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1.1
Inhalt Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht ........................................................ 1.7
Stufenbau nach der derogatorischen Kraft .............................................. 1.9
Gewaltentrennung ................................................................................ 1.11
Verwaltungsbehörde (Def) .................................................................... 1.13
Selbstverwaltungsbehörden .................................................................. 1.15
Beleihung-Beliehener ............................................................................ 1.17
Legalitätsprinzip .................................................................................... 1.19
Geschlossenheit des Rechtsquellensystems der österreichischen
Bundesverfassung ................................................................................. 1.21
1.2
Verordnung ........................................................................................... 1.23
ordnungsgemäße Kundmachung einer Verordnung............................... 1.25
Bescheid ............................................................................................... 1.27
faktische Amtshandlung – AuvBZ .......................................................... 1.29
Weisung ................................................................................................ 1.31
Anwendungsvorrang ............................................................................. 1.33
Effizienzgebot ....................................................................................... 1.35
Diskriminierungsverbot ......................................................................... 1.37
Zugang zu Tribunal ................................................................................ 1.39
rechtsstaatliches Verfahren ................................................................... 1.41
Adhäsionsmaterie ................................................................................. 1.43
1.3
Bedarfskompetenz ................................................................................ 1.45
Abweichung von bundesgesetzlichen Bedarfsgesetzen.......................... 1.47
Art 133 Z 4 Behörden ............................................................................ 1.49
UVS ....................................................................................................... 1.51
Asylgerichtshof ..................................................................................... 1.53
gesetzlicher Richter ............................................................................... 1.55
Tribunal ................................................................................................ 1.57
fair trial ................................................................................................. 1.59
Anklageprinzip ...................................................................................... 1.61
EGVG – Überblick .................................................................................. 1.63
EGVG – Anwendungsbereich ................................................................. 1.65
1.4
Verfahren der Bundesminister – Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.67
Abgabenangelegenheiten – Anwendung der
Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.69
EGVG – Ausnahmen vom Anwendungsbereich der
Verwaltungsverfahrensgesetze ............................................................. 1.71
Art II EGVG ............................................................................................ 1.73
Art III EGVG ........................................................................................... 1.75
Offizialmaxime ...................................................................................... 1.77
Mitwirkungspflicht (der Parteien im Verwaltungsverfahren) ................. 1.79
„Grundsatz der materiellen Wahrheit“ .................................................. 1.81
Manuduktionspflicht ............................................................................. 1.83
1.5
arbiträre Ordnung ................................................................................. 1.85
Parteiengehör ....................................................................................... 1.87
Relevanzprüfung ................................................................................... 1.89
Beweismittel ......................................................................................... 1.91
Mindeststandard – eines rechtsstaatlichen Verfahrens ......................... 1.93
Zuständigkeit – allgemein ...................................................................... 1.95
sachliche Zuständigkeit ......................................................................... 1.97
Zuständigkeitsstrukturen und Instanzenzüge......................................... 1.99
mittelbare Bundesverwaltung ............................................................. 1.101
unmittelbare Bundesverwaltung ......................................................... 1.103
Landesverwaltung ............................................................................... 1.105
1.6
Gemeindeverwaltung .......................................................................... 1.107
Bescheidbeschwerde .......................................................................... 1.109
örtliche Zuständigkeit.......................................................................... 1.111
feste Zuständigkeit .............................................................................. 1.113
Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation – Intimierung (=Intimation)
– Stellvetretung ieS ............................................................................. 1.115
Amtswegigkeit .................................................................................... 1.117
Zuständigkeitskonkurrenz ................................................................... 1.119
Zuständigkeitskonflikt ......................................................................... 1.121
Bindungskonflikt ................................................................................. 1.123
Befangenheitsgründe .......................................................................... 1.125
1.7
Relevanzprüfung ................................................................................. 1.127
Ablehnungsrecht ................................................................................. 1.129
Kapitel 1 Verwaltungsverfahrensrecht
1.12
v.a. Art 94 B-VG
1) Eine Behörde muss entw Gericht od Verwaltungsbehörde sein.
2) Weisungen zwischen den beiden Arten von Behörden sind
verfassungswidrig.
