Regionalplanertreffen Peithmann, 28.10.2004: Belange der Landwirtschaft in der Raum- und...

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Regionalplanertreffen Peithmann, 28.10.2004: Belange der Landwirtschaft in der Raum- und Umweltplanung -

Planungsansätze und Instrumente

Interesse an der räumlichen Anordnung

Vermeidung von Störungen mit anderen Raumansprüchen

• Wasserschutz• Immissionsschutz

– Wohngebiete– Erholungsgebiete– Wald

• Erhalt von Lebensräumen für Tiere und Pflanzen• Landschaftsbild

– Kulturlandschaftspflege– Erholungsräume

Nutzung spezifischer Raumpotenziale

• Nähe zu Siedlungsschwerpunkten– ab-Hof-Verkauf am Rand der Agglomerationen

• Nähe zu verarbeitenden Betrieben– Schlachtereien– Kühlhäuser– Kartoffelstärkefabriken– Molkereien

• Nutzung spezifischer Bodenqualitäten/Bodenprobleme– Bodenqualitäten für spezifische Pflanzenbedarfe– Beachtung von Kontaminationen– Beachtung von Pufferkapazitäten

Problemstruktur

physische Probleme

• Luftemissionen• Bodenbelastungen• räumliche Verteilung

Steuerungsprobleme

• § 35 BauGB• Historie (früher -> heute)• Regelungsentwicklung

früher

• Erscheinungsformen– Betriebe mit eigener Futtergrundlage als vollständige

Systeme– Integration in ein Hofgebäude– Mensch und Tier ggf. unter einem Dach– Misthaufen neben dem Stall

• (kein) Regelungsbedarf– landw. Betriebe sind per se außenbereichsverträglich– die Gemeinde spart Planungsaufwand– für "sperrige" Nutzungen gibt es die Planfeststellung und

die Vorbereitung in übergeordneten Plänen– für staatliche Vorhaben sind kommunale Planvorgaben

unerwünscht

heute

• Erscheinungsformen• Regelungsbedarf• Regelungslogik

des § 35 BauGB

Erscheinungsformen

• keine Flächenbindung durch Futterimport (national und betrieblich)

• Ställe in der Dimension von Gewerbebauten

• automatisierte Fütterung und Stallreinigung erlaubt extrem große Bestände/Arbeitskraft

• Standort abseits der Hofanlage möglich

Regelungsbedarf

• Abstände zu empfindlichen Nutzungen– Wohnen– Erholung– Fremdenverkehr

• Schutz von gestörten Raumfunktionen– Erholung– Fremdenverkehr

Regelungslogik des § 35 BauGB

• Erschließunggesichert– § 35 (1) 1.: regelmäßige Zulässigkeit: für

"bäuerliche" Betriebe nach § 201 (eigene Futtergrundlage)• Öffentliche Belange stehen nicht

entgegen– § 35 (1) 2.: Zulässigkeit im Einzelfall

• öffentliche Belange werden nicht beeinträchtigt

Regelungsentwicklung

• Ausgliederung aus § 35 BauGB durch Positivplanung – Bodenabbau (Regionalplanung)– Windenergie (Bauleitplanung)

• Option: Verzicht auf § 35 BauGB– d.h. Gleichstellung der Tierhaltung

mit Gewerbebetrieben

Lösungsanssätzeallgemein:

• Ordnungsrecht• Verhandlung• ökonomische

Instrumente

Ordnungsrecht

• Instrumente• Planungsebenen• Gegenargumente

Instrumente

• Negativplanung– Konkretisierung

entgegenstehender/beeinträchtigter Belange

• Positivplanung– Ausweisung von Gebieten für

gewerbliche Tierhaltung

Planungsebenen

• übergeordnete Planung(Regionalplanung)

• Planung der Gemeinde

übergeordnete Planung (Regionalplanung)

• Instrumente gem. § 7 ROG– Vorranggebiete– Vorsorgegebiete– Eignungsgebiete

• Zulässigkeit einer Regelung durch Raumordnung (Rechtfertigung gem. Art. 28 (2) GG)– Beeinträchtigung überörtlicher

Raumfunktionen– wegen regionaler Engpasssituation

Planung der Gemeinde

• Sondergebiete für gewerbliche Tierhaltung

• entgegenstehende Nutzungen– Flächen für die Landwirtschaft– Pufferflächen für Immissionsschutz– Wohngebiete, Gewerbegebiete

Gegenargumente

• Gebietsfremde kommen• Seuchenrisiko• nur wenige Flächen in

unmittelbarer Nähe vorhandener landwirtschaftlicher Betriebe

Verhandlung

• Moratorium• einzelbetriebliche

Bestandsobergrenzen

ökonomische Instrumente

• Lizenzmodell (Deckelung regionaler Bestandsdichten und Handelbarkeit von Rechten zur Tierhaltung)

niedersächsische Beispiele (1)

• Damme– Gutachter-Entwurf-F-Plan mit Sondergebiet für

gewerbliche Tierhaltung, Gebieten für die Landwirtschaft und übersetzten Wohn- und Gewerbegebieten

– Moratorium• Wangerland

– Versuch vertraglicher Vereinbarungen mit Landwirten; Erfolg ca. 50 Prozent

– Zonierungskonzept mit Emissionsobergrenzen im Bezug zur GIRL 52. als F-Plan-Änderung mit 3 Zonen Staubdichte

niedersächsische Beispiele (2)

• Friesoythe– F-Plan mit informeller Entwicklungsplanung,

Berücksichtigung einzelbetrieblicher Entwicklungswünsche

– 12 B-Pläne für Ortsteil Gehlenberg mit Gebieten für Landwirtschaft

• Garrel– F-Plan-E mit übersetzten Wohngebieten– Einzelgespräche mit Landwirten zur

Berücksichtigung durch Sondergebiete für einzelne Betriebe

niedersächsische Beispiele (3)

• Meppen– F-Plan-E Sonderbauflächen für gewerbl.

Tierhaltung wg Problemen mit der Darstellung bestehender Betriebe aufgegeben

– F-Plan-E mit Eignungsgebieten– B-Plan im Konfliktbereich von neuen

Wohngebieten und bestehenden gewerblichen Tierhaltungsanlagen

• Lathen– Gutachter-Entwurf F-Plan mit Sondergebieten für

gewerbliche Tierhaltung

Fazit (1):

Die Planungspraxis der Gemeinden in Niedersachsen, die um eine konfliktarme Regulierung der Standorte für

Anlagen der gewerblichen Tierhaltung bemüht sind, zeigt Unsicherheit und Vielfalt. In den meisten Fällen mussten mehrere Anläufe unternommen werden, um

ein geeignetes Instrumentarium zu finden. Die Regionalplanung unterstützt die Gemeinden durch

Nutzung der Ihnen mit dem LROP gegebenen Möglichkeiten nicht.

Fazit (2):Mit dem Experimentieren der Gemeinden geht Zeit

verloren, in der sich ungewünschte Zustände verfestigen können. Die Experimente sind Zeichen einer

unzureichenden Regulierung der Problematik im Baugesetzbuch und in der Raumordnung. Als einfache und klare Lösung erscheint vor dem Hintergrund der politischen Rhetorik zur Nachhaltigkeit die Streichung des § 35 aus dem Baugesetzbuch. Es erscheint nicht länger akzeptabel, dass ein verbales Ringen um die

Reduzierung von Flächenverbrauch und die Schonung des Außenbereichs zelebriert wird, die

verwaltungsvereinfachende Maßnahme der Streichung einer unzeitgemäßen Vorschrift jedoch nicht in Angriff

genommen wird.