Post on 18-Sep-2018
transcript
JGL 2007
Ex, Heilo, Xaver, Blohmi
Universität für Jugendarbeit,
Tettenborn
JGL 2007
Rechte und Pflichtenin der Jugendarbeit
Alterstufen
2 Altersstufen
Alterstufen
Zeugung
Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt Nacherben können sogar noch nicht gezeugte Personen sein
Nidation
Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidiation vor Schwangerschaftsabbruch
Beginn der Geburt
Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“
Vollendung der Geburt
Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung sowie auf persönlichen Umgang mit
beiden Eltern 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht
Vollendung des 6. Lebensjahres
Beginn der allgemeinen Schulpflicht Altersgrenze bei Filmen Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr
Vollendung des 7. Lebensjahres
Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit beschränkte Delitsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht
Vollendung des 8. Lebensjahres
Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen
Vollendung des 10. Lebensjahres
Beginn der beschränkten Delitsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen Pflicht, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen
Vollendung des 12. Lebensjahres
Bedingte Religionsmündigkeit Altersgrenze bei Filmen
3 Altersstufen
Vollendung des 14. Lebensjahres
Strafmündigkeit, jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften volle Religionsmündigkeit Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
Vollendung des 15. Lebensjahres
Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes Fahrberechtigung für Mofas Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Lehre wäre bereits
möglich
Vollendung des 16. Lebensjahres
Beschränkte Ehemündigkeit Pflicht zum Besitz eines Personalausweises Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr Ende des Abgabeverbotes von Alkohol Altersgrenze bei Filmen Rauchen in der Öffentlichkeit Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der
Erziehungs- und Fürsorgepflicht beinhalten Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefoh-
lener sowie von Jugendlichen und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Vollendung des 18. Lebensjahres
Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag sowie zu den Landtagen,
Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat
im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Er-wachsenenstrafrecht bestraft zu werden
Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutz-bestimmungen für Jugendliche
Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern
Vollendung des 21. Lebensjahres
Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener Führerscheinerwerb der Klassen D1, D1E, D, DE Mindestalter für Triebfahrzeugführer
JGL 2007
Ex, Heilo, Xaver, Blohmi
Universität für Jugendarbeit,
Tettenborn
JGL 2007
Rechte und Pflichtenin der Jugendarbeit
Alterstufen
2 Altersstufen
Alterstufen
Zeugung
Noch nicht geborenes Kind (Nasciturus) ist ab der Zeugung erbberechtigt Nacherben können sogar noch nicht gezeugte Personen sein
Nidation
Schutz des nicht geborenen Kindes ab der Nidiation vor Schwangerschaftsabbruch
Beginn der Geburt
Das Einsetzen der Eröffnungswehen gilt im Strafrecht als „Zäsur für den Beginn des menschlichen Lebens“
Vollendung der Geburt
Beginn der Rechtsfähigkeit Geschäftsunfähigkeit Deliktsunfähigkeit Anspruch auf Pflege und Erziehung sowie auf persönlichen Umgang mit
beiden Eltern 1. Altersstufe im Unterhaltsrecht
Vollendung des 6. Lebensjahres
Beginn der allgemeinen Schulpflicht Altersgrenze bei Filmen Besuch von Filmveranstaltungen bis 20 Uhr
Vollendung des 7. Lebensjahres
Eintritt der beschränkten Geschäftsfähigkeit beschränkte Delitsfähigkeit nach Bürgerlichem Recht
Vollendung des 8. Lebensjahres
Erlaubnis, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen
Vollendung des 10. Lebensjahres
Beginn der beschränkten Delitsfähigkeit bei fahrlässigen Verkehrsunfällen Pflicht, mit dem Fahrrad die Straße zu benutzen
Vollendung des 12. Lebensjahres
Bedingte Religionsmündigkeit Altersgrenze bei Filmen
3 Altersstufen
Vollendung des 14. Lebensjahres
Strafmündigkeit, jedoch Anwendung des Jugendgerichtsgesetzes kein Kind mehr im Sinne strafrechtlicher Schutzvorschriften volle Religionsmündigkeit Besuch von Filmveranstaltungen bis 22 Uhr Abgabe von Alkohol mit Zustimmung eines Erziehungsberechtigten
Vollendung des 15. Lebensjahres
Ende des allgemeinen Beschäftigungsverbotes Fahrberechtigung für Mofas Allgemeine Schulpflicht gilt altersmäßig als beendet, Lehre wäre bereits
möglich
Vollendung des 16. Lebensjahres
Beschränkte Ehemündigkeit Pflicht zum Besitz eines Personalausweises Aufenthalt in Gaststätten und bei Tanz- und Filmveranstaltungen bis 24 Uhr Ende des Abgabeverbotes von Alkohol Altersgrenze bei Filmen Rauchen in der Öffentlichkeit Führerscheinerwerb Klasse A1, M, S Ende des strafrechtlichen Schutzes bei Straftaten, die die Verletzung der
Erziehungs- und Fürsorgepflicht beinhalten Ende des strafrechtlichen Schutzes bei sexuellem Mißbrauch Schutzbefoh-
lener sowie von Jugendlichen und bei der Förderung sexueller Handlungen Minderjähriger
Vollendung des 18. Lebensjahres
Volljährigkeit, Geschäftsfähigkeit und Deliktsfähigkeit aktives und passives Wahlrecht zum Bundestag sowie zu den Landtagen,
Kommunalvertretungen, zur Wahl des Europäischen Parlamentes sowie zum Betriebsrat oder Personalrat
im Strafrecht Stellung als Heranwachsender (Möglichkeit nach dem Er-wachsenenstrafrecht bestraft zu werden
Ende der Jugendschutzbestimmungen und der arbeitsrechtlichen Schutz-bestimmungen für Jugendliche
Wehrpflicht oder Zivildienstpflicht Führerscheinerwerb Klasse A, B, BE, C1, C1E, C, CE Beginn der Strafbarkeit des Beischlafes zwischen Geschwistern
Vollendung des 21. Lebensjahres
Volle strafrechtliche Verantwortlichkeit als Erwachsener Führerscheinerwerb der Klassen D1, D1E, D, DE Mindestalter für Triebfahrzeugführer