Post on 05-Apr-2015
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SportvereineRechtliche und steuerliche Grundlagen
VereinsgründungGemeinnützigkeit
Verein als UnternehmerVerein als Arbeitgeber
WerbeabgabeGrundsteuer
Die AKM-Abgabe
Rechtliche Grundlagen
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Ein Verein ist ein freiwilliger, auf Dauer angelegter, auf Grund von Statuten organisierter Zusammenschluss von mindestens zwei Personen zur Verfolgung eines bestimmten, gemeinsamen, ideellen Zwecks. Wichtig ist hier, dass der Beitritt zum Verein freiwillig erfolgt und der Austritt aus diesem jederzeit möglich ist.Vereine dürfen nicht auf Gewinn berechnet sein. Das Vereinsvermögen darf nur im Sinn des Vereinszwecks verwendet werden.
Definition:
1. Vereinsgründung
Vereinsgründung Gemeinnützigkeit Verein als Unternehmer Verein als Arbeitgeber Körperschaftsteuer Werbeabgabe Grundsteuer Die AKM-Abgabe
Rechtliche Grundlagen
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Personen, die den Verein gründen haften in der Errichtungsphase persönlich und solidarischStatuten ausformulierenAntrag auf Nichtuntersagung
Errichtung:
1. Vereinsgründung
Entstehung:
Genehmigung (Frist vier Wochen)Haftung geht auf Verein überKonstituierende Sitzung (< 1Jahr)
Vereinsgründung Gemeinnützigkeit Verein als Unternehmer Verein als Arbeitgeber Körperschaftsteuer Werbeabgabe Grundsteuer Die AKM-Abgabe
Rechtliche Grundlagen
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• Vereinsname• Sitz• Vereinszweck• Auflisten der Finanzierungsquellen• Mitgliedschaft Wie wird man MG? Verlust, Ende der MG
Statuten:
1. Vereinsgründung
• Rechte und Pflichten der Mitglieder• Organe• Bestellung der Organe, Dauer der Funktion• Beschlussfassung• Streitschlichtung (Schiedsgericht)• Vereinsauflösung
Vereinsgründung Gemeinnützigkeit Verein als Unternehmer Verein als Arbeitgeber Körperschaftsteuer Werbeabgabe Grundsteuer Die AKM-Abgabe
Rechtliche Grundlagen
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Mitgliederversammlung• Mindestens alle 4 Jahre• 10% der MG können jederzeit eine einberufen
Leitungsorgan• Mindestens zwei Personen (Vorstand, GF)• Aufsichtsorgan• Kann als Kontrollorgan gebildet werden
Rechnungsprüfer• Mindestens zwei unabhängige und unbefangene Personen
Vereinsorgane
1. Vereinsgründung
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Rechtliche Grundlagen
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„altes Vereinsgesetz“• Obmann, Schriftführer und Kassier haften persönlich• Unbeschränkte Haftung
„neues Vereinsgesetz“• 2 „Geschäftsführer“ (Leitungsorgan) haften nicht mehr persönlich und
unbeschränkt• Doch bei Verwendung der finanziellen Mittel für Nicht-Vereinszwecke• Rechnungsprüfer (2 Mio €!)
Vereinsorgane - Haftung
1. Vereinsgründung
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Rechtliche Grundlagen
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• Bezirkshauptmannschaft ODER• Bundespolizeidirektion
Vereinssitz ist dafür entscheidend
Vereinsbehörde
1. Vereinsgründung
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Steuerliche Grundlagen
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Wann ist ein Verein gemeinnützig?
Immer dann, wenn die Allgemeinheit gefördert wird. Die Förderung kann auf geistigem, kulturellem oder materiellem Gebiet erfolgen. (z.B. die Förderung von körperlicher Betätigung).
