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Natürliche Person (1)
Der Mensch ist primärer Adressat des Rechts Seine Rechtsstellung (= Rechtsfähigkeit/ RF)
erlangt er durch die Rechtsordnung/ RO Geschichte: Sklaven, Hörige, Halbfreie → Freie
§ 16 ABGB: ‚Jeder‘ Mensch besitzt heute volle Rechtspersönlichkeit!
RF haben heute natürliche und juristische Personen
§ 26 ABGB: grundsätzliche Gleichstellung
SoWi VL- 2
Natürliche Person (2)
Die Rechtsfähigkeit betrifft: die privatrechtliche (zB Verträge) und (!) die öffentlichrechtliche Rechtsstellung; zB WahlR
Beginn der RF: mit vollendeter Geburt Vorwirkungen: § 22 ABGB/sog Nasciturus ↔ § 97
StGB – Spannungsverhältnis
Ende: heute Hirntod früher Herz-Kreislauftod Nachwirkungen: zB sog postmortale
PersönlichkeitsRe; UrhG, PatG
SoWi VL- 3Bar
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Der Lebensbeginn – Geburt
Beginn: Ein Kind ist geboren, wenn es aus dem Mutterleib ausgetreten ist, auch wenn die Nabelschnur noch nicht durchtrennt wurde
‚3‘ Lebenszeichen: Einsetzen der Lungenatmung Herzschlag Pulsieren der Nabelschnur
Im Zweifel wird Lebendgeburt angenommen:
§ 23 ABGB = Rechtsvermutung/ praesumtio iuris
SoWi VL- 4Bar
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Was ist eine Rechtsvermutung ?
Wir unterscheiden (im Hinblick auf Beweiskraft): Widerlegbare oder einfache Rechtsvermutung
lat.: praesumtio iuris Gegenbeweis ist möglich! Beispiele: - § 19 TEG (Todeserklärung) oder - § 23 ABGB
(Lebendgeburt), - Besitzprivilegien (§§ 323, 328 ABGB)
Unwiderlegbare Rechtsvermutung lat.: praesumtio iuris ac de iure Gegenbeweis ist nicht möglich! Beispiele:
– § 55 Abs 3 EheG: unheilbare Zerrüttung der Ehe nach 6 Jahren Trennung
– § 3 UGB: Unternehmer kraft Eintragung
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Das Lebensende – Tod
Recht und Medizin; heute Hirntod Tod wird durch Amtsperson/Amtsarzt - zB Gemeindearzt -
festgestellt, der eine öffentliche Urkunde ausstellt: Totenschein
Ist die übliche Feststellung des Todes nicht möglich, kommt es zur Todeserklärung TEG 1950
Der Leichnam wird heute überwiegend als ‚Sache‘ angesehen, aber keine wie alle andern; Pietät, Schutz der Totenruhe: § 190 StGB!
PrivatRe reichen über den Tod hinaus: Nachlass/ ErbR postmortale PersönlichkeitsRe: § 16 ABGB (zB Ehre) UrheberRe: 70 Jahre! + Patentschutz (PatG; max 20 Jahre)
SoWi VL- 6Bar
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Todeserklärung: TEG 1950
Anlässe: Verschollenheit = lange, nachrichtenlose Abwesenheit; Kriegs-, See-, Luft- oder allgemeine Gefahrenverschollenheit (Hochwasser, Erdbeben, Feuer etc)
Wirkung: Bestellung eines Kurators (Außerstreitverfahren);TE-Beschluss begründet (widerlegbare) Vermutung des Todes; § 19 TEG (§ 10 TEG: bis zu diesem Zeitpkt – Lebensvermutung):
Erbfolge gilt als eingetreten höchstpersönliche (nicht postmortale) Rechte erlöschen §§ 43, 44 EheG: originelle Lösung – Wahlrecht Sog Kommorientenpräsumtion: Kommen Personen in
gemeinsamer Gefahr (Selbstmord, Unfälle, Katastrophen) um, gelten sie als gleichzeitig verstorben; § 11 TEG. – Personen kommen nicht für eine gegenseitige Erbfolge in Betracht
SoWi VL- 7Bar
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…für eigenes rechts-widriges Verhalteneinstehen zu müssen
GF... sich durch eigenesrechtsgeschäftliches Handeln zu berechtigen und zu verpflichten
Geschäftsfähigkeit zivilrechtlicheDeliktsfähigkeit
HF = Fähigkeit, durch eigenes Handeln Rechte und Pflichten zu erwerben
Rechtsfähigkeit
Handlungsfähigkeit
RF = Fähigkeit, Träger von Rechten und Pflichten zu sein
SoWi VL- 8Bar
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Geschäftsfähigkeit: Altersstufen
Minderjährige: § 21 ABGB stellt sie unter den besonderen Schutz der Gesetze
• Kinder bis 7 Jahre• unmündige Mje 7 bis 14 Jahre• mündige Mje 14 bis 18 Jahre
• Volljährige, großjährige oder eigenberechtigte Personen: ab 18 Jahre
Beachte: Jugendliche im Strafrecht: 14-18 Jahre; § 1 Z 2 JGG
SoWi VL- 9
Geschäftsfähigkeit: § 21 ABGB
Alte österr Rechtstradition (18. Jh.)
(1) „Minderjährige ... stehen unter dem besonderen Schutz der Gesetze.
(2) Unter Minderjährigen sind Personen zu verstehen, die das 18. Lebensjahr noch nicht vollendet haben; ... Innerhalb der Gruppe der Minderjährigen sind unter Unmündigen diejenigen zu verstehen, die das 14., und unter Kindern diejenigen, die das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.“
SoWi VL- 10
Geschäftsfähigkeit: § 170 ABGB
(1) Ein mj Kind kann ohne ausdrücklich oder stillschweigende Einwilligung seines gesetzlichen Vertreters rechtsgeschäftlich weder verfügen noch sich verpflichten.
(2) Nach erreichter Mündigkeit kann es jedoch über Sachen, die ihm zur freien Verfügung überlassen worden sind, und über sein Einkommen aus eigenem Erwerb soweit verfügen und sich verpflichten, als dadurch nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird.
