transcript
Saison-Kug LF 2009Bundesrahmentarifvertrag für das Baugewerbe
(BRTV)
Stand: 11 / 2009
a) Systematik
........................................................................................................................
2
II. Rechtsgrundlagen ...................................
.................................................................................
5
II. Erheblicher Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzei t mit
Entgeltausfall ............................ 7
1. Wirtschaftliche oder witterungsbedingte Gründe; unabwendbares
Ereignis......................... 7
a) wirtschaftliche
Gründe......................................................................................................
7
b) Urlaubsgewährung
.........................................................................................................
13
c) Versicherungspflichtverhältnis nach
Berufsausbildung..................................................
19
3. Zusammenfassung
..............................................................................................................
21
III
1. Sollentgelt
............................................................................................................................
22
2. Istentgelt
..............................................................................................................................
23
4. Pauschaliertes
Nettoentgelt.................................................................................................
23
b) Ausschluss einer witterungsbedingten
Kündigung.........................................................
25
1.
Übersicht..............................................................................................................................
27
c) Arbeitsausfall betrifft Angestellte
....................................................................................
30
3. Folgen bei Verletzung der
Mitbestimmung..........................................................................
30
a) Arbeitsausfall betrifft gewerbliche
Arbeitnehmer............................................................
31
II. Behördliches Verfahren .............................
............................................................................
31
2. Wegfall der
Folgeanzeige....................................................................................................
33
b) Nachweis der
Voraussetzungen.....................................................................................
36
4.
Betriebsmeldung..................................................................................................................
36
a) Umlagepflichtiges
Bruttoarbeitsentgelt...........................................................................
37
b) gewerbliche
Arbeitnehmer..............................................................................................
39
b) Fälligkeit
.........................................................................................................................
41
c) Verzug
............................................................................................................................
41
IV. Auszahlung der Leistungen..........................
.........................................................................
43
1. Auszahlung an den Arbeitgeber
..........................................................................................
43
a) Abschlagszahlung
..........................................................................................................
43
a) durch den Arbeitgeber
....................................................................................................
43
b) durch die Agentur für Arbeit
...........................................................................................
44
E. AUSKUNFTS- UND MITWIRKUNGSPFLICHTEN ................
....................................................... 44
I. Pflichten des Arbeitgebers .........................
...........................................................................
44
1. allgemeine
Mitwirkungspflicht..............................................................................................
44
F. SOZIALVERSICHERUNGSRECHT...........................
...................................................................
46
G.
STEUERRECHT............................................................................................................................
47
ANHANG 2: WINTERBESCHÄFTIGUNGS-VERORDNUG...........
...................................................... 60
ANHANG 3: BAUBETRIEBE-VERORDNUNG ...................
.................................................................
62
1
Saison-Kurzarbeitergeld
I. Allgemeine Hinweise
Diese Darstellung beschränkt sich auf die Erläuterung der
Regelungen des Saison-
Kurzarbeitergeldes für Betriebe, die unter den BRTV fallen, so dass
auf Besonderheiten z.B. für
Betriebe des Dachdeckergewerbes nicht eingegangen wird. Im
Folgenden wird auf die Tarifver-
handlungen, das Gesetzgebungsverfahren sowie ausführlich auf die
Voraussetzungen und
Rechtsfolgen und die Vorzüge für Arbeitgeber, aber auch für
Arbeitnehmer eingegangen.
1. Tarifverhandlungen und Gesetzgebungsverfahren
der Deutschen Bauindustrie, Zentralverband des Deutschen
Baugewerbes und Industriegewerk-
schaft Bauen-Agrar-Umwelt) mit der Vereinbarung zur
Weiterentwicklung der Förderung der
ganzjährigen Beschäftigung in der Bauwirtschaft vom 29. Juli 2005
Einvernehmen darüber
erzielt, „dass die gesetzlichen und tariflichen Instrumente zur
Förderung der ganzjährigen Be-
schäftigung in der Bauwirtschaft verbessert werden sollten.“
In Gesprächen – zunächst mit dem Bundesministerium für Wirtschaft
und Arbeit und später mit
dem Bundesministerium für Arbeit und Soziales – wurde ein Konzept
für ein Saison-
Kurzarbeitergeld entwickelt. Nach dem Koalitionsvertrag von CDU,
CSU und SPD vom 11. No-
vember 2005 sollen durch die kostenneutrale Einführung eines aus
Beiträgen zur Arbeitslo-
senversicherung finanzierten Saison-Kurzarbeitergeldes witterungs-
und auftragsbedingte Ent-
lassungen und zugleich entsprechende Ausgaben für das
Arbeitslosengeld während der Monate
Dezember bis März vermieden werden (Koalitionsvertrag S. 26).
Gesetzgebungsverfahren Am 18. Januar 2006 beschloss das
Bundeskabinett den Entwurf eines Gesetzes zur Förderung der
ganzjährigen Beschäftigung, der als Gesetzentwurf der Fraktionen
der CDU/CSU und SPD am 24.
Januar 2006 in den Bundestag eingebracht wurde (Gesetzentwurf:
BT-Drs. 16/429).
In der 1. Beratung am 26. Januar 2006 (BT-Plenarprotokoll 16/14 v.
26.01.2006, S. 938A-946B) erfolgte
die Überweisung an die Fachausschüsse – federführend an den
Ausschuss für Arbeit und Soziales.
Nach der Öffentlichen Anhörung am 13. Februar 2006 erging die
Beschlussempfehlung und der Be-
richt des Ausschusses für Arbeit und Soziales am 15. März 2006
(Beschlussempfehlung und Be-
richt: BT-Drs. 16/971). Zuvor hatten die Fraktionen der CDU/CSU und
SPD Änderungsanträge zum
Gesetzentwurf eingebracht (Änderungsanträge: Ausschussdrucksache
16(11)159 v. 14.03.2006 – An-
hang 2). Nach 2. und 3. Beratung (BT-Plenarprotokoll 16/25 v.
16.03.2006, S. 1877A-1894A) wurde der
Gesetzentwurf am 16. März 2006 in der Fassung der Änderungsanträge
einstimmig, bei Enthaltung der
Fraktion Bündnis90/Die Grünen, verabschiedet.
Der Bundesrat hat in seiner 821. Sitzung am 7. April 2006 bei dem
nicht zustimmungsbedürftigen Ge-
2
setz auf die Anrufung des Vermittlungsausschusses verzichtet
(BR-Drs. 196/06). Das Gesetz zur Förde-
rung ganzjähriger Beschäftigung wurde nach der Ausfertigung durch
den Bundespräsidenten am 24.
April 2006 im Bundesgesetzblatt am 26. April 2006 (BGBl. I 2006, S.
926ff) verkündet.
Die maßgeblichen Bestimmungen des Gesetzes zur Förderung der
ganzjährigen Beschäftigung
sind am 1. April 2006 in Kraft getreten. Die entsprechenden
flankierenden Änderungen des
Bundesrahmentarifvertrages für das Baugewerbe (BRTV) sind mit
Wirkung zum 1. Juni 2006 in
Kraft getreten.
Das neue Saison-Kurzarbeitergeld bietet deutliche Vorteile
gegenüber der bisherigen Regelung
für Arbeitgeber, Arbeitnehmer und für die Bundesagentur für Arbeit,
was die in § 175b Sozialge-
setzbuch Drittes Buch – Arbeitsförderung – (SGB III) aufgenommene
„Wirkungsforschung“
nach nunmehr zweijähriger Anwendung auch gezeigt hat: Das
Saison-Kurzarbeitergeld hat sich
als erfolgreiches System zur Förderung der ganzjährigen
Beschäftigung in der Bauwirtschaft
erwiesen: Winter-Kündigungen konnten im Vergleich zu früheren
Schlechtwetter-Regelungen in
erheblichem Maße vermieden werden, der betriebliche Aufwand ist
durch die „Verwandtschaft“
zum Kurzarbeitergeld akzeptabel und das Kosten-Nutzenverhältnis
positiv. Durch die branchen-
finanzierte Sozialaufwandserstattung entfallen direkte Kosten des
Arbeitgebers bei Saison-
Kurzarbeit, während die Abwicklungskosten und sonstigen mittelbaren
Kosten leistbar sind. Das
Saison-Kurzarbeitergeld sorgt für mehr Flexibilität im Umgang mit
witterungsbedingten und wirt-
schaftlichen Arbeitsausfällen während der Schlechtwetterzeit und
hat sich in den ersten beiden
Winterperioden bewährt. Es hat die Attraktivität der Branche
gestärkt. Im Einzelnen können die
Ergebnisse der Wirkungsforschung der Bundestags-Drucksache 16/11487
vom 18. Dezember
2008 entnommen werden.
Infolge der Integration der Winterbauförderung in das bewährte und
bekannte Förderinstrument
des Kurzarbeitergeldes kann betrieblich auf bestehende Erfahrungen
zurückgegriffen werden.
Das hat den mit einer Systemumstellung immer verbundenen
betrieblichen Aufwand verringert.
Ein weiterer Vorteil besteht darin, dass für viele Fragestellungen
die Verwaltungspraxis, Recht-
sprechung und Kommentarliteratur zum Kurzarbeitergeld zumindest als
Anhaltspunkt herange-
zogen werden kann.
Das Saison-Kurzarbeitergeld ist als Sonderform des
Kurzarbeitergeldes (§§ 169ff SGB III) konzi-
piert. Die maßgeblichen Vorschriften finden sich daher in dem
zweiten Titel des Abschnitts über
Kurzarbeitergeld im SGB III unter „Sonderformen des
Kurzarbeitergeldes“ in den §§ 175ff
SGB III.
Außerhalb der Schlechtwetterzeit ist ein Arbeitszeitguthaben von
bis zu 150 Stunden ge-
schützt und muss nicht vorrangig statt konjunktureller Kurzarbeit
eingesetzt werden, wenn es
zur Vermeidung der Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld
angespart worden ist, § 170
Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB III. In der Schlechtwetterzeit kann „nur“
Saison-Kurzarb eitergeld, kein
konjunkturelles Kurzarbeitergeld in Anspruch genommen werden (§ 169
S. 2 SGB III), was
jedoch keine Einschränkung bedeutet sondern – im Gegenteil – eine
Förderung zu erleichterten
Bedingungen zur Folge hat.
Bei Vorliegen der Voraussetzungen kann vor und nach der
Schlechtwetterzeit Kurzarbeitergeld
bezogen werden. Zeiten des Saison-Kurzarbeitergeld-Bezuges werden
nicht auf die Bezugsfrist
für Kurzarbeitergeld angerechnet und gelten auch nicht als
„Unterbrechungszeit“, § 177 Abs. 4
SGB III.
