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STADT: LÖßNITZ
LANDKREIS: ERZGEBIRGSKREIS
LAND: SACHSEN
BEGRÜNDUNG ZUM BEBAUUNGSPLAN „EINGESCHRÄNKTES GEWERBEGEBIET ZWÖNITZER STRAßE“
ENTWURF
DIE STADT LÖßNITZ BEABSICHTIGT DEN BEBAUUNGSPLAN BESTEHEND AUS DEN TEILEN:
A PLANDARSTELLUNG
B FESTSETZUNGEN
ALS SATZUNG ZU ERLASSEN.
UND TEIL BEGRÜNDUNG MIT ANLAGE I
(NICHT BESTANDTEIL DER SATZUNG)
ZU BILLIGEN.
PLANTRÄGER: STADTVERWALTUNG LÖßNITZ MARKTPLATZ 1 08294 LÖßNITZ TELEFON: 03771/ 5575-40 FAX: 03771/ 5575-68 E-MAIL: F.ROTHER@STADT-LOESSNITZ.DE PLANVERFASSER: BAUER TIEFBAUPLANUNG GMBH INDUSTRIESTRAßE 1 08280 AUE TELEFON: 03771/ 340200 FAX: 03771/ 3402040 E-MAIL: NADINE.FLEISCHER@BAUER-PLANUNG.COM
AUE, NOVEMBER 2018
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
Bauer Tiefbauplanung GmbH, Industriestraße 1, 08280 Aue Seite 2 von 52
INHALTSVERZEICHNIS
1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG 5
2 PLANVERFAHREN 6
3 PLANGEBIET 7
3.1 Abgrenzung des Geltungsbereiches 7
3.2 Nutzung / Bestand des Gebietes 7
3.3 Räumliche Einordnung 7
4 PLANUNGSGRUNDLAGEN 8
4.1 Rechtliche Rahmenbedingungen 8
4.2 Planungsrechtliche Grundlagen 9
4.3 Kartengrundlage 14
4.4 Natürliche Grundlagen 14
4.5 Technische Grundlagen 20 4.5.1 Verkehrliche Situation 20 4.5.2 Ver- und Entsorgung 20
5 PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN 24
5.1 Art der baulichen Nutzung 24
5.2 Maß der baulichen Nutzung 24
5.3 Bauweise und überbaubare Grundstücksgrenze 24
5.4 Verkehrsflächen 25
5.5 Grünflächen / Grünordnung 25
5.6 Wasserflächen und Flächen für die Wasserwirtschaft, den Hochwasserschutz und die Regelung des Wasserabflusses 25
5.7 Planungen, Nutzungsregelungen, Maßnahmen und Flächen für Maßnahmen zum Schutz, zur Pflege und zur Entwicklung von Natur und Landschaft 26
5.8 Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz 26
6 FLÄCHENBILANZ 27
6.1 Eingriffsrelevante Inhalte des Bebauungsplanes 27
6.2 Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung 27
7 UMWELTBERICHT 30
7.1 Einleitung 30 7.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans 30 7.1.2 Darstellung der festgesetzten Ziele des Umweltschutzes 31
7.2 Beschreibung und Bewertung der Umweltauswirkungen 34 7.2.1 Charakterisierung, Analyse und Bewertung von Natur und Landschaft 34 7.2.2 Prognose bei Durchführung der Planung 42 7.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Schutz und Kompensation sowie
ggf. geplante Überwachungsmaßnahmen 49 7.2.4 Alternativenprüfung 51 7.2.5 Auswirkungen auf zulässigen Vorhaben aufgrund schwerer Unfälle oder Katastrophen 51
7.3 Zusätzliche Angaben 51 7.3.1 Methodik und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung 51 7.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen 52 7.3.3 Zusammenfassung 52 7.3.4 Referenzliste der Quellen 52
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ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abbildung 1: Überlagerung Flächennutzungsplan und Geltungsbereich Vorentwurf 9
Abbildung 2: Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000 15
Abbildung 3: Auszug aus Hohlraumkarte 16
Abbildung 4: Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen 18
Abbildung 5: Auszug aus Hohlraumkarte 35
Abbildung 6: Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000 38
Abbildung 7: Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen 39
TABELLENVERZEICHNIS
Tabelle 1: relevante Kartenauswertung aus dem Regionalplan Südwestsachsen 10
Tabelle 2: relevante Kartenauswertung aus dem Entwurf Regionalplan Region Chemnitz 11
Tabelle 3: Darstellung Flächenbedarf 27
Tabelle 4: Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Ausgangszustand) 28
Tabelle 5: Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Endzustand) 28
Tabelle 6: Ermittlung der Ausgleichsabgabe 29
Tabelle 7: Bewertungsmatrix zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei
Durchführung der Planung 43
ZEICHNUNGSVERZEICHNIS
Bezeichnung Maßstab
Entwurf Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße “ 1: 1.000
ANLAGENVERZEICHNIS
Anlage I: Anlage 1_Schalltechnische Untersuchungen_23.07.2018
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ABKÜRZUNGSVERZEICHNIS
Abs. Absatz
Art. Artikel
BGBl. Bundesgesetzblatt
bzw. beziehungsweise
DVGW Deutscher Verein des Gas- und Wasserfaches
FFH Fauna-Flora-Habitat
ggf. gegebenenfalls
H Hochstamm
Km Kilometer
i. d. F. in der Fassung
Kap. Kapitel
LfULG Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie
m Meter
m² Quadratmeter
mm/a Millimeter pro Jahr
max. maximal
Nr. Nummer
RD zweidimensionales geodätisches Bezugssystem, Rauenberg Datum 1983
S. Seite
SächsABl. Sächsisches Amtsblatt
SächsDSchG Sächsisches Denkmalschutzgesetz
SächsGVBl. Sächsisches Gesetz- und Verordnungsblatt
SächsHohlrVO Sächsische Hohlraumverordnung
SPA Vogelschutzgebiet
STU Stammumfang
ZTV E StB Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Erdarbeiten im Straßenbau
ZTV La StB Zusätzlichen Technischen Vertragsbedingungen und Richtlinien für Landschaftsbauarbeiten im Straßenbau
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1 ANLASS UND ZIEL DER PLANUNG
Im Bereich südlich der Zwönitzer Straße / Kühnhaider Straße hat sich in den vergangenen
Jahren ein Gewerbestandort entwickelt. Gegenwärtig befinden sich auf dem Gelände bereits
Produktionshallen und Verwaltungsgebäude inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen
(Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern
und dabei die Außenanlagen anzupassen.
Die Flächen befinden sich weitestgehend im Außenbereich und sollen grundsätzlich zu einer
fortschrittlichen sowie nachfrageorientierten Weiterentwicklung eines ortsansässigen
Gewerbebetriebes beitragen.
Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen, Flächen für die
Landwirtschaft und Wald, Straßenverkehrs- und Wasserflächen ausgewiesen. Die Ent-
wicklung aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist nicht vollumfänglich gegeben. Der
Flächennutzungsplan kann im Parallelverfahren gemäß §8 Abs.3 BauGB geändert werden.
Die geplanten Erweiterungen sind grundsätzlich auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung
Dittersdorf und den Flurstücken 1073/1 und 1076 der Gemarkung Lößnitz geplant. Es wurde
für beide Bereiche ein Antrag auf Vorbescheid gestellt, welche in Summe zu dem Ergebnis
der Durchführung eines 2stufiges Bauleitplanverfahrens – Aufstellung eines Bebauungs-
planes – führten.
Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist damit die Weiterentwicklung des
bestehenden Gewerbetriebes am Standort und die damit verbundene grundlegende
Definition der bauplanungsrechtlich erforderlichen Randbedingungen.
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2 PLANVERFAHREN
Das Verfahren wird nach BauGB im zweistufigen Verfahren durchgeführt.
Der Aufstellungbeschluss des Bebauungsplanes wurde vom Stadtrat am 06.06.2018
(Beschluss-Nr. SR/2018/0026) beschlossen und durch Veröffentlichung im Lößnitzer
Heimatblatt (amtliches Verkündungsblatt) vom 29.06.2018 bekannt gemacht.
Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger öffentlicher Belange
wurden im Rahmen der frühzeitigen Beteiligung gemäß § 4 Abs. 1 BauGB mit Schreiben
vom 30.08.2018 zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die Stadt Lößnitz hat die Öffentlichkeit im Rahmen einer öffentlichen Auslegung in der Zeit
vom 10.09.2018 bis einschließlich 12.10.2018 frühzeitig gemäß § 3 Abs. 1 BauGB über die
Ziele der Planung und deren Auswirkungen informiert, was durch Veröffentlichung im
Lößnitzer Heimatblatt (amtliches Verkündungsblatt) am 31.08.2018 bekannt gemacht wurde.
Der Inhalt der ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen wurden
gemäß § 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich ins Internet eingestellt und über ein zentrales
Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Die Stellungnahmen der frühzeitigen Beteiligung der betroffenen Behörden, sonstigen Träger
öffentlicher Belange und der Öffentlichkeit wurden in den Entwurf des Bebauungsplanes mit
Begründung und Umweltbericht eingearbeitet, durch den Stadtrat gebilligt und zur Auslegung
bestimmt.
Anschließend erfolgt die Beteiligung der Träger öffentlicher Belange gemäß
§ 4 Abs. 2 BauGB. Die von der Planung betroffenen Behörden und sonstigen Träger
öffentlicher Belange werden erneut zur Abgabe einer Stellungnahme aufgefordert.
Die öffentliche Auslegung des Entwurfes nach § 3 Abs. 2 BauGB wird durch Veröffentlichung
im Lößnitzer Heimatblatt (amtliches Verkündungsblatt) bekannt gemacht. Der Inhalt der
ortsüblichen Bekanntmachung und die auszulegenden Unterlagen werden gemäß
§ 4a Abs. 4 Satz 1 BauGB zusätzlich ins Internet eingestellt und über ein zentrales
Internetportal des Landes zugänglich gemacht.
Der Stadtrat wird gemäß § 1 Abs. 7 BauGB die vorgebrachten Stellungnahmen der
Behörden und sonstiger Träger öffentlicher Belange sowie der Öffentlichkeit abwägen.
Ist keine erneute Auslegung erforderlich, wird der Stadtrat die Satzung über den
Bebauungsplan beschließen.
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3 PLANGEBIET
3.1 ABGRENZUNG DES GELTUNGSBEREICHES
Der Geltungsbereich des Bebauungsplanes beinhaltet die Flurstücke 1070/2, 1070/3,
1070/4, 1073/1, 1073/2, 1076 und 1079 der Gemarkung Lößnitz und die Flurstücke 1/a, 1/f,
1/7 und eine Teilfläche des Flurstückes 442/1 der Gemarkung Dittersdorf. Dieser umfasst
eine Fläche von rund 31.097 m².
Die Zufahrt erfolgt von der Zwönitzer Straße und von der Kühnhaider Straße aus, welche
beide bereits im Bestand vorhanden ist.
Die Fläche präsentiert sich gegenwärtig als eine gemischte Baufläche mit dörflichem
Charakter mit Gewerbe-, Verkehrs- und Wasserflächen sowie Wirtschaftsgrünland. An-
grenzend an die Fläche befinden sich weitere Wohn- und Mischgebietsflächen vermischt mit
Wirtschaftsgrünland.
3.2 NUTZUNG / BESTAND DES GEBIETES
Das Gebiet stellt sich derzeit als gemischte Baufläche mit dörflichem Charakter dar. Auf den
Flurstücken befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und Verwaltungsgebäude
inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den
Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die Außenanlagen anzupassen.
Die Flächen sind damit bereits im Bestand stark anthropogen überprägt.
Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches
erstreckt sich ein Gehölzstreifen.
Der Großteil der Fläche ist eben und steigt nach Norden stark, nach Osten sowie Süden
leicht an. Nach Westen fällt die Fläche leicht ab.
3.3 RÄUMLICHE EINORDNUNG
Das Plangebiet befindet sich im Land Sachsen, im Erzgebirgskreis. Es zählt zur Stadt
Lößnitz und zur Gemarkung Lößnitz und Dittersdorf. Er befindet sich im mittleren Bereich der
Stadt.
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4 PLANUNGSGRUNDLAGEN
4.1 RECHTLICHE RAHMENBEDINGUNGEN
Baugesetzbuch (BauGB) i.d.F. der Bekanntmachung vom 03.11.2017 (BGBl. I S. 3634)
Umwelt-Rechtsbehelfsgesetz (UmwRG) i.d.F. der Bekanntmachung vom 23.08.2017
(BGBl. I S. 3290)
Raumordnungsgesetz (ROG) vom 22.12.2008 (BGBl. I S. 2986), das zuletzt durch Art.2
Abs.15 des Gesetzes vom 20.07.2017 (BGBl. I S. 2808) geändert worden ist
Verordnung über die bauliche Nutzung der Grundstücke - Baunutzungsverordnung
(BauNVO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 21.11.2017 (BGBl. I S.3786)
Verordnung über die Ausarbeitung der Bauleitpläne und über die Darstellung des
Planinhalts - Planzeichenverordnung (PlanZV) vom 18.12.1990 (BGBl. 1991 I S.58),
die durch Artikel 3 des Gesetzes vom 04.05.2017 (BGBl. I S. 1057) geändert worden ist
Sächsische Bauordnung (SächsBO) i.d.F. der Bekanntmachung vom 11.05.2016
(SächsGVBl. S.186), die zuletzt durch das Gesetzes vom 27.10.2017 (SächsGVBL.
S.588) geändert worden ist
Stadtordnung für den Freistaat Sachsen (SächsGemO) i.d.F. der Bekanntmachung
vom 09.03.2018 (SächsGVBl. S. 62)
Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) vom 11.06.2010 (SächsGVBl. S.174), zuletzt
durch Artikel 3 Absatz 4 des Gesetzes vom 13.12.2016 (SächsGVBl. S.652) geändert
Landesentwicklungsplan Sachsen (LEP 2013) vom 14.08.2013 (SächsGVBl. S.582)
Regionalplan Südwestsachsen i. d. F. der Bekanntmachung vom 06.10.2011
(SächsABl. 40/2011)
Entwurf des Regionalplanes Region Chemnitz - Entwurf für das Beteiligungsverfahren
gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit § 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand
entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der Verbandsversammlung vom 15.12.2015
Bundesnaturschutzgesetz (BNatSchG) vom 29.07.2009 (BGBl. I S.2542), das durch
Artikel 1 des Gesetzes vom 15.09.2017 (BGBl. I S. 3434) geändert worden ist
Sächsisches Gesetz über Naturschutz und Landschaftspflege (SächsNatSchG)
vom 06.06.2013 (SächsGVBl. S.451), zuletzt durch Artikel 25 des Gesetzes vom
29.04.2015 (SächsGVBl. S.349) geändert
Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) vom 12.07.2013 (SächsGVBl. S.503), das zu-
letzt durch Art. 2 des Gesetzes vom 08.07.2016 (SächsGVBl. S.287) geändert worden ist
Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts (Wasserhaushaltsgesetz - WHG) vom
31.07.2009 (BGBl. I S. 2585), das zuletzt durch Artikel 1 des Gesetzes vom 18.07.2017
(BGBl. I S. 2771) geändert worden ist
Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung
über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft - Naturschutz-Ausgleichs-
verordnung (NatSchAVO) vom 30.03.1995 (SächsGVBl. S.148, 196), die durch Art.3
der Verordnung vom 05.12.2001 (SächsGVBl. S.734) geändert worden ist
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4.2 PLANUNGSRECHTLICHE GRUNDLAGEN
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan des Städtebundes „Silberberg” (Städte Aue – Lauter – Lößnitz –
Schneeberg – Schwarzenberg und Gemeinde Bad Schlema) ist seit 05.03.2003 wirksam.
