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ALEVITISCHES KULTUR ZENTRUM MAINZSATZUNG
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MAINZ ALEVI KÜLTÜR MERKEZI e.V.
ALEVITISCHES KULTUR ZENTRUM MAINZ
SATZUNGSchreiben vom 10.06.2007
Amtsgericht Mainz: Ergänzt 29.08.2007
Register Aktenzeichen: 90 AR 487/07
Vereinsregister des Amtsgerichts MainzTag der Eintragung 10.09.2007
Name: Alevi Kültür Merkezi e.V.
Sitz: Mainz
Vereinsregister Nr.: VR 40192
Rechtspfleger: Hr.Zimmer
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ALEVITISCHES KULTURZENTRUM MAINZ
SATZUNG
A. ALLGEMEINES
§1 Name, Ort und Geschäftsjahr
§2 Ziele des Vereins
§3 Öffentlicher Nutzen
B. MITGLIEDSCHAFT
§4 Mitglieder
§5 Erlangung der Mitgliedschaft
§6 Dauer der Registrierung
§7 Rechte und Pflichte der Mitglieder
§8 Mitgliedsbeiträge
§9 Registrierung und Austragung
§10 Vereinsaustritt
§11 Austragung der Mitgliedschaft
§12 Ausschluss aus der Mitgliedschaft
C. VEREINSORGANE
§13 Organe des Vereins
§14 Vereinsvorstand
§15 Erweiterter Vereinsvorstand
§16 Rechte und Pflichten des Vereinsvorstandes
§17 Dauer der Dienste des Vereinsvorstandes
§18 Sitzungen des Vereinsvorstandes
§19 Vereinsvorsitzender
§20 Sekretär
§21 Kassenwart
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§22 Jugendkommission
§23 Frauenkommission
§24 Pressesprecher
§25 Stellvertretende Mitglieder des Vereinsvorstandes
§26 Kontrollkommission
§27 Wissenschafts-, Untersuchungs- und Kulturkommission
§28 Vereinigung der Glaubensführer (genannt PIR und ANA)
D. VOLLVERSAMMLUNG, AUSSERORDENTLICHE
§29 Vollversammlung
§30 Aufruf zu den Vollversammlungen
§31 Außerordentliche Mitgliederversammlung
§32 Beschlüsse der Vollversammlung
§33 Außerordentliche Mitgliederversammlungen
§34 Beschlussprotokolle
E. EINNAHMEN DES VEREINES
§35 Einnahmen des Vereins
F. AUFLÖSUNG DES VEREINES und LETZTE BESCHLÜSSE
§36 Auflösung des Vereins
§37 Letzte Beschlüsse
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A. ALLGEMEINES
§1 Name, Ort und Geschäftsjahr
� Der Verein trägt den Namen „Alevi Kültür Merkezi“. Nach der Registrierung wird die
Endung „e.V.“ angehängt.
� Der Sitz des Vereins ist in Mainz
� Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr
� Der Name des Vereins lautet „Alevi Kültür Merkezi“ (auf Deutsch übersetzt
„Alevitisches Kulturzentrum Mainz“) die Abkürzung lautet „MAKM“
� Der Verein „MAKM“ ist im Amtsgericht Mainz als eingetragener Verein registriert
� Das Geschäftsjahr des Vereins ist as Kalenderjahr
� Der Verein kann einem Dachverband (Föderation) beitreten
§2 Ziele des Vereins
� Der Verein ist an die Allgemeine Menschenrechtskonvention gebunden
� Der Verein verteidigt alle Menschen, Kulturen und Glaubensrichtungen und diskriminiert
hierbei keine Religion, Sprache und Nation.
� Der Verein versucht im Rahmen des Laizismus den Glauben und die Kultur des Alevi-
Bektasi aufzuklären und zu erhalten.
� Der Verein öffnet Glaubensorte und Büchereien, organisiert Kurse und Konferenzen und
stellt Publikationen aus.
� Der Verein tätigt ohne Eigennutzen. Er zielt an erster Stelle keinen finanziellen
Eigennutzen
� Die Vereinsmittel (Gelder und Besitztümer) werden ausschließlich zu Vereinszwecken
genutzt.
� Die Mitglieder können nicht die Vereinsmittel zum Eigenzweck nutzen. Niemand darf
außerhalb des Vereinsnutzens Ausgaben tätigen oder überhöhe Kosten verursachen.
� Die pflichtigen Mitglieder des Vereins sind ehrenamtlich.
� Der Verein verfolgt im Sinne politischer Parteien keine politischen Ziele und ist an keine
politischen Parteien, Organisationen und Institutionen gebunden
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� Im Falle der Auflösung des Vereins wird das Vereinsvermögen gemäß den
Vereinszwecken an eine Wohltätigkeitsverein oder Wohltätigkeitsvereinigungen
übermittelt.
� Die Vereinstätigkeiten sind das das Grundgesetz der Bundesrepublik Deutschland
gebunden und werden gemäß dieser Gesetzgebung durchgeführt.
� Der Verein hat das Zusammenleben aller in Mainz und Umgebung lebenden Migrantinnen
und Migranten auf egalitärer Rechtsbasis zum Ziel du setzt sich für den Frieden und die
Freundschaft der Völker ein
� Grundziel des Vereins ist es, bezüglich der kulturellen Identifizierung, der Glaubens- und
philosophischen Werte der Mainz und Umgebung lebenden Alevitischen Bevölkerung,
Tätigkeiten durchzuführen
� Der Verein versucht, die sozialen und kulturellen Bedürfnisse der Alevitischen
Bevölkerung zu erfüllen. Ziel ist es, dass die die alevitische Bevölkerung ihre wahre
Kultur und Identität bewart und sich dabei mit den anderen Völkern im lande vereinigt
� Der Verein ist an die Toleranz gebunden und fördert das Zusammenleben mit Menschen
unterschiedlichen Glaubens und unterschiedlicher Kultur
� Der Verein führt zum Zwecke des Erhaltes der Kultur und der Lehre des Alevi-Bektasi
Glaubens „Cem“-Versammlungen1 durch, gründet Büchereien, organisiert
Veranstaltungen, Konferenzen, Theatervorführungen, Seminare und führt Presse- und
Medientätigkeiten aus. Der Verein organisiert Veranstaltungen wie „Semah“-Rituale,
Folklore- und „Baglama“-Kurse.2 und Integrationsdiskussionen
� Der Verein respektiert und verteidigt die allgemeinen Rechte und Freiheiten der
Menschen. In den Vereinstätigkeiten werden keine Weltanschauungen,
Religionsrichtungen und nationale und ethnische Ursprüngen missachtet.