(3) Schließt ein mj Kind ein Rechtsgeschäft, das von Mj seines Alters üblicherweise geschlossen wird und eine geringe Angelegenheit des täglichen Lebens betrifft, so wird dieses Rechtsgeschäft mit der Erfüllung der das Kind treffenden Pflichten rückwirkend rechtswirksam.
SoWi VL- 11
Geschäftsfähigkeit von Kindern: 0 - 7 Jahre
Kinder sind grundsätzlich geschäfts-unfähig; sie können sich weder:
selbständig berechtigen und erst recht nicht verpflichten;
§ 21 Abs 1, 170 Abs 1, 865 Satz 1 ABGB, §§ 2 und 102 EheG
Kleine Ausnahme nach § 170 Abs 3 ABGB Geschäfte, die „von Mj... üblicherweise
geschlossen“ werden „und eine geringfügige Angelegenheit des
täglichen Lebens“ betreffen werden „mit Erfüllung der das Kind treffenden
Pflichten rückwirkend rechtswirksam“
SoWi VL- 12Bar
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Geschäftsfähigkeit unmündiger Minderjähriger
7 bis 14-jährige können sich:
schon selbständig berechtigen aber immer noch nicht allein verpflichten:
Genauer § 170 Abs 1 ABGB „... weder verfügen noch sich verpflichten“
Voraussetzung zu gültiger Verpflichtung = Zustimmung des gesetzlichen Vertreters nach § 170 Abs 1 und § 865 Satz 2 und 3 ABGB
Ausnahme: wiederum kleine alltägliche Geschäfte nach § 170 Abs 3 ABGB (vgl Kinder) – aber erweiterter Geschäftskreis
SoWi VL- 13
Geschäftsfähigkeit mündiger Minderjähriger
14 bis 18-jährige können sich (wie unmündige Mje):
selbständig berechtigen aber auch noch nicht (selbständig) verpflichten
Zustimmung des gesetzlichen Vertreters oder des Gerichts nötig
Wichtige Ausnahmen: § 170 Abs 2 und § 171 ABGB
„zur freien Verfügung“ überlassene Sachen „Einkommen aus eigenem Erwerb“ - Verpflichtung und
Verfügung, „soweit ... nicht die Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse gefährdet wird“
„Verträge über Dienstleistungen“ mit Ausnahme von Ausbildungsverträgen
SoWi VL- 14
§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (1)
Abs 1: Jeder Elternteil ist für sich allein berechtigt und verpflichtet, das Kind zu vertreten; seine Ver-tretungshandlung ist selbst dann rechtswirksam, wenn der andere Elternteil mit ihr nicht einverstanden ist.
Abs 2: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils, ua. betreffend- Eintritt oder Austritt in eine Religionsgemeinschaft- Erwerb einer Staatsangehörigkeit- vorzeitige Lösung eines Lehr-, Ausbildungs- oder DienstV- Anerkennung der Vaterschaft zu einem unehelichen Kindbedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils.
SoWi VL- 15Bar
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§ 167 ABGB: Gestaffelte Zustimmung (2)
Abs 3: Vertretungshandlungen und Einwilligungen eines Elternteils ‚betreffend Vermögensangelegenheiten‘, die „nicht zum ordentlichen Wirtschaftsbetrieb gehören" „bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Zustimmung des anderen Elternteils und [!] der Genehmigung des Gerichts"; dazu gehören insbesondere:- die Veräußerung oder Belastung von Liegenschaften- die Gründung, der Erwerb, die Umwandlung, Veräußerung oder Auflösung sowie die Änderung des Gegenstandes eines Unternehmens- die Annahme einer mit Belastungen verbundenen Schenkung oder die Ablehnung eines Schenkungsanbotes- die Anlage von Geld ... oder die Erhebung einer Klage
SoWi VL- 16
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Volljährigkeit im ABGB
Volljährigkeit § 21 Abs 2 ABGB
Vollendetes 18. Lj: elterliche Obsorge erlischt (§ 183); wechselseitige Unterhalts- pflichten bleiben bestehen: §§ 231- 234
Ein verheiratetes minderjähriges Kind steht hinsichtlich seiner persönlichen Verhältnisse einem Volljährigen gleich, solange die Ehe dauert
Volljährigkeit durch Eheschließung § 174 ABGB
SoWi VL- 17Bar
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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit
Fähigkeit, für eigenes rechtswidriges und schuldhaftes Verhalten verantwortlich zu sein
Deliktsfähigkeit/ DF: Teilbereich der Handlungsfähigkeit
Mit Mündigkeit (14 Jahre) wird eine Person „... nach den schadenersatzrechtlichen Bestimmungen verschuldensfähig“; § 176 ABGB
Im Zivilrecht ist aber – anders als im StrafR – eine Unterschreitung der DF-Grenze durch § 1310 ABGB möglich; Billigkeitshaftung
SoWi VL- 18Bar
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Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit: Personengruppen
Kinder und unmündige Mj
... sind delikts-unfähig: jedoch § 1310 ABGB; Diskretionsfähigkeit
Sind voll deliktsfähig
Hier ist auf den konkreten Fall abzustellen; zu beachten sind "lichte Augenblicke“/ lucida intervalla und § 1310 ABGB
... besteht ebenfalls Deliktsunfähigkeit
Bei vorübergehender Sinnesverwirrung
Psychisch Kranke + geistig Behinderte+ Personen unter Sachwalterschaft
Mündige Mj
SoWi VL- 19Bar
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Ausdifferenzierung der Rechtspersönlichkeit
§ 16 ABGB: NatP
§ 22 ABGB: Nasciturus
GesbR: §§ 1175 ff ABGB
KG
Ruhender Nachlass + Sammelvermögen
GenossenschaftGmbH
AG Stiftung
Fonds
Verein
Beginn der jurP
Von der natürlichen Person zur juristischen Person
SoWi VL- 20Bar
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Juristische Person; § 26 ABGB
Neben dem Menschen (= natürliche Person) sind auch juristische Personen/ jurP selbständige Träger von Rechten und Pflichten
Grundsätzliche Gleichstellung mit natP; § 26 ABGB
Besitzen volle Rechts- und Handlungsfähigkeit, Geschäfts-und Deliktsfähigkeit
– Sie sind zB Eigentümer von Fahrnis und Liegenschaften, Kfz-Halter, Gläubiger, Schuldner etc
Dient zweckdienlicher Rechts- und Interessensverfolgung
SoWi VL- 21Bar
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Kriterien einer juristischen Person
Fähigkeit zu selbständiger Interessenverfolgung
Vorhandensein von Organen zur eigenen inneren Willensbildung (zB
Hauptversammlung des Vereins oder der Generalversammlung der GmbH)
zur Geschäftsführung und Vertretung nach außen (Leitung); zB Vereinsvorstand, Geschäftsführung der GmbH
Trennungsprinzip bei der (Schulden)Haftung
SoWi VL- 22
Die Juristische Person und ihre Mitglieder
Striktes Trennungsprinzip Juristische Person und natürliche Personen, die ihr
angehören (zB Vereinsmitglieder, GmbH-Gesellschafter, Aktionäre) oder für sie handeln (sog Organe, zB Vorstand), sind zweierlei!
