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Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG
Planung des Windpark Hasselbach
Umweltverträglichkeitsstudie
mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan
Y:\projekte\4000_5000\4200_4300\4224\dokumente\office\UVS LBP\UVS LBP WP Hasselbach 160331.docx
Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG
Planung des Windpark Hasselbach
Umweltverträglichkeitsstudie
mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan
Auftraggeber:
Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG
Schildescher Straße 16
33611 Bielefeld
Verfasser:
Kortemeier Brokmann
Landschaftsarchitekten GmbH
Oststraße 92, 32051 Herford
Bearbeiter:
Dipl.-Ing. Rainer Brokmann
Dipl.-Biol. David Beckmann
Dipl.-Ing. Carmen Wentingmann
Fotos und Gestaltung:
Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten
Kartengrundlage:
Auszug aus den Geobasisdaten der Kommunen und des Landes NRW, © Geobasis NRW 2015
Herford, den 12.04.2016 Projekt-Nr.: 4224
Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG Planung des Windpark Hasselbach Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan - I -
INHALTSVERZEICHNIS
0. Nichttechnische Zusammenfassung ................................................................. 1
1. Veranlassung und Aufgabenstellung ................................................................ 3
2. Bearbeitungsmethodik und Untersuchungsgebiet .......................................... 3
2.1 Bearbeitungsmethodik ............................................................................................ 3
2.2 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes .............................................................. 3
3. Vorhabenbeschreibung ....................................................................................... 4
4. Umweltrelevante Wirkfaktoren des Vorhabens ................................................ 6
5. Darstellung der festgelegten Ziele einschlägiger Fachgesetze und Fachpläne .............................................................................................................. 8
5.1 Regionalplanung .................................................................................................... 8
5.2 Landschaftsplanung ............................................................................................... 8
5.3 Natura-2000 Gebiete ............................................................................................ 10
5.4 Bauleitplanung ...................................................................................................... 10
5.5 Artenschutz ........................................................................................................... 11
6. Vorhaben- und Standortalternativen, Nullvariante ......................................... 11
7. Derzeitiger Umweltzustand und Vorbelastung ............................................... 11
7.1 Methodische Vorgehensweise ............................................................................. 11
7.2 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ................... 13
7.2.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 13
7.2.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 14
7.2.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 16
7.2.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 16
7.3 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................... 17
7.3.1 Teilschutzgut Tiere ............................................................................................... 17
7.3.1.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 17
7.3.1.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 17
7.3.1.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 21
7.3.1.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 21
7.3.2 Teilschutzgut Pflanzen ......................................................................................... 22
7.3.2.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 22
7.3.2.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 22
7.3.2.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 24
7.3.2.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 24
7.3.3 Biologische Vielfalt ............................................................................................... 27
7.3.3.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 27
7.3.3.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 28
7.3.3.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 28
7.3.3.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 28
7.4 Schutzgut Boden .................................................................................................. 29
7.4.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 29
7.4.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 29
7.4.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 31
Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG Planung des Windpark Hasselbach Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan - II -
7.4.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 31
7.5 Schutzgut Wasser ................................................................................................ 33
7.5.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 34
7.5.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 34
7.5.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 36
7.5.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 36
7.6 Schutzgüter Klima und Luft .................................................................................. 36
7.6.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 36
7.6.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 37
7.6.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 37
7.6.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 37
7.7 Schutzgut Landschaft ........................................................................................... 37
7.7.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 38
7.7.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 38
7.7.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 40
7.7.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 40
7.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................... 44
7.8.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen...................................... 45
7.8.2 Vorhandene Umweltsituation ............................................................................... 45
7.8.3 Vorbelastungen .................................................................................................... 45
7.8.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes ....................... 45
8. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen ............................. 46
8.1 Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter nach UVPG ........................................................................................................... 46
8.1.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit ................... 46
8.1.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt ........................................... 66
8.1.2.1 Teilschutzgut Tiere ............................................................................................... 66
8.1.2.2 Teilschutzgut Pflanzen ......................................................................................... 69
8.1.2.3 Biologische Vielfalt ............................................................................................... 72
8.1.3 Schutzgut Boden .................................................................................................. 72
8.1.4 Schutzgut Wasser ................................................................................................ 73
8.1.5 Schutzgut Klima und Luft ..................................................................................... 74
8.1.6 Schutzgut Landschaft ........................................................................................... 74
8.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter ........................................................... 75
8.2 Wechselwirkungen ............................................................................................... 75
8.3 Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG ..................................... 76
8.4 Zusammenfassung der Ergebnisse des Artenschutzbeitrages ........................... 76
9. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich oder Ersatz erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft ......................... 78
9.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen........................................................ 78
9.2 Eingriffsregelung und Kompensationsermittlung ................................................. 84
9.2.1 Naturhaushaushalt ............................................................................................... 84
9.2.2 Arten und Lebensgemeinschaften ....................................................................... 87
9.2.3 Landschaftsbild..................................................................................................... 87
9.2.4 Kompensationsbedarf insgesamt ......................................................................... 88
9.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen .................................................................... 88
9.4 Vergleichende Gegenüberstellung ....................................................................... 92
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10. Zusammenfassung ............................................................................................. 94
11. Literaturverzeichnis ........................................................................................... 95
ABBILDUNGSVERZEICHNIS
Abb. 1 Übersicht des Anlagenstandortes, Kartengrundlage TK25 (unmaßstäblich) ........ 5
Abb. 2 Ausschnitt aus der 230. Änderung des FNP der Stadt Bielefeld, Potentialfläche G1 .................................................................................................. 10
Abb. 3 Übersicht der betroffenen Immissionsorte ............................................................ 15
Abb. 4 Grünland auf dem die WEA 1 und 2 errichtet werden sollen ............................... 23
Abb. 5 Ackerfläche auf dem die WEA 3 errichtet werden soll ......................................... 23
Abb. 6 Grünland mit Graben und angrenzenden Waldflächen ....................................... 23
Abb. 7 Betriebsgelände der Kläranlage durch die die Zuwegung erfolgen soll .............. 23
Abb. 8 Biotoptypenbewertung ........................................................................................... 27
Abb. 9 Übersicht der vom Vorhaben betroffenen Bodentypen gemäß BK50 (©Webbasierte Bodenkarte 1 : 50.000 von Nordrhein-Westfalen (GD NRW, 2015)) .......................................................................................................... 30
Abb. 10 Darstellung des potenziellen Kampfmittel belasteten Bereichs (rot) ................... 31
Abb. 11 Schutzwürdige Böden im Untersuchungsgebiet (1.000 m) (GD NRW, 2015) ...................................................................................................................... 33
Abb. 12 Fließ- und Stillgewässer im UG (Geobasis NRW 2015) ...................................... 35
Abb. 13 Abgrenzung der Landschaftsbildeinheiten in Anlehnung an die Landschaftsräume des LANUV NRW (LANUV NRW, 2015b) ............................ 39
Abb. 14 Lage der Wohnhäuser (Auswahl) im Umfeld der geplanten WEA ...................... 48
Abb. 15 Betroffene IO (Nördliches UG) .............................................................................. 49
Abb. 16 Betroffene IO (Östliches UG) ................................................................................ 50
Abb. 17 Betroffene IO (Südliches UG) ................................................................................ 51
Abb. 18 Betroffene IO (Westliches UG) .............................................................................. 52
Abb. 19 Schattenwurfgesamtbelastung unter der Berücksichtigung der Vorbelastung ( (UL International GmbH DEWI, 2015b) ....................................... 54
Abb. 20 Wohngebäude 1; Ausblick aus einem schutzwürdigen Raum (Fotomontage) (enveco GmbH, 2015) .................................................................. 56
Abb. 21 Wohngebäude 2; Ausblick aus einem schutzwürdigen Raum (Fotomontage) (enveco GmbH, 2015) .................................................................. 57
Abb. 22 Lage der Wohnhäuser (Auswahl) im Umfeld der geplanten WEA ...................... 59
Abb. 23 Betroffene IO im südlichen UG (Schall) ................................................................ 60
Abb. 24 Schallprognose der Gesamtbelastung (UL International GmbH DEWI, 2015a) .................................................................................................................... 61
Abb. 25 Zuwegung (rot) und Baustelleneinrichtungsflächen (Blau) sowie der geplante Verlauf der Kabeltrasse (orange) ........................................................... 70
Abb. 26 Mögliche Lagerflächen für Bodenaushub (orange schraffiert) ............................. 83
Abb. 27 Lage der Kompensationsmaßnahme M 1 und M2 (Kartengrundlage Geobasis NRW 2015) ............................................................................................ 89
Abb. 28 Detailplan der Maßnahme M1 (eigene Darstellung) ............................................ 90
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TABELLENVERZEICHNIS
Anlagentypen und räumliche Lage Abstandsauflagen ........................................ 1 Tab. 1 Koordinaten des geplanten Anlagenstandortes (UTM Koordinaten, ETRS Tab. 2
1989) .................................................................................................................... 4
Übersicht über die potenziellen Wirkungen von Windenergieanlagen................ 7 Tab. 3 Nach §30 BNatSchG geschützte Biotope ............................................................ 9 Tab. 4 Bewertungsskalen zur Einstufung der Empfindlichkeit und Bedeutung der Tab. 5
Schutzgüter ........................................................................................................ 12
Bewertungsskalenzuordung für die Biotoptypenbewertung .............................. 13 Tab. 6 Nachgewiesene und potenziell vorkommende Fledermausarten ..................... 18 Tab. 7 Im Rahmen der avifaunistischen Kartierung nachgewiesene Arten ................. 19 Tab. 8 Vogelarten Klärteiche......................................................................................... 20 Tab. 9
Amphibien im Untersuchungsgebiet .................................................................. 20 Tab. 10 Libellen im UG ................................................................................................... 21 Tab. 11 Biotoptypen Bestand und Bewertung (flächig) .................................................. 24 Tab. 12 LBE 1: Siedlung ................................................................................................. 41 Tab. 13 LBE 2: Wald-Offenland-Mosaik ......................................................................... 42 Tab. 14 LBE 3: Grünland-Acker-Mosaik ......................................................................... 43 Tab. 15 Berechungsergebnisse Schattenwurf (rot = maximale Belastungszeiten Tab. 16
überschritten) (UL International GmbH DEWI, 2015b) ...................................... 53
Gesamtsummen der Abschaltzeiten für die geplanten WEA ............................ 57 Tab. 17 Berechnungsergebnisse Schall (dB(A)-Werte gerundet) (UL International Tab. 18
GmbH DEWI, 2015a) ......................................................................................... 61
Hörschwellen und Wahrnehmungsschwellen im Infraschall-Tab. 19Frequenzbereich nach DIN 45680 (1997) und E DIN 45680 (2011) ................. 63
Eingriffsumfang Biotoptypen .............................................................................. 70 Tab. 20 Bilanzierung Biotoptypen ................................................................................... 85 Tab. 21 Höhe der Ersatzzahlung lt. WEE NRW 2015 Ziffer 8.2.2.1 Tabelle S. 61 ........ 87 Tab. 22 Zuordnung der Flächenanteil / Landschaftsbildeinheit / Wertstufen ................. 87 Tab. 23 Übersicht des Kompensationsbedarfs ............................................................... 88 Tab. 24 Wertsteigerung der Kompensationsfläche durch die geplanten Tab. 25
Ausgleichsmaßnahmen ..................................................................................... 91
KARTENVERZEICHNIS
Karte 1 Übersicht der Schutzgebiete im Untersuchungsgebiet Karte 2 Biotoptypen
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0. Nichttechnische Zusammenfassung
Die Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb von
insgesamt drei Windenergieanlagen (WEA). Eine WEA befindet sich hierbei auf dem
Stadtgebiet von Verl, Gemarkung Sende, Flur 5. Zwei weitere liegen im Bielefelder Stadt-
gebiet, Gemarkung Sennestadt, Flur 15.Geplant ist die Errichtung und der Betrieb von drei
WEA vom Typ „Vestas V126“. Die WEA weisen eine Nabenhöhe von 137 m und einen
Rotorradius von 63 m, also eine Gesamthöhe von 200 m auf. Die Windenergieanlagen
haben eine Nennleistung von jeweils 3,3 MW.
Anlagentypen und räumliche Lage Abstandsauflagen Tab. 1
Bezeichnung Typ Narbenhöhe (m)
Gesamthöhe (m)
Flur Flurstück Gemarkung
WEA 1 Vestas V126 137 200 15 53 Sennestadt
WEA 2 Vestas V126 137 200 15 53 Sennestadt
WEA 3 Vestas V126 137 200 5 6 Sende
Durch die Errichtung am geplanten Standort wird vorwiegend ein intensiv genutzter Acker-
standort in Anspruch genommen und durch das Fundament der Anlage sowie durch die
Kranstellfläche dauerhaft beansprucht. Hierbei wird die Fläche des Fundaments vollständig
versiegelt, wohingegen die Kranstellfläche und die Zuwegung geschottert werden.
In Abstimmung mit der Stadt Bielefeld wird für das Vorhaben vorsorglich eine Umweltver-
träglichkeitsstudie erarbeitet. Der Träger des Vorhabens legt dazu gemäß § 6 UVPG ent-
scheidungserhebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens vor.
Der vorliegende Erläuterungsbericht zum geplanten Vorhaben integriert die Umweltverträg-
lichkeitsstudie (UVS) und den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP). Zu den An-
tragsunterlagen gehört als weiterer umweltfachlicher Beitrag ein Artenschutzbeitrag, der
zur Prüfung möglicher artenschutzrechtlicher Verbote nach § 44 BNatSchG dient. Der vor-
liegende Bericht nimmt Bezug auf diese Unterlagen.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände können durch die vorgesehenen Vermeidungs-
maßnahmen ausgeschlossen werden. Zu den Vermeidungsmaßnahmen gehören u. a.
Abschaltzeiten der WEA.
Mit dem Vorhaben ist eine Reihe von Umweltauswirkungen verbunden. Aufgrund der un-
vermeidbaren Flächeninanspruchnahmen und Biotoptypenverluste sind die Schutzgüter
Boden, Tiere und Pflanzen betroffen. Die mit dem Bau der WEA verbundene Verringerung
der Versickerung von Niederschlagswasser wirkt sich auf das Schutzgut Wasser aus.
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Durch die Errichtung der etwa 200 m hohen Windenergieanlage wird es zu landschaftlichen
Veränderungen kommen. Die Bestandserfassung des Landschaftsbildes findet aufbauend
auf den Inhalten des @-linfos Landschaftsinformationssystems und den naturräumlichen
Einheiten auf dem Blatt 98 (Detmold) (Meisel, 1959) statt. Die Ermittlung der zu erwarten-
den Umweltauswirkungen auf das Landschaftsbild erfolgt auf Grundlage des im Erlass für
die Planung und Genehmigung von Windenergieanlagen und Hinweise für die Zielsetzung
und Anwendung (Windenergie-Erlass) beschriebenen Verfahrens (MKULNV NRW, 2015).
Als Vorbelastung wurden hierbei im engeren Umfeld die bestehenden WEA im Lückewille
berücksichtigt. Das erforderliche Ersatzgeld für das Landschaftsbild beläuft sich auf
96.000 €.
Erhebliche Auswirkungen im Sinne der Zulassungs-Voraussetzungen auf das Schutzgut
Mensch werden ausgeschlossen. Zur Beurteilung der visuellen Effekte (Schattenwurf,
Lichtreflexionen) und der Lärmemissionen wurden separate Untersuchungen durchgeführt
(UL International GmbH DEWI, 2015a; UL International GmbH DEWI, 2015b). Durch ge-
eignete Maßnahmen können an den schutzbedürftigen Nutzungen im Umfeld die gesetzli-
chen Grenzwerte eingehalten werden. Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die
geplante Windenergieanlage die Erholungsfunktion des Plangebietes, welches von der
landwirtschaftlichen Nutzung geprägt ist, erheblich beeinträchtigen wird.
Zu erheblichen Auswirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft kommt es nicht, da keine
großflächige Bodeninanspruchnahme stattfindet und folglich die Kaltluftproduktion kaum
eingeschränkt wird. Zudem gibt es keine Hinweise auf Barrierewirkungen von WEA auf den
Luftaustausch. Durch Verwirbelungen und Turbulenzen der Rotoren kann es zu kleinklima-
tischen Veränderungen im Gebiet kommen, die aber großräumig vernachlässigt werden
können. Ebenso kann eine mögliche geringfügige Veränderung des Windfeldes durch die
Energieentnahme vernachlässigt werden.
Die naturschutzrechtliche Kompensation von Beeinträchtigungen durch unvermeidbare
Eingriffe in Natur und Landschaft erfolgt durch Entsiegelung einer Fläche im Norden des
geplanten Vorhabens.
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1. Veranlassung und Aufgabenstellung
Die Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb von
insgesamt drei Windenergieanlagen (WEA). Eine WEA befindet sich hierbei auf dem
Stadtgebiet von Verl. Zwei weitere liegen im Bielefelder Stadtgebiet.
Die geplanten Anlagen sollen zur Erzeugung erneuerbarer Energie dienen und folgt damit
dem Ziel der nordrheinwestfälischen Landesregierung, die Nutzung einheimischer Energie-
träger und erneuerbarer Energien zu unterstützen. Weiterhin trägt das Projekt dem in § 1
Abs. 3 Ziffer 4 BNatSchG verankerten Naturschutzziel Rechnung, Luft und Klima durch
Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege zu schützen, wobei dem Auf-
bau einer nachhaltigen Energieversorgung insbesondere durch zunehmende Nutzung er-
neuerbarer Energien eine besondere Bedeutung zukommt.
In Abstimmung mit der Stadt Bielefeld ist für das Vorhaben auf der Grundlage des UVPG
(Gesetz über die Umweltverträglichkeitsprüfung) eine Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP)
durchzuführen. Der Träger des Vorhabens hat dazu gemäß § 6 UVPG entscheidungser-
hebliche Unterlagen über die Umweltauswirkungen des Vorhabens zu erstellen.
Kortemeier Brokmann Landschaftsarchitekten wurden von der Windenergie – Westfalen
Lippe mit der Erarbeitung der Umweltverträglichkeitsstudie (UVS) beauftragt.
2. Bearbeitungsmethodik und Untersuchungsgebiet
2.1 Bearbeitungsmethodik
Der vorliegende Erläuterungsbericht zu dem geplanten Vorhaben integriert die Umweltver-
träglichkeitsstudie und den Landschaftspflegerischen Begleitplan (LBP). Zu den Antragsun-
terlagen gehört als weiterer umweltfachlicher Beitrag eine artenschutzrechtliche Prüfung.
Der vorliegende Bericht nimmt Bezug auf diese Unterlage.
Die dort erfolgten Einschätzungen und entwickelten Maßnahmen werden übernommen und
in die landschaftspflegerische Maßnahmenplanung integriert. Um Wiederholungen zu ver-
meiden, erfolgt keine erneute artenschutzrechtliche Betrachtung.
2.2 Abgrenzung des Untersuchungsgebietes
Es wird ein Untersuchungsraum betrachtet, der die Beurteilung möglicher Umweltauswir-
kungen des Vorhabens auf die Schutzgüter nach UVPG ermöglicht und darüber hinaus
auch weitere naturschutzrechtliche Aspekte berücksichtigt, wie die Eingriffsregelung und
den Artenschutz.
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Das Untersuchungsgebiet für die Bestandsanalyse und die Auswirkungsprognose des
Landschaftsbildes sowie der fachplanerischen und naturschutzfachlichen Ausweisungen
wird nach Rücksprache mit der Stadt Bielefeld auf ein 5.000 Meter Radius um die geplan-
ten WEA festgelegt. Für die Bewertung des Landschaftsbildes wird das Verfahren des
Windenergie-Erlasses 2015 angewendet. Dadurch wird der Radius auf das 15-fache der
Anlagenhöhe festgelegt, in diesem Falle 3.000 Meter.
Das Untersuchungsgebiet für die Schutzgüter Mensch (einschließlich menschlicher Ge-sundheit und Erholung), Tiere, Biologische Vielfalt, Klima und Luft ergibt sich aus einem 1.000-m-Radius um die Anlagenstandorte.
Das Untersuchungsgebiet für die direkten Eingriffe in den Naturhaushalt und die Bio-toptypenkartierung ergibt sich aus einem 150-m-Radius um die geplanten WEA und de-ren Zuwegungen und ggf. Leitungstrassen. Dieser Radius dient als Puffer, um die Aus-wirkungen möglicher Verluste und Beeinträchtigungen der Biotopgestaltung durch direk-te Flächeninanspruchnahme hinreichend bewerten zu können. Dabei soll dieser Wert nicht als strikt behandelt werden. Bei angrenzenden Biotopen höherer Wertigkeiten ist der Radius ggf. zu erhöhen. Die Kartierung sowie die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzie-rung erfolgt nach Vorgaben des LANUV. Innerhalb dieses Untersuchungsgebietes wer-den ebenfalls die Auswirkungen auf die Schutzgüter Boden und Wasser betrachtet.
Um die Belange des Artenschutzes zu betrachten, wird bei der avifaunistischen Kartie-rung ein Untersuchungsgebiet von 1.000 m bzw. 1.500 m um den jeweiligen Standort gewählt.
3. Vorhabenbeschreibung
Die Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb von
insgesamt drei Windenergieanlagen (WEA). Eine WEA befindet sich hierbei auf dem
Stadtgebiet von Verl, Gemarkung Sende, Flur 5. Zwei weitere liegen im Bielefelder Stadt-
gebiet, Gemarkung Sennestadt, Flur 15. Die Standortkoordinaten sind der folgenden Tabel-
le zu entnehmen.
Koordinaten des geplanten Anlagenstandortes (UTM Koordinaten, ETRS 1989) Tab. 2
Bezeichnung Flur Flurstück Gemarkung Rechtswert Hochwert
WEA 1 15 53 Sennestadt 468.253 5.752.677 WEA 2 15 53 Sennestadt 468.280 5.752.976 WEA 3 5 6 Sende 467.741 5.752.716
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Abb. 1 Übersicht des Anlagenstandortes, Kartengrundlage TK25 (unmaßstäblich)
Geplant sind die Errichtungen und der Betrieb von drei WEA vom Typ „Vestas V126“. Die WEA weisen eine Nabenhöhe von 137 m und einen Rotorradius von 63 m, also eine Ge-
samthöhe von 200 m auf. Die geplanten Anlagen besitzen je eine Nennleistung von 3,3MW.
Durch die Errichtung der WEA werden Teilbereiche von intensiv genutzten Acker- und
Grünlandflächen, sowie Waldflächen in Anspruch genommen. Die Flächen werden durch
das Fundament der Anlage und die Kranstellflächen versiegelt und so dauerhaft bean-
sprucht. Die Fläche des Fundaments wird vollständig versiegelt, die Kranstellfläche und die
Zuwegung werden geschottert.
Zuwegung
Die Zuwegung wird zunächst über öffentliche Straßen und Wege abgewickelt. Nach derzei-
tigem Stand sind die Kurvenradien bei zwei Kurven nicht ausreichend. Ab dem Klärwerk
werden neue Zuwegungen für den Schwerlasttransport geschaffen. Der reguläre Baustel-
lenverkehr (PKW und Kleintransporter) wird über den Wappenweg stattfinden. Hierfür wird
der Wappenweg geschottert. Auf der Vorhabenfläche wird die Zuwegung sowie die Monta-
ge- und Kranstellfläche geschottert, so dass eine teilversiegelte Fläche entsteht.
Netzanschluss
Der Netzanschlusspunkt liegt nördlich des geplanten Standortes am Eichhofweg. Die Ka-
beltrasse verläuft parallel der geplanten Zuwegung, zweigt am Wald nördlich ab und ver-
läuft oberhalb des Klärwerkes. Am Freudweg knickt die Trasse nach Norden ab, quert den
Pettenkoferweg und erreicht am Eichhofweg den Netzanschlusspunkt. Das Feldgehölz
WEA 3
WEA 1
WEA 2
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zwischen der WEA 2 und WEA 3 wird mit einer Spülbohrung gequert, ebenso das Wald-
stück und der Pettenkoferweg.
4. Umweltrelevante Wirkfaktoren des Vorhabens
Durch das geplante Vorhaben oder durch einzelne Vorhabenbestandteile entstehen unter-
schiedliche Wirkungen auf die zu betrachtenden Naturgüter (= Wirkfaktoren). Im Wesentli-
chen sind Beeinträchtigungen der Lebensraumfunktionen am Anlagenstandort und negati-
ve Auswirkungen auf Vogel- und Fledermausarten sowie negative Auswirkungen auf das
Landschaftsbild durch das Vorhaben möglich. Die entstehenden Wirkfaktoren sind baube-
dingter, anlagebedingter oder betriebsbedingter Art und haben dementsprechend temporä-
re oder nachhaltige Auswirkungen auf die einzelnen Naturgüter.
Durch den Baubetrieb können Lärmemissionen, stoffliche Emissionen (evtl. Abgase) und
Verdichtungen des Bodengefüges durch den Einsatz schwerer Baumaschinen entstehen.
Die baubedingten Emissionen stellen Einschränkungen der Lebensraumfunktionen für Tie-
re dar, die jedoch nur kurzzeitig auftreten und zu keiner nachhaltigen Beeinträchtigung der
Lebensraumfunktionen führen. Eine Verdichtung oder Versiegelung des Bodens kann
durch den Einsatz geeigneter Maschinen weitestgehend verhindert und durch Auflockern
des Bodens nach Abschluss der Bauarbeiten wieder rückgängig gemacht werden. Die ne-
gativen Auswirkungen auf das Landschaftsbild durch den Einsatz großer Kräne bei der
Errichtung der neuen WEA treten nur sehr kurzzeitig auf und werden daher als nicht erheb-
lich eingestuft.
