Post on 05-Apr-2015
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Rechtgrundlagen Sozialer Arbeit2. Semester WiSe 2006
• Lernziele, Materialien, Einführung
• Zwischenbericht Interviews
• Fallbearbeitung
• Ehewirkungen: Rechte und Pflichten
Rechtsquellen des materiellen Familienrechts
• Art 6 Abs. 1 und 2 GG• 4. Buch BGB §§ 1297 – 1921 : Rechte aus Ehe
und Abstammung• Überblick: s. Gliederung BGB 4. Buch• Eingetragene Lebenspartnerschaft:
Lebenspartnerschaftsgesetz in Kraft seit 1.8.2001• Nichteheliche Lebensgemeinschaft nicht
gesetzlich normiert
Familienrecht (formell)
• ZPO (Zivilprozeßordnung): § 606 Abs. 1 (Ehesachen), 621 Abs. 1 (andere Familiensachen), § 640 Abs. 2 (Kindschaftssachen): Dispositionsmaxime, Verhandlungsgrundsatz; mündlich, öffentlich, unmittelbar
• FGG (Gesetz über die Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit): Amts- oder Antragsverfahren; Amtsermittlung, Nicht-Öffentlichkeit
Verlöbnis: §§ 1297 – 1302 BGB („Eheversprechen“)
• Fallbeispiel: Der Diakon Dieter, 38, war so hingerissen von Theologiestudentin Sabine, 23, dass er sonntags von der Kanzel verkündete: „Wir werden heiraten!“ Nach fünf Monaten ließ sie ihn sitzen. Da klagte Dieter und forderte von Sabine € 750.- für von ihm gekaufte Ringe, Hochzeitseinladungskarten und eine Urlaubsreise. Hat er Erfolg?
Das Wesen der Ehe
Vertrag§§ 1310, 1311 BGB
Erfordernisse für EheschließungKonsens
Form
Fehlerfreie Willensbildung
Ehefähigkeit
Fehlen von Eheverboten
seit 1.7.1998wieder im BGB geregelt
Eheschließungsvoraussetzungen
• Geschlechtsverschiedenheit• Ehefähigkeit: Geschäftsfähigkeit (§ 1304 BGB) Ehemündigkeit (§ 1303 BGB)=Volljährigkeit
(Ausnahmen auf Antrag § 1303 Abs. 2)• Fehlen von Eheverboten: Doppelehe (§ 1305),
Verwandtschaft (§1307), Annahme als Kind (§ 1308)
Eheschließungsvoraussetzungen (2)
• kein Eheverbot bei eingetragener Lebenspartnerschaft (§ 1 Abs. 2 Zf. 1 LPartG)
• Ehefähigkeitszeugnis für Ausländer (§ 1309 BGB: „soll“)
• Eheschließung: Formalien (§ 1310 Abs. 1 S.1, 1311, 1312 Abs. 1 und 2
Fehlerfolgen
Nichtehe
Aufhebbarkeitder Ehe
§§ 1313-1318
Keine Folgen
Der Ehekonsens als unverzichtbarer Bestandteil der Ehe
Modalitäten des Konsenses, § 1311
•Höchstpersönlichkeit•Gleichzeitigkeit
•Bedingungslosigkeit•Fristlosigkeit
Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe
Form:Die obligatorische Zivilehe, § 1310
Fehlerfolge: Nichtehe
Verfahren: § 1312
Fehlerfolge: Keine
Willensmängel § 1314 Abs. 2 Zf. 2-4 BGB
Willensbildung•Irrtum•arglistigeTäuschung•Rechtswidrige Drohung•Trunkenheit
Willenserklärung•Scheinehe
•Nur gravierende Willensmängel sind überhaupt relevant
•Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe
Die Ehefähigkeit
Geschäftsunfähigkeit
§ 1304: Eheunfähigkeit
Minderjährige, § 1303
•Keine Ehemündigkeit
•Ab 16 Jahren Möglichkeit der Befreiung
durch das FamG, wenn
•ein Partner volljährig ist und
• der andere das 16. Lebensjahr
vollendet hat
Fehlerfolge: Aufhebbarkeit der Ehe auf Antragder Eheleute bzw. der Verwaltungsbehörde
Wer darf nicht heiraten? - Die Eheverbote -
Doppelehe, § 1306
Nahe Verwandtschaft, § 1307•Verwandte in gerader Linie•Voll- und halbbürtige Geschwister•Adoptivkinder und -eltern•Adoptivgeschwister - Dispens möglich
Fehlerfolge: Aufhebbare Ehe auf Antrag desEhegatten bzw. der Verwaltungsbehörde
