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Folie 1Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Das neue Chemikalienrecht
Informationsveranstaltung für ApothekerInnen desKantons Basel-Stadt
22. November 2005
Folie 2Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Das Kantonale Laboratorium
Gesundheitsdepartement
Gesundheitsdienste Gesundheitsschutz Gesundheitsversorgung
Veterinäramt Kant. Laboratorium Inst. für Rechtsmedizin
Konsumentenschutz Anlagensicherheit
Folie 3Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Übersicht der Rechtstexte
Landwirtschaftsgesetz (1998)
Chemikaliengesetz (2000)Umweltschutzgesetz (1983)
Chemikalienverordnung (ChemV)Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV)
Biozidprodukteverordnung (VBP)Chemikalien-Ein-und-Ausfuhr-Verordnung (ChemEAV)
usw.
FachbewilligungsverordnungenVerordnung über Sachkenntnis
usw.
Gesetze
Bundesratsverordnungen
Departementsverordnungen
Pflanzenschutzmittelverordnung (PSMV)
Folie 4Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Grundsatz
Selbstkontrolle
Herstellerin: Jede natürliche oder juristische Person, die Stoffe oder Zubereitungen beruflich oder gewerblich herstellt, gewinnt oder zu beruflichen oder gewerblichen Zwecken einführt.
Art. 5 ChemG:Wer als Herstellerin Stoffe oder Zubereitungen in Verkehr bringt, muss dafür sorgen, dass diese das Leben und die Gesundheit nicht gefährden.
• Beurteilung und Einstufung• Verpackung• Kennzeichnung• Sicherheitsdatenblatt
Folie 5Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Inverkehrbringen von Chemikalien
Einstufung
Die gefährlichen Eigenschaften von Stoffen und Zubereitungen:
Gesundheitsgefährdungen:
- Akute Gefährdungen- Chronische Wirkungen- Lokale Wirkungen- CMR-Eigenschaften- Spezielle Wirkungen
Physikalisch-chemi-sche Eigenschaften:
- Entzündbarkeit- Explosionsgefahr- Brandfördernd
Umweltgefährdungen:
- Gewässer- Ozonschicht- Boden- Tiere- Pflanzen
Folie 6Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Inverkehrbringen von Chemikalien
Einstufung
Ziel der Einstufung ist die Festlegung der Gefährlichkeitsmerkmale und der Gefahrenhinweise (R-Sätze).
ExplosionsgefährlichBrandförderndHochentzündlichLeicht entzündlichEntzündlich
Sehr giftigGiftigGesundheitsschädlichÄtzend ReizendSensibilisierendKrebserzeugendErbgutveränderndFortpflanzungsgefährdend
Umweltgefährlich
Folie 7Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Inverkehrbringen von Chemikalien
Einstufung
Ziel der Einstufung ist die Festlegung der Gefährlichkeitsmerkmale und der Gefahrenhinweise (R-Sätze).
R10, R11, R12 (Entzündlichkeit); R1, R2, R3… (Explosions-gefährlichkeit); usw.
R26, R27, R28 (sehr giftig); R34, R35 (ätzend); R42, R43 (sensibilisierend); R40, R45, R49 (krebserzeugend); usw.
R50, R51, R52, R53 (Umweltgefährlichkeit – Gewässer)R59 (Umweltgefährlichkeit – Ozon)
• 68 R-Sätze• 57 mögliche Kombinationen
Folie 8Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Einstufung
• Grundlage: EU-Richtlinie 67/548/EWG und 99/45/EG• Alte Stoffe (Stoffe, die zwischen 1971 und 1981 in der EU auf dem Markt waren):
- Einstufung mit zugänglichen Daten• Neue Stoffe (Stoffe, die nach 1981 in Verkehr gebracht wurden):
- Einstufung basiert auf Daten einer technischen Beschreibung• Zubereitungen
- Ergebnisse von Prüfungen (physikalisch-chemische Eigenschaften)- Berechnungsverfahren oder Erfahrung am Menschen (gesundheitsgefährdende und umweltgefährliche Eigenschaften)
Folie 9Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Einstufungsbeispiele
Schwefelsäure (Lösung)
Offizielle EU-Einstufung:C; R35 Konz. 15%Xi; R36/38 5% Konz. < 15%
Früher:GK 2 Konz. 10%GK 3 3% Konz. < 10%GK 4 1% Konz. < 3%GK 5 0% < Konz. < 1%
Nickel
Offizielle EU-Einstufung:Carc. Cat. 3; R40R43
Früher:Giftklassefrei
Folie 10Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Beispiele
• Chloroform:- Frühere Einstufung: Giftklasse 1*- Offizielle EU-Einstufung:
Xn; R22-48/20/22 - Xi; R38 - Carc. Cat. 3; R40
- Verwendungsverbot nach Anhang 1.3 ChemRRV
Folie 11Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Beispiele
• Pfeffersprays:- Frühere Einstufung: Giftklasse 3- Wirkstoff ist Capsaicin- Capsaicin ist ein alter Stoff- Keine offizielle Einstufung von Capsaicin- Hersteller dürfen zugängliche Daten für die Einstufung
brauchen
- In den meisten Fällen weisen die Pfeffersprays keine Gefahrensymbole auf
Giftklasse3 ?
