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transcript
Vortrag für die Münchner City-Group von e-fellows
Jour-Fixe-PLUS am 27.06.2013
Referent und Verfasser:
STEUERN & STUDIUM:
DIE ABSETZBARKEIT VON STUDIENKOSTEN
EINE ÜBERSICHT ÜBER DIE AKTUELLE RECHTS- UND GESETZESLAGE
1 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Rating-Analyst (Univ.)
Inhalte
1. Ziel der Absetzbarkeit von Studienkosten
2. Steuerliche Grundlagen
3. Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage
4. Welche Kosten können abgesetzt werden?
5. Kostentragung/ Kostennachweise
6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang
7. Schuhkarton- und Ordner-Lösung
8. Beratung für Studenten und deren Familien
9. Konkrete Gestaltungsempfehlungen für Studierende
Anhang: Beispiele
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Obwohl dieses Skript mit äußerster Sorgfalt erstellt wurde, kann schon wegen der laufenden Aktualisierung durch neue Rechtsprechung und Gesetzgebung für den Inhalt
keine Gewähr gegeben werden. Alle Rechte vorbehalten. Eine Vervielfältigung ist nur mit ausdrücklicher, schriftlicher Genehmigung des Herausgebers gestattet.
Herausgegeben im Juni 2013.
Das Ziel der Absetzbarkeit von Studienkosten
Ziel ist es, die Kosten des Studiums
über die Studienjahre
auch bei keinem oder nur geringem Einkommen
als steuerlich anzuerkennende Verluste vorzutragen,
um diese kumulierten Verluste mit
dem späteren ersten Berufseinkommen zu verrechnen
und mit den dann ersparten Steuern
einen Teil der Studienkosten zu refinanzieren.
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Bachelor Master Promotion
2. Steuerliche Grundlagen
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- Studiengebühren
- Miete - MVV - Lebenshaltungskosten
- Weggehen
Eltern* + Bafög + Nebenjob**
Finanzierung durch:
Kosten:
* Kindergeld erhalten Eltern für Ihre studierenden Kinder bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres zzgl.
6 Monaten des früheren gesetzlichen Grundwehr- oder Zivildienstes und den jetzt 6-23 Monaten der
neuen Freiwilligendienste einschl. der Tätigkeit als Entwicklungshelfer
2. Steuerliche Grundlagen
Geringfügige Beschäftigung
mit Pauschalabgaben zur Sozialversicherung
und Pauschalsteuer
Geringfügige Beschäftigung auf Lohnsteuerkarte
(z.B. Werkstudent)
Zu verrechnen
mit den Studienkosten
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Nicht zu verrechnen
mit den Studienkosten *
Nebenjob: Unterscheide:
* Nur geringfügige Beschäftigungen i.S.v. § 8 SGB IV (= mit Pauschalabgaben i.H.v. 30 % zu SV
u. Steuern, Abwicklung über Minijobzentrale) bleiben verrechnungsfrei
2. Steuerliche Grundlagen
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Beispiel
Bei einem zu versteuernden Einkommen von € 40.000 beträgt der
Grenzsteuersatz 39,5 % inkl. Soli und KiSt, während der
Durchschnittssteuersatz bei 25,1 % liegt. Das bedeutet in diesem Fall:
€ 1.000.- Verlustvortrag aus Studiumskosten
führen im ersten Berufsjahr zu € 395.- an Steuerrückerstattung!
Steuersätze ohne
Soli / KiSt!
zu verst.Einkommen
2. Steuerliche Grundlagen
Definition Werbungskosten:
= Ausgaben, bei denen
• ein hinreichend konkreter,
• objektiv feststellbarer Zusammenhang
• mit späteren steuerpflichtigen Einnahmen im Inland
• aus der angestrebten beruflichen Tätigkeit besteht.
Dieser Grundsatz gilt immer und für alle Ausgaben grundsätzlich.
(Problematisch ist der Nachweis dieses Zusammenhangs bei Studien-
abbrechern und bei einem Fachwechsel; Nachweis i.d.R. nicht möglich
bei Seniorenstudium)
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2. Steuerliche Grundlagen
Definition Sonderausgaben:
= Ausgaben, die weder Werbungskosten oder Betriebsausgaben sind
= „private Ausgaben, die steuerlich gefördert werden“
Beispiele:
• Unterhaltsleistungen
• Kranken- und Rentenversicherungsbeiträge
• Beiträge zu Lebensversicherungen
• Spenden
• Kirchensteuerbeiträge
• und eben lt. Gesetzgeber Studienkosten der „echten Erstis“
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2. Steuerliche Grundlagen
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Kosten für ein Hochschulstudium
Werbungskosten
§ 9 EStG
keine / nur geringe positive/n Einkünfte
Verlustvortrag
Überwiegend positive Einkünfte oder
Zusammenveranlagung
Werbungskosten in voller Höhe
Sonderausgaben
§ 10 EStG
Überwiegend positive Einkünfte oder
Zusammenveranlagung
Sonderausgaben-abzug bis 6.000 €
keine / nur geringe positive/n Einkünfte
Kein Verlustvortrag
Studienkosten gehen steuerlich verloren
2. Steuerliche Grundlagen
Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben Ein Verlustvortrag kann sich für Studierende nur dann ergeben,
wenn die Werbungskosten über den Einnahmen liegen.
Dieser Verlustvortrag ist der Höhe und der Zeit nach unbegrenzt
vortragbar, kann also bis zum ersten und ggf. weiteren Berufsjahren
vorgetragen und mit dem dortigen Einkommen verrechnet werden.
Zu beachten ist, dass jeweils jährlich eine Verrechnung des
Verlustvortrages mit dem ggf. vorhandenen Überschuss eines Jahres zu
erfolgen hat.
Beispiel: 2010 Studienbeginn: Überschuss der Werbungskosten über die
Einnahmen in den Jahren 2010-2015: -6, -8, +7, -15, -6, ergibt -28
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3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage
Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht)
Oberstes Prinzip: Verfassungsrecht, ggf. EU-Recht
Höchste deutsche Gerichte wie BFH, BGH etc.
