Unternehmerische Tätigkeit in Österreich: Relevante Aspekte des österreichischen Rechts

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Unternehmerische Tätigkeitin ÖsterreichRelevante Aspekte des österreichischen Rechts

Ronald Frankl Head of Corporate, M&A and Capital Markets

Head of Corporate, M&A and Capital

Markets (RAK Wien) Schwerpunkte als Rechtsanwalt:

• Unternehmens- und Gesellschaftsrecht

• Internationale Transaktionen

• Kapitalmarkt- und Börsenrecht

Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH

Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich

T +43 1 533 33 30-5309

F +43 1 532 84 83

E frankl@lansky.at

W www.lansky.at

Mag. Ronald Frankl

Rechtsanwältin (RAK Saarbrücken,

RAK Wien) Schwerpunkte:

• Strafrecht

• Wirtschaftsstrafrecht

• Deutsches Recht

Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH

Biberstraße 5, 1010 Wien, Österreich

T +43 1 533 33 30-5204

F +43 1 532 84 83

E wittek@lansky.at

W www.lansky.at

Dipl.iur. Tatiana Urdaneta-Wittek

Attraktive Aspekte

Österreich ist für Unternehmen attraktiv:• Hoher Kaufkraft (31% über EU-Durchschnitt)• Hohe Arbeitsproduktivität (15% über EU-

Durchschnitt)• Hoher sozialer Friede (0.8 Streiktage pro Jahr;

4.3 EU-Durchschnitt)• Moderate Abgabenquote (im EU-Durchschnitt)• Vorreiterrolle in E-Government

1. Gesellschaftsrecht

2. Unternehmensrecht

3. Vertragsrecht

4. Sonstige Themen

Agenda

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Gesellschaftsrecht

Das österreichische Gesellschaftsrecht ist dem deutschen sehr ähnlich

In der Praxis wesentlichste Rechtsformen:

• OG (Offene Gesellschaft) = OHG

• KG = KG

• GmbH = GmbH

• AG = AG

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Gesellschaftsrecht

Jedoch kleine Unterschiede:

• In Österreich keine UG, KaA

• GmbH in Österreich: Mindest-Stammkapital EUR 10.000 (neue „Mini-GmbH“)

• AG in Österreich: Grundkapital EUR 70.000

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Gesellschaftsrecht

Spezifikum in Österreich: Privatstiftung

• Juristische Person mit Vermögen zur Erreichung eines bestimmten Zwecks

• Keine gewerbsmäßige Tätigkeit (außer als Nebentätigkeit)

• Mindeststiftungsvermögen EUR 70.000

• Organe: Vorstand, Prüfer, evt. Aufsichtsrat

Firmenbuch

In Österreich kein Handelsregister, sondern das sehr ähnliche Firmenbuch

• Publizitätsprinzip

Was eingetragen ist, gilt; was nicht eingetragen ist, gilt nicht

• Umfassender Vertrauens- und Verkehrsschutz

• Anders als in Deutschland: In Österreich teilweise Durchbrechung

Unrichtige Eintragung gilt nicht, wenn Dritte nicht im Vertrauen auf Eintragung handelte oder Unrichtigkeit grob fahrlässig nicht kannte

Vollmacht und Prokura

Geregelt im Unternehmensgesetzbuch ( = ö HGB)

• Handlungsvollmacht (im Wesentlichen wie in Deutschland)- Kann nach Belieben gestaltet werden- Beschränkungen Dritten grundsätzlich unwirksam,

außer Dritte kennt Beschränkung

• Prokura (im Wesentlichen wie in Deutschland)- Muss ins Firmenbuch eingetragen werden- Gesetzlich Dritten gegenüber unbeschränkbar

Gewerberecht

In Österreich durch Gewerbeordnung geregelt

• Unterschied reglementierte, Teil- und freie Gewerben

• Immer erforderlich vor Anfang der Ausübung: Anmeldung

• Bei Teil- und reglementierten Gewerben zusätzlich: Befähigungsnachweis- Üblicherweise Ausbildung/Arbeitserfahrung- Bei Unternehmen: Geschäftsführer braucht

Befähigungsnachweis

Vertragsrecht

In Österreich im Wesentlichen wie in Deutschland

• Grundsatz der Vertragsfreiheit (Privatautonomie)

• Für Vertragsabschluss erforderlich:- Geschäftsfähigkeit- Angebot und Annahme (übereinstimmend)

AGBs:

• Geltungskontrolle und Inhaltskontrolle

• Unklare Klauseln zum Nachteil des Verwenders ausgelegt

Vertragsrecht

Leistungsstörungen ähnlich wie in Deutschland geregelt

• Aufrechterhaltung des Vertrags bevorzugt

• Bei Mängeln u.U. Recht auf Gewährleistung- Verbesserung, Austausch, Preisminderung,

Wandlung

• …oder Schadenersatz bei Verschulden

Eigentumserwerb

in Österreich• Titel• Modus

- Grundsätzlich Übergabe oder Eintragung

• Berechtigung des Vormannes- Ohne Berechtigung ist

u.U. gutgläubiger Erwerb möglich

in Deutschland• Einigung• Übergabe /

Besitzmittlungsverhältnis / Abtretung

• Berechtigung des Verfügenden- Ohne Berechtigung ist

u.U. gutgläubiger Erwerb möglich

Eigentum

Eigentumsvorbehalt in Österreich nicht gesetzlich geregelt, jedoch möglich

• Einfacher Eigentumsvorbehalt

• Verlängerter Eigentumsvorbehalt: Bei Weiterverarbeitung und -veräußerung

Erweiterter Eigentumsvorbehalt anders als in Deutschland in Österreich nicht zulässig

In Österreich anders als in Deutschland keine gesetzliche Vermutung eines Vorbehalts

Handelsvertreterrecht

Im öHandelsvertretergesetz geregelt (ähnliche Bestimmungen im deutschen HGB)• Selbstständige und gewerbsmäßige Vermittlung

oder Abschluss von Geschäften für einen Unternehmer

• Provisionsanspruch des Handelsvertreters• Nach Beendigung der Tätigkeit

Ausgleichsanspruch- Bei neuen Kunden, Vorteilen- Evt. kein Anspruch bei Kündigung

Wettbewerbsrecht

In EU weitgehend harmonisiert

• Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)- Keine irreführende, aggressive Werbung

• Kartellgesetz- Kartellverbot- Kein Missbrauch einer marktbeherrschender Stellung

Geistiges Eigentum

Wie in Deutschland umfassender Schutz des geistigen Eigentums, z.B. durch das…

• Urheberrechtsgesetz

• Patentgesetz

• Gebrauchsmustergesetz

• Markenschutzgesetz

Bei Verletzungen:

• Unterlassungsanspruch

• Schadenersatzanspruch

• Möglichkeit einer einstweiligen Verfügung

Einkommenssteuer Bis €11.000: 0% €11.000-€25.000: 36.5% €25.000-€60.000: 42.2% Ab €60.000: 50%

Körperschaftsteuer und Kapitalertragsteuer 25%

Umsatzsteuer Ermäßigter Satz: 10% Normaler Satz: 20%

Gewerbesteuer abgeschafft, für Arbeitgeber 3% Kommunalsteuer über Bruttolohn

Steuern

Sozialversicherung

Setzt sich in Österreich zusammen aus:• Krankenversicherung• Unfallversicherung• Pensionsversicherung• Arbeitslosenversicherung

Anteil vom Arbeitgeber zu tragen: ca. 22% Anteil vom Arbeitnehmer zu tragen: ca. 18%

Rechtsdurchsetzung

Zuständigkeit der Bezirksgerichte• Einzelrichter• Streitwert bis EUR 10.000• Bestimmte Arten von Rechtssachen, z.B. Mietrecht,

Familienrecht Zuständigkeit der Landesgerichte

• Gerichtshof erster Instanz für nicht den Bezirksgerichten zugewiesenen Sachen

• Entscheidet im Dreirichtersenat über Rechtsmittel gegen Entscheidungen Bezirksgerichte

Rechtsdurchsetzung

Zuständigkeit der Oberlandesgerichte• Für Rechtsmittel gegen erstinstanzliche

Entscheidungen Landesgerichte• Grundsätzlich Dreirichtersenat

Oberste Gerichtshof (OGH)• Grundsätzlich Rechtsmittel an OGH nur zulässig

bei „Rechtsfrage von erheblicher Bedeutung“• Entscheidung üblicherweise in

Fünfrichtersenaten

Schiedsgerichtsbarkeit

„Arbitration“• Ermöglicht individuellere und flexible Gestaltung

des Verfahrens• Parteien bestimmen mit, wer über Streitigkeit

entscheiden wird• Wirtschaftskammer Österreich bietet

Schiedsgerichtsbarkeit als Dienstleistung- Internationales Schiedsgerichtszentrum für

internationale Parteien

Vielen Dank für die Aufmerksamkeit!

Lansky, Ganzger + Partner Rechtsanwälte GmbH

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