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GemeinschaftstarifTarifbestimmungen
und Gemeinsame Beförderungsbedingungen
gültig ab 09.12.2018
TarifbestimmungenTGO - Tarifverbund Ortenau GmbH
gültig ab 01.07.2018
TarifbestimmungenTGO - Tarifverbund Ortenau GmbH1 Geltungsbereich ................................................................................................................... 12 Tarifsystem .......................................................................................................................... 13 Fahrpreistafel....................................................................................................................... 14 Kinder .................................................................................................................................. 15 BegrenzungdesTGO-Verbundtarifs...................................................................................... 26 Fahrausweise ....................................................................................................................... 2
6.1 Karten für einzelne Fahrten, Tageskarten, 24-Stunden-Karten und Kombikarten ...............26.1.1 Einzelfahrkarte ............................................................................................................26.1.2 Punktekarte .................................................................................................................26.1.3 Ortenaukarte (Tagesnetzkarte) ...................................................................................36.1.3.1 Ortenaukarte Mini (Tageskarte für den Nahbereich bis 4 Zonen) ............................36.1.4 EUROPASS 24h und EUROPASS-Family 24h .................................................................46.1.4.1 EUROPASS 24h Mini und EUROPASS-Family 24h Mini .............................................46.1.5 Kombikarte Europa-Park .............................................................................................46.1.6 Kombi-Ticket (Veranstaltungen) ..................................................................................4
6.2 Zeitkarten .............................................................................................................................56.2.1 Zusatznutzen bei Zeitkarten ........................................................................................66.2.2 Wochenkarte ...............................................................................................................66.2.3 Monatskarte Erwachsene ...........................................................................................66.2.4 Schüler-Monatskarte / Monatskarte im Ausbildungsverkehr .....................................66.2.5 Schüler-Abo / Jahreskarte im Ausbildungsverkehr .....................................................86.2.6 EUROPASS-Monatskarte und TGO-Zusatzkarte EUROPASS-Monatskarte ...................96.2.6.1 EUROPASS Monatskarte Mini ...................................................................................96.2.7 Jahreskarte und Jahreskarte im Abonnement ............................................................96.2.8 Job-Ticket ..................................................................................................................116.2.8.1 JobTicket BW ..........................................................................................................126.2.9 Senioren-Abo / Jahreskarte für Senioren im Abonnement .......................................12
6.3 Verbundgrenzenüberschreitende Tarifregelungen ............................................................146.3.1 Gemeinsame deutsch-französische Tarifangebote ...................................................146.3.2 Übergangsregelung zum Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF) .............................166.3.3 Übergangsregelung zum Karlsruher Verkehrsverbund (KVV) ....................................176.3.4 Übergangsregelung zum Verkehrsverbund Schwarzwald-Baar (VSB) .......................186.3.5ÜbergangsregelungzurVerkehrs-GemeinschaftLandkreisFreudenstadt(VGF) ......186.3.6ÜbergangsregelungzumVerkehrsverbundRottweil(VVR) .......................................19
7 VerlustoderZerstörung ..................................................................................................... 208 BeförderungvonSchwerbehinderten................................................................................. 209 Benutzungder1.KlassederDB .......................................................................................... 20
9.1 Einzelne Fahrten ................................................................................................................209.2 Zeitkarten und Übergangsbereiche ....................................................................................21
10 BeförderungvonGruppen ................................................................................................. 2110.1 Schul-/Kindergartengruppenkarte ab 10 Personen ...........................................................21
11 BeförderungvonPolizeibeamten,Sicherheits-undHilfskräften ......................................... 2112 BeförderungsentgeltefürTiereundSachen ....................................................................... 22
12.1 Hunde ................................................................................................................................2212.2 Fahrräder ...........................................................................................................................22
12.2.1 Fahrräder in Nahverkehrszügen ..............................................................................2212.2.2 Fahrräder in Straßenbahnen ...................................................................................22
12.3 Sachen und kleine Tiere .....................................................................................................2313 GenehmigungundInkrafttreten ......................................................................................... 23
Anlage1 VerzeichnisderStreckenundLinien.................................................................... 24Anlage2 Tarifzonenplan ................................................................................................... 25Anlage3 Ortsverzeichnis-(TarifzonenderTGO) ................................................................ 26Anlage4 Tarifmatrix ......................................................................................................... 27Anlage5 AnerkennungvonSchienenfahrausweisenderDBAGundvonverbundübergreifen-
denAktionsangeboten ....................................................................................... 28Anlage6 Entgelttabelle ..................................................................................................... 34Anlage7 Fahrpreistafel ..................................................................................................... 35Anlage8 DatenschutzhinweiseFahrkarten-Abonnements................................................. 36
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1 Geltungsbereich
DieTarifbestimmungengeltenfürdieBeförderungvonPersonensowiefürdieMitnahmevonSachenundTierenaufdenLinienundStreckender indieTGO-TarifverbundOrtenauGmbHeinbezogenenVerkehrsunternehmen.DerVerbundraumentsprichtdenpolitischenGrenzendesOrtenaukreises.
ImSchienenverkehrgeltendieTarifbestimmungengrundsätzlichinallenZügendesNahverkehrs,dassind RegionalBahn (RB), RegionalExpress (RE), InterRegio-Express (IRE) und SWEG-Triebwagenzüge (Ortenau-S-Bahn). Abweichungen und Ausschlüsse hiervon können per Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegebenwerdenundsinddannBestandteilderTarifbestimmungen.
DieTarifbestimmungengeltennichtfür:• Züge des Fernverkehrs der DB (D, IR, IC, EC, ICE, EN, ICN). Diese Züge können nur mit Fahrausweisen
der DB AG benutzt werden. Fahrausweise des Verbundtarifs werden dort – auch gegen Zahlung eines Zuschlages – nicht anerkannt.
• Sonderverkehre nach örtlicher Bekanntmachung.
2 Tarifsystem
Für die Preisbildung ist der Tarifraum in Tarifzonen (Flächenzonen) und drei Preisstufen eingeteilt. Die Kennzeichnung erfolgt durch Tarifzonenzahlen.
Für Einzelkarten müssen maximal 6 Zonen bezahlt werden. Zeitkarten für 6 Zonen und mehr gelten im gesamten TGO-Verbundgebiet als Netzkarte.
Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der bei der Fahrt berührten Tarifzonen. Gibt es mehrere Fahrtmöglichkeiten in Richtung des Fahrziels, wird der kürzeste Weg zur Fahrpreisberechnung heran-gezogen. Der Geltungsbereich einer Fahrkarte umfasst dann die aufgedruckte Start- und Zielzone sowie die für die Fahrten in jeweils direkter Fahrtrichtung erforderlichen Zwischentarifzonen. Sind zwischen Start-undZielzonezurdirektenZielerreichunginFahrtrichtungmehrereFahrtalternativenverfügbar,so sind diese abgedeckt, – solange zur Zielerreichung zwischen Start- und Zielzone keine zonale Rück-wärtsfahrt oder weiträumige Umwegfahrt durchgeführt wird (sind solche Fahrten gewünscht, ist der Geltungsbereich der Fahrkarte entsprechend zu erweitern, vgl. insbesondere 6.1.1, 6.1.2, 6.1.3.1 und 6.2).
ImÜbrigenrichtetsichdiePreisbildungnachderinAnlage2dargestelltenSystematik.
3 Fahrpreistafel
DiejeweilsgenehmigtenFahrpreisesindverbindlicheGrundlagederFahrpreisermittlung,siesindinderjeweilsgültigenFahrpreistafel(Anlage7)enthalten.
4 Kinder
Die in der Fahrpreistafel angegebenen Fahrpreise für Kinder gelten von 6 bis 14 Jahren. Ab dem Tag, an dem das Kind 15 Jahre alt wird, gilt der Erwachsenentarif.
KinderuntersechsJahrenwerdennur inBegleitungeinerAufsichtspersonmitgültigemFahrausweisunentgeltlich befördert. Eine Aufsichtsperson kann bis zu 4 Kinder unter 6 Jahren bzw. alle Kinder einer Familie unter 6 Jahren unentgeltlich mitnehmen.
Ansonsten ist der Fahrpreis für Kinder zu entrichten. Abweichungen hiervon sind bei den jeweiligen Fahrausweisregelungen aufgeführt.
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5 BegrenzungdesTGO-Verbundtarifs
DerVerbundraumentsprichtdenpolitischenGrenzendesOrtenaukreises.BeikreisüberschreitendenLinienwirdderVerbundraumbegrenztdurchdieerstebzw.letzteHaltestelleimOrtenaukreis.DieTarif-grenze zwischen dem Geltungsbereich TGO-Tarif und französischen Tarifen (mit Ausnahme der unter 6.3.1aufgeführtengemeinsamenKooperationstarife)liegtMitteRheinbrücke.
Für Fahrten von außerhalb in die TGO hinein oder umgekehrt aus der TGO in ein anderes Verbundgebiet heraus gelten die Tarife und Beförderungsbedingungen des jeweils benutzten Verkehrsunternehmens, sofernnichtbesondereRegelungenimverbundüberschreitendenVerkehrexistieren.
6 Fahrausweise
Folgende Fahrausweise werden - neben den in Anlage 5 genannten Schienenfahrausweisen der DB AG und verbundübergreifenden Aktionsangeboten - für Fahrten innerhalb des Geltungsbereichs diesesVerbundtarifesausgegebenundanerkannt:
6.1 KartenfüreinzelneFahrten,Tageskarten,24-Stunden-KartenundKombikarten
• Einzelfahrkarte• Punktekarte• Ortenaukarte (Tagesnetzkarte)• Ortenaukarte Mini (Tageskarte für den Nahbereich bis 4 Zonen)• EUROPASS 24h und EUROPASS-Family 24h• EUROPASS 24h Mini und EUROPASS-Family 24h Mini• Kombikarte Europa-Park (saisonales Angebot)• Kombi-Ticket (Veranstaltungen)
6.1.1 Einzelfahrkarte
EinzelfahrkartengeltenfüreineFahrtinRichtungFahrtziel.SiesindunverzüglichbeiFahrtantrittzu entwerten, falls sie nicht bereits entwertet ausgegeben werden. Entwertete Einzelfahrausweise sindnichtübertragbar.UmsteigenundFahrtunterbrechungensindgestattet.Umweg-,Rund-undRückfahrtensindnichtgestattet.EinzelfahrausweisehabenabEntwertungeineGültigkeitsdauervon3Stunden,dieFahrtistinnerhalbdieserGültigkeitsdauerabzuschließen.
6.1.2 Punktekarte
PunktekartensindrabattierteEinzelfahrausweise.SiekönnenanVerkaufsstellen,Fahrkartenauto-matenoderbeibestimmtenVerkehrsunternehmenbeimFahrpersonalgekauftwerden.DieKarteist nur mit einem Preisaufdruck oder einer aufgedruckten Nummer mit Datumsstempel oder einer festverbundenenFahrscheinquittunggültig.
Je nach Anzahl durchfahrener Zonen wird eine entsprechende Anzahl von Punkten entwertet, mindestens jedoch 2 Punkte. Zur Berechnung wird die jeweils kürzeste Fahrmöglichkeit zugrunde gelegt, wie in der Tarifmatrix in Anlage 4 und im Tarifzonenplan in Anlage 2 dargestellt. Die notwen-digen Punkte werden im Bus durch das Fahrpersonal abgestempelt. Bei größeren Bushaltestellen bestehtdieMöglichkeit,diePunktekartevorBeginnderFahrtaneinemstationärenFahrausweis-entwerter zu stempeln.
Im Schienenverkehrmuss die Punktekarte vor Fahrtantritt im Fahrausweisentwerter durch denFahrgast entwertet werden. Die notwendige Punktezahl ist den dort ausgehängten Entwertungs-tafeln zu entnehmen. Eine Entwertung der Punktekarten in den Zügen der Deutschen Bahn AG und der SWEG ist grundsätzlich ausgeschlossen. Eine Entwertung durch das Personal im Zug erfolgt nur, wenneineEntwertungvorAntrittderFahrtnachgewiesenermaßenwegenFehlenoderFunktions-unfähigkeit des Fahrausweisentwerters nicht möglich war. Ein defekter Entwerter ist unverzüglich mitFahrtantrittdemZugpersonal–beiderSWEGdemFahrer–zumelden.
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Zur Entwertung im Fahrausweisentwerter wird die Punktekarte entsprechend der benötigtenAnzahl von Punkten umgeknickt und in Pfeilrichtung in den Entwerter gesteckt. Durch den Entwertungsdruck gelten die abgestempelten Punkte und die leeren Punkte davor mit niedrigerer Nummeralsentwertet.DieentwertetenPunktehabeneineGültigkeitsdauervon3Stunden,dieFahrtistinnerhalbdieserGültigkeitsdauerabzuschließen.
Restpunkte können mit einer neuen Punktekarte verwendet werden. In diesem Falle sind der letzte Punkt der alten Punktekarte und die noch erforderlichen Punkte der neuen Karte zu entwerten. AbgetrennteEinzelpunktesindungültig,d.h.eswerdennurganzePunktekartenstreifenanerkannt.Die Rückfahrt auf bereits für dieHinfahrt entwertete Punkte ist nicht gestattet. Für eine Fahrtentwertete Punkte sind nicht übertragbar.
Punktekarten können von mehreren Personen genutzt werden, für jeden Fahrgast ist die erfor-derliche Punktezahl getrennt zu entwerten. Eine Kinderermäßigung wird für die Benutzung der Punktekarte nicht gewährt.
ImBusverkehrerhaltenFahrgäste,dieaufandereLinienumsteigenmüssen,einenunentgeltlichenUmsteigefahrschein,derfürnachfolgendeFahrtabschnittemitzuführenist.
Punktekarten sind abAusgabe ein Jahr gültig. ImÜbrigen gelten die Bestimmungen für Einzel-fahrausweise (6.1.1).
6.1.3 Ortenaukarte(Tagesnetzkarte)
DieOrtenaukartekannfür1bis5Personen(altersunabhängig)genutztwerdenundberechtigtabEntwertung zubeliebighäufigen Fahrtenbis 3:00Uhrdes Folgetages (Fahrtende) imgesamtenGebietderTGO(Netzkarte).DieletzteFahrtistinnerhalbdesGültigkeitszeitraumsabzuschließen.Die Anzahl der gemeinsam reisenden Personen muss beim Kauf der Fahrkarte angegeben werden, nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der Reisenden (siehe Fahrpreistafel Anlage 7).
DieOrtenaukarte istnurgültig, soweit indendafürvorgesehenenFeldernNameundVornamealler reisenden Personen eingetragen sind. Sollte die Anzahl der Felder für die Personenanzahl nicht ausreichen, sind weitere Mitfahrer an geeigneter Stelle auf der Rückseite der Fahrkarteeinzutragen. Die reisenden Personen haben diese Angaben vor ihrem Fahrtantritt - unterwegsZusteigende unmittelbar nach ihrem Zustieg – unauslöschlich in Druckbuchstaben einzutragen,sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Die Ortenaukarte ist nicht übertragbar. Bei Fahrkartenkontrollen ist auf Aufforderung die Identität durch einen amtlichenLichtbildausweisnachzuweisen.
KostenloseMitnahmeregelungfürKinderunter15Jahren:IsteinePersonderReisenden18Jahreoder älter, können je Ortenaukarte maximal 2 Kinder (oder alle eigenen Kinder dieser Person) mitgenommen werden.
6.1.3.1 OrtenaukarteMini(TageskartefürdenNahbereichbis4Zonen)
Die Ortenaukarte Mini kann für 1 bis 5 Personen (altersunabhängig) genutzt werden und berechtigt ab Entwertung zu beliebig häufigen Fahrten bis 3:00 Uhr des Folgetages (Fahrt-ende)innerhalbvon4TarifzonenvonEinstiegs-bisZielzone.DieletzteFahrtistinnerhalbdesGültigkeitszeitraumsabzuschließen.DieAnzahldergemeinsamreisendenPersonenmussbeimKauf der Fahrkarte angegeben werden, nachträgliche Änderung ist nicht möglich. Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der Reisenden (siehe Fahrpreistafel Anlage 7).
Die OrtenaukarteMini ist nur gültig, soweit in den dafür vorgesehenen Feldern Name undVorname aller reisenden Personen eingetragen sind. Sollte die Anzahl der Felder für die Perso-nenanzahlnichtausreichen,sindweitereMitfahrerangeeigneterStelleaufderRückseitederFahrkarteeinzutragen.DiereisendenPersonenhabendieseAngabenvor ihremFahrtantritt-unterwegsZusteigendeunmittelbarnach ihremZustieg–unauslöschlich inDruckbuchstaben
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einzutragen, sofern dies nicht bereits vom Verkaufssystem vorgenommen wurde. Die Ortenau-karteMini ist nicht übertragbar. Bei Fahrkartenkontrollen ist auf Aufforderung die IdentitätdurcheinenamtlichenLichtbildausweisnachzuweisen.
KostenloseMitnahmeregelung für Kinder unter 15 Jahren: Ist eine Personder Reisenden18Jahre oder älter, können je Ortenaukarte maximal 2 Kinder (oder alle eigenen Kinder dieser Person) mitgenommen werden.
6.1.4 EUROPASS24hundEUROPASS-Family24h
Die Tageskarten EUROPASS 24h (1 Person, altersunabhängig) und EUROPASS-Family 24h (2 Personen, altersunabhängig) gelten ab Entwertung24 Stunden zubeliebig häufigen Fahrten imgesamtenGebiet der TGO und dem Stadtverband Strasbourg Eurométropole in allen in 6.3.1 bezeichneten Verkehrsmitteln.Die letzteFahrt ist innerhalbdesGültigkeitszeitraumsabzuschließen.SolltediePerson (beim EUROPASS 24h) bzw. eine oder beide Personen (beim EUROPASS-Family 24h) 18 Jahre oder älter sein, können bei der Fahrt nach (bzw. in) Frankreich 2 Kinder unter 12 Jahren oder bei Fahrten innerhalb des TGO-Gebiets 2 Kinder oder alle Kinder der Familie unter 15 Jahren unentgeltlich mitgenommen werden. Beide Angebote gelten in der zweiten Wagenklasse. Beide Angebote sind gegen Mehrpreis (siehe Anlage 7) auch als „+FDS“-Versionen erhältlich und sind dann zusätzlich – außerhalb von TGO und dem Stadtverband Strasbourg Eurométropole – auf der SchienenstreckederSWEG(OrtenauS-Bahn)bisFreudenstadt(Haupt-undStadtbahnhof)gültig.
6.1.4.1 EUROPASS24hMiniundEUROPASS-Family24hMini
„Mini“ entspricht der Gültigkeit „Kehl/Strasbourg“ d.h. der TGO-Tarifzone 20 und 21 sowiedem Stadtverband Strasbourg Eurométropole. Alles andere analog EUROPASS 24h bzw. EURO-PASS-Family24h,sieheAbschnitt6.1.4,mitderAusnahme,dassdie„Mini“-Fahrkartennichtals„+FDS“ Versionen erhältlich sind.
Ausschließlich im Online-Vertrieb der Deutschen Bahn AG (DB) gelten die beiden Mini-Fahr-kartenabweichendalsTageskarten,d.h.gültigausschließlichamTagdesaufgedruckten (undimVorverkaufentsprechendzuwählenden)Datumsbis3:00UhramFolgetag(Fahrtende).DieBezeichnungimOnline-Vertrieblautetdaherreduziert:„EUROPASSMini“bzw.„EUROPASS-Fa-mily Mini“.
6.1.5 KombikarteEuropa-Park
Die „TGOKombikarte Europa-Park“ kombiniert Fahrkarteplus Eintrittskarte zumEuropa-Park inRust/Ortenaukreis. Sie ist gemäß den Alterskriterien des Europa-Parks für Kinder (4 bis 11 Jahre), Erwachsene (ab 12 Jahre) und Familien (2 Erwachsene und bis zu 2 Kinder) erhältlich, wahlweise als Fahrkarte für den Nahbereich in bis zu 4 Tarifzonen oder als Netzkarte für das gesamte Verbund-gebiet. Die Kombikarte gilt am Nutzungstag für die An- und Abreise zum Europa-Park innerhalb des Gültigkeitsbereichs.Siewirdsaisonal(fürdieSommer-undWintersaisondesEuropa-Park)tarifiertund ausgegeben.
6.1.6 Kombi-Ticket(Veranstaltungen)
In Kooperationmit Veranstaltern kann die TGO Kombi-Tickets anbieten, d.h. die Eintrittskartengelten dann als TGO-Fahrkarten in allen TGO-Verkehrsmitteln (in Nahverkehrszügen in der 2.Klasse). Alle Kombi-Tickets sind mit einem entsprechenden TGO-Aufdruck eindeutig gekenn-zeichnet. Kombi-Tickets für Veranstaltungen gelten in der Regel für die Hin- und Rückfahrt zur Veranstaltung:Hinfahrt frühestensdreiStundenvorVeranstaltungsbeginn,RückfahrtamselbenTagbzw.bis3:00UhrdesFolgetags(Fahrtende).
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6.2 Zeitkarten
• Wochenkarte• Monatskarte Erwachsene• Schüler-Monatskarte / Monatskarte im Ausbildungsverkehr (persönlich)• Schüler-Abo / Jahreskarte im Ausbildungsverkehr als Abonnement (persönlich)• EUROPASS-Monatskarte• EUROPASS-Monatskarte Mini• Jahreskarte und Jahreskarte im Abonnement• Job-Ticket (persönlich)• JobTicket BW (persönlich)• Senioren-Abo / Jahreskarte für Senioren im Abonnement (persönlich)• Firmenpoolticket (persönliches Monatskartenabonnement gemäß Vertrag zwischen Antrag-
steller(Firmen)undTGOnachbestimmtenAusgabekriterien.EsgeltenansonstendieBestim-mungen wie für Job-Tickets)
• verbundgrenzenüberschreitende Kombimonatskarten gem. 6.3
Zeitkarten sind an den Fahrscheinautomaten, bei den Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen der TGO sowie in den Bussen im Verbundraum erhältlich. Jahreskarten werden nur an größeren Verkaufsstellen ausgestellt. Bei der SBG-SüdbadenBus werden Zeitkarten in Form von Magnet-/Chipkarte mit zugehöriger Fahrscheinquittung ausgegeben. Das Job-Ticket, Schüler-Abo,Senioren-Abo sowiedie Jahreskarte imAbonnement sindnurüberdieTGO-GeschäftsstelleperAntragsformular erhältlich. Dieses kann zugesandt oder auf der Internetseite der TGO, unter www.ortenaulinie.de,heruntergeladenwerden.IndenZügenwerdenkeineZeitkartenverkauft.
Zeitkarten der Preisstufe 6 gelten im gesamten TGO-Verbundgebiet als Netzkarte.