3) Ein Instanzenzug zwischen ihnen ist ausgeschlossen. (vgl aber
sukzessive Kompetenz)
1.14
Behörde die nicht mit den drei richterlichen Garantien der Bundesverfassung
(Art 87, 88 B-VG):
1) Unabhängigkeit
2) Unabsetzbarkeit
3) Unversetzbarkeit
ausgestattet ist.
Es gibt:
1) Bundes-
2) Landes-
3) Selbstverwaltungsbehörden
1.16
Ihnen sind verfassungsmäßig od einfachgesetzlich bestimmte
Angelegenheiten zur 1) eigenverantwortlichen 2) autonomen
3) weisungsfreien Besorgung zugewiesen.
Es gibt:
1) Territoriale (Gemeinden)
2) Soziale (Krankenkassen, Hauptverband der Sozialversicherungsträger)
3) Berufliche (verschiedene Kammern)
Selbstverwaltungsbehörden.
Sie müssen gem Art 120b (1) B-VG staatlicher Kontrolle unterstehen.
Sozialpartnerschaft Art 120a (2) B-VG
1.18
Private, die aufgrund gesetzlicher Ermächtigung „imperium“ verliehen
bekommen haben, um:
1) Vos
2) Bescheide
3) Faktische Amtshandlungen
Setzen zu können.
Bsp: OENB, ASFINAG, Austro-Control, die meisten Regulierungsbehörden.
1.20
Art 18 (1) B-VG
Das Gesetz muss Grundlage, nicht bloß Schranke des
verwaltungsbehördlichen Handelns sein.
1.22
Verwaltungsbehörden dürfen nur in Rechtsformen tätig werden, die das B-VG
zur Verfügung stellt.
1) Verordnung
2) Bescheid
3) Faktische Amtshandlung
4) Weisung.
Mischformen sind verfassungswidrig.
(normalerweise: falsa demonstratio non nocet)
1.24
- Generell abstrakter Akt einer Verwaltungsbehörde, der
- Nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen
- Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität).
Art 18 (2) B-VG: von jeder Verwaltungsbehörde, außer Kollegialbehörden mit
richterlichem Einschlag gem Art 133 Z 4 B-VG
Vos sind ordnungsgemäß kundzumachen.
Rechtswidrige Vos (widersprechen einer übergeordneten Norm) können vom
- VwGH gem 131 (1) B-VG u/od vom
- VfGH gem 144 (1) B-VG aufgehoben werden.
1.26
Art 89 (1) B-VG
1) Bei Bestehen von Kundmachungsvorschriften, wenn diese
eingehalten wurden (vgl Art 139 (3) lit c B-VG).
2) Ansonsten, wenn sie „ortsüblich“ kundgemacht wurde.
a. Wenn nicht einmal ein „Mindestmaß an Publizität“, also die
Möglichkeit der Kenntnisnahme durch die
Rechtsunterworfenen, gegeben ist absolute Nichtigkeit
b. Ansonsten: relative Nichtigkeit
1.28
Individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde, der
nach außen an Rechtsunterworfene gerichtet ist und diesen
Rechte u/od Pflichten verschafft (Normativität)
Keine generelle Ermächtigung (vgl zur VO Art 18 (2) B-VG), darf daher nur
erlassen werden, wenn einfachgesetzlich vorgesehen ist.
Form: § 62 (1) AVG
Rechtswidrige Bescheide erwachsen in Rechtskraft, können jedoch vom
VwGH (Art 131 (1) B-VG) u/od vom
VfGH (Art 144 (1) B-VG) aufgehoben werden.
1.30
individuell-konkreter Akt einer Verwaltungsbehörde mit dem
Rechtsunterworfenen ein
Befehl erteilt wird (Konsequenzen zu erwarten) oder diesen
gegenüber
Zwang ausgeübt wird.
stark verkürztes Verfahren (nicht förmlich)
darf nur gesetzt werden, wenn es ausdrücklich in Gesetz vorgesehen
ist.
bei Widerspruch zu einer übergeordneten Norm
Maßnahmenbeschwerde gem Art 129a (1) Z2 B-VG iVm 67a Z 2
AVG an den örtlich zuständigen UVS.
1.32
generell-abstrakt (Verwaltungsverordnung, Erlass) oder
individuell-konkreter Akt eines Staatsorgans
im Innenverhältnis an ein untergeordnetes Staatsorgan gerichtete
Verhaltensanweisung.
