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Kapitel 2.0 – Einleitung
TEIL 2
KLASSIFIZIERUNG
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 33
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Kapitel 2.0 – Einleitung
Kapitel 2.0
Einleitung
Bemerkung: Für die Anwendung des IMDG-Codes ist es notwendig, gefährliche Güter in verschiedene Klassen einzustufen, einige dieser Klassen zu unterteilen und die Eigenschaften der Stoffe und Gegenstände, die den einzelnen Klassen oder Unterklassen zuzuordnen sind, zu bezeichnen und zu beschreiben.
2.0.0 Verantwortlichkeiten
Die Klassifizierung muss durch den Hersteller oder Vertreiber oder Versender oder, sofern es in diesem Code festgelegt ist, durch die zuständige Behörde erfolgen.
2.0.1 Klassen, Unterklassen, Verpackungsgruppen
2.0.1.1 Begriffsbestimmungen
Die unter die Vorschriften dieses Codes fallenden Stoffe (einschließlich Mischungen und Lösungen) und Gegen-stände sind entsprechend der von ihnen ausgehenden Gefahr bzw. der von ihnen ausgehenden vorherrschenden Gefahr einer der Klassen 1 - 9 zugeordnet. Einige dieser Klassen sind in Unterklassen unterteilt. Es gibt folgendeKlassen und Unterklassen: Klasse 1: Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
Unterklasse 1.1: Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.2: Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken
aufweisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind Unterklasse 1.3: Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch
Luftstoß oder durch Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähig sind
Unterklasse 1.4: Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen Unterklasse 1.5: Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe Unterklasse 1.6: Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände
Klasse 2: Gase Klasse 2.1: Entzündbare Gase Klasse 2.2: Nicht entzündbare, ungiftige Gase Klasse 2.3: Giftige Gase
Klasse 3: Entzündbare Flüssigkeiten Klasse 4: Entzündbare feste Stoffe; selbstentzündliche Stoffe;
Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Klasse 4.1: Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und desensibilisierte explosive Stoffe Klasse 4.2: Selbstentzündliche Stoffe Klasse 4.3 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
Klasse 5: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und Organische Peroxide Klasse 5.1: Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Klasse 5.2: Organische Peroxide
Klasse 6: Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe Klasse 6.1: Giftige Stoffe Klasse 6.2: Ansteckungsgefährliche Stoffe
Klasse 7: Radioaktive Stoffe Klasse 8: Ätzende Stoffe Klasse 9: Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
Die nummerische Reihenfolge der Klassen und Unterklassen entspricht nicht ihrem Gefahrengrad.
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Teil 2 – Klassifizierung
2.0.1.2 Meeresschadstoffe und Abfälle
2.0.1.2.1 Viele der den Klassen 1 bis 9 zugeordneten Stoffe gelten als Meeresschadstoffe (siehe Kapitel 2.10). Einige Meeres-schadstoffe haben ein sehr starkes Schädigungspotential und sind als starke Meeresschadstoffe identifiziert (siehe Kapitel 2.10).
2.0.1.2.2 Abfälle müssen unter Berücksichtigung der von ihnen ausgehenden Gefahren und der Kriterien des Codes nach denVorschriften der entsprechenden Klasse befördert werden. Abfälle, die nicht den Vorschriften des IMDG-Codes unter-liegen, die aber unter das Basler Übereinkommen* fallen, können nach Klasse 9 befördert werden. Alternativ kann dieKlassifizierung nach 7.8.4 erfolgen.
2.0.1.3 Mit Ausnahme von Stoffen der Klassen 1, 2, 5.2, 6.2 und 7 sowie mit Ausnahme der selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse4.1 sind die Stoffe für Verpackungszwecke auf Grund ihres Gefahrengrades drei Verpackungsgruppen zugeordnet:
Verpackungsgruppe I: Stoffe mit hoher Gefahr;
Verpackungsgruppe II; Stoffe mit mittlerer Gefahr; und
Verpackungsgruppe III; Stoffe mit geringer Gefahr.
Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet ist, ist in Kapitel 3.2 in der Liste der gefährlichen Güter angegeben.
2.0.1.4 Die von den gefährlichen Gütern ausgehende(n) Gefahr(en) der Klassen 1 bis 9, die Meeresschadstoffe und, soweit erforderlich, der Gefahrengrad (Verpackungsgruppe) werden auf der Grundlage der Vorschriften in Kapitel 2.1 bis 2.10ermittelt.
2.0.1.5 Gefährliche Güter, von denen die Gefahr einer einzelnen Klasse oder Unterklasse ausgeht, werden dieser Klasse oderUnterklasse und, soweit erforderlich, der ermittelten Verpackungsgruppe zugeordnet. Bei Stoffen oder Gegenständen, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 mit Namen besonders aufgeführt sind, werden Klasse oder Unterklasse,Zusatzgefahr(en) und, soweit vorhanden, Verpackungsgruppe diesem Verzeichnis entnommen.
2.0.1.6 Gefährliche Güter, die die Kriterien von mehr als einer Gefahrenklasse oder -unterklasse erfüllen und die in der Gefahrgut-liste nicht namentlich aufgeführt sind, werden auf der Grundlage der Vorschriften über die überwiegende Gefahr in 2.0.3einer Klasse oder Unterklasse zugeordnet, und die verbleibende(n) Gefahr(en) werden als Zusatzgefahr bzw.Zusatzgefahren festgelegt.
2.0.1.7 Meeresschadstoffe und starke Meeresschadstoffe sind in der Gefahrgutliste und im Index besonders gekennzeichnet.
2.0.2 UN-Nummern und richtige technische Namen
2.0.2.1 Gefährliche Güter werden UN-Nummern und richtigen technischen Namen entsprechend ihrer Einstufung und ihrerZusammensetzung zugeordnet.
2.0.2.2 Häufig beförderte gefährliche Güter sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt. Ein Stoff oder Gegenstand, der na-mentlich besonders genannt ist, wird bei der Beförderung mit dem richtigen technischen Namen gemäß der Gefahrgutlistebezeichnet. Für nicht namentlich besonders genannte gefährliche Güter gibt es „Gruppeneintragungen“ oder „Nicht Anderweitig Genannt“-Eintragungen (siehe 2.0.2.7) zur Bezeichnung des Stoffes oder Gegenstandes bei der Beförderung.
Jeder Eintragung in der Gefahrgutliste ist eine UN-Nummer zugeordnet. Diese Liste enthält zu jedem Eintrag auch wich-tige Angaben wie Gefahrenklasse, (gegebenenfalls) Zusatzgefahr(en), Verpackungsgruppe (sofern zugeordnet), Vorschrif-ten für das Verpacken und für die Beförderung in Tanks, EmS, Trennung und Stauung, Eigenschaften und Bemerkungen usw.
Es gibt die folgenden vier Arten von Eintragungen in Gefahrgutliste:
.1 Einzeleintragungen für genau definierte Stoffe und Gegenstände: z.B. UN 1090 Azeton
UN 1194 Ethylnitrit, Lösung
.2 Gattungseintragungen für genau definierte Gruppen von Stoffen oder Gegenständen: z.B. UN 1133 Klebstoffe
UN 1266 Parfümerieerzeugnisse UN 2757 Carbamat-Pestizid, fest, giftig UN 3101 Organisches Peroxid Typ B, flüssig
* Basler Übereinkommen über die Kontrolle der grenzüberschreitenden Verbringung gefährlicher Abfälle und ihrer Entsorgung (1989).
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Kapitel 2.0 – Einleitung
.3 spezifische N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen von bestimmter chemischer odertechnischer Beschaffenheit umfassen: z.B. UN 1477 Nitrate, anorganisch, N.A.G.
UN 1987 Alkohole, N.A.G.
.4 allgemeine N.A.G.-Eintragungen, die eine Gruppe von Stoffen oder Gegenständen umfassen, die die Kriterien eineroder mehrerer Klassen erfüllen: z.B. UN 1325 Entzündbarer fester Stoff, organisch, N.A.G.
UN 1993 Entzündbarer flüssiger Stoff, N.A.G.
2.0.2.3 Alle selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 werden entsprechend den in 2.4.2.3.3 beschriebenen Klassifizie-rungsgrundsätzen einer von 20 Gruppeneintragungen zugeordnet.
2.0.2.4 Alle organischen Peroxide der Klasse 5.2 werden entsprechend den in 2.5.3.3.2 beschriebenen Klassifizierungs-grundsätzen einer von 20 Gruppeneintragungen zugeordnet.
2.0.2.5 Lösungen oder Mischungen, die einen einzigen in der Gefahrgutliste namentlich besonders genannten Stoff sowie einen oder mehrere nicht unter den IMDG-Code fallenden Stoffe enthalten, müssen der UN-Nummer und dem richtigentechnischen Namen des gefährlichen Stoffes zugeordnet werden, es sei denn
.1 die Lösung oder Mischung ist im IMDG-Code namentlich besonders aufgeführt,
.2 die Eintragung im IMDG-Code enthält einen besonderen Hinweis, dass sie nur für den reinen oder technisch reinenStoff gilt,
.3 die Lösung oder Mischung unterscheidet sich von dem gefährlichen Stoff in Bezug auf die Gefahrenklasse oder -unterklasse, den physikalischen Zustand oder die Verpackungsgruppe,
.4 es sind bei Notfällen wesentlich andere Maßnahmen zu treffen.
In diesen anderen Fällen außer in dem in 2.0.2.5.1 genannten Fall muss die Mischung oder Lösung als ein gefährlicher Stoff, der in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt ist, behandelt werden.
2.0.2.6 Wenn sich bei einer Lösung oder Mischung die Klasse, der physikalische Zustand oder die Verpackungsgruppe im Vergleich zum reinen Stoff ändern, muss diese Lösung oder Mischung unter einer geeigneten N.A.G.-Eintragung nachden sich in diesem Fall ergebenden Vorschriften befördert werden.
2.0.2.7 Stoffe oder Gegenstände, die in der Gefahrgutliste nicht namentlich besonders genannt sind, müssen dem richtigentechnischen Namen einer Gruppeneintragung oder einer N.A.G-Eintragung zugeordnet werden. Der Stoff oderGegenstand muss gemäß den Begriffsbestimmungen für die Klassen und den in diesem Teil enthaltenen Prüfkriterien einer Klasse zugeordnet und dann demjenigen richtigen technischen Namen einer Gruppeneintragung oder N.A.G-Eintragung nach der Gefahrgutliste zugeordnet werden, der den Stoff oder Gegenstand am genauesten beschreibt. Dasheißt, dass ein Stoff nur dann einer Eintragung der in 2.0.2.2.3 beschriebenen Art zuzuordnen ist, wenn er nicht einer Eintragung der in 2.0.2.2.2 beschriebenen Art zugeordnet werden kann, und einer Eintragung nach 2.0.2.2.4, wenn ernicht einer Eintragung nach 2.0.2.2.2 oder 2.0.2.2.3 * zugeordnet werden kann.
2.0.2.8 Bei der Zuordnung einer Lösung oder Mischung nach 2.0.2.5 muss die Frage geklärt werden, ob es sich bei dem in der Lösung oder Mischung enthaltenen gefährlichen Bestandteil um einen Meeresschadstoff handelt. Ist dies der Fall, sindauch die Vorschriften des Kapitels 2.10 anzuwenden.
2.0.2.9 Eine Mischung oder Lösung, die einen oder mehrere in diesem Code namentlich genannte Stoffe oder einer N.A.G.-Eintragung oder Gruppenbezeichnung zugeordnete Stoffe sowie einen oder mehrere nicht unter die Bestimmungen des Code fallende Stoffe enthält, unterliegt nicht den Bestimmungen dieses Codes, wenn die gefährlichen Eigenschaften der Mischung oder Lösung nicht den Kriterien (einschließlich der aufgrund menschlicher Erfahrungen aufgestellten Kriterien) für die einzelnen Klassen entsprechen.
2.0.3 Klassifizierung von Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren
(überwiegende Gefahr)
2.0.3.1 Wenn Stoffe, Mischungen und Lösungen, von denen mehr als eine Gefahr ausgeht, in diesem Code nicht namentlich ge-nannt sind, muss für die Festlegung der Klasse die Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr in 2.0.3.6 herangezogen werden. Bei Stoffen, Mischungen und Lösungen mit mehreren Gefahren, die nicht namentlich genannt sind, hat von allen den Gefahren der Güter jeweils zugeordneten Verpackungsgruppen diejenige mit dem niedrigstenZahlenwert Vorrang vor den anderen Verpackungsgruppen, ungeachtet der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nach 2.0.3.6.
2.0.3.2 Aus der Tabelle nach 2.0.3.6 geht hervor, welche der Gefahren als Hauptgefahr anzusehen ist. Die Klasse, die am Schnittpunkt der waagerechten Zeile mit der senkrechten Spalte abzulesen ist, stellt die Hauptgefahr dar. Die andereKlasse ist die Zusatzgefahr. Für jede der von dem Stoff, der Mischung oder Lösung ausgehenden Gefahren muss unter Zugrundelegung der jeweiligen Kriterien die Verpackungsgruppe ermittelt werden. Die so ermittelte Verpackungsgruppemit dem niedrigsten Zahlenwert ist dann die dem Stoff, der Mischung oder Lösung zuzuordnende Verpackungsgruppe.
* Siehe auch den richtigen technischen Namen der Gruppen- oder N.A.G.-Eintragung in Anhang A.
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Teil 2 – Klassifizierung
2.0.3.3 Der richtige technische Name (siehe 3.1.2) eines Stoffes, einer Mischung oder Lösung, der oder die nach 2.0.3.1 und 2.0.3.2 zugeordnet wurde, ergibt sich aus der am besten zutreffenden N.A.G.-Eintragung in diesem Code für die Klasse, die als Hauptgefahr ermittelt wurde.
2.0.3.4 Die überwiegende Gefahr der folgenden Stoffe und Gegenstände ist in der Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr nicht berücksichtigt worden, weil diese Hauptgefahren in jedem Fall Vorrang haben:
.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 1,
.2 Gase der Klasse 2,
.3 flüssige desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 3,
.4 selbstzersetzliche Stoffe und feste desensibilisierte explosive Stoffe der Klasse 4.1,
.5 pyrophore Stoffe der Klasse 4.2,
.6 Stoffe der Klasse 5.2,
.7 Stoffe der Klasse 6.1 mit einer Inhalationstoxizität entsprechend Verpackungsgruppe I,
.8 Stoffe der Klasse 6.2,
.9 Stoffe der Klasse 7.
2.0.3.5 Mit Ausnahme der freigestellten radioaktiven Stoffe (bei denen die anderen gefährlichen Eigenschaften vorrangig sind) müssen radioaktive Stoffe mit anderen gefährlichen Eigenschaften stets der Klasse 7 zugeordnet werden. Die größte der zusätzlichen Gefahren muss jeweils angegeben werden.
2.0.3.6 Tabelle zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr
*) Stoffe der Klasse 4.1 außer selbstzersetzlichen Stoffen sowie festen desensibilisierten explosiven Stoffen und Stoffe der Klasse 3 außer flüssigen desensibilisierten explosiven Stoffen
**) 6.1 für Pestizide
– Bedeutet, dass eine Kombination nicht möglich ist.
Bezüglich der in dieser Tabelle nicht aufgeführten Gefahren siehe 2.0.3.
5.1 5.1 5.1 6.1 6.1 6.1 6.1 8 8 8 8 8 8Klasse 4.2 4.3 I II III I I II III I I II II III III
und dermal oral flüss. fest. flüss. fest. flüss. fest. Verpackungsgruppe Stoff Stoff Stoff Stoff Stoff Stoff
3 I*) 4.3 3 3 3 3 3 - 3 - 3 -
3 II*) 4.3 3 3 3 3 8 - 3- - 3 -
3 III*) 4.3 6.1 6.1 6.1 3**) 8 - 8 - 3 -
4.1 II*) 4.2 4.3 5.1 4.1 4.1 6.1 6.1 4.1 4.1 - 8 - 4.1 - 4.1
4.1 III*) 4.2 4.3 5.1 4.1 4.1 6.1 6.1 6.1 4.1 - 8 - 8 - 4.1
4.2 II 4.3 5.1 4.2 4.2 6.1 6.1 4.2 4.2 8 8 4.2 4.2 4.2 4.2
4.2 III 4.3 5.1 5.1 4.2 6.1 6.1 6.1 4.2 8 8 8 8 4.2 4.2
4.3 I 5.1 4.3 4.3 6.1 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3 4.3
4.3 II 5.1 4.3 4.3 6.1 4.3 4.3 4.3 8 8 4.3 4.3 4.3 4.3
4.3 III 5.1 5.1 4.3 6.1 6.1 6.1 4.3 8 8 8 8 4.3 4.3
5.1 I 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1 5.1
5.1 II 6.1 5.1 5.1 5.1 8 8 5.1 5.1 5.1 5.1
5.1 III 6.1 6.1 6.1 5.1 8 8 8 8 5.1 5.1
6.1 I, dermal 8 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1
6.1 I, oral 8 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1
6.1 II, Inhalation 8 6.1 6.1 6.1 6.1 6.1
6.1 II, dermal 8 6.1 8 6.1 6.1 6.1
6.1 II, oral 8 8 8 6.1 6.1 6.1
6.1 III 8 8 8 8 8 8
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Kapitel 2.0 – Einleitung
2.0.4 Beförderung von Proben
2.0.4.1 Wenn die Klasse eines Stoffes unbestimmt ist und er zum Zweck weiterer Prüfung befördert wird, müssen ihm Gefahrenklasse, richtiger technischer Name und Stoffnummer auf der Grundlage der Stoffkenntnisse des Versenders und der Anwendung
.1 der Zuordnungskriterien dieses Codes und
.2 der in 2.0.3 aufgeführten Vorschriften zur Ermittlung der überwiegenden Gefahr vorläufig zugeordnet werden.
Die Verpackungsgruppe mit dem niedrigstmöglichen Zahlenwert für den richtigen technischen Namen muss angewendetwerden.