Übersicht Unterschiede und Gemeinsamkeiten von Saiso
n-Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld
(ohne Berücksichtigung von „Kug Plus“ – siehe dazu n achfolgend
unter Buchst. b)
Saison-Kurzarbeitergeld konjunkturelles Kurzarbeitergeld
Zeitraum 1. Dezember bis 31. März 1. April bis 30. November
(Baugewerbe)
Bezugsfrist 4 Monate (1. Dezember bis 31. März)
grds. 6 Monate, durch Rechtsverordnung, die vom 1.1. bis 31.12.2009
gilt, auf 24 Monate verlängert, wobei der Kug-Anspruch bis zum
31.12.2009 ent- stehen muss (für Anspruchszeiträume, die erstmals
im Jahr 2010 beginnen, 18 Monate ) erneute Gewährung erst, wenn
seit dem letzten Monat, für den Kug geleistet worden ist, mind. 3
Monate vergangen sind (Unterbrechungszeit)
erheblicher Arbeitsausfall
aus wirtschaftlichen Gründen oder bei unabwendba- rem Ereignis
keine Förderung bei branchenüblichen, betriebsübli- chen und
saisonbedingten Arbeitsausfällen mind. 1/3 der AN müssen von
Entgeltausfall von mind. 10% Bruttolohn betroffen sein
Auskunftspflicht monatlich (§ 320 Abs. 4 S. 2 SGB III) zum
Quartalsende (§ 320 Abs. 4 S. 1 SGB III)
Sozialaufwand die von dem AG zu tragenden Sozialversicherungs-
beiträge werden aus der Winterbeschäftigungs- Umlage erstattet
(Baugewerbe)
AG trägt die Sozialversicherungsbeiträge in voller Höhe (AN- und
AG-Anteil) - rund 5,00 Euro pro Stunde (Lohngruppe 4 West) – siehe
aber unten „Kug Plus“
MOE- Werkverträge
keine Bewilligung von Werkverträgen ab Anzeige des Arbeitsausfalls
und während des Kug-Bezuges (Arbeitsmarktschutzklausel); für
bereits bewilligte Werkverträge erfolgt keine Änderung
b) Besonderheiten durch „Kurzarbeitergeld Plus“
Auch angesichts des Erfolges des Saison-Kurzarbeitergeldes in der
Bauwirtschaft entschied sich
4
te des Saison-Kurzarbeitergeldes vorübergehend in d as
konjunkturelle Kurzarbeitergeld
zu übernehmen: Zunächst wurde im Zuge des sog. „Konjunkturpaketes
II“ mit Wirkung vom
1. Februar 2009 bestimmt, dass Arbeitgebern mit konjunktureller
Kurzarbeit 50% des vom Ar-
beitgeber zu tragenden Sozialaufwandes erstattet werden, bei
Durchführung von bestimmten
Qualifizierungsmaßnahmen sogar 100%. Ferner wurden die
Voraussetzungen zur Einführung
von Kurzarbeit vorübergehend gelockert und der Zeitraum, für den
Kurzarbeit eingeführt werden
kann, auf max. 24 Monate verlängert. Mit Wirkung vom 1. Juli 2009
wurde schließlich eine
100%ige Sozialaufwandserstattung ab dem 7. Monat Kurzarbeit
(zählend ab 1. Januar 2009)
eingeführt (sog. „Kurzarbeitergeld Plus“). Die Bauwirtschaft war
Vorbild für diese aktuell gelten-
den besonderen Bestimmungen, die sich in § 421t SGB III finden und
übergangsweise bis zum
31. Dezember 2010 gelten. Für Baubetriebe gilt folgendes: Während
der Schlechtwetterzeit
werden kurzarbeitende Betriebe durch eine 50%ige od er 100%ige
pauschalierte Sozial-
aufwandserstattung für Angestellte entlastet. Für gewerbliche
Arbeitnehmer ändert sich be-
trieblich in der Schlechtwetterzeit nichts, es wird jedoch die
Winterbeschäftigungs-Umlage entlas-
tet, da dieser ein entsprechendes Volumen pauschal gutgeschrieben
wird.
Saison-Kurzarbeitergeld und Kurzarbeitergeld Plus b is zum 31.
Dezember 2010:
Saison-Kurzarbeitergeld 1.12. – 31.3.
aus witterungsbedingten oder wirtschaftlichen Gründen oder bei
unabwendbarem Ereignis
aus wirtschaftlichen Gründen oder bei unabwendbarem Ereignis, die
jeweiligen AN müssen von einem Entgeltausfall von mind. 10% des
Bruttolohnes betroffen sein
Gewerbliche AN Angestellte Gewerbliche AN und Anges tellte -
Saison-Kug - ZWG - MWG - Sozialaufwandserstattung aus Umlage; davon
50% von Bundesagentur in Umlage (1.2.2009 – 31.12.2010) - ab 7.
Monat1 des Kug2- Bezugs: 100%3 Sozialauf- wandserstattung von
Bundesagentur in Umlage
- Saison-Kug - Sozialaufwandserstattung auf Antrag a) 50%4 b) 100%3
bei beruflicher Qualifizierungsmaß- nahme5 c) 100%3 ab 7. Monat1
des Kug2-Bezugs
- Kug - Sozialaufwandserstattung: auf Antrag a) 50%4 b) 100%3 bei
beruflicher Qualifizierungsmaß- nahme5
c) 100%3 ab 7. Monat1 des Kug2-Bezugs
1 Vom 1. Januar 2009 an gerechnet; die 100%
Sozialaufwandserstattung ab dem 7. Monat des Kug-Bezugs kann somit
frühestens ab dem 1. Juli 2009 erfolgen.
2 Sowohl Saison-Kug als auch Konjunktur-Kug. 3 pauschalierte
Berechnung: [Sollentgelt (gesamt) – Istentgelt (gesamt)] x 80% x
39,2%. 4 pauschalierte Berechnung: [Sollentgelt (gesamt) –
Istentgelt (gesamt)] x 80% x 19,6%. 5 Sofern berücksichtigungsfähig
nach § 421t Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 2, 3 SGB III – insbesondere muss
der Umfang der Qualifizierungsmaß-
nahme mindestens 50% der Ausfallzeit betragen.
Die aktuellen Formulare der Bundesagentur für Arbei t sind an die
besonderen Möglichkei-
ten der pauschalen Sozialaufwandserstattung angepas st (unter
www.arbeitsagentur.de >>
Unternehmen >> Finanzielle Hilfen >> Kurzarbeitergeld
>> Formulare >> Alle Formulare) als ausfüllbare
pdf-Dateien abrufbar). Daher sollte dringend darauf geachtet
werden, die a ktuellen – und
keine älteren bevorrateten – Formulare zu verwenden !
5
zialgesetzbuch – Drittes Buch – Arbeitsförderung (SGB III); Anhang
1 (Auszug).
Aus der Untergliederung des SGB III erschließt sich die rechtliche
Einordnung des Saison-
Kurzarbeitergeldes:
Achter Abschnitt: Entgeltersatzleistungen (§§ 116ff)
Fünfter Unterabschnitt: Kurzarbeitergeld (§§ 169ff)
2. Rechtsverordnungen
In der „Verordnung über ergänzende Leistungen zum
Saison-Kurzarbeitergeld und die Aufbrin-
gung der erforderlichen Mittel zur Aufrechterhaltung der
Beschäftigung in den Wintermonaten
(Winterbeschäftigungs-Verordnung )“ vom 26. April 2006 in der
Fassung vom 18. Dezember
2008 (BGBl. I 2008 S. 2864ff) ist geregelt, in welcher Höhe und für
welche Arbeitnehmer die er-
gänzenden Leistungen gem. § 175a SGB III (Mehraufwands-Wintergeld,
Zuschuss-Wintergeld
und Sozialaufwandserstattung) erbracht werden (Volltextfassung
siehe Anhang 2). Ermächti-
gungsgrundlagen sind § 182 Abs. 3 SGB III und § 357 Abs. 1 SGB
III.
Die „Verordnung über die Betriebe des Baugewerbes, in denen die
ganzjährige Beschäftigung zu
fördern ist“ (Baubetriebe-Verordnung ) vom 28. Oktober 1980 in der
Fassung vom 26. April
2006 (BGBl. I 2006 S. 1085) legt fest, welche Betriebe dem
Baugewerbe zuzuordnen sind (siehe
Anhang 3). Ermächtigungsgrundlage ist § 182 Abs. 2 SGB III.
In der Anlage zu der „Verordnung über die pauschalierten
Nettoentgelte für das Kurzarbeitergeld
für das Jahr 2009“ vom 18. Dezember 2008 (Nettoentgelt-Verordnung;
BGBl. I 2008, S. 2782ff)
sind die pauschalierten Nettoentgelte für Kurzarbeitergeld und
Saison-Kurzarbeitergeld festge-
legt. Die Neufassung dieses Anhangs ab dem 1. Januar 2010 wird
voraussichtlich im Dezember
2009 unter www.arbeitsagentur.de veröffentlicht werden.
Ermächtigungsgrundlage für diese Ver-
ordnung ist § 182 Abs. 1 Nr. 1 SGB III.
3. Tarifvertragliche Regelungen
Tarifvertragliche Grundlage ist der Bundesrahmentarifvertrag für
das Baugewerbe (BRTV) vom
4. Juli 2002 in der Fassung vom 20. August 2007 (Anhang 4 –
Auszug).
6
Die sorgfältige Prüfung der Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Saison-Kurzarbeitergeld ist
für den Arbeitgeber von erheblicher Bedeutung: Geht der Arbeitgeber
davon aus, dass die
Anspruchsvoraussetzungen für Saison-Kurzarbeitergeld vorliegen und
zahlt er seinen Arbeit-
nehmern Leistungen in Höhe des erwarteten Saison-Kurzarbeitergeldes
aus (§ 4 Nr. 6.1 Abs. 1
S. 2 BRTV), so bekommt er keine Erstattung, wenn die
Anspruchsvoraussetzungen tatsächlich
nicht vorliegen. Es ist daher für den Arbeitgeber wichtig, im
Vorfeld genau zu prüfen, ob die An-
spruchsvoraussetzungen gegeben sind.
Es ist zu raten, sich in Zweifelsfällen an die zust ändige
Dienststelle der Bundesagentur für
Arbeit zu wenden.
- der Betrieb gehört dem Baugewerbe an (I.)
- es liegt ein erheblicher Arbeitsausfall in der Schlechtwetterzeit
mit Entgeltausfall vor (II.)
- die betrieblichen Voraussetzungen sind erfüllt (III.)
- die persönlichen Voraussetzungen sind erfüllt (IV.)
- der Arbeitsausfall ist (grds.) angezeigt und der Antrag gestellt
worden (V.)
I. Betrieb des Baugewerbes
Für den Anspruch des Arbeitnehmers auf Saison-Kurzarbeitergeld und
für ergänzende Leistun-
gen definiert § 175 Abs. 2 SGB III, was Betriebe des Baugewerbes
sind, nämlich solche, die ge-
werblich überwiegend Bauleistungen erbringen, § 175 Abs. 2 S. 1 SGB
III.
Bauleistungen sind alle Leistungen, die der Herstellung,
Instandsetzung, Instandhaltung, Ände-
rung oder Beseitigung von Bauwerken dienen, § 175 Abs. 2 S. 3 SGB
III. Erbringen Betriebe
Bauleistungen auf dem Baumarkt, wird vermutet, dass sie Betriebe
des Baugewerbes sind, so-
lange sie der Bundesagentur nicht nachweisen, dass Bauleistungen
arbeitszeitlich nicht über-
wiegen, § 175 Abs. 3 SGB III.
Keine Betriebe des Baugewerbes sind solche, die überwiegend
Bauvorrichtungen, Bauma-
schinen, Baugeräte oder sonstige Betriebsmittel ohne Personal
Betrieben des Baugewerbes ge-
werblich zur Verfügung stellen oder überwiegend Baustoffe oder
Bauteile für den Markt herstel-
len, sowie Betriebe, die Betonentladegeräte gewerblich zur
Verfügung stellen, § 175 Abs. 2 S. 4
SGB III.
den Geltungsbereich des Bundesrahmentarifvertrages für das
Baugewerbe (BRTV) fallen.
II. Erheblicher Arbeitsausfall in der Schlechtwette rzeit mit
Entgeltausfall
Saison-Kurzarbeitergeld soll nicht jeden Arbeitsausfall,
sondern
- einen „erheblichen“ Arbeitsausfall
- in der Schlechtwetterzeit (neu: 1. Dezember bis 31. März des
Folgejahres, § 175 Abs. 1
SGB III) überbrücken,
- der mit einem Entgeltausfall (§ 169 Nr. 1 SGB III, § 175 Abs. 8
SGB III) verbunden ist.
Als erheblich wird ein Arbeitsausfall angesehen, wenn er
- auf wirtschaftlichen oder witterungsbedingten Gründen oder einem
unabwendbaren
Ereignis beruht (1.) und
- nicht vermeidbar ist (2.), § 175 Abs. 5 S. 1 SGB III.
Er darf nur vorübergehender Natur sein, was jedoch bei
Saison-Kurzarbeitergeld im Unter-
schied zu den Bestimmungen des Kurzarbeitergeldes bereits durch
Anknüpfung an die
Schlechtwetterzeit erfüllt sein wird und daher in der Praxis keine
Rolle spielen dürfte.
Der Entgeltausfall ergibt sich für die gewerblichen Arbeitnehmer
aus dem BRTV sowie der An-
ordnung der Saison-Kurzarbeit durch den Arbeitgeber, für die
Angestellten aus der getroffenen
Einzelvereinbarung oder Betriebsvereinbarung (3.).
a) wirtschaftliche Gründe
Es findet sich keine gesetzliche Definition von „wirtschaftlichen
Gründen“, die einen erhebli-
chen Arbeitsausfall auslösen. Wie beim Kurzarbeitergeld kommt als
wirtschaftliche Ursache v.a.
ein Auftragsmangel in Betracht. Denkbar wäre z.B., dass sich ein
Unternehmen zwar um Auf-
träge in der Schlechtwetterzeit bemüht, aber letztlich keinen
Auftrag erhalten hat. Aus § 170 Abs.