Die 1. Änderung ist am 08.04.2011 wirksam geworden.
Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen, Flächen für die
Landwirtschaft und Wald, Straßenverkehrs- und Wasserflächen ausgewiesen.
Abbildung 1: Überlagerung Flächennutzungsplan und Geltungsbereich Vorentwurf
(Quelle: Geltungsbereich B-Plan BTP; WMS-Dienste zu RAPIS_F-Plan)
Die Entwicklung aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist nicht vollumfänglich
gegeben. Der Flächennutzungsplan kann im Parallelverfahren gemäß §8 Abs.3 BauGB
geändert werden:
Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung o. Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleich-
zeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelver-
fahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden,
wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus
den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. 1
Satzung über die Festsetzung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles Lößnitz Teil II (Jahr 1998)
Es befinden sich Teile des Plangebietes im Klarstellungsbereich der Satzung. Auch wenn
sich für diese Bereiche in der o.g. Innenbereichssatzung keine Festsetzungen nach
§ 9 BauGB ergeben, sollte zum gegebenen Zeitpunkt (spätestens mit Inkraftsetzung des
Bebauungsplanes) eine Bereinigung des Klarstellungsbereiches erfolgen. 2
1 BauGB - Auszug §8 Abs.3 BauGB 2 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Baurecht vom 18.10.2018
Straßenverkehrsflächen
Flächen für die Landwirtschft
Gemischte Bauflächen
Wasserflächen
Flächen für die Wald (öffentlich)
Geltungsbereich
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Regionalplan (RP) Südwestsachsen
Für die Stadt Lößnitz gilt der Regionalplan Südwestsachsen. Er gilt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011).
Für die Stadt Lößnitz lassen sich nachfolgende Darstellungen herauslesen:
Tabelle 1: relevante Kartenauswertung aus dem Regionalplan Südwestsachsen
Bezeichnung Karte Erläuterung zur Darstellung im Plan
Karte 1 - Raumnutzung
- z.T. innerhalb: Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz)
- nordöstlich: Vorranggebiet Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz)
Karte 2 - Siedlungswesen
Denkmalschutz und Ortsstrukturen: - ILE-Gebiete Förderkulisse 2007-2013; Schützenswerte Siedlungsstrukturen (schützenswerte Ortsstrukturen von regionaler Bedeutung)
Karte 3 - Raumstruktur
Raumkategorien: Verdichtungsraum Zentrale Orte: Mittelzentraler Städteverbund Achsen: regionale Achsen außerhalb der überregionalen
Verbindungsachsen des LEP 2003 (Entwicklungs- und Verbindungsachsen, Achsen mit schienen- gebundenem Nahverkehr)
Karte 4 - Tourismus Tourismus- und Erholungsgebiete: touristische Entwicklungsgebiete Tourismusschwerpunkte: regional bedeutsam
Karte 5 - Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen
Boden / Landwirtschaft: Schwerpunktgebiete Erosionsschutz Wasser: Gebiete zur Erhaltung, Verbesserung des Wasserrückhaltes
Karte 6 - Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft
Boden: Gebiete mit Anhaltspunkten für schädliche stoffliche Boden- veränderungen (Nickel, regionale Schwerpunktgebiete der Altlastenbehandlung) Altbergbau: Uranerzbergbau Oberirdische Gewässer: Regionale Schwerpunkte mit Sanierungs- bedarf (Fließgewässer)
Karte 7 - Tierhaltungsstandorte Regional bedeutsame Standorte der Tierhaltung in Großvieheinheiten (GV): Rinderhaltung > 200 GV
Karte 8 - Bergbauumgang
Hohlraumgebiete/ -verdachtsgebiete: Hohlraumverdachtsgebiete (Gebiete, in denen die Existenz von unter-irdischen Hohlräumen nicht ausgeschlossen werden kann) angrenzend: Hohlraumgebiete gemäß §7 SächsHohlrVO (Gebiete, in denen die Existenz von unterirdischen Hohlräumen zu rechnen ist, d.h. in den unterirdische Hohlräume bekannt sind)
Karten der Anlage 1
Karte A 1-1 - Naturräumliche Gliederung
Mittelerzgebirge (unteres Mittelerzgebirge)
Karte A 1-2 - Gebiete mit besonderer avifaunistischer Bedeutung
Brut- und Nahrungshabitate: - Überregional bedeutsame Vogelarten (Schwarzstorch, Weißstorch,
Uhu, Rotmilan, Raubwürger, Wachtelkönig, Kiebitz, Bekassine) - Regional bedeutsame Vogelarten (Schleiereule, Baumfalke,
Wachtel, Graureiher, Lachmöwe, Mäusebussard)
Karte A 1-3 - Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz
Sommerquartiere / Wochenstuben (westlich angrenzend): - Aktionsbereich von Arten mit mittleren bis hohem Gefährdungs-
potenzial (Großer und Kleiner Abendsegler, Zwerg-, Zweifarb- und Breitflügelfledermaus, Großes Mausohr)
Karte A 1-4 - Schutzgebiete nach Naturschutzrecht
südlich : Untersuchungsgebiet für Landschaftschutzgebiet
Karte A 1-5 – Maßnahmen Naturschutz und Landschaftspflege
südlich: ökologischer Verbund (regionale Verbundkulisse) östlich: regionale Maßnahmenschwerpunkte (Arten- und Biotopen- schutz, Flächen des regionalen Ausgleichs- / Ersatz- flächenpools der Wirtschaftsregion Chemnitz-Zwickau
Umweltbericht
Umweltbericht Keine Angaben
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Entwurfes des Regionalplanes (RP) Region Chemnitz
Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit
§ 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der Verbandsver-
sammlung vom 15.12.2015
Tabelle 2: relevante Kartenauswertung aus dem Entwurf Regionalplan Region Chemnitz
Bezeichnung Karte Erläuterung zur Darstellung im Plan
Regionalplan
Karte 1.1 - Raumnutzung
Siedlungsstruktur- Grünzäsur Freiraumstruktur - z.T. innerhalb: Vorbehaltsgebiet für Natur und Landschaft (Arten- und
Biotopschutz) - nordöstlich: Vorranggebiet Natur und Landschaft (Arten- und Biotopschutz)
Karte 2 - Siedlungswesen Sachgesamtheit nach Denkmalschutzrecht, schützenswerte Ortsstrukturen
Karte 3 - Raumstruktur Raumkategorien: Verdichtungsraum Zentrale Orte: Mittelzentraler Städteverbund Achsen: regionale Verbindungs- und Entwicklungsachsen
Karte 4 - Tourismus und Erholung
Destinationen Sachsen: Erzgebirge Tourismusschwerpunkt: Regionaler Schwerpunkt des Städtetourismus
Karte 5 - Räume mit beson-derem Handlungsbedarf
grenznahe Räume gemäß LEP (Karte 3; Kap. III.2.1.3) (Z 1.9.3.1) Bergbaufolgelandschaften (Kap. 1.9.3) - Altbergbaugebiet mit Sanierungsbe-darf – Uranerzbergbau (Z 1.9.3.2 bis Z 1.9.3.5)
Karte 6 - Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen
Hohlraumgebiete – entsprechend §2 SächsHohlrVO (Kap. 1.9.3) angrenzend
Karte 7 - Landschaftsglied. Erzgebirge (unteres Westerzgebirge)
Karte 8 - Kulturlandschafts- schutz
keine Angaben
Karte 9 - Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen
Boden: Gebiet mit besonderer potenzieller Wassererosionsgefährdung des Ackerbodens (Z 2.1.5.3, Z 2.1.5.4) Grundwasser: Bereiche mit besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz (Z 2.2.1.4) Hochwasser: Gebiete zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrück- haltevermögens (Z 2.2.2.7)
Karte 10 - Besondere Bodenfunktionen
Böden besonderer Funktionalität (Kapitel 2.1.5) - Böden mit besonderer Infiltrationsfähigkeit und Speicherfunktion - Böden mit besonderer Filter- und Pufferfunktion
Karte 11 -Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft
Grundwasser und oberirdisches Gewässer (Kap. 2.2.1): Regionale Schwerpunkte der Grundwassersanierung (Z 2.2.1.1)
Karte 12 - Gebiete mit bes. avifaunistischer Bedeutung
keine Angaben
Karte 13 - Gebiete mit bes. Bedeutung Fledermäuse
relevante Multifunktionsräume mit fledermausrelevanten Strukturen
Fachplanerische Inhalte der Landschaftsrahmenplanung (Anhang A1) Karte A - Kernflächen des großräumig übergreif. Biotopverbunds
keine Angaben
Karte B - Unzerschnittene verkehrsarme Räume
keine Angaben
Karte C - Großflächig naturnahe Waldkomplexe
keine Angaben
Karte D -Landschaftsbildeinheiten
Haupteinheit: Stadtlandschaft und Wald-Feld-Wechsellandschaft, struktur-reiches Offenland
Karte E - Regionale Schutzgebietskonzeption
südlich: Untersuchungsgebiet für Landschaftschutzgebiet (ug13 - Lößnitz-getäle)
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In Karte 1 „Raumnutzung“ des RP Südwestsachsen ist ein Vorbehaltsgebiet Natur und
Landschaft (Arten- und Biotopschutz) entlang des Aubachs festgelegt. Die Festlegung
erfolgte ebenso in Karte 1 „Raumnutzung“ des Entwurfes des RP Region Chemnitz
(RP-E RC) als ein Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz. Der Aubach mit dem vorh.
Gehölzbestand bildet hier ein wesentl. Element des großräumig übergreifenden Biotopver-
bundes, der auch in besiedelten Bereichen gesichert werden soll (vgl. Grundsatz
G 2.1.3.2 RP-E RC). Gemäß Ziel Z 2.1.3.1 RP-E RC ist in den festgelegten Vorbehaltsge-
bieten auf eine naturschonende Landnutzung hinzuwirken sowie durch Schutz-, Sanierungs-
und Entwicklungsmaßnahmen die Entwicklung des großräumig übergreifenden Biotop-
verbundes zu unterstützen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches gemäß
Karte A 1-3 „Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz“ des RP Süd-
westsachsen Aktionsbereiche von Arten mit mittlerem bis hohem Gefährdungspotenzial und
gemäß Karte A 1-2 „Gebiete mit avifaunistischer Bedeutung“ Brut- und Nahrungshabitate
überregional- und regional bedeutsamer Vogelarten befinden.
Auch gemäß Karte 13 „Gebiete mit besonderer Bedeutung Fledermäuse“ des RP-E RC
befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes relevante Multifunktionsräume
fledermausrelevanter Strukturen. 3
Um die regionalplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen, welche zusätzlich zur
Erhaltung des Zustandes auch auf Entwicklungsmaßnahmen abzielen, wurden nachfolgende
Festsetzungen / Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
Es werden Wasserflächen festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Gewässer
II. Ordnung, den Aubach.
Landwärts schließt an das Ufer ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an.
Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links
und rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.
Durch die natürliche Entwicklung von Gewässern kann es in den Jahren zu lokalen
Veränderungen kommen, was sich auf die Lage von Uferlinie und Böschungsoberkante
auswirkt. Dies wiederrum hat Folgen auf das Ufer und damit auf die Festlegung der
Einordnung des 10m Gewässerrandstreifens. Aus diesem Grund wurde dieser im Bereich
des Aubaches nur als Hinweis eintragen, was die Einhaltung dessen, entsprechend der
reellen Lage, zukünftig regelt.
Der Bereich ist bereits im Bestand sehr stark anthropogen überprägt. Es ist im Vergleich
zwischen dem jetzigen und dem zukünftigen Zustand auf keine erhebliche Verschlechterung
der Bedingungen für den Arten- und Biotopschutz zu schlussfolgern.
3 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018
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In diesem Zus.-hang wird weiterhin auf Karte 6 „Sanierungsbedürftige Bereiche der
Landschaft" des RP Südwestsachsen verwiesen. Hier erfolgt für den Aubach die Festlegung
eines Regionalen Schwerpunktes mit Sanierungsbedarf (Fließgewässer). Diese Festlegung
erfolgt erneut in Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" als ein Regionaler
Schwerpunkt der Fließgewässersanier.. In diesen Bereichen sind Maßn. zur Erreichung der
Qualitätsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen (vgl. Ziel Z 2.2.1.6 RP-E RC). 4
Es finden keine Eingriffe im direkten Bereich des Aubaches statt. Sollte es zukünftig zu
lokalen Anpassungen kommen, ist die Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie zu
berücksichtigen.
In Karte 5 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des RP Südwest-
sachsen ist ein Schwerpunktgebiet Erosionsschutz sowie ein Gebiet zur Erhaltung und
Verbesserung des Wasserrückhalts festgelegt. Diese Festlegungen erfolgten erneut in
Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des Entwurfes
des RP Region Chemnitz als ein Gebiet mit bes. potenzieller Wassererosionsgefährdung des
Ackerbodens und als Gebiet zur Erhalt. und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens.
In den Gebieten mit besonderer potenzieller Wassererosionsgefährdung ist bei Bau-
maßnahmen Vorsorge gegen Erosionsschäden zu treffen (vgl. Ziel Z 2.1.5.3 RP-E RC). Bei
den Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens ist auf eine
Verbesserung des Retentionsvermögens sowie auf einen verzögerten und gefahrlosen
Abfluss des Wassers bei Niederschlagsereignissen hinzuwirken. Abfluss mindernde
Flächennutzungen sollen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt werden (vgl. Ziel
Z 2.2.2.7 RP-E RC).
Bei dem ebenso in Karte 9 des Entwurfes des RP Region Chemnitz festgelegten Bereich mit
besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz sollen insbesondere Beeinträch-
tigungen des Grundwassers durch Stoffeinträge verringert werden (vgl. Ziel Z 2.2.1.4). 5
Diesbezügliche Festsetzungen sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung, da die relevanten
baulichen Aspekte erst im Rahmen der Planung für die Errichtung der Gebäude inklusive
Nebenanlagen feststehen. Die entsprechenden Hinweise sind in der Begründung und im
Umweltbericht enthalten und im Zuge der Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen
bzw. nachzuweisen.
Das Vorhaben ist grundsätzlich mit den Zielen (Z) und Grundsätzen (G) des RP Südwest-
sachsen und des Entwurfes des RP Region Chemnitz grundlegend vereinbar.
4 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018 5 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018
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Landesentwicklungsplan
Die Sächsische Staatsregierung hat am 14.08.2013 den Landesentwicklungsplan 2013
(LEP 2013) als Rechtsverordnung beschlossen. Der LEP 2013 wurde gemäß § 7 Abs. 4
Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) im Sächsischen Gesetz- und
Verordnungsblatt vom 30.08.2013 bekannt gemacht und trat danach in Kraft.
Das Vorhaben weist grundlegend keine Beeinträchtigungen bezüglich der Vorgaben im
Landesentwicklungsplan auf.
4.3 KARTENGRUNDLAGE
Kartengrundlage stellen die Geobasisdaten des Staatbetriebes Geobasisinformationen und
Vermessung Sachsen vom 12.06.2018 dar. Das amtliche Lagebezugssystem ist RD83.
4.4 NATÜRLICHE GRUNDLAGEN
Boden / Geologie
Geologie Aus regionalgeologischer Sicht befindet sich das Plangebiet innerhalb der Lößnitz- Zwönitzer
Mulde. In Auswertung von Archivunterlagen und Geodatenbank besteht das Festgestein des
Gebietes aus Tonschiefer in Wechsellagerung mit Phyllit und Chloritschiefern aus der Zeit
des Silurs bis Devons. Die Festgesteine liegen an ihrer Oberfläche verwittert bis zersetzt mit
Lockergesteinseigenschaften vor. Die Verwitterungszone der Festgesteine wird durch eine
geringmächtige Decke eiszeitlich abgelagerten Hanglehmes bis Hangschuttes überlagert.
