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Internationale Besteuerung 1
Steuern und Föderalismus:
Internationale Besteuerung
Vorlesung an der Ruprecht-Karls-Universität Heidelberg
WS 2007/2008
Prof. Dr. Lars P. FeldRuprecht-Karls-Universität Heidelberg, ZEW Mannheim, Universität St. Gallen
(SIAW-HSG), CREMA und CESifo München
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Internationale Besteuerung
Aufbau der Vorlesung
• Grundzüge des internationalen Steuerrechts• Effiziente internationale Besteuerung• Weltwirtschaftliche Effizienz• Strategische internationale Steuerpolitik• Internationale Unternehmensbesteuerung• Zusammenfassung
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts I
• Internationales Steuerrecht– alle Rechtsvorschriften (Normen, Urteile, Richtli-
nien, Erlasse) mit unmittelbarem oder mittelbarem Auslandsbezug.
– Auslandsbeziehung, wenn sich der Steuerpflichti-ge oder das Steuergut in unterschiedlichen Ho-heitsgebieten befinden.
– Weit gefasster originärer nationaler Steueran-spruch: Steuerpflichtiger oder Steuergut befinden sich in Deutschland
• deutsche Staatsangehörigkeit.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts II
• Persönliche Steuerpflicht– Wohnsitzprinzip (residence principle): Eine Per-
son ist in dem Staat steuerpflichtig, in dem sie ihren Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufent-halt hat (bzw. Sitz der Gesellschaft bei juristi-schen Personen).
– Quellenprinzip (source principle): Eine Person ist in dem Staat steuerpflichtig, aus dem ihr Einkom-men stammt.
– in aller Regel werden beide Prinzipien angewandt.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts III
• Sachliche Steuerpflicht– Welteinkommensprinzip (world-wide principle):
Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuerpflichtige mit seinem Welteinkommen ver-anlagt.
– Territorialprinzip (territoriality principle): Sofern persönliche Steuerpflicht besteht, wird der Steuer-pflichtige nur mit dem Einkommen veranlagt, das er auf dem Territorium des betreffenden Staates erwirtschaftet hat.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts IV
• Doppelbesteuerungsrecht– Doppelbesteuerung, wenn derselbe Steuerpflich-
tige und dasselbe Steuergut gleichzeitig durch gleiche oder gleichartige Steuern verschiedener Hoheitsträger belastet werden.
– Grundproblem der internationalen Besteuerung
– Doppelbesteuerungsrecht soll sowohl Doppel- als auch Nullbesteuerung verhindern.
– Grundsatz der Einmalbesteuerung
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts V
Wohnsitzstaatbesteuert
Wohnsitzstaatbesteuert nicht
Quellenstaatbesteuert
Doppelbesteu-erung
Quellenprinzip
Quellenstaatbesteuert nicht
Wohnsitzprinzip Nullbesteuerung
Tabelle 1: Einmal-, Doppel- und Nullbesteuerung
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts VI
• Methoden zur Einmalbesteuerung– Anrechnungsmethode (credit method): Der
Wohnsitzstaat rechnet die im Quellenstaat gezahl-te Steuer auf die inländische Steuerschuld an.
– Freistellungsmethode (exemption method): Der Wohnsitzstaat stellt das im Ausland erzielte Ein-kommen oder der Quellenstaat stellt das im Inland erzielte Einkommen steuerfrei. Steht Freistellung ohne Zusatz, so ist die Freistellung im Wohnsitz-staat gemeint.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts VII
• Methoden zur Einmalbesteuerung– Abzugsmethode (deduction method): Der
Wohnsitzstaat erlaubt den Abzug der im Quellenstaat gezahlten Steuer von der inländischen Bemessungsgrundlage.
– In anderen Fällen werden im Ausland erwirtschaftete Einkommen pauschal besteuert (Pauschalierung) oder erlassen (Erlass).
– Aufwandbesteuerung in der Schweiz.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts VIII
Referenzfall Anrechnung Freistellung Steuerabzug
Staat W Q W Q W Q W Q
Einkünfte 200 – 100 100 100 100 100 100
Steuerpflicht 200 – 200 100 100 100 170 100
Steuer 100 – 70 30 30 30 75 30
Gesamtsteuer 100 100 60 105
Tabelle 2: Methoden der internationalen Besteuerungim Rechenbeispiel
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts IX
• Beispiel– progressive Steuersätze in zwei Staaten: 200
Einkommen, 100 Steuer; 170 Einkommen, 75 Steuer; 100 Einkommen, 30 Steuer.