Veränderungen der eingetragenen Geltungsdauer bzw. des Geltungsbereichs machen die Zeitkarte ungültig.
Im Voraus gekaufte Zeitkarten (außer Jahreskarten, sowie alle im Abonnement erhältlichenZeitkarten)werdenmitInkrafttreteneinerTarifänderungungültig.SiewerdenvondenVerkehrs-unternehmengegenErstattungdesKaufpreiseszurückgenommen.
Die Weitergabe übertragbarer Zeitkarten gegen Entgelt ist untersagt. Bei Verstoß gegen diese BestimmungistdasjeweilsbenutzteVerkehrsunternehmenberechtigt,solcheZeitkartenersatzloseinzuziehen.
Der Geltungsbereich einer Zeitkarte umfasst die aufgedruckte Start- und Zielzone sowie die für die Fahrten in jeweils direkter Fahrtrichtung erforderlichen Zwischentarifzonen. Sind zwischen Start- und Zielzone zur direkten Zielerreichung in Fahrtrichtung mehrere Fahrtalternativenverfügbar, so sind diese abgedeckt, – solange zur Zielerreichung zwischen Start- und Zielzone keine zonale Rückwärtsfahrt oder weiträumige Umwegfahrt durchgeführt wird (in diesen Fällen ist der Geltungsbereich der Zeitkarte zu erweitern).
Der Geltungsbereich einer Zeitkarte darf erweitert werden, wenn für die zusätzlich befahrenen Tarifzonen ein weiterer Fahrausweis (Einzelfahrkarte, Punktekarte oder Ortenaukarte Mini) gelöstwurde.Der zusätzlich gelöste Fahrausweis istnur inVerbindungmitder Zeitkartegültig.Einzelfahrkarte und Punktekarte gelten nur für eine einfache Fahrt, für die Geltungsdauer gelten die Bestimmungen wie für Einzelfahrkarten. Die zusätzlichen Einzelfahrkarten, PunktekartenoderOrtenaukartenMinisindimSchienenverkehrvorFahrtantrittzulösenundzuentwerten.Esist Aufgabe des Fahrgastes, sich selbst über die für die Weiterfahrt erforderliche Preisstufe der Einzelfahrkarte, die notwendige Punktzahl bei Nutzung der Punktekarte oder die richtige Tarif-zonenauswahl bei Nutzung der Ortenaukarte Mini zu informieren.
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6.2.1 ZusatznutzenbeiZeitkarten
ZeitkartenderTGObietenmehrfachenZusatznutzen.ZubestimmtenZeitenkönnenTGO-Zeitkar-teninhaber sowohl netzweit in der gesamten TGO fahren, als auch kostenlos Personen mitnehmen. DiegenauenBestimmungenimEinzelnen:
6.2.1.1 ZusatznutzenbeiErwachsenenzeitkarten
Erwachsenen-Zeitkarten (alle Zeitkarten außer den Schüler-Monatskarten sowie dem Schü-ler-Abo) gelten an Samstagen, Sonn- und gesetzlichendeutschen Feiertagenbis jeweils 3:00Uhr des Folge tags (Fahrtende) als Netzkarte im gesamten TGO-Verbundgebiet sowie auf der Straßenbahnlinie Tram D zwischen den Endhaltestellen. Darüber hinaus berechtigen sie andiesen Tagen zur kostenlosen Mitnahme von einem Erwachsenen und zwei Kindern (oder allen eigenen Kindern) unter 15 Jahren.
6.2.1.2 ZusatznutzenbeiSchüler-Monatskarten
Die Schüler-Monatskarten sowie das Schüler-Abo der TGO gelten montags bis freitags ab 14:00Uhr,anSamstagen,Sonn-undgesetzlichenFeiertagensowielandeseinheitlichenFerien-tagen (nicht an beweglichen Ferientagen) sowie in der Zeit vom Freitag vor Rosenmontag bis zum Freitag nachRosenmontag ganztägig bis jeweils 3:00Uhr des Folgetags (Fahrtende)als Netzkarte im gesamten TGO-Verbundgebiet sowie in den Nachbarverkehrsverbünden RVF (Regio-VerkehrsverbundFreiburg)undVSB(VerkehrsverbundSchwarzwald-Baar),fernerimRVL(RegioVerkehrsverbundLörrach)undWTV(WaldshuterTarifverbund).
AnSamstagen,Sonn-undgesetzlichendeutschenFeiertagengültigauchaufderStraßenbahnlinieTram D zwischen den Endhaltestellen. An diesen Tagen können zudem Eltern und Geschwister (diese ohne Altersbeschränkung) kostenlos vom Karteninhaber innerhalb des TGO-Tarifgebiets und auf der Straßenbahnlinie Tram D zwischen den Endhaltestellen mit genommen werden.
6.2.2 Wochenkarte
Wochenkarten gelten für die angegebene Kalenderwoche von Montag bis zum ersten Werktag 12:00 Uhr der Folgewoche zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und desGeltungsbereiches. Wochenkarten sind übertragbar.
Kann die Karte bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgewiesen werden, ist das erhöhte Beför-derungsentgelt zu entrichten. Eine nachträgliche Vorlage der Wochenkarte wird nicht anerkannt.
6.2.3 MonatskarteErwachsene
Monatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis einschließlich am1.WerktagdesfolgendenMonatszubeliebighäufigenFahrteninnerhalbderGeltungsdauerunddesGeltungsbereiches.IstdieserWerktageinSamstag,geltendieKartenbiszumnächstfol-genden Werktag. Monatskarten sind übertragbar.
Kann die Karte bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgewiesen werden, ist das erhöhte Beför-derungsentgelt zu entrichten. Eine nachträgliche Vorlage der Monatskarte wird nicht anerkannt.
6.2.4 Schüler-Monatskarte/MonatskarteimAusbildungsverkehr
Schüler-Monatskarten gelten für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis einschließlicham1.Werktagdes folgendenMonats zubeliebighäufigenFahrten innerhalbderGeltungsdauer und des Geltungsbereiches. Ist dieser Werktag ein Samstag, gelten die Karten bis zumnächstfolgendenWerktag.DieBenutzungder1.WagenklassederZügedesNahverkehrsderDB AG ist mit Schüler-Monatskarten ausgeschlossen. Schüler-Monatskarten sind nicht übertragbar. Sie müssen vom Inhaber, leserlich mit Kugelschreiber, mit dem Vor- und Zunamen unterschrieben werden.
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Zum Erwerb der im Vergleich zur Erwachsenenmonatskarte verbilligten Schüler-Monatskarte sind Auszubildende im Sinne des Personenbeförderungsgesetzes berechtigt. Für den noch darüberhinaus vergünstigten Erwerb der Schüler-Monatskartemittels blauenAbschnittendesOrtenau-kreises gilt die jeweilige Kreissatzung.
Schüler/AuszubildendeimSinnedesPersonenbeförderungsgesetzessind:
I. SchulpflichtigePersonenunter15Jahren.
II. PersonenabeinemAltervon15Jahren,wennfolgendeVoraussetzungenvorliegen:
a) Schüler und Studenten öffentlicher, staatlich genehmigter oder staatlich anerkannterprivater• allgemeinbildender Schulen• berufsbildender Schulen• Einrichtungen des zweiten Bildungsweges• Hochschulen, Akademien, mit Ausnahme der Verwaltungsakademien, Volkshoch-
schulenundLandvolkshochschulen,b) Personen, die private Schulen oder sonstige Bildungseinrichtungen besuchen, die
nicht unter Buchstabe a) fallen, sofern sie aufgrund des Besuches dieser Schulen oder Bildungseinrichtungen von der Berufsschulpflicht befreit sind oder sofern derBesuch dieser Schulen und sonstigen privaten Bildungseinrichtungen nach demBundesausbildungsförderungsgesetz förderungsfähig ist;
c) Personen, die an einer Volkshochschule oder einer anderen Einrichtung der Weiterbildung Kurse zum nachträglichen Erwerb des Haupt- oder Realschulabschlusses besuchen;
d) Personen, die in einem Berufsausbildungsverhältnis im Sinne des Berufsbildungsgesetzes oder in einem anderen Vertragsverhältnis im Sinne des § 26 des Berufsbildungsgesetzes stehen, sowie Personen, die in einer Einrichtung außerhalb der betrieblichen Berufsausbildung im Sinne des § 43 Abs. 2 des Berufsbildungsgesetzes, § 36 Abs. 2 der Handwerksordnung, ausgebildet werden;
e) Personen, die einen staatlich anerkannten Berufsvorbereitungslehrgang besuchen;f) Praktikanten,VolontäreundÄrzte imPraktikum,soferndieAbleistungeinesPraktikums
oder Volontariats vor, während oder im Anschluss an eine staatlich geregelte Ausbildung oder ein Studium an einer Hochschule nach den für Ausbildung und Studium geltenden Bestimmungenvorgesehen ist,währendderZeitderAbleistungdiesesPraktikumsoderVolontariats;
g) Amtsanwärter/innen des einfachen und mittleren Dienstes sowie Praktikanten undPersonen, die durch Besuch eines Verwaltungslehrganges die Qualifikation für dieZulassung als Beamtenanwärter des einfachen oder mittleren Dienstes erst erwerbenmüssen, sofern sie keinen Fahrtkostenersatz von der Verwaltung erhalten;
h) Teilnehmer/innen an einem freiwilligen ökologischen bzw. sozialen Jahr, am Bundesfreiwilligendienst oder vergleichbaren sozialen Diensten.
Angehörige der Bundeswehr erhalten keine Schüler-Monatskarte.
Personen nach Ziffer I sollten ihren gültigen Schülerausweis (sofern von der Schule für dieseJahrgangsstufe angeboten)mitführenundbei Fahrkartenkontrollen zusammenmit der Schüler-Monatskarte vorlegen, um den Altersnachweis zu erleichtern.
PersonennachZiffer II habendieBerechtigung zurNutzung vonSchüler-Monatskartennachzu-weisen.DieskannindenFällenderBuchstabena)undb)durchVorlageeinesgültigenSchüler-bzw.Studentenausweises erfolgen. Ansonsten erfolgt der Nachweis in den Fällen a) bis h) durch die Vorlageeiner gültigenBerechtigungskarte.Die „Berechtigungskarte zurBenutzung von Schüler-Monatskarten“ ist bei den Verkehrsunternehmen erhältlich und wird zunächst von der Ausbil-dungsstättebzw.vomTrägerdesökologischen,sozialenoderBundesfreiwilligendienstesausgefüllt,bevor sie vom Inhaber unterschrieben und abschließend durch einen Prüfvermerk des Verkehrs-
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unternehmensbestätigtwirdunddadurchGültigkeiterlangt.EineBerechtigungskartegiltabdemZeitpunktderBestätigung längstensein Jahrund istbeiderFahrkartenkontrolle zusammenmitder Schüler-Monatskarte vorzulegen. Personen ab einem Alter von 16 Jahren haben auf Verlangen des Personals zusätzlich mit einem gültigen amtlichen Lichtbildausweis (z.B. Personalausweis,Reisepass,Führerschein)denBelegzuführen,dasssiederberechtigteInhaberdermitgeführtenSchüler-MonatskarteundderBerechtigungskarte(bzw.Schüler-/Studentenausweises)sind.
6.2.5 Schüler-Abo/JahreskarteimAusbildungsverkehr
Die Jahreskarte im Ausbildungsverkehr (Schüler-Abo) wird auf den Inhaber als persönliche (nicht übertragbare)FahrkarteausgestelltundistnurimSEPA-Lastschriftverfahrenundnuraufschriftli-chenAntrag/Bestellscheinerhältlich.DiedarinerhobenenDatenwerdenimRahmendergültigendatenschutzrechtlichenBestimmungen(sieheAnlage8)währendderAbo-VertragslaufzeitbeiderTGO gespeichert und nach Beendigung gelöscht. Die Jahreskarte kann vom Auszubildenden oder bei Minderjährigen vom gesetzlichen Vertreter/Erziehungsberechtigten beantragt werden. DerAntragundÄnderungsmitteilungenmüssenbisspätestenszum15.desVormonatsbeiderTGO-Ge-schäftsstellevorliegen.DerAbonnementkundebzw.ErziehungsberechtigtehatderausgebendenStelle Änderungen seiner mit dem Bestellschein für das Abonnement übergebenen persönlichen Daten, der Kontoverbindung und der gewählten Zonen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. desVormonats,schriftlichmitzuteilen.ImFalleeinerÄnderungderKontoverbindungisteinneuesSEPA-Lastschriftmandatzuerteilen(Änderungsantrag).
WährendderLaufzeitdesVertragesschicktdieTGOdemVertragspartnerjeMonateinenJahres-kartenteilabschnitt per Post zu und bucht den entsprechenden Monatsbetrag vom Konto desVertragspartnersperSEPA-Lastschriftverfahrenab.DieseMonatsabschnittegeltenfürdenangege-benen Kalendermonat und darüber hinaus bis einschließlich am 1. Werktag des folgenden Monats für beliebig häufige Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs. Ist dieserWerktageinSamstag,giltderMonatsabschnittbiszumnächstfolgendenWerktag.DieTGOkannden Monatsbetrag anheben, wenn die Kosten der in die TGO einbezogenen Verkehrsunternehmen steigen.SiewirddenKundendarüberspätestenseinenMonatvorInkrafttretenderPreissteigerungschriftlich informieren. Der Kunde kann den Vertrag innerhalb einer Frist von zweiWochen abZugangderMitteilungmitWirkungzudemTag,andemdiePreiserhöhunginKrafttritt,kündigen.Ab dem Monat, in dem die Preiserhöhung wirksam wird, bucht die TGO den erhöhten Monatspreis ab. Hat der Kunde die Monatskarte für einen Monat, in dem der erhöhte Preis gilt, bereits erhalten, so hat er sie unverzüglich nach Kündigung an die TGO zurückzuschicken. Diese Monatskarte verliert mitderKündigungihreGültigkeit.
DasSchüler-AbowirdjeTarifzonenentfernungzumPreisvon10,5MonatskartenimAusbildungs-verkehrgemäßgültigemTGO-Tarifausgegeben(Rundungenvorbehalten).
DasSchüler-Aboläuftzunächst12Monate,eineordentlicheKündigungwährenddieserLaufzeitist grundsätzlich nicht möglich. Ein etwaiger Erstattungsanspruch nach § 10 der Verordnungüber die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie denLinienverkehrmitKraftfahrzeugenbleibtunberührt.WirdderSchüler-Abo-Vertragnichtbiseinschließlich15.des letztenGültigkeitsmonatsvorVertragsablaufgekündigt,verlängerter sichjeweils um einen Monat. Wenn Monatsbeträge mangels Kontendeckung nicht abgebucht werden können, der Kontoinhaber einer Lastschrift trotz korrekter Abbuchung widerspricht oder dieEinzugsermächtigungausnichtvonderTGOzuvertretendenGründenwiderrufenwird,kanndieTGOdenVertragfristloskündigen,wennsiedemKundeneineangemesseneFristzurLeistungdesfälligenMonatsbetragesundimletztenFallzurErteilungderEinzugsermächtigunggesetzthatunddiese erfolglos abgelaufen ist. In diesen Fällen wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den ermäßigten Monatsbeträgen und dem vollen Preis einer Monatskarte im Ausbil-dungsverkehr nacherhoben, es sei denn, das Abonnement besteht länger als ein Jahr. Vom Kunden zu vertretendeGebühren,wie z.B. Rücklastschriften undNachsendegebühren, trägt der Kundezzgl.einerBearbeitungsgebührgemäßAnlage6(Entgelttabelle).DemKundenbleibtderNachweisvorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
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FüreinenabhandengekommenenMonatsabschnittdesSchüler-AboswirdgegeneinEntgeltgemäßAnlage6(Entgelttabelle)eineErsatzkarte,diealssolchegekennzeichnetist,fürdenbetreffendenMonat ausgestellt. Wird die abhandengekommene Karte wieder aufgefunden, wird die Ersatzkarte ungültigundistandieTGO-Geschäftsstellezurückzugeben.
Der Kunde ist selbst verpflichtet die Monatsabschnitte (Fahrkarten) für etwaige Nachweise zusammeln und aufzubewahren. Eine nachträgliche Bescheinigung kann nicht ausgestellt werden.
ImÜbrigengeltendieBestimmungenfürSchüler-Monatskarten/MonatskartenimAusbildungs-verkehr (6.2.4).
6.2.6 EUROPASS-MonatskarteundTGO-ZusatzkarteEUROPASS-Monatskarte
DieEUROPASS-MonatskarteberechtigtzurNutzungallerin6.3.1bezeichnetenVerkehrsmittelimBereich des Stadtverbands Strasbourg Eurométropole und auf dem Gebiet der TGO in den Tarif-zonen 20, 21, 22, 23, 24, 11, 12, 41, 50, 51, 52, 53, 54, 55, 56 und 57.
Die TGO-Zusatzkarte EUROPASS-Monatskarte gilt nur in Verbindung mit einer EUROPASS-Monats-kartedesselbenMonats.DieZusatzkarteerweitertdieGültigkeitderEUROPASS-Monatskarteaufdas gesamte TGO-Verbundgebiet.
DieEUROPASS-MonatskarteistnurgültiginVerbindungmiteinerpersönlichenStammkarte,diedurch die Verkaufsstellen der Verkehrsunternehmen der TGO, CTS oder SNCF kostenlos ausge-geben wird. Die Stammkartennummer muss vom Kunden auf die Monatskarte übertragen werden. DieKarteistnurmiteingetragenerStammkartennummergültig.
Beide Angebote sind nicht übertragbar, gelten in der zweiten Wagenklasse, für den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis einschließlich am 1. Werktag des folgenden Monats zu beliebig häufigen Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereiches. Ist dieserWerktageinSamstag,geltendieKartenbiszumnächstfolgendenWerktag.
6.2.6.1 EUROPASSMonatskarteMini
„Mini“entsprichtderGültigkeit„Kehl/Strasbourg“d.h.derTGO-Tarifzone20und21sowiedemStadtverband Strasbourg Eurométropole. Alles andere analog EUROPASS-Monatskarte, siehe Abschnitt6.2.5,mitderAusnahme,dassdie„Mini“-Monatskartenichtmitder„TGO-ZusatzkarteEUROPASS-Monatskarte“ auf die gesamte TGO erweitert werden kann.
6.2.7 JahreskarteundJahreskarteimAbonnement
Die Jahreskarte ist übertragbar. Sie gilt für die Dauer von 12 Kalendermonaten. Eine ordentliche Kündigung während dieser Laufzeit ist grundsätzlich nicht möglich. Ein etwaiger Erstattungs-anspruch nach § 10 der Verordnung über die Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn-undObusverkehrsowiedenLinienverkehrmitKraftfahrzeugenbleibtunberührt.
Der Fahrpreis in Höhe von 10 Monatskarten ist im Voraus bar zu entrichten. Es werden 12 Monats-abschnittemitentsprechendemGültigkeitsaufdruckausgegeben.DieseMonatsabschnittegeltenfür den angegebenen Kalendermonat und darüber hinaus bis einschließlich am 1. Werktag des folgendenMonatsfürbeliebighäufigeFahrteninnerhalbderGeltungsdauerunddesGeltungsbe-reichs.IstdieserWerktageinSamstag,giltderMonatsabschnittbiszumnächstfolgendenWerktag.DieJahreskarteistalsFahrausweisnurgültig,wennderjeweilsgültigeMonatsabschnittbenutztwird.KannderjeweilsgültigeAbschnittbeieinerFahrausweiskontrollenichtvorgewiesenwerden,ist das erhöhte Beförderungsentgelt zu entrichten. Eine nachträgliche Vorlage des Monatsab-schnitts wird nicht anerkannt. Jahreskarten, in deren Gültigkeitszeitraum eine Tarifänderungfällt, gelten ohne Aufzahlung weiter. Ein Vorverkauf ist nur möglich, wenn mindestens einer der GültigkeitsmonatevorderTarifänderungliegt.
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Jahreskartenabonnement:Die Jahreskarte istauch imAbonnement (kurz:Abo)auf schriftlichenAntrag/Bestellschein im SEPA-Lastschriftverfahren über die TGO-Geschäftsstelle erhältlich. DieerhobenenDatenwerdenimRahmendergültigendatenschutzrechtlichenBestimmungen(sieheAnlage 8) während der Abo-Vertragslaufzeit bei der TGO gespeichert und nach Beendigung gelöscht.DieJahreskarteimAboistübertragbar.DerAntragundÄnderungsmitteilungenmüssenbisspätestenszum15.desVormonatsbeiderTGO-Geschäftsstellevorliegen.DerAbonnement-kunde hat der ausgebenden Stelle Änderungen seiner mit dem Bestellschein für das Abonnement übergebenen persönlichen Daten, der Kontoverbindung und der gewählten Zonen unverzüglich, spätestensjedochbiszum15.desVormonats,schriftlichmitzuteilen.ImFalleeinerÄnderungderKontoverbindungisteinneuesSEPA-Lastschriftmandatzuerteilen(Änderungsantrag).
WährendderLaufzeitdesVertragesschicktdieTGOdemVertragspartnerjeMonateinenJahres-kartenteilabschnitt per Post zu und bucht den entsprechenden Monatsbetrag vom Konto desVertragspartnersperSEPA-Lastschriftverfahrenab.DieseMonatsabschnittegeltenfürdenangege-benen Kalendermonat und darüber hinaus bis einschließlich am 1. Werktag des folgenden Monats für beliebig häufige Fahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs. Ist dieserWerktageinSamstag,giltderMonatsabschnittbiszumnächstfolgendenWerktag.DieJahreskarteimAboistalsFahrausweisnurgültig,wennderjeweilsgültigeMonatsabschnittbenutztwird.Kannder jeweils gültige Abschnitt bei einer Fahrausweiskontrolle nicht vorgewiesenwerden, ist daserhöhteBeförderungsentgeltzuentrichten.EinenachträglicheVorlagedesMonatsabschnittswirdnicht anerkannt.
DasJahreskarteimAbowirdjeTarifzonenentfernungzumPreisvon10,5MonatskartenfürErwach-senegemäßgültigemTGO-Tarifausgegeben(Rundungenvorbehalten).
Die TGO kann den Monatsbetrag anheben, wenn die Kosten der in die TGO einbezogenen Verkehrsunternehmensteigen.SiewirddenKundendarüberspätestenseinenMonatvorInkraft-tretenderPreissteigerungschriftlichinformieren.DerKundekanndenVertraginnerhalbeinerFristvonzweiWochenabZugangderMitteilungmitWirkungzudemTag,andemdiePreiserhöhunginKrafttritt,kündigen.AbdemMonat,indemdiePreiserhöhungwirksamwird,buchtdieTGOdenerhöhten Monatspreis ab. Hat der Kunde die Monatskarte für einen Monat, in dem der erhöhte Preis gilt, bereits erhalten, so hat er sie unverzüglich nach Kündigung an die TGO zurückzuschicken. DieseMonatskarteverliertmitderKündigungihreGültigkeit.
