Post on 06-Apr-2015
transcript
Lektion 5
Mangelhafte Verträge(§ 3, V)
Privatrecht II
Übersicht zur Lektion 5
Irrtum (§ 3, V, A)
Täuschung (§ 3, V, B)
Drohung (§ 3, V, C)
Ungültigkeitsgründe (Vertragsmängel)
Nichtigkeitsgründe Anfechtungsgründe
Übervorteilung
Willensmängel
Art. 21 OR Art. 23 – 31 OR
Die Willensmängel im OR
Irrtum DrohungTäuschung
Art. 23 - 27 OR Art. 28 OR Art. 29 - 30 OR
Die zwei Arten des Irrtums
MangelhafteBildung des Willens
Mangelhafte Kundgabe des
Willens
Motivirrtum Erklärungsirrtum
A B
Wille Wille
Erklärung Erklärung
A B(natürlicher) Konsens
Austausch derWillenserklärungen
Der Motivirrtum
Wer sich in einem Motivirrtum befindet, will zwar das, was er erklärt, lässt sich dabei aber von einer falschen Vorstellung über die Wirklichkeit leiten.
Mangel in der
Willensbildung
A B
Wille Wille
Erklärung Erklärung
A Bnormativer Konsens
Auslegung der Willens-
erklärungen nach dem
Vertrauensprinzip
Der Erklärungsirrtum
Diskrepanz zwische Wille und Erklärung
Wer sich in einem Erklärungsirrtum befindet, will nicht das, was er erklärt, indem er eine falsche Vorstellung über die Ausdruckskraft seines eigenen Erklärungsverhaltens hat.
Rechtserheblicher Irrtum
wesentlicherIrrtum
unwesentlicherIrrtum
Anfechtungsgrund(Art. 23 OR)
keinAnfechtungsgrund
Wesentlicher Irrtum
Erklärungsirrtum Motivirrtum
WesentlichUnwesentlich
Unwesentlich
Art. 24 Abs. 1
Ziff. 1 - 3 OR
Art. 24 Abs. 1
Ziff. 4 OR
Ausnahme Grundsatz
Art. 24 Abs. 2 OR
Fälle des wesentlichen Erklärungsirrtums(Art. 24 Abs. 1 Ziff. 1 – 3 OR)
Natur desRechtsgeschäf
ts
Identität derSache / Person
Umfang vonLeistung undGegenleistun
gZiffer 1 Ziffer 3Ziffer 2
error in negotio error in objecto/in persona
error in quantitate
Beispiel für einen Erklärungsirrtum:Irrtümliche Preisangabe bei einer Warenauslage
„Auch wenn der Beklagte die Preisanschrift im Schau-kasten in guten Treuen als gültiges Angebot des Klägers verstanden hat, vermag sich letzterer somit durch Berufung auf Irrtum von seinen vertraglichen Pflichten loszusagen, da sein Irrtum erheblich im Sinne von Art. 24 Abs. 1 Ziff. 3 OR ist.“
(BGE 105 II 23 ff. – „Ring-Fall“)
Der wesentliche Motivirrtum: Grundlagenirrtum
(Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR)Voraussetzungen (Tatbestandselemente):
Subjektive Wesentlichkeit: „notwendige Grundlage des Vertrages“
Objektive Wesentlichkeit: „nach Treu und Glauben im Geschäftsverkehr“
Erkennbarkeit
Beispiel für einen Grundlagenirrtum:Irrtum über die Echtheit eines Kunstwerkes
„Die Echtheit eines Kunstwerkes gehört bei solcher Betrachtungsweise zur notwendigen Geschäftsgrundlage, weshalb sich eine falsche Vorstellung darüber grund-sätzlich nicht als blosser Irrtum im Beweggrund ausgeben lässt. (…)“
(BGE 114 II 131 ff. – „Picasso-Fall I“)
Grundlagenirrtum über künftige Sachverhalte