– Steuerpflichtiger beansprucht keine persönlichen Abzüge und bezieht aus beiden Staaten ein Einkommen von jeweils 100.
– Referenzfall und Anrechnungsmethode führen zu gleicher Steuerbelastung, Freistellung zu geringerer und Abzugsmethode zu höherer.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts X
• Anrechnungsmethode kommt in Wohn-sitzstaaten zur Anwendung, die auf Basis des Welteinkommensprinzips besteuern.– In angelsächsischen Ländern bevorzugte Methode– 1918 von den USA und Grossbritannien
eingeführt– Vollanrechnung der im Quellenstaat gezahlten
Steuer.– Teilanrechnung auf die Höhe der anteiligen inlän-
dischen Steuer
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XI
• Mit der Vollanrechnung wird die Belastung ausländischer Einkünfte auf das Inlandsni-veau herauf- oder herabgeschleust.
• Unter Teilanrechnung setzt sich stets der jeweils höhere Steuersatz durch.
• Freistellungsmethode als kontinentaleuro-päische Methode– Grundlage des ersten Doppelbesteuerungsabkom-
mens (Preussen und Sachsen, 16.4.1869)
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XII
• Die Freistellung bewirkt, dass ausländisches Einkommen im Wohnsitzstaat als nicht vor-handen gilt.
• Sie erfolgt unter dem Vorbehalt, dass der Quellenstaat das Einkommen besteuert (subject to tax clause).
• Die Freistellung kann unter Progressionsvor-behalt erfolgen.– Berücksichtigung der steuerfreien Auslandseinkünf-
te bei der Ermittlung des Durchschnittssteuersatzes.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XII
Methode PersönlicheSteuerpflicht
SachlicheSteuerpflicht
Anrechnung (Wohnsitzprinzip) Welteinkommens-prinzip
Freistellung imWohnsitzstaat
Quellenprinzip Territorialprinzip
Freistellung imQuellenstaat
Wohnsitzprinzip Welteinkommens-prinzip
Tabelle 3: Kollisionsauflösende Methoden
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XIV
• In Deutschland wird nach § 34 c EStG eine einseitige Anrechnung vorgenommen.
• Deutschland hat jedoch eine Vielzahl von Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) ab-geschlossen, die eine Freistellung vorsehen.
• Doppelbesteuerungsabkommen gehen der gesetzlichen Regelung vor, weil es spezielles Recht ist.
• Muster-DBA der OECD
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XV
• Für die internationale Unternehmensbe-steuerung gelten nach OECD-MA folgende Grundregeln:– Gewinn eines in Land A ansässigen Unternehmens
darf unabhängig von dessen Rechtsform nur in diesem Land besteuert werden.
– Unterhält das Unternehmen in Land B aber eine Betriebsstätte, so darf der Betriebsstättengewinn nur in Land B besteuert werden.
– Beseitigung der Doppelbesteuerung durch Freistellung oder Anrechnung in Land A.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XVI
• Gleichbehandlungsgebot– Diskriminierung von Staatsangehörigen eines Ver-
tragsstaates im anderen Vertragsstaat.
• Informationsaustausch– Verpflichtung der Behörden beider Vertragsstaa-
ten, die zur Durchführung des Abkommens erfor-derlichen Informationen auszutauschen und die erhaltenen Informationen geheimzuhalten.
– Problem Bankgeheimnis– Derzeitiger Vorschlag der EU zum Informations-
austausch.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XVII
• Dealing at arm‘s length clause– Fremdvergleichsgrundsatz (§ 1 AStG)– Wenn ein Inländer und eine ihm nahestehende aus-
ländische Person im Rahmen ihrer Geschäftsbezie-hungen Bedingungen vereinbaren, die zwischen unabhängigen Dritten nicht vereinbart worden wä-ren, bleiben hieraus resultierende Minderungen der inländischen Einkünfte steuerlich außer Betracht.
– Die inländischen Einkünfte werden angesetzt mit jenem Betrag, der sich bei Beziehungen mit unabhängigen Dritten ergeben hätte.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XVIII
• Dealing at arm‘s length clause– Klausel soll vor allem Gewinnverlagerungen
zwischen verbundenen Unternehmen steuerlich negieren.
– Ohne die Klausel würde es einer inländischen Ge-sellschaft vereinfacht, für Produkte ihrer Tochter überhöhte Verrechnungspreise (transfer prices) zu zahlen und damit den Gewinn ins niedrig besteu-erte Ausland zu verschieben (profit shifting).