DasAboläuftzunächst12Monate,eineordentlicheKündigungwährenddieserLaufzeitistgrund-sätzlichnichtmöglich.EinetwaigerErstattungsanspruchnach§10derVerordnungüberdieAllge-meinenBeförderungsbedingungenfürdenStraßenbahn-undObusverkehrsowiedenLinienverkehrmitKraftfahrzeugenbleibtunberührt.WirdderAbovertragnichtbiseinschließlich15.desletztenGültigkeitsmonatsvorVertragsablaufgekündigt,verlängertersichjeweilsumeinenMonat.WennMonatsbeträge mangels Kontendeckung nicht abgebucht werden können, der Kontoinhaber einer LastschrifttrotzkorrekterAbbuchungwidersprichtoderdieEinzugsermächtigungausnichtvonderTGO zu vertretenden Gründen widerrufen wird, kann die TGO den Vertrag fristlos kündigen, wenn siedemKundenerfolgloseineangemesseneFristzurLeistungdesfälligenMonatsbetragesundimletztenFallzurErteilungderEinzugsermächtigunggesetzthatunddieseerfolglosabgelaufenist.In diesen Fällen wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den ermäßigten Monatsbeträgen und dem vollen Preis einer Monatskarte für Erwachsene nacherhoben, es sei denn, das Abonnement besteht länger als ein Jahr. Vom Kunden zu vertretende Gebühren, wie z.B. RücklastschriftenundNachsendegebühren,trägtderKundezzgl.einerBearbeitungsgebührgemäßAnlage 6 (Entgelttabelle). DemKunden bleibt derNachweis vorbehalten, ein Schaden sei nichtentstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Der Kunde ist selbst verpflichtet die Monatsabschnitte (Fahrkarten) für etwaige Nachweise zusammeln und aufzubewahren. Eine nachträgliche Bescheinigung kann nicht ausgestellt werden.
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6.2.8 Job-Ticket
Das Job-Ticketwird auf derGrundlageeines schriftlichenAntrages/BestellscheinmitBescheini-gung über ein bestehendes Beschäftigungsverhältnis im SEPA-Lastschriftverfahren ausgegeben.Die erhobenen Daten werden im Rahmen der gültigen datenschutzrechtlichen Bestimmungen(siehe Anlage 8) während der Abo-Vertragslaufzeit bei der TGO gespeichert und nach Beendigung gelöscht.DerAntragundÄnderungsmitteilungenmüssenbisspätestenszum15.desVormonatsbei der TGO-Geschäftsstelle vorliegen. Der Abonnementkunde hat der ausgebenden StelleÄnderungen seiner mit dem Bestellschein für das Abonnement übergebenen persönlichen Daten, der Kontoverbindung und der gewählten Zonen unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. des Vormonats, schriftlichmitzuteilen. Im Falle einer Änderung der Kontoverbindung ist ein neuesSEPA-Lastschriftmandatzuerteilen(Änderungsantrag).MitBeendigungdesBeschäftigungsverhält-nissesendetderJob-Ticket-VertragmitderTGO.DerKundehatdieTGOmöglichstfrühzeitigüberdieBeendigungdesBeschäftigungsverhältnissesunterVorlageeinerBestätigungdesArbeitgeberszu unterrichten. Wird der Kunde räumlich versetzt, kann er den Job-Ticket-Vertrag unter Vorlage einerBestätigungdesArbeitgebersvorzeitigkündigen.
Während der Laufzeit des Vertrages schickt die TGO dem Vertragspartner je Monat eine Job-Ticket-Fahrkarte per Post zu und bucht den entsprechenden Teilbetrag vom Konto des Kunden per SEPA-Lastschriftverfahrenab.DieseMonatsabschnittegeltenfürdenangegebenenKalendermonatunddarüberhinausbiseinschließlicham1.WerktagdesfolgendenMonatsfürbeliebighäufigeFahrten innerhalb der Geltungsdauer und des Geltungsbereichs. Ist dieser Werktag ein Samstag, giltderMonatsabschnittbiszumnächstfolgendenWerktag.DasJob-Ticket istnichtübertragbar,derInhabereinesJob-TicketsmussmiteinemgültigenLichtbildausweisbelegenkönnen,dasserauchderberechtigteInhaberist.
Das Job-Ticket wird je Tarifzonenentfernung zum Preis von 9,5 Monatskarten für ErwachsenegemäßgültigemTGO-Tarifausgegeben(Rundungenvorbehalten).
Die TGO kann den Monatsbetrag anheben, wenn die Kosten der in die TGO einbezogenen Verkehrsunternehmensteigen.SiewirddenKundendarüberspätestenseinenMonatvorInkraft-tretenderPreissteigerungschriftlichinformieren.DerKundekanndenVertraginnerhalbeinerFristvonzweiWochenabZugangderMitteilungmitWirkungzudemTag,andemdiePreiserhöhunginKrafttritt,kündigen.AbdemMonat,indemdiePreiserhöhungwirksamwird,buchtdieTGOdenerhöhten Monatspreis ab. Hat der Kunde die Monatskarte für einen Monat, in dem der erhöhte Preis gilt, bereits erhalten, so hat er sie unverzüglich nach Kündigung an die TGO zurückzuschicken. DieseMonatskarteverliertmitderKündigungihreGültigkeit.
DasJob-Ticketläuftzunächst12Monate,eineordentlicheKündigungwährenddieserLaufzeitistgrundsätzlichnichtmöglich.EineKündigungauswichtigemGrundbleibtunterdengesetzlichenVoraussetzungenvorbehalten.EinwichtigerGrundliegt insbesonderebeiEintrittindenMutter-schutz vor. Ein etwaiger Erstattungsanspruch nach § 10 der Verordnung über die AllgemeinenBeförderungsbedingungen für den Straßenbahn- undObusverkehr sowieden LinienverkehrmitKraftfahrzeugen bleibt unberührt. Wird der Job-Ticket-Vertrag nicht bis einschließlich 15. desletztenGültigkeitsmonatsvorVertragsablaufgekündigt,verlängertersichjeweilsumeinenMonat.Wenn Monatsbeträge mangels Kontendeckung nicht abgebucht werden können, der Kontoinhaber einerLastschrifttrotzkorrekterAbbuchungwidersprichtoderdieEinzugsermächtigungausnichtvon der TGO zu vertretenden Gründen widerrufen wird, kann die TGO den Vertrag fristlos kündigen, wennsiedemKundeneineangemesseneFristzurLeistungdesfälligenMonatsbetragesund imletztenFallzurErteilungderEinzugsermächtigunggesetzthatunddieseerfolglosabgelaufenist.In diesen Fällen wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den ermäßigten Monatsbeträgen und dem vollen Preis einer Monatskarte für Erwachsene nacherhoben, es sei denn, das Abonnement besteht länger als ein Jahr. Vom Kunden zu vertretende Gebühren, wie z.B. RücklastschriftenundNachsendegebühren,trägtderKundezzgl.einerBearbeitungsgebührgemäßAnlage 6 (Entgelttabelle). DemKunden bleibt derNachweis vorbehalten, ein Schaden sei nichtentstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
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FüreinabhandengekommenesJob-TicketwirdgegeneinEntgeltgemäßAnlage6(Entgelttabelle)eineErsatzkarte,diealssolchegekennzeichnetist,fürdenbetreffendenMonatausgestellt.WirddieabhandengekommeneKartewiederaufgefunden,wirddieErsatzkarteungültigundistandieTGO-Geschäftsstellezurückzugeben.
Der Kunde ist selbst verpflichtet die Monatsabschnitte (Fahrkarten) für etwaige Nachweise zusammeln und aufzubewahren. Eine nachträgliche Bescheinigung kann nicht ausgestellt werden.
6.2.8.1 JobTicketBW
DasJobTicketBWrichtetsichausschließlichanBeschäftigtederLandesverwaltungBaden-Würt-temberg (gemäß der innerdienstlichen Anordnung zum JobTicket BW des Ministeriums für Verkehr und Infrastruktur sowie des Ministeriums für Finanzen und Wirtschaft). Vorausset-zung für dieses Angebot ist eine Bezuschussung des JobTicket-BW-Nutzers durch das LandBaden-Württemberg.
EsgeltendieRegelungen6.2.8Job-TicketmitfolgenderAbweichung:
DasAntragsformularsowiederBerechtigungsnachweis(AntragaufZuschuss)fürdasJobTicketBW sind ausschließlich über das Kundenportal bzw. die Internetseite beim Landesamt fürBesoldungundVersorgungBaden-Württemberg(LBV)abrufbar.DieerhobenenDatenwerdenimRahmendergültigendatenschutzrechtlichenBestimmungen(sieheAnlage8)währendderAbo-Vertragslaufzeit bei der TGO gespeichert und nach Beendigung gelöscht.
6.2.9 Senioren-Abo/JahreskartefürSeniorenimAbonnement
Die Jahreskarte für Senioren (Senioren-Abo) ist eine persönliche (nicht übertragbare) Jahresnetz-kartefür:
• PersonenabdemMonat,indemsiedas66.Lebensjahrvollendenoder• PersonenabdemMonat, indemsiedas63.LebensjahrvollendenundRenteausdergesetz-
lichenRentenversicherungoderRuhegehaltauseinemöffentlich-rechtlichenDienstverhältnisbeziehen.
Das Senioren-Abo wird auf den Fahrkarteninhaber ausgestellt und ist nur im SEPA-Lastschrift-verfahren und nur auf schriftlichenAntrag/Bestellschein erhältlich. Die darin erhobenenDatenwerdenimRahmendergültigendatenschutzrechtlichenBestimmungen(sieheAnlage8)währendder Abo-Vertragslaufzeit bei der TGO gespeichert und nach Beendigung gelöscht. Eine Kopie des gültigenPersonalausweises/Reisepasses,sowiefallsnotwendigeineKopiedesRentenbescheidesist dem Antrag beizulegen. Der Antrag und Änderungsmitteilungen müssen bis spätestenszum 15. des Vormonats bei der TGO-Geschäftsstelle vorliegen. Der Abonnementkunde hat derausgebenden Stelle Änderungen seiner mit dem Bestellschein für das Abonnement übergebenen persönlichen Daten und der Kontoverbindung unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 15. des Vormonats, schriftlichmitzuteilen. Im Falle einer Änderung der Kontoverbindung ist ein neuesSEPA-Lastschriftmandatzuerteilen.
WährendderLaufzeitdesVertragesschicktdieTGOdemVertragspartnerjeMonateinenJahres-kartenteilabschnitt per Post zu und bucht den entsprechenden Monatsbetrag vom Konto desVertragspartnersperSEPA-Lastschriftverfahrenab.DieseMonatsabschnittegeltenfürdenangege-benen Kalendermonat und darüber hinaus bis einschließlich am 1. Werktag des folgenden Monats fürbeliebighäufigeFahrteninnerhalbderGeltungsdauerimgesamtenGebietderTGO(Netzkarte).IstdieserWerktageinSamstag,giltderMonatsabschnittbiszumnächstfolgendenWerktag.
Die TGO kann den Monatsbetrag anheben, wenn die Kosten der in die TGO einbezogenen Verkehrsunternehmensteigen.SiewirddenKundendarüberspätestenseinenMonatvorInkraft-tretenderPreissteigerungschriftlichinformieren.DerKundekanndenVertraginnerhalbeinerFristvonzweiWochenabZugangderMitteilungmitWirkungzudemTag,andemdiePreiserhöhunginKrafttritt,kündigen.AbdemMonat,indemdiePreiserhöhungwirksamwird,buchtdieTGOden
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erhöhten Monatspreis ab. Hat der Kunde die Monatskarte für einen Monat, in dem der erhöhte Preis gilt, bereits erhalten, so hat er sie unverzüglich nach Kündigung an die TGO zurückzuschicken. DieseMonatskarteverliertmitderKündigungihreGültigkeit.
DasSenioren-Aboläuftzunächst12Monate,eineordentlicheKündigungwährenddieserLaufzeitistgrundsätzlichnichtmöglich.EineKündigungauswichtigemGrundbleibtunterdengesetzlichenVoraussetzungenvorbehalten.EinetwaigerErstattungsanspruchnach§10derVerordnungüberdie Allgemeinen Beförderungsbedingungen für den Straßenbahn- und Obusverkehr sowie den Linienverkehr mit Kraftfahrzeugen bleibt unberührt. Wird der Senioren-Abo-Vertrag nicht biseinschließlich15.des letztenGültigkeitsmonatsvorVertragsablaufgekündigt,verlängerter sichjeweils um einen Monat. Wenn Monatsbeträge mangels Kontendeckung nicht abgebucht werden können, der Kontoinhaber einer Lastschrift trotz korrekter Abbuchung widerspricht oder dieEinzugsermächtigungausnichtvonderTGOzuvertretendenGründenwiderrufenwird,kanndieTGOdenVertrag fristlos kündigen,wenn sie demKunden eine angemessene Frist zur Leistungdes fälligenMonatsbetrages und im letzten Fall zur Erteilung der Einzugsermächtigung gesetzthat und diese erfolglos abgelaufen ist. In diesen Fällen wird für den abgelaufenen Zeitraum der Unterschied zwischen den ermäßigten Monatsbeträgen und dem vollen Preis einer Monatskarte Erwachsene gemäß Preisstufe 2 nacherhoben, es sei denn, das Abonnement besteht länger als ein Jahr.VomKundenzuvertretendeGebühren,wiez.B.RücklastschriftenundNachsendegebühren,trägt der Kunde zzgl. einer Bearbeitungsgebühr gemäß Anlage 6 (Entgelttabelle). Dem Kundenbleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Für einen abhandengekommenen Monatsabschnitt des Senioren-Abos wird gegen ein EntgeltgemäßAnlage6(Entgelttabelle)eineErsatzkarte,diealssolchegekennzeichnetist,fürdenbetref-fenden Monat ausgestellt. Wird die abhandengekommene Karte wieder aufgefunden, wird die ErsatzkarteungültigundistandieTGO-Geschäftsstellezurückzugeben.
Der Kunde ist selbst verpflichtet die Monatsabschnitte (Fahrkarten) für etwaige Nachweise zusammeln und aufzubewahren. Eine nachträgliche Bescheinigung kann nicht ausgestellt werden.
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6.3 VerbundgrenzenüberschreitendeTarifregelungenRèglements tarifaires communs au-delà des limites des communautés tarifaires
6.3.1 Gemeinsamedeutsch-französischeTarifangeboteOffres tarifaires communes franco-allemandes
6.3.1.1 GemeinsameTarifangebotemitderCTSundderSNCFimBereichderTGOunddesStadtverbandsStrasbourgEurométropole/EUROPASS-FahrkartensortimentOffres tarifaires communes avec la CTS et la SNCF dans le périmètre de la TGO et le territoire de l’Eurométropole de Strasbourg.
Als gemeinsame Tarifangebote der TGO mit der CTS (Compagnie des Transports Strasbourgeois) undderSNCF(SocietéNationaledeChemindeFer)werdendieTageskarten(EUROPASS24hundEUROPASS-Family24h:vgl.6.1.4und6.1.4.1)undeineMonatskarte(EUROPASS-Monatskarte:vgl. 6.2.6 und 6.2.6.1) angeboten.
Mit diesen Tarifangeboten können in den in 6.1.4, 6.1.4.1, 6.2.6 und 6.2.6.1 bezeichneten BereichendieStadtverkehrsmittelderCTS(BusundTram),dieNahverkehrszügederSNCFundalleVerkehrsmittelderTGObenutztwerden.
Die genannten Tarifangebote könnenhier erworbenwerden: In Frankreich an denVerkaufs-stellen und Fahrscheinautomaten der CTS sowie an den Verkaufsschaltern der SNCF im Bahnhof Strasbourg und an Kiosken mit SNCF-Fahrscheinverkauf. In Deutschland an allen TGO-Verkaufs-stellen,andenTGO-FahrscheinautomatenundindenBussen.(DasSortimentEUROPASSMiniwird nicht bei allen Verkehrsunternehmen der TGO vertrieben).
La TGO, la CTS (Compagnie des Transports Strasbourgeois) et la SNCF (Societé Nationale de Chemin de Fer) proposent une offre tarifaire commune : des forfaits journaliers ((EUROPASS 24h et EUROPASS-Family 24h : cf. 6.1.4 und 6.1.4.1) et un abonnement mensuel (EUROPASS-Monats-karte: cf. 6.2.6 und 6.2.6.1).
Ces produits tarifaires ouvrent droit à l’utilisation des transports urbains de la CTS (bus et tram), des trains express régionaux de la SNCF et de tous les moyens de transport de la TGO dans les périmètres visés aux chapitres 6.1.4, 6.1.4.1, 6.2.6 et 6.2.6.1.
Les produits tarifaires mentionnés ci-dessus peuvent être achetés dans les canaux de distribu-tions suivants : en France, dans les points de vente et les distributeurs de titres de la CTS, ainsi qu’aux guichets de la SNCF en gare de Strasbourg et auprès des buralistes-revendeurs des titres de la SNCF ; en Allemagne, dans tous les points de vente de la TGO, dans les distributeurs de titre de la TGO, ainsi que à bord des bus (la gamme EUROPASS Mini n’est pas commercialisée par l’ensemble des transporteurs de la TGO).
6.3.1.2GemeinsameTarifangebotefürdieCTS-StraßenbahnlinieTramDOffres tarifaires communes pour la ligne de tramway D de la CTS
Als gemeinsames Tarifangebot der TGO mit der CTS (Compagnie des Transports Strasbourgeois) fürdieStraßenbahnlinieTramDgiltfolgenderKooperationstarif:
(1) Für Fahrten im TGO-Verbundraum gilt der TGO-Tarif mit allen Fahrkarten in der Tram D.
(2) Für Fahrten mit Einzel-/Tageskarten im TGO-Verbundraum wird in der Tram D der CTS-Tarif anerkannt.
(3) FürFahrtenmitZeitkarten(Wochen-,Monats-,Jahreskarten)gilt:GegenseitigeAnerkennungderZeitkartenTGOundCTS(fahrtrichtungs-bzw.wohnsitzbezogenmitgeeignetemLegiti-mationspapier):AlleTGO-ZeitkartenderZonen20und/oder21(20-20,20-21)geltenfür
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PersonenmitWohnsitzimOrtenaukreisaufdergesamtenLiniederTramD(alsLegitimationbeiKontrollenisteingültigerPersonalausweismitzuführen,beiSchülerzeitkartenderdazu-gehörige Schüler-/Studentenausweis - es gelten die Ausführungen des 6.2.4 sinngemäß). Umgekehrt gelten alle CTS-Zeitkarten für Personen mit Wohnsitz in der Eurométropole indenTGO-Zonen20und21 imgesamtenÖPNV(alsLegitimationbeiKontrollen isteineCTS-Kontrollmarkevorzuzeigen:DieCTSwirdimSystem„Badgeo“diemitzuführendeKont-rollmarkeausschließlichandieberechtigtenPersonenausgeben).
(4) An Samstag, Sonn- und deutschen Feiertagen wird die tarifliche Freizeitregelung derTGO-Zeitkarten (vgl. 6.2.1.1 und 6.2.1.2 ) für Fahrten auf französischer Seite in der Tram D anerkannt.
Ansonsten gelten für Fahrten im TGO-Verbundraum mit der Tram D die gesetzlich genehmigten TGO-Tarifbestimmungen und TGO-Beförderungsbedingungen und für Fahrten auf dem fran-zösischenAbschnittmitderTramDdiegesetzlichgenehmigtenvorgesehenenBestimmungender CTS. Die Tarifgrenze zwischen dem Geltungsbereich TGO- und CTS-Tarif (mit Ausnahme der unter6.3.1.2(1)bis(4)aufgeführtengemeinsamenKooperationstarife)liegtMitteRheinbrücke.
La coopération tarifaire de la TGO avec la CTS (Compagnie des Transports Strasbourgeois) concernant la ligne de tramway D propose les produits tarifaires suivants :
(1) pour des voyages sur le tronçon allemand de la ligne D, la tarification TGO (tous titres confondus) est valable ;
(2) pour des voyages dans le périmètre de la TGO sur le tronçon allemand de la ligne D, les tickets unitaires ou forfaitaires (tickets journaliers et 24h) de la CTS sont acceptés ;
(3) pour des voyages sur la totalité de ligne D du tram avec des abonnements (hebdomadaires, mensuels ou annuels) la reconnaissance réciproque des abonnements TGO et CTS s’applique (en fonction des origines/destinations, respectivement de la résidence de l’usager avec pièce justificative adaptée) : pour les habitants de l’Ortenaukreis, tous les abonnements TGO des zones 20 et/ou 21 (20-20, 20-21) sont valables sur l’ensemble de la ligne de tram D (lors de contrôles dans le tram, une pièce d’identité ou une carte étudiante en cours de validité est à présenter). Réciproquement, pour les habitants de l’Eurométropole, tous les abonne-ments CTS sont valables dans les zones TGO 20 et 21 (lors de contrôles dans les bus, une contremarque de la CTS est à présenter ; la CTS – via le système « Badgéo » - fournit cette contremarque uniquement aux personnes autorisées) ;
(4) les samedis, dimanches et jours fériés allemands, le règlement concernant les déplacements pour loisirs avec des abonnements TGO (cf. 6.2.1.1 et 6.2.1.2) est reconnu sur le tronçon français de la ligne de tram D.
Par ailleurs, pour les voyages dans le périmètre de la TGO sur le tronçon allemand de la ligne de tramway D, le règlement de transport en vigueur et le règlement des tarifs en vigueur de la TGO sont appliqués. Pour les voyages sur le tronçon français du tram D, les règlements de la CTS en vigueur sont appliqués. La limite des périmètres de tarifications respectives de la TGO et de la CTS (sauf les tarifs concernés par la coopération tarifaire, mentionnés dans le chapitre 6.3.1.2, alinéa 1 à 4) est située au milieu du pont sur le Rhin.
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6.3.2 ÜbergangsregelungzumRegio-VerkehrsverbundFreiburg(RVF)
6.3.2.1 TGO-Kombikarte-RVF(Monatskarte)fürdenÜbergangsbereich
DerÜbergangsbereichderTGOimRVF-GebietumfasstdieAbschnittederLinien703DB,116SWEG, 1066 SBG, 7200 SBG, 7206 SBG, 7274 SBG, 7230 SBG, 7231 SBG und 281 RIST mit den Orten
Biederbach, Bleichheim, Bombach, Broggingen, Elzach, Hecklingen, Heidburg, Herbolzheim, Katzenmoos, Kenzingen, Kirnhalde, Niederhausen, Nordweil, Oberbiederbach, Oberhausen, Prechtal, Selbig, Tutschfelden, Wagenstadt, Weisweil, Yach.