Bei Anwendung dieser Vorschrift muss der richtige technische Name durch das Wort „PROBE“ / „SAMPLE“ ergänzt werden (wie z. B. ENTZÜNDBARER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G., PROBE / FLAMMABLE LIQUID, N.O.S., SAMPLE). In einigen Fällen, in denen einer Stoffprobe, bei der davon ausgegangen wird, dass sie bestimmte Zuordnungskriterien erfüllt, ein spezifischer richtiger technischer Name zugeordnet wird (wie z. B. GASPROBE, NICHT UNTER DRUCK STEHEND, ENTZÜNDBAR, UN 3167 / GAS SAMPLE, NON-PRESSURIZED, FLAMMABLE, UN 3167), muss dieser Name verwendet werden. Wird für die Beförderung der Probe eine N.A.G.- Eintragung verwendet, braucht der richtigetechnische Name nicht durch den technischen Namen, der nach der Sondervorschrift 274 erforderlich ist, ergänzt zu werden.
2.0.4.2 Stoffproben müssen nach den Vorschriften befördert werden, die auf den vorläufig zugeordneten richtigen technischenNamen anwendbar sind, vorausgesetzt:
.1 der Stoff wird nicht für einen Stoff gehalten, dessen Beförderung nach 1.1.4 verboten ist;
.2 bei dem Stoff wird nicht davon ausgegangen, dass er die Kriterien der Klasse 1 erfüllt, oder er wird nicht für eineninfektiösen Stoff oder einen radioaktiven Stoff gehalten;
.3 der Stoff entspricht 2.4.2.3.2.4.2 oder 2.5.3.2.5.1, wenn es sich um einen selbstzersetzlichen Stoff oder um einorganisches Peroxid handelt;
.4 die Probe wird in einer zusammengesetzten Verpackung mit einer Nettomasse je Versandstück von höchstens 2,5kg befördert;
.5 die Probe wird nicht zusammen mit anderen Gütern verpackt.
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Teil 2 – Klassifizierung
Kapitel 2.1
Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2.1.0 Einleitende Bemerkung (diese Bemerkungen sind völkerrechtlich nicht verbindlich)
Bemerkung 1: Klasse 1 ist eine Nur-Klasse, das heißt, dass nur solche explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff, die in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt sind, zur Beförderung angenommen werden dürfen. Jedoch behaltensich die zuständigen Behörden im Wege gegenseitiger Vereinbarung das Recht vor, die Beförderung von explosivenStoffen und Gegenständen mit Explosivstoff für besondere Zwecke unter besonderen Bedingungen zuzulassen.Daher sind Eintragungen für „Explosive Stoffe, nicht anderweitig genannt“ und „Gegenstände mit Explosivstoff, nicht anderweitig genannt“ in die Gefahrgutliste aufgenommen worden. Diese sollen aber nur dann verwendet werden,wenn keine andere Möglichkeit der Beförderung besteht.
Bemerkung 2: Allgemeine Eintragungen wie z.B. „Sprengstoff, Typ A“ werden verwendet, um die Beförderung neuer Stoffe zuermöglichen. Bei der Abfassung dieser Vorschriften sind militärische Munition und militärische Explosivstoffeberücksichtigt worden, da sie möglicherweise von gewerblichen Transportunternehmen befördert werden.
Bemerkung 3: Eine Reihe von Stoffen und Gegenständen der Klasse 1 werden im Anhang B beschrieben. Diese Beschreibungenwurden aufgenommen, weil eine Bezeichnung möglicherweise nicht sehr bekannt ist oder nicht mit der für den Erlass von Vorschriften gebräuchlichen Bezeichnung übereinstimmt.
Bemerkung 4: Die Klasse 1 ist insofern nicht mit anderen Klassen vergleichbar, als die Art der Verpackung häufig einenentscheidenden Einfluss auf die Gefährlichkeit und damit auf die Zuordnung zu einer bestimmten Unterklasse hat. Die richtige Unterklasse wird durch die Anwendung der in diesem Kapitel beschriebenen Verfahren ermittelt.
2.1.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.1.1.1 Die Klasse 1 umfasst:
.1 Explosive Stoffe (ein Stoff, der selbst kein explosiver Stoff ist, aber eine explosionsfähige Gas-, Dampf- oder Staubatmosphäre bilden kann, ist kein Stoff der Klasse 1), ausgenommen Stoffe, die für die Beförderung zugefährlich sind, und Stoffe, die aufgrund ihrer vorherrschenden gefährlichen Eigenschaft einer anderen Klasse zuzuordnen sind.
.2 Gegenstände mit Explosivstoff, ausgenommen Gegenstände, die Explosivstoffe in solchen Mengen oder vonsolcher Art enthalten, dass ihr unbeabsichtigtes oder zufälliges Anzünden oder Zünden während der Beförderung keine Wirkung außerhalb der Gegenstände hervorruft, weder in Form von Splittern, Spreng- oder Wurfstücken,noch in Form von Feuer, Nebel, Rauch, Wärme oder lautem Schall.
.3 Stoffe und Gegenstände, die weder unter .1 noch unter .2 genannt sind und die zu dem Zweck hergestellt sind,eine explosive oder pyrotechnische Wirkung hervorzurufen.
2.1.1.2 Die Beförderung explosiver Stoffe, die eine unzulässig hohe Empfindlichkeit aufweisen oder zu einer spontanen Reaktion fähig sind, ist verboten.
2.1.1.3 Begriffsbestimmungen
Im Sinne dieses Codes gelten die folgenden Begriffsbestimmungen:
.1 Ein explosiver Stoff bedeutet einen festen oder flüssigen Stoff (oder ein Stoffgemisch), der durch eine chemische Reaktion mit solcher Temperatur, solchem Druck und solcher Geschwindigkeit Gase selbst erzeugen kann, dassZerstörungen in der Umgebung hervorgerufen werden. Hierunter fallen auch pyrotechnische Sätze, selbst wennsie keine Gase entwickeln.
.2 Ein pyrotechnischer Satz bedeutet einen Stoff oder ein Stoffgemisch, mit dem eine Wirkung in Form von Wärme,Licht, Schall, Gas, Nebel oder Rauch oder einer Kombination dieser Wirkungen als Folge nichtdetonierender, selbstunterhaltender, exothermer chemischer Reaktionen erzielt werden soll.
.3 Ein Gegenstand mit Explosivstoff bedeutet einen Gegenstand, der einen oder mehrere explosive Stoffe enthält.
.4 Eine Massenexplosion bedeutet eine Explosion, die nahezu die gesamte Ladung praktisch gleichzeitig erfasst.
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Kapitel 2.1 – Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2.1.1.4 Unterklassen
Die sechs Unterklassen der Klasse 1 sind:
Unterklasse 1.1 Stoffe und Gegenstände, die massenexplosionsfähig sind;
Unterklasse 1.2 Stoffe und Gegenstände, die die Gefahr der Bildung von Splittern, Spreng- und Wurfstücken auf-weisen, die aber nicht massenexplosionsfähig sind;
Unterklasse 1.3 Stoffe und Gegenstände, von denen eine Brandgefahr sowie eine geringe Gefahr durch Luftstoßoder Splitter, Spreng- und Wurfstücke oder beides ausgeht, die aber nicht massenexplosionsfähigsind;
Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände
.1 die eine beträchtliche Strahlungswärme erzeugen oder
.2 die nacheinander so abbrennen, dass eine geringe Wirkung in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken oder mehrere dieser Wirkungen entstehen;
Unterklasse 1.4 Stoffe und Gegenstände, die keine große Gefahr darstellen Diese Unterklasse umfasst Stoffe und Gegenstände, die im Falle der Anzündung oder Zündungwährend der Beförderung nur eine geringe Gefahr darstellen. Die Auswirkungen bleiben imWesentlichen auf das Versandstück beschränkt, und es ist nicht zu erwarten, dass Sprengstückegrößerer Abmessungen oder mit größerer Reichweite entstehen. Ein von außen einwirkendes Feuer darf keine praktisch gleichzeitige Explosion nahezu des gesamten Inhalts desVersandstückes zur Folge haben.
Bemerkung: Zur Verträglichkeitsgruppe S gehören Stoffe und Gegenstände dieser Unterklasse, die so verpackt oder beschaffen sind, dass jede infolge unbeabsichtigter Auslösung eintretendegefährliche Wirkung auf das Versandstück beschränkt bleibt, es sei denn, dass die Verpackungdurch Feuer zerstört wurde. In diesem Fall müssen die Wirkungen in Form von Luftstoß oder Splittern, Spreng- oder Wurfstücken so begrenzt sein, dass sie die Feuerbekämpfung oder andere Notfallmaßnahmen in der unmittelbaren Umgebung des Versandstücks nicht in erheblichem Maßebehindern.
Unterklasse 1.5 Sehr unempfindliche massenexplosionsfähige Stoffe Diese Unterklasse umfasst massenexplosionsfähige Stoffe, die jedoch so unempfindlich sind, dassdie Wahrscheinlichkeit einer Zündung oder des Übergangs eines Brandes in eine Detonation unter normalen Beförderungsbedingungen sehr gering ist.
Bemerkung: Die Wahrscheinlichkeit des Übergangs eines Brandes in eine Detonation ist größer,wenn große Mengen mit einem Schiff befördert werden. Daher gelten für explosive Stoffe derUnterklasse 1.1 und der Unterklasse 1.5 die gleichen Stauvorschriften.
Unterklasse 1.6 Extrem unempfindliche, nicht massenexplosionsfähige Gegenstände Diese Unterklasse umfasst Gegenstände, die nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthalten und eine geringfügige Wahrscheinlichkeit einer unbeabsichtigten Zündung oder Ausbreitung aufweisen.
Bemerkung: Die von Gegenständen der Unterklasse 1.6 ausgehende Gefahr ist auf die Explosion eines einzigen Gegenstandes beschränkt.
2.1.1.5 Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss zunächst gemäß den in 2.1.3 beschriebenen Verfahren für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Güter werden nicht der Klasse 1 zugeordnet, wenn:
.1 die Beförderung eines explosiven Stoffes verboten ist, weil dieser eine übermäßige Empfindlichkeit aufweist, es sei denn, sie wird besonders erlaubt;
.2 der Stoff oder Gegenstand zu denjenigen explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff zählt, die nach den Begriffsbestimmungen für die Klasse 1 ausdrücklich aus dieser Klasse ausgeschlossen sind, oder
.3 der Stoff oder Gegenstand nicht explosionsfähig ist.
2.1.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode
2.1.2.1 Güter der Klasse 1 gelten als „miteinander verträglich“, wenn sie sicher zusammen gestaut oder befördert werden können, ohne dass die Wahrscheinlichkeit eines Unfalls oder bei einer bestimmten Menge das Ausmaß der Auswirkungen eines solchen Unfalls dadurch wesentlich erhöht wird. Nach diesem Kriterium sind die Güter dieser Klasse in eine Reihe von Verträglichkeitsgruppen eingeteilt, von denen jede mit einem Buchstaben von A bis L (ausgenommen I), N oder S gekennzeichnet ist. Diese sind in 2.1.2.2 und 2.1.2.3 beschrieben.
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Teil 2 – Klassifizierung
2.1.2.2 Verträglichkeitsgruppen und Klassifizierungscode
2.1.2.3 Schema der Klassifizierung von explosiven Stoffen und Gegenständen mit Explosivstoff, der Kombination von
Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe.
Beschreibung des zu klassifizierenden Verträglichkeitsgruppe Klassifizierungscode
Stoffes oder Gegenstandes
Zündstoff A 1.1A
Gegenstand mit Zündstoff und weniger als zwei wirksamen Sicherungsvor- B 1.1Brichtungen. Eingeschlossen sind einige Gegenstände, wie Sprengkapseln, 1.2BZündeinrichtungen für Sprengungen und Anzündhütchen, selbst wenn 1.4Bdiese keinen Zündstoff enthalten
Treibstoff oder anderer deflagrierender explosiver Stoff C 1.1Coder Gegenstand mit solchem explosiven Stoff 1.2C
1.3C 1.4C
Detonierender explosiver Stoff oder Schwarzpulver oder Gegenstand D 1.1Dmit detonierendem explosivem Stoff, jeweils ohne Zündmittel und 1.2Dohne treibende Ladung, oder Gegenstand mit Zündstoff mit 1.4Dmindestens zwei wirksamen Sicherungsvorrichtungen 1.5D
Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff ohne Zündmittel E 1.1Emit treibender Ladung (andere als solche, die aus entzündbarer Flüssigkeit 1.2Eoder entzündbarem Gel oder Hypergolen bestehen) 1.4E
Gegenstand mit detonierendem explosivem Stoff mit seinem eigenen F 1.1FZündmittel, mit treibender Ladung (andere als solche, die aus 1.2Fentzündbarer Flüssigkeit oder entzündbarem Gel oder Hypergolen 1.3Fbestehen) oder ohne treibende Ladung 1.4F
Pyrotechnischer Stoff oder Gegenstand mit pyrotechnischem Stoff G 1.1Goder Gegenstand mit sowohl explosivem Stoff als auch Leucht-, 1.2GBrand-, Augenreiz- oder Nebelstoff (außer Gegenständen, die durch 1.3GWasser aktiviert werden oder die weißen Phosphor, Phosphide, einen 1.4Gpyrophoren Stoff, eine entzündbare Flüssigkeit oder ein entzündbaresGel oder Hypergole enthalten)
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch weißen H 1.2HPhosphor enthält 1.3H
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch entzündbare J 1.1JFlüssigkeit oder entzündbares Gel enthält 1.2J
1.3J
Gegenstand, der sowohl explosiven Stoff als auch giftigen chemischen K 1.2KWirkstoff enthält 1.3K
Explosiver Stoff oder Gegenstand mit explosivem Stoff, der ein besonderes L 1.1LRisiko darstellt (z.B. wegen seiner Aktivierung bei Zutritt von Wasser oder 1.2Lwegen der Anwesenheit von Hypergolen, Phosphiden oder eines 1.3Lpyrophoren Stoffes) und eine Trennung jeder einzelnen Art erfordert
Gegenstand, der nur extrem unempfindliche detonierende Stoffe enthält N 1.6N
Stoff oder Gegenstand, der so verpackt oder gestaltet ist, dass jede durch S 1.4Snicht beabsichtigte Reaktion auftretende Wirkung auf das Versandstückbeschränkt bleibt, außer das Versandstück wurde durch Brand beschädigt; in diesem Falle müssen die Luftdruck- und Splitterwirkung auf ein Maßbeschränkt bleiben, dass Feuerbekämpfungs- oder andere Notmaß- nahmen in der unmittelbaren Nähe des Versandstückes weder wesentlich
eingeschränkt noch verhindert werden.
Verträglichkeitsgruppe
Unterklasse A B C D E F G H J K L N S A-S
1.1 1.1A 1.1B 1.1C 1.1D 1.1E 1.1F 1.1G 1.1J 1.1L 9
1.2 1.2B 1.2C 1.2D 1.2E 1.2F 1.2G 1.2H 1.2J 1.2K 1.2L 10
1.3 1.3C 1.3F 1.3G 1.3H 1.3J 1.3K 1.3L 7
1.4 1.4B 1.4C 1.4D 1.4E 1.4F 1.4G 1.4S 7
1.5 1.5D 1
1.6 1.6N 1
� 1.1-1.6 1 3 4 4 3 4 4 2 3 2 3 1 1 35
42 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.1 – Klasse 1 – Explosive Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff
2.1.2.4 Die Begriffsbestimmungen für die Verträglichkeitsgruppen in 2.1.2.2 sollen sich gegenseitig ausschließen außer bei einem Stoff oder Gegenstand, der für die Verträglichkeitsgruppe S in Betracht kommt. Da das Kriterium für dieVerträglichkeitsgruppe S empirisch abgeleitet ist, ist die Zuordnung zu dieser Gruppe notwendigerweise mit den Prüfungen für die Zuordnung zur Unterklasse 1.4 verknüpft.
2.1.3 Klassifizierungsverfahren
2.1.3.1 Jeder Stoff oder Gegenstand, der explosionsfähig ist oder bei dem vermutet wird, dass er explosionsfähig ist, muss für die Zuordnung zur Klasse 1 in Betracht gezogen werden. Der Klasse 1 zugeordnete Stoffe und Gegenstände müssender zutreffenden Unterklasse und Verträglichkeitsgruppe zugeordnet werden. Güter der Klasse 1 müssen nach derneuesten Fassung des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ klassifiziert werden.
2.1.3.2 Die Klassifizierung aller explosiven Stoffe und Gegenstände mit Explosivstoff muss zusammen mit der Zuordnung zurVerträglichkeitsgruppe und dem richtigen technischen Namen, unter dem der Stoff oder Gegenstand befördert werdensoll, vor der Beförderung von der zuständigen Behörde des Herstellungslandes zugelassen werden. Eine erneuteZulassung ist erforderlich für:
.1 einen neuen explosiven Stoff,
.2 eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe, die sich wesentlich von den vorher hergestellten undzugelassenen Kombinationen oder Mischungen unterscheidet,
.3 eine neue Konstruktion eines Gegenstandes mit Explosivstoff, einen Gegenstand, der einen neuen explosivenStoff enthält oder einen Gegenstand, der eine neue Kombination oder Mischung explosiver Stoffe enthält,
.4 einen explosiven Stoff oder Gegenstand mit Explosivstoff mit einer neuen Verpackungskonstruktion oder Verpackungsart einschließlich einer neuen Art von Innenverpackung.
2.1.3.3 Die Festlegung der Unterklasse erfolgt gewöhnlich auf der Grundlage von Prüfergebnissen. Ein Stoff oder Gegenstand muss der Unterklasse zugeordnet werden, die den Ergebnissen der Prüfungen entspricht, denen der Stoff oder Gegenstand in versandfertigem Zustand unterzogen wurde. Es können auch andere Prüfergebnisse und Daten, dieaus Unfällen, die sich ereignet haben, zusammengetragen wurden, berücksichtigt werden.
2.1.3.4 Die zuständige Behörde kann einen Stoff oder Gegenstand aufgrund der Prüfergebnisse und der Begriffsbestimmungen für die Klasse 1 aus dieser Klasse ausschließen.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 43
2
Teil 2 – Klassifizierung
44 IMDG CODE (A dt 32 04)
Kapitel 2.2
Klasse 2 – Gase
2.2.0 Einleitende Bemerkung
Bemerkung 1: Der Begriff „toxisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „giftig“.