Anlagebedingt könnte es durch die Errichtung der WEA zu einer visuellen Störung und
einer technischen Überprägung kommen, die gegenüber bestimmten Tierarten eine
Scheuchwirkung entfaltet. Während Singvögel durch WEA kaum gestört werden, konnte
bei Watvögeln die Tendenz zu einer negativen Beeinflussung festgestellt werden (Hötker,
et al., 2005). Gastvögel wie z. B. Gänse, Pfeifenten, Goldregenpfeifer und Kiebitze reagie-
ren im Allgemeinen empfindlicher auf WEA. Bei ihnen konnte ein Zusammenhang zwi-
schen der Anlagenhöhe und dem von ihnen eingehaltenen Minimalabstand statistisch be-
legt werden. Im Fall der zu untersuchenden Anlage kann ein Radius von rund 800 m als
Fluchtdistanz von Gänsen zu dieser Anlage angenommen werden (Hötker, 2006).
Für den Bau des Fundamentes und die Anlage der Zuwegung werden Ackerflächen in An-
spruch genommen.
In Bezug auf das Landschaftsbild können erhebliche negative Auswirkungen durch die
Bauhöhe und den technischen Charakter der geplanten WEA entstehen.
Die betriebsbedingten Beeinträchtigungen ergeben sich in erster Linie durch die Dre-
hung der Rotorblätter, wodurch es zu Lärmemissionen und einer technischen Verfremdung
der Landschaft kommt. Auch Schattenwurf und Lichtreflexe entstehen durch den Betrieb
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von WEA. Durch die Drehung der Rotoren kann es zudem zu Schlagopfern bei Vögeln und
Fledermäusen kommen.
Übersicht über die potenziellen Wirkungen von Windenergieanlagen Tab. 3
Wirkfaktor potenzielle Auswirkung betroffene Schutzgüter
baubedingt
Materiallagerflächen und Baustelleneinrichtungen
Biotopverlust / -degeneration Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
Bodendegeneration mit Verdichtung / Veränderung Boden
Schall- und Schadstof-femissionen durch Bau-stellenbetrieb
Immissionsbelastung Menschen
Beeinträchtigungen von Lebensräumen Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
Verunreinigung von Boden, Wasser und Luft Boden,
Wasser,
Klima/ Luft
Baustellenbetrieb Belästigung Menschen, menschliche Gesundheit
Beunruhigung von Tieren Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
Bauwerksgründungen Veränderung des Grundwasserdargebotes Wasser
Veränderung der Grundwasserströme Wasser
Bodendegeneration durch Veränderung Boden
anlagebedingt
Flächenverlust Verlust von Lebensraum Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
Verlust von Bodenfunktionen Boden
Bauwerkserrichtung technische Überprägung Landschaft
Minderung der Erholungseignung Menschen, menschliche Gesundheit
Maßstabsverluste, Eigenartsverluste, technische Über-fremdung, Strukturbrüche, Belastung des Blickfelds, Sichtverriegelungen
Menschen, menschliche Gesundheit
Landschaft
Zerschneidung, Fragmen-tierung
Barrierewirkung mit Beeinträchtigung von Brut-, Rast- oder Nahrungshabitaten
Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
betriebsbedingt
mechanische Wirkungen Rotor-Kollision mit Verletzung, Tötung von Tieren Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
akustische Wirkungen Vergrämung durch Lärm Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
Lärmentwicklung, Immissionsbelastung Menschen, menschliche Gesundheit
optische Wirkungen Vergrämung durch drehende Rotorblätter Tiere, Pflanzen, biologi-sche Vielfalt
Schattenwurf, Diskoeffekt Menschen, menschliche Gesundheit
Veränderung des Landschaftsbildes durch WEA und Befeuerung
Landschaft
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5. Darstellung der festgelegten Ziele einschlägiger Fachgesetze
und Fachpläne
Eine Übersicht der fachplanerischen (Schutz-)Gebietsausweisungen ist, ergänzend zur
nachfolgenden textlichen Beschreibung, der Karte 1 zu entnehmen.
5.1 Regionalplanung
Das Untersuchungsgebiet befindet sich im räumlichen Geltungsbereich des aktuell gültigen
Regionalplans für den Regierungsbezirk Detmold ‚Teilabschnitt Oberbereich Bielefeld‘ (Bezirksregierung Detmold, 2004).
Der sachliche Teilabschnitt „Nutzung der Windenergie“ (Bezirksregierung Detmold, 2000)
des Regionalplans setzt als Ziel fest, dass geeignete Flächen für die Errichtung von WEA
ausgewiesen werden können. U. a. folgende Bereiche kommen im Grundsatz für die Nut-
zung von Windenergie in Betracht, wenn sie geeignete natürliche und technische Voraus-
setzungen erfüllen und Schutz- und Entwicklungsziele nicht nachhaltig beeinträchtigen:
Bereiche für den Schutz der Landschaft und für landschaftsorientierte Erholung (BSLE) und
Bereiche für Grundwasser- und Gewässerschutz.
Für die konkrete Vorhabenfläche weist der Regionalplan die Freiraumfunktionen „Schutz der Landschaft und landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) und „Allgemeiner Freiraum-
und Agrarbereich“ aus (Bezirksregierung Detmold, 2004).
5.2 Landschaftsplanung
Die Vorhabenfläche liegt zum Teil im Geltungsbereich des Landschaftsplans ‚Bielefeld - Senne‘(WEA 1 und 2) der Stadt Bielefeld und zum Teil im Geltungsbereich des Land-
schaftsplans Nr. 1 „Sennelandschaft“ (Kreis Gütersloh, 27.04.1991).
Nach dem Landschaftsplan „Bielefeld – Senne“ (Stadt Bielefeld, 03.06.1995 zuletzt
geändert 04.12.2006) liegt die Vorhabenfläche im LSG 4016-016 „Feuchtsenne“.
Nach dem LP Nr.1 „Sennelandschaft“ liegt die Vorhabenfläche im LSG „Stukenbrocker Lehmplatten, Holter Wald und obere Senne und Neuenkirchener Sandebene“.
Weitere Schutzgebiete sind nach dem Landschaftsplan im Umfeld der Vorhabenfläche
nicht betroffen.
Naturschutzgebiete
Innerhalb des Untersuchungsgebietes von einem 1.000-m-Radius befindet sich nördlich
das Naturschutzgebiet „Hasselbachaue“.
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Das NSG wird vom Hasselbach durchflossen und befindet sich westlich und östlich der
BAB 2. Bemerkenswert sind die Erlenbruchwälder mit dem Vorkommen von Königsfarn
und die Feuchtgrünländer. Die in dem Gebiet vorkommenden Erlenbruchwälder sind die
ausgedehntesten und intaktesten Erlenbruchwälder in der „Bielefelder Senne“ (LANUV
NRW, 2016).
Gesetzlich geschützte Biotope
In dem 1000-Meter-Radius des Vorhabengebietes kommen 16 nach §30 BNatschG ge-
schützte Biotope vor. Nachfolgend eine Tabelle mit den wichtigsten Informationen zu den
einzelnen Biotopen (LANUV NRW, 2016). Die nach § 30 gesetzlich geschützten Biotope
sind in Karte 1 dargestellt. Im direkten Eingriffsbereich des Vorhabens liegen keine gesetz-
lich geschützten Biotope.
Nach §30 BNatSchG geschützte Biotope Tab. 4
Biotopkennnummer Name oder Beschreibung Fläche in m² Fläche in ha
GB-4017-150 Waldkomplex am Menhauser Berg 1.742 0,174
GB-4017-151 Röhrichtbestand 3.737 0,374
GB-4017-152 Grundquelle/Tümpelquelle 2.908 0,291
GB-4017-153 Sicker-, Sumpfquelle 888 0,089
GB-4017-154 stehendes Kleingewässer 142 0,014
GB-4017-155 Seggen-und binsenreiche Nasswiese 2.139 0,214
GB-4017-194 Seggen-und binsenreiche Nasswiese 16.866 1,687
GB-4017-250 Teich 4.687 0,469
GB-4017-252 Tümpel (periodisch) 1.259 0,126
GB-4017-253 Tieflandbach 2.793 0,279
GB-4017-292 stehendes Kleingewässer 152 0,015
GB-4017-310 Tieflandbach 6.144 0,614
GB-4017-360 Erlenbruchwald 57.486 5,749
GB-4017-422 Seggen-und binsenreiche Nasswiese 27.357 2,736
GB-4017-426 Tümpel (periodisch) 2.138 0,214
GB-4017-427 Erlenbruchwald 7.138 0,714
Naturdenkmäler
Innerhalb des Untersuchungsgebietes befinden sich keine Naturdenkmäler.
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5.3 Natura-2000 Gebiete
Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine Natura 2000-Gebiete. Bei dem nächstgelege-
nen FFH-Gebiet handelt es sich um den südwestlich gelegenen „Holter Wald“ (DE-4117-
302) mit einer Entfernung von ca. 3,5 km.
Das oben genannte FFH-Gebiet befindet sich weit außerhalb der im Windenergie-Erlass
NRW beschriebenen vorsorglichen Pufferzone von mind. 300 m (MKULNV NRW, 2015).
EU-Vogelschutzgebiete sind im Untersuchungsgebiet nicht vorhanden.
5.4 Bauleitplanung
Die Vorhabenfläche liegt im baulichen Außenbereich. Im gültigen Flächennutzungsplan der
Stadt Bielefeld werden die Standorte der geplanten WEA als Flächen für die Landwirt-
schaft, die innerhalb von großräumigen Landschaftsschutzgebieten liegen, dargestellt.
Ebenso im gültigen FNP der Stadt Verl. In der noch laufenden 230. Änderung des FNP
Bielefeld wird die Vorhabenfläche als Windvorrangfläche ausgewiesen. Die Stadt Verl weist
keine Konzentrationszonen aus.
Abb. 2 Ausschnitt aus der 230. Änderung des FNP der Stadt Bielefeld, Potentialfläche G1
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5.5 Artenschutz
Aus den nach EU- und Bundesrecht geltenden artenschutzrechtlichen Regelungen, insbe-
sondere den Verbotstatbeständen des § 44 BNatSchG, können sich ggf. unüberwindbare
Hindernisse für die Zulassung eines Vorhabens ergeben. Zur Berücksichtigung der arten-
schutzrechtlichen Belange sind daher umfangreiche Prüfschritte erforderlich. Um dem er-
forderlichen Umfang gerecht zu werden, erfolgt die Prüfung der artenschutzrechtlichen
Belange im Rahmen der UVS in einer gesonderten Unterlage (vgl. Teil 3 - Artenschutzbei-
trag). Innerhalb dieser Studie werden die wesentlichen Ergebnisse der artenschutzrechtli-
chen Prüfung in Kap. 8.4 zusammengefasst.
6. Vorhaben- und Standortalternativen, Nullvariante
Im Rahmen der Betrachtung der sogenannten „Nullvariante“ erfolgt eine Abschätzung, in welcher Art und Weise sich das Untersuchungsgebiet ohne das geplante Vorhaben entwi-
ckeln würde.
Die Vorhabenfläche wird im Regionalplan als Fläche zum Schutz der Landschaft und land-
schaftsorientierte Erholung und als allgemeiner Freiraum- und Agrarbereich dargestellt.
Auch im derzeit gültigen Flächennutzungsplan der Stadt Bielefeld sind die Vorhabenflächen
als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Im derzeit gültigen Flächennutzungsplan
der Stadt Verl sind die Flächen als Fläche für die Landwirtschaft ausgewiesen. Ohne das
geplante Vorhaben würde aller Wahrscheinlichkeit nach die jetzige Nutzung fortgeführt.
Zurzeit ist die 230. Änderung des FNP der Stadt Bielefeld im Verfahren. Nach dem Sat-
zungsbeschluss wird die Fläche auf dem Stadtgebiet Bielefeld voraussichtlich zur Wind-
konzentrationsfläche ausgewiesen werden. In diesem Falle ist davon auszugehen, dass in
Zukunft WEA auf dieser Fläche errichtet werden.
7. Derzeitiger Umweltzustand und Vorbelastung
7.1 Methodische Vorgehensweise
Im Rahmen der Raumanalyse werden die Werte und Funktionen der Schutzgüter des § 2
UVPG ermittelt und hinsichtlich ihrer Bedeutung für die Umwelt und ihrer Empfindlichkeit
gegenüber dem geplanten Vorhaben bewertet. Die Bestandsaufnahme und die Bewertung
erfolgen getrennt für die einzelnen Schutzgüter
Mensch, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt, Boden, Wasser, Klima und Luft,
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Landschaft, Kultur- und sonstige Sachgüter
sowie die Wechselwirkungen zwischen diesen Schutzgütern.
Bewertung der vorhandenen Umweltsituation
Die für die Bewertung anzuwendenden Methoden und Bewertungsmaßstäbe werden für
die Umweltverträglichkeitsstudie nachvollziehbar beschrieben und dargestellt. Die Bewer-
tungen werden aus einem gutachterlich definierten, schutzgutbezogenen Zielsystem abge-
leitet. Dieses ist ausgerichtet an fachgesetzlichen Vorgaben, naturraumbezogenen Um-
weltqualitätszielen und fachspezifischen Umweltvorsorgestandards. Ausgewertet werden in
diesem Zusammenhang sowohl die umweltbezogenen fachgesetzlichen Vorgaben und
Zielsetzungen (z. B. Naturschutzgesetz, Wasserhaushaltsgesetz, Raumordnungsgesetz,
Baugesetzbuch etc.) als auch die Aussagen der entsprechenden Fachplanungen (Land-
schaftsplan etc.).
Die Auswahl der Prüfkriterien zur ggf. ergänzenden, gutachterlichen Bewertung der Bedeu-
tung und Empfindlichkeit der Schutzgüter erfolgt mit Blick auf die wesentlichen zu erwar-
tenden Umweltwirkungen. Die Einstufung der Empfindlichkeit erfolgt immer hinsichtlich der
zu erwartenden vorhabenspezifischen Auswirkungen. Bei der Bewertung werden beste-
hende Vorbelastungen jeweils mitberücksichtigt. Für die gutachterliche Bewertung im
Rahmen der Umweltverträglichkeitsstudie werden folgende Bewertungsskalen (Tab. 5)
zugrunde gelegt.
Bewertungsskalen zur Einstufung der Empfindlichkeit und Bedeutung der Schutzgüter Tab. 5
2-stufige Bewertungsskala 5-stufige Bewertungsskala
besondere Bedeutung sehr hohe Bedeutung
hohe Bedeutung
allgemeine Bedeutung
mittlere Bedeutung
mäßige Bedeutung
nachrangige Bedeutung
In Abhängigkeit von der Datengrundlage und dem daraus resultierenden möglichen Detail-
lierungsgrad kommt entweder die 2-stufige oder die 5-stufige Bewertungsskala zur Anwen-
dung. Die Wertzuordnung orientiert sich dabei auch an den jeweils gültigen Rechtsnormen,
an Leitbildern und an fachlich begründeten Gesichtspunkten. Welche Bewertungsskala im
Einzelnen angewendet wird, geht aus den Schutzgutbeschreibungen hervor.
Bei der Biotoptypenbewertung in NRW werden die Wertstufen 0 bis 10 vergeben (LANUV
NRW, 2008). Analog zu dem hier verwendeten Bewertungssystem ergibt sich folgende
Zuordnung:
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Bewertungsskalenzuordung für die Biotoptypenbewertung Tab. 6
Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen
Im Rahmen der Auswirkungsprognose werden die nach derzeitigem Kenntnisstand von
dem Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen dargestellt. Es erfolgt eine Prognose
der entscheidungsrelevanten Umweltauswirkungen, in der auch die Ergebnisse aus der
artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden (vgl. Kap. 8.4).
Die Bewertung der Umweltauswirkungen richtet sich nach folgender Skala:
erheblich, nicht erheblich.
7.2 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Bei dem Schutzgut Mensch, seiner Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt, steht die
Wahrung der Gesundheit und des Wohlbefindens der Menschen im Vordergrund. Die pla-
nungsrelevanten Werte und Funktionen lassen sich den Teilschutzgütern Wohnen und
(landschaftsbezogene) Erholung zuordnen. Das Schutzgut Mensch, einschließlich der
menschlichen Gesundheit, steht dabei in engem Zusammenhang mit den übrigen Schutz-
gütern, die durch europäische und nationale Ziele des Umweltschutzes geschützt werden.
Allgemeine Ziele des Umweltschutzes für die Schutzgüter Mensch, seine Gesundheit sowie
die Bevölkerung insgesamt sind sauberes Trinkwasser, saubere Luft, unbelastetes Klima
sowie die Möglichkeiten der landschaftsbezogenen Erholung. Daneben spielt auch die Be-
reitstellung von adäquaten Flächen (Lage, Ausstattung, städtebauliche Ordnung) für Woh-
nen und (landschaftsbezogene) Erholung eine wichtige Rolle für das Wohlbefinden des
Menschen.
7.2.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Wohnen
Hierunter werden die Wohnfunktionen sowie die Aufenthalts- und Erholungsfunktionen im
direkten Wohnumfeld der ortsansässigen Bevölkerung zusammengefasst. Kriterium für die
Schutzgutbestimmung ist:
Wertstufe (LANUV NRW, 2008) 5-Stufige Bewertungsskala
10-9 Wertpunkte Sehr hohe Bedeutung
8-7 Wertpunkte Hohe Bedeutung
6-5 Wertpunkte Mittlere Bedeutung
4-3 Wertpunkte Mäßige Bedeutung
0-2 Wertpunkte Nachrangige Bedeutung
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die Bedeutung von Flächen für die Wohn- und Lebensraumfunktion und deren Empfind-lichkeit gegenüber dem Vorhaben.
Erholung
Landschaftsbezogene Erholung ist an Aktivitäten gebunden, die als „ruhige Erholung“ be-
zeichnet werden. Hierunter fallen Wandern, Radfahren usw. Zur Bestimmung des Teil-
schutzgutes Erholungsfunktion werden im Einzelnen folgende Faktoren untersucht:
Landschaftsästhetischer Eigenwert des Untersuchungsgebietes (s. Schutzgut Land-schaft) als Maßstab der naturräumlichen Eignung eines Landschaftsraumes für die landschaftsbezogene Erholung,
erholungsrelevante Infrastruktur, z. B. Wanderweg, aber auch kulturhistorische Elemen-te wie Bildstöcke etc.,
Siedlungsnähe und Erreichbarkeit, ausschlaggebend für die Nutzbarkeit einer Land-schaft zur Naherholung.
7.2.2 Vorhandene Umweltsituation
Wohnen
Innerhalb des Vorhabenbereiches liegt ein Teil von Wilhelmsdorf. Weitere Wohnnutzung im
Außenbereich verteilt sich über das Vorhabengebiet. Die Vorhabenfläche wird von der
BAB 2 gequert. Im westlichen Untersuchungsgebiet ragen mehrere bebaute Flächen in das
Gebiet rein. Laut dem FNP Bielefeld handelt es sich hierbei um ein Sondergebiet.
Der überwiegende Teil dieser Wohngebäude liegt im baulichen Außenbereich, der in sei-
nen Lärmrichtwerten einem Dorf- und Mischgebiet gleichgesetzt wird. Dementsprechend
sind bei diesen Gebäuden nach der TA Lärm ein Immissionsrichtwert von 60 dB(A) tags
bzw. 45 dB(A) nachts einzuhalten.
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Abb. 3 Übersicht der betroffenen Immissionsorte
Erholung
Die geplante WEA befindet sich laut Regionalplan Detmold, Teilabschnitt Oberbereich
Bielefeld, innerhalb eines Bereiches mit der Freiraumfunktion „Schutz der Landschaft und
landschaftsorientierte Erholung“ (BSLE) (Bezirksregierung Detmold, 2004). Die BSLE eig-
nen sich in besonderer Weise für Formen der landschaftsgebundenen Erholung und der
Sport- und Freizeitnutzung zum Naturerlebnis und zur Naturwahrnehmung.
WEA 1
WEA 3
WEA 2
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Im näheren Umfeld der geplanten WEA ist ein Wanderweg vorhanden. Laut des Geoda-
tenportals Wanderwege der Stadt Bielefeld (Stadt Bielefeld, 2016) verläuft nördlich entlang
des Vorhabengebiets ein Hauptwanderweg. Der Wanderweg kommt aus Richtung Windflö-
te verläuft über die Autobahn und biegt nach Eckardtsheim ab. Ein weiterer Wanderweg ist
der Wappen Wanderweg. Er verläuft südlich entlang der Kläranlage, kommt auf den Pet-
tenkoferweg und quert die BAB 2.
Im Norden des Untersuchungsgebietes, östlich der Kläranlage, verläuft ein Radweg. Es han-
delt sich dabei um einen Radweg des Radverkehrsnetz NRW, der eine Nord-Süd-Verbindung
darstellt und entlang der Wilhemsdorfer Straße verläuft. Östlich des geplanten WEA-
Standortes knickt der Radweg auf die Verler Straße. Des Weiteren verläuft der Themenrad-
weg „BahnRadRoute Teuto-Senne“ entlang der Verler Straße (MBWSV NRW, 2015).
7.2.3 Vorbelastungen
Im Untersuchungsraum befinden sich keine weiteren WEA. Westlich des geplanten Stan-
dortes befinden sich insgesamt drei WEA in unterschiedlicher Entfernung. Eine WEA in ca.
1,5 km Entfernung ist vom Typ ENERCON E-40/6.44 mit einer Nabenhöhe von 78 m und
einem Rotordurchmesser von 44 m. Zwei weitere WEA des Typs VESTAS V90 mit einer
Nabenhöhe von 105 m und Rotordurchmesser von 90 m sind ca. 2 km entfernt. Zudem
verläuft ca. 300 m nordwestlich der geplanten WEA die Bundesautobahn A 2.
Die WEA sind für die Prognose über die Umweltauswirkungen in Bezug auf die Schalle-
missionen sowie den Schattenwurf in Kap. 8.1.1 zu berücksichtigen.
7.2.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Wohnen
Alle Flächen mit Wohnnutzungen haben generell eine besondere Bedeutung für das
Schutzgut Mensch, seine Gesundheit sowie die Bevölkerung insgesamt. Dabei sind nicht
nur die bestehenden Wohnnutzungen zu berücksichtigen, sondern auch baurechtlich fest-
gesetzte (ggf. noch nicht bebaute) Baugebiete und auch ergänzend die Darstellungen der
Flächennutzungspläne zu Wohnbauflächen. Im Bereich des Untersuchungsgebietes sind
jedoch keine zusätzlichen derartigen Festsetzungen bzw. Darstellungen der Bauleitplanung
vorhanden.
Erholung
Das Untersuchungsgebiet wird überwiegend von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt.
Innerhalb des Untersuchungsgebietes verlaufen einige Radwege und ein Wanderweg, die
hauptsächlich der ortsnahen Erholung dienen. Die Empfindlichkeit gegenüber vorhabenbe-
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dingter Auswirkungen ist jedoch als gering einzustufen, da die bestehenden Wegeverbin-
dungen nicht beeinträchtigt werden.
Aufgrund der ausreichenden Abstände zu bewohnten Bereichen wird dem Schutzgut Men-
schen, einschließlich der menschlichen Gesundheit im Plangebiet eine allgemeine Bedeu-
tung zugesprochen.
7.3 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Die Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt betrachten die Vegetations- und
Habitatstrukturen im betroffenen Vorhabenbereich sowie die darin lebende Fauna. Die
Entwicklungsmöglichkeiten hängen dabei entscheidend von den abiotischen Faktoren (Bo-
den, Wasser, Klima und Luft), den anthropogenen Nutzungen sowie den daraus hervorge-
gangenen biotischen Strukturen ab. Von Bedeutung sind hier insbesondere naturnahe Be-
reiche mit großem Strukturreichtum.
7.3.1 Teilschutzgut Tiere
7.3.1.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Zur Bewertung des Teilschutzgutes Tiere sind die Bereiche von besonderer Bedeutung
herangezogen worden, die seltenen, gefährdeten oder geschützten Arten als Lebensraum
bzw. Teillebensraum dienen. Die Beurteilung stütz sich im Wesentlichen auf die faunisti-
schen Kartierungen (AG BiotopKartierung, 2015; Biologische Station Kreis Paderborn-
Senne e.V., 2010a). Ergänzend sind folgende Datengrundlagen berücksichtigt worden:
Datenrecherche zum Vorkommen besonders oder streng geschützter Arten, bestehende naturschutzfachliche Schutzausweisungen und Fachplanungen, die flächendeckende Biotoptypenkartierung zur Bewertung u. a. der Eignung als Le-
bensraum für einzelne Tierarten oder Artengruppen in einem 150-m-Radius um die ge-planten WEA.
7.3.1.2 Vorhandene Umweltsituation
Im Rahmen der vorliegenden WEA-Planung liegen Erfassungen der Avifauna sowie eine
Untersuchung zum Vorkommen von Fledermäusen vor (AG BiotopKartierung, 2015). Eine
detaillierte Beschreibung der Erfassungsmethodik ist diesen Berichten zu entnehmen. Für
Amphibien liegen für Teilgebiete des UG Erfassungsergebnisse vor. Im Jahr 2010 wurden
die Klärteiche bei Eckhardtsheim untersucht (Biologische Station Kreis Paderborn-Senne
e.V., 2010a)
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Artenspektrum
Säugetiere
Für die geplanten WEA wurden Fledermäuse im Untersuchungsgebiet kartiert (AG
BiotopKartierung, 2015). Dabei wurden mindestens 12 Fledermausarten im UG festgestellt
(Tab. 7).