� Um diese Ziele zu erreichen beauftragt der Verein die unten aufgeführten Vereinsorgane.
Diese Vereinsorgane können mit anderen Vereinen und Einrichtungen Kommissionen,
Delegationen und Arbeitskomites bilden:
� Frauenkommission
� Jugendkommission
� Kommission der Glaubensführer
� Wissenschafts-, Untersuchungs- und Kulturkommission
1 Auf „CEM“-Versammlungen werden neben den 12 Diensten des alevitischen Glaubens soziokulturelle Probleme innerhalb der alevitischen Gemeinde untersucht, analysiert und auf egalitärer Basis gelöst. 2 „Semah“ ist ein Gruppenritual, in welchem sich Männer und Frauen barfuss im Kreise gegen die Sonne und gleichzeitig gegen die eigene Achse drehen. Semah verkörpert u.a. die Beziehung zwischen Mensch, Sonne und Erde. „Baglama“ ist ein Musik- bzw. Saiteninstrument, welches u.a. das „Semah“-Ritual rhythmisch begleitet
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� Der Verein bemüht sich, die alevitische Jugend im Sinne der Kultur und Lehre des Alevi-
Bektasi-Glaubens mit laizistischen, demokratischen und modernen Werten und Gedanken
erzogen. In diesem Zusammenhang versucht der Verein diese Jugend zu vereinigen, zu
beschützen und in ihrer Anzahl zu erhöhen.
� Der Verein versucht, zwischen den Religionszugehörigkeiten und deren
Religionsabzweigungen in Liebe und Respekt zu fördern und führt alle Tätigkeiten aus,
um die Vorurteile zwischen diese zu beheben
� Um die Toleranz und den Frieden in der Bevölkerung beständig zu machen wirbt der
Verein wenn nötig um eine Zusammenarbeit zwischen allen Alevitischen Vereinigungen
in Europa, welche den Alevitischen Glauben und Gedanken verinnerlicht und mit
demokratischen, laizistischen, religiösen, kulturellen und politischen Organisationen und
Vereinigungen.
� Um die verstorbenen Persönlichkeiten wie „Dede“3 und „Ozan“4 werden mit allen nötigen
Veranstaltungen deren Geburtstage gefeiert, deren Todestage gedacht und deren
Lebenswerke vorgestellt.
� Der Verein stellt sich gegen die Diskriminierung jeglicher nationalen, religiösen,
sprachlichen und geschlechtlichen Unterscheidungen.
� Der Verein legt sich die Frauenrechte als besondere Respektnorm und bemüht sich mit
allen nötigen Tätigkeiten, die egalitären Rechte und Bedingungen der Frauen zu
unterstützen.
� Der Verein gründet die Frauenkommission, damit die Frauen ihre eigenen Rechte und
Probleme selbst angehen
� Im Verein und in den Vereinstätigkeiten werden außer den Alevitischen Symbolen keine
Anzeichen und Symbole dargestellt.
§3 Öffentlicher Nutzen
� Der Verein ist ein gemeinnütziger Verein und dient den Zielen der Allgemeinheit.
� Der Verein ist in seinen Tätigkeiten ungebunden. Jedoch strebt der Verein keine
finanziellen Ziele an
3 Als „Dede“ werden Glaubensfüher bezeichnet, welche die Lehre des alevitischen Glaubens der alevitischen Gemeinde vermitteln und gemäß deren Normen ihre eigene Lebensführung gestalten. 4 Als „Ozan“ werden die Musiker bezeichnet, welche vorwiegend glaubensgebundene Gedichte, musikalische Texte und Volkslieder singen und diese an die nachfolgende Generation weitergeben
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� Die Gegenstände und Mittel des Vereins werden gemäß der Vereinssatzung genutzt. Die
Vereinsmitglieder haben keinerlei Besitzrechte über diese Gegenstände und Mittel des
Vereins.
� Im Verein werden keinerlei Zuwiderhandlungen gegen die Vereinsziele oder
Verhaltensweisen außerhalb der Vereinsziele Seitens der Vereinsmitglieder geduldet.
� Sollte der Verein aufgelöst werden oder aufgrund einer widrigen Handlung gegen die
öffentlichen Ziele geschlossen werden, so wird der gesamte bestehende Besitz des Vereins
an die UNICEF oder die Alevitische Föderation in Deutschland (abgekürzt „AABF“)
ausschließlich zum öffentlichen Nutzen übergeben.
B. MITGLIEDSCHAFT
§4 Mitglieder
� Der Verein besteht aus aktiven, passiven und Ehrenmitgliedern
� Die aktiven Mitglieder sind aktiv unter der Vereinsleitung tätig.
� Die passiven Mitglieder sind im Verein ungezwungen bzw. ohne ständigen
Tätigkeitszwang innerhalb des Vereines tätig.
� Die Ehrenmitglieder sind aus juristischer Sicht keine Mitglieder, haben aber infolge ihres
ehrenamtlichen Einsatzes im Verein diesen Status Seitens des Vereinsvorstandes
erworben.
§5 Erlangung der Mitgliedschaft
� Personen mit einem Alter von über 18 Jahren sind wahlberechtigt
� Eine Mitgliedschaft des Vereins ist möglich sofern die Antragsteller/In das zuvor
anerkannte Antragsformular auf Mitgliedschaft dem Vereinsvorstand vorgelegt wurde. In
dem Antragsformular sind die Personalien des Antragstellers/der Antragstellerin wie Vor-
und Familienname, Geburtsdatum, Beruf und der aktuelle Wohnsitz vermerkt.
