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Gute Beratung ist ein Geben und Nehmen.Wir nehmen uns Zeit.
Baden-Württembergische Bank
Gute Beratung ist ein Geben und Nehmen.Wir nehmen uns Zeit.
Wir nehmen uns Zeit für Ihre persönlichen
Wünsche, Vorstellungen und Ziele. Sie sind
Ausgangs- und Mittelpunkt unseres Handelns.
Gemeinsame Wertvorstellungen zu teilen ist
die ideale Basis für eine erfolgreiche,
vertrauensvolle Partnerschaft.
Die BW-Bank ist die führende Regional-bank
für Privatkunden und den Mittel-stand.
Baden-Württembergische Bank
Wir empfehlen Ihnen nur das Beste: Exklusive Beratung.
Die BW-Bank bietet anspruchsvollen Private
Banking Kunden ein nachhaltiges Beratungs-
konzept.
Unsere Beratungskultur basiert auf dem klaren
Bekenntnis zu Werten wie Partnerschaft,
Individualität, Vertrauen und Qualität.
Diese wertorientierte Beratungskultur leitet
unser Denken und Handeln. Sie verbindet
uns mit der Einstellung und der Mentalität
unserer Kunden.
Unser Ziel ist es, gemeinsam Vermögens-
werte zu sichern und zu mehren – auch für
kommende Generationen.
Baden-Württembergische Bank
Wir haben die Qualität unserer Beratung einer
freiwilligen Prüfung unabhängige Sachver-
ständige unterzogen:
Der TÜV SÜD hat unsere Beratungs-qualität
intensiv geprüft, begut-achtet und zertifiziert.
Ebenso die Agentur ServiceRating. Diese
zertifiziert die ganzheitliche Beratung der
BW-Bank mit „sehr gut“.
Wichtige Bewertungskriterien waren unter
anderem die Objektivität und Verständlichkeit
unserer Beratung, das Einfühlungs-vermögen
unserer Mitarbeiter sowie die Professionalität
ihrer Empfehlungen.
Damit unsere Beratungsqualität auch künftig
besten internationalen Standards entspricht,
sorgen wir für eine ständige Weiterbildung
unserer VermögensManager auf höchstem
finanzwirtschaftlichem Niveau.
Unsere Beratung überzeugt – nicht nur unsere Kunden.
Baden-Württembergische Bank
Nur präzise zusammengefügte Elemente ergeben ein perfekt funktionierendes System.
Am Anfang steht Vertrauen. Ihr Vermögens-
Manager berät Sie in allen Fragen rund um Ihr
Vermögen – mit Erfahrung, Entscheidungs-
kompetenz und einem Netzwerk von Spezia-
listen im Rücken.
Gemeinsam mit Ihnen entwickelt er Ihre
persönliche FinanzStrategie – individuell,
kompetent und langfristig.
Sie geben uns die Richtung vor – Ihr Vermö-
gens Manager beobachtet den Markt und
unterbreitet individuelle Vorschläge.
Schritt für Schritt und Jahr für Jahr begleitet
er Sie mit Weitblick und Tatkraft auf dem Weg
zu Ihren persönlichen Zielen.
Baden-Württembergische Bank
Hervorragende Strategien verdienen ebensolche Umsetzungen.
Wählen Sie unter hochwertigen Produkten –
aus unserem Hause und von anderen
renommierten Anbietern.
Wertvolles Know-how für Ihr Vermögen:
∙ Persönliche FinanzStrategie
∙ Finanz- und Erbfolgeplanung
∙ Private Beteiligungen –Sachwertanlagen
∙ Stiftungsmanagement
∙ Depotmanagement
∙ Vermögensverwaltung
∙ Vorsorgeplanung
∙ Betreuungskonzepte für
Heil- und Freiberufler
Darüber hinaus profitieren Sie von einem
erstklassigen Research, das in der Vergangen-
heit bereits mehrfach ausgezeichnet wurde.
Baden-Württembergische Bank
Die zunehmende Schnelligkeit und hohe
Komplexität nationaler und internationaler
Kapitalmarktentwicklungen macht es privaten
Anlegern immer schwerer, die richtigen
Entscheidungen zu treffen.
Die Vermögensverwaltung der BW-Bank
schenkt Ihnen Zeit, Ihr Vermögen zu genießen.
Hoch qualifizierte Wertpapierspezialisten sind
nah dran am Markt und setzen Tag für Tag
die vereinbarten Anlagestrategien um.