Nachgewiesene und potenziell vorkommende Fledermausarten Tab. 7
Deutscher Name Wissenschaftlicher
Name
Kürzel AS FFH Rote Liste Status Ez
BRD NRW
atl kon
(Großer) Abendsegler Nyctalus noctula AS §§ IV V V/ R S /D/ W g g
Bechsteinfledermaus Myotis bechsteinii BE §§ II, IV 2 2 S / W s↑ s↑
Braunes/ Graues Langohr Plecotus auri-tus/austriacus
Ple §§ IV V / 2 G/ 1 S / W g s g s
Breitflügelfledermaus Eptesicus serotinus BF §§ IV G 2 S / W g g
Fransenfledermaus Myotis nattereri FF §§ IV * * S / W g g
Kleinabendsegler Nyctalus leisleri KA §§ IV D V S / W u u
Kleine/ Große Bartfleder-maus
Myotis mystacinus/ brandtii
Ba §§ IV V/ V 3 / 2 S / W g u g u
(Großes) Mausohr Myotis myotis MO §§ II, IV V 2 S / W u u
Rauhautfledermaus Pipistrellus nathusii RH §§ IV * * / R S / D g g
Teichfledermaus Myotis dasycneme TF §§ II, IV D G S / W g g
Wasserfledermaus Myotis daubentonii WF §§ IV * G S / W g g
Zwergfledermaus Pipistrellus pipistrellus ZF §§ IV * * S / W g g
AS: Artenschutz; §§ = streng geschützt (gemäß § 7 BNatSchG).
FFH: Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie der EU; II: Art des Anhangs II der FFH-Richtlinie; IV: Art des Anhangs IV der FFH-Richtlinie.
Rote Liste: BRD: Stand 2009; NRW: Stand 2010; 1: vom Aussterben bedroht; 2: stark gefährdet; 3: ge-fährdet; D: Daten unzureichend; G: Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt; R: extrem selten; V: Vorwarnliste; *: nicht gefährdet.
Status in NRW: D: Durchzügler; S: Sommervorkommen; W: Wintervorkommen
Ez: : Erhaltungszustand in der atlantischen (atl) bzw. kontinentalen (kon) biogeographischen Region von NRW; g: günstig; g : günstig, sich verschlechternd; s: schlecht; s↑: schlecht, sich verbessernd; u: ungüns-tig; u↑: ungünstig, sich verbessernd (MUNLV 2007; Internet-Abgleich vom 29.12.2014).
Für strukturgebundene Fledermausarten sind die Waldränder, Hecken und sonstige Struk-
turen die als Leitlinien dienen von Bedeutung. Für Arten die im freien Luftraum jagen sind
die Acker- und Grünlandflächen im UG von Bedeutung. Beides ist im UG vorhanden. Ins-
gesamt wurden überdurchschnittlich viele Fledermausaktivitäten während der Kartierungen
festgestellt.
Der große Strukturreichtum im UG und in den angrenzenden Flächen und die überdurch-
schnittlich hohen Fledermausaktivitäten weisen mit hoher Wahrscheinlichkeit auf Wochen-
stuben, bzw. der Möglichkeit für Wochenstuben hin. Bei den Kartierungen der Arbeitsge-
meinschaft Biotopkartierungen (2015) wurde für den Großen Abendsegler mit hoher Wahr-
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scheinlichkeit ein Quartier zwischen den WEA 1 und 3 gesichtet und ein Paarungsquartier
im Südwesten des UG. Winterstuben können nicht sicher ausgeschlossen werden.
Somit ergibt sich eine sehr hohe Bedeutung des Plangebietes für Fledermäuse.
Neben den festgestellten Fledermausarten ist von einem Vorkommen von heimischen,
verbreiteten Säugetieren wie Rehwild, Feldhase und Rotfuchs auszugehen.
Avifauna
Im Jahr 2013 wurden avifaunistische Kartierung für die Planung und Ausweisung von
Windenergie- Vorranggebieten durchgeführt. Im Jahr 2014 wurden avifaunistische Kartie-
rung in einem Umkreis von 1.000 m um den geplanten WEA-Standort durchgeführt. Dabei
wurden alle planungsrelevanten und WEA-empfindlichen Arten (laut Leitfaden „Artenschutz und WEA“) kartiert (siehe Tab. 8). Weitere Kartierungen liegen von der Biologischen Stati-
on Kreis Paderborn-Senne aus dem Jahr 2010 vor. Hier wurde keine Unterscheidung zwi-
schen planungsrelevant, bzw. WEA-empfindlich gemacht.
Im Untersuchungsgebiet wurde im Jahr 2013 auf den Ackerflächen die Feldlerche kartiert.
Diese Art wurde 2014 nicht angetroffen. Weitere WEA-empfindliche Arten, die in beiden
Jahren festgestellt wurden sind Baumfalke, Kiebitz, Rotmilan und Weißstorch. Von diesen
Arten ist nur der Kiebitz mit dem Status Brutvogel ein „Dauerbewohner“. Der Baumfalke wird als Durchzügler eingestuft, Rotmilan und Weißstorch sind Nahrungsgäste.
Im Rahmen der avifaunistischen Kartierung nachgewiesene Arten Tab. 8
Deutscher Artname
Wissenschaftlicher Artname
RL D RL NRW Status planungs-relevant
WEA-empfindlich
Baumfalke Falco subbuteo 3 3 DZ x x
Feldlerche Alauda arvensis * 3S B x
Habicht Accipiter gentilis * V B x
Kiebitz Vanellus vanellus 2 3 B x
Mäusebussard Buteo buteo * * B x (x)
Rotmilan Milvus milvus V 3 NG x x
Weißstorch Ciconia ciconia 3 3 NG x x
RL D: Rote Liste Deutschland (Haupt, et al., 2009), RL NRW: Rote Liste Nordrhein- Westfalen (NWO&LANUV 2008)
2: Stark gefährdet; 3: Gefährdet, G: Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, V:Arten der Vorwarnliste, *: nicht gefährdet D: Daten defizitär; Status: B: Brutvogel, DZ: Durchzügler, NG: Nahrungsgast
Die Kartierergebnisse der Biologischen Station erstrecken sich über das Gebiet der ehema-
ligen Klärteiche unterhalb des Klärwerks. Hier wurden zusätzlich zu den sog. „Allerweltsar-
ten“ wie Amsel und Buchfink auch gefährdete Arten wie Löffelente und Mehlschwalbe ge-
funden. In Tab. 9 sind die „Rote Liste“ Arten aufgeführt.
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Vogelarten Klärteiche Tab. 9
Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname RL D RL NRW
Bachstelze Motacilla alba * V
Fitis Phylloscopus trochilus * V
Gimpel Pyrrhula pyrrhula * V
Goldammer Emberiza citrinella * V
Klappergrasmücke Sylvia curruca * V
Kolkrabe Corvus corax V 3
Krickente Anas crecca 3 3
Kuckuck Cuculus canorus V 3
Löffelente Anas clypeata 3 2
Mehlschwalbe Delichon urbica V 3
Rauchschwalbe Hirundo rustica V 3
Star Sturnus vulgaris * V
Teichhuhn Gallinula chloropus V V
Waldlaubsänger Phylloscopus sibilatrix * 3
RL D: Rote Liste Deutschland (Haupt, et al., 2009), RL NRW: Rote Liste Nordrhein- Westfalen (NWO&LANUV 2008)
2: Stark gefährdet; 3: Gefährdet, G: Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, V:Arten der Vorwarnliste, *: nicht gefährdet, D: Daten defizitär
Reptilien und Amphibien
Eine Erfassung von Reptilien und Amphibien erfolgte durch die Biologische Station Kreis
Paderborn-Senne im Jahr 2010. Dabei wurden zum einen die Klärteiche untersucht, zum
andern die Teiche der Hasselbachaue. In beiden Gebieten wurden Amphibien gefunden.
Reproduktionsnachweise liegen für den Grasfrosch und die Erdkröte vor, für den Berg-,
und Teichmolch liegen keine Reproduktionsnachweise vor.
Amphibien im Untersuchungsgebiet Tab. 10
Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname RL D RL NRW
Bergmolch Triturus alpestris * *
Teichmolch Triturus vulgaris * *
Erdkröte Bufo bufo * *
Grasfrosch Rana temporaria * *
Grünfrosch Rana kl. esculenta * *
RL D: Rote Liste Deutschland (Haupt, et al., 2009), RL NRW: Rote Liste Nordrhein- Westfalen (NWO&LANUV 2008)
2: Stark gefährdet; 3: Gefährdet, G: Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, V:Arten der Vorwarnliste, , *: nicht gefährdet, D: Daten defizitär
Wirbellose Tiere
Eine Erfassung wirbelloser Tiere erfolgte durch die Biologische Station Kreis Paderborn-
Senne auf dem Gebiet der ehemaligen Klärteiche. Die gefundenen Arten sind ungefährdete
ubiquitäre Arten in geringer Individuenzahl. Das liegt zum Teil an der Qualität der Klärtei-
che selber. Hierbei handelt es sich um stark eutrophierte, beschattete Gewässer, die ein
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Vorkommen von gefährdeten Spezialisten nicht ermöglichen. Nachfolgend eine Auflistung
der gefundenen Arten.
Libellen im UG Tab. 11
Deutscher Artname Wissenschaftlicher Artname RL D RL NRW
Hufeisen-Azurjungfer Coenagrion puella * *
Becherjungfer Enallagma cyathigerum * *
Große Pechlibelle Ischnura elegans * *
Frühe Adonislibelle Pyrrhosoma nymphula * *
Blaugrüne Mosaikjungfer Aeshna cyanea * *
Große Königslibelle Anax imperator * *
Vierfleck Libellula quadrimaculata * *
RL D: Rote Liste Deutschland (Haupt, et al., 2009), RL NRW: Rote Liste Nordrhein- Westfalen (NWO&LANUV 2008)
2: Stark gefährdet; 3: Gefährdet, G: Gefährdung anzunehmen, aber Status unbekannt, V:Arten der Vorwarnliste, *: nicht gefährdet, D: Daten defizitär
7.3.1.3 Vorbelastungen
Vorbelastungen des Schutzgutes Tiere sind z. T. tiergruppenspezifisch. Während für Am-
phibien Trenn- und Barrierewirkungen z. B. durch größere Straßen relevant sind, sind für
die Avifauna insbesondere Lärmwirkungen und Gefährdungen durch Verkehrstod oder
Stromtod als mögliche Vorbelastungen zu nennen. Des Weiteren wirkt sich die intensive
Flächennutzung (insb. Landwirtschaft) negativ auf die Artenzusammensetzung und Indivi-
duenzahlen von Lebensräumen aus. Die wichtigsten Belastungsfaktoren für wild lebende
Tiere sind generell:
Siedlungsfläche, Verkehrsflächen: Barrierewirkung, Verarmung / Isolierung von Lebens-räumen,
Fließgewässer ab Güteklasse II – III (kritisch belastet): Beeinträchtigung der Gewässer-biozönose,
naturferner Gewässerausbau: Beeinträchtigung der Gewässerbiozönose, intensiv landwirtschaftlich genutzte Flächen: Verarmung, Isolierung von Lebensräumen.
7.3.1.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Insgesamt ist das Untersuchungsgebiet für Fledermäuse ein wichtiges Wohn-, Jagd- und
wahrscheinlich auch Reproduktionsgebiet.
Für Vögel ist die Relevanz des Gebietes nicht ganz so hoch, aber durch das Vorkommen
von planungsrelevanten Arten dennoch als wichtig einzustufen.
Die Oberflächengewässer sind wichtige Lebensräume für Amphibien.
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Bei den Libellen wurden keine gefährdeten Arten gefunden, es liegen aber auch keine Un-
tersuchungsergebnisse aus der Hasselbachaue vor. Es ist davon auszugehen, dass dieses
Gebiet für Libellen ebenfalls einen Lebensraum darstellt.
Die Empfindlichkeit einzelner Lebensräume, Arten oder Artengruppen gegenüber den vor-
habenbedingten Auswirkungen sind einzelfallbezogen im Rahmen der Auswirkungsprog-
nose zu beurteilen (vgl. Kap. 8.4).
Aufgrund des erfassten bzw. potenziell vorkommenden Artenspektrums wird dem Plange-
biet mit Blick auf das Teilschutzgut Tiere eine besondere Bedeutung zugesprochen.
7.3.2 Teilschutzgut Pflanzen
Das Teilschutzgut Pflanzen ist neben dem Teilschutzgut Tiere eines der wesentlichen Be-
standteile des Naturhaushaltes und zugleich eines der wichtigsten Schutzgüter, über das
die Leistungsfähigkeit eines Naturraumes zur Aufrechterhaltung und Steuerung oder auch
zur Wiederherstellung der Lebensprozesse, der biotischen Diversität und Komplexität so-
wie die Stabilität der Ökosysteme definiert werden.
7.3.2.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Das Teilschutzgut Pflanzen wird im Wesentlichen über die Biotoptypen unter Berücksichti-
gung bestehender naturschutzfachlicher Schutzausweisungen dargestellt und bewertet.
Die Differenzierung der Biotoptypen erfolgt entsprechend der Referenzliste Biotoptypen
des LANUV (Stand: Mai 2015). Die Einstufung der Wertstufen für die erfassten Biotoptypen
erfolgt hierbei in Anlehnung an die „Numerische Bewertung von Biotoptypen für die Ein-
griffsregelung in NRW“ (LANUV NRW, 2008).
7.3.2.2 Vorhandene Umweltsituation
Zum Zeitpunkt der im Sommer 2015 durchgeführten Biotoptypenkartierung handelt es sich
bei dem Untersuchungsgebiet um ein abwechslungsreich strukturiertes Gebiet, bei dem die
Nutzung der Flächen bezogen auf Wald, Grünland und Acker in etwa gleichmäßig verteilt
ist. Die Vorhabenfläche selbst stellt sich als Grünland (WEA 1 und 2), bzw. als Ackerfläche
(WEA 3) dar (Abb. 4, Abb. 5).
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Abb. 4 Grünland auf dem die WEA 1 und 2 errichtet werden sollen
Abb. 5 Ackerfläche auf dem die WEA 3 errichtet werden soll
Alle drei Anlagen werden von linearen Strukturen in Form von Baumreihen, Feldgehölzen
und/oder Gräben eingerahmt. Weitere Heckenstrukturen finden sich an der Straße ober-
halb der Kläranlage. Waldflächen ziehen sich ringförmig um die geplanten Standorte. Nörd-
lich der Vorhabenfläche ist eine Kläranlage mit Klärteichen und geteerten Zuwegungen. Im
Süden und im Westen der WEA 3 befinden sich befestigte Wege.
Abb. 6 Grünland mit Graben und angren-zenden Waldflächen
Abb. 7 Betriebsgelände der Kläranlage durch die die Zuwegung erfolgen soll
Die BAB führt westlich am UG vorbei, die Wilhelmsdorfer Straße quert das UG östlich. Zwei
Siedlungsflächen liegen im östlichen Teil des UG. Wassergeprägte Biotope sind die Klär-
teiche unterhalb der Kläranlage, ein Teich östlich der Wilhelmsdorfer Straße sowie Entwäs-
serungsgräben in den Grünländern und den Waldgebieten.
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7.3.2.3 Vorbelastungen
Vorbelastungen des Teilschutzgutes Pflanzen ergeben sich insbesondere durch die inten-
sive Flächennutzung auf den Acker-und Grünlandstandorten. Diese wirkt sich negativ auf
die Artenzusammensetzung von Lebensräumen aus.
7.3.2.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Orientierend an der Einstufung des LANUV (2008) (Nummerische Bewertung von Biotopty-
pen für die Eingriffsregelung in NRW) wird die Bedeutung für das Teilschutzgut Pflanzen in
einer 10-stufigen Skala bewertet (s. folgende Tabelle). Die detaillierte Bewertung wird im
Weiteren für die Eingriffsbewertung übernommen.
Zusammenfassend wurden im Untersuchungsgebiet folgende Biotoptypen erfasst (siehe
Tab. 12). Lage, Verteilung und Ausdehnung der Biotoptypen sind dem Bestandsplan Bio-
toptypen/Nutzungen zu entnehmen (Karte 2).
Im Untersuchungsgebiet (Pufferzone 150 m um den Anlagenstandort und das geplante
Baufeld, inkl. Zuwegung) liegen 41 unterschiedliche Biotoptypen vor (siehe Tab. 12, Abb.
8).
Biotoptypen Bestand und Bewertung (flächig) Tab. 12
Lfd. Nr.
Biotoptyp (Kürzel) Biotoptyp (Text) Flächengröße (m²)
(im GIS ermittelt)
Wertstufe
(LANUV NRW, 2008)
5-Stufige Bewertungs-skala
1 AA2, 90, ta 3-5,g Buchenmischwald mit 90 %heimischen Laubbaumar-ten, junges Baumholz
15.218
6 Mittel
2 AB1 100, ta 3-5,g Buchen-Eichenmischwald mit 100 % heimischen Laubbaumarten, junges Baumholz
5.057 7 Hoch
3 AB1, 100, ta 11,g Buchen-Eichenmischwald, mit 100 % heimischen Baumarten alter Bestand
6.132 9 Sehr hoch
4 AC0, 100, ta,1-2,g Schwarzerlenwald mit 100 % heimischen Laubbaumar-ten, mittleres Baumholz
747 8 hoch
5 AD7, 90, ta 1-2,g Birkenmischwald mit 90 % heimischen Laubbaumarten, mittleres Baumholz
3.393 8 hoch
6 AD7, 90, ta 3-5,g Birkenmischwald mit 90 % heimischen Laubbaumarten, junges Baumholz
40.376 7 hoch
7 AE0,90,ta 2,g Weidenwald mit mit 90 % heimischen Laubbaumarten, mittleres Baumholz
5.069 7 hoch
8 AG1, 90, ta 1-2,g Sonstiger Laub(misch)wald mit heimischen Laubbaum-arten, mittleres Baumholz
3.078 7 hoch
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Lfd. Nr.
Biotoptyp (Kürzel) Biotoptyp (Text) Flächengröße (m²)
(im GIS ermittelt)
Wertstufe
(LANUV NRW, 2008)
5-Stufige Bewertungs-skala
9 AG1, 90, ta 3-5,g Sonstiger Laub(misch)wald mit 90 % heimischen Laub-baumarten, junges Baum-holz
5.080 6 Mittel
10 AH3, 70, ta 1-2,g Sonstiger Laub(misch)wald mit Nadelbaumarten, 70 % heimische Baumarten, mittleres Baumholz
28.483 7 hoch
11 AJ0, 30, ta 1-2,m Fichtenwald, mit nichtheimi-schen Baumarten, mittleres Baumholz
5.020 5 Mittel
12 AJ1, 50, ta 1-2,g Fichtenwald mit 50 % heimi-schen Laubbaumarten, mittleres Baumholz
8.010 5 Mittel
13 AJ1, 50, ta 1-2,m Fichtenwald mit 50 % heimi-schen Laubbaumarten, mittleres Baumholz
830 5 Mittel
14 AK, 90, ta 1-2,g Kiefernwald, mit 90 % hei-mischen Laubbaumarten, mittleres Baumholz
35.649 7 hoch
15 AK1, 90, ta 1-1,g Kiefernwald mit 90 % heimi-schen Laubbaumarten, mittleres Baumholz
1.717 7 hoch
16 AK1, 90, ta 1-2,m Kiefernwald mit 90 % heimi-schen Laubbaumarten, mittleres Baumholz
2.849 7 hoch
17 AL, 90, ta 1-2,g Sonstiger Nadel(misch)wald, mit 90 % heimischen Laub-baumarten, mittleres Baum-holz
29.904 7 hoch
18 AT, neo 1 Aufforstung 2.057 4 Mäßige
19 AT, neo 3 Schlagflur mit Neophytenan-teil über 50 %
21.643 3 Mäßige
20 AU0 Aufforstung 2.465 4 Mäßige
21 BA1, 100,ta 1-2,g Feldgehölz mit 100 % heimi-schen Baumarten, mittleres Baumholz
535 8 hoch
22
BA1, 100, ta 1-2, h
Feldgehölz mit 100 % heimi-schen Baumarten, mittleres Baumholz
1.151 8 hoch
23
BA1, 100, ta 2, g
Feldgehölz mit 100 % heimi-schen Baumarten, mittleres Baumholz
13.964 8 hoch
24 BA1, 90,ta 1-2,g Feldgehölz mit 90 % heimi-schen Baumarten, mittleres Baumholz
5.114 7 hoch
25 BA1, 90,ta 11,h Feldgehölz mit 90 % heimi-schen Baumarten, alter Bestand
2.390 8 hoch
26 BD0,100,kb 1 Hecke mit 100 % lebens-raumtypischen Gehölzen
1.559 5 Mittel
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Lfd. Nr.
Biotoptyp (Kürzel) Biotoptyp (Text) Flächengröße (m²)
(im GIS ermittelt)
Wertstufe
(LANUV NRW, 2008)
5-Stufige Bewertungs-skala
27 BF1,30,ta 11 Baumreihe aus nicht lebens-raumtypischen Baumarten, alter Bestand
7.002 5 Mittel
28 BF1, 90, ta1-2 Baumreihe aus 90 % le-bensraumtypischen Baumar-ten, mittleres Baumholz
1.831 7 hoch
29 BF2, 100, ta 11 Baumgruppe aus 100 % lebensraumtypischen Baumarten, alter Bestand
349 8 hoch
30 BG1, 100, ta 11 Kopfbaumreihe aus 100 % lebensraumtypischen Baumarten, alter Bestand
795 8 hoch
31 EA0/EB0 xd2/EB2 Fettwiese 247.875 3 Mäßige
32 FD0, wf6 Stehende Kleingewässer, bedingt naturfern
877 4 Mäßige
33 FF0 Teich 5.396 6 Mittel
34 FN0, wf4 Graben, naturfern 3.513 2 Nachrangige
35 FN0, wf6 Graben, bedingt naturfern 5.049 4 Mäßige
36 HA0, aci Acker, intensiv genutzt 207.901 2 Nachrangige
37 SB/SE/SP0/ Gebäude/versiegelte Fläche 20.277 0 Nachrangige
38 VA, mr4 Straßenbegleitgrün Stra-ßenböschung ohne Gehölz-bestand
3.346 2 Nachrangige
39 VB7 unversiegelte Wege 4.121 3 Mäßige
40 VF0 versiegelte Wege 6.666 0 Nachrangige
41 VF1 teilversiegelte Wege 5.856 1 Nachrangige
Die Flächennutzung im Untersuchungsgebiet ist recht gleichmäßig zwischen Wald (25,90
ha), Grünland (24,78 ha) und Acker (20,80 ha) aufgeteilt.
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Abb. 8 Biotoptypenbewertung
Dem Untersuchungsgebiet wird aufgrund der Ausstattung und der Diversität der Biotopty-
pen eine besondere Bedeutung zugesprochen. Der Vorhabenfläche selbst kann aufgrund
ihrer Biotopausstattung lediglich eine allgemeine Bedeutung zugesprochen werden.
7.3.3 Biologische Vielfalt
7.3.3.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Die biologische Vielfalt gilt als eine der Grundvoraussetzungen für die Stabilität von Öko-
systemen. Deutschland hat sich als Mitunterzeichner der Biodiversitäts-Konvention ver-
pflichtet, die Artenvielfalt im eigenen Land zu schützten und ist diesem Auftrag u. a. durch
die Berücksichtigung der biologischen Vielfalt im UVPG § 2 nachgekommen.
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Die biologische Vielfalt bzw. Biodiversität eines Landschaftsraumes kann anhand verschie-
dener Ebenen beurteilt werden:
Biotop- und Ökosystemvielfalt, Artenvielfalt, naturschutzrechtlich geschützte Bereiche und genetische Vielfalt (genetische Variationen innerhalb einer Art).
Bezüglich der genetischen Vielfalt im Plangebiet sind nur allgemeine Rückschlüsse mög-
lich. Als wichtiger Indikator für die biologische Vielfalt bzw. Biodiversität in einem Gebiet
können daher die Schutzgebietsausweisungen zur Hilfe gezogen werden.
7.3.3.2 Vorhandene Umweltsituation
Die Schutzgebietsausweisungen innerhalb des Untersuchungsgebietes sind dem Kap. 5 zu
entnehmen. Demnach befindet sich im Norden des Untersuchungsgebiets ein Natur-
schutzgebiet.
Im Vergleich zu den umliegenden Flächen verfügt das Untersuchungsgebiet über ähnliche
Strukturen und kann insgesamt als strukturreich und kleinteilig gegliedert beschrieben wer-
den. Ackerflächen wechseln sich mit Offenland, Wald, Gewässer und linearen Strukturen ab.
Extreme bzw. schützenswerte Standortbedingungen befinden sich im Hinblick auf die bio-
logische Vielfalt auf den Extremstandorten (siehe Kap.7.4).
7.3.3.3 Vorbelastungen
Die intensive Landwirtschaft, sowie die Zerschneidung der Landschaft durch die BAB stel-
len im Untersuchungsgebiet eine Vorbelastung für die ökologische Vielfalt dar.
7.3.3.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Aufgrund der Schutzgebietsausweisungen im Untersuchungsgebiet sowie der bestehen-
den, abwechslungsreichen Strukturierung der Flächen kann die genetische Vielfalt der vor-
kommenden Tier- und Pflanzenarten gut ausgeprägt sein. Dies wird allerdings nur auf be-
sonderen Flächen gelten, wie die Hasselbachaue, Waldränder, lineare Strukturen, Altbäu-
me, Totholz, etc.
Die gefährdeten Arten in Relation zu den insgesamt gefundenen Arten zeigt keine beson-
ders hohe Biologische Vielfalt.
Insgesamt ist dem Vorhabenbereich in Bezug auf das Teilschutzgut Biologische Vielfalt
eine allgemeine Bedeutung zuzuschreiben.
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7.4 Schutzgut Boden
Der Boden wird als belebte Verwitterungsschicht der obersten Erdkruste definiert. Böden
entstehen aus dem vorhandenen Gestein unter dem Einfluss von Klima, Wasserhaushalt,
Flora, Fauna und den anthropogenen Aktivitäten. Sie nehmen innerhalb des Naturraumes
zahlreiche Funktionen wahr und bilden:
die Lebensgrundlage für Menschen, Tiere und Pflanzen, die Grundlage für Nahrungs- und Futtermittelproduktion sowie Herstellung organischer
Rohstoffe, Flächenfunktionen für den Menschen (z. B. Landwirtschaftsfläche, Abgrabungsfläche), ein wirkungsvolles Filter-, Puffer- und Transformationssystem sowohl für die Grundwas-
serneubildung und –reinhaltung als auch für die Filterung, Bindung, Abbau und Immobi-lisierung imitierter Stoffe.
