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transcript
TRANSMIT-Fachkonferenz
Die Unternehmensmitbestimmung im Zeichen der Zukunft
„Umsetzung des DCGK in deutschen Großunternehmen“
Rechtsanwalt Reinhold Kopp, Fachanwalt für Arbeitsrecht
Heussen-Law Berlin
02. September 2010
■_____________________________________■HEUSSEN: EINFACH MEHR
Unsere Kanzlei.
• Spezialisten aus allen Rechtsbereichen, die durch arbeitsteilige
Vorgehensweise, Effizienz und ganzheitlich unternehmerisches
Denken optimal und individuell beraten
• Standorte in Berlin, Frankfurt, München und Stuttgart
• Repräsentanzen in Brüssel und New York
• Enge Zusammenarbeit mit HEUSSEN B.V. in Amsterdam und
HEUSSEN ITALIA in Rom/Mailand
• Weltweite Kooperation mit renommierten Anwaltskanzleien sowie
Beratern aus den Bereichen Steuern, Wirtschaftsprüfung, Corpo-
rate Finance und Public Affairs
• Arbeitssprachen sind deutsch, englisch, französisch, griechisch,
italienisch, spanisch, bulgarisch, chinesisch und japanisch
HEUSSEN: EINFACH_MEHR.
HEUSSEN: MEHR_SUBSTANZ
■ Zusammenschluss und Erwerb von Beteiligungen
■ Gesellschaftsrecht und Umstrukturierungen
■ Wirtschafts- und Wettbewerbsrecht
■ Bank- und Kapitalmarktrecht
■ IT, IP und Media
■ Immobilien- und Baurecht
■ Öffentliches Recht und Umweltrecht
■ Arbeitsrecht
■ Insolvenzrecht
■ Prozessführung, Wirtschaftsmediation und Schiedsgerichtsverfahren
Der Referent
Reinhold Kopp
Minister für Wirtschaft a. D.
Rechtsanwalt, Fachanwalt für
Arbeitsrecht
Anwaltszulassung in Berlin und Brüssel
Vorsitzender des Deutschlandbeirates
der Deutsch-Britischen Handelskammer
Mitglied im Vorstand des
Managerkreises der Friedrich-Ebert-
Stiftung
Langjähriger Top-Manager der
Volkswagen AG
Zielsetzung und Entwicklung des DCGK
Standort Deutschland für Investoren attraktiver machen
Standards guter und verantwortungsvoller Unternehmensführung setzen
Unternehmensinteresse wahren (soziale Marktwirtschaft/nachhaltige Wertschöpfung)
Geltung für börsennotierte AG und SE
„Standing Commission“ zur Fortentwicklung und Qualitätssicherung
05/2000 Baums-Kommission (Code of best practice)
09/2001 BMJ beruft Regierungskommission (Cromme-K.)
02/2002 Verabschiedung DCGK
07/2002 Verpflichtung zur Entsprechenserklärung, § 161 AktG
jährlich erweiterte Fassung (alle 2 Jahre größere Revision)
DCGK im Regulierungskontext
Keine Normqualität, keine Verbindlichkeit
Im Gegensatz zum „Combinded Code (UK) keine Rolle
bei Börsenzulassung
Keine Kontrolle durch BaFin oder andere Behörde
Jedoch: rechtliche Konsequenzen bei Abgabe falscher
Erklärungen oder Missachtung des § 161 AktG
Verstoß gegen DCGK als Indiz für
Sorgfaltspflichtverletzung i. S. d. §§ 93, 116 AktG?
Selbstregulierung, faktische Regulierung oder soft
law?
Sanfter Zwang durch Börse und Markt?