2 SGB III folgt, dass als wirtschaftliche Gründe auch Veränderungen
der betrieblichen Strukturen
gelten, die durch die allgemeine wirtschaftliche Entwicklung
erfolgen.
Der Gesetzgeber erkennt für die Schlechtwetterzeit an, dass
mittelbare Auswirkung schlech-
ter Witterung ebenfalls ein förderfähiger Arbeitsausfall sein kann,
etwa wenn sich durch witte-
rungsbedingte Ausfälle Folgeaufträge verzögern (vgl.
Gesetzesbegründung BT-Drs. 16/429
S. 11).
Bei der Frage des Vorliegens wirtschaftlicher Gründe gibt es daher
eine geringere Objektivier-
barkeit als bei witterungsbedingten Ursachen und damit einen
größeren betrieblichen Beurtei-
lungs- und Entscheidungsspielraum. Deutlich wird dieser Spielraum
bei der Frage, in welchen
8
unvermeidbaren Arbeitsausfalles (siehe unter 2.).
b) witterungsbedingte Gründe
In § 175 Abs. 6 SGB III sind die Voraussetzungen für einen
witterungsbedingten Arbeitsausfall
definiert. Die Regelung entspricht im Wesentlichen der Definition
in § 211 Abs. 4 SGB III alte
Fassung, ist jedoch in Satz 2 und Satz 3 nicht mehr auf die
Bauwirtschaft beschränkt, da Saison-
Kurzarbeitergeld nach der Vorstellung des Gesetzgebers auch für
andere Branchen gelten kön-
nen soll.
infolge ungünstiger Witterung unmöglich ist.
Bevorstehender Frost ist für die Anerkennung eines
witterungsbedingten Arbeitsausfalls nur
beachtlich, wenn nach objektiven Anhaltspunkten sein Eintritt zu
erwarten ist und dadurch der
Erfolg der anstehenden Bauarbeiten vereitelt oder erheblich infrage
gestellt würde. Objektive
Anhaltspunkte ergeben sich neben der tatsächlichen Wahrnehmung der
Wetterlage v.a. aus
Wettervorhersagen der nächstgelegenen Wetterdienste.
§ 175 Abs. 6 Nr. 1 SGB III sieht vor, dass ein witterungsbedingter
Arbeitsausfall ausschließlich
auf zwingenden witterungsbedingten Gründen beruht. Dies erfordert,
dass die Tätigkeit des Ar-
beitnehmers am Arbeitsplatz unmittelbar derart betroffen ist, dass
er die für ihn konkret bestimm-
ten Arbeiten infolge der Wetterlage nicht ausführen kann.
Angesichts der neu hinzugekommenen Variante des auf
wirtschaftlichen Gründen beruhenden
Arbeitsausfalls dürften zwingende Witterungsgründe als
Prüfungspunkt („Monokausalität“ – die
Witterung musste allein ursächlich für den Arbeitsausfall sein) an
Bedeutung verlieren. Konstella-
tionen, in denen bisher eine Förderung ausschied, da Ursache des
Arbeitsausfalls nicht allein
zwingende Witterungsgründe waren, kommen jetzt als Arbeitsausfall
aus wirtschaftlichen Grün-
den gemäß § 175 Abs. 5 S. 1 SGB III in Betracht.
Weiterhin ist – nur bei witterungsbedingten Gründen –
Voraussetzung, dass mindestens eine
Stunde der regelmäßigen Arbeitszeit ausfällt, § 175 Abs. 6 S. 1 Nr.
2 SGB III.
Unterschiede, die sich für die Voraussetzungen eines Anspruchs auf
Saison-Kurzarbeitergeld
daraus ergeben, dass der Arbeitsausfall witterungsbedingt oder aus
wirtschaftlichen Gründen
9
eintritt, zeigt die nachfolgende Tabelle. In den jeweiligen
Kapiteln erfolgt eine vertiefte Darstel-
lung.
Arbeitsausfall witterungsbedingt Arbeitsausfall aus
wirtschaftlichen Gründen
besondere Voraussetzung
-
keine Bewilligung von Werkverträgen ab Anzeige eines
Arbeitsausfalls und während des Saison-Kug- Bezuges
(Arbeitsmarktschutzklausel)
Werkpoliere § 11 Nr. 1 BRTV vorrangig – kein Saison-Kug (Rechtslage
wie alte Winterbauförderung)
Saison-Kug – § 11 BRTV nicht einschlägig (Rechtslage wie
Kurzarbeitergeld)
Verfahren keine Anzeige des Arbeitsausfalls, keine Betriebs-
meldung erforderlich
Anzeige sowie Betriebsmeldung erforderlich
c) unabwendbares Ereignis
Was unter einem unabwendbaren Ereignis zu verstehen ist, ergibt
sich über den Verweis in
§ 175 Abs. 8 SGB III auf die Vorschriften über das Kurzarbeitergeld
aus § 170 Abs. 3 SGB III.
Gemeint sind Vorkommnisse, die unter den gegebenen Umständen auch
durch äußerste zu er-
wartende Sorgfalt weder abzuwehren noch in seinen schädlichen
Folgen zu vermeiden sind.
Hierunter fallen z.B. behördliche Energiesperren (Strom, Gas),
Terroranschläge, Tierseuchen
oder Naturkatastrophen wie Überschwemmungen, Brände oder
Erdbeben.
2. Unvermeidbarkeit
Weitere Voraussetzung eines erheblichen Arbeitsausfalls ist seine
Unvermeidbarkeit, § 175
Abs. 5 S. 1 SGB III. Unvermeidbar ist ein Arbeitsausfall, wenn im
Betrieb alle wirtschaftlich zu-
mutbaren Vorkehrungen getroffen wurden, um den Eintritt des
Arbeitsausfalls zu verhindern,
§§ 170 Abs. 4 S. 1, 175 Abs. 8 SGB III.
Abweichend von § 170 Abs. 4 S. 2 Nr. 1 SGB III gilt auch ein
Arbeitsausfall als unvermeidbar,
der überwiegend branchenüblich, betriebsüblich oder saisonbedingt
ist, § 175 Abs. 5 S. 2
SGB III.
und außerhalb der Schlechtwetterzeit relevant werden:
April bis November Dezember bis März (Schlechtwetter zeit)
Schutz von bis zu 50 Stunden?
Auszahlungen vom Arbeitszeitkonto Grundsatz: Anrechnung
Einbringungspflicht Grundsatz: Pflicht zur Einbringung
Ausnahmen: Ausnahmen: - Ausgleich für Monatslohn
- witterungsbedingter Arbeitsausfall - Freistellung zur
Qualifizierung - mindestens ein Jahr bestehende Stunden
- Stunden oberhalb von 208 - vertraglich geschützte Stunden -
länger als ein Jahr unverändert bestehende
Stunden
ist und Arbeitszeitguthaben, das während der Schlechtwetterzeit
eingebracht werden muss, un-
terschieden werden:
Arbeitszeitguthaben, die nicht mindestens ein Jahr bestanden haben,
werden auf einen An-
spruch auf Saison-Kurzarbeitergeld angerechnet, soweit sie vor
Beginn der Schlechtwetter-
zeit aus anderen Gründen als
- zum Ausgleich für einen verstetigten Monatslohn,
- bei witterungsbedingtem Arbeitsausfall außerhalb der
Schlechtwetterzeit oder
- der Freistellung zum Zwecke der Qualifizierung
aufgelöst worden sind, § 175 Abs. 5 S. 3 SGB III.
Für die Feststellung, ob Stunden bereits mindestens ein Jahr
bestanden haben, ist vom beab-
sichtigten Auszahlungszeitpunkt eine rückschauende Betrachtung des
Arbeitszeitkontos vorzu-
nehmen. Stunden im Umfang des niedrigsten Standes des
Arbeitszeitkontos innerhalb der letz-
ten 12 Monate können anrechnungsfrei ausgezahlt werden.
Liegt keine der aufgezählten Privilegierungen vor, gilt der
Arbeitsausfall im Umfang der zuvor
aufgelösten Arbeitszeitguthaben als vermeidbar. Ausweislich der
Begründung (Ausschuss-Drs.
16(11)159, S. 1) soll über bestehende Arbeitszeitguthaben nicht zu
Lasten der Sozialversiche-
rung disponiert werden können („arbeitsförderrechtliche
Schadensverhinderungsoblie gen-
heit“ ).
11
den weitere Überstunden monatlich zur Fälligkeit ausgezahlt,
erfolgt insoweit keine Anrechnung
bei späterer Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld.
Sonderfall: Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens a m Ende des
Ausgleichszeitraums:
Die Auszahlung eines Arbeitszeitguthabens am Ende des
Ausgleichszeitraums führt angesichts
der Bestimmung in § 175 Abs. 5 S. 3 SGB III dazu, dass dieses
insoweit auf ein späteres Saison-
Kurzarbeitergeld angerechnet wird, als die zugrunde liegenden
Stunden nicht älter als ein Jahr
sind. Für Arbeitszeitguthaben, die vor dem 1. Juni 2006 entstanden
waren, bestand hinsichtlich
einer Auszahlung 2006/2007 Vertrauensschutz.
bb) Einbringungspflicht innerhalb der Schlechtwette rzeit
Laut Gesetzesbegründung ergibt sich „aus der Natur der Sache“, dass
die zum Zwecke der Ver-
meidung einer Inanspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld
angesparten Arbeitszeitgutha-
ben (§ 3 Nr. 1.4 BRTV), die im Rahmen des konjunkturellen
Kurzarbeitergeldes gem. § 170
Abs. 4 S. 3 Nr. 2 SGB III geschützt sind, also nach dem BRTV bis zu
150 Stunden, vor der In-
anspruchnahme von Saison-Kurzarbeitergeld aufzulöse n sind (BT-Drs.
16/429 S. 13). Ma-
ximal müssen 10% der ohne Mehrarbeit geschuldeten Jahresarbeitszeit
vor dem Bezug von
Saison-Kurzarbeitergeld eingebracht werden, §§ 170 Abs. 4 S. 3 Nr.
4, 175 Abs. 8 SGB III. Die
Höchstgrenze für ein vorrangig einzubringendes – bestehendes –
Arbeitszeitguthaben beträgt
daher im Baugewerbe 208 Stunden (1/10 von 40 Stunden - § 3 Nr. 1.1
BRTV - bei 52 Wochen).
Sonderfall: vertraglich geschütztes Arbeitszeitguth aben
Nicht aufgelöst werden muss ein Arbeitszeitguthaben in der
Schlechtwetterzeit, soweit es
vertraglich ausschließlich zur Überbrückung von Arbeitsausfällen
außerhalb der Schlechtwetter-
zeit bestimmt ist und 50 Stunden nicht übersteigt, §§ 170 Abs. 4 S.
3 Nr. 1, 175 Abs. 8 SGB III.
Diese Regelung folgt der früheren Verwaltungspraxis der
Bundesagentur für Arbeit, im Rahmen
der Unvermeidbarkeit des Arbeitsausfalls (§ 170 Abs. 1 Nr. 3 SGB
III) Arbeitszeitguthaben dann
unangetastet zu lassen, wenn es vertraglich dazu dient, bei
Brückentagen den Arbeitnehmern
eine längere Freizeitphase zu gewähren. Maßgeblich für den Schutz
des Arbeitszeitguthabens
ist, dass eine Betriebsvereinbarung oder Einzelvereinbarung über
die konkrete Verwendung
des Guthabens besteht und diese nicht aus Anlass der Kurzarbeit –
das wäre eine missbräuchli-
che Umgehung der Einbringungspflicht – geschlossen wurde.
Hinsichtlich von Arbeitsausfällen
v.a. im April spricht die Gesetzesbegründung davon, dass Betriebe
privilegiert werden sollen, in
denen auf Grund der Art der Arbeiten (z.B. Straßenbau)
erfahrungsgemäß Arbeitsausfälle auch
nach Ende der Schlechtwetterzeit eintreten (BT-Drs. 16/429 S.
13).