- prüfen die Gesetze auf Verfassungsmäßigkeit
- legen die Rechtsfragen bei Zweifeln an der Verfassungsmäßigkeit dem BVerfG vor
- BVerfG prüft das Gesetz dann u.a. auf
-- Folgerichtigkeit u. Widerspruchsfreiheit
-- unter Berücksichtigung des Wortlauts sowie
-- des aus dem Willen des Gesetzgebers abgeleiteten Sinn und Zweck
Stellt das BVerfG ggf. die Verfassungswidrigkeit eines Steuergesetzes fest, kann es
- rückwirkend, per sofort oder erst künftig die Nichtanwendbarkeit erklären
- bestimmt es aber meist eine Frist, bis zu der der Gesetzgeber einen wieder verfassungs-
gemäßen Zustand herbei zu führen hat.
Der EuGH hat die Möglichkeit, europäischem Recht den Vorrang vor deutschem Recht einzuräumen.
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3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage
Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzen: (grob vereinfacht)
Legt der Bundesfinanzhof (BFH) als höchstes deutsches Steuergericht ein Gesetz anders aus,
als es der Gesetzgeber wünscht (ohne dass dieses Gesetz verfassungswidrig sein muss),
kann der Gesetzgeber
a) mittels Veröffentlichung der Entscheidung im Bundessteuerblatt Teil II die Finanzverwaltung
anweisen, das Urteil mit der Folge der Bindungswirkung für vergleichbare Sachverhalte
anzuerkennen
oder
b) die Entscheidung mit einem sog. Nichtanwendungserlass belegen und nicht veröffentlichen
lassen.
Folge ist dann: Keine Anwendung des Urteils über den entschiedenen Einzelfall hinaus
und damit Zwang für vergleichbar Betroffene, erneut durch alle Instanzen zu klagen.
Gesetzgeber: Kann jederzeit neue Gesetze erlassen
(die dann wieder der Prüfung durch die Gerichte obliegen)
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3. Zur Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage
Zum Verhältnis von Rechtsprechung und Gesetzgeber: (grob vereinfacht)
Ist wegen der Verfassungsmäßigkeit eines Gesetzes oder einer Rechtsfrage
ein Verfahren vor dem EuGH, dem BVerfG oder dem BFH anhängig,
besteht ein
Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen
eines Einspruchsverfahrens.
Die Beurteilung des Sachverhalts durch das Finanzamt ruht dann solange,
bis das Urteil ergangen ist. Fällt das Urteil dann (ggf. nach Jahren) positiv aus,
nützt das demjenigen, der seinen Steuerbescheid „offen gehalten hat“,
während alle anderen, die keinen Einspruch erhoben haben, leer ausgehen.
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3. Entwicklung der Rechtslage
Änderung der Rechtsprechung des BFH zu Berufsausbildungskosten ab 2002
BFH vom 17.12.2002
VI R 137/01, BStBl. II 2003, 407
Grundfall zum berufsbegleitenden Studium:
RA-Gehilfin mit AKAD-Studium zur
Betriebswirtin (FH)
BFH vom 27.05.2003
VI R 33/01, DStR 2003, 1160
Ausbildung zum Berufspiloten auf Grund
eines Schulungsvertrages mit dem
Flugunternehmen
BFH 04.11.2003
VI R 96/01, DStR 2004,261
Kosten einer Krankengymnastin für
anschließendes Medizinstudium mit
Promotion
BFH v. 22.07.2003
VI R 48/02, BFH/NV 2004, 34
Vergebliche Ausbildungskosten eines EDV-
Anwendungsberaters für
Steuerberaterprüfung
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3. Entwicklung der Rechtslage
Rechtsprechung des BFH seit 2003:
Entscheidend für die Einstufung der Studienkosten als Werbungskosten
ist,
dass das Studium
Berufswissen vermittelt
und
auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen
gerichtet ist.
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3. Entwicklung der Gesetzeslage
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Und wie hat der Gesetzgeber
auf diese Änderung der Rechtsprechung reagiert?
Durch „Nichtanwendungsgesetz“ vom 09.07.2004
mit der Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG:
Nichtabzugsfähige Ausgaben sind:
„Aufwendungen des Steuerpflichtigen
für seine erstmalige Berufsausbildung und für sein Erststudium,
wenn diese nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses
stattfinden.“
Aber:
Die Rechtsprechung hat sich weiterentwickelt !
3. Entwicklung der Rechtslage
Kosten des Hochschulstudiums nach Berufsausbildung
BFH vom 18.06.2009
VI R 14/07, DStR 2009, 1952 Ausgebildete Buchhändlerin studiert
Sonderschulpädagogik
VI R 6/07, BFH/NV 2009, 1796 Ausgebildete Hotelfachfrau studiert
Tourismusmanagement an der Hochschule
(FH)
VI R 49/07, BFH/NV 2009, 1799 Ausgebildeter Koch studiert
Hotelmanagement (FH)
VI R 79/06, Datev-Lexinform Dok. Nr.
0587998
Staatlich geprüfter Wirtschaftsassistent
studiert Weltwirtschaftssprachen (FH)
VI R 31/07, BFH/NV 2009, 1997 Ausgebildeter Bürokaufmann studiert
berufsbegl. für den Abschluss als „Betriebs-
wirt für betriebl. Altersversorgung“ (FH)
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3. Entwicklung der Rechtslage
Kosten des Hochschulstudiums
BMF-Schreiben vom 22.09.2010
in Reaktion auf die neuen Urteile
Anerkennung der Studiumskosten als
vorweggenommene Werbungskosten bei
- Abgeschlossener Berufsausbildung
- Berufsbegleitendem Studium
- Zweitstudium (auch Master)
- Promotionsstudium
Aber nicht:
Erststudium direkt nach dem Abi
BFH v. 28.07.2011 VI R 7/10 und
VI R 38/10
Anerkennung auch der Erststudiumskosten
direkt nach dem Abi:
Abiturientin beginnt, nach erfolgloser Klage,
Medizinstudium in Ungarn und erstmalige
Berufsausbildung zum Verkehrsflugzeugführer
Erste Reaktion BMF:
Pressemitteilung vom 19.08.2011
Das BMF „prüft nunmehr die gesetzgeberischen
und verwaltungstechnischen Gestaltungs-
möglichkeiten“
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3. Entwicklung der Gesetzeslage
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Und wie reagierte der Gesetzgeber
auf die Bestätigung der Rechtsprechung dieses Mal ?
