Recht im Web Urheberrecht Nutzungsrecht, etc. 1 von 60 Ruth Sattler Urheberrecht... vom Umgang mit...

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Urheberrecht

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1 von 60 Ruth Sattler

Urheberrecht

... vom Umgang mit geistigem Eigentum

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Internetrecht>

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Internetrecht

Quellen

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Internetrechtwww.it-law.at

Allgemeines Internetrecht,Sicherheit, Aufsätze

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Internetrecht

www.rdb.atwww.akm.co.atwww.wko.atwww.richtervereinigung.at

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Urheberrecht>

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Urheberrecht

www.akm.co.at

www.internet4jurists.at/urh-marken/urh.htm

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Urheberrecht

Auszüge

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Internetrecht

Die Rechte des Urhebers (=Schöpfers) des Werkes an seinem Werk (Urheberrecht) entstehen mit der Schaffung des Werkes, ohne dass es eines Formalaktes, wie etwa einer Registrierung, bedürfte.

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©® ™

Internetrecht

Auch der sog. "Copyrightvermerk" ist - für Österreich - keine zwingende Voraussetzung für den Urheberrechtsschutz.

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11 von 60 Ruth Sattler

Urheberrechtsgesetz

Bundesgesetz über das Urheberrecht an Werken der Literatur und der Kunst und über verwandte Schutzrechte,

BGBl. 1936/111 idF. BGBl. I 1998/25 (UrhG-Nov 1997)

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Urheberrrecht

Werke der bildenden Künste

§ 3. (1) Zu den Werken der bildenden Künste im Sinne dieses Gesetzes gehören auch die Werke der Lichtbildkunst (Lichtbildwerke), der Baukunst und der angewandten Kunst (des Kunstgewerbes).

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Urheberrrecht

Bearbeitungen § 5. (2) Die Benutzung eines Werkes bei der Schaffung eines anderen macht dieses nicht zur Bearbeitung, wenn es im Vergleich zu dem benutzten Werke ein selbständiges neues Werk darstellt.

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Urheberrecht

Bearbeitungen

Fallbeispiel Schule

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Urheberrecht

Freie Werke § 7. (2) Vom Bundesamt für Eich- und Vermessungswesen hergestellte oder bearbeitete (§ 5 Abs. 1) und zur Verbreitung (§ 16) bestimmte Landkartenwerke sind freie Werke.

www.bev.gv.at

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Urheberrecht

Freie Werke Dies gilt auch für Gesetze, Verordnungen, amtliche Erlässe, Bekanntmachungen und Entscheidungen.

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17 von 60 Ruth Sattler

Urheberrecht

Der Urheber

§ 10. (1) Urheber eines Werkes ist, wer es geschaffen hat.

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18 von 60 Ruth Sattler

Urheberrecht

Miturheber

§ 11. (1) Haben mehrere gemeinsam ein Werk geschaffen, bei dem die Ergebnisse ihres Schaffens eine untrennbare Einheit bilden, so steht das Urheberrecht allen Miturhebern gemeinschaftlich zu.

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Urheberrecht

1. Verwertungsrechte § 14. (1) Der Urheber hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Werk auf die ihm durch die folgenden Vorschriften vorbehaltenen Arten zu verwerten (Verwertungsrechte).

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Urheberrecht

Vervielfältigungsrecht

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21 von 60 Ruth Sattler

Urheberrecht

Vervielfältigungsrecht § 15. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, das Werk – gleichviel in welchem Verfahren und in welcher Menge – zu vervielfältigen.

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Urheberrrecht

Vervielfältigungsrecht § 15. (4) Bei Plänen und Entwürfen zu Werken der bildenden Künste umfasst das Vervielfältigungsrecht auch das ausschließliche Recht, das Werk danach auszuführen.

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Urheberrecht

Verbreitungsrecht § 16. (1) Der Urheber hat das ausschließliche Recht, Werkstücke zu verbreiten. Kraft dieses Rechtes dürfen Werkstücke ohne seine Einwilligung weder feilgehalten noch auf eine Art, die das Werk der Öffentlichkeit zugänglich macht, in Verkehr gebracht werden.

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24 von 60 Ruth Sattler

Urheberrecht

Schutz der Urheberschaft § 19. (1) Wird die Urheberschaft an einem Werk bestritten oder wird das Werk einem anderen als seinem Schöpfer zugeschrieben, so ist dieser berechtigt, die Urheberschaft für sich in Anspruch zu nehmen.

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Urheberrecht

Schutz der Urheberschaft § 19. (1) … Nach seinem Tode steht in diesen Fällen den Personen, auf die das Urheberrecht übergegangen ist, das Recht zu, die Urheberschaft des Schöpfers des Werkes zu wahren. (2) Ein Verzicht auf dieses Recht ist unwirksam.

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26 von 60 Ruth Sattler

Urheberrecht

Werkschutz § 21. (1) Wird ein Werk auf eine Art, die es der Öffentlichkeit zugänglich macht, benutzt oder zum Zweck der Ver-breitung vervielfältigt, so dürfen … an dessen Titel oder an der Urheberbezeichnung keine Kürzungen, Zusätze oder andere Änderungen vorgenommen werden

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Urheberrecht

WerkschutzFallbeispiel Scandic-Szabò

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28 von 60 Ruth Sattler

Urheberrecht

Werkschutz § 21. … Zulässig sind … namentlich Änderungen, die durch die Art oder den Zweck der erlaubten Werknutzung gefordert werden.