Zu trennen ist auch in Bezug auf Rechte und Pflichten! Gilt insbesondere für Haftung der jurP!
Alter Grundsatz: Die Schulden der jurP sind nicht die Schulden ihrer Mitglieder und umgekehrt!
SoWi VL- 23Bar
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Privatrechtliche Gesellschaftsformen
GesBR§§ 1175 ff ABGB
Gesellschaften des URs
Stille Gesellschaft: § 179 UGB (Vermögenseinlage in ein Unternehmen)
Kapitalgesellschaften● AktG, GmbHG, GenG
Vereine● ideelle: VereinsG 1951 idF
BGBl 1993/257● wirtschaftl: Vereinspatent
1852, RGBl 253 Stiftungen
● nach BSFG 1974● nach Landesgesetzen● nach PStG 1993
Fonds● nach BSFG 1974● nach LandesGn
Keine Juristische Person:Keine Juristische Person: Juristische Person:Juristische Person:
SoWi VL- 24Bar
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Arten juristischer Personen
Personenverbände Haben Mitglieder: Natürliche
oder juristische Personen Willensbildung nach
Mehrheitsprinzip ZB: Verein, GmbH, AG,
politische Parteien
Vermögensmassen Haben keine Mitglieder, nur
Begünstigte (Destinatäre) und Organe
Über Verwendung/ Tätigkeit entscheidet zB der Stifterwille / Wille des Fondsgründers
ZB: Privatstiftungen, Fonds
JurP des PrivatR Entstehen durch Vertrag
oder einseitige Willenserklärung
ZB: Verein, GmbH, AG,(Privat)Stiftung
JurP des öffentlR Beruhen auf Gesetz ZB: Bund, Länder, Gemeinden,
Kammern, öffentliche Fonds, Sozialversicherungsträger, gesetzlich anerkannte Religionsgemeinschaften etc.
SoWi VL- 25Bar
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Organtypen juristischer Personen
Wir unterscheiden 3 idealtypische Organe:
Leitungsorgan Ihm obliegen Geschäftsführung und Vertretung
ZB: Vereinsvorstand, Geschäftsführer einer GmbH, Vorstand einer AG oder Genossenschaft
Kontrollorgan ZB: Rechnungsprüfer eines Vereins, Aufsichtsrat einer GmbH, AG oder
Genossenschaft
Basisorgan Ihm gehören sämtliche Mitglieder / Gesellschafter / Aktionäre an
ZB: Mitgliederversammlung des Vereins, Generalver-sammlung der GmbH, Hauptversammlung der AG
SoWi VL- 26Bar
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Organbestellung bei juristischen Personen
= Leitungsorgan
= Kontrollorgan
= Basisorgan
… erfolgt typisch von unten nach oben – Beispiel: GmbH
GeschäftsführerGeschäftsführer
Generalversammlung Generalversammlung23
bestellt
AufsichtsratAufsichtsrat
bestellt wählt
13
Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter
Betriebsrat - Arbeitnehmervertreter13
SoWi VL- 27Bar
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Die GesbR: §§ 1175 ff ABGB
… besitzt keine Rechtspersönlichkeit … hat keine Organe … es besteht keine (separate) Haftung der
Gesellschaft; nur Gesellschafter haften (anteilsmäßig) … ist weder grundbuchsfähig, noch aktiv oder
passiv klagslegitimiert Praktische Anwendung
/Beispiele:ARGE oderVorgründungs-gesellschaft
zB: Bau-ARGEAB
GesBR
C
SoWi VL- 28Bar
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Deliktsfähigkeit juristischer Personen
‚3‘ Entwicklungsphasen der Rspr; jurP haftet in der:
1. Phase: für alle Gehilfen
Von 1812 bis ~ 1900
zB GlUNF 1279 (1901): Genossenschaftsmolkereifall
2. Phase: nur für satzungsmäßige Organe
ab ~ 1900, Einfluss des § 31 dtBGB
3. Phase: (Mittelmeinung ab Mitte der 60er Jahre) für satzungsmäßige Organe + andere wichtige Personen/Repräsentanten, deren sie sich bedient Beispiel: - Schwedenbombenfall: SZ 44/45 = JBl 1972, 312 Haftung für O.Ö.-Lokalredakteur der APA
SoWi VL- 29Bar
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Brauerei AG
Mineralwasser AG
Konzern: Brauerei AG
Diese Konzernunternehmen
unterstehen direktder Konzernleitung
Vertriebs-GmbH
Die Holdingfasst verwandte Firmen
eines Großunternehmenszusammen
Limonaden AG
Papier-verarbeitungs-
AG
Glaserzeugungs-GmbH
60 %
Beteiligung
100 %
Beteiligung
GetränkeindustrieHolding AG75 %
75 %
BeherrschungsV
100 %
SoWi VL- 30Bar
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Geschäftsfähigkeit von Gemeinden: § 867 ABGB
Das Gesetz regelt die Geschäftsfähigkeit von Gemeinden beispielhaft für alle öffentlichen Körper(schaften)
Ihre Geschäftsfähigkeit bestimmt sich nach ihrer ‚Verfassung‘ (Wer ist danach zuständig?)