Die Förderung der Allgemeinheit kann auch begrenzt werden (z.B. Männergesangsverein nicht aber Betriebssportverein)
Förderung der Allgemeinheit
2. Gemeinnützigkeit
Mitgliedsbeitrag:
Auch der Mitgliedsbeitrag kann eine Großteil der Allgemeinheit ausschließen. (Jahresmitgliedsbeitrag bis € 900,-)
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Steuerliche Grundlagen
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Zufällig erwirtschafteter Gewinn darf nicht an die Mitglieder ausgeschüttet werden – auch nicht als „Rückzahlung des Mitgliedsbeitrages“.
Keine Gewinnabsicht!
2. Gemeinnützigkeit
Profi versus Amateur:
Die Mischung von Profi- und Amateurbetrieb wird so lange toleriert, als die Anzahl der Amateure die Anzahl der Profis übersteigt. Auf Basis der Vereinsmitglieder nicht der Mannschaft!
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Steuerliche Grundlagen
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• Mitgliedsbeiträge
• Subventionen
• Spenden
• Nenngelder bei Veranstaltungen
• Sponsoreneinnahmen
• Ablösezahlungen für Sportler
• Unterricht, Aus- und Fortbildung
• Überlassung der Sportanlage
• Druckwerke, wenn Inserate <25%
Steuerfreie Einnahmen
3. Der Verein als Unternehmer
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Steuerliche Grundlagen
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Unentbehrlicher Hilfsbetrieb• Keine Steuern• Für Vereinszweck unbedingt notwendig• Keine betragsmäßigen Einschränkungen Bsp.:• Eintrittsgelder bei Sportveranstaltung (Fußball)• Nenngelder (Marathon)
Entbehrlicher Hilfsbetrieb
Nicht unbedingt notwendig für den Vereinszweck, doch Zusammenhang erkennbar z.B.: kleines Vereinsfest im Vereinsrahmen – Faschingsball etc. : KöSt, keine USt Überschuss = E – A – E*20% (fiktive Ausgaben)
Hilfsbetrieb
3. Der Verein als Unternehmer
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Steuerliche Grundlagen
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Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb
4 sensible Bereiche:
• Gastronomische Einrichtung
• Großes Vereinsfest (nicht nur Mitglieder + Umfeld)
• Sportartikel (T-Shirts)
• Druckwerke (Programmheft)
Hilfsbetrieb
3. Der Verein als Unternehmer
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Steuerliche Grundlagen
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(ohne Veranstaltungen – auch Sportveranstaltung!)
Gastronomiebetrieb :
3. Der Verein als Unternehmer
Große Vereinsfeste:
Groß ist ein Vereinsfest dann, wenn viel mehr Besucher kommen, als der Verein Mitglieder hat, und ein erheblicher Organisationsaufwand erforderlich ist.
Z.B. Verein 100 Mitglieder + Kinder und Ehegatten insgesamt 250.
Wenn mehr als 500 Besucher beim Vereinsfest erscheinen, dann wird der Vereinsrahmen bei weitem überschritten.
Das große Vereinsfest ist dann nicht steuerpflichtig, wenn es unentgeltlich veranstaltet wird.
Es sollte daher zur Vermeidung der Steuer anstelle eines Eintrittsgeldes ein Aufschlag bei Essen und Getränken gemacht werden.
Zu den einzelnen begünstigungsschädlichen und damit steuerpflichtigen Tätigkeiten zählen:
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Steuerliche Grundlagen
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Nicht begünstigungsschädlich ist der Handel mit Waren, die im Zusammenhang mit dem begünstigten Zweck stehen,
und wenn die Gegenstände nur zu Selbstkosten abgegeben werden.
Im Sportverein z.B., wenn ein Trainingsanzug mit der Vereinsaufschrift zu Selbstkosten verkauft wird.
Handel mit Waren
3. Der Verein als Unternehmer
Anzeigenerlöse in Druckwerken
Wenn ein unentgeltlich abgegebenes Druckwerk (Vereinszeitung, Festschrift) durch Anzeigen finanziert wird, ist die Steuerpflicht dann gegeben, wenn der Anzeigenteil mehr als 25% der Gesamtseitenzahl des Druckwerkes übersteigt.