Art 20 (1) B-VG
Weisungen müssen befolgt werden, außer sie wurden
1) von einem unzuständigen Organ erteilt oder
2) die Befolgung würde einen strafgesetzwidrigen Erfolg herbeiführen
(Kernbereich des richterlichen Strafrechts)
1.34
Gemeinschaftsrecht besteht autonom neben dem nationalen Recht.
Unmittelbar anwendbares Gemeinschaftsrecht genießt Anwendungsvorrang.
dh: jede Behörde hat das nationale Recht auf Vereinbarkeit mit dem
Gemeinschaftsrecht zu prüfen und gegebenenfalls unangewendet zu lassen
(vgl „Costa/Enel“ und „Simenthal“).
1.36
nationale Verfahrensordnungen dürfen keine Möglichkeit bieten
Gemeinschaftsrecht zu unterlaufen.
(vgl „Deutscher Tafelwein“)
vgl Anwendungsgebot: Verpflichtung zur Herstellung des
gemeinschaftsrechtlich gebotenen Rechtszustandes
[im AVG derzeit nicht möglich]
1.38
=Äquivalenzgrundsatz
1) Mitgliedstaaten dürfen für den Vollzug von Gemeinschaftsrecht keine
ungünstigeren verfahrensrechtlichen Regeln als nationales Recht
schaffen.
2) Mitgliedstaatliche Behörden müssen nationales Verfahrensrecht
diskriminierungsfrei anwenden.
1.40
Art 234 EGV
Die Rechtsunterworfenen müssen letztendlich die Möglichkeit haben ein
Tribunal anzurufen.
Konformität mit dem Gemeinschaftsrecht gewährleistet.
1.42
ist gewährleistet unter der Beachtung der rechtsstaatlichen
Verfahrensgrundsätze:
1) Verhältnismäßigkeitsgebot
2) Rechtssicherheit
3) Vertrauensschutz
4) Wahrung des rechtlichen Gehörs (audiatur et altera pars)
5) Begründungspflicht für behördliche Entscheidungen
1.44
Verwaltungsverfahrensrecht Adhäsionsmaterie
dh: jener Gesetzgeber, der verfassungsrechtlich zur Regelung bestimmter
Angelegenheiten zuständig ist, ist auch für die dazugehörigen
verfahrensrechtlichen Bestimmungen zuständig.
vgl aber „Bedarfskompetenz“!
1.46
Art 11 (2) B-VG: Der Bundesgesetzgeber darf Angelegenheiten des
1) Verwaltungs-
2) Verwaltungsstraf- und des
3) Verwaltungsvollstreckungsverfahrens
gesetzlich regeln, wenn er einheitliche Vorschriften für nötig erachtet.
auch wenn diese Angelegenheiten nach dem Adhäsionsprinzip in die
Gesetzgebungskompetenz der Länder fallen würde.
Bsp: EGVG, AVG, VStG, und VVG
1.48
gem Art 11 (2) B-VG dürfen Bundes- und Landesgesetzgeber Abweichungen
normieren „soweit diese zur Regelung des Gegenstandes erforderlich sind“.
Dies ist nach der VfGH Judikatur nur zulässig wenn die Abweichungen
1) durch „besondere Umstände“ begründet bzw
2) „unerlässlich“ sind.
1.50
„Kollegialbehörden mit richterlichem Einschlag“ – letztinstanzliche
Verwaltungsbehörden mit mindestens einem Richter des
Aktivstandes.
Dürfen durch einfaches Bundes- od Landesgesetz eingerichtet und
weisungsfrei gestellt werden (Art 20 (2) Z 3 B-VG).
Gegen ihre Bescheide ist eine Beschwerde an den VwGH nur zulässig,
wenn sie einfachgesetzlich ausdrücklich vorgesehen ist
(Art 133 Z 4 B-VG)
1.52
UVS sind Verwaltungsbehörden iSd B-VG, erfüllen aber die Kriterien eines
Tribunals iSd EMRK und des Art 234 EGV.
Sie sind
1) Berufungsbehörde in administrativen Verwaltungssachen (Art 129a
(1) Z 1 B-VG, § 51 (1) VStG)
2) entscheiden über Anträge und Berufungen, die ihnen
einfachgesetzlich zugewiesen sind (Art 129a (1) Z 3 B-VG, 67a Z 1
AVG) und über
3) Beschwerden gegen faktische Amtshandlungen – AuvBZ
(„Maßnahmenbeschwerde“ - vgl Art 129a (1) Z 2 B-VG, 67a Z 2 AVG.