12
... (Arbeitgeber) und ... (Arbeitnehmer oder – falls vorhanden –
Betriebsrat) vereinbaren, dass
von einem Guthaben auf dem Ausgleichskonto 50 Stunden – oder bei
geringerem Guthaben das
jeweilige Guthaben – ausschließlich zur Überbrückung von
Arbeitsausfällen in den Monaten April
bis einschließlich November bestimmt sind. Die Stunden sind für
saisonbedingte Arbeitsausfälle
im April 2010 (x Stunden) sowie für die Brückentage ... (x
Stunden), ... (x Stunden) ... bestimmt.
(Datum, Unterschriften)
Nach Auskunft der Bundesagentur für Arbeit entspricht es den
besonderen Interessenlagen der
Arbeitnehmer, wenn durch Betriebsvereinbarung oder
einzelvertragliche Regelung Arbeitsruhe
im ehemaligen Lohnausgleichszeitraum (27.12. – 29.12.) vereinbart
und entsprechend der tarif-
vertraglichen Regelung (Ausgleich des Monatslohnes, § 3 Nr. 1.43
BRTV) der Entgeltverlust in-
folge der Freistellung ausgeglichen wird. Ferner kann der
Arbeitnehmer für den 24. und 31. De-
zember (§ 3 Nr. 1.7 BRTV) Arbeitszeitguthaben entsprechend der
tariflichen Arbeitszeit nach § 3
Nr. 1.2 BRTV einbringen (oder jeweils einen Urlaubstag), um
insoweit Nettoeinbußen zu vermei-
den (Protokollnotiz der Tarifvertragsparteien vom 2. November 2007
– siehe unten Seite 65
Fn. 1).
z.B. 164 Guthabenstunden für den März – einerseits nicht
tarifvertragsgemäß, da die Gutha-
bengrenze von 150 Stunden überschritten ist. Andererseits hat die
Bundesagentur für Arbeit er-
hebliche Zweifel daran geäußert, solche Größenordnungen „als
Ausgleich für den Monatslohn“
anzusehen, weil durch die Einführung eines derartigen
Reservierungselements die Flexibilität der
Monatslohnregelung berührt wird.
b) Urlaubsgewährung
Zur Vermeidung des Arbeitsausfalls kommt die Gewährung von Urlaub
in Betracht, soweit vor-
rangige Urlaubswünsche der Arbeitnehmer der Urlaubsgewährung nicht
entgegenstehen, § 170
Abs. 4 S. 2 Nr. 2 SGB III. Die Rechtslage stellt sich somit für
Saison-Kurzarbeitergeld so dar, wie
sie bereits für konjunkturelles Kurzarbeitergeld bekannt ist.
Da der 24. und 31. Dezember 2009 Werktage sind, beträgt das
tarifliche Arbeitszeitvolumen im
Dezember 2009 nur 160 Stunden. Der Arbeitnehmer kann aber für beide
Tage (§ 3 Nr. 1.7
BRTV) jeweils einen Urlaubstag (oder Arbeitszeitguthaben
entsprechend der tariflichen Arbeits-
zeit nach § 3 Nr. 1.2 BRTV) einbringen, um insoweit Nettoeinbußen
zu vermeiden (Protokollnotiz
der Tarifvertragsparteien vom 2. November 2007 – siehe unten Seite
65 Fn. 1).
aa) Urlaubstage des laufenden Jahres
Um den Erholungszweck nicht zu gefährden, kann bei vorrangigen
Urlaubswünschen der
Arbeitnehmer die Einbringung zur Vermeidung von Kurzarbeit nicht
gef ordert werden (GA
Kurzarbeitergeld 7/2009, § 170 Nr. 2.8.2 Abs. 1, Seite 41f).
Gegen Ende des Urlaubsjahres wird der Arbeitgeber von der Agentur
für Arbeit aufgefordert,
den Zeitpunkt noch vorhandenen Urlaubs zur Verhinderung des
Arbeitsausfalls festzulegen, so-
weit einer solchen Bestimmung nicht die Urlaubswünsche des
Arbeitnehmers entgegenstehen.
bb) Übertragene Urlaubstage
Aufgrund der besonderen Urlaubsregelung im Baugewerbe ist das
Einbringen von übertragenen
Urlaubsansprüchen nicht zu fordern, wenn die Kurzarbeit zu Beginn
eines Kalenderjahres
eingetreten ist. Demgegenüber kann bei einer gegen Ende eines
Kalenderjahres auftretenden
Kurzarbeitssituation verlangt werden, dass ein aus dem Vorjahr
übertragener Resturlaubsan-
spruch, der nach den Verfallfristen des § 8 BRTV gegenüber dem
Arbeitgeber ohnehin nur bis
zum Ende des laufenden Kalenderjahres genommen werden kann,
eingebracht wird. Dies soll
auch dann gelten, wenn alternativ zunächst Arbeitszeitguthaben
eingebracht werden könnte. Die
Bundesagentur für Arbeit und das Bundesministerium für Arbeit und
Soziales begründen diese
Auffassung mit einer andernfalls eintretenden Schmälerung des für
evt. folgende Arbeitsausfälle
zur Verfügung stehenden Arbeitszeitguthabens zu Lasten der
Beitragszahler (GA Kurzarbeiter-
geld 7/2009, § 170 Nr. 2.8.2. Abs. 4, Seite 42).
Bei Angestellten muss ein in das folgende Urlaubsjahr übertragener
Urlaubsanspruch bis zum
März des entsprechenden Kalenderjahres gewährt werden (vgl. GA
Kurzarbeitergeld 7/2009,
§ 170 Nr. 2.8.2 Abs. 4, Seite 42).
Soweit ausnahmsweise Urlaub eingebracht werden muss (oder
freiwillig eingebracht wird), ent-
spricht ein Urlaubstag acht Ausfallstunden. Es werden alle
Ausfallzeiten eines Anspruchszeit-
14
raums (Kalendermonat) addiert (unabhängig von dem Grund des
Arbeitsausfalls) und mit „gan-
zen“ Urlaubstagen zu acht Stunden ausgeglichen. Im Rahmen der
Unvermeidbarkeit des Ar-
beitsausfalles wird von der Bundesagentur für Arbeit also nicht
verlangt, dass Anteile von Ur-
laubstagen (z.B. „halbe“ Urlaubstage) eingebracht werden. Je nach
Anzahl der Ausfallstunden
kann also auch trotz vor dem Verfall stehender Resturlaubsansprüche
ein Anspruch auf Saison-
Kurzarbeitergeld in Betracht kommen (vgl. GA Kurzarbeitergeld
7/2009, § 170 Nr. 2.8.2 Abs. 5,
Seite 42f).
3. Entgeltausfall
heblichen Arbeitsausfalls in der Schlechtwetterzeit zu einem
Entgeltausfall für die betroffenen
Arbeitnehmer kommt, §§ 169 Nr. 1, 175 Abs. 8 SGB III.
Für gewerbliche Arbeitnehmer ergibt sich der Entgeltausfall aus § 4
Nr. 6.1 S. 1 BRTV.
Eine tarifvertragliche Besonderheit besteht für die in § 11 Nr. 1
S. 1 BRTV genannten Werkpo-
liere , Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im Feuerungsbau:
Diesen gewerblichen
Arbeitnehmern der Lohngruppe 6 ist bei völlig ruhender Arbeit der
Lohn für die erste Woche wei-
terzuzahlen, § 11 Nr. 1 S. 2 BRTV. Für die weitere Zeit kann der
Lohn auf 7/10 vermindert wer-
den, § 11 Nr. 1 S. 3 BRTV. Die Tarifvertragsparteien des
Baugewerbes haben diese Vorschrift
gemeinsam so ausgelegt , dass die genannten Arbeitnehmer im Falle
von Kurzarbeit keinen
Anspruch auf Fortzahlung ihres Arbeitsentgelts haben, so dass – bei
Vorliegen der übrigen
Voraussetzungen – Kurzarbeitergeld bezogen werden kann.
Demgegenüber ist anerkannt, dass
Werkpoliere, Baumaschinen-Fachmeister und Ofenwärter im
Feuerungsbau im Anwendungsbe-
reich der o.g. „7/10-Regelung“ keinen Anspruch auf
Winterausfallgeld haben konnten. Die
Geschäftsanweisungen der Bundesagentur für Arbeit enthalten daher
eine entsprechende Diffe-
renzierung für ausschließlich witterungsbedingte Arbeitsausfälle
und für Arbeitsausfälle aus wirt-
schaftlichen Gründen.
terscheiden :
Beruht der Arbeitsausfall ausschließlich auf zwingenden Witter
ungsgründen, besteht Lohn-
fortzahlungspflicht nach § 11 Nr. 1 S. 2 und 3 BRTV, so dass ein
Anspruch auf Saison-
Kurzarbeitergeld nicht in Betracht kommt (vgl. früher: kein
Winterausfallgeld).
Beruht der Arbeitsausfall auf wirtschaftlichen Gründen, besteht
keine Lohnfortzahlungspflicht
nach § 11 Nr. 1 S. 2 und 3 BRTV, so dass ein Anspruch auf
Saison-Kurzarbeitergeld in Be-
tracht kommt (vgl. früher: konjunkturelles Kurzarbeitergeld).
Die folgende Übersicht veranschaulicht die erläuterten Ansprüche
von Werkpolieren.
Arbeitsausfall
bestimmten Betrieben – aus der abzuschließenden
Betriebsvereinbarung (siehe im Einzelnen
unter Kapitel D. I.).
Für Auszubildende besteht in den ersten 6 Wochen des
Arbeitsausfalls kein Entgeltausfall , da
ihnen bis zur Dauer von 6 Wochen die Vergütung fortzuzahlen ist,
wenn sie sich für die Be-
rufsausbildung bereithalten, § 19 Abs. 1 Nr. 2
Berufsbildungsgesetz. Nach diesem Zeitraum kann
2,50 Euro ZWG statt Saison-Kug
soweit Guthabenstunden einge- bracht werden, um Entgeltaus- fall in
der Schlechtwetterzeit auszugleichen
1,00 Euro MWG statt Saison-Kug
für jede in der Schlechtwetter- zeit gearbeitete Stunde (15.-
31.12. max. für 90 Std., Jan., Feb. je max. 180 Std.)
Saison-Kurzarbeitergeld
triebsvereinbarung entstehen. In der Praxis dürfte es allerdings
schwierig sein, in Bezug auf Aus-
zubildende alle Voraussetzungen für einen Anspruch auf
Saison-Kurzarbeitergeld zu erfüllen.
Insbesondere wird die Frage der Vermeidbarkeit der Ausfallzeiten
von den Agenturen für Ar-
beit genau geprüft (GA Kurzarbeitergeld 7/2009, § 170 Nr. 2.7 Abs.
8, Seite 37f).
III. Betriebliche Voraussetzungen
Jede Form von Kurzarbeitergeld wird nur in Betrieben und
Betriebsabteilungen geleistet, in
denen mindestens ein Arbeitnehmer beschäftigt ist. In der
Neufassung ist das Erfordernis
weggefallen, „regelmäßig“ mindestens einen Arbeitnehmer zu
beschäftigen. Dadurch sollen auch
Arbeitsverhältnisse, die erst seit einem kurzen Zeitraum bestehen,
bei Arbeitsausfall gefördert
werden.
Betrieb im Sinne von § 171 S. 1 SGB III ist die organisatorische
Einheit, innerhalb der der Be-
triebsinhaber allein oder in Gemeinschaft mit seinen Mitarbeitern
mit Hilfe sachlicher und imma-
terieller Mittel einen bestimmten arbeitstechnischen Zweck verfolgt
(BSG Urt. v. 30. Mai 1978,
SozR 4001, § 63).
beitnehmern zu einer geschlossenen Arbeitsgruppe anzusehen, die aus
sachlichen Gründen
organisatorisch (insbesondere durch seine eigene technische
Leitung) vom übrigen Betrieb ge-
trennt ist und einen eigenen Betriebszweck verfolgt (GA
Kurzarbeitergeld 7/2009 § 171 Nr. 3.2
Abs. 1, Seite 57, § 175 Nr. 7.3, Seite 96f).
IV. Persönliche Voraussetzungen
den Rechtslage.
versicherungspflichtiges Beschäftigungsverhältnis ungekündigt
fortgesetzt wird.
