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Hauptverband der gewerblichen Berufsgenossenschaften Zentralstelle für Unfallverhütung und Arbeitsmedizin
Langwartweg 103, 5300 Bonn 1
Fachausschuß "Verwaltung"
Besteii-Nr.: Ausgabe: Bildschirm-Arbeitsplätze
Sicherheitsregeln
ZH 1/618 10. 1980
für Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich
Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1
Nachdruck verboten [5]0(0)09835
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Inhaltsverzeichnis Seite
Vorbemerkung ...................................... . 3
Anwendungsbereich 4
2 Begriffsbestimmung 4
3 Allgemeine Anforderungen ............................ . 4
4 Ausstattung und Gestaltung ........................... . 8
4.1 Bildschirmgeräte ................................ .
4.2 Mikrofilm-Lesegeräte ............................ .
8
14 'J 4.3 Tastaturen ..................................... . 14
4.4 Arbeitsvorlagen ................................. . 15
4.5 Vorlagenhalter .................................. . 15
4.6 Bildschirm-Arbeitstische ......................... . 16
4.7 Bürostühle und Bürosessel, Fußstützen ............ . 20
4.8 Anordnung der Arbeitsmittel ...................... . 20
4.9 Flächenbedarf von Bildschirm-Arbeitsplätzen ....... . 25
4.10 Beleuchtung an Bildschirm-Arbeitsplätzen .......... . 25
4.11 Raumklima ..................................... . 26
5 Überprüfung des Sehvermögens ........................ . 27
6 Betrieb ............................................. . 28
7 Schlußbemerkung ................................... . 30
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Vorbemerkung
Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich sind Arbeitsplätze mit Einrichtungen, die grundsätzlich den Festlegungen der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 1/535) entsprechen müssen. Die Gegebenheiten der Bildschirm-Arbeitsplätze und der daran ausgeübten Tätigkeiten erfordern zur Vermeidung möglicher Unfall- und Gesundheitsgefahren eine Reihe ergänzender sicherheitstechnischer und ergonomischer Regelungen, die in diesen Sicherheitsregeln zusammengestellt sind. Unfall- und Gesundheitsgefahren können nach dem derzeitigen Erkenntnisstand vermieden werden, wenn die Arbeitsmittel am Bildschirm-Arbeitsplatz und die Arbeitsplatzumgebung den Festlegungen dieser Sicherheitsregeln entsprechen. Die Festlegungen beruhen auf den zum Zeitpunkt der Erarbeitung der Sicherheitsregeln vorwiegend angewandten Technologien. Weitere Verbesserungen zur optimalen Anpassung der Arbeitsmittel an die Benutzer und an die Arbeitsplatzumgebung sind jedoch im Zuge der zukünftigen technischen Entwicklung noch möglich und geboten.
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1 Anwendungsbereich
Diese Sicherheitsregeln enthalten die sicherheitstechnischen, arbeitsmedizinischen und ergonomischen Anforderungen, die bei der Gestaltung, Beschaffenheit, Benutzung und Instandhaltung von Bildschirm-Arbeitsplätzen für digitale Daten- und Textverarbeitung im Bürobereich und an vergleichbaren Arbeitsplätzen zu beachten sind.
Als vergleichbare Arbeitsplatze außerhalb des Bürobereiches sind solche Arbeitsplätze anzusehen, deren Tä-tigkeitsmerkmale überwiegend. denen an Büro-Arbeits- /\ plätzen entsprechen. J
2 Begriffsbestimmung
2.1 Bildschirm-Arbeitsplätze für digitale Daten- und Textverarbeitung im Bürobereich sind Arbeitsplätze mit Büro- und Verwaltungstätigkeiten, bei denen Arbeitsaufgabe mit und Arbeitszeit am Bildschirmgerät bestimmend für die gesamte Tätigkeit sind.
2.2 Bildschirmgeräte sind Geräte zur veränderlichen Anzeige von Zeichen oder graphischen Bildern, wie z. B. Bildschirmgeräte mit Kathodenstrahl- oder Plasma-Anzeige. Im Sinne dieser Sicherheitsregeln zählen hierzu auch Mikrofilm-Lesegeräte für Rollfilme, Mikrofiche und vergleichbare technische Lösungen.
2.3 Zu den Bildschirmgeräten im Sinne dieser Sicherheitsregeln zählen grundsätzlich nicht Fernsehgeräte, Monitore und Digitalanzeigegeräte sowie vergleichbare Anzeige- und Überwachungsgeräte; es sei denn, sie werden in bestimmendem Maße · für digitale Daten- und Textverarbeitung eingesetzt.
3 Allgemeine Anforderungen
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Bildschirm-Arbeitsplätze im Bürobereich und an vergleichbaren Arbeitsplätzen müssen entsprechend diesen Sicherheitsregeln und den übrigen allgemein anerkannten Regeln der Technik gestaltet und beschaffen sein sowie benutzt und instandgehalten werden. Abweichungen sind nur zulässig, wenn die gleiche Sicherheit einschließlich des zu beachtenden arbeits-
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medizinischen und ergonomischen Erkenntnisstandes auf andere Weise gewährleistet ist.
Allgemein anerkannte Regeln der Technik sind u. a.:
"Arbeitsstätten-Richtlinien" (ASR) zur "ArbeitsstäUenverordnung"
ZH 1/535 "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze"
DIN 31000/ "Allgemeine Leitsätze für das sicherheitsgerechte VDE 1000 Gestalten technischer Erzeugnisse" .
DIN 31001 Teil 1 "Sicherheitsgerechtes Gestalten technischer Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Begriffe, Sicherheitsabstände für Erwachsene und Kinder"
DIN 31001
DIN 33401
DIN 33401
DIN 33402
DIN 1946
DIN 1946
DIN 2139
DIN 4549
DIN 4551
Bezugsquellen:
Teil 2 "Sicherheitsgerechtes Gestalten techni-scher Erzeugnisse; Schutzeinrichtungen, Werkstoffe, Anforderungen, Anwendung"
"Stellteile; Begriffe, Eignung, Gestaltungshinwei-se''
Beiblatt 1 "Stellteile; Erläuterungen zu Einsatzmöglichkeiten und Eignungshinweisen für HandStellteile"
Teil 1 "Körpermaße des Menschen; Begriffe, Maßverfahren"
Teil 1 "Lüftungstechnische Anlagen (VDI-Lüftungsregeln); Grundregeln"
Teil 2 "Lüftungstechnische Anlagen (VDILüftungsregeln); Lüftung von Versammlungsräumen"
"Büro- und Datentechnik; Alphanumerische Tastaturen, Tastenanordnung für Dateneingabe"
"Büromöbel; Schreibtische, Schreibmaschinentische, Außenmaße"
"Büromöbel; Bürodrehstuhl mit verstellbarer Rückenlehne mit oder ohne Armstützen, Höhenver-stellbar"
ASR: Buchhandel und Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1, ZH 1/535: Carl Heymanns Verlag KG, Gereonstraße 18-32, 5000 Köln 1, DIN-Normen und VDI-Richtlinien: Beuth Verlag GmbH, Burggrafenstraße 4-10, 1000 Berlin 30, VDE-Bestimmungen: VDE-Verlag GmbH, Bismarckstraße 33, 1000 Berlin 12.