Die TGO-Kombikarte-RVF ist eine übertragbare Verbund-Monatskarte. Sie gilt nur in Verbindung mit einer TGO-Erwachsenenzeitkarte (alle Zeitkarten außer Schüler-Monatskarten), die bis zur VerbundgrenzezumRVFGültigkeitbesitzt.
Mit der TGO-Kombikarte-RVF kann der o.g. Übergangsbereich mit den genannten Orten inner-halb der Geltungsdauer unbegrenzt befahren werden.
Die Mitnahmeregelung der TGO-Kombikarte-RVF richtet sich nach der Regelung der zugrunde-liegenden TGO-Erwachsenenzeitkarte, d.h. samstags, sonn- und feiertags können ein Erwach-sener und zwei oder alle eigenen Kinder unter 15 Jahren kostenlos im o.g. Übergangsbereich mitgenommen werden.
6.3.2.2 RVF-Ergänzungskarte-TGO
Die vom RVF angebotene RVF-Ergänzungskarte-TGO gilt im Übergangsbereich des RVF im TGO-Gebiet, der die TGO-Tarifzonen 65, 66, 67, 69, 85, 86, 87 und 88 umfasst.
EsgiltPunkt13.1.2.2„RegioKarten/ErgänzungskarteTGO“derRVF-TarifbestimmungeninderjeweilsgültigenFassung,Auszug:Die Ergänzungskarte zum Tarifgebiet des TGO ist eine an den Kalendermonat gebundene RegioKarte (Monatskarte) des RVF. Sie ist im definierten Übergangs-bereich gültig. Sie gilt zur Fahrt nur in Verbindung mit einer für den gleichen Zeitraum gültigen RVF RegioKarte Übertragbar, RVF-RegioKarte Basis, RVF-RegioKarte Jahr, RVF-RegioKarte Abo sowie einer RVF-RegioKarte Job. Die Mitnahmeregelung der Ergänzungskarte TGO richtet sich nach den Regelungen der jeweiligen Grundkarte (RVF-RegioKarte). Davon ausgenommen sind RegioKarten Basis. Wird die Kombination mit einer nicht an den Kalendermonat gebundenen RegioKarte genutzt, so müssen beide RegioKarten am jeweiligen Nutzungstag gültig sein.
6.3.2.3 PunktekarteTGO
Für Fahrten mit der TGO-Punktekarte in den Übergangsbereich TGO/RVF bzw. zurück ist zusätz-lich zu den für die Fahrt im TGO-Tarifgebiet erforderlichen Punkten 1 Zusatzpunkt zu entwerten.
Umgekehrt gilt für Inhaber der RVF-Punktekarte für Fahrten in den Übergangsbereich RVF/TGO (TGO-Zonen 65, 66, 67, 69, 85, 86, 87 und 88), dass 2 Zusatzpunkte zu den für die Fahrt im RVF-Gebiet notwendigen Punkten zusätzlich zu entwerten sind.
6.3.2.4 SonstigeFahrtenzwischenTGOundRVF
• Für Fahrten aus dem TGO-Tarifgebiet in das RVF-Tarifgebiet und umgekehrt ist die kombi-nierte Nutzung der Zeitkarten beider Verbünde zugelassen.
• Das Kombinieren der Punktekarten beider Verbünde ist – bei entsprechender Entwertung der Punktekarte(n)vorFahrtantritt–zugelassen.DiePunktekartensinddabeijeweilsbisundabVerbundgrenze zu entwerten.
• Das Kombinieren von Zeit- mit Punktekarten – bei entsprechender Entwertung der jeweiligen
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PunktekartevorFahrtantritt–istebenfallszugelassen.DiePunktekartensinddabeibisoderabderVerbundgrenzezuentwerten.EsergebensichfolgendeKombinationsmöglichkeiten:
͵ Zeitkarte TGO mit Punktekarte TGO für Fahrt in den Übergangsbereich TGO/RVF (siehe 6.3.2.3):ZusätzlichzueinerTGO-Zeitkarte,diefürdieFahrtbiszurVerbundgrenzegültigsein muss, ist für den Übergangsbereich TGO/RVF 1 Zusatzpunkt auf der TGO-Punktekarte zu entwerten (Rückfahrt analog).
͵ ZeitkarteTGOmitPunktekarteRVFfürWeiterfahrtindenRVF-Verbundraum:ZusätzlichzueinerTGO-Zeitkarte,diefürdieFahrtbiszurVerbundgrenzegültigseinmuss,istfürdieWeiterfahrtindasRVF-GebietdienotwendigePunktzahlgemäßdenTarifbestimmungendes RVF auf der RVF-Punktekarte (mindestens 3 Punkte oder mehr) zu entwerten (Rück-fahrt analog).
͵ Zeitkarte RVF mit Punktekarte RVF für die Fahrt in den Übergangsbereich RVF/TGO (siehe6.3.2.3zweiterAbsatz):ZusätzlichzueinerRVF-Zeitkarte,diefürdieFahrtbiszurVerbundgrenzegültigseinmuss,istfürdenÜbergangsbereichRVF/TGOdienotwendigePunktzahl gemäß den Tarifbestimmungen des RVF auf der RVF-Punktekarte (2 Zusatz-punkte) zu entwerten (Rückfahrt analog).
͵ ZeitkarteRVFmitPunktekarteTGOfürWeiterfahrtindenTGO-Verbundraum:ZusätzlichzueinerRVF-Zeitkarte,diebiszurVerbundgrenzegültigseinmuss,istfürdieWeiterfahrtindasTGO-GebietdienotwendigePunktzahlgemäßdenTarifbestimmungendesTGOaufder TGO-Punktekarte (mindestens 2 Punkte oder mehr) zu entwerten (Rückfahrt analog).
• Im Übrigen werden für Fahrten zwischen TGO und RVF über die Verbundgrenzen hinweg durchgehende Fahrkarten nach dem jeweils geltenden Tarif des benutzten Verkehrsunter-nehmens ausgegeben.
6.3.3 ÜbergangsregelungzumKarlsruherVerkehrsverbund(KVV)
Der Übergangsbereich TGO/KVV umfasst die TGO-Tarifzonen 22, 23, 10, 30, 31, 32, 33, 34 und die KVV-Tarifzonen 390, 391 und 392. Für den Übergangsbereich werden Monatskarten für Erwach-sene und für Schüler angeboten.
6.3.3.1 TGO-Kombikarte-KVV(MonatskarteErwachsene)
DieTGO-Kombikarte-KVVisteineübertragbareMonatskarteundberechtigtzurNutzungallerdurchdieTGOunddenKVVfreigegebenenVerkehrsmittelimgesamteno.g.Übergangsbereichvon TGO und KVV.
ImÜbrigengeltendieTarifbestimmungenwiefürTGO-Monatskarten.
6.3.3.2 TGO-Kombikarte-KVV(Schüler-Monatskarte)
DieTGO-Kombikarte-KVVSchüleristeinepersönlicheMonatskartefürSchülerundberechtigtzurNutzungallerdurchdieTGOunddenKVVfreigegebenenVerkehrsmittelimgesamteno.g.Übergangsbereich von TGO und KVV.
ImÜbrigengeltendieTarifbestimmungenwiefürTGO-Schüler-Monatskarten.
6.3.3.3 PunktekarteTGO
Für Fahrten mit der TGO-Punktekarte in die KVV-Übergangszonen (Zonen 390, 391, 392) bzw. zurück, ist zusätzlich zu den für die Fahrt im TGO-Tarifgebiet erforderlichen Punkten 1 Zusatz-punkt pro durchfahrene KVV-Übergangszone zu entwerten. Fahrten mit der TGO-Punktekarte ausschließlich in den KVV-Übergangszonen – ohne Durchquerung einer TGO-Zone – sind nicht zulässig.
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6.3.3.4 SonstigeFahrtenzwischenTGOundKVV
Für Fahrten aus dem TGO-Tarifgebiet in das KVV-Tarifgebiet und umgekehrt ist die kombinierte Nutzung der Zeitkarten beider Verbünde zugelassen.
Im Übrigen werden für Fahrten zwischen TGO und KVV über die Verbundgrenzen hinweg durch-gehende Fahrkarten nach dem jeweils geltenden Tarif des benutzten Verkehrsunternehmens ausgegeben.
IneinemdefiniertenNationalparktickets-Gültigkeitsbereich,welcherTeilederVerbundgebietevonTGO,KVVundVGFumfasst,werdensog.„Nationalparktickets“ausgegeben,vgl.Ausführungin Anlage 5 und Anlage 7.
6.3.4 ÜbergangsregelungzumVerkehrsverbundSchwarzwald-Baar(VSB)
6.3.4.1 TGO-Kombikarte-VSB(Monatskarte)fürdenÜbergangsbereich
DerÜbergangsbereichderTGOimVSB-GebietumfasstalleöffentlichenPersonenverkehreundOrte, die der VSB-Tarifzone 1 zugehörig sind.
Die TGO-Kombikarte-VSB ist eine übertragbare Verbund-Monatskarte. Sie gilt nur in Verbindung mit einer TGO-Erwachsenenzeitkarte (alle Zeitkarten außer Schüler-Monatskarten), die bis zur VerbundgrenzezumVSBGültigkeitbesitzt.
Mit der TGO-Kombikarte-VSB kann der o.g. Übergangsbereich innerhalb der Geltungsdauer unbegrenzt befahren werden.
Die Mitnahmeregelung der TGO-Kombikarte-VSB richtet sich nach der Regelung der zugrunde-liegenden TGO-Erwachsenenzeitkarte, d.h. samstags, sonn- und feiertags können ein Erwach-sener und zwei oder alle eigenen Kinder unter 15 Jahren kostenlos im o.g. Übergangsbereich mitgenommen werden.
6.3.4.2 VSB-Ergänzungskarte-TGO
Für die vom VSB angebotene VSB-Ergänzungskarte-TGO gilt die unter 6.3.4.1 aufgeführte Rege-lung umgekehrt in der TGO-Tarifzone 88.
Die Mitnahmeregelung der VSB-Ergänzungskarte-TGO richtet sich nach der jeweils zugrundelie-genden VSB-Zeitkarte für das Gebiet des o.g. Übergangsbereichs.
6.3.4.3 SonstigeFahrtenzwischenTGOundVSB
Für Fahrten aus dem TGO-Tarifgebiet in das VSB-Tarifgebiet und umgekehrt ist die kombinierte Nutzung der Zeitkarten beider Verbünde zugelassen.
Im Übrigen werden für Fahrten zwischen TGO und VSB über die Verbundgrenzen hinweg durch-gehende Fahrkarten nach dem jeweils geltenden Tarif des benutzten Verkehrsunternehmens ausgegeben.
6.3.5 ÜbergangsregelungzurVerkehrs-GemeinschaftLandkreisFreudenstadt(VGF)
6.3.5.1 PunktekarteTGO
Die TGO-Punktekarte kann für Fahrten von der TGO nach der jeweils angrenzenden VGF-Zone 24 bzw. VGF-Zone 35 und von diesen VGF-Zonen nach Fahrtzielen in der TGO genutzt werden. Je Fahrt ist, zusätzlich zu den für das TGO-Gebiet erforderlichen Punkten, 1 Zusatzpunkt für die VGF-Zone 24 bzw. für die VGF-Zone 35 abzustempeln. Fahrten mit der TGO-Punktekarte ausschließlich innerhalb der genannten VGF-Zonen, ohne Fahrtberührung des TGO-Gebiets, sind nicht zulässig.
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6.3.5.2 SonstigeFahrtenzwischenTGOundVGF
Für Fahrten aus dem TGO-Tarifgebiet in das VGF-Tarifgebiet und umgekehrt ist die kombinierte Nutzung der Zeitkarten beider Verbünde zugelassen.
Im Übrigen werden für Fahrten zwischen TGO und VGF über die Verbundgrenzen hinweg durch-gehende Fahrkarten nach dem jeweils geltenden Tarif des benutzten Verkehrsunternehmens ausgegeben.
IneinemdefiniertenNationalparktickets-Gültigkeitsbereich,welcherTeilederVerbundgebietevonTGO,KVVundVGFumfasst,werdensog.„Nationalparktickets“ausgegeben,vgl.Ausführungin Anlage 5 und Anlage 7.
Die Haltestellen Mummelsee (TGO-Zone 34 / VGF-Zone 26), Seibelseckle (TGO-Zone 34 / VGF-Zone26),Ruhestein(TGO-Zone34/VGF-Zone26),Schliffkopf(TGO-Zone43/VGF-Zone25), Lotharpfad (TGO-Zone 43 / VGF-Zone 25), Zuflucht (TGO-Zone 44 / VGF-Zone 24) undAlexanderschanze (TGO-Zone 44 / VGF-Zone 24) stellen gemeinsame Tarifpunkte von TGO und VGF dar.
6.3.6 ÜbergangsregelungzumVerkehrsverbundRottweil(VVR)
6.3.6.1 PunktekarteTGO
Die TGO-Punktekarte kann für Fahrten von der TGO nach den VVR-Zonen 25 und 27 und von diesen VVR-Zonen nach Fahrtzielen in der TGO genutzt werden. Je Fahrt ist, zusätzlich zu den für das TGO-Gebiet erforderlichen Punkten, pro befahrende VVR-Zone 1 Zusatzpunkt abzu-stempeln. Fahrten mit der TGO-Punktekarte ausschließlich in den genannten VVR-Zonen, ohne Fahrtberührung mit der TGO, sind nicht zulässig.
6.3.6.2 SonstigeFahrtenzwischenTGOundVVR
Für Fahrten aus dem TGO-Tarifgebiet in das VVR-Tarifgebiet und umgekehrt ist die kombinierte Nutzung der Zeitkarten beider Verbünde zugelassen.
Zeitfahrausweise für Hansgrohe-Werksangehörige: Von der TGO ausgegebene Zeitkarten fürWerksangehörige der Firma Hansgrohe mit Fahrtziel im VVR-Gebiet werden im VVR im aufge-drucktenGültigkeitsbereichinallenVerkehrsmittelnanerkannt.
Im Übrigen werden für Fahrten zwischen TGO und VVR über die Verbundgrenzen hinweg durch-gehende Fahrkarten nach dem jeweils geltenden Tarif des benutzten Verkehrsunternehmens ausgegeben.
StammkarteVVR/TGOfürverbundüberschreitendenAusbildungsverkehr: Inhaber von verbund überschreitenden Schüler-Monatskarten / Schülerjahresabonnements zum Haustarif von DB Regio AG / SWEG (Ortenau S-Bahn) bzw. SüdbadenBus GmbH und / oder Regio-nalbusverkehrSüdwestGmbH(Südwestbus)mitWohnortimVVR-GebietundAusbildungsstätte/Schulort im Ortenaukreis erhalten kostenfrei eine „Stammkarte zur Schüler-Monatskarte für den verbundüberschreitenden Schülerverkehr zwischen VVR und TGO“. Diese beinhaltet die jeweils gültigenFreizeitregelungenfürSchüler-MonatskartendesVVRundderTGO.DieStammkartegiltnur zusammen mit der jeweiligen Schüler-Monatskarte / Schülerjahresabo des Haustarifs und istpersonengebunden.DieBerechtigungistab16JahremittelseinerBerechtigungskarteeinesVerkehrsunternehmens/VerbundesinVerbindungmiteinemamtlichenLichtbildausweisodermittelseinesSchülerausweisesnachzuweisen.
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7 VerlustoderZerstörung
Bei Verlust oder Zerstörung von übertragbaren Fahrausweisen wird nur dann Ersatz durch die Verkehrsunternehmen geleistet, wenn der Fahrgast den Verlust oder die Zerstörung nicht zu vertreten hat. Das Gleiche gilt für den Ersatz von Fahrkarten, die erst nach Ausgabe durch Eintragung eines Namens, einer Unterschrift oder durch die Übertragung einer Stammnummer o.ä. personalisiertwerden.BeweispflichtigfürdenVerlustbzw.dieZerstörungistderFahrgast.
8 BeförderungvonSchwerbehinderten
Die Beförderung von Schwerbehinderten, ihrer Begleitperson, Blindenführhunden, Krankenfahrstühlen, orthopädischenHilfsmittelnundihresHandgepäcksrichtetsichnachdemSozialgesetzbuch(SGBIX)inderjeweilsgültigenFassung.
DieBerechtigungistaufVerlangendesFahr-undAufsichtspersonalsnachzuweisen.
ZurunentgeltlichenBeförderungdesSchwerbehindertenberechtigenfolgendeAusweise,wennsiemiteinemBeiblattmitgültigerWertmarkeversehensind:
• Schwerbehindertenausweis (grün/orange)• AusweiszurunentgeltlichenBeförderungimöffentlichenPersonennahverkehr(grün/orange).
Inhaber von Ausweisen mit dem Merkzeichen „1. Kl.“ (auch ohne Wertmarke) können mit einem Fahrausweis2.Klasseauchdie1.Klassebenutzen.IstderAusweisaußerdemmiteinergültigenWert-marke versehen, kann die 1. Klasse unentgeltlich benutzt werden. Bei Vorhandensein der Merkzeichen „1. Kl.” und „B” gilt die unentgeltliche Beförderung in der 1. Klasse genauso für die Begleitperson. Der Übergang in die 1. Klasse mit einem Ausweis ohne Merkzeichen „1. Kl.” ist auch gegen Zahlung eines Zuschlagsbzw.einerPreisdifferenznichtmöglich.
Soweit imAusweisdieNotwendigkeiteiner ständigenBegleitungbestätigt ist,hatdieBegleitpersonAnspruch auf unentgeltliche Beförderung. In diesem Fall trägt der Schwerbehindertenausweis das Merkzeichen „B“. Dies gilt auch für Ausweise ohne Wertmarke. Das gleiche gilt für die Beförderung desHandgepäcks,einesmitgeführtenKrankenfahrstuhls(soweitdieBeschaffenheitdesVerkehrsmittelsdieszulässt,d.h.nurindafürgeeignetenFahrzeugen),sonstigerorthopädischerHilfsmittelundeinesFührhundesoderfüreinenHund,deneinschwerbehinderterMenschmitführt,indessenAusweisdieNotwendigkeit einer ständigen Begleitung eingetragen ist. Bei Mitnahme eines Blindenführhundes mussaufderRückseitedesSchwerbehindertenausweisesdasMerkzeichen„BL“eingetragensein.
DieunentgeltlicheBeförderungwirdaufallenindenGemeinschaftstarifderTGOeinbezogenenStre-ckenundLiniengewährt.
9 Benutzungder1.KlassederDB
9.1 EinzelneFahrten
Für die Benutzung der 1. Klasse der DB ist für Erwachsene und Kinder zusätzlich zum Fahrausweis je Fahrt und Person ein Kinderfahrausweis als Zusatzkarte zu lösen.
Der Preis dieser Zusatzkarten ist einheitlich für Erwachsene und Kinder. Es ist diejenige Preisstufe zu erwerben, die der bei der DB zurückgelegten Fahrtstrecke in der 1. Klasse entspricht.
Zusatzkarten gelten nur in Verbindung mit dem zugehörigen Fahrausweis. Sie gelten jeweils für eine Fahrt und so lange wie der zugehörige Fahrausweis.
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Für die Benutzung der 1. Klasse der DB mit Punktekarte ist für Erwachsene und Kinder zusätzlich zu denfürdieFahrterforderlichenPunktenjeFahrtundPersondieHälftederPunktzahlzuentwerten,ggf. ist die Punktzahl auf ganze Punkte aufzurunden.
Für die Benutzung der 1. Klasse der DB mit Ortenaukarten (Tagesnetzkarte sowie Tageskarte für den Nahbereich) oder EUROPASS 24 (24-Stunden-Netzkarte) ist pro zahlende Person zusätzlich ein Kinderfahrausweis für zwei Fahrten der Preisstufe 1 erforderlich.
9.2 ZeitkartenundÜbergangsbereiche
Für die Benutzung der 1. Klasse der DB ist zusätzlich zur vorhandenen Zeitkarte, die die gesamte Fahrstreckeabdeckenmuss,eineweitereZeitkartederPreisstufe1erforderlich.DieKombinationmit einer Schüler-Monatskarte oder einem Schüler-Abo ist nicht zulässig.
Zur Benutzung der Übergangsbereiche zum Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF), zum Karlsruher Verkehrsverbund(KVV)undzumVerkehrsverbundSchwarzwald-Baar(VSB)–vgl.Abschnitte6.3.2,6.3.3 und 6.3.4 – mit der TGO-Kombikarte-RVF bzw. -KVV bzw. -VSB sind in der 1. Klasse der DB zwei Kombikarten für den jeweiligen Übergangsbereich erforderlich.
Die InanspruchnahmedesZusatznutzensbeiZeitkartengemäßAbschnitt6.2.1.1 (Erwachsenen-zeitkarten) in der 1. Klasse der DB innerhalb des TGO-Verbundraums ist möglich, wenn die o.g. Voraussetzung (weitere entsprechende Zeitkarte) vorliegt.
10 BeförderungvonGruppen
Gruppenfahrten ab 10 Personen (unabhängig der genutzten Fahrkarte) müssen zur Prüfung einer möglichen Beförderung drei Tage vor der Fahrt beim jeweiligen Verkehrsunternehmen (siehe §1 der Beförderungsbedingungen) angemeldet werden.
10.1Schul-/Kindergartengruppenkarteab10Personen
Bei den Verkaufsstellen der DB AG und bei einzelnen Busunternehmen wird eine besondere Schul-/Kindergartengruppenkarte für Gruppen ab 10 Personen angeboten. Diese gilt für Schulklassen bis einschließlich Klasse 13 und Kindergartengruppen. Unabhängig vom Alter gilt für alle Teilnehmer, auchfürdieBegleitpersonen,derselbeFahrpreis.EsgeltendieBestimmungenwiefürEinzelfahr-karten, jedoch am Geltungstag ohne zeitliche Begrenzung.
An den Fahrkartenautomaten sind Schul-/Kindergartengruppenkarten nicht erhältlich.
11 BeförderungvonPolizeibeamten,Sicherheits-undHilfskräften
InallenFahrzeugenderindenVerkehrsverbundeinbezogenenLinienundStrecken(indenZügenderDBinder2.Klasse)werdenunentgeltlichbefördert:
- Polizeibeamte des Landes Baden-Württemberg und der Bundespolizei sowie Polizeivollzugs- beamte, jeweils in Uniform,
- sowie Beschäftigte der Bahnhofsmissionen auf einer Dienstfahrt in Dienstkleidung und mit Dienstausweis.
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12 BeförderungsentgeltefürTiereundSachen
12.1Hunde
Für Hunde in Bussen und Zügen ist der streckenbezogene Fahrpreis der Einzelfahrkarte Kind zu entrichten oder eine entsprechende Zeitkarte Erwachsene zu lösen. Diese Regelungen gelten auch für die Mitnahme eines Hundes in der 1. Klasse der DB.