� Die Entscheidung über die Annahme oder Ablehnung der Mitgliedschaft obliegt dem
Vereinsvorstand. Im Falle einer Ablehnung einer Mitgliedschaft ist der Vereinsvorstand
dem Antragsteller/ der Antragstellerin gegenüber zu keiner schriftlichen Stellungnahme
verpflichtet und kann die Stellungnahme – wenn nötig- mündlich durchführen
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§6 Dauer der Registrierung
� Mit Annahme der Mitgliedschaft beginnt die Mitgliedschaft des Antragstellers/ der
Antragstellerin
� Jedem, der eine Mitgliedschaft erlangt, werden ein Mitgliedsausweis und eine Kopie der
Satzung ausgehändigt. Jede Person, welche die Satzung entgegennimmt ist der
Mitgliedschaft gemäß der Vereinsordnung verpflichtet
� Der Mitgliedsausweis ist ein Dokument des Vereins. Jede Person muss auf jeder Sitzung
und jedem Glaubensrituale auf Anfrage seinen Mitgliedsausweis vorzeigen.
§7 Rechte und Pflichten der Mitglieder
� Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Aktivitäten und Arbeiten des Vereins durchzuführen
und muss sich die Anordnungen und Beschlüsse der Vereinsorgane einhalten. Dies ist
besonders für die ordnungsgemäße Führung der Disziplinregeln notwendig.
� Jedes Mitglied hat das Recht, die Vereinsräumlichkeiten zu nutzen und an den Sitzungen
des Vereins teilzunehmen. Die Mitglieder haben das Recht, seine Wahlstimme an den
Sitzungen egalitär abzugeben.
� Jedes Mitglied hat die Pflicht, sich den Anordnungen und den Befehlen der Vereinsorgane
zu beugen. Dies ist im Besonderen für den problemlosen Durchführung der vereinsinternen
Kontrollregeln notwendig,
� Gemäß den Beschlüssen des Vereinsvorstands ist jedes angenommene Mitglied nach
Einzahlung des ersten Mitgliedsbeitrages offiziell und juristisch betrachtet Mitglied des
Vereines. Diejenigen, deren Mitgliedschaft abgelehnt wurde, haben das Recht, auf der
ersten ermöglichten Vollversammlung gegen diese Ablehnung Einspruch zu erheben. Die
Beschlüsse dieser Vollversammlung sind dann bindend.
� Sofern mindestens 5 der Vereinsmitglieder dies fordern, müssen die Rechnungen zu den
Einnahmen und Ausgaben des Vereins an jeder zweiten Woche eines Vierteljahrs den
Mitgliedern zur Einsicht und Untersuchung offen gelegt werden.
� Um an der Vollversammlung wahlberechtigt zu sein, muss jedes Mitglied mindestens 3
Monate lange bereits Mitglied sein und für diese Zeit den Mitgliedsbeitrag bezahlt haben.
� Für jeden Mitgliedsbeitrag und jede Stiftung muss ein Beleg ausgehändigt werden.
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§8 Mitgliedsbeiträge
� Jedes Mitglied zahlt einen Beitrag. Über die Höhe entscheidet die Mitgliederversammlung.
� Eingezahlte Mitgliedsbeiträge können nicht zurück gefordert werden.
§9 Registrierung und Austragung
� Jede Art einer Adressänderung, einer Namensänderung oder Änderung der
Bankverbindung müssen unverzüglich dem Verein mitgeteilt werden. Andernfalls werden
die dabei entstehenden Kosten demjenigen Mitglied aufgelastet.
� Im Falle der Austragung der Mitgliedschaft müssen die Mitgliedsbeiträge bis zum Tage
der Austragung eingezahlt werden.
�
§10 Vereinsaustritt
� Der Vereinsaustritt wird zusammen mit der Aushändigung des Mitgliedsausweises und
einer schriftlichen Erklärung dem Vereinsvorstand mitgeteilt.
� Kündigungsfrist beträgt 3 Monate.
� Sobald der Vereinsaustritt erfolgt, erlöschen alle Vereinsrechte.
§11 Austragung der Mitgliedschaft
� Im Todesfall
� Sollte das Mitglied auf zweimaligen Hinweis Seitens des Vereinsvorstandes höchstens drei
Monate lang keine Mitgliedsbeiträge eingezahlt haben so kann er auf Beschluss des
Vereinsvorstandes hin aus der Mitgliedschaft ausgetragen werden. In dem zweiten
Hinweisschreiben kann auf die Austragung der Mitgliedschaft hingewiesen werden. Die
Austragung Seitens des Vereinsvorstandes kann dem Mitglied ebenfalls mitgeteilt werden.
� Diesem Beschluss des Vereinsvorstandes kann das Mitglied innerhalb von vier Wochen
schriftlich widersprechen.
§12 Ausschluss aus der Mitgliedschaft
� Der Beschluss zum Ausschluss aus der Mitgliedschaft erfolgt sofern eine 2/3 Mehrheit des
Vorstandes dafür stimmt.
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Gründe für den Austritt sind:
� Aussagen und Handlungen gegen die Vereinssatzung, gegen die Vereinsziele und gegen
die Beschlüsse der Vereinsorgane
� Handlungen, welche dem Ansehen des Vereins erheblich schaden
� Vereinsschädliches Verhalten innerhalb und außerhalb des Vereins.
� Bevor der Ausschluss der Mitgliedschaft Seitens des Vereinsvorstandes erfolgt, hat das
Mitglied das Recht, sich zu verteidigen oder eine Erklärung zu den Austrittsgründen
abzugeben. Der Beschluss für den Ausschluss aus der Mitgliedschaft wird dem Mitglied
schriftlich mitgeteilt. Das Mitglied kann gegen diesen Ausschluss aus der Mitgliedschaft
auf der Vollversammlung widersprechen und außerdem innerhalb von vier Wochen dem
Vereinsvorstand eine schriftlichen Widerspruch vorlegen. Sollte das Mitglied nicht
widersprochen haben, so wird sein Einverständnis für den Ausschluss angenommen. Sollte
das Mitglied rechtzeitig schriftlichen Widerspruch vorgelegt haben, so muss der
Vereinsvorstand innerhalb von zwei Monaten eine Mitgliederversammlung einberufen.