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DIN 4552 "Büromöbel; Drehstuhl mit in der Höhe nicht verstellbarer Rückenlehne, mit oder ohne Armstützen, Höhenverstell bar"
DIN 5034 "lnnenraunibeleuchtung mit Tageslicht; Leitsätze"
DIN 5034 Beiblatt 1 "lnnenraumbeleuchtung mit Tageslicht; Berechnung und Messung"
DIN 5035 Teil 1 "lnnenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Begriffe und allgemeine Anforderungen"
DIN.5035 Teil 2 "lnnenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht; Richtwerte für Arbeitsstätten" Q
DIN 5036 Teil 3 "Strahlungsphysikalische und lichttechni- ' sehe Eigenschaften von Materialien; Meßverfahren für lichttechnische und spektrale strahlungsphysikalische Kennzahlen"
DIN 8418 "Technische Erzeugnisse; Angaben in Gebrauchsanleitungen und Betriebsanleitungen"
DIN 45641 "Mittelungspegel und Beurteilungspegel zeitlich schwankender Schallvorgänge"
DIN 67530 "Reflektometer als Hilfsmittel zur Glanzbeurteilung an ebenen Anstrich- und KunststoffOberflächen"
VDI 2058 Blatt 2 "VDI-Richtlinien; Beurteilung von Arbeitslärm am Arbeitsplatz hinsichtlich Gehörschäden"
VDE 0100 "Bestimmungen für das Errichten von Starkstrom-anlagen mit Nennspannungen bis 1000 V"
DIN 57105/ Teil 1 "VDE-Bestimmung für den Betrieb von StarkVDE 0105 stromanlagen; Allgemeine Bestimmungen"
VDE 0730 Teil 1 "Bestimmungen für Geräte mit elektromoto-rischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnli- () ehe Zwecke; Allgemeine Bestimmungen"
VDE 0730 Teil 2 P "Bestimmungen für Geräte mit elektromotorischem Antrieb für den Hausgebrauch und ähnliche Zwecke; Besondere Bestimmungen für Büromaschinen"
Als Regeln der Technik sind u. a. zu beachten:
DIN 33400 Vornorm "Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftlichen Erkenntnissen; Begriffe und allgemeine Leitsätze"
C)
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DIN 33400 Beiblatt 1 "Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftliehen Erkenntnissen; Beispiel für höhenverstellbare Arbeitsplattformen"
Außerdem wird auf folgende, zum Zeitpunkt dieser Veröffentlichung noch nicht abgeschlossene Normvorhaben hingewiesen:
DIN 33400 Entwurf Beiblatt 2 "Gestalten von Arbeitssystemen nach arbeitswissenschaftliehen Erkenntnissen; Nutzung der Versteilbarkeit von Arbeitsstühlen"
DIN 33402 Entwurf Teil 2 "Körpermaße des Menschen; Werte"
DIN 33402 Entwurf Teil 2 Beiblatt 1 "Körpermaße des Menschen; Werte, Grundsätze für die Arbeit mit Perzentilen"
DIN 33402 Entwurf Teil 2 Beiblatt 2 "Körpermaße des Menschen; Werte, Anwendung von Körpermaßen in der Praxis"
DIN- 33402 Entwurf Teil 2 Beiblatt 3 "Körpermaße des Menschen; Werte, Gestalten von Arbeitsplätzen unter Berücksichtigung der Körperform ausländischer Arbeitnehmer"
DIN 33403
DIN 33403
DIN 33408
DIN 33408
DIN 1946
DIN 1946
DIN 4549
DIN 19060
Entwurf Teil 1 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Klimaermittlung"
Entwurf Teil 2 "Klima am Arbeitsplatz und in der Arbeitsumgebung; Einwirkung des Klimas auf den Menschen"
Entwurf Teil 1 "Körperumrißschablonen für Sitzplätze"
Entwurf Teil 1 Beiblatt 1 "Körperumrißschablonen für Sitzplätze; Anwendungsbeispiele"
Entwurf Teil 1 "Raumlufttechnik; Grundlagen (VDILüftu ngsregel n )"
Entwurf Teil 2 "Raumlufttechnik; Gesundheitstechnische Anforderungen (VDI-Lüftungsregeln)"
Entwurf "Büromöbel; Schreibtische, Büromaschinentische und Bildschirmarbeitstische, Abmessungen"
Entwurf "Begriffe der Reprographie"
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DIN 33412*)
Entwurf "Ergonomische Gestaltung von Büroarbeitsplätzen; Begriffe, Flächenmerkmale, Sicherheitstechnische Anforderungen"
DIN 66233 Entwurf "Kennwerte für die Anpassung von Sildschirmarbeitsplätzen an den Menschen; Begriffe"
DIN 66234 Entwurf Teil 1 "Kennwerte für die Anpassung von Bildschirmarbeitsplätzen an den Menschen; Geometrische Gestaltung der Schriftzeichen"
DIN 66234 Entwurf Teil 2 "Bildschirmarbeitsplätze; Wahrnehmbarkeit von Zeichen auf Bildschirmen"
DIN 66234 Entwurf Teil 3 "Bildschirmarbeitsplätze; Gruppierung und Formatierung von Daten"
DIN 66234 Entwurf Teil 5 "Bildschirmarbeitsplätze; Codierung von Information"
VDI 2057 Entwurf Blatt 1 "Beurteilung der Einwirkung mechanischer Schwingungen auf den Menschen; Grundlagen, Gliederung, Begriffe"
4 Ausstattung und Gestaltung
4.1 Bildschirmgeräte
4.1.1 Die Anzeige auf Bildschirmgeräten muß so gestaltet sein, daß zu hohe Belastungen der Beschäftigten an Bildschirm-Arbeitsplätzen nicht auftreten können.
Derzeit dominiert die Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund gegenüber der Darstellung von
C)
dunklen Zeichen auf hellem Untergrund. Da bei der Ietzt- o~· genannten Darstellungsart eine bessere Anpassung an die Fähigkeiten des Menschen und an die Arbeitsplatzumgebung erwartet wird, ist diese im Zuge der techni-schen Entwicklung verstärkt zu verfolgen. Hierbei ist da-von auszugehen, daß
- nicht ganz vermeidbare Reflexionen und Spiegelungen bei der Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund weniger störend wahrgenommen werden;
*)Veröffentlichung voraussichtlich Anfang 1981.
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4.1.2
()
4.1.3
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- eine Angleichung der Leuchtdichten von Vorlagen (Informations träger Papier) und Bildschirmanzeige erfolgt;
- die höhere Leuchtdichte der Bildschirmanzeige im Zusammenhang mit den für die Bürotätigkeit erforderlichen Beleuchtungsstärken zu einer Verringerung des belastenden ständigen Wechsels zwischen Hellund Dunkel-Adaptation führt und
die Lesbarkeit von Zeichen verbessert wird, weil bei gleichem Kontrast die Erkennbarkeif der Zeichen vor einem hellen Untergrund besser als vor einem dunklen ist.
