Post on 18-Oct-2020
transcript
Sicherheitsingenieur 6/201510
FACHBEITRAG
Neuberufung und Beschlüsse
Neues aus dem AGSProf. Dr. Anke Kahl
Dr. Martin Kayser (BASF SE) wurde er-neut und einstimmig von den berufenen Mitgliedern des Ausschusses als Vor-sitzender bestätigt. Als stellvertretende Vorsitzende wird zukünftig Annika Wörs-dörfer (DGB Bundesvorstand) tätig wer-den. Dr. Kayser verwies in seiner kurzen Ansprache auf die erfolgreiche Arbeit des AGS in der letzten Berufungsperiode und stellte dabei vor allem das prioritäre Ar-beitsprinzip der Konsensfindung heraus. Dieses Prinzip konkretisiert sich unter anderem in dem weiterhin zur An-wendung kommenden Agreement, dass das Überstimmen einer geschlossen agie-renden Bank (Bänke: Arbeitgeber, Arbeit-nehmer, Länder, Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung, Sachverständige) auch weiterhin nicht möglich sein wird.
Die Aufgaben des AGS sind im § 20 Gef-StoffV beschrieben und werden fachlich von drei Unterausschüssen (UA) und zahl-reichen Arbeitskreisen vorbereitet. Zu den Aufgaben gehören unter anderem die Kon-kretisierung der Gefahrstoffverordnung (GefStoffV) – zum Beispiel durch Tech-nische Regeln (TRGS) bzw. Bekannt-machungen (BekGS) sowie durch die Fest-setzung von Arbeitsplatzgrenzwerten, bio-logischen Grenzwerten und anderen Beur-teilungsmaßstäben –, die praxisbezogene Konkretisierung der Schnittstellen zwi-schen dem stoffbezogenen Inverkehr-bringensrecht (REACH- und CLP-Verord-nungen) und dem nationalen Gefahrstoff-recht sowie die Beratung des BMAS.Mit der Leitung der drei Unterausschüsse wurden die nachfolgenden Vorsitzenden
einstimmig betraut:1. UAI „Gefahrstoffmanagement“ –
Dr. Ursula Vater (Regierungspräsidium Kassel)
2. UA II „Schutzmaßnahmen“ – Dr. Os-wald Losert (BG RCI Heidelberg)
3. UA III „Gefahrstoffbewertung“ – Dr. Gisela Stropp (Bayer Pharma AG Wuppertal).
Auf der Grundlage des eruierten Bera-tungsbedarfs des BMAS, der Rück-meldungen der neuen AGS-Mitglieder sowie der offenen Fachthemen aus der vorherigen AGS-Periode wurde das neue Arbeitsprogramm (2015 – 2018) auf-gestellt und bestätigt.Im Anschluss an das Prozedere der Neu-berufung hat der neue Ausschuss für Ge-
Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS), vertreten durch den Referatsleiter (Referat III B3) André Große-Jäger, eröffnete am 11. Mai 2015 die neue Arbeits- und Berufungsperiode 2015 – 2018 des Ausschusses für Gefahr-stoffe (AGS) in Berlin (56. Sitzung).
Foto
: ern
sthe
rman
n/Fo
tolia
.com
Zu den Aufgaben des AGS gehört die Konkretisierung der Gefahrstoffverordnung.
Sicherheitsingenieur 6/2015 11
FACHBEITRAG
TRGS
Neue
TRGS xxx
„Expositionsverzeich-nis gegenüber karzino-genen oder keimzell-mutagenen Gefahrstof-fen der Kategorie 1A oder 1B“
(Anm.: eine TRGS-Nummer war zum Zeit-punkt der Verabschie-dung noch nicht verge-ben)
Aufhebung
BekGS 220
„Sicherheitsdatenblatt“
Änderung
TRGS 509
Neufassung
TRGS 551
„Teer und andere Pyro-lyseprodukte aus orga-nischem Material“
Erläuterungen zur beschlossenen Veröffentlichung
Die TRGS konkretisiert die Pflicht der Arbeitgeber gemäß § 14 Abs. 3 GefStoffV, wonach ein aktualisiertes Verzeich-nis ( → Expositionsverzeichnis) über die Beschäftigten zu führen ist, die Tätigkeiten mit karzinogenen oder keimzell-mutagenen Gefahrstoffen der Kategorie 1A oder 1B ausüben und bei denen eine Gefährdung der Gesundheit be-steht.Der Arbeitgeber kann – nach der Maßgabe dieser TRGS – die Aufbewahrungspflicht des Expositionsverzeichnisses, einschließlich der Aushändigungspflicht (gemäß § 14 Abs. 3 Nr. 4 GefStoffV) auf den zuständigen gesetzlichen Un-fallversicherungsträger übertragen.