Das ist: GemeindeO oder Satzung öffentl Körperschaften Faustregel: Stets Einblick nehmen !
Es besteht kein Vertrauensschutz auf den äußeren Tatbestand/Anschein !
Schutzvorschrift für öffentliche Körperschaften; vgl § 21 ABGB aF
– Beispiel: Bürgermeister vergibt /verkauft (vor Wahlen) Gemeindewohnung, bräuchte dazu aber die Zustimmung des Gemeinderats – Das Geschäft ist ungültig !
SoWi VL- 31Bar
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Einsichts- und Urteilsfähigkeit
Medizinische Behandlung § 173 ABGB
– Ab 14– Bei schwerwiegender Maßnahme bedarf es zusätzlich der
Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
Piercen (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 14 verboten schriftliche Einwilligung 14 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person,
wenn Piercing nicht innerhalb von 24 Tagen heilt
Tätowieren (Ausübungsregeln für das Piercen und Tätowieren) Unter 16 verboten Schriftliche Einwilligung 16 – 18: zusätzliche Zustimmung der obsorgeberechtigten Person
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PersönlichkeitsrechtePersönlichkeitsrechte
SoWi VL- 33Bar
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Persönlichkeitsschutz: ‚Angeborne Rechte‘
§ 16 Satz 1 ABGB: „Jeder Mensch hat angeborne, schon durch die Vernunft einleuchtende Rechte, und ist daher als eine Person zu betrachten. …“
Generalklausel iS eines allgemeinen PersönlichkeitsR
§ 16 ist eine Schöpfung des NaturR: Karl A. v. Martini
– Westgalizisches Gesetzbuch von 1797/ WGGB enthielt bereits einen privatrechtlichen Grundrechtskatalog
§ 26 ABGB stellt jurPn den natürlichen gleich Soweit sinnvoll wird auch jurPn (Rspr: Verein, GmbH sowie OHG,
KG) Persönlichkeitsschutz gewährt
PersönlichkeitsRe sind absolute Rechte Dh sie wirken gegen ‚jedermann‘!
Schutz durch die gesamte RO!
SoWi VL- 34Bar
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Persönlichkeitsschutz
Privatrechtlich §§ 16, 17 (!), 43, 1325 ff, 1328, 1328a, 1329, 1330 ABGB §§ 77 f UrhG: Recht am eigenen Bild, an der eigenen Stimme
Verfassungsrechtlich: B-VG, StGG 1867; EMRKGrund- und Freiheitsrechte: zB
StGG – Art 9: Hausrecht, Art 10: Briefgeheimnis, Art 12: Versammlungs- und Vereinsfreiheit, Art 14: volle Glaubens- und Gewissensfreiheit
EMRK – Art 8: Achtung des Privat- und Familienlebens sowie der Wohnung, Art 5: Schutz der persönlichen Freiheit
Strafrechtlich: StGB, zB §§ 75 ff: Leib und Leben; §§ 99 ff: Freiheit;
§§ 111 ff: Ehre; §§ 118 ff: Privatsphäre, Berufsgeheimnis
SoWi VL- 35Bar
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Anerkannte (private) Persönlichkeitsrechte (1)
Recht auf:
Leben, Gesundheit, Erwerbsfähigkeit: § 1325-1327 ABGB + Art 2 EMRK
Freiheit und geschlechtliche Selbstbestimmung + Privatsphäre:
§§ 1328, 1328a, 1329 ABGB
Namensschutz: § 43 ABGB; §§ 17 ff UGB: Firma → siehe Folgefolie
Ehre, wirtschaftliches Fortkommen und Kreditwürdigkeit: § 1330 ABGB
Recht auf das eigene Bild + Stimme: § 78 UrhG
SoWi VL- 36Bar
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Persönlichkeitsrechte (2)
§ 17 UGB regelt die Firma:
Abs 1: Die Firma ist der in das Firmenbuch eingetragene Name eines Unternehmers, unter dem er seine Geschäfte betreibt und die Unterschrift abgibt.
Abs 2: Ein Unternehmer kann in Verfahren vor Gerichten oder Verwaltungsbehörden seine Firma als Parteibezeichnung führen und mit seiner Firma als Partei bezeichnet werden; kurz: er kann unter seiner Firma klagen und beklagt werden. – Für Einzelunternehmer gilt dies nicht in Strafverfahren.
Beachte: Firma = Name des Unternehmers/Kaufmanns. Entwickelt hat sich der Firmenschutz aus dem bürgerlichrechtl Namensschutz!