7.4.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Das komplexe System Boden kann hinsichtlich seiner vielfältigen Eigenschaften und Funk-
tionen sehr unterschiedlich beschrieben und bewertet werden. Welche Böden aus boden-
kundlicher Sicht aufgrund von besonderen Standorteigenschaften als schutzwürdige Böden
einzustufen sind, liefert als fachliche Vorgabe die Bewertung des Geologischen Landes-
amts Nordrhein-Westfalen (GD NRW, 2004).
Als schutzwürdige Böden werden vom Geologischen Dienst NRW (2004) Böden mit den
folgenden Boden(teil-)funktionen eingestuft:
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte, Lebensraumfunktion (Teilfunktion): hohes Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte), Lebensraumfunktion (Teilfunktion): Regelungs- und Pufferfunktion / hohe natürliche
Bodenfruchtbarkeit.
7.4.2 Vorhandene Umweltsituation
Die Böden im Untersuchungsgebiet sind Ablagerungsböden aus dem Jungpleistozän bis
Holozän, meist aus Sand bestehend. Der größte Teil des Untersuchungsgebietes besteht
aus einem Gleyboden (Bodeneinheit L4118 G853 GW2), mit Übergängen zu Pseudogleyen
(Bodeneinheit L4116 S751 SW3) und verschiedenen Podsolen. Kleinflächig eingestreut
befindet sich ein Niedermoorboden (Bodeneinheit L 4116 HN031 GW1) und ein Plaggene-
sch (Bodeneinheit L4166 oE831 SW2) (GD NRW, 2015).
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Abb. 9 Übersicht der vom Vorhaben betroffenen Bodentypen gemäß BK50 (©Webbasierte
Bodenkarte 1 : 50.000 von Nordrhein-Westfalen (GD NRW, 2015))
Die Wertzahlen der Bodenschätzung liegen im unteren Bereich, die nutzbare Feldkapazität
wird vom Geologischen Dienst NRW überwiegend als gering angegeben. Nur auf dem
Pseudogley und dem Niedermoor wird eine mittlere Wertigkeit vergeben.
Der verbreitete Bodentyp Gley (Bodeneinheit L4118 G853 GW2), zeichnet sich durch die
Horizontabfolge eines humosen Oberbodens, eines Oxidationshorizontes und eines Re-
duktionshorizontes aus. Das Grundwasser kann bei Gleyen bis nah an die Bodenoberflä-
che anstehen.
WEA 1
WEA 2
WEA 3
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7.4.3 Vorbelastungen
Bestehende Vorbelastungen sind für das UG in der Bodenbelastungskarte der Stadt Biele-
feld nicht dargestellt (Stadt Bielefeld, 2016). Die Stadt Verl stellt südwestlich des UG eine
potenziell Kampfmittel belastete Fläche dar (siehe Abb. 10).
Abb. 10 Darstellung des potenziellen Kampfmittel belasteten Bereichs (rot)
7.4.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Von besonderer Bedeutung sind Böden, die vom Geologischen Dienst NRW (2004) als
schutzwürdige Böden (swb) eingestuft sind. Diese Böden zeichnen sich durch eine beson-
ders hohe Erfüllung von Funktionen nach BBodSchG aus. Zu den Boden(teil-)funktionen
zählen:
Archiv der Natur- und Kulturgeschichte Lebensraumfunktion: Teilfunktion: hohes Biotopentwicklungspotenzial (Extremstandorte)
WEA 1
WEA 3
WEA 2
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Lebensraumfunktion: Teilfunktion: hohe natürliche Bodenfruchtbarkeit/ Regelungs- und Pufferfunktion
Der Grad der Schutzwürdigkeit wird in drei Stufen angegeben: besonders schutzwürdig
(swb3), sehr schutzwürdig (swb2) und schutzwürdig (swb1).
Als besonders schutzwürdig werden der Niedermoorstandort aufgrund des hohen Bioto-
pentwicklungspotential und der Plaggenesch als Archiv der Natur-, und Kulturgeschichte
eingestuft. Der Regosol wird als sehr schutzwürdig aufgrund des hohen Biotopentwick-
lungspotentials eingestuft (siehe Abb. 11).
Böden mit einem hohen Biotopentwicklungspotential sind Standorte mit extremen Bedin-
gungen an die sich Spezialisten ansiedeln können. Diese Extremstandorte sind selten ge-
worden, was sich auch an dem Rückgang der hierfür angepassten Spezialisten bemerkbar
macht. Somit sind Böden mit einem hohen Biotopentwicklungspotential aus naturschutz-
fachlicher Sicht besonders schützenswert. Kulturhistorisch wertvolle Böden wie Plaggene-
sche sind über Jahrhunderte entstanden. Die besondere Bewirtschaftung dieser Böden
wird in der Regel heute nicht mehr praktiziert. Somit ist es von besonderer Bedeutung, die-
se kulturhistorischen Böden zu erhalten.
Insgesamt sind nur kleinflächige Bereiche im UG schutzwürdige Böden, die nicht im Be-
reich der direkten Vorhabenfläche liegen. Es ist nicht davon auszugehen, dass das Vorha-
ben Auswirkungen auf die schutzwürdigen Böden haben wird.
Mit Blick auf das Schutzgut Boden ist dem Vorhabengebiet eine allgemeine Bedeutung
zuzuschreiben.
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Abb. 11 Schutzwürdige Böden im Untersuchungsgebiet (1.000 m) (GD NRW, 2015)
7.5 Schutzgut Wasser
Das Wasser als abiotischer Bestandteil des Naturhaushaltes erfüllt wesentliche Funktionen
im Ökosystem. Es ist Lebensgrundlage für Pflanzen, Tiere und Menschen, Transportmedium
WEA 1
WEA 3
WEA 2
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für Nährstoffe, belebendes und gliederndes Element. Neben diesen ökologischen Funktionen
bilden Grund- und Oberflächenwasser eine wesentliche Produktionsgrundlage für den Men-
schen, z. B. zur Trink- und Brauchwassergewinnung, als Produktionsgrundlage für die Fi-
scherei, als Vorfluter für die Entwässerung und für die Freizeit- und Erholungsnutzung.
7.5.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Grundwasser
Für die Bestimmung des Grundwassers werden folgende Faktoren hinzugezogen:
Bedeutung des Grundwassers für die Grundwassernutzung, Funktion des Grundwassers für den Landschaftswasserhaushalt, Empfindlichkeit des Grundwassers, Schadstoffeintrag.
Die Bestimmung der Werte und Funktionen erfolgt auf der Grundlage vorliegender Informa-
tionen zur Grundwassernutzung (z. B. Wasserschutzgebietsausweisungen), bodenkundli-
chen Angaben aus den Bodenkarten 1:50.000 und hydrogeologischen Kartenwerken.
Oberflächengewässer
Die Oberflächengewässer umfassen neben den natürlichen Fließ- und Stillgewässern auch
alle Gewässer künstlichen Ursprungs, z. B. Kanäle. Faktoren für die Bestimmung maßgeb-
licher Werte und Funktionen sind:
Art und Zustand der Oberflächengewässer als Maß für die Bedeutung im natürlichen Wasserhaushalt,
Bedeutung und Empfindlichkeit von Retentionsräumen.
7.5.2 Vorhandene Umweltsituation
Grundwasser
Bei dem Grundwasserkörper im Untersuchungsgebiet handelt es sich laut ELWAS-WEB
NRW um einen Poren-Grundwasserleiter (MKULNV NRW, 2015a). Die oberflächennahen
Gesteinsschichten sind laut der Karte der Verschmutzungsgefährdung der Grundwasservor-
kommen in Nordrhein-Westfalen im Maßstab 1: 500.000 im Untersuchungsgebiet verschmut-
zungsgefährdet, da diese schnell eindringen können. Die Ausbreitung erfolgt langsam, Ver-
schmutzungen reinigen sich weitestgehend selbst (GLA NRW, 1980). Im geotechnischen
Gutachten des Ingenieurgeologiebüro Dr. Lübbe werden verschiedene Bohrprofile für die
geplanten WEA durchgeführt. Bei allen Bohrungen steht das Grundwasser mit bis zu 0,9 m
unter Geländeoberkante (GOK) recht hoch an (Ingenieurgeologie Dr. Lübbe, 2015).
Im Untersuchungsgebiet befinden sich keine Wasserschutzgebiete.
Innerhalb des Untersuchungsgebietes liegen keine Heilquellenschutzgebiete (HQSG).
Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG Planung des Windpark Hasselbach Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan - 35 -
Oberflächengewässer
Im Untersuchungsgebiet befinden sich zwei Bäche (siehe Abb. 12). Es handelt sich um den
Hasselbach im Norden und um den Dalkebach im Süden des UG. Der Hasselbach durch-
fließt die Hasselbachaue, wo er mehrere Stillgewässer umfließt. Dem Hasselbach fließen
kleinere Entwässerungsgräben zu. Der Dalkebach durchfließt Wilhelmsdorf Richtung Süd-
westen wo nach ca. 1 km der Strohtbach in den Dalkebach mündet. Weitere kleinere Ent-
wässerungsgräben münden ebenfalls in den Dalkebach. Beide Bäche sind laut ELWAS-
WEB NRW (2015) sandgeprägte Tieflandbäche mit einem mittleren ökologischen Zustand.
Ein größeres Stillgewässer befindet sich südwestlich im Untersuchungsgebiet. Zusammen
mit den Teichen in der Hasselbachaue befinden sich sechs Stillgewässer im UG. Hinzu
kommen die Klärteiche.
Abb. 12 Fließ- und Stillgewässer im UG (Geobasis NRW 2015)
WEA 1
WEA 3
WEA 2
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7.5.3 Vorbelastungen
In ihrer Intensität nicht abschätzbare flächenhafte Belastungen für Grund- und Oberflä-
chengewässer entstehen durch die intensive landwirtschaftliche Nutzung in Form von che-
mischen Belastungen durch Dünge- und Pflanzenschutzmittel sowie Veränderungen des
Bodenwasserhaushaltes. Zudem ist durch die Drainierung der Ackerflächen der natürliche
Wasserhaushalt im Untersuchungsgebiet gestört.
7.5.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Grundwasser
Die Empfindlichkeit des Grundwassers entsteht vor allem durch eine mögliche Verschmut-
zung und Verminderung der Grundwasserneubildung. Mit abnehmender Überdeckung der
grundwasserleitenden Schichten steigt die Empfindlichkeit des Grundwassers gegenüber
von Verschmutzungen. Aufgrund dessen handelt es sich um eine besondere Bedeutung.
Oberflächengewässer
Im Umfeld der Vorhabenfläche sind mehrere Stillgewässer, teilweise mit Relevanz für das
Schutzgut Tiere. Da die Stillgewässer sich nicht in direkter Nähe des geplanten Vorhabens
befinden, ist nicht davon auszugehen, dass es zu einer Beeinträchtigung der Gewässer
kommt. Bei der Trassenlegung sowohl für die Kabel als auch für die Zuwegung werden
Entwässerungsgräben auf den Ackerflächen gequert. Die daraus resultierenden Auswir-
kungen auf die Oberflächengewässer werden als nicht relevant beurteilt.
Dem Schutzgut Wasser kann aufgrund des hoch anstehenden Grundwassers eine beson-
dere Bedeutung zugesprochen werden.
7.6 Schutzgüter Klima und Luft
Aufgrund der sehr stark ineinander greifenden Inhalte werden die Schutzgüter Klima und
Luft zusammenfassend betrachtet. Die Luft ist ein wesentlicher physikalisch-chemischer
Bestandteil der Umwelt. Das Klima wird von geographischen und meteorologischen Fakto-
ren bestimmt. Die Schutzgüter Klima und Luft werden zusammen definiert als das Vermö-
gen des Naturraumes, bioklimatische Verbesserungen auf den menschlichen Organismus
und sein Leistungsvermögen zu bewirken (klimatisches Regenerationspotenzial).
7.6.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Die Schutzgüter Klima und Luft werden in der vorliegenden UVS nur bezüglich ihrer grund-
legenden Merkmale dargestellt, da keine detaillierten Bestandsaufnahmen klimatischer und
lufthygienischer Parameter vorliegen. Die Schutzgutuntersuchung erfolgt anhand einer
Auswahl von Faktoren, auf die das Vorhaben beeinträchtigend wirken kann. Dies sind:
Kaltluft- und Frischluftentstehungsgebiete,
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Kaltluftabflussbereiche und Frischluftschneisen und Gebiete mit günstiger bioklimatischer Wirkung.
7.6.2 Vorhandene Umweltsituation
Das UG liegt im Einflussbereich des atlantischen bis subatlantischen Klimas mit vorherrschen-
den westlichen Winden, milden Wintern und kühlen Sommern. Die Niederschläge verteilen
sich überwiegend gleichmäßig über den gesamten Jahresverlauf.
Die mittlere Jahrestemperatur liegt zwischen 8 und 9 °C (LANUV NRW, 2015a).
Die Jahresniederschläge liegen zwischen 800 und 900 mm und gelten als vergleichsweise
niederschlagsreich. Die Summe der Jahresniederschläge ist mit den Niederschlagsmengen
des Landesdurchschnitts vergleichbar.
7.6.3 Vorbelastungen
Emissionsquellen mit flächenhafter Wirkung stellen grundsätzlich Kfz-Verkehr sowie Klein-
feuerungsanlagen dar.
7.6.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Das Untersuchungsgebiet übernimmt die Funktion eines klimatischen Ausgleichsraumes.
Dies sind Freiflächen außerhalb bebauter Räume, die lufthygienisch weitgehend unbelastet
sind. Sie sind einem Wirkungsraum oder mehreren benachbarten Wirkungsräumen zuge-
ordnet, um mit ihrem klimatischen Leistungsvermögen aufgrund der Lagebeziehung die
bioklimatischen und lufthygienischen Belastungen in den Wirkungsräumen zu vermindern
oder abzubauen. Ausgleichsräume sind daher von besonderer Bedeutung für den bioklima-
tischen Ausgleich und gegenüber Versiegelung und zusätzlichen lufthygienischen Beein-
trächtigungen hoch empfindlich.
In Bezug auf das Schutzgut Klima ist dem Untersuchungsgebiet eine allgemeine Bedeu-
tung zuzuschreiben.
7.7 Schutzgut Landschaft
Das Schutzgut Landschaft wird über das Landschaftsbild abgebildet. Andere Landschafts-
funktionen, z. B. Erholungsfunktionen werden vorrangig beim Schutzgut Menschen (vgl.
Kap. 7.2) berücksichtigt, die Grundlagen dafür werden allerdings hier thematisch mit auf-
gegriffen.
Das Landschaftsbild wird bestimmt durch Relief, Gewässernetz, Bodenbedeckung und
Besiedelung, die wiederum geprägt sind durch die Geologie, die Böden, das Klima sowie
die historische Entwicklung der Landschaft. Das Landschaftsbild lässt somit sowohl Rück-
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schlüsse auf die naturräumlichen Gegebenheiten als auch auf die gesellschaftlichen Ent-
wicklungen einer Region zu und ist damit auch ein wichtiges Erkennungsmerkmal und
identifikationsstiftendes Element für die Bevölkerung.
7.7.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Die Bestandserfassung des Landschaftsbildes findet aufbauend auf den Inhalten des @-
linfos Landschaftsinformationssystems und den naturräumlichen Einheiten auf den Blättern
98 (Detmold) (Meisel, 1959) statt. Die vorgenannten Quellen beinhalten eine flächende-
ckende Darstellung von Landschaftseinheiten. Das Landschaftsinformationssystem @-
linfos gibt z. T. Hinweise für eine Bewertung anhand der Kriterien Vielfalt, Eigenart und
Schönheit.
Die Landschaftsbildbewertung wird nach dem Verfahren des Windenergie-Erlasses (2015)
(Verfahren zur Landschaftsbildbewertung im Zuge der Ersatzgeld-Ermittlung für Eingriffe in
das Landschaftsbild durch den Bau von Windenergieanlagen) durchgeführt.
Die Abgrenzung der Landschaftsbildeinheiten wurde zusätzlich durch die Sichtung von
Luftbildern und im Rahmen einer Ortsbesichtigung überprüft.
7.7.2 Vorhandene Umweltsituation
Das UG liegt im Naturlandschaftsraum „Ostmünsterland“ und ist in Nord-Süd-Richtung ge-
teilt in die Untereinheiten „LR-IIIa-065 Stukenbrocker Lehmplatten“(Norden) und „LR-IIIa-
064 Neuenkirchener Sandebene“. Beide Untereinheiten werden als strukturreiche Kultur-
landschaften bezeichnet.
Östlich der BAB 2 liegt der Kulturlandschaftsbereich „Kulturlandschaft Paderborn – Delbrü-
ckerland“ (LVR - KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital, 2016).Hierbei handelt es sich um eine
überwiegend flache, landwirtschaftlich geprägte Landschaft. Als besonders bedeutsame
Kulturlandschaftsbereiche werden die Senne, die größte nährstoffarme Sandlandschaft in
NRW mit angrenzenden Teutoburger Wald genannt. Für diese Kulturlandschaft werden
u.a. folgende Leitbilder und Ziele formuliert:
Erhalt des Kulturlandschaftsmosaiks in der nährstoffarmen Sandlandschaft der Senne Wiederherstellung beeinträchtigter Räume, die z.B. einen besonders hohen Verlust an
Kulturlandschaftselementen wie Wallhecken, Feldhecken, Baumreihen, Alleen, Hofein-grünungen sowie Obstwiesen aufweisen
Erhaltung historischer Strukturen und Kleinelemente in der Feldflur (Wegebeziehungen,
Wallhecken, Kopfbäume).
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Abb. 13 Abgrenzung der Landschaftsbildeinheiten in Anlehnung an die Landschaftsräume
des LANUV NRW (LANUV NRW, 2015b)
Westlich der BAB 2 liegt der Kulturlandschaftsbereich „Kulturlandschaft Ostmünsterland“ (LVR - KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital, 2016). Diese territorial und religionsgeschichtlich
sehr unterschiedlich strukturierte Kulturlandschaft wird durch wenig fruchtbare Sandland-
WEA 1 WEA 3
WEA 2
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schaften und einem großen Flussreichtum (Ems, Steinfurter Aa und Nebenflüße) geprägt.
Für das UG werden keine bedeutsamen Kulturlandschaftsbereiche formuliert. Für die Kul-
turlandschaft wurde u.a. folgendes Leitbild und Ziel formuliert:
Förderung typischer Elemente durch die Anlage von Kopfbäumen in den Feuchtwiesen oder Obstwiesen an den Hofstellen (LVR - KuLaDig, Kultur.Landschaft.Digital, 2016).
Im Untersuchungsgebiet (Radius = 15-fache Anlagenhöhe) wurden die folgenden drei
Landschaftsbildeinheiten abgegrenzt:
LBE 1: Siedlung LBE 2: Wald- Offenland-Mosaik LBE 3: Grünland-Acker-Mosaik
7.7.3 Vorbelastungen
Analog zum Schutzgut Mensch sind als Vorbelastungen die bestehende WEA, die BAB 2
und die BAB 33 zu nennen. Die Vorbelastungen werden im Rahmen des Vergleiches des
Soll- Ist-Zustandes berücksichtigt (siehe Tab. 13 bis Tab. 15).
7.7.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Die Bestandsanalyse hat gezeigt, dass das Untersuchungsgebiet drei verschiedene Land-
schaftsbildeinheiten beinhaltet. Durch die abwechslungsreiche Struktur und den Wechsel
von bebauten Bereichen sowie Waldflächen besitzen die Landschaftsbildeinheiten Unter-
schiede in der Bewertung.
Für jede der ausgegrenzten Landschaftsbildeinheiten erfolgt die Bewertung des Land-
schaftsbildes bzw. die Zuordnung zu einer der vier Wertstufen („sehr gering / gering“, „mit-tel“, „hoch, besondere Bedeutung“ und „sehr hoch, herausragende Bedeutung“).
Bei der Landschaftsbildbewertung wird ein Vergleich des derzeitigen Zustandes mit dem
Sollzustand (Leitbild) der jeweiligen Landschaftsbildeinheit vorgenommen.
Die Formulierung des Soll-Zustandes bzw. Leitbildes orientiert sich eng an der Beschrei-
bung der Landschaftsräume, insbesondere dem darin formulierten Leitbild. Da nur ein Teil-
bereich des jeweiligen Landschaftsraumes betrachtet wird, sind nur Teile der Landschafts-
raumbeschreibung relevant.
Der Soll-Ist-Vergleich erfolgt anhand der Kriterien „Eigenart“, „Vielfalt“ und „Schönheit“.
Das Maß der Übereinstimmung zwischen Soll- und Istzustand wird in den Klassen „gering“ (1 Wertpunkt), „mittel“ (2 Wertpunkte) oder „hoch“ (3 Wertpunkte) bewertet.
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Die Gesamtbewertung des Kriteriums „Eigenart“ ergibt sich aus den Einzelbewertungen der vier Teilkriterien durch arithmetische Mittelbildung und Rundung.
Die Gesamtbewertung des Landschaftsbildes in der jeweiligen Landschaftsbildeinheit
ergibt sich nach einer Matrix aus den Teilbewertungen der Kriterien „Eigenart“, „Vielfalt“ und „Schönheit“, wobei das Kriterium „Eigenart“ eine stärkere (= 2-fache) Gewichtung er-
fährt als die anderen beiden Kriterien.
In den folgenden Tabellen werden die Vergleiche des Soll-Ist-Zustandes aufgeführt.
LBE 1: Siedlung Tab. 13
Landschaftsbildeinheit: Siedlung
Merkmal Charakteristische Ausprägung (Soll - Zustand )
Ist - Zustand Übereinstim-mung zw. Ist-Soll-Zustand
Eigenart
Relief eben bis flachwellig weitgehend unverändert hoch Gewässer Ein hoher Kleingewässerreichtum und
ein dichtes Netz an Fließgewässern prägen die Landschaft. Die Bäche sind in weiten Teilen typische Sandbäche. Auentypische Strukturen und ein hoher Anteil an Feuchtweiden mit Blänken sind landschaftstypisch.
Im LBE 1 sind wenig Gewässer vorhanden. Die Bäche und Ge-wässer sind nur zum Teil natur-nah. Der Bullerbach wird bei der Strukturgütekartierung als natur-fern eingestuft. Eine anthropoge-ne Überformung wird innerhalb des Siedlungsbereiches deutlich.
gering
Qualitatives Nut-zungsmuster
Historische Heidelandschaft wechselt sich mit strukturreichen Kiefernwäldern und feuchten Grünländern ab. Das wald- und siedlungsgeprägte Gebiet stellt einen Übergang zwischen den bewaldeten Höhenzug des Teutobur-ger Wald und dem agrarisch gepräg-ten Münsterland dar. Der lärmarme Landschaftsraum (< 50 dB (A)) wird mit überregionalen Rad und Wander-wegen zu Erholung genutzt.
Durch intensive landwirtschaftli-che Nutzung und dichtes Ver-kehrsnetz überprägte Land-schaftseinheit. Insbesondere die BAB 2 und A 33 bringen eine Zerschneidung und Verlärmung der Landschaft mit sich.
gering
Siedlungsausprä-gung
Kleine Siedlungsflächen wechseln sich mit Einzelhöfen ab. Gute Einbindung in die Landschaft durch hofnahe Alleen und Kopfweiden.
Ausdehnung der Siedlungsstruk-turen mit teilweise fehlender Einbindung in die Landschaft
mittel
Gesamtbewertung „Eigenart“ mittel
Vielfalt
Quantitatives Nutzungsmuster
Strukturreiche, großflächige Wälder wechseln sich mit offener bäuerlicher Kulturlandschaft mit einem hohen Grünlandanteil ab. Der Gebirgsrücken des Teutoburger Wald prägt den Raum auch weit in die Fläche hinein. Landschaftstypische Elemente wie Hecken, Gehölze, Obstbaumwiesen und Einzelhöfe runden das Bild ab.
Durch intensive landwirtschaftli-che Nutzung und Siedlungsstruk-turen ist der Anteil an naturnahen Elementen zurückgegangen
mittel
Gesamtbewertung „Vielfalt“ mittel
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Landschaftsbildeinheit: Siedlung
Merkmal Charakteristische Ausprägung (Soll - Zustand )
Ist - Zustand Übereinstim-mung zw. Ist-Soll-Zustand
Schönheit
Naturnähe Feucht und Nassgrünlander prägen die Feuchtsenne, strukturreiche Kie-fernwälder mit standorttypische Strauch- und Krautschicht kommen ebenso vor wie magere, offene Heide-landschaft.
Durch Siedlungs- und Verkehrs-flächen liegt eine starke mensch-liche Überprägung des Gebietes vor.
gering
Gesamtbewertung „Schönheit“ gering
Gesamtbewertung Landschaftsbild für die Landschaftsbildeinheit mittel 7 Wertpunkte
LBE 2: Wald-Offenland-Mosaik Tab. 14
Landschaftsbildeinheit: Wald-Offenland-Mosaik
Merkmal Charakteristische Ausprägung
(Soll - Zustand )
Ist - Zustand Übereinstim-mung zw. Ist-Soll-Zustand
Eigenart
Relief eben bis flachwellig weitgehend unverändert hoch Gewässer Ein hoher Kleingewässerreichtum und
ein dichtes Netz an Fließgewässern prägen die Landschaft. Die Bäche sind in weiten Teilen typische Sandbäche. Auentypische Strukturen und ein hoher Anteil an Feuchtweiden mit Blänken sind landschaftstypisch.
Das Gebiet wird von diversen Bächen und Stillgewässern in mittlerer bis schlechter ökologi-scher Qualität geprägt. Die vor-handenen Grünländer sind oft entwässert. Grundsätzlich steht das Grundwasser vielerorts hoch an.
mittel
Qualitatives Nut-zungsmuster
Wald- und siedlungsgeprägte Land-schaft mit offener bäuerlicher Kultur-landschaft, hohem Grünlandanteil und vielen gliederden Elementen wie Hecken, Obstbaumwiesen, Kopf-baumallen und Einzelhöfen.
