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Turm- und Schornsteinbauarbeiten
Baustein-Merkheft
2020
Weitere Wege zu den Bausteinen
Bausteine-Applikation
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Mit der Bausteine-Applikationfür Ihr Smartphone haben Sie alle Informationen der Bau steine immer mobil zurVerfü gung (Apple iOS; Google Android).
Die Bausteine bilden den Standzum Zeitpunkt der Bearbeitung ab, dieser ist auf jedem Bausteinvermerkt. Den aktuellsten Stand derBausteine finden Sie im Medien-Center der BG BAU unter (www.bgbau.de/Bausteine).
Einzelbausteine können Sie imPDF-Format unter „www.bgbau.de/bausteine“ oder von der BG BAU Info CD herunterladen.
Medien und Praxishilfen (Internet)
Gender: Bei allen Bezeichnungen, die auf Personen bezogen sind,meint die gewählte Formulierung beide Geschlechter, auchwenn aus Gründen der leichteren Lesbarkeit die männlicheForm steht.
Impressum
Herausgeber und Copyright:Berufsgenossenschaft der BauwirtschaftHildegardstraße 29/30 10715 Berlinwww.bgbau.de
Gestaltung und Abbildungen:H.ZWEI.S Werbeagentur GmbHPlaza de Rosalia 230449 Hannover
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© Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Gemeinsames Ziel der BG BAU und ihrer Mitgliedsbetriebe ist es, Unfälle und Berufskrankheiten zu verhindern und arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren vorzubeugen.
Das Vorschriften- und Regelwerk zum Arbeitsschutz ist nicht immer leicht lesbar und meist recht„trocken“. Dennoch müssen die Inhalte in der Praxis umgesetzt werden. „Arbeitsschutz leben“
ist schließlich tägliche Aufgabe in den Betrieben. Dabei helfen die Bausteine. Hier finden Sie in kurzen, knapp gehaltenen Formulierungen das Wesentliche zu Gefährdungen und Schutzmaßnahmen.
Die Bausteine sind folgenden Kapiteln zugeordnet:
A. Allgemeinesumfasst die organisatorischen Themen allgemeiner Art, wie sie in jedem Betrieb vorkommen.
B. Arbeitsmittel beinhaltet Informationen zu Maschinen, Einrichtungen, Geräten und Werkzeugen, die im Hoch- und Tiefbau, bei den Ausbaugewerken und im Gebäudereiniger-Handwerk verwendet werden.
C. Arbeitsverfahrenerläutert sichere Verfahrensweisen.
D. Gesundheitsschutz ergänzt die anderen Kapitel um die Themen der arbeitsbedingten Gesundheitsgefahren, wie z. B. Lärm, Klima, schwere körperliche Belastungen, aber auch Stress. Besonders für dasErstellen von Gefährdungsbeurteilungen werden hier die wichtigsten Informationen zum ThemaGesundheitsschutz vermittelt.
E. Persönliche Schutzausrüstungen beschreibt die PSA, die dann erforderlich wird, wenn Unfall- und Gesundheitsgefahren weder durch technische noch durch organisatorische Maßnahmen wirksam ausgeschlossen werden können.
F. Formulareenthält Formulare für Beauftragungen und Anzeigen.
G. Grundlagen der BGinformiert über Aufgaben und Organisation der BG BAU.
H. Tabellenbeinhaltet neben den Schutzalterbestimmungen, Arbeitsraumbreiten in Leitungsgräben undBaugruben sowie Mindestlichtmaße in Rohrleitungen, die Tragfähigkeitstabellen fürAnschlagketten und Chemiefaserbänder.
Jeder Baustein behandelt dabei ein Thema zur Prävention. Wer mehr zu einem speziellen Bereich wissen möchte, findet dazu unter „Weitere Informationen“ entsprechende Angaben.
BAUSTEINESICHER ARBEITEN – GESUND BLEIBEN
Ihre
2 3
Überarbeitete Auflage 07/2019Abruf-Nr. 416
Vorschriften- und Regelwerk
Mit ihrem Vorschriften- und Regelwerk unterstützt die gesetzliche Unfallversicherung Betriebe und Beschäftigte, Arbeitsplätze gesund und sicher zu gestalten.
DGUV VorschriftenVorschriften legen Schutzziele fest und formulieren Forderungen bezüglich Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie sind rechtsverbindlich.
DGUV RegelnBei den Regeln handelt es sich um allgemein anerkannte Regeln für Sicherheit undGesundheitsschutz. Sie beschreiben jeweils den aktuellen Stand des Arbeitsschutzes und dienen der praktischen Umsetzung von Forderungen aus den Vorschriften.
DGUV InformationenIn den Informationen werden spezielle Hinweise und Empfehlungen für bestimmte Branchen,Tätigkeiten, Arbeitsmittel oder Zielgruppen zusammengefasst.
Staatliche Gesetze und VerordnungenArbeitsschutzgesetz: Gesetz über die Durchführung von Maßnahmen des Arbeitsschutzes zurVerbesserung der Sicherheit und des Gesundheitsschutzes der Beschäftigten bei der Arbeit;Arbeitsstättenverordnung: Verordnung über Arbeitsstätten; Betriebssicherheitsverordnung: Verordnung über Sicherheit und Gesundheitsschutz bei der Verwendung von Arbeitsmitteln; Gefahrstoffverordnung: Verordnung zum Schutz vor Gefahrstoffen, u.a.
Technische Regeln für Arbeitsstätten (ASR)Die Technischen Regeln für Arbeitsstätten geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für das Einrichtenund Betreiben von Arbeitsstätten wieder.
Technische Regeln für Betriebssicherheit (TRBS)Die Technischen Regeln für Betriebssicherheit geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für dieVerwendung von Arbeitsmitteln wieder.
Technische Regeln für Gefahrstoffe (TRGS)Die Technischen Regeln für Gefahrstoffe geben den Stand der Technik, Arbeitsmedizin undArbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mitGefahrstoffen, einschließlich deren Einstufung und Kennzeichnung, wieder.
Technische Regeln für Biologische Arbeitsstoffe (TRBA)Die Technischen Regeln für biologische Arbeitsstoffe geben den Stand der Technik Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte wissenschaftliche Erkenntnisse für Tätigkeiten mit biologischen Arbeitsstoffen, einschließlich deren Einstufung wieder.
GleichwertigkeitsklauselDie in diesen Bausteinen enthaltenen technischen Lösungen und Beispiele schließen andere, mindestens ebenso sichere Lösungen nicht aus, die auch in technischen Regeln andererMitgliedsstaaten der Europäischen Union oder anderer Vertragsstaaten des Abkommens über denEuropäischen Wirtschaftsraum ihren Niederschlag gefunden haben können.
07/2019
Inhalt
Arbeitsmittel
Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite
100
102
111
113
Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen 7
9
11
13
Schutznetze
Fanggerüste
Fassadengerüste
114 15Schutzdächer
115 17Gerüste für den Schornsteinbau
131 19Anlegeleitern
133 21Steigleitern
135 23Gleit- und Kletterschalungen
141 25Schwenkarmaufzüge
144 27Seilrollenaufzüge beim Turm- und Schornsteinbau
145 29Bauaufzüge mit Personenbeförderung
146 31Personenförderkörbe
147 33Arbeitskörbe – Arbeitssitze – Arbeitsbühnen
B
54
6
Baustein-Nr. Baustein-Titel Seite
162
164
171
172
213
214
265
274
Schuttrutschen 37
39
41
43
45
47
49
51
Anschlagen von LastenAnschlagmittel
Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen
TurmdrehkraneAufstellung
TurmdrehkraneBetrieb
BaustellenkreissägenHandkreissägen
Handtrennschleifmaschinen
161 35Lastaufnahmemittel
53
Arbeitsverfahren
Baustein-Nr. Baustein-Titel
300 Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos
55312 Schwach gebundene AsbestprodukteAsbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential
C
57357 Zugänge zu Gerüstenfür Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung
59359 GerüstnutzungPlan für den Gebrauch, Inaugenscheinnahme durch den Nutzer
61360 GerüstnutzungArbeits- und Betriebssicherheit
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungArbeitsstättenverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenASR A2.1 Schutz vor Absturz und herabfallenden Gegenständen, Betreten von Gefahrenbereichen DGUV Information 201-023 Sicherheitvon Seitenschutz, Randsicherungenund Dachschutzwänden als Absturz -sicherungen bei BauarbeitenDIN EN 13374
Zusätzliche Hinweise für Absturzsicherungen� An Arbeitsplätzen und Verkehrs -wegen auf Flächen mit nichtmehr als 22,5° Neigung kann aufSeitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenn inmindestens 2,00 m Abstand vonder Absturzkante eine feste Ab-sperrung angebracht ist, z.B. mitGeländer, Ketten, Seilen, jedochkeine Trassierbänder .� Auf Seitenschutz bzw. Absper-rungen kann nur verzichtet wer-den, wenn sie aus arbeitstechni-schen Gründen, z.B. Arbeiten ander Absturzkante, nicht möglichund stattdessen Auffangeinrich-tungen (Fanggerüste/Dach fang -
4
gerüste/Auffangnetze/Schutz -wände) vorhanden sind. Nurwenn auch Auffangeinrichtun-gen unzweckmäßig sind, darfpersönliche Schutzausrüstunggegen Absturz (PSAgA) verwen-det werden.� Der Unternehmer oder derfachlich geeignete Vorgesetztehat die Anschlageinrichtungenfestzulegen und dafür zu sorgen,dass die PSAgA benutzt wird.� Bei Öffnungen und Vertie -fungen ≤ 9,00 m2 und Kanten -längen ≤ 3,00 m kann auf Seitenschutz an der Absturz -kante verzichtet werden, wenndiese mit begehbaren und unverschiebbar angebrachten Ab deckungen versehen sind.
Ausnahme:Bei einer Absturzhöhe bis 3,00 m ist eine Absturzsiche-rung an Arbeitsplätzen und Verkehrswegen auf Dächernund Geschossdecken mit bis zu 22,5° Neigung und nichtmehr als 50,00 m2 Grund -fläche entbehrlich, sofern dieArbeiten von hierfür fachlichquali fizierten und körperlichgeeigneten Beschäftigten ausgeführt werden, welche besonders unterwiesen sind.Die Absturzkante muss fürdie Beschäftigten deutlich erkennbar sein.
Zusätzliche Hinweise für Abmessungen Seitenschutz� Geländer- und Zwischenholmsind gegen unbeabsichtigtes Lösen, das Bordbrett ist gegenKippen zu sichern. Ohne sta -tischen Nachweis dürfen als Geländer- und Zwischenholmverwendet werden:− bei einem Pfostenabstand bis
2,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 15 x 3 cm,
− bei einem Pfostenabstand bis3,00 m Bretter mit Mindest-querschnitt 20 x 4 cm oderStahlrohre Ø 48,3 x 3,2 mmbzw. Aluminiumrohre Ø 48,3 x 4 mm.
– Bordbretter müssen den Belagum mindestens 15 cm über -ragen. Mindest dicke 3 cm,
− für Seitenschutzpfosten ausHolz, die Bild entsprechen,gilt der Brauchbarkeitsnach-weis als erbracht.
5
≥ 2,00 m
> 60°
Absturzkante
> 2,
00 m
5
4
≤ 2,00 m
Bordbrett≥ 3 cm x 15 cm
Zwischenholm≥ 3 cm x 15 cm
Geländerholm≥ 3 cm x 15 cm≥ 3 cm x 15 cm
≥ 3 cm x 15 cm
KonstruktiveBefestigungauf dem Untergrund
87
Absturzsicherungen auf BaustellenSeitenschutz/Absperrungen
Gefährdungen� Fehlende, unvollständig auf -gebaute oder falsch dimensio-nierte Absturzsicherungen sowiefehlende Sicherungsmaßnah-men bei der Montage könnenAbsturzunfälle zur Folge haben.
Schutzmaßnahmen� Absturzsicherungen durch Seitenschutz bzw. Absperrungensind erforderlich z.B. an:− Arbeitsplätzen und Verkehrs-
wegen an oder über Wasseroder anderen festen oder flüs-sigen Stoffen, in denen manversinken kann, unabhängigvon der Absturzhöhe ,
− frei liegenden Treppenläufenund Treppenabsätzen, Wand-öffnungen sowie an fest- undangelegten Verkehrswegen beimehr als 1,00 m Absturzhöhe ,
− allen übrigen Arbeitsplätzenbei mehr als 2,00 m Absturz-höhe ,
− Absturzkanten von Öffnungenund Vertiefungen in Böden,Decken und Dach flächen ≥ 9,00 m2 und Kantenlängen≥ 3,00 m.
3
2
1
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B 100
1 2
≤ 0,47 m
≤ 0,47 m 1,00
m
< 1,
00 m
3
≥ 0,15 m≥ 0,15 m
Netzaufhängung durch Um -schlingen und Verknoten desAufhängeseiles am Tragelement.
Seile sind gegen Aufdrehen zu sichern und dürfen durch scharfe Kanten nicht be schädigt werden können.
a) Einsträngiges Aufhängeseil L(Seilbruchkraft ≥30 kN)
b) Zweisträngiges Aufhängeseil Z(Seilbruchkraft ≥15 kN)
4
l = Spannweite des Schutznetzesh = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Aufhängepunkt des SchutznetzesH = lotrechter Abstand zwischen Absturzkante und Auftrefffläche im Schutznetzf0 = Verformung infolge Eigenlast des Schutznetzesfmax = größte Verformung infolge Eigenlast und dynamischer Lasts = Sicherheitsabstand für eventuelle Verkehrswege oder Einbauten
Hh
l
f0
fmax
s > o
fges
7
6
5
4
3
2
1
1 2 3 4 5 6
l = 20 m
l = 16 m
l = 12 m
l = 9 m
l = 5 m
H (m)
Die Kurven und Werte gelten für: fo ≤ 0,1 · l, H = h + fo ≤ 3 m = Hmax Verformungen desSchutznetzes in Abhängigkeit von der Spannweite und Lage der Aufhängungspunkte
fmax
(m)
3
3,65
2,9
Weitere Informationen: DGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 101-011 Einsatz von SchutznetzenDIN 1263 Teil 1 und 2
� Beispiele für Netzaufhängungdurch Umschlingen und Ver -knotung mit ein- bzw. zwei -strängigem Aufhängeseil . Der Nachweis der Bruchkraftkann z.B. durch ein Prüf- bzw.Werkstoffzeugnis auf der Bau -stelle nachgewiesen werden.� Der Abstand der Aufhänge-punkte darf 2,50 m nicht über-schreiten und ist so zu wählen,dass die größte Netzauslenkung≤ als 30 cm ist.� Werden Schutznetze miteinan-der verbunden, sind Kopplungs-seile so zu verwenden, dass ander Naht keine Zwischenräumevon mehr als 100 mm auftretenund die Schutznetze sich nichtmehr als 100 mm gegeneinanderverschieben können.
4
� Werden Schutznetze über -lappend ohne Kopplungsseil verwendet, muss die Über -lappung mindestens 2,0 m betragen.� Wenn die Freiraumhöhe unterder Befestigungsebene des Netzes weniger als 5 m, abermindestens 3 m beträgt, sindfolgende Bedingungen einzu -halten:– Vorgaben des Herstellers
beachten,– Länge der kürzesten Schutz-
netzseite ≤ 7,5 m,
– Netzdurchhang in der Mittedes unbelasteten Netzes < 3,5% der kürzesten Schutz-netzseite (ca. 26 cm),
– Absturzhöhe von der Absturz-kante des jeweiligen Arbeits-platzes zur möglichen Auf -treffstelle des Schutznetzeslotrecht < 2,5 m.
109
SchutznetzeB 102
Randbereich
* Das Material der Schutznetze (Sicherheitsnetze) nach DIN EN 1263-1 ist im Ausnahmefall für abstürzende Personenaus einer Höhe von maximal 6,0 m ausgelegt.
Randbereich
Netz
H1 ≤ 3 mH2 ≤ 3 m*
2,00 m
22,5°
2,00 m
H1 H2
≤ 22,5° ≤ 60°
H2 H1
– Die max. Absturzhöhen inSchutznetze mit Randseil (System S) ergeben sich ausGrafik .2
– Die Verformung des Schutz -netzes infolge Belastung berücksichtigen, um ein Aufschlagen auf dem Bodenoder Gegen ständen zu vermeiden .3
Gefährdungen� Fehlende, beschädigte odermangelhaft aufgehängte Schutz -netze sowie fehlende Sicherungs -maßnahmen bei der Montagekönnen Absturzunfälle zur Folgehaben.
Schutzmaßnahmen� Beim Einsatz von Schutz -netzen als Auffangeinrichtung ist Folgendes zu beachten:– nur geprüfte, dauerhaft gekenn -
zeichnete und unbeschädigteSchutznetze vom System S(Netze mit Randseil) verwenden,
– Schutznetze nur einsetzen,wenn die Prüfung der Alterungnicht länger als 1 Jahr zurück-liegt,
– als Absturzsicherung nurSchutznetze mit einer Maschen weite von höchstens 10 cm benutzen,
– für Schutznetze muss eine Gebrauchsanleitung auf derBaustelle vorhanden sein,
– Schutznetze sind möglichstdicht unterhalb der zu sichern -den Arbeitsplätze aufzuhängen.
Zusätzliche Hinweise für dasAufhängen der Schutznetze� Schutznetze nur an tragfähigenBauteilen befestigen . JederAufhängepunkt muss eine charakteristische Last von mindestens 6 kN aufnehmenkönnen. Müssen die Lasten z.B.über Träger und Stützen weiter-geleitet werden, dann sind nurdrei Lasten (4 kN, 6 kN, 4 kN) in ungünstigster Anordnung anzusetzen.� Beim Aufhängen der Netzedarauf achten, dass folgendeBedingungen eingehalten sind:
1
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1
2
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1DIN EN 12811-1
Absturzkante b ≥ 0,90 m
≥ 1 mmind.950 mm
h1 ≤ 2,00 m
≤ 0,30 mBelagkante
W ≥ 0,90 m
� Gerüstbauteile nicht ausbauen.� kein Material auf dem Fang -belag lagern.
Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll).
� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
Absturzkante
≤ 0,30 mBelagkante
b ≥ 0,70 m
W ≥ 0,60 m
≤ 2,00 m
≤ 2,00 m
≥ 0,80 m
Schutzmaßnahmen� Bei der Verwendung von Fang -gerüsten ist u. a. folgendes zubeachten:− zur Reduzierung der Gefähr-
dung den Höhenunterschiedzwischen Absturzkante undGe rüstbelag möglichst mini-mieren,
− der max. Höhenunterschiedzwischen Absturzkante und Gerüstbelag darf bei Fang -gerüsten mit einer Breite derFanglage von mind. 0,90 mnicht mehr als 2,00 m be tragen.
Bohlen-breite
Absturz-höhe
Größte zulässige Stützweite (m)(Bretter oder Bohlen in S10 nach DIN 4074-1)
für doppelt gelegte Bretter oder Bohlen mit einer Dicke von
für einfach gelegte Bretter oderBohlen mit einer Dicke von
cm m 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm 3,5 cm 4,0 cm 4,5 cm 5,0 cm1,0 1,5 1,8 2,1 2,6 – 1,1 1,2 1,4
20 1,5 1,3 1,6 1,9 2,2 – 1,0 1,1 1,32,0 1,2 1,5 1,7 2,0 – – 1,0 1,21,0 1,7 2,1 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,6
24 1,5 1,5 1,8 2,2 2,5 – 1,1 1,2 1,42,0 1,4 1,6 2,0 2,2 – 1,0 1,2 1,31,0 1,9 2,0 2,7 2,7 1,1 1,3 1,5 1,7
28 1,5 1,7 1,9 2,5 2,7 1,0 1,2 1,4 1,62,0 1,5 1,8 2,2 2,5 1,0 1,1 1,3 1,4
1211
B 111
≤ 0,30 mBelagkante
W ≥ 0,90 m
Absturzkante
≥ 1 mmind.950 mm
h1 ≤ 2,00 m
≤ 0,30 m Belagkante
W ≥ 0,90 m
Absturzkante
≥ 1 mmind.950 mm
h1 ≤ 2,00 m
Absturzkanteb ≥ 0,90 m
≥ 1 mmind.950 mm
h1 ≤ 2,00 m≥ 0,50 m
≤ 0,30 m
Gefährdungen� Falsch dimensionierte oder unvollständig aufgebaute Fang -gerüste sowie fehlende Siche-rungsmaßnahmen bei der Mon-tage können zu Absturzunfällenführen.
Allgemeines� Wenn bei Arbeiten auf einerFläche mit nicht mehr als 22,5°Neigung an der Absturzkante alsSicherungsmaßnahme kein Seitenschutz angebracht werdenkann, müssen statt dessen Fanggerüste verwendet werden,die ein Auffangen abstützenderPersonen gewährleisten.
Fanggerüste
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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Vorschrift 38 Bauarbeiten TRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der verwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1
Last-klasse
Gleichmäßig verteilte Last kN/m2
123456
0,751,502,003,004,506,00
Breitenklasse/Breite w der Gerüstlage in m
W 06W 09W 1,2W 1,5W 1,8W 2,1W 2,4
0,6 < w < 0,90,9 < w < 1,21,2 < w < 1,51,5 < w < 1,81,8 < w < 2,12,1 < w < 2,4
2,4 < w
2
1
Gerüstbelag� Jede benutzte Gerüstlagemuss voll ausgelegt sein.� Bei umlaufender Einrüstung einer Bauwerksecke den Gerüst-belag in voller Breite um dieEcke herumführen.� Bei systemfreien Belägen genügend große Überdeckungenim Bereich der Riegel vorsehen.� Der Belag darf nicht wippen,abheben oder ausweichen (Belagsicherung).� An der Innenseite des Gerüstesdarf der horizontale Abstandzwischen Belag und Bauwerkhöchstens 0,30 m betragen.� Klappen in Durchstiegsbelägennach dem Durchstieg geschlos-sen halten.
Seitenschutz� Seitenschutz besteht aus Geländerholm, Zwischenholmund Bordbrett und ist an den Außen- und Stirnseiten des Gerüstes zu montieren.
� An der Innenseite des GerüstesSeitenschutz montieren, wennzwischen Belag und Bauwerk derhorizontale Abstand mehr als0,30 m beträgt. An der Innen -seite darf auf das Bordbrett ver-zichtet werden, wenn Arbeiten ander Fassade ausgeführt werden.� Innen liegender Leitergang,der nur vertikal als Verkehrsweggenutzt wird, mit mind. zweiteili-gem Seitenschutz einschließlichder Stirnseiten sichern.
Kennzeichnung� Kennzeichnung (sinnvoller-weise am Zugang ) ist Bestand -teil der Prüfung und Voraus -setzung für die Inaugenschein-nahme, Inhalt: – Name, Adresse und Telefon-
nummer des Gerüsterstellers– Gerüstbauart– Last- und Breitenklasse– Angaben über eine eventuelle
Nutzungsbeschränkung– Warnhinweise– Datum der letzten Prüfung� Nicht einsatzbereite Gerüste/Bereiche mit Verbotszeichen„Zutritt verboten“ kenn-zeichnen und den Zugang zur Gefahren-zone absperren.
Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis- Prüf-protokoll).� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel - freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
2
Lastklassen der Arbeitsgerüste
Zugänge� Alle Arbeitsplätze müssenüber sichere Zugänge erreichbarsein. Als Zugänge eignen sichAufzüge, Transportbühnen, Treppen oder Leitern. Alle 50 mGerüstlänge (Abwicklung) mind.ein Zugang.� Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig− bis zu einer Aufstiegshöhe
von 5 moder− bei Arbeiten an Einfamilien-
häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport, Schlie-ßen von Durchstiegsöffnungen)in der Gefährdungsbeurteilungberücksichtigt werden.� Sind Aufzüge, Transport -bühnen oder Treppen aufgrundder baulichen Gegebenheitennicht einsetzbar, können Leiternverwendet werden.
1
1413
FassadengerüsteB 113
SchutzmaßnahmenUntergrund� Tragfähigen Untergrund als Aufstandsfläche für das Gerüstverwenden.� Die Tragfähigkeit des Unter-grundes kann beeinträchtigt seindurch z.B.: Schächte, Kanäle,Zisternen, unzureichend ver -dichteter Baugrund, Nähe zu Böschungen von Baugruben und Gräben.� Zur Verbesserung der Trag -fähigkeit lastverteilende Unter -lagen verwenden.� Keine Baustoffe, wie z.B. Mauersteine als Unterlage ver-wenden.� Bei schrägem Untergrund lastverteilende Unterlage soaus bilden, dass der Gerüstfußhorizontal aufgesetzt werdenkann.� Gerüste nur mit Fußspindel alsAuflager verwenden, Rohre oderRahmen nicht direkt auf denUntergrund stellen.
Geländerholm
Stirnseitenschutz
Zwischenholm
Gerüstfeld
Gerüstabschnitt
Gerüstlage
Gerüstanker
Belagteil
Bordbrett
Längsdiagonale
Fußspindel
Längsriegel
Vertikalrahmen
Unterlagsbohle
Verankerung� Bei Gerüsten sind Anordnung(Anzahl und Höchstabstände) undVerankerungsart der Montage -anweisung zu entnehmen.� Gerüst fortlaufend mit demAufbau zug- und druckfest antragfähigen Bauteilen der Fas sadeverankern. Bereits mit dem Auf-bau des ersten Gerüstfeldes isteine Sicherung gegen Umkippenvorzunehmen (siehe AuV).� Verankerungen in der Nähe derGerüstknotenpunkte anordnen.� Ist kein geeigneter Veranke-rungsgrund vorhanden bzw.kann das durch die AuV vorgege-bene Verankerungsraster nichteingehalten werden, sind Maß-nahmen zur Gewährleistung derStandsicherheit in der Montage-anweisung festzulegen.� Eine eventuell notwendige Ballastierung ist nur mit festemMaterial (z.B. Beton- oder Stahl-gewichte) auszuführen, keineflüssigen oder körnigen Materia-lien in Behältern verwenden.
Gefährdungen� Unvollständig aufgebaute Gerüste sowie eigenmächtig vorgenommene Veränderungenam Gerüst können zu Absturz -unfällen oder Gerüstumstürzenführen.
Allgemeines� Fassadengerüste sind Gerüstemit längenorientierten Gerüst -lagen, die als Standgerüste unmittelbar auf dem Untergrundstehen.� Fassadengerüste müssenstandsicher, über einen sicherenZugang erreichbar und betriebs-sicher sein (keine Absturzgefähr-dung).� Nachweis der Brauchbarkeitals allgemein anerkannte Regel-ausführung ist erbracht, wenn z.B. eine allgemein bauauf -sichtliche Zulassung (erteiltdurch DIBt) und die dazugehö -rige Aufbau- und Verwendungs-anleitung (AuV) vorliegen. � Fassadengerüste können er-stellt werden z.B. durch:– Gerüstsysteme (z.B. Rahmen-,
Modulgerüste) aus vorge -fertigten Bauteilen (Regelaus-führung – allgemeiner bau -aufsichtlicher Zulassung undAuV),
– Stahlrohrkupplungsgerüste(Regelausführung – DIN 4420-3und AuV).
� Abhängig von den durchzu -führenden Arbeiten Lastklasseund Breitenklasse wählen sowieStänder- und Riegelabständeund Belagstärke festlegen.� Für das Absetzen von Lastenmit dem Hebezeug ist mind. Last -klasse 4 erforderlich.
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei der Verwendung von GerüstenDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN 4420-1
Zusätzliche Hinweise fürSchutzdächer� Schutzdächer an Gerüstenmüssen mindestens 1,50 m breitsein und die Außenseite des Gerüstes um mindestens 0,60 müberragen .� Bordwände von Schutz -dächern müssen mindestens0,60 m hoch sein .� Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4cm mit dazwischen liegender 10 cm dicker Dämmschicht bestehen.
Zusätzliche Hinweise fürSchutznetze� Schutznetze unmittelbar unterdem Arbeitsplatz anordnen.� Maschenweite der Schutz -netze höchstens 2,0 cm.
2 3
4
Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ nach Fertigstellung undvor Übergabe an den Nutzer, umden ordnungsgemäßen Zustandfestzustellen (Nachweis-Prüf -protokoll).� Gerüstnutzer: Inaugenschein-nahme durch eine „qualifiziertePerson“ des jeweiligen Nutzersvor der Verwendung, um die sichere Funktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nachweis-Checkliste).
3 ≥ 0,60 m
≥ 0,
60 m
≥ 1,50 m
2
2≥ 0,60 m
≥ 0,
60 m
≥ 1,50 m
Schutzdach mit Bordwand
4
1615
Schutzdächer
Gefährdungen� Durch fehlende Sicherungs-maßnahmen beim Auf- bzw. Ab-bau kann es zu Absturzunfällenkommen. � Durch fehlende oder mangel-hafte Schutzdächer können Beschäftigte durch herab -fallende Gegenstände getroffen werden.
Schutzmaßnahmen� Gefahrenbereiche in der Näheturmartiger Bauwerke oder hö-her gelegener Arbeitsplätze soabsperren, dass unbewusstesBetreten verhindert wird. Lässtsich der Gefahrenbereich nichtabsperren: Schutzdächer oderSchutznetze vorsehen. Sie sindanzubringen ...
... außerhalb der Baustelle:− wenn sich der Gefahrenbereich
nicht abgrenzen lässt (z.B.zum Schutz des öffentlichenVerkehrs, von Passanten) ; 1
... innerhalb der Baustelle:− über Arbeitsplätzen und
Verkehrswegen (z.B. Bedie-nungsständen von Maschinen,Aufzügen und unterhalb von Gerüsten),
− bei gleichzeitig durchzufüh-renden Arbeiten an übereinan-der gelegenen Arbeitsplätzen,
− bei turmartigen Bauwerken (z.B. Schornsteinen, Türmen)im Gefahrenbereich.
07/2019
B 114
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeDGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungengegen AbsturzDGUV Information 201-055 Feuerfest-,Turm- und Schornsteinbau
� Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigen Person.� Beim Auf- und Abbau sowiebei Arbeiten auf den Konsol -gerüsten PSAgA benutzen.� Der Unternehmer oder derfachlich geeignete Vorgesetztehat die Anschlageinrichtungenfestzulegen und dafür zu sorgen,dass die PSAgA benutzt wird.� Konsolgerüst nicht überlasten.(Tabelle 1 und 2).� Die Drahtseile sind an jeder Verbindungsstelle bei Seildurch-messern 10 mm und 12 mm mitmindestens fünf, sonst mitsechs Drahtseilklemmen nachDIN 1142 oder gleichwertigenVerbindungsmitteln (statischerNachweis erforderlich) zu ver -binden und mit Holzkeilen so zu spannen, dass sie gegen Abrutschen gesichert sind. Für eckige Schornsteine gelten besondere Bestimmungen.
Trägergerüste� Nur Gerüstträger verwenden,die bauaufsichtlich zugelassenoder statisch nachgewiesensind.� Trägergerüste vollflächig mitGerüstbohlen auslegen.� Förderöffnungen in Trägerge-rüsten mit Einfahrttrichter ver -sehen und durch Seitenschutzabsichern.� Gerüstbeläge und Gerüstträgernicht durch Materialanhäufungüberlasten. Mindestbelag -stärken einhalten (Tabelle 3).� Auf-, Um- und Abbau nur unterAufsicht einer fachkundigen Person.� Auf-, Um- und Abbau von Trägergerüsten nur unter PSAgAausführen.� Arbeitstägliche Inaugen-scheinnahme durch eine fach-kundige Person, um die sichereFunktion festzustellen.
Lastklasse123456
Gleichmäßig verteilte Last kN/m2
0,751,502,003,004,506,00
Lastklassen der Arbeitsgerüste1
Schornstein -außenumfang m
bis 6bis 15bis 25bis 44bis 63bis 78
Drahtseildurchmesser beiSchornsteinen ausMauerwerkmm min.101012141416
Stahlbetonmm min.101214161820
Stahlbetonmm min.101214182022
Zulässige Verkehrslast desKonsolgerüsteskN
610,515181818
Zulässige Belastungen und erforderliche Drahtseildurch-messer bei Schornstein-Konsolgerüsten
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Lastklasse
1,2,3
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56
Brett- oder Bohlenbreite
cm2024 und 282024 und 2820, 24, 2820, 24, 28
Brett- oder Bohlendicke cm3,0 zul. Stützweite in m1,251,251,251,251,251,00
3,5
1,501,751,501,751,251,25
4,0
1,752,251,752,001,501,25
4,5
2,252,502,252,251,751,50
5,0
2,502,752,502,502,001,75
Mindestabmessungen von Gerüstbrettern/-bohlen bei Arbeitsgerüsten
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Prüfungen� Gerüste für den Schornstein-bau sind vor der erstmaligen Be nutzung nach der Montagedurch eine „zur Prüfung befähigte Person“ zu prüfen.� Arbeitstägliche Inaugen-scheinnahme durch eine fach-kundige Person, um die sichereFunktion festzustellen.
ArbeitsmedizinischeVorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.
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B 115
Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage, un-vollständiger Aufbau oder nichtsachgerechter Benutzung, z.B.durch nicht bestimmungsge -mäße Anwendung der Persön-lichen Schutzausrüstung gegenAbsturz (PSAgA) können zu Absturzunfällen führen. � Herabfallende Gegenstände,klima tische Einflüsse (Wind,Blitz) können zu Verletzungenführen.
SchutzmaßnahmenKonsolgerüste� Die Verwendung von Schorn -steinkonsolgerüsten ist in derGefährdungsbeurteilung zu be-gründen. Es ist schriftlich zu dokumentieren, warum anderesicherere Arbeitsmittel nicht an-gewendet werden können. DasKonsolgerüst bietet lediglich eine personenbezogene Schutz-maßnahme gegen Absturz, dadieses immer mit PSA gegen Absturz zu verwenden ist.
Demzufolge ist ein Konsolgerüstnachrangig zu Arbeitsmitteln mittechnischen Schutzmaßnahmengegen Absturz auszuwählen, z.B.Standgerüst, Mastkletterbühne.� Für Konsolen muss in jedemFall ein Nachweis der Brauchbar-keit vorliegen. Der Brauchbar-keitsnachweis kann durch einestatische Berechnung, durch Typenprüfung oder durch Bau-artprüfung erbracht werden .� Konsolgerüste nicht als Fang-gerüste einsetzen.� Gerüstbohlen (Abmessung ≥ 20 x 3 cm) durch Anbinden gegen Abheben und Herabfallensichern .� Drahtseile können gemäßTabelle 2 verwendet werden.� Jede Seillage mit Holzkeilenspannen .� Bei Konsolgerüsten ist einStahlseil mit Durchmesser 6 mmals Begrenzung erforderlich . Dieses Begrenzungsseil stelltkeine Absturzsicherung dar.
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Gerüste für den Schornsteinbau
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 2121, Teil 2 Gefährdung von Beschäf -tigten bei der Verwendung von LeiternDGUV Information 208-016 Handlungs-anleitung für den Umgang mit Leiternund TrittenDIN EN 131DIN 4567
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− auf augenscheinliche Mängelvor jeder Verwendung,
− regelmäßig durch eine zur Prüfung befähigte und beauf-tragte Person.
� Ergebnisse dokumentieren (z.B. Leiterkontrollbuch, Prüf -liste, Prüfplakette).