Die Vermögensverwaltung der BW-Bank. Mehr Zeit für die schönen Dinge des Lebens.
Baden-Württembergische Bank
Unsere Vermögensverwaltung wird regelmä-
ßig in unabhängigen Rankings ausgezeichnet.
2008 wählte uns die Zeitschrift »EURO Finanzen«
unter die zehn besten Vermögens-beratungen
Deutschlands. Für ihren außergewöhnlich
guten Anlagevorschlag erhielt die BW-Bank –
neben fünf anderen Vermögensberatern –
die Auszeichnung »mit Prädikat«.
Auch Studien des unabhängigen Frankfurter
Rankinginstituts firstfive zur Performance von
Portfolios und deren Risikostruktur attestieren
uns regelmäßig Spitzenplätze unter den deut-
schen Vermögensverwaltern.
Die Vermögensverwaltung der BW-Bank. Ihr Finanzpartner mit Prädikat.
Baden-Württembergische Bank
Wir beweisen Kundennähe. Vor Ort, wenn Sie uns brauchen.
Mit dem Private Banking der BW-Bank sind Sie
jederzeit gut beraten – nach Wunsch gerne
auch außerhalb der üblichen Öffnungszeiten
und bei Ihnen zu Hause.
Das Private Banking der BW-Bank ist mit über
70 Standorten im ganzen Land präsent.
Darüber hinaus stehen Ihnen etwa 200
BW-Bank Filialen zur Verfügung. Bargeldverfü-
gungen sind an rund 25.000 Geldautomaten
in Deutschland ohne weitere Kosten möglich.
Zusätzlich zu unserer persönlichen Beratung
sind wir auch online für Sie da. So erledigen
Sie Ihre Bankgeschäfte bequem an Ihrem PC –
von der Konto-information bis zum Wertpa-
piergeschäft:
www.bw-bank.deDrei mal in Rhein-Neckar:
∙ Mannheim
∙ Heidelberg
∙ Eberbach
Private Banking Standorte
Baden-Württembergische Bank
VERERBENLEICHTGEMACHT
VORSORGEORDNER
Inhaltsverzeichnis
1. Vermögensübersicht
2. Testamente
3. Schenkungsverträge, Übersicht über die Erb- und Schenkungsteuer
4. Lebensversicherungen, Versicherungen
5. Firmenbeteiligungen, Gesellschaftsverträge, Handelsregisterauszug
6. Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügung
Baden-Württembergische Bank
Der Vermögensvorsorgeordner
EinleitungWarum einen Vermögensvorsorgeordner anlegen?
Im Erbfall kommen neben dem persönlichen Verlust eines Menschen eine ganze Reihe von rechtli-chen und steuerlichen Fragen und Problemen auf die Hinterbliebenen zu. Dies beginnt mit den Fragen der Beerdigung, der Abwicklung mit dem Nachlassgericht, der Auseinandersetzung unter den Erben bis hin zu der Frage, welche Erbschaftsteuern zu entrichten sind. Damit die Hinter-bliebenen sich einen raschen Überblick über die Vermögenssituation des Verstorbenen machen können, damit sie abschätzen können, ob sie das Erbe antreten oder besser ausschlagen sollen, ist in einem solchen Vermögensvorsorgeordner eine Vermögensübersicht zu führen. Daneben soll-ten alle Testamente, die der zukünftige Erblasser errichtet hat, in dem Vermögensvorsorgeordner verwahrt werden, sofern sie nicht beim Nachlassgericht hinterlegt wurden. In diesem Fall bietet es sich an, den Hinterlegungsschein und eine Kopie des Testaments aufzubewahren. Neben den Testamenten sind auch alle Versicherungsunterlagen, insbesondere die der Kapital- und Renten-versicherungen (Original der Policen) in dem Ordner zu verwahren, da Leistungen aus noch nicht fälligen Lebensversicherungen im Erbfall an einen Bezugsberechtigten ausbezahlt werden. Für die Abwicklung des Nachlasses ist es darüber hinaus wichtig, dass ein Überblick über Grundstücke mit entsprechenden Grundbuchauszügen vorhanden ist und für den Fall, dass der Erblasser ein Unternehmen besessen hat, die Gesellschaftsverträge und Auszüge aus dem Handelsregister. Hat der Verstorbenen eine postmortale Vollmacht errichtet, so sollte auch diese in Ausfertigung dem Vermögensvorsorgeordner beigefügt werden, da die Erteilung eines Erbscheins, mit dem die Erben über das Vermögen und insbesondere die Bankkonten verfügen können, einige Monate in Anspruch nimmt. Mit einer solchen postmortalen Vollmacht können die Erben dann bereits vor der Erbscheinserteilung über die Konten verfügen, um bspw. die Beerdigungskosten zu bezahlen.