– Vor allem bei Freistellung interessant.
– Keine Wirkung der Klausel: FuU-Lizenzgebühren.
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Grundzüge des internationalen Steuerrechts XIX
• Erweiterte beschränkte Steuerpflicht– natürliche Personen, die innerhalb der letzten 10
Jahre mindestens 5 Jahre lang als Deutsche unbeschränkt steuerpflichtig waren, ihren Wohnsitz ins Niedrigsteuerland verlegen, aber weiterhin wesentliche Interessen im Inland haben.
– Abwehrvorschrift gegen Steuerausweichung durch Wohnsitzwechsel.
• Steuerentstrickung, Wegzugsbesteuerung, Hinzurechnungsbesteuerung.
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Effiziente internationale Besteuerung I
• Nationale Perspektive• Besteuerung der Inlandseinkommen, d.h.
aller im Inland entstehender Einkommen– kleine offene Volkswirtschaft, d.h. kein Einfluss
auf die Höhe des Weltmarktzinses
– Kapital, K, ist mobil.
– Boden und Arbeit sind immobil.
– Output: = f(K)
– r*: = Weltmarktzins > 0.
– Inlandseinkommen: = f (K)
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Effiziente internationale Besteuerung II
• Besteuerung der Inlandseinkommen– Inländereinkommen: = f (K) – r*K
• das Einkommen, das von Inländern im In- und Ausland erwirtschaftet wird.
• Ausschüttung an immobile Faktoren.
– Unternehmen werden nach dem Grenzwertprodukt des Kapitals entlohnt.
– Inländischer Bruttozins: = r– Kapitalnachfrage der Unternehmen:
• Max f (K) – rK• f‘(K) = r: GPK = r.
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Effiziente internationale Besteuerung III
• Besteuerung der Inlandseinkommen– Quellensteuer mit Steuerbetrag t– ausländische Investoren erhalten r – t– Inlandszins muss auf r = r* + t steigen.– f‘(K) = r* + t = r
• dK/dt = 1/f‘‘(K) < 0.• Quellenbesteuerung vermindert den inländischen
Kapitalbestand.• Private Inländereinkommen sinken auf f(K) – rK• Steueraufkommen: = tK
– Sollte auf die Quellensteuer verzichtet werden?
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Effiziente internationale Besteuerung IV
K
f’(K)
A1 A2
K1 K0
B Z
Cr* + t
r*GPK
Abbildung 1: Wirkung einer nicht anrechenbarenQuellensteuer
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Effiziente internationale Besteuerung V
• Abbildung 1– Inlandsprodukt nach Steuern: Fläche unter GPK
zwischen den Stellen 0 und K1.
– ausländische Investoren erhalten r*+K1, d.h. A1.
– Steueraufkommen: Fläche B.
– Inländereinkommen (private und öffentliche) sinkt von BCZ auf BC.
– Die Fläche Z entspricht der Zusatzlast der Be-steuerung.
– Aufgrund der Zusatzlast der Besteuerung ist die Quellensteuer nicht optimal.
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Effiziente internationale Besteuerung VI
• Kapitalimporte sind aus Sicht der Optimal-steuertheorie Zwischenprodukte, die gemäß dem Produktionseffizienztheorem nicht besteuert werden sollten.
• Wenn Inländer versuchen, ausländisches Kapitaleinkommen per Quellensteuer zu belasten, schaden sie sich selbst.
• Der Verzicht auf die Quellensteuer wäre also optimal.
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Effiziente internationale Besteuerung VII
• Verkomplizierung der Betrachtung bei Be-rücksichtigung unterschiedlicher Metho-den zur Vermeidung der Doppelbesteue-rung.
• Anrechnungsverfahren: Teilanrechnung– r – t + min {t, tmax} = r*.
– Anrechnung bis zum Höchstbetrag tmax.
– Quellensteuererhöhung geht nicht zu Lasten des Inlandskapitals sondern des anrechnenden Auslandes.
– Bei Teilanrechnung bis zu tmax.
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Effiziente internationale Besteuerung VIII
• Steuerharmonisierung ist nicht notwendig.• Aber: internationales Verteilungsproblem• Notwendigkeit von Doppelbesteuerungsab-
kommen.• Abschreckung ausländischer Steuerhinter-
ziehung:– Wer im Heimatland 50% Einkommensteuer schul-
det, wird die Finanzbehörde nicht mit Anrechnung behelligen, wenn 10% Quellensteuer im Ausland angezogen werden müssen.