Die TRGS konkretisiert • die Kriterien für die Aufnahme von Beschäftigten in das Expositionsverzeichnis, • die Inhalte des Verzeichnisses,• den Ablauf für die Eintragung in das Verzeichnis (vereinfachtes Ablaufschema gemäß Anhang 1) und• die Ausweisung von Betriebsarten, Tätigkeiten/Arbeitsbereichen und Arbeitsverfahren sowie von technischen
und persönlichen Schutzmaßnahmen durch Beispiellisten.
Die BekGS gilt für Sicherheitsdatenblätter, die vor dem 01.06.2015 erstellt bzw. überarbeitet wurden. Zum 01.06.2015 laufen Fristen gemäß REACH- und CLP-Verordnung ab, die in unmittelbarem Zusammenhang mit dem Sicherheits-datenblatt stehen. Die BekGS entspricht nach dem 01.06.2015 nicht mehr dem Stand der Technik. Dies gilt nicht nur für die Bezüge zum EU-Recht. Es gibt zudem Anpassungsbedarf für relevante Ausführungen zu nationalen Regelun-gen, wie z.B. zum Risikokonzept und zu den Arbeitsplatzgrenzwerten.
Um die Gefahr der Nutzung einer veralteten Vorlage im Rahmen der Erstellung von Sicherheitsdatenblättern zu minimieren, wurde die BekGS aufgehoben.
Eine zeitnahe Neufassung (siehe Hinweis zur Projektskizze) ist veranlasst.Die zurückgezogene BekGS 220 wird weiterhin auf der Homepage der BAuA zur Verfügung gestellt.
redaktionelle Änderungen
„Lagern von flüssigen und festen Gefahrstoffen in ortsfesten Behältern sowie Füll- und Entleerstellen für ortsbewegliche Behälter“
Anlässe für eine Neufassung waren u.a. die Bekanntgabe der ERB für Benzo[a]pyren (BaP), die Anpassung an den Stand der Technik, Arbeitsmedizin und Arbeitshygiene und die Anpassung des Gefahrstoffrechts unter Berücksichti-gung des risikobezogenen Maßnahmenkonzepts der TRGS 910.
Nachfolgende relevante Änderungen wurden u.a. vorgenommen:• Verbote und Beschränkungen erfolgen nun als gleitender Verweis auf die REACH-Verordnung,• das Kap. 4 Informationsermittlung und Gefährdungsbeurteilung wurde neu aufgenommen, auf die Relevanz der
ERB für die Beurteilung der inhalativen Exposition sowie auf die besondere Bedeutung der Hautresorption wird hingewiesen,
• das Konzept der branchenübergreifenden organisatorischen und persönlichen Schutzmaßnahmen wurde auf der Grundlage der TRGS 910 überarbeitet, Maßgabe für die Geräteauswahl ist nun das Vielfache der Akzeptanzkon-zentration (Kriterien für die Auswahl geeigneter Schutzkleidung wurde präzisiert),
• vollständige Neufassung des Kap. Arbeitsmedizinische Prävention, insbesondere Anpassung am die ArbMedVV.
fahrstoffe seine Arbeit aufgenommen und die nachfolgenden Beschlüsse gefasst. Nach den erforderlichen redaktionellen Arbeiten werden diese durch das BMAS veröffentlicht (siehe auch www.baua.de >> Themen von A bis Z >> Gefahrstoffe >> Technische Regeln).
