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Informations Management & Consulting
1© IM&C GmbH · 22.09.2009
Präsentation GCP Engine für Corporate Transfer Pricing
Agenda
� Vorstellungsrunde
� Ausgangssituation – Business Case
� Gesetzliche Mitwirkungspflichten
� GAufzV und GCP
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� Zusammenfassung
Dr. Michael Joswig
� Geb. 02.04.1964 in Dortmund
� Studium an der Ruhr-Universität Bochum (Wirtschaftswissenschaften) und an der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster (Betriebswirtschaftslehre)
� Promotion an der Westfälischen Wilhelms-Universität, Münster, am Institut für Unternehmensrechnung und -besteuerung
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� 9 Jahre bei PricewaterhouseCoopers (bzw. Vorgängergesellschaften) in Düsseldorf, zuletzt als Wirtschaftsprüfer/Steuerberater/CPA
� Seit 5 Jahren Geschäftsführer/Partner der Dr. Klein Dr. Mönstermann + Partner GmbH (Wirtschaftsprüfungs- und Steuerberatungsgesellschaft) in Osnabrück
Diplom Wi-Ing. Fritz Wurm
� Geb. 11.09.1953 in Mannheim
� Studium an der TH Karlsruhe, Wirtschaftsingenieurwesen, Fachrichtung OR / Informatik
� 2 Jahre petrochemische und ölverarbeitende Industrie
� 8 Jahre bei SAP, zuletzt Koordinator für die internationalen Anforderungen
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� 8 Jahre bei SAP, zuletzt Koordinator für die internationalen Anforderungen an die Logistik (u.a. MRP II, US Tax, etc.)
� Seit 1991 Geschäftsführender Partner der IM&C GmbH in Wiesloch
Agenda
� Vorstellungsrunde
� Ausgangssituation – Business Case
� Gesetzliche Mitwirkungspflichten
� GAufzV und GCP
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� Zusammenfassung
Ausgangsituation
� Weltweit vernetzte Produktionsgesellschaften
� Starre Verrechnungspreisregelung
� Methode: Cost plus 5%
� Unzufriedenheit der Ergebnisverantwortlichen aufgrund der zu niedrigen Marge
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aufgrund der zu niedrigen Marge
� Marge extern oft höher
� Fehlende Motivation zum Verkauf im Verbund
� Möglicherweise teilweise auch gegenteilige Effekteund damit fehlende Motivation zum Einkauf im Verbund
Was ist GCP (1)
Reporting
BWGroup Costing Profitability (GCP) Engine
Ist
R/3 R/3 R/3
Master DATA
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� mögliche Systemarchitektur mit GCP
� Konsistente Daten- und Programmbasis für Ist / Plan / Simulation
Plan
Simulation
TransactionData
Was ist GCP (2)
� Im Unterschied zur SAP Software, die Daten kontenbezogen konsolidiert,betrachtet GCP die Daten bezogen auf die einzelnen Kosten- und Ergebnisobjekte (Supply- und Value Chain)
� Dabei werden keinerlei neue Daten benötigt, sondern die in SAP bereits vorhandenen Daten werden periodisch gerechnet und geeignet aufbereitet
� GCP schafft die Grundlage für sämtliche konzernweit relevanten
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� GCP schafft die Grundlage für sämtliche konzernweit relevanten Kostenbetrachtungen, Standortentscheidungen, Rentabilitätsentscheidungen sowie Risikoanalysen auf der Basis global ermittelter Werteketten
� GCP liefert die Daten für Verrechnungspreisanalysen und hilft, diese zu dokumentieren bzw. abrufbar zu machen. Gleiches gilt für die im letzten Punkt angeführten Entscheidungen
Parallele Bewertung und Kostenschichtungen in GCP
LOKAL
HISTORISCH
Lokale Kostenschichtungen in lokaler Währung
Lokale Kostenschichtungen in Konzernwährung30
10SAP
Legale Bewertung in lokaler Währung
Lokale Bewertung in Konzernwährung
Herstellkostenstruktur (gewälzt) Erlösstruktur (der Stufe)
G+ e.g. V+V + Bruttoerlös Erlös-schmälerungen= -fix variabel
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Gfix variabel
GLOBAL
Herstellkosten
e.g. V+V ZG + e.g. V+V
Kosten des Verkaufs
Konzernkostenschichtungen in Konzernwährung
+ Bruttoerlös Erlös-schmälerungen= -
31
Lokale Bewertung in Konzernwährung
Konzernbewertung in Konzernwährung
Gewinn nicht als Feld gespeichert
Nettoerlös
fix variabel
Business Case for GCP?