Mit dem „Nichtanwendungsgesetz“ vom 26.10.2011 mit
Neufassung des § 12 Nr. 5 EStG:
Nichtabzugsfähige Ausgaben sind:
„Aufwendungen des Steuerpflichtigen für seine erstmalige
Berufsausbildung oder für sein Erststudium, das zugleich eine
Erstausbildung vermittelt, wenn diese Berufsausbildung oder dieses
Erststudium nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses stattfinden.“
und
Ergänzung des § 9 EStG um einen neuen Absatz 6,
nach dem Erstausbildungskosten keine Werbungskosten sind!
3. Entwicklung der Gesetzeslage
Noch: Gesetzesneufassung
Anhebung des beschränkten Sonderausgabenabzugs für
Studenten in der Erstausbildung auf € 6.000.- p.a..
(wirkt sich nur bei entsprechenden Einkünften über dem Grundfreibetrag aus!)
Geltung des erhöhten Sonderausgabenabzugs: ab 1.1.2012
Die Aushebelung der Rechtsprechung soll dieses Mal
rückwirkend seit 2004 gelten, weil es sich nur um eine
„Klarstellung“
für die von der Regelung betroffenen Studierenden in der
Erstausbildung handele.
Für alle anderen Studierenden ändert sich nichts!
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3. Entwicklung der Rechtslage
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Erste Reaktion des BFH am Tag des Gesetzentwurfes (26.10.2011):
Sprecher d. BFH kündigt selbständige Verfassungsbeschwerde in Karlsruhe an.
Veröffentlichte Meinungen von BFH-Richtern * und die ausführliche Begründung
der neuen Urteile verdeutlichen erhebliche Einwendungen des BFH gegen jedes
erneute Nichtanwendungsgesetz und können nur als Aufforderung verstanden
werden, am Werbungskostenabzug auch nach Geltung des neuen Gesetzes
festzuhalten und diesen ggf. auch rückwirkend zu beantragen.
*„Konkret berufsbezogene Bildungsaufwendungen sind keine Kosten der Lebensführung!“
und
„Für Studenten und Auszubildende gilt es nun, ihre Ausbildungskosten innerhalb der
Festsetzungsfristen im Rahmen einer ESt- oder einer Verlustfeststellungserklärung
geltend zu machen.“ (Dr. Schallmoser in Steuk 2011, Heft 17, S. 370)
Der Finanzverwaltung sind aber die Hände gebunden, solange wegen der
Gesetzesneufassung kein neues Verfahren beim BFH anhängig ist.
3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung
betreffen vor allem:
Das Veranlassungsprinzip:
Entscheidend nach dem BFH ist alleine, dass das Studium Berufswissen
vermittelt und auf die Erzielung von (steuerpflichtigen) Einnahmen
gerichtet ist, also der berufliche Veranlassungszusammenhang zwischen
Berufsbildungsausgaben und Einkünfteerzielung anzuerkennen ist!
„Insbesondere die Zuordnung von Aufwendungen für ein Erststudium
zum Privatbereich ohne Beachtung der für das Studium veranlassenden
Umstände sei eine unzulässige Typisierung.“ (Drenseck, vors. Richter des BFH in
DStR 42/2004, S.1767 in seinen Anmerkungen zur bereits damaligen Gesetzesänderung)
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3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der Gesetzesneufassung
betreffen auch das „objektive Nettoprinzip“ *:
Es handelt sich um Erwerbsaufwendungen, die nach dem
Gebot der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit
analog der Gründe für die
- Wiedereinführung der Arbeitszimmerkosten und
- der ersten 20 km der Entfernungspauschale
zum steuerlichen Abzug zuzulassen sind,
weil sie zur Erzielung der steuerlichen Einnahmen aus dem
angestrebten Beruf unumgänglich sind.
23 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
* Nur der Saldo aus (zukünftigen) Erwerbseinnahmen einerseits und
beruflichen Erwerbsaufwendungen andererseits darf besteuert werden
3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Zweifel an der Übereinstimmung der Gesetzesneufassung mit der
grundlegenden Rechtsprechung betreffen auch den Verstoß gegen
das Gebot der Gleichbehandlung vergleichbarer Sachverhalte:
Beispiel:
- 2 Studentinnen der Sonderpädagogik
- im gleichen Semester
- im gleichen Seminar
- kaufen das gleiche Lehrbuch:
Eine Studentin soll kraft Abschluss ihrer Ausbildung zur Buchhändlerin
vor dem Studium dieses Buch als Werbungskosten für Ihren späteren
Beruf abziehen können und die andere nur deshalb nicht, weil sie ihre
Lehre vor dem Studium nicht abgeschlossen hat ? (z.B. wg. Schwangerschaft oder Pflege der Großeltern)
24 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Zum möglichen Verstoß gegen das Gebot der Gleichbehandlung
vergleichbarer Sachverhalte:
Beispiel: Von 2 Auszubildenden zum Verkehrsflugzeugführer (Piloten)
hat einer während der Zivildienstes die Ausbildung zum Rettungs-
sanitäter absolviert und der andere nicht.
Kann es denn von dem erfolgreichen Absolvieren eines solchen Kurses
vor dem Studium abhängen, ob der eine Student die gesamten Kosten
der Pilotenausbildung von rund T€ 40 absetzen kann und der andere
nicht ?