Das Gebiet wird von der fluviatilen Aue des Aubaches gequert. Oberflächig sind hier
Schichten des Auelehmes über Grundwasser führendem Bachsand bis Bachkies zu
erwarten. Das natürliche geologische Profil wird zuoberst durch eine Oberbodendecke
begrenzt. Durch die Geländevornutzung können lokal oberflächig anthropogene Auffüllungen
vorkommen, die die natürliche geologische Schichtenfolge ersetzen oder überlagern. 6
In Auswertung des Geodatenarchivs liegen im Plangebiet und seinem Umfeld recher-
chierbare Archivbohrungen, teilweise mit Stichtagsgrundwasserstand, vor. Diese können
unter dem Link (Geologische Aufschlüsse in Sachsen)
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/16833.htm recherchiert werden. Zur
Übergabe der Schichtenverzeichnisse senden Sie bitte eine Anfrage an
bohrarchiv.lfulg@smul.sachsen.de. Wir empfehlen, diese Daten zur Vorbereitung von
Baugrunduntersuchungen zu nutzen.
6 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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Weitere Geodaten, wie z.B. geologische Karten (www.geologie.sachsen.de und
http://www.sachsenatlas.de/Karte) oder die hydrogeologische Übersichtskarte HUK 200 mit
spezifischen Angaben u.a. zum Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/26715.htm) stehen unter den angegebenen
Internetverbindungen zur Verfügung. 7
Boden
Das Bearbeitungsgebiet zählt zur Bodengesellschaft Zwönitzer Hochfläche mit braunerde-
artigen Böden geprägt durch Schiefer mit Lockergesteinsdecken. Die vorhandene Bodenart
ist Lehm.8
Entsprechend der digitalen Bodenkarte 1:50.000 können für das Bearbeitungsgebiet
folgende Leitbodenformen festgestellt werden: 9
Abbildung 2: Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000
(Quelle: www.umwelt.sachsen.de)
Schädliche Bodenveränderung lassen sich in den geochemischen Karten des LfULGs
erkennen. Im Kartenmaterial werden verschiedene Schadstoffe, die sich im Oberboden
ansammeln, abgebildet: 10
Arsen: 80 - < 160 mg/kg
Blei: 74 - < 165mg/kg
Cadmium: 0,4 - < 0,8 mg/kg
Chrom: 27 - < 45 mg/kg
Kupfer 25 - < 37 mg/kg
Nickel 36 - < 55 mg/kg
Zink 140 - < 200 mg/kg
Es wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz wie
minimale Bodenversiegelung/Bodenverdichtung und insbes. die Errichtung des geplanten
Parkplatzes in wasserdurchlässiger Bauweise zu beachten sind. Zeigen sich im Rahmen der
geplanten Tief-/Baumaßnahmen organoleptische (Sicht, Geruch) Auffälligkeiten im Boden,
sind diese gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
7 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018 8 www.naturraeume.lfz-dresden.de 9 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/ 10 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/
Standort eingeschränktes Gewerbegebiet
Braunerde aus periglaziärem Grus führendem Schluff
(Lösslehm; Phyllit) über periglaziärem Lehmgrus (Phyllit)
Regosol aus gekipptem Grus führendem Lehm (Phyllit;
Siedlungsbauschutt) über periglaziärem Grus führendem
Schluff (Lösslehm; Phyllit)
Auengley aus fluvilimnogenem Grus führendem Schluff
(Hochflutschluff) über fluvilimnogenem Grussand (Phyllit)
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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(SächsABG) unverzüglich dem LRA ERZ, Referat Umwelt und Forst, SG Abfallrecht,
Altlasten, Bodenschutz anzuzeigen. Über notwendige Maßnahmen wird standortbezogen
entschieden.
Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit
nach Maßgabe insbesondere der §§ 7 Abs. 2,3 und 15 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze und Verordnungen zu entsorgen
(Verwertung/Beseitigung). Dabei sind diese entsprechend § 9 KrWG separat zu erfassen.
Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG).
Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der
Nachweisverordnung. 11
Altablagerungen / Bergbau
Entsprechend der Hohlraumkarte liegt das Gebiet außerhalb von Gebieten wo unterirdische
Hohlräume ausgewiesen sind.12
Abbildung 3: Auszug aus Hohlraumkarte
(Quelle: www.bergbau.sachsen.de)
Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680)
zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in
09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr Vorhaben sind nicht zu erwarten.
Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg
bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens
sind jedoch nach den bekannten Unterlagen keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen
vorhanden, die Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen.
Da das Bauvorhaben in einem alten Bergbaugebiet liegt, ist das Vorhandensein von nicht-
risskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen. Es wird deshalb
empfohlen, die Baugrube von einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das
Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu
lassen.
11 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz 12 http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html
Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen
gemäß §8 SächsHohlrVO
Standort eingeschränktes Gewerbegebiet
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Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues ist gemäß §5 der Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von
Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohl-
raumverordnung - Sächs-HohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S. 191) das Sächsische
Oberbergamt in Kenntnis zu setzen. 13
Altlasten
Es keine Altlastenverdachtsflächen auf der beplanten Fläche im Sächsischen Altlasten-
kataster erfasst. 14
Natürliche Radioaktivität 15
Das zu überplanende Gebiet liegt nicht in der radioaktiven Verdachtsfläche. Die Daten
stammen aus dem Kataster für Natürliche Radioaktivität in Sachsen, basierend auf
Kenntnissen über den Altbergbau, Uranerzbergbau der Wismut und Ergebnissen aus dem
Projekt "Radiologische Erfassung, Untersuchung und Bewertung bergbaulicher Altlasten
(Altlastenkataster) des Bundesamtes für Strahlenschutz. Es liegen auch keine Anhaltspunkte
über radiologisch relevante Hinterlassenschaften für das Plangebiet vor.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Kataster keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erhebt und empfohlen im Rahmen der weiteren Planung zur Bebauung die
fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten:
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in
dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
Auf Grundlage der EU-Richtlinie wurde im 06/2017 das neue Strahlenschutzgesetz
verabschiedet. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und
Arbeitsplätze in Innenräumen erstmalig ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte
Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser
Referenzwert tritt zum 31.12.2018 in Kraft.
Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in
Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen
Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische
Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutz- maßnahmen abklären zu
lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir,
die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf.
Radonschutz- maßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
Bei Fragen zu Radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich
bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen:
13 Stellungnahme Sächsisches Oberbergamt vom 24.09.2018 14 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz 15 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018
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Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
Radonberatungsstelle - Stefan Gatermann:
Telefon: (0371) 46124-221 - Telefax: (0371) 46124-299
E-Mail: radonberatung@smul.sachsen.de - Internet: www.strahlenschutz.sachsen.de
Besucheradresse:
Joliot-Curie-Straße 13, 08301 Bad Schlema
Öffnungszeiten: Dienstag, 09:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Telefon: (03772) 3804-27
Kontaktadresse:
Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, 2. Landesmessstelle für
Umweltradioaktivität; Dresdner Straße 183, 09131 Chemnitz
Arten und Biotope
Nach den §§ 13 bis 19 SächsNatSchG durch Einzelanordnung festgesetzte, einstweilig ge-
sicherte oder geplante Schutzgebiete einschließlich FFH- und SPA- Gebiete im Rahmen des
Europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ sowie besonders geschützte Biotope
nach § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG werden durch die Planung nicht betroffen.
Innerhalb des Geltungsbereiches sind Biotope nach Selektiver Biotopkartierung
(SBK / IS SaND Biotope) ausgewiesen. Gemäß der entsprechenden Biotopdatenblätter
handelt sich bei um eine sonstige, extensiv genutzte Frischwiese ([1] = 5342§078352) und
eine Nasswiese ([2] = 5342§078351). Beide Erfassungen stammen aus dem Jahr 1996 und
sind bereits sehr stark anthropogen überprägt. In Abstimmung mit dem Landratsamt
Erzgebirgskreis handelt es sich bei den bestehenden Flächen im jetzigen Zustand nur noch
um intensiv genutztes Grünland.
Durch das Landratsamt ist für das II. Quartal 2019 die Durchführung einer Biotopfeststellung
nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Land-
wirtschaft zum Vollzug des §26 (Neu §21) des Sächs. Gesetzes über Naturschutz und Land-
schaftspflege – Schutz gestimmter Biotope (VwV Biotopschutz) vom 27.11.2008 geplant.
Abbildung 4: Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen (Quelle: Geltungsbereich B-Plan BTP; WMS-Dienste zur Digitalen Top. Karte + IS SaND Biotope)
[2] [1]
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Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches
erstreckt sich ein etwa 10 m breiter (je 5m links und rechts) Gehölzstreifen.
Weiterhin befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches 2 intensiv genutzte Fischteiche,
welche aufgrund Ihrer aktiven Nutzung keine Rückschlüsse auf schützenswerte Artvor-
kommen zulässt.
Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen der Planung somit nicht
entgegen.
Wasser
Das Gebiet ist von gesetzlichen Vorschriften für Überschwemmungsgebiete, Hochwasser-
entstehungsgebiete oder Heilquellenschutzgebieten nicht betroffen.
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach, sowie ein
namenloser Zulauf. Aus diesem Grund sind wasserrechtliche Belange in der weiteren
Planung zu berücksichtigen. Gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.
§ 24 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind die Ufer der Gewässer einschließ-
lich ihres Bewuchses zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der
Böschungsoberkante liegende Landfläche. Nach § 24 Abs. 2 SächsWG schließt an das Ufer
abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein 10 m, innerhalb von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen 5 m breiter Gewässerrandstreifen an. Die Gewässer-
randstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre
Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden. Nach
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SächsWG ist der § 38 Absatz 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass im Gewässerrandstreifen weiterhin die Errichtung von baulichen und sonstigen Anla-
gen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind verboten.
Nach wasserrechtlicher Prüfung durch das Landratsamt Erzgebirgskreis Sachgebiet Wasser-
bau fällt der wasserführende Graben auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung Dittersdorf nicht
unter die Bestimmungen des WHG und des SächsWG nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsWG, d.h.
es gelten u.a. keine Bestimmung zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens.
Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein
Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens
wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist
somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 16
16 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018
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In den Hangschuttsedimenten und den unmittelbar unterlagernden rolligen Verwitterung-
bildungen der Festgesteine ist eine weitere Grundwasserführung aus dem Zwischenabfluss
möglich. Diese und das Bachgrundwasser unterliegen jahreszeitlichen und witterungs-
bedingten Schwankungen. Die Festgesteine stellen Kluftwasserleiter dar. Hier zirkuliert
Grundwasser auf hydraulisch wirksamen Trennflächen. 17
Landschaft
Das Gebiet stellt sich derzeit als gemischte Baufläche mit dörflichem Charakter dar. Auf den
Flurstücken befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und Verwaltungsgebäude
inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den
Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die Außenanlagen bedingt
anzupassen.
Die Flächen sind damit bereits im Bestand stark anthropogen überprägt.
Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches
erstreckt sich ein Gehölzstreifen.
Der Großteil der Fläche ist eben und steigt nach Norden stark, nach Osten sowie Süden
leicht an. Nach Westen fällt die Fläche leicht ab.
4.5 TECHNISCHE GRUNDLAGEN
4.5.1 Verkehrliche Situation
Lößnitz ist verkehrlich über die Bundesstraße B169 (Auer Straße) an das überörtliche
Straßennetz angebunden. In einer Entfernung von ca. 15 km befindet sich die A72.
Die Zufahrt erfolgt von der Zwönitzer Straße und von der Kühnhaider Straße aus, welche
beide bereits im Bestand vorhanden ist.
4.5.2 Ver- und Entsorgung
Die Ver- und Entsorgung hat über vorhandene und / oder neu zu verlegende Medien der
einzelnen Versorgungsträger zu erfolgen. In beiden Fällen ist dies vom Bauherrn mit den
Versorgungsträgern abzustimmen.
Elektroenergie und Straßenbeleuchtung
Die Erschließung wird gesichert. Die Erschließung des Gebietes kann durch die Neuver-
legung von Kabeln und Leitungen in der Gewerbefläche bzw. der Erschließungsstraße mit
Anschluss in der Kühnhaider Straße bzw. parallel zur Kühnhaider Straße erfolgen.
17 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018
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Telekommunikation
Die Erschließung wird gesichert. Die Erschließung des Gebietes kann durch die
Neuverlegung von Leitungen in der Gewerbefläche bzw. der Erschließungsstraße mit
Anschluss in der Kühnhaider Straße erfolgen.
Trinkwasserversorgung und Löschwasserbereitstellung
Die Erschließung wird gesichert. Die Erschließung des Gebietes östlich der Kühnhaider
Straße kann durch die Neuverlegung von Leitungen in der Gewerbefläche bzw. der
Erschließungsstraße mit Anschluss in der Kühnhaider Straße erfolgen. Die bauliche
Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße führt zu keiner notwendigen erschließungs-
seitigen Erweiterung, da es sich um reine Produktionshallen ohne Sozial- bzw. Verwaltungs-
trakt handeln wird.
Die Ermittlung des Löschwasserbedarfes erfolgt nach DVGW W405 (Bereitstellung von
Löschwasser durch die öffentliche Trinkwasserversorgung). Die Festsetzung des Bedarfes
erfolgt in Anlehnung an Gewerbegebiete (kleine Gefahr der Brandausbreitung – feuerbestän-
dige, feuerhemmende Umfassungen, harte Bedachung; = 1 Vollgeschosse; 0,7 < GFZ ≤ 1).
Der Löschwasserbedarf beläuft sich in diesem Fall auf 96,0 m³/h für 2 Stunden, was einer
Wassermenge von 26,66 l/s entspricht.
Zur Bereitstellung von Trinkwasser für Löschwasserzwecke aus dem öffentlichen Netz
stehen im unmittelbaren Umfeld 3 Hydranten (Oberflurhydrant Nr. 128 mit 10,3 l/s; Unterflur-
hydrant Nr. 202 mit 23,5 l/s; Unterflurhydrant Nr. 136 mit 11,6 l/s) zur Verfügung, welche
allerdings aus einer Zone gespeist werden und damit eine Addition der Mengen nicht
möglich ist. Die notwendige Löschwassermenge kann somit nicht allein aus dem öffentlichen
Netz gedeckt werden.
Es liegt weiterhin eine Stellungnahme von der Stadt Lößnitz zur Löschwasserversorgung in
diesem Bereich vor: Grundsätzlich besteht unter Zuhilfenahme der vorhandenen Wasser-
menge des Trinkwassernetzes sowie zusätzlich der Wasserentnahme aus dem nahege-
legenen Fließgewässer als auch unter Berücksichtigung der in Lößnitz und Umgebung
stationierten wasserführenden Feuerwehrfahrzeuge die Möglichkeit die geforderten
Löschwassermengen vorzuhalten. 18
Entsorgung von Schmutz- und Regenwasser
Die Erschließung wird gesichert.
Laut Abwasserbeseitigungskonzept vom 30.06.2008 wird der Planbereich langfristig nicht an
die zentralen Abwasseranlagen angeschlossen. Innerhalb des Geltungsbereiches gibt es
bereits 2 funktionstüchtige Kleinkläranlagen (Flurstück 1/a Gemarkung Dittersdorf und Flur-
18 Stellungnahme Stadtverwaltung Lößnitz vom 10.08.2018
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stück 1070/2 Gemarkung Lößnitz) mit Ableitung in den Aubach (Bescheid vom Landratsamt
Erzgebirgskreis vom 22.12.2016 AZ: 73774-2016-584).