Bemerkung 2: Kohlensäurehaltige Getränke unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
2.2.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.2.1.1 Gase sind Stoffe, die
.1 bei 50 °C einen Dampfdruck von mehr als 300 kPa haben,
.2 bei 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa vollständig gasförmig sind.
2.2.1.2 Die Beförderungsbedingung eines Gases wird gemäß seines physikalischen Zustandes beschrieben als:
.1 Verdichtetes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei – 50 °C vollständig gasförmig ist; diese Kategorie schließt alle Gase ein, die eine kritische Temperatur von höchstens –50 °C haben;
.2 Verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand bei Temperaturen über –50°C teilweise flüssig ist. Es wird unterschieden zwischen:
unter hohem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über –50 °C bis höchstens + 65 °C hat; und
unter geringem Druck verflüssigtes Gas: ein Gas, das eine kritische Temperatur über + 65 °C hat;
.3 Tiefgekühlt verflüssigtes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung verpackten Zustand wegen seiner niedrigenTemperatur teilweise flüssig ist; oder
.4 Gelöstes Gas: Ein Gas, das im für die Beförderung unter Druck verpackten Zustand in einem Lösungsmittel in flüssiger Phase gelöst ist.
2.2.1.3 Diese Klasse umfasst verdichtete Gase, verflüssigte Gase, gelöste Gase, tiefgekühlte verflüssigte Gase, Mischungeneines oder mehrerer Gase mit einem oder mehreren Dämpfen von Stoffen anderer Klassen, mit einem Gas undAerosolen gefüllte Gegenstände.
2.2.1.4 Gase werden in der Regel unter Druck befördert, der von hohem Druck bei verdichteten Gasen bis zu niedrigem Druckbei tiefgekühlt verflüssigten Gasen reicht.
2.2.1.5 Ihren chemischen Eigenschaften oder physiologischen Wirkungen entsprechend, die sehr verschieden sein können, können Gase entzündbar, nicht entzündbar, ungiftig, giftig, entzündend (oxidierend) wirkend, ätzend sein, oder siekönnen gleichzeitig zwei oder mehrere dieser Eigenschaften besitzen.
2.2.1.5.1 Einige Gase sind chemisch und physiologisch inert. Diese Gase wie auch andere Gase, die normalerweise als ungiftig gelten, wirken aber in hohen Konzentrationen erstickend.
2.2.1.5.2 Viele Gase dieser Klasse können bereits bei verhältnismäßig geringen Konzentrationen narkotisierende Wirkungen haben oder können bei einem Brand sehr giftige Gase entwickeln.
2.2.1.5.3 Alle Gase, die schwerer als Luft sind, können zu einer Gefahr werden, wenn sie sich am Boden von Laderäumenansammeln.
2.2.2 Klassenunterteilung
Die Klasse 2 ist entsprechend der Hauptgefahr, die von dem Gas während der Beförderung ausgeht, wie folgtunterteilt:
Bemerkung: UN 1950 AEROSOLE siehe auch die Kriterien in der Sondervorschrift 63, UN 2037 GEFÄSSE, KLEIN,GAS ENTHALTEND (GASPATRONEN) siehe auch Sondervorschrift 303.
2.2.2.1 Klasse 2.1 Entzündbare Gase
Gase, die bei einer Temperatur von 20 °C und einem Standarddruck von 101,3 kPa
.1 in einer Mischung aus höchstens 13 Vol.-% mit Luft entzündbar sind oder
.2 unabhängig von der unteren Explosionsgrenze einen Explosionsbereich mit Luft von mindestens 12 Prozent-punkten aufweisen. Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oder durch Berechnung nach den von der Interna-tionalen Organisation für Normung zugelassenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) bestimmt werden. Stehen für die Anwendung dieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, die von einer nationalen zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.
44 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.2 – Klasse 2 – Gase
2.2.2.2 Klasse 2.2 Nicht entzündbare, ungiftige Gase
Gase, die bei einem Druck von mindestens 280 kPa bei 20 °C oder tiefgekühlt verflüssigt befördert werden und die
.1 erstickend wirken – Gase, die den normalerweise in der Atmosphäre vorhandenen Sauerstoff verdünnen oderverdrängen, oder
.2 entzündend (oxidierend) wirken – Gase, die in der Regel durch Abgabe von Sauerstoff stärker als Luft dieVerbrennung anderer Stoffe bewirken oder fördern können, oder
.3 nicht unter die anderen Klasse fallen.
2.2.2.3 Klasse 2.3 Giftige Gase
Gase,
.1 die erfahrungsgemäß für Menschen so giftig oder ätzend sind, dass sie eine Gefahr für die Gesundheit darstellen,oder
.2 von denen angenommen wird, dass sie für Menschen giftig oder ätzend sind, weil sie einen LC50-Wert (gemäßBegriffsbestimmung in 2.6.2.1) von höchstens 5000 ml/m
3 (ppm) aufweisen.
Bemerkung: Gase, die wegen ihrer Ätzwirkung den oben genannten Kriterien entsprechen, sind als giftig mit derZusatzgefahr ätzend einzustufen.
2.2.2.4 Für Gase und Gasgemische mit Gefahren, die zu mehr als einer Klasse gehören, gilt folgende Rangfolge:
.1 Klasse 2.3 hat Vorrang vor allen anderen Klassen,
.2 Klasse 2.1 hat Vorrang vor Klasse 2.2.
2.2.3 Gasgemische
Für die Zuordnung von Gasgemischen (einschließlich der Dämpfe von Stoffen anderer Klassen) müssen die folgenden Grundsätze angewendet werden:
.1 Die Entzündbarkeit muss durch Prüfungen oder durch Berechnung nach den von der Internationalen Organisation für Normung zugelassenen Methoden (siehe ISO-Norm 10156:1996) bestimmt werden. Stehen für die Anwendungdieser Methoden nur unzureichende Daten zur Verfügung, dürfen Prüfungen nach vergleichbaren Methoden, dievon einer nationalen zuständigen Behörde anerkannt sind, angewendet werden.
.2 Der Grad der Giftigkeit wird entweder durch Prüfungen zur Messung des LC50-Wertes (gemäß Begriffsbestimmungin 2.6.2.1) oder durch eine Berechnungsmethode unter Verwendung der folgenden Formel:
LC50 giftig (Gemisch) =
Hierin bedeuten: fi = Molenbruch des i-ten Bestandteils des Gemisches
Ti = Giftigkeitskennzahl des i-ten Bestandteils des Gemisches (Ti entspricht dem LC50-Wert,
sofern vorhanden)
Sind die LC50-Werte nicht bekannt, wird die Giftigkeitskennzahl anhand des niedrigsten LC50-Werts von Stoffen mit ähnlichen physiologischen und chemischen Wirkungen oder, wenn dies praktisch die einzige Möglichkeit ist, anhand von Versuchen bestimmt.
.3 Ein Gasgemisch weist als Zusatzgefahr die Ätzwirkung auf, wenn durch menschliche Erfahrungen bekannt ist,dass das Gemisch zerstörend auf die Haut, Augen oder Schleimhäute wirkt, oder wenn der LC50-Wert der ätzendenBestandteile des Gemisches bei der Berechnung nach der folgenden Formel höchstens 5000 ml/m
3 (ppm) beträgt.
LC50 ätzend (Gemisch) =
Hierin bedeuten: fci = Molenbruch des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches
Tci = Giftigkeitskennzahl des i-ten ätzenden Bestandteils des Gemisches (Tci entspricht dem
LC50-Wert, sofern vorhanden)
.4 Die Oxidationsfähigkeit wird entweder durch Prüfungen oder nach Berechnungsmethoden bestimmt, die von der Internationalen Organisation für Normung zugelassen sind.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 45
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Teil 2 – Klassifizierung
46 IMDG CODE (A dt 32 04)
Kapitel 2.3
Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe
2.3.0 Einleitende Bemerkung
Der Flammpunkt eines entzündbaren flüssigen Stoffes kann sich durch vorhandene Unreinheiten ändern. Die in derKlasse 3 der Gefahrgutliste aufgeführten Stoffe müssen in der Regel als chemisch rein angesehen werden. Da diehandelsüblichen Erzeugnisse Zusatzstoffe oder Unreinheiten enthalten können, kann der Flammpunkt variieren, unddies kann Auswirkungen auf die Klassifizierung oder die Bestimmung der Verpackungsgruppe für das Erzeugnis ha-ben. Bestehen Zweifel in Bezug auf die Klassifizierung oder die Verpackungsgruppe, muss der Flammpunkt experi-mentell bestimmt werden.
2.3.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.3.1.1 Die Klasse 3 umfasst die folgenden Stoffe:
.1 Entzündbare flüssige Stoffe (siehe 2.3.1.2 und 2.3.1.3)
.2 Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe (siehe 2.3.1.4)
2.3.1.2 Entzündbare flüssige Stoffe sind flüssige Stoffe, Gemische von flüssigen Stoffen sowie flüssige Stoffe, die gelöste odersuspendierte feste Stoffe enthalten (z.B. Farben, Firnisse, Lacke usw., jedoch ausgenommen solche Stoffe, die auf-grund anderer gefährlicher Eigenschaften anderen Klassen zugeordnet sind), die bei Temperaturen bis einschließlich61°C im geschlossenen Tiegel (entspricht 65,6 °C im offenen Tiegel) entzündbare Dämpfe entwickeln. Diese Tempera-tur wird normalerweise als „Flammpunkt“ bezeichnet. Hierzu zählen auch folgende Stoffe:
.1 Flüssige Stoffe, die bei Temperaturen, die dem Flammpunkt entsprechen oder darüber liegen, zur Beförderungbereitgestellt werden;
.2 Stoffe, die erwärmt in flüssigem Zustand befördert oder zur Beförderung bereitgestellt werden, und die bei oderunterhalb der höchsten Beförderungstemperatur entzündbare Dämpfe entwickeln.
2.3.1.3 Die Vorschriften dieses Codes brauchen jedoch nicht angewendet zu werden auf flüssige Stoffe mit einem Flamm-punkt über 35 °C, die eine Verbrennung nicht unterhalten. Im Sinne dieses Codes werden flüssige Stoffe als dieVerbrennung nicht unterhaltend eingestuft, wenn
.1 sie den geeigneten Brenntest bestanden haben (siehe den in Teil III, 32.5.2 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ vorgeschriebenen Prüfung zur Bestimmung der selbstunterhaltenden Verbrennung) oder
.2 ihr Brennpunkt nach ISO 2592-1973 höher ist als 100 °C oder
.3 es sich um wässerige Lösungen mit einem Masseanteil Wasser von mehr als 90% handelt.
2.3.1.4 Flüssige desensibilisierte explosive Stoffe sind explosive Stoffe, die zur Bildung einer homogenen flüssigen Mischung in Wasser oder anderen flüssigen Stoffen gelöst sind, um ihre Explosionsfähigkeit zu unterdrücken (siehe 2.1.3.4). Ein-tragungen der Gefahrgutliste für flüssige desensibilisierte explosive Stoffe sind UN 1204, UN 2059, UN 3064,UN 3343, UN 3357 und 3379.
2.3.2 Zuordnung der Verpackungsgruppe
2.3.2.1 Zur Bestimmung der Gefährlichkeit eines flüssigen Stoffes, von dem eine Gefahr aufgrund seiner Entzündbarkeit aus-geht, werden die Kriterien in 2.3.2.6 angewendet.
2.3.2.1.1 Bei flüssigen Stoffen, deren einzige Gefahr die Entzündbarkeit ist, entspricht die Verpackungsgruppe des Stoffes der in 2.3.2.6 angegebenen Eingruppierung.
2.3.2.1.2 Bei flüssigen Stoffen mit zusätzlichen Gefahren muss die nach 2.3.2.6 ermittelte Eingruppierung und die Eingruppie-rung unter Zugrundelegung der Schwere der zusätzlichen Gefahren in Betracht gezogen und die Einstufung und Zu-ordnung zu Verpackungsgruppen nach den Vorschriften des Kapitels 2.0 vorgenommen werden.
2.3.2.2 Viskose Stoffe wie Farben, Emaillelacke, Lackfarben, Firnisse, Klebstoffe und Poliermittel mit einem Flammpunkt von weniger als 23 °C können gemäß den in Teil III Kapitel 32.3 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ beschriebe-nen Verfahren in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, und zwar unter Zugrundelegung von:
46 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.3 – Klasse 3 – Entzündbare flüssige Stoffe
.1 der Viskosität, ausgedrückt durch die Auslaufzeit in Sekunden,
.2 des Flammpunktes nach der Prüfmethode im geschlossenen Tiegel,
.3 eines Lösemittelabscheidetests.
2.3.2.3 Viskose entzündbare flüssige Stoffe wie Farben, Emaillelacke, Lackfarben, Firnisse, Klebstoffe und Poliermittel miteinem Flammpunkt unter 23 °C werden in die Verpackungsgruppe III eingestuft, vorausgesetzt dass
.1 weniger als 3% klares Lösemittel in dem Lösemittelabscheidetest abgeschieden wird,
.2 die Mischung oder das abgeschiedene Lösemittel nicht die Kriterien für die Klasse 6.1 oder die Klasse 8 erfüllt.
.3 Viskosität und Flammpunkt der folgenden Tabelle entsprechen:
.4 der Fassungsraum der verwendeten Gefäße darf 30 L nicht überschreiten.
2.3.2.4 Stoffe, die als entzündbare flüssige Stoffe eingestuft werden, weil sie erwärmt befördert oder für die Beförderung be-reitgestellt werden, werden in die Verpackungsgruppe III eingestuft.
2.3.2.5 Viskose Stoffe, die
- einen Flammpunkt von 23 °C oder darüber, jedoch von höchstens 61 °C aufweisen,
- weder giftig noch ätzend sind,
- höchstens 20% Nitrocellulose enthalten, vorausgesetzt die Nitrocellulose hat einen Stickstoffgehalt von höchstens 12.6% in der Trockenmasse,
- in Gefäßen mit einem Fassungsraum von höchstens 30 l verpackt sind,
sind den Vorschriften für die Markierung, Kennzeichnung und Prüfung von Verpackungen der Kapitel 4.1, 5.2 und 6.1nicht unterstellt, sofern
.1 im Lösemittelabscheidetest (siehe Teil III, 32.5.1 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) die Höhe der abgeschiedenen Schicht des Lösemittels weniger als 3% der Gesamthöhe des Prüfmusters beträgt und
.2 die Auslaufzeit im Viskositätstest (siehe Teil III, 32.4.3 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“) mit einer Auslaufdüse von 6 mm gleich oder größer ist als
.1 60 Sekunden oder
.2 40 Sekunden, wenn der viskose Stoff höchstens 60% Stoffe der Klasse 3 enthält.
Die folgende Erklärung ist in das Beförderungsdokument aufzunehmen: „Beförderung in Übereinstimmung mitIMDG-Code 2.3.2.5“ (siehe 5.4.1.5.10).
2.3.2.6 Gefährlichkeit unter Zugrundelegung der Entzündbarkeit
Für Verpackungszwecke werden entzündbare flüssige Stoffe nach ihrem Flammpunkt, Siedepunkt und ihrer Viskosität unterteilt. Die Tabelle zeigt die zwischen zwei dieser Merkmale bestehenden Zusammenhänge.
2.3.3 Bestimmung des Flammpunkts
Bemerkung: Die Vorschriften dieses Abschnittes sind völkerrechtlich nicht verbindlich.
2.3.3.1 Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur eines flüssigen Stoffes, bei der seine Dämpfe mit Luft ein entzündbaresGemisch bilden. Er ist ein Maßstab für die Gefahr der Bildung explosionsfähiger oder entzündbarer/brennbarer Gemi-sche bei Austritt des flüssigen Stoffes aus ihrer Verpackung. Ein entzündbarer flüssiger Stoff kann nicht entzündet werden, solange seine Temperatur unter dem angegebenen Flammpunkt liegt.
Bemerkung: Der Flammpunkt darf nicht mit der Zündtemperatur verwechselt werden. Die Zündtemperatur ist dieTemperatur, auf die ein explosionsfähiges Dampf/Luftgemisch erhitzt werden muss, um es zur Explosion zu bringen.Es besteht kein Zusammenhang zwischen dem Flammpunkt und der Zündtemperatur.
2.3.3.2 Der Flammpunkt ist kein genauer physikalischer Wert für einen flüssigen Stoff. Er ist in einem gewissen Maß abhängigvon der Konstruktion des verwendeten Prüfgeräts und von der Prüfmethode. Darum muss bei Flammpunktangabendas Prüfgerät mit angegeben werden.
Verpackungsgruppe Flammpunkt in °C geschlossener Tiegel (c.c.) Siedebeginn in °C
I – � 35 II < 23 > 35
III ��23 - � 61 > 35
Auslaufzeit t Durchmesser der Flammpunkt in
in Sekunden Auslaufdüse °C c.c.
in mm
20 < t � 60 4 über 17
60 < t � 100 4 über 10
20 < t � 32 6 über 5
32 < t � 44 6 über –1
44 < t � 100 6 über –5
100 < t 6 – 5 und darunter
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 47
2
Teil 2 – Klassifizierung
48 IMDG CODE (A dt 32 04)
2.3.3.3 Verschiedene genormte Geräte sind zur Zeit gebräuchlich, die alle nach dem gleichen Prinzip arbeiten: Eine bestimm-te Menge eines flüssigen Stoffes wird bei einer Temperatur, die weit unter dem erwarteten Flammpunkt liegt, in ein Ge-fäß gebracht und dann langsam erwärmt. In regelmäßigen Abständen wird dann eine kleine Flamme in die Nähe derOberfläche des flüssigen Stoffes gebracht. Der Flammpunkt ist die niedrigste Temperatur des flüssigen Stoffes, bei derein „Aufflammen“ beobachtet wird.
