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Mitteilungen des Berufsverbandes der Deutschen Radiologen
679Der Radiologe 7 middot 2012 |
Inhalt
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EditorialDr Sybille Jegodzinski dagger
BerufspolitikBedarfsplanung Diskussionsstand zur Neuregelung
Fruumlhjahrstreffen des Laumlnderausschusses
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet Beteiligung bis September moumlglich
Rheinland-Pfalz Neuer Vorstand gewaumlhlt
Elektronik-Versicherung Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
GOAuml-AbrechnungsfragenCoiling von Hirnarterien
MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
RechtRechtsprechungs-Report Radiologie
Impressum
BDR-Adressen
Radiologe 2012 middot 52679ndash692DOI 101007s00117-012-2332-1copy Springer-Verlag 2012 BDR
EditorialKurz vor Abschluss dieser Ausgabe der Mitteilungen hat die Redaktion davon Kenntnis erhalten dass Frau Dr rer pol Sybille Jegodzinski am 6 Juli 2012 ploumltz-lich und unerwartet verstorben ist Das Editorial ihre unverwechselbare monat-
liche Rubrik entfaumlllt in diesen Monat Der Verband trauert um seine langjaumlhrig taumltige kompetente Journalistin
Die Redaktion
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Bedarfsplanung
Diskussionsstand zur NeuregelungDas bdquoGesetz zur Verbesserung der Ver-sorgungsstrukturen in der gesetzli-chen Krankenversicherungldquo kurz GKV-Versorgungsstrukturgesetz soll die hochwertige wohnortnahe ambulan-te Versorgung unter anderem durch die Regionalisierung von Kompeten-zen im Bereich der Sicherstellung ndash und hier insbesondere bei der Bedarfspla-nung ndash stabilisieren und ergaumlnzen Dazu wird eine Reform der Bedarfspla-nung in der vertragsaumlrztlichen Versor-gung auf den Weg gebracht deren Ziel die Realisierung des Anspruchs aller GKV-Versicherten auf einen chancenglei-chen Zugang zur Versorgung ist Der Ge-meinsame Bundesausschuss soll dazu mit Wirkung zum 01012013 eine neue Bedarfsplanungsrichtlinie erlassen
Die Bedarfsplanung in Ihrer derzeiti-gen Form wurde 1993 eingefuumlhrt und er-folgt auf Grundlage von insgesamt 395 Planungsbereichen die sich nach den Raumordnungskriterien des Bundes-instituts fuumlr Bau- Stadt- und Raumfor-schung (BBSR) in zehn Planungskate-gorien unterteilen Hier wird nach arzt-gruppenspezifischen Verhaumlltniszahlen aus dem Jahr 1990 je nach Einwohner-zahl die zur Versorgung erforderliche Arztzahl ermittelt Danach liegt die all-gemeine Verhaumlltniszahl je nach Raum-gliederungskategorie zwischen 24 333 bis 156 813 Einwohner je Radiologe Liegt die durchschnittliche Zahl der Behand-lungsfaumllle in einem Planungsbereich uumlber dem arztgruppenspezifischen Bundes-durchschnitt wird die Verhaumlltniszahl seit 2010 mit einem Demografiefaktor modi-fiziert
Je nach Versorgungsgrad resultieren aus der Umsetzung der Bedarfsplanungs-Richtlinie regionale Unterschiede Abbil-dung 1 zeigt die Aufgliederung nach Krei-sen (Gebietsstand Ende 2008) Die raumlum-liche Darstellung der Arztzahlen je Ein-wohner besagt fuumlr sich genommen jedoch wenig uumlber die Versorgungslage
Entsprechend war im Jahr 2008 in den einzelnen KV-Bereichen eine unter-schiedliche Anzahl von Radiologen zur Versorgung von je 100 000 Einwohnern taumltig (Tab 1)
Auch bei einer Betrachtung nach Kreis-typen die sich uumlber eine Zusammenfas-sung aumlhnlicher Planungskategorien des BBSR definieren bestehen Unterschiede
(Tab 2) Die bisherige Systematik der Be-darfsplanung wird somit ihrem Ziel nicht mehr gerecht fuumlr eine ausgewogene Ver-sorgungsstruktur zu sorgen
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nun beauftragt die Bedarfsplanungs-Richtlinie zu reformieren und auf die heu-tigen Bedingungen anzupassen Wesent-lichster Unterschied zu 1993 ist dabei dass es damals galt den weiteren Zuwachs an Niederlassungen zu begrenzen Heute gilt es die Verteilung der vorhandenen Aumlrzte bedarfsgerecht zu verwalten
Bedarfsplanung und Taumltigkeitsumfang
In diesem Zusammenhang hat die Beant-wortung einer Kleinen Anfrage der Frak-tion BUumlNDNIS 90DIE GRUumlNEN im Deutschen Bundestag zum Taumltigkeitsum-fang von Aumlrzten in der vertragsaumlrztlichen Versorgung (Drucksache 179231) hefti-ge Diskussionen ausgeloumlst Es wurde ge-fragt bdquowie groszlig ist bundesweit der Anteil an Vertragsaumlrztinnen und Vertragsaumlrzten mit voller Zulassung hellip die weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Fallzah-len zwischen einem Viertel und der Haumllfte zwischen der Haumllfte und drei Vierteln zwischen drei Vierteln und den durch-schnittlichen und mehr als die durch-schnittlichen Fallzahlen abrechnenldquo
Die Anfrage wurde mit folgender Fest-stellung begruumlndet bdquoBei der Vorstellung des Bedarfsplanungskonzeptes der Kas-senaumlrztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Januar 2012 hat deren Vorstandsvor-sitzender Dr Andreas Koumlhler Kritik an sogenannten Hobbyarztpraxen die nur wenige Scheine abrechnen und weniger als 20 Stunden fuumlr die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Ver-fuumlgung stehen geaumluszligert (unter anderem Aumlrzte Zeitung 16 Januar 2012) 64 Pro-zent der hausaumlrztlichen 122 Prozent der radiologischen und 208 Prozent der an-aumlsthesistischen Praxen erreichen laut An-gaben der KBV weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Fallzahlen der jeweili-gen aumlrztlichen Fachgruppe Im Gegen-satz zur KBV verneinen die Kassenaumlrztli-chen Vereinigungen jedoch das Bestehen von sogenannten Hobbyarztpraxen (OPG 022012)ldquo
Tabelle 1 Arztdichte nach Bundeslaumlndern 2008
Bundesland Radiologen je 100 000 Einwohner
Mecklenburg-Vorpommern 25
Baden-Wuumlrttemberg 26
Sachsen-Anhalt 27
Westfalen-Lippe 27
Sachsen 28
Rheinland-Pfalz 28
Niedersachsen 28
Schleswig-Holstein 28
Brandenburg 29
Hessen 3
Thuumlringen 31
Bayern 31
Saarland 33
Nordrhein 34
Hamburg 46
Berlin 5
Bremen 5
copy KBVwwwversorgungsatlasde
Tabelle 2 Arztdichte nach Kreistypen 2008
Kreistyp Radiologen je 100000 Einwohner
Laumlndliches Umland 18
Verdichtetes Umland 23
Laumlndlicher Raum 25
Kernstaumldte 49
copy KBVwwwversorgungsatlasde
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
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Die KBV hat hierzu anhand der Ab-rechnungsdaten 2009 fuumlr die der Bedarfs-planung unterliegenden Arztgruppen al-so auch fuumlr Radiologen eine Zusammen-stellung vorgelegt (Abb 2) Fuumlr Radiolo-gen wurde dabei eine mittlere Fallzahl von 5 875 per anno ermittelt und es wurden entsprechend der Anfrage fuumlnf Gruppen gebildet Gleichzeitig stellt die KBV fest bdquoGenerell sei die Fallzahl als Approxima-tion des Versorgungsumfangs von Ver-tragsaumlrztinnen und -aumlrzten eher wenig geeignetldquo und bdquodass arztbezogene Fall-zahlen nur eingeschraumlnkt fuumlr die Bewer-tung des Versorgungsumfangs verwendet werden koumlnnenldquo
Die Parameter dokumentieren erhebli-che regionale Unterschiede die sich nicht ohne weiteres erklaumlren lassen Auch die Anzahl der Radiologen die ihren Ver-sorgungsauftrag angeblich nicht vollstaumln-dig erfuumlllen laumlsst sich aus den Erfahrun-
gen des BDR und seiner Landesverbaumlnde nicht bestaumltigen
Hierzu bleibt festzustellen dass die mittleren Fallzahlen je Radiologe in den einzelnen KVen seit jeher sehr gro-szlige Unterschiede aufweisen Das belegen die Kennzahlen zur Abrechnung ambu-lanter aumlrztlicher Versorgung fuumlr die Jah-re 2007 bis 2009 die im Bericht des Be-wertungsausschusses uumlber die Entwick-lung der Verguumltungs- und Leistungsstruk-tur in der vertragsaumlrztlichen Versorgung fuumlr das erste bis vierte Quartal 2009 ver-oumlffentlicht worden sind (Deutscher Bun-destag Drucksache 174000) Die entspre-chenden Werte fuumlr niedergelassene Radio-logen ndash ohne Ermaumlchtigte ndash fuumlr 2009 sind in Tabelle 3 zusammengestellt Dem glei-chen Bericht ist die mittlere Anzahl der im Jahr 2009 an der Versorgung teilnehmen-den Radiologen entnommen
Da sich die Fragestellung auf die Ver-sorgung von GKV-Versicherten bezieht
ist die Relation von Radiologen auf je 100 000 GKV-Versicherte sinnvoll Dazu wird auf die Versichertenstatistik nach Alter und KV-Bezirken (KM6) des Bundesge-sundheitsministeriums fuumlr 2009 zuruumlck-gegriffen Uumlberwiegend besteht eine gu-te Korrelation zwischen Fallzahl und der Anzahl der verfuumlgbaren Radiologen Eini-ge Ergebnisse ndash wie etwa fuumlr Nordrhein und Hamburg ndash sind jedoch nicht plausi-bel was durch den unterschiedlichen Be-zugszeitraum undoder die Systematik der Arztzaumlhlung zu erklaumlren sein koumlnnte
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Mitversorgung fuumlr andere Regionen Von Mitversorgung geht man aus wenn sich der Wohnort des Patienten und der Stand-ort der Praxis unterscheiden Damit las-sen sich Arztzahlunterschiede zwischen Planungsraumlumen durchaus erklaumlren Re-gionale Angaben zu Mitversorgungsbezie-hungen in der ambulanten Versorgung fuumlr den fachaumlrztlichen Bereich liefert eben-falls der Versorgungsatlas des Zentralin-stituts fuumlr die kassenaumlrztliche Versorgung (ZI) Hier wird Mitversorgung sowohl als bdquoLeistungsexportldquo als auch bdquoLeistungsim-portldquo auf Ebene der Kreise und KV-Bezir-ke analysiert
Auch das Mammographie-Screening war in die Auswertung einbezogen Das spiegelt sich unter anderem in der Statis-tik der Nebenbetriebsstaumltten zu denen die Screening-Einheiten in der Regel ge-zaumlhlt werden wider Danach waren 1 010 Radiologen an mehr als einem Leistungs-ort taumltig
Regionale Unschaumlrfen sind auszligerdem durch die bekannten Unterschiede im Leistungsspektrum zu erwarten Die Er-bringung zeitintensiver Leistungen hat eine niedrigere Fallzahl zur Folge Die houml-here Fallzahl der Radiologen in den bdquoneu-enldquo Bundeslaumlndern (7 027 Faumllle per anno) hat ihre Ursache in dem deutlich houmlheren Anteil von Leistungen der Projektionsra-diographie an den gesamten Leistungen Bei niedrigeren mittleren Fallzahlen in den bdquoaltenldquo Bundeslaumlndern (5 044 Faumllle per anno) ist hier der Anteil schnittbild-diagnostischer Leistungen deutlich houmlher Daraus resultiert auch fuumlr 2009 ein mittle-rer Leistungsbedarf in Punkten je Fall von 2 485 in den bdquoaltenldquo Bundeslaumlndern gegen-uumlber 1 756 in den bdquoneuenldquo
Abb1 8 Versorgungsstruktur Stand 2008 Radiologen je 100 000 Einwohner nach Kreisen (gleiche Anzahl von Kreisen pro Klasse)copy KBVwwwversorgungsatlasde
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Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Zuordnung von Radiologen zu ver-schiedenen Abrechnungsgruppen zum Beispiel bei fachuumlbergreifenden Gemein-schaftspraxen zwischen Radiologen undoder Nuklearmedizinern undoder Strah-lentherapeuten oder bei einer Taumltigkeit in einem Medizinischen Versorgungszent-rum
Letztlich unterstreichen diese schlag-lichtartig aufgegriffenen Aspekte jedoch nur dass nach der bisherigen Systema-tik erfasste arztbezogene Fallzahlen wirk-lich nur eingeschraumlnkt fuumlr die Bewertung des Versorgungsumfangs verwendet wer-den koumlnnen
Die Frage ob wegen Uumlberversor-gung gesperrte Planungsbereiche fak-tisch unterversorgt sind weil Vertrags-aumlrzte scheinbar ihren Versorgungsauftrag nur teilweise erfuumlllen ist mit einer solch alleinigen Betrachtung der Fallzahlstatis-tik nicht zielfuumlhrend zu klaumlren Noch we-niger scheint die Einschraumlnkung einer Zu-lassung nur wegen deutlich unterdurch-schnittlicher Fallzahl gerechtfertigt
Tabelle 3 Leistungskennzahlen
KV-Bezirk Fallzahl 2009
Anzahl Radio-logen 2009
Anzahl GKV-Ver- sicherte 2009
Anzahl Radiolgen je 100 000 GKV- Versicherte
Fachaumlrztliche Mitversorgung fuumlr andere Region []
Fachaumlrztliche Mitversorgung durch andere Region []
Mecklenburg-Vorpommern
8 803 46 1 205 298 38 28 44
Baden-Wuumlrttemberg
4 754 215 6 345 518 34 43 29
Sachsen-Anhalt 8 010 49 1 768 643 27 22 79
Westfalen-Lippe 5 662 106 5 058 625 21 40 45
Sachsen 6 207 93 3 056 676 30 29 24
Rheinland-Pfalz 4 939 64 2 409 884 26 51 88
Niedersachsen 5 611 95 4 829 231 20 47 65
Schleswig-Holstein 5 786 35 1 737 036 20 53 123
Brandenburg 6 686 69 1 795 328 38 48 195
Hessen 5 068 115 3 619 991 32 46 55
Thuumlringen 6 403 47 1 657 839 28 53 62
Bayern 5 136 236 7 563 219 31 30 22
Saarland 4 708 21 620 563 34 51 35
Nordrhein 4 184 108 5 632 452 19 23 28
Hamburg 6 207 30 1 060 597 28 187 44
Berlin 4 569 126 2 106 795 60 98 21
Bremen 4 232 23 413 480 55 247 50
Quellen Versorgungsatlasde Bundestagsdrucksache 174000 KM6 Statistik BMG eigene Berechnung
Abb 2
le1 469Fallzahlen 1 470ndash2 937
2 938ndash4 406
4 407ndash5 875
gt5 875
0 20 40 60 80
Sachsen
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Westfalen-Lippe
Thuumlringen
Sachsen-Anhalt
Niedersachsen
Berlin
Schleswig-Holstein
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Wuumlrttemberg
Hamburg
Bayern
Bremen
Nordrhein
Saarland
Anteil der niedergelassenen Radiologen ()100
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
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Grundzuumlge der neuen Bedarfsplanung
Wesentlicher fuumlr die aktuelle Diskus-sion ist die Feststellung dass derzeit Mit-versorgereffekte uumlber Kreisgrenzen hin-aus bestehen was alleine schon den he-terogenen Verhaumlltniszahlen in der aktuel-len Bedarfsplanungs-Richtlinie geschul-det sind ist Eine entsprechende Analy-se wurde dem BDR vom Referat 41 Be-darfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV zur Verfuumlgung gestellt Die Karte in Abbildung 3 zeigt in Form von Vektoren wie sich die Einzugs-gebiete fuumlr die einzelnen Zentren regio-nal gestalten Hier ist gut ersichtlich wie die scheinbar radiologisch nicht versorg-ten Regionen in Abbildung 1 zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern oder auch um Magdeburg mit bildgebender Diag-nostik von Praxen in benachbarten Re-gionen mitversorgt werden
Entscheidend fuumlr eine flaumlchendecken-de Versorgung ist auch die Erreichbarkeit
Moderne Analyseverfahren machen auch eine kartographische Darstellung solch komplexer Wechselwirkungen moumlglich Hierzu wurde vom Referat 41 der KBV eine Karte erstellt die gemeindebezoge-ne Wegezeiten zu einem Radiologen visu-alisiert Die Berechnung erfolgt unter Be-ruumlcksichtigung von Kontaktwahrschein-lichkeiten und der Erreichbarkeit von Praxisstandorten Damit lassen sich die durchschnittlichen Wegezeiten zum Ra-diologen aufzeigen (Abb4)
Diese Karte verdeutlicht die sehr gu-te radiologische Versorgung in Deutsch-land In den meisten Regionen erreichen Patienten die Praxen innerhalb von 20 Mi-nuten Ausnahmen davon sind die Gebie-te mit dunkler Flaumlcheneinfaumlrbung Hier handelt es sich um Gegenden mit gerin-ger Einwohnerdichte wie Teile Mecklen-burg-Vorpommerns Nordhessens und der Eifel Wegen der geringen Siedlungs-dichte sind in diesen Planungsbereichen keine Radiologen niedergelassen da der
wirtschaftliche Betrieb einer Praxis nicht gewaumlhrleistet scheint
Die Defizite der bisherigen Bedarfs-planung liegen somit im Zuschnitt der Planungsraumlume die oftmals der Versor-gungssituation und dem Versorgungsbe-darf nicht angemessen sind Regionale Verflechtungen hinsichtlich der Mitver-sorgung werden unzureichend beruumlck-sichtigt Die Spannbreite der Verhaumlltnis-zahl nach Raumgliederungskategorien ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvoll-ziehbar
Vorschlaumlge der KBV
Damit ein gleichmaumlszligiger Versorgungszu-gang fuumlr alle GKV-Versicherten sicherge-stellt wird hat die KBV in die Verhand-lungen zur Modifizierung der Bedarfspla-nung im Gemeinsamen Bundesausschuss Vorschlaumlge eingebracht die die Versor-gungssystematik vereinfachen und den Vertragsaumlrzten Planungssicherheit bietet sollen Grundsatz ist Soviel zentrale Re-
Abb 3 Einzugsgebiete und Mitversorgungseffekte bei der ambulanten ra-diologischen Versorgung Darstellung auf Grundlage von Abrechnungs-daten 2009 copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
Abb 4 Erreichbarkeit von niedergelassenen Radiologen copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
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gelung wie noumltig bei soviel regionalem Ge-staltungsspielraum wie moumlglich
Kuumlnftig soll fuumlr die Fachgruppe der Ra-diologen die Bedarfsplanung auf einer an-deren raumlumlichen Ebene erfolgen (Abb5) Die Fachgruppe wird dem Sonderbereich I der fachaumlrztlichen Versorgungsplanung zugeordnet Nicht mehr der Kreis oder die
kreisfreie Stadt bilden die raumlumliche Be-zugseinheit sondern die Raumordnungs-region (siehe dazu auch DER RADIOLO-GE 5-2012 Seite 482)
In Deutschland sind seit Langem 96 Raumordnungsregionen definiert auf die fuumlr Beobachtungen und Analysen im Rah-
men der Landesentwicklungsplanung ab-gestellt wird
Die Raumordnungsregionen bilden Funktionalraumlume ab die sich selbst ver-sorgen koumlnnen Sie verfuumlgen alle uumlber ein Zentrum (oder mehrere Zentren) die fuumlr das innerhalb der Region abgegrenz-te Umland von besonderer Bedeutung
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Abb 5 KBV- Vorschlag zur Neuordnung der raumlumli-chen Bezugseinheit nach Raumordnungsregionen fuumlr die Bedarfsplanung der Fachgruppe Radiologencopy KBVReferat 41 - Bedarfs-planung Bundesarztregis-ter und Datenaustausch