Jahresgrenze für die USt: € 30.000,- Gewinn (KöSt): € 7.300,- Freibetrag!
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Steuerliche Grundlagen
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Begünstigungsschädlicher Hilfsbetrieb
Körperschaftssteuer (KöSt)• Jährlicher Freibetrag € 7.300,-• Zufallsgewinn = E – A – 7.300• KöSt = Zufallsgewinn * 25% Umsatzsteuer (USt)• Kleinunternehmergrenze: Umsätze > € 30.000,-• Einmalige Überschreitung von 15% wird akzeptiert• Vorteil: Vorsteuerabzug!
Steuern und Verein
3. Der Verein als Unternehmer
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Steuerliche Grundlagen
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Österreichische Sportler
Werkvertrag (selbständig)• Einnahmen sind selbst zu versteuern (Preisgelder), auch Versicherung• Rechnung durch Sportler
Dienstvertrag (1 Verein, Angestellter)• Dienstnehmer (Profisport)• SV und Lohnsteuer durch Arbeitgeber
Neuer Selbständiger (freier Dienstvertrag)• Sportler bei mehreren Vereinen• SV durch Arbeitgeber• Versteuerung durch „Arbeitnehmer“
Steuern und Sportler
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Steuerliche Grundlagen
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Reiseaufwand pauschal ersetzt bekommen können:• Mannschaftssportler/innen sowie Einzelsportler/innen, die von
gemeinnützigen Sportvereinen und –verbänden Kostenersätze im Zusammenhang mit ihrer sportlichen Tätigkeit erhalten;
• Trainer, Lehrwarte und Übungsleiter, die die Sportler/innen sportfachlich unterstützen;
• weitere Sportbetreuer, die die Sportler/innen medizinisch oder organisatorisch unterstützen
• (Masseure, Sportarzt, Zeugwart) • sowie Personen, die für die sportliche Leitung einer Veranstaltung
zuständig sind (Schiedsrichter, Rennleiter).
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Steuerliche Grundlagen
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Für Hilfskräfte ist die Inanspruchnahme der pauschalen Reiseaufwandsentschädigung zwar Steuerlich (EStG) aber nicht sozialversicherungsrechtlich (ASVG) zulässig.
Nicht anwendbar ist dieses Formular für: • Funktionäre • Hilfskräfte außerhalb von Veranstaltungen
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Steuerliche Grundlagen
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„gesetzlichen Höchstgrenzen“
• € 60,- pro Tag
• € 540,- pro Monat (9 Einsatztage)
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Steuerliche Grundlagen
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Nachweis der Nebenberuflichkeit
Der Entschädigungsempfänger hat seine Nebenberuflichkeit mit seiner Unterschrift zu bestätigen. Gemäß § 49 Abs. 3 Z 28 ASVG können nur Personen bei denen die Tätigkeit nicht den Hauptberuf und die Hauptquelle der Einnahmen bildet, pauschale Reiseaufwandsentschädigungen in Anspruch nehmen.
Seit Juni 2010 auch für Pensionisten, sofern die Tätigkeit im Sport nicht die Hauptquelle der Einnahmen ist
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Steuerliche Grundlagen
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Einfachbezug der ReiseaufwandsentschädigungBestätigt der Entschädigungsempfänger, dass er nur bei einem einzigen Verein/Verband pauschale Reiseaufwandsentschädigungen im Rahmen der Höchstgrenzen bezieht und zahlt dieser auch keine anderen Entgelte an den Empfänger aus, hat dieser Verein/Verband kein Lohnkonto zu führen. In diesem Fall kann auch die Übermittlung eines Lohnzettels an das Finanzamt unterbleiben.