Bei der Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund muß der Kontrast zwischen 3: 1 und 15: 1 liegen. Bei der Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund muß die Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes mindestens das Dreifache der Zeichenleuchtdichte betragen. Der Kontrast soll einstellbar und veränderbar sein.
Die Einstellung des Kontrastes kann über die Änderung der Zeichenleuchtdichte oder über die Änderung der Untergrundleuchtdichte erfolgen.
Unter Kontrast ist der Quotient L1 : L2 der Zeichenleuchtdichte (L 1) und der Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes (L;) zu verstehen.
Bei der Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund ist ein Kontrast zwischen 6: 1 und 10: 1 anzustreben. Empfehlenswert ist bei der Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund eine Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes, die größer als das Fünffache der Zeichenleuchtdichte ist. Hierbei soll jedoch die Leuchtdichte des Untergrundes das Dreifache der Umgebungsleuchtdichte möglichst nicht überschreiten.
Bei der Darstellung heller Zeichen auf dunklerem Untergrund soll die Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes nach Möglichkeit nicht geringer als 10 cdlm 2 sein, um das Ausmaß der Hellund Dunkei-Adaptationsvorgänge einzuschränken. Diese Leuchtdichte des Zeichenuntergrundes sollte bei normaler Beleuchtung und unter Arbeitsbedingungen ani Arbeitsplatz gegeben sein.
Siehe auch Abschnitt 4.10.
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4.1.4 Die Zeichen dürfen nicht ineinander verlaufen. Der Eindruck einer scharfen Darstellung ist bei normaler Arbeitshaltung, d~ h. ohne stark ermüdende oder gesundheitsschädlic;:he Körperhaltung und bei jeder Einstellung der Zeichenleuchtdichte zu gewährleisten. Störende Leuchtdichteunterschiede innerhalb von Bildelementen und -zeichen sind zu vermeiden.
4.1.5 Die geometrische Gestaltung der Schriftzeichen und Symbole muß deutlich und eindeutig sein. Die Lesbarkeit darf durch geometrische Verzerrungen nicht beeinträchtigt werden. Die Höhe eines Großbuchstabens ohne Oberlänge muß bei einem Sehabstand von mehr als 500 mm unter einem Sehwinkel von mindestens 18 Bogenminuten (PunktmittenabstandiMittenmaß) erscheinen und darf auch bei geringeren Sehabständen eine Höhe von 2,6 mm (PunktmittenabstandiMittenmaß) nicht unterschreiten. Alle Schriftzeichen müssen vollständig ausge-bildet sein. Die Unterlängen von Kleinbuchstaben müssen un-terhalb der Schreiblinie liegen.
Die Zeichenbreite eines Großbuchstabens (ausgenommen Buchstabe I) soll etwa 70 % der Schrifthöhe betragen, sie darf jedoch 50 % der Schrifthöhe nicht unterschreiten. Kann dies nicht erfüllt werden, z. B. be.i Umbruchbildschirmgeräten, so muß sichergestellt sein, daß für Leseaufgaben und Korrekturarbeiten die Zeichen von Fließtexten, die die angegebene minimale Zeichengröße unterschreiten, nicht als lesbare alphanumerische Zeichen dargestellt werden.
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Ein Sehwinkel von mindestens 18 Bogenminuten bei einem Sehabstand von mehr als 500 mm ist dann gegeben, wenn die Höhe der Schriftzeichen mindestens dem vorhandenen Sehabstand dividiert. durch 190 entspricht. Im übrigen siehe 13.uch DIN 66234 Entwurf Tei/1 "Kennwerte für die Anpassung von Bildschirmarbeitsplätzen an den Q Menschen; Geometrische Gestaltung der Schriftzeichen".
4.1.6 Bei der Darstellung von Fließtexten ist jeweils die national übliche Groß- und Kleinschreibung anzuwenden. Ausschließliche Großschreibung ist nur für kurze Informationen sowie zur Heraushebung von Einzelheiten geeignet. Ausschließliche Kleinschreibung soll wegen der damit verbundenen höheren Anforderungen an die Sehaufgabe nicht verwendet werden.
4.1.7 Die Farbarten von Zeichen und Bildschirmuntergrund müssen aufeinander abgestimmt sein. Bei mehrfarbiger Darstellung ist
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,)
(). \ ___
4.1.8
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die. Wahrscheinlichkeit der Verwechselung umso geringer, je weniger Farben verwendet werden und je weiter die Farborte voneinander entfernt sind. Für die mehrfarbige Codierung werden maximal sechs Farben (Purpur, Blau, Cyan, Grün, Gelb, Rot) sowie Schwarz und Weiß empfohlen. Für die einfarbige Darstellung von Zeichen werden die Farben Unbunt (Weiß, Grau, Schwarz), Gelb, Orange oder Grün empfohlen. Rote und blaue Farbarten im Grenzbereich des sichtbaren Spektrums sollen nicht verwendet werden.
Derartige gesättigte blaue und rote Farben führen zu Belastungen, weil hierbei höhere Anforderungen an den Scharfeinstellungsmechanismus des Auges gestellt werden. Das Erkennen solcher Farbarten bereitet Farbfeh/sichtigen Schwierigkeiten. Zwischen Zeichen- und Untergrundfarbe, Leuchtdichten, Konturschärfe und Kontrast sowie getroffenen Entspiegelungsmaßnahmen besteht ein Zusammenhang. Eine nachträgliche Farbkorrektur, z. B. durch das Aufbringen farbiger Filter, ist nur dann zulässig, wenn die geforderten Leuchtdichten für die Zeichen und den Untergrund sowie die Anforderungen hinsichtlich des Kontrastes, der Konturschärfe und derzu treffenden Entspiegelungsmaßnahmeil eingehalten werden.
Im übrigen siehe auch DIN 66234 Entwurf Teil 2 "Bildschirmarbeitsplätze; Wahrnehmbarkeif von Zeichen auf Bildschirmen" und DIN 66234 Entwurf Tei/5 "Bildschirmarbeitsplätze; Codierung von Information".
Die Darstellung auf dem Bildschirm muß auch im seitlichen Gesichtsfeld eine flimmerfreie Wahrnehmung gewährleisten. Zur Vermeidung von Flimmern muß die Bildelementfolgefrequenz über der Verschmelzungsfrequenz liegen.
Die Verschmelzungsfrequenz hängt hauptsächlich von der mittleren Leuchtdichte des Bildschirmes, der Nachleuchtdauer des Leuchtstoffes, der Größe des Bildschirmes sowie der. Lage des Bildschirmes im Gesichtsfeld ab. Flimmern im seitlichen Gesichtsfeld ist störender als Flimmern im zentralen Gesichtsfeld. Einem Flimmern kann z. B. durch Veränderung der Aufstellung, Verände-
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rung der Raumbeleuchtung oder durch geräteseifige Maßnahmen, wie Erhöhung der Nachfeuchtdauer des Leuchtstoffes oder Erhöhung der Bilde/ementfolgefrequenz, entgegengewirkt werden.