Bei Tages-, 24h- und Zeitkarten kann innerhalb der TGO in Bussen und Zügen im Rahmen der jeweiligen Kindermitnahmeregelung anstelle eines Kindes auch ein Hund mitgenommen werden. Die maximale Mitnahmeanzahl ist auf zwei Hunde begrenzt.
Kleine Hunde in geeigneten Behältnissen, deren Mitnahme zugelassen ist, werden unentgeltlich in Bussen, in Zügen und auf der Straßenbahnlinie Tram D im TGO-Verbundraum befördert, vgl. Abschnitt12.3.
Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, werden in Bussen, in Zügen und auf der Straßen-bahnlinie Tram D im TGO-Verbundraum unentgeltlich befördert.
12.2Fahrräder
AlsFahrrädergeltenzweirädrigeeinsitzigeFahrräder,PedelecsundE-BikesmiteinerLängebiszu2,0 Metern mit einem Gesamtgewicht von bis zu 40 Kilogramm. Bei ausreichenden Platzverhält-nissenwerdenauchTandems,FahrradanhängerundFahrradsonderkonstruktionen(z.B.Liegeräder,Dreiräder) zu den gleichen Bedingungen befördert. Mopeds und Mofas mit Verbrennungsmotoren sowie E-Bikes ohne Pedale sind generell von der Beförderung ausgeschlossen.
FahrradanhängerzurBeförderungvonKindernwerdenwieKinderwagen,Fahrradkonstruktionenfür Personen mit Behinderung (z.B. Dreiräder) werden wie Rollstühle betrachtet, vgl. des Weiteren die Ausführungen in 12.2.1 und 12.2.2. Falt-Fahrräder werden in Bussen, in Zügen und in Straßen-bahnenunentgeltlichbefördert,vgl.Abschnitt12.3.
12.2.1FahrräderinNahverkehrszügen
Fahrräder werden in Zügen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes mitgenommen. Es besteht grundsätzlich keinAnspruch aufMitnahmedes Fahrrades. Siewerden jedoch bei gleichzeitigerMitfahrtdesFahrgastesbefördert,wenndadurchwederdieSicherheitundOrdnungdesBetriebesnochandereFahrgästegefährdetbzw.belästigtwerden. FahrgästeohneFahrrad, FahrgästemitRollstühlen und mit Kinderwagen haben stets Vorrang vor Fahrrädern. Das Betriebspersonal entscheidet im Einzelfall, ob Fahrräder zur Beförderung zugelassen und an welcher Stelle sie abzustellen sind.
Montags bis freitags vor 6 Uhr und ab 9 Uhr erfolgt die Fahrradmitnahme in Zügen kostenlos. An Samstagen, Sonn- und Feiertagen ist sie ganztägig kostenlos. Diese kostenlosen Fahrradmitnahme-regelungeninZügengeltenbisjeweils3:00UhrdesFolgetags(Fahrtende).
Die Mitnahme zwischen 6 und 9 Uhr unter der Woche ist durch Kauf einer Fahrradkarte oder einer Einzelfahrkarte für Erwachsene der Preisstufe 1 möglich. Diese Fahrkarten gelten für die Mitnahme desFahrradesaufeinereinfachenFahrtvonbeliebigerLängeimTGO-Gebiet.EsgeltendieBestim-mungen wie für Einzelfahrscheine.
12.2.2FahrräderinStraßenbahnen
Fahrräder werden in Straßenbahnen nach Maßgabe des vorhandenen Platzes mitgenommen. Es besteht grundsätzlich kein Anspruch auf Mitnahme des Fahrrades. Sie werden jedoch bei gleichzeitigerMitfahrtdesFahrgastesbefördert,wenndadurchwederdieSicherheitundOrdnungdesBetriebesnochandereFahrgästegefährdetbzw.belästigtwerden. FahrgästeohneFahrrad,
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Fahrgäste mit Rollstühlen und mit Kinderwagen haben stets Vorrang vor Fahrrädern. Das Betriebs-personal entscheidet im Einzelfall, ob Fahrräder zur Beförderung zugelassen und an welcher Stelle sie abzustellen sind.
Die Fahrradmitnahme in Straßenbahnen ist kostenlos, jedoch montags bis samstags ist die Fahrrad-mitnahmevon7:00bis9:00Uhrund17:00bis19:00UhrinStraßenbahnenuntersagt.AnSonn-und französischen Feiertagen ist sie ganztägig erlaubt und kostenlos. Der Zugang zur Straßenbahn ist nur durch die letzte Tür und auf eigene Verantwortung des Fahrradbesitzers erlaubt.
12.3SachenundkleineTiere
Handgepäck, Kinderwagen, Krankenfahrstühle (nur in dafür geeigneten Fahrzeugen), Ski, Rodel-schlitten,Faltfahrrad(auchunverpackt)undsonstigeSachen,sowiekleineTiere(auchHunde)ingeeigneten Behältnissen, deren Mitnahme zugelassen ist, werden in Bussen, in Zügen und auf der Straßenbahnlinie Tram D im TGO-Verbundraum unentgeltlich befördert.
13 GenehmigungundInkrafttreten
Vorstehende Tarifbestimmungen wurden von den Tarifaufsichtsbehörden der TGO - TarifverbundOrtenauGmbH,demLandratsamtOrtenaukreisunddemMinisteriumfürVerkehrBaden-Württemberggenehmigt.Sietretenam01.07.2018inKraft.
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Anlage1 VerzeichnisderStreckenundLinien
DerVerbundraumentsprichtdenpolitischenGrenzendesOrtenaukreises.BeikreisüberschreitendenLinienwirdderVerbundraumbegrenztdurchdieerstebzw.letzteHaltestelleimOrtenaukreis.DieTarif-grenze zwischen dem Geltungsbereich TGO-Tarif und französischen Tarifen (mit Ausnahme der unter 6.3.1aufgeführtengemeinsamenKooperationstarife)liegtMitteRheinbrücke.
FürStreckenundLiniendernachstehendgenanntenVerkehrsunternehmengiltinnerhalbdesVerbund-raumesderVerbundtarifaufallenLinienverkehrennach§9Abs.1und2PBefGund§42PBefG,bzw.§43 PBefG, sowie nach AEG.
1.SWEGSüdwestdeutscheVerkehrs-Aktiengesellschaft,
2. RVS Regionalbusverkehr Südwest GmbH, Südwestbus,
3. DB Regio AG,
4. SBG SüdbadenBus GmbH,
5. Katz GmbH & Co. KG,
6. Schnurr Reisen GmbH,
7. Zimmermann Reisen e.K.,
8.TechnischeBetriebeOffenburg(StadtbusOffenburg)
9. Technische Dienste Kehl (Tram D im TGO-Verbundraum)
DieHaustarifedieserVerkehrsunternehmenhabeninnerhalbdesVerbundraumeskeineGültigkeit(mitAusnahme des unter 6.3.1.2 aufgeführten gemeinsamen Kooperationstarifs CTS/TGO Tram D). FürFahrten von außerhalb in die TGO hinein oder umgekehrt aus der TGO in ein anderes Verbundgebiet heraus gelten die Tarife und Beförderungsbedingungen des jeweils benutzten Verkehrsunternehmens (mitAusnahmederTramDimTGO-Verbundraum,esgeltendieTarifbestimmungenundBeförderungs-bedingungen der TGO).
Die „BahnCard“ der DB AG besitzt innerhalb des TGO-Verbundgebiets keine Gültigkeit (bezüglichBahnCard100 vgl. Anlage 5). Das „Schönes-Wochenende-Ticket“ gilt in allen Nahverkehrszügen (DB Regio AG, SWEG), wenn von außerhalb in die TGO hinein oder umgekehrt aus der TGO in ein anderes Verbundgebiet herausgefahren wird, d.h. es gilt nicht für Fahrten innerhalb der TGO. Das „Quer-durchs-Land-Ticket“ gilt ebenfalls ausschließlich in den Nahverkehrszügen der TGO (DB Regio AG, SWEG).Das„Baden-Württemberg-Ticket“giltimgesamtenNahverkehr(Busse,ZügeundStraßenbahnen)desTGO-Verbundraums.
Auf den nachstehend genannten Strecken im Schienennetz der DB gilt der Verbundtarif in allen Zügen des Nahverkehrs, das sind RegionalBahn (RB), RegionalExpress (RE), InterRegio-Express (IRE) und SWEG (Ortenau-S-Bahn). Abweichungen und Ausschlüsse hiervon können per Fahrplan oder durch Aushang bekanntgegebenwerdenundsinddannBestandteilderTarifbestimmungen.
702/703 Achern-Appenweier-Offenburg-Lahr-Ringsheim720 Offenburg-Biberach-Hausach-Hornberg721 Hausach - Wolfach - Halbmeil718 Appenweier - Oberkirch - Bad Griesbach719 Appenweier - Kehl
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Anlage2 Tarifzonenplan
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86
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88
80
82
81
83
58
57
53
40
42
3637
34
33
32
31
30
35
10
23
22
21
24
20
51
52
11
41
12
43
44
55
54
61
Die Tarifzonen 10, 11, 12 sind keine Zu- und Aussteigezonen.
Der Fahrpreis richtet sich nach der Anzahl der bei der Fahrt zwischen Start- und Zielzone berührten Tarifzonen. Gibt es mehrere Fahrtmöglichkeiten in Richtung des Fahrtziels, wird der kürzeste Weg zur Fahrpreisberechnung herangezogen.
Ganz einfach geht´s im Internet: Lassen Sie sich die Anzahl der durchfahrenen Tarifzonen auf der TGO-Internetseite automatisch ausrechnen! Einfach „Tarifcheck“ anklicken unter: www.ortenaulinie.de
34Tarifzonen der TGO
Übergangsbereich zumgekennzeichneten Nachbarverbund.Es gelten besondere Tarife und Übergangsbestimmungen.
EUROPASS-Mini Tarifgebiet
Bahnlinie / Bahnhof
Tramlinie
Buslinie / Haltestelle
Strecke wird nur saisonal bedient und zählt nicht zur Fahrpreisberechnungzwischen den Zonen.
EUROPASS-Monatskarte
Übergangsbereiche
Stand: 01.08.2018
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Anlage3 Ortsverzeichnis-(TarifzonenderTGO)O
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5454
a55
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Anlage4 Tarifmatrix
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Anlage5 Anerkennung von Schienenfahrausweisen der DB AG und von verbundübergrei-fendenAktionsangeboten
ImGeltungsbereich des TGO-Tarifswerden folgende Fahrausweisgattungen der Deutschen Bahn imSchienennetzderDB(ZügederDBAGundderSWEG)anerkannt:
• BahnCard100(fernergültiginBussenderRVS,RegionalbusverkehrSüdwestGmbH(Südwestbus)sowieinallenVerbundverkehrsmittelnderTarifzonen50,51und52(vgl.auchCity-Ticket)).
• Bezüglich weiterer Ausprägungen der BahnCard vgl. ferner Anlage 1• alle Fahrkarten von oder nach Zielen außerhalb des TGO-Tarifgebiets (ein- und ausbrechender
Verkehr)
FernergeltenfolgendedauerhafteoderzeitlichbefristeteverbundüberschreitendeTarife:
• Baden-Württemberg-Ticket, Baden-Württemberg-Ticket Young und Baden-Württemberg-TicketNacht in allen Bussen, Zügen und Straßenbahnen des TGO-Verbundraums (vgl. Anlage 1). Es geltendieaktuellenBestimmungenderDBAG.Diesekönnenunterwww.bahn.de/regional/view/regionen/bawue/freizeit/bawue_ticket.shtmlabgerufenwerden.
• SchülerFerienTicketBaden-Württemberg in allen Bussen, Zügen und Straßenbahnen des TGO-Ver-bundraums (vgl. Anlage 1).
• Quer-durchs-Land-Ticketin allen Nahverkehrszügen der TGO (DB Regio AG, SWEG). Es gelten die aktuellenBestimmungenderDBAG.Diesekönnenunterwww.bahn.de/regional/view/regionen/bawue/freizeit/bawue_ticket.shtmlabgerufenwerden.
• Schönes-Wochenende-Ticket (nachdenBestimmungenderDBAG) imein-undausbrechendenSchienennahverkehr, also für Fahrten in allen Nahverkehrszügen (DB Regio AG, SWEG) von der TGO nach außerhalb oder von dort in die TGO hinein – nicht jedoch für Fahrten ausschließlich innerhalb des TGO-Verbundgebiets (vgl. Anlage 1).
• KONUS (Kostenfreie Nutzung des ÖPNV für Schwarzwaldtouristen): Die Schwarzwald-Gäste-karte mit dem KONUS-Symbol wird bei allen Verkehrsunternehmen der TGO als Fahrkarte für Urlaubsgästeanerkannt.SiegiltabeinemAltervon16JahreninVerbindungmiteinemgültigenLichtbildausweis der Person, die auf der KONUS-Gästekarte genannt ist, zur kostenfreien Fahrtauf allen Strecken und Linien innerhalb des TGO-Verbundgebiets und darüber hinaus auch indenVerkehrsverbündenRVF,VSB,VVR,RVL,WTV,VGFbzw.VGCundfürverbundübergreifendeFahrten zwischen diesen Verkehrsverbünden. Auf Teilstrecken des KVV und des VPE gilt KONUS ebenfalls. Die Person, die auf der Karte eingetragen ist, muss im Fahrzeug anwesend sein, wenn mögliche Mitreisende (deren Anzahl auf der Karte vermerkt sein muss), mit der KONUS-Gästekarte unterwegssind.DieGültigkeitsdauerderKONUS-GästekarterichtetsichnachdemeingetragenenDatum der An- und Abreise und ist auf maximal zwei Monate begrenzt. Ebenfalls ist die Anzahl aller PersonenabeinemAltervon6Jahrenerfasst,diezurfreienFahrtberechtigtsind.Kinderunter6 Jahren erhalten keine gesonderte Gästekarte und fahren ebenfalls kostenfrei. Bei elektronisch ausgegebenen Karten erhält jede Person eine einzelne Karte mit den genannten Angaben. Gäste-karten, denen das KONUS-Symbol fehlt, gelten nicht als Fahrkarte. Für die Mitnahme von Hunden und Fahrrädern sind Fahrkarten entsprechend den Tarifbestimmungen und Beförderungsbedin-gungendes jeweiligenVerbundsoderverbundüberschreitendtätigenVerkehrsunternehmenszulösen. Die KONUS-Gästekarte gilt nur in der 2. Klasse; ein Übergang in die 1. Klasse ist nicht möglich. Die KONUS-Gästekarte gilt nicht in Bergbahnen.
• badisch24:DiesesTarifangebotisteine24h-AnschlusskartederVerbündeTGO,RVF,VSB,RVLundWTV. Es gilt für einePersonundnur inVerbindungmit einer gültigenZeitkarte (nicht24-Stun-den-Karte)einesderbeteiligtenVerbünde.EserweitertdieGültigkeitderZeitkartefür24Stundenum das Gesamtgebiet dieser Verbünde. Bei Nutzung einer Zeitkarte mit Mitnahmeregelung ist für jeden Reisenden eine eigene 24h-Anschlusskarte zu lösen, sobald der Geltungsbereich der Zeitkarte verlassen wird. In Zügen gilt das Angebot in der zweiten Wagenklasse.
• Nationalparkticket: FürFahrten indenNationalparkwirdeinebesondereTageskarte„National-
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parkticket“ angeboten. Der Gültigkeitsbereich erstreckt sich über Teilbereiche der dreiVerkehrsverbünde KVV, TGO und VGF (Haltestellen zwischen „Schwanenwasen“ (KVV) an der B 500 und „Kniebis Skistadion“ (VGF) an der B 28. Abweichend davon ferner die Haltestellen von/bis Herrenwies-Dorfplatz,von/bisBühlertal-Wiedenfelsen,von/bisSasbachwalden-Brandmatt,ab/bisHornisgrinde,von/bisSeebach-Wolfsbrunnen,von/bisObertal-Adler,von/bisZuflucht)undkannunter www.ortenaulinie.de eingesehen werden. Fahrgäste, die in diesem Bereich ohne Fahrkarte indieBusseeinsteigenerhaltenausschließlichNationalparktickets.FernersindindiesemBereichweitere verbundübergreifend gültige Karten (z.B. Baden-Württemberg-Ticket, KONUS) gültig.Nutzer von Karten der Verbünde KVV, TGO und VGF, die innerhalb ihrer Verbundgebiete bleiben, müssennurdanndieNationalparkticketszusätzlicherwerben,wennüberdeneigenenVerbundhinausgehendimNationalparkweitergefahrenwerdensoll.
• City-Ticket:Mit BahnCard 25 und 50 oder überGroßkundenrabatt 1. Klasse erworbene Einzel-fahrkarten (auch Handy-Ticket) der DB, die für die Nutzung von IC/EC oder ICE-Zügen ausgestellt werden, über eine Distanz von mehr als 100 km lauten und den Zusatz „+City“ aufgedruckt haben, berechtigenamStart-undZielortOffenburginderTarifzone50(StadtgebietOffenburg),51(Offen-burg-Griesheim)und52(Offenburg-Windschläg),einmaligalleVerbundverkehrsmittel(Stadt-undRegionalbusse, S-Bahn, RB-, RE- und IRE-Züge) zur Weiterfahrt in Richtung auf das Fahrtziel zu nutzen.BeiRückfahrkartenistauchdieRückfahrtmöglich.DieFahrtberechtigungbeiderHinfahrtgiltzurFahrtzumStartbahnhofundzurFahrtfortsetzungnachAnkunftamZielbahnhofnachdenjeweiligen Regelungen des City-Ticketbereichs. Für die Fahrt zum Startbahnhof gilt die Fahrberech-tigungausschließlichamerstenGültigkeitstagderFahrkarte.FürdieFahrtfortsetzungnachAnkunftamZielbahnhofgiltdieFahrberechtigungamTagdesletztenDB-ZangenabdrucksaufderFahrkarte.OhneZangenabdruckistderersteTagdesGültigkeitszeitraumesfürdieHinfahrtmaßgeblich.
WenneinegültigeRückfahrkartevorliegt,giltdieFahrberechtigungbeiderRückfahrtfürdieFahrtzumStartbahnhofderRückfahrtundfürdieFahrtvomZielbahnhofderRückfahrtzumendgültigenFahrziel am auf dem Fahrschein angegebenen Rückfahrtdatum.
DieFahrtberechtigungbeziehtsichimmeraufdenInhaberdesDB-Fahrscheins.
InhaberderBahnCard100sindberechtigt,indenTarifzonen50,51,52alleVerbundverkehrsmittelzu beliebig vielen Fahrten zu nutzen.
DasCity-TicketwirdnachdenBestimmungenderDBausgegeben.EsgeltenimÜbrigendieentspre-chendenBestimmungenderBeförderungsbedingungenfürPersonenundReisegepäckdurchdieUnternehmenderDeutschenBahnAG(BBPersonenverkehr)inderjeweilsgültigenFassung.
• City mobil: Dieses Serviceangebot der DB AG kann nach den jeweils gültigen Bestimmungenund Preisen in DB-Reisezentren, DB-Agenturen oder an DB-Fahrkartenautomaten zusätzlich zur DB-ZugfahrkarteerworbenwerdenundberechtigtdannzurNutzungderBus-undBahnleistungenimStadtgebietOffenburgmitdenTGO-Tarifzonen50(StadtgebietOffenburg),51(Offenburg-Gries-heim)und52(Offenburg-Windschläg).
• HandyTicketfanta5(gültigbis31.12.2018)Beim HandyTicket Deutschland handelt es sich um elektronische Fahrkarten, die gemäß den jeweils gültigen Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen bargeldlos per Handy erworbenwerden können. Um eine elektronische Fahrkarte zu erwerben, muss sich der Nutzer zuvor im Internetportal der fanta5 (vgl. http://www.fanta5.com/handyticket/) registrieren. Nach erfolg-reicher Registrierung kann der Nutzer elektronische Fahrkarten erwerben. Vertragspartner für den Erwerb von elektronischen Fahrkarten im Geltungsbereich nach Nr. 1.2 sind die nachfolgend unter 1.1 genannten Verkehrsverbünde.
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ZumHandyTicketfanta5gilt:
1. Anwendungsbereich
1.1 Der Geltungsbereich „fanta5“ umfasst die Tarifräume der Verkehrsverbünde Tarifverbund Ortenau (TGO), Regio-Verkehrsverbund Freiburg (RVF), Verkehrsverbund Schwarz-wald-Baar (VSB), Regio Verkehrsverbund Lörrach (RVL) und Waldshuter Tarifverbund(WTV).
1.2 Für Fahrten mit dem HandyTicket Deutschland im vorgenannten Bereich gelten folgendeTarife:
a) Für Fahrten innerhalb der unter Nr. 1.1 genannten Verbünde, gelten ausschließlich die jeweiligen Verbundtarife.
b) Für Fahrten in Zügen der Produktklasse C, die über den Bereich eines der teilneh-menden Verkehrsverbünde hinausgehen, gelten die Beförderungsbedingungen für Personen durch die Unternehmen der Deutschen Bahn AG und die Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von BahnCards (BahnCard) in ihrer jeweils aktuellen Fassung, sowie die „Besonderen Bedingungen für den Erwerb und die Nutzung von elektronischen Fahrkarten mittels „HandyTicket Deutschland“ im Geltungsbereichfanta5“(vgl.www.fanta5.com/handyticket/agb.php).
c) Für Fahrten mit den Busunternehmen SüdbadenBus GmbH, Südwestdeutsche Verkehrs AG(SWEG),WillMarkgräflerReisenGmbH&Co.KG,RVSRegionalbusverkehrSüdwestGmbHimverbundüberschreitendenVerkehrgeltendiejeweiligenTarifbestimmungenund Beförderungsbedingungen dieser Verkehrsunternehmen für Fahrten außerhalb des Geltungsbereich nach 1.2 a).
1.3 Ergänzend zu diesen Tarifbestimmungen gelten die AllgemeinenGeschäftsbedingungenfür das „HandyTicket Deutschland“.; für Fahrten nach 1.2 b) gelten die nach 1.2 b) genannten Bedingungen.
2. Angebot
2.1. Für die in Nr. 1.1 i.V.m. Nr. 1.2. a) genannten Geltungsbereiche werden Fahrkarten in elektronischer Form als HandyTicket Deutschland zum sofortigen Fahrtantritt verkauft.Das Angebot gilt auch für Fahrten nach Nr. 1.2 b) (1. oder 2. Klasse) und 1.2 c).
2.2. DieFahrkartensindnichtübertragbarundgeltenzumsofortigenFahrtantritt.Bezüglichder erworbenen Fahrkarten in elektronischer Form gelten die Tarifbestimmungen desjeweiligenVerbundes(gem.1.1)mitfolgenderAusnahme:WerdenFahrkartennach1.2a)undb)inKombinationbezogen,sogeltendieseamangegebenenGeltungstag.