Muumlnster3
DuisburgEssen-7
Emscher-Lippe-3
Emsland0
Ost-Friesland-6
Dortmund-11
Koumlln-24
Aachen-10
Duumlsseldorf-45
Mittelrhein-Westerwald-3
BochumHagen-9
Bonn-12
Rheinhessen-Nahe-3
Trier-3
Saar-9
Westpfalz-5
Hochrhein-Bodensee-3
SuumldlicherOberrhein
-4
Schwarzwald-Baar-Heuberg
4
Nordschwarz-wald
1
Neckar-Alb1
Oldenburg-2
Bielefeld-6
Osnabruumlck-7
Bremen-Umland6
Bremen-13
Paderborn0
BayUntermain
2
MittlOberrhein
-5
Rheinpfalz-1
Starkenburg-2
Rhein-Main-36
Unterer Neckar-13
Nordhessen-4
Siegen1
Arnsberg1
Mittelhessen4
Osthessen0
Schleswig-Holstein Suumld-West0
Bremerhaven2
Schleswig-Holstein Nord4
Hamburg-Umland-Suumld-4
Hamburg-39
Schleswig-Holstein Mitte-8
Schleswig-Holstein Suumld-2
Stuttgart-10
Bodensee-Oberschwaben4
Donau-Iller (BW)1
Ostwuumlrttemberg2
Allgaumlu-3
Suumldheide-4
Hannover-1
Braunschweig-17
Goumlttingen5
Hildesheim1
Luumlneburg1
Altmark3
Oberfranken-West
-2Wuumlrzburg-5
Franken0
Main-Rhoumln3
IndustrieregionMittelfranken
-20
Westmittelfranken1
Regensburg-4
Oberfranken-Ost-6
Oberpfalz-Nord3
Westsachsen-11
Suumldthuumlringen-1
Nordthuumlringen-4
Ostthuumlringen-6 Suumldsachsen
-4
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg0
Magdeburg-6
Mittelthuumlringen-3
HalleS-4
Ingolstadt-1
Augsburg-1
Oberland2
Donau-Iller (BY)2
Muumlnchen-56
Landshut-2
Suumldostoberbayern-6
Donau-Wald-1
Mittleres MecklenburgRostock
-3
Schleswig-Holstein
Ost-6
Westmecklenburg2
Mecklenburgische Seenplatte0
Vorpommern0
Berlin-94
Prignitz-Oberhavel1
Oderland-Spree-4
Uckermark-Barnim1
Havelland-Flaumlming-5
Lausitz-Spreewald-2
Oberlausitz-Niederschlesien6
Oberes ElbtalOsterzgebirge
-8
RadiologenRaumordnungsregionen
1 bis 10 (27)0 (8)
-5 bis 0 (33)-10 bis -5 (15)-25 bis -10 (8)
-100 bis -25 (5)
KBV - Ref 41 PS
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sierung von Entscheidungen ist der Sach-verstand des Berufsverbandes sicher ge-fragt
Klaus Hamm Sybille Jegodzinski
Der BDR bedankt sich bei Dr Jobst Au-gustin Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrzt-liche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Pascal Schoumlpe Referat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV fuumlr die Be-reitstellung der Karten und die inhaltliche Beratung
sind Bei Umstellung auf diese Raumord-nungsregionen wuumlrden die Planungsbe-reiche groumlszliger werden und ihre Zahl wuumlr-de sich erheblich verringern Das waumlre Voraussetzung dafuumlr die Planung kuumlnf-tig auf Basis einer einheitlichen Verhaumllt-niszahl umzusetzen ndashdie bisherigen unter-schiedliche Verhaumlltniszahlen fuumlr verschie-denen Raumordnungskategorien koumlnnten entfallen
Die groszligraumlumigere Planung haumltte den durchaus vorteilhaften Ansatz dass Pra-xen kuumlnftig groumlszligere Einzugsgebiete zuge-billigt und gleichsam den Aumlrzten groumlszlige-re Spielraumlume bei der Wahl ihres Stand-ortes eingeraumlumt werden Die Groumlszlige der Planungsbereiche soll fachgruppenad-aumlquat gestaltet werden
Nach Berechnungen des BBSR soll es mit dem Wechsel auf die Raumordnungs-regionen kein Erreichbarkeitsproblem ge-ben Die Simulationsrechnungen belegen Selbst wenn sich alle Radiologen kuumlnftig ausschlieszliglich im zentraloumlrtlichen Nuk-leus einer Raumordnungsregion nieder-lassen wuumlrden waumlren diese im unguumlns-tigsten Fall noch innerhalb von 30 Minu-ten zu erreichen
Die zu loumlsende Kernfrage wie die Zahl der fuumlr eine angemessene Versorgung not-wendigen Aumlrzte bestimmt werden kann bleibt dabei bisher offen Die Zahl zu-saumltzlicher Zulassungsmoumlglichkeiten soll jedenfalls moderat ausfallen Zulassungs-sperren sollen in urbanen Regionen erhal-ten bleiben Bei dieser Entscheidung wird der Stichtag fuumlr die Berechnung der Ver-haumlltniszahl bdquoEinwohner je Arztldquo ein we-sentliches Kriterium sein
Dabei kann die Frage aber nicht nur sein ob man die in 1990 festgelegten Prauml-missen der vertragsaumlrztlichen Versorgung mit der demografischen Entwicklung nur fortschreibt oder ob der heutige Stand der aumlrztlichen Versorgung das Maszlig der Dinge ist Auch der wissenschaftliche Fortschritt muss bei solchen Uumlberlegungen beachtet werden Die Zahl der schnittbilddiagnos-tischen Untersuchungen hat sich allein seit 1996 im MRT-Bereich verfuumlnffacht und fuumlr CT gut verdoppelt Im Jahr 2009 wur-den rund 20 Prozent der Gesamtleistun-gen der Radiologen als CT-Untersuchun-gen 49 Prozent fuumlr MRT-Untersuchun-gen und nur zwoumllf Prozent als klassische Leistungen der Projektionsradiographie
HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)
Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin
RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinskidagger (je) Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz
Weiterer AutorDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des Laumlnderausschusses
Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar
BDR
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davon sechs Prozent fuumlr Mammographie erbracht Der zeitliche Aufwand im Rah-men der aumlrztlichen Leistung hat sich somit deutlich verschoben Letztlich ist auch die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 58 Stunden fuumlr Radiologen die deutlich uumlber dem mittleren Wert von 52 Stunden liegt im Jahresbericht zum ZI-Praxis-Pa-nel (ZIPP) ein sicheres Indiz fuumlr die Rich-tigkeit dieser Feststellung (siehe DER RA-DIOLOGE 5-2012 Seite 482 f)
Die in Abbildung 5 dargestellte Pla-nungsvariante geht in den 27 gruumln mar-kierten Planungsbereichen von einem zu-saumltzlichen Bedarf aus Fuumlr acht Regionen sollen keine Aumlnderungen erfolgen Eine geringgradige Uumlberversorgung wird fuumlr 48 Bereiche berechnet In fuumlnf Raumord-nungsregionen die bereits heute als Leis-tungsstarke Zentren bekannt sind besteht nach den nun vorgeschlagenen Bedarfs-planungskriterien eine deutliche Uumlberver-sorgung (Rhein-Main - 36 Hamburg - 39 Duumlsseldorf - 45 Muumlnchen - 56 und Berlin - 94 Vertragsarztsitze) Ob dieses Ergebnis einer kritischen Betrachtung standhalten kann werden die naumlchsten Wochen und Monate zeigen
Die Uumlberlegungen zur Demografie beschraumlnken sich zurzeit auf eine zuneh-mend aumllter werdende Bevoumllkerung Spauml-testens seit dem BARMER GEK Arztre-port 2011 ist aber bekannt dass im mittle-ren Lebensalter zur Diagnostik und The-rapie von Erkrankungen des Muskolo-Skelettalsystems deutliche Zuwaumlchse bei den Leistungsabforderungen zu verzeich-nen sind (siehe DER RADIOLOGE 5-2011 Seite 420 ff) Solche Aspekte sind bei bis-herigen Abwaumlgungen nicht beruumlcksich-tigt
Zumindest sollte bei Diskussionen um Stichtage und Demografie nicht auszliger Acht gelassen werden dass fuumlr neue Leis-tungen nicht nur neues Geld verfuumlgbar sein muss Eine zwingende Vorausset-zung fuumlr neue medizinische Aufgaben-stellungen ist aumlrztliches Personal
Im Gemeinsamen Bundesausschuss Aumlrzte-Krankenkassen hat am 1 Juli der Vorsitz gewechselt Nach allgemeinen In-formationen ist der knappe Zeitplan fuumlr die Reform der Bedarfsplanung ins Sto-cken geraten Man darf also auf die Dis-kussionen der kommenden Monate ge-spannt sein Im Rahmen der Dezentrali-
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Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
680 | Der Radiologe 7 middot 2012680 | Der Radiologe 7 middot 2012
Bedarfsplanung
Diskussionsstand zur NeuregelungDas bdquoGesetz zur Verbesserung der Ver-sorgungsstrukturen in der gesetzli-chen Krankenversicherungldquo kurz GKV-Versorgungsstrukturgesetz soll die hochwertige wohnortnahe ambulan-te Versorgung unter anderem durch die Regionalisierung von Kompeten-zen im Bereich der Sicherstellung ndash und hier insbesondere bei der Bedarfspla-nung ndash stabilisieren und ergaumlnzen Dazu wird eine Reform der Bedarfspla-nung in der vertragsaumlrztlichen Versor-gung auf den Weg gebracht deren Ziel die Realisierung des Anspruchs aller GKV-Versicherten auf einen chancenglei-chen Zugang zur Versorgung ist Der Ge-meinsame Bundesausschuss soll dazu mit Wirkung zum 01012013 eine neue Bedarfsplanungsrichtlinie erlassen
Die Bedarfsplanung in Ihrer derzeiti-gen Form wurde 1993 eingefuumlhrt und er-folgt auf Grundlage von insgesamt 395 Planungsbereichen die sich nach den Raumordnungskriterien des Bundes-instituts fuumlr Bau- Stadt- und Raumfor-schung (BBSR) in zehn Planungskate-gorien unterteilen Hier wird nach arzt-gruppenspezifischen Verhaumlltniszahlen aus dem Jahr 1990 je nach Einwohner-zahl die zur Versorgung erforderliche Arztzahl ermittelt Danach liegt die all-gemeine Verhaumlltniszahl je nach Raum-gliederungskategorie zwischen 24 333 bis 156 813 Einwohner je Radiologe Liegt die durchschnittliche Zahl der Behand-lungsfaumllle in einem Planungsbereich uumlber dem arztgruppenspezifischen Bundes-durchschnitt wird die Verhaumlltniszahl seit 2010 mit einem Demografiefaktor modi-fiziert
Je nach Versorgungsgrad resultieren aus der Umsetzung der Bedarfsplanungs-Richtlinie regionale Unterschiede Abbil-dung 1 zeigt die Aufgliederung nach Krei-sen (Gebietsstand Ende 2008) Die raumlum-liche Darstellung der Arztzahlen je Ein-wohner besagt fuumlr sich genommen jedoch wenig uumlber die Versorgungslage
Entsprechend war im Jahr 2008 in den einzelnen KV-Bereichen eine unter-schiedliche Anzahl von Radiologen zur Versorgung von je 100 000 Einwohnern taumltig (Tab 1)
Auch bei einer Betrachtung nach Kreis-typen die sich uumlber eine Zusammenfas-sung aumlhnlicher Planungskategorien des BBSR definieren bestehen Unterschiede
(Tab 2) Die bisherige Systematik der Be-darfsplanung wird somit ihrem Ziel nicht mehr gerecht fuumlr eine ausgewogene Ver-sorgungsstruktur zu sorgen
Der Gemeinsame Bundesausschuss ist nun beauftragt die Bedarfsplanungs-Richtlinie zu reformieren und auf die heu-tigen Bedingungen anzupassen Wesent-lichster Unterschied zu 1993 ist dabei dass es damals galt den weiteren Zuwachs an Niederlassungen zu begrenzen Heute gilt es die Verteilung der vorhandenen Aumlrzte bedarfsgerecht zu verwalten
Bedarfsplanung und Taumltigkeitsumfang
In diesem Zusammenhang hat die Beant-wortung einer Kleinen Anfrage der Frak-tion BUumlNDNIS 90DIE GRUumlNEN im Deutschen Bundestag zum Taumltigkeitsum-fang von Aumlrzten in der vertragsaumlrztlichen Versorgung (Drucksache 179231) hefti-ge Diskussionen ausgeloumlst Es wurde ge-fragt bdquowie groszlig ist bundesweit der Anteil an Vertragsaumlrztinnen und Vertragsaumlrzten mit voller Zulassung hellip die weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Fallzah-len zwischen einem Viertel und der Haumllfte zwischen der Haumllfte und drei Vierteln zwischen drei Vierteln und den durch-schnittlichen und mehr als die durch-schnittlichen Fallzahlen abrechnenldquo
Die Anfrage wurde mit folgender Fest-stellung begruumlndet bdquoBei der Vorstellung des Bedarfsplanungskonzeptes der Kas-senaumlrztlichen Bundesvereinigung (KBV) im Januar 2012 hat deren Vorstandsvor-sitzender Dr Andreas Koumlhler Kritik an sogenannten Hobbyarztpraxen die nur wenige Scheine abrechnen und weniger als 20 Stunden fuumlr die Versorgung der gesetzlich Krankenversicherten zur Ver-fuumlgung stehen geaumluszligert (unter anderem Aumlrzte Zeitung 16 Januar 2012) 64 Pro-zent der hausaumlrztlichen 122 Prozent der radiologischen und 208 Prozent der an-aumlsthesistischen Praxen erreichen laut An-gaben der KBV weniger als ein Viertel der durchschnittlichen Fallzahlen der jeweili-gen aumlrztlichen Fachgruppe Im Gegen-satz zur KBV verneinen die Kassenaumlrztli-chen Vereinigungen jedoch das Bestehen von sogenannten Hobbyarztpraxen (OPG 022012)ldquo
Tabelle 1 Arztdichte nach Bundeslaumlndern 2008
Bundesland Radiologen je 100 000 Einwohner
Mecklenburg-Vorpommern 25
Baden-Wuumlrttemberg 26
Sachsen-Anhalt 27
Westfalen-Lippe 27
Sachsen 28
Rheinland-Pfalz 28
Niedersachsen 28
Schleswig-Holstein 28
Brandenburg 29
Hessen 3
Thuumlringen 31
Bayern 31
Saarland 33
Nordrhein 34
Hamburg 46
Berlin 5
Bremen 5
copy KBVwwwversorgungsatlasde
Tabelle 2 Arztdichte nach Kreistypen 2008
Kreistyp Radiologen je 100000 Einwohner
Laumlndliches Umland 18
Verdichtetes Umland 23
Laumlndlicher Raum 25
Kernstaumldte 49
copy KBVwwwversorgungsatlasde
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
681Der Radiologe 7 middot 2012 |
Die KBV hat hierzu anhand der Ab-rechnungsdaten 2009 fuumlr die der Bedarfs-planung unterliegenden Arztgruppen al-so auch fuumlr Radiologen eine Zusammen-stellung vorgelegt (Abb 2) Fuumlr Radiolo-gen wurde dabei eine mittlere Fallzahl von 5 875 per anno ermittelt und es wurden entsprechend der Anfrage fuumlnf Gruppen gebildet Gleichzeitig stellt die KBV fest bdquoGenerell sei die Fallzahl als Approxima-tion des Versorgungsumfangs von Ver-tragsaumlrztinnen und -aumlrzten eher wenig geeignetldquo und bdquodass arztbezogene Fall-zahlen nur eingeschraumlnkt fuumlr die Bewer-tung des Versorgungsumfangs verwendet werden koumlnnenldquo
Die Parameter dokumentieren erhebli-che regionale Unterschiede die sich nicht ohne weiteres erklaumlren lassen Auch die Anzahl der Radiologen die ihren Ver-sorgungsauftrag angeblich nicht vollstaumln-dig erfuumlllen laumlsst sich aus den Erfahrun-
gen des BDR und seiner Landesverbaumlnde nicht bestaumltigen
Hierzu bleibt festzustellen dass die mittleren Fallzahlen je Radiologe in den einzelnen KVen seit jeher sehr gro-szlige Unterschiede aufweisen Das belegen die Kennzahlen zur Abrechnung ambu-lanter aumlrztlicher Versorgung fuumlr die Jah-re 2007 bis 2009 die im Bericht des Be-wertungsausschusses uumlber die Entwick-lung der Verguumltungs- und Leistungsstruk-tur in der vertragsaumlrztlichen Versorgung fuumlr das erste bis vierte Quartal 2009 ver-oumlffentlicht worden sind (Deutscher Bun-destag Drucksache 174000) Die entspre-chenden Werte fuumlr niedergelassene Radio-logen ndash ohne Ermaumlchtigte ndash fuumlr 2009 sind in Tabelle 3 zusammengestellt Dem glei-chen Bericht ist die mittlere Anzahl der im Jahr 2009 an der Versorgung teilnehmen-den Radiologen entnommen
Da sich die Fragestellung auf die Ver-sorgung von GKV-Versicherten bezieht
ist die Relation von Radiologen auf je 100 000 GKV-Versicherte sinnvoll Dazu wird auf die Versichertenstatistik nach Alter und KV-Bezirken (KM6) des Bundesge-sundheitsministeriums fuumlr 2009 zuruumlck-gegriffen Uumlberwiegend besteht eine gu-te Korrelation zwischen Fallzahl und der Anzahl der verfuumlgbaren Radiologen Eini-ge Ergebnisse ndash wie etwa fuumlr Nordrhein und Hamburg ndash sind jedoch nicht plausi-bel was durch den unterschiedlichen Be-zugszeitraum undoder die Systematik der Arztzaumlhlung zu erklaumlren sein koumlnnte
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Mitversorgung fuumlr andere Regionen Von Mitversorgung geht man aus wenn sich der Wohnort des Patienten und der Stand-ort der Praxis unterscheiden Damit las-sen sich Arztzahlunterschiede zwischen Planungsraumlumen durchaus erklaumlren Re-gionale Angaben zu Mitversorgungsbezie-hungen in der ambulanten Versorgung fuumlr den fachaumlrztlichen Bereich liefert eben-falls der Versorgungsatlas des Zentralin-stituts fuumlr die kassenaumlrztliche Versorgung (ZI) Hier wird Mitversorgung sowohl als bdquoLeistungsexportldquo als auch bdquoLeistungsim-portldquo auf Ebene der Kreise und KV-Bezir-ke analysiert
Auch das Mammographie-Screening war in die Auswertung einbezogen Das spiegelt sich unter anderem in der Statis-tik der Nebenbetriebsstaumltten zu denen die Screening-Einheiten in der Regel ge-zaumlhlt werden wider Danach waren 1 010 Radiologen an mehr als einem Leistungs-ort taumltig
Regionale Unschaumlrfen sind auszligerdem durch die bekannten Unterschiede im Leistungsspektrum zu erwarten Die Er-bringung zeitintensiver Leistungen hat eine niedrigere Fallzahl zur Folge Die houml-here Fallzahl der Radiologen in den bdquoneu-enldquo Bundeslaumlndern (7 027 Faumllle per anno) hat ihre Ursache in dem deutlich houmlheren Anteil von Leistungen der Projektionsra-diographie an den gesamten Leistungen Bei niedrigeren mittleren Fallzahlen in den bdquoaltenldquo Bundeslaumlndern (5 044 Faumllle per anno) ist hier der Anteil schnittbild-diagnostischer Leistungen deutlich houmlher Daraus resultiert auch fuumlr 2009 ein mittle-rer Leistungsbedarf in Punkten je Fall von 2 485 in den bdquoaltenldquo Bundeslaumlndern gegen-uumlber 1 756 in den bdquoneuenldquo
Abb1 8 Versorgungsstruktur Stand 2008 Radiologen je 100 000 Einwohner nach Kreisen (gleiche Anzahl von Kreisen pro Klasse)copy KBVwwwversorgungsatlasde
682 | Der Radiologe 7 middot 2012682 | Der Radiologe 7 middot 2012
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Zuordnung von Radiologen zu ver-schiedenen Abrechnungsgruppen zum Beispiel bei fachuumlbergreifenden Gemein-schaftspraxen zwischen Radiologen undoder Nuklearmedizinern undoder Strah-lentherapeuten oder bei einer Taumltigkeit in einem Medizinischen Versorgungszent-rum
Letztlich unterstreichen diese schlag-lichtartig aufgegriffenen Aspekte jedoch nur dass nach der bisherigen Systema-tik erfasste arztbezogene Fallzahlen wirk-lich nur eingeschraumlnkt fuumlr die Bewertung des Versorgungsumfangs verwendet wer-den koumlnnen