4.1.9 Der Bildschirm muß so ausgeführt sein, daß Spiegelungen und Reflexionen weitgehend vermieden werden und sich nicht mehr störend bemerkbar machen.
Reflexionsminderungen können am besten mit herstellerseifig getroffenen Antireflexmaßnahmen erzielt werden. Für normale Anwendungsbereiche sind Filter mit vergüteten Oberflächen (Aufdampfung von A/4-Schichten) empfehlenswert. Durch Grauglasfilter und aufgerauhte Bildschirmoberflächen werden gleichfalls ausreichende Reflexionsminderungen erzielt. Mikro-mesh-Filter sind insbesondere sinnvoll bei hohen Beleuchtungsstärken im Raum und wenn bei der Aufstellung des Bildschirmgerätes auf die Anordnung der Leuchten keine Rücksicht genommen werden kann. Nachträgliche Maßnahmen zur Reflexminderung, wie z. B. die Aufbringung von mattierten Folien oder Scheiben, Polarisationsfiltern oder Mattierungs-Sprays, sind nur dann zulässig, wenn die Anforderungen an Leuchtdichten, Kontrast und Konturschärfe eingehalten werden. Sprays bewirken wegen eines im allgemeinen nicht gleichmäßigen Auftrags unterschiedliche Leuchtdichteund Kontrastverhältnisse auf dem Bildschirm und sind mechanisch nicht ausreichend stabil. Nicht zu tiefe Störlichtblenden können insbesondere bei geneigten Bildschirmen günstig sein, jedoch sind Teilschatten auf dem Bildschirm zu vermeiden. Hycoon- und Lamellenfilter sind nur für Geräte zur gele- Q gentliehen Information geeignet, weil sie den Blickwin-kel zu sehr begrenzen und somit ganz bestimmte Körperhaltungen erzwingen. Im übrigen siehe auch DIN 66234 Entwurf Teil 2 "Bildschirmarbeitsplätze; Wahrnehmbarkeif .von Zeichen auf Bildschirmen" und die Abschnitte 4.1.2, 4.1.3 und 4.1.4.
4.1.10 Der Glanzgrad des Bildschirmgehäuses darf höchstens halbmatt bis seidenmatt sein. Die farbliehe Gestaltung muß einem Reflexionswert zwischen 15 und 75 %entsprechen. Empfohlen werden mittlere Werte zwischen 20 und 50%.
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4.1.11
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Bei der Bestimmung des Glanzgrades durch Reflektometermessung nach DIN 67530 entspricht ein Glanzgrad von halbmatt bis seidenmatt bei unter 60° einfallendem Licht einem Reflexionsgrad von weniger als 45 %. Die Bestimmung des Glanzgrades kann auch mit Hilfe von Glanzgradtafeln erfolgen, die den europäischen technischen Lieferbedingungen für Möbel und Innenausbau entsprechen.
Für die Bestimmung der Reflexion der Farben gilt DIN 5036 Teil 3. Die Bestimmung kann auch als Reflexionswert mittels der Reflexionswertetafel aus dem "Handbuch für Beleuchtung" erfolgen. Diese Tafel gibt Reflexionsgrade unter bestimmten Beleuchtungsverhältnissen ·wieder und ist beim Verlag W. Girardet in Essen zu beziehen.
Die Bildschirmgröße muß die Darstellung eines ausreichenden Informationsumfanges gewährleisten.
Sowohl ein zu geringer Informationsumfang als auch die Darbietung von zusätzlichen Informationen, die für die sachgemäße Durchführung der jeweiligen Tätigkeit nicht erforderlich sind, führen zu erhöhten Belastungen der Beschäftigten und sind daher zu vermeiden.
4.1.12 Mit Kathodenstrahlröhren bestückte Bildschirmgeräte sind Störstrahler im Sinne der "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung)". Sie müssen daher entsprechend gekennzeichnet sein und betrieben werden. Bei bestimmungsgemäßer Anwendung dieser Geräte sind keine Schäden durch austretende Röntgenstrahlung zu erwarten.
Bei Geräten, deren Spannung zur Beschleunigung von Elektronen 20 Kilovolt nicht überschreitet, 1st eine Betriebsgenehmigung dann nicht erforderlich, wenn die Ortsdosisleistung in einem Abstand von 5 Zentimetern von der Oberfläche 36 Pikoampere durch Kilogramm [pAikg] (0,5 MilliröntgeniStunde) nicht überschreitet. Bei einer Spannung zur Beschleunigung von Elektronen, die 20 Kilovolt überschreitet, ist eine Genehmigung nicht erforderlich, wenn der Störstrahler der Bauart nach zugelassen ist.
Die Bestimmungen der "Röntgenverordnung" gelten unabhängig von der Benutzungsdauer.
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Im übrigen siehe auch "Verordnung über den Schutz vor Schäden durch Röntgenstrahlen (Röntgenverordnung)".
4.1.13 Kompaktgeräte und Kompaktanlagen dürfen nur innerhalb eines bestimmten, eng begrenzten Anwendungsbereiches entsprechend ihrer besonderen Arbeitsaufgabe eingesetzt werden, wenn hierbei eine flexible Anordnung von Bildschirm und Tastatur nicht sinnvoll ist. Gesundheitliche Schäden durch körperliche Zwangshaltungen müssen vermieden werden.
Kompaktgerät ist eine Baueinheit ohne Arbeitstisch, bei der mindestens Bildschirm und Tastatur fest miteinander verbunden sind. Kompaktanlage ist eine Baueinheit, bei der beispielsweise Bildschirm, Tastatur, weitere Peripheriegeräte und Arbeitstisch fest miteinander verbunden sind.
4.2 Mikrofilm-Lesegeräte
4.2.1 Für Mikrofilm-Lesegeräte gelten vom Abschnitt 4.1 die Festlagungen der Abschnitte 4.1.10, 4.1.11 und 4.1.13 uneingeschränkt.
Die Festlegungen der Abschnitte 4.1.1, 4.1.2, 4.1.3, 4.1.4, 4.1.5, 4.1.7 und 4.1.9 sind sinngemäß anzuwenden. Die in den Abschnitten 4.1.2, 4.1.4, 4.1.5 und 4.1.6 enthaltenen Festlegungen sind insbesondere dann anzuwenden, wenn bei der Verfilmung eigeneVorlagen und Belege verwendet werden.
4.3 Tastaturen
4.3.1 Tastaturen müssen vom Bildschirmgerät getrennt aufgestellt werden können, damit die Tastatur den jeweiligen Arbeitsbedürfnissen entsprechend umgestellt oder verschoben werden kann. Die Aufstellpunkte der Tastatur müssen rutschhemmend sein, damit die Tastatur während der Benutzung nicht unbeabsichtigt verschoben werden kann. Von diesen Festlegungen darf nur bei Kompaktgeräten und Kömpaktanlagen nach Abschnitt 4.1.13 abgewichen werden.
Siehe auch Abschnitt 6.4.
4.3.2 Die Bauhöhe der Tastatur, gemessen an der mittleren Buchstabehtastenreihe (C-Reihe nach DIN 2139) soll 30 mm nicht überschreiten. Die Neigung des Tastaturfeldes ist möglichst gering zu halten, vorzugsweise kleiner als 15°.
