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Kanton St. Gallen
Baudepartement
Amt für Umwelt und Energie
Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012
Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012
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Impressum
Herausgeber
Amt für Umwelt und Energie (AFU)
Lämmlisbrunnenstrasse 54
9001 St.Gallen
Erscheinungsdatum
April 2013
Autoren
Christoph Baumann und Michael Eugster, AFU, Abwasser und Gewässerqualität
Titelfotos
Faultürme ARA Thal-Altenrhein
Mobile Schneckenpresse (Klärschlammentwässerung)
Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012
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Inhaltsverzeichnis
1 Auftrag 4
2 Ausgangslage 4
2.1 Allgemeines 4
2.2 Klärschlamm im Rechtssystem 4
2.3 Klärschlamm-Konzept 94 6
3 Situation der Klärschlammentsorgung im Kanton St.Gallen im Jahr 2011 6
3.1 Allgemeines 6
3.2 Entwässerungsanlagen 7
3.3 Trocknungsanlagen 7
3.4 Verbrennungsanlagen 7
3.5 Fazit Ist-Situation 9
4. Regionale Zusammenarbeit 9
5. Neue Rahmenbedingungen für die Klärschlammentsorgung 10
5.1 Phosphor-Rückgewinnung 10
5.2 Auswirkungen auf den Kanton St.Gallen 11
6. Absicht des Kantons St.Gallen 11
7. Zusammenfassung und weiteres Vorgehen 12
Abkürzungen und Begriffe 14
Beilage 1: Klärschlamm-Stoffflüsse 2011 im Kanton St.Gallen
Beilage 2: Klärschlamm-Entsorgung im 2011 (Kantonsübersicht)
Beilage 3: Klärschlamm-Entsorgung in den Kantonen AI, AR, SG und TG im 2011
Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012
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1. Auftrag
Im Kanton St.Gallen fallen jährlich rund 240'000 Kubikmeter flüssiger Klärschlamm mit
einem Trockensubstanzgehalt (TS) von rund 11'500 Tonnen als Rückstände der Abwas-
serreinigungsanlagen an. Dieser Klärschlamm muss gesetzeskonform behandelt und
verwertet werden.
Der Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012 zeigt die Entsorgungswege für Klärschlamm im
Kanton St.Gallen auf. Er beruht auf den Entsorgungswegen, wie sie im Jahr 2011 bestan-
den haben. Ausserdem behandelt er die möglichen künftigen Rahmenbedingungen für die
Klärschlamm-Entsorgung.
Der Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012 ersetzt das Klärschlamm-Konzept 94 vom Mai
1995.
2. Ausgangslage
2.1 Allgemeines
Als Klärschlamm bezeichnet man den täglich anfallenden, ausgefaulten Schlamm aus
Abwasserreinigungsanlagen. Nach der Faulung wird der Klärschlamm in weiteren Be-
handlungsschritten entwässert und thermisch behandelt. Die Behandlung und Verwertung
des Klärschlamms muss jederzeit geordnet und gesetzeskonform erfolgen. Zu diesem
Zweck erstellen die Kantone einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und passen ihn in den
fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an.
Gegenstand des vorliegenden Planes ist Klärschlamm aus den Abwasserreinigungsanla-
gen der öffentlichen Hand. Schlämme aus Industriekläranlagen werden hier nicht berück-
sichtigt.
2.2 Klärschlamm im Rechtssystem
Die Entsorgung von Klärschlamm richtet sich nach der Umweltschutz- und nach der Ge-
wässerschutzgesetzgebung:
a) Gemäss Art. 31b Abs. 1 erster Satz des Umweltschutzgesetzes (SR 814.01; abgekürzt
USG) werden Abfälle aus der öffentlichen Abwasserreinigung (Klärschlamm) von den
Kantonen entsorgt.
Die Entsorgung von Abfällen aus der öffentlichen Abwasserreinigung ist im Einführungs-
gesetz zur eidgenössischen Umweltschutzgesetzgebung (sGS 672.1; abgekürzt EG-
USG) den politischen Gemeinden übertragen worden (vgl. Art. 44 Bst. c EG-USG). Dabei
ist berücksichtigt worden, dass bereits die öffentliche Abwasserreinigung im Aufgabenbe-
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reich der politischen Gemeinden liegt und es folgerichtig ist, denselben Gemeinwesen
auch die Entsorgung der dabei anfallenden Abfälle zuzuweisen.1
b) Die Gewässerschutz-Verordnung (SR 814.201; abgekürzt GSchV) enthält in einem
eigenen Kapitel Bestimmungen über die Entsorgung von Klärschlamm (Art. 18 ff. GSchV).