Die Frage ob wegen Uumlberversor-gung gesperrte Planungsbereiche fak-tisch unterversorgt sind weil Vertrags-aumlrzte scheinbar ihren Versorgungsauftrag nur teilweise erfuumlllen ist mit einer solch alleinigen Betrachtung der Fallzahlstatis-tik nicht zielfuumlhrend zu klaumlren Noch we-niger scheint die Einschraumlnkung einer Zu-lassung nur wegen deutlich unterdurch-schnittlicher Fallzahl gerechtfertigt
Tabelle 3 Leistungskennzahlen
KV-Bezirk Fallzahl 2009
Anzahl Radio-logen 2009
Anzahl GKV-Ver- sicherte 2009
Anzahl Radiolgen je 100 000 GKV- Versicherte
Fachaumlrztliche Mitversorgung fuumlr andere Region []
Fachaumlrztliche Mitversorgung durch andere Region []
Mecklenburg-Vorpommern
8 803 46 1 205 298 38 28 44
Baden-Wuumlrttemberg
4 754 215 6 345 518 34 43 29
Sachsen-Anhalt 8 010 49 1 768 643 27 22 79
Westfalen-Lippe 5 662 106 5 058 625 21 40 45
Sachsen 6 207 93 3 056 676 30 29 24
Rheinland-Pfalz 4 939 64 2 409 884 26 51 88
Niedersachsen 5 611 95 4 829 231 20 47 65
Schleswig-Holstein 5 786 35 1 737 036 20 53 123
Brandenburg 6 686 69 1 795 328 38 48 195
Hessen 5 068 115 3 619 991 32 46 55
Thuumlringen 6 403 47 1 657 839 28 53 62
Bayern 5 136 236 7 563 219 31 30 22
Saarland 4 708 21 620 563 34 51 35
Nordrhein 4 184 108 5 632 452 19 23 28
Hamburg 6 207 30 1 060 597 28 187 44
Berlin 4 569 126 2 106 795 60 98 21
Bremen 4 232 23 413 480 55 247 50
Quellen Versorgungsatlasde Bundestagsdrucksache 174000 KM6 Statistik BMG eigene Berechnung
Abb 2
le1 469Fallzahlen 1 470ndash2 937
2 938ndash4 406
4 407ndash5 875
gt5 875
0 20 40 60 80
Sachsen
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Westfalen-Lippe
Thuumlringen
Sachsen-Anhalt
Niedersachsen
Berlin
Schleswig-Holstein
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Wuumlrttemberg
Hamburg
Bayern
Bremen
Nordrhein
Saarland
Anteil der niedergelassenen Radiologen ()100
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
683Der Radiologe 7 middot 2012 |
Grundzuumlge der neuen Bedarfsplanung
Wesentlicher fuumlr die aktuelle Diskus-sion ist die Feststellung dass derzeit Mit-versorgereffekte uumlber Kreisgrenzen hin-aus bestehen was alleine schon den he-terogenen Verhaumlltniszahlen in der aktuel-len Bedarfsplanungs-Richtlinie geschul-det sind ist Eine entsprechende Analy-se wurde dem BDR vom Referat 41 Be-darfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV zur Verfuumlgung gestellt Die Karte in Abbildung 3 zeigt in Form von Vektoren wie sich die Einzugs-gebiete fuumlr die einzelnen Zentren regio-nal gestalten Hier ist gut ersichtlich wie die scheinbar radiologisch nicht versorg-ten Regionen in Abbildung 1 zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern oder auch um Magdeburg mit bildgebender Diag-nostik von Praxen in benachbarten Re-gionen mitversorgt werden
Entscheidend fuumlr eine flaumlchendecken-de Versorgung ist auch die Erreichbarkeit
Moderne Analyseverfahren machen auch eine kartographische Darstellung solch komplexer Wechselwirkungen moumlglich Hierzu wurde vom Referat 41 der KBV eine Karte erstellt die gemeindebezoge-ne Wegezeiten zu einem Radiologen visu-alisiert Die Berechnung erfolgt unter Be-ruumlcksichtigung von Kontaktwahrschein-lichkeiten und der Erreichbarkeit von Praxisstandorten Damit lassen sich die durchschnittlichen Wegezeiten zum Ra-diologen aufzeigen (Abb4)
Diese Karte verdeutlicht die sehr gu-te radiologische Versorgung in Deutsch-land In den meisten Regionen erreichen Patienten die Praxen innerhalb von 20 Mi-nuten Ausnahmen davon sind die Gebie-te mit dunkler Flaumlcheneinfaumlrbung Hier handelt es sich um Gegenden mit gerin-ger Einwohnerdichte wie Teile Mecklen-burg-Vorpommerns Nordhessens und der Eifel Wegen der geringen Siedlungs-dichte sind in diesen Planungsbereichen keine Radiologen niedergelassen da der
wirtschaftliche Betrieb einer Praxis nicht gewaumlhrleistet scheint
Die Defizite der bisherigen Bedarfs-planung liegen somit im Zuschnitt der Planungsraumlume die oftmals der Versor-gungssituation und dem Versorgungsbe-darf nicht angemessen sind Regionale Verflechtungen hinsichtlich der Mitver-sorgung werden unzureichend beruumlck-sichtigt Die Spannbreite der Verhaumlltnis-zahl nach Raumgliederungskategorien ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvoll-ziehbar
Vorschlaumlge der KBV
Damit ein gleichmaumlszligiger Versorgungszu-gang fuumlr alle GKV-Versicherten sicherge-stellt wird hat die KBV in die Verhand-lungen zur Modifizierung der Bedarfspla-nung im Gemeinsamen Bundesausschuss Vorschlaumlge eingebracht die die Versor-gungssystematik vereinfachen und den Vertragsaumlrzten Planungssicherheit bietet sollen Grundsatz ist Soviel zentrale Re-
Abb 3 Einzugsgebiete und Mitversorgungseffekte bei der ambulanten ra-diologischen Versorgung Darstellung auf Grundlage von Abrechnungs-daten 2009 copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
Abb 4 Erreichbarkeit von niedergelassenen Radiologen copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
684 | Der Radiologe 7 middot 2012684 | Der Radiologe 7 middot 2012
gelung wie noumltig bei soviel regionalem Ge-staltungsspielraum wie moumlglich
Kuumlnftig soll fuumlr die Fachgruppe der Ra-diologen die Bedarfsplanung auf einer an-deren raumlumlichen Ebene erfolgen (Abb5) Die Fachgruppe wird dem Sonderbereich I der fachaumlrztlichen Versorgungsplanung zugeordnet Nicht mehr der Kreis oder die
kreisfreie Stadt bilden die raumlumliche Be-zugseinheit sondern die Raumordnungs-region (siehe dazu auch DER RADIOLO-GE 5-2012 Seite 482)
In Deutschland sind seit Langem 96 Raumordnungsregionen definiert auf die fuumlr Beobachtungen und Analysen im Rah-
men der Landesentwicklungsplanung ab-gestellt wird
Die Raumordnungsregionen bilden Funktionalraumlume ab die sich selbst ver-sorgen koumlnnen Sie verfuumlgen alle uumlber ein Zentrum (oder mehrere Zentren) die fuumlr das innerhalb der Region abgegrenz-te Umland von besonderer Bedeutung
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Abb 5 KBV- Vorschlag zur Neuordnung der raumlumli-chen Bezugseinheit nach Raumordnungsregionen fuumlr die Bedarfsplanung der Fachgruppe Radiologencopy KBVReferat 41 - Bedarfs-planung Bundesarztregis-ter und Datenaustausch
Muumlnster3
DuisburgEssen-7
Emscher-Lippe-3
Emsland0
Ost-Friesland-6
Dortmund-11
Koumlln-24
Aachen-10
Duumlsseldorf-45
Mittelrhein-Westerwald-3
BochumHagen-9
Bonn-12
Rheinhessen-Nahe-3
Trier-3
Saar-9
Westpfalz-5
Hochrhein-Bodensee-3
SuumldlicherOberrhein
-4
Schwarzwald-Baar-Heuberg
4
Nordschwarz-wald
1
Neckar-Alb1
Oldenburg-2
Bielefeld-6
Osnabruumlck-7
Bremen-Umland6
Bremen-13
Paderborn0
BayUntermain
2
MittlOberrhein
-5
Rheinpfalz-1
Starkenburg-2
Rhein-Main-36
Unterer Neckar-13
Nordhessen-4
Siegen1
Arnsberg1
Mittelhessen4
Osthessen0
Schleswig-Holstein Suumld-West0
Bremerhaven2
Schleswig-Holstein Nord4
Hamburg-Umland-Suumld-4
Hamburg-39
Schleswig-Holstein Mitte-8
Schleswig-Holstein Suumld-2
Stuttgart-10
Bodensee-Oberschwaben4
Donau-Iller (BW)1
Ostwuumlrttemberg2
Allgaumlu-3
Suumldheide-4
Hannover-1
Braunschweig-17
Goumlttingen5
Hildesheim1
Luumlneburg1
Altmark3
Oberfranken-West
-2Wuumlrzburg-5
Franken0
Main-Rhoumln3
IndustrieregionMittelfranken
-20
Westmittelfranken1
Regensburg-4
Oberfranken-Ost-6
Oberpfalz-Nord3
Westsachsen-11
Suumldthuumlringen-1
Nordthuumlringen-4
Ostthuumlringen-6 Suumldsachsen
-4
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg0
Magdeburg-6
Mittelthuumlringen-3
HalleS-4
Ingolstadt-1
Augsburg-1
Oberland2
Donau-Iller (BY)2
Muumlnchen-56
Landshut-2
Suumldostoberbayern-6
Donau-Wald-1
Mittleres MecklenburgRostock
-3
Schleswig-Holstein
Ost-6
Westmecklenburg2
Mecklenburgische Seenplatte0
Vorpommern0
Berlin-94
Prignitz-Oberhavel1
Oderland-Spree-4
Uckermark-Barnim1
Havelland-Flaumlming-5
Lausitz-Spreewald-2
Oberlausitz-Niederschlesien6
Oberes ElbtalOsterzgebirge
-8
RadiologenRaumordnungsregionen
1 bis 10 (27)0 (8)
-5 bis 0 (33)-10 bis -5 (15)-25 bis -10 (8)
-100 bis -25 (5)
KBV - Ref 41 PS
685Der Radiologe 7 middot 2012 |
sierung von Entscheidungen ist der Sach-verstand des Berufsverbandes sicher ge-fragt
Klaus Hamm Sybille Jegodzinski
Der BDR bedankt sich bei Dr Jobst Au-gustin Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrzt-liche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Pascal Schoumlpe Referat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV fuumlr die Be-reitstellung der Karten und die inhaltliche Beratung
sind Bei Umstellung auf diese Raumord-nungsregionen wuumlrden die Planungsbe-reiche groumlszliger werden und ihre Zahl wuumlr-de sich erheblich verringern Das waumlre Voraussetzung dafuumlr die Planung kuumlnf-tig auf Basis einer einheitlichen Verhaumllt-niszahl umzusetzen ndashdie bisherigen unter-schiedliche Verhaumlltniszahlen fuumlr verschie-denen Raumordnungskategorien koumlnnten entfallen
Die groszligraumlumigere Planung haumltte den durchaus vorteilhaften Ansatz dass Pra-xen kuumlnftig groumlszligere Einzugsgebiete zuge-billigt und gleichsam den Aumlrzten groumlszlige-re Spielraumlume bei der Wahl ihres Stand-ortes eingeraumlumt werden Die Groumlszlige der Planungsbereiche soll fachgruppenad-aumlquat gestaltet werden
Nach Berechnungen des BBSR soll es mit dem Wechsel auf die Raumordnungs-regionen kein Erreichbarkeitsproblem ge-ben Die Simulationsrechnungen belegen Selbst wenn sich alle Radiologen kuumlnftig ausschlieszliglich im zentraloumlrtlichen Nuk-leus einer Raumordnungsregion nieder-lassen wuumlrden waumlren diese im unguumlns-tigsten Fall noch innerhalb von 30 Minu-ten zu erreichen
Die zu loumlsende Kernfrage wie die Zahl der fuumlr eine angemessene Versorgung not-wendigen Aumlrzte bestimmt werden kann bleibt dabei bisher offen Die Zahl zu-saumltzlicher Zulassungsmoumlglichkeiten soll jedenfalls moderat ausfallen Zulassungs-sperren sollen in urbanen Regionen erhal-ten bleiben Bei dieser Entscheidung wird der Stichtag fuumlr die Berechnung der Ver-haumlltniszahl bdquoEinwohner je Arztldquo ein we-sentliches Kriterium sein
Dabei kann die Frage aber nicht nur sein ob man die in 1990 festgelegten Prauml-missen der vertragsaumlrztlichen Versorgung mit der demografischen Entwicklung nur fortschreibt oder ob der heutige Stand der aumlrztlichen Versorgung das Maszlig der Dinge ist Auch der wissenschaftliche Fortschritt muss bei solchen Uumlberlegungen beachtet werden Die Zahl der schnittbilddiagnos-tischen Untersuchungen hat sich allein seit 1996 im MRT-Bereich verfuumlnffacht und fuumlr CT gut verdoppelt Im Jahr 2009 wur-den rund 20 Prozent der Gesamtleistun-gen der Radiologen als CT-Untersuchun-gen 49 Prozent fuumlr MRT-Untersuchun-gen und nur zwoumllf Prozent als klassische Leistungen der Projektionsradiographie
HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)
Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin
RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinskidagger (je) Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz
Weiterer AutorDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des Laumlnderausschusses
Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar
BDR
Impressum
davon sechs Prozent fuumlr Mammographie erbracht Der zeitliche Aufwand im Rah-men der aumlrztlichen Leistung hat sich somit deutlich verschoben Letztlich ist auch die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 58 Stunden fuumlr Radiologen die deutlich uumlber dem mittleren Wert von 52 Stunden liegt im Jahresbericht zum ZI-Praxis-Pa-nel (ZIPP) ein sicheres Indiz fuumlr die Rich-tigkeit dieser Feststellung (siehe DER RA-DIOLOGE 5-2012 Seite 482 f)
Die in Abbildung 5 dargestellte Pla-nungsvariante geht in den 27 gruumln mar-kierten Planungsbereichen von einem zu-saumltzlichen Bedarf aus Fuumlr acht Regionen sollen keine Aumlnderungen erfolgen Eine geringgradige Uumlberversorgung wird fuumlr 48 Bereiche berechnet In fuumlnf Raumord-nungsregionen die bereits heute als Leis-tungsstarke Zentren bekannt sind besteht nach den nun vorgeschlagenen Bedarfs-planungskriterien eine deutliche Uumlberver-sorgung (Rhein-Main - 36 Hamburg - 39 Duumlsseldorf - 45 Muumlnchen - 56 und Berlin - 94 Vertragsarztsitze) Ob dieses Ergebnis einer kritischen Betrachtung standhalten kann werden die naumlchsten Wochen und Monate zeigen
Die Uumlberlegungen zur Demografie beschraumlnken sich zurzeit auf eine zuneh-mend aumllter werdende Bevoumllkerung Spauml-testens seit dem BARMER GEK Arztre-port 2011 ist aber bekannt dass im mittle-ren Lebensalter zur Diagnostik und The-rapie von Erkrankungen des Muskolo-Skelettalsystems deutliche Zuwaumlchse bei den Leistungsabforderungen zu verzeich-nen sind (siehe DER RADIOLOGE 5-2011 Seite 420 ff) Solche Aspekte sind bei bis-herigen Abwaumlgungen nicht beruumlcksich-tigt
Zumindest sollte bei Diskussionen um Stichtage und Demografie nicht auszliger Acht gelassen werden dass fuumlr neue Leis-tungen nicht nur neues Geld verfuumlgbar sein muss Eine zwingende Vorausset-zung fuumlr neue medizinische Aufgaben-stellungen ist aumlrztliches Personal
Im Gemeinsamen Bundesausschuss Aumlrzte-Krankenkassen hat am 1 Juli der Vorsitz gewechselt Nach allgemeinen In-formationen ist der knappe Zeitplan fuumlr die Reform der Bedarfsplanung ins Sto-cken geraten Man darf also auf die Dis-kussionen der kommenden Monate ge-spannt sein Im Rahmen der Dezentrali-
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Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
Fuumlr die Abgabe eines Angebotes wer-den nur wenige Angaben benoumltigt
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Valentinskamp 20
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Telefon 0 40 35914-0
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Sachversicherungssumme (Neuwert der gesamten technischen Praxiseinrichtung)
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Tagesentschaumldigung (Einnahmeausfall bei einer Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden)
Vorversicherung und eventuelle Vorschaumlden
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
681Der Radiologe 7 middot 2012 |
Die KBV hat hierzu anhand der Ab-rechnungsdaten 2009 fuumlr die der Bedarfs-planung unterliegenden Arztgruppen al-so auch fuumlr Radiologen eine Zusammen-stellung vorgelegt (Abb 2) Fuumlr Radiolo-gen wurde dabei eine mittlere Fallzahl von 5 875 per anno ermittelt und es wurden entsprechend der Anfrage fuumlnf Gruppen gebildet Gleichzeitig stellt die KBV fest bdquoGenerell sei die Fallzahl als Approxima-tion des Versorgungsumfangs von Ver-tragsaumlrztinnen und -aumlrzten eher wenig geeignetldquo und bdquodass arztbezogene Fall-zahlen nur eingeschraumlnkt fuumlr die Bewer-tung des Versorgungsumfangs verwendet werden koumlnnenldquo
Die Parameter dokumentieren erhebli-che regionale Unterschiede die sich nicht ohne weiteres erklaumlren lassen Auch die Anzahl der Radiologen die ihren Ver-sorgungsauftrag angeblich nicht vollstaumln-dig erfuumlllen laumlsst sich aus den Erfahrun-
gen des BDR und seiner Landesverbaumlnde nicht bestaumltigen
Hierzu bleibt festzustellen dass die mittleren Fallzahlen je Radiologe in den einzelnen KVen seit jeher sehr gro-szlige Unterschiede aufweisen Das belegen die Kennzahlen zur Abrechnung ambu-lanter aumlrztlicher Versorgung fuumlr die Jah-re 2007 bis 2009 die im Bericht des Be-wertungsausschusses uumlber die Entwick-lung der Verguumltungs- und Leistungsstruk-tur in der vertragsaumlrztlichen Versorgung fuumlr das erste bis vierte Quartal 2009 ver-oumlffentlicht worden sind (Deutscher Bun-destag Drucksache 174000) Die entspre-chenden Werte fuumlr niedergelassene Radio-logen ndash ohne Ermaumlchtigte ndash fuumlr 2009 sind in Tabelle 3 zusammengestellt Dem glei-chen Bericht ist die mittlere Anzahl der im Jahr 2009 an der Versorgung teilnehmen-den Radiologen entnommen
Da sich die Fragestellung auf die Ver-sorgung von GKV-Versicherten bezieht
ist die Relation von Radiologen auf je 100 000 GKV-Versicherte sinnvoll Dazu wird auf die Versichertenstatistik nach Alter und KV-Bezirken (KM6) des Bundesge-sundheitsministeriums fuumlr 2009 zuruumlck-gegriffen Uumlberwiegend besteht eine gu-te Korrelation zwischen Fallzahl und der Anzahl der verfuumlgbaren Radiologen Eini-ge Ergebnisse ndash wie etwa fuumlr Nordrhein und Hamburg ndash sind jedoch nicht plausi-bel was durch den unterschiedlichen Be-zugszeitraum undoder die Systematik der Arztzaumlhlung zu erklaumlren sein koumlnnte
Ein weiterer wichtiger Aspekt ist die Mitversorgung fuumlr andere Regionen Von Mitversorgung geht man aus wenn sich der Wohnort des Patienten und der Stand-ort der Praxis unterscheiden Damit las-sen sich Arztzahlunterschiede zwischen Planungsraumlumen durchaus erklaumlren Re-gionale Angaben zu Mitversorgungsbezie-hungen in der ambulanten Versorgung fuumlr den fachaumlrztlichen Bereich liefert eben-falls der Versorgungsatlas des Zentralin-stituts fuumlr die kassenaumlrztliche Versorgung (ZI) Hier wird Mitversorgung sowohl als bdquoLeistungsexportldquo als auch bdquoLeistungsim-portldquo auf Ebene der Kreise und KV-Bezir-ke analysiert
Auch das Mammographie-Screening war in die Auswertung einbezogen Das spiegelt sich unter anderem in der Statis-tik der Nebenbetriebsstaumltten zu denen die Screening-Einheiten in der Regel ge-zaumlhlt werden wider Danach waren 1 010 Radiologen an mehr als einem Leistungs-ort taumltig