25 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Weitere Beispiele zur Ungleichbehandlung vergleichbarer
Sachverhalte:
- Ungleichbehandlung der letzten 2 Jahre des gleichen Studiengangs
vor und nach der Bologna-Reform:
Der Masterstudent darf absetzen, der Diplomand nicht!
- Egal welche Berufsausbildung abgeschlossen ist:
Nach BMF-Schreiben kann dann jeder Erststudent alle berufs-
bezogenen Studienkosten abziehen, also auch die eines Studien-
abbruchs („vergebliche“ Werbungskosten);
hingegen soll der „echte Ersti“ noch nicht einmal dann absetzen
können, wenn er sein Studium konsequent bis zur ersten Stelle
in „seinem“ akademischen Beruf durchzieht ?
26 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Aufgrund dieser Zweifel waren und sind seit Anfang 2012 bereits
mehrere Verfahren *
vor dem BVerfG bzw. dem BFH anhängig !
Damit besteht erneut ein
Rechtsanspruch auf Aussetzung und Ruhen von Einspruchsverfahren,
gegen ablehnende Steuerbescheide,
gegen die innerhalb der Rechtsbehelfsfrist Einspruch erhoben wurde.
Somit herrscht wieder die vergleichbare Rechtssituation
wie vor den Urteilen des BFH vom 28.07.2011 bzw. wie vor dem 04.11.2003!
* z.B. Sprungklage zum BVerfG beim FG BW, BFH-Rev. wg. FG Düsseldorf, Niedersachsen und Münster
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3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage
Was gilt derzeit mit Stand Anfang 2013:
Die Abzugsvoraussetzungen für Erststudiumskosten als
vorweggenommene Werbungskosten liegen vor bei:
• Erststudium nach abgeschlossener Berufsausbildung
• Berufsbegleitendem Erststudium
• Zweitstudium
• Master (gilt als Zweitstudium!)
• Promotion
28 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage
Was gilt derzeit mit Stand Anfang 2013:
Auch für die Erststudierenden in der Erstausbildung gilt es,
innerhalb der Einspruchs- und Verjährungsfristen
alle Studienkosten als vorweggenommene Werbungskosten
geltend zu machen.
Im Falle der Ablehnung durch das FA sollte mit dem speziellen
Hinweis auf die anhängigen Verfahren Einspruch eingelegt und
die Aussetzung und das Ruhen des Verfahrens beantragt werden.
29 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Und wenn der BFH erneut erst in einigen Jahren positiv entscheidet:
• die Verluste werden dann auch rückwirkend verrechnet
• Steuererstattungen verzinsen sich ab dem 15. Monat nach dem
Veranlagungsjahr mit 0,5 % mtl. (6,0 % pro Jahr)!
Fazit:
Die betroffenen Studierenden in der Erstausbildung müssen
für sich selbst entscheiden, ob sie die Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der
Gesetzesänderung teilen und ob die Chancen, im Falle einer erneut positiven
Entscheidung der Gerichte, einen nicht unbeträchtlichen Teil der Studienkosten
über die Steuerersparnis refinanzieren zu können, den Aufwand wert sind, den
das Belegesammeln und die Abgabe einer Steuererklärung pro Jahr mit sich
bringen!
Für alle anderen Studierenden gilt :
Das Weitersammeln lohnt sowieso !
30 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Zur Gesetzeslage
Wie lange können noch Steuererklärungen abgegeben werden?
Normalfall: bis 31.05. des Jahres für das Vorjahr
Ausnahme: Bei steuerlicher Vertretung regelmäßig bis 31.12. d. Kj.
Ansonsten grundsätzlich in allen offenen Fällen, d.h.
• bei bisheriger Nichtabgabe einer Steuererklärung:
im Regelfall 4, in Ausnahmefällen bis zu 7 Jahre zurück
• bei allen abgegebenen Erklärungen grundsätzlich
nur innerhalb der vierwöchigen Einspruchsfrist;
Aber: Anhängiges Verfahren vor dem BFH (VI R 16/11) wg. allgemeiner
Abgabemöglichkeit bis zu 7 Jahren auch bei Antragsveranlagungen!
Folge: Gegen Ablehnung von Veranlagungen für die Jahre 2006-2008
Einspruch einlegen; Aussetzung und Ruhen des Verfahrens beantragen
31 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
ja
3. Überblick zur Rechts- und Gesetzeslage
Ausbildungsverhältnis
oder berufsbegleitend ja
Betriebsausgaben/ Werbungskosten
nein
(vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten
Studium nach abgeschl. Berufsausbildung
und Zweitstudium
nein
Erststudium
in Erstausbildung
32 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
(vorweggenommene) Betriebsausgaben/ Werbungskosten
Ja ?*
Nein?*
*Ja nach BFH v. 28.07.2011 und v. 04.11.2003; nein nach Gesetzesneufassung v. 07.12.11
(nur Sonderausg. bis € 6.000.- p.a.); Neu anhängige Verfahren: BVerfG wg. Vorlage FG
Baden-W. v. 14.12.11; Revision BFH VIII R 49/11 wg. FG NS und VI R 8/12 wg. FG Münster
3. Zur Entwicklung der Rechtslage
Wann gilt eine Berufsausbildung als abgeschlossen? Nach Meinung der Finanzverwaltung früher:
- Nach Berufsbildung im dualen System oder innerbetrieblich
- Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
und
- Ausbildungsdauer von mind. 2 Jahren
Demgegenüber neu nach BFH: Eine erstmalige Berufsausbildung setzt
- weder ein Berufsausbildungsverhältnis nach dem Berufsbildungsgesetz
- noch eine bestimmte Ausbildungsdauer voraus.
Ausreichend ist, dass
- die Ausbildung berufsbezogen ist,
- eine Voraussetzung für die geplante Berufsausbildung darstellt und
- die Ausbildung dazu befähigt, aus der angestrebten Tätigkeit Einnahmen zu
erzielen.
33 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage
Wann gilt eine Berufsausbildung als abgeschlossen?