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− die Windangriffsfläche von mit - geführten Gegenständen nichtmehr als 1,00 m2 betragen.
� Für zeitweilige Arbeiten ist einemax. Standhöhe bis 5 m zulässig.� Von Anlegeleitern darf nichtgearbeitet werden, wenn− von vorhandenen oder benutz-
ten Stoffen und Arbeitsver -fahren zusätzliche Gefahrenausgehen, z.B. Arbeiten mit Säuren, Laugen, Heißbitumen,
− Maschinen und Geräte mit beiden Händen bedient werdenmüssen, z.B. Handmaschinen,Hochdruckreinigungsgeräte.
� Der Beschäftigte steht mit beiden Füßen auf einer Stufeoder Plattform.
Zusätzliche Hinweise für Leitern als Verkehrswege� Leitern als Aufstiege zuArbeits plätzen nur bei geringerGefährdung und geringer Ver-wendungsdauer einsetzen und wenn dabei− der zu überbrückende Höhen-
unterschied ≤ 5,00 m ist,− sie als Gerüstinnenleiter max.
zwei Gerüstlagen verbindet.
Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:
Zusätzliche Hinweise fürmehrteilige Anlegeleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken oder aus -ziehen. � Gegen Durchbiegen sichern, z.B. durch vom Hersteller vor -gesehene Stützstangen.� Bei Schiebeleitern auf freie Beweglichkeit der Leiterteile sowie auf ordnungsgemäßesEinrasten der Feststelleinrich-tungen achten .
Zusätzliche Hinweise für Glasreinigerleitern� Leiter nur bis zu der vom Hersteller angegebenen Längezusammenstecken.� Auf sichere Verbindung derLeiter-Steckanschlüsse achten.� Kopfpolster bzw. Anlegeklotznur an sichere Stützpunkte anlehnen .
Zusätzliche Hinweise für Ar-beitsplätze auf Anlegeleitern� Bei Bauarbeiten darf− der Beschäftigte bei einer
Standhöhe von mehr als 2,00 mnicht länger als 2 Stunden jeArbeitsschicht arbeiten,
− das Gewicht des mitzuführen-den Werkzeuges und Materials10 kg nicht überschreiten,
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Anlegeleitern
– Verwendung von Leiterzubehörwie z.B. Fuß verbreiterungen ,Leiter haken , dem Untergrund angepasste Leiter füße ,
− Einhängevorrichtungen.� Standsicherheit des Leiter ver -wenders verbessern durch denEin satz von Einhänge podesten .� Schadhafte Leitern nicht verwenden, z.B. angebrochene Holme und Sprossen/Stufen vonHolzleitern, verbogene und angeknickte Metallleitern. Angebrochene Holme undSprossen/Stufen von Leiternnicht flicken.� Holzleitern gegen Witterungs-und Temperatureinflüsse ge -schützt lagern.� Keine deckenden Anstricheverwenden.� Richtigen Anlegewinkel ein - halten .Er beträgt bei− Stufenanlegeleitern 60 –70°,− Sprossenanlegeleitern 65 –75°.� Leitern nur an sichere Stütz-punkte anlehnen. Mindestens 1 m über die Austrittsstelle hinausragen lassen .
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B 131
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Stufenanlegeleiter60°–70°
� Leitern nur mit geeignetem,sauberem Schuhwerk betreten.� Die obersten 3 Sprossen/Stufen nicht betreten.� Beschäftigte im Umgang mitLeitern regelmäßig unterweisen. � Leitern im Verkehrsbereich z.B.durch Absperrungen sichern.� Bei Arbeiten im Freien Umge-bungs- und Witterungseinflüsseberücksichtigen (z.B. Wind,Schnee- und Eisglätte, herab-oder umfallende Teile).
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65° – 75°Sprossenanlegeleiter
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65°–75°
Gefährdungen� Mangelhafte Standsicherheitdes Leiterverwenders auf der Leiter, mangelhafte Standsicher-heit der Leiter, Fehlverhalten des Leiterverwenders, fehlende Sicherung im Verkehrsbereichoder die Verwendung einerschadhaften Leiter können Absturzunfälle zur Folge haben.
Allgemeines� Bevor man eine Leiter als Arbeitsplatz oder als Zugang zuhochgelegenen Arbeitsplätzenzur Verfügung stellen und ver-wenden will, ist im Rahmen derGefährdungsbeurteilung zu ermitteln, ob der Einsatz einerLeiter erforderlich oder nicht einanderes Arbeitsmittel für dieseTätigkeit sicherer ist. � Der Einsatz von Leitern ist aufArbeiten mit geringer Gefähr-dung, geringem Arbeitsumfangmit geringem Schwierigkeitsgradund geringer Dauer der Verwen-dung zu beschränken. � Bauliche Gegebenheiten, dieder Unternehmer nicht ändernkann, können ebenfalls zum Einsatz von Leitern führen. � Als Verkehrsweg möglichst Anlegeleitern mit Stufen, Stand-fußverbreitungen und Holm-verlängerungen verwenden. Der Verkehrsweg wird damit sicherer, denn das seitlicheÜbersteigen von der Leiter findetnicht mehr statt .
Schutzmaßnahmen� Anlegeleitern gegen Aus -gleiten, Umfallen, Umkanten,Abrutschen und Einsinken sichern, z.B. durch: − Anbinden des Leiterkopfes ,− Fixieren des Leiterfußes ,
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Stufenanlegeleiter60°–70°
65° – 75°Sprossenanlegeleiter
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungengegen AbsturzDGUV Information 208-032 Auswahlund Benutzung von SteigleiternDGUV-Information 201-014 Informationfür das Nachrüsten von Steigeisen- undSteigleitergängen mit Steigschutzein-richtungen an Schornsteinen
� Rettung sicherstellen (2-Personen-Regel, Rettungs -konzept, Rettungsausrüstung,Schulung).
Prüfung von Steigleiten� Vor jedem Besteigen Sicht -prüfung durch unterwiesenenBenutzer auf ordnungsgemäßenZustand.� Wiederkehrende sicherheits-technische Prüfung nach Ergeb-nis der Gefährdungsbeurteilungdurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ (z.B. Sachkundiger).
Prüfung von PSA gegen Absturz� Vor jeder Benutzung Sicht -prüfung auf ordnungsgemäßenZustand durch Benutzer.� Mindestens alle zwölf MonatePrüfung durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ (z.B. Sach -kundiger).
�Bei Fallhöhen von mehr als 10 m darf nur PSA gegen Absturzvorgesehen werden . � Bei Steigleitern mit Rücken-schutz sind Ruhebühnen in Ab-ständen von 6 m (bei Zugängenzu maschinellen Anlagen) bzw.10 m vorzusehen.� bei Verwendung von Steigschutzeinrichtung mitSchiene darf der Abstand derRuhe bühnen 25 m nicht über-schreiten . � Steigleitern in Schächten müssen ohne Rückenschutz, mitHaltevorrichtung an der Austritts -stelle und Ruhebühnen alle 10 mausgestattet sein . Zum Schutzgegen Absturz z.B. ortsveränder-liche Absturzsicherung ver-wenden.� Beim Einsatz von Gleit- oderKletterschalungen ist ein ab-sturzsicherer Übergang zur Steigleiter herzustellen.
Benutzung des Steigschutzes� Es sollten nur Beschäftigte eingesetzt werden, die hierfürkörperlich geeignet (z.B. arbeits-medizinische Eignungsunter -suchung) und unterwiesen sind.� Die Nutzung an der Einstiegs-ebene sicherstellen, gegen unbefugtes Benutzen sichernund Steigschutzschienen mind.1,10 m über den obersten Stand-platz hinausführen .� Beim Benutzen des Steig-schutzes Auffanggurte nach DIN EN 361 mit Steigschutzöseverwenden .3
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SteigleiternB 133
Gefährdungen� Fehlende oder mangelhafte Sicherheitseinrichtungen sowiedie Nichtbenutzung von persön-licher Schutzausrüstung gegenAbsturz können zu Abstürzenführen. � Fehlende Ruhebühnen undmangelnde persönliche Eignungkönnen zu physischen Überlas-tungen führen.
Allgemeines� Steigleitern sind zulässig,wenn der Einbau einer Treppebetriebstechnisch nicht möglichist. Auf Grundlage einer Gefähr-dungsbeurteilung können Steig -leitern gewählt werden, wennder Zugang nur gelegentlich (z.B. bei Wartungsarbeiten) voneiner geringen Anzahl unter -wiesener Versicherter genutztwerden muss. Dabei ist die Rettung sicher zu stellen.
SchutzmaßnahmenSteigeinrichtungen� Es muss eine fachgerechteMontage nach Herstellerangabedurchgeführt werden . � Steigeinrichtungen müssenden Betriebsverhältnissen ent-sprechend aus resistentem/ korrosionsgeschütztem Materialhergestellt sein.� Steigleitern müssen ab einerFallhöhe von mehr als 3 m beiZugängen zu maschinellen An -lagen und von mehr als 5 m beisonstigen Zugängen, soweit esbetriebstechnisch möglich ist,mit Einrichtungen zum Schutzgegen Absturz ausgestattet sein(z.B. Rückenschutz, Steigschutz-einrichtung, Seilsicherung ).� Steigleitern an Schornsteinensind zum Schutz gegen Absturzmit Steigschutzeinrichtungenauszustatten. Steigschutzein-richtungen an Schornsteinensollten aus Schienen mit mitlaufenden Auffanggerätenbestehen (Stahlseile sind nichtzu empfehlen). BestehenderRückenschutz oder Ruhebügelsind nach der Montage derSteigschutzeinrichtungen zu demontieren.
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Regel 112-198 Benutzung vonpersönlichen Schutzausrüstungengegen AbsturzDGUV Information 201-055 Feuerfest-,Turm- und SchornsteinbauDIN 4420-1
� Durchstiege zu Nacharbeits-bühnen mit selbsttätig schlie-ßenden Klappen gegen unbeab-sichtigtes Hineintreten sichern.� Arbeitsbühnen nicht durchMaterialanhäufungen überlas-ten. Verkehrswege freihalten.� Arbeits- und Nacharbeitsbüh-nen zusätzlich mit Schutznetzenzum Schutz gegen Herabfallenvon Baumaterialien und Werk-zeug verkleiden. Planen wegender höheren Windlasten mög-lichst nicht verwenden.
� Schutznetze mit 2,0 cm Maschenweite nur als Auflege-netze verwenden. Unter denSchutznetzen müssen Auffang -netze mit max. 10 cm Maschen-weite vorhanden sein.� Schutznetze an der Innenseiteder Arbeitsbühne so dicht wiemöglich (ca. 5,0 cm) an das Bauwerk heranführen .� Gefahrbereich am Fuß desBauwerks mit Geländer ab -sperren und durch Warnschilderkennzeichnen. Größe des Gefahr -bereiches siehe Tabelle 1.
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� Arbeitsplätze im Gefahrbe-reich vermeiden. Ist dieses nichtmöglich, ist ein zum Bauwerkhin geneigtes Schutzdach vorzu-sehen. Das Schutzdach mussdie am weitesten auskragendeBauwerkskante um mindestens3,00 m überragen .� Verkehrswege im Gefahrbe-reich nur zum Erreichen der Arbeitsplätze benutzen.Sie müssen− mindestens 1,0 m breit, − mit beidseitigem Seitenschutz
abgesperrt , − mit einem Schutzdach
versehen sein. � Schutzdächer bei turmartigenBauwerken müssen aus kreuz-weise verlegten Bohlen 24 x 4 cmmit dazwischen liegender 10 cmdicker Dämmschicht bestehen .� Bei Verwendung von Planenals Witterungsschutz: Wasser-sackbildung vermeiden undSchalungskonstruktionen sindwegen erhöhter Windlasten statisch nachzuweisen.� Aufgerichtete Bewehrung ge-gen Herabfallen von der Arbeits-bühne sichern, z.B. durch einenhöher gezogenen Seitenschutz(ca. 2,50 – 3,50 m über Ober -kante Arbeitsbühne) .� Für ausreichende Beleuchtungauch während der Nachtarbeits-zeit sorgen.� Bei Um- und Abbau zusätz -liche Absturzsicherungen vor -sehen, bzw. PSA gegen Absturz.� Der Unternehmer oder einfachlich geeigneter Vorgesetzterhat die Anschlageinrichtungenfestzulegen und dafür zu sorgen,dass die PSAgA benutzt werden.� Flucht- und Rettungsplan aufstellen.
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Beispiel: Bei einer Bauwerkshöhe von 102 m beträgt der erforderl. Radiush/6 = 17 m. Es ist jedoch der Mindestradius von 20 m einzuhalten.
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Bordwand0,60 m
30°3,00m
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ca. 5,0 cm
jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)h bis 60h > 60 bis 100h > 100 bis 150h > 150 bis 200h > 200
erforderlicher Radiusabhängig von h
h/5h/5h/6h/7h/8
erforderlicher Mindestradius in m
8,0012,5020,0025,0030,00
1 Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze
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Gleit- und Kletterschalungen
Gefährdungen� Bei fehlenden Sicherungsmaß-nahmen bei der Montage derSchalung oder bei mangel -haftem Seitenschutz währendder Benutzung kann es zu Absturzunfällen kommen. � Herabfallende Teile bei derMon tage können Personen verletzen.
Schutzmaßnahmen� Standsicherheit der Schalungs -konstruktion statisch nach -weisen.� Arbeitsbühne mit dicht verlegtem Belag versehen.� Seitenschutz anbringen anden Außenseiten von Arbeits-bühnen:
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− an den Innenseiten, wennnach der Gefährdungsbeur -teilung eine Absturzsicherungerforderlich ist,
− an Förderöffnungen, − an Betoniergerüsten und
Flechterbühnen, − im Bereich von Aussparungen
und Wandöffnungen.
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B 135
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
Betrieb� Lasten nicht mit Hubseil um-schlingen. Anschlagmittel, wie z.B. Stahldrahtseile, Anschlag-ketten verwenden und in Sicher-heitshaken mit Hakenmaul -sicherung einhängen .� An hochgelegenen Ladestellenist eine Absturzsicherung erfor-derlich .� Gefahrbereich unter der Lastabsperren.� Darauf achten, dass die Dreh-richtung der Seiltrommel mit derKennzeichnung am Hängetaster(Auf-Ab) übereinstimmt.� Gerüstbauaufzug gegen un -befugtes Benutzen sichern (bei Arbeitsende/Pausen dieHandsteuerung nicht herum -liegen lassen) .
Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.:– vor Inbetriebnahme am jewei-
ligen Einsatzort (Aufstellung)bzw. arbeitstäglich durch fach-kundige Person,
– entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf,mind. 1 x jährlich durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(z.B. Sachkundiger).
� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen durch die „zur Prüfungbefähigten Person“ doku -mentieren.� Wartungs- und Reparatur -arbeiten nur von fachkundigenPersonen ausführen lassen.
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2625
B 141
Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw.Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturzun -fällen führen. � Bei der Benutzung kann es zuVer letzungen durch herabfallen-de Gegenstände oder zu Quet-schungen der Finger z.B. beimEinlegen des Hubseils kommen.
Schutzmaßnahmen Aufstellung� Aufbau nach Montage- und Betriebsanleitung des Herstel-lers (muß vor Ort sein) unter Leitung einer fachkundigen Person.� Geschosshohe Haltesäulen jenach Bauart oder örtlichen Ver-hältnissen formschlüssig hinterstandfesten Gebäudeteilen an-ordnen. � Kopf- und Fußplatte mit Dübeln verankern, sofern keineausreichend große Kopfplattevorhanden ist (ohne Veranke-rung Mindestdurchmesser derKopfplatte ≥ 1/6 der Säulen -höhe) .1
� Säule nicht zwischen Krag -platten einspannen. � Dreiböcke zur Aufnahme desSchwenkarmes nur auf trag -fähigen Flächen (z.B. Beton -decke) aufstellen. Größe desGegengewichtes nach Angabendes Herstellers. Hierfür dürfenkeine Materialien wie z.B. Mau-ersteine oder Zementsäcke verwendet werden, die im Zugeder Baumaßnahmen verarbeitetwerden.� Bei Verwendung von Fenster-winkeln darauf achten, dass– der untere Auflageschenkel
waagerecht und sicher auf derFensterbank aufliegt , 5
– für die seitliche Befestigungmindestens 24 cm dickes, belastetes Mauerwerk vor -handen ist .
� Bei Haltesäulen, die an Gerüst -konstruktionen angebracht werden, sind die Hersteller -hinweise zu beachten , z.B. Gerüst ausreichend ausgesteiftund verankert.� Bei der Montage Gefährdungvon Personen durch Absturz aus-schließen.� Für den elektrischen Anschlussder Winde nur einen besonderenSpeisepunkt verwenden, z.B.Baustromverteiler mit Fehler-strom-Schutzeinrichtung (RCD).
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Schwenkarmaufzüge
07/2019
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und ZuggeräteTRBS 2121 Teil 4 Gefährdungen von Personen durch Absturz – Heben vonPersonen mit hierfür nicht vorgesehenenArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten
≥15 x l = Abstand zwischen Seiltrommel und Umlenkrolle,wenn keine Seilwickeleinrichtung vorhanden ist.
l = Länge der Seiltrommel zwischen den Bordscheiben
≤4°l
� Verständigungsmöglichkeitenzwischen Windenführer und Ladestellen oder Personenför -derkorb vorsehen, z.B. durchWechselsprechanlagen, Funk-sprechgeräte.
Betrieb� Bedienung und Wartung nurdurch unterwiesene Personen.� Vorhandene Betriebs- und Notendschalter vor Arbeitsbe-ginn überprüfen und regelmäßigwarten.� Lasten und Förderkörbe nichtunmittelbar mit dem Hubseil anschlagen. Nur zugelasseneSeilendverbindungen verwen-den (Seilschloss, Presshülse).� Seile nur so weit abwickeln,dass mindestens zwei Windun-gen auf der Seiltrommel ver -bleiben.