Vergleichsweise hoher Anteil an Wald und Grünland prägen das Gebiet. Gliederende lineare Strukturen sind entlang von Acker bzw. Grünlandrändern vorhan-den. Allerdings wirkt sich die Zerschneidung der Landschaft durch die BAB 2 und die daraus resultierende Fernwirkung negativ auf das Landschaftsbild aus.
mittel
Siedlungsausprä-gung
Einzelhöfe sind mit hofnahen alten Eichenreihen und Obstbaumwiesen gut in das Landschaftsbild eingebun-den.
Landwirtschaftliche Höfe, die z.T. von modernen, industriell gepräg-ten Betriebsgebäuden umgeben sind. Des Weiteren sind vermehrt Einzelbebauungen wahrzuneh-men.
mittel
Gesamtbewertung „Eigenart“ mittel
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Landschaftsbildeinheit: Wald-Offenland-Mosaik
Merkmal Charakteristische Ausprägung
(Soll - Zustand )
Ist - Zustand Übereinstim-mung zw. Ist-Soll-Zustand
Vielfalt
Quantitatives Nutzungsmuster
Gut strukturierte, Grünländer wechseln sich mit Wald und Siedlungsbereichen ab. Hecken, Saumgesellschaften, Gehölzgruppen und Einzelbäume bilden belebende und gliedernde Elemente der Landschaft.
Wald, Siedlung und Grünland/ Ackerland wechseln sich mit gliedernden linearen Strukturen ab.
hoch
Gesamtbewertung „Vielfalt“ hoch
Schönheit
Naturnähe Insgesamt stehen über 1000ha Fläche unter Naturschutz, vielfach Fließge-wässerabschnitte mit Feuchtgebieten. Europaweite Schutzgebiete sind z.B. die „Senne mit Stapelager Senne“ sowie weite Teile des Teutoburger Waldes. Ein Mosaik von geschützten Biotopen durchzieht die Landschaft.
Das Gebiet selber hat als Schutz-kategorie ein Naturschutzgebiet. Hierbei handelt es sich um die Hasselbachaue.
Weitere NSGs ragen in das Ge-biet hinein. Sporadisch sind geschützte Biotope im UG vor-handen.
mittel
Gesamtbewertung „Schönheit“ mittel
Gesamtbewertung Landschaftsbild für die Landschaftsbildeinheit mittel 9 Wertpunkte
LBE 3: Grünland-Acker-Mosaik Tab. 15
Landschaftsbildeinheit: Grünland-Acker-Mosaik
Merkmal Charakteristische Ausprägung (Soll - Zustand )
Ist - Zustand Übereinstim-mung zw. Ist-Soll-Zustand
Eigenart
Relief eben bis flachwellig weitgehend unverändert hoch Gewässer Die Fließgewässer sind ein wichtiges
Vernetzungsbiotop zwischen der siedlungs- und waldreichen Senne und dem ländlich geprägten Ostmünster-land und sind ein wichtiger Lebens-raum für die gewässertypische Fisch-fauna. Dies setzt eine gute ökologi-sche Qualität der Gewässer hervor.
Eine Vielzahl von Fließgewässern ist vorhanden, deren ökologischer Zustand weitestgehend mittel bis schlecht ist.
mittel
Qualitatives Nut-zungsmuster
Die historisch offene Heidelandschaft ist in Form von kleinflächigen Heiden und Sandmagerrasen erhalten geblie-ben. Magere und feuchte Grünländer wechseln sich mit anthropogen ent-standen und natürlichen Biotopen ab.
Magere und feuchte Grünländer wechseln sich mit anthropogen entstanden und natürlichen Bio-topen ab.
mittel
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Landschaftsbildeinheit: Grünland-Acker-Mosaik
Merkmal Charakteristische Ausprägung (Soll - Zustand )
Ist - Zustand Übereinstim-mung zw. Ist-Soll-Zustand
Siedlungsausprä-gung
Siedlungsstrukturen des Außenberei-ches mit historischen Hofanlagen und Einzelbebauungen, die durch entspre-chende Bepflanzung in die Landschaft eingebettet sind.
Landwirtschaftliche Höfe, die z. T. von modernen, industriell gepräg-ten Betriebsgebäuden umgeben sind. Des Weiteren sind vermehrt Einzelbebauungen wahrzuneh-men.
mittel
Gesamtbewertung „Eigenart“ mittel
Vielfalt
Quantitatives Nutzungsmuster
Grünland, Acker und Heideflächen wechseln sich kleinteilig ab. Die Land-schaft wird von Gliedernden Elemen-ten unterteilt. Höfe in Einzellage sind durch hofnahe Begrünung gut in das Landschaftsbild eingebunden.
Acker und Grünland dominieren die Landschaft, Gliedernde Ele-mente sind vielfach vorhanden, es gibt aber auch „ausgeräumte Ecken“. Hoferweiterungen fallen durch fehlende Einbindung in die Landschaft auf.
mittel
Gesamtbewertung „Vielfalt“ mittel
Schönheit
Naturnähe Insgesamt stehen über 1.000ha Flä-che unter Naturschutz, vielfach Fließ-gewässerabschnitte mit Feuchtgebie-ten. Europaweite Schutzgebiete sind z.B. die „Senne mit Stapelager Senne“ sowie weite Teile des Teutoburger Waldes. Ein Mosaik von geschützten Biotopen durchzieht die Landschaft.
Naturschutzgebiete ragen klein-flächig in die Fläche rein. Der Anteil an geschützten Biotopen ist gering.
mittel
Gesamtbewertung „Schönheit“ mittel
Gesamtbewertung Landschaftsbild für die Landschaftsbildeinheit mittel 8 Wertpunkte
Unter Berücksichtigung der genannten Landschaftsbildeinheiten sowie deren Wertstufen ist
dem definierten Untersuchungsraum in Bezug auf das Schutzgut Landschaft gemäß dem
Leitfaden eine allgemeine Bedeutung zuzuschreiben. Dies entspricht auch der Bewertung
des LANUV (LANUV, 2016)
7.8 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Dieses Schutzgut umfasst die lt. § 2 UVPG geforderten Angaben zu Kultur- und sonstigen
Sachgütern. Darunter werden vornehmlich geschützte oder schützenswerte Kultur-, Bau-
oder Bodendenkmäler, historische Kulturlandschaften und Landschaftsbestandteile von
besonderer charakteristischer Eigenart verstanden. Der Begriff umfasst demnach den visu-
ell bzw. historisch bedingten Landschaftsschutz im Sinne der Landespflege wie auch die
umweltspezifische Seite des Denkmalschutzes (Erbguth & Schink, 1996).
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7.8.1 Prüfkriterien, planungsrelevante Werte und Funktionen
Zur Einschätzung der derzeitigen Situation der Landschaft werden die folgenden Faktoren
erfasst:
Baudenkmäler lt. Denkmalliste Bodendenkmäler, soweit sie aus kulturhistorischer Sicht Bedeutung haben, archäologische Fundstellen, Spuren historischer Nutzungen sowie historisch gewachsene Wegeverbindungen.
7.8.2 Vorhandene Umweltsituation
Die Historische Karte (Preußische Uraufnahme von 1836) zeigt, dass die Vorhabenfläche
schon früher als Ackerstandort genutzt wurde. Hinweise auf kulturhistorische Besonderhei-
ten für die Vorhabenfläche liegen nicht vor.
Das Kulturlandschaftsinformationssystem des LWL „LWL GeodatenKultur“ gibt für das Un-
tersuchungsgebiet keine Hinweise auf Bau- oder Bodendenkmäler (LWL, 2015).
7.8.3 Vorbelastungen
Die Anlage von Straßen und Wegen sowie auch die intensive Flächennutzung haben ins-
gesamt zu einer Veränderung der ländlichen Kulturlandschaft und potenziell auch zum
Verlust archäologischer Kulturgüter geführt. Die Zerschneidung der Landschaft durch die
BAB ist eine weitere Vorbelastung.
7.8.4 Bewertung der Bedeutung und Empfindlichkeit des Schutzgutes
Denkmäler und geschichtliche Bildungen der unbelebten Natur (Geotope) haben generell
eine besondere Bedeutung für das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter. Für das Un-
tersuchungsgebiet liegen keine Hinweise auf das Vorkommen von Kultur- oder sonstigen
Sachgütern vor.
Daher ist dem Schutzgut eine allgemeine Bedeutung zuzuweisen.
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8. Beschreibung der zu erwartenden Umweltauswirkungen
8.1 Prognose über die erheblichen Umweltauswirkungen auf die Schutzgüter
nach UVPG
Im Rahmen der Auswirkungsprognose werden die nach derzeitigem Kenntnisstand von
dem Vorhaben ausgehenden Umweltauswirkungen dargestellt. Es erfolgt eine Prognose
der entscheidungsrelevanten Umweltauswirkungen, in der auch die Ergebnisse aus der
artenschutzrechtlichen Prüfung berücksichtigt werden.
Nachfolgend werden nur die entscheidungserheblichen – also die wesentlichen – zu erwar-
tenden Umweltauswirkungen des Vorhabens auf der Grundlage einer aktuellen Bestands-
aufnahme ermittelt und dargestellt.
Die Prognose in diesem Kapitel konzentriert sich vor allem auf die voraussichtlichen Um-
weltauswirkungen der Antragsvariante, da eine Variantenprüfung bereits im Vorfeld der
Planung im Rahmen der Änderung des Flächennutzungsplanes der Stadt Bielefeld erfolgte.
8.1.1 Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Wohnen
Die zu erwartenden Umweltauswirkungen auf das Teilschutzgut „Wohnen“ lassen sich in Bezug auf Immissionen durch die geplante WEA in „visuelle Effekte“ und in „Lärm- und
Schadstoffemissionen sowie Gerüche“ unterteilen. Zudem werden die Aspekte Brand-
schutz und Eiswurf betrachtet.
Zur Berücksichtigung der durch das Planvorhaben berührten Belange des Immissions-
schutzes und zum Schutz der umliegenden Siedlungsstrukturen wurden entsprechende
Fachgutachten (Lärm und Schattenwurf) erarbeitet (UL International GmbH DEWI, 2015b;
UL International GmbH DEWI, 2015a). Diese finden in der folgenden Prognose über die
erheblichen Umweltauswirkungen Berücksichtigung.
Visuelle Effekte
Schattenwurf
Durch den Betrieb von Windenergieanlagen entstehen durch die periodischen Rotorbewe-
gungen unter anderem Lichtreflexionen und Schattenwurf. Aus der Rotorendrehzahl und
der Anzahl der Rotorblätter (3 Rotorblätter) ergibt sich die Frequenz, mit der Lichtänderun-
gen im Schattenbereich der WEA auftreten können. Dies kann bei längerer Aufenthalts-
dauer im Schattenwurfbereich zu mehr oder minder starken Beeinträchtigungen der sich
dort befindlichen Personen führen. Es gibt keine rechtlich verbindlichen Grenzwerte für die
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zulässige Schattenwurfdauer. Der Länderausschuss für Immissionsschutz (LAI, 2002) sieht
jedoch in seiner Anwendungshilfe eine max. Schattenwurfdauer von 30 Std./ Jahr oder
30 min./ Tag am Immissionspunkt als unbedenklich an.
Im Rahmen eines Schattenwurfgutachtens, welches für die Errichtung der geplanten WEA
erstellt wurde, konnten insgesamt 38 Immissionsorte im Umfeld (nächstgelegene Wohn-
nutzungen) festgestellt werden (siehe Tab. 16) (UL International GmbH DEWI, 2015b).
Maßgebliche Immissionsorte (IO) sind gem. LAI (2002):
1) Schutzwürdige Räume, die als Wohnräume, einschließlich als Wohndielen, Schlafräume, einschließlich Übernachtungsräume in Beherbergungsstätten und Betten-
räume in Krankenhäusern und Sanatorien, Unterrichtsräume in Schulen, Hochschulen und ähnlichen Einrichtungen, Büroräume, Praxisräume, Arbeitsräume, Schulungsräume und ähnliche Arbeitsräume
genutzt werden. Direkt an Gebäuden beginnende Außenflächen (z. B. Terrassen und Balkone) sind schutzwürdigen Räumen tagsüber zwischen 06:00 – 22:00 Uhr gleichgestellt.
2) Unbebaute Flächen einer Bezugshöhe von 2 m über Grund an dem am stärksten be-troffenen Rand der Flächen, auf denen nach Bau- oder Planungsrecht Gebäude mit schutzwürdigen Räumen zulässig sind.
Die Abb. 14 zeigt eine Übersicht der IO im Vorhabenbereich.
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Abb. 14 Lage der Wohnhäuser (Auswahl) im Umfeld der geplanten WEA
Nachfolgend werden Detailausschnitte gezeigt, um die Lage im Raum zu verdeutlichen.
WEA 1
WEA 3
WEA 2
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Abb. 15 Betroffene IO (Nördliches UG)
WEA 2
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Abb. 16 Betroffene IO (Östliches UG)
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Abb. 17 Betroffene IO (Südliches UG)
WEA 1
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Abb. 18 Betroffene IO (Westliches UG)
In Tab. 16 werden die Berechnungsergebnisse des Gutachtens dargestellt. In die Bewer-
tung sind auch Vorbelastungen durch bereits bestehende WEA mit eingeflossen. IOs mit
einer Überschreitung der Grenzwerte werden rot dargestellt.
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Berechungsergebnisse Schattenwurf (rot = maximale Belastungszeiten überschritten) Tab. 16(UL International GmbH DEWI, 2015b)1
lfd. Nr.
Nr. (IO) im Gutachten
Lage h/Jahr Vorbe-lastung
Max h/Tag Vorbe-lastung
h/Jahr Zusatz-belastung durch geplante WEA
max. h/Tag Zusatzbe-lastung
Max h/Tag Gesamtbe-lastung
1 IO 1 Rastplatz West keine keine 27:11 1:39 1:39
2 IO 2 Rastplatz Ost keine keine 16:58 2:15 2:15
3 IO 3 Pettenkoferweg 60 keine keine 1:03 0:32 0:32
4 IO 4 Eichhofweg 27 keine keine 2:49 0:53 0:53
5 IO 5 Eichhofweg 27a keine keine 5:14 1:04 1:04
6 IO 6 Eichhofweg 28 keine keine 1:14 0:39 0:39
7 IO 7 Eichhofweg 28a keine keine 1:19 0:39 0:39
8 IO 8 Eichhofweg 31 keine keine 2:48 0:54 0:54
9 IO 19 Freudweg 61 keine keine 13:56 0:47 0:47
10 IO 20 Freudweg 57 keine keine 10:25 0:42 0:42
11 IO 23 Wohnhaus keine keine 8:55 0:51 0:51
12 IO 24 Schlepperweg 31 keine keine 7:02 0:46 0:46
13 IO 25 Schlepperweg 33b keine keine 7:33 0:51 0:51
14 IO 26 Schlepperweg 33a keine keine 7:32 0:50 0:50
15 IO 27 Schlepperweg 33 keine keine 6:57 0:48 0:48
16 IO 28 Schlepperweg 35 keine keine 8:49 0:53 0:53
17 IO 31 Verler Straße 248 keine keine 6:39 0:48 0:48
18 IO 32 Verler Straße 250 keine keine 6:49 0:48 0:48
19 IO 33 Verler Straße 250a
keine keine 7:04 0:49 0:49
20 IO 34 Verler Straße 250b
keine keine 7:15 0:50 0:50
21 IO 35 Verler Straße 252 keine keine 7:30 0:51 0:51
22 IO 36 Verler Straße 254 keine keine 8:39 0:54 0:54
23 IO 38 Verler Straße 258 keine keine 8:00 0:45 0:45
24 IO 39 Verler Straße 260 keine keine 7:10 0:41 0:41
25 IO 40 Verler Straße 260A
keine keine 7:08 0:42 0:42
26 IO 41 Verler Straße 262 keine keine 7:04 0:42 0:42
27 IO 42 Verler Straße 262A
keine keine 8:22 0:51 0:51
28 IO 52 Fichtenteich 65 keine keine 4:33 0:29 0:29
29 IO 53 Fichtenteich 65 a keine keine 4:42 0:30 0:30
30 IO 54 Fichtenteich 75 keine keine 7:34 0:30 0:30
31 IO 55 Fichtenteich 86 keine keine 8:24 0:36 0:36
32 IO 73 Gasselstraße 132 keine keine 8:32 0:59 0:59
1 Hinweis: Die Gesamtbelastung stellt nicht automatisch die Summe aus Vor- und Zusatzbelastung dar. Wenn der
Schattenwurf der Zusatzbelastung gleichzeitig mit dem Schattenwurf der Vorbelastung stattfindet, so wird diese Zeit nicht zusätzlich gezählt.
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lfd. Nr.
Nr. (IO) im Gutachten
Lage h/Jahr Vorbe-lastung
Max h/Tag Vorbe-lastung
h/Jahr Zusatz-belastung durch geplante WEA
max. h/Tag Zusatzbe-lastung
Max h/Tag Gesamtbe-lastung
33 IO 74 Gasselstraße 130 10:47:00 0:15 6:53 0:47 0:47
34 IO 75 Gasselstraße 116 keine keine 5:49 0:49 0:49
35 IO 76 Gasselstraße 114 keine keine 5:32 0:47 0:47
36 IO 77 Gasselstraße 157 keine keine 9:19 0:45 0:45
37 IO 78 Gasselstraße 157a
keine keine 8:45 0:44 0:44
38 IO 79 Gasselstraße 157b
keine keine 8:42 0:47 0:47
Abb. 19 Schattenwurfgesamtbelastung unter der Berücksichtigung der Vorbelastung ( (UL
International GmbH DEWI, 2015b)
Die Gesamtbelastung durch Schattenwurf überschreitet an den keinem Immissionsorten
die maximal zulässige Beschattungsdauer von 30 Stunden pro Jahr und an 35 Immission-
sorten die maximale Beschattungsdauer von 30 Minuten pro Tag.
Durch den Einsatz einer Abschaltautomatik können prognostizierte Überschreitungen redu-
ziert werden. Auf die bereits vorhandenen erheblichen Vorbelastungen kann dabei kein
Einfluss genommen werden.
Eine detaillierte Ausführung der Ergebnisse ist den separaten Fachgutachten zu entnehmen.
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Disco- Effekt (Lichtblitze)
Rotorblätter können das Sonnenlicht periodisch reflektieren. Dieses auch als „Discoeffekt“ bezeichnete Phänomen ist nicht mit der Schattenwurferscheinung des Rotors zu verwech-
seln. In der Vergangenheit trat dieses Phänomen vor allem bei Anlagen aus den Anfängen
der Windenergienutzung auf, als die Rotorblätter noch glänzend lackiert wurden. Mittlerwei-
le werden die Oberflächen der Windenergieanlagen mit matten, nicht reflektierenden La-
ckierungen (z. B. RAL 7035-HR) und matter Glanzgrade gemäß DIN 67530/ISO 2813-1978
versehen. Bei den heute verwendeten matten Oberflächen kann daher eine Beeinträchti-
gung durch Lichtreflexion praktisch ausgeschlossen werden.
Optisch bedrängende Wirkung
Eine optisch bedrängende Wirkung von WEA kann sich mindernd auf die Wohnqualität im
Umfeld von Windparks auswirken. Das geht auf die Rechtsprechung des Bundesverwal-
tungsgerichts zurück. Das Gericht hat eine optisch bedrängende Wirkung von Gebäuden
anerkannt, wenn diese aufgrund der Massigkeit ihres Baukörpers für die Nachbarschaft „er-
drückend" oder „erschlagend" wirken. Mit der grundsätzlichen Annahme einer optisch be-
drängenden Wirkung ist allerdings zurückhaltend umzugehen (Gatz, 2013). Allein der Um-
stand, dass zwei oder weitere Anlagen gleichzeitig zu sehen sind, führt noch nicht zu dem
Befund einer optisch bedrängenden Wirkung. Ob eine optisch bedrängende Wirkung vorliegt,
ist demnach immer im Einzelfall im Rahmen des Genehmigungsverfahrens zu prüfen.
Allerdings hat das OVG Münster für die Ergebnisse der Einzelfallprüfung grobe Anhaltswer-
te prognostiziert2. Beträgt der Abstand zwischen einem Wohnhaus und einer Windenergie-
anlage mindestens das Dreifache der Gesamthöhe (Nabenhöhe + Rotorradius) der geplan-
ten Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu dem Ergebnis kommen, dass von
dieser Anlage keine optisch bedrängende Wirkung ausgeht. Bei einem solchen Abstand
treten die Baukörperwirkung und die Rotorbewegung der Anlage in der Regel so weit in
den Hintergrund, dass ihnen keine beherrschende Dominanz und keine optisch bedrän-
gende Wirkung gegenüber der Wohnbebauung zukommen. Ist der Abstand geringer als
das Zweifache der Gesamthöhe der Anlage, dürfte die Einzelfallprüfung überwiegend zu
einer dominanten und optisch bedrängenden Wirkung der Anlage gelangen. Ein Wohnhaus
wird bei einem solchen Abstand in der Regel optisch von der Anlage überlagert und ver-
einnahmt. Beträgt der Abstand zwischen dem Wohnhaus und der Windenergieanlage das
Zwei- bis Dreifache der Gesamthöhe der Anlage, bedarf es einer besonders intensiven
Prüfung des Einzelfalls.
Unter Berücksichtigung der geplanten Gesamthöhe von 200 m würde der kritische Ab-
stand, bei dessen Unterschreitung eine erdrückende Wirkung zu erwarten wäre, 600 m
betragen. Insgesamt sind sechs Wohneinheiten zwischen der zweifachen und der dreifa-
2 BVerwG, Urteil vom 21. Januar 1983 – BVerwG 4 C 59.79 - BRS 40 Nr. 199; Urteil vom 18. November 2004 –
BVerwG 4c 1.04 – UPR 2005, 150.
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chen Anlagehöhe entfernt und können somit eine optische Bedrängung erfahren. Dabei ist
die geringste Entfernung zur geplanten WEA 443 Meter, die entfernteste 596 Meter. Für
diese sechs Wohngebäude wurde ein Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung er-
stellt (enveco GmbH, 2015).
Bei vier Gebäuden ist keine Sichtbeziehung aus schutzwürdigen Räumen möglich, bei zwei
Wohngebäuden ist eine Sichtbeziehung aus schutzwürdigen Räumen (Wohn- und Aufent-
haltsgebäude) möglich. Für diese Wohngebäude wurde eine Fotomontage erstellt.
Abb. 20 Wohngebäude 1; Ausblick aus einem schutzwürdigen Raum (Fotomontage) (enveco
GmbH, 2015)
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Abb. 21 Wohngebäude 2; Ausblick aus einem schutzwürdigen Raum (Fotomontage) (enveco
GmbH, 2015)
Fazit:
Die Schattenwurfdauer überschreitet an dem Immissionsort 35 die gesetzlichen Vorgaben.
Als Vermeidungsmaßnahme (Abschaltung der WEA zur Reduzierung der Schattenwurf-
dauer) wurden die notwendigen Abschaltzeiten errechnet, um unterhalb der Richtwerte für
alle betroffenen IOs zu bleiben. In Tab. 17 sind diese aufgeführt. Bei Einhaltung dieser
Abschaltzeiten werden gem. des Gutachtens die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte
von Schattenwurf eingehalten werden (UL International GmbH DEWI, 2015b).
Gesamtsummen der Abschaltzeiten für die geplanten WEA Tab. 17
WEA Summe Abschaltzeiten /Jahr
WEA 1 53:55
WEA 2 71:57
WEA 3 88:55
Das Gutachten zur optisch bedrängenden Wirkung kommt zu dem Ergebnis, dass vier
Wohngebäude keine Beeinträchtigung aus schutzwürdigen Räumen (Wohn- und Aufent-
haltsgebäude) erfahren und somit keine optisch bedrängende Wirkung vorliegt, bei zwei
Wohngebäuden ist eine Sichtbeziehung möglich. Durch die bestehende Eingrünung rund
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um die Wohnhäuser kann keine optisch bedrängende Wirkung festgestellt werden. Im Sin-
ne der Zulassungs-Voraussetzung sind daher keine erheblichen Umweltauswirkungen zu
erwarten.
Lärm- und Schadstoffemissionen sowie Gerüche
Im Rahmen des Genehmigungsverfahrens einer WEA nach dem BImSchG ist ein Schall-
gutachten zu erstellen, aus welchem die Belastung der Immissionspunkte in der Umgebung
der geplanten WEA hervorgeht. Die Einhaltung der Grenz- und Orientierungswerte ist im
Genehmigungsverfahren nach dem BImSchG abzuarbeiten. Für die Einhaltung der Immis-
sionsrichtwerte sind generell die Beurteilungspegel maßgeblich. Diese beziehen Zuschläge
für ton- bzw. impulshaltige Geräusche mit ein. Gemäß Herstellerangaben und vorliegenden
Messberichten für den betrachteten Anlagentyp wurden keine immissionsrelevanten Ton-
und Impulshaltigkeitszuschläge berücksichtigt (UL International GmbH DEWI, 2015a).
Bei der Berechnung der Schallimmissionen wurden insgesamt siebzehn Immissionsorte
berücksichtigt. Hierbei handelt es sich um die in Ziff. 7.2.2, Tab. 18 aufgeführten Immissi-
onsorte. (Hinweis: die hier verwendete Nummerierung der IOs ist nicht mir den IO-
Nummerierungen aus dem Schattengutachten identisch).
Nachfolgend eine Darstellung der berücksichtigten Immissionsorte:
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Abb. 22 Lage der Wohnhäuser (Auswahl) im Umfeld der geplanten WEA
WEA 1
WEA 3
WEA 2
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Abb. 23 Betroffene IO im südlichen UG (Schall)
Als Vorbelastungen wurden die genannten WEA berücksichtigt.