SoWi VL- 37Bar
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Persönlichkeitsrechte (3)
Recht auf:
Urheber- und Erfinderschutz: UrhG, PatG
persönliche Privatsphäre, Geheimbereich: zB § 1328a ABGB, §§ 77 f UrhG
Ärztliche Schutzpflichten: Aufklärungspflicht, Verschwiegenheitspflicht etc; § 54 ÄrzteG + ZÄG 2005
… einen würdigen Tod: zB § 5a Z 9 KAG +
§ 16 ABGB – überhaupt § 5a KAKuG Z 1-11: PatientenpersönlichkeitsRe im Krankenhaus
Achtung religiösen Empfindens: § 39 ABGB
SoWi VL- 38Bar
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§ 16 ABGB: Rspr – Rspr-Fälle (OGH)
§ 43 ABGB: Unbefugter Namensgebrauch eines Rechtsanwalts – Briefpapier
§ 78 UrhG: Bildnisschutz – ‚Zum Wohl ein guter Tropfen‘
§ 1330 ABGB: Recht auf Ehre – ‚Ratschenfall‘
§ 78 UrhG: Bildnisschutz - Photo eines Lueskranken in medizinischem Lehrbuch
Fotomodell (Kronenzeitung) - Reinhard K. (Rapid) Plattencover: ‚Das war André H.‘
Berühmte deutsche Fälle: Herrenreiterfall, Caterina Valente, Ginsengwurzel
SoWi VL- 39Bar
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§ 43 ABGB: Schutz des Namens
Dient als ‚Muster‘ der Rechtsdurchsetzung bei Verletzung von Persönlichkeitsrechten:
Tatbestand: „Wird jemandem das Recht zur Führung seines Namens
bestritten oder wird er durch unbefugten Gebrauch seines Namens
(Decknamens) beeinträchtigt, …“
Rechtsfolge: „... so kann er auf Unterlassung oder bei Verschulden auf Schadenersatz klagen.“
SoWi VL- 40Bar
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Persönlichkeitsrecht – Namensschutz
JBl 2001, 54: ‚Radetzky-Fall‘: sog GestattungsV betreffend die Namensverwendung – hier des Namens ‚R.‘ für eine Weinsorte
Darin liegt keine Veräußerung des Namens, da das NamensR ein höchstpersönliches Recht ist, aber: Gestattung der Namensverwendung iS eines Verzichts auf das Geltendmachen von Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen
Rechtliche Bindung gilt hier auch für die Rechtsnachfolger/Erben!
SoWi VL- 41Bar
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
JBl 1990, 734: Duldungs- und Mitwirkungspflichten Sozialversicherter im Bereich medizinischer Versorgung – Zumutbarkeit einer Operation
§ 16 ABGB ist nicht bloß ‚Programmsatz‘, sondern Zentralnorm unserer RO mit normativem, auch subjektive Rechte gewährendem Inhalt und schützt in seinem Kernbereich die Menschenwürde!
Sozialversicherte müssen sich danach nicht jeder medizinischen Maßnahme unterwerfen, aber doch sinnvollen Behandlungen unterziehen!
SoWi VL- 42Bar
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
Privates Schutzbedürfnis Informationsinteresse der Öffentlichkeit: Interessenabwägung!
RfR 1989, 37 (Erk des VfGH) – Waldheim-Interview im ORF:
„Die Grenzen akzeptabler kritisch-provokanter Fragestellung sind in Bezug auf einen im öffentlichen Leben stehenden Politiker grundsätzlich weitergezogen als bezüglich einer Privatperson.“ – Waldheim war gefragt worden: „Herr Bundespräsident, bitte in einem Bereich, in dem wir kein Erinnerungsproblem haben …“
Der VfGH erblickte im Bescheid der Rundfunkkommission, der eine Verletzung des in § 2 RfG statuierten Objektivitätsgebots angenommen hatte, eine Verletzung des Grundrechts auf freie Meinungsäußerung
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
SZ 64/106 (1991): Ausgedinge – Aufnahme eines Lebensgefährten in die Wohnung:
1975 war der Hof dem Sohn übergeben worden. Nach dem Tod des Vaters geht die Mutter erneut eine Lebensgemeinschaft ein, was zum Streit (mit dem Sohn und dessen Frau) führte. Die Schwiegertochter klagte schließlich die Schwiegermutter darauf, die Gestattung des weiteren Bewohnens des Hauses durch ihren Lebensgefährten zu unterlassen. – OGH wies ab, Begründung: Es ist ein PersönlichkeitsR, eine Lebensgemeinschaft einzugehen und dabei einen Lebensgefährten in die Ausgedingewohnung aufzunehmen. (Vertraglich hätte das aber ausgeschlossen werden können!)
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Persönlichkeitsrechte: § 16 ABGB
SZ 65/134 (1992): Tonbandaufnahmen einer vereinbarten Geschäftsbesprechung „unter vier Augen“ (ohne Zustimmung des Gesprächspartners)
Schutz des Domainnamens: SZ 72/207 (1999): ‚ortig-Fall‘ EvBl 2000/113: Allgemeine Ausführungen zum
Schutz von Internetadressen, also des Domainnamens nach § 43 ABGB
EvBl 2001/155: ‚rechnungshof.com‘ etc
SoWi VL- 45Bar
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Sachwalterschaft: §§ 268 ff ABGB
Früher: EntmO 1916: Beschränkte und volle Entmündigung Sachwalterrecht 1984; flexiblere rechtliche Lösungen +
Entstigmatisierung SWRÄG 2006 (ab 1.7.2007): Stärkung der Selbstbestimmung:
Vorsorgevollmacht, Vertretung durch nächste Angehörige, Sachwalterverfügung
Geschützter Personenkreis:1. Personen mit psychischer Krankheit oder geistiger Behinderung, die2. „alle oder einzelne Angelegenheiten nicht ohne Gefahr eines Nachteils für sich selbst zu besorgen“ vermögen