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()
0
,)
()
4.3.3
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Tastaturen bisheriger Bauart mit einer Bauhöhe von mehr als 30 mm über der Tischfläche müssen zur Verringerung der statischen Haltearbeit des Körpers bei Bedarf mit einer Handballenauflage ausgestattet sein, deren
Breite in etwa der Tastaturbreite entspricht,
Tiefe zwischen 50 und 100 mm beträgt sowie
Höhe und Neigung entsprechend der Tastaturneigung ausgeführt oder verste'llbar sind.
Der Glanzgrad der Tastatur und des Tastaturgehäuses darf höchstens halbmatt bis seidenmatt sein. Die farbliehe Gestaltung muß einem Reflexionswert zwischen 15 und 75% entsprechen. Empfohlen werden mittlere Werte zwischen 20 und 50%.
FOr Tasten und Tastaturgehäuse ist die Darstellung dunkler Zeichen auf hellem Untergrund vorzuziehen. Siehe auch Abschnitt 4.1.10.
4.4 Arbeitsvorlagen
4A.1 Die Ausführung und Gestaltung von Arbeitsvorlagen muß eine leichte Lesbarkeit gewährleisten; es sei denn, eine Einflußnahme auf die Vorlagengestaltung ist nicht möglich.
4.5
4.5.l
4.5.2
Leichte Lesbarkeit ist dann gewährleistet, wenn
- ein guter Kontrast zwischen Schriftzeichen und Papier besteht,
- die Schriftzeichen konturenscharf sind,
- nur Originale oder gute Durchschläge verwendet wer-den und
- kein glänzendes Papier oder Plastikfolien eingesetzt werden.
Vorlagenhalter
Bildschirm-Arbeitsplätze sind mit ergonomisch gestalteten Vorlagenhaltern auszustatten, wenn sonst stark ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen nicht ausgeschlossen werden können.
Ausführung und Aufstellung von Vorlagenhaltern müssen den im Einzelfall erforderlichen Handhabungen der Vorlage, wie z. B. Stempeln, Abzeichnen oder Korrigieren, gerecht werden.
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4.5.3 Vorlagenhalter müssen insbesondere so beschaffen sein, daß
eine den jeweiligen Arbeitserfordernissen entsprechende Aufstellung möglich ist,
ihre Neigung körperliche Zwangshaltungen ausschließt oder eine Neigungsverstellung zwischen 15° und 75° zur Horizontalen möglich ist,
ihre Auflagefläche der Vorlagengröße entspricht
und
ihre Oberfläche zur Verringerung von Reflexionen und Adaptationsvorgängen- den Festlegungen in Abschnitt 4.1.1 0 entspricht.
4.6 Bildschirm-Arbeitstische
4.6.1 Die Abmessungen von Bildschirm-Arbeitstischen müssen den ergonomischen Erfordernissen entsprechen, so daß stark ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen vermieden werden. Die Tischflächen müssen eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel Bildschirm, Tastatur und Arbeitsvorlage bzw. Vorlagenhalter zulassen. Hiervon darf nur bei Kompaktgeräten und Kompaktanlagen nach Abschnitt 4.1.13 abgewichen werden.
4.6.2 Bildschirm-Arbeitsplätze, an denen handschriftliche Eintragungen vorgenommen werden oder mit großformatigen Arbeitsvorlagen umgegangen wird, müssen mit Tischen ausgerüstet sein, deren Platten mindestens 1200 mm breit sind. Zusätzlich zur Aufstellfläche für Bildschirmgerät und Tastatur muß eine mindestens 600 mm breite Fläche für die Durchführung der genannten Tätigkeiten zur Verfügung stehen.
Es empfiehlt sich zur Optimierung der Arbeitsabläufe Ti- () sehe einzusetzen, deren Breite 1600 mm oder mehr be- "" trägt. Die geforderte Mindestbreite der Tischfläche kann auch durch ein Zusammenstellen von Tischen erzielt werden.
4.6.3 Zur Vermeidung gesundheitsschädlicher Zwangshaltungen müssen an Bildschirm-Arbeitstischen sowohl unterhalb der Schreibfläche als auch unterhalb der Aufstellfläche für die Tastatur ausreichende Beinräume gemäß Abschnitt 4.6.9 vorhanden sein, die frei von festen Ein- und Unterbauten sind .. Ein gesonderter Beinraum unterhalb von Tastaturen ist lediglich
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,)
C)
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dann nicht erforderlich, wenn diese nur für gelegentliches Eingeben oder Abrufen verwendet werden.
4.6.4 Die Tiefe der Platten von Bildschirm-Arbeitstischen muß so bemessen sein, daß den jeweiligen Arbeitsbedingungen entsprechend eine flexible Anordnung der Arbeitsmittel Bildschirm, Tastatur und Vorlagenhalter unter gleichzeitiger Einhaltung des erforderlichen Sehabstandes gewährleistet isL Dabei muß vor den Tasten ein Freiraum von 50-100 mm Tiefe zur Handballenauflage verbleiben, und das Bildschirmgerät darf nicht
. über die hintere Kante der Tischplatte hinausragen.
Flexible Anordnungsmöglichkeiten der Arbeitsmittel sind für bestimmte Arbeiten nur dann gegeben, wenn Tastatur, Vorlagenhalter und Bildschirmgerät auch hintereinander angeordnet werden können.- Dies setzt beim Einsatz von Bildschirmgeräten mit großen Bautiefen Arbeitstische mit einer Plattentiefe von mindestens 900 mm voraus.
Siehe auch Abbildung 1.
'4.6.5 Die Tischplatten müssen eine nicht glänzende Oberfläche besitzen. Ihr Glanzgrad darf höchstens halbmatt bis seidenmatt sein. Der Reflexionswert der Farben muß zwischen 15 und 75 % liegen, wobei Werte in einer Größenordnung von 20 bis 50 % empfohlen werden.
4.6.6
Im übrigen siehe auch DIN 5035 Teil 1 und Teil 2 "lnnenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht" und Abschnitt 4.1.10.
Die Tischplatten und andere Flächen, mit denen der Benutzer länger in Berührung kommt, dürfen keine unzuträgliche Wärmeableitung zulassen. Dies kann durch entsprechende Materialien und Beschichtungen erreicht werden.
4.6.7 Der Verstellbereich von höhenverstellbaren BildschirmArbeitstischen muß mindestens 680-760 mm (Oberkante Tischfläche) betragen. Bei einem größeren Höhenverstellbereich ist eine Versteilbarkeit weiter nach unten empfehlens-wert.
Werden Bildschirm-Arbeitsplätze regelmäßig von verschiedenen Mitarbeitern in erheblichem Maße benutzt, so wird eine Ausstattung mit höhenverstellbaren Bildschirm-Arbeitstischen empfohlen.
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Gegen die Weiterverwendung von Tischen, die den bislang festgelegten Mindesthöhenverstellbereich bis zu einer Höhe von 750 mm einhalten, bestehen keine Beden-ken. ·
Siehe auch Abschnitt 4. 7.1 und "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) Abschnitt 4.1.7.