Regionale Unschaumlrfen sind auszligerdem durch die bekannten Unterschiede im Leistungsspektrum zu erwarten Die Er-bringung zeitintensiver Leistungen hat eine niedrigere Fallzahl zur Folge Die houml-here Fallzahl der Radiologen in den bdquoneu-enldquo Bundeslaumlndern (7 027 Faumllle per anno) hat ihre Ursache in dem deutlich houmlheren Anteil von Leistungen der Projektionsra-diographie an den gesamten Leistungen Bei niedrigeren mittleren Fallzahlen in den bdquoaltenldquo Bundeslaumlndern (5 044 Faumllle per anno) ist hier der Anteil schnittbild-diagnostischer Leistungen deutlich houmlher Daraus resultiert auch fuumlr 2009 ein mittle-rer Leistungsbedarf in Punkten je Fall von 2 485 in den bdquoaltenldquo Bundeslaumlndern gegen-uumlber 1 756 in den bdquoneuenldquo
Abb1 8 Versorgungsstruktur Stand 2008 Radiologen je 100 000 Einwohner nach Kreisen (gleiche Anzahl von Kreisen pro Klasse)copy KBVwwwversorgungsatlasde
682 | Der Radiologe 7 middot 2012682 | Der Radiologe 7 middot 2012
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Zuordnung von Radiologen zu ver-schiedenen Abrechnungsgruppen zum Beispiel bei fachuumlbergreifenden Gemein-schaftspraxen zwischen Radiologen undoder Nuklearmedizinern undoder Strah-lentherapeuten oder bei einer Taumltigkeit in einem Medizinischen Versorgungszent-rum
Letztlich unterstreichen diese schlag-lichtartig aufgegriffenen Aspekte jedoch nur dass nach der bisherigen Systema-tik erfasste arztbezogene Fallzahlen wirk-lich nur eingeschraumlnkt fuumlr die Bewertung des Versorgungsumfangs verwendet wer-den koumlnnen
Die Frage ob wegen Uumlberversor-gung gesperrte Planungsbereiche fak-tisch unterversorgt sind weil Vertrags-aumlrzte scheinbar ihren Versorgungsauftrag nur teilweise erfuumlllen ist mit einer solch alleinigen Betrachtung der Fallzahlstatis-tik nicht zielfuumlhrend zu klaumlren Noch we-niger scheint die Einschraumlnkung einer Zu-lassung nur wegen deutlich unterdurch-schnittlicher Fallzahl gerechtfertigt
Tabelle 3 Leistungskennzahlen
KV-Bezirk Fallzahl 2009
Anzahl Radio-logen 2009
Anzahl GKV-Ver- sicherte 2009
Anzahl Radiolgen je 100 000 GKV- Versicherte
Fachaumlrztliche Mitversorgung fuumlr andere Region []
Fachaumlrztliche Mitversorgung durch andere Region []
Mecklenburg-Vorpommern
8 803 46 1 205 298 38 28 44
Baden-Wuumlrttemberg
4 754 215 6 345 518 34 43 29
Sachsen-Anhalt 8 010 49 1 768 643 27 22 79
Westfalen-Lippe 5 662 106 5 058 625 21 40 45
Sachsen 6 207 93 3 056 676 30 29 24
Rheinland-Pfalz 4 939 64 2 409 884 26 51 88
Niedersachsen 5 611 95 4 829 231 20 47 65
Schleswig-Holstein 5 786 35 1 737 036 20 53 123
Brandenburg 6 686 69 1 795 328 38 48 195
Hessen 5 068 115 3 619 991 32 46 55
Thuumlringen 6 403 47 1 657 839 28 53 62
Bayern 5 136 236 7 563 219 31 30 22
Saarland 4 708 21 620 563 34 51 35
Nordrhein 4 184 108 5 632 452 19 23 28
Hamburg 6 207 30 1 060 597 28 187 44
Berlin 4 569 126 2 106 795 60 98 21
Bremen 4 232 23 413 480 55 247 50
Quellen Versorgungsatlasde Bundestagsdrucksache 174000 KM6 Statistik BMG eigene Berechnung
Abb 2
le1 469Fallzahlen 1 470ndash2 937
2 938ndash4 406
4 407ndash5 875
gt5 875
0 20 40 60 80
Sachsen
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Westfalen-Lippe
Thuumlringen
Sachsen-Anhalt
Niedersachsen
Berlin
Schleswig-Holstein
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Wuumlrttemberg
Hamburg
Bayern
Bremen
Nordrhein
Saarland
Anteil der niedergelassenen Radiologen ()100
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
683Der Radiologe 7 middot 2012 |
Grundzuumlge der neuen Bedarfsplanung
Wesentlicher fuumlr die aktuelle Diskus-sion ist die Feststellung dass derzeit Mit-versorgereffekte uumlber Kreisgrenzen hin-aus bestehen was alleine schon den he-terogenen Verhaumlltniszahlen in der aktuel-len Bedarfsplanungs-Richtlinie geschul-det sind ist Eine entsprechende Analy-se wurde dem BDR vom Referat 41 Be-darfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV zur Verfuumlgung gestellt Die Karte in Abbildung 3 zeigt in Form von Vektoren wie sich die Einzugs-gebiete fuumlr die einzelnen Zentren regio-nal gestalten Hier ist gut ersichtlich wie die scheinbar radiologisch nicht versorg-ten Regionen in Abbildung 1 zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern oder auch um Magdeburg mit bildgebender Diag-nostik von Praxen in benachbarten Re-gionen mitversorgt werden
Entscheidend fuumlr eine flaumlchendecken-de Versorgung ist auch die Erreichbarkeit
Moderne Analyseverfahren machen auch eine kartographische Darstellung solch komplexer Wechselwirkungen moumlglich Hierzu wurde vom Referat 41 der KBV eine Karte erstellt die gemeindebezoge-ne Wegezeiten zu einem Radiologen visu-alisiert Die Berechnung erfolgt unter Be-ruumlcksichtigung von Kontaktwahrschein-lichkeiten und der Erreichbarkeit von Praxisstandorten Damit lassen sich die durchschnittlichen Wegezeiten zum Ra-diologen aufzeigen (Abb4)
Diese Karte verdeutlicht die sehr gu-te radiologische Versorgung in Deutsch-land In den meisten Regionen erreichen Patienten die Praxen innerhalb von 20 Mi-nuten Ausnahmen davon sind die Gebie-te mit dunkler Flaumlcheneinfaumlrbung Hier handelt es sich um Gegenden mit gerin-ger Einwohnerdichte wie Teile Mecklen-burg-Vorpommerns Nordhessens und der Eifel Wegen der geringen Siedlungs-dichte sind in diesen Planungsbereichen keine Radiologen niedergelassen da der
wirtschaftliche Betrieb einer Praxis nicht gewaumlhrleistet scheint
Die Defizite der bisherigen Bedarfs-planung liegen somit im Zuschnitt der Planungsraumlume die oftmals der Versor-gungssituation und dem Versorgungsbe-darf nicht angemessen sind Regionale Verflechtungen hinsichtlich der Mitver-sorgung werden unzureichend beruumlck-sichtigt Die Spannbreite der Verhaumlltnis-zahl nach Raumgliederungskategorien ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvoll-ziehbar
Vorschlaumlge der KBV
Damit ein gleichmaumlszligiger Versorgungszu-gang fuumlr alle GKV-Versicherten sicherge-stellt wird hat die KBV in die Verhand-lungen zur Modifizierung der Bedarfspla-nung im Gemeinsamen Bundesausschuss Vorschlaumlge eingebracht die die Versor-gungssystematik vereinfachen und den Vertragsaumlrzten Planungssicherheit bietet sollen Grundsatz ist Soviel zentrale Re-
Abb 3 Einzugsgebiete und Mitversorgungseffekte bei der ambulanten ra-diologischen Versorgung Darstellung auf Grundlage von Abrechnungs-daten 2009 copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
Abb 4 Erreichbarkeit von niedergelassenen Radiologen copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
684 | Der Radiologe 7 middot 2012684 | Der Radiologe 7 middot 2012
gelung wie noumltig bei soviel regionalem Ge-staltungsspielraum wie moumlglich
Kuumlnftig soll fuumlr die Fachgruppe der Ra-diologen die Bedarfsplanung auf einer an-deren raumlumlichen Ebene erfolgen (Abb5) Die Fachgruppe wird dem Sonderbereich I der fachaumlrztlichen Versorgungsplanung zugeordnet Nicht mehr der Kreis oder die
kreisfreie Stadt bilden die raumlumliche Be-zugseinheit sondern die Raumordnungs-region (siehe dazu auch DER RADIOLO-GE 5-2012 Seite 482)
In Deutschland sind seit Langem 96 Raumordnungsregionen definiert auf die fuumlr Beobachtungen und Analysen im Rah-
men der Landesentwicklungsplanung ab-gestellt wird
Die Raumordnungsregionen bilden Funktionalraumlume ab die sich selbst ver-sorgen koumlnnen Sie verfuumlgen alle uumlber ein Zentrum (oder mehrere Zentren) die fuumlr das innerhalb der Region abgegrenz-te Umland von besonderer Bedeutung
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Abb 5 KBV- Vorschlag zur Neuordnung der raumlumli-chen Bezugseinheit nach Raumordnungsregionen fuumlr die Bedarfsplanung der Fachgruppe Radiologencopy KBVReferat 41 - Bedarfs-planung Bundesarztregis-ter und Datenaustausch
Muumlnster3
DuisburgEssen-7
Emscher-Lippe-3
Emsland0
Ost-Friesland-6
Dortmund-11
Koumlln-24
Aachen-10
Duumlsseldorf-45
Mittelrhein-Westerwald-3
BochumHagen-9
Bonn-12
Rheinhessen-Nahe-3
Trier-3
Saar-9
Westpfalz-5
Hochrhein-Bodensee-3
SuumldlicherOberrhein
-4
Schwarzwald-Baar-Heuberg
4
Nordschwarz-wald
1
Neckar-Alb1
Oldenburg-2
Bielefeld-6
Osnabruumlck-7
Bremen-Umland6
Bremen-13
Paderborn0
BayUntermain
2
MittlOberrhein
-5
Rheinpfalz-1
Starkenburg-2
Rhein-Main-36
Unterer Neckar-13
Nordhessen-4
Siegen1
Arnsberg1
Mittelhessen4
Osthessen0
Schleswig-Holstein Suumld-West0
Bremerhaven2
Schleswig-Holstein Nord4
Hamburg-Umland-Suumld-4
Hamburg-39
Schleswig-Holstein Mitte-8
Schleswig-Holstein Suumld-2
Stuttgart-10
Bodensee-Oberschwaben4
Donau-Iller (BW)1
Ostwuumlrttemberg2
Allgaumlu-3
Suumldheide-4
Hannover-1
Braunschweig-17
Goumlttingen5
Hildesheim1
Luumlneburg1
Altmark3
Oberfranken-West
-2Wuumlrzburg-5
Franken0
Main-Rhoumln3
IndustrieregionMittelfranken
-20
Westmittelfranken1
Regensburg-4
Oberfranken-Ost-6
Oberpfalz-Nord3
Westsachsen-11
Suumldthuumlringen-1
Nordthuumlringen-4
Ostthuumlringen-6 Suumldsachsen
-4
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg0
Magdeburg-6
Mittelthuumlringen-3
HalleS-4
Ingolstadt-1
Augsburg-1
Oberland2
Donau-Iller (BY)2
Muumlnchen-56
Landshut-2
Suumldostoberbayern-6
Donau-Wald-1
Mittleres MecklenburgRostock
-3
Schleswig-Holstein
Ost-6
Westmecklenburg2
Mecklenburgische Seenplatte0
Vorpommern0
Berlin-94
Prignitz-Oberhavel1
Oderland-Spree-4
Uckermark-Barnim1
Havelland-Flaumlming-5
Lausitz-Spreewald-2
Oberlausitz-Niederschlesien6
Oberes ElbtalOsterzgebirge
-8
RadiologenRaumordnungsregionen
1 bis 10 (27)0 (8)
-5 bis 0 (33)-10 bis -5 (15)-25 bis -10 (8)
-100 bis -25 (5)
KBV - Ref 41 PS
685Der Radiologe 7 middot 2012 |
sierung von Entscheidungen ist der Sach-verstand des Berufsverbandes sicher ge-fragt
Klaus Hamm Sybille Jegodzinski
Der BDR bedankt sich bei Dr Jobst Au-gustin Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrzt-liche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Pascal Schoumlpe Referat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV fuumlr die Be-reitstellung der Karten und die inhaltliche Beratung
sind Bei Umstellung auf diese Raumord-nungsregionen wuumlrden die Planungsbe-reiche groumlszliger werden und ihre Zahl wuumlr-de sich erheblich verringern Das waumlre Voraussetzung dafuumlr die Planung kuumlnf-tig auf Basis einer einheitlichen Verhaumllt-niszahl umzusetzen ndashdie bisherigen unter-schiedliche Verhaumlltniszahlen fuumlr verschie-denen Raumordnungskategorien koumlnnten entfallen
Die groszligraumlumigere Planung haumltte den durchaus vorteilhaften Ansatz dass Pra-xen kuumlnftig groumlszligere Einzugsgebiete zuge-billigt und gleichsam den Aumlrzten groumlszlige-re Spielraumlume bei der Wahl ihres Stand-ortes eingeraumlumt werden Die Groumlszlige der Planungsbereiche soll fachgruppenad-aumlquat gestaltet werden
Nach Berechnungen des BBSR soll es mit dem Wechsel auf die Raumordnungs-regionen kein Erreichbarkeitsproblem ge-ben Die Simulationsrechnungen belegen Selbst wenn sich alle Radiologen kuumlnftig ausschlieszliglich im zentraloumlrtlichen Nuk-leus einer Raumordnungsregion nieder-lassen wuumlrden waumlren diese im unguumlns-tigsten Fall noch innerhalb von 30 Minu-ten zu erreichen
Die zu loumlsende Kernfrage wie die Zahl der fuumlr eine angemessene Versorgung not-wendigen Aumlrzte bestimmt werden kann bleibt dabei bisher offen Die Zahl zu-saumltzlicher Zulassungsmoumlglichkeiten soll jedenfalls moderat ausfallen Zulassungs-sperren sollen in urbanen Regionen erhal-ten bleiben Bei dieser Entscheidung wird der Stichtag fuumlr die Berechnung der Ver-haumlltniszahl bdquoEinwohner je Arztldquo ein we-sentliches Kriterium sein
Dabei kann die Frage aber nicht nur sein ob man die in 1990 festgelegten Prauml-missen der vertragsaumlrztlichen Versorgung mit der demografischen Entwicklung nur fortschreibt oder ob der heutige Stand der aumlrztlichen Versorgung das Maszlig der Dinge ist Auch der wissenschaftliche Fortschritt muss bei solchen Uumlberlegungen beachtet werden Die Zahl der schnittbilddiagnos-tischen Untersuchungen hat sich allein seit 1996 im MRT-Bereich verfuumlnffacht und fuumlr CT gut verdoppelt Im Jahr 2009 wur-den rund 20 Prozent der Gesamtleistun-gen der Radiologen als CT-Untersuchun-gen 49 Prozent fuumlr MRT-Untersuchun-gen und nur zwoumllf Prozent als klassische Leistungen der Projektionsradiographie
HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)
Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin
RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinskidagger (je) Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz
Weiterer AutorDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des Laumlnderausschusses
Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar
BDR
Impressum
davon sechs Prozent fuumlr Mammographie erbracht Der zeitliche Aufwand im Rah-men der aumlrztlichen Leistung hat sich somit deutlich verschoben Letztlich ist auch die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 58 Stunden fuumlr Radiologen die deutlich uumlber dem mittleren Wert von 52 Stunden liegt im Jahresbericht zum ZI-Praxis-Pa-nel (ZIPP) ein sicheres Indiz fuumlr die Rich-tigkeit dieser Feststellung (siehe DER RA-DIOLOGE 5-2012 Seite 482 f)
Die in Abbildung 5 dargestellte Pla-nungsvariante geht in den 27 gruumln mar-kierten Planungsbereichen von einem zu-saumltzlichen Bedarf aus Fuumlr acht Regionen sollen keine Aumlnderungen erfolgen Eine geringgradige Uumlberversorgung wird fuumlr 48 Bereiche berechnet In fuumlnf Raumord-nungsregionen die bereits heute als Leis-tungsstarke Zentren bekannt sind besteht nach den nun vorgeschlagenen Bedarfs-planungskriterien eine deutliche Uumlberver-sorgung (Rhein-Main - 36 Hamburg - 39 Duumlsseldorf - 45 Muumlnchen - 56 und Berlin - 94 Vertragsarztsitze) Ob dieses Ergebnis einer kritischen Betrachtung standhalten kann werden die naumlchsten Wochen und Monate zeigen
Die Uumlberlegungen zur Demografie beschraumlnken sich zurzeit auf eine zuneh-mend aumllter werdende Bevoumllkerung Spauml-testens seit dem BARMER GEK Arztre-port 2011 ist aber bekannt dass im mittle-ren Lebensalter zur Diagnostik und The-rapie von Erkrankungen des Muskolo-Skelettalsystems deutliche Zuwaumlchse bei den Leistungsabforderungen zu verzeich-nen sind (siehe DER RADIOLOGE 5-2011 Seite 420 ff) Solche Aspekte sind bei bis-herigen Abwaumlgungen nicht beruumlcksich-tigt
Zumindest sollte bei Diskussionen um Stichtage und Demografie nicht auszliger Acht gelassen werden dass fuumlr neue Leis-tungen nicht nur neues Geld verfuumlgbar sein muss Eine zwingende Vorausset-zung fuumlr neue medizinische Aufgaben-stellungen ist aumlrztliches Personal
Im Gemeinsamen Bundesausschuss Aumlrzte-Krankenkassen hat am 1 Juli der Vorsitz gewechselt Nach allgemeinen In-formationen ist der knappe Zeitplan fuumlr die Reform der Bedarfsplanung ins Sto-cken geraten Man darf also auf die Dis-kussionen der kommenden Monate ge-spannt sein Im Rahmen der Dezentrali-
686 | Der Radiologe 7 middot 2012686 | Der Radiologe 7 middot 2012
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
Fuumlr die Abgabe eines Angebotes wer-den nur wenige Angaben benoumltigt
Bei Interesse senden Sie bitte einfach den nachfolgenden Coupon an den Aumlrzte Service der Funk Gruppe zuruumlck Sie er-halten dann in wenigen Tagen ein detail-liertes Angebot Fuumlr Fragen stehen Ihnen vorab gern die Mitarbeiter des Funk Aumlrz-te Service zur Verfuumlgung
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Valentinskamp 20
20354 Hamburg
Telefon 0 40 35914-0
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
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690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
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692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
682 | Der Radiologe 7 middot 2012682 | Der Radiologe 7 middot 2012
Ein weiterer wesentlicher Aspekt ist die Zuordnung von Radiologen zu ver-schiedenen Abrechnungsgruppen zum Beispiel bei fachuumlbergreifenden Gemein-schaftspraxen zwischen Radiologen undoder Nuklearmedizinern undoder Strah-lentherapeuten oder bei einer Taumltigkeit in einem Medizinischen Versorgungszent-rum
Letztlich unterstreichen diese schlag-lichtartig aufgegriffenen Aspekte jedoch nur dass nach der bisherigen Systema-tik erfasste arztbezogene Fallzahlen wirk-lich nur eingeschraumlnkt fuumlr die Bewertung des Versorgungsumfangs verwendet wer-den koumlnnen
Die Frage ob wegen Uumlberversor-gung gesperrte Planungsbereiche fak-tisch unterversorgt sind weil Vertrags-aumlrzte scheinbar ihren Versorgungsauftrag nur teilweise erfuumlllen ist mit einer solch alleinigen Betrachtung der Fallzahlstatis-tik nicht zielfuumlhrend zu klaumlren Noch we-niger scheint die Einschraumlnkung einer Zu-lassung nur wegen deutlich unterdurch-schnittlicher Fallzahl gerechtfertigt
Tabelle 3 Leistungskennzahlen
KV-Bezirk Fallzahl 2009
Anzahl Radio-logen 2009
Anzahl GKV-Ver- sicherte 2009
Anzahl Radiolgen je 100 000 GKV- Versicherte
Fachaumlrztliche Mitversorgung fuumlr andere Region []
Fachaumlrztliche Mitversorgung durch andere Region []
Mecklenburg-Vorpommern
8 803 46 1 205 298 38 28 44