Folie 12Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Kennzeichnung
Gefährlichkeitsmerkmaleund R-Sätze
Einstufung
Gefahrensymbole, Gefahrenbezeichnungen,R-Sätze und Sicherheitsratschläge (S-Sätze)
Kennzeichnung
E
Explosionsgefährlich
F+
Hochentzündlich
F
Leicht entzündlich
O
Brandfördernd
T+
Sehr giftig
T
Giftig
Xn
Gesundheitsschädlich
C
Ätzend
Xi
Reizend
N
Umweltgefährlich
Folie 13Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Kennzeichnung
Notwendige Angabe in der Kennzeichnung:
• Name des Stoffes oder der Zubereitung• Name, Adresse und Telefonnummer der Herstellerin• Gefahrensymbole und –bezeichnungen• R- und S-Sätze• Chemische Bezeichnung der gefährlichen Inhaltsstoffe• EG-Nummer (nur für Stoffe)• Füllmenge (nur für Publikumsprodukte)• Allfällige Zusatzkennzeichnung nach Anhang I ChemV• Verbot irreführender Kennzeichnung (z.B. umweltfreundlich)
In zwei Amtssprachen
Folie 14Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
WC-Reiniger – Nettoyant WC, 500ml
Gefahrenhinweise (R-Sätze)R35 Verursacht schwere Verätzungen.
Provoque de graves brûlures.
Sicherheitsratschläge (S-Sätze)S2 Darf nicht in die Hände von Kindern gelangen.
Conserver hors de portée des enfants.S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser
abspülen und Arzt konsultieren.En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste.
S30 Niemals Wasser dazugiessen.Ne jamais verser de l'eau dans ce produit.
KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11
Enthält / contient:
Schwefelsäure Acide sulfurique
Ätzend/corrosif
C
Kennzeichnung
Folie 15Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Verpackung
Grundsatz: Bei der Lagerung und beim Transport keine Gefahr für Mensch und Umwelt.
Für gefährliche Publikumsprodukte:• Die Neugierde von Kindern darf nicht gefördert werden• Die Konsumentinnen und Konsumenten dürfen nicht irregeführt
werden• Verpackungen mit Chemikalien dürfen nicht mit Verpackungen von
Lebensmitteln, Kosmetika, Heilmitteln oder Futtermitteln verwechselt werden können
Folie 16Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Verpackung
Kindersichere Verschlüsse:
T, giftig
C, ätzend
Xn, gesundheitsschädlichmit R65
>1% Dichlormethan>3% Methanol
Tastbare Gefahrenhinweise:
T, giftig
C, ätzend
Xn, gesundheitsschädlich
F+, hochentzündlich
F, leicht entzündlich
Folie 17Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
SicherheitsdatenblätterSicherheitsdatenblätter müssen erstellt werden:
• Für gefährliche Stoffe und Zubereitungen• Für Zubereitungen mit mehr als 1% bzw. mehr als 0.2% (gasförmige Zubereitungen) eines gesundheitsgefährdenden oder umweltgefährlichen Stoffes• Stoffe, für welche einen MAK-Wert festgelegt wurde
16 Kapitel mit Informationen zu folgenden Themen:• Zusammensetzung • Mögliche Gefahren• Erste-Hilfe-Massnahmen• Handhabung und Lagerung• Schutzausrüstung• Entsorgung• Transport• usw.
Folie 18Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Inverkehrbringen von Chemikalien
Meldung, Anmeldung, Mitteilung
• Neue Stoffe: Anmeldung mit umfassendem Dossier, Inverkehrbringen erst nach der Anmeldung
• Alte Stoffe und Zubereitungen: Meldung ins Produkteregister spätestens 3 Monate nach dem Inverkehrbringen
Ab 10 kg/Jahr Ab 100 kg/Jahr
Alte Stoffe und Zubereitungen mit T+, T, CMR (Kategorien 1, 2, 3)
Alle übrigen gefährlichen alten Stoffe und Zubereitungen (ausser R10 oder F) sowie Publikumsprodukte mit gefährlichen Inhaltsstoffen
Folie 19Kanton Basel-Stadt
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Inverkehrbringen von Chemikalien
Vergleich mit dem alten Recht (Publikumsprodukte)
• Giftgesetzgebung:- Anmeldung vor dem Inverkehrbringen- Einstufung durch das BAG- Kennzeichnungshinweise durch BAG angegeben
• Chemikaliengesetzgebung:- Meldung nach dem Inverkehrbringen- Einstufung und Kennzeichnung im Rahmen der Selbstkontrolle
Liberalisierung für Grosskonzerne, komplizierteres Inverkehrbringen für Kleinbetriebe
Folie 20Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Inverkehrbringen von Chemikalien
Vergleich mit dem alten Recht (Publikumsprodukte)
lokale Wirkungen
systemische Wirkungen
T+
T
Xn
C
Xi
1 2 3 4 5 frei1*
T
Folie 21Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Fallstudie
Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung
Annahme: Die Lösung wird mittels NaOH-Pellets vorbereitet.
