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SPS Berlin: Carola Geselle: Die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
[ Anhang ]
Carola Geselle 7. Dezember 2001
Unterrichtsentwurf
7. Schulpraktisches Seminar Kreuzberg (S)
Hauptseminarleiter: Herr Rößler
Fachseminar: Wirtschaftslehre
Fachseminarleiter: Herr Elfers
Unterrichtsfach: Wirtschaftslehre
Thema der Stunde:
Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
Schule: OSZ Banken und Versicherungen
Alt-Moabit 10
10557 Berlin
Ausbildungsberuf: Bankkauffrau/ Bankkaufmann
Klasse: xxx
Raum: xxx
Datum: 7. Dezember 2001
Zeit: 9.40 – 10.25
Inhaltsverzeichnis
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1 Entscheidungsvoraussetzungen 1
2 Stellung der Stunde in der Unterrichtseinheit 1
3 Inhalts- und Zielentscheidungen 1
4 Verlaufsplanung 5
5 Weg- und Medienentscheidungen 5
6 Grundlagen der Unterrichtsvorbereitung 7
7 Anhang 7
1 Entscheidungsvoraussetzungen
1.1 Angaben zur Klasse
Die Klasse xxx besteht aus xxx Schülern (x w / x m). Sie sind im xxx Block ihrer zweijährigen
Ausbildung zur / zum Bankkauffrau / -mann. Die Auszubildenden der Banken werden im
Blocksystem unterrichtet, d.h. sie befinden sich zwar im dualen Ausbildungssystem, wechseln
aber alle acht Wochen zwischen Betrieb und Schule. Im ersten Block findet dieser Wechsel sogar
alle vier Wochen statt. Die Klasse weist folgende Altersstruktur auf:
Jahrgang x x x x
Schüler x x x x
Alle Schüler haben Abitur. Insgesamt beurteile ich das Leistungsvermögen der Klasse als gut bis
durchschnittlich. Die aktive Beteiligung am Unterrichtsgespräch ist gut.
2. Angaben zur Lehrerin
Ich bin im dritten Semester meiner zweijährigen schulpraktischen Ausbildung. Dies ist meine
fünfte Lehrprobe im Fach Wirtschaftslehre. Ich unterrichte die Klasse xxx seit Beginn dieses
Blockes (1.10.2001) eigenverantwortlich zwei Stunden in der Woche. Die weiteren drei Stunden
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pro Woche unterrichtet mein anleitender Lehrer. Mein Verhältnis zu den Schülern ist gut.
2 Stellung der Stunde in der Unterrichtseinheit
Gemäß Rahmenlehrplan für das Fach Wirtschaftslehre in der Berufsschule beginne ich in dieser
Stunde mit der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften. Zuvor wurden bereits die Rechtsnormen als
Grundlage rechtlichen Denkens und Handelns, Rechtssubjekte und Rechtsobjekte sowie Eigentum
und Besitz, Grundlagen der Willenserklärungen, Formvorschriften und die Geschäftsfähigkeit
behandelt. Die Unterrichtsstunde setzt somit den Unterricht gemäß dem Rahmenlehrplan fort.
Im Anschluss an das Thema Nichtigkeit von Willenserklärungen wird die Anfechtung von
Willenserklärungen behandelt, um dann ausgewählte Rechtsgeschäfte (einschließlich
Abstraktionsprinzip) und dabei insbesondere Antrag und Annahme bei zweiseitigen
Rechtsgeschäften zu behandeln.
3. Inhalts- und Zielentscheidungen
3.1 Sachanalyse
Die aus der im Grundgesetz verankerten Privatautonomie abgeleitete Vertragsfreiheit gestattet
einzelnen Personen, Rechte und Pflichten zu begründen, zu ändern oder aufzuheben sowie
Leistung und Gegenleistung frei zu bestimmen. Der Einzelne ist somit im Rahmen der
verfassungsmäßigen Ordnung zur freien Gestaltung von Rechtsgeschäften berechtigt. Die
Vertragsfreiheit birgt jedoch auch erhebliche Risiken. Sowohl der Gesetzgeber als auch die
Gerichte sind daher verpflichtet, groben Missbräuchen der Vertragsfreiheit entgegenzuwirken. Bei
sogenannten "fehlerhaften" Rechtsgeschäften sieht die Rechtsordnung den Nichteintritt aller bzw.
bestimmter Rechtsfolgen vor, die mit der Willenserklärung bezweckt wurden.