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� Beim Aufwickeln des Seilesmuss die Bordscheibe der Seil-trommel die oberste Seillagemindestens um das 1,5-fachedes Seildurchmessers überragen.� Seile nicht über scharfe Kanten ziehen und regelmäßigauf Seilschäden prüfen. Ablege-reife beachten. Seile müssen gewechselt werden z.B. bei:– Litzenbruch, – starker Abnutzung, – Quetschung, – Knicken, – Klanken, – Aufdoldungen, – starkem Rostansatz sowie – bei Anhäufungen von Einzel-
drahtbrüchen. � Bei angehobener Last Steuer-stand nicht verlassen.
Zusätzliche Hinweise bei Personenbeförderung� Das Heben von Personen mitSeilrollenaufzügen ist aus-nahmsweise nach den Vorgabender TRBS 2121-4 und der DGUVRegel 101-005 möglich.� Jeden Einsatz der Berufsge-nossenschaft vorher schriftlichanzeigen.� Personenaufnahmemittel inKombination mit der eingesetztenWinde, die bestimmungs gemäßnicht zum Heben von Personenvorgesehen ist, vor der erstenBereitstellung und Benutzungsowie an jedem neuen Einsatz-ort durch eine befähigte Person(Sachverständigen) prüfen lassen.� Beim Einsatz von Personen-winden sind weitergehendePrüfverfahren erforderlich.
Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten:– vor Inbetriebnahme am
jeweiligen Einsatzort (Auf-stellung) durch eine „zur Prüfung befähigte Person“,
– entsprechend den Einsatz -bedingungen nach Bedarf, mind. 1 x jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),
– Winden vor der ersten Inbe-triebnahme durch eine „zurPrüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger).
� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfung sind zu dokumentieren.
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Seilrollenaufzüge beim Turm- und Schornsteinbau B 144
Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw.Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturzun -fällen führen. � Außerdem kann es zu Verlet-zungen durch herab fallendeGegenstände kommen.
SchutzmaßnahmenAufstellung� Winden nach der Betriebs -anleitung des Herstellers stand -sicher aufstellen.� Auslegerkonstruktionen, Traversen und Fördergerüste statisch nachweisen, einschließ-lich Ableitung der Kräfte in be-stehende Bauteile.� Auslegerkonstruktionen (Galgen) nicht in die Seillagenvon Schornsteinkonsolgerüsteneinhängen.
� Galgen dürfen nur befestigtwerden an:– tragfähigen inneren oder äuße -
ren Steigeisengängen oderSteigleitern,
– zusätzlich an der Außenseitegespannte Seillagen .
� Umlenkrollen nur an Bauteilenbefestigen, die in der Lage sind,die auftretenden Kräfte sicherabzuleiten .� Elektrisch betriebene Windenan einen besonderen Speise-punkt mit Schutzmaßnahme anschließen, z.B. Baustrom -verteiler mit Fehlerstrom-Schutz ein richtung (RCD).� Im Handbereich liegende Um-lenkrollen gegen Hineingreifensichern (z.B. durch Verkleiden).� Nur Winden mit– Bremse, – Rücklaufsicherung, – Sicherung gegen freien Fall
verwenden, bei denen ein unmittelbares Schalten von „Heben“ auf „Senken“ nichtmöglich ist.
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� Möglichst Winden mit Seil -wickeleinrichtung einsetzen .Bei Winden ohne Seilwickel -einrichtung muss die Winde inentsprechender Entfernung vomUmlenkpunkt aufgestellt sein .� Windenrahmen mit der Blitz-schutzanlage des turmartigenBauwerkes verbinden.� Bedienungsstand des Winden-fahrers möglichst außerhalb des Gefahrbereiches anordnenoder mit einem Schutzdach versehen .� Steuereinrichtungen (Betä -tigungshebel) müssen beim Loslassen den Antrieb unter -brechen.� An Förderöffnungen müssenEinfahrttrichter vorhanden sein,die ein Aufsetzen oder Verhakenverhindern.� An Durchfahrtöffnungen sindfür die Auf- und Abwärtsfahrt be-sondere Sicherheitsmaßnahmenzu treffen, z.B. Überwachung mitKamera und Monitor.
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Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung
Prüfungen� Aufzugsanlagen sind über -wachungsbedüftige Anlagennach Betriebssicherheits -verordnung.� Wiederkehrende Prüfungensind von zugelassenen Über -wachungsstellen durchzuführen.� Prüfergebnis ins Prüfbuch eintragen lassen. Prüfbuch ander Einsatzstelle zur Einsicht bereithalten.� Prüfungen sind erforderlich vor der ersten Inbetriebnahmesowie wiederkehrend alle 2 Jahre durch eine zugelasseneÜber wachungsstelle.� Zusätzlich sind nach Betriebs-sicherheitsverordnung ent -sprechende Zwischenprüfungendurchzuführen. � Prüfungen nach jeder Montageauf einer neuen Baustelle durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sach kundigen).
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Bauaufzüge mit Personenbeförderung B 145
Gefährdungen� Fehlende Sicherungsmaß -nahmen bei der Montage bzw.Demontage des Aufzuges sowiemangelhafte Absturzsicherungan den hochgelegenen Lade -stellen können zu Absturz -unfällen führen.
� Außerdem kann es zu Ver -letzungen durch herab fallendeGegenstände kommen oder zuStolper-, Rutsch- und Sturz -unfällen bei mangelhaften Über-gängen an den Ladestellen.
SchutzmaßnahmenAufstellung� Aufzugsanlagen auf trag -fähigem Untergrund aufstellen.� Auf- und Abbau nur unter Be-achtung der Betriebsanleitung.Dort sind die Montageart, dieMontagereihenfolge und die Sicherungsmaßnahmen für dieMonteure beschrieben, z.B. wiesich diese gegen Absturz sichernund in welchen Abständen derMast an festen Gebäudeteilen zuverankern ist .
Betrieb� An den Haltestellen sichereÜbergänge vorsehen .� Elektrisch betriebene Aufzugs-anlage nur über besonderenSpeisepunkt mit Schutzmaß -nahme anschließen, z.B. Bau -stromverteiler mit Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD).� Bei Gefahr durch herabfallen-de Gegenstände den unteren Zugang mit Schutzdach sichernund Gefahrbereich wirksam absperren. � Zugänge zum Antrieb der Auf-zugsanlage verschlossen halten.� Die Bedienung eines Bauauf-zuges zur Personenbeförderungerfolgt durch eine unterwieseneund beauftragte Person, die inder Lage sein muss, im Bedarfs-fall den Notablass in der Kabinebetätigen zu können und dieaußerdem die Aufzugsan lage regelmäßig auf augenschein -liche Mängel überprüft.� Fahrkorb nicht überlasten, Angaben auf Kennzeichnung imFahrkorb beachten. � Lasten im Fahrkorb gegen Um-stürzen oder Abrollen sichern.
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07/2017
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- undZuggeräteDGUV Vorschrift 52 Krane DGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN EN 14502-1
� Gefahrloses Ein- und Ausstei-gen aus dem Förderkorb gewähr-leisten, z.B. durch Absetzvor-richtungen oder Abdeckklappenüber Förderöffnungen, die vordem Aussteigen geschlossenwerden.� An Durchfahrtöffnungen sindfür die Auf- und Abwärtsfahrt besondere Sicherheitsmaß -nahmen zu treffen, z.B. Über -wachung mit Kamera und Moni-tor .� An Förderöffnungen müssenEinfahrttrichter vorhanden sein,die ein Aufsetzen oder Verhakenverhindern .� Beim Einsatz von Personen-förderkörben mit Einseilaufhän-gung in Verbindung mit Windenoder Kranen als Hebezeug mussdie Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass die Beförderungvon Personen mit nur einemTragseil ein vertretbares Risikodarstellt.
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Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten.� Personenförderkorb in Kombi-nation mit dem eingesetzten Hebezeug, welches bestim-mungsgemäß nicht zum Hebenvon Personen vorgesehen ist,vor der ersten Bereitstellung und Benutzung sowie an jedemneuen Einsatzort durch eine „zur Prüfung befähigte Person“(Sachverständigen) prüfen lassen.� Ergebnisse dokumentieren.
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PersonenförderkörbeB 146
Gefährdungen� Mängel in der Konstruktionbzw. der baulichen Beschaffen-heit oder an den hochgelegenenEin- bzw. Ausstiegsstellen kön-nen zu Absturzunfällen führen.
Allgemeines� Jeden Einsatz der Berufsge-nossenschaft vorher schriftlichanzeigen.� Nur Hebezeuge (Winden oderKrane) verwenden, die für denPersonentransport geprüft sind.
Schutzmaßnahmen� Fördergerüste, Traversen undAuslegerkonstruktionen statischnachweisen, einschließlich Ab-leitung der Kräfte in bestehendeBauteile.� Förderkörbe ausschließlich fürden Personentransport benutzen.� Nur Förderkörbe benutzen, die mindestens 2,00 m hoch geschlossen sind und deren Türmit einem Verschluss versehenist, der ein unbeabsichtigtes Öffnen verhindert .1
� Personenförderkorb nicht direkt in den Lasthaken des Hebezeuges einhängen.� Seile und Ketten mit Schäkelnoder festen Ösen, die nur mitWerkzeug lösbar sind, am Förderkorb befestigen . Keine Seilklemmen verwenden.� Anschlagmittel von Förder -körben nicht wechselweise zumAnschlagen von Lasten benutzen.� Vor der ersten InbetriebnahmeProbefahrt durchführen.� Nicht mehr Personen trans -portieren, als zugelassen sind.
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07/2015
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- undZuggeräteDGUV Vorschrift 52 KraneDGUV Regel 101-005 Hochziehbare PersonenaufnahmemittelDGUV Information 201-019 Turm- undSchornsteinbauarbeitenDIN EN 14502-1
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� Anschlagmittel nicht wechsel-weise zum Anschlagen von Lasten verwenden.� Arbeitskörbe und Arbeits -bühnen nicht überlasten undLastanhäufungen vermeiden.� Elektroschweißarbeiten vonisoliert aufgehängten Arbeits -körben und Arbeitsbühnen ausdurchführen. Mitgeführte Elektro -werkzeuge müssen schutz -isoliert sein.� PSA gegen Absturz als Absturz-sicherung benutzen, wenn fürArbeitskörbe oder ArbeitsbühnenKippgefahr besteht, z.B. durchAufsetzen oder Verhaken.� Arbeitssitze bestimmungs -gemäß benutzen; vorgeseheneAbsturzsicherungen sorgfältigschließen.
– Arbeitskorb in Kombinationmit dem eingesetzten Hebe-zeug, welches bestimmungs-gemäß nicht zum Heben vonPersonen vorgesehen ist, vorder ersten Bereitstellung undBenutzung sowie an jedemneuen Einsatzort durch eine„zur Prüfung befähigte Person“(Sachverständigen) prüfen lassen,
– Für Anlagen zum Heben vonPersonen, die der Maschinen-richtlinie unterliegen (z.B. Fassadenaufzüge) sind weiter-gehende Prüfverfahren erfor-derlich.
� Ergebnisse dokumentieren.
Zusätzliche Hinweise beiTurm- und Schornstein -bauarbeiten� Bei Umrüstarbeiten von Arbeits -bühnen PSA gegen Absturz benutzen.� Zur Rettung aus Gefahren -situationen Abseilgeräte bereit-stellen. Beschäftigte sind in dasRettungskonzept unterwiesen.� Für Verständigungsmöglich -keiten sorgen, z.B. durch Fern-sprechgeräte.
Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten:
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B 147
� Einrichtungen mit fest ange-bauten Winden müssen an jedem Aufhängepunkt an zweiTragseilen oder an einem Trag -seil mit zusätzlichem Sicherungs-seil aufgehängt sein.Ausnahme: Bei Arbeitsbühnenmit mindestens sechs Aufhän-gungen in turmartigen Bauwer-ken kann auf das Sicherungsseilverzichtet werden, wenn beimEinsatz von Klemmbackengerä-ten (z.B. Greifzügen) als Hebe-zeuge zusätzlich Blockstopp -geräte verwendet werden.� Nur Arbeitskörbe und -bühnen verwenden, die allseits mit einem mindestens1,0 m hohen Seitenschutz ver -sehen sind.� Seile und Ketten mit Schä -keln oder festen Ösen, die nur mit Werkzeug lösbar sind,befestigen. Keine Seilklemmenbenutzen.
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Allgemeines� Im Gegensatz zu Fassaden -befahranlagen, die fest mit dem Gebäude verbunden sind, werden Arbeitskörbe,-sitze und -bühnen vorübergehend einge-setzt, z.B. für Montagen.� Jede Benutzung von Einrich-tungen bei der Berufsgenossen-schaft vorher schriftlich anzeigen.
Schutzmaßnahmen� Kräfte sicher in bestehendeKonstruktionsteile bzw. Bauteileeinleiten (statischer Nachweis).� Auslegerkonstruktionen für dieAufhängung von Einrichtungenentsprechend Betriebsanleitungoder statischem Nachweis auf-bauen, Gegengewicht aufbringenund befestigen .� Nur Hebezeuge (Winden, Krane) verwenden, die für denPersonentransport geprüft sind.
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Gefährdungen� Durch mangelhafte Sicherungs -maßnahmen bei der Montagebzw. Demontage sowie bei derBenutzung kann es zu Abstur-zunfällen kommen. � Außerdem kann es zu Ver -letzungen durch herabfallendeTeile kommen.
ArbeitskörbeArbeitssitzeArbeitsbühnen
07/2019
Weitere Informationen: Betriebssicherheitsverordnung DGUV Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln DGUV Regel 101-001 Transportanker und -systeme von BetonfertigteilenDGUV Information 201-052 RohrleitungsbauarbeitenDIN EN 13 155DIN 19695
Steingabeln� Gabeln mit Schwerpunktaus-gleich benutzen. Aufhängepunktso wählen, dass sich die Gabelnmit der Last nicht nach vorn neigen.� Folienverpackte Steinpaketeauf Paletten mit Ketten, Bändernoder Bügeln gegen Herabrut-schen von der Gabel sichern. Die Schrumpffolie muss die Palette mit umfassen und darfnicht beschädigt sein. Palettenmüssen tragfähig sein.
Mörtelcontainer� Mörtelcontainer mit min -destens 2 Anschlagmitteln anschlagen.Ausnahme: Die Container sindmit Bügeln für ein Anschlagmittelausgerüstet.� Mörtelcontainer aus Kunststoffregelmäßig auf augenscheinlicheBeschädigungen (Risse) prüfen.� Fest angebrachte Ketten undSeile von Mörtelresten reinigen.
Klemme mit zusätzlicher Halteeinrichtung� Zum Versetzten großformatigerSteine (KS, Porenbeton) Klemmemit zusätzlicher Halteeinrich-tung verwenden.
Steingreifer � Vor dem Steintransport Auf-fangplane einhängen.� Beschädigte Auffangplane unverzüglich auswechseln.� Bei paketierten Steinen immerunterste Schicht greifen.
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Beispiele für kraftschlüssigwirkende Lastaufnahmemittel� Kein Aufenthalt von Personenunter kraftschlüssig wirkendenLastaufnahmemitteln.
Rohrgreifer (Rohrzangen)� Rohrgreifer dürfen sich bei Entlastung nicht selbsttätig vomRohr lösen.Ausnahme: Rohrgreifer mitSchrittschaltwerk.� Als zusätzliche Kennzeichnungmuss der zulässige Greifbereichangegeben sein.� Hydraulisch oder pneumatischschließende Rohrgreifer benöti-gen Einrichtungen zum Ausgleichvon Druckverlusten mit selbst -tätig wirkender Warneinrichtungfür den Geräteführer.
Versetzgeräte für Schacht -fertigteile� Betonfertigteile müssen zurAufnahme der Druckkräfte voll-ständig ausgehärtet sein.
Schachtringklemmen� Für den Transport Klemmenverwenden, die sich bei Entlas-tung nicht selbsttätig öffnen.� Klemmen exakt auf Schacht-ringdicke einstellen.� Schachtkonen (symmetrischeund asymmetrische) nach Be -dienungsanleitung der Herstelleranschlagen.
Sonderbauformen� Bei Sonderbauformen vonLastaufnahmemitteln für Beton-fertigteile Bedienungsanleitungder Hersteller beachten.
Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: − vor Beginn jeder Arbeits-
schicht auf augenfällige Mängel durch den Bediener,
− vor der ersten Inbetriebnahmeund nach Bedarf, mind. 1 xjährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“.
� Ergebnisse dokumentieren.
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Lastaufnahmemittel B 161
Gefährdungen� Beim Transport von Lasten können diese z.B. aus dem Last-aufnahmemittel herausfallen,sich vom Lastaufnahmemittel lösen und Personen treffen.
Allgemeines� Vorrangig nur formschlüssigeLastaufnahmemittel, z.B. Stein-gabeln , Transportanker undTransport anker sys teme , ein setzen.� Lastaufnahmemittel müssenmit den für den Betrieb wichtigenAngaben gekennzeichnet sein,z.B. Eigengewicht und Tragfähig-keit. Sie dürfen nicht überlastetwerden.� Betriebsanleitung beachten.� Tragfähigkeit überprüfen.� Verbindungsmittel (z.B. Schäkel, Steck- und Schraub -bolzen) gegen unbeabsichtigtesLösen und Herabfallen sichern.� Lastaufnahmemittel bestim-mungsgemäß verwenden und lagern.