4.6.8 Nicht höhenverstellbare Bildschirm-Arbeitstische müssen 720 mm hoch sein.
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Werden noch Tastaturen mit einer Bauhöhe von mehr als 30 mm (Höhe der C-Reihe nach DIN 2139) eingesetzt, so muß unter f\ Berücksichtigung der erforderlichen Mindestbeinraumhöhe \ __ J die Aufstellfläche hierfür so gestaltet sein, daß eine flexible Anordnungsmöglichkeit der Tas~atur gewährleistet ist und ei-ne mittlere Tastaturhöhe von 750 mm über dem Fußboden
(mm)
Abb. 1: ·Beispiel eines ergonomisch gestalteten Bildschirm-Arbeitsplatzes mit einem nicht höhenverstellbaren Tisch bei Anordnung der Arbeitsmittel hintereinander.
) 4.6.9
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nicht wesentlich überschritten wird. Dabei ist eine möglichst geringe Differenz der Arbeitshöhen von Tastatur und SchreibfläGhen anzustreben.
Empfehlenswert ist auch eine möglichst geringe Differenz zwischen der Arbeitshöhe und der Beinraumhöhe. Dies kann z. B. auch durch eine Verringerung der Tischplattenkonstruktionshöhe erreicht werden. Siehe auch Abbildung 1.
Der freie Beinraum von Bildschirm-Arbeitstischen darf nachstehende Mindestabmessungen nicht unterschreiten:
Beinraumbreite 580mm
Beinraumhöhe bei nicht höhenver-stellbaren Bildschirm-Arbeitstischen
gemessen an der Tischplat-tenvorderkante 650mm, besser 690mm
gemessen in einer Tiefe von 200 mm von der Tischplat-tenvorderkante 620mm, besser 660mm
gemessen in einer Tiefe von 450 mm von der Tischplat-tenvorderkante 550mm, besser 590mm
gemessen in einer Tiefe von 600 mm von der Tischvorder-kante bis Tischhinterkante 120mm
Siehe auch Abschnitt 4.6.3 und Abbildung 1.
4.6.10 Hinsichtlich der Anforderungen an die Standsicherheit sowie die Gestaltung von Ecken, Kanten, Griffen, Stellteilen und sonstigen Bauteilen gelten die Festlegungen in Abschnitt 4.1 der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535).
4.6.11 Verstelleinrichtungen müssen ergonomisch gestaltet und angeordnet sein. Vorgenommene Einstellungen dürfen sich während der Benutzung des Tisches nicht unbeabsichtigt verändern können. Die Höhenverstellung muß bei häufig erforderlichem Höhenwechsel leicht, schnell und mit geringem Kraftaufwand vorgenommen werden können.
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4.7 Bürostühle und Bürosessel, Fußstützen
4.7.1 An Bildschirm-Arbeitsplätzen müssen höhenverstellbare Drehstühle und Drehsessel sowie erforderlichenfalls Fußstützen entsprechend den Festlegungen in den Abschnitten 4.2 und 4.3 der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) eingesetzt werden.
4.8 Anordnung der Arbeitsmittel
4.8.1
20
Die Arbeitsmittel von Bildschirm-Arbeitsplätzen müssen so angeordnet werden können, daß entsprechend der jeweiligen Arbeitsaufgabe die Beschäftigten so gering wie möglich belastet werden.
J
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Bildschirmgeräte sind im Bürobereich als Hilfsmittel vielseitig einsetzbar. Die Anordnungsmöglichkeiten der eingesetzten Arbeitsmittel müssen deshalb so vielfältig sein, daß die ergonomischen Anforderungen auch an Ar-
1600 mind .1200
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Abb. 2: Beispiel einer Anordnung der Arbeitsmittel hintereinander für die Textverarbeitung. (X) Bez. der Tischtiefe siehe Abschnitt 4.6.4.
0
4.8.2
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beitsplätzen mit sehr unterschiedlichen Aufgabenstellungen erfüllt werden können. Siehe auch Abschnitte 4.1.13 und 6.4 sowie Abbildungen 2, 3 und 4.
Bildschirme müssen in Höhe und Neigung so angeordnet sein, daß stark ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen vermieden werden und hierbei im gesamten Gesichtsfeld durch natürliche oder künstliche Beleuchtung keine vermeidbaren störenden Reflexionen und Spiegelungen auftreten.
Obgleich zur Erzielung einer entspannten Kopfhaltung die Blicklinie um etwa 35 o aus der Waagerechten abgesenkt werden sollte und eine zu dieser Blickrichtung annähernd senkrechte Bildschirmneigung anzustreben wäre, ist eine derartige Anordnung der bislang überwiegend
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(mm)
(X}
Abb. 3: Beispiel einer AnordnUng der Arbeitsmittel für das Arbeiten mit Vorlagen. (X) Bez. der Tischtiefe siehe Abschnitt 4.6.4.
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(X) .
(mm)
Abb. 4: Beispiel einer Anordnung der Arbeitsmittel für die Sachbearbeitung unter Verwendung eines Bildschirmgerätes. (X) Bez. der Tischtiefe siehe Abschnitt 4.6.4.
verwendeten Bildschirme bei gleichzeitiger Vermeidung von störenden Reflexionen und Spiegelungen nicht immer möglich. Bei diesen Gegebenheiten kann eine optimale Reflexionsminderung vielfach nur durch eine lotrechte oder hierzu leicht geneigte Bildschirmanordnung erzielt werden. Die oberste verwendbare Zeile auf dem Bildschirm soll jedoch nicht oberhalb der waagerechten Blicklinie liegen. · Siehe auch Abbildung 5.
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zentraler Sehraum
Abb. 5: Blick- und Gesichtsfeldgrenzen. A - optimales Blickfeld B - maximales Blickfeld ohne Kopfbewegung
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C - erweitertes Blickfeld einschließlich zulässiger Kopfbewegungen
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4.8.3 Zur Vermeidung von Zwangshaltungen müssen die Tastenfelder innerhalb des kleinen Greifraumes und die vorderste Tastenreihe in einem Abstand von 50-100 mm von der vorderen Tischkante angeordnet sein. Dies ist dann nicht erforderlich, wenn die Tastatur nur für gelegentliches Eingeben oder Abrufen verwendet wird.
Siehe au6h Abbildung 6.
Abb. 6: Kleiner Greifral.im.
4.8.4 Vorlagenhalter müssen sowohl in Höhe und Neigung als auch im Sehabstand so angeordnet sein, daß unnötige visuelle Belastungen sowie ermüdende oder gesundheitsschädliche Körperhaltungen vermieden werden.
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Dies ist im allgemeinen gewährleistet, wenn
- Vorlagenhalter den Festlegungen in Abschnitt 4.5.2 ent- 0 sprechen,
- der Sehabstand zum Vorlagenhalter zur Vermeidung häufiger Akkommodationsvorgänge dem Sehabstand zu den anderen Arbeitsmitteln angeglichen ist,
- Vorlagenhalter auch zwischen Tastatur und Bildschirm angeordnet werden können,· z. B. bei der Verarbeitung von Fließtexten und
bei schriftlichen Eintragungen oder häufigem Vorlagenwechsel die Anordnung des Vorlagenhalters im kleinen Greifraum erfolgt.