Staatlich anerkannter Wirtschaftsassistent (BFH vom 18.09.2009, VI R 79/06; veröff.
03/12 !; Ausbildung an einem Berufskolleg trotz Möglichkeit des Erwerbs der Fachhochschulreife!)
Analog anerkannt:
- Rettungssanitäter (BFH vom 27.10.2011, VI R 52/10)
- Sprachaufenthalte im Ausland (BFH v. 15.03.2012, III R 58/08)
-- Au-pair-Ausbildung
(Au-pair per se keine Erstausb., aber mit system. Sprachausbildung > 10 Stdn. wtl. im D.)
-- besonderer Sprachunterricht (Einzelunterricht, fachlicher Sprachunterricht wie
z.B. Englisch für Juristen oder Vorträge in Fremdsprache; auch < 10 Stdn. wtl.)
-- Sprachunterricht, wenn Voraussetzung nach Ausbildungs- oder
Prüfungsordnung oder zur Vorbereitung auf notw. Fremdsprachentest
(TOEFL oder IELTS als zwingende Zulassungsvoraussetzung für das Studium oder
ausbildungsrelevanter Sprachtest; ohne zeitliche Mindestanforderungen!)
34 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
3. Klarstellung zur Rechts- und Gesetzeslage
Ergebnis der neuen Rechtsprechung,
die inzwischen von der Finanzverwaltung anerkannt wird:
Das neue gesetzliche Abzugsverbot trifft
nur
die Kosten einer „echten“ Erstausbildung.
Aufwendungen für eine Ausbildung nach vorangegangener Berufserst-
ausbildung (auch wenn es sich um ein erstes Studium nach einer
nichtakademischen Ausbildung handelt)
sind auch weiterhin als Werbungskosten zu berücksichtigen,
wenn ein hinreichend konkreter, objektiv feststellbarer Zusammenhang
mit einer nachfolgenden Berufstätigkeit besteht.
35 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung
1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Kernvoraussetzung: Wohnung am Studienort
u n d
eigener Haupt-Hausstand außerhalb des Studienortes = am Wohnort
Indizien:
- Entfernung beider Wohnungen;
- Zahl der Heimfahrten;
- Größe u. Ausstattung der Wohnung am Wohnort;
- Möglichkeit eines eigenständigen Wohnens und Wirtschaftens;
- Mitbestimmung der Haushaltsführung (nicht nur Eingliederung in elterlichen Haushalt);
- Dauer u. Häufigkeit der Aufenthalte (Unterbrechung i.W. nur durch Studium u. Urlaub);
- persönliche Beziehungen am Wohnort;
- finanzielle Beteiligung (bis einschl. 2013 nur Indiz, kein Muss)
Objektive Feststellungslast: Beim Studierenden
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4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung
zu 1. Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
Bei Anerkennung der doppelten Haushaltsführung:
Geltendmachung sämtlicher Kosten wie z.B.
- Abschreibung auf die Einrichtung
- Miete mit Nebenkosten
- Kosten der Wohnungssuche samt Makler
u.a.m.
Achtung:
Reform des Reisekostenrechts ab 2014 lässt erwarten, dass die kompletten
Wohnungskosten nur noch bei Vorliegen einer doppelten Haushaltsführung
absetzbar sind und dann auch eine finanzielle Beteiligung Voraussetzung ist !
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4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung
2. Vorliegen des Lebensmittelpunkts am Wohnort und nicht am Studienort
Bis einschl. 2013 gilt:
Die vollen Kosten der Unterkunft eines Studenten am Studienort können als
Werbungskosten zu berücksichtigen sein, wenn der Lebensmittelpunkt des
Steuerpflichtigen nicht am Studienort, sondern am Wohnort liegt.
(= regelmäßiger Aufenthaltsort, der fortwährend genutzt und von dem aus
das Privatleben geführt wird)
Aber: Unterschied zu 1: Keine eigene Haushaltsführung notwendig!
Merke: Bei Alleinstehenden verlagert sich der Lebensmittelpunkt i.d.R. im Laufe der Zeit an
den Beschäftigungsort, während die Heimatwohnung zunehmend nur mehr für Besuchs-
zwecke genutzt wird;
Folge: Besondere Umstände sind darzulegen, wenn der Lebensmittelpunkt am Heimatort
verbleiben soll
Achtung: Nach derzeitigem Gesetz Werbungskosten nur bei Zweitausbildung,
d.h. bei den Erststudierenden in der Erstausbildung „nur“ Sonderausgabenabzug möglich !
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4. Welche Kosten können abgesetzt werden? Wohnkosten - Geltendmachung
3. Abzug der Kosten des Arbeitszimmers:
(nachrangig zu prüfen, wenn 1. und 2. nicht vorliegen)
Voraussetzung für steuerliche Anerkennung eines Arbeitszimmers:
Erfüllung der strengen Kriterien der Finanzverwaltung
(insb. Abgeschlossenheit des Raumes, Glaubhaftmachung einer privaten Nutzung von nur
untergeordneter Bedeutung, kein anderer Arbeitsplatz verfügbar )
Kostenbegrenzung:
grundsätzlich € 1.250.- p.a.; Ausnahme ohne Begrenzung denkbar, wenn das Arbeitszimmer
den Mittelpunkt der gesamten beruflichen Tätigkeit bildet, möglich z.B. bei Promotion
4. Hoffnung auf Geltendmachung einer „Arbeitsecke“
(nachrangig zu prüfen, wenn 1.- 3. nicht vorliegen)
Bei Anerkennung durch die Rechtsprechung (Verfahren vor dem BFH anhängig; AZ. X R 32/11);
Kostenbegrenzung wie zu 3.