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� Benutzung einstellen, sobalddie Witterungsbedingungen die Funktionssicherheit beein-trächtigen.� Lasten im Schwerpunkt an-schlagen.� Kraftschlüssig wirkende Lastaufnahmemittel nicht überPersonen schwenken.� Das Befördern von Personenmit Lastaufnahmemitteln ist ver-boten.
Schutzmaßnahmen� Formschlüssig wirkende Last-aufnahmemittel verwenden.� Einbau und Verwendungsan-leitung des Herstellers beachtenund am Einsatzort bereithalten.
Beispiele für formschlüssig wirkende LastaufnahmemittelKugelkopfankersysteme� Bei Transportankersystemennur zusammengehörige Trans-portanker und Lastaufnahme-mittel (Abheber) verwenden.
Einschraubankersysteme� Anker nicht über 45 Grad ab-knicken, komplett eindrehen. � Seilschlaufen nicht knickenund quetschen.
Traversen� Schiefstellung der Traversevermeiden. � Langgliedrige Lasten imSchnürgang anschlagen .� Befestigung der Anschlagseile,-ketten oder -bänder an der Traverse nur− mit genormter Seilend ver -
bindung und Schäkel oder− in Lasthaken mit Haken -
sicherung.
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07/2017
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 54 Winden, Hub- und Zuggeräte
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Zusätzliche Hinweise zurBrüstungsbefestigung� Tragfähigkeit der Brüstung prüfen und ggf. nachweisen.� Lastverteilende Unterlagenverwenden.
Prüfungen� In regelmäßigen Abständenund vor jedem Aufbau alle tragenden Elemente und Ver-schleißteile auf Beschädigungüberprüfen.� Nach Beseitigung einer Ver-stopfung alle tragenden Teile auf Verformung bzw. Schädenprüfen und ggf. austauschen.
� Schuttrutschenaustrittsöff-nung ständig auf freien Austrittkontrollieren.� Zur Beseitigung von Ver -stopfungen der Schuttrutschenicht unterhalb der Schuttrohr-öffnung arbeiten oder dasSchuttrohr verziehen.
Zusätzliche Hinweise zurFlachdachbefestigung� Tragfähigkeit der Unterkon-struktion prüfen und ggf. nach-weisen.� Max. Auslegerüberstand einhalten.� Originalballastierung unver-rückbar montieren.
Zusätzliche Hinweise zurSchrägdachbefestigung� Schrägdachbefestigung nur an tragenden Teilen (Sparren/Schwellholz) vorsehen. Nie aufdie Dachlatten aufsetzen.
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SchuttrutschenB 162
Gefährdungen� Mangelhafte Sicherungsmaß-nahmen bei der Montage oderwährend der Benutzung am Ein-fülltrichter können zu Absturz -unfällen oder zu Verletzungendurch herabfallende Teile führen.� Staub kann zu Reizungen oderErkrankungen der Atem wege,der Haut und der Augen führen.
SchutzmaßnahmenAufbau� Beim Auf- und Abbau Aufbau-und Verwendungsanleitungender Hersteller beachten.� Nur durch unterwiesene Per -sonen auf- und abbauen lassen.� Ausschließlich die vom Her-steller vorgesehenen Aufhänge-und Befestigungskonstruktionenbenutzen .� Gerüstkonstruktionen im Auf-hängebereich der Schuttrutschezusätzlich verankern und ver-streben .� Bei Absturzhöhen von mehrals 2,00 m Absturzsicherungenvorsehen .� Ab 10,00 m Aufbauhöhe zusätzliche Verankerungen anbringen.� Gefahrenbereiche festlegenund absperren .� Immer Einfülltrichter ver -wenden .� Für ein staubfreies Arbeitenevtl. StaubschutzmanschettenAbdeckhauben und Container-Abdeckplane einsetzen.
Verwendung� Zur Vermeidung von Ver -stopfungen der Schuttrutscheund Schuttrohrabriss maximaleAblenkung nach Hersteller -angaben beachten.
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Regel 100-500 Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 109-005 Gebrauch von Anschlag- DrahtseilenDGUV Information 201-030 Merkblatt für Seile und Ketten als Anschlagmittelim BaubetriebDGUV Information 209-021 Belastungstabellen für Anschlagmittel DGUV Information 209-061 Gebrauchvon Hebebändern und Rundschlingenaus Chemiefasern
� Schutzhelm tragen.� Personen nicht mit der Last befördern.� Verständigung zwischen Kran-führer und Anschläger nur überHandzeichen oder Sprechfunk.
Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Seilen� Mindestdurchmesser von Anschlagseilen einhalten: − Stahlseile: 8 mm − Naturfaser- und Chemiefaser -
seile: 16 mm � Seile nicht an Pressklemmenabknicken.� Nur genormte Seile und Seil -endverbindungen verwenden.Drahtseilklemmen sind nur fürAbspannseile zugelassen .
Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Ketten� Nur geprüfte und kurzgliedrigeKetten verwenden. � Ketten vor dem Anschlagenausdrehen. Kettenglieder müssen ineinander frei beweg-lich sein.� Ketten nicht provisorisch mitSchrauben und dergleichen flicken.
Zusätzliche Hinweise für dasAnschlagen mit Hebe bändern� Nur licht- und formstabilisierteChemiefaserhebebänder be -nutzen. Hebebänder aus Poly-ethylen sind unzulässig.� Hebebänder nicht über raueOberflächen ziehen.� Einwegbänder nach dem ersten Gebrauch entsorgen undnicht weiter verwenden.
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� Steifgezogene Ketten und Ketten mit gebrochenem oderangerissenem Kettenglied, Quer-schnittsminderung, Korrosions-narben u.a. sofort aussondernund nicht mehr verwenden.� Ketten nicht mehr benutzen,wenn− eine Längung um mehr als 5%
bei der Kette oder beim Einzel-glied gemessen wird,
− eine Abnahme der Nenndickean irgendeiner Stelle um mehrals 10% festgestellt wird.
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Bei Seilschlössern darf die Seil -klemme nur auf dem freien Seilende liegen. Auf eindeutigeZuordnung von Keil und Schlossachten!
Pressklemme
Drahtbrüche
Litzenbrüche
Aufdoldung
Quetschungen
Knicke
Klanken
Kauschenspleiß DIN EN 13411-25 Rundstiche für stehendes Gut6 Rundstiche für laufendes Gut
Seilhülse DIN EN 13411-4 mit vergossenem Seilende
Ablegereife von Drahtseilen bei sichtbaren Drahtbrüchen 1
Seilart
Litzenseil
Kabelschlagseil
Anzahl sichtbarer Drahtbrüche bei Ablegereife auf einer Länge von
3d 6d 30d
3 benachbarte Drähte 6 14einer Litze
10 15 40
Prüfungen� Anschlagmittel nach Einsatz-bedingungen, jedoch mindes-tens einmal jährlich von einer„zur Prüfung befähigten Person“(z.B. Sachkundigen) prüfen lassen. Die Prüfergebnisse auf-zeichnen.� Seile mit Litzenbruch, Aufdol-dungen, Knicken, Korbbildungen,Rostansätzen, Querschnittsver-änderungen, Drahtbruch nesternusw. sofort aussondern undnicht mehr ver wenden ,Tabelle 1.
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Anschlagen von LastenAnschlagmittel B 164
Gefährdungen� Unsachgemäßes Anschlagen,Unachtsamkeit beim Anhebenbzw. Absetzen von Lasten sowiebeschädigte oder unterdimen-sionierte Anschlagmittel könnenzu Unfällen führen.
Allgemeines � Anschlagmittel bestimmungs-gemäß verwenden und geschütztaufbewahren.� Anschlagmittel (Seile, Ketten,Hebebänder) nicht über die zulässige Tragfähigkeit hinausbelasten.� Seile, Ketten und Hebebändernach Größe und Form der Last,den Greifpunkten, den Einhak-vorrichtungen, der Art und Weisedes Anschlagens, des Neigungs-winkels und den Witterungsbe-dingungen auswählen. Die Trag-fähigkeit muss mindestens fürden max. Neigungswinkel von60° auf Anhängern oder Etiket-ten angegeben sein .� Bei mehrsträngigen Gehängennur zwei Stränge als tragend an -nehmen, wenn keine Ausgleichs - einrichtungen vorhanden sind.
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� Beim Anheben der Last sichnicht zwischen Last und festenGegenständen (Wänden, Maschinen, Stapeln usw.) auf-halten.� Nicht unter schwebenden Lasten hindurchgehen bzw. sichaufhalten.� Lasten nicht höher heben alsfür den Transport erforderlich.� Leere und unbelastete Haken-geschirre hochhängen. An schlag -mittel sicher ablegen bzw. ordentlich lagern.� Seile, Ketten und Bänder nichtverknoten und verdrehen, nichtüber scharfe Kanten ziehen.Kantenschoner oder Schutz-schläuche verwenden.� Anschlagmittel erst lösen, wenndie Last sicher abgesetzt ist.
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Schutzmaßnahmen� Lasten dürfen nur von unter-wiesenen Beschäftigten ange-schlagen werden.� Lange stabförmige Lastennicht in Einzelschlingen an -schlagen. Traversen benutzen.� Lasten im Schnürgang anschlagen. Das Anschlagen im Hängegang ist nur bei groß -stückigen Lasten zulässig, wenn ein Zusammenrutschender Anschlagmittel und eine Verlagerung der Last nicht mög-lich ist.� Lasten nicht durch Einhakenunter die Umschnürung trans-portieren.� Nur Anschlagmittel mit Sicher-heitshaken verwenden. Auf-gezogene Haken sofort aus -sortieren.� Kleine, lose Teile nur in Last-aufnahmemitteln transportierenund diese nicht über den Randhinaus beladen.� Pendeln der Last durch mittigeStellung des Kranhakens überder Last vermeiden.� Lange Teile eventuell mit Leit -seilen führen.
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel DGUV Information 203-004 Einsatz von elektrischen Betriebsmitteln bei erhöhter elektrischer GefährdungDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elektrischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenElektrotechnische Regeln (DIN VDE- Bestimmungen)
Erforderliche zusätzlicheSchutzmaßnahmen� TT-System und TN-S-System− Stromkreise mit Steckvorrich-
tungen ≤ AC 32 A über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 30 mA betreiben.
− Andere Stromkreise mit Steck-vorrichtungen über Fehler-strom-Schutzeinrichtungen(RCD) mit einem Bemessungs-fehlerstrom IΔN ≤ 500 mA betreiben.
� IT-Systeme nur mit Isola -tionsüberwachung und RCDs betreiben.� Weitere Schutzmaßnahmen:Als Schutzmaßnahme vor An-schlusspunkten ist auch zulässig:− Schutzkleinspannung (SELV), − Schutztrennung.
Elektrische Leitungen� Als bewegliche Leitungen sind GummischlauchleitungenH07RN-F oder gleichwertige Bau-arten (H07BQ-F) zu verwenden.� Anschlussleitungen bis 4 mLänge von handgeführtenElektrowerkzeugen sind auch inder Bauart H05RN-F zulässig.� Leitungen, die mechanisch besonders beansprucht werden,sind geschützt zu verlegen, z.B.unter festen Abdeckungen.� Leitungsroller müssen aus Iso-lierstoff bestehen. Sie müsseneine Überhitzungs-Schutzein-richtung haben. Die Steckdosenmüssen spritzwassergeschütztausgeführt sein.
Installationsmaterial� Steckvorrichtungen sind nurmit Isolierstoffgehäuse und nachfolgenden Bauarten zulässig:− Steckvorrichtungen, zweipolig
mit Schutzkontakt, − CEE-Steckvorrichtungen,
5-polig. � Schalter und Steckvorrichtun-gen müssen mindestens spritz-wassergeschützt ausgeführt seinund eine ausreichende mecha -nische Festigkeit besitzen.
Leuchten� Bauleuchten müssen mindes-tens sprühwassergeschützt aus-geführt sein. Sie sollen für rauenBetrieb geeignet sein.� Hand-/Bodenleuchten, ausge-nommen solche für Schutzklein-spannung, müssen schutziso-liert und strahlwassergeschütztausgeführt sein.
Zusätzliche Hinweise für frequenzgesteuerte Betriebsmittel� Frequenzgesteuerte Betriebs-mittel können Schutzmaß -nahmen beeinträchtigen oderunwirksam machen. Dies kannverhindert werden, wenn:− frequenzgesteuerte Betriebs-
mittel mit SteckvorrichtungenAC 400 V mit IN ≤ 32 A nurüber allstromsensitive Fehler-strom-Schutzeinrichtungenvom Typ B oder Typ B+ mit IΔN≤ 30 mA oder über einen Trenntransformator betriebenwerden,
− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel, die über Steckvorrich-tungen AC 400 V mit IN > 32 Abis ≤ 63 A angeschlossen werden, über allstromsensitiveFehlerstrom-Schutzeinrichtun-gen vom Typ B oder Typ B+ mitIΔN ≤ 500 mA oder über einenTrenntransformator betriebenwerden,
− frequenzgesteuerte Betriebs -mittel durch Festanschlussoder über Sondersteckvorrich-tungen angewendet werden,die Abschaltbedingungeneingehalten sind und nachge -schaltete Stromkreise keineSteckvorrichtungen enthalten,
− Stromkreisen mit allstrom -sensitiven Fehlerstrom-Schutz -einrichtungen vom Typ B oderTyp B+ keine pulsstromsen -sitiven Schutzeinrichtungen(Typ A) vorgeschaltet sind.
Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind zu prüfen− nach Errichtung, Veränderung
und Instandsetzung, − regelmäßig entsprechend den
Prüffristen.
Symbole auf elektrischen Betriebsmitteln
Gefährliche elektrische Spannung
Schutzisoliert(Schutzklasse II)
Schutzkleinspannung(Schutzklasse III)
Trenntransformator(Schutztrennung)
Für rauen Betrieb
Staubgeschützt
Explosionsgeschützte,baumustergeprüfte Betriebs mittel
Regengeschützt(Sprühwassergeschützt)
Spritzwassergeschützt
Strahlwasser-geschützt
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Elektrische Anlagen und Betriebsmittel auf Bau- und Montagestellen
B 171
Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr einen elek -trischen Schlag zu erleiden.
AllgemeinesErrichtung und Instand -setzung� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel dürfen nur vonElektrofachkräften oder vonelektrotechnisch unterwiesenenPersonen unter Leitung und Aufsicht von Elektrofachkräftenerrichtet, verändert und instandgehalten werden.
SchutzmaßnahmenAnschlusspunkte� Elektrische Betriebsmittelmüssen von besonderen An-schlusspunkten aus mit Stromversorgt werden. Als besondereAnschlusspunkte gelten z.B.:− Baustromverteiler, − der Baustelle zugeordnete
Abzweige ortsfester elek -trischer Anlagen,
− Transformatoren mit ge trennten Wicklungen,
− mobile Stromerzeuger derBauart A und B.
� Hausinstalla tionen dürfennicht verwendet werden.
Anschlusspunkte für kleineBaustellen� Werden elektrische Betriebs-mittel nur einzeln benutzt bzw.sind die Bauarbeiten geringenUmfangs, dürfen als Anschluss -punkte auch− Schutzverteiler, − ortsveränderliche Schutzver -
teiler oder Schutz einrichtungen(PRCD-S) verwendet werden.
Diese Einrichtungen dürfen auchüber Steckvorrichtungen inHaus installationen betriebenwerden.
07/2019
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 3 Elektrische Anlagenund Betriebsmittel TRBS 1201 Prüfungen und Kontrollenvon Arbeitsmitteln und überwachungs-bedürftigen AnlagenTRBS 1203 Zur Prüfung befähigte PersonenDGUV Information 203-005 Auswahlund Betrieb ortsveränderlicher elek -trischer BetriebsmittelDGUV Information 203-006 Auswahlund Betrieb elektrischer Anlagen undBetriebsmittel auf Bau- und Montage -stellenDGUV Information 203-071 Wieder -kehrende Prüfungen ortsveränderlicherelektrischer ArbeitsmittelElektrotechnische Regeln (DIN VDE-Bestimmungen)
Als Kriterium zur Festlegung derPrüffristen gilt TRBS 1201 Punkt 6.Zur Orientierung kann aber auchdie Tabelle 1B der Durchführungs -anweisung zur DGUV Vorschrift 3verwendet werden.
Empfehlungen für Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher elektrischer Betriebsmittel nach Tabelle 1B, DGUV Vorschrift 3
Anlage/Betriebsmittel
ortsveränderliche elektrische Betriebs-mittel (soweit benutzt)
Verlängerungs undGeräteanschluss -leitungen mit Steck -vorrichtung
Anschlussleitungenmit Stecker
bewegliche Leitungenmit Stecker und Fest-anschluss
PrüffristRicht- und Maximalwerte
Richtwert 6 Monate,auf Baustellen 3 Monate4).Wird bei Prufungeneine Fehlerquote < 2 % erreicht,kann die Pruffristentsprechend verlängert werden.Maximalwert: AufBaustellen, in Fertigungsstättenoder unter ähn-lichen Bedingungen1 Jahr.In Buros oder unterähnlichen Bedin-gungen 2 Jahre.
Art der Prüfung
auf ordnungs-gemäßen Zustand
Prüfer
„zur PrüfungbefähigtePerson“(Elektro -fachkraft)
4) Unternehmer, die diese variable Regelung nicht in Anspruch nehmenwollen, erfüllen die Anforderungen auch, wenn die Prüffristen in dernachfolgenden Tabelle eingehalten werden.