SW ist unzulässig, wenn die betroffene Person durch andere Hilfe unterstützt werden kann (Subsidiarität);
zB durch Familienmitglieder oder Behindertenhilfe
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Umfang der Sachwalterschaft
Je nach Behinderung: Personen(für)sorge
Vermögensverwaltung
Vermögensverwaltung = Besorgung: ‚aller‘ Angelegenheiten oder
eines ‚bestimmten Kreises‘ von Angelegenheiten
– zB Vermögensverwaltung oder
‚einzelner‘ Angelegenheiten
– zB Abschluss eines (wichtigen) Rechtsgeschäfts; etwa Vermögensveräußerung
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Wirkung(en) der Sachwalterschaft
Sachwalter übernimmt ‚gesetzliche‘ Vertretung:
wie bei Minderjährigen
Sachwalterbestellung erfolgt durch Gericht
Sachwalterschaft bewirkt eine dauerhafte
Beschränkung der Geschäftsfähigkeit: Für Verfügungen und Verpflichtungen muss – wie
bei Minderjährigen – die Zustimmung des Sachwalters vorliegen
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EMRK
Bundesverfassungsgesetzes zum Schutz der persönlichen
Freiheit (PersFrG 1988)
Erlaubte Einschränkungen gemäß Art 2 Abs 1
Ziffer 1„aufgrund einer mit Strafe bedrohten Handlung auf Freiheitsentzug erkannt“
Ziffer 5„wegen psychischer Erkrankung sich oder andere gefährde“
Ziffer 6notwendigeErziehungsmaßnahmen Minderjähriger
StrafR UbGPsychiatrie
§ 146 b ABGB
Freiheitsbeschränkungen
Ab 1.7.2005HeimAufG
Heime und ähnliche Einrichtungen
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Unterbringungsgesetz – UbG 1990Heimaufenthaltsgesetz – HeimAufG 2004
Schutz der PersönlichkeitsRe psychisch Kranker und geistig behinderter Personen
Voraussetzungen einer Freiheitsbeschränkung Selbst- oder Fremdgefährdung
– ernstlich und erheblich Es gibt kein gelinderes Mittel Achtung der Menschenwürde und möglichste Schonung der
Person Verhältnismäßigkeit Effizientes Rechtsschutzverfahren
UbG Gilt für alle Krankenanstalten und Abteilungen der Psychiatrie, in denen
Personen Beschränkungen ihrer Bewegungsfreiheit‘ unterworfen sind
HeimAufG Alten- und Behinderteneinrichtungen
SoWi VL- 50
RechtsgeschäftRechtsgeschäft
SoWi VL- 51
Das Rechtsgeschäft/RG
Lehre vom ‚RG‘: situiert im AllgT des bürgerlR
RG = Abstraktum / Ideal-typusIm wirklichen Rechtsleben existieren nur Real-typen
ZB Kauf, Schenkung, Testament, Eheschließung
Der Begriff des ‚RG‘ verfolgt auch den Zweck der Abgrenzung vom ‚Nicht-Rechtsgeschäft‘:
Begriffselemente (Materialien zum dtBGB + Gschnitzer):
‚private‘ Willenserklärung,
gerichtet auf ‚Rechtswirkung‘,
die ‚willensgemäß‘ eintritt,
wenn sie ‚rechtmäßig‘ ist
SoWi VL- 52Bar
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Das Rechtsgeschäft
‚rechtmäßig‘ ist
... ist ‚private‘Willenserklärung,
1
gerichtet auf
‚Rechtswirkung‘, die ‚willensgemäß‘ eintritt,
... wenn sie 4
2
3
SoWi VL- 53
Ausdrückliche und schlüssige Willenserklärung
Willenserklärung = Willensäußerung mit rechtsgeschäftlichem Kundgebungszweck
§ 863 Abs 1 ABGB: „Man kann seinen Willen nicht nur ausdrücklich durch Worte und allgemein
angenommene Zeichen; sondern auch stillschweigend
[auch iSv schlüssig/konkludent] durch solche Handlungen erklären, welche mit Überlegung aller Umstände keinen vernünftigen Grund, daran zu zweifeln, übrig lassen.“
SoWi VL- 54
Einteilung der Rechtsgeschäfte: Entstehung
Nach ihrer Entstehung: Einseitige Rechtsgeschäfte
Werden wirksam entweder durch: Abgabe der Willenserklärung; zB
Testament Erst mit Zugang der Willenserklärung;
zB Kündigung, Offerte, AuslobungA B
A
B
C
Y
A B
Zweiseitige Rechtsgeschäfte oder Verträge; zB Kaufvertrag
Mehrseitige Rechtsgeschäfte / Verträge; zB GesellschaftsV, Vereinsgründung
oder
A
SoWi VL- 55
Einteilung der Rechtsgeschäfte: Wirkungen
Nach ihren Wirkungen:
personenrechtliche zB namensrechtliche Erklärungen
familienrechtliche zB Verlöbnis, Eheschließung
erbrechtliche zB Testament, Erbvertrag
sachenrechtliche zB Servituts(einräumungs)V; Pfandbestellung
schuldrechtliche zB Kaufvertrag, Tausch, Werkvertrag
SoWi VL- 56
Rechtsgeschäftsähnliche Erklärungen
Rechtsgeschäftsähnliche/s Erklärungen/Verhalten
Rechtshandlungen – ZB - Mängelrüge (§ 377 UGB), Nachfristsetzung (beim Rücktritt
nach § 918 ABGB), Verständigung des Schuldners von der Zession (§ 1396 ABGB)
Wissenserklärungen – Geständnis (= Zugeben von Tatsachen), Verzeihung (§ 56 EheG,
beseitigt Recht auf Scheidung), Quittung (= schriftliche Bestätigung des Gläubigers, dass der Schuldner erfüllt hat; §§ 1426 ff ABGB)
Realakte – Musiker komponiert und erlangt dadurch Urheberrechte, Fund;
§§ 388 ff ABGB
SoWi VL- 57
Vertragsfreiheit – Privatautonomie
„Privatautonomie nennt man das Prinzip der Selbstgestaltung der Rechtsverhältnisse durch den Einzelnen nach seinem Willen“
Sie ist „ein Teil des allgemeinen Prinzips der Selbstbestimmung des Menschen“ (W. Flume)
Hauptsitz der VF ist das Schuldrecht (im SachR gilt Typenzwang!)