Sollte der Vereinsvorstand dies nicht rechtzeitig tun, so wird der Beschluss des
Ausschlusses hinfällig.
� Sollte ein Mitglied schwere Handlungen gegen den Verein durchgeführt haben und diese
Handlungen belegt sein, wird dem Mitglied erst ein Recht auf Verteidigung gewährt, Nach
der Verteidigung des Mitgliedes kann der Vereinsvorstand mit einer Mehrheitsabstimmung
das Mitglied aus dem Verein ausschließen
� Sollte in der Mitgliederversammlung der Beschluss zum Ausschluss der Mitgliedschaft
ausgesprochen werden, so stehen dem Mitglied die Rechtswege offen
C. VEREINSORGANE
§13 Organe des Vereins
� Vereinsvorstand
� Erweiterter Vereinsvorstand
� Vollversammlung
� Kontrollkommission
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§14 Vereinsvorstand
� Der Vereinsvorstand besteht aus 9 eigentlichen Mitgliedern und 3 Ersatzmitgliedern.
1.Vereinsvorsitzender, 2. Vereinsvorsitzender, 3. Vereinsvorsitzender, 1. Sekretär, 2.
Sekretär, 1. Kassenwart, dem 2. Kassenwart und zwei weiteren Mitgliedern und 3
Ersatzmitgliedern. In Abwesenheit des 1. Vereinsvorsitzenden und des 2.
Vereinsvorsitzenden sind der 3. Vereinsvorsitzender und der 1. Sekretär offiziell und
inoffiziell Repräsentant der Vereins.
� In Fällen, in denen der Vereinsvorstand in seinen juristischen Angelegenheiten über
500,00 EUR Kosten tragen soll, so muss er zur Zustimmung eine Sitzung des erweiterten
Vereinsvorstandes einberufen. Sollten Kosten über 5.000,00 EUR entstehen, so benötigt
der Vereinsvorstand die Zustimmung aus einer Mitgliederversammlung.
� Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich von den 3 Vorsitzenden und dem 1.
Kassenwart. Jeweils zwei vertreten gemeinsam!
� Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung gewählt. Gewählt sind
diejenigen, die die meisten Stimmen erhalten haben. Die gewählten Vorstandsmitglieder
verteilen die Ämter unter sich.
§15 Erweiterter Vereinsvorstand
� Der Erweiterte Vereinsvorstand besteht aus
� Dem Vereinsvorstand
� Dem Vertreter und dem Stellvertretenden der Jugendkommission
� Dem Vertreter und dem Stellvertretenden der Frauenkommission
� Dem Vorsitzender und dem Stellvertretenden der Kommission der Glaubensführer
� Die Überweisung, Abhebung und Auflösung der Vereinsgelder ist ausschließlich mit der
schriftlichen unterzeichneten Genehmigung des 1. Vorsitzenden, des 2. Vorsitzenden und
des 1. Kassenwartes gestattet. Sollten diese entschuldigt sein, kann der 2. Kassenwart unter
schriftlicher unterzeichneter Genehmigung über das Vereinskonto verfügen. Die
Einzahlung der Vereinsgelder auf Privatkonten ist als finanzieller Sicht unangemessen.
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§16 Rechte und Pflichten des Vereinsvorstandes
Der Vereinsvorstand ist verpflichtet untere Rechte und Pflichten einzuhalten:
� Die Vorbereitung der Mitgliederversammlung, die Einladung der Mitglieder und die
Vorbereitung der Tagespunkte
� Die Einhaltung der auf der Mitgliederversammlung festgelegten Beschlüsse.
� Die Vorbereitung des Budgets und die Kostenverwaltung, die Zusammenstellung des
Jahresberichtes und der jährlichen Aktionsplanung
� Die Durchführung der Beschlüsse zur Aufnahme und Ausschließung der Vereinmitglieder
� Die Durchführung mindestens einer offenen Mitgliederversammlung innerhalb eines
Monates
� Alle Belege und Rechnungen der einzelnen Einnahmen und Ausgaben des Vereins müssen
in den Sitzungen des Vereinsvorstandes besprochen und bewertet werden
§17 Dauer der Dienste des Vereinsvorstandes
� Der Vereinsvorstand wird in der Vollversammlung gewählt
� Der Vereinsvorstand besteht ausschließlich aus Vereinsmitgliedern
� Die Mitglieder, welche in den Vereinsvorstand gewählt werden können, müssen
mindestens 6 Monate Mitglied des Vereins sein und die Mitgliedsbeiträge ohne
Unterbrechung eingezahlt haben.
� Sollte ein Vorstandsmitglied aus dem Verein ausgetreten sein, so tritt er automatisch aus
dem Vereinsvorstand aus.
� Sollte ein Vorstandsmitglied vorzeitig aus dem Vorstand ausgetreten sein, so muss das für
den Vereinsvorstand gewählte Ersatzmitglied bis zum Jahresende diesen Bereich des
Ausgetretenen ausfüllen. Sollte der 1. oder der 2. Vorsitzendes des Vereins austreten, so
kann eine erneute Vorstandswahl einberufen werden. Sollten mehr als die Hälfte des
Vereinsvorstandes aus dem Vereinsvorstand ausgetreten sein, so muss binnen von 4
Woche eine Vollversammlung einberufen werden.
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§18 Sitzungen des Vereinsvorstandes
� Mindestens 3 Vorstandmitglieder müssen auf eigenen Wunsch hin uns mit schriftlicher
Erklärung dieses Wunsches auf alle Vorstandssitzungen gerufen werden.
� Der Vereinsvorstand kann nur dann eine Sitzung durchführen und Beschlüsse fassen,
sofern alle Vereinsmitglieder zur Sitzung gerufen wurden und mindestens die Hälfte der
Vorstandsmitglieder anwesend ist.