Baden-Wuumlrttemberg
4 754 215 6 345 518 34 43 29
Sachsen-Anhalt 8 010 49 1 768 643 27 22 79
Westfalen-Lippe 5 662 106 5 058 625 21 40 45
Sachsen 6 207 93 3 056 676 30 29 24
Rheinland-Pfalz 4 939 64 2 409 884 26 51 88
Niedersachsen 5 611 95 4 829 231 20 47 65
Schleswig-Holstein 5 786 35 1 737 036 20 53 123
Brandenburg 6 686 69 1 795 328 38 48 195
Hessen 5 068 115 3 619 991 32 46 55
Thuumlringen 6 403 47 1 657 839 28 53 62
Bayern 5 136 236 7 563 219 31 30 22
Saarland 4 708 21 620 563 34 51 35
Nordrhein 4 184 108 5 632 452 19 23 28
Hamburg 6 207 30 1 060 597 28 187 44
Berlin 4 569 126 2 106 795 60 98 21
Bremen 4 232 23 413 480 55 247 50
Quellen Versorgungsatlasde Bundestagsdrucksache 174000 KM6 Statistik BMG eigene Berechnung
Abb 2
le1 469Fallzahlen 1 470ndash2 937
2 938ndash4 406
4 407ndash5 875
gt5 875
0 20 40 60 80
Sachsen
Brandenburg
Mecklenburg-Vorpommern
Westfalen-Lippe
Thuumlringen
Sachsen-Anhalt
Niedersachsen
Berlin
Schleswig-Holstein
Hessen
Rheinland-Pfalz
Baden-Wuumlrttemberg
Hamburg
Bayern
Bremen
Nordrhein
Saarland
Anteil der niedergelassenen Radiologen ()100
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
683Der Radiologe 7 middot 2012 |
Grundzuumlge der neuen Bedarfsplanung
Wesentlicher fuumlr die aktuelle Diskus-sion ist die Feststellung dass derzeit Mit-versorgereffekte uumlber Kreisgrenzen hin-aus bestehen was alleine schon den he-terogenen Verhaumlltniszahlen in der aktuel-len Bedarfsplanungs-Richtlinie geschul-det sind ist Eine entsprechende Analy-se wurde dem BDR vom Referat 41 Be-darfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV zur Verfuumlgung gestellt Die Karte in Abbildung 3 zeigt in Form von Vektoren wie sich die Einzugs-gebiete fuumlr die einzelnen Zentren regio-nal gestalten Hier ist gut ersichtlich wie die scheinbar radiologisch nicht versorg-ten Regionen in Abbildung 1 zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern oder auch um Magdeburg mit bildgebender Diag-nostik von Praxen in benachbarten Re-gionen mitversorgt werden
Entscheidend fuumlr eine flaumlchendecken-de Versorgung ist auch die Erreichbarkeit
Moderne Analyseverfahren machen auch eine kartographische Darstellung solch komplexer Wechselwirkungen moumlglich Hierzu wurde vom Referat 41 der KBV eine Karte erstellt die gemeindebezoge-ne Wegezeiten zu einem Radiologen visu-alisiert Die Berechnung erfolgt unter Be-ruumlcksichtigung von Kontaktwahrschein-lichkeiten und der Erreichbarkeit von Praxisstandorten Damit lassen sich die durchschnittlichen Wegezeiten zum Ra-diologen aufzeigen (Abb4)
Diese Karte verdeutlicht die sehr gu-te radiologische Versorgung in Deutsch-land In den meisten Regionen erreichen Patienten die Praxen innerhalb von 20 Mi-nuten Ausnahmen davon sind die Gebie-te mit dunkler Flaumlcheneinfaumlrbung Hier handelt es sich um Gegenden mit gerin-ger Einwohnerdichte wie Teile Mecklen-burg-Vorpommerns Nordhessens und der Eifel Wegen der geringen Siedlungs-dichte sind in diesen Planungsbereichen keine Radiologen niedergelassen da der
wirtschaftliche Betrieb einer Praxis nicht gewaumlhrleistet scheint
Die Defizite der bisherigen Bedarfs-planung liegen somit im Zuschnitt der Planungsraumlume die oftmals der Versor-gungssituation und dem Versorgungsbe-darf nicht angemessen sind Regionale Verflechtungen hinsichtlich der Mitver-sorgung werden unzureichend beruumlck-sichtigt Die Spannbreite der Verhaumlltnis-zahl nach Raumgliederungskategorien ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvoll-ziehbar
Vorschlaumlge der KBV
Damit ein gleichmaumlszligiger Versorgungszu-gang fuumlr alle GKV-Versicherten sicherge-stellt wird hat die KBV in die Verhand-lungen zur Modifizierung der Bedarfspla-nung im Gemeinsamen Bundesausschuss Vorschlaumlge eingebracht die die Versor-gungssystematik vereinfachen und den Vertragsaumlrzten Planungssicherheit bietet sollen Grundsatz ist Soviel zentrale Re-
Abb 3 Einzugsgebiete und Mitversorgungseffekte bei der ambulanten ra-diologischen Versorgung Darstellung auf Grundlage von Abrechnungs-daten 2009 copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
Abb 4 Erreichbarkeit von niedergelassenen Radiologen copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
684 | Der Radiologe 7 middot 2012684 | Der Radiologe 7 middot 2012
gelung wie noumltig bei soviel regionalem Ge-staltungsspielraum wie moumlglich
Kuumlnftig soll fuumlr die Fachgruppe der Ra-diologen die Bedarfsplanung auf einer an-deren raumlumlichen Ebene erfolgen (Abb5) Die Fachgruppe wird dem Sonderbereich I der fachaumlrztlichen Versorgungsplanung zugeordnet Nicht mehr der Kreis oder die
kreisfreie Stadt bilden die raumlumliche Be-zugseinheit sondern die Raumordnungs-region (siehe dazu auch DER RADIOLO-GE 5-2012 Seite 482)
In Deutschland sind seit Langem 96 Raumordnungsregionen definiert auf die fuumlr Beobachtungen und Analysen im Rah-
men der Landesentwicklungsplanung ab-gestellt wird
Die Raumordnungsregionen bilden Funktionalraumlume ab die sich selbst ver-sorgen koumlnnen Sie verfuumlgen alle uumlber ein Zentrum (oder mehrere Zentren) die fuumlr das innerhalb der Region abgegrenz-te Umland von besonderer Bedeutung
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Abb 5 KBV- Vorschlag zur Neuordnung der raumlumli-chen Bezugseinheit nach Raumordnungsregionen fuumlr die Bedarfsplanung der Fachgruppe Radiologencopy KBVReferat 41 - Bedarfs-planung Bundesarztregis-ter und Datenaustausch
Muumlnster3
DuisburgEssen-7
Emscher-Lippe-3
Emsland0
Ost-Friesland-6
Dortmund-11
Koumlln-24
Aachen-10
Duumlsseldorf-45
Mittelrhein-Westerwald-3
BochumHagen-9
Bonn-12
Rheinhessen-Nahe-3
Trier-3
Saar-9
Westpfalz-5
Hochrhein-Bodensee-3
SuumldlicherOberrhein
-4
Schwarzwald-Baar-Heuberg
4
Nordschwarz-wald
1
Neckar-Alb1
Oldenburg-2
Bielefeld-6
Osnabruumlck-7
Bremen-Umland6
Bremen-13
Paderborn0
BayUntermain
2
MittlOberrhein
-5
Rheinpfalz-1
Starkenburg-2
Rhein-Main-36
Unterer Neckar-13
Nordhessen-4
Siegen1
Arnsberg1
Mittelhessen4
Osthessen0
Schleswig-Holstein Suumld-West0
Bremerhaven2
Schleswig-Holstein Nord4
Hamburg-Umland-Suumld-4
Hamburg-39
Schleswig-Holstein Mitte-8
Schleswig-Holstein Suumld-2
Stuttgart-10
Bodensee-Oberschwaben4
Donau-Iller (BW)1
Ostwuumlrttemberg2
Allgaumlu-3
Suumldheide-4
Hannover-1
Braunschweig-17
Goumlttingen5
Hildesheim1
Luumlneburg1
Altmark3
Oberfranken-West
-2Wuumlrzburg-5
Franken0
Main-Rhoumln3
IndustrieregionMittelfranken
-20
Westmittelfranken1
Regensburg-4
Oberfranken-Ost-6
Oberpfalz-Nord3
Westsachsen-11
Suumldthuumlringen-1
Nordthuumlringen-4
Ostthuumlringen-6 Suumldsachsen
-4
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg0
Magdeburg-6
Mittelthuumlringen-3
HalleS-4
Ingolstadt-1
Augsburg-1
Oberland2
Donau-Iller (BY)2
Muumlnchen-56
Landshut-2
Suumldostoberbayern-6
Donau-Wald-1
Mittleres MecklenburgRostock
-3
Schleswig-Holstein
Ost-6
Westmecklenburg2
Mecklenburgische Seenplatte0
Vorpommern0
Berlin-94
Prignitz-Oberhavel1
Oderland-Spree-4
Uckermark-Barnim1
Havelland-Flaumlming-5
Lausitz-Spreewald-2
Oberlausitz-Niederschlesien6
Oberes ElbtalOsterzgebirge
-8
RadiologenRaumordnungsregionen
1 bis 10 (27)0 (8)
-5 bis 0 (33)-10 bis -5 (15)-25 bis -10 (8)
-100 bis -25 (5)
KBV - Ref 41 PS
685Der Radiologe 7 middot 2012 |
sierung von Entscheidungen ist der Sach-verstand des Berufsverbandes sicher ge-fragt
Klaus Hamm Sybille Jegodzinski
Der BDR bedankt sich bei Dr Jobst Au-gustin Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrzt-liche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Pascal Schoumlpe Referat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV fuumlr die Be-reitstellung der Karten und die inhaltliche Beratung
sind Bei Umstellung auf diese Raumord-nungsregionen wuumlrden die Planungsbe-reiche groumlszliger werden und ihre Zahl wuumlr-de sich erheblich verringern Das waumlre Voraussetzung dafuumlr die Planung kuumlnf-tig auf Basis einer einheitlichen Verhaumllt-niszahl umzusetzen ndashdie bisherigen unter-schiedliche Verhaumlltniszahlen fuumlr verschie-denen Raumordnungskategorien koumlnnten entfallen
Die groszligraumlumigere Planung haumltte den durchaus vorteilhaften Ansatz dass Pra-xen kuumlnftig groumlszligere Einzugsgebiete zuge-billigt und gleichsam den Aumlrzten groumlszlige-re Spielraumlume bei der Wahl ihres Stand-ortes eingeraumlumt werden Die Groumlszlige der Planungsbereiche soll fachgruppenad-aumlquat gestaltet werden
Nach Berechnungen des BBSR soll es mit dem Wechsel auf die Raumordnungs-regionen kein Erreichbarkeitsproblem ge-ben Die Simulationsrechnungen belegen Selbst wenn sich alle Radiologen kuumlnftig ausschlieszliglich im zentraloumlrtlichen Nuk-leus einer Raumordnungsregion nieder-lassen wuumlrden waumlren diese im unguumlns-tigsten Fall noch innerhalb von 30 Minu-ten zu erreichen
Die zu loumlsende Kernfrage wie die Zahl der fuumlr eine angemessene Versorgung not-wendigen Aumlrzte bestimmt werden kann bleibt dabei bisher offen Die Zahl zu-saumltzlicher Zulassungsmoumlglichkeiten soll jedenfalls moderat ausfallen Zulassungs-sperren sollen in urbanen Regionen erhal-ten bleiben Bei dieser Entscheidung wird der Stichtag fuumlr die Berechnung der Ver-haumlltniszahl bdquoEinwohner je Arztldquo ein we-sentliches Kriterium sein
Dabei kann die Frage aber nicht nur sein ob man die in 1990 festgelegten Prauml-missen der vertragsaumlrztlichen Versorgung mit der demografischen Entwicklung nur fortschreibt oder ob der heutige Stand der aumlrztlichen Versorgung das Maszlig der Dinge ist Auch der wissenschaftliche Fortschritt muss bei solchen Uumlberlegungen beachtet werden Die Zahl der schnittbilddiagnos-tischen Untersuchungen hat sich allein seit 1996 im MRT-Bereich verfuumlnffacht und fuumlr CT gut verdoppelt Im Jahr 2009 wur-den rund 20 Prozent der Gesamtleistun-gen der Radiologen als CT-Untersuchun-gen 49 Prozent fuumlr MRT-Untersuchun-gen und nur zwoumllf Prozent als klassische Leistungen der Projektionsradiographie
HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)
Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin
RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinskidagger (je) Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz
Weiterer AutorDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des Laumlnderausschusses
Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar
BDR
Impressum
davon sechs Prozent fuumlr Mammographie erbracht Der zeitliche Aufwand im Rah-men der aumlrztlichen Leistung hat sich somit deutlich verschoben Letztlich ist auch die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 58 Stunden fuumlr Radiologen die deutlich uumlber dem mittleren Wert von 52 Stunden liegt im Jahresbericht zum ZI-Praxis-Pa-nel (ZIPP) ein sicheres Indiz fuumlr die Rich-tigkeit dieser Feststellung (siehe DER RA-DIOLOGE 5-2012 Seite 482 f)
Die in Abbildung 5 dargestellte Pla-nungsvariante geht in den 27 gruumln mar-kierten Planungsbereichen von einem zu-saumltzlichen Bedarf aus Fuumlr acht Regionen sollen keine Aumlnderungen erfolgen Eine geringgradige Uumlberversorgung wird fuumlr 48 Bereiche berechnet In fuumlnf Raumord-nungsregionen die bereits heute als Leis-tungsstarke Zentren bekannt sind besteht nach den nun vorgeschlagenen Bedarfs-planungskriterien eine deutliche Uumlberver-sorgung (Rhein-Main - 36 Hamburg - 39 Duumlsseldorf - 45 Muumlnchen - 56 und Berlin - 94 Vertragsarztsitze) Ob dieses Ergebnis einer kritischen Betrachtung standhalten kann werden die naumlchsten Wochen und Monate zeigen
Die Uumlberlegungen zur Demografie beschraumlnken sich zurzeit auf eine zuneh-mend aumllter werdende Bevoumllkerung Spauml-testens seit dem BARMER GEK Arztre-port 2011 ist aber bekannt dass im mittle-ren Lebensalter zur Diagnostik und The-rapie von Erkrankungen des Muskolo-Skelettalsystems deutliche Zuwaumlchse bei den Leistungsabforderungen zu verzeich-nen sind (siehe DER RADIOLOGE 5-2011 Seite 420 ff) Solche Aspekte sind bei bis-herigen Abwaumlgungen nicht beruumlcksich-tigt
Zumindest sollte bei Diskussionen um Stichtage und Demografie nicht auszliger Acht gelassen werden dass fuumlr neue Leis-tungen nicht nur neues Geld verfuumlgbar sein muss Eine zwingende Vorausset-zung fuumlr neue medizinische Aufgaben-stellungen ist aumlrztliches Personal
Im Gemeinsamen Bundesausschuss Aumlrzte-Krankenkassen hat am 1 Juli der Vorsitz gewechselt Nach allgemeinen In-formationen ist der knappe Zeitplan fuumlr die Reform der Bedarfsplanung ins Sto-cken geraten Man darf also auf die Dis-kussionen der kommenden Monate ge-spannt sein Im Rahmen der Dezentrali-
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Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
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692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
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BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
683Der Radiologe 7 middot 2012 |
Grundzuumlge der neuen Bedarfsplanung
Wesentlicher fuumlr die aktuelle Diskus-sion ist die Feststellung dass derzeit Mit-versorgereffekte uumlber Kreisgrenzen hin-aus bestehen was alleine schon den he-terogenen Verhaumlltniszahlen in der aktuel-len Bedarfsplanungs-Richtlinie geschul-det sind ist Eine entsprechende Analy-se wurde dem BDR vom Referat 41 Be-darfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV zur Verfuumlgung gestellt Die Karte in Abbildung 3 zeigt in Form von Vektoren wie sich die Einzugs-gebiete fuumlr die einzelnen Zentren regio-nal gestalten Hier ist gut ersichtlich wie die scheinbar radiologisch nicht versorg-ten Regionen in Abbildung 1 zum Beispiel in Mecklenburg-Vorpommern oder auch um Magdeburg mit bildgebender Diag-nostik von Praxen in benachbarten Re-gionen mitversorgt werden
Entscheidend fuumlr eine flaumlchendecken-de Versorgung ist auch die Erreichbarkeit
Moderne Analyseverfahren machen auch eine kartographische Darstellung solch komplexer Wechselwirkungen moumlglich Hierzu wurde vom Referat 41 der KBV eine Karte erstellt die gemeindebezoge-ne Wegezeiten zu einem Radiologen visu-alisiert Die Berechnung erfolgt unter Be-ruumlcksichtigung von Kontaktwahrschein-lichkeiten und der Erreichbarkeit von Praxisstandorten Damit lassen sich die durchschnittlichen Wegezeiten zum Ra-diologen aufzeigen (Abb4)
Diese Karte verdeutlicht die sehr gu-te radiologische Versorgung in Deutsch-land In den meisten Regionen erreichen Patienten die Praxen innerhalb von 20 Mi-nuten Ausnahmen davon sind die Gebie-te mit dunkler Flaumlcheneinfaumlrbung Hier handelt es sich um Gegenden mit gerin-ger Einwohnerdichte wie Teile Mecklen-burg-Vorpommerns Nordhessens und der Eifel Wegen der geringen Siedlungs-dichte sind in diesen Planungsbereichen keine Radiologen niedergelassen da der
wirtschaftliche Betrieb einer Praxis nicht gewaumlhrleistet scheint
Die Defizite der bisherigen Bedarfs-planung liegen somit im Zuschnitt der Planungsraumlume die oftmals der Versor-gungssituation und dem Versorgungsbe-darf nicht angemessen sind Regionale Verflechtungen hinsichtlich der Mitver-sorgung werden unzureichend beruumlck-sichtigt Die Spannbreite der Verhaumlltnis-zahl nach Raumgliederungskategorien ist aus heutiger Sicht nicht mehr nachvoll-ziehbar
Vorschlaumlge der KBV
Damit ein gleichmaumlszligiger Versorgungszu-gang fuumlr alle GKV-Versicherten sicherge-stellt wird hat die KBV in die Verhand-lungen zur Modifizierung der Bedarfspla-nung im Gemeinsamen Bundesausschuss Vorschlaumlge eingebracht die die Versor-gungssystematik vereinfachen und den Vertragsaumlrzten Planungssicherheit bietet sollen Grundsatz ist Soviel zentrale Re-
Abb 3 Einzugsgebiete und Mitversorgungseffekte bei der ambulanten ra-diologischen Versorgung Darstellung auf Grundlage von Abrechnungs-daten 2009 copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
Abb 4 Erreichbarkeit von niedergelassenen Radiologen copy KBVReferat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch
684 | Der Radiologe 7 middot 2012684 | Der Radiologe 7 middot 2012
gelung wie noumltig bei soviel regionalem Ge-staltungsspielraum wie moumlglich
Kuumlnftig soll fuumlr die Fachgruppe der Ra-diologen die Bedarfsplanung auf einer an-deren raumlumlichen Ebene erfolgen (Abb5) Die Fachgruppe wird dem Sonderbereich I der fachaumlrztlichen Versorgungsplanung zugeordnet Nicht mehr der Kreis oder die
kreisfreie Stadt bilden die raumlumliche Be-zugseinheit sondern die Raumordnungs-region (siehe dazu auch DER RADIOLO-GE 5-2012 Seite 482)
In Deutschland sind seit Langem 96 Raumordnungsregionen definiert auf die fuumlr Beobachtungen und Analysen im Rah-
men der Landesentwicklungsplanung ab-gestellt wird
Die Raumordnungsregionen bilden Funktionalraumlume ab die sich selbst ver-sorgen koumlnnen Sie verfuumlgen alle uumlber ein Zentrum (oder mehrere Zentren) die fuumlr das innerhalb der Region abgegrenz-te Umland von besonderer Bedeutung
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Abb 5 KBV- Vorschlag zur Neuordnung der raumlumli-chen Bezugseinheit nach Raumordnungsregionen fuumlr die Bedarfsplanung der Fachgruppe Radiologencopy KBVReferat 41 - Bedarfs-planung Bundesarztregis-ter und Datenaustausch
Muumlnster3
DuisburgEssen-7
Emscher-Lippe-3
Emsland0
Ost-Friesland-6
Dortmund-11
Koumlln-24
Aachen-10