Die persönlichen Voraussetzungen sind nach § 172 Abs. 1 SGB III
erfüllt, wenn
1. der Arbeitnehmer nach Beginn des Arbeitsausfalls eine
versicherungspflichtige Beschäftigung
a) fortsetzt,
c) im Anschluss an die Beendigung seines
Berufsausbildungsverhältnisses aufnimmt
2. das Arbeitsverhältnis nicht gekündigt oder durch
Aufhebungsvertrag aufgelöst ist und
17
1. Versicherungspflichtige Beschäftigung
Ob eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung vorliegt,
ergibt sich aus den §§ 24, 25 SGB
III. Hauptsächlich sind das Arbeitnehmer und Auszubildende, § 25
Abs. 1 SGB III. Bei Arbeit-
nehmern sind v.a. versicherungsfreie geringfügig Beschäftigte
ausgenommen, § 27 Abs. 2 S. 1
SGB III, § 8 SGB IV.
Die sonstigen Versicherungspflichtigen gem. § 26 SGB III können die
Voraussetzungen von
§ 172 Abs. 1 SGB III nicht erfüllen. Ausgeschlossen von jeder Form
des Kurzarbeitergeldes sind
die nach § 27 SGB III versicherungsfreien Beschäftigten (z.B.
geringfügig Beschäftigte) sowie die
nach § 28 SGB III sonstigen versicherungsfreien Personen (sie
erhalten andere Sozialleistun-
gen).
Da es das Ziel von Saison-Kurzarbeit ist, eine Stabilisierung des
Arbeitsverhältnisses zu errei-
chen, erlischt der Förderanspruch im Falle einer Beendigu ng des
Arbeitsverhältnisses.
Gleiches galt bereits für konjunkturelles Kurzarbeitergeld, zu dem
es in der Gesetzesbegründung
heißt: „Bei Kündigung und Aufhebungsvertrag kann sich die mit dem
Kug verfolgte arbeitsmarkt-
politische Zielsetzung der Erhaltung des
Beschäftigungsverhältnisses nicht verwirklichen. Die mit
dem Kug verbundene Befreiung des Betriebes von
Entgeltzahlungspflichten ist damit nicht länger
aufrecht zu erhalten“ (BT-Drs. 13/4941, S. 184f).
Ein etwaiger Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld endet
grundsätzlich am Tag nach Aus-
spruch der Kündigung, also an dem Tag nach Zugang der
Kündigungserklärung beim Arbeit-
nehmer oder am Tag nach Unterzeichnung eines
Aufhebungsvertrages.
Mit Urteil vom 22. April 2009 (Az. 5 AZR 310/08) ha t das
Bundesarbeitsgericht entschieden,
dass während Saison-Kurzarbeit ein Arbeitnehmer nac h Zugang der
Kündigung bis Ende
des Arbeitsverhältnisses einen Brutto-Lohnanspruch in Höhe des
Kurzarbeitergeldes hat.
Da dieser Bruttobetrag steuer- und sozialversicherungspflichtig
ist, erhält der Arbeitnehmer netto
weniger als wenn er ungekündigt Saison-Kurzarbeitergeld
beanspruchen könnte. Eine solche
Situation sollte daher nach Möglichkeit vermieden w erden. Obwohl
sich die Tarifvertragspar-
teien gemeinsam für gesetzliche Modifikationen eingesetzt und dem
folgend dann tarifvertragli-
che Anpassungen zugesagt haben, konnte bisher keine Änderung der
Rechtslage (Wegfall des
Saison-Kurzarbeitergeldanspruchs im gekündigten Arbeitsverhältnis)
erreicht werden. Wir wer-
18
den uns weiter für eine Nachsteuerung stark machen.
Im Übrigen ist es jedoch auch möglich, dass trotz Ausspruchs einer
Kündigung ein Anspruch
auf Saison-Kurzarbeitergeld besteht, wenn die Zielstellung –
Stabilisierung des Arbeitsverhält-
nisses – noch erreichbar ist. Folgende Fallgruppen sind
denkbar:
aa) Kündigung unwirksam
Eine unwirksame Kündigung beendet das versicherungspflichtige
Beschäftigungsverhältnis nicht,
so dass der Förderzweck nicht gefährdet wird und – unter den
weiteren Voraussetzungen – Sai-
son-Kurzarbeitergeld zu gewähren ist.
bb) Kündigungsschutzklage und Weiterbeschäftigung
unvermeidbaren Arbeitsausfalls nicht weiterbeschäftigt, liegen die
persönlichen Voraussetzungen
für Saison-Kurzarbeitergeld in der Regel vor:
Unabhängig von der rechtlichen Beurteilung einer ausgesprochenen
Kündigung erfüllt der Ar-
beitnehmer die persönlichen Voraussetzungen für die Gewährung von
Saison-Kurzarbeitergeld,
wenn er mit dem Arbeitgeber nach Ausspruch der Kündigung eine
neuen, auf die Da uer des
Kündigungsschutzprozesses befristeten Arbeitsvertra g abschließt
oder vereinbart, dass der
strittige Arbeitsvertrag auflösend bedingt bis zum rechtskräftigen
Abschluss des Kündigungs-
schutzprozesses fortgesetzt werden soll. In diesen Fällen ist davon
auszugehen, dass der Ar-
beitnehmer eine versicherungspflichtige Beschäftigung aus
zwingenden Gründen aufgenommen
hat. § 172 Abs. 1 Nr. 1 b) SGB III. Vereinbarungen dieser Art hat
der Arbeitgeber der Agentur für
Arbeit nachzuweisen (vgl. GA Kurzarbeitergeld 7/2009, § 172 Nr.
4.2, Abs. 3 b), Seite 67ff).
Arbeitete der gekündigte Arbeitnehmer – z.B. nach Aufforderung des
Arbeitgebers in Zeiten ohne
Arbeitsausfall – bis zur endgültigen Entscheidung über die erhobene
Kündigungsschutzklage
weiter, geschieht dies zunächst wenigstens auf der Grundlage eines
„faktischen Arbeitsver-
hältnisses“ . Das faktische Arbeitsverhältnis steht einer
versicherungspflichtigen Beschäftigung
im Sinne von § 172 Abs. 1 Nr. 1 SGB III gleich (vgl. GA
Kurzarbeitergeld 7/2009, § 172 Nr. 4.2,
Abs. 3 c), Seite 67f).
In jedem Fall muss der Arbeitgeber Kündigung und
Weiterbeschäftigung der Agentur für Arbeit
mitteilen, da diese die tatsächlichen Begebenheiten genau zu prüfen
hat, um einen Doppelbezug
von Saison-Kurzarbeitergeld und Arbeitslosengeld
auszuschließen.
19
Wenn das versicherungspflichtige Beschäftigungsverhältnis
(Arbeitsverhältnis) erst während des
Arbeitsausfalls aufgenommen wird, ist dies nur bei „zwingenden
Gründen“ förderfähig, § 172
Abs. 1 Nr. 1 b) SGB III. Ein anerkanntes Beispiel ist die Rückkehr
eines gewerblichen Arbeit-
nehmers von einer ARGE in seinen inzwischen Saison-Kurzarbeit
durchführenden Stammbe-
trieb (vgl. GA Kurzarbeitergeld 7/2009, § 172 Nr. 4.3 Abs. 1, Seite
68).
c) Versicherungspflichtverhältnis nach Berufsausbil dung
Die Aufnahme eines Auszubildenden in ein versicherungspflichtiges
Beschäftigungsverhältnis
nach Beendigung des Berufsausbildungsverhältnisses während
Saison-Kurzarbeit ist für den
neuen Arbeitnehmer ebenfalls förderfähig, § 172 Abs. 1 Nr. 1 c) SGB
III. Ein „zwingender Grund“
für die Aufnahme der Beschäftigung muss nicht bestehen.
2. kein Ausschluss vom Kurzarbeitergeldbezug
Ausgeschlossen (§ 172 Abs. 1 Nr. 3 SGB III) sind Arbeitnehmer von
der Bezugsmöglichkeit von
Kurzarbeitergeld in den Fällen der Abs. 2 und 3, also insbesondere
während des Bezuges von
Krankengeld oder wenn sie der Arbeitsvermittlung nicht zur
Verfügung stehen.
a) Arbeitsunfähigkeit
In § 172 Abs. 1a SGB III ist klargestellt, dass die persönlichen
Voraussetzungen auch erfüllt sind,
wenn der Arbeitnehmer während des Bezuges von Kurzarbeitergeld
(also auch Saison-
Kurzarbeitergeld) arbeitsunfähig krank wird, solange Anspruch auf
Fortzahlung des Arbeits-
entgelts besteht oder ohne den Arbeitsausfall bestünde. In der
Regel ist das ein Entgeltfortzah-
lungszeitraum von 6 Wochen, § 3 Abs. 1 Entgeltfortzahlungsgesetz.
Die Arbeitsunfähigkeit ist
dann während des Leistungsbezuges eingetreten, wenn der Tag der
Erkrankung in dem
Kalendermonat der Kurzarbeit liegt und unabhängig davon, ob der
Beginn der Arbeitsunfähig-
keit auf einen Ausfalltag, einen Arbeitstag oder einen
arbeitsfreien Tag fällt.
Zu beachten ist, dass der erkrankte Arbeitnehmer während
Saison-Kurzarbeit zu nächst ein-
bringungspflichtige Stunden aufwenden muss, bevor er
Saison-Kurzarbeitergeld erhalten
kann. Dies entspricht dem Lohnausfallprinzip, nach welchem der
Arbeitnehmer (nur) so zu stel-
len ist, wie er ohne Arbeitsunfähigkeit stünde; die Einzelheiten
sind in § 4 Entgeltfortzahlungsge-
setz geregelt. Die Einbringungspflicht ergibt sich aus § 175 Abs. 5
S. 1 und Abs. 8 SGB III. Für
eingebrachte Stunden erhält der Arbeitnehmer auch
Zuschuss-Wintergeld.
Erkrankt der Arbeitnehmer vor dem Beginn des Bezuge s von
Saison-Kurzarbeitergeld, d.h.
im Vormonat, erhält er für Zeiten des Arbeitsausfalls anstelle des
Saison-Kurzarbeitergeldes
20
Krankengeld in gleicher Höhe, und zwar so lange, wie ein Anspruch
auf Fortzahlung des Arbeits-
entgelts im Krankheitsfall nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz
besteht, § 47b Abs. 4 S. 1 SGB V.
In diesem Fall besteht keine Einbringungspflicht vorhandener
Guthabenstunden.
Besteht kein Entgeltfortzahlungsanspruch, z.B. weil der
Arbeitnehmer die Krankheit selbst
verschuldet hat oder der 6-Wochen-Zeitraum abgelaufen ist, erhält
der Arbeitnehmer Kranken-
geld gem. § 49 Abs. 1 Nr. 3 SGB V, was den Bezug von
Saison-Kurzarbeitergeld ausschließt,
§ 172 Abs. 2 SGB III. Daher besteht auch in diesem Fall keine
Einbringungspflicht von Gutha-
benstunden. Bemessen wird das Krankengeld dann nach dem
regelmäßigen Arbeitsentgelt,
das zuletzt vor Eintritt des Arbeitsausfalls erzielt wurde, § 47b
Abs. 3 SGB V.
b) Arbeitnehmer steht Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung
Jede Form des Bezuges von Kurzarbeitergeld ist gege nüber der
Arbeitsvermittlung nach-
rangig (§ 4 Abs. 2 SGB III), so dass auch die von Saison-Kurzarbeit
betroffenen Arbeitnehmer
in die Vermittlungsbemühungen der Agenturen für Arbeit
einzubeziehen sind. Bei der vorüberge-
henden Vermittlung in eine andere zumutbare Beschäftigung (sog.
„Zweitarbeitsverhältnis“) darf
das Arbeitsverhältnis mit dem kurzarbeitenden Betrieb
(„Erstarbeitsverhältnis“) nicht beeinträch-
tigt werden.
die Agentur für Arbeit nicht derart in das bestehende
Arbeitsverhältnis einmischen darf. Wegen
der im Vergleich zu konjunkturellem Kurzarbeitergeld
vergleichsweise geringen Höchstförderzeit
von 4 Monaten Schlechtwetterzeit wird die Vermittlung in ein
anderes Dauerarbeitsverhältnis bei
Saison-Kurzarbeit nicht praxisrelevant sein.