Hat man einen solchen Vermögensvorsorgeordner angelegt, dann ermöglicht man seinen Erben also einen schnellen Zugriff auf alle im Erbfall benötigten Unterlagen und Informationen.
Vermögensübersicht
Eine Übersicht über das Vermögen sollte so erstellt werden, dass die Nachkommen einen schnellen Überblick über die Zusammensetzung des Nachlasses erhalten. Sinnvollerweise sind alle Konten, alle Immobilien und Grundstücke, aber auch Beteiligungen an Firmen oder Erbengemeinschaften sowie Renten- und Lebensversicherungen anzuführen. Dane-ben sind die Verbindlichkeiten wie bspw. Darlehen bei Banken oder Privatpersonen auf-zulisten. Die nachfolgende Vermögensübersicht gibt dabei nur ein Beispiel und ist auf die jeweils individuelle Situation anzupassen:
Bankguthaben
Immobilien/Grundstücke
Gegenstände
Sammlungen
Unternehmen
Verbindlichkeiten
Testamente
Hat ein Erblasser kein Testament errichtet, dann kommt es im Erbfall zum Eintritt der gesetzlichen Erbfolge. Erben werden dann in der Regel der Ehepartner und die Kinder des Verstorbenen. Sind keine Kinder vorhanden, erben noch die Eltern, ersatzweise die Geschwister des Erblassers mit. Mit einem Testament kann man den Eintritt einer solchen gesetzlichen Erbfolge und den Eintritt einer Erbengemeinschaft verhindern.
Ein Testament kann entweder privatschriftlich oder in öffentlicher Form errichtet werden. Privat-schriftlich ist ein Testament dann wirksam errichtet, wenn es insgesamt handschriftlich aufgesetzt und mit Ort, Datum und Unterschrift versehen wurde. Handschriftliche Testamente können ent-weder selbst aufbewahrt werden oder beim Nachlassgericht (Amtsgericht) gegen eine entspre-chende Gebühr hinterlegt werden. Alternativ kann ein Testament auch bei einem Notar in öffentli-cher Form errichtet werden. Die Kosten für die Beurkundung eines öffentlichen Testaments richten sich dann nach dem Wert des Vermögens des Erblassers.
Wollen Ehepartner ein Testament er-richten, dann können sie dies in Form eines gemeinschaftlichen Testaments, in dem sie sich gegenseitig zum jeweiligen Erben des Erstversterbenden einsetzen. In diesem Fall wird sicher gestellt, dass der überlebende Ehepartner Inhaber des Vermögens wird.
Unabhängig davon, wo bzw. wer die Testamente des Erblassers aufbewahrt, besteht die Verpflichtung, alle Testamen-te im Erbfall unverzüglich beim Nach-lassgericht abzugeben. Das Nachlassge-richt eröffnet die Testamente und leitet sie dann den Erben zu, die dann einen entsprechenden Erbschein beantragen können.
