Post on 05-Apr-2015
transcript
Jugendliche Schönheitswünsche zwischen Ideal und Wirklichkeit –
Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen
an Kindern und Jugendlichen
Franziska SprecherDr. iur., Rechtsanwältin
Studienleiterin Gesundheits- und Medizinrecht an der Privaten Universität im Fürstentum Liechtenstein, UFL
10. Dezember 2012 Juristinnen Schweiz - Frauenbild und Schönheitsstreben
Juristische Grundlagen zu medizinischen Eingriffen
Voraussetzungen einer rechtsgültigen Einwilligung
Einwilligung bei Kindern und Jugendlichen
Behandlungsvertrag
Ärztin/Arzt
Regelungsvorschläge
Übersicht
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Ärztliche Heileingriff = Verletzung der physischen und psychischen Integrität (strafrechtlich relevante Körperverletzung)
Rechtfertigungsgrund: Einwilligung nach Aufklärung
Medizinische Massnahme ≠ nicht indizierte Eingriffe
Massgebend ist die mit einem ärztlichen Eingriff verbundene Absicht bzw. der damit verfolgte Zweck (Heilabsicht)
Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Schönheitsoperation = nicht indizierter Eingriff
Grundsatzfrage: Kann in einen medizinisch nicht indiziertenEingriff überhaupt rechtfertigend eingewilligt werden?Einfache Körperverletzung (reversible Eingriffe) Schwere Körperverletzung (bleibende Schäden/Veränderungen)
Schwere Körperverletzungen bedürfen für ihre Rechtfertigung einen «vernünftigen Grund» (z.B. Amputation bei drohender Lebensgefahr, Transplantation)
Schwere Körperverletzungen aus rein ästhetischen Gründen sind nur bei einem «vernünftigen Zweck» gerechtfertigt.
Ärztlicher Eingriff: juristische Grundlagen
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
?
Was ist gesellschaftlich akzeptierte Verschönerung
und wo beginnt die unvernünftige, nicht zu rechtfertigende
Entstellung?
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Voraussetzung einer rechtsgültigen Einwilligung
Ärztin/Arzt: Vollständige Aufklärung
Patientin/Patient: Urteilsfähigkeit (Art. 16 ZGB)
Aufklärung
Je invasiver, risikoreicher, unerprobter und nicht indiziert eine Massnahme ist, desto detaillierter muss die Aufklärung erfolgen
Urteilsfähigkeit ist die Fähigkeit, vernunftgemäss zu handelnist relativ und kann nur in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme beurteilt werden
Einwilligung
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Relativität der Urteilsfähigkeit
Je invasiver und je weniger indiziert eine Massnahme ist, desto höher sind die Anforderungen an die erforderliche Urteilsfähigkeit
(Bedeutung und Tragweite des Eingriffs)
Fazit:
Wer in Bezug auf eine konkrete medizinische Massnahme urteilsfähig ist, kann rechtsgültig in diese einwilligen, unabhängig vom Alter und von der Indikation der Massnahme
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Einwilligung
Mit Bezug auf einen bestimmten ärztlichen Eingriff für urteilsfähig befundene Kinder und Jugendliche
bestimmen selbst über medizinische Eingriffe
können in (gesellschaftlich akzeptierte) Schönheitsoperationen einwilligen
Urteilsfähige Kinder und Jugendliche
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Entscheid über medizinische Behandlung = höchstpersönliches Recht
Absolut höchstpersönliche Rechte (Vertretung ausgeschlossen)
Relativ höchstpersönliche Rechte (Vertretung möglich, Massstab ist das Wohl und das Interesse des Vertretenen)
Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Gesetzliche Vertreter entscheiden über ärztliche Eingriffe bei urteilsunfähigen Kindern und Jugendlichenkönnen nur in indizierte und zeitlich notwendige medizinische Massnahmen einwilligen
Keine Einwilligung von gesetzlichen Vertretern in nicht indizierte medizinische Massnahmen bei urteilsunfähigen Kindern
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Urteilsunfähige Kinder und Jugendliche
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
?Zahnkorrekturen
Segelohren
Ohrlochstechen
Beschneidungen
Einwilligung in medizinische Massnahme
≠ gültiger Abschluss des Behandlungsvertrag
GrundsatzDer Abschluss eines Behandlungsvertrags erfordert Handlungsfähigkeit resp. die Zustimmung der gesetzlichen Vertreter
Arztvertrag / Behandlungsvertrag
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Einschränkung
Urteilsfähige Unmündige können einen Behandlungsvertrag ohne Zustimmung der gesetzlichen Vertreter abschliessen:alltägliche und nicht kostspielige BehandlungenKostenübernahme durch Krankenkasse
Eltern müssen für medizinische Behandlungskosten nur im Rahmen ihrer Unterhaltspflichten aufkommen. Nicht indizierte medizinische Massnahmen fallen nicht unter die Unterhaltspflicht.
Keine Pflicht der Eltern zur Kostenübernahme von Schönheitsoperationen bei urteilsfähigen Jugendlichen
Arztvertrag / Behandlungsvertrag
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
?Was wenn der Jugendliche
über genügend eigenes Geld verfügt oder
die Eltern einwilligen und die OP finanzieren?
Grundsatz:Primum non nocere (Nichtschadens Grundsatz) ≠ Schöheits OP’s
Mängel im schweizerischen Recht:Kein Titelschutz für Plastische ChirurgieÄrztliche Richtlinien sehen kein Mindestalter vor
Möglichkeiten des geltenden Rechts erhöhte Sorgfalts- und Aufklärungspflichten Keine Pflicht zum Abschluss des Behandlungsvertrages
sowie: Verantwortungsbewusstsein und moralisch-ethische Selbstbeschränkung der Ärzte/innen
Ärztin / Arzt
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen
Geschützter Facharzttitel
Mindestalter für bestimmte Eingriffe
Pflicht zur psychologischen Beratung, Bedenkfrist
Ärztliches Standesrecht (fachliche Vorgaben, Verhaltenskodex)
Werbeverbot
Doch: Problematik wird zeitlich nur verschoben aber nicht gelöst.
De lege ferenda / Beispiel Österreich
Franziska Sprecher - Rechtliche Rahmenbedingungen von Schönheitsoperationen an Jugendlichen