Nach Art. 18 GSchV erstellen die Kantone einen Klärschlamm-Entsorgungsplan und pas-
sen ihn in den fachlich gebotenen Zeitabständen den neuen Erfordernissen an (Abs. 1).
Der Entsorgungsplan legt mindestens fest, wie der Klärschlamm der zentralen Abwasser-
reinigungsanlagen entsorgt werden soll und welche Massnahmen, einschliesslich der
Erstellung und Änderung von Anlagen, die der Entsorgung des Klärschlamms dienen, bis
zu welchem Zeitpunkt erforderlich sind (Abs. 2). Er ist öffentlich zugänglich (Abs. 3).
Nach Art. 6 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
(sGS 752.2) erlässt die Regierung den Klärschlamm-Entsorgungsplan (Abs. 1). Die zu-
ständige Stelle des Kantons erteilt die Zustimmung für eine vom Klärschlamm-
Entsorgungsplan abweichende Entsorgung. Sie hört die Behörde des Empfängerkantons
an, wenn der Klärschlamm in einem anderen Kanton entsorgt werden soll (Abs. 2 und Art.
21 Abs. 4 GSchV).
Im Kanton St. Gallen bestand der Klärschlamm-Entsorgungsplan bis anhin aus dem Kon-
zept für die landwirtschaftliche Klärschlammverwertung (RRB 1994/579) und dem Klär-
schlamm-Konzept 94. Im Klärschlamm-Konzept 94 wurden fünf Regionen (Klärschlamm-
Regionen) festgelegt und die einzelnen politischen Gemeinden diesen Klärschlamm-
Regionen zugeordnet (vgl. dazu die nachfolgende Ziff. 2.3).
c) Klärschlamm enthält neben Nährstoffen wie Phosphor, Stickstoff und organischen Stof-
fen viele unerwünschte Substanzen wie Schwermetalle, organische Schadstoffe, Mikro-
verunreinigungen (z.B. Medikamentenrückstände, Hormone) und Krankheitserreger. Aus
Risikogründen gilt seit 1. Oktober 2006 ein bundesweites Verwendungsverbot in der
landwirtschaftlichen Nutzung (vgl. Ziff. 5 Anhang 2.6 der Chemikalien-Risikoreduktions-
Verordnung; SR 814.81). Statt der direkten Verwertung in der Landwirtschaft muss Klär-
schlamm nun fachgerecht entsorgt werden; entweder in Anlagen zur Schlammverbren-
nung, in Kehrichtverbrennungsanlagen oder nach einer Trocknung als Zusatzbrennstoff in
Zementwerken.
Die Inhaber von ARA müssen dafür sorgen, dass die Qualität des Klärschlamms in den
fachlich gebotenen Zeitabständen untersucht wird (Art. 20 GSchV). Auch wenn der Klär-
schlamm heute verbrannt wird, ist eine periodische Untersuchung auf Schadstoffe wichtig,
da ein erhöhter Gehalt an unerwünschten Stoffen wichtige Hinweise über Schadstoffemit-
tenten im Einzugsgebiet einer ARA liefert.
1 vgl. auch Tschannen, Kommentar zum USG, Zürich 2000, N 14 zu Art. 31b
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2.3 Klärschlamm-Konzept 94
Im Klärschlamm-Konzept 94 stand vorallem die Entsorgungssicherheit im Zentrum. Das
Konzept legte einen Massnahmenplan für die geordnete und umweltgerechte Klär-
schlammentsorgung im Kanton St. Gallen fest. Es umfasste fünf Regionen. Mit diesem
Konzept wurde der sich damals abzeichnende Ausstieg aus der landwirtschaftlichen Ver-
wertung vorbereitet.
Zehn Jahre später - im Jahr 2005 - konnte die Regierung feststellen, dass die nach dem
Klärschlammkonzept getroffenen Massnahmen in den Gemeinden und Regionen gut um-
gesetzt worden waren und sich bestens bewährten. Die Regierung hat deshalb auf die
Einsetzung einer kantonalen Klärschlamm-Kommission endgültig verzichtet. Das Baude-
partement wurde jedoch beauftragt, die Entwicklung im Klärschlammbereich weiter zu
beobachten und das Klärschlamm-Konzept im Rahmen der kantonalen Abfallplanung in
den Klärschlamm-Entsorgungsplan zu überführen und nötigenfalls anzupassen (RRB
2005/19).