Bei einem Geschäfts-wert bis ... €
beträgt eine volle Gebühr bis ... €
Bei einem Geschäfts-wert bis ... €
beträgt eine volle Gebühr bis ... €
Bei einem Geschäfts-wert bis ... €
beträgt eine volle Gebühr bis ... €
*50.000 132 370.000 612 690.000 1.092
60.000 147 380.000 627 700.000 1.107
70.000 162 390.000 642 710.000 1.122
80.000 177 400.000 657 720.000 1.137
90.000 192 410.000 672 730.000 1.152
100.000 207 420.000 687 740.000 1.167
110.000 222 430.000 702 750.000 1.182
120.000 237 440.000 717 760.000 1.197
130.000 252 450.000 732 770.000 1.212
140.000 267 460.000 747 780.000 1.227
150.000 282 470.000 762 790.000 1.242
160.000 297 480.000 777 800.000 1.257
170.000 312 490.000 792 810.000 1.272
180.000 327 500.000 807 820.000 1.287
190.000 342 510.000 822 830.000 1.302
200.000 357 520.000 837 840.000 1.317
210.000 372 530.000 852 850.000 1.332
220.000 387 540.000 867 860.000 1.347
230.000 402 550.000 882 870.000 1.362
240.000 417 560.000 897 880.000 1.377
250.000 432 570.000 912 890.000 1.392
260.000 447 580.000 927 900.000 1.407
270.000 462 590.000 942 910.000 1.422
280.000 477 600.000 957 920.000 1.437
290.000 492 610.000 972 930.000 1.452
300.000 507 620.000 987 940.000 1.467
310.000 522 630.000 1.002 950.000 1.482
320.000 537 640.000 1.017 960.000 1.497
330.000 552 650.000 1.032 970.000 1.512
340.000 567 660.000 1.047 980.000 1.527
350.000 582 670.000 1.062 990.000 1.542
360.000 597 680.000 1.077 1.000.000 1.557
* auszugsweise ab 50.000 €
Die Kosten für die Hinterlegung belaufen sich auf 1 Gebühr aus dem Wert des Vermögens
Schenkungsverträge
Eine lebzeitige Übertragung von Vermögen auf die Kinder (oder auch den Ehepartner) kann sinn-voll sein, wen man bspw. aus schenkungsteuerlicher Sicht alle 10 Jahre die Freibeträge ausnutzen möchte oder aber auch, wenn man den Kinder vorzeitig Vermögen an die Hand geben möchte. Bei der lebzeitigen Übertragung von Vermögen (z.B. Übergabe von Immobilien an Kinder) sollte allerdings nach dem Grundsatz vorgegangen werden, dass der Übergeber selbst abgesichert ist, er liquide bleibt und seiner Versorgung ausreichend Rechnung getragen wird. Ist bspw. die Immo-bilie erst einmal übertragen, so kann sie grundsätzlich nicht einfach zurückverlangt werden. Der Übergeber sollte sich daher für gewisse Fälle ein Rückübertragungsrecht vorbehalten, beispiels-weise für den Fall, dass der Übernehmer vor ihm verstirbt oder in Vermögensverfall gerät. Damit der Übergeber hinreichend abgesichert ist, kann die Einräumung eines Nießbrauchsrechtes oder die Vereinbarung einer Rentenzahlung sinnvoll sein sowie für die Versorgung im Alter die Verein-barung einer Pflegeverpflichtung. Auch sollte jeder Übergabevertrag eine Regelung enthalten, ob der Wert des übertragenen Gegenstandes auf das Erb- und/oder Pflichtteilsrecht anzurechnen ist. Die Besonderheiten bei der lebzeitigen Übertragung von eigengenutztem Wohnraum auf Ehepart-ner ohne Schenkungssteuerbelastung sind zu berücksichtigen.
Übersicht über die Erb- und Schenkungsteuer:
* wenn nicht Freibetrag von 400.000 € („Kinder verstorbener Kinder“)** nur Abkömmlinge ersten Grades von Geschwistern
Steuerklasse I:Ehegatten 500.000 €Kinder/Stiefkinder und Kinder verstorbener Kinder 400.000 €Enkel * 200.000 €Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. im Erbfall, Urenkel, Ururenkel usw. 100.000 €Steuerklasse II:z. B. Eltern/Großeltern/Urgroßeltern usw. bei Schenkung, Geschwister, Nichten **, Neffen **, geschie-
dener Ehegatte
20.000 €
Steuerklasse III:eingetragene Lebenspartner 500.000 €übrige Erwerber der Steuerklasse III z. B. nichteheliche Lebensgefährten 20.000 €
Wert des steuerpflichtigen Erwerbsbis einschließlich Steuerklasse I Steuerklasse II Steuerklasse III75.000 € 7 % 15 % 30 %300.000 € 11 % 20 % 30 %600.000 € 15 % 25 % 30 %6.000.000 € 19 % 30 % 30 %13.000.000 € 23 % 35 % 50 %26.000.000 € 27 % 40 % 50 %und darüber 30 % 43 % 50 %
Persönliche Freibeträge nach der Erbschaftsteuerreform
Steuersätze beim Erben und Schenken nach der Erbschaftsteuerreform
Lebensversicherung/Versicherungen
Lebensversicherungsverträgen (Kapitallebensversicherungen) kommen im Erbfall besondere Be-deutung zu, wenn für den Fall des Todes ein Bezugsberechtigter eingesetzt wurde. In diesem Fall wird die Versicherungssumme nicht an die Erben ausgezahlt, sondern an den im Versicherungs-vertrag eingesetzten Bezugsberechtigten. Es ist daher wichtig, dass der Erblasser in regel mäßigen Abständen überprüft, ob die von ihm gewählten Bezugsberechtigten auch tatsächlich die Versi-cherungsleistung erhalten sollen. Zwischen dem Erblasser und dem Bezugsberechtigten wird die Zuwendung als Schenkung auf den Todesfall behandelt. Die Zuwendung ist dann bei der Erb- und Schenkungsteuer zu berücksichtigen. Darüberhinaus ist darauf zu achten, dass der Rückkaufswert einer solchen widerruflichen Kapitallebensversicherung in die Berechnung des Pflichtteilsan-spruchs einzustellen ist.