„Allerdings ist zu beachten, dass Art. 24 Abs. 1 Ziff. 4 OR sich nicht nur auf Sachverhalte und Umstände bezieht, die im Zeitpunkt des Vertrags-sschlusses bereits bestanden haben. Auch ein Irrtum über eine in der Zukunft liegende Entwicklung ist möglich. Diesfalls müssen aber die Parteien einen bestimmten zukünftigen Sachverhalt irrtümlich als sicher angesehen haben. Nur wenn die eine Partei fälschlicherweise annahm, ein zukünftiges Ereignis sei sicher, und die andere Partei davon entweder auch überzeugt war oder - wenn sie sich der Unsicherheit bewusst war - nach Treu und Glauben hätte erkennen müssen, dass die Sicherheit für die andere Partei Vertragsvoraussetzung war, liegt ein Irrtum im Sinne der genannten Bestimmung vor. Es genügt somit nicht, dass die sich auf Irrtum berufende Partei von einer künftigen Entwicklung ausging, die sich nicht verwirklicht hat; sie muss sich vielmehr über die Sicherheit dieser Entwicklung geirrt haben.“ (BGE 117 II 224)
A B
Wille Wille
Erklärung Erklärung
A BKonsens
Täuschungshandlung
Täuschung(Art. 28 OR)
Mangel in derWillensbildun
g
Täuschungshandlung
Vorspiegelung oder
Unterdrückung von Tatsachen
Verschweigen von Tatsachen*
positives Tun Unterlassen
*(nur wenn im konkreten Fall eine Aufklärungspflicht
bejaht wird)
Täuschung(Art. 28 OR)
Voraussetzungen (Tatbestandselemente):
Täuschungshandlung
Täuschungsabsicht
(Widerrechtlichkeit)
Irrtum (Erfolg)
Kausalzusammenhang
Täuschung durch einen Dritten(Art. 28 Abs. 2 OR)
andere Vertragspartei hatdie Täuschung gekanntoder hätte sie kennen
sollen (ZGB 3 II)
andere Vertragspartei hatdie Täuschung weder
gekannt noch hätte er sie kennen sollen
Anfechtbarkeit keine Anfechtbarkeit
A B
Wille Wille
Erklärung Erklärung
A BKonsens
Drohungshandlung
Furchterregung / Drohung(Art. 29 und 30 OR)
Mangel in derWillensbildun
g
Furchterregung / Drohung(Art. 29 und 30 OR)
Voraussetzungen (Tatbestandselemente):
Drohungshandlung
(Drohungsabsicht)
Widerrechtlichkeit
Gegründete Furcht (Erfolg)
Kausalzusammenhang
Widerrechtlichkeit der Drohung
Widerrechtlichkeitdes angedrohten
Übels(Mittel / Zweck /
Zweck-Mittel-Relation)
Erlangung einesübermässigen Vorteils
bei Drohung derGeltendmachung eines
RechtsBeispiele:- Bedrohung von Leib und Leben- Drohung vertragwidrigen Verhaltens
Beispiele:- Drohung mit Betreibung- Drohung mit Strafanzeige
Art. 30 Abs. 2 OR
Drohung durch einen Dritten(Art. 29 Abs. 1 und 2 OR)
andere Vertragspartei hatdie Drohung gekannt
oder hätte sie kennen sollen (ZGB 3 II)
andere Vertragspartei hatdie Drohung weder
gekannt noch hätte er sie kennen sollen
Anfechtbarkeit Anfechtbarkeit
(evtl. Entschädigung gegenüberder anderen Vertragspartei)
Rechtsfolge bei Willensmängeln / Übervorteilung:
Anfechtbarkeit des mangelhaften Vertrages
A B
Anfechtungserklärung
Willensmangel
einseitige Unverbindlichkeit
A BUngültigkeit des Vertrages
Gültigkeit des mangelhaften Vertrages
nach Ablauf der einjährigen
Verwirkungsfrist(Art. 31 OR*)
*(für die Übervorteilung: Art. 21 OR)
durch Genehmigung vor Ablauf der
einjährigenVerwirkungsfrist
Haftung bei Anfechtung des Vertrages
A
A
B
B
fahrlässigIrrender(Art. 26
OR) culpa in contrahendo
culpa in contrahendo*
ÜbervorteilterGetäuschterBedrohter
*(evtl. in Konkurrenz mit Art. 41 OR)
Anfechtung
Anfechtung