Weiterhin befindet sich auf dem Flurstück 1073/1 und 1076 Gemarkung Lößnitz ein
Regenrückhaltebecken mit Einleitung in den Aubach (Bescheid vom Landratsamt
Erzgebirgskreis vom 12.08.2014 AZ: 71645-2013-525).
Die bauliche Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße führt zu keiner notwendigen
entsorgungsseitigen Erweiterung, da es sich um reine Produktionshallen ohne Sozial- bzw.
Verwaltungstrakt handeln wird. Im Zuge der baulichen Erweiterung ist es Überbauung des
bestehenden Regenrückhaltebeckens potenziell möglich. Das Becken ist unter Berück-
sichtigung der Erweiterung an geeigneter Stelle wiederherzustellen. Dies ist im Rahmen der
Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen und mit den zuständigen Behörden
abzustimmen.
Die bauliche Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße soll zu einer baulichen
Lageveränderung des bestehenden Regenrückhaltebeckens führen. Die entsprechende
wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach § 55 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) ist
zu beachten. Es wird empfohlen, planerisch dieselben Bemessungsansätze zu wählen, wie
für das bestehende Regenrückhaltebecken (siehe wasserrechtliche Erlaubnis und
Genehmigung vom 12.08.2014, Aktenzeichen 71645-2013-525). Unter Umständen wird auch
eine Änderung der vorgenannten Erlaubnis erforderlich. 19
Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein
Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens
wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist
somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 20
Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße erfolgt die Einleitung von
Schmutzwasser in die bestehe Kleinkläranlage oder die Errichtung einer weiteren. Dies ist im
Rahmen der Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen und mit den zuständigen
Behörden abzustimmen. Der Umgang mit dem anfallenden Regenwasser ist ebenfalls
genauer zu untersuchen (Versickerung oder gedrosselte Ableitung in die Vorflut).
Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße sollte zunächst geprüft werden,
ob hierfür eine Regenwasserrückhaltung erforderlich wird. Einen geeigneten Prüfansatz stellt
das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
(DWA) M 153 dar. Für die sich ergebenden Maßnahmen ist wiederum eine wasserrechtliche
Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. l Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die
Einleitung in den Aubach erforderlich, sollte ein Regenrückhaltebecken zur Drosselung des
19 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser 20 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018
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Abflusses errichtet werden, bedarf es zusätzlich der wasserrechtlichen Genehmigung. Ist für
die Einleitung der häuslichen Abwässer in ein Gewässer noch eine zusätzliche
Kleinkläranlage zu errichten, bedarf es auch hier der wasserrechtlichen Erlaubnis.
Es wird empfohlen, die wasserrechtlichen Anträge rechtzeitig vor Einreichung
entsprechender Bauanträge zu stellen. 21
Der Ablauf der vollbiologischen Kleinkläranlage (KKA) sowie das auf dem Grundstück
anfallende Niederschlagswasser können versickert werden. Hierfür ist die schriftliche
Genehmigung (Wasserrechtliche Erlaubnis) des Landratsamtes Erzgebirgskreis, Referat
Umwelt und Forst, SG Siedlungswasserwirtschaft, Paulus-Jenisius-Straße 24, 09456
Annaberg-Buchholz, erforderlich.
Für die schadlose Versickerung der vorgeklärten Abwasser und des auf dem eigenen Grund-
stück anfallenden Niederschlagswassers ist ein Versickerungsnachweis (hydrogeologisches
Gutachten) zu erbringen. Die Versickerung hat ausschließlich auf dem zu entwässernden
Grundstück zu erfolgen. Alternativ kann eine direkte Ableitung in den Aubach geprüft
werden.
Gemäß § 19a der gültigen Satzung über die öffentliche Abwasserentsorgung (AbwS) vom
19.03.2009, zuletzt geändert am 19.10.2017, erfolgt die Entsorgung des Schlammes aus
KKA mit biologischer Reinigungsstufe und abflussloser Gruben bedarfsgerecht. Die Ent-
sorgung ist dem ZAST anzuzeigen. Voraussetzung dafür ist die regelmäßige und fachge-
rechte Schlammspiegelmessung. Der Standort der neu zu errichtenden voll-biologischen
KKA muss hinsichtlich der Entsorgbarkeit überprüft worden sein. 22
Abfallentsorgung
Die Erschließung wird gesichert. Die Entsorgung obliegt dem Zweckverband Abfallwirtschaft
Südwestsachsen.
Es sind im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung die ggf.
erforderlichen Mindestabstände zu den vorhandenen Versorgungsleitungen bzw. und Um-
verlegungsarbeiten mit den jeweiligen Versorgungsträgern abzustimmen und zu beachten.
21 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser 22 Stellungnahme Zweckverband Abwasser Schlematal vom 04.09.2018
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5 PLANINHALT UND FESTSETZUNGEN
5.1 ART DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
Es wird ein „eingeschränktes Gewerbegebiet“ (eGe), aufgrund verminderter Lärmwerte,
gemäß §9 Abs.1 Nr.1 BauGB und §8 BauNVO festgesetzt. Es wird für den Zeitraum 06:00-
22:00 Uhr ein reduzierter Richtwert von 57 dB(A) festgesetzt. Für den Zeitraum 22:00-06:00
Uhr gilt der Immissionsrichtwert von 45 dB(A).
Es sind Nutzungen gemäß §8 Abs. 2 Nr.1 (Gewerbebetriebe), Nr.2 (Geschäfts-, Büro- und
Verwaltungsgebäude) sowie §8 Abs.3 Nr.1 (Wohnungen für Aufsichts- und Bereitschafts-
personen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter, die dem Gewerbebetrieb zugeordnet
und ihm gegenüber in Grundfläche und Baumasse untergeordnet sind) BauNVO zulässig.
Gemäß §1 Abs. 5 BauNVO sind die Nutzungen nach §8 Abs. 2 Nr.3 (Tankstellen) und Nr.4
(Anlagen für sportliche Zwecke) BauNVO nicht zulässig.
Gemäß §1 Abs. 6 Nr.1 BauNVO sind die Ausnahmen nach §8 Abs.3 Nr.2 (Anlagen für
kirchliche, kulturelle, soziale und gesundheitliche Zwecke) und Nr.3 (Vergnügungsstätten)
BauNVO, die im Gewerbegebiet vorgesehen sind, nicht Bestandteil des Bebauungsplanes.
5.2 MAß DER BAULICHEN NUTZUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr.1 BauGB)
Als Obergrenze für die zulässige Grundflächenzahl (§19 BauNVO) wird 0,8 festgesetzt.
Die Höhe der baulichen Anlagen wird mit max. 11m festgesetzt (Firsthöhe) und bezieht sich
auf die Höhe der bisher befestigten Flächen (westliche Baufelder) bzw. der angrenzenden
Erschließungsstraße (östliches Baufeld).
Begründung:
Wesentlich für das Erscheinungsbild der Gesamtanlage ist zudem die Festsetzung der Höhe
der baulichen Anlagen in Form von Festlegung der Grundflächenzahl und der Firsthöhe.
5.3 BAUWEISE UND ÜBERBAUBARE GRUNDSTÜCKSGRENZE
(§ 9 Abs. 1 Nr. 2 BauGB)
Gemäß § 23 Abs.3 BauNVO kann ein Vortreten von Gebäudeteilen in geringfügigem
Ausmaß von nicht mehr als 1,20 m zugelassen werden.
Stellplätze und Garagen gemäß § 12 BauNVO und alle weiteren Nebenanlagen gemäß
§ 14 BauNVO sind auch außerhalb der Baugrenze zulässig.
Begründung:
Die überbaubare Grundstücksfläche wird durch eine Baugrenze abgegrenzt. Die Baugrenze
weist i.d.R. einen Abstand von 3,00m zur Grenze des Geltungsbereiches, zur Straßen-
verkehrsfläche und zur Grünfläche auf.
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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Durch die natürliche Entwicklung von Gewässern kann es in den Jahren zu lokalen
Veränderungen kommen, was sich auf die Lage von Uferlinie und Böschungsoberkante
auswirkt. Dies wiederrum hat Folgen auf das Ufer und damit auf die Festlegung der
Einordnung des 10m Gewässerrandstreifens. Aus diesem Grund wurde dieser im Bereich
des Aubaches nur als Hinweis eintragen, was die Einhaltung dessen, entsprechend der
reellen Lage, zukünftig regelt.
5.4 VERKEHRSFLÄCHEN
(§ 9 Abs. 1 Nr. 11 BauGB)
Es werden öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt.
Begründung:
Es handelt sich hierbei um einen Abschnitt der Kühnhaider Straße, welche bereits im
Bestand vorhanden.
5.5 GRÜNFLÄCHEN / GRÜNORDNUNG
(§ 9 Abs. 1 Nr. 15 BauGB)
Es werden private Grünflächen festgesetzt.
Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.
Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.
Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.
Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €
netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag
zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.
5.6 WASSERFLÄCHEN UND FLÄCHEN FÜR DIE WASSERWIRTSCHAFT, DEN HOCHWASSER-
SCHUTZ UND DIE REGELUNG DES WASSERABFLUSSES
(§9 Abs.1 Nr.16 BauGB)
Es werden Wasserflächen festgesetzt.
Begründung:
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach. Nach
§ 24 Abs. 2 SächsWG schließt an das Ufer abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG
landwärts ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an. Dieser ist in der Planzeichnung als
Hinweis eingetragen.
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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5.7 PLANUNGEN, NUTZUNGSREGELUNGEN, MAßNAHMEN UND FLÄCHEN FÜR MAßNAHMEN ZUM
SCHUTZ, ZUR PFLEGE UND ZUR ENTWICKLUNG VON NATUR UND LANDSCHAFT
(§9 Abs.1 Nr.25b BauGB)
Es werden Flächen mit Bindungen für die Erhaltung von Bäumen und Sträuchern
festgesetzt.
Begründung:
Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und
rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.
5.8 VORKEHRUNGEN NACH BUNDES- IMMISSIONSSCHUTZGESETZ
(§ 9 Abs. 1 Nr. 24 BauGB)
Die Beurteilung der zu ermittelnden Lärmimmissionen erfolgt nach TA Lärm auf der Basis
der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete. Für den Zeitraum 06:00 - 22:00 Uhr wird ein
reduzierter Richtwert von 57 dB(A) festgesetzt. Für den Zeitraum 22:00 - 06:00 Uhr gilt der
Immissionsrichtwert von 45 dB(A).
Planungshinweise, Schallschutzmaßnahmen (siehe Pkt. 12 der Anlage 1 zur Begründung)
Nachfolgend sind technische und organisatorische Maßnahmen aufgeführt, die zu einer
dauerhaften Gewährleistung der Richtwerte führen sollen:
Zur dauerhaften Gewährleistung des Immissionsrichtwertes Nacht im Bereich des
Immissionsortes 1 in der Zeit von 05:00 - 06:00 Uhr ist zu überprüfen, ob einer
Betriebszeit der Absauganlage einschließlich der Produktion für die Halle 8 erst ab 06:00
Uhr vertretbar ist.
Sollte die Produktion ab 05:00 Uhr unerlässlich sein, ist zu überprüfen, welche
Schallschutzmaßnahmen (z.B. schalldämpfender Fortluftkopf) möglich sind, um den
Richtwert zu garantieren.
Die Bauhüllen der Gebäude, in denen bereits ab 05:00 Uhr produziert wird, müssen ge-
schlossen sein. Dies gilt für Fenster, Tore u. Rauch- und Wärmeabzugsanlagen (RWA).
Keinerlei innerbetriebl. Transport in der Zeit von 05:00 - 06:00 Uhr u. 22:00 - 22:15 Uhr.
Be- und Entladung zwischen 06:00 - 22:00 Uhr bzw. wie in der Praxis 07:00 - 19:00 Uhr.
Die Tore sind nur zum Befahren mit Stapler zu öffnen. Auch in den Pausen dürfen die
Tore geöffnet werden.
Lärmintensive Arbeiten im Freien sind nicht erlaubt.
Für mögliche lufttechnische Anlagen im Bereich der Halle 12 ist bei der Planung der
zulässige Summenschallleistungspegel von 93 dB(A) bzw. 78 dB(A) zu berücksichtigen.
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6 FLÄCHENBILANZ
6.1 EINGRIFFSRELEVANTE INHALTE DES BEBAUUNGSPLANES
Zu den eingriffsrelevanten Inhalten, welche zu Auswirkungen auf den Naturhaushalt, das
Landschaftsbild und den Erholungswert der Landschaft führen können, zählen:
Festsetzungsinhalte mit vorrangiger Auswirkung auf den Naturhaushalt (überbaubare
Flächen):
- Ausweisung eingeschränktes Gewerbegebiet mit einer Grundflächenzahl von 0,8
- Straßenverkehrsflächen in Asphalt
- Stellflächen wasserdurchlässig ausgebildet
Festsetzungsinhalte mit vorrangiger Auswirkung auf Landschaftsbild und Erholungswert:
- max. Firsthöhe von 11m in Bezug auf die befestigten Flächen (westliche Baufelder)
bzw. der angrenzenden Erschließungsstraße (östliches Baufeld).
Tabelle 3: Darstellung Flächenbedarf
6.2 EINGRIFFS- UND AUSGLEICHSBILANZIERUNG
Ermittlung und Festlegung des Ersatzbedarfes
Auf eine detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird an der Stelle verzichtet, da
allein aus der Gegenüberstellung der Flächen von Bestand und Planung ein Defizit an Grün-
flächen zu verzeichnen ist. Der Eingriff lässt sich somit innerhalb des Geltungsbereiches
nicht kompensieren.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Referat Naturschutz in 07/2018 stehen in
unmittelbarer Nähe zum Vorhaben keine Flächen für einen äquivalenten Ersatz / Ausgleich
zur Verfügung. Es wurde sich somit darauf verständigt, den Eingriff über eine Ausgleichs-
abgabe zu regeln, welche sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für
Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
(Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO) vom 30.03.1995 richtet.
