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Logistics
Schenker Deutschland AG
Dipl.-Ing. (FH) Jürgen Beck
Pfälzer GefahrGutForum
Ludwigshafen, 17.02.2016
Neues zum elektronischen Beförderungspapier
Anforderungen für den Einsatz eines elektronischen (Gefahrgut)-
Beförderungspapiers
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
Voraussetzungen
Formal:
Auslegungshinweise zur Anwendung eines
„elektronischen Beförderungspapiers“ zum
01.01.2016 wurden vom Bundesverkehrs-
ministeriums (BMVI) im Verkehrsblatt Heft
14/2015 am 31. Juli 2015 im Bundesanzeiger
veröffentlicht!
Geltungsbereich:
Nur Deutschland
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
Was ist zu tun?
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
Voraussetzungen/Herausforderungen/Hürden
Materiell:
1. Anforderungen an die Datenspeicherung und Datenausgabe Dauerhafte Speicherung auf den Datenendgeräten (z.B. Tablets, Smartphones, OBU‘s)
Datenspeicher müssen gegen übliche Transportbeanspruchungen wie z.B. Hitze, Kälte,
Stoßempfindlichkeit getestet sein.
Sicherstellung der Energiespeicherung- bzw. Energiezufuhr während des Transportes.
Der Bildschirm muss eine angemessene Lesbarkeit der Gefahrgutinformationen sicherstellen:
Mindestens 10 Zoll bei freiem Layout z.B. eines pdf-Dokuments (heute 1 Seite Papier)
Mindestens 3,5 Zoll bei Darstellung von mindestens einer Gefahrgutposition (Eintragung)
ADR/RID: Es ist ein mobiles Datenendgerät zu verwenden.
ADN: Mobil oder bordeigenes fest installiertes Datenendgerät zu verwenden.
Besonderheit ADR: Lose Schüttung oder Tanktransporte in Fahrzeugen mit max.
3 UN-Nummern ist ein fest installiertes Datenendgerät ohne Drucker zulässig.
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
Voraussetzungen/Herausforderungen/Hürden
Materiell:
2. Anforderungen an die Datenspeicherung auf einem stationären Server (TP2) Dauerhafte Speicherung auf einem betriebsinternen Server (Disposition), mindestens während
der Dauer der Beförderung und muss über eine Notrufnummer erreichbar sein.
Gefahrgut-Datenübermittlung an die Rettungskräfte muss
im pdf oder xml-Format möglich sein.
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
TP 1b Management Service
TP 1a Management Service
Mögliche Systemarchitektur
Abfragen:
• Pol. Kennzeichen als
eindeutiges Identifizierungs-
merkmal des Fahrzeugs
Kundensysteme TP2
(z.B. Dispoprogramm)
.xml
TP 1 Management Service
(privatwirtschaftlich organisiert)
Information
Autorisierte Stelle
(Rettungskräfte, Polizei)
www.
Autorisierung
Autorisierung:
1. Phase: Definierte Liste von berechtigten Telefonnummern (Pflege
BMVI)
2. Phase: Zertifikat
Rundabfragen müssen möglich sein
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
Voraussetzungen/Herausforderungen/Hürden
Materiell:
3. Kennzeichnung der Fahrzeuge im Straßenverkehr bei Nutzung elektr. Papiere Vorne und hinten am Fahrzeug.
Klappbare oder magnetische (abnehmbare)Tafeln.
Max. 50 cm von den O-Tafeln entfernt.
Mindestens 15-minütiger Feuerwiderstand gegen lösen.
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
Voraussetzungen/Herausforderungen/Hürden
Organisatorisch:
Für den Fall, dass für einen Teil der Ladung kein elektronisches
Beförderungsdokument verwendet werden soll, muss die Kennzeichnung entfernt
und zudem für die gesamte Ladung ein Beförderungspapier in Papierform
bereitgestellt werden.
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation (Bsp. Nahverkehr)
seit 01.01.2016 zulässig
Voraussetzungen/Herausforderungen/Hürden
Organisatorisch:
Der Fahrzeugführer hat bei Kontrollen mitzuwirken und z.B. den Kontrollierenden
mit dem Datenendgerät zu begleiten.
Für den Notfall ist für die Rettungskräfte im Führerhaus ein Hinweis zum
Zugriff auf die Gefahrgutinformationen im Datenendgerät anzubringen.
Fahrzeuge müssen vorne und hinten mit einer Notrufnummer versehen sein (solange, bis eine
TP1 zur Verfügung steht).
Logistics
Elektronische Gefahrgutinformation im Nahverkehr
Vorteile/Chancen:
Warnhinweis bei Abholern welcher signalisiert, dass das Fahrzeug kennzeichnungspflichtig ist.
Automatische Neuberechnung der „Punkte“ gemäß 1.1.3.6.3 ADR bzw. 5.4.1.1.1 f) Bem. 1 auf
den Scanner nach jeder Be- und Entladung.
Fahrer ist jederzeit über den Transport HCDG (Tab. 1.10.3.1.2) informiert und in der Lage die
besonderen Sicherungsmaßnahmen seines Verantwortungsbereichs (ADR 1.10ff) einzuhalten.
Überwachungsorgane können alle Gefahrgutinformationen strukturiert vom Display ablesen und
bei Bedarf digital erhalten. Bei Ausfall der Technik können alle relevanten Informationen auch vom
Versandhaus per Mail oder FAX im Bedarfsfall zeitnah weiter geleitet werden (Backup gemäß
5.4.0.3 ADR erfüllt).
Gezielte strukturierte Informationen über Schnittstellen an Rettungskräfte, Erhöhung der
Reaktionszeit und somit der Sicherheit.
Schnittstelle zu einem zentralen Server (TP1) möglich mit Info über Gefahrgut-Ladung und
genauen Standort (GPS) > Zukünftige europäische Lösung berücksichtigt.
Ressourcenschonung