• Die Apotheke ist Herstellerin einer Zubereitung
1. Einstufung
• Offizielle EU-Einstufung von NaOH:5 % ≤ Konz. ≤ 100 %: C; R352 % ≤ Konz. < 5 %: C; R340.5% ≤ Konz. < 2 %: Xi; R36-38
• Folgende S-Sätze möglich: S1/2-26-37/39-45
Folie 22Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Fallstudie
2. Verpackung• Falls die Lösung eine Konzentration > 2% beinhaltet, muss die Verpackung einen kindersicheren Verschluss und einen tastbaren Gefahrenhinweis aufweisen.• Für eine kleinere Konzentration ist es nicht erforderlich
Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung
3. Kennzeichnung• Name, Adresse, Telefonnummer der Herstellerin• Gefahrenangaben, falls die Lösung mehr als 0.5% NaOH beinhaltet
4. Sicherheitsdatenblatt• Ein Sicherheitsdatenblatt ist ab einer Konzentration von 0.5%
NaOH zu erstellen
Folie 23Kanton Basel-Stadt
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Fallstudie
Natriumhydroxid – 4%ige-LösungHydroxide de sodium – solution 4%
R34 Verursacht Verätzungen. Provoque des brûlures.
S1/2 Unter Verschluss und für Kinder unzugänglich aufbewahren. Conserver sous clef et hors de portée des enfants.
S26 Bei Berührung mit den Augen sofort gründlich mit Wasser abspülen und Arzt konsultieren. En cas de contact avec les yeux, laver immédiatement et abondamment avec de l'eau et consulter un spécialiste.S37/39 Bei der Arbeit geeignete Schutzhandschuhe und Schutzbrille/Gesichtsschutz tragen. Porter des gants appropriés et un appareil de protection des yeux/du visageS45 Bei Unfall oder Unwohlsein sofort Arzt zuziehen (wenn möglich
dieses Etikett vorzeigen). En cas d’accident ou de malaise, consulter immédiatement un médecin (si possible lui montrer l’étiquette).
Enthält / contient:
NatriumhydroxidHydroxide de sodium
Ätzend/corrosif
C
KCB AG, Kannenfeldstr. 2, 4012 Basel, Tel. +41 61-385 25 11
Verkauf einer selbst vorbereiteten NaOH-Lösung
Folie 24Kanton Basel-Stadt
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Abgabebestimmungen
Besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen
E
F mit den R-Sätzen R15 oder R17(Reaktion mit Wasser unter Bildung hochentzündlicher Gase, Selbstentzündung an der Luft)
T+
T
C
N mit dem R-Satz 50/53(Sehr giftig für Wasserorganismen, kann in Gewässernlängerfristig schädliche Wirkung haben)
Chemikalien mit folgenden physikalisch-chemischen Eigenschaften:R1, R4, R5, R6, R16, R19, R44(diverse Explosionsgefährlichkeiten)
Chemikalien, die bestimmungsgemäss
der Selbstverteidigung dienen
Alte Produkte der Giftklasse 1 bis 3
Folie 25Kanton Basel-Stadt
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Abgabebestimmungen
Verkaufsverbot an Privatpersonen
Giftig mit den R-Sätzen R45, R 46, R 49, R 60 oder R 61 (krebserregende, erbgutverändernde oder fortpflanzungs-gefährdende Stoffe und Zubereitungen der Kategorien 1 und 2)
Nach altem Recht etikettierte Produkte der Giftklasse 1
Sehr giftig
T+
T
Folie 26Kanton Basel-Stadt
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Abgabebestimmungen
Aufzeichnung bei der Abgabe
T
C
E
Giftig
Ätzend mit demR-Satz R35
Explosionsgefährlich
Chemikalien, die bestimmungs-gemäss der Selbstverteidigung dienen
Aufzeichnungspflicht:Anhand eines Reisepasses oder einer Identitätskarte müssen folgende Daten aufgezeichnet werden:• Name und Adresse der Bezügerin• Name, Menge und Verwendungszwecke des Stoffes oder der Zubereitung• Datum der Abgabe
Folie 27Kanton Basel-Stadt
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Abgabebestimmungen
Aufzeichnung bei der Abgabe
• Aufzeichnungen möglich in Empfangsbestätigungsheften (für die ehemalige Giftklasse 3)
• Neue Hefte wurde vom BAG erarbeitet (Bestellungen beim Bundesamt für Bauten und Logistik bald (?) möglich)
• Die Kunden müssen mit ihren Unterschriften beweisen, dass sie die Chemikalien sachgerecht verwenden werden