Wichtigstes Gestaltungsmittel der VF ist der Vertrag Er besteht aus (wenigstens zwei)
Selbstverpflichtungserklärungen der Parteien
SoWi VL- 58
Die ‚4 Freiheiten‘ der Privatautonomie
Abschluss- freiheit Ausnahme: Kontrahierungszwang
Gestaltungs- oder Inhalts-freiheit
Form-freiheit Jedoch Ausnahmen: zB § 1346 Abs 2 ABGB (Form für Bürgschaft)
Endigungs-freiheit
SoWi VL- 59
… Verpflichtung, einen Vertrag bestimmten Inhalts abschließen zu müssen
Er besteht für: Unternehmen mit monopol(ähnlicher) Stellung, die
Einzelne mit (lebens)wichtigen Gütern versorgen und ... auf Grund gesetzlicher Anordnung:
zB § 5 Abs 1 NahversorgungsG: „Gewerbliche Letztverkäufer ... sind verpflichtet, an Verbraucher von ihren Vorräten an ... Waren eine Menge zu verkaufen, die Verbrauchern üblicherweise abgegeben wird.“
... oder nach der Rspr
Kontrahierungs- oder Abschlusszwang (1)
SoWi VL- 60
Kontrahierungs- oder Abschlusszwang (2)
Beispiele: Lokalverbot im einzigen Dorfgasthaus;
SZ 59/130 (1986) – NÖ Multifunktionär
Versorgung durch kommunale/öffentliche Betriebe; Strom, Gas, Wasser, Kanal, Verkehrsbetriebe, Müllabfuhr, Telefonanschlüsse, öffentl Bibliotheken, Museen, Galerien, Sportstätten, Schwimmbäder usw
Kein Kontrahierungszwang besteht aber für: zB für Kinos, Gaststätten, Diskotheken (Harry Belafonte in Linz!)
SoWi VL- 61
Vertragsschluss: Allgemeine Voraussetzungen
Geschäftsfähigkeit der vertragsschließenden Parteien; § 865 ABGB
Korrespondierende Willenserklärungen: § 869 ABGB
Fehlen von Willensmängeln: §§ 870 ff ABGB
Irrtum
Zwang
Täuschung, Drohung
Möglichkeit des Vertragsinhalts; § 878 ABGB
Erlaubtheit des Vertragsinhalts; § 879 ABGB
Einhaltung von Formvorschriften; §§ 883 ff ABGB
SoWi VL- 62
Vertragsschluss: §§ 861 ff ABGB
Vertrag entsteht aus zwei ‚korrespondierenden‘ Willenserklärungen: Antrag und Annahme
Modellhafte Darstellung:1. Antrag-/Anbotsteller/OfferentIn schlägt vor, einen Vertrag bestimmten Inhalts zu schließen, und2. Anerklärter/Oblat nimmt gemachten Vorschlag vollinhaltlich (nicht bloß teilweise!) an
Beachte: Bereits für (vertragliche) Vorverhandlungen besteht eine (Verschuldens) Haftung cic
SoWi VL- 63
Erfordernisse einer gültigen Offerte
1. Inhaltliche Bestimmtheit (oder Bestimmbarkeit):zB müssen beim Kauf, Kaufpreis und Kaufgegenstand bestimmt werden
2. Endgültiger Bindungswille (des Antragstellers) muss zum Ausdruck kommen: Ist jeweils genau zu prüfen!Er fehlt zB beim Zeitungsinserat und bei Waren im Schaufenster; dies sind bloße Einladungen zur Offerte
Beachte: Offerte können heute auch an einen unbestimmten Personenkreis gerichtet sein; zB Waren im Automaten oder Schaufenster, Speisekarte,Internetofferte
SoWi VL- 64
Offerte: Dauer der Antragsbindung
Befristet: Enthält den Tag des letztmöglichen Zugangs der Annahme; andernfalls erlischt Offerte von selbst: Daher keine Unsicherheit über die Dauer der Antragsbindung !
Unbefristet: Enthält keine ‚genaue‘ Zeitbestimmung für Zugang; daher: Dauer der Antragsbindung unsicher !
Unter Anwesenden: Entsteht sofort/sogleich (= objektive Zeitbestimmung); andernfalls erlischt Offerte
Unter Abwesenden: Es gilt folgende Gesamtfrist: Beförderung/zB ‚Postlauf‘ hin + angemessene Überlegungsfrist + ‚Postlauf‘ retour
Ausnahmen: Telefonische und schriftliche Offerte
SoWi VL- 65
Empfangsbedürftigkeit und Zugang
Antrag und Annahme sind jeweils ‚einseitige‘ + ‚empfangsbedürftige‘ Willenserklärungen/WE
Empfangsbedürftig heißt: Willenserklärung wirkt erst mit Zugang beim Geschäfts-/Vertragspartner
Zugang von Willenserklärungen = D. h. WE muss in den ‚Machtbereich‘ des Vertragspartners/Anerklärten gelangen, wobei nur die Möglichkeit der Kenntnisnahme bestehen muss; zB Briefträger legt Brief in Briefkasten oder übergibt ihn Sekretärin
Beachte: Zugang Kenntnisnahme
SoWi VL- 66
Antragsbindung
Mit Zugang der Offerte entsteht Antragsbindung: d.h. die Willenserklärung wird ‚wirksam‘
Konsequenzen: Antragsteller kann Offerte nicht mehr zurückziehen, aber auch
nicht mehr (inhaltlich) abändern
Mit Zugang der Offerte erlangt der Geschäftspartner das einseitige Gestaltungsrecht, den Vertrag zustande zu bringen oder nicht
Gesetzliche Dauer der Antragsbindung siehe Folie: Dauer der Antragsbindung
Mit Zugang der Annahmeerklärung kommt Vertrag (ohne weiteres Zutun des Offertstellers) zustande: Es entstehen gegenseitige vertragliche Rechte und Pflichten; insb gegenseitige Erfüllungsansprüche
SoWi VL- 67
Sphäre desEmpfängers
Willensbild
ung
Sphäre des Antragstellers
Willensbildung
Vorgänge beim Vertragsschluss
Annahme wird existent
Antragsbindungmit Zugang des Antrags = Antrag wird wirksam
Nach F. Gschnitzer
offertgemäße/ angemessene
Überlegungsfrist
Antrag wird existent
neutrale Sphäre
von Antrag
Beförderung
und Annahme
neutrale Sphäre
Zugang der Annahme = Annahme wird wirksam
= Vertragsschluss
SoWi VL- 68
Worin liegen: Antrag & Annahme ?