3. Situation der Klärschlammentsorgung im Kanton St.Gallen im Jahr 2011 (vgl. Beilagen 1 und 2)
3.1 Allgemeines
Im Jahr 2011 reinigten im Kanton St.Gallen 42 Abwasserreinigungsanlagen (ARA) der
öffentlichen Hand knapp 81 Mio. Kubikmeter Abwasser. Etwa 98 Prozent der St.Galler
Bevölkerung verfügen heute über einen ARA-Anschluss.
In diesen 42 ARA fielen im Betriebsjahr 2011 rund 617'000 Kubikmeter Frischschlamm
an. Durch Vergärung des Frischschlamms in speziellen Faultürmen auf der ARA wurden
9.7 Mio. Kubikmeter wertvolles Biogas gewonnen. Mit dem Gas produzierten die ARA in
Blockheizkraftwerken (BHKW) und Mikrogasturbinen neben Wärme auch 15,1 Gigawatt-
stunden Elektrizität, was dem durchschnittlichen Verbrauch von 4'900 Zweipersonen-
haushalten entspricht. Der gesamte Stromverbrauch der St.Galler ARA betrug im Jahr
2011 rund 30,1 GWh. Dies entspricht etwa zehn Prozent des Stromverbrauchs für öffent-
liche Aufgaben in den Gemeinden.
Der Eigenversorgungsgrad für Elektrizität lag im Jahr 2011 im Mittel über alle ARA im
Kanton bei knapp 50 Prozent. Für die einzelne ARA schwankt er – je nach Rahmenbedin-
gungen – zwischen 0 und 80 Prozent.
Verschiedene ARA nehmen zusätzliche energiereiche Abfälle an, um diese zusammen
mit dem Klärschlamm zu vergären und damit die Gasproduktion zu erhöhen (Co-
Vergärung).
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3.2 Entwässerungsanlagen
Mechanische Entwässerungsanlagen entziehen dem nassen Klärschlamm Wasser. Es
können Trockensubstanzgehalte von 20 bis 40 Prozent erreicht werden. Damit wird das
Klärschlammvolumen stark reduziert.
Gestützt auf das Klärschlamm-Konzept 94 wurde in den letzten 20 Jahren viel Geld in den
Aufbau der nötigen Anlagen investiert. So stehen heute über 14 inner- und zwei ausser-
kantonale Anlagen in Betrieb, in welchen der Klärschlamm der St.Galler ARA entwässert
wird.
Im Jahr 2011 wurden in den 16 Entwässerungsanlagen etwa 240'000 Kubikmeter nasser,
ausgefaulter Klärschlamm entwässert. Dabei entstanden rund 48'000 Kubikmeter entwäs-
serter Klärschlamm, in Trockensubstanz (TS) ausgedrückt rund 11‘500 Tonnen.
Die erforderlichen Kapazitäten zur Entwässerung des Klärschlamms sind vorhanden. Die
ARA-Betreiber ohne eigene Entwässerungsanlage sind dafür besorgt, dass die Entwässe-
rung ihres Klärschlamms weiterhin durch Abnahmeverträge sichergestellt ist.
3.3 Trocknungsanlagen
Bei der thermischen Trocknung wird der Wassergehalt des entwässerten Schlamms
durch Verdampfung weiter vermindert. Es können Trockensubstanzgehalte von über 90
Prozent erreicht werden.
51 Prozent des entwässerten Klärschlamms wurden ohne weitere Behandlung der ther-
mischen Verwertung zugeführt. Der Rest wurde in vier Trocknungsanlagen (zwei St.Galler
und zwei ausserkantonale Anlagen) weiter getrocknet und anschliessend grösstenteils als
Brennstoff im Zementwerk verwendet.
Auch hier bestehen mehrheitlich langjährige Verträge zwischen den Anlagebetreibern.