39 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
4. Welche weiteren Kosten können abgesetzt werden?
• Arbeitsmittel
(Schreibtisch, Stuhl, Regal, Computer, Telefon- und Internetgebühren, Mobiltelefone,
Software, IT-Geräte, …)
• Auslandspraktika / Auslandsstudien
• Fachliteratur
• Fahrtkosten: Wohnung – Ausbildungsort und Lern-/Arbeitsgruppen
(Neu: Abrechnung nach Reisekostengrundsätzen! Lt. Meinung BayLfSt: Fahrtkosten i.R. eines „echten“ Erststudiums 30 ct. je Entfernungs-km, dagegen bei Zweitstudium je gefahrenem km)
• Studien und Lehrgangsgebühren einschl. Verwaltungskosten
• Umzugskosten
u.a. Transportkosten für Möbel, Makler, ggf. Pauschalen
• Verpflegungsmehraufwendungen
• …
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5. Kostentragung
Was muss hinsichtlich der Kostentragung beachtet werden?
Die Studierenden müssen selbst mit diesen Kosten belastet sein,
d.h.
• Wohnung / Studentenappartement selbst anmieten
• Arbeitsmittel, Fachliteratur selbst anschaffen
• Fahrtkosten selbst tragen
• Studiengebühren nicht von den Eltern zahlen lassen
• Umzugskosten, Makler etc. vom eigenen Konto bezahlen
und dies aus der monatlichen Unterhaltspauschale der Eltern bezahlen!
41 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
5. Kostennachweise
Was tun,
wenn keine Belege über die Studienkosten mehr vorliegen?
Oft helfen die Pauschalen,
(wie für die Fahrtkosten, Internet und Telefon, Umzug, Verpflegung ...)
ansonsten die Kontoauszüge,
(rückwirkender Ausdruck bis zu 10 Jahre bei den Banken möglich)
zusätzlich alles, was die Kosten glaubhaft macht !
(z.B. Arbeitspapiere zu Sitzungen von Lerngemeinschaften, Benzinabbuchungen,
Bescheinigungen jeder Art, Garantiescheine, Reparaturrechnungen, Terminkalender,
Zeugnisse ...)
42 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Ungünstige Gestaltungsalternative:
Beispiel 1: • Beginn des Erststudiums nach abgeschlossener Berufsausbildung im WS 2012/13
• Geltendmachung u. Anerkennung nur weniger Kosten von € 8.000.- über 3 Studienjahre
als kumulierte Verluste
• Beginn der ersten Vollberufstätigkeit am 01.09. des Kalenderjahres 2015 (nach Bachelor)
• Niedriger Verdienst im Jahr der ersten Berufstätigkeit von nur € 12.000.- brutto
Folge für Berechnung der Steuerbelastung 2015:
Bruttoeinkünfte: € 12.000.-
abzgl. „normale Werbungskosten“ - € 2.000.-
ergibt: Gesamtbetrag der Einkünfte € 10.000.-
abzgl. Sonderausgaben (KV-, RV-Beiträge etc.) - € 2.000.-
ergibt: zu versteuerndes Einkommen: € 8.000.-
Konsequenz:
Steuervorteil von Null nach 3 Jahren Studium, weil - wegen Unterschreitung des
Grundfreibetrages - das Einkommen ohnehin steuerfrei bliebe und die mühsam
kumulierten Verlustvorträge trotzdem mit dem Gesamtbetrag der Einkünfte zu verrechnen
sind.
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6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang
Aber es gilt der immer zu beachtende Grundsatz:
Tue nie etwas alleine der Steuer wegen !
Ist der Job als nur per 01.09. oder 01.10. eines Jahres zu
bekommen, gilt es, sich demgegenüber die Nachrangigkeit
des Steuervorteils bewusst zu machen!
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6. Erläuterungen zu den Beispielen im Anhang Günstigere Gestaltungsalternativen
Beispiel 2:
• Vor Beginn des Erststudiums: Abschluss Berufserstausbildung zum Rettungssanitäter
• Studienbeginn zum Bachelor im WS 2012/13, anschließend Master ab WS 2014/15
• Eltern zahlen Pauschale, alle Studienkosten einschl. Miete zahlt Student selbst
• Insg. zwei Auslandssemester „in Harvard“ mit Kosten von € 40.000.-
• Akribische Sammlung aller Kosten und jährliche Einreichung beim FA
• Masterabschluss SS 2017 mit einem kumulierten Verlustvortrag von € 80.000.-
• Beginn der ersten Berufstätigkeit ab 1.1.2018 mit einem Jahreseinkommen von
€°80.000.-
Folge: Steuerersparnis von ca. € 29.000.- (= rund 1/3 der gesamten Studienkosten)
Beispiel 3:
• Wie oben, mit dem Unterschied, dass die Ausbildung zum Rettungssanitäter erst nach
dem ersten Studienjahr in den Semesterferien absolviert wird
Folge: Kosten des ersten Studienjahres bleiben wegen Beurteilung als Sonderausgaben
nach derzeitigem Gesetz steuerlich ohne Auswirkung; ansonsten ohne Änderung
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8. Beratung für Studenten
Aktuelle Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende
Seit 1.1.2012:
Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-Grenze beim Kindergeld
d.h. die Einkommensüberprüfung bei volljährigen Kindern bis zum
25. Lebensjahr (zzgl. Bundesfreiwilligendienst, freiw. Soziales Jahr) entfällt!
Aber Vorsicht:
Neue Kindergeldfalle der „schädlichen Erwerbstätigkeit“
„Nach Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung und eines Erststudiums
wird ein Kind ... nur berücksichtigt, wenn das Kind keiner Erwerbstätigkeit
nachgeht. Eine Erwerbstätigkeit mit bis zu 20 Stunden regelmäßiger,
wöchentlicher Arbeitszeit, ein Ausbildungsdienstverhältnis oder ein gering-
fügiges Beschäftigungsverhältnis ... sind unschädlich.“
(In § 32 EStG sollte lt. Entwurf zum JStG 2013 das Wort „und“ wieder durch „oder“ ersetzt werden)
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8. Beratung für Studenten
Klarstellung durch BMF-Schreiben*
Grundsatz ab 1.1.2012:
Unbeachtlichkeit der Einkünfte und Bezüge für die steuerliche Berücksichtigung eines
volljährigen Kindes
Aber:
• Dies gilt nur bis zum Abschluss einer erstmaligen Berufsausbildung oder ** eines Erst-
studiums und dem Nachweis, dass das Kind weiterhin für einen Beruf ausgebildet wird
und
• es darf keine „ausbildungshindernde“ (= schädliche) Erwerbstätigkeit vorliegen!
