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Verfahren Transit & TranshipmentDurchfuhr- und Lagerverfahren, Umladungen,
Sendungen für Militärbasen und zur Schiffsausrüstung
Neues Kontrollrecht bei der Einfuhr von Tieren, Pflanzen
und Waren tierischen und pflanzlichen Ursprungs
22. November 2019; Handelskammer Hamburg
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Übersicht über die neuen Rechtsvorschriften
Durchfuhr (Transit)
Zulassung von speziell zugelassene Lagern
Ware zur Belieferung auf Schiffe und für Militärbasen
Transhipment
Inhalt
Verfahren Transit & Transhipment
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Verfahren Transit & Transhipment
OCR-Recht
Übersicht über die neuen Rechtsvorschriften bei der
Durchfuhr & Umladung von Sendungen
Kapitel V OCR:
Amtliche Kontrollen von Waren bei Eingang in die Union
→ alle allgemeinen Bestimmung (Anmeldung von Sendungen, GGED-
Verfahren, Maßnahmen der GKS) gelten wie bei der Einfuhr von
Sendungen
DuVO SANTE/7166/2018:
Verfahren für die Durchfuhr, die Lagerung von nicht EU-konformen
Sendungen, Lagerzulassungen, die Umladung, die Weiterreise von
Sendungen von lebenden Tieren
DuVO SANTE/2019/764:
Bescheinigungsmuster und Verfahren für das Ausstellen einer
Bescheinigung für Ware, die zur Belieferung auf Schiffe oder für
Militärbasen bestimmt sind
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Verfahren Transit & Transhipment
Durchfuhr (Transit)
Durchfuhr von Sendungen – neue Definitionen
Durchfuhr (Art. 3 Nr. 40 OCR):
Verbringung von Tieren und Waren unter zollamtlicher Kontrolle aus
einem Drittland in ein anderes Drittland durch das Gebiet der Union
→ externes Unionsversandverfahren (T1)
Verbringung von Tieren und Waren aus dem Gebiet der Union durch ein
Drittland in ein Gebiet der Union
→ internes Unionsversandverfahren
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Verfahren Transit & Transhipment
Durchfuhr (Transit)
Durchfuhr von Sendungen – Überblick
Wesentliche Bestimmungen der Richtlinie 97/78/EG et alt. werden fortgeführt.
Art. 18 – 38 SANTE/7166/2018
Dokumentenprüfung und Nämlichkeitskontrolle sowie Verplombung
des Transportmittels durch die GKS
Direkter Transport unter zollamtlicher Überwachung von der GKS zu
folgenden Destinationen:
Direkter Transit in Drittland über eine Ausgangs-GKS
Zu einem benannten Lager gemäß Art. 23 SANTE/7166/2018
Zu einer NATO oder US-Militärbase
Zu Belieferung auf ein Schiff
Meldung der Ankunft der Sendung durch die zuständige Behörde
(bzw. benannten Verantwortlichen) an die GKS / Lagerbehörde
Kontrollen beim internen Unionsversandverfahren
Regelung von im Drittland zurückgewiesenen Sendungen
Ausnahmen für Neum-Korridor (Kroatien /Bosnien-Herzegowina)
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Verfahren Transit & Transhipment
Durchfuhr (Transit)
Lagerung von nicht EU-konformen Sendungen
Definition für Lager für nicht EU-konforme Sendungen
gemäß Art. 2 Nr. 8 SANTE/7166/2018:
Zolllager
Lager in der Freizone
Verwahrlager
Spezielles Lager für NATO- oder
US-Militärbasen
Diese „speziellen“ Lager müssen von den zuständigen Behörden gemäß
Art. 23 SANTE/7166/2018 zugelassen werden
Neu: Lager sind für bestimmte Warenkategorien zuzulassen
Keine speziellen Regelungen mehr für Schiffsausrüster, die nunmehr den
allgemeinen Durchfuhrregelungen unterliegen
Bestehende Lagereinrichtungen werden von der BGV befristet im Vorgriff
auf das neue Recht zugelassen → Hamburger Lagerhalter werden in Kürze
von der BGV schriftlich informiert.
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Verfahren Transit & Transhipment
Durchfuhr (Transit)
Sendungen zur Schiffsbelieferung
und für NATO- oder US- Militärbasen
Einsatz eines speziellen Abfertigungsformulars gemäß DuVO
SANTE/7064/2019 für sogenannte Sammelsendungen (= aus verschiedenen
Waren neu zusammengesetzte Sendungen)
Spezielle Arten der Rückbestätigung der Sendungsankunft an die GKS
bzw. die zuständige Behörde der Lagereinrichtung:
NATO-/US-Lager:
Rückmeldung durch die zuständige US-/NATO-Behörde des Lagers,
die in TRACES-NT aufgeführt sind.
Schiffe:
Rückmeldung durch entweder
die zuständige Behörde im Bestimmungshafen oder
den Schiffsverantwortlichen
Übergangsregelungen erforderlich!
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Verfahren Transit & Transhipment
Transhipment
Verfahrensänderungen bei der Umladung von Sendungen
Neue Definitionen:
Eingang in die Union:
→ Verbringung von Tieren und Waren aus
einem Drittland in das Gebiet der Union
(Art. 3 Nr. 40 OCR)
Umgeladene Sendung
→ Sendungen, die die Union auf dem
See- oder Luftweg erreichen und unter zollamtlicher Kontrolle im selben
Hafen bzw. Flughafen auf ein anderes Schiff oder Flugzeug verladen
werden (Art. 3 Nr. 4 DuVO SANTE/7166/2018)
Grenzkontrollstelle der Einführung in die Union
→ GKS, an der die Sendung zur Abfertigung zum freien Verkehr bzw. zur
Durchfuhr durch die Union abgefertigt wird (Art. 3 Nr. 8 DuVO
SANTE/7166/2018)
Gebühren für die Kontrolle von Umladungen
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Verfahren Transit & Transhipment
Transhipment
Verfahrensänderungen bei der Umladung von Sendungen
Grundsatz (Art. 56 Abs. 4 OCR):
Die Ankunft aller GKS-kontrollpflichtigen Sendungen sind der zuständigen
GKS über TRACES-NT zu melden:
auch zur Umladung bestimmte Sendungen (Einfuhr /Transit)
Die GKS überprüft die Anmeldungen risikobasiert auf Einhaltung der
Umladefristen
Ausnahmeregelung (Art. 16 DuVO SANTE/7166/2018):
Die GKS kann für ihren Eingangsort ein anderes Informationssystem zur
Anmeldung benennen, sofern dieses die folgenden Daten bereit stellt:
Aufenthaltsort der Sendung am Eingangsort (z.B. Terminal)
Identifizierung der Transportmittel
Voraussichtliche Ankunft und Abgang der Sendung
Bestimmungsort der Sendung
Das VEA macht hiervon Gebrauch und nutzt IMP
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Verfahren Transit & Transhipment
Transhipment
Umladefristen
Zur Umladung bestimmte Sendungen von Waren unterliegen erst nach
Ablauf einer Umladefrist einer vollständigen Einfuhrkontrolle an der
erstberührten GKS:
Für Waren, die tiergesundheitlichen Bestimmungen unterliegen (Art. 1
(2) Buchstabe d und e OCR), z.B. Fleisch- oder Milcherzeugnisse
Flughafen: 3 Tage
Hafen: 30 Tage
Für andere Waren, wie z.B. Honig oder Seefisch:
Flughafen und Hafen: 90 Tage
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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