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Urheberrecht

Werkschutz Beispiel Logo für Druck und für Web

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Urheberrecht

Werkschutz § 21. (3) Die Erteilung der Ein-willigung zu nicht näher bezeichne-ten Änderungen hindert den Urheber nicht, sich Entstellungen, Ver-stümmelungen und anderen Ände-rungen des Werkes zu widersetzen, die seine geistigen Interessen am Werke schwer beeinträchtigen.

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Urheberrecht

5. Werknutzungsbewilligung und Werknutzungsrecht § 24. (1) Der Urheber kann anderen gestatten, das Werk … zu benutzen (Werknutzungsbewilligung). Auch kann er einem anderen das ausschließliche Recht dazu einräumen (Werknutzungsrecht).

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Urheberrecht

Werke der Literatur, der Tonkunst und der bildenden Künste

§ 60. Das Urheberrecht an Werken … endet siebzig Jahre nach dem Tode des Urhebers (§ 10 Abs. 1 …

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Urheberrecht

Schutzrecht (Lichtbild)

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Urheberrecht

Schutzrecht § 74. (1) Wer ein Lichtbild aufnimmt (Hersteller), hat mit den vom Gesetz bestimmten Beschränkungen das ausschließliche Recht, das Lichtbild zu vervielfältigen, zu verbreiten, durch optische Einrichtungen öffentlich vorzuführen und durch Rundfunk zu senden.

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Urheberrecht

Bei Fotos besteht neben dem Werkschutz nach § 3 UrhG auch noch ein separater Lichtbildschutz (§ 73 UrhG), der auch für Fotos gilt, die keine Werke im Sinne des § 1 UrhG sind (somit alle nicht künstlerischen Fotos).

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Urheberrecht

Dazu wird etwa auf eine Entscheidung hingewiesen, wonach sogar das Bild einer automatischen Wetterkamera geschützt ist.

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Urheberrecht

Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)Diese Bestimmung ist ein Persönlich-keitsrecht und regelt den Schutz des Abgebildeten vor ungewoll-ter Veröffentlichung des eigenen Bildes (nicht der Abbildung an sich). Dabei genügt es, dass die Person des Abgebildeten erkennbar ist.

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Urheberrecht

Das Recht am eigenen Bild (§ 78 UrhG)… Unproblematisch sind allerdings Aufnahmen an öffentlich zugäng-lichen Orten, wenn dabei zufällig auch Personen mit abgebildet werden.

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Nutzungsrecht

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Nutzungsrecht

Design-Aufträge sind grundsätzlichWerkverträge mit Einräumung von Nutzungsrechten im Sinne des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) - kein Kaufvertrag!

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Werknutzungsbewilligung

Eine nicht ausschließliche Bewilligung, das Werk in der gelieferten Form innerhalb definierter Grenzen zu nutzen.

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Werknutzungsbewilligung

Nicht ausschließlich = beliebig viele solcher Bewilligungen können vergeben werden (z.B. Softwarelizenzen, Vervielfältigungsrechte von Cartoons oder Agenturfotos) für Illustratoren, Fotografen und Artwork.

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Werknutzungsbewilligung

Nicht ausschließlich = beliebig viele solcher Bewilligungen können vergeben werden

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Werknutzungsrecht

Einräumung des alleinigen, exklusiven Nutzungsrechtes in einem genau definierten Umfang

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45 von 60 Ruth Sattler

Werknutzungsrecht

z.B. Senderecht oder Aufführungsrecht, Vervielfältigungsrecht weltweit oder beschränkt auf ein Land, ein Jahr oder auf unbeschränkte Zeit oder auch beschränkt auf einen bestimmten Zweck, z.B. ein Plakat).

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Werknutzungsrecht

Nur in der gelieferten Form ohneÄnderungen. Kein Franchise!

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Bearbeitungsrecht

Recht auf Bearbeitung durch Dritte

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Bearbeitungsrecht

Fallbeispiel „Zeitung“>

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Bearbeitungsrecht

Jeder Designer, der einen Auftrag zur Bearbeitung erhält, muss sich selbst absichern, dass das Recht auf Bearbeitung durch Dritte erteilt wurde (entweder beim Auftraggeber oder beim Urheber).

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Eigentumsrecht

Eigentumsrechte erfolgen nur durch Kaufverträge nach dem ABGB.

Alle Ergebnisse eines Designers bleiben im Eigentum des Urhebers!

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Eigentumsrecht

Dies gilt auch für Computerdaten und -programme.

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Rechtsauffassung

Entgeltlichkeit von Präsentationen

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Rechtsauffassung

Entgeltlichkeit von Präsentationen

Eine Einladung zur Erstellung einerPräsentation ist mehr als eineAufforderung zur Angebotslegung!

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Rechtsauffassung

Entgeltlichkeit von Präsentationen

Durch die Abhaltung der Präsentation wird der Auftrag angenommen. Höhe des Entgeltes nach Vereinbarung oder nach Angemessenheit.

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Rechtsauffassung

Fallbeispiel pharmazeutische Firma

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Rechtsauffassung

noch eine Bemerkung:Eine Präsentation verursacht immer einen Entgeltanspruch!

Unentgeltliche und unbeauftragte Präsentationen sind standeswidrig!

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Benutzerkreise

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Benutzerkreise

Lokal/regional: Faktor 1National/Europa: Faktor 2Weltweit: Faktor 4

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Richtig zitieren

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Vielen Dankfür Ihre Aufmerksamkeit!

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