2.3.3.4 Die Prüfmethoden lassen sich in zwei Hauptgruppen einteilen, je nach Verwendung eines Prüfgerätes mit einem offe-nen Gefäß (Prüfmethode mit offenem Tiegel) oder mit einem geschlossenen Gefäß (Prüfmethode mit geschlossenemTiegel), bei dem der Deckel nur zum Heranführen der Flamme geöffnet wird. In der Regel sind die Flammpunkte, dienach der Prüfmethode mit offenem Tiegel ermittelt wurden, einige Grad höher als die, die nach der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel ermittelt wurden.
2.3.3.5 Im Allgemeinen ist die Reproduzierbarkeit der mit geschlossenem Tiegel gemessenen Flammpunkte besser als der mitoffenem Tiegel gemessenen.
2.3.3.5.1 Es wird daher empfohlen, Flammpunkte - besonders im Bereich um 23 °C - nach der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel zu bestimmen.
2.3.3.5.2 Die Flammpunktangaben in diesem Code basieren im Allgemeinen auf der Prüfmethode mit geschlossenem Tiegel. InLändern, in denen es üblich ist, die Flammpunkte nach der Prüfmethode mit offenem Tiegel zu ermitteln, müssen dieso ermittelten Werte vermindert werden, damit sie den hier angegebenen Werten entsprechen.
2.3.3.6 Es folgt eine Liste von Dokumenten mit Beschreibungen der in einigen Ländern angewendeten Methoden zur Bestim-mung des Flammpunkts von Stoffen der Klasse 3:
Frankreich
(Association française de normalisation, AFNOR, Tour Europe, 92049 Paris La Défense): Französische Norm NF M 07 – 019 Französische Normen NF M 07 – 011 / NF T 30 – 050 / NF T 66 - 009 Französische Norm NF M 07 – 036
Deutschland
(Deutsches Institut für Normung, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin):DIN-Norm 51755 (Flammpunkte unter 65 °C) DIN-Norm EN 22719 (Flammpunkte über 5 °C) DIN-Norm 53213 (für Firnisse, Lackfarben und ähnliche viskose flüssige Stoffe mit einem Flammpunkt unter 65 °C)
Niederlande
ASTM D93-96 ASTM D3278-96 ISO 1516 ISO 1523 ISO 3679 ISO 3680
Russische Föderation
(State Committee of the Council of Ministers for Standardization, 113813, GSP, Moscow, M-49, Leninsky Prospect, 9):
GOST 12.1.044-84
Vereinigtes Königreich
(British Standards Institution, Linford Wood, Milton Keynes, MK14 6LE): British Standard BS EN 22719 British Standard BS 2000 Part 170
Vereinigte Staaten von Amerika
(American Society for Testing and Materials,1916 Race Street, Philadelphia, PA 19103): ASTM D 3828-93 Standard Test Methods for Flash Point by Small Scale Closed Tester ASTM D 56-93 Standard Test Method for Flash Point by Tag Closed Tester ASTM D 3278-96 Standard Test Methods for Flash Point of
Liquids by Setaflash Closed Cup Apparatus ASTM D 0093-96 Standard Test Methods for Flash Point by Pensky-Martens Closed Cup
Tester
48 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.4 – Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe
Kapitel 2.4
Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe, selbstentzündliche Stoffe, Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.4.0 Einleitende Bemerkung
Da metallorganische Stoffe in Abhängigkeit von ihren Eigenschaften der Klasse 4.2 oder 4.3 mit zusätzlichen Nebenge-fahren zugeordnet werden können, ist in 2.4.5 ein besonderes Flussdiagramm für die Klassifizierung dieser Stoffe auf-geführt.
2.4.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
2.4.1.1 Die Klasse 4 umfasst in diesem Code Stoffe, die nicht als explosive Stoffe klassifiziert sind, die aber unter Beförde-rungsbedingungen leicht brennen oder einen Brand verursachen oder dazu beitragen können. Die Klasse 4 ist wiefolgt unterteilt:
Klasse 4.1 – Entzündbare feste Stoffe Stoffe, die unter Beförderungsbedingungen leicht brennen oder durch Reibung einen Brand verursachen oder dazubeitragen können; selbstzersetzliche Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die zu einer starken exothermen Zersetzungneigen; feste desensibilisierte explosive Stoffe, die explodieren können, wenn sie nicht ausreichend verdünnt sind.
Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die unter normalen Beförderungsbedingungen selbsterhitzungsfähig sind oder sichbei Berührung mit Luft erhitzen können und dann zur Selbstentzündung fähig sind.
Klasse 4.3 – Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln Stoffe (feste und flüssige Stoffe), die bei Reaktion mit Wasser selbstentzündungsfähig sind oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können.
2.4.1.2 Wie in diesem Kapitel angegeben, sind in dem Manual of Tests and Criteria der Vereinten Nationen Prüfmethoden undKriterien mit Hinweisen für die Anwendung der Prüfungen für die Klassifizierung folgender Arten von Stoffen der Klasse4 aufgeführt:
.1 Entzündbare feste Stoffe (Klasse 4.1),
.2 Selbstzersetzliche Stoffe (Klasse 4.1),
.3 Pyrophore feste Stoffe (Klasse 4.2),
.4 Pyrophore flüssige Stoffe (Klasse 4.2),
.5 Selbsterhitzungsfähige Stoffe (Klasse 4.2) und
.6 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln (Klasse 4.3).
Prüfverfahren und Kriterien für selbstzersetzliche Stoffe sind im Teil II des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“aufgeführt; Prüfverfahren und Kriterien für die anderen Arten von Stoffen der Klasse 4 sind im Teil III, Kapitel 33 des„Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ enthalten.
2.4.2 Klasse 4.1 – Entzündbare feste Stoffe, selbstzersetzliche Stoffe und
feste desensibilisierte explosive Stoffe
2.4.2.1 Allgemeines
Die Klasse 4.1 umfasst die folgenden Arten von Stoffen:
.1 Entzündbare feste Stoffe (siehe 2.4.2.2),
.2 Selbstzersetzliche Stoffe (siehe 2.4.2.3) und
.3 Feste desensibilisierte explosive Stoffe (siehe 2.4.2.4).
Einige Stoffe (wie z.B. Celluloid) können bei Erwärmung oder unter Feuereinwirkung giftige und entzündbare Gase ent-wickeln.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 49
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Teil 2 – Klassifizierung
50 IMDG CODE (A dt 32 04)
2.4.2.2 Klasse 4.1 Entzündbare feste Stoffe
2.4.2.2.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften2.4.2.2.1.1 Im Sinne dieses Codes bedeuten entzündbare feste Stoffe leicht brennbare feste Stoffe sowie Stoffe, die durch Rei-
bung einen Brand verursachen können.
2.4.2.2.1.2 Leicht brennbare feste Stoffe sind Fasern, pulverförmige, granulierte oder pastöse Stoffe, die gefährlich sind, wenn siedurch kurze Einwirkung einer Zündquelle wie z.B. ein brennendes Zündholz leicht entzündet werden können, und wenn sich die Flammen schnell ausbreiten. Die Gefahr kann dabei nicht nur von dem Brand ausgehen, sondern auchvon giftigen Verbrennungsprodukten. Metallpulver sind wegen der Schwierigkeiten beim Löschen eines Brandes be-sonders gefährlich, da die üblichen Löschmittel wie Kohlendioxid oder Wasser die Gefahr erhöhen können.
2.4.2.2.2 Klassifizierung entzündbarer fester Stoffe2.4.2.2.2.1 Pulverförmige, granulierte oder pastöse Stoffe müssen als leicht brennbare feste Stoffe der Klasse 4.1 zugeordnet
werden, wenn die Abbrandzeit bei einem oder mehreren Prüfläufen, die nach dem im „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III, 33.2.1 beschriebenen Prüfverfahren durchgeführt werden, kürzer ist als 45 s, oder wenn die Ab-brandgeschwindigkeit größer ist als 2,2 mm/s. Metallpulver oder Pulver von Metalllegierungen müssen der Klasse 4.1zugeordnet werden, wenn sie entzündet werden können, und wenn sich die Reaktion in 10 Minuten oder weniger überdie ganze Probe ausbreitet.
2.4.2.2.2.2 Feste Stoffe, die durch Reibung in Brand geraten können, müssen in Analogie zu bestehenden Eintragungen (z.B. Zündhölzer) der Klasse 4.1 zugeordnet werden, bis endgültige Kriterien festgelegt worden sind.
2.4.2.2.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen2.4.2.2.3.1 Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der in 2.4.2.2.2.1 genannten Prüfverfahren zugeordnet. Leicht brenn-
bare feste Stoffe (außer Metallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzer ist als 45 s und die Flamme die befeuchtete Zone durchläuft. Metallpulver und Pulver von Metalllegierungenmüssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, wenn sich die Reaktion in fünf Minuten oder weniger über diegesamte Länge der Probe ausbreitet.
2.4.2.2.3.2 Verpackungsgruppen werden auf der Grundlage der in 2.4.2.2.2.1 genannten Prüfverfahren zugeordnet. Leicht brenn-bare feste Stoffe (außer Metallpulver) müssen in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, wenn die Abbrandzeit kürzer ist als 45 s und die befeuchtete Zone die Ausbreitung der Flamme mindestens 4 Minuten lang aufhält. Metall-pulver müssen in die Verpackungsgruppe III eingestuft werden, wenn sich die Reaktion in mehr als fünf Minuten, je-doch in weniger als 10 Minuten über die gesamte Länge der Probe ausbreitet.
2.4.2.2.3.3 Bei festen Stoffen, die durch Reibung in Brand geraten können, muss die Einstufung in eine Verpackungsgruppe inAnalogie zu bestehenden Eintragungen oder gemäß einer entsprechenden Sondervorschrift erfolgen.
2.4.2.2.4 Pyrophore Metallpulver können der Klasse 4.1 zugeordnet werden, wenn sie zur Unterdrückung ihrer pyrophorenEigenschaften mit ausreichend Wasser befeuchtet werden.
2.4.2.3 Klasse 4.1 Selbstzersetzliche Stoffe
2.4.2.3.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften2.4.2.3.1.1 Im Sinne dieses Codes sind
selbstzersetzliche Stoffe thermisch instabile Stoffe, die sich auch ohne Beteiligung von Sauerstoff (Luft) stark exotherm zersetzen können. Stoffe werden nicht als selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 angesehen, wenn
.1 sie explosive Stoffe gemäß den Kriterien der Klasse 1 sind,
.2 sie entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe gemäß dem Zuordnungsverfahren der Klasse 5.1 sind (siehe 2.5.2.2),
.3 sie organische Peroxide gemäß den Kriterien der Klasse 5.2 sind,
.4 ihre Zersetzungswärme geringer ist als 300 J/g oder
.5 ihre Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) (siehe 2.4.2.3.4) bei einem Versandstück von
50 kg höher ist als 75 °C.
Bemerkung 1: Die Zersetzungswärme kann durch eine beliebige international anerkannte Methode bestimmt werden,z.B. durch die dynamische Differenz-Kalorimetrie und die adiabatische Kalorimetrie.
Bemerkung 2: Stoffe, welche die Eigenschaften von selbstzersetzlichen Stoffen aufweisen, werden als solche klassifi-ziert, auch bei einem positiven Ergebnis der Prüfungen für die Zuordnung zur Klasse 4.2 nach 2.4.3.2.
2.4.2.3.1.2 Die Zersetzung von selbstzersetzlichen Stoffen kann durch Wärme, Kontakt mit katalytischen Verunreinigungen (z.B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Basen), Reibung oder Stoß ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit der Temperatur zu und ist je nach Stoff unterschiedlich. Die Zersetzung kann, besonders wenn keine Ent-zündung eintritt, die Entwicklung giftiger Gase oder Dämpfe zur Folge haben. Bei bestimmten selbstzersetzlichen Stof-fen ist Temperaturkontrolle erforderlich. Einige selbstzersetzliche Stoffe können sich vor allem unter Einschluss explo-sionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft kann durch Hinzufügen von Verdünnungsmitteln oder durch die Verwendunggeeigneter Verpackungen verändert werden. Bestimmte selbstzersetzliche Stoffe brennen heftig. SelbstzersetzlicheStoffe sind zum Beispiel Verbindungen der folgenden Arten:
50 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.4 – Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe
.1 aliphatische Azoverbindungen (-C-N=N-C-),
.2 Organische Azide (-C-N3),
.3 Diazoniumsalze (-CN2
+Z
-),
.4 N-Nitrosoverbindungen (-N-N=O) und
.5 Aromatische Sulfohydrazide (-SO2-NH-NH2).
Diese Aufzählung ist nicht vollständig; Stoffe mit anderen reaktiven Gruppen und einige Stoffgemische können ähnli-che Eigenschaften haben.
2.4.2.3.2 Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe2.4.2.3.2.1 Selbstzersetzliche Stoffe werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr sieben Typen zugeordnet. Diese
reichen vom Typ A, der nicht in der Verpackung befördert werden darf, in der er geprüft wurde, bis zum Typ G, der den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 nicht unterstellt ist. Die Zuordnung zu den Typen B bis F stehtin direktem Zusammenhang mit der zulässigen Höchstmenge je Verpackung.
2.4.2.3.2.2 Bereits klassifizierte selbstzersetzliche Stoffe, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in 2.4.2.3.2.3
aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Verpackungsanweisung
IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, sind in Anweisung für ortsbewegliche
Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus der Gefahrgutliste (UN-
Nummern 3221 bis 3240) zugeordnet und es sind die entsprechenden Zusatzgefahren und Bemerkungen mit relevanten In-
formationen für die Beförderung angegeben.
2.4.2.3.2.3 Verzeichnis der bereits zugeordneten selbstzersetzlichen Stoffe in Verpackungen
Die in der Spalte „Verpackungsmethode“ angegebenen Codes „OP1“ bis „OP8“ verweisen auf die Verpackungsmethoden in
Verpackungsanweisung P 520. Die zu befördernden selbstzersetzlichen Stoffe müssen der angegebenen Klassifizierung und
den angegebenen (von der SADT abgeleiteten) Kontroll- und Notfalltemperaturen entsprechen. Für Stoffe, die in Großpackmit-
teln (IBC) zugelassen sind, siehe Verpackungsanweisung IBC 520, und für Stoffe, die in Tanks zugelassen sind, siehe Anwei-
sung für ortsbewegliche Tanks T 23.
Bemerkung: Die in dieser Tabelle enthaltene Zuordnung bezieht sich auf den technisch reinen Stoff (es sei denn, es ist eine
Konzentration unter 100 % angegeben). Für andere Konzentrationen kann der Stoff unter Berücksichtigung der Verfahren in
2.4.2.3.3 und 2.4.2.3.4 abweichend zugeordnet werden.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 51
2
Teil 2 – Klassifizierung
52 IMDG CODE (A dt 32 04)
Verzeichnis der selbstzersetzlichen Stoffe
UN-Nummer Konzen- Verpak- Kontroll- Notfall- Bemer-
Gattungs- SELBSTZERSETZLICHER STOFF tration kungs- temperatur temperatur kungen
eintragung (%) methode (°C) (°C)
3222 2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONYLCHLORID 100 OP5 (2)
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONYLCHLORID 100 OP5 (2)
3223 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, OP2 (8) FLÜSSIG, MUSTER
3224 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C < 100 OP6 (3)
2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL), � 50 OP6
als Paste auf Wasserbasis
N,N‘-DINITROSO-N,N‘-DIMETHYL- 72 OP6 TEREPHTHALAMID, als Paste
N,N‘-DINITROSOPENTAMETHYLENTETRAMIN 82 OP6 (7)
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER OP2 (8)
3226 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D < 100 OP7 (5)
1,1’-AZODI-(HEXAHYDROBENZONITRIL) 100 OP7
BENZEN-1,3-DISULFONYLHYDRAZID, als Paste 52 OP7
BENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7
4-(BENZYL(ETHYL)AMINO)-3- 100 OP7ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
3-CHLOR-4-DIETHYLAMINOBENZENDIAZONIUM- 100 OP7ZINKCHLORID
2-DIAZO-1-NAPHTHOLSULFONSÄUREESTER, < 100 OP7 (9) GEMISCH, TYP D
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONSÄUREESTER 100 OP7
2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5- SULFONSÄUREESTER 100 OP7
2,5-DIETHOXY-4-(MORPHOLINYL)- 100 OP7BENZENDIAZONIUMSULFAT
DIPHENYLOXID-4,4‘-DISULFOHYDRAZID 100 OP7
4-DIPROPYLAMINOBENZENDIAZONIUM- 100 OP7ZINKCHLORID
4-METHYLBENZENSULFONYLHYDRAZID 100 OP7
NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-4-SULFONAT 100 OP7
NATRIUM-2-DIAZO-1-NAPHTHOL-5-SULFONAT 100 OP7
3228 4-(DIMETHYLAMINO)BENZEN- 100 OP8DIAZONIUMTRICHLORZINKAT (-1)
2,5-DIBUTOXY-4-(4-MORPHOLINYL)-BENZEN- 100 OP8DIAZONIUM, TETRACHLORZINKAT (2:1)
3232 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP B, < 100 OP5 (1) (2) TEMPERATURKONTROLLIERT
3233 SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FLÜSSIG, OP2 (8) MUSTER, TEMPERATURKONTROLLIERT
3234 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP C, < 100 OP6 (4) TEMPERATURKONTROLLIERT
2,2‘-AZODI-(ISOBUTYRONITRIL) 100 OP6 + 40 + 45
3-METHYL-4-(PYRROLIDIN-1-YL)- 95 OP6 + 45 + 50BENZENDIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT
SELBSTZERSETZLICHER STOFF, FEST, MUSTER, OP2 (8) TEMPERATURKONTROLLIERT
TETRAMINOPALLADIUM-(II)-NITRAT 100 OP6 + 30 + 35
3235 2,2‘-AZODI-(ETHYL-2-METHYLPROPIONAT) 100 OP7 + 20 + 25
3236 AZODICARBONAMID, ZUBEREITUNG TYP D, < 100 OP7 (6) TEMPERATURKONTROLLIERT
2,2‘-AZODI(2,4-DIMETHYL-4- 100 OP7 - 5 + 5METHOXYVALERONITRIL)
2,2‘-AZODI(2,4-DIMETHYLVALERONITRIL) 100 OP7 + 10 + 15
2,2‘-AZODI(2-METHYLBUTYRONITRIL) 100 OP7 + 35 + 40
4-(BENZYL(METHYL)-AMINO)-3- 100 OP7 + 40 + 45ETHOXYBENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
52 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.4 – Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe
Bemerkungen:
(1) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.2 erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Not-falltemperatur sind anhand des Verfahrens in 7.7.2 zu bestimmen.