3.4 Verbrennungsanlagen
Im Jahr 2011 entstanden auf den St.Galler ARA 11'519 Tonnen Klärschlamm, ausge-
drückt in Trockensubstanz (TS). Dieser wurde schliesslich in fünf verschiedenen Anlagen
thermisch entsorgt. Der grösste Anteil – nämlich 46,4 Prozent – gelangte nach der Trock-
nung ins Zementwerk in Untervaz im Kanton Graubünden. Dort wird der getrocknete Klär-
schlamm als Ersatzbrennstoff für die Zementherstellung verwendet. 28,8 Prozent wurden
in der speziellen Schlammverbrennungsanlage (SVA, Wirbelschichtofen) des Zweckver-
bandes Abfallverwertung Bazenheid (ZAB) entsorgt. Der Rest wurde ins Kehrichtheiz-
kraftwerk (KHK) in St. Gallen (13,6%), in die Kehrichtverbrennungsanlage (KVA) in Buchs
(9,0%) und in die zürcherische Anlage in Hinwil (2,2%) geliefert.
Tabelle 1 zeigt Angaben zu den verbrannten Abfall- und Klärschlammmengen im Jahr
2011 für die drei St.Galler Abfallanlagen. Der Anteil Klärschlamm, der in die ausserkanto-
nale KVA Hinwil gelangte, betrug lediglich 2,2 Prozent und ist in der Tabelle nicht aufge-
führt.
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Tabelle 1: Kapazitäten und verbrannte Abfall- und Klärschlammmengen im Jahr 2011 in den Anlagen
im Kanton St.Gallen
SVA Bazenheid KVA Buchs KHK St.Gallen
Theoretische Jahreska-
pazität 1)
70'200 t 173'887 t 69'737 t
Gesamte verbrannte Ab-
fallmenge im 2011 66'892 t 204'719 t 72'779 t
Theoretische Auslastung der Anlage
95% 100% 100%
Verbrannter entwässerter
Klärschlamm im 2011 30'594 t
2) 4'430 t 5'500 t
Anteil Abfall aus dem
Einzugsgebiet der
Verbrennungsanlage
10'000 t
15%
53'227 t
26%
72'647
100%
1) gemäss Erhebungen Verband der Betreiber Schweizerischer Abfallverwertungsanlagen (VBSA)
2) thermisch behandelte Schlämme im 2011 (mehrheitlich kommunale Klärschlämme)
Kommentar zu Tabelle 1:
Alle Anlagen waren gut ausgelastet.
Am Standort Bazenheid werden sowohl eine Kehricht- als auch eine Schlammverbren-
nungsanlage (SVA) betrieben. In der Schlammverbrennungsanlage können entwässer-
te, teilgetrocknete oder getrocknete Schlämme aus kommunalen oder industriellen
Kläranlagen thermisch behandelt werden. Darüber hinaus eignet sich die Wirbel-
schichttechnologie auch für die thermische Behandlung von Biomasse oder Ersatz-
brennstoffen. Zum Entsorgungsgebiet der Schlammverbrennungsanlage Bazenheid
gehört auch der ganze Kanton Thurgau. Zwischen den Entsorgungsorganisationen be-
stehen längerfristige Zusammenarbeitsverträge.
Die KVA in Buchs und die SVA in Bazenheid nahmen grosse Mengen Abfall von aus-
serhalb ihrer Einzugsgebiete an. Zahlen aus früheren Jahren zeigen, dass die Abfall-
mengen aus dem eigenen Einzugsgebiet stagnieren oder eher sinken, hingegen die
ausserhalb des eigenen Gebietes angenommenen Mengen steigen. Gemäss St.Galler
Abfallplanung sind die St.Galler Verbrennungsanlagen verpflichtet, in erster Priorität
die Abfälle aus dem eigenen Einzugsgebiet anzunehmen und zu verbrennen.
Neben den drei St.Galler Abfallanlagen (Bazenheid, Buchs, St.Gallen) ist der Abwasser-
verband Altenrhein (AVA) ein wichtiger Abnehmer von Klärschlamm. Er verarbeitet so-
wohl flüssigen Klärschlamm in nicht ausgefaulter und in ausgefaulter Form als auch ent-
wässerten Klärschlamm. Der Schlammentsorgungsverbund Altenrhein (SEVA) besteht
seit 1992. Dem Verbund sind 17 Kläranlagen angeschlossen. Über die Klärschlamm In-
teressensgemeinschaft Ost (KIGO) werden die Schlämme von weiteren Anlagen entsorgt
(vgl. Kap. 4). Im Jahr 2011 nahm der AVA insgesamt 6'362 Tonnen Klärschlamm (Tro-
ckensubstanz) zur Trocknung an und lieferte den getrockneten Schlamm als Ersatzbrenn-
stoff ins Zementwerk. Die Jahreskapazität der Trocknungsanlage des AVA beträgt 7'500
Tonnen Trockensubstanz.