� Änderungen am Verrechnungspreissystem erwecken besonderes Interesse der Finanzbehörden
� GCP macht die konzernweite Wertschöpfungskette transparent und liefert damit schlüssig sämtliche konzerninternvorhandenen entscheidungsrelevanten Informationen, die für die Festlegung interner Verrechnungspreise notwendig sind
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die Festlegung interner Verrechnungspreise notwendig sind(Basis für die Entscheidungsfindung)
� Bei der dann erfolgten Festlegung der Verrechnungspreismethodehilft GCP gleichzeitig, die steuerlich relevanten Belangefür die Anforderungen an die Dokumentation von Verrechnungspreisen zu erfüllen bzw. abrufbar zu machen
Agenda
� Vorstellungsrunde
� Ausgangssituation – Business Case
� Gesetzliche Mitwirkungspflichten
� GAufzV und GCP
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� Zusammenfassung
Gesetzliche Mitwirkungspflichten im Steuerrecht (1)
� § 90 AO: Mitwirkungspflichten der Beteiligten
� § 90 Abs. 3 Sätze 2 und 3 AO: „Bei Sachverhalten, die Vorgänge mit Auslandsbezug betreffen, hat ein Steuerpflichtiger über die Art und den Inhalt seiner Geschäftsbeziehungen mit nahe stehenden Personen im Sinne des § 1 Abs. 2 AStG Aufzeichnungen zu erstellen. Die Aufzeichnungs-pflicht umfasst auch die wirtschaftlichen und rechtlichen Grundlagen für eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von
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eine den Grundsatz des Fremdvergleichs beachtende Vereinbarung von Preisen und anderen Geschäftsbedingungen mit den Nahestehenden.“
� § 1 Abs. 2 AStG => wesentliche Beteiligung, (beherrschender) Einfluss, eigenes Interesse
� § 90 Abs. 3 Satz 5 AO: „Um eine einheitliche Rechtsanwendung sicherzustellen, wird das BMF ermächtigt, mit Zustimmung des Bundes-rates durch Rechtsverordnung Art, Inhalt und Umfang der zu erstellenden Aufzeichnungen zu bestimmen.“ => Gewinnabgrenzungsaufzeichnungs-verordnung (GAufzV) => dazu später mehr
Gesetzliche Mitwirkungspflichten im Steuerrecht (2)
� § 162 AO: Schätzung von Besteuerungsgrundlagen
� Abs. 1 Satz 1:„Soweit die Finanzbehörde die Besteuerungsgrundlagen nicht ermitteln oder berechnen kann, hat sie sie zu schätzen .“
� Abs. 3 Sätze 1 und 2: „Verletzt ein Steuerpflichtiger seine Mitwirkungs-pflichten nach § 90 Abs. 3 AO dadurch, dass er Aufzeichnungen nicht vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen
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vorlegt, oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar …, so wird widerlegbar vermutet, dass seine im Inland steuerpflichtigen Einkünfte … höher als die von ihm erklärten Einkünfte sind. Hat in solchen Fällen die Finanzbehörde eine Schätzung vorzunehmen …, kann dieser Rahmen zu Lasten des Steuerpflichtigenausgeschöpft werden.“
� Abs. 4: „Legt ein Steuerpflichtiger Aufzeichnungen … nicht vor oder sind vorgelegte Aufzeichnungen im Wesentlichen unverwertbar, ist ein Zuschlag von 5.000 EUR festzusetzen. Der Zuschlag beträgt mindestens 5% und höchstens 10% des Mehrbetrags der Einkünfte …“
Gesetzliche Mitwirkungspflichten im Steuerrecht (3)
� Grundsätze für die Prüfung der Einkunftsabgrenzung zwischen nahe stehenden Personen mit grenzüberschreitenden Geschäftsbeziehungen in Bezug auf Ermittlungs- und Mitwirkungspflichten, Berichtigungen sowie auf Verständigungs- und EU-Schiedsverfahren (Verwaltungsgrundsätze-Verfahren = VG-Verf.):
� BMF-Schreiben vom 12.4.2005
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� Verwaltungsvorschrift => Bindungswirkung nur für die Finanzverwaltung
� aber: VG-Verf. enthält die Anforderungen , die die Finanzverwaltung an die Erfüllung der Aufzeichnungspflichten stellt.