Unschädlich ist es, wenn:
- 20 Stunden regelmäßige wöchentliche Arbeitszeit nicht überschritten werden,
- und ein Ausbildungsdienstverhältnis oder
- ein geringfügiges Beschäftigungsverhältnis vorliegen
* BMF-Schreiben v. 07.12.2011 zur steuerl. Berücksichtigung volljähriger Kinder nach Wegfall der Einkünfte- und Bezüge-Grenze durch StVereinf.gesetz 2011 ab 1.1.2012;
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8. Beratung für Studenten
Ergebnis: Für Studierende mit Kindergeldbezug ist bei Erwerbstätigkeit zu beachten:
• Die regelmäßige Arbeitszeit darf pro Kj. nicht mehr als 20 Stdn. wöchentlich betragen
• Eine vorübergehende (höchstens 2 Monate dauernde) Ausweitung der Beschäftigung
auf mehr als 20 Stunden ist unbeachtlich, wenn innerhalb eines Kj. die durchschnittliche
wöchentliche Arbeitszeit nicht mehr als 20 Stunden beträgt
(Bsp: 2 Monate 40 Stdn., 4 Monate 20 Stdn., 3 Mon. 15 Stdn. u. 3 Mon. 0 Stdn. je pro Woche)
• Demgegenüber begründet eine Vollzeiterwerbstätigkeit in den Semesterferien,
die über 2 Monate hinausgeht, auch dann eine Einstufung als schädlich, wenn
die durchschnittliche wöchentliche Arbeitszeit 20 Stunden im Kj. nicht überschreitet
(Bsp: wie oben, aber 3 Monate a 40 Stdn. pro Woche)
• Nicht anzuwenden sind diese Regelungen für Kinder bis zur Vollendung des 21.
Lebensjahrs, die nicht in einem Beschäftigungsverhältnis stehen und bei der Agentur
für Arbeit arbeitssuchend gemeldet sind
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8. Beratung für Studenten
Aktuelle Gesetzesänderungen mit bes. Bedeutung f. Studierende:
Seit 1.1.2013:
- Anhebung der (nicht mit den Studienkosten zu verrechnenden) Gehaltsgrenze
für geringfügig Beschäftigte auf € 450.- mtl. bei genereller
Rentenversicherungspflicht mit Befreiungsmöglichkeit (Achtung: BaföG-Hinzuverdienstgrenze bleibt bei € 400.- mtl.!)
- Anpassung steuerfreier Grundfreibetrag um € 126.- auf € 8.130.-
- Erhöhung Werbungskostenpauschale (aufgeschoben)
- Erleichterte Absetzung eines Arbeitszimmers (aufgeschoben)
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8. Beratung für Studenten
Aktuelle Gesetzesvorhaben mit bes. Bedeutung f. Studierende:
Ab 2014:
- Reform des Reisekostenrechts (bereits sicher!*) (Ersatz des Begriffs der regelmäßigen Arbeitsstätte durch „erste Tätigkeitsstätte“
Folge: Gravierende Nachteile f. Studenten bzgl. km-Pauschale u. Verpflegungsmehraufwand;)
Aber: Geltung nur für die Zukunft, d.h. für die Studienjahre bis einschl. Dezember 2013 gilt auch
weiterhin die wesentlich günstigere jetzige Gesetzeslage!
Später: Bei ggf. erneut positiver Rechtsprechung des BFH
bzgl. „echter“ Erststudiumskosten in der Erstausbildung evtl.:
Begrenzung des Werbungskostenabzugs von Studiumskosten?
Ferner:
In Anpassung an die Rechtsprechungsentwicklung muss immer
mit gesetzgeberischen Maßnahmen gerechnet werden !
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* Gesetz zur Änderung und Vereinfachung der Unternehmensbesteuerung und des steuerlichen Reisekostenrechts, BGBl I 2013, 285)
8. Beratung für Studenten und deren Familien Themenbereich Familie
• Einkünfteverteilung innerhalb der Familie (Optimierung nach Steuern)
• Elternberatungsbedarf (Altersvorsorge, Weichenstellung Unternehmensnachfolge,
Vermögensstrukturberatung, Vorsorgeplanung mit „Packen des Notfallkoffers !“)
• Elterngeld, Familiengründung, Kindbegünstigungen
• Heimkostendurchsetzung für Großeltern
Themenbereich Studis
• Existenzgründung, Businesspläne, Förderprogramme
• Jobs und alles, was Studenten dabei beachten sollten
( Arbeitszeit- und Verdienstgrenzen i.V.m. Aushilfstätigkeiten/ geringfügiger
Beschäftigung/ Kindergeld/ Minijobs und Familienversicherung, BAFÖG,
Rentenversicherung, Sozialversicherungsbeiträge u.a.m.)
• Studienkredite und Finanzierungsfragen (Worauf sollten Sie achten?)
