Post on 05-Apr-2015
transcript
LWL-Integrationsamt Westfalen
Integration von Integration von Menschen mit Menschen mit
Schwerbehinderung im Schwerbehinderung im ArbeitslebenArbeitsleben
Monatsveranstaltung des Wirtschaftsforums Greven e.V.
Hotel Eichenhof, 27.04.2012
LWL-Integrationsamt Westfalen
Inhalte
– Grundzüge des SGB IX – Arbeitgeberpflichten– Prävention / Betriebliches
Eingliederungsmanagement– besonderer Kündigungsschutz nach dem SGB IX– Beratungsangebot– Leistungen an Menschen mit Schwerbehinderung
im Arbeitsleben– Leistungen an Arbeitgeber
LWL-Integrationsamt Westfalen
Grundzüge des SGB IX
Das Sozialgesetzbuch IX (SGB IX) enthält die
Vorschriften für die Rehabilitation und Teilhabe
von Menschen mit einer Schwerbehinderung in
Deutschland.
Das Gesetz trat am 1. Juli 2001 in Kraft.
LWL-Integrationsamt Westfalen
Zweck des SGB IX
Das SGB IX hat den Zweck, die Selbstbestimmung
und gleichberechtigte Teilhabe am Leben in der
Gesellschaft für Menschen mit einer Behinderung und
für Menschen, die von einer Behinderung bedroht sind,
zu fördern und dadurch Benachteiligungen zu
vermeiden bzw. diesen entgegenzuwirken.
LWL-Integrationsamt Westfalen
Welche Pflichten ergeben sich für Arbeitgeber aus dem SGB
IX?- Beschäftigungspflicht nach § 71 SGB IX- Prüfpflicht, Benachteiligungsverbot und
behinderungsgerechte Beschäftigung
nach § 81 SGB IX
- Prävention nach § 84 SGB IX- besonderer Kündigungsschutz
nach § 85 ff SGB IX
LWL-Integrationsamt Westfalen
Prävention
Prävention ist die Summe aller Maßnahmen um
– Arbeitsunfälle, – Berufskrankheit und – arbeitsplatzbezogene Gesundheitsgefahren
zu vermeiden.
LWL-Integrationsamt Westfalen
Betriebliches Eingliederungsmanagement
Hintergründe und
Zielsetzung des
§ 84 Abs. 2 SGB IX
LWL-Integrationsamt Westfalen
Altersstruktur der Erwerbsbevölkerung
Wir werden weniger
–
und älter!
LWL-Integrationsamt Westfalen
Kündigungsfälle wegen Krankheit / Leistungsminderung
- 1063 (39,0%) von 2.726 im Jahr 2011 abgeschlossene Kündigungsschutz-verfahren beim LWL-Integrationsamt Westfalen aus personenbedingten Gründen
30,2%
31,1%30,9%
26,6%26,2%
23,00%
24,00%
25,00%
26,00%
27,00%
28,00%
29,00%
30,00%
31,00%
32,00%
2005 2007 2009
LWL-Integrationsamt Westfalen
Volkswirtschaftliche Kosten*
geschätzte Produktionsausfallkosten anhand der Lohnkosten:
1,25 Erwerbsjahre x34.400 € durchschnittl. Arbeitnehmerentgelt
= 43 Mrd. €
Krankheitstage:
- pro beschäftigter Person: 12,8 Arbeitstage- entspricht bei 35,88 Mio. Beschäftigten: 459,2 Mio. Ausfalltage
= 1,25 ausgefallene Erwerbsjahre
* Im Jahr 2009, laut Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin
LWL-Integrationsamt Westfalen
Zielsetzung des Gesetzgebers zu§ 84 Abs. 2 SGB IX
- durch Gesundheitsprävention dauerhafte
Sicherung des Arbeitsverhältnisses- Rehabilitation statt Entlassung- Vermeidung von Frühverrentung
LWL-Integrationsamt Westfalen
§ 84 Abs. 2 SGB IX
Sind Beschäftigteinnerhalb eines Jahreslänger als sechs Wochen ununterbrochen oderwiederholt arbeitsunfähig
klärt der Arbeitgebermit dem BR / PR – bei sbM mit der SV – mit Zustimmung und Beteiligung der/desBetroffenen
LWL-Integrationsamt Westfalen
§ 84 Abs. 2 SGB IX
die Möglichkeiten• wie die Arbeitsunfähigkeit möglichst
überwunden werden kann• mit welchen Leistungen und Hilfen erneuter
Arbeitsunfähigkeit vorgebeugt• und der Arbeitsplatz erhalten werden kann
LWL-Integrationsamt Westfalen
Ziele des BEM
Überwindung der Arbeitsunfähigkeit
Vorbeugung vor erneuter
Arbeitsunfähigkeit
Erhalt des Arbeitsverhältnisses
LWL-Integrationsamt Westfalen
weitere Ziele des BEM
betriebliche Gesundheitsprävention – über
den Einzelfall hinaus
Erhaltung der Arbeitsleistung erfahrener
Beschäftigter
Entlastung der Sozialversicherungssysteme
LWL-Integrationsamt Westfalen
Der Arbeitgeber trägt die Verantwortung
aber: Betriebsrat und ggf.