Nachlass
LebensversicherungErblasser
1/21/2
Kind Kind
Bezugsberechtigter erhält die Leistung aus der Lebensversicherung
Firmenbeteiligung/Gesellschaftsverträge/Handelsregisterauszug
Wichtig bei der Errichtung testamentarischer Verfügungen ist die Abstimmung des Testaments mit dem Gesellschaftsvertrag. Da der Grundsatz, Gesellschaftsrecht geht vor Erbrecht, gilt, muss der Gesellschaftsvertrag die Vererbung des unternehmerischen Vermögens zulassen. Ist dies gesell-schaftsvertraglich ausgeschlossen, so kann auch das Testament nicht zu dem gewünschten Ziel führen. Für den Erben ist bei Eintritt des Erbfalls wichtig, dass er zügig Kenntnis von der Firmen-beteiligung und dem Gesellschaftsvertrag erhält, damit er weiß, welche Rechte er gegenüber den Mitgesellschaftern hat. Es kann auch sein, dass der Gesellschaftsvertrag ein Einziehungsrecht der übrigen Gesellschafter vorsieht (z.B. bei einer GmbH), sodass diese das Recht haben, den Gesell-schaftanteil den Erben zu entziehen (ggfs. gegen Abfindungszahlung). Bei Personengesellschaf-ten ist oftmals vorgesehen, dass nur eine bestimmte Person in die Gesellschaft eintreten oder der Anteil des Verstorbenen nicht vererbt werden kann.
Achtung!Im Gesellschaftsvertrag kann geregelt sein, dass die Erben nicht die Nachfolge im Unterneh-men antreten können
Nachlass
Achtung:Der Nachlass im
Unternehmen kann durch Gesellschaftervertrag
eingebracht sein
1/21/2
VORSORGEVOLLMACHT
PATIENTENVERFÜGUNG
Vollmachten, Betreuungsverfügungen, Patientenverfügung
VorsorgevollmachtKann ein Volljähriger aufgrund einer psychischen Krankheit oder einer körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung seine eigenen Angelegenheiten nicht mehr selbstverantwortlich regeln, wird für ihn regelmäßig eine gesetzliche Betreuung eingerichtet. Die Einrichtung einer Betreu-ung kann durch Errichtung einer so genannten Vorsorgevollmacht vermieden werden. Durch eine Vorsorgevollmacht wird ein Dritter bevollmächtigt, die Rechtsgeschäfte zu erledigen, die der Vollmachtgeber selbst nicht mehr wahrnehmen kann.
BetreuungsverfügungEine Betreuungsverfügung sollte errichtet werden, wenn keine Vorsorgevollmacht erteilt wird. Die Errichtung einer Betreuungsverfügung vermeidet die Einrichtung einer amtlichen Betreuung nicht. Mit einer Betreuungsverfügung kann jedoch bereits im Vorfeld festgelegt werden, welche Person im Falle der eigenen Betreuungsbedürftigkeit vom Betreuungsgericht zum Betreuer bestellt werden soll.
PatientenverfügungIn einer Patientenverfügung können Volljährige im Voraus festlegen, wie Sie bei einer schweren Krankheit medizinisch behandelt werden wollen, wenn sie selbst nicht mehr in der Lage sind, sich hierzu zu äußern. Eine Patientenverfügung muss schriftlich errichtet werden. Am 1.9.2009 sind die Neuregelungen zur Patientenverfügung in Kraft getreten. Bis zu diesem Termin war insbesondere die Frage der Verbindlichkeit einer Patientenverfügung umstritten.
Achtung!Jede Lebenssituation ist anders, sodass es wichtig ist, die einzelnen Regelungen auf die jeweili-gen persönlichen Verhältnisse anzupassen.