Duumlsseldorf-45
Mittelrhein-Westerwald-3
BochumHagen-9
Bonn-12
Rheinhessen-Nahe-3
Trier-3
Saar-9
Westpfalz-5
Hochrhein-Bodensee-3
SuumldlicherOberrhein
-4
Schwarzwald-Baar-Heuberg
4
Nordschwarz-wald
1
Neckar-Alb1
Oldenburg-2
Bielefeld-6
Osnabruumlck-7
Bremen-Umland6
Bremen-13
Paderborn0
BayUntermain
2
MittlOberrhein
-5
Rheinpfalz-1
Starkenburg-2
Rhein-Main-36
Unterer Neckar-13
Nordhessen-4
Siegen1
Arnsberg1
Mittelhessen4
Osthessen0
Schleswig-Holstein Suumld-West0
Bremerhaven2
Schleswig-Holstein Nord4
Hamburg-Umland-Suumld-4
Hamburg-39
Schleswig-Holstein Mitte-8
Schleswig-Holstein Suumld-2
Stuttgart-10
Bodensee-Oberschwaben4
Donau-Iller (BW)1
Ostwuumlrttemberg2
Allgaumlu-3
Suumldheide-4
Hannover-1
Braunschweig-17
Goumlttingen5
Hildesheim1
Luumlneburg1
Altmark3
Oberfranken-West
-2Wuumlrzburg-5
Franken0
Main-Rhoumln3
IndustrieregionMittelfranken
-20
Westmittelfranken1
Regensburg-4
Oberfranken-Ost-6
Oberpfalz-Nord3
Westsachsen-11
Suumldthuumlringen-1
Nordthuumlringen-4
Ostthuumlringen-6 Suumldsachsen
-4
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg0
Magdeburg-6
Mittelthuumlringen-3
HalleS-4
Ingolstadt-1
Augsburg-1
Oberland2
Donau-Iller (BY)2
Muumlnchen-56
Landshut-2
Suumldostoberbayern-6
Donau-Wald-1
Mittleres MecklenburgRostock
-3
Schleswig-Holstein
Ost-6
Westmecklenburg2
Mecklenburgische Seenplatte0
Vorpommern0
Berlin-94
Prignitz-Oberhavel1
Oderland-Spree-4
Uckermark-Barnim1
Havelland-Flaumlming-5
Lausitz-Spreewald-2
Oberlausitz-Niederschlesien6
Oberes ElbtalOsterzgebirge
-8
RadiologenRaumordnungsregionen
1 bis 10 (27)0 (8)
-5 bis 0 (33)-10 bis -5 (15)-25 bis -10 (8)
-100 bis -25 (5)
KBV - Ref 41 PS
685Der Radiologe 7 middot 2012 |
sierung von Entscheidungen ist der Sach-verstand des Berufsverbandes sicher ge-fragt
Klaus Hamm Sybille Jegodzinski
Der BDR bedankt sich bei Dr Jobst Au-gustin Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrzt-liche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Pascal Schoumlpe Referat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV fuumlr die Be-reitstellung der Karten und die inhaltliche Beratung
sind Bei Umstellung auf diese Raumord-nungsregionen wuumlrden die Planungsbe-reiche groumlszliger werden und ihre Zahl wuumlr-de sich erheblich verringern Das waumlre Voraussetzung dafuumlr die Planung kuumlnf-tig auf Basis einer einheitlichen Verhaumllt-niszahl umzusetzen ndashdie bisherigen unter-schiedliche Verhaumlltniszahlen fuumlr verschie-denen Raumordnungskategorien koumlnnten entfallen
Die groszligraumlumigere Planung haumltte den durchaus vorteilhaften Ansatz dass Pra-xen kuumlnftig groumlszligere Einzugsgebiete zuge-billigt und gleichsam den Aumlrzten groumlszlige-re Spielraumlume bei der Wahl ihres Stand-ortes eingeraumlumt werden Die Groumlszlige der Planungsbereiche soll fachgruppenad-aumlquat gestaltet werden
Nach Berechnungen des BBSR soll es mit dem Wechsel auf die Raumordnungs-regionen kein Erreichbarkeitsproblem ge-ben Die Simulationsrechnungen belegen Selbst wenn sich alle Radiologen kuumlnftig ausschlieszliglich im zentraloumlrtlichen Nuk-leus einer Raumordnungsregion nieder-lassen wuumlrden waumlren diese im unguumlns-tigsten Fall noch innerhalb von 30 Minu-ten zu erreichen
Die zu loumlsende Kernfrage wie die Zahl der fuumlr eine angemessene Versorgung not-wendigen Aumlrzte bestimmt werden kann bleibt dabei bisher offen Die Zahl zu-saumltzlicher Zulassungsmoumlglichkeiten soll jedenfalls moderat ausfallen Zulassungs-sperren sollen in urbanen Regionen erhal-ten bleiben Bei dieser Entscheidung wird der Stichtag fuumlr die Berechnung der Ver-haumlltniszahl bdquoEinwohner je Arztldquo ein we-sentliches Kriterium sein
Dabei kann die Frage aber nicht nur sein ob man die in 1990 festgelegten Prauml-missen der vertragsaumlrztlichen Versorgung mit der demografischen Entwicklung nur fortschreibt oder ob der heutige Stand der aumlrztlichen Versorgung das Maszlig der Dinge ist Auch der wissenschaftliche Fortschritt muss bei solchen Uumlberlegungen beachtet werden Die Zahl der schnittbilddiagnos-tischen Untersuchungen hat sich allein seit 1996 im MRT-Bereich verfuumlnffacht und fuumlr CT gut verdoppelt Im Jahr 2009 wur-den rund 20 Prozent der Gesamtleistun-gen der Radiologen als CT-Untersuchun-gen 49 Prozent fuumlr MRT-Untersuchun-gen und nur zwoumllf Prozent als klassische Leistungen der Projektionsradiographie
HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)
Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin
RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinskidagger (je) Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz
Weiterer AutorDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des Laumlnderausschusses
Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar
BDR
Impressum
davon sechs Prozent fuumlr Mammographie erbracht Der zeitliche Aufwand im Rah-men der aumlrztlichen Leistung hat sich somit deutlich verschoben Letztlich ist auch die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 58 Stunden fuumlr Radiologen die deutlich uumlber dem mittleren Wert von 52 Stunden liegt im Jahresbericht zum ZI-Praxis-Pa-nel (ZIPP) ein sicheres Indiz fuumlr die Rich-tigkeit dieser Feststellung (siehe DER RA-DIOLOGE 5-2012 Seite 482 f)
Die in Abbildung 5 dargestellte Pla-nungsvariante geht in den 27 gruumln mar-kierten Planungsbereichen von einem zu-saumltzlichen Bedarf aus Fuumlr acht Regionen sollen keine Aumlnderungen erfolgen Eine geringgradige Uumlberversorgung wird fuumlr 48 Bereiche berechnet In fuumlnf Raumord-nungsregionen die bereits heute als Leis-tungsstarke Zentren bekannt sind besteht nach den nun vorgeschlagenen Bedarfs-planungskriterien eine deutliche Uumlberver-sorgung (Rhein-Main - 36 Hamburg - 39 Duumlsseldorf - 45 Muumlnchen - 56 und Berlin - 94 Vertragsarztsitze) Ob dieses Ergebnis einer kritischen Betrachtung standhalten kann werden die naumlchsten Wochen und Monate zeigen
Die Uumlberlegungen zur Demografie beschraumlnken sich zurzeit auf eine zuneh-mend aumllter werdende Bevoumllkerung Spauml-testens seit dem BARMER GEK Arztre-port 2011 ist aber bekannt dass im mittle-ren Lebensalter zur Diagnostik und The-rapie von Erkrankungen des Muskolo-Skelettalsystems deutliche Zuwaumlchse bei den Leistungsabforderungen zu verzeich-nen sind (siehe DER RADIOLOGE 5-2011 Seite 420 ff) Solche Aspekte sind bei bis-herigen Abwaumlgungen nicht beruumlcksich-tigt
Zumindest sollte bei Diskussionen um Stichtage und Demografie nicht auszliger Acht gelassen werden dass fuumlr neue Leis-tungen nicht nur neues Geld verfuumlgbar sein muss Eine zwingende Vorausset-zung fuumlr neue medizinische Aufgaben-stellungen ist aumlrztliches Personal
Im Gemeinsamen Bundesausschuss Aumlrzte-Krankenkassen hat am 1 Juli der Vorsitz gewechselt Nach allgemeinen In-formationen ist der knappe Zeitplan fuumlr die Reform der Bedarfsplanung ins Sto-cken geraten Man darf also auf die Dis-kussionen der kommenden Monate ge-spannt sein Im Rahmen der Dezentrali-
686 | Der Radiologe 7 middot 2012686 | Der Radiologe 7 middot 2012
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
Fuumlr die Abgabe eines Angebotes wer-den nur wenige Angaben benoumltigt
Bei Interesse senden Sie bitte einfach den nachfolgenden Coupon an den Aumlrzte Service der Funk Gruppe zuruumlck Sie er-halten dann in wenigen Tagen ein detail-liertes Angebot Fuumlr Fragen stehen Ihnen vorab gern die Mitarbeiter des Funk Aumlrz-te Service zur Verfuumlgung
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Valentinskamp 20
20354 Hamburg
Telefon 0 40 35914-0
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
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690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
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692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
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gelung wie noumltig bei soviel regionalem Ge-staltungsspielraum wie moumlglich
Kuumlnftig soll fuumlr die Fachgruppe der Ra-diologen die Bedarfsplanung auf einer an-deren raumlumlichen Ebene erfolgen (Abb5) Die Fachgruppe wird dem Sonderbereich I der fachaumlrztlichen Versorgungsplanung zugeordnet Nicht mehr der Kreis oder die
kreisfreie Stadt bilden die raumlumliche Be-zugseinheit sondern die Raumordnungs-region (siehe dazu auch DER RADIOLO-GE 5-2012 Seite 482)
In Deutschland sind seit Langem 96 Raumordnungsregionen definiert auf die fuumlr Beobachtungen und Analysen im Rah-
men der Landesentwicklungsplanung ab-gestellt wird
Die Raumordnungsregionen bilden Funktionalraumlume ab die sich selbst ver-sorgen koumlnnen Sie verfuumlgen alle uumlber ein Zentrum (oder mehrere Zentren) die fuumlr das innerhalb der Region abgegrenz-te Umland von besonderer Bedeutung
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Abb 5 KBV- Vorschlag zur Neuordnung der raumlumli-chen Bezugseinheit nach Raumordnungsregionen fuumlr die Bedarfsplanung der Fachgruppe Radiologencopy KBVReferat 41 - Bedarfs-planung Bundesarztregis-ter und Datenaustausch
Muumlnster3
DuisburgEssen-7
Emscher-Lippe-3
Emsland0
Ost-Friesland-6
Dortmund-11
Koumlln-24
Aachen-10
Duumlsseldorf-45
Mittelrhein-Westerwald-3
BochumHagen-9
Bonn-12
Rheinhessen-Nahe-3
Trier-3
Saar-9
Westpfalz-5
Hochrhein-Bodensee-3
SuumldlicherOberrhein
-4
Schwarzwald-Baar-Heuberg
4
Nordschwarz-wald
1
Neckar-Alb1
Oldenburg-2
Bielefeld-6
Osnabruumlck-7
Bremen-Umland6
Bremen-13
Paderborn0
BayUntermain
2
MittlOberrhein
-5
Rheinpfalz-1
Starkenburg-2
Rhein-Main-36
Unterer Neckar-13
Nordhessen-4
Siegen1
Arnsberg1
Mittelhessen4
Osthessen0
Schleswig-Holstein Suumld-West0
Bremerhaven2
Schleswig-Holstein Nord4
Hamburg-Umland-Suumld-4
Hamburg-39
Schleswig-Holstein Mitte-8
Schleswig-Holstein Suumld-2
Stuttgart-10
Bodensee-Oberschwaben4
Donau-Iller (BW)1
Ostwuumlrttemberg2
Allgaumlu-3
Suumldheide-4
Hannover-1
Braunschweig-17
Goumlttingen5
Hildesheim1
Luumlneburg1
Altmark3
Oberfranken-West
-2Wuumlrzburg-5
Franken0
Main-Rhoumln3
IndustrieregionMittelfranken
-20
Westmittelfranken1
Regensburg-4
Oberfranken-Ost-6
Oberpfalz-Nord3
Westsachsen-11
Suumldthuumlringen-1
Nordthuumlringen-4
Ostthuumlringen-6 Suumldsachsen
-4
Anhalt-Bitterfeld-Wittenberg0
Magdeburg-6
Mittelthuumlringen-3
HalleS-4
Ingolstadt-1
Augsburg-1
Oberland2
Donau-Iller (BY)2
Muumlnchen-56
Landshut-2
Suumldostoberbayern-6
Donau-Wald-1
Mittleres MecklenburgRostock
-3
Schleswig-Holstein
Ost-6
Westmecklenburg2
Mecklenburgische Seenplatte0
Vorpommern0
Berlin-94
Prignitz-Oberhavel1
Oderland-Spree-4
Uckermark-Barnim1
Havelland-Flaumlming-5
Lausitz-Spreewald-2
Oberlausitz-Niederschlesien6
Oberes ElbtalOsterzgebirge
-8
RadiologenRaumordnungsregionen
1 bis 10 (27)0 (8)
-5 bis 0 (33)-10 bis -5 (15)-25 bis -10 (8)
-100 bis -25 (5)
KBV - Ref 41 PS
685Der Radiologe 7 middot 2012 |
sierung von Entscheidungen ist der Sach-verstand des Berufsverbandes sicher ge-fragt
Klaus Hamm Sybille Jegodzinski
Der BDR bedankt sich bei Dr Jobst Au-gustin Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrzt-liche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Pascal Schoumlpe Referat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV fuumlr die Be-reitstellung der Karten und die inhaltliche Beratung
sind Bei Umstellung auf diese Raumord-nungsregionen wuumlrden die Planungsbe-reiche groumlszliger werden und ihre Zahl wuumlr-de sich erheblich verringern Das waumlre Voraussetzung dafuumlr die Planung kuumlnf-tig auf Basis einer einheitlichen Verhaumllt-niszahl umzusetzen ndashdie bisherigen unter-schiedliche Verhaumlltniszahlen fuumlr verschie-denen Raumordnungskategorien koumlnnten entfallen
Die groszligraumlumigere Planung haumltte den durchaus vorteilhaften Ansatz dass Pra-xen kuumlnftig groumlszligere Einzugsgebiete zuge-billigt und gleichsam den Aumlrzten groumlszlige-re Spielraumlume bei der Wahl ihres Stand-ortes eingeraumlumt werden Die Groumlszlige der Planungsbereiche soll fachgruppenad-aumlquat gestaltet werden
Nach Berechnungen des BBSR soll es mit dem Wechsel auf die Raumordnungs-regionen kein Erreichbarkeitsproblem ge-ben Die Simulationsrechnungen belegen Selbst wenn sich alle Radiologen kuumlnftig ausschlieszliglich im zentraloumlrtlichen Nuk-leus einer Raumordnungsregion nieder-lassen wuumlrden waumlren diese im unguumlns-tigsten Fall noch innerhalb von 30 Minu-ten zu erreichen
Die zu loumlsende Kernfrage wie die Zahl der fuumlr eine angemessene Versorgung not-wendigen Aumlrzte bestimmt werden kann bleibt dabei bisher offen Die Zahl zu-saumltzlicher Zulassungsmoumlglichkeiten soll jedenfalls moderat ausfallen Zulassungs-sperren sollen in urbanen Regionen erhal-ten bleiben Bei dieser Entscheidung wird der Stichtag fuumlr die Berechnung der Ver-haumlltniszahl bdquoEinwohner je Arztldquo ein we-sentliches Kriterium sein
Dabei kann die Frage aber nicht nur sein ob man die in 1990 festgelegten Prauml-missen der vertragsaumlrztlichen Versorgung mit der demografischen Entwicklung nur fortschreibt oder ob der heutige Stand der aumlrztlichen Versorgung das Maszlig der Dinge ist Auch der wissenschaftliche Fortschritt muss bei solchen Uumlberlegungen beachtet werden Die Zahl der schnittbilddiagnos-tischen Untersuchungen hat sich allein seit 1996 im MRT-Bereich verfuumlnffacht und fuumlr CT gut verdoppelt Im Jahr 2009 wur-den rund 20 Prozent der Gesamtleistun-gen der Radiologen als CT-Untersuchun-gen 49 Prozent fuumlr MRT-Untersuchun-gen und nur zwoumllf Prozent als klassische Leistungen der Projektionsradiographie
HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)
Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin
RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinskidagger (je) Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz
Weiterer AutorDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des Laumlnderausschusses
Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar
BDR
Impressum
davon sechs Prozent fuumlr Mammographie erbracht Der zeitliche Aufwand im Rah-men der aumlrztlichen Leistung hat sich somit deutlich verschoben Letztlich ist auch die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 58 Stunden fuumlr Radiologen die deutlich uumlber dem mittleren Wert von 52 Stunden liegt im Jahresbericht zum ZI-Praxis-Pa-nel (ZIPP) ein sicheres Indiz fuumlr die Rich-tigkeit dieser Feststellung (siehe DER RA-DIOLOGE 5-2012 Seite 482 f)
Die in Abbildung 5 dargestellte Pla-nungsvariante geht in den 27 gruumln mar-kierten Planungsbereichen von einem zu-saumltzlichen Bedarf aus Fuumlr acht Regionen sollen keine Aumlnderungen erfolgen Eine geringgradige Uumlberversorgung wird fuumlr 48 Bereiche berechnet In fuumlnf Raumord-nungsregionen die bereits heute als Leis-tungsstarke Zentren bekannt sind besteht nach den nun vorgeschlagenen Bedarfs-planungskriterien eine deutliche Uumlberver-sorgung (Rhein-Main - 36 Hamburg - 39 Duumlsseldorf - 45 Muumlnchen - 56 und Berlin - 94 Vertragsarztsitze) Ob dieses Ergebnis einer kritischen Betrachtung standhalten kann werden die naumlchsten Wochen und Monate zeigen
Die Uumlberlegungen zur Demografie beschraumlnken sich zurzeit auf eine zuneh-mend aumllter werdende Bevoumllkerung Spauml-testens seit dem BARMER GEK Arztre-port 2011 ist aber bekannt dass im mittle-ren Lebensalter zur Diagnostik und The-rapie von Erkrankungen des Muskolo-Skelettalsystems deutliche Zuwaumlchse bei den Leistungsabforderungen zu verzeich-nen sind (siehe DER RADIOLOGE 5-2011 Seite 420 ff) Solche Aspekte sind bei bis-herigen Abwaumlgungen nicht beruumlcksich-tigt
Zumindest sollte bei Diskussionen um Stichtage und Demografie nicht auszliger Acht gelassen werden dass fuumlr neue Leis-tungen nicht nur neues Geld verfuumlgbar sein muss Eine zwingende Vorausset-zung fuumlr neue medizinische Aufgaben-stellungen ist aumlrztliches Personal
Im Gemeinsamen Bundesausschuss Aumlrzte-Krankenkassen hat am 1 Juli der Vorsitz gewechselt Nach allgemeinen In-formationen ist der knappe Zeitplan fuumlr die Reform der Bedarfsplanung ins Sto-cken geraten Man darf also auf die Dis-kussionen der kommenden Monate ge-spannt sein Im Rahmen der Dezentrali-
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Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
Fuumlr die Abgabe eines Angebotes wer-den nur wenige Angaben benoumltigt
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Funk Hospital-Versicherungsmakler GmbHFunk Aumlrzte Service
Valentinskamp 20
20354 Hamburg
Telefon 0 40 35914-0
E-Mail swilhelmifunk-gruppede
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Sachversicherungssumme (Neuwert der gesamten technischen Praxiseinrichtung)
Daten-Software-Versicherungssumme
Tagesentschaumldigung (Einnahmeausfall bei einer Betriebsunterbrechung nach einem Sachschaden)
Vorversicherung und eventuelle Vorschaumlden
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
685Der Radiologe 7 middot 2012 |
sierung von Entscheidungen ist der Sach-verstand des Berufsverbandes sicher ge-fragt
Klaus Hamm Sybille Jegodzinski
Der BDR bedankt sich bei Dr Jobst Au-gustin Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrzt-liche Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland und Pascal Schoumlpe Referat 41 - Bedarfsplanung Bundesarztregister und Datenaustausch der KBV fuumlr die Be-reitstellung der Karten und die inhaltliche Beratung