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3.5 Fazit Ist-Situation
Die Klärschlammentsorgung im Kanton St.Gallen erfolgt heute geordnet und gesetzes-
konform, dies auch dank der guten Umsetzung des Klärschlamm-Konzeptes 94. Es be-
stehen zurzeit genügend Kapazitäten bei den Entwässerungs- und Trocknungsanlagen.
Zwischen den Betreibern solcher Anlagen und den Klärschlammlieferanten bestehen in
der Regel langjährige Abnahmeverträge, die die Entsorgungssicherheit gewährleisten.
Die Endabnehmer von Klärschlamm arbeiten heute eng zusammen und erreichen da-
durch eine gute Koordination und Optimierung der Transporte und der Verbrennungska-
pazitäten. Mit den Anlagen in Bazenheid, St.Gallen und Buchs stehen im Kanton
St.Gallen aktuell genügend Verbrennungskapazitäten für die Entsorgung des Klär-
schlamms der 42 St.Galler ARA zur Verfügung.
4. Regionale Zusammenarbeit (vgl. Beilage 3)
Die Rahmenbedingungen für die Klärschlammentsorgung haben sich in der Ostschweiz in
jüngster Zeit geändert. Einerseits sind Vorbehalte gegen die gemäss dem alten Klär-
schlamm-Konzept 94 verlangte Zuordnung der einzelnen ARA zu jeweils einer Aufberei-
tungs- und Entsorgungsanlage vorgebracht worden. Anderseits haben sich die Klär-
schlammabnehmer untereinander organisiert und arbeiten heute über die Kantonsgren-
zen hinaus eng zusammen. So haben sich der Abwasserverband Altenrhein (AVA), der
Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid (ZAB) und die Landi Aachtal Genossenschaft
in Oberaach TG in der Klärschlamm Interessengemeinschaft Ost (KIGO) zusammenge-
schlossen. Erklärtes Ziel der KIGO ist es, eine optimale Koordination von Verarbeitungs-
kapazitäten und Transporten sowie eine sichere und kostengünstige Entsorgung zu errei-
chen. Mit der im Jahr 2008 in Betrieb genommenen Schlammverbrennungsanlage des
ZAB leisten diese drei Partner einen wichtigen Beitrag zur Entsorgungssicherheit für Klär-
schlamm im Kanton St.Gallen und in der Ostschweiz.
In der KIGO wurden im Jahr 2011 rund 13'413 Tonnen Klärschlamm (TS) verarbeitet.
Dies sind 77 Prozent des in den Kantonen Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrho-
den, St.Gallen und Thurgau anfallenden Klärschlamms.
Auch die anderen Entsorgungsanlagen arbeiten zusammen. So sind das KHK in St.Gallen
und die KVA in Buchs, Trimmis (GR) und Niederurnen (GL) seit 2008 zum Verbund ther-
mischer Verwertungsanlagen Ostschweiz (VTV) zusammengeschlossen. Die im VTV ver-
bundenen Parteien wollen mit vereinten Kräften die Abfallentsorgung im Einzugsgebiet
der vier Anlagen sicherstellen.
Verschiedene St.Galler ARA-Betreiber arbeiten schon seit vielen Jahren mit Klär-
schlammabnehmern in Nachbarkantonen zusammen. Ein Beispiel dafür ist die gute Zu-
sammenarbeit der Abwasserverbände aus dem Linthgebiet und dem Seeztal mit dem
Abwasserverband Glarnerland.
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5. Neue Rahmenbedingungen für die Klärschlammentsorgung
5.1 Phosphor-Rückgewinnung
Phosphor ist für alle biologischen Organismen essenziell. Als Bestandteil mineralischer
Dünger ist Phosphat neben Stickstoff und Kalium eines der Hauptnährelemente. 90 Pro-
zent des geförderten Phosphors wird zur Herstellung von Düngern verwendet. Phosphor
ist jedoch eine nicht erneuerbare Ressource. Man rechnet, dass die natürlichen Phos-
phorvorkommen (Marokko, China, USA) in maximal 130 Jahren erschöpft sind. In der
Schweiz bestehen keine natürlichen Phosphorvorkommen.