Betriebsspezifische Wiederholungsprüfungen ortsveränderlicher Betriebsmittel auf Baustellen nach DGUV Information 203-006
Betriebsbedingungen
Betriebsmittel, die sehr hohen Beanspruchungenunterliegen
normaler Betrieb
Beispiele/Baustelle
Schleifen von Metallen (Aluminium,Magnesium und gefetteten Blechen), Verwendung in Bereichenmit leitfähigen Stäuben
Nassschleifen von nichtleitendenMaterialien, Kernbohren, Stahlbau, Tunnel- und Stollenbau
Hochbau,Innenausbau,allgemeiner Tiefbau,Elektroinstallation,Sanitär- und Heizungsinstallation,Holzausbau
Frist
wöchentlich
3 Monate
6 Monate
Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel� Ortsveränderliche elektrischeBetriebsmittel sind solche, diewährend des Betriebes bewegtwerden oder die leicht von einem Platz zum anderen ge-bracht werden können, währendsie an dem Versorgungsstrom-kreis angeschlossen sind.
Prüfungen� Elektrische Anlagen und Betriebsmittel sind regelmäßig gemäß Betriebssicherheits -verordnung durch „zur Prüfungbefähigte Personen“ (Elektro-fachkräfte) zu überprüfen unddurch Prüf etikett, Banderole o.Ä.zu kennzeichnen. � Die Prüfungen sind nachzu -weisen und die Prüfergebnissemindestens bis zur nächstenPrüfung aufzubewahren.
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Elektrische Anlagen und BetriebsmittelWiederholungsprüfungen
B 172
Wiederholungsprüfungen ortsfester elektrischer Anlagen und Betriebsmittel nach Tabelle 1A, DGUV Vorschrift 3
Anlage/Betriebsmittel
Elektrische Anlagen und ortsfeste Betriebs-mittel
Elektrische Anlagen und ortsfeste elek -trische Betriebsmittel in „Betriebsstätten,Räumen und Anlagenbesonderer Art“, z.B.Baustellen
Schutzmaßnahmen mit Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen in nicht -stationären Anlagen2)
Fehlerstrom-, Differenz-strom und Fehler -spannungs-Schutz-schalter
– in stationärenAnlagen1)
– in nichtstationärenAnlagen2)
1) Stationäre Anlagen sind solche, die mit ihrer Umgebung fest verbundensind, z.B. Installationen in Gebäuden, Baustellenwagen, Containern undauf Fahrzeugen.
2) Nichtstationäre Anlagen sind dadurch gekennzeichnet, dass sie ent -sprechend ihrem bestimmungsgemäßen Gebrauch nach dem Einsatzwieder abgebaut (zerlegt) und am neuen Einsatzort wieder aufgebaut (zusammengeschaltet) werden. Hierzu gehören z.B. Anlagen auf Bau-und Montagestellen, fliegende Bauten.
3) Die Verantwortung für die ordnungsgemäße Durchführung der Prüfungenobliegt einer Elektrofachkraft. Stehen für die Mess- und Prüfaufgaben geeignete Mess- und Prüfgeräte zur Verfügung, dürfen auch elektrotech-nisch unterwiesene Personen unter Leitung und Aufsicht einer Elektro-fachkraft Teilprüfungen durchführen.
Prüffrist
4 Jahre
1 Jahr
1 Monat
6 Monate
arbeits -täglich
Art der Prüfung
auf ordnungs-gemäßen Zustand
auf Wirksamkeit
Kontrolle derFunktions -fähigkeit durch Betätigen derPrufein richtung
„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203
Elektrofachkraft 3)
„zur Prüfung befähigte Person“gem. TRBS 1203
Elektrofachkraftoder elektro -technisch unter-wiesene Personbei Verwendunggeeigneter Mess-und Prufgeräte3)
unterwiesenerBenutzer
Gefährdungen� Beim Umgang mit elektrischenAnlagen und Betriebsmitteln besteht die Gefahr, einen elek -trischen Schlag zu erleiden.
AllgemeinesOrtsfeste elektrische Anlagenund Betriebsmittel� Ortsfeste elektrische Betriebs-mittel sind fest angebrachte Betriebsmittel oder Betriebs -mittel, die keine Tragevorrich-tung haben und deren Masse so groß ist, dass sie nicht leichtbewegt werden können. Dazugehören auch elektrische Be-triebsmittel, die vorübergehendfest angebracht sind und überbewegliche Anschlussleitungenbetrieben werden.� Für Festlegungen hinsichtlichPrüffrist und Prüfer ortsfesterelektrischer Anlagen und Be-triebsmittel kann sich der Unter-nehmer an der Tabelle 1A (DGUVVorschrift 3) orientieren.
07/2019
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDGUV Vorschrift 52 KraneDIN 4124
− nach jedem erneuten Auf -stellen, Umrüsten und nachBedarf, mindestens jedochjährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),
− nach wesentlichen Änderun-gen und sonst regelmäßignach folgenden Betriebsjahrendurch ermächtigten Sachver-ständigen: 4, 8, 12, 14, 16, 17,18, … weiter jährlich.
� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen und der Prüfungennach wesentlichen Änderungensind im Prüfbuch zu dokumen-tieren.
βBöschungswinkel
Ohne rechnerischen Nachweisder Standsicherheit dürfen folgende Böschungswinkel nicht überschritten werden:
≥ 1,00 m≥ 2,00 m
bis 12 t Gesamtgewichtbei mehr als 12 t bis 40 t Gesamtgewicht
a) bei nichtbindigen oder weichen bindigen Böden ............ β = 45°b) bei steifen oder halbfesten bindigen Böden ................... β = 60°c) bei Fels........................................................................... β = 80°
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Bodenart zul. BodenpressungN/cm2 bzw. (kp/cm2)
A)Angeschütteter, nicht künstlich verdichteter Boden 0–10 (0–1)
B)Gewachsener, offensichtlich unberührter Boden:
1 Schlamm, Moor, Mutterboden 02 Nichtbindige, ausreichend fest gelagerte Böden:
Fein- bis Mittelsand 15 (1,5)Grobsand bis Kies 20 (2,0)
3 Bindige Böden:
breiig 0weich 4 (0,4)steif 10 (1,0)halbfest 20 (2,0)fest 30 (3,0)
4 Fels, unverwittert mit geringer Klüftung und in günstiger Lagerung 150-300 (15-30)
� Anschläge für den Fahrnotend-schalter so einbauen, dass derKran 1,00 m vor dem Gleisendezum Stehen kommt.� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .Mind. Schutzstreifen von 0,60 mfreihalten.
Kran mit Einzelabstützung� Bei nichtfahrbar aufgestelltenTurmdrehkranen die Stützfüßeder Spreizholme auf tragfähigenUnterbau aufstellen und statischeinwandfrei unterbauen . Maß gebend für die Größe derAbstützfläche sind Stützendruckund zulässige Bodenpressung.Die Stützendrücke können derBetriebsanleitung oder demKranprüfbuch entnommen werden.� Sicherheitsabstand im Bereichvon Baugrubenböschungen undGrabenkanten einhalten .
Prüfungen� Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen ermitteln(Gefährdungsbeurteilung) unddiese veranlassen, z.B.:− täglich vor Arbeitsbeginn
Funktionsprüfung sämtlicherNotendschalter durch denKranführer,
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TurmdrehkraneAufstellung B 213
Gefährdungen� Unzureichende Tragfähigkeitdes Untergrundes, mangelhafteAbstützung oder Nichtbeach-tung von Sicherheitsabständenan Baugrubenböschungen können zu Kranumstürzen führen.
Schutzmaßnahmen� Sicherheitsabstand von 50cmzwischen sich bewegenden festen Teilen der Krankonstruk-tion und festen Teilen der Um -gebung z.B. zum Bauwerk, zu Gerüsten oder zu Materialstapelusw., darf nicht unterschrittenwerden .� Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Gefahrbereich durch stabileSchutzgeländer oder Schutz -zäune absperren.� Bei Untendrehern die Scher-stellen im unteren Drehbereichdes Kranes sichern, z.B. Umweh-rung, Absperrung.
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Schwellenüberstand = 10% der Spurweite
Schienenprofil nach Angabe des Kranherstellers
Befestigung mit Rippenplatte,Klemm platte und Schwellen -schraube
� Frequenzgesteuerte Krane mitgeeigneten Fehlerstrom-Schutz-einrichtungen (RCDs) nach Her-stellerangaben an das Strom-netz anschließen.� Kran entsprechend den Her -stellerangaben erden.� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.Kann der Sicherheitsabstandnicht eingehalten werden, Rück-sprache mit Energieversorgungs-unternehmen. Sicherheitsmaß-nahmen durchführen, z.B. Verkabelung, Abschrankung,Drehwerksbegrenzung, Arbeits-bereichsbegrenzungssysteme.� Bei Aufstellung in der Nähevon Bahnanlagen sind beson -dere Sicherheitsvorkehrungenzu treffen, vorab mit dem Netz-betreiber der Bahn Kontakt auf-nehmen.� Bei Aufstellung neben ver -bauten Baugruben: Nachweisder ausreichenden Tragfähigkeitdes Untergrundes und der Aufnahme des zusätzlichen Erd druckes durch die Verbau-konstruktion.
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� Bei Aufstellung neben einerTrägerbohlwand: Bei einer Flach-gründung der KranfundamenteKran erst nach Fertigstellung desVerbaus insbesondere der Aus-fachung aufstellen.
Kran auf Gleisanlage� Gleisanlage auf tragfähigemUnterbau (Kies- oder Schotter-bett, Betonfundament o.Ä.) waagerecht verlegen, Unterbaugut verdichten.� Nur statisch nachgewiesenebzw. zugelassene Betonschwel-len oder Holzschwellen ver -wenden.� Schwellenabstände nach Angaben des Herstellers.� Bei Verwendung von Teil-schwellen für Spurhaltung sorgen.� Nur vom Hersteller vorge-schriebene Schienenprofile ver-wenden; Schienenstöße undSchienenbefestigung nachBetriebsanleitung ausführen.� Gleisenden durch Prellböckesichern . Sie müssen vor derletzten Schwelle und parallel angebracht sein.
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≥ 0,5 m
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 52 KraneTRBS 2121 Teil 4 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz –Ausnahmsweises Heben von Beschäftigten mit hierfür nicht vorgesehenen ArrbeitsmittelnBGR 500 DGUV Regel 100-500Betreiben von ArbeitsmittelnDGUV Regel 101-005 HochziehbarePersonenaufnahmemittel
Zusätzliche Hinweise für Betonkübel mit Standplatz� Einsatz nach durchgeführterGefährdungsbeurteilung nur imbegründeten Ausnahmefall zulässig.� Es sind die zusätzlichen Vor -gaben zu den technischen Maßnahmen am Kran und amPAM sowie zur Prüfung einzu -halten (siehe unter „WeitereInforma tionen“).
Zusätzliche Hinweise zu denPflichten des Kranführers� Täglich vor ArbeitsbeginnFunktionsprüfung sämtlicher Notendschalter und Bremsen sowie Sichtkontrolle der Abstüt-zungen bzw. der Gleisanlage.� Funktion der Hakensicherungam Kranhaken täglich über -prüfen .� Seile regelmäßig pflegen sowie auf Seilschäden hin kontrollieren.� Krankontrollbuch führen, fest -gestellte Mängel und Kontrolleneintragen. Die Mängel meldenund deren Beseitigung verlangen. � Notendschalter nicht betriebs-mäßig anfahren.� Keine Personen mit der Lastoder dem Lastaufnahmemittelbefördern.� Lasten nicht schrägziehen undpendeln, festsitzende Lastennicht losreißen .
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4 Prüfungen � Art, Umfang und Fristen er -forderlicher Prüfungen ermittelnund diese veran lassen, z.B.:– täglich vor Arbeitsbeginn
Funktionsprüfung sämtlicherNotendschalter durch denKranführer,
– nach jedem erneuten Auf -stellen, Umrüsten und nachnach Bedarf, mindestens je-doch jährlich durch eine „zur Prüfung befähigte Person“ (z.B. Sachkundiger),
– nach wesentlichen Ände -rungen und sonst regelmäßignach folgenden Betriebsjahrendurch einen ermächtigtenSachverständigen: 4, 8, 12, 14,16, 17, 18, … weiter jährlich.
� Auch Prüfhinweise in Betriebs-anleitungen der Hersteller be-achten.� Ergebnisse der regelmäßigenPrüfungen dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgefür den Kranführer nach Ergebnisder Gefährdungs beurteilung ver-anlassen (Pflichtvorsorge) oderan bieten (Angebotsvorsorge). Hierzu Beratung durch den Betriebsarzt.
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� Lasten nicht am unbesetztenKran hängen lassen.� Kranbetrieb einstellen, wenndie Last bei Windeinwirkungnicht sicher gehalten und ab -genommen werden kann oderwenn Mängel auftreten, die dieBetriebssicherheit ge fährden.� Gleisbetriebene Krane nachArbeitsende mit Schienen -zangen festsetzen.� Kran nach Vorgaben des Her-stellers in Feierabendstellungbringen . Im Kranhaken ist dabei keine Last oder Lastauf-nahmemittel eingehangen.
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TurmdrehkraneBetrieb B 214
Gefährdungen� Personen können durch herab-fallende oder pendelnde Lastengefährdet werden. � Bedienungsfehler, klimatischeEinflüsse (Wind, Blitz) oderSpannungsüberschläge bei An-näherung an elektr. Freileitungenkönnen zu Unfällen führen.
Allgemeines� Kran nur von unterwiesenenund am Kran eingewiesenen,mindestens 18 Jahre alten, körperlich und geistig geeig -neten und vom Unternehmerschrift lich beauftragten Kran -führern bedienen lassen.
Schutzmaßnahmen� Nur sachgemäß angeschla geneund gesicherte Lasten anheben. � Einweiser einsetzen, wenn derKranführer die Last nicht beob-achten kann.� Verständigung zwischen Ein-weiser und Kranführer durch direkten Sichtkontakt mit fest -gelegten Handzeichen oderdurch Sprechfunk .� Können Lasten bei Wind nichtmehr kontrolliert gehoben werden, ist der Kranbetrieb einzustellen.
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� Sicherheitsabstand zu elek -trischen Freileitungen einhalten.� Besondere Maßnahmen imBereich von Bahnanlagen ein-halten.� Der Kranbetrieb ist bei Un -wetter (starker Wind oder Sturmund Gewitter) einzustellen.� Bei Überschneidung von Arbeitsbereichen mehrerer Krane für einwandfreie Ver -ständigung der Kranführer z.B.durch Sprechfunk untereinander sorgen, Vorfahrtsregelungen und Arbeitsabläufe festlegen.
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Heben Abfahren
Senken
Halt Langsam
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� Lange Lasten, die sich beimTransport verfangen können oderdie positioniert werden müssen,mit Leitseilen führen .� Das Heben von Personen mitKranen ist nur im begründetenAusnahmefall nach den Vor -gaben der TRBS 2121 Teil 4 und der DGUV Regel 101-005 zulässig.� Diese Personenbeförderung ist mind. 14 Tage vorher bei derBerufsgenossenschaft schriftlichanzuzeigen.
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Weitere Informationen: JugendarbeitsschutzgesetzBetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeBGV A1/DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 2111 Teil 1 Mechanische Gefähr-dungen – Maßnahmen zum Schutz vorkontrolliert bewegten ungeschütztenTeilenDGUV Regel 100-500 Betreiben vonArbeitsmittelnDGUV Regel 112-194 Benutzung vonGehörschutzDIN EN 1870-19 DIN EN 62841-2-5 Lehrgangsbegleitheft Holzbearbeitung
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� Bei schmalen WerkstückenSchiebestock oder Schiebeholzmit Wechselgriff benutzen,wenn der Abstand zwischen Parallelanschlag und Sägeblattweniger als 120 mm beträgt.� Tischeinlage auswechseln,wenn beiderseits der Schnitt -fuge ein Spalt von > 5 mm vor-handen ist.� Standplatz beim Arbeiten seit-lich vom Risikobereich.� Splitter, Späne usw. nicht mitder Hand aus dem Bereich deslaufenden Sägeblattes entfernen.� Vor dem Verlassen des Be -dienungsstandes die Maschineausschalten.� Parallelanschlag so weit zu-rückziehen, dass ein Klemmendes Werkstückes vermieden wird.Faustregel: Das hintere Ende desAnschlags stößt an eine gedachteLinie, die etwa bei der Sägeblatt-vorderkante beginnt und unter45° nach hinten verläuft.� Großformatige Platten mitHandkreissäge und Führungs-schiene schneiden .
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� Schnitttiefe richtig einstellen:bei Vollholz höchstens 10 mmmehr als Werkstückdicke.� Handmaschine nicht mit laufendem Sägeblatt ablegen.� An der Handmaschine muss dergesamte Zahnkranz des Blattesüber der Auflage mit fester Ver-kleidung versehen sein .
Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.
Beschäftigungs -beschränkungen� Jugendliche über 15 Jahre dürfen nur unter Aufsicht einesFachkundigen und wenn es dieBerufsausbildung erfordert anBaustellenkreissägen und mitHandkreissägen arbeiten.� Jugendliche unter 15 Jahre dürfen nicht an den Maschinenbeschäftigt werden.
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Zusätzliche Hinweise für Kreissägeblätter� Nur Kreissägeblätter verwen-den, die mit dem Namen oderZeichen des Herstellers gekenn-zeichnet sind .� Bei Verbundkreissägeblätternmuss zusätzlich die höchstzu-lässige Drehzahl angegebensein. Angegebene Drehzahlnicht überschreiten .� Lärmarme Sägeblätter be -nutzen .� Beschädigte Sägeblätter, z.B.solche mit Rissen, Verformungen,Brandflecken, aussortieren.� Keine Sägeblätter aus hoch legiertem Schnellarbeitsstahl(HSS) verwenden.
Zusätzliche Hinweise für Handmaschinen� Spaltkeilabstand vom Zahn-kranz nicht mehr als 5 mm, wennin der Betriebsanleitung des Her-stellers ein Spaltkeil gefordertwird.