2.3. Die Berechnung des Fahrpreises erfolgt auf Basis der zum Zeitpunkt des Fahrkarten-erwerbsgültigenTarife.
3. Erwerb und Nutzung von elektronischen Fahrkarten
3.1. Erst mit Zusendung der vom Nutzer gewählten Verbindung auf sein Handy ist dieser zum Fahrtantritt berechtigt. Ein Erwerb nach Fahrtantritt ist nicht gestattet. Für jedenim Rahmen der gewählten Verbindung anzuwendenden Tarif wird eine elektronische Fahrkarte erstellt. Der Beförderungsvertrag kommt mit demjenigen Verkehrsunternehmen zustande,dessenVerkehrsmittelgenutztwird.
3.2. Die fürdieNutzungvonMobilfunkleistungen(z.B.Datenübermittlung)beim jeweiligenMobilfunkanbieterentstehendenKostenrichtensichnachdenjeweilsgültigenPreislistendes entsprechenden Anbieters und sind vom Nutzer zu zahlen.
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4. Fahrkartenkontrolle
4.1. BeiderFahrkartenkontrollehatderNutzernachAufforderungdurchdasPrüfpersonaldasHandymitderaufdemDisplayangezeigtenFahrtberechtigungbeiaktivierterHintergrund-beleuchtung sowie das Kontrollmedium (vgl. Nr. 2.1 der Allgemeinen Geschäftsbedin-gungen für das „HandyTicket Deutschland“) vorzuzeigen. Zugelassene Kontrollmedien sind Bundespersonalausweis, EU-Reisepass, bundesdeutscher Reisepass, Kreditkarte oder ec-/Geldkarte. Die Bedienung des Endgerätes nimmt der Nutzer vor. Das Prüfpersonal kann jedoch die Aushändigung des Mobiltelefons und des Kontrollmediums zu Prüfzwecken in Anwesenheit des Nutzers verlangen.
4.2. Der Nutzer ist für die fehlerfreie Funktion des Handys zur Anzeige der zugesandtenFahrkarte im Rahmen der Fahrkartenkontrolle sowie für die notwendige Sorgfalt gegen Missbrauch(u.a.unbefugtesVorzeigenderFahrberechtigungdurchDritte)verantwortlich.
4.3. KommtderNutzerseinenPflichtennachNr.4.1nichtnach,liegteineReiseohnegültigenFahrausweis nach den gültigen Beförderungsbedingungen des betreffenden Verkehrs-verbundes gem. Nr. 1.1. vor.
5. UmtauschundErstattung
5.1. Der Umtausch ist ausgeschlossen.
5.2. ZurGeltungmachungvonErstattungenfürFahrscheinegem.Nr.1.2.a)geltendiejewei-ligen Beförderungsbedingungen des betreffenden Verkehrsverbundes gem. Nr. 1.1. DieErstattungvonHandyTicketsnachNr.1.2c)richtensichnachdenjeweiligenBeförderungs-bedingungendesbetreffendenVerkehrsunternehmens.
5.3. DieErstattungvonHandyTicketsnachNr.1.2b)richtensichnachden„BesonderenBedin-gungenfürdenErwerbunddieNutzungvonelektronischenFahrkartenmittels„HandyTi-cket Deutschland“ im Geltungsbereich fanta5“ (vgl. www.fanta5.com/handyticket/agb.php).AnträgeaufErstattungnachNr.5.2und5.3. sinddabeivomNutzer schriftlichandieDBRegioAG,Kundendialog,Presselstraße17,70191Stuttgartzu richten.AlsFahrt-bzw. Kaufnachweis ist demAntrag eine Kopie der Ticketquittung seiner für diese Fahrtgeladenen elektronischen Fahrkarten beizufügen.
6. Haftung
DieHaftungrichtetsichnachdenjeweiligenBeförderungsbedingungen.ZurGeltungmachungder Ansprüche aus Fahrgastrechten im Eisenbahnverkehr gelten die gültigen Beförderungs-bedingungen des betreffenden Verkehrsunternehmens gem. Nr. 1.1. Im Übrigen gelten diejeweiligenBeförderungsbedingungendesbetreffendenVerkehrsverbundes.
• BesondereundergänzendeTarifbestimmungenfürdenErwerbunddieNutzungvonelektroni-schenFahrausweisenmittelsticket2go
1. Anwendungsbereich
EsgeltengrundsätzlichdiejeweilsgültigenBedingungenfürdenErwerbunddieNutzungvonelektronischen Fahrausweisen mittels ticket2go (ticket2go-Bedingungen) veröffentlicht unterwww.ticket2go.online. Es gelten die Beförderungsbedingungen und Tarifbestimmungen derTa-rifverbundOrtenauGmbH (TGO), sofern sichaus genanntenticket2go-Bedingungenkeineab-weichenden oder ergänzenden Rege¬lun¬gen ergeben.
Im Tarifverbund Ortenau (TGO) können elektronische Fahrausweise mittels des Mobiltele-fon-Vertriebssystems „ticket2go“ erworben werden. Voraussetzung für den Erwerb und dieNutzungvonelektronischenFahrausweisenistdieRegistrierungüberdieticket2go-Applikation.Es kön-nen nur personalisierte, nicht übertragbare Fahrausweise für den sofortigen Fahrt-antritt vom registrierten Nutzer zur eigenen Nutzung erworben werden. Für die Mitnahmevon Personen, Sachen und Tieren gelten die allgemeinenMitnahmeregelungen der Tarifbe-
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stimmungen. Da-nach ist eine unentgeltlicheMitnahme von Kindern bis zum vollendeten 6.Lebensjahrmöglich.FürPersonenabdemvollendeten6.LebensjahristandenVerkaufsstellenein separater Fahr-schein zu erwerben.
2. Angebot
2.1 Geltungsbereich
ticket2gokanngenutztwerden:
Tarifbereich: Sämtliche Linien der Verkehrsunternehmen innerhalb des VerbundgebietesTarif-verbund Ortenau (TGO).
ZulässigeVerkehrsmittel:Nahverkehrszüge,LinienbusseundStraßenbahnen
2.2 Fahrpreis
a) Im Geltungsbereich des TGO werden für die Preisberechnung der Preis des Angebo-tes Einzelfahrkarte Erwachsene gemäß der TGO-Tarifbestimmungen zugrunde ge-legt,wobei für die Ein¬zelfahrkarte Erwachsene der analoge Preis der Punktekarte gemäß Nr. 6.1.2derTGO-TarifbestimmungenzurAnwendungkommt.
b) MehrereEinzelfahrkartenwerdenbeiVorliegendertariflichenVoraussetzungennach-träglich preislich zu einer Einzelfahrkarte zusammengefasst, wenn dies für den Nutzer preisgünstigerist.
c) MehrereEinzelfahrkartenwerdenbeiVorliegendertariflichenVoraussetzungennach-träglich preislich zu einer geeigneten Tagesfahrkarte zusammengefasst, wenn dies für denNutzerpreisgünstigerist.
d) Bei Nutzung der 1. Klasse wird für jede einzelne Fahrt ein Zuschlag genau für die in der 1.Klas¬segenutztenTarifzonengemäßNr.9.1derTGO-Tarifbestimmungen(Punktekar-tenregelung) berechnet.
3. Erhöhtes Beförderungsentgelt
AbweichendvondenRegelungenderBeförderungsbedingungenundTarifbestimmungendesTarifverbundOrtenau(TGO)geltendieticket2go-Bedingungen.
WurdegegenüberdemNutzereinerhöhtesBeförderungsentgeltgemäßderticket2go-Bedin-gungen erhoben und lag zum Zeitpunkt der Kontrolle eine gültige Anmeldung vor,wird dererhöhte Fahrpreis gemäß § 10 (5) der TGO-Beförderungsbedingungen ermäßigt. Für den Nach-weiseineszumZeitpunktderKontrollegültigenticket2go-Fahrausweisesgemäߧ10 (5)derTGO-Beförderungsbedingungen ist dem Verkehrsunter¬neh¬men neben den dort geforderten Angabendieticket2go-Mobilitätsrechnungoderdievorläufigeticket¬2go-FahrtenübersichtzurÜberprüfung vorzulegen.
4. HaftungbeiAusfall,VerspätungundAnschlussversäumnis
AbweichendvondenRegelungenderBeförderungsbedingungenundTarifbestimmungendesTarifverbundOrtenau(TGO)geltendieticket2go-Bedingungen.
4.1 Nutzt der Nutzer bei Ausfall, Verspätung oder Anschlussversäumnis einen anderen Zug gemäßNachtrag2derTGO-Beförderungsbedingungen,haterunverzüglichdieticket2go-Kun-denbetreu¬ung telefonisch zu informieren.
4.2 Bei einem Fahrtabbruch nach Fahrtantritt gemäß Nachtrag 2 der TGO-Beförderungsbe-dingun¬gen hat der Nutzer dies der ticket2go-Kundenbetreuung unverzüg-lich telefonischmitzuteilen und über diese eine Abmeldung am Bahnhof des Fahrtabbruchs durchzuführen. IstdieserBahnhofkeinzulässigerticket2go-Halt,erfolgtdieAbmeldungamletztenvorherigenplanmäßigen Bahnhof des von der Verspätung betroffenen Zuges. Für die Rückreise nach
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Nachtrag 2 der TGO-Beförderungs¬bedingungen ist eine erneute An- und Abmeldung über die ticket2go-Applikationerforderlich.
4.3 Bei Ausfall, Verspätung und Anschlussversäumnis von Zügen nach Nr. 2.1 ist der Nutzer verpflichtet,dieNutzungandererVerkehrsmittelgemäßNachtrag2derTGO-Beförderungsbe-dingungenderticket2go-KundenbetreuungvorhertelefonischmitzuteilenundüberdieseeineAbmeldung unter Nennung des geplanten Zielbahnhofs durchzufüh-ren.
4.4 Bei der Inanspruchnahme einer Übernachtung nach Nachtrag 2 der TGO-Beförderungsbe-dingun¬genhatderNutzerdiesderticket2go-Kundenbetreuungunverzüg-lichtelefonischmitzu-teilenundüberdieseeineAbmeldungamBahnhofdesvorläufigenFahrtendesdurchzuführen.IstdieserBahnhofkeinzulässigerticket2go-Halt,erfolgtdieAbmeldungamletztenvorherigenplanmäßigenBahnhofdesvonderVerspätungbe-troffenenZuges.BeiderFortsetzungderFahrtamnächstenTaghatsichderNutzervor-hererneutüberdieticket2go-Applikationanzumelden.
4.5 Dieticket2go-Kundenbetreuungerfasst diedurchdenNutzer gemeldeten Informationennach den Nummern 4.1 bis 4.4. Es erfolgt durch diese jedoch keine Anspruchsprüfung. Ergän-zendzuNach¬trag2derTGO-BeförderungsbedingungenmussderNutzerdieti-cket2go-Mobili-tätsrechnungmitdergekennzeichnetenZugverbindungsowieseineti-cket2go-KundennummerdemAntragaufEnt¬schädigung/ErstattungbeilegenunddiesesandieaufdemAntragangege-bene Adresse senden. Entschädigungen sowie die Erstat-tung erforderlicher Aufwendungen in den Fällen der Nummern 4.1 bis 4.4 werden gemäß Nachtrag 2 der TGO-Beförderungsbedin-gungen geleistet, sofern hierauf ein Anspruch be-steht. Im Falle des Nr. 4.4 wird dem Nutzer die DifferenzzwischenderSummederFahr-preisefürdiebeidenabgerechnetenticket2go-FahrtenunddemFahrpreisohneüber-nachtungsbedingteUnterbrechungderFahrterstattet.
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Anlage6 Entgelttabelle
Zusätzlich bei Einzug durch die Verwaltung Ermäßigt
Verunreinigung (§ 4 Abs. 7) nach Aufwandmindestens: 5 Euro* 2 Euro* - -
Notbremse (§ 4 Abs. 9) Siehe:§4Abs.9 2 Euro* - -
Erhöhtes Beförderungsentgelt (§ 10) 60 Euro 5 Euro* 7 Euro
Erstattung(§11Abs.6)undBearbei-tungsgebühr Schüler-Abo, Jahreskarte im Abo, Job-Ticket, JobTicket BW sowie Senioren-Abo(fürRücklastschriftenu.ä.gemäßZiffer6.2.5,6.2.7,6.2.8,6.2.8.1,6.2.9derTarifbestimmungen)
2 Euro* - - - -
Ersatzkarte für Schüler-Abo, Job-Ticket, JobTicket BW sowie Senioren-Abo (gemäßZiffer6.2.5,6.2.8,6.2.8.1, 6.2.9,derTarifbestimmungen)
5 Euro - - - -
Fundsachen (§14 Abs. 2) mind. 0,50 Euro* - - - -
Verstöße gegen das Rauchverbot (§ 4 Abs. 1 g) 15 Euro 2 Euro* - -
§ = siehe TGO-Beförderungsbedingungen
* = Dem Fahrgast bleibt im Einzelfall der Nachweis vorbehalten, dass tatsächlich kein oder ein wesentlich niedrigerer Schaden entstanden sei.
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Anlage 7 Fahrpreistafel
(Angaben in Euro inkl. 7 % MwSt.)Preisstufe 1 Preisstufe 3
Fahrkarte / Preisstufe in Zonen 1 bis 3 Zonen 6 und mehr ZonenEinzelfahrkarte 2,60 6,20Einzelfahrkarte Kind 1,90 3,90Punktekarte (20 Punkte = 20 Euro) 2,00 (2 Pkt.) 6,00 (6 Pkt.)Wochenkarte 18,50 29,50Monatskarte 48,70 82,10Schüler-Monatskarte 36,50 61,50Schüler-Abo 31,95 53,80Schul-/Kindergartengruppe pro Person (ab 10 Pers.) 1,40 3,20Job-Ticket 38,55 65,00Jahreskarte 487,00 821,00Jahreskarte im Abo 42,60 71,85Senioren-Abo
Tageskarten NetzOrtenaukarte 8,00(je Karte inkl. Kindermitnahmeregelung)
11,5015,0018,5022,00
Tageskarten Nahbereich bis 4 ZonenOrtenaukarte Mini 1 Person 6,00(je Karte inkl. Kindermitnahmeregelung)
2 Personen 9,503 Personen 13,004 Personen 16,505 Personen 20,00
Verbundübergreifende FahrkartenangeboteEuropass 24h 9,60Europass-Family 24h 14,50Europass Monatskarte 78,00TGO-Kombikarte KVV 64,60TGO-Kombikarte KVV Schüler 48,40TGO-Kombikarte RVF (Zusatzkarte) 22,00TGO-Kombikarte VSB (Zusatzkarte) 22,00
Weitere ergänzende Fahrkartenangebotebadisch24 (Zusatzkarte) 12,00TGO-Zusatzkarte Europass 27,50Europass 24h + FDS: 12,30Europass 24h-Family + FDS 19,70Europass 24h Mini 6,80Europass 24h-Family Mini 11,20Europass Monatskarte Mini 61,50Nationalparkticket Solo (1 Person) 2,40Nationalparkticket Familie (2 Personen) 4,60Nationalparkticket Gruppe (5 Personen) 9,20Fahrradkarte, pro Fahrt 2,60
Gültig ab 01.07.2018 (Europässe) bzw. 01.08.2018 (alle weiteren Fahrkarten)
Preisstufe 2 4 bis 5 Zonen
4,402,90
4,00 (4 Pkt.)24,0065,4049,0042,902,30
51,80654,0057,25
51,80 (Netz)
4 Personen5 Personen
je weitere Person plus 3,50
1 Personje weitere Person plus 3,50
2 Personen3 Personen
Anlage7 Fahrpreistafel
TGO-Tarifab01.08.2018/EUROPASS-Tarifab01.07.2018Angaben in Euro inkl. 7% MwSt..
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Anlage8 DatenschutzhinweiseFahrkarten-Abonnements
VerantwortlicherDie TGO-Tarifverbund Ortenau GmbH (im Folgenden auch „wir“) erhebt und verarbeitet Ihre Daten als Verantwortlicher.SolltenSieFragenoderAnregungenzumDatenschutzhaben,sokontaktierenSieunsunterderobenangegebenAdresse.WirsindaufgrunddergesetzlichenBestimmungennichtzurBenen-nungeinesDatenschutzbeauftragtenverpflichtet.SiekönnensichmitFragenoderBeanstandungenzurVerarbeitungIhrerpersonenbezogenenDatendirektanunswenden(vgl.zuIhrensonstigenRechtenauchdieHinweiseunter„Betroffenenrechte“).
Datenerhebungund-nutzungAus vertraglichen Gründen benötigen wir von Ihnen personenbezogene Daten, um den Abonne-ment-Vertrag durchführen zu können (Art. 6 Abs. 1 S. 1 lit. b DSGVO). Diese Daten werden dazu ge-braucht, Abo-Bestellungen, Zahlungsabwicklungen, im Falle von Postversand die Zustellung an die genannteAdresseundumggf.dieAbwicklungvonStornierungenundErstattungen imRahmendesVertragsverhältnisses durchführen zu können.
Ihre postalischen Kontaktdaten (Name, Vorname, Postanschrift) können für InformationszusendungundMarktforschungdurchunsverwendetwerden.FallsSieunsimZusammenhangmitdemAbschlusseines Abonnement-Vertrags Ihre E-Mail-Adresse mitgeteilt haben, können wir die E-Mail-Adresse zur Bewerbung eigener ähnlicher Dienstleistungsangebote nutzen. Rechtsgrundlage für die vorstehenden NutzungenfürWerbezweckeistArt.6Abs.1S.1lit.fDSGVO(berechtigtesInteresse,soweitInteressenbetroffenerPersonennichtüberwiegen),imFalldergenanntenE-Mail-WerbungfüreigeneAngebotezusätzlich § 7 Abs. 3 UWG.
DieserwerblichenVerwendungIhrerDatenkönnenSiejederzeitmitWirkungfürdieZukunftwiderspre-chen. Ihren Widerspruch können Sie zum Beispiel per E-Mail an tgo@ortenaukreis.de richten (Werbe-widerspruch).FüreinenWiderspruchentstehenIhnenkeineanderenKostenaußerdenÜbermittlungs-kosten nach den Basistarifen (§ 7 Abs. 3 Nr. 4 UWG).
LöschungvonDatenWir speichern Ihre Daten solange, wie sie für die Erfüllung des Abonnements-Vertrages erforderlich sind.AndieStellederLöschungtrittdieSperrung,sofernrechtlicheodertatsächlicheHindernisseent-gegenstehen(beispielsweisebesonderesteuer-undhandelsrechtlicheAufbewahrungspflichten).
EmpfängervonDatenEineWeitergabe,VerkaufodersonstigeÜbermittlungIhrerpersonenbezogenenDatenanDritteerfolgtnicht, es sei denn, dass dies zum Zwecke der Vertragsabwicklung erforderlich ist, z.B. zur Durchführung einerBonitätsauskunftbeieinerAuskunfteioderimFallevonZahlungsausfällenanInkasso-undRechts-dienstleister zur Beitreibung der Forderung.
RegelmäßigistderEmpfängereinweisungsabhängigerAuftragsverarbeiter(Bsp:IT-,Druck-,Versand-dienstleister ) oder ein an der Vertragsdurchführung und -erfüllung Beteiligter. Eine Übermittlungaußerhalb dieser Vertragsverhältnisse erfolgt nur, wenn Sie uns dazu eine ausdrückliche Einwilligung erteilen.
Betroffenenrechte• SiekönnenAuskunftdarüberverlangen,welcheDatenüberSiegespeichertsind.
• SiekönnenBerichtigung,LöschungundSperrung IhrerpersonenbezogenenDatenverlangen,so-lange dies gesetzlich zulässig und im Rahmen eines bestehenden Vertragsverhältnisses möglich ist.
• SiehabeneinBeschwerderechtbeiderfürSiesachlichundörtlichzuständigenLandesdatenschut-zaufsichtsbehörde. Die für die TGO-Tarifverbund Ortenau GmbH zuständige Landesdatenschut-zaufsichtsbehördeistderLandesbeauftragtefürdenDatenschutzunddieInformationsfreiheitBa-den-Württemberg,Postfach102932,70025Stuttgart.
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• Sie haben das Recht auf Übertragbarkeit derjenigen Daten, die Sie uns auf der Basis einer Einwilli-gung oder eines Vertrages bereitgestellt haben (Datenübertragbarkeit).
• Wenn Sie uns eine Einwilligung zur Datenverarbeitung erteilt haben, können Sie diese jederzeit auf demselben Wege widerrufen, auf dem Sie sie erteilt haben. Durch den Widerruf der Einwilligung wird die Rechtmäßigkeit der aufgrund der Einwilligung bis zum Widerruf erfolgten Verarbeitung nicht berührt.
• SiekönnenderDatenverarbeitungausGründen,diesichausIhrerbesonderenSituationergeben,widersprechen,wenndieDatenverarbeitungaufgrundunsererberechtigtenInteressenerfolgtoderfürdieWahrnehmungeineröffentlichenAufgabeerforderlichist.
Für die Ausübung Ihrer Rechte reicht ein Schreiben auf dem Postweg an Tarifverbund Ortenau GmbH, Badstr.20(imLandratsamt),D-77652OffenburgoderperE-Mailantgo@ortenaukreis.de.
StandDatenschutzhinweis:24.05.2018
BeförderungsbedingungenTGO - Tarifverbund Ortenau GmbH
gültig ab 09.12.2018
Inhaltsverzeichnis
§1 Geltungsbereich .............................................................................................................. 1
§2 AnspruchaufBeförderung ............................................................................................... 2
§3 VonderBeförderungausgeschlossenePersonen ............................................................. 2
§4 VerhaltenderFahrgäste ................................................................................................... 2
§5 ZuweisungvonWagenundPlätzen,Benutzungder1.Klasse .......................................... 4
§6 Beförderungsentgelte,Fahrausweise,derenVerkaufundEntwertung ............................. 4
§7 ZusätzlicheRegelungenfürdieAusgabevonFahrausweisenbeiderDB ........................... 5
§8 Zahlungsmittel ................................................................................................................. 6
§9 UngültigeFahrausweise ................................................................................................... 6
§10 ErhöhtesBeförderungsentgelt ......................................................................................... 7
§11 ErstattungvonBeförderungsentgelt ................................................................................ 8
§12 BeförderungvonSachen .................................................................................................. 9
§13 BeförderungvonTieren ................................................................................................... 9
§14 Fundsachen ................................................................................................................... 10
§15 Haftung ......................................................................................................................... 10
§16 Verjährung .................................................................................................................... 10
§17 AusschlussvonErsatzansprüchen .................................................................................. 11
§18 GenehmigungundInkrafttreten .................................................................................... 11
Nachtrag1:MobilitätsgarantiederTGO ......................................................................... 12
Nachtrag2:Fahrgastrechte–besondereRegelungenimEisenbahnverkehr .................... 12
BeförderungsbedingungenTGO - Tarifverbund Ortenau GmbH
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§1 Geltungsbereich
1. Die Beförderungsbedingungen gelten für die Beförderung von Personen, Sachen und Tieren auf den in derAnlage1der jeweils gültigenTGO-Tarifbestimmungenaufgeführten Linienderganz oder teilweise am Tarifverbund Ortenau (in Folge TGO genannt) beteiligten folgenden VerkehrsunternehmenundderenBeauftragten:
SWEGSüdwestdeutscheVerkehrs-AktiengesellschaftRheinstraße 877933Lahr
RVS Regionalbusverkehr Südwest GmbH, SüdwestbusGutschstraße 476137 Karlsruhe
DB Regio AG Stephensonstr. 160326 Frankfurt / Main
SBG SüdbadenBus GmbH Gutschstraße 476137 Karlsruhe
Katz GmbH & Co. KGRobert-Bürkle-Straße 14+1672250 Freudenstadt
Schnurr Reisen GmbHSteinenfeld 477736 Zell a.H.