Im Klärschlamm sind grosse Mengen Phosphor gebunden, die heute nicht genutzt wer-
den. Die Phosphorbilanz für die Schweiz zeigt, dass die im Klärschlamm enthaltene
Menge Phosphor pro Jahr etwa gleich gross ist wie die mit Mineraldünger importierte
Menge (5'600 Tonnen). Durch das Schliessen dieses Kreislaufs könnten die Abhängigkeit
von Phosphorimporten deutlich verringert und die Lagerstätten geschont werden. Der
Bund plant deshalb mit der Revision der Technischen Verordnung über Abfälle vom
10. Dezember 1990 (TVA, SR 814.600) Anforderungen an die Phosphorrückgewinnung
für phosphorreiche Abfälle einzuführen (vgl. auch TVA-Revision, Konzeptbericht 2011,
BAFU Bern).
In der Abwasserreinigung kann Phosphor grundsätzlich aus dem Abwasser, dem Klär-
schlamm oder der Klärschlamm-Asche gewonnen werden. Noch sind die entsprechenden
Verfahren weder technisch ausgereift noch kostendeckend. Ein Verfahren, welches auch
in der Schweiz erprobt wird, ist die Rückgewinnung aus der Klärschlamm-Asche. Sie soll
dabei grundsätzlich in Form von Dünger oder in Form von anderen Sekundärrohstoffen
bis hin zu Elementarphosphor möglich sein. Entsprechende Verfahren sollen auch in der
Schweiz getestet werden.
Damit bei der Phosphorrückgewinnung eine genügend hohe Ausbeute erzielt werden
kann, muss der Klärschlamm allein oder zusammen mit anderen phosphorhaltigen Abfäl-
len in gesonderten Verbrennungsanlagen thermisch behandelt werden (Monoverbren-
nung). Das Verbrennen des Klärschlamms in Zementwerken oder die Entsorgung in der
Kehrichtverbrennung ist ohne vorgängige Behandlung nicht mehr möglich.
Zurzeit ist eine Arbeitsgruppe des Bundes daran, einen Entwurf einer gesamtrevidierten
TVA zu erarbeiten. Nach Planung des BAFU ist die Inkraftsetzung der überarbeiteten TVA
nicht vor Ende 2015 zu erwarten. Nach den heutigen Vorstellungen der Arbeitsgruppe
sollen die Inhaber von Klärschlamm in der TVA mit einer Übergangsfrist von einigen Jah-
ren verpflichtet werden, Phosphor zurückzugewinnen oder die Entsorgung so zu gestal-
ten, dass eine Rückgewinnung zu einem späteren Zeitpunkt möglich ist. Das bedeutet,
dass phosphorreiche Klärschlamm-Asche aus einer Monoverbrennung separat zwischen-
gelagert werden muss.
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5.2 Auswirkungen auf den Kanton St.Gallen
Wird in der TVA die Pflicht zur Rückgewinnung von Phosphor aus phosphorreichen Abfäl-
len eingeführt, ist im Kanton St.Gallen nach heutigen Gesichtspunkten nur die Schlamm-
verbrennungsanlage des ZAB in Bazenheid (Wirbelschichtverbrennung) für die Verbren-
nung von Klärschlamm nach den dann voraussichtlich geltenden Kriterien geeignet. Eine
Verbrennung von Klärschlamm im KHK St.Gallen, in den KVA Buchs und Hinwil oder im
Zementwerk in Untervaz wäre nicht mehr möglich.
Die Schlammverbrennungsanlage des ZAB steht seit Ende 2008 in Betrieb. Sie eignet
sich generell zur Mineralisierung von phosphorhaltigen organischen Abfällen (zum Bei-
spiel kommunale Klärschlämme, tierische Abfälle oder andere phosphorhaltige Abfälle).
Die phosphorhaltige Asche aus der Wirbelschichtlinie wird bereits heute auf der Deponie
Burgauerfeld in einem separaten Kompartiment so zwischengelagert, dass die weiterge-
hende Nutzung bis hin zur Rückgewinnung des Phosphors zu einem späteren Zeitpunkt
möglich ist.
Dank der Zusammenarbeit im Rahmen der Klärschlamm Interessengemeinschaft Ost
(KIGO) und der eingesetzten verschiedenen Technologien (Entwässerungen, Trocknun-
gen, Spezialverbrennungen) bestehen im Kanton St.Gallen heute schon ausreichende
Behandlungsmöglichkeiten und -kapazitäten für den im Kanton anfallenden Klärschlamm.