� Sollten die Stimmen im Gleichstand sein, so wird die Stimme des Vereinsvorstandes
zweifach/doppelt gewichtet/gewertet.
� Mitglieder des erweiterten Vereinsvorstandes, welche an den Sitzungen des
Vereinsvorstandes teilnehmen, können ebenfalls ihre Stimme zu den Beschlüssen in der
Sitzung abgeben.
� Sollte ein Mitglied des erweiterten Vorstandes den Vorstandssitzungen dreimal
unentschuldigt fernbleiben, so kann er Seitens des Vereinsvorstandes aus der
Vorstandsmitgliedschaft ausgeschlossen werden.
§19 Vereinsvorsitzender
� Der Vereinsvorsitzende repräsentiert den Vereinsvorstand
� Der Vereinsvorsitzende muss an allen Vereinsaktivitäten teilnehmen und diese
koordinieren
� Der Vereinsvorsitzende muss die Informationen zu den Vereinstätigkeiten dem
Vereinsvorstand und den Mitgliedern übermitteln
� Der Vereinsvorsitzende nimmt an den Konferenzen, den Podiumsdiskussionen und den
Presseterminen teil. In seiner Abwesenheit kann er den 2. und 3. Vorsitzenden für seine
Vertretung bevollmächtigen.
� Der Vereinsvorsitzende kontrolliert die vereinsinternen Aktivitäten; insbesondere den
Geldtransfer
� Der Vereinsvorsitzende muss sich seiner Verantwortung gegenüber dem Verein bewusst
sein
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§20 Sekretär
� Der Sekretär verwaltet alle Vorbereitungen zu den Protokollen und dem Schriftverkehr
bezüglich der Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen
� Der Sekretär muss die Protokolle zusammen mit dem 1. oder dem 2.
Vorstandsversitzenden unterzeichnen
� Der Sekretär muss allen Schriftverkehr und alle Protokolle des Vereines führen,
archivieren und auf Wunsch hin diese verantworten.
� Der Sekretär und sein Stellvertreter müssen -Entschuldigungen ausgenommen- an allen
Sitzungen teilnehmen
� Der Sekretär muss auf den offenen Sitzungen auf Wunsch eines oder mehrere Mitgliedes
die Protokolle vorlege
§21 Kassenwart
� Der Kassenwart ist für die Vereinskasse zuständig
� Der Kassenwart muss mit Genehmigung des Vereinsvorstandes und im Einvernehmen mit
den regelmäßig durchgeführten Mitgliederversammlungen das Jahresbudget festlegen
� Der Kassenwart muss nach einjährigem Dienst das Kassenbuch schließen und dem
Vereinsvorstand zur Einsicht und Prüfung übergeben
� Der Kassenwart muss auf Wunsch von mindestens 5 Mitgliedern alle Belege du
Rechnungen des Vereins zur Einsicht offen vorlegen.
� Der Kassenwart muss alle Belege und Rechnungen dem 1. oder dem 2.
Vorstandsvorsitzenden zur Unterschrift vorlegen.
§22 Jugendkommission
� Die Jugendkommission besteht aus 5 Mitgliedern
� Die Jugendkommission wird in der Vollverssammlung gewählt. Die hierbei gewählten 5
Mitglieder legen unter sich die Aufgabenverteilung/ Pflichtenverteilung fest.
� Die Vertreter der Jugendkommission und der Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für
ein Vereinsjahr gewählt.
� Die Jugendkommission legt Ihr Jahresarbeitsprogramm fest und legt dieses dem
Vereinsvorstand vor. Der Vereinsvorstand ist der Jugendkommission hilfreich.
� Die Jungendlichen können im Verein jegliche kulturellen und sozialen Tätigkeiten
durchführen
� Die Jugendkommission geht solidarische Tätigkeiten zusammen mit den deutschen
Jugendlichen und den Jugendlichen anderer Nationen ein.
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� Die Jugendkommission kann unter sich eine gesonderte Satzung zusammenstellen. Diese
Satzung kann nach Zustimmung des Vereinsvorstandes in die Tat umgesetzt werden.
§23 Frauenkommission
� Die Frauenkommission wird von den Frauen gegründet.
� Die Frauenkommission führt in besondere Tätigkeiten aus, die dem Vereinsvorstand
mitgeteilt werden.
� Die Frauenkommission besteht aus 5 Mitgliedern
� Die Frauenkommission wird in der Vollverssammlung gewählt. Die hierbei gewählten 5
Mitglieder legen unter sich die Aufgabenverteilung/ Pflichtenverteilung fest.
� Die Vertreter der Frauenkommission und der Mitglieder des Vereinsvorstandes werden für
ein Vereinsjahr gewählt.
� Die Frauenkommission legt Ihr Jahresarbeitsprogramm fest und legt dieses dem
Vereinsvorstand vor. Der Vereinsvorstand ist der Frauenkommission hilfreich.
� Die Frauen können im Verein jegliche kulturellen und sozialen Tätigkeiten durchführen
� Die Frauenkommission geht solidarische Tätigkeiten zusammen mit den deutschen
Jugendlichen und den Jugendlichen anderer Nationen ein.
§24 Pressesprecher
� Der Pressesprecher muss alle Pressethemen, welche den Verein direkt oder indirekt
betreffen, intensiv verfolgen
� Zu diesen Pressethemen muss der Pressesprecher durchgehend Informationen sammeln
und diese archivieren
� Wenn nötig, muss der Presssprecher die Presse informieren und eine Pressekonferenz
ermöglichen
� Über diese Tätigkeiten muss der Pressesprecher die Vereinsmitgliedern informieren
§25 Stellvertretende Mitglieder des Vereinsvorstandes
� Es gibt zwei stellvertretende Mitglieder des Vereinsvorstandes. Die stellvertretenden
Mitglieder werden in der Vollversammlung gewählt
� Die stellvertretenden Mitglieder müssen alle Aktivitäten betreffend des Vereins erfüllen.
Diese stellvertretenden Mitglieder nehmen an der Vollversammlung teil.