Zimmermann Reisen e.K.Flößerstraße 1577723 Gengenbach
TechnischeBetriebeOffenburg(StadtbusOffenburg) Kinzigstraße 3 77652Offenburg
Technische Dienste Kehl (Tram D im TGO-Verbundraum) Herderstraße 2 77694 Kehl
2. Der Fahrgast schließt den Beförderungsvertrag mit dem Verkehrsunternehmen ab, das den Fahrgast befördert.
3. DieBeförderungsbedingungenundTarifbestimmungenwerdenmitdemEinstiegindasFahrzeug,dem Betreten der besonders gekennzeichneten Betriebsanlagen sowie im Schienenverkehr mit dem Betreten der Bahnanlagen Bestandteil des Beförderungsvertrags.
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§2 AnspruchaufBeförderung
1. Anspruch auf Beförderung besteht soweit nach den Vorschriften des Personenbeförderungs-gesetzes (PBefG)unddenaufGrunddiesesGesetzeserlassenenRechtsvorschriftensowiederEisenbahnverkehrsordnungeineBeförderungspflichtgegebenist.SachenundTierewerdennurnach Maßgabe der §§ 12 und 13 befördert.
2. Ein Anspruch auf Beförderung besteht, wenn die Beförderung mit fahrplanmäßig eingesetzten Fahrzeugen möglich ist und nicht durch Umstände verhindert wird, z.B. Streiks, Naturereignisse wieStraßenglätte, SchneeoderÜberschwemmungen,welchedasVerkehrsunternehmenoderdessenBeauftragternichtabwendenunddenenesauchnichtabhelfenkann.
3. BeiAnruf-Linien-Taxen(ALT)bestehteinAnspruchaufBeförderungfernernurdann,wenninner-halb der in den Fahrplanunterlagen genannten Frist bei der genannten Stelle ein Fahrtwunsch verbindlich angemeldet wurde.
§3 VonderBeförderungausgeschlossenePersonen
1. Personen, die eine Gefahr für die Sicherheit oder Ordnung des Betriebes oder für die Fahrgäste darstellen, sind von der Beförderung ausgeschlossen, insbesondere
a. Personen,dieunterdemEinflussalkoholischerGetränkeoderberauschenderMittelstehen,b. Personen mit ansteckenden Krankheiten,c. PersonenmitSchusswaffen,esseidenn,dasssiezumFührenvonSchusswaffenberechtigt
sind.
2. Kinder bis zum vollendeten 4. Lebensjahr werden nur in Begleitung einer Aufsichtspersonbefördert. Als Aufsichtsperson im Sinne dieses Absatzes gelten nur Personen im mindestens schulpflichtigenAlter.
3. Über den Ausschluss von der Beförderung entscheidet das Fahr- oder Aufsichtspersonal (in der Folge„Personal“genannt).AufseineAufforderungsinddasFahrzeugbzw.dieBetriebsanlagenzu verlassen.
§4 VerhaltenderFahrgäste
1. Fahrgäste haben sich bei Benutzung der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge so zu verhalten, wie es die Sicherheit und Ordnung des Betriebs, ihre eigene Sicherheit und die Rücksicht auf andere Personen erfordert.
Anweisungen des Personals ist Folge zu leisten.
2. Fahrgästen und anderen Personen ist insbesondere untersagt,
a. sich während der Fahrt mit dem Fahrzeugführer zu unterhalten,b. dieTürenwährendderFahrtundaußerhalbderHaltestelleneigenmächtigzuöffnen,c. Gegenstände aus den Fahrzeugen zu werfen oder hinausragen zu lassen,d. während der Fahrt auf- oder abzuspringen,e. ein als besetzt bezeichnetes Fahrzeug zu betreten,f. die Benutzbarkeit der Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen und Fahrzeuge, insbesondere
derDurchgängeundderEin-undAusstiege,zubeeinträchtigen,g. in hierfür nicht besonders gekennzeichneten Fahrzeugen oder Abteilen zu rauchen (gilt auch
fürE-ZigarettenundWasserpfeifen).BeiZuwiderhandlungenisteinentsprechendesEntgeltgemäßEntgelttabelle(siehejeweilsgültigeTGO-Tarifbestimmungen)zuzahlen,
h. Tonwiedergabegeräte, Rundfunkgeräte, Fernsehgeräte, Musikinstrumente oder lärmerzeu-gende Gegenstände zu benutzen,
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i. den besonderen Bahnkörper außerhalb der Übergänge zu betreten und zu überqueren sowie Tunnelstrecken außerhalb der Bahnsteige zu betreten,
j. Rad, Rollschuh, Inlineskate oder Roller (Scooter/Cityroller), ebenso Skate-, Snake- oder Kick-board im Bereich von Bahnhöfen, Haltestellen sowie in Fahrzeugen zu fahren,
k. sich über die Verbote des Einnehmens von Speisen und Getränken sowie der Benutzung von Mobiltelefonen – diese Verbote können von den einzelnen Verkehrsunternehmen oder deren Beauftragtengetroffenwerden–hinwegzusetzen,
l. zubetteln,m. in den Fahrzeugen und auf der Betriebsanlage Waren, Dienstleistungen (auch unentgeltlich,
z. B. musizieren) oder Sammlungen ohne Erlaubnis des Verkehrsunternehmens anzubieten bzw. durchzuführen.
3. Die Fahrgäste dürfen die Fahrzeuge nur an den Haltestellen betreten und verlassen; Ausnahmen bedürfen der Zustimmung des Personals. Soweit besonders gekennzeichnete Eingänge oderAusgänge vorhanden sind, sind diese beim Betreten bzw. Verlassen der Fahrzeuge zu benutzen. Es ist zügig ein- und auszusteigen sowie in das Wageninnere aufzurücken. Wird die bevorste-hende Abfahrt angekündigt oder schließt sich die Tür, darf das Fahrzeug nicht mehr betreten oderverlassenwerden.JederFahrgastistverpflichtet,sichimFahrzeugstetseinenfestenHaltzuverschaffen.
4. DieBeaufsichtigungvonKindernobliegtdenBegleitern.SiehabeninsbesonderezurSicherheitder Kinder dafür zu sorgen, dass die Kinder nicht auf den Sitzplätzen knien oder stehen.
5. VerletzteinFahrgasttrotzErmahnungdieihmobliegendenPflichtennachdenAbsätzen1.bis4.,so kann er von der Beförderung ausgeschlossen werden.
6. BeiStraftatenundOrdnungswidrigkeitenhatdasPersonaldasRechtnach§229BGBbzw.§127Absatz1und3StPO,diePersonalienfestzustellenoder/unddieVerursacherbiszumEintreffender Polizei festzuhalten.
7. Bei Verunreinigung von Betriebsanlagen, Betriebseinrichtungen oder Fahrzeugen wird ein Reini-gungsentgelt gemäß der in der Entgelttabelle (siehe jeweils gültige TGO-Tarifbestimmungen)aufgeführten Höhe fällig, weitergehende Ansprüche bleiben unberührt.
8. Beschwerden sind grundsätzlich – außer in Fällen des § 6 Absatz 7, des § 7 Absatz 2 und des § 8 Absatz 2 – nicht an das Fahrpersonal, sondern an das Aufsichtspersonal zu richten. Soweit Beschwerden nicht durch das Aufsichtspersonal erledigt werden können, sind sie unter Angabe vonDatum,Uhrzeit,Wagen-undLinienbezeichnungandasVerkehrsunternehmenzurichten.AufVerlangen des Fahrgastes hat das Personal Namen oder Dienstnummer bzw. die Wagennummer und die vorgesetzte Dienststelle anzugeben.
9. WermissbräuchlichdieNotbremseoderandereSicherheitseinrichtungenbetätigt,hat–unbe-schadet einer Verfolgung im Straf- oder Bußgeldverfahren und weitergehender zivilrechtlicher Ansprüche – einen Betrag von 15 Euro zu zahlen. Im Eisenbahnverkehr beträgt bei missbräuchli-cherBetätigungderNotbremsederzuzahlendeBetrag200Euro,esseidenn,derFahrgastweistnach, dass der Eisenbahn ein Schaden oder eine Wertminderung überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger sei.
10. Nur mit Genehmigung des Verkehrsunternehmens dürfen in den Fahrzeugen und auf den BetriebsanlagenWarenoderZeitschriftenangebotenoderSammlungendurchgeführtwerden.
11. BeschädigteinFahrgastschuldhaftFahrzeugeoderBetriebsanlagen,haterdensoverursachtenSchaden zu ersetzen.
12. InBussenwirdderEinstieginderRegelnurandervorderenTürbeimFahrpersonalzugelassen.
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§5 ZuweisungvonWagenundPlätzen,Benutzungder1.Klasse
1. Das Personal kann Fahrgäste auf bestimmte Wagen oder Plätze verweisen, wenn dies ausbetrieblichenGründenoderzurErfüllungderBeförderungspflichtnotwendigist.
2. Ein Anspruch auf einen Sitzplatz besteht nicht. Sitzplätze sind für Schwerbehinderte, in der Gehfähigkeitbehinderte,ältereodergebrechlichePersonen,werdendeMütterundfürFahrgästemit kleinen Kindern freizugeben.
3. Fahrzeuge,diedie1.Klassemitführen,dürfennurmithierfürgültigenFahrausweiseneinschließ-lich evtl. Zuschläge benutzt werden.
§6 Beförderungsentgelte,Fahrausweise,derenVerkaufundEntwertung
1. Für die Beförderung sind die festgesetzten Beförderungsentgelte zu entrichten – im Schienen-nahverkehr grundsätzlich vor Betreten des Fahrzeugs und im Busverkehr spätestens bei Betreten des Fahrzeugs. Hierfür werden Fahrausweise angeboten. Die Fahrausweise werden im Namen undfürRechnungderin§1Abs.1genanntenVerkehrsunternehmenverkauft.BeiVerlustoderZerstörung von übertragbaren Fahrausweisen wird nur dann Ersatz durch die Verkehrsunter-nehmen geleistet, wenn der Fahrgast den Verlust oder die Zerstörung nicht zu vertreten hat. Das Gleiche gilt für den Ersatz von Fahrkarten, die erst nach Ausgabe durch Eintragung eines Namens, einerUnterschriftoderdurchdieÜbertragungeinerStammnummero.ä.personalisiertwerden.BeweispflichtigfürdenVerlustbzw.dieZerstörungistderFahrgast.
DieFahrausweisegelteninallenFahrzeugenderindenVerbundtarifeinbezogenenLinienundLinienabschnitte.
2. Der Fahrgast hat den Fahrausweis bis zur Beendigung der Fahrt aufzubewahren und ihn dem Personal auf Verlangen unverzüglich zur Prüfung vorzuzeigen oder auszuhändigen. Der Fahrgast mussvomAntrittbiszurBeendigungderFahrtimBesitzeineszurFahrtgültigenFahrausweisessein.
Die Fahrt gilt als beendet mit dem Verlassen des letzten zur Fahrt benutzten Fahrzeuges oder, wo dies örtlich besonders kenntlich gemacht ist, mit dem Verlassen der Betriebsanlagen.
3. FürdieAusgabederFahrausweisegiltfolgendes:
a. Der Verkauf der Fahrausweise erfolgt über Fahrausweisautomaten, Verkaufsstellen und in Fahrzeugen. Während der Fahrt ist die Ausgabe von Fahrausweisen und deren Entwertung durch den Fahrer ausgeschlossen. Bei Verkauf der Fahrscheine im Fahrzeug muss der Fahraus-weis unverzüglich beim Fahrer erworben werden.
b. Im Schienenverkehr werden Verbundfahrausweise grundsätzlich aus Fahrausweisautomaten verkauft;derFahrausweisverkauf indenFahrzeugen istdortgrundsätzlichausgeschlossen.Ist an einer Haltestelle in keiner der beiden Fahrtrichtungen ein Automat aufgestellt oder betriebsbereit und ist dort eine Verkaufsstelle nicht vorhanden oder geschlossen, hat der Fahrgast, der noch nicht in Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, den erforderlichenFahrausweis unverzüglich und unaufgefordert beim Fahrpersonal, in Eisenbahntriebwagen ohne Zugbegleiter beim Fahrer (Notfahrschein), zu erwerbenunddefekte Entwerter oderFahrkartenautomaten gleichzeitig anzuzeigen. Abweichende Regelungen für Züge der DBsiehe § 7.
c. Abweichungen von den Regelungen unter Nr. a und b sind möglich; sie werden örtlich bekannt gegeben.
d. Bei einigen Unternehmen mit Omnibusverkehr können sämtliche Fahrausweise – ausge-nommen der Job-Tickets, Jahreskarten, Schüler-Abos und der Senioren-Abos – vom Fahrer verkauftwerden.
e. Zeit- und Punktekarten der TGO sind zum Teil auch bei den unter § 1 genannten Verkehrsun-ternehmen im jeweils angrenzenden Verbundraum, außerhalb des TGO-Verbundgebietes, erhältlich.
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f. FürFahrausweisezutariflichenSonderregelungenwerdendieVerkaufsbedingungenvonFallzu Fall besonders geregelt.
4. DerFahrgasthatsichdavonzuüberzeugen,dasserdenrichtigenFahrausweisfürdievorgese-hene Fahrt besitzt.
5. FahrausweisemitdemAufdruck„NurgültigmitEntwerteraufdruck“werdenzurFahrterstdurchdieEntwertunggültig.
Die Entwertung ist vom Fahrgast an einem der Entwertergeräte vorzunehmen, und zwar
͵ im Schienenverkehr vor Betreten des Fahrzeuges; ͵ im Übrigen unverzüglich nach dem Betreten des Fahrzeuges oder unverzüglich nach Erhalt des Fahrausweises,wennererstimFahrzeuggekauftwird.
Soweit Entwertergeräte nachgewiesenermaßen nicht vorhanden oder gestört sind, wird die Entwertung vom (Fahr-)Personal im Fahrzeug vorgenommen; diesem sind die Fahrausweise unaufgefordert und unverzüglich zum Entwerten zu übergeben.
Der Fahrgast hat sich von der ordnungsgemäßen Entwertung zu überzeugen.
Abweichungen hiervon werden örtlich bekannt gegeben.
6. KommtderFahrgastseinenPflichtennachdenAbsätzen2und5trotzAufforderungnichtnach,kann er von der Beförderung ausgeschlossenwerden; die Pflicht zur Zahlung eines erhöhtenBeförderungsentgelts nach § 10 bleibt unberührt.
7. Beanstandungen des Fahrausweises sind unverzüglich anzubringen. Spätere Beanstandungen bleibenunberücksichtigt.
§7 ZusätzlicheRegelungenfürdieAusgabevonFahrausweisenbeiderDB
1. Für Fahrten innerhalb des Verbundraums werden Fahrausweise nach TGO-Tarif ausgegeben.
In allen Zügen der DB sind grundsätzlich keine Verbundfahrausweise erhältlich; etwaige Ausnahmen werden besonders bekannt gemacht.
ImVerbundraumkanndieDBdenVerkaufbeiFahrkartenausgabenundsonstigenVerkaufsstellenin Abstimmung mit der TGO auf bestimmte Verbundfahrausweise beschränken sowie einenausschließlichen Verkauf aus Fahrausweisautomaten vorsehen.
2. ErwerbvonFahrausweisen:
Abweichend zu § 6, 3. b. ist in den Zügen der DB ein Fahrausweiserwerb nicht möglich mit folgendenAusnahmen:
a. Ist an einer Haltestelle in keiner der beiden Richtungen ein Automat aufgestellt oder betriebs-bereit und eine vorhandene Verkaufsstelle geschlossen, hat der Fahrgast, der noch nicht im Besitz eines gültigen Fahrausweises ist, den erforderlichen Fahrausweis unverzüglich undunaufgefordert im Zug zu erwerben.
b. MeldeteinFahrgast ineinemmitdemHinweis „Bittenurmit gültigerFahrkarte“gekenn-zeichneten Zug der Schwarzwaldbahn auf der Strecke Karlsruhe – Konstanz dem Zugbegleiter unverzüglichundunaufgefordert,dasserkeinengültigenFahrausweisbesitzt,hateraußerdem Fahrpreis einen Betrag in der in den BB Personenverkehr für diesen Fall festgelegten Höhe (Bordpreis) zu zahlen, wenn er den Fahrpreis und ggf. Zuschläge sofort zahlt. Der Bordpreis ist nicht zu zahlen, wenn der Übergang in die 1. Klasse gewünscht wird oder die Voraussetzung nach Absatz a. erfüllt ist.Für Verbindungen innerhalb des Verbundraums werden in diesen Fällen Verbundfahraus-weise ausgegeben, ansonsten Fahrausweise nach den BB Personenverkehr. Eine Entwertung vonFahrausweisenfindetimZugnichtstatt.
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3. Fahrausweise für Fahrten von und nach Bahnhöfen im Verbundraum von und nach Bahnhöfen außerhalbdiesesGebiets:
Bei Fahrten im sogenannten ein- und ausbrechenden Verkehr muss der Fahrgast grundsätzlich im BesitzeinesgültigenFahrausweisesnachdenBBPersonenverkehrabdemReiseantrittsbahnhofsein, sofern nicht besondere Regelungen im verbundüberschreitenden Verkehr gelten.
SofernbeimReiseantrittsbahnhofeinFahrausweisnachdenBBPersonenverkehrzumReisezielnicht erhältlich ist, hat der Reisende eine „Fahrkarte Anfangsstrecke“ nach den BB Personenver-kehr zu lösen.
Vorhandene Verbundfahrausweise für eine Anfangsstrecke werden anerkannt; ein Anschluss-fahrausweis zum Reiseziel wird nach den BB Personenverkehr ausgegeben.
§8 Zahlungsmittel
1. FürdenVerkaufvonFahrausweisendurchdasPersonalgiltfolgendes:DasFahrgeldsollabgezähltbereitgehaltenwerden.DasPersonal istnichtverpflichtet,Geldbeträgeüber€10zuwechselnund Eincentstücke im Betrag von mehr als 10 Cent sowie erheblich beschädigte Geldscheine und Münzenanzunehmen.SoweitdasPersonalGeldbeträgeüber€20nichtwechselnkann,istdemFahrgasteineQuittungüberdenzurückbehaltenenBetragauszustellen.DasWechselgeldkannunterVorlagederQuittungbeidemausgebendenVerkehrsunternehmenabgeholtwerden. Istder Fahrgast mit dieser Regelung nicht einverstanden, hat er das Fahrzeug zu verlassen.
2. Beanstandungen der ausgegebenen Fahrausweise, des Wechselgeldes oder der vom Personal ausgestelltenQuittungmüssensofortvorgebrachtwerden.
3. Das Fahrgeld muss bar oder kann, falls die technischen Voraussetzungen gegeben sind, bargeldlos entrichtetwerden.EineKombinationbeiderZahlungsmittel ineinemVerkaufsvorgangistnichtmöglich.
§9 UngültigeFahrausweise
1. Fahrausweise, die entgegen den Beförderungsbedingungen oder Tarifbestimmungen benutztwerden,sindungültigundkönneneingezogenwerden;diesgiltinsbesonderefürFahrausweise,die
a. nichtvorschriftsmäßigausgefülltsindundtrotzAufforderungnichtsofortausgefülltwerden,b. zerrissen,zerschnittenodersonststarkbeschädigt,starkbeschmutztoderunleserlichoder
eingeschweißt oder einlaminiert sind, sodass Papierqualität / Farbe / Darstellung nicht mehr vollständigwahrgenommenunddamitnichtmehrgeprüftwerdenkönnen,
c. eigenmächtiggeändertoderüberschriebensind,d. vonNichtberechtigtenbenutztwerden,e. zu anderen als zu den zulässigen Fahrten benutzt werden,f. wegen Zeitablauf oder aus anderen Gründen verfallen sind,g. laminiert oder durch andere technische Verfahren eingeschweißt worden sind, sodass
eineausreichendeoderordnungsgemäßeKontrollederGültigkeitdurchdasPersonalnichtgegeben ist.
Fahrgeldwirdnichterstattet.
2. Fahrausweise,dienurinVerbindungmiteinemBerechtigungsausweisgelten,sindungültigundkönneneingezogenwerden,wenndieserBerechtigungsausweisbeiderPrüfungnichtvorgezeigtwird. Gleiches gilt fürMagnet- oder Chipkarten, die ohne die zugehörige Fahrscheinquittungvorgelegtwerdenbzw.umgekehrt,wennsiealsFahrscheinquittungohnediezugehörigeMagnet-oder Chipkarte vorgelegt werden.
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3. Wird der Fahrausweis zu Unrecht eingezogen, zahlt das Verkehrsunternehmen den Preis für den neu gelösten Fahrausweis nach dessen Vorlage oder Einsendung einschließlich einfacher Portoauslagen zurück. Ferner werden die Mehrkosten erstattet, die für die Benutzung derVerkehrsmittelderTGOentstehen,wennderFahrausweisungerechtfertigteingezogenwurde.
Der zu Unrecht eingezogene Fahrausweis wird zurückgegeben, sofern er noch für weitere Fahrten verwendet werden kann. Weitergehende Ersatzansprüche für Sachschäden insbesondere Zeitverlust oder Verdienstausfall, sind ausgeschlossen, sofern sie nicht auf einer vorsätzlichen odergrobfahrlässigenPflichtverletzungdesVerkehrsunternehmensoderaufeinervorsätzlichenodergrobfahrlässigenPflichtverletzungdesgesetzlichenVertretersoderErfüllungsgehilfendesVerkehrsunternehmens beruhen.