Weigert sich ein Arbeitnehmer, bei einer Vermittlung in der von der
Agentur für Arbeit verlangten
und gebotenen Weise mitzuwirken, wird dieser gem. § 172 Abs. 3 S. 1
SGB III für die Dauer der
Weigerung vom Leistungsbezug ausgeschlossen. Bei Nichtannahme einer
angebotenen zumut-
baren Beschäftigung ohne wichtigen Grund sind die für das
Arbeitslosengeld geltenden Vor-
schriften über die Sperrzeit anzuwenden. Das
Saison-Kurzarbeitergeld ruht dann für die in § 144
SGB III bestimmte Dauer.
- Arbeitnehmer, die wegen Aufhebungsvertrages ausscheiden
- geringfügig Beschäftigte
- Personen, die in „unständiger Beschäftigung“ stehen (§ 27 Abs. 3
Nr. 1 SGB III)
- Arbeitslosengeldbezieher bei beruflicher Weiterbildung
- Teilnehmer einer beruflichen Vollzeit-Bildungsmaßnahme
- Arbeitnehmer, die der Arbeitsvermittlung nicht zur Verfügung
stehen
- Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig krank sind, wenn die
Arbeitsunfähigkeit vor dem Leis- tungsbezug eingetreten ist
- Arbeitnehmer, die arbeitsunfähig krank sind und keinen Anspruch
auf Entgeltfortzahlung haben (Bezug von Krankengeld)
- Bezieher von Renten wegen voller Erwerbsminderung
- Arbeitnehmer, die das Lebensjahr für den Anspruch auf
Regelaltersrente (SGB VI) voll- enden, mit Ablauf des Monats, in
dem sie das maßgebliche Lebensjahr vollenden
V. Anzeige und Antrag
Der Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld setzt grundsätzlich die
Anzeige des Arbeitsausfalls
gem. § 173 SGB III bei der örtlich zuständigen Agentur für Arbeit
(maßgeblich: Betriebssitz) und
in jedem Fall gem. § 323 Abs. 2 SGB III den Leistungsantrag bei der
örtlich zuständigen Agentur
für Arbeit (maßgeblich: Sitz der Lohnabrechnungsstelle) voraus. Nur
wenn der Arbeitsausfall
ausschließlich auf unmittelbar witterungsbedingten Gründen beruht,
ist die Anzeige des Ar-
beitsausfalls nicht erforderlich, § 175 Abs. 7 S. 1 SGB III.
Im Einzelnen werden Anzeige und Antrag in Kapitel D. II. im Rahmen
des behördlichen Verfah-
rens erläutert.
C. Inhalt der Ansprüche
I. Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes
Die Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes berechnet sich im
Gleichklang mit den für das Kurzar-
beitergeld geltenden Vorschriften. Es beträgt gem. § 178 SGB
III
1. 67 Prozent für Arbeitnehmer, die beim Arbeitslosengeld die
Voraussetzungen für den erhöh-
ten Leistungssatz erfüllen würden,
der Nettoentgeltdifferenz im Anspruchszeitraum.
Den höheren Leistungssatz erhalten damit alle Arbeitnehmer, auf
deren Lohnsteuerkarte ein
Kinderfreibetrag mit dem Zähler von mindestens 0,5 eingetragen ist.
Die Zahl der auf der
Lohnsteuerkarte eingetragenen Kinder selbst ist dabei ohne
Bedeutung. Maßgeblich ist die Ein-
22
tragung auf der Lohnsteuerkarte im jeweiligen Kalendermonat, § 320
Abs. 1 S. 3 SGB III, auch
wenn diese vorübergehend nicht mit den tatsächlichen Verhältnissen
übereinstimmt, z.B. wegen
der Geburt oder des Todes eines Kindes. Bereits abgerechnete
Anspruchzeiträume werden nicht
durch eine rückwirkende Eintragung in die Lohnsteuerkarte neu
berechnet.
Die genaue Höhe des Saison-Kurzarbeitergeldes bemisst sich anhand
der Nettoentgeltdifferenz
im Anspruchszeitraum, § 178 SGB III. Die Nettoentgeltdifferenz (§
179 Abs. 1 SGB III) entspricht
dem Unterschiedsbetrag zwischen
2. dem pauschalierten Nettoentgelt aus dem Istentgelt.
1. Sollentgelt
Das Sollentgelt (§ 179 Abs. 1 S. 2 SGB III) entspricht dem
Bruttoarbeitsentgelt, das der Arbeit-
nehmer erhalten hätte, wenn es nicht zu Arbeitsausfall gekommen
wäre. Erfasst wird es aller-
dings nur, soweit dieser Verdienst sozialversicherungspflichtig
ist. Nicht zu berücksichtigen sind
einmalig gezahltes Arbeitsentgelt und Entgelt für Mehrarbeit. Nach
§ 14 Abs. 1 SGB IV sind unter
Arbeitsentgelt alle laufenden oder einmaligen Einnahmen aus einer
Beschäftigung zu verstehen,
gleichgültig, ob ein Rechtsanspruch auf die Einnahmen besteht,
unter welcher Bezeichnung oder
in welcher Form sie geleistet werden und ob sie unmittelbar aus der
Beschäftigung oder im Zu-
sammenhang mit ihr erzielt werden. Einmalzahlungen sind z.B. ein
13. Monatseinkommen, zu-
sätzliches Urlaubsgeld, Urlaubsabgeltung oder unregelmäßig gezahlte
Prämien. Entgelte für
Mehrarbeit sind alle Entgelte, mit denen eine Arbeitsleistung über
die regelmäßige betriebsübli-
che Arbeitszeit hinaus abgegolten wird („Überstunden“).
Wird das Arbeitsentgelt nach Arbeitsstunden bemessen, so hat der
Arbeitgeber das Sollentgelt
unter Berücksichtigung der Zahl der betriebsüblichen Arbeitsstunden
zu ermitteln. Wird das Ar-
beitsentgelt nach Monaten bemessen, kann regelmäßig von einem
gleichbleibenden Sollentgelt
ausgegangen werden.
Entgelt – ohne Aufstockungsleistungen.
Erhält der Arbeitnehmer Leistungslohn, so wird man vom
Akkorddurchschnittslohn ausgehen
dürfen. Ist dieser nicht ermittelbar, geht die Agentur für Arbeit
davon aus, dass der maßgebliche
Durchschnitt sich in analoger Anwendung des § 179 Abs. 4 S. 1 SGB
III durch die Betrachtung
eines Referenzzeitraumes von drei Monaten vor dem Arbeitsausfall
ermitteln lässt. Der Leis-
tungslohn umfasst sämtliche Arbeitsentgeltanteile mit Ausnahme der
Mehrarbeitszuschläge so-
23
2. Istentgelt
Das Istentgelt (§ 179 Abs. 1 S. 3 SGB III) ist das im jeweiligen
Kalendermonat tatsächlich erziel-
te Bruttoarbeitsentgelt zuzüglich aller zustehenden Entgeltanteile,
worunter auch Entgelte für
Mehrarbeit zu fassen sind. Dem Istentgelt hinzuzurechnen ist ferner
ein während des Bezuges
von Saison-Kurzarbeitergeld erzieltes Nebeneinkommen aus
aufgenommener Beschäftigung,
selbständiger Tätigkeit oder Tätigkeit als mithelfender
Familienangehöriger, § 179 Abs. 3 SGB III.
Außer Betracht bleiben hingegen auch hier einmalig gezahlte
Arbeitsentgelte.
3. Übersicht der zu berücksichtigenden Entgeltbesta ndteile
Sollentgelt Istentgelt
Altersteilzeit Aufstockungsbetrag −−−− −−−−
soweit sozialversicherungspflichtig
soweit sozialversicherungspflichtig
GTL pro Ausfallstunde
Zuschuss-Wintergeld −−−− −−−−
4. Pauschaliertes Nettoentgelt
Soll- und Istentgelt werden gem. § 179 Abs. 1 S. 5 SGB III auf den
nächsten durch 20 teilbaren
Euro-Betrag gerundet. Das pauschalierte Nettoentgelt wird
schließlich ermittelt, indem das ge-
24
rundete Soll- und das gerundete Istentgelt um die folgenden
pauschalierten Abzüge gemindert
werden, § 179 Abs. 1 S. 6 i.V.m. § 133 Abs. 1 SGB III:
- Sozialversicherungspauschale in Höhe von 21 Prozent des
Bemessungsentgelts
- Lohnsteuer nach der Lohnsteuerklasse
junkturelle Kurzarbeitergeld bilden die Berechnungsgrundlage für
die Nettoentgeltdifferenz, aus
der sich die Leistung errechnet; die Leistungssätze für
Kurzarbeitergeld können aus der Anlage
zu der Nettoentgelt-Verordnung entnommen werden (siehe oben unter
A. II. 2.).
5. Anspruchszeitraum
Der Anspruchszeitraum für Saison-Kurzarbeitergeld umfasst längstens
die Schlechtwetterzeit
vom 1. Dezember bis zum 31. März. Im Gegensatz zu dem bisherigen
System der Winterbauför-
derung wird Saison-Kurzarbeitergeld ab der ersten Ausfallstunde
gewährt, wenn kein angespar-
tes Arbeitszeitguthaben besteht (siehe oben unter B. II. 2.
a).
Es findet keine Anrechnung des Bezugs von Saison-Kurzarbeitergeld
auf die Bezugsdauer des
konjunkturellen Kurzarbeitergeldes statt, § 177 Abs. 4 S. 2 SGB
III.
II. Ergänzende Leistungen
Ergänzende Leistungen werden als Zuschuss-Wintergeld (ZWG) für jede
in der Schlechtwetter-
zeit vom Ausgleichskonto eingebrachte Stunde und
Mehraufwands-Wintergeld (MWG) für in der
Schlechtwetterzeit gearbeitete Stunden gezahlt. Durch die Erhöhung
des Zuschuss-Wintergeldes
von 1,03 Euro auf 2,50 Euro soll der Anreiz zur Nutzung von
Arbeitszeitkonten gestärkt werden.
Das Mehraufwands-Wintergeld dient dem Ausgleich witterungsbedingter
Mehraufwendungen
beim Arbeitnehmer.
für jede aus einem Arbeitszeitkonto
in der Schlechtwetterzeit eingebrachte Stunde
für bis zu 90 geleistete Stunden (15.-31.12.)
sowie für je bis zu 180 geleistete Stunden im Jan. und Feb.
Der Anspruch besteht nur für gewerbliche Arbeitnehmer, die auf
einem witterungsabhängigen
Arbeitsplatz in Betrieben des Baugewerbes nach dem BRTV beschäftigt
sind und deren Arbeits-
verhältnis in der Schlechtwetterzeit nicht aus Witterungsgründen
gekündigt werden kann (§ 12
Nr. 2 BRTV), § 175a Abs. 1 SGB III. Für Angestellte und Poliere
besteht kein Anspruch auf die
ergänzenden Leistungen. Werkpoliere können Anspruch auf
Zuschuss-Wintergeld und Mehrauf-
wands-Wintergeld haben.
Arbeitgeber können bei der Inanspruchnahme von
Saison-Kurzarbeitergeld als ergänzende Leis-
tungen die Erstattung der von ihnen für gewerbliche Arbeitnehmer –
also auch Werkpoliere –
gezahlten Sozialversicherungsbeiträge geltend machen.
1. Voraussetzungen
Witterungsabhängig ist ein Arbeitsplatz, wenn die Erbringung einer
baugewerblichen Arbeits-
leistung von Witterungseinflüssen derart abhängig sein kann, dass
die Arbeit aufgrund des Witte-
rungsverlaufs ausfallen muss. Es genügt dabei, wenn eine der
während der Wintermonate mög-
lichen Witterungserscheinungen oder deren Folgewirkungen eine
Arbeitsleistung technisch un-
möglich oder unzumutbar machen. Nicht erforderlich ist hingegen,
dass alle Arten von Witte-
rungserscheinungen eine Arbeitsleistung verhindern. Bereits die
Betroffenheit eines Arbeitsvor-
ganges lässt es zu, den gesamten Arbeitsplatz als
witterungsabhängig einzustufen. Darunter
fallen regelmäßig Arbeitsplätze im Baustellenbereich, allerdings
auch beispielsweise die Arbeits-
plätze von Kranführern, Maschinisten, LKW-Fahrern und
Betriebselektrikern.
Auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt ist ein
Arbeitnehmer schon dann,
wenn er nach seinem Arbeitsvertrag vom Arbeitgeber zum Tätigwerden
auf einem solchen ver-
pflichtet werden kann. Unerheblich ist dabei, ob von dieser
Möglichkeit tatsächlich Gebrauch
gemacht wird.