Nichtigkeit ist das schärfste Unwerturteil der Rechtsordnung. Sie bedeutet, dass das den äußeren
Tatbestandsmerkmalen nach zustande gekommene Rechtsgeschäft die nach seinem vertraglichen
Inhalt gewollten und bezweckten Rechtswirkungen von Anfang an nicht hervorbringen kann. Dem
Rechtsgeschäft werden die beabsichtigten Rechtsfolgen somit ganz oder teilweise versagt. Für die
Nichtigkeit kommen verschiedene Ursachen in Betracht:
I a) Die Person selbst (§§ 104,105 (1) BGB: Geschäftsunfähigkeit),
b) Die Person selbst (§§ 107-109 BGB: beschränkt
Geschäftsfähige bei Nichtvorliegen von Einwilligung/
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Genehmigung),
c) Die Person selbst (§ 105 (2) BGB: Bewusstlosigkeit/vorübergehende
Geistesstörung),
II Zustandekommen der Erklärung (§§ 116-118 BGB: Divergenz von Wille und
Erklärung),
III Mangelnde Form (§ 125 BGB: Verstoß gegen zwingende Formvorschriften),
IV Inhalt des Rechtsgeschäfts (§§ 134, 138 BGB: Rechtlich missbilligte Inhalte
eines Rechtsgeschäfts [Verstoß gegen gesetzliches Verbot oder gegen die
"guten Sitten"]).
I. Die Person selbst
Vertragsinhalt, Vertragspartner sowie Zeitpunkt und –dauer als wesentliche Aspekte der
Vertragsfreiheit frei bestimmen zu können, setzt bei der handelnden Person ein gewisses
Mindestmaß an Urteilsvermögen voraus. Die Rechtsordnung erklärt deshalb zu deren eigenem
Schutz die wegen ihres Alters oder wegen bestimmter geistiger Gesundheitszustände
geschäftsunfähigen Personen sowie unter bestimmten Bedingungen auch die Willenserklärung
beschränkt Geschäftsfähiger und Bewusstloser/vorübergehend Geistesgestörter für nichtig.
II. Das Zustandekommen der Erklärung
Für das Scheingeschäft (§ 117 BGB) und das Scherzgeschäft (§ 118 BGB) gilt jeweils, dass die
Erklärenden zwar eine Willenserklärung abgeben, aber die erklärte Rechtsfolge nicht wollen, es
fehlt ihnen also der Geschäftswille. Ein Scheingeschäft (§ 117 BGB) liegt vor, wenn sämtliche
Beteiligte die mit dem Geschäft verbundenen Rechtsfolgen nicht eintreten lassen wollen. Sie
schließen zum Schein ein Geschäft, ihnen fehlt jedoch der Rechtsbindungswille, Rechtsfolge ist die
Nichtigkeit der Willenserklärung. Ein Scherzgeschäft (§ 118 BGB) liegt vor, wenn der Erklärende
die Erwartung hat, der andere werde die Unernstlichkeit (den Scherz) erkennen. Der Gesetzgeber
gewährt hier aufgrund des Schutzbedürfnisses des Erklärungsempfängers, diesem einen Anspruch
auf Ersatz des Vertrauensschadens.
III. Formverstöße
Außer für einige wenige Rechtsgeschäfte gilt der Grundsatz der Formfreiheit.
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Formeinschränkungen verfolgen in der Regel den Zweck, den Erklärenden wegen der Risiken des
Geschäfts vor einer übereilten Willenserklärung zu warnen (Warnfunktion) und dienen darüber
hinaus der Klarstellungs- und Beweisfunktion. Folge eines Formverstoßes ist grundsätzlich die
Nichtigkeit des Rechtsgeschäftes.
IV. Nichtigkeit wegen rechtlich missbilligten Inhaltes
Die Privatautonomie des Einzelnen bedarf des rechtlichen Schutzes. Ihre Grenze erreicht sie
jedoch, wenn die allen anderen Bürgern durch die Rechtsordnung gewährleisteten
Selbstbestimmungsrechte berührt sind. Einschränkungen der Privatautonomie finden sich
insbesondere zum Schutze sozial Schwächerer. Soweit die Rechtsordnung den Rechtserfolg
missbilligt, kann er nicht eintreten. Auf diesem Grundsatz beruhen die §§ 134 und 138 BGB.
Deshalb führen Verstöße gegen ausgesprochene gesetzliche Verbote und ungeschriebene Verbote
der "guten Sitten" grundsätzlich zur Nichtigkeit.
Ein Gesetzesverstoß nach § 134 BGB ergibt sich nicht nur aus einer bestimmten gesetzlichen
Einzelnorm wie beispielsweise dem § 242 StGB (Diebstahl), sondern aus der Auslegung "nach
Sinn und Zweck" der Verbotsnorm selbst. Nur wenn die Auslegung der Verbotsvorschrift ergibt,
dass sich diese gegen den Inhalt des Rechtsgeschäfts richtet, greift die Nichtigkeitssanktion.
