Post on 05-Apr-2015
transcript
Präventive Präventive Aspekte der Aspekte der
GlücksspielsuchtGlücksspielsuchtPlagiat oder sozial-politische Plagiat oder sozial-politische
Verantwortung?Verantwortung?
Prof. Jörg Häfeli, Dozent und ProjektleiterHochschule für Soziale Arbeit, Luzern
www.careplay.ch
„„Immer wieder Immer wieder habe ich Grenzen habe ich Grenzen
überschritten!“überschritten!“Fjodor Fjodor Dostojewski aus „Der Spieler“Dostojewski aus „Der Spieler“
ÜberblickÜberblick
Sozialpolitische Dimension Sozialpolitische Dimension des Glücksspielsdes Glücksspiels
Theoretische Einbettung des Theoretische Einbettung des Begriffs „Prävention“Begriffs „Prävention“
Spielbankengesetzgebung in Spielbankengesetzgebung in der Schweizder Schweiz
Zahlen aus der SchweizZahlen aus der Schweiz
Der Glücksspielmarkt Der Glücksspielmarkt
SpielbankenbereichSpielbankenbereich Lotterie- und Lotterie- und
(Sport-)Wettbereich(Sport-)Wettbereich Geldspielautomaten mit Geldspielautomaten mit
Gewinn- und Gewinn- und VerlustmöglichkeitenVerlustmöglichkeiten
Prävention - Früherkennung - Prävention - Früherkennung - BehandlungBehandlung
Früh- erkennung BehandlungPrävention
Normales Spielverhalten Problemspielen Pathologisches Spielen
Präventionstheoretische Präventionstheoretische EinbettungEinbettung
Responsible Gambling im Responsible Gambling im SpannungsfeldSpannungsfeld
Glücksspielindustrie
Staat Individuum/SpielerIn
„Konsumenten-schutz“
Balanceakt zwischen Staatseinnahmen
und gesundheitspolitisch
en Interessen
Anbieter ist teilweise
identisch mit dem Staat –
Staatsmonopol vs.
Privatisierung
SpielbankenSpielbanken
Spielerschutz hat hohe Bedeutung Spielerschutz hat hohe Bedeutung im Gesetz Kehrseite der Medaille: im Gesetz Kehrseite der Medaille: keine Gelder für die Kantone im keine Gelder für die Kantone im Bereich BehandlungBereich Behandlung
Unabhängiges Kontrollorgan: Unabhängiges Kontrollorgan: Schweizerische Schweizerische Spielbankenkommission (ESBK)Spielbankenkommission (ESBK)
Lotterien und WettenLotterien und Wetten
Bundesgesetz über die Lotterien und Bundesgesetz über die Lotterien und Wetten von 1923Wetten von 1923
Lotteriegesetz ist kantonales GesetzLotteriegesetz ist kantonales Gesetz Kantone sind Anbieter, Nutzniesser Kantone sind Anbieter, Nutzniesser
und Kontrollorgan in selber Instanz und Kontrollorgan in selber Instanz Umstrittene Lotterieprodukte auf dem Umstrittene Lotterieprodukte auf dem
Markt (z.B. Sporttipp, Markt (z.B. Sporttipp, Lotterieautomaten)Lotterieautomaten)
Fachdirektorenkonferenz: Fachdirektorenkonferenz: Interkantonale VereinbarungInterkantonale Vereinbarung
SpielbankenSpielbanken
1993: Aufhebung des Spielbankenverbotes 1993: Aufhebung des Spielbankenverbotes mittels Volksabstimmung (72% Ja-Stimmen)mittels Volksabstimmung (72% Ja-Stimmen)
1998 Verabschiedung des Gesetzes durch 1998 Verabschiedung des Gesetzes durch die eidgenössischen Rätedie eidgenössischen Räte
Seit 1.4.2000 ist das Spielbankengesetz in Seit 1.4.2000 ist das Spielbankengesetz in KraftKraft
2001: 22 Konzessionen erteilt - Heute: 19 2001: 22 Konzessionen erteilt - Heute: 19 Kasinos (davon 7 A-Kasinos und 12 B-Kasinos (davon 7 A-Kasinos und 12 B-Kasinos)Kasinos)
Total: 3‘200 Automaten, 240 TischspieleTotal: 3‘200 Automaten, 240 Tischspiele
Kasinos in der SchweizKasinos in der Schweiz
Die BesteuerungDie Besteuerung
A-Kasinos : 40% (bis 20 Mio. Fr.) des A-Kasinos : 40% (bis 20 Mio. Fr.) des Bruttospielertrages. Für jede Bruttospielertrages. Für jede weitere Million Franken 0.5% weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 79 VSBG)höchstens 80%. (Art. 79 VSBG)