(2) Zusatzkennzeichen „EXPLOSIV“ erforderlich.
(3) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.3 erfüllen.
(4) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.3 erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Not-falltemperatur sind anhand des Verfahrens in 7.7.2 zu bestimmen.
(5) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.4 erfüllen.
(6) Azodicarbonamid-Zubereitungen, die die Kriterien nach 2.4.2.3.3.2.4 erfüllen. Die Kontrolltemperatur und die Not-falltemperatur sind anhand des Verfahrens in 7.7.2 zu bestimmen.
(7) Mit einem verträglichen Verdünnungsmittel mit einem Siedepunkt von mindestens 150 °C.
(8) Siehe 2.4.2.3.2.4.2.
(9) Diese Eintragung bezieht sich auf Gemische von 2-Diazo-1-naphthol-4-sulfonsäureester und 2-Diazo-1-naphthol-5- sulfonsäureester, die die Kriterien von 2.4.2.3.3.2.4 erfüllen.
UN-Nummer Konzen- Verpak- Kontroll- Notfall- Bemer-
Gattungs- SELBSTZERSETZLICHER STOFF tration kungs- temperatur temperatur kungen
eintragung (%) methode (°C) (°C)
3236 2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZEN- 67 – 100 OP7 + 35 + 40(FORTSETZUNG) DIAZONIUM-ZINKCHLORID
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINO- 66 OP7 + 40 + 45BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
2,5-DIETHOXY-4-MORPHOLINOBENZEN- 100 OP7 + 30 + 35DIAZONIUM-TETRAFLUOROBORAT
2,5-DIETHOXY-4-(PHENYLSULFONYL)- 67 OP7 + 40 + 45BENZEN-DIAZONIUM-ZINKCHLORID
2,5-DIMETHOXY-4-(4-METHYLPHENYLSUL- 79 OP7 + 40 + 45FONYL)-BENZEN-DIAZONIUM-ZINKCHLORID
4-DIMETHYLAMINO-6-(2-DIMETHYLAMINO- 100 OP7 + 40 + 45ETHOXY)TOLUEN-2-DIAZONIUM-ZINKCHLORID
2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- 63 – 92 OP7 + 40 + 45METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLO-HEXYL- AMINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
2-(N,N-ETHOXYCARBONYLPHENYLAMINO)-3- 62 OP7 + 35 + 40METHOXY-4-(N-METHYL-N-CYCLO-HEXYLA- MINO)-BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
N-FORMYL-2-(NITROMETHYLEN)-1,3- 100 OP7 + 45 + 50PERHYDROTHIAZIN
2-(2-HYDROXYETHOXY)-1-(PYRROLIDIN-1-YL)- 100 OP7 + 45 + 50BENZEN-4-DIAZONIUM-ZINKCHLORID
3-(2-HYDROXYETHOXY)-4-(PYRROLIDIN-1-YL)- 100 OP7 + 40 + 45BENZENDIAZONIUM-ZINKCHLORID
2-(N,N-METHYLAMINOETHYLCARBONYL)-4- 96 OP7 + 45 + 50(3,4-DIMETHYLPHENYLSULFONYL)- BENZENDIAZONIUM-HYDROGENSULFAT
4-NITROSOPHENOL 100 OP7 + 35 + 40
3237 DIETHYLENGLYCOL-BIS-(ALLYLCARBONAT) + � 88 +
DIISOPROPYLPEROXYDICARBONAT �� 12 OP8 - 10 0
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 53
2
Teil 2 – Klassifizierung
54 IMDG CODE (A dt 32 04)
2.4.2.3.2.4 Die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe , die nicht in 2.4.2.3.2.3, Verpackungsanweisung IBC 520 oder
Anweisung für ortsbewegliche Tanks T23 aufgeführt sind, sowie ihre Zuordnung zu einer Gruppeneintragung müs-sen durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts vorgenommen wer-den. Die für die Klassifizierung dieser Stoffe geltenden Grundsätze sind in 2.4.2.3.3, aufgeführt. Die anwendbarenKlassifizierungsverfahren, Prüfverfahren und -kriterien sowie ein Beispiel für einen geeigneten Prüfbericht sind im„Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil II enthalten. In dem Zulassungsbescheid müssen die Zuordnung und die zutreffenden Beförderungsbedingungen angegeben sein.
.1 Aktivatoren wie Zinkverbindungen dürfen einigen selbstzersetzlichen Stoffen zugesetzt werden, um deren Re-aktionsfähigkeit zu verändern. Je nach Typ und Konzentration des Aktivators kann dies eine Verringerung der thermischen Stabilität und eine Änderung der explosiven Eigenschaften bewirken. Wird eine dieser Eigenschaf-ten verändert, muss die neue Zubereitung nach diesem Zuordnungsverfahren bewertet werden.
.2 Muster von selbstzersetzlichen Stoffen oder Zubereitungen selbstzersetzlicher Stoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nichtaufgeführt sind, für die keine vollständigen Prüfdaten vorliegen und die für die Durchführung weiterer Prüfun-gen oder Bewertungen befördert werden sollen, können einer der geeigneten Eintragungen für selbstzersetzli-che Stoffe Typ C zugeordnet werden, vorausgesetzt die folgenden Bedingungen sind erfüllt:
.1 aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein selbstzersetzlicherStoff Typ B;
.2 das Muster ist gemäß Verpackungsmethode OP2 (siehe anzuwendende Verpackungsvorschrift) verpackt, und die Menge ist auf 10 kg je Beförderungseinheit beschränkt, und
.3 aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, sofern sie aufgeführt ist, niedrig ge-nug ist, so dass eine gefährliche Zersetzung ausgeschlossen ist, und hoch genug ist, so dass eine gefährli-che Phasentrennung ausgeschlossen ist.
2.4.2.3.3 Grundsätze für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe
Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften selbstzersetzlicher Stoffe, die für ihre Zuord-nung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in Form eines graphisch angeordnetenSchemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.1(a) im Kapitel 2.4 der Recommendations on the Transport of Dangerous Goods der VereintenNationen wiedergegeben. Diese Eigenschaften werden experimentell bestimmt. Geeignete Prüfverfahren mit den zu-gehörigen Bewertungskriterien sind in Teil II des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ enthalten.
4.2.3.3.1 Ein selbstzersetzlicher Stoff gilt als explosionsfähig, wenn die Zubereitung im Laborversuch detonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionen zeigen kann.
4.2.3.3.2 Für die Klassifizierung selbstzersetzlicher Stoffe, die in 2.4.2.3.2.3 nicht aufgeführt sind, gelten die folgenden Grund-sätze.
.1 Jeder Stoff, der versandfertig verpackt, detonieren oder schnell deflagrieren kann, darf nach den Vorschriften für selbstzersetzliche Stoffe der Klasse 4.1 in dieser Verpackung nicht zur Beförderung zugelassen werden (bezeich-net als selbstzersetzlicher Stoff TYP A).
.2 Jeder Stoff, der explosionsfähig ist und der, versandfertig verpackt, weder detoniert noch schnell deflagriert, der jedoch in dieser Verpackung zu einer thermischen Explosion fähig ist, muss außerdem mit dem Zusatzkennzei-chen für explosive Stoffe versehen werden. Dieser Stoff kann in Mengen bis zu 25 kg verpackt werden, sofern die Höchstmenge nicht verringert werden muss, um eine Detonation oder schnelle Deflagration in dem Versandstückauszuschließen (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP B).
.3 Jeder Stoff, der explosionsfähig ist, darf ohne das Zusatzkennzeichen für explosive Stoffe befördert werden, wennder Stoff, versandfertig verpackt (höchstens 50 kg), weder detonieren noch schnell deflagrieren kann und nicht zueiner thermischen Explosion fähig ist (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP C).
.4 Jeder Stoff, der im Laborversuch
.1 teilweise detoniert, nicht schnell deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt,
.2 nicht detoniert, nur langsam deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt,
.3 nicht detoniert oder deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur mäßige Reaktionen zeigt,
darf in Versandstücken mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg zur Beförderung zugelassen werden (bezeich-net als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP D).
.5 Jeder Stoff, der im Laborversuch weder detoniert noch deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur geringeoder keine Reaktionen zeigt, darf in Versandstücken von höchstens 400 kg/450 Liter zur Beförderung zugelassenwerden (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYP E).
54 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.4 – Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe
.6 Jeder Stoff, der im Laborversuch weder im kavitierten Zustand detoniert noch deflagriert und beim Erhitzen unterEinschluss nur geringe oder keine Reaktionen sowie eine nur geringe oder keine Sprengwirkung zeigt, darf für die Beförderung in IBC in Betracht gezogen werden (bezeichnet als selbstzersetzlicher Stoff Typ F) (zusätzliche Vor-schriften siehe 4.1.7.2.2).
.7 Jeder Stoff, der im Laborversuch weder im kavitierten Zustand detoniert noch deflagriert und beim Erhitzen unterEinschluss keine Reaktionen sowie keine Sprengwirkung zeigt, muss von der Einstufung als selbstzersetzlicherStoff der Klasse 4.1 ausgenommen werden, vorausgesetzt die Zubereitung ist thermisch stabil (Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung 60 °C – 75 °C bei einem Versandstück von 50 kg) und etwa zugesetzte Ver-dünnungsmittel entsprechen den Vorschriften in 2.4.2.3.5 (bezeichnet als SELBSTZERSETZLICHER STOFF TYPG). Ist die Zubereitung nicht thermisch stabil oder ist zur Desensibilisierung ein verträgliches Verdünnungsmittel miteinem Siedepunkt unter 150 °C verwendet worden, muss der Stoff als SELBSTZERSETZLICHER FLÜSSIGER STOFF / SELBSTZERSETZLICHER FESTER STOFF TYP F eingestuft werden.
2.4.2.3.3.3 Zuordnung der Verpackungsgruppe zu selbstzersetzlichen Stoffen2.4.2.3.3.3.1 Selbstzersetzliche Stoffe werden in die Verpackungsgruppe II eingestuft.
2.4.2.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle2.4.2.3.4.1 Selbstzersetzliche Stoffe unterliegen der Temperaturkontrolle bei der Beförderung, wenn ihre Temperatur der selbst-
beschleunigenden Zersetzung (SADT) gleich 55 °C ist oder darunter liegt. Für die bereits eingestuften selbstzersetzli-chen Stoffe sind die Kontroll- und Notfalltemperaturen in 2.4.2.3.2.3 aufgeführt. Prüfverfahren für die Bestimmung derSADT sind im Teil II, Kapitel 28 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ beschrieben. Die ausgewählte Prüfungmuss so durchgeführt werden, dass sie für das zu befördernde Versandstück sowohl hinsichtlich der Größe als auch des Werkstoffs repräsentativ ist. Die Vorschriften über die Temperaturkontrolle sind in 7.7 enthalten.
2.4.2.3.5 Desensibilisierung selbstzersetzlicher Stoffe2.4.2.3.5.1 Damit eine sichere Beförderung selbstzersetzlicher Stoffe gewährleistet ist, können sie durch ein Verdünnungsmittel
desensibilisiert werden. Wird ein Verdünnungsmittel verwendet, muss der selbstzersetzliche Stoff zusammen mit demVerdünnungsmittel in der bei der Beförderung verwendeten Konzentration und Form geprüft werden.
2.4.2.3.5.2 Verdünnungsmittel, bei denen es möglich ist, dass beim Austreten eines selbstzersetzlichen Stoffes aus einer Verpa-ckung eine gefährliche Konzentration dieses Stoffes entstehen kann, dürfen nicht verwendet werden.
2.4.2.3.5.3 Das Verdünnungsmittel muss mit dem selbstzersetzlichen Stoff verträglich sein. Verträgliche Verdünnungsmittel sindfeste oder flüssige Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität und die Art der Gefahr des selbstzersetzlichen Stoffes haben.
2.4.2.3.5.4 Flüssige Verdünnungsmittel in flüssigen Zubereitungen, die eine Temperaturkontrolle erfordern, müssen einen Siede-punkt von mindestens 60 °C und einen Flammpunkt von mindestens 5 °C aufweisen. Der Siedepunkt der Flüssigkeitmuss um mindestens 50 °C höher sein als die Kontrolltemperatur des selbstzersetzlichen Stoffes (siehe 7.7.2).
2.4.2.4 Klasse 4.1 Feste desensibilisierte explosive Stoffe
2.4.2.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften2.4.2.4.1.1 Feste desensibilisierte explosive Stoffe sind explosive Stoffe, die mit Wasser oder Alkoholen angefeuchtet oder mit
anderen Stoffen verdünnt sind, so dass sie eine homogene feste Mischung bilden und ihre Explosionsfähigkeit unter-drückt wird. Das Desensibilisierungsmittel muss in dem Stoff in dem Zustand, in dem er befördert werden soll, gleich-mäßig verteilt sein. Wenn eine Beförderung von wasserhaltigen oder mit Wasser befeuchteten Stoffen bei niedrigerTemperatur vorherzusehen ist, kann der Zusatz eines geeigneten und verträglichen Lösemittels wie Alkohol erforder-lich sein, um den Gefrierpunkt der Flüssigkeit herabzusetzen. Einige dieser Stoffe werden in trockenem Zustand alsexplosive Stoffe eingestuft. Ist für einen Stoff vorgeschrieben, dass er mit Wasser oder einer anderen Flüssigkeit be-feuchtet sein muss, darf er als Stoff der Kasse 4.1 nur im befeuchteten Zustand, wie vorgeschrieben, befördert wer-den. Um feste desensibilisierte explosive Stoffe handelt es sich bei den folgenden Eintragungen in der Gefahrgutlisteim Kapitel 3.2: UN 1310, UN 1320, UN 1321, UN 1322, UN 1336, UN 1337, UN 1344, UN 1347, UN 1348, UN 1349, UN 1354, UN 1355, UN 1356, UN 1357, UN 1517, UN 1571, UN 2555, UN 2556, UN 2557, UN 2852, UN 2907, UN 3317, UN 3319, UN 3344, UN 3364, UN 3365, UN 3366, UN 3367, UN 3368, UN 3369, UN 3370, UN 3376 und UN 3380.
2.4.2.4.2 Stoffe, die
.1 aufgrund der Prüfserien 1 und 2 vorläufig der Klasse 1 zugeordnet wurden, jedoch aufgrund der Prüfserie 6 vonder Klasse 1 ausgenommen wurden,
.2 keine selbstzersetzlichen Stoffe der Klasse 4.1 sind,
.3 keine Stoffe der Klasse 5 sind,
werden ebenfalls der Klasse 4.1 zugeordnet; bei den UN-Nummern 2956, 3241 und 3151 handelt es sich um solche Eintragungen.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 55
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Teil 2 – Klassifizierung
56 IMDG CODE (A dt 32 04)
2.4.3 Klasse 4.2 – Selbstentzündliche Stoffe
2.4.3.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.3.1.1 Die Klasse 4.2 umfasst:
.1 Pyrophore Stoffe – Stoffe, einschließlich Mischungen und Lösungen (flüssig oder fest), die sich schon in kleinen Mengen innerhalb von 5 Minuten entzünden, nachdem sie mit Luft in Berührung gekommen sind. Diese Stoffe nei-gen am stärksten zur Selbstentzündung.
.2 Selbsterhitzungsfähige Stoffe – Stoffe außer pyrophoren Stoffen, die bei Berührung mit Luft ohne Energiezufuhr sich selbst erhitzen können. Diese Stoffe können sich nur in großen Mengen (mehrere Kilogramm) und nach einem längeren Zeitraum (Stunden oder Tage) entzünden und werden als selbsterhitzungsfähige Stoffe bezeichnet.
2.4.3.1.2 Die Selbsterhitzung von Stoffen wird durch die Reaktion des Stoffes mit dem Sauerstoff der Luft verursacht und führtzur Selbstentzündung, wenn die entstandene Wärme nicht schnell genug an die Umgebung abgegeben wird. Eskommt zur Selbstentzündung, wenn die Geschwindigkeit der Wärmeerzeugung die Geschwindigkeit des Wärmeverlus-tes übersteigt und die Selbstentzündungstemperatur erreicht wird.
2.4.3.1.3 Einige Stoffe können unter Feuereinwirkung auch giftige Stoffe abgeben.
2.4.3.2 Zuordnung von Stoffen der Klasse 4.2
2.4.3.2.1 Feste Stoffe gelten als pyrophore feste Stoffe, die der Klasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich das Prüfmus-ter bei einer der nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.3.1.4 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ durchge-führten Prüfungen entzündet.
2.4.3.2.2 Flüssige Stoffe gelten als pyrophore flüssige Stoffe, die der Klasse 4.2 zugeordnet werden müssen, wenn sich der flüssige Stoff bei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.3.1.5 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ durch-geführten Prüfungen im ersten Teil der Prüfung entzündet oder wenn er sich entzündet oder das Filterpapier schwärzt.
2.4.3.2.3 Selbsterhitzungsfähige Stoffe2.4.3.2.3.1 Ein Stoff muss als selbsterhitzungsfähiger Stoff der Klasse 4.2 eingestuft werden, wenn bei den nach dem Prüfverfah-
ren in Teil III, 33.3.1.6 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ durchgeführten Prüfungen
.1 unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positives Ergebnis erzieltwird,
.2 unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positives Ergebnis erzielt wird und unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C ein negatives Ergeb-nis erzielt wird und der Stoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m
3 befördert werden soll;
.3 unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positives Ergebnis erzielt wird und unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C ein negatives Ergeb-nis erzielt wird und der Stoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von mehr als 450 l befördert werden soll;
.4 unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positives Ergebnis erzielt wird und unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C ein positives Ergeb-nis erzielt wird.
Bemerkung: Selbstzersetzliche Stoffe, ausgenommen Typ G, bei denen mit diesem Prüfverfahren ebenfalls ein positi-ves Ergebnis erzielt wird, müssen nicht der Klasse 4.2, sondern der Klasse 4.1 zugeordnet werden (siehe 2.4.2.3.1.1).