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Effiziente internationale Besteuerung IX
• Besteuerung des Inländereinkommens– Aufhebung der Annahme, dass sich der gesamte
Kapitalbestand in ausländischer Hand befindet.
– K: = Inlandskapital.
– S: = Inländerkapital.
– S – K: = Nettoforderungsposition des Inlandes (Leistungsbilanzüberschuss oder -defizit).
– Betrachtung eines Kapitalexportlandes als kleine offene Volkswirtschaft.
– Inländer können im In- oder Ausland investieren und seien steuerehrlich.
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Effiziente internationale Besteuerung X
• Besteuerung des Inländereinkommens– S*: = Inländerkapital im Kapitalexportstaat
– K*: = Inlandskapital im Kapitalexportstaat
– f*(K*): = Produktionsfunktion des Kapitalexportstaates.
– Marktgleichgewicht: r* = f*‘(K*)
– r*: = Bruttozins des Kapitalexportstaates.
– Annahme: Maximierung des Inländereinkommens, d.h. des Inlandseinkommens + Verzinsung des exportierten Kapitals.
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Effiziente internationale Besteuerung XI
• Besteuerung des Inländereinkommens– Einführung einer Quellensteuer im Kapitalimport-
staat
– Inländer erhalten: (r – t) (S* – K*)
– Maximierungsproblem:• Max Y* = f*(K*) + (r – t) (S* – K*)
• Effizienzbedingung: r* = r – t.
– Aus Sicht des Kapitalexportstaates ist das gewähr-te Kapitalexportvolumen effizient, wenn der hei-mische Bruttozins r* mit dem ausländischen Net-tozins (r – t) übereinstimmt.
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Effiziente internationale Besteuerung XII
• Besteuerung des Inländereinkommens– Erhebt der Kapitalexportstaat nun eine Quellen-
steuer, so bestehen Arbitragemöglichkeiten auf den Kapitalmärkten.
– Um dies zu vermeiden, müssen im Marktgleichge-wicht die Nettorenditen von Inlands- und Aus-landsinvestition übereinstimmen.
– Diese Bedingung ist jedoch nur bei Steuerabzug erfüllt.
– Probleme treten zudem bei Hinterziehung auf• effizienztheoretisch keine Auswirkungen• Verteilungsproblem
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Effiziente internationale Besteuerung XIII
Methode im Kapitalexportstaat
Nettoverzinsung bei Inlands-investition
Nettoverzinsung bei Auslands-investition
Doppelbesteu-erung
(1 – *) r* (1 – *) r – t
Vollanrechnung (1 – *) r* (1 – *) r*
Freistellung (1 – *) r* r – t
Steuerabzug (1 – *) r* (1 – *) r – t
Tabelle 4: Alternative Politiken des Kapitalex-portstaates
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Effiziente internationale Besteuerung XIV
• Tabelle 4– Doppelbesteuerung: r* = r – t/(1 – τ*)
• niedriger als (r – t)
• im Inland investierter Kapitalbestand ist ineffizient hoch.
• zu wenig Kapitalexport.
– Vollanrechnung: r* = r • höher als (r – t).
• im Inland investierter Kapitalbestand ist ineffizient gering.
• zu viel Kapitalexport.
– Freistellung: r* = (r – t)/(1 – τ*) • höher als (r – t).
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Effiziente internationale Besteuerung XV
• Tabelle 4– Steuerabzug: r* = r – t – Anrechnung und Freistellung sind zu großzügig.– Sie treiben noch Kapital aus dem Land, wenn dessen
Nettoverzinsung unter den Wert gesunken ist, der bei inländischer Anlage erzielbar wäre.
– Nash-Gleichgewicht: Kapitalexportstaaten sehen einen Steuerabzug vor und Kapitalimportstaaten besteuern nicht.
– Anrechnung lohnt sich unilateral nicht.– Welteinkommensprinzip und Wohnsitzprinzip werden
in Reinform verwirklicht.
Internationale Besteuerung 37
Weltwirtschaftliche Effizienz I
• Bisher nationalstaatliche Perspektive• Wie sollte die räumliche Verteilung des
Kapitals aus Effizienzgesichtspunkten sein?• Bei gegebenem Weltkapitalbestand maximiert
eine produktionseffiziente Verteilung des Kapitals das Weltsozialprodukt.