Ein Rechtsgeschäft, das gegen die guten Sitten verstößt, ist nach § 138 (1) BGB nichtig. Wann im
Einzelfall ein Rechtsgeschäft gegen die guten Sitten verstößt, ist eine Gratwanderung und
unterliegt der Interpretation in bestimmten Grenzen im Wandel der Zeit. Laut BGH-
Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen § 138 (1) BGB vor, wenn ein Rechtsgeschäft dem
Anstandsgefühl aller billig und gerecht Denkenden und nach seinem aus der Zusammenfassung
von Inhalt, Beweggrund und Zweck zu entnehmenden Gesamtcharakter den guten Sitten
zuwiderläuft. Diese Formulierung macht zumindest deutlich, dass ein objektivierter Maßstab
anzulegen ist.
Im § 138 (2) BGB wird eine bestimmte Fallgruppe sittenwidriger Geschäfte präzisiert. Die
genannten erschwerenden Umstände liegen in der Praxis z.B. bei "Wuchergeschäften" vor.
Wucher liegt unter anderem vor, wenn ein auffälliges Missverhältnis zwischen Leistung und
Gegenleistung besteht und wenn der Anbieter die Situation des Vertragspartners erkannt und
bewusst ausgenutzt hat. In der Bankpraxis sind Fälle des "Zinswuchers" relevant, bei dem für
einen Kredit über dem marktüblichen Durchschnitt weit hinausgehende Zinsen und weitere
Kosten verlangt werden. Der BGH hat im Laufe der Jahre konkrete Anhaltspunkte definiert, nach
denen das Vorliegen eines Zinswuchers bestimmt werden kann.
3.2 Positive Stoffauswahl
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Das Thema Nichtigkeit von Rechtsgeschäften ist ausdrücklicher Bestandteil des Rahmenplans. Da
die Rechts- und Geschäftsfähigkeit zuvor bereits behandelt wurden, kann hier auf bereits
vorhandenes Wissen aufgebaut werden. Beim Thema Willenserklärung wurde explizit auf die für
bestimmte Rechtsgeschäfte vorgesehenen Formvorschriften eingegangen. Daher sind den
Schülern einzelne Grenzen der Vertragsfreiheit bereits bekannt. Durch die Stunde erarbeiten sich
die Schüler in Verbindung mit den bekannten Mängeln in der Geschäftsfähigkeit einen Überblick
über die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften.
Die Nichtigkeit bei Mängeln in der Form sowie im rechtsgeschäftlichen Willen (§§ 105 (2), 117
und 118 BGB) wird systematisch abgearbeitet. Weiterhin werden durch Behandlung der
Nichtigkeit aufgrund der §§ 134 und 138 BGB wichtige Beschränkungen aufgrund der
Schutzbedürftigkeit Einzelner bzw. der Allgemeinheit in der Gestaltungsfreiheit von
Rechtsgeschäften thematisiert. Die durchweg volljährigen Schüler schließen nicht nur im
Privatrecht fortwährend Verträge ab, als Bankauszubildende ist die Beschäftigung mit
Nichtigkeitsgründen bei Rechtsgeschäften auch aus beruflicher Perspektive wichtig. Aus diesem
Grund wird das Beispiel Zinswucher behandelt.
3.3 Negative Stoffauswahl
Die Nichtigkeit von Rechtsgeschäften bei Geschäftsunfähigen sowie beschränkt Geschäftsfähigen
ist im Unterricht bereits angesprochen worden und wird deshalb in dieser Stunde nicht explizit
thematisiert.
Durch die noch folgende Behandlung des Abstraktionsprinzips ist den Schülern das mögliche
Auseinanderfallen der Nichtigkeit von Verfügungs- und Verpflichtungsgeschäft noch nicht
bekannt. Aus diesem Grund wird erst später im Unterricht darauf eingegangen.
3.4 Lernziele
Fachziele: Die Schüler sollen ...
1. erläutern können, dass der Gesetzgeber bei bestimmten Rechtsgeschäften
Formanforderungen an die Willenserklärenden stellt;
2. erläutern können, dass es weitere Anforderungen des Gesetzgebers an die Absicht des
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Willenserklärenden (Scherzgeschäft, Scheingeschäft) sowie an den Inhalt des
Rechtsgeschäfts (gesetzliches Verbot, Sittenwidrigkeit) gibt;
3. darlegen können, das sich in den bearbeiteten Fällen aus der Nichterfüllung der
Anforderung für die Willenserklärung und das damit verbundene Rechtsgeschäft die
Rechtsfolge der Nichtigkeit ergibt;
4. die Auslegungsbedürftigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe erkennen können;
5. die Zweckhaftigkeit unbestimmter Rechtsbegriffe (z.B. Aspekte der Sittenwidrigkeit, wie
"hochstehende Moral" versus "degenerierte Sitten") einschätzen können;
6. den Wandel der Auslegung unbestimmter Rechtsbegriffe als Spiegelbild sich wandelnder
gesellschaftlicher Werte und Einstellungen deuten können;
7. sich in die Motivation des Gesetzgebers, die Vertragsfreiheit in bestimmten Bereichen
einzuschränken, hineinversetzen können;
8. die verschiedenen Mängel aus Rechtsgeschäften einordnen können.