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§26 Kontrollkommission
� Die Kontrollkommission besteht aus 3 Grund- und 2 Ersatzmitgliedern. Die
Kontrollkommission wird von der Vollversammlung gewählt.
� Die Mitglieder der Kontrollkommission müssen mindestens 6 Monate Mitglied des
Vereins sein uns ihre Mitgliedsbeiträge gemäß Vereinssatzung regelmäßig einzahlen.
� Die Kontrollkommission kontrolliert alle Belege und Rechnungen zu den Einnahmen und
Ausgaben, zu den Arbeiten der Vereinsorgane –ausgenommen dem Vereinsvorstand- alle 3
Monate.
� Die Arbeiten der Kontrollkommission werden dem Vereinsvorstand und den andern
Organen vorgelegt.
� Die Kontrollkommission kann (wenn erforderlich) die Sitzungen des Vereinsvorstandes
und der anderen Organe beobachten, Meinungen dazu äußern aber an keiner Abstimmung
teilnehmen.
� Die Kontrollkommission kann vor jeder Vollversammlung des Vereins die
Beschlussschriften und Rechnungen kontrollieren und der Vollversammlung schriftlich
berichten.
� Die Kontrollkommission handelt unabhängig vom Vereinsvorstand und die Mitglieder der
Kontrollkommission können keine weiteren Positionen im Verein annehmen.
§27 Wissenschafts-, Untersuchungs- und Kulturkommission
� Die Wissenschafts-, Untersuchungs- und Kulturkommission wird von der
Vollversammlung gewählt und besteht aus 3 Mitgliedern.
� Die Wissenschafts-, Untersuchungs- und Kulturkommission untersucht, entwickelt im
Rahmen der Vereinssatzung und in Einvernehmen mit dem Vereinsvorstand Themen und
veranstaltet hierzu Seminare und Konferenzen für die Vereinsmitglieder.
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§28 Vereinigung der Glaubensführer (genannt PIR und ANA)
� Die Bezeichnung der Vereinigung der Glaubensführer und deren juristischer Status:
� Das Organ, welches gemäß § 28 der Satzung der Kulturvereins Mainz trägt die
Bezeichnung „Vereinigung der Glaubensführer“
� Zweck der Vereinigung der Glaubensführer
� Bezüglich der geistlichen Werte des Alevitischen Glaubens führt die Vereinigung der
Glaubensführer im Rahmen des Vereins/vereinsinterne Dienste durch und bildet hierzu
Glaubensführer aus.
� Die Vereinigung der Glaubensführer führt andauernde Tätigkeiten durch und organisiert
ein erzieherisches Jahresprogramm, welches den Weg und die Normen des Alevitischen
Glaubens manifestiert.
� Die Vereinigung der Glaubensführer, welche vereinsintern wissenschaftliche, akademische
und erzieherische Arbeiten durchführt, kann einen solidarischen und informativen
Austausch zwischen Vereinen und Vereinigungen durchführen oder wenn nötig mit diesen
Zusammenarbeiten.
� Um den Alevitischen Glauben den kommenden Generationen zu vermitteln, organisiert die
Vereinigung der Glaubensführer Seminare, Podiumsdiskussionen, Konferenzen oder
„CEM“-Versammlungen und informiert hierdurch die alevitische Gesellschaft.
� Die Zusammenstellung der Vereinigung der Glaubensführer
� Die Vereinigung der Glaubensführer besteht aus 5 eigentlichen und Ersatzmitgliedern. Die
Vereinigung der Glaubensführer besteht ausschließlich aus Glaubensführern genannt „PIR“5
und „ANA“6. Die Vereinigung der Glaubensführer wird alle 3 Jahre neu gewählt.
� Die Glaubensführer stammen aus dem „Evladi Resul“7 oder aus dem Stamm der „Celebi“8
oder „Babagan“9 und bilden den Rat der Glaubensführer.
� Um die Dienste der Vereinigung der Glaubensführer zu ermöglichen, wird Seitens der
Glaubensführer ein Vorsitzender der Vereinigung gewählt, welchem die
5 „PIR“ sind männliche Glaubensführer, welche ihre Weisheit an die alevitische Gemeinde vermitteln, bei sozialen Problemen, diese in den „CEM“-Versammlungen thematisieren, untersuchen, die einzelnen Stellungnahmen hierzu anhören und im Einverständnis der Teilnehmer der „CEM“-Versammlung diese sozialen Probleme lösen. 6 „ANA“ sind die weiblichen Glaubensführerinnen und haben dieselben Aufgaben wie die männlichen „PIR“.7 „Evladi Resul“ bedeutet „aus der Familie der 12 Imame stammend“8 „Celebi“ ist ein Glaubensstamm im alevitschen Glauben 9 „Babagan“ ist ein Glaubensstamm im alevitschen Glauben
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Verpflichtungsnorm verliehen wird. Der Vorsitzende der Vereinigung der Glaubensführer
repräsentiert diese Vereinigung innerhalb und auch außerhalb des Vereins.
� Sollte ein Glaubensführer (genannt „PIR“) oder eine Glaubenführerin (genannt „ANA“)
aus irgendwelchen Gründen aus der Vereinigung austreten, so kann diese Vereinigung an
dessen Stelle einen Glaubensführer oder eine Glaubensführerin aus dem Rat der
Glaubensführer beauftragen.
� Die Vereinigung der Glaubensführer stellt ihr Jahresprogramm zusammen und setzt damit
die Pflichten fest. Dieses Jahresprogramm wird gemäß den Vereinsprinzipien
zusammengestellt.
� Die Vereinigung der Glaubensführer ist eine heilige Vereinigung. Betreffend den
Glaubensangelegenheiten ist die Vereinigung der Glaubensführer einzig mit einem
Mehrheitsprinzip entscheidungskräftig.
� Sollte ein Glaubensführer oder eine Glaubensführerin seine Beziehungen zum aus dem
Verein beenden, so wird er oder sie automatisch aus der Vereinigung der Glaubensführer
und aus dem Rat der Glaubensführer ausgeschlossen.