2.4.3.2.3.2 Ein Stoff braucht nicht der Klasse 4.2 zugeordnet zu werden, wenn
.1 bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein negati-ves Ergebnis erzielt wird;
.2 bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positivesErgebnis erzielt wird und bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlän-ge bei 140 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird, bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmus-ters von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird und der Stoff in Versandstücken mit ei-nem Fassungsraum von höchstens 3 m
3 befördert werden soll;
.3 bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positivesErgebnis erzielt wird und bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlän-ge bei 140 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird, bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmus-ters von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird und der Stoff in Versandstücken mit ei-nem Fassungsraum von höchstens 450 l befördert werden soll.
2.4.3.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.4.3.3.1 Allen pyrophoren festen und flüssigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe I zugeordnet werden.
2.4.3.3.2 Selbsterhitzungsfähigen Stoffen, bei denen bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5cm Kantenlänge bei 140 °C ein positives Ergebnis erzielt wird, muss die Verpackungsgruppe II zugeordnet werden.
2.4.3.3.3 Selbsterhitzungsfähigen Stoffen muss die Verpackungsgruppe III zugeordnet werden, wenn
56 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.4 – Klasse 4 – Entzündbare feste Stoffe
.1 bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positivesErgebnis erzielt wird und bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlän-ge bei 140 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird und der Stoff in Versandstücken mit einem Fassungsraum von mehr als 3 m
3 befördert werden soll;
.2 bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positivesErgebnis erzielt wird und bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlän-ge bei 140 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird, bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmus-ters von 10 cm Kantenlänge bei 120 °C ein positives Ergebnis erzielt wird und der Stoff in Versandstücken mit ei-nem Fassungsraum von mehr als 450 l befördert werden soll.
.3 bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 10 cm Kantenlänge bei 140 °C ein positivesErgebnis erzielt wird und bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüfmusters von 2,5 cm Kantenlän-ge bei 140 °C ein negatives Ergebnis erzielt wird und bei einer Prüfung unter Verwendung eines kubischen Prüf-musters von 10 cm Kantenlänge bei 100 °C ein positives Ergebnis erzielt wird.
2.4.4 Klasse 4.3 – Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln
2.4.4.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.4.4.1 Im Sinne dieses Code sind die Stoffe dieser Klasse entweder flüssige Stoffe oder feste Stoffe, die durch Reaktion mitWasser selbstentzündungsfähig sind oder entzündbare Gase in gefährlichen Mengen entwickeln können.
2.4.4.2 Einige Stoffe können in Berührung mit Wasser entzündbare Gase abgeben, die mit Luft explosionsfähige Gemische bilden können. Diese Gemische werden durch alle normalen Zündquellen wie z.B. offenes Licht, funkenbildende Werkzeuge und ungeschützte Glühlampen leicht entzündet. Die dabei entstehenden Druckwellen und Flammen kön-nen Menschen und die Umwelt gefährden. Das in 2.4.4.2 genannte Prüfverfahren wird angewendet, um festzustellen, ob die Reaktion eines Stoffes mit Wasser zur Entwicklung einer gefährlichen Menge von möglicherweise entzündbareGasen führt. Dieses Prüfverfahren darf nicht bei pyrophoren Stoffen angewendet werden.
2.4.4.2 Einstufung von Stoffen der Klasse 4.3
2.4.4.2.1 Stoffe, die in Berührung mit Wasser entzündbare Gase entwickeln, müssen der Klasse 4.3 zugeordnet werden, wennbei den nach dem Prüfverfahren in Teil III, 33.4.1 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ durchgeführten Prü-fungen
.1 in einer beliebigen Phase des Prüfverfahrens eine Entzündung stattfindet oder
.2 die Menge des entwickelten entzündbaren Gases mehr als 1 Liter je Kilogramm des Stoffes je Stunde beträgt.
2.4.4.3 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.4.4.3.1 In die Verpackungsgruppe I muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen heftig mit Wasser reagiert, wobei das entwickelte Gas im Allgemeinen zur Selbstentzündung neigt, oder der bei Umgebungstemperatu-ren leicht mit Wasser reagiert, wobei die Menge des in einer Minute entwickelten entzündbaren Gases 10 Liter odermehr je Kilogramm des Stoffes beträgt.
2.4.4.3.2 In die Verpackungsgruppe II muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen leicht mit Wasserreagiert, wobei die größte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases 20 Liter oder mehr je Kilogrammdes Stoffes beträgt, und der nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt.
2.4.4.3.3 In die Verpackungsgruppe III muss jeder Stoff eingestuft werden, der bei Umgebungstemperaturen langsam mit Was-ser reagiert, wobei die größte Menge des je Stunde entwickelten entzündbaren Gases 1 Liter oder mehr je Kilogramm des Stoffes beträgt, und der nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I oder II erfüllt.
2.4.5 Klassifizierung metallorganischer Stoffe
Abhängig von ihren Eigenschaften können metallorganische Stoffe in Übereinstimmung mit dem folgenden dargestell-
ten Flussdiagramm je nach Fall der Klasse 4.2 oder 4.3 zugeordnet werden.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 57
Teil 2 – Klassifizierung
58 IMDG-CODE (Amdt. 32-04)
2 Metallorganischer Stoff /Zubereitung / Lösung1)
Ist es ein pyro-phorer Stoff?Test N.2 (fest)
Test N.3 (flüssig)
Ist es ein mitWasser reagie-render Stoff?
Test N.5
Pyrophorer metallorga-nischer fester StoffUN-Nummer 3391
Pyrophorer metallorga-nischer flüssiger Stoff
UN-Nummer 3392
Pyrophorer metallorgani-scher fester Stoff, mitWasser reagierendUN-Nummer 3393
Pyrophorer metallorgani-scher flüssiger Stoff, mit
Wasser reagierendUN-Nummer 3394
Ist es ein ent-zündbarer fester
Stoff?Test N.1
Mit Wasser reagierendermetallorganischer fester
StoffUN-Nummer 3395
Mit Wasser reagierendermetallorganischer fester
Stoff, entzündbarUN-Nummer 3396
Ist es ein selbst-erhitzungsfähiger
Stoff?Test N.4
Mit Wasser reagierendermetallorganischer festerStoff, selbsterhitzungs-
fähigUN-Nummer 3397
Klasse 4.3, VG I,II oder III.
Ist es ein festerStoff?
Ist es ein mitWasser reagie-render Stoff?
Test N.5
Enthält der Stoffein Lösungsmittel
mit einemFlammpunkt
≤ 61 °C?
Mit Wasser reagierendermetallorganischer flüssi-
ger StoffUN-Nummer 3398
Mit Wasser reagierendermetallorganischer flüssi-
ger Stoff, entzündbarUN-Nummer 3399
Ist es ein selbst-erhitzungsfähiger
fester Stoff?Test N.4
Selbsterhitzungsfähigermetallorganischer fester
StoffUN-Nummer 3400
fest
flüssig
flüssig
fest
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ja
ja
ja
ja
nein
nein
nein
nein
nein
ja
ja
ja
nein
ja
Der Stoff fällt nicht unter dieKlasse 4.2 oder 4.3.
nein
Flussdiagramm für die Zuordnung metallorganischer Stoffe1),2)
1) Sofern anwendbar und sofern eine Prüfung unter Berücksichtigung der Reaktionseigenschaften angebracht ist, sind die Eigen-schaften der Klassen 6.1 und 8 gemäß der Tabelle der überwiegenden Gefahr in Unterabschnitt 2.0.3.6 zu bestimmen.
2) Die Prüfverfahren N.1 bis N.5 sind im Handbuch über Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 33 enthalten.
2
Kapitel 2.5 – Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
Kapitel 2.5
Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
2.5.0 Einleitende Bemerkung
Wegen der unterschiedlichen Eigenschaften der gefährlichen Güter der Klassen 5.1 und 5.2 ist es nicht möglich, für die Zuordnung zu diesen Klassen ein einzelnes Kriterium festzulegen. Dieses Kapitel behandelt die Prüfungenund Kriterien für die Zuordnung zu den beiden Klassen.
2.5.1 Begriffsbestimmungen und allgemeine Vorschriften
Die Klasse 5 ist in diesem Code wie folgt in zwei Klassen unterteilt: Klasse 5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe Stoffe, die zwar selbst nicht unbedingt brennbar sind, im Allgemeinen aber durch Abgabe von Sauerstoff die Verbrennung anderer Stoffe verursachen oder zu ihrer Verbrennung beitragen können. Diese Stoffe können in ei-nem Gegenstand enthalten sein.
Klasse 5.2 – Organische Peroxide
Organische Stoffe, die die bivalente -O-O-Struktur aufweisen und als Derivate des Wasserstoffperoxids aufgefasstwerden können, bei dem ein oder beide Wasserstoffatome durch organische Radikale ersetzt sind. Organische Peroxide sind thermisch instabile Stoffe, die einer exothermen selbstbeschleunigenden Zersetzung unterliegenkönnen. Darüber hinaus können sie eine oder mehrere der folgenden Eigenschaften haben:
- neigen zu explosionsartiger Zersetzung,
- brennen schnell,
- sind gegen Schlag und Reibung empfindlich,
- reagieren gefährlich mit anderen Stoffen,
- führen zur Schädigung der Augen.
2.5.2 Klasse 5.1 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe
Bemerkung: Weichen die Prüfergebnisse von den gemachten Erfahrungen ab, muss bei der Klassifizierung vonentzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen der Klasse 5.1 die Beurteilung unter Zugrundelegung der gemachtenErfahrungen den Vorrang vor den Prüfergebnissen haben.
2.5.2.1 Eigenschaften
2.5.2.1.1 Die Stoffe der Klasse 5.1 entwickeln unter bestimmten Bedingungen direkt oder indirekt Sauerstoff. Aus diesem Grund erhöhen entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe die Gefahr und die Heftigkeit eines Brandes brennbarer Stoffe, mit denen sie in Berührung kommen.
2.5.2.1.2 Mischungen von entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen mit brennbaren Stoffen und sogar mit Stoffen wieZucker, Mehl, Speiseöl, Erdöl usw. sind gefährlich. Diese Mischungen sind leicht entzündbar, manchmal durchReibung und Schlag. Sie können heftig brennen und eine Explosion verursachen.
2.5.2.1.3 Die meisten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffe reagieren heftig mit flüssigen Säuren unter Bildung giftiger Gase. Bei bestimmten entzündend (oxidierend) wirkenden Stoffen können auch unter Feuereinwirkung giftige Ga-se entstehen.
2.5.2.1.4 Die oben genannten Eigenschaften sind im Allgemeinen allen Stoffen dieser Klasse gemeinsam. Darüber hinaus besitzen einige Stoffe besondere Eigenschaften, die bei der Beförderung in Betracht gezogen werden müssen.Diese Eigenschaften sind in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 aufgeführt.
2.5.2.2 Entzündend (oxidierend) wirkende feste Stoffe
2.5.2.2.1 Klassifizierung fester Stoffe der Klasse 5.12.5.2.2.1.1 Es werden Prüfungen durchgeführt, um die Fähigkeit des festen Stoffes zur Erhöhung der Verbrennungsgeschwindig-
keit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes zu messen, wenn diese beiden Stoffe gründlich
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 59
2
Teil 2 – Klassifizierung
vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, 34.4.1 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ beschrieben. Prü-fungen werden mit dem zu bewertenden Stoff durchgeführt, der mit trockener faseriger Cellulose vermischt wird, wobei das Mischungsverhältnis von Prüfmuster und Cellulose 1:1 und 4:1 (Masseverhältnis) beträgt. Die Brenneigenschaft der Mischungen werden mit derjenigen der Standardmischung von Kaliumbromat und Zellulose im Verhältnis 3:7 (Masseverhältnis) verglichen. Ist die Brenndauer gleich derjenigen dieser Standardmischung oder ist sie kürzer, muss die Brenndauer mit derjenigen nach den Bezugsnormen für die Verpackungsgruppen I oder II verglichen werden, undzwar im Mischungsverhältnis 3:2 bzw. 2:3 (Masseverhältnis) von Kaliumbromat und Cellulose.
2.5.2.2.1.2 Die Prüfergebnisse für die Einstufung werden bewertet auf der Grundlage
.1 des Vergleichs der mittleren Brenndauer mit derjenigen der Bezugsmischungen und
.2 der Feststellung, ob die Stoff/Cellulose-Mischung sich entzündet und brennt.
2.5.2.2.1.3 Ein fester Stoff wird der Klasse 5.1 zugeordnet, wenn er bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Brenndauer wie eine Kaliumbromat/Cellulose-Mischung von 3:7 (Massever-hältnis) oder eine kürzere mittlere Brenndauer als diese Mischung aufweist.
2.5.2.2.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen2.5.2.2.2.1 Feste entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe werden nach dem Prüfverfahren im Teil III, 34.4.1 des „Handbuch über
Prüfungen und Kriterien“ entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:
.1 Verpackungsgruppe I: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Massever-hältnis) eine kürzere mittlere Brenndauer als eine Mischung Kaliumbromat/Zellulose von 3:2 (Masseverhältnis) auf-weisen;
.2 Verpackungsgruppe II: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Massever-hältnis) die gleiche mittlere Brenndauer wie eine Mischung Kaliumbromat/Cellulose von 2:3 (Masseverhältnis) odereine kürzere mittlere Brenndauer als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe Ierfüllen;
.3 Verpackungsgruppe III: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 4:1 oder 1:1 (Massever-hältnis) die gleiche mittlere Brenndauer wie eine Mischung Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) odereine kürzere mittlere Brenndauer als diese Mischung aufweisen und nicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I und II erfüllen;
.4 Nicht der Klasse 5.1 zuzuordnen: Stoffe, die sich bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von sowohl 4:1als auch 1:1 (Masseverhältnis) weder entzünden noch brennen und eine größere mittlere Brenndauer als eine Mi-schung Kaliumbromat/Cellulose von 3:7 (Masseverhältnis) aufweisen.
2.5.2.3 Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe
2.5.2.3.1 Klassifizierung von flüssigen Stoffen der Klasse 5.12.5.2.3.1.1 Prüfungen werden durchgeführt, um die Fähigkeit eines flüssigen Stoffes zur Erhöhung der Verbrennungsgeschwindig-
keit oder Verbrennungsintensität eines brennbaren Stoffes oder zur Selbstentzündung zu messen, wenn diese beidenStoffe gründlich vermischt werden. Das Verfahren ist im Teil III, 34.4.2 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“beschrieben. Es wird die Zeit des Druckanstiegs während der Verbrennung gemessen. Ob ein flüssiger Stoff ein ent-zündend (oxidierend) wirkender Stoff der Klasse 5.1 ist und, wenn ja, ob ihm die Verpackungsgruppe I, II oder III zuge-ordnet werden muss, wird unter Zugrundelegung der Prüfergebnisse entschieden (siehe auch Ermittlung der überwie-genden Gefahr in 2.0.3).
2.5.2.3.1.2 Die Prüfergebnisse für die Klassifizierung werden bewertet auf der Grundlage
.1 der Feststellung, ob die Stoff/Cellulose-Mischung sich selbst entzündet;
.2 des Vergleichs der durchschnittlichen Zeit des Druckanstiegs von 690 kPa auf 2070 kPa mit derjenigen der Be-zugsstoffe.
2.5.2.3.1.3 Ein flüssiger Stoff wird der Klasse 5.1 zugeordnet, wenn er bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1(Masseverhältnis) die gleiche mittlere Druckanstiegszeit wie eine Mischung aus 65%iger Salpetersäure in wässerigerLösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine kürzere Druckanstiegzeit als diese Mischung aufweist.
2.5.2.3.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen2.5.2.3.2.1 Entzündend (oxidierend) wirkende flüssige Stoffe werden nach dem Prüfverfahren im Teil III, 34.4.2 des „Handbuch
über Prüfungen und Kriterien“ entsprechend den folgenden Kriterien einer Verpackungsgruppe zugeordnet:
.1 Verpackungsgruppe I: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) sichselbst entzünden, oder eine kürzere mittlere Druckanstiegszeit aufweisen als eine Mischung aus 50%iger Perchlor-säure und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis);
.2 Verpackungsgruppe II: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) diegleiche mittlere Druckanstiegszeit wie eine Mischung aus 40%igem Natriumchlorat in wässeriger Lösung und Cellu-lose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine kürzere mittlere Druckanstiegszeit als diese Mischung aufweisen undnicht die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllen;
60 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.5 – Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
.3 Verpackungsgruppe III: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose 1:1 (Masseverhältnis) die gleiche mittlere Druckanstiegszeit wie eine Mischung aus 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung und Cellu-lose von 1:1 (Masseverhältnis) oder eine kürzere mittlere Druckanstiegszeit als diese Mischung aufweisen undnicht die Kriterien für die Verpackungsgruppen I und II erfüllen;
.4 Nicht der Klasse 5.1 zuzuordnen: Stoffe, die bei einer Prüfung in einer Mischung mit Cellulose von 1:1(Masseverhältnis) ein Druckanstieg von weniger als 2070 kPa oder eine längere mittlere Druckanstiegszeit als eineMischung aus 65%iger Salpetersäure in wässeriger Lösung und Cellulose von 1:1 (Masseverhältnis) aufweisen.
2.5.3 Klasse 5.2 – Organische Peroxide
2.5.3.1 Eigenschaften
2.5.3.1.1 Organische Peroxide neigen bei normalen oder höheren Temperaturen zu exothermer Zersetzung. Die Zersetzung kann durch Wärme, Berührung mit Verunreinigungen (z. B. Säuren, Schwermetallverbindungen, Aminen), Reibungund Schlag ausgelöst werden. Die Zersetzungsgeschwindigkeit nimmt mit ansteigenden Temperaturen zu und ist vonden Zubereitungen der organischen Peroxide abhängig. Durch die Zersetzung können sich gesundheitsschädliche oder entzündbare Gase oder Dämpfe bilden. Bei bestimmten organischen Peroxiden ist eine Temperaturkontrollewährend der Beförderung erforderlich. Einige organische Peroxide können sich, insbesondere unter Einschluss, exp-losionsartig zersetzen. Diese Eigenschaft lässt sich durch Zusatz von Verdünnungsmitteln oder durch Verwendunggeeigneter Verpackungen verändern. Viele organische Peroxide brennen heftig.
