Post on 15-Jun-2020
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VDIV-INCONIhr Versicherungsspezialist für Immobilienverwaltungen
Neue Pflichtversicherung für Immobilienverwalter,Hackerangriffe und Datenschutz
Wie kann sich der Verwalter für 2019 wappnen?
Referent: Torsten Woick
VDIV-INCON GmbHVersicherungsmakler für Immobilienverwalter
Neue gesetzliche Regelungen im Versicherungsbereich
08.01.2019 Kick-off-Frühstück- VDIV Berlin-Brandenburg e.V.
Die neue Datenschutz - Grundverordnung
Strafen bei Datenschutz-Verstößen drastisch erhöht:
- früher: formelle Fehler bis 50.000 €
inhaltliche Verstöße bis zu 300.000 €
- aktuell: 4% des Jahresumsatzes bzw. 20 Mio. €
Aktuelles Beispiel:
Ein Hausverwalter wird bei der Behörde angezeigt, er soll die Datenschutzrichtlinien
verletzt haben.
Der Anwalt des Verwalters konnte die Kosten von 5000 € abwehren.
Die Abwehrkosten (Kosten des Rechtsanwaltes) wurden von der Rechtsschutzversicherung
NICHT übernommen. Wenn gegen den Verwalter ein Ordnungswidrigkeitsverfahren oder
Strafverfahren eröffnet worden wäre, hätte dies die Rechtsschutz getragen. So haben wir
die Abwehrkosten seiner eigenen Betriebshaftpflicht gemeldet, aber noch keinen positiven
Bescheid bekommen.
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Welche Kosten können auf den Verwalter zukommen?
1. Haftungsansprüche Dritter aufgrund Datenschutzverletzungen;
2. Vertragsstrafen aufgrund Datenschutzverletzung;
3. Bußgelder und Ordnungsstrafen (bis 300.000 €);
4. Kosten für außergerichtlichen Rechtsbeistand;
5. Kosten des Gerichtsprozesses
Wie kann ich mich als Verwalter versichern?
Vermögensschadenhaftpflichtversicherung
Betriebshaftpflichtversicherung mit entsprechender Zusatzklausel
Spezial-Straf-Rechtsschutzversicherung
Geldbußen sind aktuell leider bei keinem Versicherer versicherbar!
Die neue Datenschutz - Grundverordnung
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Interner Datenschutzbeauftragter
- haben Haftungsprivileg, max. 3 Monatsgehälter können geltend
gemacht werden
- wenn eine Versicherung vorliegt, kann auch mehr geltend gemacht werden
- haftet nur voll bei grober Fahrlässigkeit
Externer Datenschutzbeauftragter
- haftet bereits ab leichter Fahrlässigkeit in voller Höhe des Schadens
- Ausnahme: er hat es selbst im Vertrag mit dem Auftraggeber ausgeschlossen bzw. begrenzt
Die neue Datenschutz – Grundverordnung
Absicherung interner und externer Datenschutzbeauftragter
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08.01.2019 Kick-off-Frühstück- VDIV Berlin-Brandenburg e.V.
1. Welche Schäden fallen künftig unter den Pflichtversicherungsschutz ?
Vermögensschäden aufgrund
gewerblicher Tätigkeit als
Wohnimmobilienverwalter?
Personen- und Sachschäden?
Vertrauensschäden?
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1. Welche Schäden fallen künftig unter den Pflichtversicherungsschutz ?
Vermögensschäden aufgrund
gewerblicher Tätigkeit als
Wohnimmobilienverwalter
Personen- und Sachschäden
VertrauensschädenX
X
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2. Welche Versicherungssumme muss der Vertrag aufweisen?
500.000 € je Versicherungsfall
2-fach maximiert p.a.
ACHTUNG! Die Versicherungssumme muss für die
„WOHNIMMOBILIENVERWALTUNG“
reserviert sein und darf NICHT für weitere mitversicherte Risiken aufgebraucht werden!
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Mitversicherte Risiken können sein:
Verwaltung von reinen Gewerbeobjekten
Immobilienmakler
Immobiliensachverständiger
Verwaltungsbeirat
Geschäftsführer einer Mietpool GmbH
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Was kostet die neue Pflichtversicherung für Wohnimmobilienverwalter?
Berechnungsgrundlage = Umsatz der Hausverwaltung
Umsatz der Hausverwaltung 50.000 € - Prämie ca. 300 €
Umsatz der Hausverwaltung 100.000 € - Prämie ca. 500 €
Umsatz der Hausverwaltung 250.000 € - Prämie ca. 600 €
Umsatz der Hausverwaltung 500.000 € - Prämie ca. 850 €
Umsatz der Hausverwaltung 750.000 € - Prämie ca. 1.250 €
Umsatz der Hausverwaltung 1.000.000 € - Prämie ca. 1.450 €
Voraussetzung ist ein positiver Schadenverlauf.
Worauf sollten Sie bei Vertragsabschluss achten?
Entscheidend für den Vertrag ist nicht nur die Prämie, sondern auch der Einschluss der
wichtigsten Klauseln!
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Welche Ausschlüsse sind erlaubt ?
wissentliche Pflichtverletzung – nicht aber
Abwehrkosten bei unterstellter wissentlicher
Pflichtverletzung
Ausschlüsse, die marktüblich sind und nicht
dem Zweck der Berufshaftpflichtversicherung
zuwiderlaufen
Welche Bedingungen sind Pflicht?
Unbegrenzte Nachhaftung
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Welche Einschlüsse sollte Ihr Vertrag unbedingt haben?