Schwerbehindertenvertretung sind zu beteiligen
BEM ist eine Teamaufgabe!
BEM ist Aufgabe des Arbeitgebers
LWL-Integrationsamt Westfalen
Was bringt BEM für den Arbeitgeber ?
• Lohnfortzahlungskosten sparen• Lohnkosten für Vertretungskräfte sparen• Qualitätsstandard bleibt erhalten• motivierte und zufriedene Mitarbeiter• Anerkennung als fairer Arbeitgeber• evt. nicht vermeidbare Kündigungsverfahren
beschleunigen
LWL-Integrationsamt Westfalen
Was bringt BEM dem Arbeitnehmer ?
rechtzeitige Durchführung notwendiger Maßnahmen– technische Arbeitsplatzgestaltung– leidens- / behindertengerechte Veränderung des
Arbeitsplatzes– Versetzung auf anderen Arbeitsplatz– Reha / Wiedereingliederung
frühzeitige Beteiligung externer Partner
Ziel: Erhaltung des Arbeitsplatzes stattkrankheitsbedingter Kündigung!
LWL-Integrationsamt Westfalen
Allgemeiner / Besonderer Kündigungsschutz
Allg. Kündigungsschutz Besonderer Kündigungsschutz
Kündigungsschutzgesetz SGB IX
für alle Arbeitnehmer für schwerbehinderte und gleichgestellte behinderte Menschen
sofern das Arbeitsverhältnis mindestens 6 Monate besteht
in Betrieben mit mehr als 10
Arbeitnehmern
unabhängig von der Zahl der
Arbeitnehmer
Kündigung nach Anhörung betrieblicher Stellen (z.B. BR / PR)
Kündigung erst nach vorheriger Zustimmung durch das Integrationsamt
LWL-Integrationsamt Westfalen
Neueingangene Anträge auf Zustimmung zur Kündigung
3.7353.1873.260
3.8034.420
5.307
4.6104.038
3.0682.703
3.3313.909
3.1392.723
0
1.000
2.000
3.000
4.000
5.000
6.000
LWL-Integrationsamt Westfalen
Entscheidungspraxis
Im Jahr 2011 waren 61,6 % der abgeschlossenen Verfahren unstreitig, 38,4 % waren streitig.
Von den streitigen Verfahren konnte in fast der Hälfte der Fälle (53,8 %) der Arbeitsplatz erhalten werden.
LWL-Integrationsamt Westfalen
Was sind begleitende Hilfen im Arbeitsleben?
Beratung und/oder Geldleistungen für• Arbeitgeber und
• Menschen mit einer Schwerbehinderung
Geldleistungen werden aus der Ausgleichsabgabe finanziert
Rechtsgrundlage: § 102 SGB IX
LWL-Integrationsamt Westfalen
Welches Ziel wird verfolgt?
Menschen mit einer Schwerbehinderung
• sollen in ihrer sozialen Stellung nicht absinken • sollen auf Arbeitsplätzen beschäftigt werden, auf
denen sie ihre Fähigkeiten und Kenntnisse möglichst voll verwerten und weiterentwickeln können
• sollen sich im Wettbewerb mit Menschen ohne Behinderung behaupten können
LWL-Integrationsamt Westfalen
Beratungsangebot
• Gezielte Beratung von Arbeitgebern, betrieblichen Aufgabenträgern und Menschen mit einer Schwerbehinderung bei Problemen im Arbeitsleben einschließlich der behinderungsgerechten Gestaltung von Arbeitsplätzen
• Aufklärungs-, Schulungs- und Bildungsmaßnahmen
LWL-Integrationsamt Westfalen
Wer kann Sie beraten?