2.5.3.1.2 Die Augen dürfen nicht mit organischen Peroxiden in Berührung kommen. Einige organische Peroxide verursachenschon nach kurzer Berührung schwere Hornhautschäden, oder sie verätzen die Haut.
2.5.3.2 Klassifizierung organischer Peroxide
2.5.3.2.1 Alle organischen Peroxide müssen für die Zuordnung zur Klasse 5.2 in Betracht gezogen werden, es sei denn, die Zubereitungen der organischen Peroxide enthalten
.1 höchstens 1% aktiven Sauerstoff aus den organischen Peroxiden bei einem Gehalt von höchstens 1% Wasser-stoffperoxid oder
.2 höchstens 0,5% aktiven Sauerstoff aus den organischen Peroxiden bei einem Gehalt von mehr als 1%, jedochhöchstens 7% Wasserstoffperoxid.
Bemerkung: Der Gehalt einer Zubereitung eines organischen Peroxids an aktivem Sauerstoff (%) wird durch die Formel
16 x (ni x ci/mi) ausgedrückt.
Hierin bedeuten ni = die Anzahl der Peroxygruppen je Molekül des organischen Peroxidsi,
ci = Konzentration (Masse-%) des organischen Peroxidsi,
mi = Molekülmasse des organischen Peroxidsi.
2.5.3.2.2 Organische Peroxide werden nach dem Grad der von ihnen ausgehenden Gefahr sieben Typen zugeordnet. Diesereichen vom Typ A, der nicht in der Verpackung, in der er geprüft wurde, befördert werden darf, bis zum Typ G, derden Vorschriften für organische Peroxide der Klasse 5.2 nicht unterliegt. Die Zuordnung der Typen B bis F steht in di-rektem Zusammenhang mit der zulässigen Höchstmenge je Verpackung.
2.5.3.2.3 Bereits klassifizierte organische Peroxide, die bereits zur Beförderung in Verpackungen zugelassen sind, sind in 2.5.3.2.4
aufgeführt, diejenigen, die bereits zur Beförderung in Großpackmitteln (IBC) zugelassen sind, sind in Verpackungsanweisung
IBC 520 aufgeführt und diejenigen, die bereits zur Beförderung in Tanks zugelassen sind, sind in Anweisung für ortsbewegli-
che Tanks T 23 aufgeführt. Für jeden aufgeführten zugelassenen Stoff ist die Gattungseintragung aus Gefahrgutliste (UN-
Nummern 3101 bis 3120) zugeordnet und sind die entsprechenden Zusatzgefahren und Bemerkungen mit relevanten Informa-
tionen für die Beförderung angegeben. Die Gattungseintragungen geben an:
.1 den Typ des organischen Peroxids (B bis F)
2. den Aggregatzustand (flüssig oder fest) und
3. die Temperaturkontrolle, sofern erforderlich (siehe 2.5.3.4).
2.5.3.2.3.1 Mischungen der aufgeführten Zubereitungen können demselben Typ des organischen Peroxids zugeordnet werdenwie die gefährlichste Mischungskomponente, und sie können unter den für diesen Typ geltenden Beförderungs-bedingungen befördert werden. Da jedoch zwei stabile Komponenten eine thermisch weniger stabile Mischung erge-ben können, müssen die Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung (SADT) der Mischung bestimmt werden und, sofern erforderlich, die Temperaturkontrolle gemäß 2.5.3.4 angewendet werden.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 61
2
Teil 2 – Klassifizierung2.5
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Kapitel 2.5 – Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
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Kapitel 2.5 – Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
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Teil 2 – Klassifizierung
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Kapitel 2.5 – Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
Bemerkungen zur Tabelle in 2.5.3.2.4
1) Verdünnungsmittel Typ B darf jeweils durch Verdünnungsmittel Typ A ersetzt werden. Der Siedepunkt des Verdünnungsmit-tels Typ B muss mindestens 60 °C höher sein als die SADT des organischen Peroxids
2) Aktivsauerstoffgehalt � 4,7 %.
3) Zusatzkennzeichen „EXPLOSIV“ erforderlich.
4) Verdünnungsmittel darf durch Di-tert-butylperoxid ersetzt werden.
5) Aktivsauerstoffgehalt � 9 %.
6) Mit � 9 % Wasserstoffperoxid; Aktivsauerstoffgehalt (10 %).
7) Nur in Nichtmetallverpackungen zugelassen.
8) Aktivsauerstoffgehalt > 10 % und � 10,7 %, mit oder ohne Wasser.
9) Aktivsauerstoffgehalt � 10 % , mit oder ohne Wasser.
10) Aktivsauerstoffgehalt � 8,2 % , mit oder ohne Wasser.
11) Siehe Absatz 2.5.3.2.5.1.
12) Bis 2000 kg je Gefäß auf der Grundlage von Großversuchen der Eintragung ORGANISCHES PEROXID TYP F zugeordnet.
13) Nebengefahrzettel „ÄTZEND“ erforderlich.
14) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 d) entspre-chen.
15) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 e) entspre-chen.
16) Zubereitungen von Peroxyessigsäure, die den Kriterien des Handbuchs über Prüfungen und Kriterien Absatz 20.4.3 f) entspre-chen.
17) Durch Wasserzusatz wird die thermische Stabilität dieses organischen Peroxids vermindert.
18) Für Konzentrationen unter 80 % ist kein Zusatzkennzeichen „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe Absatz 5.2.2.2.2)
erforderlich.
19) Gemische mit Wasserstoffperoxid, Wasser und Säure(n).
20) Mit Verdünnungsmittel Typ A, mit oder ohne Wasser.
21) Mit � 25 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Ethylbenzen.
22) Mit � 19 Masse-% Verdünnungsmittel Typ A und zusätzlich Methylisobutylketon.
23) Mit < 6 % Di-tert-butylperoxid.
24) Mit � 8 % 1-Isopropylhydroperoxy-4-isopropylhydroxybenzen.
25) Verdünnungsmittel Typ B mit einem Siedepunkt > 110 °C.
26) Hydroperoxidgehalt < 0,5 %.
27) Für Konzentrationen über 56 % ist ein Zusatzkennzeichen „ÄTZEND“ nach Muster 8 (siehe 5.2.2.2.2) erforderlich.
28) Aktivsauerstoffgehalt � 7,6 % in Verdünnungsmittel Typ A mit einem Siedepunkt, der zu 95 % im Bereich zwischen 200 °C und260 °C liegt.
28) Unterliegt nicht den für die Klasse 5.2 geltenden Vorschriften des Codes.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 69
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Teil 2 – Klassifizierung
2.5.3.2.5 Die Klassifizierung von nicht in 2.5.3.2.4 Verpackungsanweisung IBC 520 oder Anweisung für ortsbewegliche TanksT23, aufgeführten organischen Peroxiden oder bereits zugeordneter organischer Peroxide zu einer Gruppenein-tragung muss durch die zuständige Behörde des Ursprungslandes auf der Grundlage eines Prüfberichts erfolgen. Diefür die Klassifizierung dieser Stoffe anzuwendenden Grundsätze sind in 2.5.3.3 aufgeführt. Prüfverfahren und Kriteriensowie ein Beispiel für einen Prüfbericht sind im Teil II der aktuellen Ausgabe des „Handbuch über Prüfungen und Krite-rien“ aufgeführt. In dem Zulassungsbescheid müssen die Klassifizierung und die einzuhaltenden Beförderungsbedin-gungen angegeben sein (siehe 5.4.4.1.3).
2.5.3.2.5.1 Muster neuer organischer Peroxide oder neuer Zubereitungen bereits eingestufter organischer Peroxide, über die keinevollständigen Prüfdaten vorliegen und die zum Zwecke weiterer Prüfungen oder Bewertung befördert werden, könneneiner der geeigneten Eintragungen für ORGANISCHES PEROXID, TYP C, zugeordnet werden, vorausgesetzt, die fol-genden Bedingungen sind erfüllt:
.1 aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass das Muster nicht gefährlicher ist als ein ORGANISCHES PEROXID,TYP B;
.2 das Muster ist nach der Verpackungsmethode OP2 verpackt, und die Menge ist auf 10 kg je Beförderungseinheitbeschränkt,
3. aus den verfügbaren Daten geht hervor, dass die Kontrolltemperatur, sofern sie erforderlich ist, niedrig genug ist, so dass eine gefährliche Zersetzung ausgeschlossen ist, und hoch genug ist, so dass eine gefährliche Phasentren-nung ausgeschlossen ist.
2.5.3.3 Grundsätze für die Zuordnung organischer Peroxide
Bemerkung: Dieser Abschnitt bezieht sich nur auf jene Eigenschaften organischer Peroxide, die für ihre Zuordnung maßgebend sind. Ein Fließdiagramm, das die Zuordnungsgrundsätze in der Form eines graphisch angeordnetenSchemas von Fragen bezüglich der maßgebenden Eigenschaften zusammen mit den möglichen Antworten darstellt, ist in der Abbildung 2.2(a) im Kapitel 2.5 des „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ wiedergegeben. Diese Eigenschaf-ten müssen experimentell bestimmt werden. Geeignete Prüfverfahren mit den zugehörigen Bewertungskriterien sind im„Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil II, enthalten.
2.5.3.3.1 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids muss als explosionsfähig gelten, wenn die Zubereitung im Laborversuchdetonieren, schnell deflagrieren oder beim Erhitzen unter Einschluss heftige Reaktionen zeigen kann.
2.5.3.3.2 Für die Zuordnung von Zubereitungen organischer Peroxide, die in 2.5.3.2.4 nicht aufgeführt sind, gelten die folgendenGrundsätze:
.1 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die, versandfertig verpackt, detonieren oder schnell deflagrieren kann, darf nach den Vorschriften der Klasse 5.2 in dieser Verpackung nicht befördert werden (bezeichnet als OR-GANISCHES PEROXID, TYP A).
.2 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die explosionsfähig ist und die, versandfertig verpackt, weder deto-niert noch schnell deflagriert, die jedoch in dieser Verpackung zu einer thermischen Explosion fähig ist, muss mit dem Zusatzkennzeichen der Klasse 1 versehen werden. Dieses organische Peroxid kann in Mengen bis zu 25 kg verpackt werden, sofern die Höchstmenge nicht verringert werden muss, um eine Detonation oder schnelle De-flagration in dem Versandstück auszuschließen (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP B).
.3 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die explosionsfähig ist, kann ohne das Zusatzkennzeichen der Klasse 1 befördert werden, wenn der Stoff, versandfertig verpackt (höchstens 50 kg) weder detonieren noch schnell deflagrieren kann noch zu einer thermischen Explosion fähig ist (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYPC).
.4 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch
.1 teilweise detoniert, nicht schnell deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt,
.2 nicht detoniert, nur langsam deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine heftige Reaktionen zeigt,
.3 detoniert oder deflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur mäßige Reaktionen zeigt,
kann in Versandstücken mit einer Nettomasse von höchstens 50 kg zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP D).
.5 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch weder detoniert noch deflagriert und beimErhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Reaktionen zeigt, kann in Versandstücken von höchstens 400kg/450 Liter zur Beförderung zugelassen werden (bezeichnet als ORGANISCHES PEROXID, TYP E).
.6 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch weder im kavitierten Zustand detoniert nochdeflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss nur geringe oder keine Reaktionen sowie eine nur geringe oder kei-ne Sprengwirkung zeigt, kann für eine Beförderung in IBC oder Tanks in Betracht gezogen werden (bezeichnet als als ORGANISCHES PEROXID, TYP F); zusätzliche Vorschriften siehe 4.1.7 und 4.2.1.12.
.7 Jede Zubereitung eines organischen Peroxids, die im Laborversuch weder im kavitierten Zustand detoniert nochdeflagriert und beim Erhitzen unter Einschluss keine Reaktionen sowie keine Sprengwirkung zeigt, muss von der Zuordnung zur Klasse 5.2 ausgenommen werden, vorausgesetzt, die Zubereitung ist thermisch stabil (Temperatur der selbstbeschleunigenden Zersetzung ist 60 °C oder höher bei einem Versandstück von 50 kg), und bei flüssigenZubereitungen wird Verdünnungsmittel Typ A zur Desensibilisierung verwendet (bezeichnet als ORGANISCHESPEROXID, TYP G). Ist die Zubereitung nicht thermisch stabil oder wird zur Desensibilisierung ein anderes Verdün-nungsmittel als Typ A verwendet, muss der Stoff als ORGANISCHES PEROXID, TYP F eingestuft werden.
70 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.5 – Klasse 5 – Entzündend (oxidierend) wirkende Stoffe und organische Peroxide
2.5.3.3.3 Zuordnung der Verpackungsgruppe zu organischen Peroxiden
Organische Peroxide werden in die Verpackungsgruppe II eingestuft.
2.5.3.4 Vorschriften über die Temperaturkontrolle
2.5.3.4.0 Einige organische Peroxide müssen aufgrund ihrer Eigenschaften unter Temperaturkontrolle befördert werden. DieKontroll- und Notfalltemperaturen für die bereits eingestuften organischen Peroxide sind in der Liste in 2.5.3.2.4 aufge-führt. Die Vorschriften über die Temperaturkontrolle sind im Kapitel 7.7 enthalten.
2.5.3.4.1 Die folgenden organischen Peroxide unterliegen während der Beförderung der Temperaturkontrolle:
.1 Organische Peroxide, Typ B und C, mit einer SADT � 50 °C,
.2 Organische Peroxide, Typ D, die beim Erhitzen unter Einschluss* mittelstarke Reaktionen zeigen, mit einer SADT
� 50 °C, oder die beim Erhitzen unter Einschluss geringe oder keine Reaktionen zeigen, mit einer SADT = 45 °C,
.3 Organische Peroxide, Typ E und F, mit einer SADT � 45 °C.
2.5.3.4.2 Prüfverfahren für die Bestimmung der SADT sind im „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“ Teil II, Kapitel 28 beschrieben. Die ausgewählte Prüfung ist so durchzuführen, dass sie für das zu befördernde Versandstück sowohl inBezug auf die Größe als auch auf das Material repräsentativ ist.
2.5.3.4.3 Prüfverfahren für die Bestimmung der Entzündbarkeit sind im „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil III, Kapitel 32.4 beschrieben. Da organische Peroxide beim Erhitzen heftig reagieren können, wird empfohlen, ihren Flammpunktunter Verwendung kleiner Prüfmuster, wie in der ISO-Norm 3679 beschrieben, zu bestimmen.
2.5.3.5 Desensibilisierung organischer Peroxide
2.5.3.5.1 Um eine sichere Beförderung zu gewährleisten, werden organische Peroxide in vielen Fällen durch organische flüssigeoder feste Stoffe, anorganische feste Stoffe oder Wasser desensibilisiert. Sind für einen Stoff prozentuale Anteilefestgelegt, beziehen sich diese Angaben auf den Massegehalt, gerundet auf die nächste ganze Zahl. Im Allgemeinen muss die Desensibilisierung so erfolgen, dass beim Auslaufen von Füllgut aus der Verpackung oder bei einem Brand keine gefährliche Aufkonzentrierung des organischen Peroxids eintreten kann.
2.5.3.5.2 Sofern nicht für die einzelnen Zubereitungen organischer Peroxide etwas anderes angegeben ist, gelten fürVerdünnungsmittel, die zur Desensibilisierung verwendet werden, die folgenden Begriffsbestimmungen:
.1 Verdünnungsmittel Typ A sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und dieeinen Siedepunkt von mindestens 150 °C haben. Verdünnungsmittel Typ A können zur Desensibilisierung aller or-ganischen Peroxide verwendet werden.
.2 Verdünnungsmittel Typ B sind organische flüssige Stoffe, die mit dem organischen Peroxid verträglich sind und deren Siedepunkt unter 150 °C, jedoch nicht unter 60 °C liegt und deren Flammpunkt nicht unter 5 °C liegt. Ver-dünnungsmittel Typ B dürfen zur Desensibilisierung aller organischen Peroxide verwendet werden, vorausgesetzt, der Siedepunkt ist mindestens 60 °C höher als die SADT in einem 50-kg-Versandstück.
2.5.3.5.3 Es können auch andere Verdünnungsmittel außer Typ A und B den in 2.5.3.2.4 aufgeführten organischen Peroxidenund ihren Zubereitungen zugesetzt werden, sofern sie verträglich sind. Wenn jedoch Verdünnungsmittel vom Typ Aund B ganz oder teilweise durch ein anderes Verdünnungsmittel mit anderen Eigenschaften ersetzt werden, müssendie Zubereitungen der organischen Peroxide nach dem normalen Zuordnungsverfahren für die Klasse 5.2 erneut be-wertet werden.
2.5.3.5.4 Wasser darf zur Desensibilisierung nur solcher organischer Peroxide verwendet werden, die nach 2.5.3.2.4 oder dem Zulassungsbescheid gemäß 2.5.3.2.5 Wasser enthalten oder als stabile Dispersion in Wasser vorliegen.
2.5.3.5.5 Organische und anorganische feste Stoffe dürfen zur Desensibilisierung organischer Peroxide verwendet werden,sofern sie verträglich sind.
2.5.3.5.6 Verträgliche flüssige und feste Stoffe sind Stoffe, die keine nachteiligen Auswirkungen auf die thermische Stabilität unddie Art der Gefahr der Zubereitungen organischer Peroxide haben.
* Bestimmt anhand der Prüfreihe E gemäß „Handbuch über Prüfungen und Kriterien“, Teil II.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 71
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Teil 2 – Klassifizierung
Kapitel 2.6
Klasse 6 – Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
2.6.0 Einleitende Bemerkungen
Bemerkung 1: Der Begriff „toxisch“ hat die gleiche Bedeutung wie der Begriff „giftig“.
Bemerkung 2: Genetisch veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe ent-sprechen, müssen für die Einstufung in Klasse 9 in Betracht gezogen und der UN-Nr. 3245 zugeordnet werden.