Anspruchsbegründende Voraussetzung zum Bezug von ergänzenden
Leistungen ist nach
§ 175a Abs. 5 SGB III ferner das Bestehen eines
Arbeitsverhältnisses, das in der Schlechtwet-
terzeit nicht aus witterungsbedingten Gründen gekündigt werden
kann. Ein solches Kündigungs-
verbot ergibt sich für die gewerblichen Arbeitnehmer aus § 12 Nr. 2
BRTV. Angestellte und Polie-
re hingegen unterliegen keinem tarifvertraglichen Kündigungsverbot
und erhalten keine ergän-
zenden Leistungen.
2. Zuschuss-Wintergeld
Gem. § 175a Abs. 2 SGB III wird das Zuschuss-Wintergeld in Höhe von
bis zu 2,50 Euro je aus-
gefallener Arbeitsstunde gewährt, wenn zu deren Ausgleich
Arbeitszeitguthaben eingebracht und
die Inanspruchnahme des Saison-Kurzarbeitergeldes vermieden werden
kann. Eine Höchstför-
derungsgrenze ergibt sich lediglich aus der Arbeitszeit, die ohne
den Arbeitsausfall gelten würde,
z.B. 38 Stunden wöchentlich gem. § 3 Nr. 1.2 S. 2 BRTV als
tarifliche Wochenarbeitszeit. Die
Gewährung des Zuschuss-Wintergeldes erfolgt somit f ür jede
eingebrachte Stunde unter
26
den vorgenannten Voraussetzungen. Bringt ein Arbeitnehmer z.B. 208
von 250 angesparten
Stunden ein (vgl. oben unter B. II. 2. a), erhält er 520,00 Euro
ZWG, für 250 eingebrachte Stun-
den wären es 625,00 Euro.
Das Ansparen von Arbeitszeit gewinnt dadurch erhebl ich an
Attraktivität.
3. Mehraufwands-Wintergeld
In der Zeit vom 15. Dezember bis zum letzten Kalendertag im Februar
wird an Arbeitnehmer, die
auf einem witterungsabhängigen Arbeitsplatz beschäftigt sind, gem.
§ 175a Abs. 3 SGB III für
jede geleistete berücksichtigungsfähige Arbeitsstunde ein
Mehraufwands-Wintergeld in Höhe von
1,00 Euro gewährt. Nach § 175a Abs. 5 SGB III gilt dies im
Baugewerbe ausschließlich für sol-
che Arbeitnehmer, deren Arbeitsverhältnis in der Schlechtwetterzeit
nicht aus witterungsbeding-
ten Gründen gekündigt werden kann. Berücksichtigungsfähig sind vom
15. bis 31. Dezember 90
Arbeitsstunden, im Januar und Februar jeweils bis zu 180
Arbeitsstunden (Deckelung ). Das
Mehraufwands-Wintergeld ist steuer- und sozialversicherungsfrei und
beträgt infolge der Decke-
lung maximal 450,00 Euro je gewerblichen Arbeitnehmer.
Während nach dem früheren § 212 Abs. 1 SGB III nur Stunden
innerhalb der regelmäßigen Ar-
beitszeit berücksichtigungsfähig waren, nicht hingegen Überstunden,
ist diese Einschränkung
infolge der Deckelung weggefallen.
Es besteht bis zur Deckelung Anspruch auf Mehraufwa nds-Wintergeld
für jede in der
Schlechtwetterzeit geleistete Stunde, die arbeitsre chtlich als
Arbeitszeit gilt, also auch für
Überstunden.
- Arbeitsmedizinische Untersuchungen
- Arbeitszeitflexibilisierung (§ 3 Nr. 1.3 oder Nr. 1.4 BRTV)
- Beförderung von und zur Baustelle im Rahmen des
Arbeitsvertrages
- Berufsschulbesuch von Jugendlichen, die als gewerbliche
Arbeitnehmer beschäftigt sind (§ 9 Abs. 2 JArbSchG)
- Freistellung als Betriebsratsmitglied, soweit ohne die
Freistellung Anspruch auf MWG besteht
- Teilnahme an Betriebs- bzw. Abteilungsversammlung (§ 43
Betriebsverfassungsgesetz)
- Teilnehmer an beruflichen Fortbildungsmaßnahmen, soweit während
dieser Zeit das Arbeitsentgelt fortgezahlt
wird
- Leistungslohn : die tatsächlich geleisteten Stunden
- Reisezeiten, soweit der Arbeitnehmer nach § 7 Nr. 4.3 BRTV
Anspruch auf seinen GTL hat
- Sicherheitsbeauftragte während der Teilnahme an einem
Ausbildungslehrgang für Unfallverhütung einer Berufs-
genossenschaft
- Überstunden
27
- Beförderung von und zur Baustelle im Rahmen einer selbständigen
Nebentätigkeit
- Freistellung aus den in § 4 BRTV genannten Gründen
- Krankheitszeiten
4. Sozialaufwandserstattung
Arbeitgeber haben gem. § 175a Abs. 4 SGB III Anspruch auf die
Erstattung der von ihnen zu
tragenden Beiträge zur Sozialversicherung für Bezieher von
Saison-Kurzarbeitergeld. Der Be-
rechnung liegen 80% des ausgefallenen Arbeitsentgeltes zu Grunde.
Auch die zu leistenden So-
zialversicherungsbeiträge werden auf der Grundlage von 80% des
Unterschiedsbetrages zwi-
schen Soll- und Istentgelt („fiktives Arbeitsentgelt“) berechnet
(siehe unten F.I.). Der anspruchs-
begründende Antrag erfolgt auf dem Vordruck „Antrag auf
Saison-Kurzarbeitergeld, ergänzende
Leistungen und pauschalierte Erstattung der
Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von
Kug / Leistungsantrag“ (steht auf der Homepage der Bundesagentur
für Arbeit zur Verfügung –
www.arbeitsagentur.de).
Der Arbeitgeber kann in der Schlechtwetterzeit Saison-Kurzarbeit
für gewerbliche Arbeitneh-
mer anordnen, soweit die Voraussetzungen (oben – Kapitel B)
vorliegen. Für die Anordnung
genügt die Mitteilung gegenüber den Arbeitnehmern in geeigneter
Form. Im Bauhauptgewerbe
existiert keine tarifvertragliche oder gesetzliche
Ankündigungsfrist. Sinnvoll ist eine frühzeiti-
ge Information, insbesondere bei wirtschaftlichem Arbeitsausfall,
der sich ggf. früher voraussa-
gen lässt als zwingende Witterungsgründe, bei denen es auch zu
einer Eilentscheidung kommen
kann.
Für Angestellte kann der Arbeitgeber Saison-Kurzarbeit nur durch
Einzelvereinbarungen oder –
wenn ein Betriebsrat besteht – durch Betriebsvereinbarung einführen
(siehe sogleich unter 2. c).
Keinen Unterschied macht es für die Einführung von
Saison-Kurzarbeit im Betrieb, ob witte-
rungsbedingte oder wirtschaftliche Gründe die Ursache sind.
28
Der allgemeinverbindliche Bundesrahmentarifvertrag für das
Baugewerbe (BRTV) sieht in § 4
Nr. 6.4 vor, dass in der Schlechtwetterzeit der Arbeitgeber über
Fortsetzung, Einstellung oder
Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach
Beratung mit dem Be-
triebsrat entscheidet, wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs-
oder aus wirtschaftlichen
Gründen ausfällt.
Diese Regelung bezog sich bei der alten Winterbauförderung
lediglich auf witterungsbedingten
Arbeitsausfall; in der seit 1. Juni 2006 geltenden Fassung sieht
der BRTV die erläuterte Anpas-
sung vor (siehe oben unter A. I.).
Geht es also allein um einen Arbeitsausfall für gewerbliche
Arbeitnehmer, kommt der Arbeitgeber
ohne eine Betriebsvereinbarung aus. Sind auch Angestellte
betroffen, ist die Verkürzung der Ar-
beitszeit, soweit sie die Angestellten betrifft, wie bei
konjunktureller Kurzarbeit mitbestimmungs-
pflichtig. Die Folgen einer Verletzung dieser Mitbestimmungsrechte
sind unter Nr. 3 dargestellt.
Trotz der klaren tarifvertraglichen Regelung kann e s sinnvoll
sein, die Einführung von
Saison-Kurzarbeit durch Betriebsvereinbarung zu reg eln, um die
größtmögliche Rechtssi-
cherheit und Zustimmung bei den betroffenen Arbeitn ehmern zu
erreichen.
Die Mitbestimmung stellt sich wie folgt dar:
betroffen gesamte Arbeitszeit Teil der Arbeitszeit Teil der
Arbeitnehmer
gewerbliche
Arbeitnehmer
Beratung
Mitbestimmung
Mitbestimmung
29
In der Schlechtwetterzeit entscheidet der Arbeitgeber über die
Fortsetzung, Einstellung oder
Wiederaufnahme der Arbeit nach pflichtgemäßem Ermessen nach
Beratung mit dem Be-
triebsrat , wenn die Arbeit aus zwingenden Witterungs- oder aus
wirtschaftlichen Gründen aus-
fällt.
Maßstab für die Entscheidung des Arbeitgebers ist gem. § 4 Nr. 6.4
BRTV sein pflichtgemäßes
Ermessen (vgl. § 315 BGB) nach Beratung mit dem Betriebsrat.
Für Betriebe mit Betriebsrat gilt:
1. Der Arbeitgeber beabsichtigt, Saison-Kurzarbeit
einzuführen.
2. Er berät die Situation mit dem Betriebsrat.
3. Unter Berücksichtigung der Beratung und Ausübung pflichtgemäßen
Ermessens ordnet der
Arbeitgeber Saison-Kurzarbeit an (oder er entscheidet sich
dagegen).
Dementsprechend verhält es sich bei der Wiederaufnahme der
Arbeit.
Keinen Unterschied macht es, ob die gesamte oder nur ein Teil der
Arbeitszeit ausfällt. Da der
Arbeitgeber über Einstellung und Wiederaufnahme der Arbeit
entscheidet, kann dies sowohl zu
einem anteiligen wie auch zu vollständigem Ausfall der
tarifvertraglichen Arbeitszeit führen.
b) Arbeitsausfall betrifft einen Teil der gewerbli chen
Arbeitnehmer
Auch hier kann der Arbeitgeber Saison-Kurzarbeit nach
pflichtgemäßem Ermessen nach Bera-
tung mit dem Betriebsrat anordnen, § 4 Nr. 6.4 BRTV. Im Unterschied
zu der unter a) genannten
Konstellation stellt sich bei einem Ausfall für einen Teil der
gewerblichen Arbeitnehmer jedoch
zusätzlich die Frage der Auswahlentscheidung. Der Arbeitgeber muss
hier bei der Ausübung
seines pflichtgemäßen Ermessens die Grundsätze für die Behandlung
der Betriebsangehörigen
nach § 75 BetrVG beachten. Die Norm stellt auf die Grundsätze von
„Recht und Billigkeit“ ab,
ohne sie ausdrücklich zu konkretisieren. Insbesondere zählt man
hierzu den arbeitsrechtlichen
Gleichbehandlungsgrundsatz. Der Arbeitgeber sollte die getroffene
Auswahl also sachlich be-
gründen können. Am einfachsten wird dies fachbezogen oder nach der
vorgesehenen Einsatz-
planung gelingen, etwa, dass für die Arbeitnehmer Saison-Kurzarbeit
angeordnet wird, für die
sich der Arbeitsausfall konkret ergibt. Bei Austauschbarkeit der
Arbeitnehmer sollte der Arbeitge-
ber für eine gerechte Verteilung sorgen, etwa indem er
berücksichtigt, zu wessen Lasten etwaige
vorhergehende Arbeitsausfälle gingen.
dung erfolgt.
Soll Saison-Kurzarbeit für Angestellte eingeführt werden, ist diese
Entscheidung wie bei konjunk-
tureller Kurzarbeit voll mitbestimmungspflichtig (§ 87 Abs. 1 Nr. 3
BetrVG), da in dem RTV Ange-
stellte keine § 4 Nr. 6.4 BRTV (siehe oben unter Buchst. a)
vergleichbare Regelung existiert.
3. Folgen bei Verletzung der Mitbestimmung
a) bei gewerblichen Arbeitnehmern
Hält sich der Arbeitgeber nicht an die Regelung in § 4 Nr. 6.4
BRTV, z.B. weil er sich nicht mit
dem Betriebsrat berät oder weil er den – weiten – Maßstab billigen
Ermessens überschreitet, ist
die Anordnung der Saison-Kurzarbeit unwirksam. Die sog. „Theorie
der Wirksamkeitsvorausset-
zung“ (BAG Beschl. v. 3. Dezember 1991, AP Nr. 51 zu § 87 BetrVG
1972 Lohngestaltung) wird
für das im BRTV geregelte Beratungsrecht als Ausgestaltung des
Mitbestimmungsrechts glei-
chermaßen anzuwenden sein. Grundsätzlich schuldet der Arbeitgeber
dann Annahmeverzugs-
lohn (§ 615 BGB).
Für gewerbliche Arbeitnehmer sieht § 4 Nr. 6.1 Abs. 1 S. 1 BRTV die
Besonderheit vor, dass der
Lohnanspruch entfällt, wenn die Arbeitsleistung entweder aus
zwingenden Witterungsgrün-
den oder aus wirtschaftlichen Gründen unmöglich wird. Kann der
Lohnausfall nicht durch die
Auflösung von Arbeitszeitguthaben ausgeglichen werden, ist der
Arbeitgeber verpflichtet, mit der
nächsten Lohnabrechnung das Saison-Kurzarbeitergeld „in der
gesetzlichen Höhe “ zu zah-
len, § 4 Nr. 6.1 Abs. 1 S. 2 BRTV.
Der Annahmeverzugslohn ist infolgedessen auf die Höhe des
Saison-Kurzarbeitergeldes be-
grenzt. Die Formulierung „in der gesetzlichen Höhe“ wird man dabei
so auslegen müssen,
dass der hypothetische Anspruch bei Unterstellen der
Voraussetzungen für Saison-Kurzarbeit
gemeint ist („fiktives“ Saison-Kurzarbeitergeld).
Der Arbeitgeber befindet sich dann hinsichtlich der ausgefallenen
Arbeitszeit im Annahmever-
zug und schuldet das regelmäßige Entgelt gem. § 615 BGB. Insoweit
besteht kein Unter-
schied zu der früheren Rechtslage bei Einführung von
konjunkturellem Kurzarbeitergeld für An-
gestellte.
Des Weiteren könnte der Betriebsrat das Unterlassen der
Durchführung von Saison-Kurzarbeit
verlangen und ggf. im Wege einer einstweiligen Verfügung vor dem
Arbeitsgericht geltend ma-
31
chen.
Hier kann der Arbeitgeber unter Berücksichtigung seines
pflichtgemäßen Ermessens Saison-
Kurzarbeit anordnen, § 4 Nr. 6.4 BRTV.
Für Betriebe ohne Betriebsrat gilt:
1. Der Arbeitgeber beabsichtigt, Saison-Kurzarbeit
einzuführen.
2. Unter Berücksichtigung pflichtgemäßen Ermessens ordnet der
Arbeitgeber Saison- Kurzar-
beit an (oder er entscheidet sich dagegen).
Wenn lediglich für einen Teil der Arbeitnehmer ein Arbeitsausfall
eintritt und der Arbeitgeber eine
Auswahlentscheidung treffen muss, hat er – wie auch bei der
Mitbestimmung (siehe zuvor unter
Nr. 2 Buchst. b) – nach den Grundsätzen von Recht und Billigkeit
vorzugehen. Zwar ist § 75
BetrVG nicht einschlägig, der Maßstab von § 315 BGB ist jedoch sehr
ähnlich. Das unter Nr. 2
Buchst. b) Gesagte gilt entsprechend.
b) Arbeitsausfall betrifft Angestellte
Da der RTV Angestellte keine dem § 4 Nr. 6.4 BRTV vergleichbare
Regelung enthält, muss die
Einführung von Saison-Kurzarbeit für Angestellte
individualvertraglich vereinbart werden. Aus
Beweisgründen bietet sich eine schriftliche Vereinbarung mit den
betroffenen Angestellten an,
rechtlich ausreichend ist aber auch eine mündliche
Vereinbarung.
II. Behördliches Verfahren
derung der ganzjährigen Beschäftigung durch Saison-Kurzarbeitergeld
eine enge Zusammenar-
beit mit der zuständigen Behörde. Dies ist die Agentur für Arbeit,
in deren Bezirk der Betrieb liegt,
in welchem es zum Arbeitsausfall kommt. Nur für den Leistungsantrag
richtet sich die örtliche
Zuständigkeit nach dem Sitz der Lohnabrechnungsstelle des
Betriebes. Nicht selten fallen Be-
triebssitz und Lohnabrechnungsstelle örtlich auseinander.
32
Der Kontakt mit der Behörde findet monatlich statt: durch die
vorgeschaltete Anzeige des Ar-
beitsausfalls (es sei denn, der Arbeitsausfall beruht
ausschließlich auf zwingenden Witterungs-
gründen) – siehe im Folgenden unter 1.) und eine im folgenden Monat
abzugebende Betriebs-
meldung über Saison-Kurzarbeit (es sei denn, der Arbeitsausfall
beruht ausschließlich auf
zwingenden Witterungsgründen) sowie einen Leistungsantrag für den
vergangenen Monat.
Übersicht der regulären Meldetermine
15. 15. 15. 15.
Betriebsmeldung1 Betriebsmeldung1 Betriebsmeldung1
Betriebsmeldung1
1. Anzeige
Der Anspruch auf Saison-Kurzarbeitergeld setzt grundsätzlich die
schriftliche Anzeige des Ar-
beitsausfalls gem. § 173 SGB III bei der zuständigen Agentur für
Arbeit voraus. Nur wenn der
Arbeitsausfall ausschließlich auf unmittelbar zwingenden Witterung
sgründen beruht, ist die
Anzeige des Arbeitsausfalls nicht erforderlich, § 175 Abs. 7 S. 1
SGB III. Dies entspricht der
alten Rechtslage für den Bezug von Winterausfallgeld. Mit dieser
Differenzierung zwischen witte-
rungsbedingten und wirtschaftlichen Gründen beim Anzeigeerfordernis
wird der besonderen Si-
tuation im Bereich witterungsbedingter Arbeitsausfälle Rechnung
getragen, die regelmäßig eine
besonders kurzfristige Reaktion des Arbeitgebers verlangt.
Die Anzeige kann nur vom Arbeitgeber oder der Betriebsvertretung
(also dem Betriebsrat) abge-
geben werden, § 173 Abs. 1 S. 2 SGB III.
Saison-Kurzarbeitergeld kann frühestens von dem Monat an geleistet
werden, in de m die
Anzeige über den Arbeitsausfall bei der Agentur für Arbeit
eingegangen ist, § 173 Abs. 2
S. 1 SGB III. Eine Ausnahme gilt für ausschließlich
witterungsbedingten Arbeitsausfall (keine
Anzeige erforderlich, § 175 Abs. 7 S. 1 SGB III) und Arbeitsausfall
aufgrund eines unabwendba-
ren Ereignisses (Anzeige hat unverzüglich zu erfolgen, dann gilt
sie für den entsprechenden Ka-
lendermonat als erstattet, § 173 Abs. 2 S. 2 SGB III).
33
Für die Anzeige soll der zweiseitige behördliche Vordruck
„Erstanzeige über Arbeitsausfall
(Saison-Kurzarbeitergeld)“, (Vordruck 301, steht auf der Homepage
der Bundesagentur für Arbeit
zur Verfügung – www.arbeitsagentur.de – und ist bei jeder Agentur
für Arbeit erhältlich) verwen-
det werden; dies stellt sicher, dass alle erforderlichen Angaben
erfolgen.
Eine unvollständige Anzeige ist nicht ohne Weiteres unwirksam.
Vielmehr ist die Agentur für
Arbeit nach § 16 Abs. 3 SGB I verpflichtet, auf sachdienliche
Anträge und Eingaben hinzuwirken.
Werden fehlende Angaben unverzüglich nach Aufforderung ergänzt, ist
für die Wirksamkeit der
Anzeige auf den Zeitpunkt des Zugangs der zunächst unvollständigen
Anzeige abzustellen.
b) Glaubhaftmachung
Mit der Anzeige sind die Voraussetzungen für den Anspruch auf
Saison-Kurzarbeitergeld glaub-
haft zu machen, § 173 Abs. 1 S. 4 SGB III. Insoweit besteht kein
Unterschied zu konjunkturellem
Kurzarbeitergeld. Entsprechend § 294 ZPO können dafür alle
Beweismittel genutzt werden. Re-
gelmäßig reicht aus, den Antragsvordruck ordnungsgemäß auszufüllen
und die verlangten Anla-
gen einzureichen.
c) Entscheidung der Agentur für Arbeit
Die Agentur für Arbeit erteilt auf die Anzeige des Arbeitsausfalls
dem Anzeigenden – also der
Betriebsvertretung oder dem Arbeitgeber – einen schriftlichen
Bescheid darüber, ob aufgrund der
Angaben ein erheblicher Arbeitsausfall vorliegt und die
betrieblichen Voraussetzungen erfüllt
sind, § 173 Abs. 3 SGB III. Die Agenturen für Arbeit sind
angehalten, diesen Bescheid möglichst
binnen 15 Arbeitstagen nach Eingang zu erteilen (GA
Kurzarbeitergeld 7/2009, Nr. 5.4, Seite 72).
Gegen einen ganz oder teilweise ablehnenden Bescheid kann
Widerspruch erhoben werden. Ist
die Rechtsbehelfsbelehrung des Bescheides ordnungsgemäß, muss der
Widerspruch binnen
eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung schriftlich bei der
Agentur für Arbeit, die den
Bescheid erlassen hat, eingehen.
2. Wegfall der Folgeanzeige
Mit Wirkung seit 1. Februar 2009 ist die Folgeanzeige (§ 175 Abs. 7
S. 2 bis S. 5 SGB III) ersatz-
los weggefallen.
Die Einzelheiten zum Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld ergeben
sich aus den §§ 323-325 SGB
III. Gem. § 323 Abs. 2 S. 1 SGB III muss er
- schriftlich
34
- bei der zuständigen Agentur für Arbeit gestellt werden.
Er muss gem. § 323 Abs. 2 S. 3 SGB III
- Namen
- Anschriften
- Sozialversicherungsnummern
Der Arbeitgeber oder die Betriebsvertretung sollte unbedingt die
Vordrucke
- „Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld, ergänzende Leistungen und
pauschalierte Erstattung
der Sozialversicherungsbeiträge für die Bezieher von Kug /
Leistungsantrag“ (Vordruck 307)
und
- „Abrechnungsliste für Saison-Kug und ergänzende Leistungen“
(Vordruck 308)
verwenden (steht auf der Homepage der Bundesagentur für Arbeit zur
Verfügung –
www.arbeitsagentur.de – und ist bei jeder Agentur für Arbeit
erhältlich). Die Verwendung der be-
hördlichen Vordrucke gewährleistet, dass der Antrag umgehend
bearbeitet werden kann und
idealer Weise keine Rückfragen entstehen. Ferner sind die
Besonderheiten von „Kug Plus“
(siehe oben Seite 3f) in den aktuellen Antragsformularen
berücksichtigt.
35
Der Antrag auf Saison-Kurzarbeitergeld und ergänzende Leistungen (§
175a SGB III) soll bis
zum 15. des Monats beantragt werden, der dem Monat folgt, in dem
die Tage liegen, für die
die Leistungen beantragt werden, § 323 Abs. 2 S. 4 SGB III.
In jedem Fall muss der Leistungsantrag innerhalb ei ner
Ausschlussfrist von 3 Monaten
gestellt werden, § 325 Abs. 3 SGB III.
Die Frist beginnt mit Ablauf des Kalendermonats, für den
Saison-Kurzarbeitergeld beantragt wird.
Maßgeblich ist der Antragseingang bei der örtlich zuständigen
Agentur für Arbeit; anders als
bei der Anzeige kommt es auf den Sitz der Lohnabrechnungsstelle des
Betriebes an, § 327
Abs. 3 S. 1 SGB III. Nach Ablauf der Ausschlussfrist können keine
Leistungen gewährt werden –
unabhängig von den Gründen der Säumnis.
Die – fristgerechte – Einreichung bei einer unzuständigen Agentur
für