sind Bei Umstellung auf diese Raumord-nungsregionen wuumlrden die Planungsbe-reiche groumlszliger werden und ihre Zahl wuumlr-de sich erheblich verringern Das waumlre Voraussetzung dafuumlr die Planung kuumlnf-tig auf Basis einer einheitlichen Verhaumllt-niszahl umzusetzen ndashdie bisherigen unter-schiedliche Verhaumlltniszahlen fuumlr verschie-denen Raumordnungskategorien koumlnnten entfallen
Die groszligraumlumigere Planung haumltte den durchaus vorteilhaften Ansatz dass Pra-xen kuumlnftig groumlszligere Einzugsgebiete zuge-billigt und gleichsam den Aumlrzten groumlszlige-re Spielraumlume bei der Wahl ihres Stand-ortes eingeraumlumt werden Die Groumlszlige der Planungsbereiche soll fachgruppenad-aumlquat gestaltet werden
Nach Berechnungen des BBSR soll es mit dem Wechsel auf die Raumordnungs-regionen kein Erreichbarkeitsproblem ge-ben Die Simulationsrechnungen belegen Selbst wenn sich alle Radiologen kuumlnftig ausschlieszliglich im zentraloumlrtlichen Nuk-leus einer Raumordnungsregion nieder-lassen wuumlrden waumlren diese im unguumlns-tigsten Fall noch innerhalb von 30 Minu-ten zu erreichen
Die zu loumlsende Kernfrage wie die Zahl der fuumlr eine angemessene Versorgung not-wendigen Aumlrzte bestimmt werden kann bleibt dabei bisher offen Die Zahl zu-saumltzlicher Zulassungsmoumlglichkeiten soll jedenfalls moderat ausfallen Zulassungs-sperren sollen in urbanen Regionen erhal-ten bleiben Bei dieser Entscheidung wird der Stichtag fuumlr die Berechnung der Ver-haumlltniszahl bdquoEinwohner je Arztldquo ein we-sentliches Kriterium sein
Dabei kann die Frage aber nicht nur sein ob man die in 1990 festgelegten Prauml-missen der vertragsaumlrztlichen Versorgung mit der demografischen Entwicklung nur fortschreibt oder ob der heutige Stand der aumlrztlichen Versorgung das Maszlig der Dinge ist Auch der wissenschaftliche Fortschritt muss bei solchen Uumlberlegungen beachtet werden Die Zahl der schnittbilddiagnos-tischen Untersuchungen hat sich allein seit 1996 im MRT-Bereich verfuumlnffacht und fuumlr CT gut verdoppelt Im Jahr 2009 wur-den rund 20 Prozent der Gesamtleistun-gen der Radiologen als CT-Untersuchun-gen 49 Prozent fuumlr MRT-Untersuchun-gen und nur zwoumllf Prozent als klassische Leistungen der Projektionsradiographie
HerausgeberBerufsverband der Deutschen Radiologen (BDR)Traumlger der Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie sowie der Qualitaumlts-Ring-Radiologie gGmbH zusammen mit der Deutschen Roumlntgengesellschaft eV (DRG)
Verantwortlich Dr Helmut Altland Sankt Augustin
RedaktionDr rer pol Sybille Jegodzinskidagger (je) Udo H Cramer (uc) Muumlnchen Dr Helmut Altland (ha) Sankt Augustin Dr Klaus Hamm (kh) Chemnitz
Weiterer AutorDr Andreas Bollkaumlmper (ab) BDR-Landesvorsitzender Hamburg und Vorsitzender des Laumlnderausschusses
Beitraumlge die nicht als Stellungnahme des Berufsverbandes gekennzeichnet sind stellen nicht in jedem Fall die Meinung des Herausgebers dar
BDR
Impressum
davon sechs Prozent fuumlr Mammographie erbracht Der zeitliche Aufwand im Rah-men der aumlrztlichen Leistung hat sich somit deutlich verschoben Letztlich ist auch die Feststellung einer Wochenarbeitszeit von 58 Stunden fuumlr Radiologen die deutlich uumlber dem mittleren Wert von 52 Stunden liegt im Jahresbericht zum ZI-Praxis-Pa-nel (ZIPP) ein sicheres Indiz fuumlr die Rich-tigkeit dieser Feststellung (siehe DER RA-DIOLOGE 5-2012 Seite 482 f)
Die in Abbildung 5 dargestellte Pla-nungsvariante geht in den 27 gruumln mar-kierten Planungsbereichen von einem zu-saumltzlichen Bedarf aus Fuumlr acht Regionen sollen keine Aumlnderungen erfolgen Eine geringgradige Uumlberversorgung wird fuumlr 48 Bereiche berechnet In fuumlnf Raumord-nungsregionen die bereits heute als Leis-tungsstarke Zentren bekannt sind besteht nach den nun vorgeschlagenen Bedarfs-planungskriterien eine deutliche Uumlberver-sorgung (Rhein-Main - 36 Hamburg - 39 Duumlsseldorf - 45 Muumlnchen - 56 und Berlin - 94 Vertragsarztsitze) Ob dieses Ergebnis einer kritischen Betrachtung standhalten kann werden die naumlchsten Wochen und Monate zeigen
Die Uumlberlegungen zur Demografie beschraumlnken sich zurzeit auf eine zuneh-mend aumllter werdende Bevoumllkerung Spauml-testens seit dem BARMER GEK Arztre-port 2011 ist aber bekannt dass im mittle-ren Lebensalter zur Diagnostik und The-rapie von Erkrankungen des Muskolo-Skelettalsystems deutliche Zuwaumlchse bei den Leistungsabforderungen zu verzeich-nen sind (siehe DER RADIOLOGE 5-2011 Seite 420 ff) Solche Aspekte sind bei bis-herigen Abwaumlgungen nicht beruumlcksich-tigt
Zumindest sollte bei Diskussionen um Stichtage und Demografie nicht auszliger Acht gelassen werden dass fuumlr neue Leis-tungen nicht nur neues Geld verfuumlgbar sein muss Eine zwingende Vorausset-zung fuumlr neue medizinische Aufgaben-stellungen ist aumlrztliches Personal
Im Gemeinsamen Bundesausschuss Aumlrzte-Krankenkassen hat am 1 Juli der Vorsitz gewechselt Nach allgemeinen In-formationen ist der knappe Zeitplan fuumlr die Reform der Bedarfsplanung ins Sto-cken geraten Man darf also auf die Dis-kussionen der kommenden Monate ge-spannt sein Im Rahmen der Dezentrali-
686 | Der Radiologe 7 middot 2012686 | Der Radiologe 7 middot 2012
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
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Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
686 | Der Radiologe 7 middot 2012686 | Der Radiologe 7 middot 2012
Berufspolitik middot Mitteilungen des BDR
Fruumlhjahrstreffen des LaumlnderausschussesAm 9 Juni fand in Potsdam das tur-nusmaumlszligige Treffen der Landesvorsit-zenden unter Leitung von Dr And-reas Bollkaumlmper statt Im Mittelpunkt standen Fragen zur Honorarsituati-on und zur geplanten EBM-Reform
bdquoWelche Wege gehen die Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) bei der Umsetzung ihres Honorarverteilungsvertrags (HVV) wie ist der derzeitige Standldquo Nachdem diese Fragen in den Mitteilungen bereits mit den jeweiligen Kernelementen kurz dargestellt worden waren wurden dazu jetzt verschiedene Einzelaspekte aus den KVen diskutiert
Ein Groszligteil der KVen hat die bisheri-ge Systematik von Regelleistungsvolumen und qualifikationsgebundenen Zusatzvo-lumen vorerst zwar beibehalten aber letzt-endlich besteht ndash wie gehabt ndash Varianten-vielfalt Dies duumlrfte ebenso fuumlr den Zu-schlag fuumlr Berufsausuumlbungsgemeinschaf-ten gelten
Einige KVen sind an die Berufsverbaumln-de mit der Bitte herangetreten sie sollten ihnen fuumlr ihre Verhandlungen mit den Kassen relevante Leistungen vorschlagen die zukuumlnftig extrabudgetaumlr verguumltet wer-den sollen Fuumlr dieses Vorhaben gab es uumlberwiegend positive Stimmen
EBM-Reform
Ein weiteres Thema waren die von der KBV-Vertreterversammlung Ende Ap-ril beschlossenen Grundsaumltze zur bdquoevo-lutionaumlrenldquo Weiterentwicklung des EBM Hier wird die KBV nicht so vorgehen koumln-nen wie sie es fuumlr die zukuumlnftige Versor-gung fuumlr erforderlich haumllt Der GKV-Spit-zenverband beharrt auf seiner Forderung dass bei der Neubewertung der Leistun-gen das Prinzip der Ausgabenneutralitaumlt gewahrt bleibt Das heiszligt fuumlr die zukuumlnfti-ge Verguumltung und moumlgliche Umverteilun-gen zwischen den Arztgruppen Neu ver-teilt werden nur Gelder die aus dem Zu-wachs der Gesamtverguumltungen kommen
Technischer Leistungsanteil
Bei der Leistungsbewertung ist vorgese-hen dass der technische Leistungsanteil fuumlr fixe und variable Kosten differenziert abgebildet werden soll Dieser fuumlr die Ra-diologie wichtige Passus wurde ausfuumlhr-lich diskutiert da hier vom Berufsarbeit Vorarbeit geleistet werden muss
Eine differenzierte Abbildung der bei-den Kostenkomponenten setzt zunaumlchst einmal eine gesicherte Datenbasis voraus wie sich ndash zum Beispiel in den letzten zehn Jahren ndash die Geraumltepreise entwickelt ha-ben Hierzu soll eine Umfrage unter den Mitgliedern durchgefuumlhrt werden
Auch technische Weiterentwicklungen muumlssen beruumlcksichtigt werden Wie wir-ken sich zum Beispiel modifzierte Unter-suchungsablaumlufe auf den Personalbedarf aus Gerade in radiologischen Praxen muumlssen auszligerdem die gestiegenen IT-Kosten einkalkuliert werden Anderer-seits kann der technische Leistungsanteil insofern zum Problem werden als es auf-grund der hohen Investitionskosten im-mer schwieriger wird radiologische Tech-nik auf dem notwendigen Stand der me-dizinischen Entwicklung zu halten Auch die Forderung der Vertragspartner zur Auslastung der Geraumlte muss noch einer vertieften Betrachtugn unterzogen wer-den Zu bedenken ist zum Beispiel auch dass die Leistungen fuumlr die MR-Angiogra-phie bislang nur normativ festgelegt wor-den sind
Dies sind Problemstellungen die auch die Landesvorsitzenden vor Ort bei ihren Gespraumlchen mit den Kassenaumlrztlichen Vereinigungen betreffen Es gab daher die Bitte dass von der Geschaumlftsstelle ein The-menkatalog aufgestellt wird
Bedarfsplanung
In knapp einem halben Jahr soll zum 1 Januar 2013 die neue Bedarfsplanung in Kraft treten Bis dahin kann es am jetzigen Modell der KBV noch zu Modifikationen kommen unter anderem auch deshalb da der GKV-Spitzenverband weitgehend alles beim Alten belassen moumlchte und uumlber die Bedarfsplanung im Gemeinsamen Bun-
desausschuss entschieden wird Das der-zeitige KBV-Modell ist jetzt aber die Richt-schnur um sich mit den neuen Regelun-gen in etwa vertraut zu machen
Die Diskussion zeigte dass von Sei-ten der KBV noch mehr Hintergrundwis-sen vermittelt werden muss wie zum Bei-spiel die zukuumlnftigen Bedarfszahlen be-rechnet werden und auf welcher Daten-basis die Berechnungen beruhen Der Bei-trag bdquoBedarfsplanungldquo auf Seite 680 gibt dazu einen Uumlberblick speziell fuumlr die Ra-diologie
Verguumltung Psychotherapie
In aller Kuumlrze konnte das Thema bdquozukuumlnf-tige Verguumltung psychotherapeutischer Leistungenldquo abgehandelt werden Da-zu hatte die KBV-Vertreterversammlung bei ihrer Sondersitzung im April den Be-schluss gefasst dass es ab 2013 einen eigen-staumlndigen Verguumltungsbereich geben soll-te und der KBV-Vorstand einen entspre-chenden Gesetzgebungsvorschlag ein-bringen soll
Da der uumlberproportionale Anstieg psychotherapeutischer Leistungen eine zunehmende Belastung fuumlr die vertrags-fachaumlrztliche Versorgung darstellt eint die Fachaumlrzteschaft insofern die Hoffnung dass das Vorhaben der KBV gelingt
Organisation
Mit einem Dank der Teilnehmer an den Berliner Landesvorsitzenden Dr Bernd Reichmuth der das Treffen organisiert hatte konnte Andreas Bollkaumlmper die Sit-zung puumlnktlich schlieszligen
abjekhuc
687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
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Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
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687Der Radiologe 7 middot 2012 |
Drittes ZI-Praxis-Panel gestartet
Beteiligung bis September moumlglichDas Zentralinstitut fuumlr die kassenaumlrztli-che Versorgung (ZI) hat wieder mehre-re tausend Praxen gebeten sich an der bundesweiten Kostenstrukturerhebung im Rahmen des ZI-Praxis-Panels zu be-teiligen Das Motto heiszligt bdquoZiPP zaumlhltldquo Je groumlszliger der Ruumlcklauf desto aussa-gefaumlhiger ist die Datengrundlage
Bei der aktuellen Erhebung geht es um die Praxiskosten im vergangenen Jahr Die Daten werden benoumltigt um steigen-de Ausgaben fuumlr Personal Miete Geraumlte etc nachweisen und in den Honorarver-handlungen mit den Krankenkassen gel-tend machen zu koumlnnen Berechtigte Inte-ressen der Vertragsaumlrzte koumlnnen nur dann durchgesetzt werden wenn valide Daten vorliegen
Wie wichtig die durch das Praxis-Pa-nel gewonnenen Erkenntnisse fuumlr radio-logische und nuklearmedizinische Praxen
sind hat der Beitrag in den Mai-Mitteilun-gen mit den Ergebnissen aus dem ZiPP-Jahresbericht 2010 gezeigt Erstmals wur-den im Rahmen einer strukturierten Ana-lyse deutliche systematische Defizite bei der Verguumltung radiologischer Leistungen im Bereich der GKV aufgezeigt
Da es in einzelnen Kassenaumlrztlichen Vereinigungen (KVen) zu bdquoFehlinterpre-tationenldquo bezuumlglich der Datenbasis im ZI-Jahresbericht gekommen ist folgender Hinweis
Die vorhandenen Daten erlauben zu-verlaumlssige Hochrechnungen auf die Ge-samtheit der radiologischennuklearme-dizinischen Vertragsaumlrzte Alle im Jahres-bericht getroffenen Aussagen gelten damit bundesweit fuumlr alle KVen Es hat keinerlei Relevanz wie hoch oder niedrig die regio-nale Beteiligung gewesen ist
Fuumlr die Befragung 2012 ist es daher wichtig dass sich Praxen die bereits am
ZiPP teilgenommen haben moumlglichst wieder beteiligen Wenn die Zahl absinkt sind vielleicht keine zuverlaumlssigen Aussa-gen mehr moumlglich Auszligerdem sollten sich weitere Praxen beteiligen Ein houmlherer Ruumlcklauf verstaumlrkt die Aussagefaumlhigkeit
Damit die Ruumlcklaufrate gefoumlrdert wird hat das ZI folgende Maszlignahmen getrof-fenbull Der Fragebogen ist vereinfacht wor-
den und erlaubt die Nutzung durch al-le Facharztgruppen und Fachkombina-tionen
bull Gemeinschaftspraxen erhalten wegen des houmlheren Aufwands fuumlr die Einbe-ziehung der Steuerberater eine Auf-wandsentschaumldigung von 350 Euro statt bislang 200 Euro
bull Steuerberater erhalten uumlber DATEV und ADDISON eine Software mit de-ren Hilfe die Beantwortung des Frage-bogens in einigen Minuten moumlglich ist
bull Alle Teilnehmer erhalten einen indivi-duellen Auswertungsbericht mit Ver-gleichskennzahlen
jekh
Rheinland-Pfalz
Neuer Vorstand gewaumlhlt
Bei der Mitgliederversammlung am 11 Ju-ni standen Vorstandswahlen an Es wur-den gewaumlhlt
Dr Wolfram Schaeben Koblenz (Vorsit-zender)Prof Dr Guumlnter Layer Ludwigshafen (stellvertretender Vorsitzender)Dr Reinhard Bock ZweibruumlckenDr Stefan BothDr Guumlnther Reinheimer Wittlich
Der Landesverband Rheinland-Pfalz hat auszligerdem einen Beirat der eine beraten-de Funktion innehat
Dr Juumlrgen Adolph WormsProf Dr Reinhard Kubale PirmasensDr Gerwin Lingg Bad KreuznachPD Dr Guumlnther Sigmund TrierDr Norbert Vogel Bingen
688 | Der Radiologe 7 middot 2012688 | Der Radiologe 7 middot 2012
BerufspolitikGOAuml-Abrechnungsfragen middot Mitteilungen des BDR
Elektronik-Versicherung
Gute Nachrichten fuumlr BDR-Mitglieder
Uumlber einen Rahmenvertrag stehen seit Jahren allen Verbandsmitgliedern Son-derkonditionen fuumlr eine Elektronik-Ver-sicherung zur Verfuumlgung womit der ge-samte Praxisinhalt insbesondere jedoch die wertvolle Medizintechnik gegen Schauml-den fast aller Art abgesichert werden kann In den Versicherungsschutz eingeschlos-sen werden koumlnnen dabei auch Schaumlden an Software und Daten sowie der durch einen versicherten Sachschaden entste-hende Unterbrechungsschaden (Umsatz-ausfall)
Waren die Praumlmien fuumlr diese Deckung bislang schon sehr guumlnstig so konnten diese aufgrund des guten Gesamtscha-denverlaufs nun noch einmal gesenkt wer-den Bei einer Versicherungssumme von beispielsweise eine Million Euro betraumlgt
die Jahresnettopraumlmie beim Anschluss eines Dreijahresvertrages jetzt nur noch 1 620 Euro Gegenuumlber anderen Elektro-nik-Versicherungen sind hier also gege-benenfalls erhebliche Praumlmienersparnis-se zu erzielen
Daneben konnte auch der Deckungs-inhalt noch einmal verbessert werden So gilt nun zum Beispiel auch der Verderb von gekuumlhlten Plasmen Sera oder sons-tigen gekuumlhlten Arznei- und Hilfsmitteln nach einem versicherten Sachschaden mitversichert Ferner konnten die mitver-sicherten Summen fuumlr diverse Nebenposi-tionen wie Aufraumlumungs- Bewegungs- und Schutzkosten Kosten fuumlr Luftfracht oder fuumlr die Bereitstellung eines Proviso-
riums praumlmienneutral noch einmal deut-lich erhoumlht werden
Fuumlr die Abgabe eines Angebotes wer-den nur wenige Angaben benoumltigt
Bei Interesse senden Sie bitte einfach den nachfolgenden Coupon an den Aumlrzte Service der Funk Gruppe zuruumlck Sie er-halten dann in wenigen Tagen ein detail-liertes Angebot Fuumlr Fragen stehen Ihnen vorab gern die Mitarbeiter des Funk Aumlrz-te Service zur Verfuumlgung
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689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
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27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
uc
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
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BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
689Der Radiologe 7 middot 2012 |
27 Coiling von Hirnarterien