Agenda
� Vorstellungsrunde
� Ausgangssituation – Business Case
� Gesetzliche Mitwirkungspflichten
� GAufzV und GCP
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� Zusammenfassung
GAufzV und GCP (1)
� GAufzV:
� § 1: Grundsätze der Aufzeichnungspflicht
� § 2: Art, Inhalt und Umfang der Aufzeichnungen
� § 3: Zeitnahe Erstellung von Aufzeichnungen bei außergewöhnlichenGeschäftsvorfällen
� § 4: Allgemein erforderliche Aufzeichnungen
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� § 4: Allgemein erforderliche Aufzeichnungen
� § 5: Erforderliche Aufzeichnungen in besonderen Fällen
� § 6: Anwendungsregelungen für kleinere Unternehmen und Steuer-pflichtige mit anderen als Gewinneinkünften
� § 7: Entsprechende Anwendung bei Betriebsstätten und Personengesell-schaften
GAufzV und GCP (2)
� § 2 Abs. 1 Satz 3 GAufzV: „Die Aufzeichnungen müssen es einem sachver-ständigen Dritten ermöglichen, innerhalb einer angemessenen Frist fest-zustellen, welche Sachverhalte der Steuerpflichtige im Zusammenhang mit seinen Geschäftsbeziehungen zu nahe stehenden Personen verwirklicht hat und ob und inwieweit er dabei den Fremdvergleichsgrundsatz beachtet hat.“
� Welche Sachverhalte?
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� Welche Sachverhalte?
� - Lieferscheine- Ausgangsrechnungen- Wareneingänge- Eingangsrechnungen
� bei Streckengeschäften und Dienstleistungen (Materialnummer):- Ausgangsrechnung- Eingangsrechnung
GAufzV und GCP (3)
� Sachverständiger Dritter und angemessene Frist :
� Conti ist mit GCP schneller als die Finanzbehörde mit SAP
� GCP liefert Informationen, die es der Finanzbehörde ermöglichen, die komplexen Intercompany-Sachverhalte nachzuvollziehen=> Die Finanzbehörde fühlt sich als sachverständiger Dritter
� Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatz es (dazu später)
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� Beachtung des Fremdvergleichsgrundsatz es (dazu später)
GAufzV und GCP (4)
� § 2 Abs. 2 Satz 2 GAufzV: „Der Steuerpflichtige hat aufzuzeichnen, weshalb er die angewandte Methode hinsichtlich der Art seiner Geschäfte und der sonstigen Verhältnisse für geeignet hält.“
� Eignung der angewandten Methode?
� GCP liefert die Basis zur Entscheidungsunterstützung und Hinterfragung für die jeweils angewandte Methode
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für die jeweils angewandte Methode
� Nachweis, dass zu einem vergleichbaren Preis auch extern verkauft wird-> günstige Wahl (höchster Preis)
� Nachweis über externe Daten kann von GCP nicht erbracht werden-> Dokumentenverwaltung, Formulare
� Nachweis der Kosten-> günstige Wahl (niedrigste Kosten)
� Nachweis der Gewinne-> günstige Wahl
GAufzV und GCP (5)
� § 2 Abs. 3 Satz 1 GAufzV: „Die Aufzeichnungen sind grundsätzlich geschäfts-vorfallbezogen zu erstellen.“
� § 2 Abs. 3 Satz 2 GAufzV => Unter bestimmten Voraussetzungen ist die Zusammenfassung von Geschäftsvorfällen zu Gruppen zulässig.
� Geschäftsvorfallbezogenheit?