WEA 1WEA 3
WEA 2
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Abb. 24 Schallprognose der Gesamtbelastung (UL International GmbH DEWI, 2015a)
Das Schallgutachten kommt zu dem Ergebnis, dass die jeweils relevanten Grenzrichtwerte
an allen Immissionsorten eingehalten werden. Lediglich am Immissionsort IO 12 (Schlep-
perweg 138) findet eine komplette Ausschöpfung des Grenzwertes statt (vgl. Tab. 18). An
den übrigen Immissionsorten werden die Grenzwerte unterschritten. An 3 von 17 Immissi-
onsorten unterschreiten die Geräuschimmissionen, bedingt durch die Zusatzbelastung, die
Grenzwerte um mindestens 6 dB(A). Der von der geplanten WEA verursachte Immissions-
beitrag ist daher im Hinblick auf den Gesetzeszweck an den Immissionsorten als nicht rele-
vant anzusehen. Dies trifft auch auf den Immissionsort 12 zu, da die bestehenden WEA
einen erheblichen Anteil an der Ausschöpfung des Grenzwertes haben.
Berechnungsergebnisse Schall (dB(A)-Werte gerundet) (UL International GmbH DEWI, Tab. 182015a)
Immissionsort Immissions-richtwert
(Nacht) dB(A)
Beurteilungs-pegel Vorbelastung db(A)
Beurteilungs-pegel Zusatz-belastung dB(A)
Beurteilungs-pegel (Gesamt-belastung dB(A))
IO1 Pettenkoferweg 60 45 23 39 40
IO2 Eichhofweg 31 45 22 38 38
IO3 Freudweg 57 45 21 40 40
IO4 Wohnhaus 45 21 38 38
IO5 Verler Straße 258 45 21 37 37
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Immissionsort Immissions-richtwert
(Nacht) dB(A)
Beurteilungs-pegel Vorbelastung db(A)
Beurteilungs-pegel Zusatz-belastung dB(A)
Beurteilungs-pegel (Gesamt-belastung dB(A))
IO6 Fichtenteich 65 45 23 42 42
IO7 Fichtendeich 65a 45 23 43 43
IO8 Fichtenteich 75 45 24 41 42
IO9 Fichtenteich 86 45 24 44 44
IO10 Fichtenteich 102 45 25 43 43
IO11 Fichtenteich 145 45 28 40 40
IO12 Schlepperweg 138 45 29 45 45
IO13 Grünstraße 147a 45 33 38 39
IO14 Grünstraße 147B 45 33 38 39
IO15 Grünstraße 170 45 37 36 40
IO16 Gasselstraße 132 45 32 38 39
IO17 Gasselstraße 157 45 28 39 40
Infraschall
Windenergieanlagen erzeugen in Abhängigkeit von der Windstärke Geräusche im gesam-
ten Frequenzbereich, also auch tieffrequenten Schall und Infraschall. Dafür verantwortlich
sind besonders die am Ende der Rotorblätter entstehenden Wirbelablösungen sowie weite-
re Verwirbelungen an Kanten, Spalten und Verstrebungen. Die Schallabstrahlung steigt mit
zunehmender Windgeschwindigkeit an, bis die Anlage ihre Nennleistung erreicht hat. Da-
nach bleibt sie konstant.
Infraschall umfasst Schall der Frequenzen unterhalb von 20 Hz, also Luftschall mit niedri-
gen Frequenzen. Infraschall ist prinzipiell hörbar, jedoch erst bei sehr hohen Schalldruck-
pegeln (i.d.R., wenn die Pegel die Hörschwelle des Menschen überschreiten). Der Hör-
schwelle liegt i.d.R. etwa 3 dB (A) höher als der Wahrnehmungsschwellenpegel.
Darüber hinaus ist Infraschall nicht nur über die Ohren wahrnehmbar, sondern kann auch
gefühlt werden. Diese Gefühle werden häufig als Ohrendruck, Vibrationen oder Unsicher-
heitsgefühl beschrieben. Der Übergang zwischen Hören und Fühlen ist im Infraschallbe-
reich fließend. Entscheidend ist daher insbesondere, ob die Immission die Hör- bzw. Wahr-
nehmungsschwelle erreicht. Die in Normen beschriebenen Schwellenwerte geben die me-
diane Hörschwelle (DIN 45680 1997) beziehungsweise den Schwellenwert an, unter dem
90 Prozent der Bevölkerung Infraschall nicht wahrnehmen (E DIN 45680 2011) (Tab. 19).
Die Bewertung und Beurteilung von tieffrequenten Geräuschen und zum Teil Infraschall
erfolgt derzeit nach TA Lärm in Verbindung mit DIN 45680.
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Doch ebenso wie bei Hörschall variiert die Grenze, ab der tieffrequenter Schall gehört wer-
den kann, von Mensch zu Mensch. Für etwa 68 Prozent der Bevölkerung liegt die Hör-
schwelle in einem Bereich von +/- 6 dB um die in Tab. 19 angegebenen Werte. Weiterhin
gibt es Hinweise auf für tieffrequenten Schall besonders sensible Personen (etwa 2,5 Pro-
zent der Bevölkerung), bei denen die Hörschwelle um mindestens zwölf Dezibel niedriger
anzusetzen ist als bei dem Bevölkerungsdurchschnitt (LfU, 2012).
Hörschwellen und Wahrnehmungsschwellen im Infraschall-Frequenzbereich nach DIN Tab. 1945680 (1997) und E DIN 45680 (2011)
Schwelle Schalldruckpegel bei einer Frequenz von
8 Hz 10 Hz 12,5 Hz 16 Hz 20 Hz
Hörschwellenpegel in dB(Z) 103 95 87 79 71
Wahrnehmungsschwellenpegel in dB(Z) 100 92 84 76 68,5
dB(Z): unbewerteter mittlerer Schalldruckpegel.
Je tiefer die Frequenz ist, desto höher muss der Schalldruckpegel – also die Lautstärke –
sein, damit der Mensch etwas wahrnimmt. Beispielsweise muss bei 8 Hertz der Schall-
druckpegel bei 100 dB(A) liegen, diese Lautstärke kommt etwa einer Motorsäge gleich.
Gesundheitliche Wirkungen ließen sich in der wissenschaftlichen Literatur bisher nur bei
Schallpegeln oberhalb der Hörschwelle zeigen (Twardella, 2013). Infraschall oberhalb die-
ser Schwelle hat eine stärkere Störwirkung als Schallpegel aus höheren Frequenzen. Hier-
bei werden insbesondere Wirkungen auf das Herz-Kreislauf-System, aber auch Ermüdung,
Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit, Benommenheit, Schwingungsgefühl und Abnah-
me der Atemfrequenz, Beeinträchtigung des Schlafes und erhöhte Morgenmüdigkeit beob-
achtet (ebd.).
Die Infraschallimmissionen der heutzutage üblichen WEA liegen bereits bei geringen Ab-
ständen deutlich unterhalb der durchschnittlichen Hör- und Wahrnehmungsschwelle
(Jakobsen, 2005). Nach heutigem Stand der Wissenschaft sind schädliche Wirkungen
durch Infraschall bei WEA nicht zu erwarten. Verglichen mit Verkehrsmitteln wie Autos oder
Flugzeugen ist der von Windenergieanlagen erzeugte Infraschall gering. Betrachtet man
den gesamten Frequenzbereich, so heben sich die Geräusche einer Windenergieanlage
schon in wenigen hundert Metern Entfernung meist kaum mehr von den natürlichen Geräu-
schen durch Wind und Vegetation ab (LUBW, 2013). Daher wird von vielen, für Immissi-
onsschutz zuständigen Landesämtern davon ausgegangen, dass die Infraschallimmissio-
nen von WEA keine Gefährdung für die menschliche Gesundheit darstellen (LfU, 2012;
LANUV NRW, 2014; LUBW, 2013).
Durch Infraschall bedingte, erhebliche negative Auswirkungen auf das Schutzgut Mensch
werden daher ausgeschlossen.
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Eiswurf
Bei ungünstigen Wetterlagen mit hoher Luftfeuchtigkeit (Regen bzw. Nebel) und Tempera-
turen um den Gefrierpunkt kann es an den Rotorblättern einer Windenergieanlage zur Eis-
bildung kommen. Durch Antauen, Biegung und Drehbewegung der Rotorblätter können
Eisstücke unterschiedlicher Größe herunterfallen bzw. in Drehrichtung abgeworfen werden.
Durch den Einsatz des BLADEcontrol Ice Detector werden die Rotorblätter überwacht und
bei Vereisung abgeschaltet. Bei diesem System wird direkt an den Rotorblättern die Eis-
freiheit gemessen. Eine automatische Einschaltung erfolgt nur, wenn das System eine Eis-
freiheit detektiert. Ein automatisches Wiedereinschalten wird vom System verhindert, wenn
− ein starker Eisansatz gemeldet wird − bei Temperaturen unter 5 Grad C keine belastbaren Auswertungen vorliegen − ein Fehler vorliegt
Durch die Installation des genannten Systems kann eine Gefährdung durch Eiswurf ausge-
schlossen werden kann.
Brandschutz
Für die geplante WEA liegt ein Brandschutzgutachten vor (Vestas, 2014).In diesem Gut-
achten werden die vier Haupttechnologiebereiche Blitzschutz, Lichtbogenerkennung, Wär-
me- und Raucherkennung und Brandschutz dargestellt. Sowohl äußere, als auch innere
Blitze werden sicher in das Erdungssystem geleitet. Bei Rauch- und Wärmeentwicklung
stellt die Schaltanlage den Betrieb automatisch ab. Im Falle eines Brands wird die WEA
automatisch vom Stromnetz getrennt.
Magnetische Felder
Durch die Produktion von elektrischer Energie kann es im Nahbereich der Windenergiean-
lage zu elektromagnetischen Feldern kommen. Allerdings ist die Stärke so gering, dass
eine Beeinträchtigung bzw. eine Gesundheitsgefährdung ausgeschlossen werden kann.
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) macht deutlich, dass selbst die
Beeinflussung von Herzschrittmachern durch magnetische Felder, die durch den Betrieb
von Windenergieanlagen entstehen können, schon im Inneren der Anlage nicht wahr-
scheinlich ist3.
Fazit
Durch den geplanten Windpark werden weder Schadstoff- noch Geruchsemissionen her-
vorgerufen. Die gesetzlich vorgeschriebenen Grenzwerte von Lärm- und Schadstoffemissi-
onen werden laut Gutachten eingehalten. Eine erhebliche Gefährdung durch Eiswurf,
Brände oder magnetische Felder ist ebenfalls nicht zu erwarten. Die Grenzwerte für Ge- 3 Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung e.V. (DGUV) (2012): Beeinflussung von Implantaten durch elektromagneti-
sche Felder. Eine Handlungshilfe für die betriebliche Praxis. Berlin.
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räuschimmissionen werden eingehalten (UL International GmbH DEWI, 2015a). Im Sinne
der Zulassungs-Voraussetzung sind daher keine erheblichen Umweltauswirkungen zu er-
warten.
Erholung
Windenergieanlagen können aufgrund ihrer großen Höhe (200 m Gesamthöhe) erhebliche
Eingriffe in das Landschaftsbild darstellen. Eine Beeinträchtigung ist jedoch stark vom sub-
jektiven Empfinden der Erholungssuchenden abhängig und kann nicht pauschalisiert werden.
Erholungsnutzung und Landschaftsbild stehen in einer historisch geprägten Kulturland-
schaft in unmittelbarem Zusammenhang und lassen sich daher i.d.R. nicht trennen. Das
Landschaftsbild ist je nach Qualität in hohem Maße identifikationsstiftend für die ortsansäs-
sige Bevölkerung. In diesem Punkt decken sich Ansprüche der Erholungssuchenden an die
Landschaft mit denen der Ortsansässigen. Was für die Ortsansässigen von großer Bedeu-
tung für ihr „Heimatgefühl“ ist, suchen Erholungssuchende aus Ballungsgebieten, weil die Landschaft ihrer „Heimat“ viel an identifikationsstiftenden Qualitäten verloren hat.
Die spezifische Eigenart einer Landschaft entsteht in der Regel im Verlauf einer längeren
historischen Entwicklung aus dem Zusammenwirken natürlicher und kultureller Faktoren.
Sie ergibt sich aus ihrer Entstehung, aus der spezifischen Nutzung, der vorgefundenen
naturräumlichen Situation, spezifischer an einem Ort vorkommenden Lebensgemeinschaf-
ten der Tier- und Pflanzenwelt sowie aus den (kulturellen) Einflüssen des Menschen.
Eine Studie aus Schleswig-Holstein bestätigt, dass es keinen erkennbaren Zusammenhang
zwischen Tourismus bzw. Erholungsnutzung und Windenergieanlagen gibt (NIT, 2000). Es
konnten keine negativen Veränderungen der touristischen Statistiken in von Windrädern
geprägten Landschaftsteilen festgestellt werden. In besonderen Fällen können Windener-
gieanlagen sich sogar positiv auf das Landschaftsempfinden auswirken und touristisch
vermarktet werden (NIT, 2000). Sie können als Zeichen „sauberer“ Energie inszeniert wer-
den und somit neben der Stromerzeugung auch einen touristischen Mehrwert erzeugen.
Baubedingt kommt es zu einer Erhöhung des Verkehrsaufkommens, sowohl über die für
den Schwerlastverkehr angelegten Wege über das Gelände der Kläranlage, als auch über
den Wappenweg, welcher für den regulären Baustellenverkehr (PKW und Kleintransporter)
genutzt werden wird.
Die Fachgutachten (Schall und Schattenwurf) kommen zu dem Ergebnis, dass durch ge-
eignete Vermeidungsmaßnahmen (Abschaltautomatik aufgrund von Überschreitungen der
Beschattungsdauer) die vorgeschriebenen Grenz- und Orientierungswerte eingehalten
werden können. Die baubedingte Erhöhung des Verkehrsaufkommens ist eine temporäre
Beeinträchtigung und führt nicht zu einer dauerhaften Störung Erholungssuchender. Im
Sinne der Zulässigkeitsvoraussetzungen bleibt das Vorhaben somit unterhalb der Erheb-
lichkeitsschwelle.
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Es ist zudem nicht davon auszugehen, dass die geplanten Windenergieanlagen die Erho-
lungsfunktion des Plangebietes, welches von landwirtschaftlicher Nutzung geprägt ist, er-
heblich beeinträchtigen wird.
8.1.2 Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
8.1.2.1 Teilschutzgut Tiere
Baubedingte Wirkfaktoren einer Windenergieanlage auf Tiere lassen sich aufgrund ihrer
zeitlichen Begrenzung im Hinblick auf die potenziellen anlage- und betriebsbedingten Aus-
wirkungen vernachlässigen.
Mögliche anlage- und betriebsbedingte Wirkfaktoren lassen sich gem. Kiel (2011) auf drei
grundlegende Auswirkungen reduzieren:
Kollisionen mit den sich drehenden Rotorblättern Barrierewirkung im Bereich von Flugkorridoren Scheuchwirkung durch Lärm oder Silhouetteneffekte bedingt Lebensraumverluste.
Daher zeigen besonders flugfähige Tierarten wie Vögel und Fledermäuse eine hohe Betrof-
fenheit gegenüber Windenergieanlagen, wobei sich Scheuchwirkungen von Windenergie-
anlagen fast ausschließlich auf die Avifauna auswirken.
Neben den drei grundlegenden Wirkfaktoren (s.o.) kann es zudem, durch die direkte Flä-
cheninanspruchnahme, zu Lebensraumverlusten am WEA-Standort kommen. Dieser kann
im Einzelfall zu Lebensraumverlusten oder auch Tötungen von wirbellosen Tierarten (u.a.
Schmetterlinge, Libellen), Vogelarten, kleineren Säugetierarten sowie Amphibien- und Rep-
tilienarten führen.
Um eine Erheblichkeit von Auswirkungen der genannten Wirkfaktoren auf einzelne Arten
bzw. Artengruppen beurteilen zu können, ist eine differenziertere Betrachtung notwendig.
Eine detaillierte Auseinandersetzung mit der Literatur ist der separaten artenschutzrechtli-
chen Prüfung bzw. den Kartierungsberichten zu entnehmen (AG BiotopKartierung, 2015;
Biologische Station Kreis Paderborn-Senne e.V., 2010a; Biologische Station Kreis
Paderborn-Senne e.V., 2010b). Eine zusammenfassende Darstellung der Ergebnisse der
artenschutzrechtlichen Prüfung ist dem Kapitel 8.4 zu entnehmen.
Säugetiere
Die Artengruppe Myotis/ Plecotus wird in der Literatur als nicht windkraftsensibel bzw. kolli-
sionsgefährdet eingestuft. Die Schlagopferzahlen dieser beiden Artengruppen machen in
den aktuellen Daten der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte im Lan-
desamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Dürr, 2015) lediglich
ca. 0,8 – 1,2 % (DE EU) der bislang gefundenen Schlagopfer aus (Stand: 16.12.2015).
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Als kollisionsgefährdete Art konnten Große Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Mücken-
fledermaus, Rauhautfledermaus und Zwergfledermaus festgestellt werden (AG
BiotopKartierung, 2015). Die tatsächliche Gefährdung im Untersuchungsgebiet kann auf-
grund der grundsätzlichen Prognoseunsicherheit von Fledermausuntersuchungen vom
Boden aus, die die Aktivität im späteren Konfliktbereich kaum erfassen können, erst im
Rahmen eines Monitorings auf Gondelhöhe nach Errichtung der Anlagen ermittelt werden.
Aus den Monitoringdaten kann dann eine endgültige Abschaltregelung abgeleitet werden.
Die geplanten WEA-Standorte befinden sich zwar nicht innerhalb von Gehölzbeständen,
dennoch sind Gehölzrodungen notwendig, um die Zuwegungen herzustellen. Dadurch be-
steht die Möglichkeit, dass Fledermausquartiere bzw. geeignete Strukturen zerstört wer-
den. Hiervon könnten dann auch Individuen der Artengruppen der Maus- und Langohren
betroffen sein. Eine detaillierte Prüfung dieser betroffenen Strukturen auf mögliche Baum-
höhlen und -spalten erfolgte nicht. Im Rahmen einer überschlägigen (Sicht-)Kontrolle (mit
Fernglas) konnten jedoch keine relevanten Strukturen erfasst werden. Zudem weist der
überwiegende Teil der zu rodenden Gehölze eine junge Altersstruktur auf, die in Bezug auf
eine Quartierverfügbarkeit nur eine untergeordnete Rolle spielen. Ebenso konnten im
Rahmen der Erfassung von Fledermäusen keine relevanten Quartiere (Paarungsquartiere
o.ä.) im direkten Eingriffsbereich nachgewiesen werden (AG BiotopKartierung, 2015).
Ein möglicher Verlust von potenziellen Quartieren ist erfüllt keinen artenschutzrechtlichen
Verbotstatbestand iSd § 44 BNatSchG (vgl. Ziff. 8.4). Dennoch ist ein möglicher Verlust als
Beeinträchtigung der Leistungs- und Funktionsfähigkeit des Naturhaushalts einstufen. Da-
her wäre ein möglicher Verlust zu kompensieren (vgl. Ziff. 9.3).
Am Institut für Wildtierforschung der Tierärztlichen Hochschule Hannover wurde im Auftrag
der Landesjägerschaft Niedersachsen e. V. (LJN) die Raumnutzung u. a. von Rehwild,
Feldhase und Rotfuchs im Bereich von WEA dargestellt und eine mögliche Beeinflussung
des Wildes durch die WEA untersucht (Menzel, 2001). Für Feldhase und Rotfuchs wurden
im Vergleich zu Kontrollgebieten höhere Dichten in den WEA-Gebieten berechnet. Eine
Meidung bestimmter Areale konnte hierbei nicht nachgewiesen werden. Eine Ausnahme
bildet hier die Errichtung der Anlagen, welche als sichere Störungsquelle anzusehen ist.
Erhebliche Beeinträchtigungen, wie z. B. Bestandsreduzierungen, sind hierbei jedoch nicht
zu erwarten. Nach Angaben der Untersuchung scheinen sich die untersuchten Tierarten an
das Vorhandensein und den Betrieb der WEA gewöhnen zu können, da diese eine in
Raum und Zeit kalkulierbare Störquelle darstellen (ebd.).
Avifauna
Eine Betrachtung der artenschutzrechtlichen Konflikte erfolgt in einem separaten Arten-
schutzbeitrag (vgl. Teil 3 – Artenschutzbeitrag, bzw. Ziff. 8.4).
Brutplätze des Kiebitz, als windenergieempfindliche Art, wurden im Untersuchungsgebiet
festgestellt. Es wurden Brutplätze vom Habicht festgestellt, da diese Art nicht als WEA-
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empfindlich gilt, ist nicht von einem erhöhten Risiko auszugehen. Brutplätze vom Mäuse-
bussard kommen im UG ebenfalls vor. Gehölzbrütende Arten, wie Feldsperling, Baumpie-
per, Kuckuck und Waldlaubsänger sind potenziell durch die Baufeldfreimachung betroffen.
Betroffenheiten weiterer planungsrelevanter Arten können ausgeschlossen werden. Bo-
denbrütende Arten wurden auf der Vorhabenfläche nicht kartiert. Durch die Kartierungen
konnte keine besondere Bedeutung des Untersuchungsgebietes herausgestellt werden
(AG BiotopKartierung, 2015).
Dennoch können von der Baufeldfreimachung auch die als nicht „planungsrelevant“ einge-
stuften Vogelarten Bachstelze, Fitis, Gimpel, Goldammer, Klappergrasmücke, Kolkrabe
und Star (vgl. Ziff. 7.3.1.2, Tab. 9) betroffen sein. Es möglich, dass sich zum Zeitpunkt der
Vorhabenrealisierung Brutplätze dieser Vogelarten im Eingriffsbereich befinden. Baube-
dingte Verletzungen oder Tötungen können jedoch durch die Umsetzung der Bauzeitenre-
gelung vermieden werden.
Die vom Eingriff betroffenen Gehölze werden durch Pflegemaßnahmen in weiten Teilen
regelmäßig „auf den Stock gesetzt“ bzw. einem regelmäßigen Pflegeschnitt unterzogen (u.a. junge Sträucher im Unterwuchs). Die Verfügbarkeit von Nistmöglichkeiten untersteht
daher bereits jetzt regelmäßig auftretenden Veränderungen. Die möglicherweise betroffe-
nen ubiquitären Vogelarten sind bei der Wahl ihrer Brutplätze relativ flexibel, sodass sie im
Umfeld ausreichend vergleichbare oder aber auch höherwertige Strukturen (Waldbereiche,
Baumreihen sowie Baum-Strauch-Reihen im unmittelbaren Nahbereich des geplanten Ein-
griffs) erschließen können, sodass die ökologische Funktion Fortpflanzungs- und Ruhestät-
ten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Zudem werden im Rahmen der Eingriffsregelung neue Gehölzstrukturen angepflanzt, die
u.a. den Verlust von bestehenden Gehölzen ausgleichen sollen (vgl. Ziff. 9.3).
Reptilien und Amphibien
Das Baufeld der geplanten Zuwegungen und Anlagenstandorte liegt in einem möglichen
Wanderkorridor zwischen den aquatischen (Teiche und Tümpel) und terrestrischen (Wald-
flächen und Hecken) Lebensräumen der erfassten Amphibienarten (insbesondere Erdkröte
und Molcharten). Da die im Untersuchungsgebiet nachgewiesenen Amphibien u.a. unter
Baumstubben überwintert bzw. Hecken, Gehölze oder Gräben als Wanderkorridore nutzt,
kann es während der Baufeldfreimachung in der Ruhe- und Wanderungsphase der Arten
zu Tötungen einzelner Individuen kommen.
Wirbellose Tiere
Hinsichtlich einer möglichen Beeinträchtigung von Insekten durch WEA finden sich kaum
Hinweise, allerdings wurden bisher auch keine gezielten Untersuchungen dazu durchge-
führt.
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Es wird vermutet, dass fliegende Insekten von der durch die WEA generierten Wärme, den
hellem Anstrich der WEA und/ oder von Positionslichtern an den WEA angelockt werden
(DNR, 2011; Richarz, 2014).
Aufgrund der Phänologie der Insekten ist eine potenzielle Gefährdung durch WEA nur zwi-
schen April/ Mai und September/ Oktober möglich. Dabei ist mit einem erhöhten Insekten-
vorkommen und somit erhöhtem Konfliktpotenzial bezüglich WEA bei Temperaturen über
10-13° Celsius und an windarmen Standorten zu rechnen (DNR, 2011). Eine populations-
gefährdende Wirkung von WEA auf Insektenvorkommen wurde bisher jedoch nicht nach-
gewiesen.
Zudem findet der Großteil des Insektenzugs in einer Höhe von 0 – 30 m statt (NNA, 1990),
so dass er sich weit unterhalb der rotordurchzogenen Fläche von handelsüblichen WEA
befindet.
Untersuchungen zu Insekten wurden deshalb nicht durchgeführt.
Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Teilschutzgut Tiere werden
insbesondere mit Bezug auf das erhöhte Tötungsrisiko der erfassten Fledermausarten als
erheblich eingestuft.
Unter der Voraussetzung, dass geeignete Maßnahmen (Kap. 9.1 und 9.2) umgesetzt wer-
den, sind die mit dem Vorhaben verbundenen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut
Tiere als nicht erheblich einzustufen.
8.1.2.2 Teilschutzgut Pflanzen
Die Beanspruchung und Zerstörung der Biotope erfolgt in direkter Weise durch Überbau-
ung. Das Konfliktpotenzial beschränkt sich also in erster Linie unmittelbar auf das Baufeld
und angrenzende Bereiche.
