Vorreinigung und Umgang mit kontaminierter Schutzkleidung
Zur Vermeidung von Kontaminationsverschleppungen sind folgende Maßnahmen zu ergreifen:
In Abhängigkeit von Art und Umfang der Kontamination kann es notwendig sein anhaftende Chemika-lien mit ausreichend Wasser oder einem geeigneten Reinigungsmittel abzuwaschen.
Einweganzüge sind nach Kontamination fachgerecht in einem Foliensack zu entsorgen.
Bei Mehrweganzügen legt der Betreiber in der Gefährdungsbeurteilung fest, ob der Schutzanzug nach der Benetzung mit Chemikalien
– von der Werkfeuerwehr GUS/F gereinigt und desinfiziert werden muss oder
– entsorgt wird.
Kontaminierte Mehrwegschutzkleidung darf nur in luftdicht verschlossenen Foliensäcken zur Werk-feuerwehr GUS/F transportiert werden. Dafür ist ein „Reinigungsauftrag für Schutzkleidung“ auszufül-len. Das Formular ist bei der Werkfeuerwehr GUS/F erhältlich.
6.2.1.10 Aufbewahrung der Schutzkleidung
Chemikalienschutzanzüge sind in hygienisch einwandfreiem Zustand an einem sauberen, trockenen, staub- und sonnengeschützten Ort aufzubewahren.
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6.2.1.11 Verhalten in gefährlichen Situationen
Sollte ein Mitarbeiter trotz Chemikalienschutzkleidung mit Chemikalien in Berührung kommen, müs-sen die benetzten Körperteile sofort mit viel Wasser abgewaschen oder mit einem geeigneten Dekon-taminationsmittel behandelt werden. Anschließend ist der Rettungsdienst – unter Angabe der Chemikalien – zu alarmieren.
Schutzanzüge und andere Kleidung sind sofort im ungefährdeten Bereich auszuziehen.
Die helfende Person muss sich durch geeignete Schutzausrüstung vor der Berührung mit Chemika-lien schützen (Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Augenschutz, Atemschutz).
6.2.1.12 Unterweisung
Die Mitarbeiter müssen vor dem ersten Gebrauch und danach mindestens einmal jährlich im Umgang mit Chemieschutzkleidung der Typen 1 – 4 von GUS/F unterwiesen werden.
Musterbetriebsanweisungen für Chemikalienschutzkleidung sind auf der GUS-Homepage unter „For-mulare, Anweisungen“ verfügbar.
https://gu.basf.net/portal/basf/de/dt.jsp?setCursor=1_504285
6.2.2 Atemschutz
Der Einsatz von Atemschutzgeräten ist in den Betriebsanweisungen (s. Richtlinie Nr. 5-1 und Allgemeine Regel Nr. 5.5) bzw. auf den Erlaubnisscheinen (s. Richtlinie Nr. 5-2) zu regeln. Bei Auswahl und Einsatz von Atemschutzgeräten werden die Betriebe von Arbeitssicherheit GUS/TB und Werkfeuerwehr GUS/F beraten.
Enthält die Atemluft gesundheitsschädliche Gase, Dämpfe, Nebel, Rauche oder Stäube oder kann Sau-erstoffmangel auftreten, ist bei der Arbeit ein von der Umgebungsatmosphäre unabhängiges Atem-schutzgerät (Druckluftschlauchgerät mit Atemschutzhaube, -vollmaske oder -anzug) zu verwenden. Das Atemschutzgerät darf nur an das Atemluftnetz oder an eine spezielle Atemluftflasche angeschlossen werden.
Ausnahmen sind nur mit Zustimmung von Arbeitssicherheit GUS/TB und Werkfeuerwehr GUS/F zuläs-sig.
Filtergeräte sind von der Umgebungsatmosphäre abhängig. Der Filtereinsatz ist je nach Schadstoffkon-zentration nur begrenzte Zeit verwendbar. Filtergeräte dürfen daher nur eingesetzt werden
als Partikelfilter zum Schutz gegen gesundheitsschädliche Aerosole (Stäube, Rauche, Nebel), wenn
– Art und Konzentration der Schadstoffe bekannt sind und während der Arbeit konstant bleiben
– der Sauerstoffgehalt in der Umgebungsatmosphäre mindestens 17 Vol.-% beträgt
mit Gas- oder Kombinationsfilter als Fluchtmasken zum Schutz vor gesundheitsschädlichen Gasen oder Dämpfen auf dem Fluchtweg
Der Gerätetyp muss im Einzelfall gemäß BGR / GUV-R 190 festgelegt werden.