Instrumentelle Ziele: Die Schüler sollen ...
9. den Umgang mit abstrakten Gesetzestexten üben;
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10. das Gesetz auf konkrete Sachverhalte anwenden können;
11. lernen, im Rahmen der gewählten Unterrichtsmethode kommunikativ und kooperativ
zusammenzuarbeiten.
4 Verlaufsplanung
Phase/ Zeit Inhalt Lernziele Methoden-,
Lehr- und Sozialform
Medien
I Einstieg
5 Minuten
Einstiegsfall wird
aufgelegt, ein Schüler
liest vor. Schüler
diskutieren ihre
Haltung zum Fall.
Abstimmung und
Dokumentation an
der Tafel.
L 4 ● Induktiv
● fragend-
entwickelnder
Unterricht
● Frontalunterricht
OHF 1
Tafel
II Erarbeitung
20 Minuten
Die Klasse wird in 5
Gruppen unterteilt,
die jeweils für ihren
Fall rechtliche
Grundlagen für die
Nichtigkeit der WE
sucht; Ergebnis und
Begründung auf
Teilen der OHF 2
eintragen.
L 1
L 2
L 3
L 5
L 6
L 7
L 9
● Induktiv/
analysierend
● selbsterarbeitend
● Gruppenarbeit
AB
Info 1
(Gesetz)
Teile
der
OHF 2
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L 10
L 11
III
Zusammen-
führung und
Festigung
20 Minuten
Gemeinsame
Auswertung der
Gruppenarbeit.
Je Gruppe liest ein
Schüler den Fall vor
und präsentiert
Ergebnis und
Begründung der
Gruppe. Lehrer
ergänzt / korrigiert.
Diskussion
verschiedener
Aspekte des § 138
BGB Abstimmung und
Dokumentation an
der Tafel.
● Induktiv/
systematisierend
● Schülervortrag/
fragend-
entwickelnder
Unterricht
● Frontalunterricht
● Induktiv/deduktiv
● fragend-
entwickelnder
Unterricht
● Frontalunterricht
AB
Info 1
(Gesetz)
OHF 2
OHF 1
Tafel
Info 2
IV
Eventualphase
5 Minuten
Systematisierung der
Mängel bei nichtigen
Willenserklärungen
auf OHF einschl.
bereits bekannter
Gründe.
Welche Folgen
entstehen aus der
Nichtigkeit von RG?
L 8 ● systematisierend
● fragend-
entwickelnder
Unterricht
● Frontalunterricht
OHF 3
Info 3
5 Weg- und Medienentscheidungen
Phase I
Die Auswahl eines Falles auf OHF (=OHF 1), bei dem die guten Sitten verletzt sein könnten, soll
die Aufmerksamkeit der Schüler auf mögliche Gründe der Nichtigkeit von Rechtsgeschäften
lenken. Der mit dem Fall angesprochene Bereich (möglicher) Sittenwidrigkeit, der Zinswucher,
betrifft die Auszubildenden als angehende Bankkaufleute direkt beruflich und wird nach meiner
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Vermutung auf eine entsprechende Resonanz stoßen. Dadurch möchte ich erreichen, dass die
Schüler mögliche Gründe für und gegen die Sittenwidrigkeit des fraglichen Vertragsfalls überlegen
und einbringen.
Eine Auflösung des Falls bereits in dieser Phase bietet sich aus meiner Sicht nicht an. Der durch
die Diskussion bezweckte Spannungsaufbau soll erhalten und für die nachfolgenden zwei Phasen
motivierend genutzt werden. Die Auflösung bietet sich dann im Anschluss an die Besprechung der
Fallbeispiele der Gruppenarbeit an. Abschluss dieser Phase ist eine Handabstimmung pro und
contra, welche die intuitive Haltung der Schüler zum Fall widerspiegelt (auf Tafel festgehalten).
Phase II
Zunächst erkläre ich der Klasse den Ablauf der Phasen II und III. Die Arbeitsgruppen sollen für
ihren Fall die jeweils zutreffende(n) gesetzliche(n) Grundlage(n) bestimmen und den Fall auf das
Vorliegen der Voraussetzungen hin prüfen. Dieses Ergebnis soll stichwortartig auf der ausgeteilten
OHF-Vorlage eingetragen werden.
Für die Erarbeitung in Gruppenform teile ich die Klasse in fünf Gruppen auf. Die
Zusammensetzung der Gruppen orientiert sich weitgehend an der Sitzordnung. Nach der
Gruppenbildung teile ich das Arbeitsblatt (=AB) mit den Fällen und der gruppenspezifischen OHF-
Vorlage (später = OHF 2), einen Folienstift sowie das Informationsblatt mit den
Gesetzesauszügen (=Info 1) aus. Ein Informationsblatt mit den Gesetzesauszügen verwende ich
aus zeitökonomischen Gründen, zumal die Aufgabe der Zuordnung des eigenen Falls zum
zutreffenden Paragraf(en) verbleibt.