Bezugsgröße Flächen Bestand Flächen Planung Versiegelung:
eingeschränktes Gewerbegebiet mit GRZ von 0,80 (Gebäude, 80%)
Verkehrsflächen (Kühnhaider Straße)
13.415 m² 305 m2
19.567 m2 305 m2
Teilversiegelung:
Parkplatz Flurstück 1/7 Gem. Dittersdorf 1.800 m² 1.800 m²
Begrünung: innerhalb eingeschränktes Gewerbegebiet (20%) Grünflächen mit 2 intensiv genutzten Fischteichen
(210m²+190m²) Grünstreifen mit Bäumen entlang Aubach
/ 14.147 m² davon 400 m² 845 m²
1.635 m² 6.360 m² davon 210 m² 845 m²
Wasserflächen:
Aubach 585 m² 585 m²
Summe 31.097 m² 31.097 m²
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Tabelle 4: Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Ausgangszustand)
(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 1 bis 5)
Gewerbegebiet Verkehrsflächen
Flächennutzungstyp gemäß Anlage NatSchAVO
Wertzahl Teilflächenwert
Flächengröße [m²] (Wertzahl x Fläche)
13.720,00 A0 0 0,00
Flächenfunktion
/ / /
Parkplatz A1 0,1 180,00
Flächengröße [m²] Flächenfunktion
1.800,00 / / /
Grünflächen A4 0,4 5.658,80
Flächengröße [m²] Flächenfunktion
14.147,00 / / /
Wasserflächen mit Gewässerrandstreifen
A5 0,5 715,00
Flächengröße [m²] Flächenfunktion
1.430,00 / / /
Summe 6.553,80
Tabelle 5: Ermittlung des Gesamtflächenwertes (Endzustand)
(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 6)
Gewerbegebiet Verkehrsflächen
Flächennutzungstyp gemäß Anlage NatSchAVO
Wertzahl Teilflächenwert
Flächengröße [m²] (Wertzahl x Fläche)
19.872,00 A0 0 0,00
Flächenfunktion
/ / /
Parkplatz A1 0,1 180,00
Flächengröße [m²] Flächenfunktion
1.800,00 / / /
Grünflächen A4 0,4 3.198,00
Flächengröße [m²] Flächenfunktion
7.995,00 / / /
Wasserflächen mit Gewässerrandstreifen
A5 0,5 715,00
Flächengröße [m²] Flächenfunktion
1.430,00 / / /
Summe 4.093,00
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Tabelle 6: Ermittlung der Ausgleichsabgabe
(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 7 und 8)
1 Gesamtflächenwert (Ausgangszustand)
2 Gesamtflächenwert (Endzustand)
3 (1 – 2) Ausgleichsabgabe [€ netto]
(3 x 10)
6.553,80 4.093,00 2.460,80 24.608,00
(vgl. NatSchAVO §5 Abs. 1 Punkt 9 - Grenzwertvergleich unter Bezugnahme auf den § 5 Abs. 3 Nr. 1)
Ausgleichsabgabe
Gesamt-fläche
Ausgleichsabgabe / Gesamtfläche
24.608,00 31.097,00 0,79 *
* Mindestbetrag von 0,51 überschritten
Ausgleichsabgabe beträgt somit 24.608,00 € netto
Die Ausgleichsabgabe wird mit der Zustellung eines Leistungsbescheids durch die
zuständige Behörde fällig und ist an den bei der Sächsischen Landesstiftung errichteten
Naturschutzfonds zu entrichten. Bei in Teilabschnitten durchzuführenden Eingriffen ist der
Zahlungsbescheid bei Beginn des jeweiligen Teilabschnitts zu erlassen; der Antragsteller hat
den Beginn eines neuen Teilabschnitts der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bei Eingriffen,
die bis zu ihrem Abschluss einen Zeitraum von mehr als drei Jahren erfordern, sind zum
Schluss eines jeden Kalenderjahres Zahlungsbescheide über entsprechende Teilbeträge der
Ausgleichsabgabe zu erlassen.
Die Gestattungsbehörde hat dem Naturschutzfonds eine Mehrfertigung der Entscheidung, in
der eine Ausgleichsabgabe festgesetzt oder dem Grunde nach festgesetzt ist, zu über-
senden. Dasselbe gilt im Falle der Bewilligung von Ratenzahlungen. 23
Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €
netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag
zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.
23 NatSchAVO §6 Abs.3 und Abs.5
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7 UMWELTBERICHT
7.1 EINLEITUNG
Für Bauleitplanverfahren ist im Rahmen der Umweltprüfung ein Umweltbericht zu erstellen
(§ 2 Abs. 4 und § 2a BauGB, Anlage 1 zu § 2 Abs. 4, §§ 2a und 4c BauGB). Zweck des
Umweltberichts ist die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der Belange des
Umweltschutzes (§ 1 Abs. 6 Nr. 7 BauGB) und der erheblichen Umweltauswirkungen
(§ 1a, § 2 Abs. 4 und Anlage zu den §§ 2 und 2a BauGB).
Der Umweltbericht ist ein gesonderter, selbstständiger Teil der Begründung zum Bauleitplan
(§ 2a BauGB), dessen wesentliche Inhaltspunkte vorgegeben sind (Anlage 1 zu § 2 Abs. 4
und § 2a BauGB).
Die Erarbeitung des Umweltberichts orientiert sich an den Grundelementen des planerischen
Vorgehens (Bestandsaufnahme, Prognose, Eingriffsregelung und Alternativenprüfung).
7.1.1 Kurzdarstellung des Inhalts und der wichtigsten Ziele des Bebauungsplans
Auf den Flurstücken 1070/2, 1070/3, 1070/4, 1073/1, 1073/2, 1076 und 1079 der Gemarkung
Lößnitz und den Flurstücken 1/a, 1/f, 1/7 sowie einer Teilfläche des Flurstückes 442/1 der
Gemarkung Dittersdorf wird auf einer Fläche von rund 31.097 m² (Größe Geltungsbereich)
ein eingeschränktes Gewerbegebiet, aufgrund verminderter Lärmwerte, festgesetzt. Die Zu-
fahrt erfolgt von der Zwönitzer Straße und von der Kühnhaider Straße aus, welche beide
bereits im Bestand vorhanden ist.
Im Bereich südlich der Zwönitzer Straße / Kühnhaider Straße hat sich in den vergangenen
Jahren ein Gewerbestandort entwickelt. Gegenwärtig befinden sich auf dem Gelände bereits
Produktionshallen und Verwaltungsgebäude inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen
(Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern
und dabei die Außenanlagen anzupassen.
Die Flächen befinden sich weitestgehend im Außenbereich und sollen grundsätzlich zu einer
fortschrittlichen sowie nachfrageorientierten Weiterentwicklung eines ortsansässigen
Gewerbebetriebes beitragen. Anlass zur Aufstellung des Bebauungsplanes ist damit die
Weiterentwicklung des bestehenden Gewerbetriebes am Standort und die damit verbundene
grundlegende Definition der bauplanungsrechtlich erforderlichen Randbedingungen.
Die Bauweise und die überbaubaren Grundstückflächen werden in Form von Baugrenzen,
einer Grundflächenzahl von 0,8 und der Höhe der baulichen Anlagen von max. 11m
(Firsthöhe) festgesetzt. Die Höhe der baulichen Anlagen bezieht sich auf die bisher
befestigten Flächen (westliche Baufelder) bzw. der angrenzenden Erschließungsstraße
(östliches Baufeld).
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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Es werden öffentliche Verkehrsflächen festgesetzt. Es handelt sich hierbei um einen
Abschnitt der Kühnhaider Straße, welche bereits im Bestand vorhanden.
Es werden private Grünflächen festgesetzt.
Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.
Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.
Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.
Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €
netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag
zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.
Es werden Wasserflächen festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Gewässer II. Ordnung,
den Aubach. Landwärts schließt an das Ufer ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an.
Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und
rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.
Die Beurteilung der zu ermittelnden Lärmimmissionen erfolgt nach TA Lärm auf der Basis
der Immissionsrichtwerte für Mischgebiete. Für den Zeitraum 06:00 - 22:00 Uhr wird ein
reduzierter Richtwert von 57 dB(A) festgesetzt. Für den Zeitraum 22:00 - 06:00 Uhr gilt der
Immissionsrichtwert von 45 dB(A).
7.1.2 Darstellung der festgesetzten Ziele des Umweltschutzes
Flächennutzungsplan
Der Flächennutzungsplan des Städtebundes „Silberberg” (Städte Aue – Lauter – Lößnitz –
Schneeberg – Schwarzenberg und Gemeinde Bad Schlema) ist seit 05.03.2003 wirksam.
Die 1. Änderung ist am 08.04.2011 wirksam geworden.
Die Flächen sind im Flächennutzungsplan als Gemischte Bauflächen, Flächen für die
Landwirtschaft und Wald, Straßenverkehrs- und Wasserflächen ausgewiesen.
Die Entwicklung aus dem rechtskräftigen Flächennutzungsplan ist nicht vollumfänglich
gegeben. Der Flächennutzungsplan kann im Parallelverfahren gemäß §8 Abs.3 BauGB
geändert werden:
Mit der Aufstellung, Änderung, Ergänzung o. Aufhebung eines Bebauungsplans kann gleich-
zeitig auch der Flächennutzungsplan aufgestellt, geändert oder ergänzt werden (Parallelver-
fahren). Der Bebauungsplan kann vor dem Flächennutzungsplan bekannt gemacht werden,
wenn nach dem Stand der Planungsarbeiten anzunehmen ist, dass der Bebauungsplan aus
den künftigen Darstellungen des Flächennutzungsplans entwickelt sein wird. 24
24 BauGB - Auszug §8 Abs.3 BauGB
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Satzung über die Festsetzung und Abrundung des im Zusammenhang bebauten
Ortsteiles Lößnitz Teil II (Jahr 1998)
Es befinden sich Teile des Plangebietes im Klarstellungsbereich der Satzung. Auch wenn
sich für diese Bereiche in der o.g. Innenbereichssatzung keine Festsetzungen nach
§ 9 BauGB ergeben, sollte zum gegebenen Zeitpunkt (spätestens mit Inkraftsetzung des
Bebauungsplanes) eine Bereinigung des Klarstellungsbereiches erfolgen. 25
Regionalplan Südwestsachsen
Für die Stadt Lößnitz gilt der Regionalplan Südwestsachsen. Er gilt in der Fassung der
Bekanntmachung vom 06.10.2011 (SächsABl. 40/2011).
Entwurfes des Regionalplanes Region Chemnitz
Entwurf für das Beteiligungsverfahren gemäß §§ 9 und 10 ROG in Verbindung mit
§ 6 Abs. 2 SächsLPIG mit Stand entsprechend Beschluss Nr. 13/2015 der Verbandsver-
sammlung vom 15.12.2015
In Karte 1 „Raumnutzung“ des RP Südwestsachsen ist ein Vorbehaltsgebiet Natur und
Landschaft (Arten- und Biotopschutz) entlang des Aubachs festgelegt. Die Festlegung
erfolgte ebenso in Karte 1 „Raumnutzung“ des Entwurfes des RP Region Chemnitz
(RP-E RC) als ein Vorbehaltsgebiet Arten- und Biotopschutz. Der Aubach mit dem vorh.
Gehölzbestand bildet hier ein wesentl. Element des großräumig übergreifenden Biotopver-
bundes, der auch in besiedelten Bereichen gesichert werden soll (vgl. Grundsatz
G 2.1.3.2 RP-E RC). Gemäß Ziel Z 2.1.3.1 RP-E RC ist in den festgelegten Vorbehaltsge-
bieten auf eine naturschonende Landnutzung hinzuwirken sowie durch Schutz-, Sanierungs-
und Entwicklungsmaßn. die Entwicklung des großräumig übergreifenden Biotopverbundes
zu unterstützen.
Weiterhin wird darauf hingewiesen, dass sich innerhalb des Geltungsbereiches gemäß
Karte A 1-3 „Gebiete mit besonderer Bedeutung für den Fledermausschutz“ des RP Süd-
westsachsen Aktionsbereiche von Arten mit mittlerem bis hohem Gefährdungspotenzial und
gemäß Karte A 1-2 „Gebiete mit avifaunistischer Bedeutung“ Brut- und Nahrungshabitate
überregional- und regional bedeutsamer Vogelarten befinden.
Auch gemäß Karte 13 „Gebiete mit besonderer Bedeutung Fledermäuse“ des RP-E RC
befinden sich im Geltungsbereich des Bebauungsplanes relevante Multifunktionsräume
fledermausrelevanter Strukturen. 26
25 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis, Sachgebiet Baurecht vom 18.10.2018 26 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018
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Um die regionalplanerischen Festlegungen zu berücksichtigen, welche zusätzlich zur
Erhaltung des Zustandes auch auf Entwicklungsmaßnahmen abzielen, wurden nachfolgende
Festsetzungen / Hinweise in den Bebauungsplan aufgenommen:
Es werden Wasserflächen festgesetzt. Es handelt sich dabei um ein Gewässer
II. Ordnung, den Aubach.
Landwärts schließt an das Ufer ein 10 m breiter Gewässerrandstreifen an.
Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links
und rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt.
Durch die natürliche Entwicklung von Gewässern kann es in den Jahren zu lokalen
Veränderungen kommen, was sich auf die Lage von Uferlinie und Böschungsoberkante
auswirkt. Dies wiederrum hat Folgen auf das Ufer und damit auf die Festlegung der
Einordnung des 10m Gewässerrandstreifens. Aus diesem Grund wurde dieser im Bereich
des Aubaches nur als Hinweis eintragen, was die Einhaltung dessen, entsprechend der
reellen Lage, zukünftig regelt.
Der Bereich ist bereits im Bestand sehr stark anthropogen überprägt. Es ist im Vergleich
zwischen dem jetzigen und dem zukünftigen Zustand auf keine erhebliche Verschlechterung
der Bedingungen für den Arten- und Biotopschutz zu schlussfolgern.
In diesem Zus.-hang wird weiterhin auf Karte 6 „Sanierungsbedürftige Bereiche der
Landschaft" des RP Südwestsachsen verwiesen. Hier erfolgt für den Aubach die Festlegung
eines Regionalen Schwerpunktes mit Sanierungsbedarf (Fließgewässer). Diese Festlegung
erfolgt erneut in Karte 11 „Sanierungsbedürftige Bereiche der Landschaft" als ein Regionaler
Schwerpunkt der Fließgewässersanier.. In diesen Bereichen sind Maßn. zur Erreichung der
Qualitätsziele der EU-Wasserrahmenrichtlinie umzusetzen (vgl. Ziel Z 2.2.1.6 RP-E RC). 27
Es finden keine Eingriffe im direkten Bereich des Aubaches statt. Sollte es zukünftig zu
lokalen Anpassungen kommen, ist die Umsetzung der EU- Wasserrahmenrichtlinie zu
berücksichtigen.
In Karte 5 „Landschaftsbereiche mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des RP Südwest-
sachsen ist ein Schwerpunktgebiet Erosionsschutz sowie ein Gebiet zur Erhaltung und
Verbesserung des Wasserrückhalts festgelegt. Diese Festlegungen erfolgten erneut in
Karte 9 „Bereiche der Landschaft mit besonderen Nutzungsanforderungen“ des Entwurfes
des RP Region Chemnitz als ein Gebiet mit bes. potenzieller Wassererosionsgefährdung des
Ackerbodens und als Gebiet zur Erhalt. und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens.
27 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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In den Gebieten mit besonderer potenzieller Wassererosionsgefährdung ist bei Bau-
maßnahmen Vorsorge gegen Erosionsschäden zu treffen (vgl. Ziel Z 2.1.5.3 RP-E RC). Bei
den Gebieten zur Erhaltung und Verbesserung des Wasserrückhaltevermögens ist auf eine
Verbesserung des Retentionsvermögens sowie auf einen verzögerten und gefahrlosen
Abfluss des Wassers bei Niederschlagsereignissen hinzuwirken. Abfluss mindernde
Flächennutzungen sollen erhalten, verbessert oder wieder hergestellt werden (vgl. Ziel
Z 2.2.2.7 RP-E RC).
Bei dem ebenso in Karte 9 des Entwurfes des RP Region Chemnitz festgelegten Bereich mit
besonderen Anforderungen an den Grundwasserschutz sollen insbesondere Beeinträch-
tigungen des Grundwassers durch Stoffeinträge verringert werden (vgl. Ziel Z 2.2.1.4). 28
Diesbezügliche Festsetzungen sind nicht Bestandteil der Bauleitplanung, da die relevanten
baulichen Aspekte erst im Rahmen der Planung für die Errichtung der Gebäude inklusive
Nebenanlagen feststehen. Die entsprechenden Hinweise sind in der Begründung und im
Umweltbericht enthalten und im Zuge der Baugenehmigungsverfahrens zu berücksichtigen
bzw. nachzuweisen.
Das Vorhaben ist grundsätzlich mit den Zielen (Z) und Grundsätzen (G) des RP Südwest-
sachsen und des Entwurfes des RP Region Chemnitz grundlegend vereinbar.