Muss bei einem Gas- oder Dampfausbruch der Gefahrenbereich betreten werden, ist ein von der Um-gebungsatmosphäre unabhängiges Atemschutzgerät (Pressluftatmer COLT) zu verwenden
Arbeiten unter Sauerstoffmangel (Sauerstoffkonzentration in der Atemluft < 17 %), in Inertgasatmosphä-re oder im Ex-Bereich Zone 0 sind zu vermeiden. Ist dies in Ausnahmefällen nicht möglich, sind Atem-schutz und zusätzliche Sicherheitsmaßnahmen gemeinsam mit der Werkfeuerwehr GUS/F und der Arbeitssicherheit GUS/TB festzulegen.
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Personen, die bei der Arbeit Atemschutzmasken verwenden müssen, dürfen im Bereich der Dichtlinien keine Bärte oder Koteletten tragen.
Träger von Atemschutzgeräten müssen bereits vor der ersten Benutzung der Geräte und danach mindestens einmal jährlich von der Werkfeuerwehr GUS/F theoretisch und praktisch unterwiesen werden.
Die meisten Atemschutzgerätetypen erfordern eine arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchung des Geräteträgers nach dem Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz G 26 „Atemschutzgeräte“ (s. Informati-on Nr. 4/19 und BGR / GUV-R 190).
Zur Vermeidung von Überbeanspruchung des Atemschutzgeräteträgers sind Tragezeitbegrenzungen zu beachten (s. BGR / GUV-R 190, Anhang 2, Tabelle 32).
Atemschutzgeräte sind in den Betrieben so aufzubewahren, dass sie jederzeit einwandfrei funktionieren und den hygienischen Anforderungen genügen. Die vorgeschriebenen Prüf- und Instandhaltungsfristen sind einzuhalten (s. Muster-Betriebsanweisungen der Werkfeuerwehr [GUS/F]). Hierzu sind die Geräte rechtzeitig an die Werkfeuerwehr GUS/F zu übergeben.
6.3 Absturz
Arbeiten an hochgelegenen Stellen oder in der Nähe von Bodenöffnungen dürfen nur ausgeführt werden, wenn keine Absturzgefahr besteht. Kann die Arbeit nicht oder nicht gefahrlos von einem Gerüst, einer Arbeitsbühne, einer Leiter o. Ä. aus erfolgen, müssen persönliche Schutzausrüstungen gegen Absturz (Sicherheitsgeschirre: Auffanggurt, Sicherungsseil mit Falldämpfer, Seilkürzer, Höhensicherungsgerät) verwendet werden.
Nach Möglichkeit sind Höhensicherungsgeräte (mit Seilaufrollautomatik) zu benutzen, um die Beweg-lichkeit des Arbeitenden zu erhöhen und ggf. einen weicheren Sturz zu gewährleisten. Es ist darauf zu achten, dass
der Anschlagpunkt möglichst unmittelbar über der Arbeitsstelle bzw. über dem Kopf des Arbeitenden liegt
das Anschlagseil nicht länger als 2,0 m ist (Seillänge ggf. mit Seilkürzer einstellen)
kein zusätzlicher Falldämpfer verwendet wird
der Arbeitende in der Handhabung und Kontrolle der Schutzausrüstung gegen Absturz unterwiesen ist
Schutzausrüstungen gegen Absturz an Füll- und Entleerstellen für Transportbehälter sind in der Allge-meinen Regel Nr. 5.3 festgelegt.
Für Mitarbeiter mit mehr als 140 kg Körpergewicht muss vor der Benutzung eine Beratung durch die Fach-stelle GTF/EE und die zuständige Sicherheitsfachkraft erfolgen.
6.4 Elektrische Gefährdungen
Kopfschutz / Augenschutz
Zum Schutz des Kopfes vor Einwirkungen von Störlichtbögen ist eine Kombination aus Elektrikerschutzhelm und -gesichtschutzschirm zu verwenden.
Handschutz
Abhängig von der Gefährdung müssen Handschuhe gegen Spannungsdurchtritt oder Handschuhe mit entsprechender Störlichtbogenfestigkeit verwendet werden.