Das Arbeitsblatt enthält alle von den Arbeitsgruppen zu bearbeitenden Fälle, so dass Schüler von
Arbeitsgruppen, die bereits den Arbeitsauftrag erledigt haben, die Zeit bis zum Ende der
Gruppenarbeit mit dem Lesen dieser Fälle sinnvoll nutzen können. Dadurch soll außerdem eine
konzentrierte Arbeitsatmosphäre für die noch mit ihrem Fall beschäftigten Arbeitsgruppen
gesichert werden. Weiterhin können die Schüler in Phase III die Fälle und Lösungen besser
nachvollziehen.
Phase III
Nach Abschluss der Erarbeitungsphase werden die Ergebnisse je Gruppe und Fall präsentiert und
besprochen. Die ausgeteilten OHF-Vorlagen werden je Fall auf den OH-Projektor aufgelegt, ein
Schüler trägt je Gruppe - unterstützt von seinen Gruppenkollegen – das Ergebnis und die
Begründung vor. Allen Schülern liegen während der Diskussion alle fünf Fälle vor und sie erhalten
eine Erläuterung der Ergebnisse und Begründungen.
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Sollten beim Ergebnis oder bei der Begründung Fehler bzw. Ungenauigkeiten auftreten oder
Notwendiges fehlen, werde ich zunächst die anderen Gruppenmitglieder darauf ansprechen. In
einem zweiten Schritt werde ich Beiträge der anderen Schülern anregen. Ich werde Falsches
korrigieren und Fehlendes auf der OH-Folie nachtragen oder ggf. ergänzen. Die Ergebnisse der
Gruppen zu den Fällen 1-5 werde ich den Schülern per Kopie der OH-Folie(n) in der nächsten
Stunde verteilen, um die Schüler nicht mit Abschreiben zu beschäftigen.
Nach Bearbeitung der fünf Fälle wird der Einstiegsfall wieder aufgegriffen (=OHF 1). Die Schüler
haben durch das Informationsblatt mit den Gesetzesauszügen die Möglichkeit, den Fall mit
Kenntnis des § 138 BGB neu zu beurteilen. Impuls dieser Diskussion soll die abstrakte
Formulierung des § 138 (1) BGB sein, welcher den Schülern interpretationsbedürftig erscheinen
dürfte. Die Besprechung der Sittenwidrigkeit soll durch die Frage nach einer möglichen Definition
der "guten Sitten" abgeschlossen werden. Wichtige Aspekte sind hier eine besonders
"hochstehende Moral" versus "degenerierte Sitten" sowie die sich im Zeitablauf ändernde
"durchschnittliche Moral".
Im Anschluss an die (zweite, vertiefende) Diskussion des Einstiegsfalls werde ich eine erneute
Abstimmung zur Sittenwidrigkeit des Falles vornehmen und an der Tafel festhalten, um dann den
Spannungsbogen durch Vortrag des einschlägigen BGH-Urteils aufzulösen. Dazu erhalten die
Schüler einen Auszug des zitierten BGH-Urteils zur Sittenwidrigkeit des diskutierten
Kreditvertrages.
Phase IV
In der Eventualphase soll eine Systematisierung der vor und in der Stunde erarbeiteten Fälle von
Nichtigkeit durch die Vervollständigung einer OHF 3 erfolgen, auf der die Systematisierung der
Fälle von Nichtigkeit bereits eingetragen ist. Die Schüler bekommen diese OHF als
Informationsblatt ausgeteilt (=Info 3). Auf dieser werden nun noch die Mängelgruppen
zusammengefasst.
Eine explizite Lernzielkontrolle am Ende der Phase III erscheint mir aus zwei Gründen nicht
notwendig. Der Lernerfolg wird von mir aufgrund der gewählten Sozialform als hoch eingeschätzt.
Darüber hinaus liegen den Schülern die Fälle sowie nach Verteilung der Kopie der Fallergebnisse
die mündlich intensiv diskutierten Inhalte vor.
6 Grundlagen der Unterrichtsvorbereitung
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Bähr, Peter (1995): Grundzüge des Bürgerlichen Rechts, 9., überarbeitete Auflage,
München.
BGB (18. August 1896): Bürgerliches Gesetzbuch, 49., überarbeitete Auflage, Stand
2001, München.
BGH-Urteil XI ZR 3 252/89 vom 13.03.1990.
Brox, Hans (1997): Allgemeiner Teil des Bürgerlichen Gesetzbuchs, 21.,
neubearbeitete Auflage, Köln, Berlin, Bonn, München.
Bundeszentrale für politische Bildung (1999): Grundgesetz für die Bundesrepublik
Deutschland, Bonn.
Handelsblatt (1990): Der Maßstab für Zinswucher ist für den BGH eine Zinsdifferenz
von zwölf Prozent, Ausgabe vom 26.04.1990.