Ehewirkungen in den Bereichen
• der persönlichen Beziehungen zueinander
• der Aufgaben- und Rollenteilung im gemeinsamen Haushalt
• der wirtschaftlichen Absicherung der Familie durch Unterhalt und Vermögensangelegenheiten
Auswirkungen der Ehe
Das eheliche Vermögen
Sonstige Wirkungen
•Güterstände
•Der gesetzliche Güterstand
•Die eheliche Lebens-gemeinschaft, § 1353•Der Unterhalt, § 1360•Der Ehename, § 1355•Die Schlüsselge-walt, § 1357
•Der Ehename (§ 1355 )•Die eheliche Lebensgemeinschaft (§ 1353)•Der Unterhalt (§ 1360)•Haushaltsführung, Mitarbeit (§ 1356)•Die „Schlüsselgewalt“ (§ 1357)
Die allgemeinen Ehewirkungen §§ 1353ff. BGB
Der Ehename, § 1355
Wahl eines gemeinsamen Namens („soll“)
Eventuell mit„Anhängsel“
Beibehaltung der Namen
Kindesname = Ehename, § 1616
Bei Scheidung, § 1355 V: •Ehename kann beibehalten werden (neu seit 2005!)•Geburtsname kann angenommen werden, Kinder könnennicht automatisch mitgenommen werden
Kindesname = von Elternzu bestimmen, § 1617
Die eheliche Lebensgemeinschaft, § 1353
Lebenszeit-prinzip
GegenseitigeVerantwortung
•Leben in Gemeinschaft•Mitbenutung der Hausratsgegenstände•Sorge um gemeinsame Angelegenheiten•Beistand in persönlichen Angelegenheiten•Gegenseitige Rücksichtnahme
Problem: Rechtspflichten – klagbar (§ 606 Abs. 1 ZPO)allerdings nicht vollstreckbar (§ 888 Abs. 3 ZPO)
Die Unterhaltspflicht, § 1360
Arbeit•Persönliche Leistung•Erledigung des Haushaltes •Sorge für Kinder
Vermögen•Wirtschaftliche Leistungen
•Umfang: gesamter Lebensbedarf der Ehegatten und Kinder•Einklagbar und durchsetzbar•Achtung: keine Rollenverteilung mehr vorgegeben, § 1356
Die Schlüsselgewalt, § 1357
•Geschäft der alltäglichen Bedarfsdeckung•Angemessen gemessen an den Verhältnissen der konkreten Familie •Kein Ausschluss/Trennung
Mitberechtigung und Mitverpflichtung des anderen Ehegattenaus dem Geschäft
Exkurs: Kredithaftung, Bürgschaft
• ggf. Nichtigkeit gem. § 138 BGB (st.Rspr. des BGH): wenn „ruinöse Personalsicherheit allein aus emotionaler Verbundenheit mit dem Hauptschuldner übernommen und sittlich anstößiges Ausnutzen des Kreditgebers (BGH NJW 2002, 2228f.m.w.N.)
Die Ehe und ihre Folgen
Die Rechtswirkungen der Ehe
Die Güterstände
Der gesetzlicheGüterstand
Der vertraglicheGüterstand
Die Zugewinn-gemeinschaft
Die Zugewinngemeinschaft, §§ 1363 - 1390
Eigentum:Während Ehe giltGütertrennung
Nach Auflösungder Ehe:Zugewinnausgleich,§§ 1372 ff.
Vermögensverwaltung:Einschränkungwährend Ehe:
•Verfügungen über Ver-mögen im Ganzen, § 1365•Verfügungen über eigene Hausratsgegenstände, § 1369
Veräußerung entgegen Verfügungsverbot
•§ 1367: einseitige Geschäfte: nichtig•§ 1366: Verträge: schwebend unwirksam
•Verweigerung der Genehmigung durchPartner•Widerruf des Dritten
Unwirksamkeit des Vertrags
•Genehmigung durch Gatten
Wirksamkeit des Vertrags
Genehmigungdurch VormG
Die Güterstände
Der gesetzlicheGüterstand
Der vertraglicheGüterstand
•Gütergemeinschaft•Gütertrennung•Mischformen
Die Gütertrennung, 1414
Ehe lässt Vermögensverhältnisse
unangetastet
Folgen bei Eheauflösung:
keine
Wie kommt es dazu: notariell beurkundete
Vereinbarung, § 1410
Die Gütergemeinschaft, §§ 1415 ff.
Mehrere Vermögens-massen
•Gesamtgut, § 1416•Vorbehaltsgut, § 1418
•Sondergut, § 1417
Folgen bei Eheauflösung: Auseinander-
setzung
Wie kommt es dazu: notariell beurkundete
Vereinbarung, § 1410