0
4.8.5
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Bildschirm-Arbeitsplätze müssen im Raum so angeordnet sein, daß durch Fenster und Beleuchtungseinrichtungen hervorgerufene Reflexionen und Spiegelungen auf dem Bildschirm so weit wie möglich vermieden werden. Darüber hinaus ist auch dem Auftreten großer Leuchtdichteunterschiede im Gesichtsfeld des Benutzers entgegenzuwirken, um das Ausmaß von belastenden Hell- und Dunkei-Adaptationsvorgängen einzuschränken. ·
Bildschirmgeräte sollen daher möglichst in einer gewissen Entfernung von Fenstern und mit einer zur Fensterfront parallelen Blickrichtung aufgestellt werden. Bei der Aufstellung von Bildschirmgeräten vor Fenstern oder sehr hellen Flächen entstehen zu große Leuchtdichteunterschiede zwischen Bildschirm und Arbeitpla.tzumgebung. Außerdem entstehen bei einer zu dichten Aufstellung am Fenster oder wenn sich das Fenster im Rücken des Benutzers befindet stark belastende Reflexionen und Spiegelungen. Falsch gestaltete und ausgerichtete Beleuchtungseinrichtungen vor oder hinter dem Benutzer von· Bildschirmgeräten bewirken entsprechende Belastungen. Kön~ nen Bildschirm-Arbeitsplätze nicht so angeordnet werden, daß die aufgezeigten negativen Umgebungseinflüsse vermieden werden, so ist diesen zumindest durch geeignete Maßnahmen, wie Stellwände, Stores oder sonstige Abschirmungen, entgegenzuwirken.
4.9 Flächenbedarf von Bildschirm-Arbeitsplätzen
4.9.1 Hinsichtlich des Flächenbedarfs von Bildschirm-Arbeitsplätzen sind die Festlegungen im Abschnitt 4.10 der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 1/535) zu beachten. Aufgrund der gegebenenfalls an Bildschirm-Arbeitsplätzen auftretenden erhöhten Wärmebelastung und zur Verminderung von Störeinflüssen sollen die angegebenen oberen Werte möglichst nicht unterschritten werden.
Siehe auch Abschnitt 4.11.1.
4.10 Beleuchtung an Bildschirm-Arbeitsplätzen
4.10.1 Die Beleuchtungseinrichtung muß so angeordnet und bemessen sein, daß sich aus der Art der Beleuchtung keine Unfallund Gesundheitsgefahren ergeben können. Die Beleuchtung richtet sich nach der Art der Sehaufgabe. Sie ist ausreichend, wenn durch Allgemeinbeleuchtung minde-
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stens 500 Lux Nennbeleuchtungsstärke erbracht werden. Hinsichtlich der Ausführung und Anbringung der Leuchten ist besonders darauf zu achten, daß keine Blendwirkung auftritt und daß Reflexionen und Spiegelungen auf dem Bildschirm vermieden werden.
Anforderungen hinsichtlich der Raumbeleuchtung sind auch enthalten in:
Arbeitsstätten-Richtlinie ASR 713 "Künstliche Beleuchtung",
"Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) Abschnitt 4.11,
DIN 5035 Teil 1 und Teil 2 "lnnenraumbeleuchtung mit künstlichem Licht". ,
Im übrigen siehe auch Abschnitt 4.8.5.
4.10.2 Einzelplatzbeleuchtung (Verwendung von Tischleuchten) an Bildschirm-Arbeitsplätzen ist im allgemeinen zu vermeiden.
Einzelplatzbeleuchtung führt durch den damit verbunde~ nen ständigen Wechsel zwischen Hell- und Dunkel-Adaptation, durch unausgewogene Leuchtdichteverteilung im Arbeitsbereich und gegebenenfalls größere Wärmebelastung am Arbeitsplatz zu erhöhten Belastungen der Beschäftigten.
4.11 Raumklima
4.11.1 Hinsichtlich des Raumklimas in Räumen mit Bildschirm-Arbeitsplätzen sind die Festlegungen im Abschnitt 4.12 der "Si- Q cherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535) zu beachten.
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Hierbei ist einer gegebenenfalls erhöhten Wärmebelastung durch Bildschirmgeräte und weitere zugehörige arbeitsplatzorientierte Geräte Rechnung zu tragen.
Sofern bei bestehenden Räumen das Raumklima einer erhöhten Wärmebelastung durch Bildschirmgeräte und andere Geräte nicht angepaßt werden kann, sind die in den "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze"(ZH 11535) angegebenen oberen Flächenbedarfswerte zu berücksichtigen.
C)
5
5.1
5.2
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Überprüfung des Sehvermögens
Das Sehvermögen von Beschäftigten an Bildschirm-Arbeitsplätzen ist von einem ermächtigten Arzt überprüfen zu lassen. Die Erstuntersuchung hat vor Aufnahme der Tätigkeit zu erfolgen. Nachuntersuchungen sind in 5jährigem Abstand, bei Personen über 45 Jahre in 3jährigem Abstand vorzunehmen.
Die ärztliche Überprüfung soll das Auftreten von Beschwerden durch bisher nicht erkannte oder nicht ausreichend korrigierte Mängel des Sehvermögens vermeiden. Für die Überprüfung eignet sich ein Sieb-Test, der von einem ermächtigten Arzt, wenn möglich von einem ermächtigten Betriebsarzt, durchgeführt wird. Bei Beschäftigten mit nur kurzzeitiger oder gelegentlicher Tätigkeit am Bildschirm erscheint eine Überprüfung des Sehvermögens entbehrlich, weil bei diesen Personen mit einer durch den Bildschirm erhöhten Belastung nicht zu rechnen ist. Siehe auch Abschnitt 2.1. Im übrigen wird auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersuchungen "Bildschirm-Arbeitsplätze" hingewiesen (Bezugsquelle: A. W. Gentner Verlag GmbH & Co KG, Postfach 688, 7000 Stuft-
. gart 1).
Beschäftigte, bei denen Mängel des Sehvermögens festgestellt werden oder die bei der Tätigkeit am Bildschirm über entsprechende Beschwerden klagen, sind aufzufordern, einen ermächtigten Augenarzt aufzusuchen, damit notwendige Behandlungen und Korrekturen durchgeführt werden.
Korrekturen sollen möglichst so erfolgen, daß betroffene Beschäftigte in einem Sehabstand von 450-600 mm, vorzugsweise 500 mm, beschwerdefrei lesen können.
Für die Korrektursind grundsätzlich Monofocalbrillen zu empfehlen. Bifocal- oder Gleitsichtbrillen sind zu vermeiden, es sei denn, besondere Bedingungen machen ihre Verwendung erforderlich.
Getönte, lichtabsorbierende Brillen sollen im allgemeinen nicht verwendet werden, da sie eine Verringerung der Leuchtdichten und der Lesbarkeit bewirken.