Klunzinger, Eugen (2000): Einführung in das Bürgerliche Recht, 9., überarbeitete
Auflage, München.
Medicus, Dieter (2000): Grundwissen zum Bürgerlichen Recht, 4., neubearbeitete
Auflage, Köln/ Berlin/ Bonn/ München.
Palandt (2000): Bürgerliches Gesetzbuch, Kurzkommentare, 59., neubearbeitete
Auflage, München.
Rölke, Siegfried/ Rößler, Siegfried (1996): Der Einfluß des Lerninhalts auf die
Unterrichtsgestaltung, 1. Auflage, Darmstadt.
Schuppan, Carl (2001): Unterrichtsentwurf. Nichtigkeit von Rechtsgeschäften, Berlin
(gemeinsame Erarbeitung der Unterlagen).
Speth, Hermann (1999): Theorie und Praxis des Wirtschaftslehreunterrichts, 6.
Auflage, Rinteln.
7 Anhang
OHF 1 Fall "Ratenkreditvertrag" zum Zinswucher
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AB Fälle zur Nichtigkeit von Willenserklärungen
Info 1 Auszüge aus dem BGB (StGB) zum Thema Nichtigkeit
OHF 2 Lösungen der Fälle zur Nichtigkeit von Willenserklärungen (Vorlage für die Arbeitsgruppen)
(Im RTF-Format)
Info 2 Auflösung des Falles "Ratenkreditvertrag" zum Zinswucher
OHF 3 (=Info 3) Übersicht zu den Gründen der Nichtigkeit von Willenserklärungen / Systematisierung der Mängel (Im RTF-Format)
Tafel -wird nur zur Erfassung der Meldungen bei der "Abstimmung" verwendet.
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[ Unterrichtsentwurf ]
[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3]
OHF 1
Fall: "Ratenkreditvertrag"
Ein Schuldner nahm im Dezember 1981 ein Darlehen bei
einer Bank in Höhe von DM 25.000,- auf, welches sich
noch durch eine Maklerprovision um 1.250,00 DM
erhöhte. Hinzu kamen 1,1 % Zinsen pro Monat mit
17.325,00 DM sowie 4% Bearbeitungsgebühr mit
1.050,00 DM. Die Gesamtschuld betrug damit 44.625,00
DM.
Es ergaben sich Kreditkosten von insgesamt 29,3 %,
marktüblich war damals ein Zins von 16,64 %.
Der Schuldner zahlte bis Januar 1987 insgesamt
38.229,10 DM in monatlichen Raten zurück. Weitere
Zahlungen verweigerte er mit dem Argument, der
Vertrag sei wegen der hohen Zinsen sittenwidrig. Die
Bank klagte auf Zahlung des ausstehenden Betrages.
[ Uterrichtsentwurf ]
[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3 ]
Fach:
Wirtschaftslehre
Arbeitsblatt
Fälle zur Nichtigkeit von WE
Klasse:
Datum:
Arbeitsauftrag: Bitte bearbeiten Sie in den eingeteilten Gruppen zunächst nur den
Ihnen zugewiesenen Fall. Wenn Sie diesen bearbeitet haben, lesen Sie bitte die
anderen Fälle.
❍ Prüfen Sie das Rechtsgeschäft in Ihrem Fall auf seine Gültigkeit.
❍ Kreuzen Sie Ihr Ergebnis auf der Folie an, nennen Sie die relevanten
Paragrafen und begründen Sie stichwortartig.
Material: Informationsblatt mit Auszügen aus dem BGB/ STGB, Folie/ Folienstift
Fall 1: Freibier für alle!
Carl hat vor kurzem die Prüfung zum Bankkaufmann bestanden. In seiner
Stammkneipe feiert er dieses Ereignis. Nachdem er bereits fünf Pils und acht
Jägermeister getrunken hat, gibt er zwei Bierrunden für alle Gäste aus. Da Carl die
zwei Bierrunden nicht bar zahlen kann, notiert der Wirt 128,00 € in sein
Schuldnerbuch.
Zwei Tage später verlangt der Wirt die Bezahlung der beiden noch offenen
Bierrunden. Carl will nichts davon wissen. Er verweigert die Zahlung mit der
Begründung, er sei völlig betrunken gewesen.
Der Wirt aber ist der Ansicht: "Bestellt ist bestellt!" Wenn er nicht zahle, liege
Zechprellerei vor.
Fall 2: "Geleimter" Gerichtsvollzieher
Ansgar zahlte einige seiner Schulden nicht zurück. Weil ihm seine Hausbank damit
droht, das Geld vom Gerichtsvollzieher eintreiben zu lassen, rechnet er in den
nächsten Tagen mit dessen Besuch.