• Sachbearbeiter/-innen im LWL-Integrationsamt Westfalen
• örtliche Träger des Schwerbehindertenrechts• Integrationsfachdienste• Ingenieurfachdienst für behinderungsgerechte
Arbeitsplatzgestaltung• Fachdienst für hörbehinderte Menschen• Fachdienst für sehbehinderte Menschen• Psychosozialen Fachdienst• Fachdienst für Suchtprävention
LWL-Integrationsamt Westfalen
Zu Ihren Aufgaben gehört es:• beruflich besonders betroffene Schwerbehinderte zu
beraten, zu unterstützen und zu vermitteln• Arbeitgeber zu informieren, zu beraten und Hilfe zu
leisten
Integrationsfachdienst
sind Dienste Dritter die bei der Durchführung der
Maßnahmen zur Teilhabe schwerbehinderter
Menschen am Arbeitsleben beteiligt werden.
LWL-Integrationsamt Westfalen
Ingenieurfachdienst fürbehinderungsgerechte Arbeitsplatzgestaltung
• Beratung bei der Einrichtung und Gestaltung von Arbeitsplätzen für schwerbehinderte Menschen
• Analyse der Organisation von Arbeitsabläufen• Sicherheitstechnische und betriebswirtschaftliche
Optimierung im Sinne einer behinderungsgerechten Anpassung von Arbeitsplätzen
LWL-Integrationsamt Westfalen
Fachdienst für hörbehinderte Menschen
• Beratung von gehörlosen, ertaubten und schwerhörigen Arbeitnehmer/innen
• Beratung bei der hörbehindertengerechten Ausstattung von Arbeitsplätzen
• Beratung bei der barrierefreien Gestaltung von Arbeitsplätzen
• Planung und Umsetzung von kommunikationsverbessernden Maßnahmen
• Kommunikationsseminare für gehörlose Arbeitnehmer/innen und deren hörende Kollegen
• Planung arbeitsplatzbezogener Fortbildungen
LWL-Integrationsamt Westfalen
Fachdienst für sehbehinderte Menschen
• Unterstützung und Beratung für blinde und sehbehinderte Menschen bei der behinderungsgerechten Ausstattung und Gestaltung von Arbeitsplätzen
• Beratung bei berufsbegleitenden Schulungen und Fortbildungen im Umgang mit den eingesetzten Hilfsmitteln
• Beratung zu Fortbildungsmaßnahmen zur Förderung der beruflichen Kenntnisse
LWL-Integrationsamt Westfalen
Fachdienst für psychosoziale und arbeitspädagogische Begleitung
• Beratung über die Auswirkungen psychischer und neurologischer Erkrankungen, sowie geistiger Behinderungen und Lernbehinderungen auf die im Arbeitsleben erforderlichen Fähigkeiten
• Betreuung psychisch, geistig und lernbehinderter Arbeitnehmer/innen durch
- Krisenmanagement
- sozialpädagogische Anleitung
- Arbeitstraining
LWL-Integrationsamt Westfalen
Fachdienst für betriebliche Suchtprävention
• Beratung von Arbeitgebern, Betriebs-/Personalräten und Schwerbehindertenvertretungen beim Aufbau eines betrieblichen Suchtpräventionskonzeptes
• Ausbildungsangebot zum Betrieblichen Ansprechpartner-Sucht
• Einzelfallberatung
LWL-Integrationsamt Westfalen
Begleitende Hilfe im Arbeitsleben
Ziel– Ausgleich behinderungsbedingter Nachteile
im Arbeitsleben – für Arbeitgeber und Menschen mit einer
Schwerbehinderung akzeptable und individuelle Lösungen schaffen
• fachlich fundiert• technisch und organisatorisch realisierbar• ggf. mit finanzieller Unterstützung
LWL-Integrationsamt Westfalen
• sind Hilfen, die nicht ins Eigentum des Arbeitgebers übergehen
• Zuschuss bis zur vollen Höhe der Kosten• Erst- und Ersatzbeschaffung• Wartung, Instandhaltung• Ausbildung im Gebrauch
Rechtsgrundlage: § 19 SchwbAV
Technische Arbeitshilfen
LWL-Integrationsamt Westfalen
Arbeitsassistenz
• Hilfstätigkeit, um die geschuldete Arbeitsaufgabe erfüllen zu können
• nicht nur gelegentliche Handreichungensondern regelmäßig wiederkehrende Unterstützung
• nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten• Geldleistung für selbstbeschaffte Hilfestellung am
Arbeitsplatz, keine Organisation durch das Integrationsamt
Rechtsanspruch: im Rahmen der zur Verfügungstehenden Mittel der Ausgleichsabgabe
LWL-Integrationsamt Westfalen
• bis zur Höhe der entstehenden Aufwendungen • behinderungsbedingt notwendige Qualifizierung
bzw. behinderungsbedingter Mehraufwand bei Maßnahmen
Rechtsgrundlage: § 24 SchwbAV
Maßnahmen zur Erhaltung und Erweiterungberuflicher Kenntnisse und
Fertigkeiten
LWL-Integrationsamt Westfalen
• Einstellung von schwerbehinderten Menschen, durch einen Arbeitgeber ohne oder mit erfüllter Beschäftigungspflicht
• Einstellung von schwerbehinderten Menschen, die besonders betroffen sind
• Einstellung von schwerbehinderten Menschen, nach einer Arbeitslosigkeit von mehr als 12 Monaten
Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
LWL-Integrationsamt Westfalen
• Einstellung von schwerbehinderten Menschen im Anschluss an eine Werkstattbeschäftigung
• zur Abwendung einer sonst drohenden Kündigung etwa bei Umsetzung
Rechtsgrundlage § 15 SchwbAV
Hilfen zur Schaffung neuer Arbeits- und Ausbildungsplätze
LWL-Integrationsamt Westfalen
• Gestaltung des Arbeitsplatzes• Ausstattung mit technischen Arbeitshilfen• organisatorische Veränderungen• modifizierte Arbeitsabläufe• Anpassung an technische Entwicklung
Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen
LWL-Integrationsamt Westfalen
• Zuschuss oder Darlehen• bis zur Höhe der notwendigen Kosten unter
Berücksichtigung der Umstände des Einzelfalls
Rechtsgrundlage § 26 SchwbAV
Behinderungsgerechte Einrichtung von Arbeits- und
Ausbildungsplätzen
LWL-Integrationsamt Westfalen
• sind Leistungen bei außergewöhnlichen Belastungen des Arbeitgebers bei der Beschäftigung von besonders betroffenen schwerbehinderten Menschen
• Höhe und Dauer richten sich nach den Umständen des Einzelfalles
Rechtsgrundlage: § 27 SchwbAV
Betreuungsaufwand und
Minderleistungsausgleich
LWL-Integrationsamt Westfalen
• Übernahme von Personalkosten in Höhe des Zeitaufwandes
• für einen Mitarbeiter oder eine externe Fachkraft zur Unterstützung z.B. von blinden oder gehörlosen Beschäftigten, Rollstuhlfahrern, Menschen mit psychischen oder geistigen Behinderungen
Betreuungsaufwand
LWL-Integrationsamt Westfalen
• wenn die Arbeitsleistung des behinderten Mitarbeiters wesentlich unter dem Durchschnitt bleibt
• Zuschuss in 3 Bedarfsstufen möglich• nach Ausschöpfung anderer Möglichkeiten
wie z.B.: Gestaltung des Arbeitsplatzes
oder Umsetzung auf einen anderen Arbeitsplatz
Minderleistungsausgleich
LWL-Integrationsamt Westfalen
Zuschüsse zu Gebühren bei der Berufsausbildung
Arbeitgeber, die ohne Beschäftigungspflicht
besonders betroffene schwerbehinderte
Jugendliche und junge Erwachsene zur
Berufsausbildung einstellen, können Zuschüsse zu
Gebühren, insbesondere Prüfungsgebühren bei der
Berufsausbildung, erhalten.
Rechtsgrundlage: § 26a SchwbAV
LWL-Integrationsamt Westfalen
Prämien und Zuschüsse zu den Kosten der Berufsausbildung
Einstellung zur Berufsausbildung von jungen
Erwachsenen oder behinderter Jugendlicher,
die für die Zeit der Berufsausbildung schwerbehinderten
Menschen gem. § 68 Abs.4 SGB IX gleichgestellt sind
Rechtsgrundlage: § 26b SchwbAV
LWL-Integrationsamt Westfalen
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!
www.lwl-integrationsamt.de