• Diese Verteilung ist erreicht, wenn die Grenz-produktivitäten des Kapitals in den Staaten übereinstimmen.– Land A: GPK von 5, Land B: GPK von 3.
Internationale Besteuerung 38
Weltwirtschaftliche Effizienz II
• Alternative Annahmen über das internatio-nale Steuersystem.– Zunächst: Besteuerung nach dem Welteinkommens-
prinzip.
• Kapitalexportneutralität ist erreicht, wenn– r* – t = r – t, d.h. wenn r* = r.– inländische Kapitalbesitzer, die im Ausland
investieren, erhalten nach Abzug der heimischen Steuern die entsprechenden Nettozinsen, ohne dass die relativen Preise verzerrt werden.
– Bei Kapitalexportneutralität bleibt die Entscheidung über eine Investitionsart unverzerrt.
Internationale Besteuerung 39
Weltwirtschaftliche Effizienz III
• Produktionseffizienz, da auf dem Rand der Produktionsmöglichkeitenkurve produziert.
• Territorialprinzip: – Inländer und Ausländer werden im Quellenstaat gleich
besteuert.
– Beide erhalten auf Investitionen im Inland r – t und auf Investitionen im Ausland r* – t*.
• Kapitalimportneutralität ist erreicht, wenn– r* – t*.
– Alle Investoren zahlen t* auf das im Kapitalimport-staat erzielte Einkommen, gleich in welchem Staat sie ansässig sind.
Internationale Besteuerung 40
Weltwirtschaftliche Effizienz IV• Kapitalimportneutralität
– Gleichbehandlung ausländischer Investoren.– Verletzung der Kapitalexportneutralität.– Mit t > t* folgt, r > r* und es verbleibt weniger
Kapital im Inland.– Verletzung der Produktionseffizienz, da die
internationale Kapitalallokation verzerrt wird.– Kapitalimportneutralität ist effizienztheoretisch
folgenlos, wenn die Ersparnisse gegeben sind.
• Konsumeffizienz– wenn die intertemporale Grenzrate der Substitution
mit dem Zinsfaktor übereinstimmt.
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Weltwirtschaftliche Effizienz V
• Konsumeffizienz– Welteinkommensprinzip:
• 1 + r – t für Inländer und
• 1 + r – t* für Ausländer
– Verschiedene Zinsfaktoren, die eine Ineffizienz verursachen.
– Anpassung der Grenzraten der intertemporalen Substitution an unterschiedliche Zinsfaktoren.
– Beim Territorialprinzip passen sich die Sparer an die gleichen Zinsfaktoren an.
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Weltwirtschaftliche Effizienz VI
• Kapitalexportneutralität– Investitionen sind international unverzerrt,
– die Ersparnis ist international verzerrt.
• Kapitalimportneutralität– Investitionen sind international verzerrt,
– die Ersparnis ist international unverzerrt.
• Bedeutung eines Ziels hängt von unter-schiedlichen Elastizitäten ab.– Elastizitäten als Funktion der Bedeutung des
Finanzsektors.
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Strategische Internationale Steuerpolitik I
• Steuerwettbewerb– Steuerwettbewerb ist die strategische Senkung der
Steuerbelastung mobiler Produktionsfaktoren, um diese anzuziehen.
• Abstimmung zu Fuss (‘voting by feet’) als Denkfigur: – optimale Kombination von Steuerbelastung und
öffentlichen Leistungen gemäß den Präferenzen der Bürger (Informationsvorteil).
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Strategische Internationale Steuerpolitik II
• Korrespondenzprinzip: – Gebietskörperschaft, die die Menge des
bereitgestellten Gutes bestimmt, sollte die Individuen umfassen, die das Gut konsumieren und dafür zahlen (fiskalische Äquivalenz, institutionelle Symmetrie).
• Dezentralisierungstheorem: – In einer Welt mobiler Individuen mit
unterschiedlichen Präferenzen ist eine dezentrale Bereitstellung und Finanzierung öffentlicher Güter effizient.
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Strategische Internationale Steuerpolitik III
• Fiskalische Externalität– Die Zuwanderung von Kapital in eine Region
entlastet die Produktionsfaktoren dort und belastet die Produktionsfaktoren in der Herkunftsregion.
– Entscheidungen über das Angebot an öffentlichen Leistungen in den Gebietskörperschaften sind gesamtwirtschaftlich ineffizient, da die Ent- bzw. Belastungswirkungen nicht berücksichtigt werden.