1.56
Art 83 (2) B-VG Recht auf Verfahren vor gesetzlichem Richter ist verletzt,
wenn eine Behörde:
1) sich eine Zuständigkeit anmaßt
2) gesetzeswidrig besetzt ist
3) eine Sachentscheidung gesetzeswidriger Weise verweigert
4) eine Strafe ohne gesetzliche Grundlage bzw nach Verjährung
verhängt oder
5) gegen die Vorlagepflicht des Art 234 (3) EGV verstößt.
1.58
jedes durch generelle Rechtsvorschrift eingerichtete und gegenüber der
Exekutive und den Verfahrensbeteiligten unabhängige gesetzlich auf
mindestens 3 Jahre bestellte Organ.
Art 6 EMRK als Verfassungsgrundrecht
1.60
Aus Art 6 EMRK abgeleitete Verfahrensgrundrechte auf
1) ein faires Verfahren
2) Entscheidung in angemessener Frist
3) Öffentlichkeit des Verfahrens
4) möglichst ungehinderte Zugänglichkeit des Tribunals
5) Unschuldsvermutung
6) Mindeststandard an Verteidigungsrechten
a. persönliche Verhandlungsteilnahme
b. Gehör
c. Waffengleichheit
d. wirksame Verteidigung
1.62
1) Recht des Beschuldigten auf Parteistellung
(von VfGH aus Art 90 (2) B-VG abgeleitet).
2) Verbot des Zwangs zur Selbstbezichtigung
1.64
EGVG
Art I -- Anwendungsbereich
Art II -- Begriffsdefinitionen
Art III -- 4 Regelungen des Verwaltungsstrafrechts
1.66
Art I EGVG
Verwaltungsverfahrensgesetze werden nur auf behördliche
Verfahren angewandt, die auf Bescheiderlassung abzielen.
enumerativ umschriebener Anwendungsbereich –
Behörden namentlich genannt – Art I (2) EGVG
1.68
Art I (3) EGVG
AVG, VStG, VVG sind anwendbar, wenn der Bundesminister
1) erstinstanzliche Behörde oder
2) sachlich in Betracht kommende Oberbehörde oder
3) Berufungsbehörde ist, wenn und soweit die unmittelbar
untergeordnete Instanz nach einem dieser Verfahrensgesetze
vorgegangen ist.
1.70
Art I (3) EGVG
außer es ist ausdrücklich anderes bestimmt, finden die
Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung
§ 78 AVG
1.72
Art I EGVG
(4) in Abgabenangelegenheiten, außer § 78 AVG oder ausdrücklich
anderes bestimmt
1) dienstrechtliche Verfahren
2) Durchführung von Wahlen
3) Volksbegehren
4) Volksabstimmungen
5) Disziplinarverfahren
6) Prüfungen
1.76
4 Regelungen des materiellen Verwaltungsstrafrechts:
1) Winkelschreiberei
2) Schwarzfahren
3) rassistisches Verhalten
4) Verbreitung nationalsozialistischen Gedankenguts
insb 4) nur subsidiär zu gerichtlichen Strafdrohungen
Verständigungspflicht
1.78
§ 39 (2) AVG
„Untersuchungsgrundsatz“
soweit Verwaltungsverfahrensvorschriften nichts anderes bestimmen
herrscht in Einleitungs- und Ermittlungsverfahren amtswegiger
Prozessbetrieb
o es bedarf zwar keiner Beweisanträge, in der Praxis ist dies
allerdings sehr anzuraten.
o siehe auch: „Mitwirkungspflicht“
1.80
Trotz Offizialmaxime trifft die Parteien nach der Jud eine Mitwirkungspflicht
insb für Sachverhaltselemente, die
1) in der Sphäre des Einschreiters liegen und für die erhebende
Verwaltungsbehörde schwer oder nicht zugänglich sind.
2) erhöhte Mitwirkungspflicht für Befreiungstatbestände und
Sachverhalte mit Auslandsbezug.
1.82
abgeleitet aus den §§ 39 (2) iVm 37 AVG:
Ziel des verwaltungsbehördlichen Handelns ist die Feststellung des wahren
Sachverhalts.
