Post on 10-Aug-2019
transcript
2. Kapitel Handbuch Qualitätssicherung
SEITE 1 VON 7
Kritische Ereignisse sind systemrelevante Vorkommnisse, die eine Gefahr für Mensch, Umwelt, Vermögenswerte oder
das QS-System im Ganzen darstellen oder zu einer Gefahr für diese werden können. Hierzu zählen insbesondere alle in Warenbezug, Produktion o. Vermarktung festgestellten systemrelevanten Abweichungen, wenn diese Abweichungen geeignet sind, die LM-Sicherheit zu gefährden. alle strafrechtlichen o. aufsichtsbehördlichen Ermittlungsverfahren, wenn diese Verfahren direkt o. indirekt auf die Sicherstellung der Lebensmittelsicherheit ausgerichtet sind. Medienrecherchen, kritische Medienberichte sowie öffentliche Proteste, die direkt oder indirekt Fragen der Lebensmittelsicherheit zum Gegenstand haben.
Ein Ereignisfallblatt ist verfügbar, um im Ereignisfall alle erforderlichen Informationen zielgerichtet weitergeben zu können. Der Erzeuger muss einen Krisenbeauftragten benennen, sofern er nicht selbst Krisenbeauftragter ist. Der Krisenbeauftragte muss auch außerhalb der Betriebszeiten zu erreichen sein.
Maßnahmenplan
Rückstandskontrollen
Bei Überschreitung gesetzlicher Höchstmengen von Pflanzenschutzmitteln in Ernteprodukten
Grundlage: Eine wichtige Aufgabe im Bereich Verbraucherschutz ist die Durchführung von Rückstandskontrollen. Durch diese soll sichergestellt werden, dass keine Lebensmittel mit bedenklichen Resten von Pflanzenschutzmitteln oder Umweltkontaminanten an den Verbraucher gelangen.
Vorschriften: In der Europäischen Union gibt es sehr stringente Vorschriften über festgesetzte Höchstmengen, die nicht überschritten werden dürfen.
Kontrollen: Rückstandsuntersuchungen werden stichprobenweise (präventiv) oder bei begründetem Verdacht durchgeführt. Sowohl an den Probennehmer als auch an die Probe werden bestimmte Anforderungen gestellt, damit diese Proben im Bedarfsfall auch rechtlich Bestand haben sollen. Für die rechtliche Verbindlichkeit müssen Untersuchungen zudem in akkreditierten Laboren/Instituten durchgeführt werden
Maßnahmen: Wenn bedenkliche oder nicht erlaubte Rückstände festgestellt werden, sind umgehend die erforderlichen Maßnahmen zum Schutz des Verbrauchers zu ergreifen: Je nach Schwere des Falles wird beispielsweise der Betrieb intensiv überprüft oder der Verkauf untersagt. Nach § 40a LMBG hat ein Lebensmittelunternehmer unverzügl. die für die Überwachung zuständige Behörde (Veterinär- und Lebensmittelüberwachungsamt)
zu unterrichten! RKD = Rückstandskontrolldienst (Abt. LAVES „Landesamt für Verbraucherschutz und Lebensmittelsicherheit“)
Wird festgestellt, dass es bei dem Produkt zu einer Überschreitung der Rückstandshöchstmengen gekommen ist, sind folgende Maßnahmen unverzüglich einzuleiten:
Feststellen um welche Partie es sich handelt
Vorläufiges Sperren verbleibender Ware (im Feld/im Lager) Keine weitere Vermarktung!
anhand der Unterlagen (Lieferscheine, …) feststellen, welche Abnehmer mit der Ware beliefert wurde
Information der Abnehmer, sofortiger Rückruf der Partie/n Rückrufverfahren (2.1.4 b)
Information an Zert.-Stelle (Meldebogen Ereignisfall)
Feststellen der möglichen Ursache (Kontrolle der Aufzeichnungen, Nachbarflächen, vorherige Kulturen, etc.)