Internationale Besteuerung 46
Strategische Internationale Steuerpolitik IV
• Steigende Skalenerträge im Konsum öffentlicher Güter bzw. Nichtrivalität öffentlich angebotener Leistungen.
• Bereitstellung zu Grenzkostenpreisen deckt die Durchschnittskosten nicht. Unterdeckung mit zu geringem Niveau öffentlicher Leistungen oder Überwälzung auf immobile Faktoren.
Internationale Besteuerung 47
Strategische Internationale Steuerpolitik V
Bruttoarbeits-einkommen
c (B,W) + wB
c (B,W)+ cB B + wB
cSteuerein-nahmen
Bildungs-einkommen
Gesamte Nut-zungskosten cB
fB
wB
Abbildung 2: Der optimale Steuerpreis
B B
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Strategische Internationale Steuerpolitik VI
F
D –C c (B,W)+ cB B + wB
E
A
B
c(B,W) + wB
wB
fB
B
Abbildung 3: Ineffiziente Bereitstellung öffentlicherGüter
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Strategische Internationale Steuerpolitik VII
• Variationen:– Anzahl und Größe der Regionen
(asymmetrischer Wettbewerb);
– Gegenargument freiwilliger Transfers zwischen den Regionen;
– Berücksichtigung der Leistungsseite des Budgets;
– Subventionswettlauf.
Internationale Besteuerung 50
Strategische Internationale Steuerpolitik IX
• Positive Nutzenspillovers: Einwohner der Um-landgemeinden zahlen nicht adäquat für die Nutzung öffentlicher Güter in Kernstädten. Überfüllungsprobleme
• Kostenspillovers (Steuerexport): Bereitstellung auf ineffizient hohem Niveau.
• Steuerexport und positive Nutzenspillovers wirken den fiskalischen Externalitäten entgegen.
Internationale Besteuerung 51
Strategische Internationale Steuerpolitik X
• Politische Externalitäten.• Fiskalischer Wettbewerb als Substitut für
fehlenden politischen Wettbewerb. Internalisierung politischer Externalitäten durch Steuerwettbewerb. ‘yardstick competition’.
Internationale Besteuerung 52
Strategische Internationale Steuerpolitik XI
• Zu jeder aufgezeigten Externalität lassen sich Argumente finden, warum eine zentralstaatliche Harmonisierung oder zwischenstaatliche Koordinierung nicht notwendig ist.
• Zentrale Gegenargumente für zentralstaatliche Eingriffe finden sich in räumlichen und politischen Externalitäten.
• Der Hauptvorteil des Steuerwettbewerbs dürfte im allokativen Bereich zu suchen sein.
Internationale Besteuerung 53
Strategische Internationale Steuerpolitik XII
• Steuerwettbewerb und Einkommensumverteilung• Zusammenbruch des Wohlfahrtsstaates: Arme
wandern dorthin, wo sie höhere Transfers bekommen, Reiche dorthin, wo sie niedrigere Steuern zahlen.
• Reiche akzeptieren dezentralisierte Umverteilung eher, da zentralstaatliche Umverteilung sie in aller Regel stärker belastet.
Internationale Besteuerung 54
Strategische Internationale Steuerpolitik XIII
• Bereitschaft der Unternehmen, für den sozialen Frieden zu zahlen.
• Versicherungsmotiv: staatliche Umverteilung als Versicherung gegen Wechselfälle des Lebens, gegen Kriminalität und Enteignung.
• Tragfähigkeit der Gegenargumente zur Zusammenbruchsthese ist zweifelhaft.
• Nachteil des Steuerwettbewerbs im distributiven Bereich.
Internationale Besteuerung 55
Strategische Internationale Steuerpolitik XIV
• Steuerwettbewerb und regionale Wirtschaftsent-wicklung
• Behauptung: Steuerwettbewerb führt dazu, dass arme Regionen ärmer und reiche Regionen reicher werden.
• Traditionelle (neoklassische) Wachstumstheorie: Ressourcenunterschiede können aufgrund der höheren Grenzproduktivität des Kapitals in der ärmeren Region nicht auf Dauer bestehen bleiben (Konvergenzthese).
Internationale Besteuerung 56
Strategische Internationale Steuerpolitik XV
• ‚New Geography‘: Entwicklungsunterschiede zwischen Zentrum und Peripherie sind permanent, wenn reiche Wirtschaftszentren aufgrund von Skalenvorteilen, Agglomerationsvorteilen und Transportkostenvorteilen Kapital anziehen.