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n max. 5000
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BaustellenkreissägenHandkreissägen B 265
Gefährdungen� Es kann zu Schnittverletzun-gen, Verletzungen durch einenRückschlag des Werkstückesund zu einer Schädigung des Gehörs kommen.
Schutzmaßnahmen� Betriebsanleitung des Herstellers beachten.� Steckvorrichtung mit Phasen-wender verwenden.� Unterweisung anhand der Betriebsanweisung.� Gehörschutz und Sicherheits-schuhe benutzen. Lärmbereichekennzeichnen.� Eng anliegende Kleidung tragen. Beim Sägen keine Hand-schuhe tragen.� Gefahrenbereich von 120 mmrund um das Sägeblatt beachten.� Spaltkeil nach Größe und Dickedes Sägeblattes aus wählen .1
� Vor Werkzeugwechsel oder vorWartungs- und Instandhaltungs-arbeiten Stecker ziehen .� Sägeblätter nach dem Aus-schalten nicht durch seitlichesGegendrücken abbremsen.� Bei Bedarf Tischverlängerungund -verbreiterung einsetzen.� Soweit vom Hersteller vor -gesehen, höhenverstellbares Sägeblatt entsprechend derWerkstückdicke verwenden .� Anfallenden Holzstaub ab -saugen, wenn Kreissäge ingeschlos se nen Räumen ver -wendet wird.
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Zusätzliche Hinweise für Baustellenkreissägen� Selbsttätig schließendeSchutzhauben dürfen nichtmanipuliert werden, möglichstSTOPP Schalter verwenden!� Nicht selbsttätig schließendeSchutzhauben auf das Werk-stück absenken.� Bei älteren Maschinen mög-lichst selbsttätig schließendeSchutzhauben nachrüsten.� Abstand des Spaltkeils vomZahnkranz des Sägeblattes nichtmehr als 8 mm.� Jeweils erforderliche Hilfsein-richtungen benutzen:− Parallelanschlag , − Winkelanschlag , − Keilschneideeinrichtung , − Schiebestock ,– Schiebeholz mit Wechsel-
griff .
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungVerordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorgeLärm- und Vibrations-Arbeitsschutz -verordnung DGUV-Regel 100-500 Betreiben von Arbeitsmitteln
Schutzmaßnahmen� Handtrennschleifmaschinenmüssen mit Schutzhauben aus-gerüstet sein .� Zum Aufspannen nur gleichgroße, zur Maschine gehörendeSpannflansche verwenden und mit Spezialschlüssel aufspannen .Empfehlung: mindestens 41 mmDurchmesser! Vor dem Aufspan-nen Klangprobe durchführen.� Werkstücke vor dem Bear beiten sicher festlegen .Beim Arbeiten sicheren Stand-platz einnehmen.� Maschine stets beidhändigführen – nicht verkanten!� Trennscheiben nicht zum Seitenschleifen verwenden.� Schutzbrille und Gehör-schutz benutzen.� Wenn gesundheitsgefähr -dende Stäube entstehen, Atem-schutz verwenden.� Richtige Trennscheibe ent -sprechend der auszuführendenArbeit auswählen.� Drehzahl der Schleifmaschinemit zulässiger Umdrehungszahlder Trennscheibe vergleichen.Sie darf nicht höher sein als dieder Trennscheibe.� Schleifwerkzeuge, die nicht füralle Einsatzzwecke geeignetsind, müssen mit entsprechen-den Verwendungseinschränkun-gen (VE) gekennzeichnet sein.� Schleifscheiben nicht uber dasVerfallsdatum hinaus benutzen.
Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.
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Handtrennschleifmaschinen
Gefährdungen� Personen können von weg -fliegenden Teilen getroffen werden.� Trennscheiben können durchVerkanten zerspringen und zuVerletzungen führen.
Kennzeichnung� Nur gekennzeichnete Schleif-maschinen und Trennscheibenverwenden.� Zulässige Arbeitshöchst -geschwindigkeit entsprechendder Kennzeichnung beachten.
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B 274
Anforderung an die Kennzeichnung (beispielhafte Darstellung)
Hersteller, Lieferer, Einführer, Warenzeichen
Maße, Werkstoffbezeichnung, Verwendungseinschränkungen
Benennung
Abmessungen Einsatzgebiet
Rückverfolgbar-keits-Code
Konformitäts-erklärung
Härte Arbeitshöchst -geschwindigkeit
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Ordnungsgemäß aufgespannte Trennscheibe bis 230 mm Außendurchmesser
Trennscheibe
max. zulässigeDrehzahl
Verfallsdatum (z.B.V06/202
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenDIN 18459DGUV Information 201-019 Turm- und Schornsteinbauarbeiten
� Überlastung der Abbruch -geräte und Arbeitsbühnen durchSchutt und zu demon tierendeBauteile vermeiden.� Labile Bauteile laufend ent -fernen.� Geschlossene Rutschen biszur Übergabestelle benutzen.Rutschen nur an tragfähigenBauteilen befestigen.� Bei Entsorgung des Abbruch-materials abfallrechtliche Bestimmungen sowie Umwelt-schutzbestimmungen beachten.
Zusätzliche Hinweise für Arbeitsbühnen � Nur statisch geprüfte Arbeits-bühnen verwenden.� Arbeitsbühnen vollflächig mit Gerüstbohlen bzw. Gerüst -belägen auslegen.� Auf-, Um- und Abbau von Arbeitsbühnen nur unter Ver-wendung PSA gegen Absturzausführen.
� Notwendige Absturzsiche -rungen installieren.� Zuwegungen zu den Arbeits-bühnen festlegen.� Rettungsmaßnahmen im Havariefall planen.� Benutzung von PSA gegen Absturz und Anschlageinrich -tungen festlegen.� Beschäftigte im Umgang mitPSA gegen Absturz schulen undunterweisen.
Zusätzliche Hinweise für das Abtragen gemauerterSchornsteine� Schornsteine nicht durch Einschlitzen bzw. Einziehen abbrechen.� Nach innen, in den Schorn-stein abgeworfenes Materialständig entfernen, Lagerungnicht höher als Oberkante Aus-bruchöffnung.
� Ausbruchöffnung am Schorn -stein fuß statisch nachweisen.� Schornsteinbänder nur ent-sprechend dem Fortgang der Arbeiten entfernen. Unbeabsich-tigtes Ausbrechen durch dasSpannen zusätzlicher Drahtseileverhindern.� Der Blitzschutz muss in jederAbbruchphase wirksam bleiben.� Hängegerüste nur zum Abbruchdes Innenfutters einsetzen. Dabei müssen die Traversen (Gerüstträger) auf dem äußerenSchornsteinschaft aufliegen.� Während des Abtragens Mauerkrone nicht betreten.� Im Mündungsbereich von inBetrieb befindlichen Schorn -steinen keine Abbrucharbeitendurchführen.
Prüfungen� Art, Umfang und Fristen erfor-derlicher Prüfungen festlegen(Gefährdungsbeurteilung) undeinhalten, z.B.: − Vor Beginn jeder Arbeitsschicht
auf augenfällige Mängel durchden Geräteführer,
− Besondere Prüffristen für Arbeitsbühnen durch „zur Prüfung befähigte Personen“.
� Ergebnisse dokumentieren.
Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.
jeweilige Höhe h der baulichen Anlage (m)h bis 60h > 60 bis 100h > 100 bis 150h > 150 bis 200h > 200
erforderlicher Radiusabhängig von h
h/5h/5h/6h/7h/8
erforderlicher Mindestradius in m
8,0012,5020,0025,0030,00
1 Radius des Gefahrbereichs um die jeweiligen Arbeitsplätze
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Abbruch von Türmen, Schornsteinen und Silos C 300
Gefährdungen� Durch unkontrollierten Ein-sturz von Bauteilen, weiträumigherumfliegende und abprallendeTrümmer können Personen ver-letzt werden. � Die Lärmbe lastung kann zuGehörschäden führen.
Allgemeines� Vor Beginn der Abbruchar -beiten baulichen Zustand desab zubrechenden Bauwerkes in statischer und konstruktiver Hinsicht untersuchen. � Geeignete Abbruchverfahrennach den örtlichen Gegeben -heiten gemeinsam mit dem Bau-herrn und Planer auswählen. � Mögliche Abbruchverfahren:− maschineller Abbruch mit
Longfrontbagger,
− Abbruch von oben, − Demontage mit Kran, − Abbruchsprengen.� Bauwerke auf Gefahrstoffeprüfen und vor dem Abbruchausbauen (Schadstoffsanie-rung), z.B. Ausbau InnenfutterSchornsteine.
Schutzmaßnahmen� Bauteile niemals durch Unter-höhlen oder Schlitzen zum Ein-sturz bringen.� Verkehrswege und Fluchtwegevon Abbruchmaterial freihalten. � Prüfen, ob beim Abbruch ge-fährliche Gase, Dämpfe, Stäubeoder Nebel auftreten können.� Art, Zustand und Lage vor -handener Ver- und Entsorgungs-leitungen feststellen.� Abbruchanweisung ausarbei-ten. Diese muss u.a. Angabenenthalten über:
− Umfang und Reihenfolge desAbbruchs,
− Abbruchverfahren, − erforderliche Gerüste und
Absturzsicherungen , − Abbruchtiefen und mögliche
Auswirkungen auf angrenzendeGebäude,
− Sicherungsmaßnahmen, z.B. Absperrungen von Gefahr-bereichen (siehe Tabelle 1).
� Ablauf der Arbeiten durchständig anwesenden und weisungsbefugten Aufsichts -führenden überwachen lassen. � Gefahrbereich in Abhängigkeitvom Abbruchverfahren fest -legen, absperren und durchWarnschilder kennzeichnen, gegebenenfalls mit Warn postensichern.� Gehörschutz verwenden. Hier-bei muss ggf. die Verständigunguntereinander möglich sein.
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Weitere Informationen: Gefahrstoffverordnung Verordnung zur arbeitsmedizinischenVorsorge BGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder Prävention TRGS 519 Asbest: Abbruch-, Sanierungs-oder Instandhaltungsarbeiten DGUV-Regel 112-190 Benutzung vonAtemschutzgeräten DGUV-Information 201-012 Verfahrenmit geringer Exposition gegenüber Asbest bei Abbruch-, Sanierungs- undInstandhaltungsarbeiten
� Arbeitsbereiche staubdicht abschotten. Abgeschottete Be-reiche unter Unterdruck halten.� Arbeitsbereiche nur über Personenschleusen mit ausrei-chender Be- und Entlüftung sowie kontrollierter Unterdruck-haltung betreten bzw. verlassen.� Abzubrechendes Asbest oderasbesthaltige Materialien vordem Abtragen mit Wasser weit-gehend durchfeuchten. Gege -benenfalls das Nässen mehr-mals wiederholen.� Freiwerdende Fasern direkt am Entstehungsort absaugen. � Ausgebaute und verpackte Asbestprodukte nur über Mate -rialschleuse aus dem Arbeits -bereich heraustransportieren.� Asbestmaterial nicht schred-dern oder anders mechanischzerkleinern.� Ausgebauten Spritzasbest mitZement oder anderen hydrau -lischen Bindemitteln in einemgeschlossenen Aufbereitungs-system verfestigen.� Verbleibende Asbestfaserrück-stände auf rauen Bauteiloberflä-chen durch Restfaserbindemittel,Anstrich oder aufgesprühte Be-schichtung binden.� Arbeitsbereiche nach Beendi-gung der Arbeiten reinigen. DieEnd- bzw. Feinreinigung erstdurchführen, wenn sich derReststaub in der Luft abgelagerthat, frühestens jedoch nach 12 Stunden.� Personen- und Materialschleu-sen nach Schichtende feucht reinigen.
2� Für Reinigungs- und andere Arbeiten mit Absaugung asbest-haltiger Materialien nur Industrie -staubsauger oder Entstauber derStaubklasse H mit Zusatzanfor-derung „Asbest“ verwenden . � Asbest- oder asbesthaltige Abfälle sowie verbrauchte Arbeitsmittel wie auch Schutz-kleidung in gekennzeichnetenBehältern sammeln.� Abfälle auf zugelassenen Deponien so einlagern und ab-decken, dass keine Asbestfasernin die Umwelt gelangen.� Bei der Deponie Erkundigun-gen über weiter gehende Forde-rungen einholen.
Persönliche und hygienischeSchutzmaßnahmen� Bei sämtlichen Tätigkeiten,einschließlich der Endreinigung,und bei der AbfallbeseitigungAtemschutzgeräte benutzen.Bei Faserkonzentrationen bis10.000 F/m3 (Tätigkeiten gerin-ger Exposition): – P2-Filtergeräte bei Tätigkeiten
mit Expositionsspitzen.Bei Faserkonzentrationen von10.000 F/m3 bis 100.000 F/m3: – partikelfiltrierende Halbmas-
ken FFP2 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,
– Halbmasken mit P2-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,
– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM1P.
Bei Faserkonzentrationen von100.000 F/m3 bis 300.000 F/m3:– partikelfiltrierende Halbmas-
ken FFP3 für kurzzeitige Tätig-keiten von maximal zwei Stunden pro Schicht,
– Halbmasken mit P3-Filter fürlänger andauernde Tätigkeiten,
– Maske mit Gebläse und Parti-kelfilter TM2P (empfohlen).
Bei Faserkonzentrationen über300.000 F/m3:– Vollmasken mit Gebläse und
Partikelfilter TM3P.Bei Faserkonzentrationen über4.000.000 F/m3:– Isoliergeräte.
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� Mindestens CSK EG.-Kat III, Typ 5 – 6 verwenden, bei hoherExposition oder Auftreten vonSprühnebel oder FeuchtigkeitTyp 4 .� Schutzanzüge nur innerhalbder Personenschleuse auszie-hen. Zuvor anhaftenden Staubdurch Abwaschen oder Absau-gen vollständig entfernen. DabeiAtemschutz nicht ablegen. � In Arbeitsbereichen nicht essen, trinken oder rauchen.
Prüfungen� Für Tätigkeiten mit schwachgebundenen AZ-Pro dukten istgrundsätzlich mindestens eineSachkunde nach TRGS 519 Anlageerforderlich. Ausnahme: mind.eine Sachkunde nach TRGS 519Anlage 4 ist erforderlich bei– Arbeiten geringen Umfangs
gem. TRGS 519 Abschnitt 2.10,– Anwendung emissionsarmer
Verfahren gemäß DGUV Infor-mation 201-012.
Arbeitsmedizinische Vorsorge� Arbeitsmedizinische Vorsorgenach Ergebnis der Gefährdungs-beurteilung veranlassen (Pflicht-vorsorge) oder anbieten (Ange-botsvorsorge). Hierzu Beratungdurch den Betriebsarzt.
Beschäftigungs -beschränkungen� Beim Umgang mit schwach gebundenen Asbestproduktendürfen Jugendliche sowie wer-dende und stillende Mütter nichtbeschäftigt werden.
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Schwach gebundene AsbestprodukteAsbestprodukte mit hohem Faserfreisetzungspotential
C 312
� Gefährdungsbeurteilung mitArbeitsplan aufstellen und zusammen mit der Mitteilungder zuständigen Behörde (z.B.Gewerbeaufsichtsamt) vorlegen.� Angaben z.B. über:– Art und Dauer der Arbeiten,– Arbeitsablauf und vorgese -
hene technische Schutzmaß-nahmen,
– persönliche Schutzausrüs -tungen,
– Dekontamination der Beschäf-tigten,
– Abfallbehandlung und Entsor-gung.
� Betriebsanweisung aufstellenmit Angaben z.B. über:– Arbeitsbereiche, Arbeitsplatz,
Tätigkeit,– Gefahren für Mensch und
Umwelt,– Schutzmaßnahmen, Verhal-
tensregeln und hygienischeMaßnahmen,
– Verhalten im Gefahrfall,– Erste Hilfe,– sachgerechte Entsorgung.
� Beschäftigte anhand der Betriebsanweisung unterweisen.� Arbeiten mit anderen Gewerkenkoordinieren, um zu vermeiden,dass Unbeteiligte gefährdet werden.� Arbeitsbereiche abgrenzenund mit Warnschildern kenn-zeichnen .� Die Arbeiten sind unter Leitungeines sachkundigen Aufsicht -führenden auszuführen. Diesermuss während der Arbeitenständig anwesend sein.
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Gefährdungen� Asbestfasern können bis in dieAlveolen der Lunge eingeatmetwerden und eine Asbestose,Lungenkrebs oder ein Pleura -mesotheliom (Tumor des Bauch-und Rippenfells) auslösen.
Allgemeines� Von schwach gebundenen Asbestprodukten können auchin eingebautem Zustand Gesund -heitsgefahren ausgehen, z.B.bei Beschädigung der Ober -fläche. Allein durch Luftzirkula-tion können erhebliche Faser-mengen freigesetzt und dadurchauch benachbarte Räume konta-miniert werden.
SchutzmaßnahmenTechnische und organisa -torische Schutzmaßnahmen� Tätigkeiten mit Asbest sind der Aufsichtsbehörde und der Berufsgenossenschaft schriftlichanzuzeigen.
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� Zugänge mit gleichlaufendenTreppen sind außen mit einemzweiteiligen Seitenschutz undim Bereich des Gerüstbelagesmit einem Umlaufgeländer auszubilden, so dass nur eineÖffnung am Zugang zur Treppevorhanden ist.� In der Regel erfolgt die Frei -gabe des Gerüstes durch denGerüstersteller durch Kennzeich-nung am Zugang des Gerüstes.Hat der Treppenzugang eine geringere Lastklasse als das Gerüst, so ist das am Zugang gesondert auszuweisen und zu kennzeichnen. Der Gerüst -ersteller hat seinen Aufraggeberüber diesen Sachverhalt im„Plan für den Gebrauch“ zu informieren.� Der Leiterzugang am unterstenGerüstfeld ist so auszubilden,dass die Leiter nicht freihängt,sondern, wie in den anderen Gerüstlagen auf dem Gerüst -belag aufliegt.