Wenn möglich, Einsenden einer zweiten Vergleichsprobe an das Labor zur Kontrolle der Ergebnisse
ggf. - Hinzuziehen weiterer Experten
ggf. - Entsorgung
Verantwortlicher auf dem Betrieb: Kap. 2.1.1 Betriebsdaten (Krisenbeauftragter)
Befund
„intern“ „extern“
Beratung/OVR Erzeuger Erzeug.-Org. Vermarkter Handel RKD Andere
Kontrolle Aufzeichnungen
verbotener Wirkstoff
keine Zulassung
verbotener Wirkstoff
aber in EU zugelassen
zugelassener Wirkstoff RHG überschritten
Rückstände nachgewiesen
Kontrolle Aufzeichnungen Kontrolle Aufzeichnungen
Ursachen-Ermittlung Ursachen-Ermittlung Ursachen-Ermittlung
SPERRUNG der WARE
NACHKONTROLLE
Rückstände nicht nachweisbar
bzw. RHG
nicht überschritten
Freigabe
Dokumentation
Export-fähig ?!
§ 40a LMBG
Rückruf der Ware
Im Einzelfall zu entscheiden: Ordnungswidrigkeit
Straftat Sanktionen
Rückstands-Kontrolle
Akkreditiertes Labor / Prüfinstitut Analysemethode - Analysenumfang
2. Kapitel Handbuch Qualitätssicherung
SEITE 2 VON 7
HINWEIS zum Meldebogen für den Ereignisfall
Was müssen Sie im Ereignis- und Krisenfall veranlassen !
1. Nehmen Sie telefonisch oder per E-Mail Kontakt zur Zert-Stelle auf. Informieren Sie diese mit dem Meldebogen so konkret wie möglich über das kritische Ereignis.
Sämtliche Informationen aus der Meldung werden vertraulich behandelt. 2. Informieren Sie ggf. folgende Personen, Aufsichtsbehörden und Unternehmen telefonisch über die
Geschehnisse: a) Ihr Lebensmittelüberwachungsamt b) Ihre Abnehmer (z.B. Erzeugerorganisation) c) Ihre Zulieferer (z.B. Lieferanten) d) Ihren Anbauberater bzw. für Pflanzenschutz zuständ. Dienststelle (LWK) 3. Informieren Sie ggf. Ihre Mitarbeiter über die Geschehnisse. Weisen Sie diese an, gegenüber Dritten
(z.B. Presse) von jeder Äußerung abzusehen und entsprechende Anfragen direkt an die für diesen Fall autorisierte Person weiterzuleiten.
Was passiert nach Eingang Ihrer Ereignismeldung bei QS ?
In enger Abstimmung mit Ihnen, Ihrem Bündler, den Behörden und anderen evtl. betroffenen Systempartnern koordiniert die Zert-Stelle die notwendigen Maßnahmen, um einen nachhaltigen Schaden von Ihrem Betrieb und vom QS-System abzuwenden und die bestehenden Probleme möglichst schnell zu lösen. Allerdings: Unterstützung gewähren und Schaden abwenden kann die Zert-Stelle nur, wenn Sie diese zeitig und konkret informieren !
Was sind "kritische Ereignisse" ?
Zu einem kritischen Ereignis für den einzelnen Systempartner, die betroffene Stufe oder das gesamte QS-System kann jedes Vorkommnis werden, bei dem Gefahren für Mensch, Tier oder Umwelt oder für das Vertrauen in Lebensmittel im Ganzen drohen.
Ereignisse, von denen Sie als Erzeuger ganz konkret betroffen sein können, sind beispielsweise: Ein von Ihnen in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel entspricht nicht den Anforderungen an die
Lebensmittelsicherheit (z.B. wegen Rückstandsüberschreitungen). Ihr Betrieb wird behördlich gesperrt (z.B. wegen Pflanzenerkrankung) Die Medien berichten negativ oder reißerisch über Ihren Betrieb. Ein von Ihnen eingesetztes Betriebsmittel enthält Schadstoffe. Sie sind in eine Warenrückrufaktion eingebunden.
Wann müssen kritische Ereignisse gemeldet werden?
Neben Ihren Informationspflichten gegenüber QS sind Sie in vielen Fällen auch den Aufsichtsbehörden gegenüber meldepflichtig.
Eine Meldepflicht besteht insbesondere dann, wenn ein in den Verkehr gebrachtes Lebensmittel möglicherweise nicht den Anforderungen an die Lebensmittelsicherheit entspricht. Grundsätzlich muss jeder Einzelfall ernst genommen werden.