• Steuerharmonisierung verhindert, dass die Peri-pherie einen Teil der Standortnachteile durch Steuersenkungen wettmacht.
Internationale Besteuerung 57
Internationale Unternehmensbesteuerung I
• Verfolgung des Wohnsitzprinzips mit der Anrechnungsmethode
• Verfolgung des Quellenprinzips mit der Freistellungsmethode
• Im Falle des Quellenprinzips ist offener Steuerwettbewerb möglich.
• Im Falle des Wohnsitzprinzips bleiben eine Reihe von Steuervermeidungsmöglichkei-ten für ein Unternehmen offen.
Internationale Besteuerung 58
Internationale Unternehmensbesteuerung II
• In der Regel verstoßen die durch das An-rechnungsverfahren induzierten Steuerver-meidungsstrategien gegen die Finanzie-rungs- und Investitionsneutralität.
• Bei Teilanrechnung wird die im Ausland (niedrigere) Steuerbelastung auf das (höhere) Niveau im Inland angehoben.
• Bei Repatriierung der Gewinne wird eine Repatriierungssteuer gezahlt.
Internationale Besteuerung 59
Internationale Unternehmensbesteuerung III
• Bei Teilanrechnung ist die Doppelbesteue-rung investitionsneutral, da die GPK im Ausland nach Abzug der Steuern im Gleichgewicht genau dem international üblichen Kapitalmarktzins entspricht.
• Die ursprüngliche Einlage der inländischen Mutter in eine ausländische Tochter wird jedoch durch die Repatriierungssteuer reduziert.
Internationale Besteuerung 60
Internationale Unternehmensbesteuerung IV
• Umgehungsstrategien:– Transferpreissetzung:
Fremdvergleichsgrundsatz kann steuerlich induzierte Gewinnverschiebungen nur bedingt verhindern (Lizenzgebühren bei F&E, Finan-zierungsgesellschaften).
– Investition in passive Assets statt Repatriierung• Reinvestition in Finanzanlagen solange der Nettozins
nach Steuern höher liegt als der internationale Kapitalmarktzins.
• Vorteil durch Steueraufschub in spätere Perioden.
Internationale Besteuerung 61
Internationale Unternehmensbesteuerung V
• Umgehungsstrategien:– Investition in eine zweite Tochter im Hoch-
steuerland.• Gewinne der Tochter im Niedrigsteuerland werden
in der Tochter im Hochsteuerland investiert.
• Bei Repatriierung im Heimatland fällt keine Repatri-ierungssteuer an, da die Tochter im Hochsteuerland höher besteuert wird und anrechnen kann.
• Vorteil durch Steueraufschub.
– Fremdfinanzierte Investition der Mutter im Heimatland in die ausländische Tochter.
Internationale Besteuerung 62
Internationale Unternehmensbesteuerung VI
• Umgehungsstrategien:– Fremdfinanzierte Investition der Mutter im
Heimatland in die ausländische Tochter.• Absicherung der Fremdfinanzierung durch eine von
der ausländischen Tochter am Kapitalmarkt investierten Finanzanlage.
• Steuerersparnis zu Hause wegen Abzugsfähigkeit der Fremdkapitalzinsen.
• Investition der ausländischen Tochter in Finanzanla-gen.
– Ausländische Tochter verleiht ihre Gewinne an die Tochter im Hochsteuerland mit hohen FKZ.
Internationale Besteuerung 63
Internationale Unternehmensbesteuerung VII
• Umgehungsstrategien:– Ausländische Tochter im Hochsteuerland
investiert im Niedrigsteuerland, erhält die niedrig besteuerte Dividende, die dann repatriiert wird und einen positiven Anrechnungsbetrag bringt.
• Multinationale Unternehmungen haben vielfältige Möglichkeiten, die Steuerzah-lung zu umgehen.– Nicht notwendigerweise Nullbesteuerung.
Internationale Besteuerung 64
Internationale Unternehmensbesteuerung VIII
• Kapitalexportneutralität auch beim Anrechnungsverfahren und dem Welteinkommensprinzip verletzt.– Frage der Durchsetzung der Besteuerung.
• Keine Neutralität dahingehend, wo Gewinne ausgewiesen werden.
• Verzerrung der Realkapitalinvestition?• Quellenbesteuerung vs. Informationsaus-
tausch
Internationale Besteuerung 65
Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb I
• Mobilitätsthese: Niedrige Steuern und/oder ein hohes Niveau öffentlicher Leistungen ziehen mobile Produktionsfaktoren an.