Die Zuwegung für die Anlieferung erfolgt zum Teil auf dem bereits bestehenden Wegenetz
(vgl. Kap. 3). Die Straßen und Wege weisen dementsprechend ausreichende Querschnitte
auf. Ab dem Klärwerk bis zu der Vorhabenfläche ist ein neuer Zufahrtsweg anzulegen (sie-
he Abb. 25). Hierbei werden überwiegend Ackerfläche und Grünland in Anspruch genom-
men, aber auch zum geringen Teil Waldgebiete. Teile der Zuwegung und der Montageflä-
chen werden nach dem Aufstellen der Anlagen wieder Rückgebaut und ihrer Ursprüngli-
chen Funktion zugeführt (siehe Karte 2).
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Abb. 25 Zuwegung (rot) und Baustelleneinrichtungsflächen (Blau) sowie der geplante Verlauf
der Kabeltrasse (orange)
Der Netzanschluss erfolgt an eine nahegelegene 10 kV-Leitung, hierfür werden Ackerbio-
tope und artenarme Grünländer mit einer geringen Wertstufe in Anspruch genommen. An
zwei Stellen wird die Kabeltrasse mittels Spülbohrungen verlegt. Dabei werden baubedingt
Acker und Grünlandfläche beansprucht. In beiden Fällen ist eine Wiederherstellung des
Ausgangbiotopes ohne Funktionsverluste möglich.
Zusammenfassend ergibt sich aus Tab. 20, dass insgesamt ca. 2,92 ha Biotoptypen dau-
erhaft durch Versiegelung (Fundament, Zuwegung, Kranaufstellflächen) zerstört werden.
Davon sind 2,66 ha bislang nicht versiegelte Biotope.
Eingriffsumfang Biotoptypen Tab. 20
Biotoptyp Wertstufe (LANUV NRW, 2008)
5-Stufige Bewer-tungsskala
Flächengröße Gesamt (m²)
(im GIS ermittelt)
Flächengröße Anteil (m²) (im GIS ermit-telt)
Acker (HA0) 2 nachrangig 7.235
Temporäre Versiegelung 4.416
Dauerhaft Versiegelung 2.819
Grünland (EA0/EB0) 3 mäßig 17.537
Temporäre Versiegelung 9.528
Dauerhaft Versiegelung 8.009
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Biotoptyp Wertstufe (LANUV NRW, 2008)
5-Stufige Bewer-tungsskala
Flächengröße Gesamt (m²)
(im GIS ermittelt)
Flächengröße Anteil (m²) (im GIS ermit-telt)
Feldgehölz (BA1) 7 hoch 447
Temporäre Versiegelung 197
Dauerhaft Versiegelung 250
Gewässer (FN0) 2 nachrangig 188
Temporäre Versiegelung 137
Dauerhaft Versiegelung 51
Gewässer (FN0) 4 mäßig 20
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 20
Kleingehölze (BD0) 5 mittel 28
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 28
Laubwald (AB1/AE0/AJ) 7 hoch 502
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 502
Mischwald (AH3) 7 hoch 133
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 133
Nadelwald (AK) 7 hoch 305
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 305
Siedlung (SE) 0 nachrangig 682
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 682
Straßenbegleitgrün (VA) 2 nachrangig 251
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 251
versiegelte Flächen (VF0) 0 nachrangig 1.439
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 1.439
teilversiegelte Flächen (VF1) 1 nachrangig 459
Temporäre Versiegelung 0
Dauerhaft Versiegelung 459
Gesamt 29.226
Die Eingriffe gem. § 14 Abs. 1 BNatSchG werden im Rahmen der Eingriffsregelung in Kap.
9.2.1 bilanziert.
Die mit dem Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf das Teilschutzgut Pflanzen betref-
fen überwiegend Biotoptypen mit einer geringfügigen Bedeutung (Wertstufe 0-3). Aufgrund
der geringen Wertigkeit der betroffenen Biotoptypen, wird der Verlust als nicht erheblich
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eingestuft. Der mit dem Eingriff verbundene Wertverlust wird im Rahmen der Eingriffsrege-
lung berücksichtigt.
8.1.2.3 Biologische Vielfalt
Die vorhandenen extremen bzw. schützenswerte Standortbedingungen werden anlagen-
und betriebsbedingt nicht beeinträchtigt. Durch das Vorhaben findet keine großflächige
Bodeninanspruchnahme statt und im Untersuchungsgebiet liegen keine Schutzgebiets-
ausweisungen vor. Somit können Auswirkungen auf das Schutzgut Biologische Vielfalt
vernachlässigt werden.
Durch das geplante Vorhaben sind keine erheblichen Umweltauswirkungen zu erwarten.
8.1.3 Schutzgut Boden
Grundsätzlich geht im Zuge der Bebauung ein großer Teil landwirtschaftlicher Nutzfläche
mit einem mittleren bis geringen Ertragspotenzial verloren. Gemäß § 1 BBodSchG sind bei
Einwirkungen auf den Boden Beeinträchtigungen seiner natürlichen Funktionen sowie sei-
ner Funktionen als Archiv der Natur- und Kulturgeschichte so weit wie möglich zu vermei-
den. Die zu schützenden Funktionen des Bodens werden im § 2 BBodSchG näher erläu-
tert. Sie decken sich im Wesentlichen mit den in der Bestandsbewertung des Schutzgutes
Boden zugrunde gelegten Prüfkriterien (besondere Bodenfunktionen). Mit der Überbauung
der Flächen ist ein vollständiger und nachhaltiger Verlust sämtlicher Bodenfunktionen ver-
bunden.
Für die Zuwegung, Kranstellflächen und Lagerflächen der Windenergieanlage ist insgesamt
eine Teilversiegelung, Verdichtung oder Umlagerung von etwa 29.226 m² Boden notwen-
dig. Davon werden 14.278 m² temporär und 14.886 dauerhaft teilversiegelt. Im Rahmen
des Ausbaus der Fundamente werden ebenfalls etwa 60 m² Bodenfläche vollversiegelt.
Im Untersuchungsgebiet werden ca. 29.226 m² von dem Bodentyp Gley durch Versiege-
lung, Verdichtung oder Umlagerungen in Anspruch genommen.
Überschlägig werden ca. 5.000m³ Bodenaushub bei der Herstellung der temporär versie-
gelten Flächen anfallen und ca. 6000m³ Bodenaushub bei der Herstellung der dauerhaft
versiegelten Flächen.
Die im UG vorhandene Altlast liegt außerhalb des Einwirkbereiches, so dass Auswirkungen
durch die geplante WEA ausgeschlossen werden können.
Im Rahmen der Baufeldbereitung (anlegen von Zuwegung, Herstellung von Kran-, Lager-
und Montageflächen) werden Bodenmassen bewegt und zwischengelagert.
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Trotz der vorhandenen Vorbelastung (landwirtschaftliche Nutzung) und der damit verbun-
denen eingeschränkten Bedeutung des Schutzgutes Boden innerhalb des Untersuchungs-
gebietes, des geplanten vergleichsweise geringen Versiegelungsumfanges durch die Nut-
zung bereits bestehender Zuwegungen zur Erschließung der geplanten Anlage sowie des
lediglich punktuellen Eingriffs durch die Anlage des Fundamentes, werden aufgrund der
Schutzwürdigkeit erhebliche Umweltauswirkungen bei der Umsetzung der Planung verur-
sacht. Die Funktionsverluste, die mit dem Vorhaben verbunden sind, werden im Rahmen
der Eingriffsregelung (vgl. Kap. 9.2) berücksichtigt und kompensiert.
8.1.4 Schutzgut Wasser
Wie beim Schutzgut Boden entstehen anlagebedingte Auswirkungen auch für das Schutz-
gut Wasser hauptsächlich durch die Versiegelung von Flächen und die damit verbundene
dauerhafte Unterbindung einer Versickerung der Niederschläge. Generell kann das Risiko
einer Beeinträchtigung des Schutzgutes Wasser durch Verunreinigung des Grund- und
Oberflächenwassers bei vorschriftsmäßiger Ausführung der Baumaßnahmen weitestge-
hend minimiert werden.
Grundwasser
Bezogen auf das Grundwasser führen Neuversiegelungen im Umfang von etwa 2,92 ha zu
einer Verminderung der Grundwasserneubildung sowie einer Verringerung der Versicke-
rung von Niederschlagswasser. Nach Abschluss der Bauarbeiten werden 14.278 m² wieder
entsiegelt sodass auf diesen Flächen die Versickerung und Grundwasserneubildung wieder
stattfinden kann.
Dennoch entstehen durch die geplanten WEA so gut wie kein Mehrabfluss von Nieder-
schlagswasser, da nur die Standfläche der Anlagen zusätzlich vollversiegelt wird. Die
Kranaufstellflächen sowie die Zuwegung werden hingegen als Schotterfläche hergerichtet.
Diese Flächen ermöglichen eine teilweise Versickerung des Regenwassers, so dass dort
kein Mehrabfluss anfällt. Das in sehr geringfügigen Mengen auf der Anlagenoberfläche
anfallende Niederschlagswasser wird über das Fundament im Nahbereiche der Anlagen
ins Erdreich abgeleitet und versickert dort.
Durch den Bau der Fundamente für die geplanten WEA erfolgt ein dauerhafter Eingriff in
das Grundwasser. Hierbei werden insgesamt 60 m² vollversiegelt.
Durch konstruktive Maßnahmen zur Abdichtung des Maschinenhauses wird sichergestellt,
dass das abfließende Wasser nicht mit Schadstoffen verunreinigt wird. Mit diesen Maß-
nahmen wird auch der Schutz des Grundwassers sichergestellt, der in dem Gebiet der ge-
planten WEA durch den hochanstehenden Wasserkörper und der porösen Beschaffenheit
der Grundwasserleiter notwendig ist.
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Oberflächengewässer
Von den vorhandenen Oberflächengewässern im Gebiet sind durch das Vorhaben einige
Entwässerungsgräben betroffen. Diese werden z.T. durch die geplante Zuwegung über-
baut. Zudem werden im Zuge der Trassenlegung Gräben mittels Spülbohrverfahren ge-
quert. Die betroffenen Gräben sind anthropogen bedingt und nur zeitweilig wasserführend.
Sie haben somit für das Schutzgut Wasser nur eine geringe Bedeutung. Das Spülbohrver-
fahren hat vergleichsweise geringe Auswirkungen auf das Schutzgut.
Die vorhabenbedingten Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Wasser werden aufgrund
des relativ geringen Eingriffsumfangs und der getroffenen Vorkehrungen in einem Bereich
von besonderer Bedeutung als nicht erheblich eingestuft.
8.1.5 Schutzgut Klima und Luft
Eine großflächige Bodeninanspruchnahme findet nicht statt, wodurch die Kaltluftproduktion
kaum eingeschränkt wird. Ebenso gibt es keine Hinweise auf Barrierewirkungen von WEA
auf den Luftaustausch.
Durch Verwirbelung und Turbulenzen der Rotoren kann es zu kleinklimatischen Verände-
rungen im Gebiet kommen, die aber großräumig vernachlässigt werden können. Ebenso
kann eine möglich, geringfügige Veränderung des Windfeldes, durch die Energieabnahme
vernachlässigt werden.
Von WEA gehen keine negativen Wirkungen wie Emissionen, Immissionen, Unterbrechun-
gen von Luftaustauschprozessen oder Zerstörung und Beeinträchtigung klimatischer Aus-
gleichsräume aus. Daher sind durch das geplante Vorhaben keine erheblichen Umwelt-
auswirkungen zu erwarten.
8.1.6 Schutzgut Landschaft
Insbesondere in Form von Windparks gehen von WEA wegen ihrer Größe, Gestalt, Rotor-
bewegung und -reflexe auch großräumige Wirkungen aus, die das Erscheinungsbild einer
Landschaft verändern und bei großer Anzahl und Verdichtung ganzen Regionen den Cha-
rakter einer Industrielandschaft geben können (Breuer, 2001).
Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes durch Windenergieanalgen sind aufgrund der
Höhen der Anlagen in der Regel nicht ausgleichbar oder ersetzbar im Sinne des § 15
Abs. 6 Satz 1 BNatSchG. Auch eine landschaftsgerechte Wiederherstellung des Land-
schaftsbildes ist nicht möglich (vgl. (MKULNV NRW, 2015)).
Zwar wirkt ein hoher Gegenstand wie eine WEA weit in sein Umfeld hinein, die Wirkung
nimmt jedoch mit zunehmender Entfernung exponentiell ab (Nohl, 1993). Die Fernwirkung
von WEA kann zudem in Abhängigkeit von Topographie und weiteren Gegebenheiten be-
trächtlich sein. Der Windenergie-Erlass 2015 legt den Untersuchungsraum für die Land-
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schaftsbildbewertung mit der 15-fachen Anlagenhöhe fest. Somit steht die Größe des Unter-
suchungsgebietes in direktem Verhältnis zur Höhe der geplanten WEA. Dieser beeinträchtig-
te Raum ist jedoch nach Beschaffenheit und Struktur des Landschaftsbildes sowie des Stan-
dortes und der Anzahl und Größe der Windkraftanlagen differenziert zu betrachten.
Durch das Vorhaben werden Landschaftsbildeinheiten beeinträchtigt, die insgesamt einen
mittleren bis hohen landschaftlichen Eigenwert aufweisen. Insgesamt ist durch die weit-
räumige Wirkung von erheblichen Umweltauswirkungen auf das Schutzgut Landschaft
auszugehen.
8.1.7 Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter
Für die unmittelbare Vorhabenfläche liegen keine Nachweise von Kultur- und sonstigen
Sachgütern vor.
Das Vorhaben ist in Bezug auf das Schutzgut Kultur- und sonstige Sachgüter als nicht
erheblich zu bewerten.
8.2 Wechselwirkungen
Bei einer Gesamtbetrachtung aller Schutzgüter wird deutlich, dass sie zusammen ein kom-
plexes Wirkungsgefüge darstellen, in dem sich viele Funktionen gegenseitig ergänzen und
aufeinander aufbauen. Im Rahmen dieser UVS ist es nicht das Ziel, alle diese denkbaren
funktionalen und strukturellen Beziehungen aufzuzeigen. Vielmehr sollen die Bereiche her-
ausgestellt werden, in denen sehr starke gegenseitige Abhängigkeiten bestehen und wo
vorhabenbezogene Auswirkungen eine Vielzahl von Folgewirkungen haben können. Diese
Bereiche mit einem ausgeprägten funktionalen Wirkungsgefüge (= Wechselwirkungskom-
plexe) weisen deshalb ein besonderes Konfliktpotenzial auf.
Auf der Vorhabenfläche führt die vorgesehene Überbauung von Boden zwangsläufig zu
einem Verlust der Funktionen dieser Böden, wozu auch die Speicherung von Nieder-
schlagswasser zählt. Hierdurch erhöht sich der Oberflächenwasserabfluss, während die
Versickerung unterbunden wird. Aufgrund des verhältnismäßig geringen Umfangs der zu
versiegelnden Flächen sowie der geforderten Minimierungsmaßnahme der Versickerung
des anfallenden Niederschlagswassers im Plangebiet, sind hier keine erheblichen negati-
ven Auswirkungen durch sich negativ verstärkende Wechselwirkungen zu erwarten. Wei-
terhin bringt die Überbauung von Boden negative Auswirkungen auf Pflanzen und Tiere mit
sich, da Lebensräume zerstört werden. Da dieser Verlust relativ kleinflächig ist und die
Ausführung der Zuwegungen und Kranstellflächen in wassergebundener Bauweise erfolgt,
ist auch hier von keinen erheblichen sich verstärkenden Auswirkungen auszugehen.
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8.3 Eingriffe in Natur und Landschaft nach § 14 BNatSchG
Die geplante Errichtung der Windenergieanlagen am Hasselbach stellt gemäß § 14
BNatSchG einen Eingriff in Natur und Landschaft dar, der gemäß § 15 BNatSchG zu kom-
pensieren ist.
Erhebliche Eingriffe sind insbesondere auf das Landschaftsbild zu erwarten (Kap. 8.1.6),
aber auch der Verlust von Biotoptypen sowie die Versiegelung von Böden ist im Rahmen
der Eingriffsregelung zu betrachten.
In der Gesamtbilanz werden die Eingriffe multifunktional kompensiert, so dass nach Ab-
schluss der Maßnahmen keine erheblichen Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes ver-
bleiben. Die entsprechende Bilanz ist in Kap. 9.2 vorhanden.
8.4 Zusammenfassung der Ergebnisse des Artenschutzbeitrages
Die Umweltverträglichkeitsstudie wird durch einen Artenschutzbeitrag ergänzt. In diesem
Beitrag werden auf der Grundlage des Bundesnaturschutzgesetztes (BNatSchG) in der
Fassung vom 29. Juli 2009 (gültig seit dem 1. März 2010) Auswirkungen des Vorhabens
auf die artenschutzrechtlichen Bestimmungen des § 44 BNatSchG geprüft.
Im Rahmen von Kartierungen im Jahr 2014 und 2015 konnten im Untersuchungsgebiet
sechs planungsrelevante Vogelarten und dreizehn Fledermausarten nachgewiesen werden
(AG BiotopKartierung, 2015). Ein relevantes Vorkommen bzw. eine artenschutzrechtliche
Betroffenheit von Reptilien, Amphibien, wirbellosen Tieren sowie Farn- und Blütenpflanzen
auf der Vorhabenfläche wird ausgeschlossen.
Fledermäuse
Im Untersuchungsgebiet konnten die Fledermausarten Großer Abendsegler, Bechsteinfle-
dermaus, Braunes/Graues Langohr, Breitflügelfledermaus, Fransenfledermaus, Klein-
abendsegler, Kleine/Große Bartfledermaus, Großes Mausohr, Rauhautfledermaus, Teich-
fledermaus, Wasserfledermaus und Zwergfledermaus nachgewiesen werden (AG
BiotopKartierung, 2015). Die Mückenfledermaus wird als potenziell vorkommend eingestuft.
Die Arten Großer und Kleiner Abendsegler, Breitflügelfledermaus, Rauhautfledermaus und
Zwergfledermaus werden vom Leitfaden „Artenschutz und WEA“ als windkraftempfindlich eingestuft. Die Arten sind durch eine Kollision mit den Rotorblättern gefährdet und finden
sich daher in hohen Zahlen in der zentralen Fundkartei der Staatlichen Vogelschutzwarte
im Landesamt für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz Brandenburg (Dürr, 2015).
Neben der direkten Kollision können auch die starken Luftverwirbelungen im Bereich der
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Rotorblätter, die i.d.R. ein Barotrauma4 der Lungen verursachen, zu Tötungen führen
(Baerwald, et al., 2008). Tötungen durch Kollisionen können daher nicht mit Sicherheit
ausgeschlossen werden.
Um das Kollisionsrisiko der Fledermäuse an WEA bzw. deren Rotoren zu reduzieren und
eine signifikante Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos zu vermeiden, wird als
Vermeidungsmaßnahme ein Gondel-Monitoring im abgeschalteten Betrieb während der
ersten zwei Betriebsjahres zur Erfassung der Fledermausaktivität vorgenommen.
Durch die Baufeldfreimachung bzw. durch die Rodung von Gehölzen kann es auch zu Ver-
letzungen und Tötungen von nicht als WEA-empfindlichen Fledermausindividuen der Ar-
tengruppen Maus- und Langohren kommen. Baubedingte Verletzungen und Tötungen von
Fledermausindividuen können jedoch durch die Kontrolle von potenziellen Quartierbäumen
vor deren Rodung vermieden werden (siehe Kap. 9.1).
Durch Rodungen können aber auch mögliche Quartiere der erfassten Fledermausarten
zerstört werden. Eine detaillierte Prüfung dieser betroffenen Strukturen auf mögliche
Baumhöhlen und -spalten erfolgte nicht. Im Rahmen einer überschlägigen (Sicht-)Kontrolle
(mit Fernglas) konnten jedoch keine relevanten Strukturen erfasst werden. Zudem weist
der überwiegende Teil der zu rodenden Gehölze eine junge Altersstruktur auf, die in Bezug
auf eine Quartierverfügbarkeit nur eine untergeordnete Rolle spielen.
Ebenso konnten im Rahmen der Erfassung von Fledermäusen keine relevanten Quartiere
(Paarungsquartiere o.ä.) im direkten Eingriffsbereich nachgewiesen werden (AG
BiotopKartierung, 2015). Mögliche Zwischen- oder Einzelquartiere finden Fledermäuse die
Art hinter Rindenabplatzungen oder in Astabbrüchen. Diese Strukturen werden meist nur in
unregelmäßigen Abständen als Tagesschlafplatz aufgesucht.
Im Umfeld des Eingriffes verbleiben jedoch ausreichend vergleichbare Strukturen (Waldge-
biete im Bereich der Klärteiche bzw. –anlage), auf die ein Ausweichen grundsätzlich ohne
Funktionsverluste möglich ist, sodass die ökologische Funktion der Fortpflanzungs- und
Ruhestätten im räumlichen Zusammenhang erhalten bleibt.
Artenschutzrechtliche Verbotstatbestände iSd § 44 BNatSchG werden unter Berücksichti-
gung der vorgesehenen Vermeidungsmaßnahmen für die Artengruppe der Fledermäuse
ausgeschlossen.
Avifauna
Im Rahmen der avifaunistischen Erfassungen wurden innerhalb des Untersuchungsgebie-
tes von einem 1.000-m-Radius um die geplante WEA zwei WEA-empfindlichen Arten fest-
4 „Druckverletzung“ durch eine Änderung des Umgebungsdrucks.
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gestellt. Außerhalb des Untersuchungsgebietes befindet sich ein tradierter Brutplatz des
Weißstorchs (ca. 3.000 m von der geplanten WEA entfernt).
Bei der Artengruppe Vögel kann eine Betroffenheit bei fünf der zwanzig nachgewiesenen
Arten nicht ausgeschlossen werden. Für diese fünf Arten (Baumpieper, Feldsperling, Ku-
ckuck, Mäusebussard und Waldlaubsänger) wird eine vertiefende Prüfung im Artenschutz-
beitrag durchgeführt.
Unter Berücksichtigung des gesetzlich vorgeschriebenen Rodungsverbotes iSd § 39
BNatSchG kann eine Betroffenheit von allen gehölzbrütenden Vogelarten ausgeschlossen
werden.
Unter Einbeziehung der im Artenschutzbeitrag genannten Vermeidungsmaßnahmen kann
auch der Eintritt von vorhabenbedingten Verbotstatbeständen nach § 44 BNatSchG für die
Art Mäusebussard ausgeschlossen werden.
9. Maßnahmen zur Vermeidung und zum Ausgleich oder Ersatz
erheblicher Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft
Als Verursacher des Eingriffs ist der Vorhabenträger gemäß § 15 BNatSchG dazu ver-
pflichtet, Beeinträchtigungen von Natur und Landschaft vorrangig zu vermeiden. Nicht ver-
meidbare erhebliche Beeinträchtigungen sind zu kompensieren. Die Möglichkeiten einer
Vermeidung oder Minderung der Eingriffe werden zunächst geprüft und bei der Maßna-
menplanung berücksichtigt.
Bei der Maßnahmenplanung werden die zuvor ermittelten Beeinträchtigungen von Natur-
haushalt und Landschaft sowie die im Rahmen des Artenschutzbeitrages entwickelten
Maßnahmen berücksichtigt. Die dort vorgeschlagenen Maßnahmen zur Projektgestaltung
(u. a. Bauzeitenregelung) fließen in die Maßnahmenplanung mit ein.
Es wird zwischen folgenden Maßnahmentypen differenziert:
V – Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen, M – Kompensationsmaßnahmen (Ersatz- und Ausgleichsmaßnahmen)
Die Maßnahmen aus der artenschutzrechtlichen Prüfung sind mit dem Index „ART“ verse-
hen.
9.1 Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen
Durch die im Folgenden aufgelisteten Maßnahmen können Störungen und Schädigungen
vermieden oder vermindert werden.
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Schutzgut Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit
Um Auswirkungen auf das Schutzgut insgesamt zu verringern, werden folgende Maßnah-
men zur Vermeidung durchgeführt:
Im Fall einer möglichen Überschreitung der maximalen Schattenwurfdauer wird die Windenergieanlage mit einer entsprechenden Regeltechnik versehen, um den tatsächli-chen Schattenwurf durch zeitweise Abschaltung auf das zulässige Maß zu reduzieren.
Die einzelnen Bauteile der WEA sind in einem mattierten, weißen bis hellgrauen Farbton anzulegen. Ausnahmsweise können im unteren Bereich des Anlagenturms grüne Farb-töne gewählt werden.
Schutzgüter Tiere, Pflanzen und biologische Vielfalt
Kontrolle von Baumhöhlen vor Baubeginn (VART 1)
Zur Vermeidung artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände, insbesondere des Tötens von
Tieren, werden zu fällende Gehölzbestände mit Potenzial für Fledermausquartiere (Bäume
mit Stammdurchmesser > 40 cm) vor der Baufeldfreiräumung von fachkundigem Personal
auf Baumhöhlen und -spalten untersucht. Potenziell geeignete Baumhöhlen und Baumspal-
ten werden auf Fledermausbesatz überprüft. Die Maßnahme sollte zwischen September –
Oktober des jeweiligen Jahres, unmittelbar vor den Baumfällarbeiten erfolgen.
Beim Fällen der Bäume ist darauf zu achten, dass mögliche Öffnungen von geeigneten
Quartierstrukturen frei bleiben. Nach dem Fällen sollten die jeweiligen Bäume mind. 2 – 3
Tage unberührt an Ort und Stelle liegen bleiben, bevor die weitere Zerlegung und Abfuhr
erfolgt. Damit wird den ggf. in den Höhlungen vorhandenen Tieren die Möglichkeit zur
Flucht gegeben.
Nur wenn zweifelsfrei feststeht, dass die potenziellen Quartiere nicht besetzt sind, werden
sie verschlossen (z. B. mit Papier). Im Übrigen können Quartieröffnungen mit speziellen
Vorrichtungen auch so verschlossen werden, dass Tiere zwar hinaus, jedoch nicht wieder
hinein können. In Rücksprache mit der Unteren Naturschutzbehörde ist im Einzelfall ein
Umsetzen von Einzelindividuen oder eine Verschiebung des Fällzeitpunktes in Erwägung
zu ziehen.