„An der Börse zählt der Erfolg, nicht der Kodex“
Regulierungsinhalt und -systematik
1. Der das geltende Recht beschreibende TeilVerständlichkeit, keine Vollständigkeit, Gesetze gehen vor
2. Verhaltensempfehlungen („sollen“)Abweichungen sind offenzulegen und zu begründen
3. Anregungen („sollte, kann“)Abweichung ohne Offenlegung möglich
4. Regelungen für Gesellschaft und konzernangehörige UnternehmenGesellschaft/Unternehmen
Entsprechenserklärung und Veröffentlichungspflicht
1. Corporate Governance Bericht
- Erklärung zur Unternehmensführung in Geschäftsbericht (Lagebericht)- relevante Angaben zu Unternehmensführungspraktiken über die gesetzlichen Pflichten hinaus- Beschreibung der Arbeitsweise von Vorstand und Aufsichtsrat- Entsprechenserklärung
2. Entsprechenserklärung nach § 161 AktG
- allen Stakeholdern, nicht nur Aktionären,- in ihrer jeweiligen Fassung dauerhaft zugänglich zu machen (Internetseite der Gesellschaft, jeweils aktuelles Datum),- jährlich zu erneuern;- im Anhang zum Jahresbericht angeben, dass Erklärung abgegeben wurde und wo sie veröffentlicht ist.- Einreichen zum Handelsregister
3. Formale Prüfung durch den Abschlussprüfer (uneingeschränktes Testat)
■_____________________________________■MEHR_ZUKUNFT
Weitgehender Konsens zum DCGK
Rezeption in der öffentlichen Debatte: In Politik, Wissenschaft und Wirtschaftüberwiegt die Anerkennung für den Kodex
Vereinzelte Kritik: freiwilliger Charakter (Kleinaktionäre), Ausklammerung Mitbestimmung (Gewerkschaften), zu komplexer regulativer Kontext (Literatur)
Erfolgskriterien:1. Befolgung von Empfehlungen und Anregungen durch Unternehmen2. Auswirkungen der Befolgung auf die Börsenkurse3. Effekte auf Meinungsbildung der Unternehmen, der öffentlichen und staatlichen
AkteureSpannweite der Einschätzungen:
„DCGK ist Meilenstein in Konvergenz auf das angelsächsische Modell der CG“ (Lütz/Eberle)
„ Kodex-Kommission hat sich zur Regulierungsbehörde entwickelt“ (Benhardt)
Kodex-Report 2010
8. empirische Studie (Umfrage) durch Berlin Center of Corporate Governance (BCCG)
Fazit: Von 82 Empfehlungen und 16 Anregungen werden nur eine Soll- und 2 Sollte-Regelungen – über alle Unternehmen - mehrheitlich abgelehnt- Selbstbehalt in D&O-Versicherung der AR (Akzeptanz 43, 5 %)- Übertragung der HV durch moderne Kommunikationsmedien (28,2 %)- Vergütung der AR‘e auf langfristigen Unternehmenserfolg (39 %)
Kodexakzeptanz steigt mit Größe der Unternehmen und jeweiligem Börsensegment (Befolgungsquote DAX-Unternehmen: 96,3 % bzw. 85,4 %)
Begründungen der Abweichungen können im Einzelfall durchaus sinnvoll sein und Zweckmäßigkeit der Empfehlung in Frage stellen, z. B.- erfolgsorientierte AR-Vergütung- Ritualisierung der AR-Sitzungen durch Vorbereitung in getrennten Sitzungen- Abfindungs-Cap
Kritik an der Unabhängigkeit des BCCG (Prof. von Werder Mitglied der DCGK-Kommission)
Studie TH Karlsruhe/TU München
Analyse des Erfüllungsgrades 2007 -2009 bei Empfehlungen(jährliche Entsprechenserklärungen von 345 Unternehmen )
Stabiler Erfüllungsgrad (87 %) Hohe Korrelation mit
Unternehmensgröße
Deutliche Unterschiede auf der Ebene zwischen den einzelnen Kapiteln
Hoch: Aktionäre und HV, Transparenz, Rechnungslegung + Abschlussprüfung
Niedrig: Vorstand, Aufsichtsrat und deren Zusammenwirken
Problematisch: Selbstbehalt bei D&O, variable Vergütungssysteme Vorstand, Vergütung AR-Mitglieder
75
80
85
90
95
100
in %
DAX
MDAX
TecDax
SDAX
Übrige
0
10
20
30
40
50
60
70
80
Zif. 3.8 Zif. 4.2.3 Zif. 5.4.6
DAX
MDAX
TecDax
SDAX
Verstöße in der Praxis (1)
MAN AG (Piech)
(OLG München, Urteil vom 06.08.2008,Revision vom BGH nicht zugelassen)
Beschlussvorschlag an HV, der inhaltlich im Widerspruch zu Empfehlungen des DCGK steht (hier 5.4.1 S. 2 des DCGK), denen sich Unternehmen durch Veröffentlichung uneingeschränkt unterworfen hatte (freiwillige Selbstbindung), ohne die geänderte Absicht unterjährig bekannt zu machen, verstößt gegen Vertrauensschutz der Aktionäre
Folge: Nichtigkeit des AR-Beschlusses und Anfechtbarkeit des HV-Beschlusses
AR hatte Mitglied nominiert, das die Altersgrenze für AR‘e überschritten hatte. Letztlich kein Verstoß festgestellt, da Altersgrenze durch Formulierung „in der Regel“ eingeschränkt war. Bezüglichkeit der mangelnden Unabhängigkeit zweier Kandidaten zum AR hatte der Kläger seinen Sachvortrag nicht hinreichend präzisiert.