• Strategiethese: Gebietskörperschaften setzen ihre Steuersätze ein, um mobile Faktoren aus anderen Gebietskörperschaften anzuziehen.
• Effizienzthese: Fiskalischer Wettbewerb führt dazu, dass die öffentlichen Leistungen eher den Wünschen der Bürger entsprechen.
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Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb II
• Umverteilungsthese: Fiskalischer Wettbewerb verunmöglicht Umverteilung.
• Divergenzthese: Fiskalischer Wettbewerb führt zu einer divergierenden wirtschaftlichen Entwick-lung von Gebietskörperschaften, d.h. die reichen Regionen werden reicher und die armen ärmer.
Internationale Besteuerung 67
Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb III
• Fiskalisch induzierte Mobilität– Eindeutig: Unternehmen wählen ihren Standort (und
Individuen ihren Wohnort) dort, wo Steuern niedriger und öffentliche Leistungen höher sind – ceteris paribus.
– Überzeugende Evidenz von Firmendaten (Panel) von Multinationals und Regionaldaten (Panel) für die USA und die Schweiz.
– Neue überzeugende Evidenz zum Profit Shifting amerikanischer Multinationals.
Internationale Besteuerung 68
Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb IV
• Strategische Steuerpolitik– Eindeutig: Steuersätze und Sozialhilfezahlungen in
einer Gebietskörperschaft hängen positiv von den Steu-ersätzen bzw. Sozialhilfezahlungen anderer Gebietskör-perschaften ab.
– Evidenz für EU und OECD Länder, aber auch für U.S. Bundesstaaten und Gemeinden, Belgische, Deutsche, Spanische Gemeinden, Italienische Städte, Französische Regionen und Schweizer Kantone.
– Race to the Bottom vs. Yardstick Competition?
Internationale Besteuerung 69
Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb V
• Keine internationale Evidenz zur Effizienzthese
• Keine internationale Evidenz zur Umverteilungsthese
• Keine internationale Evidenz zur Divergenzthese (aber Irland vs. Griechenland als Fallstudien).
• Daher Rückgriff auf föderale Staaten mit Steuer-wettbewerb, um Licht ins Dunkel zu bringen.
Internationale Besteuerung 70
Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb VI
• Sowohl in den USA als auch in der Schweiz bestätigt eine hohe Zahl von Studien die Existenz von Steuerwettbewerb in Form einer kombinierten Mobilitäts- und Strategiethese.
• In beiden Ländern sprechen verschiedene Studien dafür, dass die Effizienz der Bereitstellung öffent-licher Leistungen durch fiskalischen Wettbewerb erhöht wird.
Internationale Besteuerung 71
Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb VII
• Während verschiedene Indizien auf die (einge-schränkte) Gültigkeit der Umverteilungsthese für die USA hinweisen, muss sie für die Schweiz verworfen werden.– Regeln der Umverteilung in der Schweiz:
• teilweise Zentralisierung
• hybrides Bürgerort- (Nationalstaats-) prinzip
• prozedurale Fairness durch direkte Demokratie.
• Keine Evidenz zur Divergenzthese.
Internationale Besteuerung 72
Empirische Ergebnisse zum Steuerwettbewerb VIII
-2
0
2
4
6
8
10
3.2 3.4 3.6 3.8 4.0 4.2 4.4
Wachstumsratepro Kopf1982 - 1998
log BIP real
pro Kopf 1982
ZG
ZH
BS
GE
Abbildung 4: Regionale Konvergenz des realen BIP pro Kopf,26 Schweizer Kantone, 1982 – 1998
Internationale Besteuerung 73
Zusammenfassung I• Steuerwettbewerb ist problematisch für die Steuer-
behörde, wenn Steuerhinterziehung möglich ist.• Theoretisch dürften Ineffizienzen und negative
Verteilungswirkungen durch den Steuerwettbe-werb nicht auszuschliessen sein.
• Empirisch:– Bestätigung der Mobilitäts- und Strategiethese– Eher Bestätigung der Effizienzthese– Gemischte Evidenz zur Verteilungsthese.– Keine Evidenz zur Divergenzthese.
Internationale Besteuerung 74
Zusammenfassung II
• Welche Regeln für den Steuerwettbewerb?• Code of Conduct?• Quellensteuer vs. Informationsaustausch?• Anrechnungs- vs. Freistellungsmethode?• Die Rolle der WTO?• Formula Apportionment vs. Separate
Accounting?• Steuern als Preise!