Bitte bewahren Sie den Meldebogen an gut erreichbarer Stelle zusammen mit Ihren Unterlagen zum eigenen Krisenmanagement auf! Alle Informationen sind/werden vertraulich behandelt! – Weitere Maßnahmen werden mit Ihnen zusammen vereinbart und koordiniert
2.1.4 Meldebogen für den Ereignisfall Seite 1 / 2
An die QS Qualität und Sicherheit GmbH
außerhalb der Geschäftszeiten, an Wochenenden, Feiertagen, im Notfall
Notfalltelefon: 0228 / 350 68 – 288
E-Mail: Ereignisfall@q-s.de
Telefax: 0228 / 350 68 - 10
An das PCU Peterson Control Union Deutschland GmbH
Telefon: 030 / 50 969 88-0
E-Mail: berlin@controlunion.com
Telefax: 030 / 50 969 88-88
Nach Art. 20 der Verordnung (EG) 178/2002, nach § 44a des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuchs (LFGB) und nach weiteren gesetzlichen Vorschriften können Sie auch zur Meldung des Ereignisses an die zuständige Behörde verpflichtet sein.
An die zuständige Behörde:
LAVES Nds.Landesamt f.Verbraucherschutz & LM-Sicherheit FAX: 0441 / 57026 - 179 Postfach 39 49 26029 Oldenburg
PSA Pflanzenschutzamt HANNOVER FAX: 0511 / 4005 - 120 LWK Niedersachsen Wunstorfer Landstr. 9 30453 Hannover
PSA Pflanzenschutzamt HAMBURG FAX: 040 / 42816 - 555 Uni Ohnhorststr. 18 22609 Hamburg
PSA LWK SCHLESWIG-HOLSTEIN Abt. Pflanzenschutz FAX: 04331 / 9453 - 229 Am Kamp 15-17 24768 Rendsburg
Angaben zum Betrieb
PRODUKTIONSART Erzeugung BÜNDLER iQ-Agrarservice
STANDORTNUMMER O G K
0 5 2 0 3 1 6 1 ‗‗ ‗‗ ‗‗ ‗‗
G G N
4 0 4 9 9 ‗‗ ‗‗ ‗‗ ‗‗ ‗‗ ‗‗ ‗‗ ‗‗
NAME des Betriebs
Straße, Hausnummer
Name Krisenmanager PLZ, Ort
Telefon
Telefax
Mobil
- Folgeblatt -
2. Kapitel Handbuch Qualitätssicherung
SEITE 3 VON 7
2.1.4 Meldebogen für den Ereignisfall Seite 2 / 2
Angaben zum Ereignis
1. Was ist passiert? Art der Gefahr?
2. Wann ist es passiert? (bzw. Wann wurde es festgestellt?)
3. Was haben Sie in dieser Sache unternommen?
4. Welche Personen oder Institutionen sind zurzeit in dieser Sache aktiv?
5. Welche weiteren Maßnahmen planen Sie?
Angaben zum betroffenen Produkt / Befund
Warenbezeichnung:
Menge / Fläche davon als QS-Ware im Verkehr
betroffene Charge / Los
Art des Befunds (z.B. Pflanzenschutzmittelrückstand, Hygienemängel,…)
Datum Uhrzeit
Stempel
Unterschrift
Anlage(n)
2. Kapitel Handbuch Qualitätssicherung
SEITE 4 VON 7
Gefahrenbeurteilung
RHM
Betrieb EZ-Nr.
Kulturen
Einsatz von Pflanzenschutzmitteln
JA NEIN sehr gering
Restmengen werden ordnungsgemäß auf der Fläche ausgebracht; Höchstmengen werden dabei berücksichtigt
JA NEIN Einhaltung der Wartezeiten JA NEIN in den letzten 4 Jahren keine positiven Analyseergebnisse (keine Überschreitung der Höchstmenge !)
JA NEIN Beachtung guter fachlicher Praxis JA NEIN Pflanzenschutztechnik ist in einem guten Zustand JA NEIN das Risiko einer Abdrift von angrenzenden Flächen ist als
gering anzusehen JA NEIN
Teilnahme am Rückstandsmonitoring JA NEIN Elbe-Obst
eigene Analysen JA NEIN
JA NEIN
Labor (Analyseergebnisse – aktuell – eigene Produkte) Ergebnis O.K. ( ≤ gesetzl. Vorgaben)
EUROFINS GBA LUFA JA
NEIN Sorte Sorte Sorte Sorte
EUROFINS GBA LUFA JA
NEIN Sorte Sorte Sorte Sorte
EUROFINS GBA LUFA JA
NEIN Sorte Sorte Sorte Sorte
B E W E R T U N G
geringe Gefahr d.h. die Gefahr einer RHM-Überschreitung ist aufgrund der
Bewertung als sehr gering einzustufen; Monitoring ausreichend!