„Außer Streit gestelltes“ ist auch nachzuprüfen.
1.84
§ 13a AVG
Unvertretenen sind Anleitungen zur Vornahme der beabsichtigten
Verfahrenshandlungen zu erteilen und sie sind über die unmittelbaren Folgen
zu belehren.
1.86
im Verwaltungsverfahren gelten an und für sich nicht die allgemeinen Gebote
der
1) Unmittelbarkeit
2) Mündlichkeit
3) Öffentlichkeit
vgl aber §§ 67d ff AVG
für UVS – Verfahren
1.88
zB: §§ 37, 45 (3), 65 AVG
Gelegenheit sich zu äußern 1) zur Sache 2) den Anträgen anderer 3) dem
Ergebnis der Erhebung. wenn völlig vernachlässigt: Willkür Verletzung des
Gleichheitssatzes Art 7 B-VG, § 2 StGG, Art 6 EMRK, vom EuGH erkannte
„natürliche Rechtsgrundsätze der Mitgliedstaaten“.
wird saniert, wenn
1) im erstinstanzlichen - mit Berufung angefochtenen – Bescheid die
Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens dargelegt sind bzw
2) im Berufungsverfahren Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben
wird. vgl: Relevanzprüfung
1.90
in einer verwaltungsgerichtlichen Beschwerde muss dargelegt werden, daß
die Verletzung (vgl: Parteiengehör) Einfluss auf das Bescheidergebnis
hatte.
1.92
keine abschließende Aufzählung im AVG.
alles was geeignet erscheint [§ 46 AVG]
Daher sind auch zulässig:
1) von unzuständigen Behörden Ermitteltes
2) durch Rechtsverletzungen zustande Gekommenes
3) von einem agent provocateur od
4) einem Zeugen vom Hörensagen Stammendes
- alle Beweismittel objektiv gleichwertig.
Ausnahme: öffentliche Urkunden
1.94
nach der Jud sind auch in den Verfahren in denen die einheitlichen
Verwaltungsverfahrensgesetze keine Anwendung finden die wichtigsten
Grundsätze des AVG zu beachten.
Bsp:
Parteiengehör
Ausschluss wegen Befangenheit
Begründungspflicht für Bescheide
Wiederaufnahme des Verfahrens
als Mindeststandard zu beachten.kann sowohl verfassungsrechtlich als
auch gemeinschaftsrechtlich geboten sein.
1.96
„gesetzliche Ermächtigung eines Organs bestimmte Rechtsakte zu setzen“
innerhalb der Zuständigkeitsverteilung im B-VG in Grundzügen:
Gesetzgebung
Gerichtsbarkeit
Verwaltung
legt der einfache Gesetzgeber detaillierte Behördenzuständigkeiten fest.
Wird so eine Zuständigkeitsfestlegung verletzt, ist eine Beschwerde an den
VfGH (Art 83 (2) B-VG) als auch an den VwGH möglich.
1.98
„gesetzlicher Aufgabenbereich einer Behörde“
AVG: §§ 1-6 bloß subsidiäre Zuständigkeitsregelungen
Regelfall: Materiengesetz
Zuständigkeitsvereinbarungen sind nicht zulässig:
keine Prorogation im Verwaltungsverfahren
1.100
in Grundzügen verfassungsrechtlich vorgegeben:
1) mittelbare Bundesverwaltung
2) unmittelbare Bundesverwaltung
3) Landesverwaltung
4) Gemeindeverwaltung
nach Erschöpfung des Instanzenzuges: Bescheidbeschwerde an
VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG u/od
VfGH (Art 144 (1) B-VG.
1.102
1) 1. Instanz:
Bezirksverwaltungsbehörde (Statutarstadt/Bezirkshauptmannschaft)
oder die Bundespolizeibehörde – wenn ausdrücklich zur Besorgung
der Angelegenheit berufen.
2) 2. (und meist letzte) Instanz ist der Landeshauptmann
(Art 102 (1) B-VG)
Durch einfaches Bundes- od Landesgesetz können die UVS zuständig gemacht
werden (Art 129a (1) Z 3 B-VG).
Bsp: ua Betriebsanlagengenehmigunngsverfahren nach AWG, ForstG, GewO,
IG-L, WRG etc als Berufungsbehörde.