Diese genügen aus heutiger Sicht den geplanten Anforderungen an die Rückgewinnung
von Phosphor.
6. Absicht des Kantons St.Gallen
Eine intensive kantonale Koordination – so wie sie der Kanton in den 90er-Jahren bei der
Umsetzung des Klärschlamm-Konzeptes 94 vornahm – ist heute weder erwünscht noch
nötig. Die Entsorgung des Klärschlamms ist gesichert und erfolgt gesetzeskonform. Der
Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012 bildet daher die aktuelle Situation der Entsorgungs-
wege für Klärschlamm im Kanton ab (Stand 2011).
Der Kanton steht mit den Beteiligten im Kontakt und beobachtet die Entwicklung im Klär-
schlammbereich. Nach Art. 6 Abs. 2 des Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewäs-
serschutzgesetzgebung (sGS 752.2) erteilt die zuständige Stelle des Kantons (AFU) die
Zustimmung für eine vom Klärschlamm-Entsorgungsplan abweichende Entsorgung. Das
AFU ist deshalb bei geplanten Änderungen bei der Klärschlammbehandlung und -
entsorgung frühzeitig einzubeziehen. Es behält sich vor, die Zustimmung zu verweigern
oder mit Auflagen zu verbinden, beispielsweise bei sich abzeichnenden Überkapazitäten
bei den Behandlungsanlagen oder bei unnötig langen Transportwegen.
Die ARA-Betreiber müssen für eine reibungslose Entsorgung ihres Klärschlamms besorgt
sein. Es ist wichtig, dass die Behandlung und Verwertung des Klärschlamms langfristig
mit Abnahmeverträgen sichergestellt bleiben.
Heute werden 66 Prozent des im Kanton St.Gallen anfallenden Klärschlamms innerhalb
der KIGO verarbeitet. 25 Prozent werden in den Anlagen in Buchs, Hinwil und St.Gallen
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thermisch verwertet und 9 Prozent gelangen über die ausserkantonalen Trocknungsanla-
gen in Bilten und Chur in das Zementwerk Untervaz. Für diese Entsorgungswege müssen
Alternativen gefunden werden, falls in einigen Jahren die neuen Regelungen für eine
Phosphorrückgewinnung in Kraft treten. Bei Bedarf sind entsprechende Kapazitäten in
Anlagen im Kanton St.Gallen vorhanden.
Die Klärschlammabnehmer kennen die Absichten des Bundes und sind aufgefordert, sich
auf die neuen Rahmenbedingungen vorzubereiten.
7. Zusammenfassung und weiteres Vorgehen
Das Klärschlamm-Konzept 94 wurde gut umgesetzt und die Klärschlamm-Entsorgung im
Kanton St.Gallen ist heute sichergestellt und erfolgt gesetzeskonform und geordnet.
Für die Entwässerung und Trocknung des Klärschlamms aus den St.Galler Kläranlagen
stehen heute vorwiegend in innerkantonalen und einzelnen grenznahen ausserkantonalen
Anlagen genügend Kapazitäten zur Verfügung.
Die Entsorgung des St.Galler Klärschlamms in Verbrennungsanlagen im Kanton St.Gallen
hat gegenüber der Entsorgung von Abfall von ausserhalb des Einzugsgebietes der jewei-
ligen Anlage prioritär zu erfolgen. Unter Berücksichtigung dieses Grundsatzes bestehen
im Kanton genügend Behandlungskapazitäten für den Klärschlamm aus den St.Galler
ARA. Dies gilt auch dann, wenn mit der bevorstehenden Revision der technischen Ver-
ordnung über Abfälle (TVA) gesetzliche Anforderungen an die Rückgewinnung von Phos-
phor aus Klärschlamm eingeführt werden, die eine sogenannte Mono- oder Spezial-
verbrennung erfordern.
Zwischen den Klärschlammlieferanten (einzelne ARA), den Betreibern von Entwässe-
rungs- und Trocknungsanlagen und den Endabnehmern (Verbrennungsanlagen) beste-
hen in der Regel langjährige Abnahmeverträge, die die Entsorgungssicherheit gewährleis-
ten.
Die Hauptentsorger von Klärschlamm haben sich untereinander organisiert und arbeiten
eng zusammen. Dadurch wird eine bessere Koordination beim Transport und bei den
Verbrennungskapazitäten erreicht. Eine Koordination durch den Kanton ist aus heutiger
Sicht nicht erforderlich.