Gefahr vorhanden d.h. die Gefahr einer RHM-Überschreitung ist aufgrund der
Bewertung gegeben, weitere Maßnahmen werden getroffen
„Gefahr RHM“ Verant-wortlich
bis wann
FRIST
Maßnahme
erledigt Mögl. Vorbeugungs-
maßnahmen Gefährdung / Abweichung Maßnahme
Datum Unterschrift
2. Kapitel Handbuch Qualitätssicherung
SEITE 5 VON 7
Die EU-Verordnung (akt.) fordert die Rückverfolgbarkeit von Lebensmitteln, Futtermitteln, u.s.w. – In allen Produktions-, Verarbeitungs- und Vertriebsstufen ist die Rückverfolgbarkeit sicherzustellen.
1.) Gründe für Rückrufverfahren: Verunreinigung der Produkte durch (vgl. Beispiele TEST)
2.) Planung des Rückrufs: MELDEBOGEN FÜR DEN EREIGNISFALL
a) An wen wurde geliefert ? b) Sind noch Restbestände der Ware im/auf dem Feld oder im Lager ?
c) Ist eine Verbrauchergefährdung auszuschließen ? d) Wer ist davon in Kenntnis zu setzen (Behörden / Lebensmittelüberwachung), Abnehmer, Mitarbeiter, Spediteur, Bündler, Zertifizierungsstelle, .. ? e) Welche Gegenmaßnahmen können vom Betrieb selbst sofort
eingeleitet werden ?
3.) Durchführung des Rückrufs: VERFAHRENSANWEISUNG
f) SPERRUNG: Alle im eigenen Lager oder auf dem Feld verbleibenden – von der Rückrufaktion betroffenen – Partien werden sofort gesperrt und nicht mehr ausgeliefert !
g) MELDUNG: Sind alle benötigten Angaben (vgl. 2.) Planung des Rückrufs) zusammengetragen, werden die Betroffenen vom Betriebsleiter informiert Information an an die Zert-Stelle
h) MAßNAHME: (ggf.) Organisation der Rückholung von den einzelnen Abnehmern ! Kontrolle aller eingehenden Partien Entscheidung über die Verwertung / Entsorgung der fehlerhaften Partien (nach Nachweis)
i) DOKUMENTATION: Dokumentation der Rückrufaktion
Jährlicher Test RÜCKRUFVERFAHREN
Grund des Rückrufs (Was ist passiert?) Anmerkung: frei erfundenes Beispiel anhand reeller Lieferung !
Öl (Ölschaden an Motor, Fahrzeug, ..) Verunreinigte Transportfahrzeuge
Werkzeuge oder andere Fremdkörper (z.B. Glas)
Rückstände von Pflanzenschutzmitteln Brand oder Unfall
Mögliche Auswirkungen auf den Verbraucher: keine Gefährdung
Welche Ware ist betroffen? Anmerkung: frei erfundenes Beispiel Lieferung von vor 2 – 4 Wochen !
WAS Sorte: Lieferdatum: (vor ca. 2 bis 4 Wo.) Lieferschein-Nummer:
WIE VIEL
Erntemenge =
Ausgelieferte Menge +
Hofverkauf +
Verbleibende Menge (der Sorte / ggf. vom Schlag) Lieferschein-Nr. Menge Marktstand (im Lager bzw. Feld):
to =
to
+ to + to to
to
to
Wer ist zu informieren? ( Adressen siehe „Meldebogen f.d.Ereignisfall“) Name Ansprechpartner Telefon-Nummer
Kunde
Vermarkter / EO Elbe-Obst Erzeugerorganisation r.V. Carsten Greisiger (Zentrale) 0 41 41 / 95 31 – 46
Spedition
sonstige QS / GG Pflanzenschutzamt LAVES Kontrollstelle Esteburg
getroffene Korrekturmaßnahmen
Sperrung verbleibender Ware Beauftragung weitere Analyse
ERFOLG der Rückrufaktion (über EO)
Ware wäre erfolgreich zurückverfolgt worden
Ware wäre nicht vollständig zurückverfolgt worden
Datum Unterschrift
2. Kapitel Handbuch Qualitätssicherung
SEITE 6 VON 7
VERFAHREN KRISENMANAGEMENT
a) Informationseingang z.B. durch - Feststellung gesundheitsgefährdender Ereignisse ! - Umwelthavarie - Pressemitteilungen über branchenbezogene Gefährdungen - Unfall, Brand, …
b) Information des Betriebsleiters (verantwortlich für externe Kommunikation mit Behörden, Medien, etc.)