• Die Aufzeichnungen müssen während 3 Jahren aufbewahrt werden
Informationspflicht• Bei der Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen
muss die Bezügerin über die erforderlichen Schutzmassnahmen und die vorschriftsgemässe Entsorgung angemessen informiert werden
Folie 28Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Abgabebestimmungen
Weitere Bestimmungen
• Die Selbstbedienung muss für besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen ausgeschlossen sein
• Die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen darf nur an mündige Personen erfolgen
• Die Abgabe von besonders gefährlichen Stoffen und Zubereitungen muss durch Anleitung einer Person mit einem Sachkenntnisnachweis erfolgen
• Wer besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen an Privat-personen verkauft, muss der kantonalen Behörde eine Ansprech-person mitteilen
Folie 29Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Abgabebestimmungen
Vergleich mit dem alten Recht
• Bezugsbewilligungen nicht mehr notwendig• Abgabeverbote leicht entschärft (Klasse 1* / CMR Kategorie 3)• Sachkenntnis statt allgemeine Giftbewilligung A• Sicherheitsdatenblätter werden wichtiger
Keine wichtigen Änderungen bei der Abgabe
Folie 30Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Umgangsbestimmungen
• So nicht!
Folie 31Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Umgangsbestimmungen
Pflichten des Verwenders
Massnahmen zum Schutz von Leben, Gesundheit und Umwelt treffen:
• Berücksichtigung der Hinweise auf Verpackung und Sicherheitsdatenblatt• Aufbewahrungspflicht der Sicherheitsdatenblätter• Ausbringen in die Umwelt nur soviel erforderlich, zum angegebenen Zweck• Beachtung von Verwendungsbeschränkungen und Verboten• Sichere Aufbewahrung:
- Vor gefährlichen Einwirkungen schützen - Trennung von Lebens-, Heil- und Futtermitteln- Trennung inkompatibler Chemikalien- Besonders gefährliche Chemikalien für Unbefugte unzugänglich
aufbewahren- Besonders gefährliche Chemikalien, die nicht in Originalverpackungen
sind, müssen den Bestimmungen der Verpackung und der Kennzeichnung entsprechen
Folie 32Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Umgangsbestimmungen
So auch nicht!
Folie 33Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Übergangsbestimmungen
Kennzeichnung
• Für Hersteller darf die alte Kennzeichnung noch bis zum 31. Juli 2006 eingesetzt werden• Für Abgabestellen wurde die Frist auf den 31. Juli 2007 festgelegt
Umgangsvorschriften
• Giftklassen 1-5 gefährliche Stoffe und Zubereitungen• Giftklassen 1-3 besonders gefährliche Stoffe und Zubereitungen• Giftklasse 2 T, C• Giftklasse 1 T+
Folie 34Kanton Basel-Stadt
GesundheitsdepartementGesundheitsschutz
Biozidprodukteverordnung
Neue Definition der Biozidprodukte
Art. 2 VBP:Wirkstoffe oder einen oder mehrere Wirkstoffe enthaltende Zubereitungen – in der Form, in der sie zur Verwenderin gelangen –, die dazu bestimmt sind, auf chemischem oder biologischem Weg Schadorganismen abzuschrecken, unschädlich zu machen, zu zerstören oder in anderer Weise zu bekämpfen oder Schädigungen durch Schadorganismen zu verhindern. Gegenstände, die solche Wirkstoffe enthalten oder freisetzen und die dazu bestimmt sind, auf Schadorganismen ausserhalb dieser Gegenstände einzuwirken, gelten als Biozidprodukte.
Neu: Repellents sind auch Biozidprodukte
Folie 35Kanton Basel-Stadt
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Kundeninformation
Faltprospekte
Folie 36Kanton Basel-Stadt
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Kundeninformation
Magnete
Folie 37Kanton Basel-Stadt
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Kundeninformation
• Bitte bedienen Sie sich!• Nachbestellung der Faltprospekte gratis möglich:
Bundesamt für Bauten und Logistik
Verkauf Bundespublikationen
3003 Bern
Tel. 031 325 50 00
Fax 031 325 50 09
Artikelnummer: 316.920.d