Landesentwicklungsplan
Die Sächsische Staatsregierung hat am 14.08.2013 den Landesentwicklungsplan 2013
(LEP 2013) als Rechtsverordnung beschlossen. Der LEP 2013 wurde gemäß § 7 Abs. 4
Sächsisches Landesplanungsgesetz (SächsLPlG) im Sächsischen Gesetz- und Verord-
nungsblatt vom 30.08.2013 bekannt gemacht und trat danach in Kraft.
Das Vorhaben weist grundlegend keine Beeinträchtigungen bezüglich der Vorgaben im
Landesentwicklungsplan auf.
7.2 BESCHREIBUNG UND BEWERTUNG DER UMWELTAUSWIRKUNGEN
7.2.1 Charakterisierung, Analyse und Bewertung von Natur und Landschaft
Lage und Nutzungsstruktur
Naturräumliche Gliederung
Das Plangebiet zählt zur Naturregion Sächsisches Bergland und Mittelgebirge, zum
Naturraum (Makrogeochoren) Mittleres Erzgebirge und bei den Kleinlandschaften
(Mikrogeochoren) zum Lößnitzer Täler- und Riedelgebiet. 29
28 Stellungnahme Planungsverband Region Chemnitz vom 26.09.2018 29 www.naturraeume.lfz-dresden.de
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Realnutzung
Das Gebiet zählt zum Naturraumtyp „Lehmbestimmte Tal-Riedelgebiete des Berglandes“.
Die vorherrschende Nutzung stellt sich in Form von Siedlung, Infrastruktur und Grünflächen,
sowie Grünland, Ruderalflur und Gewässer dar. 30
Potentiell natürliche Vegetation
Die potentiell natürliche Vegetation (pnV) stellt die Schlussgesellschaft der Vegetation in
einem Gebiet dar, die unter den gegenwärtigen Umweltbedingungen vorherrschen würde,
wenn eine Einflussnahme durch den Menschen nicht bzw. nicht mehr gegeben wäre.
Im Planungsgebiet würden demnach Bodensaure Buchen(misch)wälder (98,4%), Mesophile
Buchen(misch)wälder (0,89%), Bruch- und Moorwälder (überwiegend) organischer Nass-
standorte (0,45%) sowie Bodensaure Eichen(misch)wälder (0,26%) entstehen. 31
Anthropogene Vorbelastung
Es keine Altlastenverdachtsflächen auf der beplanten Fläche im Sächsischen Altlasten-
kataster erfasst. 32
Schädliche Bodenveränderung lassen sich in den geochemischen Karten des LfULGs
erkennen. Im Kartenmaterial werden verschiedene Schadstoffe, die sich im Oberboden
ansammeln, abgebildet: 33
Arsen: 80 - < 160 mg/kg
Blei: 74 - < 165mg/kg
Cadmium: 0,4 - < 0,8 mg/kg
Chrom: 27 - < 45 mg/kg
Kupfer 25 - < 37 mg/kg
Nickel 36 - < 55 mg/kg
Zink 140 - < 200 mg/kg
Entsprechend der Hohlraumkarte liegt das Gebiet außerhalb von Gebieten wo unterirdische
Hohlräume ausgewiesen sind.34
Abbildung 5: Auszug aus Hohlraumkarte
(Quelle: www.bergbau.sachsen.de)
30 www.naturraeume.lfz-dresden.de 31 www.naturraeume.lfz-dresden.de 32 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz 33 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/ 34 http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html
Gebiete mit unterirdischen Hohlräumen
gemäß §8 SächsHohlrVO
Standort eingeschränktes Gewerbegebiet
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Das Vorhaben befindet sich innerhalb des Erlaubnisfeldes „Erzgebirge“ (Feldnummer 1680)
zur Aufsuchung von Erzen der Beak Consultants GmbH, Am St. Niclas Schacht 13 in
09599 Freiberg. Auswirkungen auf ihr Vorhaben sind nicht zu erwarten.
Das Bauvorhaben ist in einem Gebiet vorgesehen, in dem über Jahrhunderte hinweg
bergbauliche Arbeiten durchgeführt wurden. Im unmittelbaren Bereich des Bauvorhabens
sind jedoch nach den bekannten Unterlagen keine stillgelegten bergbaulichen Anlagen
vorhanden, die Bergschäden oder andere nachteilige Einwirkungen erwarten lassen.
Da das Bauvorhaben in einem alten Bergbaugebiet liegt, ist das Vorhandensein von nicht-
risskundiger Grubenbaue in Tagesoberflächennähe nicht auszuschließen. Es wird deshalb
empfohlen, die Baugrube von einem Fachkundigen (Ing.-Geologe, Baugrunding.) auf das
Vorhandensein von Gangausbissbereichen und Spuren alten Bergbaues überprüfen zu
lassen.
Über eventuell angetroffene Spuren alten Bergbaues ist gemäß §5 der Polizeiverordnung
des Sächsischen Staatsministeriums für Wirtschaft, Arbeit und Verkehr über die Abwehr von
Gefahren aus unterirdischen Hohlräumen sowie Halden und Restlöchern (Sächsische Hohl-
raumverordnung - Sächs-HohlrVO) vom 20.02.2012 (SächsGVBl. S. 191) das Sächsische
Oberbergamt in Kenntnis zu setzen. 35
Natürliche Radioaktivität 36
Das zu überplanende Gebiet liegt nicht in der radioaktiven Verdachtsfläche. Die Daten
stammen aus dem Kataster für Natürliche Radioaktivität in Sachsen, basierend auf Kennt-
nissen über den Altbergbau, Uranerzbergbau der Wismut und Ergebnissen aus dem Projekt
"Radiologische Erfassung, Untersuchung und Bewertung bergbaulicher Altlasten (Altlasten-
kataster) des Bundesamtes für Strahlenschutz. Es liegen auch keine Anhaltspunkte über
radiologisch relevante Hinterlassenschaften für das Plangebiet vor.
Es wird darauf aufmerksam gemacht, dass das vorliegende Kataster keinen Anspruch auf
Vollständigkeit erhebt und empfohlen im Rahmen der weiteren Planung zur Bebauung die
fachlichen Hinweise zum vorsorgenden Radonschutz zu beachten:
Das Plangebiet liegt nach den uns bisher vorliegenden Kenntnissen in einem Gebiet, in
dem wahrscheinlich erhöhte Radonkonzentrationen in der Bodenluft vorhanden sind.
Auf Grundlage der EU-Richtlinie wurde im 06/2017 das neue Strahlenschutzgesetz
verabschiedet. In diesem wurde zum Schutz vor Radon für Aufenthaltsräume und
Arbeitsplätze in Innenräumen erstmalig ein Referenzwert für die über das Jahr gemittelte
Radon-222-Aktivitätskonzentration in der Luft von 300 Bq/m³ festgeschrieben. Dieser
Referenzwert tritt zum 31.12.2018 in Kraft.
35 Stellungnahme Sächsisches Oberbergamt vom 24.09.2018 36 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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Zum vorsorgenden Schutz vor erhöhter Strahlenbelastung durch Zutritt von Radon in
Aufenthaltsräumen empfehlen wir, bei geplanten Neubauten generell einen
Radonschutz vorzusehen oder von einem kompetenten Ingenieurbüro die radiologische
Situation auf dem Grundstück und den Bedarf an Schutz- maßnahmen abklären zu
lassen. Bei geplanten Sanierungsarbeiten an bestehenden Gebäuden empfehlen wir,
die Radonsituation durch einen kompetenten Gutachter ermitteln zu lassen und ggf.
Radonschutz- maßnahmen bei den Bauvorhaben vorzusehen.
Bei Fragen zu Radonvorkommen, Radonwirkung und Radonschutz wenden Sie sich
bitte an die Radonberatungsstelle des Freistaates Sachsen:
Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft
Radonberatungsstelle - Stefan Gatermann:
Telefon: (0371) 46124-221 - Telefax: (0371) 46124-299
E-Mail: radonberatung@smul.sachsen.de - Internet: www.strahlenschutz.sachsen.de
Besucheradresse:
Joliot-Curie-Straße 13, 08301 Bad Schlema
Öffnungszeiten: Dienstag, 09:30 - 11:30 Uhr und 12:30 - 16:30 Uhr
Telefon: (03772) 3804-27
Kontaktadresse:
Staatliche Betriebsgesellschaft für Umwelt und Landwirtschaft, 2. Landesmessstelle für
Umweltradioaktivität; Dresdner Straße 183, 09131 Chemnitz
Beschreibung und Bewertung von Natur und Landschaft
Geologie Aus regionalgeologischer Sicht befindet sich das Plangebiet innerhalb der Lößnitz- Zwönitzer
Mulde. In Auswertung von Archivunterlagen und Geodatenbank besteht das Festgestein des
Gebietes aus Tonschiefer in Wechsellagerung mit Phyllit und Chloritschiefern aus der Zeit
des Silurs bis Devons. Die Festgesteine liegen an ihrer Oberfläche verwittert bis zersetzt mit
Lockergesteinseigenschaften vor. Die Verwitterungszone der Festgesteine wird durch eine
geringmächtige Decke eiszeitlich abgelagerten Hanglehmes bis Hangschuttes überlagert.
Das Gebiet wird von der fluviatilen Aue des Aubaches gequert. Oberflächig sind hier
Schichten des Auelehmes über Grundwasser führendem Bachsand bis Bachkies zu
erwarten. Das natürliche geologische Profil wird zuoberst durch eine Oberbodendecke
begrenzt. Durch die Geländevornutzung können lokal oberflächig anthropogene Auffüllungen
vorkommen, die die natürliche geologische Schichtenfolge ersetzen oder überlagern. 37
In Auswertung des Geodatenarchivs liegen im Plangebiet und seinem Umfeld recher-
chierbare Archivbohrungen, teilweise mit Stichtagsgrundwasserstand, vor. Diese können
unter dem Link (Geologische Aufschlüsse in Sachsen)
37 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018
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http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/16833.htm recherchiert werden. Zur
Übergabe der Schichtenverzeichnisse senden Sie bitte eine Anfrage an
bohrarchiv.lfulg@smul.sachsen.de. Wir empfehlen, diese Daten zur Vorbereitung von
Baugrunduntersuchungen zu nutzen.
Weitere Geodaten, wie z.B. geologische Karten (www.geologie.sachsen.de und
http://www.sachsenatlas.de/Karte) oder die hydrogeologische Übersichtskarte HUK 200 mit
spezifischen Angaben u.a. zum Schutzpotenzial der Grundwasserüberdeckung
http://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/geologie/26715.htm) stehen unter den angegebenen
Internetverbindungen zur Verfügung. 38
Boden Das Bearbeitungsgebiet zählt zur Bodengesellschaft Zwönitzer Hochfläche mit braunerde-
artigen Böden geprägt durch Schiefer mit Lockergesteinsdecken. Die vorhandene Bodenart
ist Lehm.39
Entsprechend der digitalen Bodenkarte 1:50.000 können für das Bearbeitungsgebiet
folgende Leitbodenformen festgestellt werden: 40
Abbildung 6: Auszug aus der Digitalen Bodenkarte 1:50.000
(Quelle: www.umwelt.sachsen.de)
Es wird darauf hingewiesen, dass Maßnahmen zum vorsorgenden Bodenschutz wie
minimale Bodenversiegelung/Bodenverdichtung und insbes. die Errichtung des geplanten
Parkplatzes in wasserdurchlässiger Bauweise zu beachten sind. Zeigen sich im Rahmen der
geplanten Tief-/Baumaßnahmen organoleptische (Sicht, Geruch) Auffälligkeiten im Boden,
sind diese gemäß § 10 Abs. 2 des Sächsischen Abfallwirtschafts- und Bodenschutzgesetzes
(SächsABG) unverzüglich dem LRA ERZ, Referat Umwelt und Forst, SG Abfallrecht,
Altlasten, Bodenschutz anzuzeigen. Über notwendige Maßnahmen wird standortbezogen
entschieden.
38 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018 39 www.naturraeume.lfz-dresden.de 40 https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/
Standort eingeschränktes Gewerbegebiet
Braunerde aus periglaziärem Grus führendem Schluff
(Lösslehm; Phyllit) über periglaziärem Lehmgrus (Phyllit)
Regosol aus gekipptem Grus führendem Lehm (Phyllit;
Siedlungsbauschutt) über periglaziärem Grus führendem
Schluff (Lösslehm; Phyllit)
Auengley aus fluvilimnogenem Grus führendem Schluff
(Hochflutschluff) über fluvilimnogenem Grussand (Phyllit)
Bebauungsplan „eingeschränktes Gewerbegebiet Zwönitzer Straße“ Begründung - Entwurf
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Alle bei den Arbeiten anfallenden Abfälle sind unter Wahrung des Wohls der Allgemeinheit
nach Maßgabe insbesondere der §§ 7 Abs. 2,3 und 15 Abs.1 Kreislaufwirtschaftsgesetz
(KrWG) und der auf dessen Grundlage erlassenen Gesetze und Verordnungen zu entsorgen
(Verwertung/Beseitigung). Dabei sind diese entsprechend § 9 KrWG separat zu erfassen.
Die Verwertung hat Vorrang vor der Beseitigung (§ 7 Abs. 2 KrWG).
Eine Nachweispflicht über deren Entsorgung und der Umfang dazu ergeben sich aus der
Nachweisverordnung. 41
Arten und Biotope Nach den §§ 13 bis 19 SächsNatSchG durch Einzelanordnung festgesetzte, einstweilig ge-
sicherte oder geplante Schutzgebiete einschließlich FFH- und SPA- Gebiete im Rahmen des
Europäischen Schutzgebietssystems „Natura 2000“ sowie besonders geschützte Biotope
nach § 30 BNatSchG bzw. § 21 SächsNatSchG werden durch die Planung nicht betroffen.
Innerhalb des Geltungsbereiches sind Biotope nach Selektiver Biotopkartierung
(SBK / IS SaND Biotope) ausgewiesen. Gemäß der entsprechenden Biotopdatenblätter
handelt sich bei um eine sonstige, extensiv genutzte Frischwiese ([1] = 5342§078352) und
eine Nasswiese ([2] = 5342§078351). Beide Erfassungen stammen aus dem Jahr 1996 und
sind bereits sehr stark anthropogen überprägt. In Abstimmung mit dem Landratsamt
Erzgebirgskreis handelt es sich bei den bestehenden Flächen im jetzigen Zustand nur noch
um intensiv genutztes Grünland.
Durch das Landratsamt ist für das II. Quartal 2019 die Durchführung einer Biotopfeststellung
nach der Verwaltungsvorschrift des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Land-
wirtschaft zum Vollzug des §26 (Neu §21) des Sächs. Gesetzes über Naturschutz und Land-
schaftspflege – Schutz gestimmter Biotope (VwV Biotopschutz) vom 27.11.2008 geplant.
Abbildung 7: Übersichtslageplan Geltungsbereich und Biotope in Sachsen
(Quelle: Geltungsbereich B-Plan BTP; WMS-Dienste zur Digitalen Top. Karte + IS SaND Biotope)
Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches
erstreckt sich ein etwa 10 m breiter (je 5m links und rechts) Gehölzstreifen.
41 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Abfallrecht / Altlasten / Bodenschutz
[2] [1]
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Weiterhin befinden sich innerhalb des Geltungsbereiches 2 intensiv genutzte Fischteiche,
welche aufgrund Ihrer aktiven Nutzung keine Rückschlüsse auf schützenswerte Artvor-
kommen zulässt. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege stehen der Planung
somit nicht entgegen.
Wasser
Das Gebiet ist von gesetzlichen Vorschriften für Überschwemmungsgebiete, Hochwasser-
entstehungsgebiete oder Heilquellenschutzgebieten nicht betroffen.