• Vorsorgeprodukte (als neutraler Sparringpartner)
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9. Konkrete Gestaltungs- empfehlungen für Studenten Zum Erhalt des Kindergelds:
• Beachtung der neuen Begrenzung der Arbeitszeiten (im Durchschnitt unter 20 Stdn. wöchentlich und nicht mehr als 2 Monate p.a. Vollzeit)
Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte
Steuern:
• Abschluss einer anerkannten Berufserstausbildung,
wenn möglich noch vor, ansonsten so rasch wie möglich noch
während des Bachelorstudiums
• Auch bei Erststudium in der Erstausbildung:
Wahrung der Chance auf erneut positive Rechtsprechung durch den BFH
oder das BVerfG durch Geltendmachung aller Studienkosten als vorweg-
genommene Werbungskosten mit Einspruch gegen ablehnende Bescheide
und Antrag auf Ruhen des Verfahrens (wg. anhängiger Verfahren)
• Beachtung der Verjährungsgrenzen bzgl. der Geltendmachung der
Kosten
54 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
9. Konkrete Gestaltungs-empfehlungen für Studenten Zur Refinanzierung der Studienkosten durch später ersparte
Steuern:
Versuchen Sie
• bei Berufsstart zum Ende eines Jahres möglichst wenige der
Verlustvorträge zu verbrauchen, weil unverbrauchte Verluste nicht
verloren gehen
• besser (bei entsprechender Möglichkeit)
den Berufsstart so früh wie möglich an den Jahresanfang zu legen,
um damit eine möglichst hohe Steuerprogression zu erreichen
• sich den steuerlichen Mechanismus bewusst zu machen, dass der
Refinanzierungseffekt für Ihre Studienkosten aus ersparten Steuern
umso höher ist, je höher Ihr Einkommen im ersten Berufsjahr ist,
weil nur derjenige viel an Steuern sparen kann, der auch viel an Steuern
bezahlt
55 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
© WP/ StB Raymond Kudraß, München 56
Wir wünschen Ihnen
viel Erfolg für Ihr Studium,
alles Gute für Ihren weiteren Berufsweg
und
ein Steuerleben lang
viel Freude mit dem Finanzamt !
© WP/ StB Raymond Kudraß, München 57
Wir beraten schwerpunktmäßig
Studierende und Jungakademiker/innen
sowie deren Eltern
Dipl.-Kfm. Raymond Kudraß Wirtschaftsprüfer / Steuerberater
Schackstr.1
80539 München
Tel.: 089/ 360 490-60
Fax: 089/ 360 490-53
rk@kanzlei-kudrass.de
www.kanzlei-kudrass.de (mit jeweils aktuellen Informationen zur weiteren Entwicklung der Rechts- und Gesetzeslage i.S.
Abzugsfähigkeit von Studienkosten)
Beispiele
Beispiel 1: Extrem ungünstige Gestaltung
Student „Gestaltet-Nicht-Mit“ - beginnt sein Erststudium nach abgeschlossener Berufserstausbildung im WS 2012/13, - sammelt kaum Belege, - bekommt bis Sommer 2015 nur € 8.130.- über 3 Studien- und Veranlagungsjahre als kumulierte Verluste anerkannt, - fängt dann am 01.09.2015 zu arbeiten an, - verdient in 2015 noch € 12.000.-, von denen nach übrigen Werbungskosten und
Sonderausgaben genau € 8.130.- an steuerpflichtigem Einkommen verbleiben.
Ergebnis
Der Finanzierungseffekt aus ersparten Steuern ist Null, weil nun die (wegen der abgeschlossenen Berufserstausbildung auch nach Gesetzesänderung vortragbaren) Verlustvorträge mit genau dem Betrag verrechnet werden, der ohnehin steuerfrei bliebe!
58 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
Anhang
Beispiele
Beispiel 2: Extrem günstige Gestaltung (entsprechend BFH-Rechtsprechung)
Student „Optimax“ beginnt sein Bachelor-Studium direkt nach dem Abitur im WS 2012/13.
Er kennt die jüngste Rechtsprechung des BFH zur Abgeschlossenheit einer Berufserstausbildung als Rettungssanitäter und erwirbt diese Qualifikation noch vor dem Studium. Während des Studiums hat er keine Zeit, nebenher zu arbeiten. Seine Eltern zahlen ihm eine mtl. Pauschale, aus der er alle Kosten selbst trägt. Ab WS 2015/16 hängt er gleich sein Masterstudium an, studiert davon zwei Semester in Harvard mit Kosten von € 40.000.-, sammelt alle Belege akribisch und reicht sie jährlich beim Finanzamt ein. Er beendet sein Studium im Sommer 2017 mit einem kumulierten, vom Finanzamt festgestellten Verlustvortrag von € 80.000.-.
Ein Headhunter lockt O. noch vor Abschluss seiner Masterarbeit im Sommer 2017 mit einem Erstgehalt von € 80.000.- p.a. zzgl. Extras ab 01.09.2017, doch O bedingt sich vorher noch eine mehrmonatige Weltreise aus und fängt erst am 1.1.2018 zu arbeiten an.
Ergebnis Bei einem zu versteuernden Einkommen von € 80.000.- in 2018 erhält O in 2019 die gesamten in 2018 gezahlten Lohnsteuern von rund € 29.000.- zurück.
Gut 1/3 der Studiumskosten wurden somit aus später ersparten Steuern refinanziert!
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Anhang
Beispiele
Beispiel 3: „Auf-Nummer-Sicher-Gehen“ im Hinblick auf die Gesetzesänderung
Wie Beispiel 3 mit dem einzigen Unterschied, dass der Student Steuerfuchs erst ein Jahr nach Beginn des Studiums eine Erstausbildung zum Rettungssanitäter absolviert.
Folge: Nur die Studienkosten des ersten Studienjahres gehen für den Verlustvortrag verloren (sofern der BFH nicht erneut positiv entscheiden und auch für alle „echten Erstis“ den Werbungskostenabzug nicht ohnehin wieder zulassen sollte). Im Übrigen bleibt es bei der steuerlichen Relevanz der weiteren Kosten, denn alle Studienkosten ab Abschluss der ersten Berufsausbildung sind vorweggenommene Werbungskosten, auch wenn diese Ausbildung erst nach Beginn des Studiums abgeschlossen wird.
Voraussetzung ist, dass diese Ausbildung keine einheitliche Ausbildung darstellt und dazu befähigt, Einkünfte zu erzielen.
Anerkannt sind z.B. Rettungssanitäter und staatlich anerkannter Wirtschaftsassistent; m.E. muss dies aber auch z.B. für den Taxischein und ähnliche Ausbildungen gelten, mit denen steuerpflichtige Einnahmen erzielt werden.
60 © WP/ StB Raymond Kudraß, München
Anhang