Um dem Gerichtsvollzieher ein Schnippchen zu schlagen, weiht er seine Schwester
Julia in folgenden Plan ein. Ansgar schenkt ihr zum Schein mehrere wertvolle
Gemälde und seine wertvolle Münzsammlung. Er vereinbart mit ihr die spätere
Rückgabe, sobald er keine Pfändung mehr befürchten muss. Gesagt, getan.
Der Gerichtsvollzieher stellte tatsächlich bei seinem Besuch eine
Unpfändbarkeitserklärung aus.
Einige Wochen danach verlangt Ansgar von Julia, mit der er sich zwischenzeitlich
verstritten hat, die Rückgabe der ausgehändigten Gegenstände. Julia weigert sich
und meint: "Geschenkt ist geschenkt!"
Fall 3: April, April!
Am 1. April meldet sich Dimitri telefonisch bei seinem Freund Walter, um diesen in
den April zu schicken. Er behauptet, dass es heute beim Bäcker alle Backwaren zu
Preisen wie vor 100 Jahren zu kaufen gibt.
Kuchen-Fan Walter ist begeistert, geht sofort zur Bäckerei und möchte eine
Schwarzwälder-Kirsch-Torte zu Preisen wie vor 100 Jahren haben. Die Verkäuferin
bricht in schallendes Gelächter aus. Sie hält Walters Kaufwunsch für einen
gelungenen Scherz; sie geht mit und sagt, er könne die Torte heute Nachmittag
holen, nur solle er wegen des Preises noch einmal auf den Kalender schauen.
Dies tut er zu Hause auch, ohne dass bei ihm der Groschen fällt. Als er am
Nachmittag die Torte holen möchte, verlangt die Verkäuferin 20,00 €. Walter fällt
aus allen Wolken und meint, er zahle nur den Preis wie vor 100 Jahren, der bei ca.
1,00 € liege. Nur zu diesem Preis habe er einen Kaufvertrag geschlossen.
Die Verkäuferin gibt ihm schließlich deutlich zu erkennen, dass er auf einen April-
Scherz hereingefallen ist. Dies interessiert Walter jedoch nicht. Er meint: "Vertrag
ist Vertrag!"
Fall 4: Der ausgetrickste Dieb
Die Firma Weise KG sieht sich der Konkurrenz des Existenzgründers Ralf Risiko
ausgesetzt. Um an diverse Unterlagen (Konstruktionszeichnungen, Kalkulationen
usw.) möglichst rasch heranzukommen, beauftragen die Gesellschafter der Weise
KG den stadtbekannten Ganoven Paul Panzerknacker, bei der Konkurrenzfirma
einzubrechen und die gewünschten Unterlagen zu besorgen. Dafür soll Paul ein
Honorar von 20.000,00 € erhalten.
Der auf Panzerknacken spezialisierte Paul führt diesen Auftrag auch aus. Er knackt
den Safe des Ralf Risiko und übergibt den Gesellschaftern die gewünschten
Unterlagen. Letztere sind jedoch mittlerweile nur noch bereit, 10.000,00 € zu
bezahlen.
Paul ist sauer. Was kann er tun?
Fall 5: Spontane Kündigung
Peter Bölts wohnt seit vielen Jahren in einer Mietwohnung im Hause des Vermieters
Müller. Eines Sonntags stöbert Bölts in der Sonntagszeitung und stößt dabei auf den
Mietwohnungsteil. Er findet darin seine absolute Traumwohnung am
Gendarmenmarkt mit Blick auf die historische Mitte.
Er besichtigt am 20.10.2001 die Wohnung und der Vermieter Hr. Andernfalls sagt,
dass er es sich gut vorstellen könne, die Wohnung an Bölts zu vermieten. Bölts ist
überglücklich.
Auf dem Heimweg zu seiner alten Wohnung trifft er Müller und erklärt ihm
freudestrahlend: "Ich hab was besseres gefunden, ich kündige meine Wohnung zum
nächstmöglichen rechtlich zulässigen Termin."
Zwei Tage später teilt Andernfalls Bölts mit, dass die Wohnung an Hr. X vermietet
worden sei. Zum nächstmöglichen rechtlich zulässigen Kündigungstermin steht
Müller vor der Wohnungstür und verlangt von Bölts den Auszug wegen Kündigung.
Kann Müller von Bölts wegen der von ihm ausgesprochen Kündigung den Auszug
verlangen?
[ Unterrichtsentwurf ]
[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3 ]
Fach:
Wirtschaftslehre
Informationsblatt
Zinswucher – Nichtigkeit von WE
Klasse:
Datum:
Argumentation des XI. Zivilsenats zum BGH-Urteil XI ZR 3 252/89
vom 13.03.1990 zur Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages
Bei der Auslegung des § 138, d.h. ob sittenwidriger Wucher bei diesem
Ratenkreditvertrag vorliegt, kam der Bundesgerichtshof zu folgender Entscheidung
(Auszüge):
Der Vertragszins von 29,3% übersteigt den Marktzins
● relativ um 76,08 % und
● absolut um 12,66 Prozentpunkte.
