Post on 06-Apr-2016
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Personal – Dezernat 21.1
Informationen zu Erkrankungen und deren Bearbeitung
an der Fachhochschule für öffentliche Verwaltung NRW
Informationspräsentation z.krankmeldung@fhoev.nrw.de
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Personal – Dezernat 21.1
Übersicht
1. Krankmeldung2. Entgeltfortzahlung3. Erkrankung nach Unfall4. Erkrankung des Kindes
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Krankmeldung
•Verfahren bei Tarifbeschäftigten/Beamten
- unverzügliche Meldung des Mitarbeiters- Krankmeldung und Attest an das Dezernat 21- Notiz in der Erkrankungsübersicht- Gesundmeldung nicht vergessen!
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Krankmeldung
• Attest Vorlage
- Vorlage des Attestes am 4. Tag- Die gesamte Fehlzeit muss belegt sein
(Durch sofortige Krankmeldung beim Dezernat 21, nicht zwingend durch Attest)
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Krankmeldung
• Attest Pflicht ab dem 1. Fehltag
- in Ausnahmefällen - auf begründeten Antrag - durch Anordnung des Dezernats 21
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Erkrankung während eines Arbeitstages:
Welcher Eintrag erfolgt im Gleitzeitsystem? (Nur für Beteiligte des Zeiterfassungssystems - Zentrale)
• beim Verlassen des Dienstgebäudes wird gestempelt • nachträglich im System mit dem Auftrag „Krank im
Tagesverlauf“ die Sollarbeitszeit anrechnen
Wird dieser Tag in der Krankmeldung angegeben?• Nein. Dieser Tag zählt nicht bei der „3-Tage- Regel“ mit.
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Personal – Dezernat 21.1
Krankschrift bis Freitag, Wochenende ohne Krankschrift, am Montag erneute Krankschrift Gilt das dazwischen liegende Wochenende als gesund?
- Ist das Attest vom Montag eine neue Erstbescheinigung:
- Gesundmeldung ab Samstag,- neue Krankmeldung ab Montag
- Ist das Attest vom Montag eine Folgebescheinigung:
- Das Wochenende zählt mit als Erkrankungszeit
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Do/Fr „Karenztage“, am Montag dann doch zum Arzt
- Wie erfolgt die Meldung, wenn der Arzt nicht rückwirkend krankschreibt?- Gesundmeldung ab Samstag - Neue Krankmeldung ab Montag
- Muss der Arzt rückwirkend krankschreiben?- Nein. Das Wochenende ist zwar bei der „3-Tage-Regel“ zu
berücksichtigen, eine Rückwirkende Krankschreibung für das Wochenende ist jedoch nicht zwingend erforderlich.
- Zu welchem Tag erfolgt nach der Krankschreibung bis Freitag die Gesundmeldung?
- Gesundmeldung ab Samstag
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Dienstag Krankmeldung auf ein Kind, amMittwoch Krank ohne ärztliche Bescheinigung
• Sind zwei Meldungen nötig?
- Ja!o Die Meldung des Kinderkrankenscheines, sowie die
Meldung über die eigene Erkrankung.