� Sollte ein Glaubensführer oder eine Glaubensführerin satzungswidrig oder
Vereinsschädigend handeln und „Evladi Resul“stämmig ist, so wird er Seiten des Rates der
Glaubensführer zurecht gewiesen. Sollte er den Status des „Talip“10 tragen, so kann er
Seitens des Rates der Glaubensführer zurecht gewiesen werden.
� Der Vorsitzende der Vereinigung der Glaubensführer hat das Recht, an den Sitzungen des
Vereinsvorstandes teilzunehmen, an diesen Sitzungen Meinungen zu äußern. Jedoch hat er
kein stimmrecht.
� Die Versorgung der finanziellen Bedürfnisse der Vereinigung der Glaubensführer
� Um die Ziele der Vereinigung der Glaubensführer zu realisieren überträgt der Verein
einmalig einen Spendenbeitrag in Höhe von 250,00 EUR an die Vereinigung der
Glaubensführer.
� Ein Drittel der finanziellen Einnahmen aus den beigesteuerten Essen während jeder
Glaubensveranstaltung werden der Vereinigung der Glaubensführer übergeben.
� Im Namen der Vereinigung der Glaubensführer wird ein Bankkonto eröffnet. Die Nutzung
des Budgets aus diesem Konto ist allein der Vereinigung der Glaubensführer gestattet. Die
Kontrolle des Ein- du Ausgaben der Vereinigung der Glaubensführer überliegt der
10 „Talip“ ist ein Untergeordneter eines Glaubensführers und Stammesmitglied dessen Glaubensstammes
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Kontrollkommission des Vereins. Jedes Kontrollresultat wird der Vereinigung der
Glaubensführer vermittelt.
� Sollte Glaubensführer oder eine Glaubensführerin zu einer Veranstaltung gerufen werden,
so werden die Kosten hierfür von demjenigen Verein, derjenigen Vereinigung etc.
getragen.
� Das Honorar, welches der Glaubensführer oder die Glaubensführerin aus dieser Teilnahme
erhält, kommt der Vereinigung der Glaubensführer zu.
� Sollten Glaubensführer an Seminaren des „AABF“11 zur Bildung und Weiterbildung
bezüglich der Alevitischen Glaubenslehre teilnehmen, so werden die Teilnehmerkosten für
das Seminar Seitens des Vereines beglichen.
� Kontrolle
� Die Vereinigung der Glaubensführer muss die Kontrollanträge des Vereinsvorstandes
innerhalb eines Monats bearbeiten, diese zum Beschluss führen und den Beschluss dem
Vereinsvorstand schriftlich vorlegen.
� Die Vereinigung der Glaubensführer nimmt Beschlüsse gegen Personen auf, welche gegen
die Satzung und den Zweck des Vereins verstoßen haben.
� Die Vereinigung der Glaubensführer kann folgende Strafen auferlegen:
� Mahnung
� Eine zeitlich begrenzte Ausschließung aus dem Verein
� Kündigung der Mitgliedschaft (diese Entscheidung fällt zusammen mit dem
Vereinsvorstand)
� Die Vereinigung der Glaubensführer kann die Vereinsorgane und die Mitglieder
bezüglich ihrer Satzungstreue und ihrer Haltzug gemäß den Prinzipien des Vereins
beobachten, und diejenigen, welche die für vereinsschädlich oder als Gefahr mit
der Absicht, den Verein mit Hilfe vereinsschädlicher Aktionen aufzulösen
befürwortet, kann dem Vereinsvorstand die Ausschließung dieser Person
empfehlen und die Kündigung dessen Mitgliedschaft verlangen.
11 „AABF“=„Almanya Aleviler Birlikleri Federasyonu“ =Föderation der alevitsichen Gemeinden in Deutschland
ALEVITISCHES KULTUR ZENTRUM MAINZSATZUNG
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D. VOLLVERSAMMLUNG, ORDENTLICHE
§29 Vollversammlung
� Die Vollversammlung ist das einflussreichste Organ des Vereins. Die Beschlüsse der
Vollversammlung sind bindend. In den Vollversammlungen hat jedes Mitglied
Stimmrecht. Bei Wahlen gilt § 7.
� Die Vollversammlung ist aufgrund der unten stehenden Punkte wichtig:
� Die Anerkennung und Zustimmung der Tätigkeits- und Finanzberichte des letzten
Jahres
� Die Festlegung des Budgets für das kommende Jahr
� Der Abdankung des Vereinsvorstandes
� Die Vorschläge des Vereinsvorstandes und der Mitglieder
� Satzungsänderungen
� Die Festlegung der Mitgliederbeitrages
� Die Wahl der Mitglieder des Vereinsvorstandes und deren Pflichtenübernahme
� Die Wahl der Kontrollkommission
� Die Bestimmung der Ehrenmitglieder x
§30 Aufruf zu den Vollversammlungen
� Es wird mindestens einmal im Jahr – wenn möglich im ersten Jahresdrittel- eine
Vollversammlung einberufen.
� Die Tagesordnung bzw. die Tagespunkte der Vollversammlung werden Seitens des
Vereinsvorstandes zusammengestellt und den Mitgliedern zwei Wochen vor der
Vollversammlung schriftlich zugestellt. Diese Frist von zwei Wochen beginnt mit dem
Tag der Absendung der Einladung zur Vollversammlung an die Vereinsmitglieder. Die
Einladungsschreiben an die Mitglieder werden an die letzten dem Vereinsvorstand
mitgeteilten Wohnanschriften der Mitglieder versandt.
� Jedes Mitglied hat das Recht, mindestens eine Woche vor der Sitzung dem
Vereinsvorstand Vorschläge für Tagespunkte vorzulegen.
� Der Versammlungsleiter liest die einzelnen Vorschläge zu den Tagespunkten vor. Diese
und weitere Tagespunkte werden dann in der Vollversammlung behandelt und durch das
Wahl-Mehrheits-Prinzip mit Beschlüssen festgelegt.