Verstöße in der Praxis (2)
Deutsche Bank AG (Kirch):
(BGH, Urteil vom 16.02.2009)
Nicht über das Vorliegen und die praktische Bedeutung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet(Verstoß gegen Empfehlung 5.5.3 des DCGK)
Ein Interessenkonflikt war entstanden, da ein Dritter eine Schadensersatzklage gegen die Bank erhoben hatte, die auf einen Gesetzesverstoß (kreditschädigende Interviewäußerung) des betreffenden AR-Mitglieds während seiner früheren Vorstandstätigkeit gestützt wurde
Unrichtigkeit der Entsprechenserklärung (Dauererklärung) in einem nicht unwesentlichen Punkt war Verletzung der Organpflicht, weil Organmitglieder die Unrichtigkeit kannten. Nachgeschobene Information in der HV nicht ausreichend. Folge:
Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse
Verstöße in der Praxis (3)
Axel Springer AG:
(BGH, Urteil vom 21.09.2009)
Nicht über das Vorliegen und/oder die praktische Behandlung eines Interessenkonflikts in der Person eines Organmitglieds berichtet(Verstoß gegen Empfehlung 5.5.3 des DCGK)
Ursprüngliche Entsprechenserklärung war unrichtig geworden, weil zwischenzeitlich ein AR-Mitglied in einen Interessenskonflikt geraten war; Entsprechenserklärung wurde weder unmittelbar noch in Bericht an HV berichtigt. AR-Mitglied hatte sich bei Beschlussfassung der Stimme enthalten
Interessenkonflikt war im Hinblick auf eine geplante Übernahme nicht geringfügig
Anfechtbarkeit der Entlastungsbeschlüsse für Vorstand und Aufsichtsrat sowie des Beschlusses über Ermächtigung zum Erwerb eigener Aktien nach § 243 Abs. 1 AktG
Erfolgsgeschichte oder zahnloser Tiger ?
Contra Pro
o Rechtscharakter des Kodex
ungeklärt (verfassungsrechtliche Bedenken)
o Keine Relevanz bei Auswirkungen auf den Kapitalmarkt (An der Börse zählt der Erfolg, nicht der Kodex)
o Nicht der Kodex, sondern erst das VorstAG hat schwindelnde Höhen der Vorstandsgehälter gebremst
o Kodex spült Regelungen „weich“
o Kodex greift zu stark in Privatautonomie ein und unterläuft gesetzliche Vorschriften
Kodex findet allgemeine Anerkennung und Akzeptanz
Pflicht zur Erklärung setzt börsen- notierte Unternehmen unter Druck
rechtliche Konsequenzen bei Abgabe falscher Erklärungen oder Missachtung
Er definiert Standards für den Sorgfaltsmaßstab eines gewissenhaften Geschäftsleiters und AR-Mitglieds
Er ist Labor für gesetzliche Regelungen
Kodex strahlt auf andere Rechtsformen aus und findet Nachahmer (PCGK)
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