Im übrigen wird auf den Berufsgenossenschaftlichen Grundsatz für arbeitsmedizinische Vorsorgeuntersu-
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chungen "Bildschirm-Arbeitsplätze" hingewiesen (Bezugsquelle: A. W. Gentner Verlag GmbH & Co KG, Postfach 688, 7000 Stuftgart 1 ).
6 Betrieb
6.1 Für die Benutzung und Instandhaltung von Bildschirm-Arbeitsplätzen gelten grundsätzlich die Festlegungen in den Abschnitten 5.1 bis 5.10 der "Sicherheitsregeln für Büro-Arbeitsplätze" (ZH 11535).
6.2 Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit an Bildschirm-Arbeitsplätzen umfassend über ihre Tätigkeit zu informieren und zu unterweisen. Die Unterweisung muß sich neben den Handhabungshinweisen besonders auf die tätigkeitsbezogene Anordnung und die ergonomisch richtige Einstellung aller zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel erstrecken.
6.3
Eine ausschließliche Einweisung in die manuelle und technische Handhabung der Geräte wird der Erfüllung dieser Festlegung nicht gerecht, weil das Ausmaß möglicher Belastungen nicht unerheblich von der Motivation der Beschäftigten, der Kenntnis der arbeitsplatzbezogenen Arb.eitsabläufe und der sinnvollen Verwendung der zur Verfügung gestellten Arbeitsmittel abhängt.
Siehe auch § 7. Abs. 2 der Unfallverhütungsvorschrift "Allgemeine Vorschriften" (VBG 1 ).
Verstellbare Arbeitsmittel, wie z. B. Bildschirme, Tische, Drehstühle, Fußstützen und Vorlagenhalter, sind zur Vermeidung stark ermüdender oder gesundheitsschädlicher Körperhaltungen so einzustellen, daß eine der jeweiligen Tätigkeit entsprechende, einwandfreie Körperhaltung gewährleistet ist. Die Einstellungen sind regelmäßig unter Beachtung der ergonomischen Aspekte zu überprüfen. Fehleinsteilungen sind zu korrigieren.
Bei festgestellter falscher Anordnung oder Einstellung der Arbeitsmittel ist die Unterweisung nach Abschnitt 6.2 zu wieder-holen. ·
6.4 Die Zuordnung von Bildschirm, Tastatur, Arbeitsvorlage und gegebenenfalls Vorlagenhalter muß entsprechend dem
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0
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Schwerpunkt der Arbeitsaufgaben erfolgen. Die Arbeitsmittel sind bei häufiger Benutzung im zentralen Seh- und Greifraum anzuordnen. Bei nur gelegentlicher Benutzung können siedezentral angeordnet werden. Um belastende Akkommodationsvorgänge weitgehend zu vermeiden, sind alle im zentralen Sahraum aufzustellenden Arbeitsmittel in einem möglichst einheitlichen Sahabstand zwischen 450-600 mm, vorzugsweise etwa 500 mm, anzuordnen. Bei der Beschaffung von Arbeitsmitteln sowie einem Wechsel von Organisationsabläufen und Arbeitsinhalten sind die Zuordnungskriterien erneut zu überprüfen und erforderlichenfalls zu berücksichtigen.
Der Einsatz von Arbeitsmitteln mit flexibler Anordnungsmöglichkeit beinhaltet den Vorteil, sie auch bei veränderten Arbeitsaufgaben und -abläufen in aller Regel weiterverwenden zu können. Bei der Anordnung der Arbeitsmittel sind sowohl die visuellen als auch die manuellen Erfordernisse zu berücksichtigen. Siehe auch Abbildungen 5 und 6.
6.5 Bildschirmoberflächen sind durch unterwiesene Personen regelmäßig zu reinigen, da durch Verschmutzungen und Fingerabdrücke die Lesbarkeit sowie die Wirksamkeit von Antireflexmaßnahmen erheblich verringert werden.
6.6
Die Reinigung ist sachgemäß mit Pflegemitteln durchzuführen, die vom Hersteller der Bildschirmgeräte hierfür zugelassen sind.
Ist bei Bildschirmgeräten mit Kathodenstrahlröhren auf die Einhaltung der Forderungen der "Röntgenverordnung" nicht ausreichend hingewiesen, so ist vor der Inbetriebnahme ein entsprechender Nachweis zu erbringen.
Siehe auch Abschnitt 4.1.12.
6.7 Werden infolge des Betriebes die in Abschnitt 4.1 festgelegten Mindestanforderungen nicht mehr erfüllt, so s'ind die Sildschirmgeräte durch Sach~undige instandsetzen zu lassen.
Sachkundige sind Personen, die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung und Erfahrung ausreichende Kenntnisse über das jeweilige Arbeitsmittel besitzen und mit den einschlägigen staatlichen Arbeitsschutzvorschriften, Unfallverhütungsvorschriften, Richtlinien, Sicherheitsre-
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geln und allgemein anerkannten Regeln der Technik (z. B. VDE-Bestimmungen, DIN-Normen) so weit vertraut sind, daß sie den arbeitssicheren Zustand des Arbeitsmittels beurteilen können. Diese Anforderungen erfüllen z. B. die einschlägig erfahrenen Monteure der Herstelleroder Wartungsfirmen.
6.8 Neben der ergonomischen Gestaltung der Bildschirm-Arbeitsplätze sollte auch der ergonomische Aspekt der Tätigkeit berücksichtigt werden.
Diese Empfehlung geht von der Erkenntnis aus, daß un- ~ terschiedliche Tätigkeiten in vielen Fällen eine indivi- '-J duelle Gestaltung der Arbeit ermöglichen und Arbeits-vorgänge zusammenhängend abgewickelt werden kön-nen. Aus ergonomischer Sicht ist der Erholungswert mehrerer kurzer Unterbrechungen. der Tätigkeiten, die überwiegend Blickkontakt zum Bildschirm erfordern, ungleich größer als der von wenigen, festgelegten langen Pausen. Deshalb sollten kurze Unterbrechungen dieser Tätigkeiten nicht aufgespart und zusammengezogen werden dürfen, um dafür den Arbeitsplatz früher verlassen zu können.
7 Schlußbemerkung
30
Diese Sicherheitsregeln erhalten Gültigkeit ab 1. Januar 1981, sofern nicht Bestimmungen dieser Sicherheitsregeln nach geltenden Rechtsnormen oder als allgemein anerkannte Regeln der Technik bereits zu beachten sind. Ausgenommen hiervon sind die Bestimmungen des Abschnitts () 5 "Überprüfung des Sehvermögens" und des Abschnitts 6 "Be-trieb", die vom Tage der Veröffentlichung dieser Sicherheitsre-geln an gelten. Ausgenommen sind ferner die Bestimmungen der Abschnitte 4.1.3, 4.1.8, 4.1.9, 4.1.13, 4.2.1, 4.3.1, 4.3.2 und 4.3.3, die entsprechend dem Stand der Technik, spätestens jedoch ab 1. Januar 1985 anzuwenden sind. Für Bildschirm-Arbeitsplätze, die am 1. Januar 1981 bereits bestehen, wird eine dem Stand der Technik entsprechende Umrüstung empfohlen.