Post on 05-Feb-2018
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Der 11. Senat des Ober-verwaltungsgerichts Ber-lin-Brandenburg hat im Rahmen eines Eilrechts-schutz-Verfahrens ent-schieden, dass die Bundes-kanzlerin vorläufig nicht verpflichtet ist, dem Betrei-ber der Internet-Site abge-ordnetenwatch.de, der unter anderem in einem Blog die Ergebnisse seiner Recher-chen z.B. zu den Themen Nebentätigkeiten von Abge-ordneten, Parteispenden und Lobbyismus verbreitet, Aus-kunft zu bestimmten von ihr im Bundeskanzleramt durchgeführten Abendessen zu geben (Beschluss vom 08.09.2017 – Az.: OVG 11 S 49.17).
Zuvor hatte die erste Instanz, das Verwaltungsgericht Berlin, anders entschieden und das Bundeskanzleramt im Wege einstweiliger An-ordnung verpflichtet, dem Antragsteller Auskunft darü-ber zu erteilen, aus welchem gesellschaftlichen Anlass und an welchem Tag (Tag, Monat, Jahr) nicht-private
Abendessen der Bundes-kanzlerin im Bundeskanz-leramt seit November 2005 stattfanden, an denen auch Personen teilnahmen, die zum Zeitpunkt der Abend-essen kein politisches Amt oder Mandat innehatten.
In der Pressemitteilung Nr. 24/2017 erläutert das OVG den Vorgang: „Der hiergegen eingereichten Beschwerde der Bundesrepublik hat das Oberverwaltungsgericht stattgegeben und den Eil-antrag auf Verpflichtung zur Auskunftserteilung abge-
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Nr. 1343, Woche 38, 19. Sept. 2017
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OVG Berlin-Brandenburg: Kanzleramt muss (noch) keine Details über dienstliche Abendessen der Bundeskanzlerin preisgeben
InhAlt SeIte
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lehnt. Es bestünden bereits Zweifel an der Bestimmtheit der vom Verwaltungsgericht formulierten Auskunftsan-ordnung. Insbesondere blei-be unklar, was unter einem „gesellschaftlichen Anlass“ zu verstehen sei. Jedenfalls komme der Erlass der einst-weiligen Anordnung, mit der die Hauptsache vollständig und endgültig vorwegge-nommen werde, nicht in Betracht, weil nicht mit der erforderlichen hohen Wahr-scheinlichkeit davon auszu-gehen sei, dass dem Antrag-steller ein entsprechender
Auskunftsanspruch zustehe. Im Hinblick auf die presse-rechtliche Rechtsprechung des Bundesverwaltungsge-richts sei zweifelhaft, ob der im Rundfunkstaatsvertrag verankerte Auskunftsan-spruch einer Bundesbehör-de entgegengehalten wer-den könne. Zwar würden in derartigen Konstellationen presserechtliche Auskunfts-ansprüche unmittelbar auf die Pressefreiheit (Art. 5 Abs. 1 Satz 2 Grundgesetz) gestützt. Ob sich der An-tragsteller, der als Betreiber einer Internetseite mit einem entsprechenden Weblog ein so genanntes Telemedium betreibe, entsprechend un-mittelbar auf die im selben Grundgesetzartikel ver-ankerte Rundfunkfreiheit stützen könne, bedürfe aber einer näheren Prüfung im Hauptsacheverfahren.“ (ps)
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Das Bundeskanzleramt muss vorerst keine Details zu den dienstlichen Abendessen der Kanzlerin bekanntgeben – (Copyright: visitBerlin, Foto: Wolfgang Schlovien)
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04.10.2017, Woche 40, Nr. 1345 26.09.2017, Woche 39, Nr. 1344Anzeigenschluss: 29.09.2017, 10 Uhr Anzeigenschluss: 22.09.2017, 10 Uhr
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Verbraucherzentrale Bundesverband verlängert Vertrag mit Vorstand Klaus Müller
Der Vorstand der Verbrau-cherzentrale Bundesver-band Klaus Müller wird bis 2024 im Amt bleiben. Der vzbv-Verwaltungsrat hat den entsprechenden Vertrag vorzeitig um weitere fünf Jahre verlängert. Der stu-dierte Volkswirt hat das Amt
der in Berlin ansässigen Organisation im Jahr 2014 übernommen. Der Bundes-verband ist die Stimme der Verbraucher gegenüber der Politik, Wirtschaft und Ver-waltung. Als Dachverband der 16 Verbraucherzentralen der Länder und 24 Verbrau-
cherschutz-Organisationen bündelt er die Kräfte des Verbraucherschutzes. Er ist mit Büros in Berlin und Brüssel präsent. (ps)
Der oberste deutsche Verbraucher-schützer Klaus Müller bleibt bis 2024 im Amt – (Foto: vzbv, Marco Urban)
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