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§31 Außerordentliche Mitgliederversammlung
� Sollten Themen aufkommen, die die Ziele des Vereins betreffen oder sollten mindestens
1/10 der Mitglieder einen Antrag auf eine außerordentliche Mitgliederversammlung
schriftlich an den Vereinsvorstand vorlegen, so muss der Vereinsvorstand eine solche
Mitgliederversammlung einberufen.
§32 Beschlüsse der Vollversammlung
� Die Mitgliederversammlungen werden durch den 1. Vorsitzenden geführt. Soll dieser
entschuldigt abwesend sein, so werden diese Verssammlungen durch den 2. Vorsitzenden,
den Sekretär oder den Kassenwart geführt. Sollte kein Mitglied aus dem Vereinsvorstand
anwesend sein, so können die Mitglieder unter sich einen Versammlungsleiter wählen.
Während der Wahlphasen zu Beschlüssen kann die Versammlungsleitung einen
Kontrollposition einnehmen.
� Sollte es einen einzigen Kandidaten geben, so wird eine offene Wahl durchgeführt. Sollte
es mehrere Kandidaten geben, so wird eine geheime Wahl durchgeführt.
� Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlussfähig!
� Bei den Abstimmungen der Mitglieder werden Enthaltungen wie ungültige Stimmen
gezählt.
� Soll die Vereinssatzung geändert oder der Verein aufgelöst werden, so genügt eine
Stimmenanzahl von ¾ der anwesenden Mitglieder. Sollen die Ziele des Vereins geändert
werden, so müssen alle Mitglieder anwesend sein und ihre Stimme abgeben. Sollten
Mitglieder in der Mitgliederversammlung und der Vollversammlung abwesend sein, so
könne diese Ihre Stimmen innerhalb eines Monates schriftliche dem Vereinsvorstand
abgeben.
� Derjenige Kandidat, welcher bei der Wahl die meisten Stimmen erhält, wird gewählt.
� Die ersten 9 Kandidaten mit den meisten Stimmen werden in den Vereinsvorstand
gewählt. Der Kandidat, der die meisten Stimmen erhalten hat, wird 1.Vorsitzender.
Falls derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat, das Amt des 1. Vorsitzenden nicht
übernehmen will, wählt der Vereinsvorstand den 1. Vorsitzenden.
Der Vereinsvorstand, verteilt die Funktionen unter sich.
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§33 Ordentliche Mitgliederversammlungen
� Der Vereinsvorstand muss für die Vereinsmitglieder mindestens einmal im Monat eine
offene Mitgliederversammlung durchführen.
� Der Vereinsvorstand muss die Vereinsmitglieder zu allen ordentlichen Versammlungen
schriftlich einladen. Die Vereinstätigkeiten müssen hierzu als Tagespunkte aufgenommen
werden.
� Die Mitglieder haben auf diesen ordentlichen Versammlungen nicht die Möglichkeit, zu
wählen. Diese Versammlungen dienen ausschließlich dem Informationsaustausch
zwischen Vereinsvorstand und den Vereinsmitgliedern.
� Möchte ein Mitglied einen Tagesordnungspunkt für die Versammlung festlegen, so muss
mindestens eine Woche vor dem Versammlungstag ein Antrag an den Vereinsvorstand
gestellt werden.
§34 Beschlussprotokolle
� Die Kontrollkommission unterzeichnet alle Beschlussschriften. Diese werden anschließend
durch den Vereinsvorstand archiviert.
� Die Niederschriften der Vollversammlung, werden seitens der Versammlungsleiter und der
Schriftführer zusammengetragen und unterzeichnet.
E. MITGLIEDERVERSAMMLUNG und BESCHLÜSSE
F. EINNAHMEN DES VEREINES
§ 35 Einnahmen des Vereins
� Mitgliedsbeiträge
� Spenden
� Spendenbeiträge aus Stiftungen und Fonds
� Einnahmen aus den Publikationen und den Informationsständen
� Einnahmen aus den Kassetten, Kalendern, Abzeichen und ähnlichen Verkäufen
� Einnahmen aus den Glaubensritualen
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G. AUFLÖSUNG DES VEREINES und LETZTE BESCHLÜSSE
§ 36 Auflösung des Vereins
� Die Auflösung des Vereins ist nur die Abstimmung in der Vollversammlung möglich.
� Die Einladungsfrist beträgt mindestens 4 Wochen
� Im Falle der Vereinsauflösung wird der gesamte Besitz des Vereins an die UNICEF und an die
„AABF“ übergeben.
� Die Liquidation wird vom 1. und 2. Vorsitzenden durchgeführt, sie vertreten gemeinsam.
§ 37 Letzte Beschlüsse
� Für diejenigen Themen, die nicht in diese Satzung enthalten sind, gelten die Beschlüsse des
Bundesgesetzbuches der Bundesrepublik Deutschland.
� Diese Satzung besteht aus 37 Paragraphen und wurde am 17.05.2007 Seitens der Vereinsgründer
anerkannt.
� Diese Satzung ist mit Zustimmung des Amtes für Vereinsangelegenheiten rechtkräftig.
� Nach letzten Änderungen am 17.05.2007 ist dies die endgültige Fassung.
Diese Satzung wurde am 29.08.2007 Ergänzt.
Hiermit bestätigen wir, die Mitglieder des Vereins MAKM die Wahl des Vorstandes.
Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
1. Vorsitzender: Fuat Gökdemir
2. Stellv. Vorsitzender: Imam Celebi
3. Stellv. Vorsitzender: Dursun Alver
4. Hauptsekretäer: Cengiz Altan
5. Stellv. Sekretäer: Özlem Gökdemir
6. Hauptbuchhalter: Nevzat Kurt
7. Stellv. Buchhalter: Derya Dogan
8. Beisitzer: Hülya Algün
9. Beisitzer: Erol Cakir
10. Ersatz Mitglied: Hasan Celebi
11. Ersatz Mitglied: Hidir Aslan
12. Ersatz Mitglied: Yasar Acar
Wir bestätigen hiermit auch die Veränderungen der Satzung Vom 29.08.2007