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� Geschäftsvorfälle vollständig erfasst und für die Zwecke von GCPzentral als kleiner Datenausschnitt mitgeführt
� Referenz zum Original Geschäftsprozess vorhanden
� Geschäftsvorfälle am Kosten- und Erlösobjekt abrufbar
GAufzV und GCP (6)
� § 2 Abs. 4 Satz 1 GAufzV: „Ergibt sich bei Dauersachverhalten eine Änderung der Umstände , die für die Angemessenheit vereinbarter Preise von wesent-licher Bedeutung ist, hat der Steuerpflichtige auch nach dem Geschäfts-abschluss Informationen zu sammeln und aufzuzeichnen, die der Finanz-behörde die Prüfung ermöglichen, ob und ab welchem Zeitpunkt fremde Dritte eine Anpassung der Geschäftsbedingungen vereinbart hätten.“
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� Erfassung nachträglicher Änderungen?
� Nachträgliche Änderungen preisbildender Faktoren auf der Basis von 2 Ansätzen umzusetzen:- Push Konzept: Änderungen von > x Prozent bei den Kosten
(x im Customizing einstellbar)- Pull Konzept: Änderungen auf der Basis von Hitlisten abrufen
im Reporting (Berechnungen können in Formeln hinterlegt werden)
GAufzV und GCP (7)
� § 4 Nr. 3 a) und b) GAufzV: „Der Steuerpflichtige hat … zu erstellen:
� Funktions- und Risikoanalyse:- Informationen über die jeweils vom Steuerpflichtigen und den nahe
stehenden Personen im Rahmen der Geschäftsbeziehungen ausgeübten Funktionen und übernommenen Risiken sowie deren Veränderungen, über die eingesetzten wesentlichen Wirtschaftsgüter,
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über die vereinbarten Vertragsbedingungen, über gewählte Geschäftsstrategien sowie über die bedeutsamen Markt- und Wettbewerbsverhältnisse,
- Beschreibung der Wertschöpfungskette und Darstellung des Wert-schöpfungsbeitrages des Steuerpflichtigen im Verhältnis zu den nahe stehenden Personen, mit denen Geschäftsbeziehungen bestehen, …“
� VG-Verf. 3.4.11.5 : Wertschöpfungsanalyse bezieht sich „regelmäßig auf gesellschaftsübergreifende Prozesse innerhalb des Konzerns“
� Beschreibung der Wertschöpfungskette? => Navigation, Graph
GAufzV und GCP (8)
� § 4 Nr. 4 a) bis d) GAufzV: „Der Steuerpflichtige hat … zu erstellen:
� Verrechnungspreisanalyse:- Darstellung der angewandten Verrechnungspreismethode,- Begründung der Geeignetheit der angewandten Methode ,- Unterlagen über die Berechnungen bei der Anwendung der gewählten
Verrechnungspreismethode,
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Verrechnungspreismethode,- Aufbereitung der zum Vergleich herangezogenen Preise bzw.
Finanzdaten unabhängiger Unternehmen sowie Unterlagen über vorgenommene Anpassungen.“
� Begründung? => z.B. verbale Erläuterungen in einem Formular
� Unterlagen? => Schlüsselfelder, aufgrund derer der Verweis in das System gegeben ist und womit die Information jederzeit abgerufen werden kann.
Agenda
� Vorstellungsrunde
� Ausgangssituation – Business Case
� Gesetzliche Mitwirkungspflichten
� GAufzV und GCP
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� Zusammenfassung
Business Benefit
� Unmittelbare Nutzung der Investitionen in Supply Chain Planungssystemen für operative Planung, Herstellkosten- und Ergebnisplanung
� Schnellere Zykluszeiten � mehr Planungsläufe mit akkuraten Daten
� Visualisierung der globalen Wertschöpfungskette, Istkostenrechnung, Abweichungsanalyse zum Plan, Werksvergleiche
�
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� Alternativrechnungen für Verlagerung von Wertschöpfung, für Beschaffungs-und Produktionsfragen
� Simulation von Produktionsprogrammen für Auslastungsfragen, Änderungen von strategischem Einsatzmaterial sowie Wechselkursen
� Optimierung von Gewinnsteuern
� IT-Unterstützung für TESCM sowie für die Verrechnungspreisgestaltung und-dokumentation
� Keine Änderungen an Strukturen der operativen Systeme
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