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Krankmeldung
• Erkrankung während des Urlaubs
- Der Urlaub wird nachgewährt, wenn Ein Attest vorgelegt wird
- Keine automatische Verlängerung des Urlaubs
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2. Entgeltfortzahlung • Krankengeld wird für die Dauer von sechs Wochen vom Arbeitgeber gewährt; dies gilt auch für Erkrankungszeiträume die nicht zeitlich, dafür aber inhaltlich zusammenhängend sind, soweit sie innerhalb eines Kalenderjahres anfallen und soweit nicht sechs Monate ohne Krankheit aufgrund derselben Erkrankung dazwischen liegen
• Tarifbeschäftigte erhalten zusätzlich einen Zuschuss zum Krankengeld
-nach einem Jahr Beschäftigungszeit für 13 Wochen bzw. -nach drei Jahren Beschäftigungszeit für 39 Wochen
• Beamte erhalten ihre vollen Bezüge
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3. Erkrankung nach Unfall
• Bei Drittverschulden
- Unfallmeldung und Abtretungserklärung verschicken - Kopie an Dezernat 21 - Auf Erkrankungsanzeige „Unfall“ ankreuzen
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4. Erkrankung des Kindes
Zu unterscheiden sind
Ansprüche nach
§ 45 SGB V
Tarifliche und beamten-rechtliche Ansprüche
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Erkrankung des Kindes
• Anspruch nach § 45 SGB V - Anspruch haben alle Arbeitnehmer/innen mit Kindern unter 12. J. oder behinderten Kindern die nach Attest der Pflege bedürfen wenn keine andere Betreuungsperson zur Verfügung steht
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Erkrankung des Kindes
• Anspruch nach § 45 SGB V
- Umfang
Betreuer pro Kind/ J ahr
höchstens/ J ahr
Schwerst-kranke
Verheiratete 10 Tage 25 Tage unbegrenzt
Allein-erziehende
20 Tage 50 Tage unbegrenzt
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Erkrankung des Kindes
• Anspruch nach § 45 SGB V - Finanzielle Ansprüche
Gruppe Vergütung/ Lohn Krankengeld (Krankenkasse)
Gesetzlich/ freiwillig Versicherte
nein ja
Studentische Hilfskräfte nein nein
Privatversicherte max. 4 Tage/ J . nein
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Erkrankung des Kindes
• Arbeitsbefreiung (Tarifliche Ansprüche)
- Bezahlte Freistellung zur Betreuung von
Kindern unter 12 J .
Kindern über 12. J
oder sonstiger Angehöriger
Kindern unter 8 J . bei Erkrankung der Betreuungsperson
Höchstens jedoch im
J ahr
4 Tage/ J .*
1 Tag/ J .
4 Tage/ J .
5 Tage/ J .
* = Wenn kein Krankengeldanspruch nach § 45 SGB V besteht
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Erkrankung des Kindes• Berücksichtigungsfähige Kinder leibliche und Adoptivkinder Stief-, Pflege- und Enkelkinder nur, wenn sie vom Beschäftigten überwiegend unterhalten werden
• Berücksichtigungsfähige Angehörige Ehegatten, Lebenspartner, Verlobte, Verwandte in gerader Linie, Geschwister, Pflegeeltern- und Kinder wenn sie im selben Haushalt wohnen
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Erkrankung des Kindes• Verfahren Beschäftigte
- Attest zur Betreuungsnotwendigkeit muss vorgelegt werden
- Bei Freistellung nach § 45 SGB V
Erkrankungsanzeige „Kindererkrankung“
- Bei Arbeitsbefreiung
Antrag/Notiz auf Urlaubskartei
• Verfahren Beamte
- Sonderurlaubsantrag ist zu stellen
- Bescheid ist zu erteilen
Ablehnungsbescheid erteilt die Personalstelle
- Notiz zur Erkrankungsübersicht
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Erkrankung des Kindes• Ansprüche von Beamten
- Jahreseinkommen unter 54.900,00 €/ J.* - oder 4.575,00 €/mon.*
*Werte 2015, DAK Gesundheit
Betreuer pro Kind/ J ahr
höchstens/ J ahr
Schwerst-kranke
Verheiratete 10 Tage 25 Tage ohne
Allein-erziehende
20 Tage 50 Tage Bezüge
bei vollen Bezügen
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Erkrankung des Kindes• Ansprüche von Beamten - Jahreseinkommen über 54.900,00 €/ J.* - oder 4.575,00 €/mon.*
*Werte 2015, DAK Gesundheit
Kindern unter 12 J .
Kindern über 12. J
oder sonstiger Angehöriger
Kindern unter 8 J . bei Erkrankung der Betreuungsperson
Höchstens jedoch im
J ahr
4 Tage/ J .
1 Tag/ J .
4 Tage/ J .
5 Tage/ J .
Bei vollen Bezügen
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? !Für alle Fragen stehen Ihnen die Mitarbeiterinnen und
Mitarbeiter des Dezernates 21.1 – Personalgerne zur Verfügung.
z.krankmeldung@fhoev.nrw.de
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Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
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