Fledermausfreundliche Abschaltalgorithmen (VART 2)
Zur Vermeidung der Verletzung oder Tötung von Fledermausindividuen wird während der
ersten zwei Betriebsjahre die Erfassung der Fledermausaktivität über ein Gondel-
Monitoring mit abgeschalteten Anlagen vorgesehen.
Im Zeitraum vom 01.04.- 31.10. wird die Anlage dann zu den Zeiten abgeschaltet, in denen
folgende Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:
Windgeschwindigkeit in Gondelhöhe unterhalb oder gleich 6 m/s, Lufttemperatur von mindestens 10 Grad Celsius im Umfeld der Anlage,
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im Zeitraum von 2 Stunden vor Sonnenuntergang bis Sonnenaufgang, kein Regen/ Nebel bzw. trockene Bedingungen.
Hierzu wird eine Erfassung der Fledermausaktivität im Gondelbereich durch eine akusti-
sche Erfassung mit dem „Anabat SD1“ (oder gleichwertig) durchgeführt.
Aus den Ergebnissen des Monitorings des ersten Jahres werden bei Bedarf die Ab-
schaltalgorithmen für den Betrieb der Anlage festgelegt. Im zweiten Monitoring-Jahr wer-
den die Anlagen nach dem neuen Algorithmus betrieben. Nach Auswertung der Daten aus
dem zweiten Monitoring-Jahr wird der verbindliche Abschaltalgorithmus für den dauerhaf-
ten Betrieb der Anlage festgelegt. Die Abschaltung nach einem fledermausfreundlichen
Betriebsalgorithmus ist als Nebenbestimmung festzusetzen.
Das Abschalten der geplanten WEA ist erforderlich, um die signifikante Erhöhung des Ver-
letzungs- und Tötungsrisikos von Fledermäusen an den geplanten WEA durch Schlag zu
vermeiden. Durch die vorgesehenen Abschaltungen der geplanten WEA kann eine signifi-
kante Erhöhung des Tötungsrisikos der Fledermausarten wirksam vermieden werden
(Brinkmann, et al., 2011).
Bauzeitenregelung (VART 3)
Zum Schutz der gehölzbrütenden Vogelarten ist das gesetzlich vorgeschriebene Rodungs-
verbot iSd § 39 BNatSchG zwischen 01. März und 30. September einzuhalten.
Sind aus Gründen des Bauablaufes zwingend Baufeldfreiräumungen zu anderen als dem
o. g. Zeitfenster erforderlich, wird zuvor durch einen Ornithologen festgestellt, ob in der
jeweiligen Brutsaison aktuelle Bruten vorhanden sind. Wenn keine Bruten festzustellen
sind, kann die Rodung von Gehölzen in Abstimmung mit der Unteren Naturschutzbehörde
auch im Zeitraum zwischen März bis Juni erfolgen.
Zur Vermeidung von baubedingten Tötungen von Amphibienarten wird in sensiblen Berei-
chen die Baufeldfreimachung geregelt. Daher erfolgt die Anlage der Zuwegung für die WEA
außerhalb der Wanderzeiten (Anfang März – Ende August). und außerhalb der Ruhezeiten
(Sonnenaufgang bis Sonnenuntergang) der Amphibien.
Gestaltung des Mastfußbereiches (VART 4)
Um einer nachträglich unbeabsichtigten Erhöhung des Verletzungs- und Tötungsrisikos von
Greifvogel- und Eulenarten entgegenzuwirken, sollte das direkte Umfeld der WEA gemäß
HÖTKER et al. (2005) so gestaltet werden, dass Vogelarten nicht gezielt angelockt werden.
Dazu werden in Anlehnung an MAMMEN et al. (2010) folgende Vermeidungsmaßnahmen
festgesetzt:
Die Mastfußumgebung wird auf ein Mindestmaß beschränkt und als Schotterfläche ange-legt (siehe Karte 2 Planzeichnung „dauerhafte Flächen“), um für mögliche Beutetiere der Greif- und Eulenarten (Kleinsäuger) so unattraktiv wie möglich gestaltet zu werden,
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Mahd der Mastfußbrache nur im Winter und möglichst im mehrjährigen Pflegerhythmus, keine Mahd (bzw. Umbruch) der Mastfußbrache.
Ökologische Baubegleitung (V 5)
Um eine sowohl eine naturschutzfachlich korrekte Umsetzung der Maßnahmen zu gewähr-
leisten als auch zur Vermeidung von baubedingen ökologisch problematischen Auswirkun-
gen, ist das Bauvorhaben von der ersten Planung bis zur Abnahme durch eine ökologische
Baubegleitung (ÖBB) zu betreuen.
Dabei ist sicherzustellen, dass die ÖBB zeitgleich mit der Ausführungsplanung beauftragt
wird und das weitere Vorgehen gemeinsam abgestimmt wird. Die endgültige Ausgestaltung
der Vermeidungs- und Minderungsmaßnahmen können somit auch kurzfristig vor Ort situa-
tionsbedingt angepasst oder erweitert werden.
Der Bauablauf ist zu dokumentieren und der zuständigen Behörde vorzulegen
Amphibienzaun während der Bauzeit (V 6)
Sind aus Gründen des Bauablaufes zwingend Baufeldfreiräumungen zu anderen als dem
o.g. Zeitfenster erforderlich, ist in Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde ein
Einzäunen des Baufeldes mit Absammeln und Umsetzen der Tiere erforderlich.
Hierfür werden vor der erstmaligen Flächeninanspruchnahme die provisorischen Zäune
rechtzeitig vor Beginn der jährlichen Wanderungsphase der Amphibienarten hergerichtet.
Die Zäune werden derart in den Boden eingegraben (ca. 10 cm), dass ein Unterqueren der
Konstruktion durch die Tiere gesichert unterbunden wird. Als Material eignen sich möglichst
undurchsichtige und witterungsbeständige Zäune aus Polyesterträgergewebe mit einer
Mindesthöhe von 40 – 60 cm. Die Oberkante des Zauns ist in Anwanderrichtung umgebo-
gen. Auf der Anwanderungsseite werden Fanggefäße in einem Abstand von 10 m einge-
graben (weitere Angaben zur Konstruktion siehe MAmS, FGSV 2000).
Zur Hauptwanderungszeit erfolgt eine tägliche (morgens) Kontrolle der Fanggefäße. Ge-
fangene Tiere werden entweder in das Laichgewässer (Frühjahr) oder in den nördlichen
Waldbereich (Herbst) umgesetzt. In Phasen, in denen eine Kontrolle der Fanggefäße (z. B.
frostbedingt) ausbleibt, müssen diese abgedeckt werden.
Der Abbau der Amphibienleitzäune erfolgt bei nachweislich ausbleibenden Wanderungsak-
tivitäten entlang der Zäune. Der Aufbau der Zäune erfolgt in Abhängigkeit von der Witte-
rung Ende Januar/Anfang Februar bzw. Ende August.
In Abstimmung mit der unteren Landschaftsbehörde kann auf die Aufstellung der Amphi-
bienzäune verzichtet werden, wenn die Baufeldfreimachung (außerhalb des o.g. Zeitfens-
ters) und der Baustellenverkehr vorrangig zu den „Amphibien-Ruhezeiten“, also Tagsüber stattfindet.
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Schutzgut Boden
Folgende Vermeidungs- und Minimierungsmaßnahmen sind durchzuführen, um Auswir-
kungen auf das Schutzgut Boden zu verringern bzw. zu vermeiden:
Bodenschutzmaßnahmen vor, während und nach dem Baubetrieb (V 7)
Baufeldabsteckung vor Beginn der Bauarbeiten. Zur Erschließung der Windenergieanlagen so weit wie möglich vorhandene befestigte
Wege nutzen. Schädliche Bodenveränderungen mit Beeinträchtigungen der Bodenfunktionen sind
generell zu vermeiden. Arbeitsstreifen und Baufelder sind auf das unbedingt erforderliche Maß zu begrenzen.
Als Lagerflächen sind bevorzugt die Ackerflächen und Grünflächen im Umfeld der Maß-nahme zu nutzen (siehe Abb. 26). Ein Abfahren des Bodenaushubes ist nur im Rahmen der Verfüllungen am Lutherhof gestattet.
Die temporär beanspruchten Montageflächen oder erforderlichen Kurvenradien sind durch geeignete Bodenplatten abzudecken. Nach der Beanspruchung sind die ggf. ent-standenen Bodenverdichtungen nach Ausführung der Bodenarbeiten durch eine tief-gründige Auflockerung aufzuheben.
Bei sämtlichen Bodenarbeiten sind die DIN 18300 (Erdarbeiten) und DIN 18915 (Vege-tationstechnik im Landschaftsbau: Bodenarbeiten) zu berücksichtigen. Demnach werden Abtrag und Auftrag von Oberboden gesondert von allen anderen Bodenarbeiten durch-geführt. Oberboden ist, sofern er nicht direkt wieder verwendet wird, in Mieten fach- und situationsgerecht zwischenzulagern.
Boden der bei der Herstellung der dauerhaft versiegelten Flächen anfällt, kann auf den Flächen der Maßnahme 1 (Entsiegelung Lutherhof) zum Verfüllen genutzt werden. Auf-füllungen sind nicht gestattet.
Um eine standortgerechte Wiederbegrünung zu ermöglichen, ist der anfallende Oberbo-den nach Abschluss der Rohbodenarbeiten vor Ort wieder einzubauen.
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Abb. 26 Mögliche Lagerflächen für Bodenaushub (orange schraffiert)
Schutzgut Wasser
Um Auswirkungen auf das Schutzgut Wasser zu verringern, werden folgende Maßnahmen
zur Vermeidung durchgeführt:
Während der Bauarbeiten dürfen keine Verunreinigungen und keine wassergefährden-den Stoffe in die Gewässer gelangen. Die zum Betrieb von Baumaschinen erforderli-chen Öle und Treibstoffe sind entsprechend §§ 1 a, 26 und 34 WHG schadlos zu lagern. Bei Verunreinigungen mit wassergefährdenden Stoffen sind die Meldepflichten zu be-achten.
Während der Bauphase hat die Betankung von Baufahrzeugen und -maschinen auf einer wasserundurchlässigen Fläche derart zu erfolgen, dass auslaufende Kraft- und Betriebsstoffe sofort erkannt, zurückgehalten und aufgenommen werden können. Ein geeignetes Bindemittel ist vorzuhalten.
Um eine Versickerung von Regenwasser zu ermöglichen, sind vollversiegelte Flächen auf ein Mindestmaß zu reduzieren. Temporär befahrene Wege werden als wasserge-bundene Wegedecke angelegt.
Schutzgut Klima und Luft
Es sind keine erheblichen negativen Auswirkungen zu erwarten, folglich sind auch keine
Vermeidungs- oder Minimierungsmaßnahmen notwendig oder vorgesehen.
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Maßnahmen zum Ausgleich von Beeinträchtigungen anderer Schutzgüter können jedoch
zusätzlich positive Wirkungen auf das Schutzgut Klima und Luft erreichen.
Schutzgut Landschaft
Um Auswirkungen auf das Schutzgut Landschaft zu verringern, werden folgende Maßnah-
men zur Vermeidung durchgeführt:
Beleuchtungen sind abgesehen von Beleuchtung zu Wartungsarbeiten und der Flugsi-cherung nicht zulässig.
Es werden gedeckte, nicht reflektierende Farben für die Windenergieanlagen verwendet.
9.2 Eingriffsregelung und Kompensationsermittlung
Der Verursacher ist gemäß § 15 (2) BNatSchG verpflichtet, unvermeidbare Beeinträchti-
gungen durch Maßnahmen des Naturschutzes und der Landschaftspflege auszugleichen
(Ausgleichsmaßnahmen) oder zu ersetzen (Ersatzmaßnahmen). Ausgeglichen ist eine
Beeinträchtigung, wenn und sobald die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in
gleichartiger Weise wiederhergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht
wiederhergestellt oder neu gestaltet ist. Ersetzt ist eine Beeinträchtigung, wenn und sobald
die beeinträchtigten Funktionen des Naturhaushalts in dem betroffenen Naturraum in
gleichwertiger Weise hergestellt sind und das Landschaftsbild landschaftsgerecht neu ge-
staltet ist.
9.2.1 Naturhaushaushalt
Die Eingriffs- und Ausgleichsbilanzierung erfolgt nach den Vorgaben des LANUV in der
„Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV
NRW, 2008). Dieses soll einen einheitlichen und nachvollziehbaren Bewertungsmaßstab
für die Eingriffsermittlung und die Berechnung des Kompensationsumfanges bieten. Der
Kompensationsbedarf wird in Tab. 21 auf Grundlage der im Untersuchungsgebiet erfassten
Biotoptypen (vgl. Kap. 7.3.2.2) berechnet.
In Tab. 21 ist aufgeführt, dass insgesamt ca. 1,48 ha Biotoptypen dauerhaft durch Versie-
gelung (Fundament, Zuwegung, Kranaufstellfläche) zerstört werden und 1,43ha temporär
in Anspruch genommen werden. Für die Bilanzierung werden die temporären Flächen mit
dem Faktor 0,5 berechnet.
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Bilanzierung Biotoptypen5 Tab. 21
Biotoptyp Wertstufe (LANUV NRW, 2008)
5-Stufige Bewertungs-skala
Flächengröße Gesamt (m²)
(im GIS ermittelt)
Flächengröße Anteil (m²) (im GIS ermittelt)
Faktor Eingriffsflächenwert (Wertstufe x Flächengröße x Faktor)
Acker (HA0) 2 nachrangig 7.235
Temporäre Versiegelung 4.416 0,5 4416
Dauerhaft Versiegelung 2.819 5638
Grünland (EA0) 3 mäßig 17.537
Temporäre Versiegelung 9.528 0,5 14292
Dauerhaft Versiegelung 8.009 24027
Feldgehölz (BA1) 7 hoch 447
Temporäre Versiegelung 197 0,5 689,5
Dauerhaft Versiegelung 250 1750
Gewässer (FN0) 2 nachrangig 188
Temporäre Versiegelung 137 0,5 137
Dauerhaft Versiegelung 51 102
Gewässer (FN0) 4 mäßig 20
Temporäre Versiegelung 0,5 0
Dauerhaft Versiegelung 20 80
Kleingehölze (BD0) 5 mittel 28
Temporäre Versiegelung 0 0,5 0
5 Überplante Bankettbereiche werden hierbei nicht berücksichtigt.
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Biotoptyp Wertstufe (LANUV NRW, 2008)
5-Stufige Bewertungs-skala
Flächengröße Gesamt (m²)
(im GIS ermittelt)
Flächengröße Anteil (m²) (im GIS ermittelt)
Faktor Eingriffsflächenwert (Wertstufe x Flächengröße x Faktor)
Dauerhaft Versiegelung 28 140
Laubwald (AB1/AE0) 7 hoch 502
Temporäre Versiegelung 6 0,5 21
Dauerhaft Versiegelung 502 3514
Mischwald (AH3) 7 hoch 133
Temporäre Versiegelung 0 0,5 0
Dauerhaft Versiegelung 133 931
Nadelwald (AK) 7 hoch 305
Temporäre Versiegelung 0 0,5 0
Dauerhaft Versiegelung 305 2135
Siedlung (SE) 0 nachrangig 682
Temporäre Versiegelung 0 0,5 0
Dauerhaft Versiegelung 682 0
Straßenbegleitgrün (VA) 2 nachrangig 251
Temporäre Versiegelung 0 0,5 0
Dauerhaft Versiegelung 251 502
versiegelte Flächen (VF0)
0 nachrangig 1.439
Temporäre Versiegelung 0 0,5 0
Dauerhaft Versiegelung 1.439 0
teilversiegelte Flächen (VF1)
1 nachrangig 459
Temporäre Versiegelung 0 0,5 0
Dauerhaft Versiegelung 459 459
Gesamt 29.226 58.883,5
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Durch den geplanten Eingriff ergibt sich daher ein Kompensationsbedarf von
58.883,5 Werteinheiten (Tab. 21).
9.2.2 Arten und Lebensgemeinschaften
Durch die erforderlichen Rodungen von Heckenstrukturen, Wald und Waldrandbereichen
kommt es insbesondere für die Gruppe „Arten der Gehölze und Wälder“ zu einem Verlust
von insgesamt 1.413 m²
9.2.3 Landschaftsbild
Die Ermittlung des Ersatzgeldes für die Kompensation des Landschaftsbildes wird anhand
der Flächenanteile der einzelnen Landschaftsbildeinheiten und der Zuordnung der Preise
pro Meter Anlagenhöhe vorgenommen.
Höhe der Ersatzzahlung lt. WEE NRW 2015 Ziffer 8.2.2.1 Tabelle S. 61 Tab. 22
Wert-stufe
LBE bis zu 2 WEA Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagehöhe
Windpark mit 3-5 Anlagen Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagehöhe
Windpark ab 6 Anlagen Ersatzgeld pro Anlage je Meter Anlagehöhe
1 sehr gering / gering
100 € 75 € 50 €
2 mittel 200 € 160 € 120 €
3 hoch 400 € 340 € 280 €
4 sehr hoch 800 € 720 € 640 €
Die Größe des Untersuchungsraumes beträgt insgesamt 3.169 ha.
Zuordnung der Flächenanteil / Landschaftsbildeinheit / Wertstufen Tab. 23
Landschaftsbildeinheit Fläche (ha) Wertstufe € / m Anlagenhöhe
LBE-1 667 mittel 160
LBE-2 867 mittel 160
LBE-3 1.635 mittel 160
Summe 3.169
Die Ermittlung des Ersatzgeldes wird nach der flächengewichteten Mittelung des Preises
gemäß der Anteile der Landschaftsbildeinheiten am Untersuchungsgebiet vorgenommen.
Der gemittelte Preis pro Meter Bauhöhe ergibt sich aus der folgenden Berechnung: ℎ�. ℎ� × € �⁄ + ℎ�. ℎ� × € �⁄ + . ℎ�. ℎ� × € �⁄ = � € �⁄
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Das Ersatzgeld ergibt sich aus dem Preis pro Meter Anlagenhöhe multipliziert mit der Anla-
genhöhe: ��� × � ∗ € �⁄ = ��. €
9.2.4 Kompensationsbedarf insgesamt
Übersicht des Kompensationsbedarfs Tab. 24
Schutzgut Kompensationsbedarf
Tiere, Pflanzen, Biologische Vielfalt
Naturhaushalt 58.833,5 WE
Arten- und Lebensgemeinschaften 1.413 m² Gehölzflächen
Landschaft 96.000 €
9.3 Ausgleichs- und Ersatzmaßnahmen
M 1 – Entsiegelung
Nördlich des geplanten WEA-Standortes befindet sich der Lutherhof. Hierbei handelt es
sich um einen Komplex aus sieben leerstehenden Häusern der Bethelstiftung. Insgesamt
wird eine Fläche von ca. 5.000 m² entsiegelt (siehe Abb. 27 und Abb. 28).
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Abb. 27 Lage der Kompensationsmaßnahme M 1 und M2 (Kartengrundlage Geobasis NRW
2015)
M 2 – Aufforstung
Bei der Entsiegelung in M1 entstandene Löcher können mit Bodenmaterial, die im Rahmen
der Zuwegung der geplanten WEA anfallen verfüllt werden. Bodenauftrag über das Verfül-
len hinaus ist nicht gestattet Die entsiegelten Flächen, sowie die restlichen Flächen des
„Lutherhof“ werden mit standortgereichten heimischen Bäumen aufgeforstet. Hierbei sind
Eichen und Hainbuchen zu verwenden um einen Eichen-Hainbuchen-Wald zu erstellen.
Insgesamt werden ca. 10.000 m² aufgeforstet. Dabei können sowohl flächige Pflanzungen
als auch truppweise Pflanzungen mit Offenbereiche angelegt werden. Die Fläche ist gegen
Verbissschäden mit einem Wildschutzzaun einzuzäunen.
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Abb. 28 Detailplan der Maßnahme M1 (eigene Darstellung)
M 3 – Installation von Fledermauskästen
Werden im Zuge der Maßnahme VART1 Eizelquartiere gefunden, die durch die Baufeldfrei-
machung zerstört werden, sind an geeigneter Stelle im umliegenden Wald Fledermauskäs-
ten anzubringen. Dabei sind die Vorgaben des LANUV NRW „Artenschutzmaßnahmen für
Säugetiere“ zu beachten (LANUV NRW, 2016).
Bestimmung der Zielbiotopwerte der Kompensationsmaßnahmen
In der folgenden Tabelle sind die geplanten Kompensationsmaßnahmen mit ihren Entwick-
lungszielen und Zielbiotopwerten aufgeführt. Die Festlegung des Bestandswertes und des
Zielbiotopwertes orientieren sich an der „Numerischen Bewertung von Biotoptypen für die
Eingriffsregelung in NRW“ (LANUV NRW, 2008).
Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG Planung des Windpark Hasselbach Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan - 91 -
Wertsteigerung der Kompensationsfläche durch die geplanten Ausgleichsmaßnahmen Tab. 25
Nr. Bezeichnung Biotoptyp
Bestand
Fläche (m²)
Biotoptyp
Planung
Aufwertung /m²
∑ Auf-wertung
M1 Entsiegelung und Aufforstung
VF0 (versiegelte Fläche)
5000 AB9,100, ta 3-5,m (Eichen-Hainbuchewald, 100 % heimische Gehölze, jungwuchs, schlecht bis mittel ausgeprägt
12 60.000
Zielbiotopwert 6x2*=12
Biotopwert 0
M2 Aufforstung HM
(Grünanlage)
5000 AB9,100, ta 3-5,m (Eichen-Hainbuchewald, 100 % heimische Gehölze, jungwuchs, schlecht bis mittel ausgeprägt
Zielbiotopwert =6
3 15.000
Biotopwert 3
Summe Wertpunktezuwachs 75.000
*Bei Entsiegelung werden die Zielwertepunkte verdoppelt
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9.4 Vergleichende Gegenüberstellung
Vergleichende Gegenüberstellung
Maßgebliche Konflikte Umfang der be-
troffenen Funktionen
Zugeordnete Maßnahmenkomplexe/ Einzelmaßnahmen
Umfang der Maßnahmen
Fazit
Neuversiegelung
Verlust und Änderung von Bodenfunktionen (Gleyböden) z.T. Verminderung der versicke-rungsfähigen Oberfläche
(Teilversiegelung, dauerhaft)
14.886 m² Entsiegelung vollversiegelter Flächen 5.000 m² Teilausgleich durch Entsieglung möglich, verbleibendes Kom-pensationsdefizit wird durch Auffors-tung erreicht.
Verlust und Änderung von Bodenfunktionen (Gleyböden) z.T. Verminderung der versicke-rungsfähigen Oberfläche
(Teilversiegelung, temporär)
14.278 m²
Dauerhafter Eingriff in den Grundwasserkörper durch Fundamente (Vollversiegelung)
Fundamentgröße ca. 60 m²
Vegetationsverlust
Biotope 58.833,5 WE Entsiegelung und Aufforstung, 5.000 m² (6x2 WE/m²)
Aufforstung 5.000 (3 WE/m²)
60.000 WE
15.000 WE
insgesamt 58.833,5 WE insgesamt 75.000 WE Es ergibt sich ein Überschuss von 16.166,5 WE.
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Vergleichende Gegenüberstellung
Maßgebliche Konflikte Umfang der be-
troffenen Funktionen
Zugeordnete Maßnahmenkomplexe/ Einzelmaßnahmen
Umfang der Maßnahmen
Fazit
Arten- und Lebensgemeinschaften
Artenschutzkonflikte
bzw. potenzielle Tötungen von Fledermausindivi-duen und des Mäusebussards durch Kollisionen an WEA
Tötung von gehölzbrütenden Vogelarten
Fledermausfreundliche Abschaltlogarithmen
Bauzeitenregelung
Gestaltung des Mastfußbereiches
vgl. Ziff. 9.1 Es verbleiben keine Beeinträchtigungen.
Beeinträchtigung des Landschaftsbildes
Erhebliche Beeinträchtigung des
Landschaftsbildes
96.000 € 96.000 € Es verbleiben keine Beeinträchtigungen.
Bei der Gegenüberstellung der neuversiegelten Fläche für die Errichtung der WEA zur entsiegelten Fläche (M1) zeigt sich, dass ein Teilausgleich
möglich ist. Da es sich bei den Neuversiegelten Flächen nicht um besonders schutzwürdige Böden handelt, ist ein 1:1 Ausgleich nicht notwendig.
Bei der Berechnung der Vegetationsverluste sind die Flächen für die Neuversiegelung mit eingezogen. Bei der Entsiegelung und Aufforstung ergibt
sich ein Wertpunkteüberschuss von 16.166,5 Punkten. Somit sind alle Eingriffe ausreichend kompensiert.
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10. Zusammenfassung
Die Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG plant die Errichtung und den Betrieb dreier
Windenergieanlagen im Stadtgebiet von Bielefeld und Verl.
Durch den Bau und die Anlage der WEA wird ein Eingriff in Natur und Landschaft verur-
sacht. Dieser ist gem. § 14 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen. Durch die vorgese-
henen Kompensationsmaßnahmen können die Beeinträchtigungen des Naturhaushaltes
ausgeglichen bzw. ersetzt werden. Die Maßnahmen umfassen die Entsiegelung und Auf-
forstung einer Fläche.
Da die Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes nicht ausgleichbar oder ersetzbar sind,
wird ein Ersatz in Geld in Höhe von 96.000 € geleistet.
Durch die darüber hinaus vorgesehenen artenschutzrechtlichen Vermeidungs- und Mini-
mierungsmaßnahmen kann das Eintreten artenschutzrechtlicher Verbotstatbestände durch
die Errichtung und den Betrieb der WEA ausgeschlossen werden.
Herford, 12.04.2016
(Der Verfasser)
Bielefeld-Gütersloh Wind GmbH & Co. KG Planung des Windpark Hasselbach Umweltverträglichkeitsstudie mit integriertem Landschaftspflegerischen Begleitplan - 95 -
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