Bei mehreren Dienstverhältnissen können die pauschalen Aufwands-entschädigungen von jedem Arbeitgeber im Rahmen des Lohnsteuer-abzuges bis zur Obergrenze steuerfrei belassen werden. Es ist aber ein Lohnkonto zu führen. Im Wege der (Arbeitnehmer-) Veranlagung erfolgt die Zurückführung auf das einfache (maximale) Ausmaß.
pauschale Reiseaufwandsentschädigungen
4. Der Verein als Arbeitgeber
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LSt/ESt frei kann vergütet werden::
• Verpflegungskosten (Taggeld, Diäten) >= 4 Stunden € 29,40 bzw. 26,40
< 4 Stunden € 14,70 bzw. 13,20
• Kilometergeld (75% des amtl. KM-Geldes)
• Öffentliche Verkehrsmittel
• Freibetrag € 75,- je Verein (monatlich!)
Einkommen bis € 10.000,- ESt-frei - gilt nicht für Zusatzeinkommen!
Funktionäre:
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Ausländische Sportler, Trainer
• Bei Preisgeldern sind 20% vom Veranstalter einzubehalten
• Auszahlung 80%
• Weiterleitung an inländ. Finanzamt
• „Steuerabzug gem. §99 EStG
• Sportler braucht im Heimatland nichts mehr zu versteuern
• AUCH: Bezahlung von Flugtickets, Hotelrechnung
• Verein haftet
• Ausländische Sportler sind automatisch in Österreich umsatzsteuerpflichtig
Steuern und Sportler
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Ausländische Sportler, Trainer Vereinbartes Honorar: € 1.000,- (120%) Umsatzsteuer: € 166,67 (20%) Honorar nach USt: € 833,33 20% ESt: € 166,67 Auszahlung: € 666,67
ESt -> Wohnsitzfinanzamt USt -> Finanzamt Graz-Stadt
Steuern und Sportler
4. Der Verein als Arbeitgeber
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Steuerliche Grundlagen
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Die Werbeabgabe für abgabepflichtige Leitungen beträgt 5%
und ist vom Verein bis zum 15. Des zweitfolgenden Monats an das zuständige Finanzamt abzuführen.
Bagatellgrenze: Werbeleitungen unter € 10.000,-sind abgabefrei (Freigrenze)!
Werbetafeln
5. Werbeabgabe
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5. Werbeabgabe
Paketlösung:
Bsp.: „Für die Ihrem Unternehmen von uns erbrachten Werbeleistungen verrechnen wir den Betrag von € 12.000,-. Diese Werbeleistungen bestehen aus Werbetafeln, Dressaufschriften, fünf Autogrammstunden unserer Leistungsträger in Ihrem Unternehmen, Werbedurchsagen bei unseren Sportveranstaltungen und jeweils 60 Freikarten bei den Heimspielen. Schließlich wird eine leitende Person Ihres Unternehmens als Sponsor bei einer Pressekonferenz auftreten können.“
Keine Abgabenpflicht!
Würde der Verein nur Werbetafeln verrechnen, dann bestünde Werbeabgabepflicht.
Vereinsgründung Gemeinnützigkeit Verein als Unternehmer Verein als Arbeitgeber Körperschaftsteuer Werbeabgabe Grundsteuer Die AKM-Abgabe
Steuerliche Grundlagen
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6. Grundsteuer
Grundsteuerbefreiung:
wenn der Grundbesitz für den Vereinszweck verwendet wird.
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Der Verein als Unternehmer
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Musik ist bis 70 Jahre nach dem Tod des Komponisten geschützt. – Aufführungsbewilligung ist erforderlich! Anmeldeformular: www.akm.co.at – drei Tage vor der Veranstaltung.
Aufführungsbewilligung
7. Die AKM-Abgabe
Bemessungsgrundlage:
Die AKM richtet sich nach dem Eintrittsgeldern.
Wenn keine Spenden und keine Eintrittsgelder eingenommen werden, dann richtet sich die Abgabe nach der Größe des Veranstaltungsortes (Fassungsraum).
Bsp.:
Fassungsraum für 100 Personen geeignet: Abgabe € 8,40 + 20% USt.
Eintritt € 10,- Abgabe € 105 + USt.
AKM (Vertretungsgesellschaft für Komponisten)
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