In vorangegangenen Entscheidungen hatte das BGH ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung erst bejaht, wenn der Vertragszins doppelt so
hoch wie der Marktzins war (mehr als 100 % relativer Unterschied). Der relative
Zinsunterschied war hier jedoch mit 76,08 % deutlich unter dieser Grenze.
Das Gericht setzte im vorliegenden Fall einen neuen Maßstab: Der absolute
Zinsunterschied von 12 Prozentpunkten habe ebenfalls Richtwertfunktion.
In Hochzinszeiten (wie 1981) falle der absolute Zinsunterschied (also der
Zinsunterschied in DM) stärker ins Gewicht als in niedrigen Zeiten. In
Hochzinszeiten sei der relative Unterschied kein ausreichendes Kriterium, um das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen.
Entscheidung des XI. Zivilsenats:
Der Ratenkreditvertrag wurde als sittenwidrig wegen auffälligem Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bewertet und damit nichtig. Der Bank stand
nach diesem Urteil nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung (§ 812 BGB)
auf Rückzahlung des Nettodarlehens in Höhe von DM 25.000,00 zu (dieser Anspruch
war durch die bisherigen Zahlungen schon erloschen).
OHF 2 Lösungen der Fälle zur Nichtigkeit von WE
Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 1
Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 2
Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 3
Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 4
Fall gültig nichtig BGB §§ stichwortartige Begründung 5
[ Unterrichtsentwurf ]
[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3]
Argumentation des XI. Zivilsenats zum BGH-Urteil XI ZR 3 252/89
vom 13.03.1990 zur Sittenwidrigkeit eines Ratenkreditvertrages
Bei der Auslegung des § 138, d.h. ob sittenwidriger Wucher bei diesem
Ratenkreditvertrag vorliegt, kam der Bundesgerichtshof zu folgender Entscheidung
(Auszüge):
Der Vertragszins von 29,3% übersteigt den Marktzins
● relativ um 76,08 % und
● absolut um 12,66 Prozentpunkte.
In vorangegangenen Entscheidungen hatte das BGH ein auffälliges Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung erst bejaht, wenn der Vertragszins doppelt so
hoch wie der Marktzins war (mehr als 100 % relativer Unterschied). Der relative
Zinsunterschied war hier jedoch mit 76,08 % deutlich unter dieser Grenze.
Das Gericht setzte im vorliegenden Fall einen neuen Maßstab: Der absolute
Zinsunterschied von 12 Prozentpunkten habe ebenfalls Richtwertfunktion.
In Hochzinszeiten (wie 1981) falle der absolute Zinsunterschied (also der
Zinsunterschied in DM) stärker ins Gewicht als in niedrigen Zeiten. In
Hochzinszeiten sei der relative Unterschied kein ausreichendes Kriterium, um das
Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung festzustellen.
Entscheidung des XI. Zivilsenats:
Der Ratenkreditvertrag wurde als sittenwidrig wegen auffälligem Missverhältnis
zwischen Leistung und Gegenleistung bewertet und damit nichtig. Der Bank stand
nach diesem Urteil nur ein Anspruch aus ungerechtfertigter Bereichung (§ 812 BGB)
auf Rückzahlung des Nettodarlehens in Höhe von DM 25.000,00 zu (dieser Anspruch
war durch die bisherigen Zahlungen schon erloschen).
OHF 3
Beschr. GF; wenn Genehmigung verweigert
§ 106-108
Willenserklärung nichtig, dann Rechts-geschäft von Anfang an ungültig.
§ 104 Geschäftsunfähig-keit/Geisteskrankheit
Scheingeschäft
§ 118
§ 117Scherzgeschäft
§ 134Gesetzesverstoß
§ 138Sittenverstoß
Formverstoß
§ 125
Nichtige Rechtsgeschäfte
§ 105 (2)
Bewusstlosigkeit / Störung der Geistestätigkeit
OHF 3
Nichtige Rechtsgeschäfte
Bewusstlosigkeit / Störung der Geistestätigkeit Scheingeschäft
Formverstoß
Willenserklärung nichtig, dann Rechts-geschäft von Anfang an ungültig.
§ 125
§ 105 (2) Scherzgeschäft
Gesetzesverstoß
Sittenverstoß
Geschäftsunfähig-keit/Geisteskrankheit
§ 106-108
§ 104
§ 117
§ 118
Beschr. GF; wenn Genehmigung verweigert
§ 134
§ 138
Mängel in der GF
Mängel im Inhalt des RG
Mängel in der Form
Mängel im rechtsgeschäftlichen Willen
[ Unterrichtsentwurf ]
[ AB1 | OHF1 | Info1 | Info2 | Info3]
Fach:
Wirtschaftslehre
Informationsblatt
Übersicht zu den Gründen der Nichtigkeit von WE mit den Paragrafen aus dem BGB
Klasse:
Datum: