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25. Oktober 2016 in Düsseldorf
Rechtssicherheit in
Social Media
Über HLFP
2
Hoffmann Liebs Fritsch & Partner ist…
eine Sozietät mit 40 erfahrenen Anwälten am Standort Düsseldorf
seit 40 Jahren sowohl für mittelständische Unternehmen als auch für
internationale Konzerne tätig
als Full-Service Kanzlei auf die Beratung anspruchsvoller
wirtschaftsrechtlicher Mandate spezialisiert
bekannt für qualitativ hochwertige Arbeit zu vergleichsweise
günstigen Preisen
eine unabhängige und international tätige Kanzlei
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Agenda
I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der
Nutzung von Social Media
RA Dr. Mathias Schneider
II. Verträge über Social Media – Typische Fehler und
Haftungsfälle
RA Peter Huppertz, LL.M.
III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die
„Kündigung 2.0“?
RA Christian Breetzke
3 25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken
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I. Pflichtangaben
II. Datenschutz
III. Nutzung fremder Inhalte
IV. Einzelne Werbeformen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Pflichtangaben
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Gesetzliche Pflichtangaben
Impressumspflicht (§ 5 Abs. 1 TMG, § 55 RStV)
Datenschutzerklärung (§ 13 Abs. 1 TMG)
Grundsätzlich in allen Online-Medien
(Website, Social Media, etc.)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Pflichtangaben Impressum
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Gesetzlicher Umfang: § 5 Abs. 1 TMG
Name/Rechtsform
Vertretungsberechtigte
Ladungsfähige Postanschrift (kein Postfach!)
E-Mail-Adresse
Weitere Möglichkeit zu unmittelbaren Kontaktaufnahme
(Telefon-, Telefaxnummer oder Kontaktformular)
Zuständige Aufsichtsbehörde
Registergericht/Registernummer
Umsatzsteueridentifikationsnummer/Wirtschafts-Identifikationsnummer
Bei journalistisch-redaktionellen Angeboten:
Verantwortliche Person (§ 55 Abs. 2 RStV)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Pflichtangaben Impressum
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Umsetzung
Vorgaben (§ 5 Abs. 1 TMG)
Leicht erkennbar
Unmittelbar erreichbar
2-Klick-Regel (BGH, Urteil vom 20. Juli 2006, Az. I ZR 228/03)
Ständig verfügbar
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Pflichtangaben Impressum
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Umsetzung
Angabe in Info-Rubrik reicht nicht ?
LG Aschaffenburg, Urteil vom 19. August 2011, Az. 2 HK O 54/11
OLG Düsseldorf, Urteil vom 13. August 2013, Az. I-20 U 75/13
Unter Info-Rubrik als „Impressum“ kennzeichnen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
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Pflichtangaben Impressum
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Umsetzung
XING/LinkedIn
Impressum am Seitenende reicht nicht
LG Stuttgart, Urteil vom 27. Juni 2014, Az. 11 O 51/14
Umstritten, ob Impressum überhaupt erforderlich
XING: Impressum in Feld „Impressum“ verlinken
LinkedIn: Als Link in Profilinformationen aufnehmen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Pflichtangaben Impressum
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Umsetzung
Problem: Darstellung auf Mobile Devices
„>“-Zeichen nicht ausreichend
OLG Hamm, Urteil vom 20. Mai 2010, Az. I-4 U 225/09
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Pflichtangaben
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Datenschutzerklärung ?
Jeder Diensteanbieter (§ 13 Abs. 1 TMG)
Problem: Verantwortliche Stelle ?
In der Regel Plattformbetreiber
OVG Schleswig-Holstein, Urteil vom 4. September 2014, Az. 4 LB 20/13
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken
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I. Pflichtangaben
II. Datenschutz
III. Nutzung fremder Inhalte
IV. Einzelne Werbeformen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Datenschutz Datenschutzerklärung
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Datenschutzerklärung ?
Website/Blog
Kontakt-Formular, Newsletter-Registrierung
Verwendung von Cookies
Google Analytics, sonstige Marketing Tools
Social Media
Eigene Datenschutzerklärung, wenn selbstständig weitere Daten
erhoben werden (Gewinnspiel, Newsletter, etc.)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Datenschutz Datenschutzerklärung
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Umsetzung
Maßstab: “jederzeit abrufbar“ (§ 13 Abs. 1 TMG)
Zwei-Klick-Regel
Website/Blog
Separater Link „Datenschutz“ oder „Datenschutzerklärung“ auf HP
Social Media
Verlinkung möglich
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Datenschutz
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Social Plugins
Facebook Like-Button, Google +1-Schaltfläche, etc.
Problem: Umfang der Datenerhebung durch Anbieter
nicht kontrollierbar
Facebook Plugins laut Datenschutzbehörden rechtswidrig
LG Düsseldorf, Urteil vom 9. März 2016, Az. 12 O 151/15
Maßnahmen:
Ergänzung der Datenschutzerklärung
2-Klick-Lösung / Shariff
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Datenschutz
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Facebook Pixel
„Besucheraktions-Pixel“ als neue Form des Conversion-Tracking
Auf Facebook-Anzeige und externer Website
Auswertung des Nutzerverhaltens nach Verlassen von Facebook
Kopplung von Nutzerdaten mit Facebook-Profildaten
Nutzereinwilligung erforderlich (Opt-in)
Pop-up mit Zustimmungsbutton
Datenschutzerklärung ergänzen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Rechtsfolgen
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Abmahnung
Ersatz der Rechtsanwaltskosten (abhängig vom Streitwert)
Abgabe einer Unterlassungserklärung mit Verpflichtung zur
Vertragsstrafe für erneute Zuwiderhandlung
Abmahnberechtigung
Betroffene (Datenschutz)
Mitbewerber
Verbraucherschutzverbände
Bußgelder (Ordnungswidrigkeiten)
Bis zu EUR 300.000,00 wegen Verstößen gegen das
Datenschutzrecht
Bis zu EUR 50.000,00 wegen Verstößen gegen das TMG
Reputationsschäden
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken
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I. Pflichtangaben
II. Datenschutz
III. Nutzung fremder Inhalte
IV. Einzelne Werbeformen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Nutzung fremder Inhalte
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Mögliche Kollisionen
Urheberrechte
Texte, Bilder/Videos, Datenbanken
Recht am eigenen Bild (§§ 22, 23 KUG)
Markenrechte
Wortzeichen, Logos
Strafrecht, Persönlichkeitsrechte
Rechtswidrige Äußerungen, Bilder/Videos
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Nutzung fremder Inhalte
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Medien aus Stockarchiven
Lizenztyp
Lizenzumfang
Problem: Urhebernennung
Problem: Kollidierende Plattform-Bestimmungen:
„Du gewährst uns eine nicht-exklusive, übertragbare, unterlizenzierbare,
gebührenfreie, weltweite Lizenz für die Nutzung jedweder IP-Inhalte, die
du auf bzw. im Zusammenhang mit Facebook postest (IP-Lizenz).“
(-): Facebook, Twitter
(~): Google+, Wordpress
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Nutzung fremder Inhalte
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Sharen, Linken, Liken
Grundsatz: Keine Haftung für fremde Inhalte
BGH, Urteil vom 17. Juli 2003, Az. I ZR 259/00 (Links)
EuGH, Beschluss vom 21. Oktober 2014, Rs. C-348/13 (Frames)
Ausnahmen
Zu-Eigen-Machen
Umgehung technischer Schutzmaßnahmen
Wirtschaftliche Ausbeutung
Kenntnis der Rechtswidrigkeit
Bei Link mit Gewinnerzielungsabsicht: Kennenmüssen
(Prüfungspflicht ?)
EuGH, Urteil vom 8. September 2016, Rs. C-160/15 (Links)
EuGH, Rs. C-527/15 (Frames)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Nutzung fremder Inhalte
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Einzelfragen
Kein Zu-Eigen-Machen durch Teilen
Aber durch Liken
OLG Frankfurt, Urteil vom 26. November 2015, Az. 16 U 64/15
Problem: Vorschaubilder beim Teilen
BGH, Urteil vom 29. April 2010, Az. 1 ZR 69/08
BGH, Urteil vom 19. Oktober 2011, Az. 1 ZR 140/102015
Praktisch nur geringes Risiko beim Sharen, Linken etc.
Dennoch: Vorabprüfung sinnvoll!
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken
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I. Pflichtangaben
II. Datenschutz
III. Nutzung fremder Inhalte
IV. Einzelne Werbeformen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Einzelne Werbeformen
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Dos and Dont‘s bei Werbung
Allgemeine Grenze: Wettbewerbsrecht
Irreführungsverbot
Keine Werbung mit gekauften Likes
LG Stuttgart, Beschluss vom 6. August 2014, Az. 37 O 34/14
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Einzelne Werbeformen
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Gewinnspiele
Teilnahmebedingungen
§ 5a Abs. 2 UWG
§ 6 Abs. 1 Nr. 4 TMG
Haftungsrisiko minimieren (z.B. bei User-generated content)
Zusätzliche Bestimmungen der Plattformen
(Facebook-Richtlinien)
Datenschutzerklärung
Problem: Integration in Social Media
(z.B. Hashtag-Gewinnspiel bei Instagram)
Transparenzgebot
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Einzelne Werbeformen
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Beispiel: Facebook-Gewinnspiel
Keine Gewinnspiele auf Nutzer-Chroniken
(Teilen, Markieren, Posten)
Keine Dritten einbeziehen („Markiere deine Freunde!“)
Kein Verwendung von Hashtags
Zulässig: Likes, Posts auf Veranstalter-Chronik, Kommentare,
Markierungen der eigenen Person auf Veranstalter-Bildern
Hinweise in Teilnahmebedingungen:
Facebook steht mit dem Gewinnspiel in keinerlei Verbindung.
Facebook steht nicht als Ansprechpartner für das jeweilige
Gewinnspiel zur Verfügung.
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Beispiel Facebook
Beispiel Facebook
Einzelne Werbeformen Direktmarketing
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Direktmarketing: Gesetzliche Grundlagen
Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG)
§ 7 UWG:
„(1) Eine geschäftliche Handlung, durch die ein Marktteilnehmer in unzumutbarer
Weise belästigt wird, ist unzulässig. Dies gilt insbesondere für Werbung, obwohl
erkennbar ist, dass der angesprochene Marktteilnehmer diese Werbung nicht
wünscht.
(2) Eine unzumutbare Belästigung ist stets anzunehmen […]
3. bei Werbung unter Verwendung einer automatischen Anrufmaschine,
eines Faxgerätes oder elektronischer Post, ohne dass eine vorherige
ausdrückliche Einwilligung des Adressaten vorliegt, […]“
Ausdrückliche Einwilligung erforderlich!
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Einzelne Werbeformen Direktmarketing
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Zulässige Ansprachen in Social Media
Freundschaftseinladungen (-)
Private Nachrichten (-)
(vor und nach Annahme einer Freundschaftseinladung/Following)
Kommentare/Pinnwandeinträge (-)
Werbung auf der eigenen Pinnwand (+)
Markierungen (-)
Antworten (+)
Besonderheiten bei professionellen Netzwerken (XING, etc.)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Agenda
I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung
von Social Media
RA Dr. Mathias Schneider
II. Verträge über Social Media – Typische Fehler und
Haftungsfälle
RA Peter Huppertz, LL.M.
III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die
„Kündigung 2.0“?
RA Christian Breetzke
32 25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Der Agenturvertrag
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Fallbeispiel:
B2B Kunde beauftragt bei Agentur Social Media Marketing-Leistungen
zur Bewerbung von Smart Home App „SHA“ (Steuerung von IoT-
Geräten):
Entwicklung SHA Logo und Icons
Konzept und Umsetzung Facebook Gewinnspiel
Suchmaschinenoptimierung (SEO)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Der Agenturvertrag
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Rechtliche Einordung / Vertragstyp / Warum wichtig?
Rechtliche Qualifizierung für Gewährleistung,
Haftungsbeschränkung, Kündigung und Verjährung wichtig
Relevante BGB-Vertragstypen für Agenturverträge:
Dienstvertrag (tätigkeitsorientiert)
nur die Dienstleistung an sich geschuldet ohne dass es darauf ankommt, ob
die zu erbringenden Leistungen zu einem Erfolg führen
(z.B. reine Beratungstätigkeit bei Werbemaßnahme)
Werkvertrag (erfolgsorientiert)
nicht nur ordnungsgemäße Arbeit, sondern auch ein Arbeitserfolg in Form
eines individualisierbaren Werks
(z.B. Werbemittel oder Entwurfs eines Designs)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Der Agenturvertrag
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Unterschiede Werkvertrag / Dienstvertrag
Werkvertrag
Vergütung wird erst nach Abnahme der Leistungen fällig
Gewährleistung für Mängel (Nacherfüllung, Selbstvornahme,
Vergütungsminderung, Rücktritt, Schadensersatz)
Verjährung Gewährleistungsansprüche: 2 Jahre nach Abnahme
Dienstvertrag
keine Gewährleistungsansprüche
Allgemeine Haftung für Pflichtverletzung (+)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Der Agenturvertrag
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Rechtliche Einordung Fallbeispiel:
Entwicklung SHA Logo und Icons
Konkretes Arbeitsergebnis (+) = Werkvertrag
Facebook Gewinnspiel
Konkretes Arbeitsergebnis (+) = Werkvertrag
Suchmaschinenoptimierung (SEO)
Kommt auf die konkrete Leistungsbeschreibung an
Werk- und Dienstvertrag möglich
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Der Agenturvertrag
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Rechtliche Einordung Fallbeispiel:
Suchmaschinenoptimierung (SEO)
Vereinbarung eines konkreten Erfolgs, z.B. (auch mündliche)
Zusicherungen
Erreichen bestimmter Rankingpositionen / konkrete Zusagen
zur Erhöhung von Conversion Rates
Werkvertrag (+)
(ACHTUNG: Keine Ausschluss durch Verweis auf
Dienstvertragsrecht in AGB!)
Keine konkreten Zusagen
Dienstvertragsrecht (+)
OLG Köln, Beschluss vom 16. Januar 2014, Az. 19 U 149/13, https://openjur.de/u/689428.html
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Der Agenturvertrag
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Welches Vertragsrecht gilt bei mehreren Leistungen in einem
Vertrag?
„Bei typengemischten Verträgen, die im Zusammenhang mit
Leistungen im Bereich der elektronischen Datenverarbeitung in der
Regel vereinbart werden, sind für jede Leistung die Vorschriften des
entsprechenden Vertragstyps des BGB heranzuziehen“
OLG Köln, a.a.O.
Suchmaschinenoptimierung: Dienstvertragsrecht
Logo/Icons und Facebook Gewinnspiel: Werkvertragsrecht
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Haftungsrisiken
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Ergänzung Fallbeispiel:
Agentur macht alles falsch und liefert nur „Mist“ ab:
Liefert Logo und Icons, die Markenrechte von X GmbH verletzen;
Kunde wird von X GmbH kostenpflichtig abgemahnt
Führt Facebook Gewinnspiel durch ohne hierbei Kunden auf
Notwendigkeit der Einbindung von Teilnahmebedingungen und
Datenschutzhinweisen hingewiesen zu haben, Kunde wird von
Verbraucherzentrale kostenpflichtig abgemahnt
Suchmaschinenoptimierung wurde zwar durchgeführt, hat aber
keine Wirkung
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Haftungsrisiken
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Haftung Agentur:
Suchmaschinenoptimierung: Dienstvertragsrecht
Keine Haftung für (nur) schlechte Leistung
Grenze: Nichtleistung, dann ggf. Schadensersatz
(Rückzahlung der Vergütung)
Kunde muss darlegen und ggf. beweisen, dass Agentur Pflicht
zur sachgerechten Beratung in einer Weise nicht nachkam,
dass die erbrachten Beratungsleistungen so unbrauchbar
waren, dass sie praktisch als völliges Ausbleiben der Leistung
anzusehen sind
LG Köln, Urteil vom 13. August 2013, Az. 29 O 22/13, http://openjur.de/u/690146.html
Ergebnis: Haftung (-)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Haftungsrisiken
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Haftung Agentur:
Facebook Gewinnspiel: Werkvertragsrecht
Mangelhafte Leistung? Mangel = negative Abweichung der Ist-
von der Soll-Beschaffenheit
Zur Soll-Beschaffenheit gehört nicht nur Werbemaßnahme als
solche, sondern auch die objektive Eignung, die vom Kunden
gewünschte Wirkung auf das Zielpublikum zu entfalten
OLG München, Urteil vom 24. Mai 1995, Az.: 7 U 5806/94,
https://www.jurion.de/Urteile/OLG-Muenchen/1995-05-24/7-U-5806_94
Rechtliche Zulässigkeit der vorgenommenen Werbemaßnahmen
zählt zu deren Mangelfreiheit
BGH, Urteil vom 25. Mai 1972, Az. VII ZR 49/71,
https://www.jurion.de/Urteile/BGH/1972-05-25/VII-ZR-49_71
Ergebnis: Haftung (+)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Haftungsrisiken
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Ansprüche des Kunden:
Nacherfüllung (Erstellung und Einbindung der Teilnahme-
bedingungen / Datenschutzerklärung)
Kunde setzt Nachfrist und Agentur liefert nicht:
Selbstvornahme auf Kosten Agentur
Rücktritt (Rückzahlung der Vergütung) oder Minderung der
Vergütung
Zusätzlich in allen Fällen: Schadensersatz (Abmahnkosten, eigene
Anwaltskosten, sonstige Schäden)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Haftungsrisiken
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Haftung Agentur:
Logo/Icons: Werkvertragsrecht
Grundsätzlich wie bei Facebook Gewinnspiel, aber
KG Berlin, Urteil vom 4. Februar 2011, Az. 19 U 109/10 http://medien-internet-und-recht.de/volltext.php?mir_dok_id=2356
Grundsatz: Ohne vertragliche Regelung muss Werbemaßnahme
rechtmäßig sein
Prüfung: Zumutbarkeit im konkreten Einzelfall
(Erstellung Logo für EUR 770,00!)
Kriterien: „Aufwand (Markenrecherche) einerseits sowie das
Verhältnis des Umfangs der Werbung zur Höhe der geschuldeten
Vergütung andererseits“
Ergebnis: Haftung (+) / (-)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Lösungen für Agenturen
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Vertragliche Beschränkung der Haftung
Begrenzung der Haftungshöchstsummen (z.B. Auftragswert) in AGB
und Standardverträgen in der Regel unwirksam
Nur individuell ausgehandelte Haftungsbegrenzung wirksam
Beweislast für Verhandlung bei Agentur
Begrenzung der Haftung durch Leistungsbeschreibung (unterliegt
nicht der AGB-Inhaltkontrolle)
„Prüfung der Rechtmäßigkeit der Werbemaßnahme wird
ausgeschlossen“
Problem: Inhaltkontrolle (+), wenn Hauptleistungspflicht verändert
oder eingeschränkt!
Daher: Auch hier individuell verhandelte Leistungsbeschreibung
verwenden!
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Empfehlungen für Kunden
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Weniger ist mehr – gesetzliche Regelungen ausnutzen
Wozu was regeln, wenn doch alles im Gesetz steht?
Kein Verhandeln von unwirksamen AGB
Leistungsbeschreibung sorgfältig prüfen und ggf. vorgeben
Haftungsbegrenzungen kommerziell ausnutzen
(je höher die Begrenzung desto niedriger der Preis)
Mitwirkungsleistungen / Proaktives Anfordern durch Agentur
festlegen
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Agenda
I. Rechtliche Fallen und Abmahnrisiken bei der Nutzung
von Social Media
RA Dr. Mathias Schneider
II. Verträge über Social Media – Typische Fehler und
Haftungsfälle
RA Peter Huppertz, LL.M.
III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die
„Kündigung 2.0“?
RA Christian Breetzke
46 25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media
Agenda
III. Social Media am Arbeitsplatz – Grund für die
„Kündigung 2.0“?
1. Einführung & rechtliche Grundlagen (Überblick)
2. Beispiele aus der Rechtsprechung & interaktive
Abstimmung
www.onlineted.de
3. Präventive Gestaltungsmöglichkeiten
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 47
Einführung
Thema: Kündigungsrechtliche Risiken der Social Media-Nutzung im privaten Bereich
Hauptleistungspflichten (-)
ABER: Nebenpflichten (+), insbesondere Pflicht zur Rücksichtnahme auf die Interessen des Arbeitgebers, keine schädigenden Eingriffe in den Geschäftsbetrieb etc.
Gerichtsentscheidungen insb. seit ca. 5 Jahren (Arbeitsrecht = Richterrecht)
Hauptanwendungsfall: Beleidigungen
NEU: Extreme politische Äußerungen
In kündigungsrechtlicher Hinsicht viele ungeklärte Fragen
Kündigung 2.0
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 48
Rechtliche Grundlagen
Geben Arbeitnehmer ihre Meinungsfreiheit an der
Bürotür bzw. dem Werkstor ab?
Antwort: NEIN! Grundrecht Art. 5 I GG
„Jeder hat das Recht, seine Meinung in Wort, Schrift und Bild frei zu
äußern und zu verbreiten […]“
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 49
Rechtliche Grundlagen
Grundsätze:
Meinungsfreiheit schützt Arbeitnehmer während & außerhalb der Arbeitszeit auch im Verhältnis zum Arbeitgeber („Ausstrahlungswirkung“)
Schutz von Postings: Vielzahl von Postings in sozialen Netzwerken sind Meinungsäußerungen
Beitrag in Facebook-Chronik oder / Twittern / Video bei YouTube / Foto bei Instagram oder Snapchat
Arbeitgeber darf private Social Media-Nutzung nicht reglementieren (allgemeines Persönlichkeitsrecht)
Freizeitgestaltung hat Arbeitgeber grds. nicht zu interessieren
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 50
Rechtliche Grundlagen
Meinungsfreiheit gilt auch für Arbeitnehmer nicht grenzenlos
Art. 5 II GG: Schranke der allgemeinen Gesetze
§ 241 Abs. 2 BGB: Arbeitnehmer-Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Arbeitnehmer muss alle Äußerungen unterlassen, die Arbeitgeber bzw. dessen Geschäftsbetrieb schädigen könnten
Auch in der Freizeit
Keine ausdrückliche Regelung notwendig
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 51
Rechtliche Grundlagen
Wann droht die „Kündigung 2.0“ bei Äußerungen im privaten Bereich?
Enges persönliches Umfeld (Familie, enge Freunde) persönlich
Praktisch kein Kündigungsrisiko
Arbeitnehmer darf alles sagen und jede Meinung vertreten; egal ob Äußerung strafbar / geschmacklos etc.
Äußerungen (arbeitsrechtlich) nicht zu sanktionieren
Kein Bezug zum Arbeitgeber
Keine Verletzung von arbeitsrechtlichen (Neben-)Pflichten
Arbeitnehmer darf auf Vertraulichkeit vertrauen
Ausnahme: Gefahr erkennbar, dass Äußerungen „nach Außen“ getragen werden oder sogar Ziel der Äußerung
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 52
Rechtliche Grundlagen
Social Media-Nutzung
Kommunikation über soziale Medien persönliche Kommunikation (auch mit Freunden / Familie)
Großes Kündigungsrisiko bei „problematischen“ Äußerungen
Verbreitungsrisiko:
Schneller
Große Reichweite (Facebook: pro User in den USA ca. 350 Freunde; Quelle: www.statista.de)
Das Netz vergisst nicht!
Vertraulichkeit nur eingeschränkt zu gewährleisten
M.M.: Vertraulichkeit bei Kommunikation in Social Media nie möglich
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 53
Rechtliche Grundlagen
Bespiele für nicht mehr von Meinungsfreiheit gedeckte („problematische“) Äußerungen in Social Media:
Rufschädigung des Arbeitgebers
Insb. „grobe“ Beleidigungen
Massive Schmähkritik (z.B. Vergleich der Verhältnisse beim Arbeitgeber mit KZ)
Rassistische / menschenverachtende / volksverhetzende
Äußerungen
Verknüpfbarkeit mit Arbeitgeber genügt; Äußerung muss sich nicht an Vorgesetzten oder Kollegen richten
Verrat von Firmengeheimnissen
Geschäftsschädigende Äußerungen
(„Pleite“-Äußerung / Boykottaufruf)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 54
Rechtliche Grundlagen
Sanktionsmöglichkeiten des Arbeitgebers:
Kündigung (verhaltensbedingt)
Außerordentlich fristlos
Ordentlich fristgerecht
Abmahnung
Mündliche Kritik
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 55
Rechtliche Grundlagen
Kriterien für die Bewertung einer (möglichen) Pflichtverletzung:
Wichtig: Bezug zum Arbeitgeber als zentrale Voraussetzung
Profil / Posting / Foto / sonstige Hinweise ausreichend
Grad der Vertraulichkeit / mögliche Reichweite der Äußerung
Größe des Empfängerkreises
(Freunde / Freunde von Freunden / Öffentlichkeit)
Wer kann Kenntnis nehmen
(Kunden / berufliches oder privates Netzwerk)
Position des Arbeitnehmers: Führungskräfte haben Vorbildfunktion
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 56
Rechtliche Grundlagen
Intensität der Äußerung (Bsp.: 1x oder aktive Äußerung?)
Folgen der Äußerung: Wer hat tatsächlich Kenntnis genommen /
„Schaden“ für Arbeitgeber / Medienberichte?
„Übliche“ Punkte einer kündigungsrechtlichen
Interessenabwägung
(insb. Abmahnungen, Einsicht / Entschuldigung, Sozialdaten)
Merke: Es gibt keinen absoluten Kündigungsgrund! (BAG)
Betrachtung des Einzelfalls!
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 57
Beispiele aus der Rechtsprechung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016,
Az. 4 Sa 5/16
Auszug aus dem Kommentarverlauf bei Facebook: „Arbeitsunfall von Herrn M. I.“
C. H.: 6 Wochen gelben Urlaubsschein.
M. I.: Hahahaha hahahaha
L. F.(Kläger): Lars Ricken sags nicht er kommt im Oktober wieder!!!
M. I.: Was Oktober ich ab gedacht in Dezember!!!
L. F.(Kläger): Hahhahhahahaha
L. F.(Kläger): Das Fette dreht durch!!!
M. I.: Das Spanferkel meinst du!!!!!
L. F.(Kläger): Hahahahah
L. F.(Kläger): Und der kopf auch!!!
C. H.: wat nüü a nü lös hier?? krank schreiben is wohl mode geworden bei a., seit schonny nicht mehr da ist
L. F.(Kläger): Eyyyy keine Namen !!!! zuviele und hier!!!!
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 58
Beispiele aus der Rechtsprechung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016,
Az. 4 Sa 5/16
Arbeitgeberreaktion:
Außerordentliche fristlose Kündigung
Hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 59
Beispiele aus der Rechtsprechung LAG Baden-Württemberg, Urteil vom 22. Juni 2016,
Az. 4 Sa 5/16
Urteil des Gerichts:
Kündigungen unwirksam! „Deutliche gelbe Karte“ (= Abmahnung) als Denkzettel wäre ausreichend gewesen!
Begründung:
„Wichtiger Grund“ für außerordentliche Kündigung liegt vor
(+) Grobe Beleidigung von Vorgesetzten (fettes ); „ kopf“ wäre wohl Beleidigung, war aber Emoticon „monkey face“!
(-) Interessenabwägung:
Inhalte nur für Insider verständlich
Arbeitsverhältnis bisher ohne Beanstandungen, überdurchschnittlicher Mitarbeiter
Kläger hat kaum Berührungspunkte mit Vorgesetzten
Sozialer Aspekt des Klägers: Behinderung / Kläger und Ehefrau arbeiten im Wechsel in zur Pflege des 1-jährigen Kindes & demenzkranker Mutter / ländliche Region, schlechte Jobaussichten
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 60
Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Herne, Urteil vom 22. März 2016,
Az. 5 Ca 2806/15
Kläger: seit 1983 als Bergmechaniker bei Ruhrkohle AG tätig
Vorwurf: Kommentar unter einem Beitrag des TV-Senders „n-tv“ auf
dessen Facebook-Seite nach Brand in Thüringer Asylunterkunft
2015
„hoffe das alle verbrennen,,, die nicht gemeldet sind.“
Frei zugängliches Facebook-Profil unter eigenem Namen
Arbeitgeber ausdrücklich genannt
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 61
Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Herne, Urteil vom 22. März 2016,
Az. 5 Ca 2806/15
Arbeitgeberreaktion:
Außerordentliche fristlose Kündigung
Hilfsweise ordentliche fristgerechte Kündigung
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 62
Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Herne, Urteil vom 22. März 2016,
Az. 5 Ca 2806/15
Urteil des Gerichts:
Außerordentliche fristlose Kündigung wirksam!
Begründung:
„Wichtiger Grund“ für außerordentliche Kündigung liegt vor
Schwere Verletzung von Nebenpflichten aus dem Arbeitsverhältnis
Angriff auf die Menschenwürde von Asylbewerbern
Volksverhetzung
Verknüpfung mit Arbeitgeber ohne Weiteres möglich
Ergebnis: Beeinträchtigung der Interessen des Arbeitgebers
Aufgrund der Schwere der Pflichtverletzung keine vorherige Abmahnung erforderlich / Verhalten nicht tolerierbar
Trotz 32 Jahren Arbeitsverhältnis ohne Beanstandungen
Kläger hat Berufung 1 Tag vor mündlicher Verhandlung zurückgenommen!
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 63
Präventive Gestaltungsmöglichkeiten
Wie kann ein Arbeitgeber präventiv tätig werden? (1)
(+): Schulungen zur Sensibilisierung der Belegschaft im Bereich Social
Media
(+): Social Media-Richtlinie
Einseitige Vorgabe des Arbeitgebers / Weisungsrecht
Verbindlich: Nutzung während der ArbZ / Nennung des Unternehmens /
Kommentierung von Vorgängen im Zusammenhang mit Arbeitgeber
Hinweis: (Neben-)Pflichten bei privater Social Media-Nutzung
Bsp.: Jede Äußerung kann Bild des Unternehmens in der
Öffentlichkeit prägen
http://www.hlfp.de/dokumente/newsletter/dezernat-it-
recht/Social_Media_Richtlinie.pdf (Muster)
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 64
Präventive Gestaltungsmöglichkeiten
Wie kann ein Arbeitgeber präventiv tätig werden? (2)
(+): (Social Media-)Betriebsvereinbarung
Verbindliche Regelungen / Hinweise: siehe Social Media-Richtline
Höhere Akzeptanz in Belegschaft als bei einseitiger Richtlinie (!)
Wahrung etwaiger Mitbestimmungsrechte des BR
(+): Benennung eines „Social Media-Ansprechpartners“ im
Unternehmen
Eigene Mail-Adresse: socialmedia@abc-gmbh.de
Rat an Arbeitnehmer: „Erst denken, dann posten!“
Würde ich meine Äußerung meinem Vorgesetzten gegenüber
persönlich mitteilen?
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 65
Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016,
Az. 6 Ca 190/16
Kläger: Lokführer bei der Deutschen Bahn
Veröffentlichung eines Fotos in eigener offener Facebook-Chronik
(unter Pseudonym):
Eingangstor des KZ Auschwitz
„Arbeit macht frei“
Eigener Kommentar auf polnisch (später übersetzt): „Polen ist
bereit für die Flüchtlingsaufnahme“
Arbeitgeber aufgrund Profilangaben und weiterer Fotos
(Dienstkleidung / an Triebwagen gelehnt) klar erkennbar
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 66
Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016,
Az. 6 Ca 190/16
Arbeitgeberreaktion:
Außerordentliche fristlose Kündigung
Hilfsweise ordentlich fristgerechte Kündigung
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 67
Beispiele aus der Rechtsprechung ArbG Mannheim, Urteil vom 19. Februar 2016,
Az. 6 Ca 190/16
Urteil des Gerichts:
Kündigungen unwirksam - Abmahnung ausreichend!
Begründung:
(Neben-)Pflichtverletzung des Klägers liegt vor
Foto ist rassistische und menschenverachtende Äußerung
Keine rein private Äußerung / Arbeitgeber zweifelsfrei feststellbar
(!) Interessenabwägung: 14 Jahre Tätigkeit ohne Beanstandungen / sofortiges Löschen des Fotos / Entschuldigung / keine Verbreitung in Medien / keine Schädigungsabsicht
Berufung eingelegt LAG BW, Az.: 19 Sa 3/16
25.10.2016 SMCDUS: Rechtssicherheit in Social Media 68
Für Rückfragen stehen wir Ihnen
gerne zur Verfügung.
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!