Ein eingezogener Fahrausweis – der noch für weitere Fahrten verwendet werden kann – wird zurückgegeben, wenn der Fahrgast bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, welches denFahrausweiseingezogenhat,nachweist,dasserzumZeitpunktderPrüfungderberechtigteInhaberdeszudiesemZeitpunktgültigen,persönlichenZeitfahrausweiseswar(vgl.dazuauchdieergänzenden Ausführungen unter § 10 Absatz 5).
§10 ErhöhtesBeförderungsentgelt
1. EinFahrgastistzurZahlungeineserhöhtenBeförderungsentgeltsverpflichtet,wenner:
a. sichkeinengültigenFahrausweisbeschaffthat,b. sich einen gültigen Fahrausweis beschaffthat, diesen jedoch bei einerÜberprüfung nicht
vorzeigen kann,c. den Fahrausweis nicht oder nicht unverzüglich im Sinne des § 6 Abs. 5 entwertet hat oder
entwerten ließ oderd. den Fahrausweis auf Verlangen nicht zur Prüfung vorzeigt oder aushändigt.
EineVerfolgungimStraf-undBußgeldverfahrenbleibtunberührt.DieVorschriftendesAbs.1a.undc.werdennichtangewendet,wenndasBeschaffenoderdieEntwertungdesFahraus-weises aus Gründen unterblieben ist, die der Fahrgast nicht zu vertreten hat.
2. In den Fällen des Absatzes 1 kann das Verkehrsunternehmen ein erhöhtes Beförderungsentgelt gemäß der in der Entgelttabelle (siehe jeweils gültige TGO-Tarifbestimmungen) aufgeführtenHöhe erheben.
3. Das erhöhte Beförderungsentgelt ist auch dann zu zahlen, wenn jemand ein Fahrzeug ohne einen zurFahrtgültigenFahrausweisverlässt.
4. Das erhöhte Beförderungsentgelt wird für die bis zum Zeitpunkt der Kontrolle zurückgelegte Strecke erhoben. Es ist an das zuständige Personal zu entrichten. Über den gezahlten Betrag wird eineQuittungausgestellt. IstderFahrgastnichtbereitoder inderLage,daserhöhteBeförde-rungsentgeltsofortzuentrichten,soerhältereineZahlungsaufforderung.
FürdieWeiterfahrt isteinnachdenTarifbestimmungengültigerFahrausweiserforderlich.FürjedeschriftlicheZahlungsaufforderungwirdeinBearbeitungsentgeltinderinderEntgelttabelle(siehejeweilsgültigeTGO-Tarifbestimmungen)aufgeführtenHöheerhoben.
DerFahrgastistinjedemFalleverpflichtet,seinePersonalienanzugebenundsichaufVerlangenauszuweisen.
5. DaserhöhteBeförderungsentgeltermäßigtsichgemäßder inderEntgelttabelle (siehe jeweilsgültigeTGO-Tarifbestimmungen)aufgeführtenHöhe,wennderFahrgastinnerhalbeinerWochebei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens, dem er das erhöhte Beförderungsentgelt bezahlt hatoderdemerzurZahlungverpflichtetist,nachweist,dasserzumZeitpunktderFeststellungInhaber eines gültigen, persönlichen und somit nicht übertragbaren Zeitfahrausweises bzw.
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eines gültigenBerechtigungsnachweiseswar. Bei nachträglicher Vorlage einer unpersönlichen(übertragbaren) Zeitkarte ist keine Ermäßigung des erhöhten Beförderungsentgeltes möglich. DieVorlageeinerKopiederFahrkarte/desFahrtberechtigungsnachweiseswirdnichtanerkannt.
WirddasermäßigteerhöhteBeförderungsentgelttrotzNachweiseseinergültigenpersönlichenZeitkarte in dieser Frist nicht entrichtet, bleibt der Rechtsanspruch auf ein erhöhtes Beförde-rungsentgelt bestehen.
6. BeiVerwendungvonungültigenZeitkartenbleibenweitergehendeAnsprüchedesVerkehrsun-ternehmens unberührt. Strafantrag bleibt vorbehalten.
7. Personen ohne gültige Fahrausweise,welche die Zahlung des erhöhten Beförderungsentgeltsoder die Angaben der Personalien verweigern, können von der Beförderung ausgeschlossen werden.
8. Ein Fahrgast, der im Schienenverkehr dem Fahrpersonal unverzüglich und unaufgefordert meldet,dasserkeinengültigenFahrausweisbesitzt,obwohlbeiAntrittderReiseeinAutomatbetriebsbereitodereineVerkaufsstellegeöffnetwar,hataußerdemFahrpreiseinenBetrag inHöhe des Preises für eine Einzelfahrkarte für Erwachsene der Preisstufe 1 zu zahlen, wenn er den Fahrpreisundggf.dieZuschlägesofortzahlt.InEisenbahntriebwagenohneZugbegleiterfindetkeinFahrscheinverkaufstatt.LediglichimFalledefekterEntwerteroderFahrkartenautomatenistbeimFahrerunverzüglicheinNotfahrscheinzuerwerbenunddiesemderDefektdesEntwertersoder Fahrkartenautomaten gleichzeitig anzuzeigen. Bei Beförderung durch die DB gilt abwei-chend von diesem Absatz § 7 Abs. 2 dieser Beförderungsbedingungen.
9. DieseBestimmungengelten, soweit sie sichaufFahrausweisebeziehen,auch fürmitgeführteHunde und Fahrräder.
§11 ErstattungvonBeförderungsentgelt
1. Wird ein Fahrausweis nicht zur Fahrt benutzt, so wird das Beförderungsentgelt auf Antrag und gegenVorlagedesFahrausweisesindenindenfolgendenAbsätzenerläutertenFällenerstattet.BeweispflichtigfürdieNichtbenutzungistderAntragsteller.
2. Wird eine Zeitkarte während ihrer Geltungsdauer nicht oder nur teilweise benutzt, so wird das Beförderungsentgelt für die Zeitkarte unter Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durch-geführtenEinzelfahrtenaufAntragundgegenVorlagedesFahrausweiseserstattet.
3. Für die Feststellung des Zeitpunkts, bis zu dem Einzelfahrten – je Tag zwei Fahrten – als durch-geführt gelten, ist der Tag der Rückgabe oder Hinterlegung der Zeitkarte oder das Datum des Poststempels der Übersendung der Zeitkarte mit der Post maßgeblich.
Ein früherer Zeitpunkt für die Beendigung der Nutzung kann nur bei einer persönlichen Zeitkarte berücksichtigtwerden,wenndieBescheinigungeinesArztes,einesKrankenhausesodereinerKrankenkasse über eine mit Ausgehunfähigkeit verbundene Krankheit, Unfall oder Tod des Fahrgastes vorgelegt wird. Bei übertragbaren Zeitkarten kann ein früherer Zeitpunkt nur berück-sichtigtwerden,wennderKundezusätzlichnachweist,dassdieFahrkartenachdiesemZeitpunktauchnichtvoneinemDrittenbenutztwurde.
Bei der Anrechnung des Beförderungsentgelts für die durchgeführten Einzelfahrten wird eine Ermäßigung nur bei Vorliegen der hierfür erforderlichen Voraussetzungen, im Übrigen das Beför-derungsentgelt für einfache Fahrt zugrunde gelegt.
4. EinAnspruchaufErstattungdesentrichtetenBeförderungsentgeltesbestehtnicht
a. bei Ausschluss von der Beförderung nach § 3 Abs. 1 Satz 1 a. und c.,b. wenneinFahrgast,derimBesitzeinesgültigenFahrausweisesfürdieBenutzungder1.Klasse
ist,inder1.KlassekeinenSitzplatzfindet,c. für verlorene oder abhanden gekommene nicht ab der Ausgabe personalisierte Fahrausweise,d. fürgemäߧ9Abs.1a.bisg.alsungültigeingezogeneFahrausweise.
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5. Anträge gemäß den Absätzen 1 bis 3 sind unverzüglich – spätestens innerhalb einer Woche nach Ablauf der Geltungsdauer – bei der Verwaltung des Verkehrsunternehmens zu stellen, bei dem derFahrausweisgekauftwordenist.
6. VondemzuerstattendenBetragwerden jeBearbeitungsfalleinBearbeitungsentgelt inder inder Entgelttabelle (siehe jeweils gültige TGO-Tarifbestimmungen) aufgeführten Höhe sowieeine etwaigeÜberweisungsgebühr abgezogen, es sei denn, die Erstattungwird aufgrund vonUmständen beantragt, die das Verkehrsunternehmen zu vertreten hat.
7. VonderTGOwegenTarifänderungenfürungültigerklärteFahrausweisewerdenerstattet.Nacheiner Tarifänderung können 24-Stunden-Karten noch bis zu 1 Monat nach der Tarifänderung benutzt werden.
§12 BeförderungvonSachen
1. EinAnspruchaufBeförderungvonSachenbestehtnicht.Handgepäckundsonstige,leichttrag-bare, nicht sperrige Sachenwerden bei gleichzeitigerMitfahrt des Fahrgasts befördert,wenndadurch die Sicherheit und Ordnung des Betriebs nicht gefährdet und andere Fahrgäste nicht gefährdetoderbelästigtwerdenkönnen.
Das Personal entscheidet im Einzelfall, ob Sachen zur Beförderung zugelassen sind und an welcher Stelle im Fahrzeug diese gegebenenfalls unterzubringen sind.
DieMitnahmevonFahrrädernistinZiffer12.2derTarifbestimmungenTGOnähergeregelt.
2. Von der Beförderung sind gefährliche Stoffe und gefährliche Gegenstände ausgeschlossen.Insbesondere
a. explosionsfähige,leichtentzündliche,radioaktive,übelriechendeoderätzendeStoffe,b. unverpackte oder ungeschützte Sachen, durch die Fahrgäste verletzt werden können,c. Gegenstände, die über die Wagenumgrenzung hinausragen.
3. Nach Möglichkeit soll das Personal dafür sorgen, dass Rollstühle von Behinderten und Kinder-wagen für mitreisende Kinder mitgenommen werden können. Die Entscheidung über die Mitnahme liegt beim Personal.
4. Fahrgäste mit Kinderwagen sollen an den mit Kinderwagensymbol versehenen Türen ein- bzw. aussteigen und den Kinderwagen am gekennzeichneten Platz abstellen.
5. DerFahrgasthatmitgeführteSachensounterzubringenundzubeaufsichtigen,dassdieSicherheitundOrdnungdesBetriebsnichtgefährdetundandereFahrgästenichtbelästigtwerdenkönnen.VerletztderFahrgastdiesePflichtschuldhaft,hafteterfürdendarausentstehendenSchaden.
Das Aufgeben von Reisegepäck ist nicht möglich.
§13 BeförderungvonTieren
1. Für die Mitnahme von Tieren gilt § 12 Absatz 1 und 5 sinngemäß.
2. Hunde werden nur unter Aufsicht einer hierzu geeigneten Person und angeleint befördert. Hunde, die Fahrgäste gefährden können, müssen einen Maulkorb tragen. Im Zweifel entscheidet dasFahr-bzw.BegleitpersonalüberdieMaulkorbpflichtunddieMitnahmevonHunden.
KleineHunde (bis zurGrößeeinerKatze)oderanderekleineHaustieredürfenmitgenommenwerden, sofern diese Tiere in geeigneten Behältnissen (Käfige, Transportboxen, Reisetascheno.ä.) auf dem Schoss gehalten werden oder wie Handgepäck oder Traglasten untergebracht werden können.
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Darüber hinaus dürfen größere Hunde angeleint mitgenommen werden, wenn nach der Beurtei-lung des Fahr- bzw. Begleitpersonals genügend Platz vorhanden ist.
DurchBekanntgabeimFahrplankanndieMitnahmevonHundeninbestimmtenBussen,Zügenund Straßenbahnen ausgeschlossen werden.
DieMitnahmevonHundenmit gesteigerterAggressivitätundGefährlichkeit (Kampfhunde imSinne der Polizeiverordnung über dasHalten von gefährlichenHunden – Kampfhundeverord-nung) ist in allen Bussen, Zügen und Straßenbahnen ausgeschlossen.
3. Blindenführhunde, die einen Blinden begleiten, sind zur Beförderung stets zugelassen.
4. Tiere dürfen nicht auf Sitzplätzen untergebracht werden.
§14 Fundsachen
1. Fundsachensindgem.§978ffBGBunverzüglichbeimPersonalabzuliefern.SofortigeRückgabeandenVerliererdurchdasPersonal istzulässig,wennsichderBetroffeneeinwandfreialsderVerlierer ausweist. Eine Fundsache wird an den Verlierer durch das Fundbüro des Verkehrsun-ternehmens oder das örtliche Fundbüro zurückgegeben, in dessen Betriebsanlagen, Betriebsein-richtungen oder Fahrzeugen die Sache gefunden wurde und zwar gegen Zahlung eines Entgelts fürdieAufbewahrung.DerVerliererhatdenEmpfangderSacheschriftlichzubestätigen.DerVerlierer hat zur Wahrung der Ansprüche des Finders bei Aushändigung des Fundgegenstandes in jedem Fall seine vollständige Adresse anzugeben und sich auszuweisen.
2. Die Aufbewahrungs- und Verwaltungsgebühr für Fundsachen ist in der Entgelttabelle (siehejeweilsgültigeTGO-Tarifbestimmungen)aufgeführt.SiebeträgtnebenetwaigerBarauslagenbeiBargeld3%desWertes,mindestensjedoch€0,50.GeringwertigeFundsachenbiszueinemWertvon€2,50könnendemVerliererunentgeltlichzurückgegebenwerden.
Im Schienenverkehr der DB gelten die von der DB festgesetzten Aufbewahrungsfristen undEntgelte.
Bei nicht von den Verkehrsunternehmen betriebenen Fundbüros gelten die dort festgelegten AufbewahrungsfristenundEntgelte.
§15 Haftung
DasVerkehrsunternehmenhaftetfürdieTötungoderVerletzungeinesFahrgastesundfürSchädenanSachen oder Tieren, die der Fahrgast an sich trägt oder mit sich führt, nach den allgemein geltenden Bestimmungen. Bei der Beförderung im Straßenbahn- undObusverkehr sowie im LinienverkehrmitKraftfahrzeugenhaftetdasVerkehrsunternehmenfürSachschädengegenüberjederbefördertenPersonnurbiszumHöchstbetragvon1.000Euro;dieBegrenzungderHaftunggiltnicht,wenndieSachschädenauf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit zurückzuführen sind. Bei einem vom Verkehrsunternehmen verur-sachten Verlust oder Beschädigungen von Rollstühlen und anderen Mobilitätshilfen oder Hilfsgeräten umfasstdieEntschädigungjedochmindestensdenWiederbeschaffungswertoderdieReparaturkostender verloren gegangenen oder beschädigten Ausrüstung oder Geräte.
§16 Verjährung
DieVerjährungrichtetsichnachdengesetzlichenBestimmungen.
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§17 AusschlussvonErsatzansprüchen
Abweichungen von Fahrplänen durch Verkehrsbehinderungen, Arbeitskämpfe, auch bei einzelnen Verkehrsunternehmen (mit Ausnahme von Aussperrungen durch das Verkehrsunternehmen, mit dem der Kunde den Beförderungsvertrag geschlossen hat), höhere Gewalt, Fahrtausfälle, Betriebsstörungen oder-unterbrechungensowiePlatzmangelbegründenkeinenErsatzanspruchundkeineErstattungeinesfür diesen Zeitraum entrichteten Beförderungsentgeltes, soweit nachfolgend nichts Abweichendes bestimmtist.InsoweitwirdauchkeineGewährfürdasEinhaltenvonAnschlüssenübernommen.
DieVerkehrsunternehmenhaftennichtfürUnrichtigkeitenimFahrplanoderfalscheAuskünfte,esseidenn,dasseinevorsätzlicheodergrobfahrlässigePflichtverletzungdesVerkehrsunternehmensodervorsätzliche oder grob fahrlässige Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsge-hilfendesVerkehrsunternehmensvorliegt.DieTGOhaftetnichtfürUnrichtigkeitenimFahrplanoderfalscheAuskünfte,esseidenn,dasseinevorsätzlicheodergrobfahrlässigePflichtverletzungderTGOodervorsätzlicheodergrobfahrlässigePflichtverletzungeinesgesetzlichenVertretersoderErfüllungs-gehilfen der TGO vorliegt.
§ 17 EVO (Eisenbahn-Verkehrsordnung) und Nachtrag 1 sowie Nachtrag 2 dieser Beförderungsbedin-gungen bleiben unberührt.
§18 GenehmigungundInkrafttreten
Vorstehende Beförderungsbedingungen wurden von den Tarifaufsichtsbehörden der TGO – Tarifverbund OrtenauGmbH,demLandratsamtOrtenaukreisunddemMinisteriumfürVerkehrBaden-Württemberggenehmigt.Sietretenam01.07.2018inKraft.
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NachträgezudenTGO-Beförderungsbedingungen(Gültigkeitanalog§18):
Nachtrag1:MobilitätsgarantiederTGO
ImRahmenderMobilitätsgarantiebestehtfürInhabervonTGO-ZeitkartenErwachsene(alleWochen-,Monats- und Jahreskarten außer den Schülermonatskarten) bei Verspätungen und Fahrtausfällen die Möglichkeit,aufeinTaxiumzusteigenundsichdenFahrpreis(Taxikosten)imNachhineinerstattenzulassen.Siegreift,wennderFahrgastvernünftigerweisedavonausgehenkann,dasserseinFahrzielmitdenzurFahrtbenutztenTGO-Verkehrsmittelnummehrals30MinutenspäteralsimFahrplanausge-wiesen erreichen wird und er keine Möglichkeit hat, andere das Fahrziel erreichende TGO-Verkehrs-mittelzunutzen.MaßgeblichistderjeweilsgültigeFahrplanunterBerücksichtigungdergrundsätzlichvorgesehenenZeitanteilefürUmsteigebeziehungen(Fahrplanauskunftunterwww.ortenaulinie.de).
Anspruchsberechtigtsind InhabervonTGO-ZeitkartenErwachsene(alleZeitkartenaußerSchülermo-natskarten) sowie Personen mit Schwerbehindertenausweis inklusive Freifahrtberechtigung. EineErstattungkannproFahrtundFahrausweisnureinMalgeltendgemachtwerden.DieTaxikostenwerdenbei TGO-Zeitkarten Erwachsene Jahr (Job-Ticket, Senioren-Abo und Jahreskarte Erwachsene) bis zu 50 Euro, bei anderen einbezogenen TGO-Zeitkarten Erwachsene und bei Personen mit Schwerbehinder-tenausweisbiszu35Euroersetzt.DerFahrgasthateinevomTaxiunternehmenausgestellteQuittung(Originalbeleg) zusammenmit dem ausgefüllten Erstattungsformular für dieMobilitätsgarantie, dasunter www.ortenaulinie.de vorgehalten wird, innerhalb von zwei Wochen beim TGO einzureichen (Ausschlussfrist). Die Erstattung erfolgt durch Banküberweisung. Eine Barauszahlung sowie eineVerrechnung beim Fahrscheinkauf sind nicht möglich.
Die Inanspruchnahme ist ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall nicht auf das Verschulden eines der im TGO kooperierenden Verkehrsunternehmen zurückgeht. Insbesondere begründenUnwetter,Bombendrohungen,Streik,SuizidundEingriffeDritter indenEisenbahn-,Stra-ßenbahn-undBusverkehrkeinenAnspruchaufLeistungenausderMobilitätsgarantie.DieErstattungist auch ausgeschlossen, wenn die Verspätung oder der Fahrtausfall auf ein Verschulden des Fahrgasts zurückgehen oder ihm vor dem Kauf des Fahrscheins bekannt waren. Sie ist ferner ausgeschlossen, wenn sie aufMaßnahmenwie Straßen- oder Streckensperrungenberuht, die imVorfeld rechtzeitigunterwww.ortenaulinie.deoderperAushangandenbetreffendenHaltestellenangekündigtwurden.
Die Mobilitätsgarantie des TGO besteht alternativ zu den Fahrgastrechten nach übergeordnetenVorschriften(siehenachfolgendenNachtrag2).AnsprücheausdemselbenSachverhaltkönnenjedochentweder nur beim TGO (gemäß Nachtrag 1) oder nur bei einem Eisenbahnverkehrsunternehmen (gemäß Nachtrag 2) geltend gemacht werden.
Nachtrag2:Fahrgastrechte–besondereRegelungenimEisenbahnverkehr
Für Fahrten in Eisenbahnzügen sind Rechte und Pflichten der Fahrgäste aufgrund Verordnung (EG)1371/2007 sowie nach Eisenbahn-Verkehrsordnung (EVO) auf für Inhaber von Fahrkarten nach diesem Verbundtarif abschließend in den Beförderungsbedingungen des oder der jeweiligen vertraglichen Beförderer geregelt. Darüber hinaus gelten die im Folgenden dargestellten besonderen Regelungen (näheres hierzu siehe auch unter www.diebefoerderer.de und www.fahrgastrechte.info).
Durch diese Regelungen werden ausschließlich Fahrscheine nach dem Gemeinschaftstarif des TGOerfasst, die zur Eisenbahnfahrt genutzt werden.
Die Fahrgastrechte, die dem Fahrgast durch Verspätung erwachsen, werden nur wirksam, soweit die Ursache und Wirkung einer Verspätung im Bereich der tatsächlichen oder geplanten Eisenbahnbeför-derung eingetreten ist.
Der Auszahlungsbetrag für eine Entschädigung muss mindestens 4 Euro betragen. Fahrpreisentschädi-gungen unter diesem Betrag werden nicht ausgezahlt.
DasimEisenbahnverkehrvorgeseheneRecht,einenanderen,höherwertigerenalsdenvorgesehenen
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Zug zum Zielort zu wählen, gilt nicht für Nutzer von Länder-Tickets, Schönes-Wochenende-Tickets,Kombi-Tickets,Semester-Tickets,ZeitfahrkartenimAusbildungsverkehr,FreizeitangebotenfürSchüler.
Ansprüche nach den eisenbahnrechtlichen Regelungen können direkt bei den betriebseigenen VerkaufsstellenderEisenbahnverkehrsunternehmengestelltwerden.ErstattungsvordruckesindauchimInternetabrufbar.
Im Übrigen gelten die besonderen Regelungen der Eisenbahnbeförderungsunternehmen (siehe Absatz 1).
Die Inanspruchnahme der Fahrgastrechte aus dem Eisenbahnverkehr schließt Ansprüche aus dem gleichenSachverhaltaufdieMobilitätsgarantiedesTGOaus(siehevorangegangenenNachtrag1).
Notizen:
TGO-TarifverbundOrtenauGmbH·Badstraße20·77652OffenburgTelefon:+49(0)781/805-9643·Telefax:+49(0)781/805-9634E-Mail:tgo@ortenaukreis.de·Web:www.ortenaulinie.de