Zusätzliche Hinweise für Gerüstbauarbeiten� Beim Auf-, Um- oder Abbauvon Gerüsten ist der Zugangüber innenliegende Leitern(mind. alle 50 m) zulässig.� Leiterzugänge, die nur für den Gerüstersteller zum Auf,Um- oder Abbau von Gerüsten bestimmt sind, sollten vor einemGebrauch durch den Nutzer gesichert werden.
Zusätzliche Hinweise bei Zugängen für Fang- undDachfanggerüste� Bei der Verwendung von Fang-oder Dachfanggerüsten und einem Treppenzugang kann dieser, wenn nicht die Öffnungfür den Treppenausstieg durchSeitenschutz oder eine geschlos -sene Schutzwand gesichert werden kann, nur bis zu der unter der Fanglage befindlichenGerüstlage geführt werden. Die Fanglage ist dann über einen Leiterzugang zu erschließen .
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Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1Allgemeine Technische Vertrags -bedingungen für Bauleistungen (ATV)
� Gerüstnutzer:– Inaugenscheinnahme durch
eine „qualifizierte Person“ desjeweiligen Nutzers vor dem Gebrauch, um die sichereFunktion und die Mängel -freiheit festzustellen (Nach-weis-Checkliste).
– Kontrolle ob der „Plan für denGebrauch“ vorhanden und fürseinen Anwendungszweckaussagekräftig ist.
– Nach längerer Zeit der Nicht -nutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme,Starkregen) hat der Nutzer vor dem Gebrauch über denAuftraggeber eine außeror-dentliche Überprüfung durcheine „zur Prüfung befähigte Person“ zu veranlassen.
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Zusätzliche Hinweise für Gerüstnutzung� Wie am Gerüst dürfen auch amZugang durch den Nutzer keinekonstruktiven Änderungen (z.B.Entfernen von Seitenschutz, Fallstecker, Veranke rungen) vor-genommen werden.� Gerüste und deren Zugängenur nach dem „Plan für den Gebrauch“ (Kennzeichnung,Warnhinweise) verwenden.� Die Durchstiegsöffnungenbeim Leiterzugang sind nach jedem Durchstieg wieder zuschließen.� Zugänge sind von Schnee und Eis zu beräumen und abzu-stumpfen.� Beschäftigte, die den Aufzugbzw. die Transportbühne bedie-nen sind vom Unternehmerschriftlich zu beauftragen und erhat sicher zu stellen, dass diesein die Bedienung nachweislichunterwiesen sind.
Prüfungen� Gerüstersteller: Prüfung durch eine „zur Prüfungbefähigte Person“ nach Fertig-stellung und vor Übergabe anden Nutzer, um den ordnungs -gemäßen Zustand festzustellen(Nachweis-Prüf protokoll undKennzeichnung).
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Zugänge zu Gerüstenfür Gerüstbauarbeiten und Gerüstnutzung C 357
07/2019
� Der Zugang über innenliegendeLeitern ist zulässig– bis zu einer Aufstiegshöhe von
5 m oder– bei Arbeiten an Einfamilien-
häusern,wenn die dabei bestehendenGefährdungen (z.B. umfang -reicher Materialtransport,Schließen von Durchstiegs -öffnungen) in der Gefährdungs-beurteilung berücksichtigt werden.� Von Ebenen, die mit Aufzügen,Transportbühnen oder Treppenerschlossen sind, dürfen zusätz-lich maximal zwei weitere, nichtumlaufende Gerüstlagen (z.B.Giebelbereich, Staffelgeschoss)mit innenliegenden Leiter -gängen begangen werden .� Zugänge mindestens alle 50 mvorsehen (TRBS 2121 Teil 1).
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Gefährdungen� Sind nicht alle Arbeitsplätzeauf dem Gerüst über einen siche -ren Zugang erreichbar könnenAbsturzunfälle die Folge sein.� Ein nicht fachgerechter Aufbauder Zugänge, z.B. fehlender Seitenschutz an Treppen odernicht fixierte Leitern können zuUnfällen, z.B. Absturz oder Abrutschen führen.
Allgemeines� Jeder Arbeitsplatz auf dem Gerüst muss über einen siche-ren Zugang erreichbar sein.� Zugänge mit Aufzügen, Trans-portbühnen oder Treppen habenVorrang vor Leitern.
� Im Gegensatz zu innenliegen-den Leitergängen sind Zugängeals Aufzug, Transportbühne oderTreppe besonders zu vergüten(ATV).
Schutzmaßnahmen � Der Auf- und Abbau des Zu-gangs (Aufzug, Transportbühne,Treppe oder Leiter) erfolgt nacheiner speziell für das Vorhabenangefertigten Montageanweisungder Aufzugmontagefirma bzw.des Gerüsterstellers. Grundlageist die Betriebsan leitung bzw.Aufbau- und Verwendungsan -leitung (AuV) des jeweiligen Herstellers. Diese Dokumentemüssen bei den Montage -arbeiten vor Ort vor handen sein.� Aufzüge und Transportbühnensind in der Regel direkt am Bau-werk zu befestigen. Eine Befesti-gung am Gerüst bedarf immer eines schriftlichen Standsicher-heitsnachweises im konkretenEinzelfall.� Die Übergangsstellen vom Gerüst zum Aufzug bzw. zurTransportbühne sind sicher aus-zubilden, so dass immer auto-matisch ein Seitenschutz, z.B.Ladestellensicherung vorhandenist, wenn sich der Aufzug/Trans-portbühne nicht an der Über-gangsstelle befindet.� Der AuV des Gerüstherstellersist zu entnehmen, ob im Bereichder Treppe zusätzliche Veranke-rungen am Bauwerk auszuführensind.� Es darf kein Spalt größer als 2 cm zwischen Gerüstbelag desGerüstes und dem Zugang vor-handen sein.� Zugängen mit gegenläufigenTreppen sind innen und außenmit einem zweiteiligen Seiten-schutz auszubilden.
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6059
GerüstnutzungPlan für den GebrauchInaugenscheinnahme durch den Nutzer
C 359
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungBGV A1 / DGUV Vorschrift 1 Grundsätzeder PräventionTRBS 1203 Befähigte PersonenTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN EN 12811-1DIN 4420-1 und DIN 4420-3
* bei mehrlagigen Gerüsten als Summe der gleichmäßig verteiltenVerkehrslasten in einem Gerüstfeld.
Gefährdungen� Wird eine Inaugenscheinnahmedes Gerüstes nach der Fertig -stellung bzw. vor der Nutzungnicht oder unzureichend durch-geführt, kann das aufgrundnichterkannter Mängel am Gerüst z.B. zu Absturz unfällen,zum Verlust der Standsicherheitoder der Arbeits- und Betriebs -sicherheit führen. � Wenn kein Plan für den Gebrauch vorliegt, kann es zuFehlhandlungen des Benutzersund damit zu Unfällen kommen.
Schutzmaßnahmen� Der für die Gerüstbauarbeitenverantwortliche Unternehmermuss das von ihm erstellte Gerüst nach der Montage prüfenlassen. Nach Prüfung ist das Gerüst an gut sichtbarer Stellezu kennzeichnen .� Der Gerüstersteller übergibtden Plan für den Gebrauch anden Gerüstnutzer.
1
� Der verantwortliche Unter -nehmer, der Gerüste nutzen lässt,muss vor deren Gebrauch die sichere Funktion und die Mängel -freiheit durch eine Inaugen-scheinnahme feststellen lassen.
Plan für den Gebrauch� Der Plan enthält folgende Angaben:– Gerüstbauart, z.B. Arbeits-
und/oder Schutzgerüst, – Lastklasse*, – Breitenklasse, – Name und Anschrift des
Gerüsterstellers, – Datum der Prüfung nach der
Montage, – Warnhinweise und weitere
objektbezogene Angaben,– Art, Anzahl und Lage der
Zugänge,– Verwendungsbeschrän -
kungen.
07/2019
1
�
PrüfungenInaugenscheinnahme� Die Inaugenscheinnahmedurch den Nutzer erfolgt auf der Grundlage des Planes für den Gebrauch (u.a. Kennzeich-nung, ggf. Prüfprotokoll des Gerüsterstellers) und der Art der auszuführenden Arbeitendurch eine von ihm benannte„qualifizierte Person“.� Das jeweilige Ergebnis ist zudokumentieren, z.B. .2
Weitere Informationen: BetriebssicherheitsverordnungDGUV Vorschrift 38 BauarbeitenTRBS 1203 Befähigte PersonTRBS 2121 Teil 1 Gefährdung von Beschäftigten durch Absturz bei derVerwendung von GerüstenDIN 4420-1 und 3DIN EN 12811-1
� Das Ergebnis der Inaugen-scheinnahme ist zu dokumen-tierten (z.B. Checkliste). � Nach längerer Zeit der Nicht -benutzung oder nach Natur -ereignissen (z.B. Stürme, Stark-regen) hat der Gerüstnutzer vordem Gebrauch des Gerüstesüber den Auftraggeber eineaußerordentliche Überprüfungdurch eine „zur Prüfung befähigtePerson“ zu veranlassen.
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� Der Gerüstnutzer beauftragt eine qualifizierte Person als Aufsichtführenden, der auch die„Inaugenscheinnahme“ nach jeder Gerüstumsetzung vor demGebrauch durchführt.
PrüfungenInaugenscheinnahme� Vor dem Gebrauch hat derUnternehmer eine Inaugen-scheinnahme und erforder -lichenfalls eine Funktionskon-trolle auf offensichtliche Mängeldurchzuführen bzw. durch einevon ihm beauftragte qualifizierte(fachkundige) Person durch -führen zu lassen.� Als qualifizierte Person können z.B. Personen beauf -tragt werden, die eine abge -schlos sene Berufsausbildung imBau- und/oder Montagegewerkhaben oder die durch eine zeit-nah ausgeübte berufsnahe Tätig-keit und entsprechende Unter-weisung über die erforderlichenFachkenntnisse verfügen.� Grundlage für die Inaugen-scheinnahme durch den Gerüst-nutzer sind seine Gefährdungs-beurteilung, die Kennzeichnungdes Gerüstes, der durch den Gerüstersteller gefertigte „Plan für den Gebrauch“ undggf. das Prüfprotokoll des Gerüsterstellers.� Umfang der Inaugenschein-nahme beinhaltet die Kontrolle:− auf Eignung für den vorgese -
henen Verwendungszweck alsArbeits- oder Schutzgerüst unter Berücksichtigung derLast-, Breiten- und Höhen -klassen,
− auf augenfällige Mängel, z.B.der Aufstellfläche, der Auf -stiege, der Beläge, der Eck -ausbildung, der Verankerung,des Seitenschutzes und desAbstands zum Gebäude.
� Wird das Gerüst von mehrerenUnternehmen gleichzeitig odernacheinander gebraucht, hat jeder Unternehmer sicherzu -stellen, dass die vorgenannte Inaugenscheinnahme durch -geführt wird.
− Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung über diedurchzuführenden Verände-rungen und den erforderlichenSchutzmaßnahmen, in die seine Beschäftigten unter -wiesen sind,
− Veränderungen dürfen nurvom Unternehmer beauf -tragten, unterwiesenen undfachkundigen Beschäftigtenausgeführt werden,
− Der Gerüstnutzer bestimmt eine qualifizierte Person alsAufsichtführenden, der auchdie „Inaugenscheinnahme“nach jeder Gerüstveränderungdurchführt.
� bei kurzzeitigem Entfernen vonSeitenschutz sind Maßnahmenzur Sicherung gegen Absturz vonBeschäftigten zu treffen (z.B.Verwendung von PSAgA). Siesind in der Betriebsanweisungfestzulegen.
Zusätzliche Hinweise für Gerüstumsetzung mit Kran� Grundsätzlich dürfen Gerüstenicht mit Kranen umgesetzt werden. � Ist eine Gerüstumsetzung imEinzelfall erforderlich, müssenfolgende Voraussetzungen vor-liegen:− ein kranbares Gerüst ist durch
den Gerüstersteller zu planen,− dafür ist ein statischer Nach-
weis mit Angaben zur Stand -sicherheit (z.B. Verankerung,Abstützung oder Ballastierung)erforderlich,
− der Gerüstersteller erstellt einen „Plan für den Gebrauch“für den Gerüstnutzer u.a. mitAngaben zu den Anschlag-punkten am Gerüst und das zuverwendende Anschlagmittel,
− das Gerüst hat eine Kennzeich-nung.
� Der Gerüstnutzer erstellt eineBetriebsanweisung für die Gerüstnutzung und -umsetzungin die seine Beschäftigten unter-wiesen sind.
6261
GerüstnutzungArbeits- und Betriebssicherheit C 360
07/2019
Gefährdungen� Absturzgefährdung durch einmangelhaftes, nicht sicheres Gerüst.� Eigenmächtige Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer können die Standsicher-heit bzw. Betriebssicherheit beeinträchtigen, so dass es z.B.zu Gerüstumstürzen bzw. Ab-sturzunfällen von Beschäftigtenkommen kann.
Allgemeines � Es dürfen nur mängelfreie undfür die vorgesehenen Tätigkeitengeeignete Gerüste genutzt werden, Plan für den Gebrauchbeachten.� Gerüste dürfen nur bestim-mungsgemäß verwendet werden.Es darf nicht z.B. auf Beläge abgesprungen , an Gerüstengeklettert oder Material aufSchutzdächern und Fangbelägengelagert werden .
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ausreichende Durchgangsbreite mind. 20 cm
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Belagsfläche 60 cm
Beispiel Lastklasse 3 und Breitenklasse W06
Wandabstand ≤ 30 cm von der Belagkante
� Der Unternehmer, der Gerüstenutzt oder nutzen lässt, hat sicherzustellen, dass die Gerüstein einem ordnungsgemäßen Zustand gehalten werden. Hier-zu hat er seine Beschäftigten zuunterweisen.� Der Unternehmer hat seine Beschäftigten anzuweisen, dassvon ihnen festgestellte augen -fällige Mängel oder Verände -rungen am Gerüst dem Aufsicht -führenden zu melden sind.
Schutzmaßnahmen � Klappen in Durchstiegs -belägen nach dem Durchstieggeschlossen halten .� Im Gerüstfeld darf die Summeder Belastungen aus dem Gewicht der Personen, dem Arbeitsmittel und dem Materialdie jeweilige zulässige Last -klasse nicht überschreiten. DieLastklasse muss über die Kenn-zeichnung am Gerüst erkennbarsein.
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� Bei übereinanderliegendenGerüstfeldern darf die Summeder Belastungen auf diesen Belägen nicht größer sein, alsdie vorgegebene Lastklasse .� Bei Materialablagerung auf derBelagfläche muss eine Durch-gangsbreite auf dem Gerüst belagvon mind. 0,20 m erhaltenbleiben.
Zusätzliche Hinweise für Veränderungen am Gerüst� Veränderungen am Gerüst dürfen grundsätzlich nur vomGerüstersteller ausgeführt wer-den, vor allem, wenn sie das statische System beeinflussenkönnen, z.B. Ausbau von Belä-gen oder Verankerungen, Anbauvon Aufzügen, Schuttrutschen,Netzen und Planen.� Es dürfen keine zusätzlichenTeile, wie z.B. Materialbehälteroder Materialkonsolen außen andas Gerüst angebracht werden.� Unter Einhaltung bestimmterRegeln können Veränderungenam Gerüst im Einzelfall auchdurch den Gerüstnutzer vor -genommen werden, z.B. kurz -zeitiger Ausbau von Seiten-schutzbauteilen bzw. kurz -zeitiges Öffnen von Gerüst -bekleidung (Netze, Planen) fürMaterialtransporte, Umsetzenvon innenliegenden max. 30 cmbreiten Konsolen beim Mauer-taktverfahren oder bei Wärme-dämmverbundsystem-Arbeiten(WDVS).� Die Regeln für Veränderungenam Gerüst durch den Gerüst -nutzer beinhalten:− Eine schriftliche Abstimmung
zwischen Gerüstersteller undGerüstnutzer über wer, was,womit, wann und wie verän-dert wird,
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In dieser Reihe sind folgende Merkhefte erschienen:
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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft, BerlinPrävention
Präventions-Hotline der BG BAU: 0800 80 20 100 (gebührenfrei)
www.bgbau.depraevention@bgbau.de
Fachliche Ansprechpartner für Ihren Betrieb vor Ort finden Sie im Internet unterwww.bgbau.de – Ansprechpartner/Adressen – Prävention
Arbeitssicherheit undGesundheitsschutz für alle GewerkeAbruf-Nr. 401
Abbruch und RückbauAbruf-Nr. 402
Betonerhaltungs-,Bautenschutz- undAbdichtungsarbeitenAbruf-Nr. 403
Arbeiten auf DächernAbruf-Nr. 404
FeuerfestbauAbruf-Nr. 405
GebäudereinigerAbruf-Nr. 406
Gebäudetechnik (Heizung, Lüftung, Sanitär)Abruf-Nr. 407
GerüstbauAbruf-Nr. 408
Glaser und FensterbauAbruf-Nr. 409
Arbeiten im Bereich von GleisenAbruf-Nr. 410
HochbauAbruf-Nr. 411
Maler und LackiererAbruf-Nr. 412
SteinmetzeAbruf-Nr. 413
Tief- und StraßenbauAbruf-Nr. 414
Trockenbauer, Verputzer, StuckateureAbruf-Nr. 415
Turm- undSchornsteinbauarbeitenAbruf-Nr. 416
Wand- undBodenbelagarbeitenAbruf-Nr. 417
ZimmererAbruf-Nr. 418
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Berufsgenossenschaft der Bauwirtschaft
Hildegardstraße 29/3010715 Berlinwww.bgbau.de