Prozesskosten gem. §49 II Wohnungseigentumsgesetz
Unbegrenzte Rückwärtsdeckung
Verstöße beim Zahlungsakt
Verstöße beim Abschluss /der Fortführung von
Versicherungsverträgen
Abwehrkosten bei wissentlicher Pflichtverletzung
Verstöße bei Regulierung von Gebäudeschäden im
Sondereigentum
Beantragung und Bearbeitung von Darlehen und Fördergeldern
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Schadenfälle aus der Praxis
Berlin – verspätete Kündigung eines Mietvertrages ( 36.000 € )
Stuttgart - Solaranlage falsch aufgebracht ( 12.000 € )
Filderstadt - Beauftragung des Architekten über Beschlussgrenze hinaus
( 100.000 € )
Berlin – verspätete Einforderung von Hausgeldern bei insolventem Eigentümer ( 25.000 € )
Mannheim - Abrechnung der Stromkosten mit Schätzwert ( 5.000 € )
Nürnberg - Indexmiete nicht beachtet (125.000 € )
Heilbronn - Sozialversicherungsbeiträge für WEG-Angestellte nicht abgeführt ( 8.000 € )
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„ Es wird künftig nur noch zwei Arten von Unternehmen geben. Solche,
die schon gehackt wurden und solche, die es noch werden.“Robert S. Mueller
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Donnerstag,
31.03.2016
13:00 Uhr
München,
Suhl,
Hochdorf,
Leipzig
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Wie sichere ich mich als Verwalter gegen Cyber-Risiken ab?
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Die Cyber-Risk-Police
1. Eigenschäden
Kosten für die Wiederherstellung der Daten
Kosten der Wiederherstellung der Funktionsfähigkeit des Computers
Betriebsunterbrechungsschaden
Abwehrkosten bei behördlichen Verfahren wegen Datenrechtsverletzungen
Kosten für IT-Forensiker, zum Bsp. bei Erpressung
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Die Cyber-Risk-Police
2. Fremdschäden
Vermögensschäden Dritter wegen Datenrechtsverletzung
Vermögensschäden Dritter aufgrund Weiterleitung von Viren und Trojanern
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Die Cyber-Risk-Police
3. Schadenermittlungskosten / Krisenkommunikation
Kosten für IT-Spezialisten zur Schadenermittlung
Kosten für Krisenkommunikation mit Geschädigten
(Eigentümer, Mieter, Dienstleister und sonstige Vertragspartner)
Kosten für anwaltliche Vertretung
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BGH-Urteil – Hausbesitzer haftet auch ohne Verschulden
Dachbrand – verursacht durch
Dachdeckerarbeiten – greift auf
Nachbargebäude über – 100.000 € Schaden
Regress gegenüber dem Dachdecker nicht
möglich wegen Insolvenz
2 Instanzen (Landgericht Magdeburg und
Oberlandesgericht Naumburg) lehnen die
Haftung des Hauseigentümers ab
BGH entscheidet komplett konträr:
Haftung des Hauseigentümers aus
nachbarschaftsrechtlichem
Ausgleichsanspruch, Hauseigentümer gilt als
Störer im Sinne des BGB
( „Im Übrigen seien die Eigentümer des abgebrannten Hauses durchaus als Störer im Sinne des Gesetzes anzusehen. Denn ein mittelbarer Handlungsstörer sei auch derjenige, der die Beeinträchtigung des Nachbarn durch einen anderen in adäquater Weise durch seine Willensbetätigung verursacht habe.“ )
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Kündigung des Feuerregressabkommens zum 31.12.2017
Bisher:
Schäden zwischen 150.000 € und 600.000 €
wurden nicht regressiert,
d.h. der Wohngebäudeversicherer nahm die
Haftpflichtversicherung des Verursachers
nicht in Regress
Neu:
Wohngebäudeversicherer leiten den Regress
vollumfänglich ein
Gründe für die Aufhebung des Regressverzichts:
Umfang und Höhe moderner
Haftpflichtversicherungen reichen i.d.R. aus,
um diese Regressforderungen zu begleichen
Achtung ! Versicherungssumme sollte nicht unter 5 Mio. € sein!
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Undichte Silikonfugen – die Versicherer verschärfen die Regulierung
„Wie Sie mitgeteilt haben, war eine defekte Silikonverfugung
schadenursächlich. Über diese Undichtigkeiten konnte über einen
längeren Zeitpunkt Wasser in die Wand einlaufen.
Bei diesem Wasser handelt es sich unserer Ansicht nach nicht um
Leitungswasser im Sinne der Wohngebäudeversicherung, sondern
vielmehr um Brauchwasser. Ferner verweisen wir zum "Thema der
Verfugungsschäden" auf das Urteil des LG Düsseldorf v. 04.07.2016 (9
O 2OS/j 5).
Hier wurde unsere Ansicht, dass hier kein versicherter Schadenlall im
Sinne der Wohngebäudeversicherung vorliegt, erst kürzlich bestätigt.
Bei einer Verfugung handelt es sich im Übrigen nicht um eine der
Wasserversorgung dienenden Ein- /Vorrichtung. Diese dient vielmehr
dem Auffangen des zuvor genutzten Wassers. Auch sind wir der
Ansicht, dass es sich bei der Duschkabine selbst um keine sonstige
Einrichtung der Wasserversorgung handelt. Ein Wasseraustritt über
Fliesenfugen / Anschlussfugen kann also schon allein aus diesem
Grund keinen versicherten Schaden im Sinne der
Wohngebäudebedingungen darstellen.“
Die Rahmenvertragspartner der VDIV-INCON regulieren auch
derartige Schäden!
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Nutzen Sie die Beratung durch einen Branchenspezialisten!
Wir sind gerne für sie da.
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