c) Sofortmaßnahmen in Form von Lieferstopp, Sperrung vorhandener Ware, …
d) Klärung und Bewertung der Sachlage
e) Datenanalyse Wareneingang, Rückverfolgbarkeit, Lagerung, …
f) Krisenbewältigung
- Einschalten geeigneter Experten (Rechtsanwalt, Labor, Verband, Beratung, EO, …) - Information der Kontrollstelle - Information der Kunden - Information von Behörden - Information der Versicherung - Information der Öffentlichkeit
g) Auswertung der Krise
h) Planung von Vorbeuge- und Korrekturmaßnahmen
wichtige Telefonnummern
Name Telefonnummer
Rechtsanwalt Labor Verband Beratung ESTEBURG 0 41 62 / 60 16 - 0 EO Elbe-Obst 0 41 41 / 95 31 - 0 (GF, Vorstand) Kontrollstelle QS-GmbH PCU (GlobalG.A.P. / TN)
0 22 8 / 35 068 288 0 30 / 509 69 880
Behörde LAVES Fax: 0441 / 57026 - 179
PSA (Pflanzenschutzamt)
Hannover Fax: 0511 / 4005 – 120 Hamburg Fax: 040 / 42816 – 555 SHolstein Fax: 04331 / 9453 - 229
Kontrollstelle ACG 0 21 51 / 4111 500
Versicherung
2. Kapitel Handbuch Qualitätssicherung
SEITE 7 VON 7
Fragestellung JA NEIN mögliches Risiko Korrekturmaßnahmen
Ist auf dem Betrieb ein Verantwortlicher für Lebensmittelsicherheit benannt?
Kap. 2.1.1 Betriebsdaten
sind alle Gefahrenanalysen (Wasser, org. Dünger, Standort, …) ausgefüllt und aktuell?
Kap. 2.1.4, 3.1.1, 3.5.8, 3.7.1, 4.1.1, 6.2, 7.1.3
Sind die Mitarbeiter angehalten besondere Vorkommnisse zu melden?
Kap. 2.2.1
Ist die Identität von allen Mitarbeitern bekannt? Kap. 2.2.2
Ist die Identität von allen Dienstleistern bekannt? Kap. 2.2.2
Sind alle Betriebsgebäude abgeschlossen? (sofern möglich)
Werden alle Besucher, etc. verpflichtet sich vor dem Betreten des Betriebes beim Betriebsleiter zu melden?
Kap. 7.1.4.2 a
Werden Ernteprodukte nachts innerhalb von abgeschlossenen Gebäuden aufbewahrt?
Werden verladene Ernteprodukte nachts innerhalb von abgeschlossenen Gebäuden zwischengelagert?
Sind alle Ernteprodukte und Verpackungen rückverfolgbar?
Kap. 3.11.2
Werden Verpackungen vor dem Gebrauch auf Sauberkeit kontrolliert ?
Kap. 4.1.2
Wird die Möglichkeit der Sabotage berücksichtigt? Kap. 3.1.1
Werden Möglichkeiten zur Sabotage verhindert?
Sind alle Brunnen gesichert?
Sind Beregnungssysteme in einem internen Kontrollsystem integriert?
Kap. 3.1.1
Werden alle externen Transportfahrzeuge vor Beladung optisch auf Sauberkeit überprüft?
Kap. 4.1.1
Werden alle (längeren) Transporte mit Abdeckplanen durchgeführt
B E W E R T U N G
geringe Gefahr d.h. die Gefahr für den Betrieb ist aufgrund der Bewertung als sehr gering
einzustufen! (≤ 4 festgestellte Risiken)
Gefahr vorhanden d.h. die Gefahr für den Betreib ist aufgrund der Bewertung gegeben, weitere
Maßnahmen werden getroffen
„LM-Schutz“ Verant-wortlich
bis wann
FRIST
Maßnahme
erledigt Mögl. Vorbeugungs-
maßnahmen Gefährdung / Abweichung Maßnahme
Datum Unterschrift