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach, sowie ein
namenloser Zulauf. Aus diesem Grund sind wasserrechtliche Belange in der weiteren
Planung zu berücksichtigen. Gemäß § 38 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) i.V.m.
§ 24 Abs. 1 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) sind die Ufer der Gewässer einschließ-
lich ihres Bewuchses zu schützen. Als Ufer gilt die zwischen der Uferlinie und der
Böschungsoberkante liegende Landfläche. Nach § 24 Abs. 2 SächsWG schließt an das Ufer
abweichend von § 38 Abs. 2 Satz 1 und 2 WHG landwärts ein 10 m, innerhalb von im
Zusammenhang bebauten Ortsteilen 5 m breiter Gewässerrandstreifen an. Die Gewässer-
randstreifen sollen vom Eigentümer oder Besitzer standortgerecht im Hinblick auf ihre
Funktionen nach § 38 Abs. 1 WHG bewirtschaftet oder gepflegt werden. Nach
§ 24 Abs. 3 Nr. 2 SächsWG ist der § 38 Absatz 4 WHG ist mit der Maßgabe anzuwenden,
dass im Gewässerrandstreifen weiterhin die Errichtung von baulichen und sonstigen Anla-
gen, soweit sie nicht standortgebunden oder wasserwirtschaftlich erforderlich sind verboten.
Nach wasserrechtlicher Prüfung durch das Landratsamt Erzgebirgskreis Sachgebiet Wasser-
bau fällt der wasserführende Graben auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung Dittersdorf nicht
unter die Bestimmungen des WHG und des SächsWG nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsWG, d.h.
es gelten u.a. keine Bestimmung zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens.
Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein
Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens
wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist
somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 42
In den Hangschuttsedimenten und den unmittelbar unterlagernden rolligen Verwitterung-
bildungen der Festgesteine ist eine weitere Grundwasserführung aus dem Zwischenabfluss
möglich. Diese und das Bachgrundwasser unterliegen jahreszeitlichen und witterungs-
bedingten Schwankungen. Die Festgesteine stellen Kluftwasserleiter dar. Hier zirkuliert
Grundwasser auf hydraulisch wirksamen Trennflächen. 43
42 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018 43 Stellungnahme Sächsisches Landesamt für Umwelt, Landwirtschaft und Geologie vom 04.10.2018
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Klima / Luft
Die Stadt Lößnitz zählt zum Klimatyp (dominierenden Makroklimastufen der Naturräume
Sachsens nach der Klassifikation von Schwanecke & Kopp (1969); Einordnung beruht auf
Daten der Klimareihe von 1961 bis 1990): Mittlere sehr feuchte Berglagen“.
Die durchschnittliche Jahrestemperatur liegt zwischen 7,0-7,5 °C. Die durchschnittliche
Niederschlagsmenge liegt zwischen 900-950 mm/a. 44
Landschaftsbild, Erholungsvorsorge, Kulturlandschaftselement
Das Gebiet stellt sich derzeit als gemischte Baufläche mit dörflichem Charakter dar. Auf den
Flurstücken befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und Verwaltungsgebäude
inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Parkflächen). Es ist geplant den
Standort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die Außenanlagen bedingt anzu-
passen.
Die Flächen sind damit bereits im Bestand stark anthropogen überprägt.
Bei den vorhandenen Gehölzen handelt es sich um Einzelgehölze. Entlang des Aubaches
erstreckt sich ein Gehölzstreifen.
Der Großteil der Fläche ist eben und steigt nach Norden stark, nach Osten sowie Süden
leicht an. Nach Westen fällt die Fläche leicht ab.
Im Geltungsbereich sind bisher keine archäologischen Kulturdenkmäler bekannt.
Die Flächen innerhalb des Geltungsbereiches gliedern sich hinsichtlich ihrer Nutzung in die
Umgebung ein. Die Betroffenheit von historischen Kulturlandschaftselementen kann
ausgeschlossen werden.
Prognose bei Nichtrealisierung der Planung
Bei Nichtinanspruchnahme der Fläche wird die Fläche in ihrem jetzigen Zustand weiterhin
Bestand haben und als Parkplatz mit integriertem Grünstreifen, Gebäude- und Verkehrs-
fläche sowie als intensiv genutztes Grünland genutzt werden. Der nachfrageorientierten
Weiterentwicklung eines ortsansässigen Gewerbetriebes würde nicht entsprochen werden
können.
44 www.naturraeume.lfz-dresden.de
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7.2.2 Prognose bei Durchführung der Planung
Hierzu sind, soweit möglich, insbesondere die möglichen erheblichen Auswirkungen
während der Bau- und Betriebsphase der geplanten Vorhaben auf die Belange nach
§1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a bis i zu beschreiben:
a) die Auswirkungen auf Tiere, Pflanzen, Fläche, Boden, Wasser, Luft, Klima und das
Wirkungsgefüge zwischen ihnen sowie die Landschaft und die biologische Vielfalt,
b) die Erhaltungsziele und der Schutzzweck der Natura 2000-Gebiete im Sinne des
Bundesnaturschutzgesetzes,
c) umweltbezogene Auswirkungen auf den Menschen und seine Gesundheit sowie die
Bevölkerung insgesamt,
d) umweltbezogene Auswirkungen auf Kulturgüter und sonstige Sachgüter,
e) die Vermeidung von Emissionen sowie der sachgerechte Umgang mit Abfällen und
Abwässern,
f) die Nutzung erneuerbarer Energien sowie die sparsame und effiziente Nutzung von
Energie,
g) die Darstellungen von Landschaftsplänen sowie von sonstigen Plänen, insbesondere
des Wasser-, Abfall- und Immissionsschutzrechts,
h) die Erhaltung der bestmöglichen Luftqualität in Gebieten, in denen die durch Rechtsver-
ordnung zur Erfüllung von Rechtsakten der Europäischen Union festgelegten
Immissionsgrenzwerte nicht überschritten werden,
i) die Wechselwirkungen zwischen den einzelnen Belangen des Umweltschutzes nach den
Buchstaben a bis d
unter anderem infolge Buchstabe aa bis hh:
aa) des Baus und des Vorhandenseins der geplanten Vorhaben, soweit relevant
einschließlich Abrissarbeiten,
bb) der Nutzung natürlicher Ressourcen, insbesondere Fläche, Boden, Wasser, Tiere,
Pflanzen und biologische Vielfalt, wobei soweit möglich die nachhaltige Verfügbarkeit
dieser Ressourcen zu berücksichtigen ist,
cc) der Art und Menge an Emissionen von Schadstoffen, Lärm, Erschütterungen, Licht,
Wärme und Strahlung sowie der Verursachung von Belästigungen,
dd) der Art und Menge der erzeugten Abfälle und ihrer Beseitigung und Verwertung,
ee) der Risiken für die menschliche Gesundheit, das kulturelle Erbe oder die Umwelt (zum
Beispiel durch Unfälle oder Katastrophen),
ff) der Kumulierung mit den Auswirkungen von Vorhaben benachbarter Plangebiete unter
Berücksichtigung etwaiger bestehender Umweltprobleme in Bezug auf möglicherweise
betroffene Gebiete mit spezieller Umweltrelevanz oder auf die Nutzung von natürlichen
Ressourcen
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gg) der Auswirkungen der geplanten Vorhaben auf das Klima (zum Beispiel Art und Ausmaß der Treibhausgasemissionen) und der Anfälligkeit
der geplanten Vorhaben gegenüber den Folgen des Klimawandels,
hh) der eingesetzten Techniken und Stoffe,
Die Beschreibung soll sich auf die direkten und die etwaigen indirekten, sekundären, kumulativen, grenzüberschreitenden, kurzfristigen,
mittelfristigen und langfristigen, ständigen und vorübergehenden sowie positiven und negativen Auswirkungen der geplanten Vorhaben erstrecken.
Weiterhin soll sie den auf Ebene der Europäischen Union oder auf Bundes-, Landes- oder kommunaler Ebene festgelegten Umweltschutzzielen
Rechnung tragen. 45
Tabelle 7: Bewertungsmatrix zur Prognose über die Entwicklung des Umweltzustandes bei Durchführung der Planung
keine erheblichen Umweltauswirkungen kurzfristige Umweltauswirkungen (bau-, anlagen- und betriebsbedingte Auswirkungen) * erhebliche Umweltauswirkungen
* werden nachfolgend noch näher erläutert
45 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2b
§1 Absatz 6 Nr.7 Buchstabe a bis i BauGB
Bau
GB
An
lag
e 1
Nr.
2b
Bu
chst
abe
aa b
is h
h
a b c d e f g h i
aa
bb
cc
dd
ee
ff
gg
hh
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Erläuterungen zu kurzfristigen Umweltauswirkungen
Die von der Maßnahme auf Natur und Landschaft ausgehenden Wirkungen lassen sich
unterscheiden in:
räumliche und funktionale Aspekte:
- sonstige temporäre Veränderungen der Gestaltung oder Nutzung von Grundflächen
- stoffliche Emissionen
zeitliche Aspekte:
- baubedingte Auswirkungen
- anlagebedingte Auswirkungen
- betriebsbedingte Auswirkungen
Darüber hinaus wird methodisch die Erheblichkeit bzw. Nachhaltigkeit der
Beeinträchtigungen eingeschätzt:
Erheblichkeit von Beeinträchtigungen
Erheblich sind Beeinträchtigungen (Eingriffe), wenn Lebens- und Funktionsräume negativ
verändert werden, deren Artengemeinschaften noch intakt sind und wertgebende Arten
bzw. Ressourcen oder Standortfaktoren beeinträchtigt werden.
Für die Beurteilung der Erheblichkeit spielen der räumliche Umfang und insbesondere die
Intensität der Beeinträchtigungen eine entscheidende Rolle.
Nachhaltigkeit von Beeinträchtigungen
Nachhaltig sind Beeinträchtigungen (Eingriffe), wenn Arten, typische Artengemein-
schaften oder z. B. zeitlich und räumlich voneinander abhängige Lebensraummosaike,
die Zielsysteme im Bezugsraum sind, nach der Bauphase bzw. auf Grund des
Bauwerkes selbst nicht wieder (innerhalb eines Zeitrahmens von 5-25 Jahren) in der
vorherigen Populationsdichte / Flächengröße bzw. in gleichartigen Funktionsgefügen
vorkommen können. Für die Beurteilung der Nachhaltigkeit ist somit die zeitliche Dauer
der Beeinträchtigungen entscheidend.
-> Baubedingte Auswirkungen
Hierzu zählen alle auf die zeitlich befristete Baumaßnahme beschränkten Umweltauswir-
kungen, z. B. durch Baustellenverkehr, Baustelleneinrichtungen sowie durch den Baubetrieb:
Flächeninanspruchnahme
Bodenverdichtungen durch schweres Baugerät
Emissionen und akustische Wirkungen (Lärm, Erschütterungen und Abgasbelastung der
Baumaschinen)
Verunreinigung von Boden, Grund- und Oberflächenwasser durch auslaufende Kraft- und
Schmierstoffe
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Boden:
Vorübergehende Flächeninanspruchnahme durch Baustelleneinrichtung, Baufelder, Lager-
plätze, etc.. Die baubedingten Beanspruchungen umfassen die Bereiche für die
Erschließung mit Ver- und Entsorgungsleitungen sowie im Bereich der neu herzustellenden
Gebäude und notwendigen Außenanlagen.
Im Zuge der Umsetzung werden bereits anthropogen beanspruchte Flächen mit genutzt.
Zu den Flächen für die Neuinanspruchnahme zählen damit ausschließlich Teilbereiche des
Flurstückes 1/7 der Gemarkung Dittersdorf und Teilbereiche der Flurstücke 1073/1, 1076
und 1079 der Gemarkung Lößnitz.
Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Oberflächenwasser / Grundwasser:
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach. Der
ausgewiesene 10 m breite Gewässerrandstreifen ist zwingend zu beachten.
Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
(WHG, SächsWG) sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Klima / Luft:
Während der Bauphase kann es zu temporären Immissionen von Luftschadstoffen durch
Baufahrzeuge kommen.
Flora / Fauna:
Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und
rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt, was zu
berücksichtigen ist.
Durch die Einhaltung von Sicherungsmaßnahmen während der Bautätigkeit sind keine
Beeinträchtigungen durch Schad-, Schweb- und Zuschlagsstoffe zu erwarten.
Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung und Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung,
Verringerung sowie zum Schutz sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu
erwarten.
Landschaftsbild / Erholung:
Während der Bauphase ist für die umliegende Wohnbebauung mit Lärm-, Staub- und
Schmutzbelastungen durch den Einsatz von Baumaschinen zu rechnen.
Mensch:
Während der Bauphase ist für die umliegende Wohnbebauung mit Lärm-, Staub- und
Schmutzbelastungen durch den Einsatz von Baumaschinen zu rechnen.
Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind keine dauerhaften baubedingten
Beeinträchtigungen zu erwarten.
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Kulturgüter:
Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind keine dauerhaften baubedingten
Beeinträchtigungen zu erwarten. Dazu wird nachfolgender Hinweis gegeben:
Die bauausführenden Firmen sind auf die Meldepflicht von Bodenfunden gemäß §20 des
Sächsischen Denkmalschutzgesetzes hinzuweisen. Die Funde sind unverzüglich dem
Landesamt für Archäologie zu melden.
Immissionsschutz:
Während der Bauphase kann es zu temporären Immissionen von Luftschadstoffen durch
Baufahrzeuge kommen. Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind keine dauerhaften
baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
-> Anlagenbedingte Auswirkungen
Hierunter fallen alle durch das Vorhaben dauerhaft verursachten Veränderungen in Natur
und Landschaft. Sie sind zeitlich unbegrenzt und greifen in das örtliche Wirkungsgefüge ein.
Boden:
Im Bereich der Gebäude und notwendigen Außenanlagen wird es zu einer dauerhaften
Versiegelung der Flächen mit einem Verlust der Bodenfunktionen kommen.
Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.
Die Flächen im Bereich der Flurstücke 1070/2, 1070/3, 1070/4, Großteil von 1073/1 und
1073/2 der Gemarkung Lößnitz und der Flurstücke 1/a, 1/f sowie Teilbereiche von 1/7 der
Gemarkung Dittersdorf sind bereits im Bestand stark anthropogen überprägt. Weiterhin ist
die Straßenverkehrsfläche (Teilfläche des Flurstückes 442/1 der Gemarkung Dittersdorf)
bereits im Bestand vorhanden. Es werden damit bereits beanspruchte Flächen mit genutzt
und grundsätzlich nur angepasst.
Zu den Flächen für die Neuinanspruchnahme / Neuversiegelung zählen damit ausschließlich
Teilbereiche des Flurstückes 1/7 der Gemarkung Dittersdorf und Teilbereiche der Flurstücke
1073/1, 1076 und 1079 der Gemarkung Lößnitz. Für diese Bereiche ist mit einem Verluste
der Bodenfunktionen zu rechnen.
Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung sind zu den genannten Verlusten keine
dauerhaften anlagen bedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Oberflächenwasser / Grundwasser:
Innerhalb des Geltungsbereiches verläuft ein Gewässer II. Ordnung, der Aubach. Der aus-
gewiesene 10 m breite Gewässerrandstreifen ist zwingend zu beachten und von baulichen
Anlagen freizuhalten.
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Es befindet sich auf dem Flurstück 1073/1 und 1076 Gemarkung Lößnitz ein Regenrück-
haltebecken mit Einleitung in den Aubach (Bescheid vom Landratsamt Erzgebirgskreis vom
12.08.2014 AZ: 71645-2013-525). Im Zuge der baulichen Erweiterung in diesem Bereich ist
es Überbauung des bestehenden Regenrückhaltebeckens potenziell möglich. Das Becken
ist unter Berücksichtigung der Erweiterung an geeigneter Stelle wiederherzustellen. Dies ist
im Rahmen der Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen und mit den zuständigen
Behörden abzustimmen.