B-Kasinos: 40% (bis 10 Mio. Fr.). Für B-Kasinos: 40% (bis 10 Mio. Fr.). Für jede weitere Million Franken 0.5% jede weitere Million Franken 0.5% Anstieg des Abgabesatzes bis Anstieg des Abgabesatzes bis höchstens 80%. (Art. 80 VSBG)höchstens 80%. (Art. 80 VSBG)
SpielbankengesetzSpielbankengesetz (SBG), Art. 2(SBG), Art. 2
Dieses Gesetz bezweckt folgendes:Dieses Gesetz bezweckt folgendes:
einen sicheren und transparenten einen sicheren und transparenten Spielbetrieb Spielbetrieb
verhindert Kriminalität und verhindert Kriminalität und GeldwäschereiGeldwäscherei
beugt den sozialschädlichen beugt den sozialschädlichen Auswirkungen des Spielbetriebes vorAuswirkungen des Spielbetriebes vor
Verordnung zum Verordnung zum SpielbankengesetzSpielbankengesetz
Prävention von SpielsuchtPrävention von Spielsucht Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Früherkennung von spielsuchtgefährdeten
Spielerinnen und SpielerSpielerinnen und Spieler Ausbildung und regelmässige Ausbildung und regelmässige
Weiterbildung des mit dem Vollzug des Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten PersonalsSozialkonzeptes betrauten Personals
Erhebung von Daten betreffend SpielsuchtErhebung von Daten betreffend Spielsucht SpielsperrenSpielsperren
Art. 38, 2Art. 38, 2
Im Rahmen dieser Früherkennung Im Rahmen dieser Früherkennung muss die Spielbank muss die Spielbank Beobachtungskriterien festlegen, Beobachtungskriterien festlegen, anhand derer spielsuchtgefährdete anhand derer spielsuchtgefährdete Gäste erkannt werden können, und Gäste erkannt werden können, und ergreift die auf Grund dieser ergreift die auf Grund dieser Kriterien notwendigen Massnahmen. Kriterien notwendigen Massnahmen. Sie dokumentiert ihre Beobachtungen Sie dokumentiert ihre Beobachtungen und die getroffenen Massnahmen.und die getroffenen Massnahmen.
Verordnung zum Verordnung zum SpielbankengesetzSpielbankengesetz
Prävention von SpielsuchtPrävention von Spielsucht Früherkennung von spielsuchtgefährdeten Früherkennung von spielsuchtgefährdeten
Spielerinnen und SpielerSpielerinnen und Spieler Ausbildung und regelmässige Ausbildung und regelmässige
Weiterbildung des mit dem Vollzug des Weiterbildung des mit dem Vollzug des Sozialkonzeptes betrauten PersonalsSozialkonzeptes betrauten Personals
Erhebung von Daten betreffend SpielsuchtErhebung von Daten betreffend Spielsucht SpielsperrenSpielsperren
Anzahl Spielsperren und Anzahl Spielsperren und Aufhebungen 2003/2004Aufhebungen 2003/2004
Verhältnis Anzahl Besuche Verhältnis Anzahl Besuche und Spielsperrenund Spielsperren
3'100'000
2295
4'300'000
3396
0
500'000
1'000'000
1'500'000
2'000'000
2'500'000
3'000'000
3'500'000
4'000'000
4'500'000
2003 2004
Number of gambling bans as a proportion of total visits
Number of visits
Number of gambling bans
One gambling ban per 1'411 entries
One gambling ban per 1'425 entries
Spielsperren nach Spielsperren nach GeschlechtGeschlechtNumber of bans acording to gender, N=1'453
285: 20%
1168: 80%
Men
Women
Spielsperren nach AlterSpielsperren nach Alter
Gambling bans according to age, N=1,359
35: 3%201: 15%
492: 35%
335: 25%
296: 22%
18-30
31-40
41-50
54-64
65 and more
Spielsperren nach Spielsperren nach NationalitätNationalität
Gambing ban acording to nationality, N=1,356
754: 56%
602: 44%
Swiss
Other nationality
Spielsperren nach Spielsperren nach SpielartSpielart
Gambling ban acording to type of gambler, N=1,056
222: 21%
263: 25%
571: 54%
Slot machine gambler
Table gambler
Both
Ist es nun ein Ist es nun ein Plagiat, wenn wir Plagiat, wenn wir von Prävention im von Prävention im Glücksspielbereich Glücksspielbereich
sprechen?sprechen?