Aufstellung: Offerte an unbest Personenkreis
Münzeinwurf
Vorlage der Ware an der Kassa
Absenden der Bestellkarte
Katalog als Offerte solange Vorrat reicht
Halten + Öffnen der Tür
Offerte an unbestimmten Personenkreis
Bestellung im Internet
Automatenkauf
Kauf im Supermarkt
Versandhauskauf
Straßenbahnfahrt
SB - Tankstelle
Elektron Kauf(Warenhaus)
- Münzeinwurf
- Warenfreigabe
Preis-Eintippen an der Kassa
- Zusenden der Ware: § 864- Bestellung auf beiliegender Karte
Einsteigen: § 864
Einfüllen des Benzins: § 864
Annahme durch Warenhaus: § 864
SoWi VL- 69
Die schlampige Sekretärin
Ein Geschäftspartner bietet Ihnen mittels Brief den Verkauf eines einzigartigen Gemäldes an. Sie nehmen das Angebot an und schicken einen dementsprechenden Brief an das Büro des Geschäftspartners zurück. Seine Sekretärin verschlampt allerdings den Brief.
Kommt trotzdem ein Vertrag zustande?
Angebot und Annahme
SoWi VL- 70
Besonderheiten beim Vertragsschluss
Überblick
Einladung zur Offerte/ invitatio ad offerendum
Offerte ‚solange der Vorrat reicht‘
§ 864 ABGB: sog ‚Stille Annahme‘; aber Abs 2!
Realofferte/ Realannahme
§ 862a ABGB: ‚Verspätete‘ Annahme
Rechtsgeschäftliche Bedeutung des Stillschweigens
Sonderfälle beim Vertragsschluss: Freibleibend-Offerte; Zirca-Klausel: ‚Preise freibleibend‘
Kaufmännisches Bestätigungsschreiben
e-commerce: §§ 5a ff KSchG
SoWi VL- 71
Sonderfälle des Vertragsschlusses
§ 862 a ABGB: ‚Verspäteter Zugang der Annahmeerklärung‘ – es besteht unverzügliche Äußerungspflicht ! Sonst ...?
§ 864 ABGB: Annahme durch tatsächliches Entsprechen oder Verzicht auf ausdrückliche Annahme – bereits das Absenden der Ware lässt Vertrag zustandekommen!
Annahme durch Schweigen ? Grundsätzlich nicht !
SoWi VL- 72
Freibleibend – Offerte/ FO
Keine gesetzliche Regelung – Geschöpf der Praxis!
Zweck: Einschränkung oder Ausschluss der Bindungswirkung des Antrags durch Klauseln wie: ‚freibleibend‘, ‚ohne obligo‘, ‚unverbindlich udglm
Im Zweifel gilt: Antragsteller kann auch noch die ihm zugegangene
‚Annahmeerklärung‘ ablehnen, sodass kein Vertrag zustande kommt
Dies muss aber unverzüglich (= ohne schuldhaftes Zögern) geschehen: sonst kommt es (ausnahmsweise) zu einem Vertragsschluss durch Stillschweigen !
Beachte: FO ist eigentlich keine ‚echte‘ Offerte, sondern bloß eine Einladung zur Antragstellung; ebenso: Geschäftspartner ‚nimmt nicht an‘, sondern stellt seinerseits ‚Offerte‘!
SoWi VL- 73
Klausel: ‚Preise freibleibend‘
Zu unterscheiden von (‚echter‘) FO !
Mit der Klausel ‚Preise freibleibend‘ wird:
1. Der Vertrag (als ganzer) unbedingt geschlossen;beide (!) Parteien sind daran gebunden
2. Der VK behält sich mit Klausel das Recht vor, allenfalls den im Vertrag genannten Preis nachträglich einseitig (mäßig) zu erhöhen - Ratsam erscheint nähere vertragliche Regelung der Erhöhungsmodalitäten; zB: ‚bis zu …‘ oder ‚nicht mehr als …%‘
Bedeutung für:
Kaufverträge über Güter/ Waren mit häufigen Preis-schwankungen am Weltmarkt; wie Erdöl, Kaffe, Tee, Gold
Oder: Preiserhöhung zeichnet sich bereits ab; zB laufende Kollektivvertragsverhandlungen
Vorteil: Andernfalls müsste VK Preiserhöhung selbst tragen!
SoWi VL- 74
Das (kaufmännische) Bestätigungsschreiben
Gesetzlich nicht geregelt; Geschöpf der Rechtspraxis
Legt vorangegangene mündliche Vereinbarung (einseitig) schriftlich nieder; fördert Klarstellung, Beweissicherung, Verkehrs- und Rechtssicherheit. – Dient beiden Parteien !
Problem: Was ist, wenn ‚es‘ mit mündlicher Vereinbarung (bewusst oder unbewusst) nicht übereinstimmt und dies dem Vertragspartner (zunächst) nicht auffällt ?Häufig: Zahlungskonditionen und -termine werden verändert oder ETVe, Konventionalstrafen hinzugefügt
Rechtsfolge: Grundsätzlich gilt das mündlich Vereinbarte!Dh Schweigen auf das abweichende Bestätigungsschreiben gilt heute nicht mehr (wie früher) als Zustimmung
Beispiel: JBl 1970, 478: Bestellung von Werbeprospekten für Infragrillgerät, Format wird (DIN A3 mit DIN A4) verwechselt
SoWi VL- 75
V-Schluss: Bedeutung von Steuern und Abgaben
Steuerrecht – Frage: Welcher zivilrechtliche Weg ist auch steuerlich ratsam?
Beachte die prinzipiell wirtschaftliche Grundhaltung des Steuerrechts: § 21 Abs 1 BAO: „Für die Beurteilung abgabenrechtlicher Fragen ist in wirtschaftlicher Betrachtungsweise der wahre wirtschaftliche Gehalt und nicht die äußere Erscheinungsform des Sachverhaltes maßgebend” !
Erbschafts- und Schenkungssteuer (aufgehoben!)
Bei Liegenschaften: Grunderwerbssteuer: 3,5% des Kaufpreises + Grundbuchseintragungsgebühr: 1%
Gebühren für Errichtung von Verträgen/Urkunden
Gesellschaftsvertrag: Wahl der Gesellschaftsform Kapitalertragssteuer + Einkommenssteuer
zB GmbH&CoKG oder GmbH ?