Die bauliche Erweiterung westlich der Kühnhaider Straße soll zu einer baulichen
Lageveränderung des bestehenden Regenrückhaltebeckens führen. Die entsprechende
wasserrechtliche Genehmigungspflicht nach § 55 Sächsisches Wassergesetz (SächsWG) ist
zu beachten. Es wird empfohlen, planerisch dieselben Bemessungsansätze zu wählen, wie
für das bestehende Regenrückhaltebecken (siehe wasserrechtliche Erlaubnis und
Genehmigung vom 12.08.2014, Aktenzeichen 71645-2013-525). Unter Umständen wird auch
eine Änderung der vorgenannten Erlaubnis erforderlich. 46
Für den Aubach innerhalb des Geltungsbereiches in der Gemarkung Lößnitz ist ein
Gewässerrandstreifen von 10m einzuhalten. Die Errichtung eines Regenrückhaltebeckens
wird gemäß §24 Abs.3 Nr.2 SächsWG als wasserwirtschaftlich erforderlich eingestuft und ist
somit auch innerhalb des Gewässerrandstreifens zulässig. 47
Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße ist der Umgang mit dem
anfallenden Regenwasser im Rahmen der Erschließungsplanung detaillierter zu untersuchen
(Versickerung oder gedrosselte Ableitung in die Vorflut) und mit den zuständigen Behörden
abzustimmen.
Für die bauliche Erweiterung östlich der Kühnhaider Straße sollte zunächst geprüft werden,
ob hierfür eine Regenwasserrückhaltung erforderlich wird. Einen geeigneten Prüfansatz stellt
das Merkblatt der Deutschen Vereinigung für Wasserwirtschaft, Abwasser und Abfall e. V.
(DWA) M 153 dar. Für die sich ergebenden Maßnahmen ist wiederum eine wasserrechtliche
Erlaubnis gemäß § 8 Abs. 1 i. V. m. § 9 Abs. l Nr. 4 Wasserhaushaltsgesetz (WHG) für die
Einleitung in den Aubach erforderlich, sollte ein Regenrückhaltebecken zur Drosselung des
Abflusses errichtet werden, bedarf es zusätzlich der wasserrechtlichen Genehmigung. Ist für
die Einleitung der häuslichen Abwässer in ein Gewässer noch eine zusätzliche Kleinklär-
anlage zu errichten, bedarf es auch hier der wasserrechtlichen Erlaubnis.48
Nach wasserrechtlicher Prüfung durch das Landratsamt Erzgebirgskreis Sachgebiet Wasser-
bau fällt der wasserführende Graben auf dem Flurstück 1/7 der Gemarkung Dittersdorf nicht
46 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser 47 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018 48 Stellungnahme Landratsamt Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Siedlungswasserwirt. - Abwasser
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unter die Bestimmungen des WHG und des SächsWG nach § 1 Abs. 2 Nr. 4 SächsWG, d.h.
es gelten u.a. keine Bestimmung zur Einhaltung eines Gewässerrandstreifens. 49
Bei ordnungsgemäßer Baustellenabwicklung, unter Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben
(WHG, SächsWG) sind keine dauerhaften baubedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Klima / Luft:
Es sind keine anlagebedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Flora / Fauna:
Im Bereich der Flurstücke 1073/1, 1076 und 1079 wird in einem Abstand von 5m links und
rechts des Aubaches der Erhalt des bestehenden Gehölzbestandes festgesetzt, was zu
berücksichtigen ist.
Die Stellflächen sind in wasserdurchlässiger Bauweise auszuführen.
Nichtüberbaubare Flächen sind zu begrünen.
Im Schutzstreifen von Versorgungsleitungen sind Pflanzungen nicht zulässig.
Landschaftsbild / Erholung:
Durch die Festsetzung bezüglich der Höhe der baulichen Anlagen (Firsthöhe max. 11m) sind
die zu errichtenden Gebäude in ihrer Höhe begrenzt. Die Höhe der baulichen Anlagen
bezieht sich auf die bisher befestigten Flächen (westliche Baufelder) bzw. der angrenzenden
Erschließungsstraße (östliches Baufeld). Es sind keine anlagebedingten Beeinträchtigungen
zu erwarten.
Mensch und Kulturgüter
Es sind keine anlagenbedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
Immissionsschutz:
Es sind keine anlagebedingten Beeinträchtigungen zu erwarten.
-> Betriebsbedingte Auswirkungen
Hierzu zählen alle Umweltauswirkungen, die durch Betrieb und Unterhaltung hervorgerufen
werden.
Bei Einhaltung der grünorderischen Festsetzungen und der Festsetzungen zu Vorkehrungen
nach Bundes- Immissionsschutzgesetz sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter
Punkt 5.8) und bei Einhaltung der gesetzlichen Vorgaben (WHG, SächsWG) ist mit keiner
negativen Auswirkung auf die Schutzgüter Tiere, Pflanzen, Geologie / Boden, Hydrologie
(Grund- und Oberflächenwasser), Klima / Luft, Landschaft als Lebensgrundlage des
Menschen sowie Kultur- und sonstige Sachgüter zu rechnen.
49 Stellungnahme LRA Erzgebirgskreis vom 18.10.2018, Sachgebiet Wasserbau und E-Mail vom 23./26.10.2018
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7.2.3 Maßnahmen zur Vermeidung, Verminderung, Verringerung, Schutz und Kompensation
sowie ggf. geplante Überwachungsmaßnahmen
Eine Beschreibung der geplanten Maßnahmen, mit denen festgestellte erhebliche nachteilige
Umweltauswirkungen vermieden, verhindert, verringert oder soweit möglich ausgeglichen
werden sollen, sowie gegebenenfalls geplante Überwachungsmaßnahmen. In dieser
Beschreibung ist zu erläutern, inwieweit erhebliche nachteilige Auswirkungen auf die Umwelt
vermieden, verhindert, verringert oder ausgeglichen werden, wobei sowohl die Bauphase als
auch die Betriebsphase abzudecken ist. 50
Maßnahmen zur Vermeidung, Minderung, Verringerung sowie zum Schutz
Durch folgende Vorkehrungsmaßnahmen bei der Baudurchführung sollen Beeinträch-
tigungen vermieden werden:
Schutz von Vegetationsstrukturen gemäß geltenden Richtlinien (DIN 18900 und 18920)
Schutz belebter Bodenschichten nach DIN 18300 und 18320 sowie ZTVE StB und
ZTV La StB und Wiederandecken nach Fertigstellung der Baumaßnahme
Lockerung von Böden, die im Zuge der Baumaßnahme verdichtet wurden
Einhaltung der Grundsätze des Gewässerschutzes gemäß Wassergesetz
Einhaltung Gewässerrandstreifen
Erhalt des besteh. Gehölzbestandes entlang des Aubaches in einer Breite von je 5m
Gewährleistung des sachgerechten Umgangs mit wassergefährdenden Stoffen während
der Bauarbeiten
Einsatz emissionsarmer Arbeitsgeräte entsprechend dem Stand der Technik
Beschränkung angestrebter Bauflächen im Wesentlichen auf den eigentlichen
Anlagenbereich (Nutzung vorhandener Wege / Straßen für den Baustellenverkehr)
Reduzierung sonstiger notw. Bauflächen und Arbeitsstreifen auf ein notw. Mindestmaß
Anstreben einer Minimierung der baubedingten Flächeninanspruchnahme
Minderung von Staubemissionen
Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz
sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8)
Im Baufeld sowie auf den Flächen für Baustelleneinrichtung werden Böden durch Befahren
mit schwerem Gerät mechanisch beansprucht und verdichtet, teilweise auch vorübergehend
befestigt oder versiegelt. Maßnahmen zur Bodenlockerung verstehen sich daher primär als
vorbereitender Teil der erforderlichen Maßnahmen zur Wiederbegrünung.
50 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2c
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Kompensationsmaßnahmen
Unvermeidbare Beeinträchtigungen sind durch Maßnahmen des Naturschutzes und der
Landschaftspflege möglichst frühzeitig auszugleichen, soweit es zur Verwirklichung der Ziele
des Naturschutzes und der Landschaftspflege erforderlich ist. Dabei gilt der Grundsatz:
Maßnahmen zum Ausgleich haben Priorität vor Maßnahmen zum Ersatz von
Beeinträchtigungen.
Ausgleichsmaßnahmen sollen nach Möglichkeit die unvermeidbaren Beeinträchtigungen voll-
ständig aufheben. Können sie dieses Ziel nicht erreichen, so ist nach Abwägung der Vor-
rangigkeit des Eingriffsvorhabens ein Ersatz der verlorengegangenen oder beeinträchtigten
Funktionen des Naturhaushaltes zu leisten. Beim Ausgleich der Beeinträchtigungen des
Landschaftsbildes ist eine landschaftsgerechte Neugestaltung zulässig, sofern das Land-
schaftsbild nach Durchführung der Ausgleichsmaßnahmen weiterhin dem Charakter und der
Eigenart des betroffenen Raumes entspricht und sich in seiner natürlichen Vielfalt und
Schönheit nicht nachteilig verändert hat.
Auf eine detaillierte Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung wird an der Stelle verzichtet, da
allein aus der Gegenüberstellung der Flächen von Bestand und Planung ein Defizit an Grün-
flächen zu verzeichnen ist. Der Eingriff lässt sich somit innerhalb des Geltungsbereiches
nicht kompensieren.
Nach Rücksprache mit dem Landratsamt Referat Naturschutz in 07/2018 stehen in
unmittelbarer Nähe zum Vorhaben keine Flächen für einen äquivalenten Ersatz / Ausgleich
zur Verfügung. Es wurde sich somit darauf verständigt, den Eingriff über eine Ausgleichs-
abgabe zu regeln, welche sich nach der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für
Umwelt und Landesentwicklung über den Ausgleich von Eingriffen in Natur und Landschaft
(Naturschutz-Ausgleichsverordnung – NatSchAVO) vom 30.03.1995 richtet.
Der Kompensationsbedarf erfolgt in Form einer Ausgleichsabgabe in Höhe von 24.608,00 €
netto, welche nach Naturschutz-Ausgleichsverordnung ermittelt wurde und in einen Vertrag
zwischen der Stadt und dem Gewerbetreibenden verankert wird.
Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Es ist bei Einhaltung der nachfolgenden Aspekte mit keinen erheblichen Auswirkungen auf
die Natur und Umwelt zu rechnen:
Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen
Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz
sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8)
Es ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung darauf zu
achten, dass die gegebenen Hinweise einschließlich Festsetzungen beachtet werden.
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7.2.4 Alternativenprüfung
Angabe der in Betracht kommenden anderweitigen Planungsmöglichkeiten, wobei die Ziele
und der räumliche Geltungsbereich des Bauleitplans zu berücksichtigen sind, und die
Angabe der wesentlichen Gründe für die getroffene Wahl. 51
Innerhalb des Geltungsbereiches befinden sich gegenwärtig bereits Produktionshallen und
Verwaltungsgebäude inklusive der erforderlichen Verkehrsflächen (Zufahrten und Park-
flächen). Es ist geplant den Standort vor Ort kurz- und mittelfristig zu erweitern und dabei die
Außenanlagen anzupassen.
Aufgrund dieser Tatsache wurden keine alternativen Standorte übergeprüft.
7.2.5 Auswirkungen auf zulässigen Vorhaben aufgrund schwerer Unfälle oder Katastrophen
Beschreibung der erheblichen nachteiligen Auswirkungen nach § 1 Absatz 6 Nummer 7
Buchstabe j (= unbeschadet des § 50 Satz 1 des Bundes-Immissionsschutzgesetzes, die
Auswirkungen, die aufgrund der Anfälligkeit der nach dem Bebauungsplan zulässigen
Vorhaben für schwere Unfälle oder Katastrophen zu erwarten sind, auf die Belange nach den
Buch-staben a bis d und i) 52; zur Vermeidung von Mehrfachprüfungen können die vor-
handenen Ergebnisse anderer rechtlich vorgeschriebener Prüfungen genutzt werden; soweit
angemessen, sollte diese Beschreibung Maßnahmen zur Verhinderung oder Verminderung
der erheblichen nachteiligen Auswirkungen solcher Ereignisse auf die Umwelt sowie
Einzelheiten in Bezug auf die Bereitschafts- und vorgesehenen Bekämpfungsmaßnahmen
für derartige Krisenfälle erfassen. 53
Sachverhalt trifft nicht zu.
7.3 ZUSÄTZLICHE ANGABEN
7.3.1 Methodik und Schwierigkeiten bei der Umweltprüfung
Es werden einleitend die wichtigsten Ziele und Inhalte des Bauleitplanes sowie der
übergeordneten Fachpläne dargestellt.
Die vorstehenden Ausführungen beinhalten weiterhin eine Analyse und Bewertung der zu
erwartenden Umweltauswirkungen bzw. deren Umwelterheblichkeit (Konfliktpotentiale, öko-
logische Risiken) unter Berücksichtigung von Maßnahmen zur Vermeidung und Minimierung
von Eingriffs- bzw. Umweltauswirkungen, von Festsetzungen zu Vorkehrungen nach
Bundes- Immissionsschutzgesetz (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8) sowie
von grünordnerischen Festsetzungen.
51 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2d 52 BauGB § 1 Absatz 6 Nummer 7 Buchstabe j 53 BauGB Anlage 1 - Auszug Nr.2e
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Die zur Beurteilung erforderliche umweltrelevante Datengrundlage (verfügbare Umweltinfor-
mationen im Internet) wird als ausreichend angesehen, um mit zumutbarem Aufwand eine
Abschätzung der voraussichtlichen Entwicklung des Umweltzustandes vornehmen zu
können.
7.3.2 Maßnahmen zur Überwachung der erheblichen Auswirkungen
Es ist bei Einhaltung der nachfolgenden Aspekte mit keinen erheblichen Auswirkungen auf
die Natur und Umwelt zu rechnen:
Einhaltung der grünordnerischen Festsetzungen
Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz
sind (siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8)
Es ist im Rahmen des Baugenehmigungsverfahrens und der Bauausführung darauf zu
achten, dass die gegebenen Hinweise einschließlich Festsetzungen beachtet werden.
7.3.3 Zusammenfassung
Die Ausweisung einer eingeschränkten Gewerbefläche führt zu keinen negativen Be-
einträchtigungen auf die Schutzgüter Flora / Fauna, Geologie / Boden, Hydrologie (Grund-,
Oberflächenwasser), Klima / Luft, Landschaft als Lebensgrundlage des Menschen sowie
Kultur- und sonstige Sachgüter unter Beachtung der grünordnerischen Festsetzungen und
Einhaltung der Festsetzungen zu Vorkehrungen nach Bundes- Immissionsschutzgesetz
(siehe Festsetzungen und Hinweise unter Punkt 5.8).
7.3.4 Referenzliste der Quellen
Die Quellen wurden entsprechend als Zitat gekennzeichnet:
www.naturraeume.lfz-dresden.de
www.umwelt.sachsen.de
- https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/infosysteme/ida/
- https://www.umwelt.sachsen.de/umwelt/natur/24699.htm
http://www.bergbau.sachsen.de/8159.html
Stellungnahmen der Träger öffentlicher Belange zum Vorentwurf
Weitere Quellen waren:
http://www.pv-rc.de/cms/regionalplan_sws_gf_regionalplan.php
http://www.pv-rc.de/cms/regionalplan_rc_62_beteiligung.php
http://www.landesentwicklung.sachsen.de/11117.htm