Bei der Rückgewinnung von Phosphor aus Klärschlamm sind viele Fragen zu möglichen
Verfahren noch nicht geklärt, sodass eine ökologisch-wirtschaftliche Gesamtbeurteilung
derzeit nicht möglich ist. Mit fundierten Erfahrungen aus ersten grosstechnischen Anwen-
dungen ist erst in einigen Jahren zu rechnen.
Der Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012 bildet die aktuelle Situation der Entsorgungswe-
ge für Klärschlamm im Kanton ab. Sie ist in der Karte " Klärschlamm-Entsorgung im Kan-
ton St.Gallen im 2011" abgebildet (Beilage 2). Das Schema gilt als Grundlage für die Klär-
schlamm-Entsorgung in den nächsten Jahren. Wesentliche Abweichungen erfordern die
Zustimmung des kantonalen Amtes für Umwelt und Energie (AFU).
Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012
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Da die Behandlungs- und Verwertungsanlagen in Bazenheid und Altenrhein auch Klär-
schlamm aus angrenzenden Kantonen verarbeiten, zeigt eine weitere Karte die entspre-
chenden Entsorgungswege auch für die Kantone Thurgau und beide Appenzell (Beilage
3).
Das AFU überprüft den Klärschlamm-Entsorgungsplan periodisch und passt ihn unter
Einbezug der Beteiligten nötigenfalls an. Insbesondere werden die Entwicklungen zur
Phosphorrückgewinnung aus Klärschlamm genau verfolgt. Im Bedarfsfall behält sich das
AFU vor, Massnahmen zu treffen, dies beispielsweise bei sich abzeichnenden Überkapa-
zitäten bei den Behandlungsanlagen oder bei unnötig langen Transportwegen.
Das Klärschlamm-Konzept 94 wird durch den Klärschlamm-Entsorgungsplan 2012 abge-
löst.
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Abkürzungen und Begriffe
Abkürzungen:
ARA: Abwasserreinigungsanlage der öffentlichen Hand
AVA: Abwasserverband Altenrhein
BAFU: Bundesamt für Umwelt
GSchVG: Vollzugsgesetz zur eidgenössischen Gewässerschutzgesetzgebung
GSchV: Gewässerschutzverordnung
KHK: Kehrichtheizkraftwerk
KIGO: Klärschlamm Interessengemeinschaft Ost
KVA: Kehrichtverbrennungsanlage
OGO: Obstverwertung Oberaach TG
SVA: Schlammverbrennungsanlage
TA: Trocknungsanlage
TVA: Technische Verordnung über Abfälle
USG: Umweltschutzgesetz
VTV: Verbund thermischer Verwertungsanlagen Ostschweiz
ZAB: Zweckverband Abfallverwertung Bazenheid
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Begriffe:
Entwässerungsanlagen: Mit mechanischen Entwässerungsanlagen kann Schlamm mit 20
bis 40 Prozent Trockensubstanz erzeugt werden. Diese mechanische Abtrennung dient
zur Reduktion des Klärschlammvolumens. Damit können Transportwege reduziert und
Kosten eingespart werden.
Frischschlamm ist die Summe aller bei der Abwasserreinigung anfallenden unbehandel-
ten Schlämme. Der Frischschlamm ist geruchsintensiv und hat einen hohen organischen
Anteil. Der Frischlamm hat einen durchschnittlichen Trockensubstanzgehalt von 4 Pro-
zent.
Klärschlamm: Als eigentlichen Klärschlamm bezeichnet man den nassen Schlamm nach
der Faulung (Vergärung). Der mittlere Trockensubstanzgehalt beträgt 6 Prozent.
Klärschlammbehandlung: Dies ist eine Aufbereitung des Klärschlamms, welche für die
nachfolgende Verwertung bzw. Entsorgung notwendig ist (Entwässerung, Trocknung).
Der Volumenreduktion kommt dabei besondere Bedeutung zu.
Trocknungsanlagen
In der thermischen Trocknung wird der Wassergehalt von entwässertem Schlamm durch
Verdampfung weiter vermindert. Es können Trockensubstanzgehalte mit >90 Prozent
erreicht werden.
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Kanton St.Gallen: Klärschlamm-Entsorgungunsplan 2012 Beilage 1
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