Körperschutz
Abhängig von der Gefährdung muss Kleidung mit entsprechender Störlichtbogenfestigkeit getragen wer-den.
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6.5 Thermische Gefährdungen
6.5.1 Gefährdungen durch Brände
Persönliche Schutzausrüstungen für die Werkfeuerwehr GUS/F werden in dieser Allgemeinen Regel nicht behandelt.
Körperschutz
Besteht das Risiko einer Flammenbeanspruchung, muss flammfeste Kleidung gemäß EN 11612 getra-gen werden. Bei Bedarf kann zusätzlich eine flammfeste Kopfhaube notwendig sein.
6.5.2 Gefährdungen durch heiße bzw. kalte Oberflächen und Strahlungshitze
Handschutz
Bei der Auswahl von Schutzhandschuhen sind die Forderungen nach bestmöglichem Schutz einerseits und nach Tragekomfort, Tastgefühl und Greifvermögen andererseits abzuwägen.
Die Isolationsleistung steigt mit zunehmender Materialdicke wobei das Tastgefühl mehr und mehr einge-schränkt wird.
Zum Schutz vor Strahlungshitze, kann der Einsatz von aluminiumbeschichteten Handschuhen notwendig sein.
Körperschutz
Der Arbeitsanzug gehört zur Grundausstattung von Mitarbeitern in Betriebsbereichen und bietet Schutz gegen, leichte oberflächliche mechanischen Verletzungen und geringfügige Kontaktwärmeeinflüsse.
Bei intensiver Wärmestrahlung muss spezielle Schutzkleidung (z. B.: aluminiumbeschichtete Kleidung) verwendet werden.
6.6 Gefährdungen durch Lärm
Persönliche Gehörschutzmittel werden zur Verfügung gestellt, wenn im Arbeitsbereich Lärm mit einem Beurteilungspegel von 80 dB(A) oder mehr auftritt. In Lärmbereichen, in denen ein Beurteilungspegel von 85 dB(A) erreicht oder überschritten wird, ist unabhängig von der Aufenthaltsdauer geeigneter Ge-hörschutz zu benutzen (s. Richtlinie 5-8).
Die Auswahl des geeigneten Gehörschutzmittels muss sich an der Lärmbelastung des jeweiligen Lärm-bereichs orientieren (s. Lärmkataster).
6.7 Gefährdungen durch Strahlung
Augen
Die Art der Strahlung ist für die Auswahl des Augenschutzes maßgebend. Beispielsweise wird folgender Augenschutz im PSA-Katalog angeboten:
Schutzbrille mit Schutzfaktor 6
Schweißerschutzschilde
Körperschutz
Abhängig von der Art der Strahlung muss im Rahmen der Gefährdungsbeurteilung entsprechende Schutzkleidung festgelegt werden. Zum Schutz vor natürlicher UV-Strahlung kann die Standard-Arbeitskleidung eingesetzt werden.
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6.8 Gefährdung durch Werksverkehr
Kraftfahrerschutzhelm
Moped- und Mofafahrer müssen während der Fahrt einen Kraftfahrerschutzhelm (nach ECE 2204) mit angelegtem Kinnriemen tragen (vgl. Richtlinie Nr. 7-1). Personen, die bei ihrer Arbeit ein Moped oder Mofa benutzen, dürfen bei kurzzeitigen Tätigkeiten in Betrieben anstelle des Arbeitsschutzhelms den Kraftfahrerschutzhelm verwenden.
Radfahrerschutzhelm
Fahrradfahrer müssen Radfahrerschutzhelme tragen (vgl. Richtlinie Nr. 7-1). Der Radfahrerschutzhelm schützt den Kopf vor Verletzungen durch Stürze.
Befinden sich Risse oder Hitzedeformationen in der Außenschale oder im Polystyrol-Körper, muss der Helm ausgetauscht werden. Gleiches gilt bei defekter Innenausstattung (Bebänderung, Kopfgrößenein-stellung, ...) oder nach einer Sturzbelastung. Darüber hinaus sind die Herstellerangaben beachten.
Warnkleidung
Für die bessere Sichtbarkeit von Verkehrsteilnehmern insbesondere bei Dunkelheit oder schlechten Sichtverhältnissen, werden unterschiedliche Artikel mit Signalwirkung empfohlen (z. B.: Warnbinden für Arme und Beine, Warnwesten).