1.104
in allen Instanzen eigens eingerichtete Bundesbehörden.
Ist nur in den in Art 102 (2) B-VG genannten Angelegenheiten zulässig.
Bsp: Sicherheitsverwaltung:
BundespolizeidirektionSicherheitsdirektionBMI
1.106
in I. Instanz ist idR die Bezirksverwaltungsbehörde,
in II. und letzter Instanz die Landesregierung sachlich zuständig ( Art 101 (1)
B-VG).
die UVS können durch einfaches Bundes- od Landesgesetz zuständig gemacht
werden ( Art 129a (1) Z 3 B-VG).
[in manchen Bundesländern zB im Bereich der Vergabekontrolle]
1.108
In Angelegenheiten der Gemeindeverwaltung im eigenen Wirkungsbereich ist
in I. Instanz der der Bürgermeister und in II. Instanz grundsätzlich der
Gemeinderat zuständig ( Art 118 (5) B-VG).
gegen Entscheidungen der höchsten Gemeindeinstanz ist die Vorstellung an
die Aufsichtsbehörde (LReg u/od Bezirkshauptmannschaft) möglich.
Diese entscheidet nur kassatorisch (Art 119a (5) B-VG).
1.110
nach Erschöpfung des Instanzenzuges ist die Bescheidbeschwerde an
VwGH (Art 131 (1) Z 1 B-VG) u/od an den
VfGH (Art 144 (1) B-VG).
1.112
normative Beziehung einer Rechtssache zu einem bestimmten Gebiet. Bestehen keine materiengesetzlichen Regelungen, so richtet sie sich nach § 3 AVG: bei Sachen die sich a) auf ein unbewegliches Gut beziehen, nach dessen Lage. b) auf einen Betrieb od eine Unternehmung beziehen, nach deren Ort c)in sonstigen Sachen
(Hauptwohn-) Sitz
Ort des Aufenthalts
letzter inländischer (Hauptwohn-) Sitz
letzter Aufenthalt
bei Gefahr in Verzug – der Anlass zum Einschreiten
d) ist so die Zuständigkeit nicht ergründbar, ist die sachlich in Betracht kommende oberste Behörde örtlich zuständig.
1.114
gemäß Art 83 (2) B-VG, dem „Grundsatz der festen
Zuständigkeitsverteilung im Verwaltungsverfahren“ Hat jede Partei
das verfassungsrechtlich gewährleistetes Recht, daß ihre
Angelegenheit nur von der zuständigen Behörde behandelt wird.
Bescheide einer unzuständigen Behörde können im Instanzenzug
angefochten werden und auch
nach Eintritt der Rechtskraft noch innerhalb von 3 Jahren nach
Erlassung von der sachlich in Betracht kommenden Oberbehörde für
nichtig erklärt werden (§ 68 (4) iVm (5) AVG).
1.115
Devolution – Delegation – Mandat – Arrogation –
Intimierung (=Intimation) – Stellvetretung ieS
1.116
Devolution: Übergang der Zuständigkeit ohne Willensakt des
zuständigen Organs.
Delegation: Übertragung der Zuständigkeit durch den Willensakt des
primär zuständigen Organs auf ein anderes Organ (nur zulässig, wenn
ausdrücklich gesetzlich vorgesehen – ansonsten gilt: „potestas
delegata non delegatur“).
Mandat: Ermächtigung zur Entscheidung „im Namen“ des
übertragenden Organs.
Arrogation: Behörde zieht durch einen Willensakt eine fremde
Zuständigkeit an sich. Bedarf gesetzlicher Grundlage-zB § 14 (2) SPG.
Intimierung: eine untergeordnete Behörde verkündet die Bescheide
der erlassenden Behörde.
Stellvertretung ieS: Organwalter lässt sich vertreten - keine
Zuständigkeitsänderung – da entscheidendes Organ gleich bleibt.
1.118
insb: § 6 (1) AVG: Verwaltungsbehörden haben ihre sachliche und
örtliche Zuständigkeit in jeder Lage des Verfahrens von Amts wegen
wahrzunehmen.
ist die Behörde unzuständig, hat sie „ohne unnötigen Aufschub auf
Gefahr des Einschreiters“ an die zuständige Stelle weiterzuleiten
(Auch Berufungsbehörden).
erfolgt die Weiterleitung postalisch und innerhalb aufrechter Frist,
kommt ihr das Postenlaufprivileg des § 33 (3) AVG zu.
1.120
liegt vor, wenn Verwaltungsbehörden mit gleichem sachlichen, aber
unterschiedlichem örtlichen Wirkungsbereich zuständig sind.
§ 4 (1) AVG sieht vor „einvernehmliches Vorgehen“ vor, wenn nicht
materiengesetzlich anderes bestimmt ist. beide Behörden erlassen
aufeinander abgestimmte Bescheide.
Ist ein Einvernehmen nicht herzustellen, geht die Zuständigkeit zur
Sachentscheidung gem § 4 (2) AVG auf die sachlich in Betracht kommende
gemeinsame Oberbehörde über (wenn es eine solche gibt).
unterscheide von der Zuständigkeitskonkurrenz, den
Zuständigkeitskonflikt!
1.122
eine Verwaltungsbehörde ist tatsächlich zuständig.
positiver Kompetenzkonflikt: eine od mehrere andere
Verwaltungsbehörden beanspruchen (in derselben Hauptsache)
ebenfalls die Zuständigkeit.
negativer Kompetenzkonflikt: mehrere (auch die tatsächlich
zuständige) Verwaltungsbehörde lehnen ihre Zuständigkeit ab.
§ 5 AVG: sachlich in Betracht kommende gemeinsame Oberbehörde
entscheidet welche Zuständig ist.
Art 138 B-VG: Bei Konflikt zw Bundes- u Landesbehörden od zw
Behörden zweier Länder, kann der VfGH zur Entscheidung angerufen
werden.
ansonsten: nur durch Bekämpfung der Bescheide bei VfGH u VwGH
wegen Unzuständigkeit od VwGH wegen Säumnis.
1.124
wenn eine Behörde eine Vorfrage behandelt, die in einem anderen
Verfahren als Hauptfrage behandelt wurde
und sich rechtswidrigerweise nicht an die rechtskräftige Entscheidung der
anderen Behörde hält.
rechtskräftig: wenn zB schon ein bindender Bescheid an die selbe Partei
ergangen ist (in Spruch, nicht in der Begründung!)
wenn 2 Verfahren gleichzeitig anhängig gemacht werden: kann die Behörde
die Vorfrage auch selbst beurteilen od das Verfahren nach § 38 AVG
aussetzen. Das somit ausgesetzte Verfahren kann keine Rechtswirkungen
entfalten (strittig).
Ein subjektives Recht auf Aussetzung nach § 38 AVG besteht nicht.
1.126
Organwalter haben sich von Amts wegen der Ausübung ihres Amtes zu
enthalten und ihre Vertretung zu veranlassen, wenn
1. sie selbst, ein Angehöriger gem § 36a, ein Pflegebefohlener od von
ihnen Besachwalteter beteiligt sind;
2. sie Bevollmächtigter einer Partei waren od sind;
3. sonst wichtige Gründe vorliegen, ihre volle Unbefangenheit in Frage
zu stellen;
4. in Berufungsverfahren sie an der Entscheidung der I. Instanz
mitgewirkt haben (gilt nicht für Sachverständige)
1.128
Befangenheit
Der VwGH prüft in einem allfälligen Beschwerdevefahren, ob die
Befangenheit das Bescheidergebnis hätte beeinflussen können.
Die Beteiligung eines Organs im Berufungsverfahren, das an der Erstellung
des angefochtenen Bescheids mitgewirkt hat ist nach Jud immer relevant.
nur bei Gefahr im Verzug hat das befangene Organ gem § 7 (2) AVG die
„unaufschiebbaren Amtshandlungen“ selbst vorzunehmen.
also jene Amtshandlungen die zur Verhinderung der betreffenden Gefahr
geeignet, notwendig und unaufschiebbar sind.
1.130
anders als im Zivil- und Strafverfahren kein subjektives
Ablehnungsrecht der Parteien oder Beteiligten.
Sie können nur das Organ selbst oder den zur Wahrung der
Dienstaufsicht berufenen Vorgesetzten auf Befangenheitsgründe
hinweisen.
Setzung einer Amtshandlung durch ein befangenes Organ stellt
einen Verfahrensmangel dar, der in der Berufung bzw Beschwerde
beachtlich und auch verfassungsrechtlich bedenklich sein kann.