Fuumlr das Coiling von Hirnarterien empfiehlt die Bundesaumlrztekammer die Abrechnung der Nr 5358 GOAuml analog (Embolisation von Arterien im Kopf-Halsbereich oder Spinalkanal) (DAumlBl 2012 A 987) Dr med Bernhard Kleinken langjaumlhriger leitender Mitarbeiter im Dezernat Gebuumlhrenord-nung der Bundesaumlrztekammer weist darauf hin dass diese Abrechnung auch auf das Coiling anderer Arterien uumlbertra-gen werden kann So waumlre ein Coiling von Arterien auszligerhalb des von der Nr 5358 GOAuml erfassten Kopf-Halsbereichs bezie-hungsweise im Spinalkanal zum Beispiel bei iliacalem Aneurysma mit der Nr 5357 GOAuml analog abzurechnen Erfolgen neben dem Coiling Stenteinbringungen undoder Angioplastien sind dies neben dem Coiling eigenstaumlndige Leistungen Die verschachtelten Abrechnungs- be-ziehungsweise Ausschlussbestimmungen des Abschnitts O I 6 der GOAuml sind selbst-verstaumlndlich zu beachtenFuumlr die Novellierung der GOAuml hat der BDR neue Abrechnungsziffern fuumlr das Coiling erarbeitet die der Bundesaumlrztekammer vorliegen und mit dieser bereits grund-saumltzlich konsentiert sind
28 MRT der Wirbelsaumlule in 2 Sitzungen
Im Anschluss an die Entscheidung aus unserer GOAuml-Rubrik Nr 21 (DER RADIO-LOGE 2011 1157) hier eine weiteres Urteil zum gleichen Thema mit anderen Begruumln-dungen Das Gericht sachverstaumlndig beraten sprach dem Patienten die eingeklagte Versicherungsleistung von 91410 euro fuumlr zwei MRT-Untersuchungen der HWS und der BWS an verschiedenen Tagen sowie 15530 euro vorgerichtliche Rechtsverfol-gungskosten zu Der Versicherungsfall
gem sect 1 Teil 1 Abs 2 der Allgemeinen Versicherungsbedingungen liege auch bei der Aufteilung der MRT-Untersuchung auf zwei aufeinander folgenden Tagen vor Fuumlr die Erstattungsfaumlhigkeit komme es auf einen objektiven vom Vertrag zwischen Arzt und Patient unabhaumlngigen Maszligstab an Damit ist nicht die Auffassung des Ver-sicherungsnehmers und auch nicht allein die des behandelnden Arztes entschei-dend sondern vielmehr die objektiven medizinischen Befunde und Erkenntnisse im Zeitpunkt der Behandlung (Bundesge-richtshofurteil veroumlffentlicht in der Neuen Juristischen Wochenschrift 2010 3657 mit weiteren Nachweisen) Der Gutachter habe nachvollziehbar ausgefuumlhrt dass den Ursachen der Sensibilitaumltsstoumlrungen in den Beinen nur so diagnostisch nach-gegangen werden konnte z B daraufhin ob eine Erkrankung des Myelons oder eine tumoroumlse Veraumlnderung vorliege Dazu sei Kontrastmittelgabe erforderlich um die Aufnahmen mit und ohne Kont-rastmittel zu vergleichen Gerade die Kon-trastmittelgabe (KM) fuumlhre zur Aufteilung der Untersuchung auf 2 Tage Die Unter-suchung beider Wirbelsaumlulenabschnitte in einem Arbeitsgang scheide aus weil sowohl native als auch Aufnahmen mit KM notwendig seien Mit dem KM im Koumlr-per waumlre eine weitere native Aufnahme nicht mehr unmittelbar moumlglich gewesen Die beiden Untersuchungen haumltten auch nicht zu unterschiedlichen Tageszeiten vorgenommen werden koumlnnen da dies eine mehrfache Verabreichung des KM erforderlich gemacht haumltte Dies bringe die Gefahr von gesundheitsschaumldlichen Nebenwirkungen mit sich so koumlnnten Haut oder Nieren nachteilig beeintraumlch-tigt werden Auch eine erst native und dann eine KM-Untersuchung waumlre nach Ansicht des Gutachters dem sich das Ge-richt anschloss keine Alternative gewe-
sen Zwei Wirbelsaumlulenabschnitte mit KM seien nur in eine Zeit von deutlich uumlber 60 Minuten zu untersuchen hinzu kaumlme die Zeit fuumlr die nativen Aufnahmen Erfah-rungsgemaumlszlig fuumlhre eine Untersuchungs-zeit von uumlber 30 ndash 40 Minuten jedoch zu Spontanbewegungen und Zuckungen die Bewegungsartefakte zur Folge haumltten Diese koumlnnten nur mit Sedierung ein-geschraumlnkt werden die wiederum nur fuumlr eine Dauer uumlber 45 Minuten moumlglich sei da anschlieszligend die Wirkung nachlasse Bei houmlherer Dosierung bestehe die Gefahr von Atemdepression oder Atemstillstand Damit kam es nach Auffassung des Ge-richts nicht auf die Frage an ob der Klaumlger bei der Untersuchung unter Klaustropho-bie litt Zu den genannten Umstaumlnden kaumlme auch eine bdquoerhebliche Laumlrmbelaumlsti-gungldquo fuumlr den Patienten
Urteil des Amtsgericht Coburg v 21 3 2012Az12 C 181810
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690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
uc
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BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
BDR-Landesverbaumlnde
Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
690 | Der Radiologe 7 middot 2012690 | Der Radiologe 7 middot 2012
Sommerzeit ndash Der Bundesgerichtshof (BGH) laumlsst Vernunft walten das Bundes-sozialgericht (BSG) bleibt bei seiner res-triktiven Linie dazwischen ein eher sel-tenes und interessantes Urteil zum diag-nostischen Entscheidungsspielraum des Radiologen und der Lanzenbruch des Hamburger Sozialgerichts fuumlr die Quali-taumlt also von vielem etwas Und als Vor-schau In der naumlchsten Ausgabe berich-ten wir uumlber vier Haftungsfaumllle aus der Mammadiagnostik und der Onkologie
277 Vertragsaumlrzte keine Amtstraumlger
Der Groszlige Strafsenat des BGH hat entschieden Vertragsaumlrzte sind weder Amtstraumlger noch Beauftragte der Kran-kenkassen Ihre Taumltigkeit wird vielmehr vorrangig von der Arzt-Patientenbe-ziehung bestimmt und ist freiberuflich und nicht hoheitlich Damit scheidet Verantwortlichkeit nach den strafrecht-lichen Bestechungsvorschriften (sectsect 11 Absatz 1 Nr 2 c und 299 Strafgesetzbuch) aus Diese Frage war unter den Senaten strittig sodass der Groszlige Senat verbind-lich entscheiden musste Es ging um ein Praumlmiensystem fuumlr die aumlrztliche Verord-nung von Medikamenten wonach der verschreibende Vertragsarzt fuumlnf Prozent der Herstellerabgabepreise als Praumlmie erhieltFazit Eine vernuumlnftige Entscheidung ein Vertragsarzt steckt zwar in einem engen Korsett oumlffentlich-rechtlicher Vorschriften aber ein Amtstraumlger ist eben doch noch etwas anderes
Beschluss des Groszligen Senats vom 29 Maumlrz 2102
Aktenzeichen GSSt 211
278 Untersuchungsspielraum des Radiologen bei Privatpatienten
Nimmt ein Privatpatient einen Radio-logen ohne Uumlberweisungsschein in Anspruch bringt er damit zum Ausdruck dass er es in das pflichtgemaumlszlige Ermessen des Radiologen stellt welche Untersu-chung durchgefuumlhrt werden soll Dieser ist dann an keinen Uumlberweisungsauftrag gebunden Damit erhielt die klagende radiologische Gemeinschaftspraxis Recht die wegen der Schmerzen des Patienten in der Lendenwirbelsaumlule ein MRT der LWS angefertigt und dafuumlr 54557 Euro berechnet hatte zu deren Zahlung der Pa-tient verurteilt wurde Der Patient wurde damit nicht gehoumlrt dass seine behan-delnde Orthopaumldin ihn wegen eines MRT des Steiszligbeins uumlberwiesen habe Er hatte auch keine Schmerzen in einem naumlher bezeichneten Bereich geschildert
Urteil des Amtsgerichts Halle vom 2 Februar 2012
Aktenzeichen 93 C 273611
279 Keine Apparategenehmigung fuumlr MRT ONI MSK Extreme 15 T
Einstweilig kann eine vorlaumlufige Ab-rechnungsgenehmigung nicht gewaumlhrt werden Es liegt keine Eilbeduumlrftigkeit im Sinne einer Notlage vor (Existenz-gefaumlhrdung der Praxis oder Gefaumlhrdung des Lebensunterhalts des Praxisinhabers) wie sie im Vertragsarztrecht bei wirt-schaftlichen Nachteilen vorliegen muss entschied das Landessozialgericht (LSG) Hamburg Dazu gehoumlrt nicht die bdquoent-taumluschte Erwartung kuumlnftigen Honorarsldquo aufgrund einer neuen Abrechnungsmoumlg-lichkeit diese ist anders zu beurteilen als die Beschneidung bestehender Betaumlti-
gungen Dabei ist auch zu beruumlcksich-tigen dass die radiologische Praxis mit der Geraumltebeschaffung in Kenntnis der fehlenden Genehmigung ein wirtschaft-liches Risiko eingegangen ist Damit kann in diesem Verfahren dahinstehen ob in der Sache selbst eine Genehmigung fuumlr das Geraumlt nach sect 5 in Verbindung mit der Anlage 1 der Kernspintomographie-Ver-einbarung erteilt werden kann Dagegen spricht dass sich Teilkoumlrper-MRT-Geraumlte nicht unter den Wortlaut dieser Vorschrift subsumieren lassen Ob eine bdquoerweiteren-deldquo oder bdquoverfassungskonforme Ausle-gungldquo solcher Qualitaumltssicherungsverein-barungen geboten ist ist eine komplexe rechtliche Frage zur Klaumlrung im Haupt-sacheverfahrenFazit Cave bei vorschnellen Eilantraumlgen das kennen wir auch aus Honorarstreitig-keiten Hier war dieser besonders kuumlhn da das Geraumlt offensichtlich nicht den Apparatevornotschriften entspricht und die Gerichte sich bei der hier bemuumlhten Auslegung nach houmlherrangigem Recht in vorlaumlufigen Verfahren stets besonders schwer tun Letztlich duumlrfte aber auch im Hauptsacheverfahren kein anderes Ergeb-nis folgen denn die Qualitaumltssicherungs-vorschriften stehen nicht zur beliebigen Diskussion
Beschluss des LSG Hamburg vom 24 April 2012
Aktenzeichen L 1 KA 312 ER
280 Wieder einmal BSG zur Honorarverteilungsgerechtigkeit
Der Grundsatz der Honorarverteilungs-gerechtigkeit garantiert kein gleichmauml-szligiges Einkommen aller Vertragsaumlrzte Ein subjektives Recht auf houmlheres Honorar kommt erst dann in Betracht wenn in einem fachlichen undoder oumlrtlichen Teilbereich kein ausreichender finanzieller Anreiz mehr besteht vertragsaumlrztlich taumltig zu werden und deshalb in diesem Bereich die Funktionsfaumlhigkeit der ver-tragsaumlrztlichen Versorgung gefaumlhrdet ist Bei der Beurteilung ob die Verguumltung der vertragsaumlrztlichen Leistungen einer Arzt-gruppe unangemessen niedrig ist (hier Hautaumlrzte ndash mit Nicht-GKV-Einnahmen gemaumlszlig Statistischem Bundesamt 2009 von durchschnittlich circa 45 Prozent
Recht middot Mitteilungen des BDR
691Der Radiologe 7 middot 2012 |
2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
Als Arbeitgeber aber auch zum Beispiel bei Kuumlndigung von Miet- und sonstigen Dauervertraumlgen sollte der Radiologe auf Nummer sicher gehen was die Einhaltung der Kuumlndigungsfrist angeht Bekanntlich ist die Kuumlndigung eine bdquoemp-fangsbeduumlrftige Willenserklaumlrungldquo deren (rechtzeitigen) Zugang der Kuumlndigende im Bestreitensfalle zu beweisen hat Dazu reicht ein Uumlbergabeeinschreiben nicht aus weil der Zugang erst durch Aus-haumlndigung auf der Poststelle erfolgt (sect 130 BGB) die Arbeitnehmerin hatte das Einschreiben nicht abgeholt So das Lan-desarbeitsgericht (LAG) Rheinland-Pfalz unter Berufung auf eine Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts aus dem Jahre
1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
Urteil des LAG Rheinland-Pfalz vom 4 August 2011
Aktenzeichen 10 Sa 15611
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Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
Dr rer pol Sybille Jegodzinskidagger Public Relations
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Baden-Wuumlrttemberg Juumlrgen Witt (kommissarisch) Hohenloher Straszlige 1 74172 Neckarsulm Tel 0 71 3270 01 Fax 0 71 3290 16 28 lvbwradiologenverbandde
Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
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Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
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Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
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Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
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2007 ndash fuumlr das RLV-System im Quartal II2005 mit circa 38 000 Euro) sind auch privataumlrztliche und sonstige Arzthonorare zu beruumlcksichtigen Honorarzuschlaumlge fuumlr Gemeinschaftspra-xen sind solange zulaumlssig wie Einzel-praxen wirtschaftlich betrieben werden koumlnnen Der Gesetzgeber hat noch nie die unterschiedlichen Honorare der Arztgrup-pen zum Anlass fuumlr Verguumltungsaumlnderun-gen genommen bdquogewisse Unterschiede koumlnnen durchaus gewollt und eine entsprechende Differenzierung unter Ver-sorgungsgesichtspunkten gerechtfertigt seinldquo (Beispiel Hausaumlrzte) Gegen eine Gleichstellung spricht auch dass dann auch das Investitionsrisiko die Betriebs-kosten die Arbeitszeit und die Struktur von Vollzeit-Teilzeittaumltigen einbezogen werden muumlssten was bdquokaum moumlglich sein duumlrfteldquo Fazit Die Rechtsprechung liegt voll auf der bisherigen kontinuierlichen Linie des Gerichts und erschwert immer wieder sachgerechte Honorarverhandlungen und -verteilung (wir berichteten kontinuierlich in bdquoRRRldquo) Die Sanktionierung der Quer-finanzierung ist betriebswirtschaftlich nicht nachvollziehbar und ein praumlgnantes Beispiel fuumlr die systemerhaltende Recht-sprechung ndash ungeachtet der Kritik in der Literatur
Urteil des BSG vom 8 Dezember 2010Aktenzeichen B 6 KA 4209 R
281 Kuumlndigung nicht per Uumlbergabe- Einschreiben
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1997 Besser also Einwurfeinschreiben Zustellung durch Gerichtsvollzieher oder ndash auch moumlglich ndash persoumlnliche Uumlbergabe unter Zeugen
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Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
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Hessen Dr Norbert Schmidt Gerloser Weg 20 36039 Fulda Tel 06 619 02 95 40 Fax 06 619 02 95 24 lvhesradiologenverbandde
Mecklenburg-Vorpommern Dr Klaus-H Schweim Marienstraszlige 2-4 18439 Stralsund Tel 0 38 3135 32 00 Fax 0 38 3125 82 70 lvm-pradiologenverbandde
NiedersachsenBremen PD Dr Jens-Holger Grunert Georgstraszlige 16 30159 Hannover Tel 05 111237 170 lvndsradiologenverbandde Obmann fuumlr Bremen Dr Stefan Neumann Schwachhauser Heerstraszlige 54 28209 Bremen Tel 04 218 41 31 30 Fax 04 2184 13 13 84 lvhbrradiologenverbandde
Nordrhein Dr Wolfgang Grimm Am Fronhof 10 53177 Bonn Tel 02 2835 30 31 Fax 02 2835 30 32 lvnoradiologenverbandde
Rheinland-Pfalz Dr Wolfram Schaeben Emil-Schuumlller-Straszlige 33 56068 Koblenz Tel 026113 000 0 Fax 026113 000 15 lvrpfradiologenverbandde
Saarland Dr Christoph Buntru Vaubanstraszlige 25 66740 Saarlouis Tel 0 68 3148 88 20 Fax 0 68 3112 14 02 lvsalradiologenverbandde
Sachsen Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 037122 01 82 Fax 037127 80 410 lvsachsenradiologenverbandde
Sachsen-Anhalt Dr Detlef Wujciak Niemeyer Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0 lvsahradiologenverbandde
Schleswig-Holstein Dr Jan Keszligeboumlhmer Marlistraszlige 112 23566 Luumlbeck Tel 04 5161 09 60 Fax 04 516 10 96 55 lvslhradiologenverbandde
Thuumlringen Dr Michael Herzau Zeitzer Straszlige 20 07743 Jena Tel 0 36 4135 80 00 Fax 0 36 4135 80 22 lvthradiologenverbandde
Westfalen-Lippe Prof Dr Detlev Uhlenbrock Wilhelm-Schmidt-Straszlige 4 44263 Dortmund Tel 02 319 43 36 Fax 02 319 43 37 90 lvwlradiologenverbandde
Akademie fuumlr Fort- und Weiterbildung in der Radiologie
Vorsitzende des Direktoriums Prof Dr Ulrich Moumldder Duumlsseldorf Vorsitzenderin Zusammenarbeit mit Prof Dr Juumlrgen Freyschmidt BremenDr Helmut Altland Sankt Augustin Stellvertretender Vorsitzender
Anschrift Ernst-Reuter-Platz 10 10587 Berlin Tel 0 3091 60 70 15 Fax 0 3091 60 70 22 E-Mail officedrgde Internet appsdrgdeakademie
BDR-Vertretungen
Geschaumlftsstelle August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12 bdr-mucradiologenverbandde Internet httpwwwradiologen verbanddeGeschaumlftsfuumlhrerRechtsanwalt Dipl Kfm Udo H Cramer Rechtsanwalt Markus HenkelBuumlro Berlin Invalidenstraszlige 90 10115 Berlin Tel 0 3028 04 56 10 Fax 0 3028 04 56 12
QRR-Geschaumlftsstelle
August-Exter-Straszlige 4 81245 MuumlnchenTel 0 8989 62 36 10 Fax 0 8989 62 36 12
BDR-Adressen middot Mitteilungen des BDR
692 | Der Radiologe 7 middot 2012692 | Der Radiologe 7 middot 2012
BDR-Vorstand
Vorsitzender Dr Helmut Altland BDR August-Exter-Straszlige 4 81245 Muumlnchen Tel 0 22 4133 70 75 Fax 0 322 23 72 77 74 altlandradiologenverbandde
1 stellvertretender Vorsitzender Prof Dr Bernd Hamm Institut fuumlr Radiologie Chariteacute Schumannstraszlige 2021 10117 Berlin Tel 0 304 50 52 70 82 Fax 0 304 50 52 79 11 bhammradiologenverbandde
2 stellvertretender Vorsitzender Dr Klaus Hamm Markersdorfer Straszlige 124 09122 Chemnitz Tel 03 7122 01 82 Fax 03 712 78 04 10 khammradiologenverbandde
Schriftfuumlhrer Dr Detlef Wujciak Niemeyer-Straszlige 23 06110 HalleSaale Tel 03456 14 00 Fax 034561 40 21 0
dwujciakradiologenverbanddeKassenfuumlhrer Dr Ulrich Wezler Kaiser-Wilhelm-Straszlige 7 31134 Hildesheim Tel 0512188 02 3088 02 28 wezlerradiologenverbanddeVorstandsmitglied Prof Dr Markus Muumlller-Schimpfle Radiologisches Zentralinstitut Staumldtische Kliniken Frankfurt am Main-Houmlchst Gotenstraszlige 6ndash8 65929 Frankfurt am Main Tel 0 6931 06 28 18 Fax 0 6931 06 25 11 mueller-schimpfleradiologen verbandde
Vorstandsmitglied Dr Hans-Juumlrgen Romahn Rosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 10 00Fax 0 95 612 31 00 69romahnradiologenverbandde
Laumlnderausschuss
Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 laenderausschussradiologen verbandde
Redaktion
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Bayern Dr Hans-Juumlrgen RomahnRosenauer Straszlige 27a EsCo II 96450 CoburgTel 0 95 6123 100 0 Fax 0 95 6123 100 69 lvbayradiologenverbandde
Berlin Dr Bernd Reichmuth MVZ Am Studio Albert-Einstein-Straszlige 2 12489 Berlin Tel 0 3062 90 70 10 Fax 0 3062 90 70 11 lvberradiologenverbandde
Brandenburg Dr Frank Schniewind Friedrich-Ebert Straszlige 6a 19322 Wittenberge Tel 0387779 935 Fax 0387779 444 lvbraradiologenverbandde
Hamburg Dr Andreas Bollkaumlmper Schloszliggarten 5 22041 Hamburg Tel 0 403 00 60 60 Fax 0 4030 06 06 50 lvhhradiologenverbandde
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