Zudem wurden folgende Projektskizzen verabschiedet:• Anpassung TRGS 201 „Einstufung und
Kennzeichnung bei Tätigkeiten mit
Gefahrstoffen“• Anpassung TRGS 555 „Betriebs-
anweisung und Information der Beschäftigten“
• Anpassung TRGS 512 „Begasung“• Anpassung TRGS 517 „Tätigkeiten mit
potenziell asbesthaltigen mineralischen Rohstoffen und daraus hergestellten Gemischen und Erzeugnissen“
• Neufassung BekGS 220 „Sicherheits-datenblatt“
Autor
Prof. Dr. Anke Kahl
akahl@uni-wuppertal.de
Sicherheitsingenieur 6/201512
FACHBEITRAG
TRGS
Änderung/ Ergänzung
TRGS 900
„Arbeitsplatzgrenz -werte“
Änderung / Ergänzung
TRGS 903
„Biologische Grenz-werte (BGW)“
Ergänzung der
TRGS 910
„Risikobezogenes Maßnahmenkonzept für Tätigkeiten mit krebserzeugenden Gefahrstoffen“
Erläuterungen zur beschlossenen Veröffentlichung
Änderungen / Ergänzungen:
• Beryllium und seine anorganischen Verbin-dungen
• Borsäure und Natriumborate• Methylzinnverbindungen • 2-Amino-2-methyl-1-propandiol (AMP)• Decahydronaphthalon (Decalin)• Diacetyl
Änderung in Kap. 2.4.1. „Anwendung und Geltungsbereich des Allgemeinen Staubgrenzwertes“ Abs. 2, Satz 2:
„Für diese Stäube ist der ASGW als allgemeine Obergrenze zur Feststellung von Schutzmaßnahmen gemäß Anhang I Nr. 2.3 Abs. 2 GefStoffV anzuwenden. Zusätzlich sind die stoffspezifischen AGW dieser TRGS bzw. risikobezogenen Beurtei-lungsmaßstäbe nach der TRGS 910 einzuhalten.“
Grund: Klarstellung des Gewollten, um Fehlinterpretationen in der Praxis auszuschließen.
Änderung in Kap. 2.7
„Mit der Bemerkung „Y“ werden Stoffe ausgewiesen, die bezüglich der entwicklungstoxischen Wirkung bewertet werden können und bei denen ein Risiko der Fruchtschädigung bei Einhaltung des Arbeitsplatzgrenzwertes und des biologischen Grenzwertes (BGW) nicht befürchtet zu werden braucht.
Die Bemerkung „Z“ wird für Stoffe vergeben, die bezüglich der entwicklungstoxischen Wirkung bewertet werden können und für die ein Risiko der Fruchtschädigung auch bei Einhaltung des AGW und des BGW nicht ausgeschlossen werden kann.
Stoffe, die bezüglich der entwicklungstoxischen Wirkung nicht bewertet werden können bzw. bei denen noch keine ent-sprechende Bewertung erfolgt ist, sind nicht entsprechend markiert.“
Grund: Klarstellung des Themas Stoffbewertung, um Fehlinterpretationen in der Praxis auszuschließen.
Änderungen / Ergänzungen:
• 1,2-Epoxypropan (Propylenoxid)• 2-Butanon (Methylethylketon)• Iso-Propylbenzol (Cumol)• 4-Methylpentan-2-on
Stoff
Cadmium und anorgani-sche Cobaltverbindungen, als C1A, C1B eingestuft
2-Nitropropan
Bemerkungen: – Cadmium und anorganische Cobaltverbindungen: siehe auch TRGS Metalle (in Vorbereitung) – 2-Nitropropan: H (Warnung vor der anzunehmenden guten Hautresorption)
ERB-Begründung zu 1,2-Dichlorethan:- Akzeptanzkonzentration: 0,8 mg/m3 (spät. 2018: 0,08 mg/m3) - Toleranzkonzentration: 8 mg/3
Änderung in Anhang 1, Tabelle 2: Streichung der fünften Spalte „Äquivalenzwert zur Akzeptanzkonzentration (zu 4:100.000)
Akzeptanzkonzentration
Gew.-Konz.
0,5 mg/m 3(A)
180 mg/m3 (Vol. Konz.: 0,05 ppm)
Änderungen / Ergänzungen:
• Dichlormethan• Diethylhexylphthalate (DEHP)• 1,2-Epoxybutan (1,2-Butylenoxid)• Mangan und seine Verbindungen• Nickelmetall• Petroleumsulfonate, Ca-Salze• anorganische Vanadiumverbindungen, 4+- und 5-wertige • Weißöl
Hinweis
b)
b)
Toleranzkonzentration
Gew.-Konz.
5 mg/m3 (A)
1800 mg/m3 (Vol. Konz.: 0, 5 ppm)
ÜF
8
8