Bemerkung 3: Toxine pflanzlichen, tierischen oder bakteriellen Ursprungs, die keine infektiösen Stoffe enthalten, oder Toxine, diein Stoffen enthalten sind, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe sind, müssen für die Einstufung in Klasse 6.1 in Betracht gezogen und der UN-Nr. 3172 zugeordnet werden.
2.6.1 Begriffsbestimmungen
Die Klasse 6 ist wie folgt in zwei Klassen unterteilt:
Klasse 6.1 – Giftige Stoffe
Diese Stoffe können tödlich wirken, schwere Vergiftungen oder gesundheitliche Schäden beim Menschen verursa-chen, wenn sie verschluckt oder eingeatmet werden oder mit der Haut in Berührung kommen.
Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe
Dies sind Stoffe, von denen bekannt ist oder bei denen ein begründeter Verdacht besteht, dass sie Krankheitserreger enthalten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze)und andere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.
2.6.2 Klasse 6.1 – Giftige Stoffe
2.6.2.1 Begriffsbestimmungen und Eigenschaften
2.6.2.1.1 LD50 (mittlere tödliche Dosis) für die akute Giftigkeit bei Einnahme ist die statistisch abgeleitete Einzeldosis eines Stof-fes, bei der erwartet werden kann, dass innerhalb von 14 Tagen bei oraler Einnahme der Tod von 50 Prozent junger ausgewachsener Albino-Ratten herbeigeführt wird. Der LD50-Wert wird in Masse Prüfsubstanz zu Masse Versuchstier(mg/kg) ausgedrückt.
2.6.2.1.2 LD50 für akute dermale Toxizität ist die Dosis des Stoffes, die bei ununterbrochenem Kontakt mit der nackten Haut desAlbinokaninchens über einen Zeitraum von 24 Stunden voraussichtlich bei der Hälfte der Versuchstiere innerhalb von 14 Tagen zum Tode führt. Die Anzahl der Versuchtstiere muss zur Erzielung eines statistisch signifikanten Ergebnis-ses ausreichend sein und der guten pharmakologischen Praxis entsprechen. Das Ergebnis wird in Milligramm pro Ki-logramm Körpergewicht ausgedrückt.
2.6.2.1.3 LC50 für akute Toxizität beim Einatmen ist die Dampf-, Nebel- oder Staubkonzentration, die bei ununterbrochenem Einatmen über einen Zeitraum von 1 Stunde durch sowohl männliche als auch weibliche junge ausgewachsene Albi-noratten voraussichtlich innerhalb von 14 Tagen zum Tode führt. Ein fester Stoff muss geprüft werden, wenn mindes-tens 10 Masse-% seiner Gesamtmasse einatembarer Staub sein können, z.B. wenn der aerodynamische Durchmes-ser dieser Fraktion von Teilchen 10 µm oder weniger beträgt. Ein flüssiger Stoff muss geprüft werden, wenn bei einer Undichtigkeit eines Transportbehälters ein Nebel (Aerosol) entstehen kann. Sowohl für feste Stoffe als auch für flüssi-ge Stoffe gilt, dass mehr als 90 Masse-% einer zur Inhalationstoxizitätsprüfung eingesetzten Probe im einatembarenBereich (wie oben angegeben) liegen müssen. Das Ergebnis wird in Milligramm pro Liter Luft für Stäube und Nebel bzw. Milliliter pro Kubikmeter Luft (Teile pro Million) für Dämpfe ausgedrückt.
2.6.2.1.4 Eigenschaften.1 Die von diesen Stoffen ausgehenden Vergiftungsgefahren sind abhängig von der Art und Weise, wie sie mit dem
menschlichen Körper in Berührung kommen, d. h. durch Einatmen der Dämpfe durch Personen, die sich in Un-kenntnis der Gefahr in der Nähe der Ladung aufhalten, oder durch direkten körperlichen Kontakt mit den Stoffen.Diese Möglichkeiten sind im Zusammenhang mit der Wahrscheinlichkeit eines Unfalls während der Beförderungmit Seeschiffen berücksichtigt worden.
.2 Nahezu alle giftigen Stoffe entwickeln unter Feuereinwirkung oder bei der Zersetzung durch Wärmeeinwirkunggiftige Gase.
.3 Ein Stoff, bei dem der Zusatz „stabilisiert“ angegeben ist, darf in nicht stabilisiertem Zustand nicht befördert wer-den.
72 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.6 – Klasse 6 – Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
2.6.2.2 Einstufung von giftigen Stoffen in Verpackungsgruppen
2.6.2.2.1 Giftige Stoffe sind für Verpackungszwecke nach dem Grad der bei der Beförderung von ihnen ausgehenden Vergif-tungsgefahren in drei Verpackungsgruppen eingestuft:
.1 Verpackungsgruppe I: Stoffe und Zubereitungen mit hoher Vergiftungsgefahr,
.2 Verpackungsgruppe II: Stoffe und Zubereitungen mit mittlerer Vergiftungsgefahr,
.3 Verpackungsgruppe III: Stoffe und Zubereitungen mit geringer Vergiftungsgefahr.
2.6.2.2.2 Bei dieser Einstufung sind Erfahrungen aus Fällen, in denen Menschen unbeabsichtigt Vergiftungen erlitten haben, sowie die besonderen Eigenschaften jedes einzelnen Stoffes wie z.B. Flüssigkeitszustand, hohe Flüchtigkeit, eine be-sondere Penetrationswahrscheinlichkeit und besondere biologische Wirkungen in Betracht gezogen worden.
2.6.2.2.3 Sofern keine Erfahrungswerte in Bezug auf den Menschen vorlagen, erfolgte die Einstufung auf der Grundlage von Daten aus Tierversuchen. Drei mögliche Applikationsarten sind untersucht worden. Diese sind:
- orale Aufnahme,
- Hautkontakt und
- Einatmen von Stäuben, Nebeln oder Dämpfen.
2.6.2.2.3.1 Zu den entsprechenden Tierversuchsdaten für die verschiedenen Applikationsarten siehe 2.6.2.1. Wies ein Stoff beizwei oder mehr Applikationsarten unterschiedliche Toxizitätsgrade auf, erfolgte die Einstufung in die Verpackungsgrup-pe entsprechend dem in den Versuchen ermittelten höchsten Gefahrengrad.
2.6.2.2.4 Die Kriterien für die Einstufung eines Stoffes entsprechend seiner Toxizität bei allen drei Applikationsarten sind im Fol-genden dargestellt.
2.6.2.2.4.1 Die Kriterien für die Einstufung in die Verpackungsgruppe für die orale und die dermale Applikationsart sowie für das Einatmen von Stäuben und Nebeln sind in der folgenden Tabelle aufgeführt.
Kriterien für die Einstufung in die Verpackungsgruppe
für die Applikationsarten orale Aufnahme, Hautkontakt und Einatmen von Stäuben und Nebeln
* Tränenreizstoffe müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, auch wenn ihre Toxizitätsdaten den Werten für die Verpackungs-gruppe III entsprechen.
2.6.2.2.4.2 Die Kriterien für die Inhalationstoxizität von Stäuben und Nebeln nach 2.6.2.2.4.1 basieren auf den LC50-Werten bei einstündiger Applikation. Wenn diese Angaben verfügbar sind, müssen sie verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei vierstündiger Applikation von Stäuben und Nebeln verfügbar sind, können diese Werte mit vier multipliziertund die Ergebnisse anstelle der oben genannten Kriterien eingesetzt werden, d. h. LC50 (4h) x 4 gilt als Äquivalent vonLC50 (1h).
Bemerkung: Stoffe, die die Kriterien der Klasse 8 erfüllen und eine Toxizität beim Einatmen von Stäuben und Nebeln(LC50) entsprechend Verpackungsgruppe I aufweisen, dürfen nur dann der Klasse 6.1 zugeordnet werden, wenn die Toxizität bei oraler Aufnahme oder bei Hautkontakt mindestens der Verpackungsgruppe I oder II entspricht. Andern-falls sind die Stoffe, soweit zutreffend, der Klasse 8 zuzuordnen (siehe 2.8.2.2).
2.6.2.2.4.3 Flüssige Stoffe, die giftige Dämpfe abgeben, sind den nachstehenden Verpackungsgruppen zuzuordnen. Der Buch-stabe „V“ ist die gesättigte Dampfkonzentration in ml/m
3 Luft bei 20 °C und Standardatmosphärendruck.
Verpackungsgruppe I: wenn V � 10 LC50 und LC50 � 1000 ml/m3,
Verpackungsgruppe II: wenn V � LC50 und LC50 � 3000 ml/m3 und die Kriterien für Verpackungsgruppe I nicht
erfüllt sind,
Verpackungsgruppe III: wenn V � 1/5 LC50 und LC50 � 5000 ml/m3 und die Kriterien für Verpackungsgruppe I oder
II nicht erfüllt sind.
Bemerkung: Tränenreizstoffe müssen in die Verpackungsgruppe II eingestuft werden, auch wenn ihre Toxizitätsda-ten den Werten für die Verpackungsgruppe III entsprechen.
Verpackungs- Orale Toxizität Dermale Toxizität Toxizität beim Einatmen gruppe LD50 (mg/kg) LD50 (mg/kg) von Stäuben und Nebeln
LC50 (1 Stunde) (mg/L)
I 5 40 0,5
II > 5 - 50 > 40 - 200 > 0,5 - 2
III* feste Stoffe> 50 -200 > 200 -1000 > 2 -10
flüssige Stoffe > 50 -500 > 200 -1000 > 2 -10
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 73
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Teil 2 – Klassifizierung
2.6.2.2.4.4 Zur Erleichterung der Zuordnung sind in der Abbildung 2-3 die Kriterien nach 2.6.2.2.4.3 graphisch dargestellt. Wegen der nur ungefähren Genauigkeit, die sich durch die Verwendung graphischer Darstellungen ergibt, müssen Stoffe, dieauf eine Grenzlinie zwischen den Verpackungsgruppen fallen oder nahe an der Grenzlinie liegen, anhand von Zah-lenwerten überprüft werden.
Abb. 2-3 – Inhalationstoxizität: Grenzlinien zwischen den Verpackungsgruppen
2.6.2.2.4.5 Die Kriterien für die Inhalationstoxizität von Dämpfen nach 2.6.2.2.4.1 basieren auf den LC50-Werten bei einstündiger Applikation. Wenn diese Angaben verfügbar sind, müssen sie verwendet werden. Wenn jedoch nur LC50-Werte bei vierstündiger Applikation der Dämpfe verfügbar sind, können diese Werte mit zwei multipliziert und die Ergebnisse an-stelle der oben genannten Kriterien eingesetzt werden, d.h. LC50 (4h) x 2 gilt als Äquivalent von LC50 (1h).
2.6.2.2.4.6 Gemische von flüssigen Stoffen, die beim Einatmen giftig sind, müssen den Verpackungsgruppen entsprechend 2.6.2.2.4.7 oder 2.6.2.2.4.8 zugeordnet werden.
2.6.2.2.4.7 Ist der LC50-Wert für jeden giftigen Stoff, der Bestandteil eines Gemisches ist, bekannt, kann die Verpackungsgruppe wie folgt bestimmt werden:
.1 Berechnung des LC50-Wertes des Gemisches anhand der folgenden Formel:
LC50 (Gemisch) =
Hierin bedeuten: fj = Molenbruch des i-ten Bestandteils des flüssigen Stoffes, LC50i = mittlere tödliche Konzentration des i-ten Bestandteils in ml/m3
.2 Berechnung der Flüchtigkeit jedes Bestandteils anhand der folgenden Formel:
Vi =
Hierin bedeuten: Pi = Partialdruck des i-ten Bestandteils in kPa bei 20°C und atmosphärischem Normaldruck
.3 Berechnung des Verhältnisses Flüchtigkeit zu LC50-Wert anhand der folgenden Formel:
R =
.4 Die Verpackungsgruppe des Gemisches wird unter Verwendung der errechneten Werte für LC50 (Gemisch) und Rbestimmt:
Verpackungsgruppe I: R � 10 und LC50 (Gemisch) � 1000 ml/m3, Verpackungsgruppe II: R � 1 und LC50 (Gemisch) � 3000 ml/m3 und die Kriterien für die
Verpackungsgruppe I werden nicht erfüllt, Verpackungsgruppe III: R � 1/5 und LC50 (Gemisch) � 5000 ml/m3 und die Kriterien für die
Verpackungsgruppe I oder II werden nicht erfüllt.
74 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.6 – Klasse 6 – Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
2.6.2.2.4.8 Ist der LC50-Wert der giftigen Komponenten nicht bekannt, kann das Gemisch aufgrund der nachstehend beschriebe-nen vereinfachten Prüfungen der Schwellentoxizität in eine Verpackungsgruppe eingestuft werden. Bei diesen Prü-fungen muss die strengste Verpackungsgruppe bestimmt und für die Beförderung des Gemisches verwendet werden.
.1 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe I nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien erfüllt:
- Eine Probe des flüssigen Gemisches wird verdampft und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmo-sphäre von 1000 ml/m
3des verdampften Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und
fünf weibliche) werden eine Stunde lang dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beo-bachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der 14tägigen Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von 1000 ml/m
3 oder weniger hat.
- Eine Probe des Dampfes, der bei 20°C im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch steht, wird zur Bildung einer Prüfatmosphäre mit dem neunfachen Luftvolumen verdünnt. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche undfünf weibliche) werden eine Stunde lang dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beo-bachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der 14tägigen Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die das Zehnfache des LC50-Wertes des Gemischesbeträgt oder darüber liegt.
.2 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe II nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I erfüllt:
- Eine Probe des flüssigen Gemisches wird verdampft und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmo-sphäre von 3000 ml/m
3 verdampften Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf
weibliche) werden eine Stunde lang dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der 14tägigen Beobachtungsperiode sterben, wird ange-nommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von 3000 ml/m
3 oder weniger hat.
- Eine Probe des Dampfes, der bei 20°C im Gleichgewicht mit dem flüssigen Gemisch steht, wird zur Bildung einer Prüfatmosphäre verwendet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf weibliche) werden eine Stunde lang dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Ver-suchstiere innerhalb der 14tägigen Beobachtungsperiode sterben, wird angenommen, dass das Gemisch eineFlüchtigkeit hat, die gleich dem LC50-Wert des Gemisches ist oder größer ist als dieser.
.3 Ein Gemisch wird der Verpackungsgruppe III nur dann zugeordnet, wenn es die beiden folgenden Kriterien, nicht aber die Kriterien für die Verpackungsgruppe I oder II erfüllt:
- Eine Probe des flüssigen Gemisches wird verdampft und derart mit Luft verdünnt, dass sich eine Prüfatmo-sphäre von 5000 ml/m
3 verdampften Gemisches in Luft bildet. Zehn Albino-Ratten (fünf männliche und fünf
weibliche) werden eine Stunde lang dieser Prüfatmosphäre ausgesetzt und anschließend 14 Tage beobachtet. Falls fünf oder mehr der Versuchstiere innerhalb der 14tägigen Beobachtungsperiode sterben, wird ange-nommen, dass das Gemisch einen LC50-Wert von 5000 ml/m
3 oder weniger hat.
- Der Dampfdruck des flüssigen Gemisches wird gemessen; ist die Dampfkonzentration gleich 1000 ml/m3 oder
größer, wird angenommen, dass das Gemisch eine Flüchtigkeit hat, die gleich 1/5 des LC50-Wertes des Gemi-sches oder größer als dieser ist.
2.6.2.3 Methoden zur Bestimmung der oralen und dermalen Toxizität von Gemischen
2.6.2.3.1 Für die Zuordnung von Gemischen zur Klasse 6.1 und die Einstufung in die geeignete Verpackungsgruppe entspre-chend den Kriterien für die orale und dermale Toxizität nach 2.6.2.2 ist die Bestimmung des akuten LD50-Wertes des Gemisches erforderlich.
2.6.2.3.2 Wenn ein Gemisch nur einen Wirkstoff enthält, dessen LD50-Wert bekannt ist, kann, wenn keine verlässlichen Anga-ben zur oralen und dermalen akuten Toxizität des zu befördernden Gemisches bekannt sind, der orale oder der der-male LD50-Wert durch folgende Berechnungsmethode ermittelt werden:
LD50-Wert des Wirkstoffes x 100 LD50-Wert der Zubereitung = Anteil des Wirkstoffes (Masse-%)
2.6.2.3.3 Wenn ein Gemisch mehr als einen Wirkstoff enthält, können drei mögliche Methoden für die Bestimmung des oralenoder dermalen LD50-Wertes des Gemisches angewendet werden. Die Ermittlung verlässlicher Daten über die akuteorale und dermale Toxizität des zu befördernden Gemisches gilt als die bevorzugte Methode. Liegen keine verlässli-chen genauen Daten vor, kann eine der folgenden Methoden angewendet werden
.1 Zuordnung der Zubereitung entsprechend dem gefährlichsten Bestandteil des Gemisches unter der Annahme, dass dieser Bestandteil in der gleichen Konzentration wie die Gesamtkonzentration aller Wirkstoffe vorliegt, oder
.2 Anwendung der folgenden Formel:
Hierin bedeuten: C = die Konzentration in % des Bestandteils A, B,...Z des Gemisches T = der orale LD50-Wert des Bestandteils A, B,....Z TM = der orale LD50-Wert des Gemisches.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 75
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Teil 2 – Klassifizierung
Bemerkung: Diese Formel kann auch für die dermale Toxizität Anwendung finden, vorausgesetzt, dass diese An-gaben in der gleichen Art für alle Bestandteile verfügbar sind. Die Anwendung dieser Formel berücksichtigt keinePotenzierung oder gegenseitige Abschwächung der Wirkungen.
2.6.2.4 Klassifizierung von Pestiziden
2.6.2.4.1 Alle Pestizid-Wirkstoffe und ihre Zubereitungen, deren LC50- und/oder LD50-Werte bekannt sind und die der Klasse 6.1zugeordnet sind, müssen gemäß den Kriterien in 2.6.2.2 in die geeigneten Verpackungsgruppen eingestuft werden. Die Zuordnung von Stoffen und Zubereitungen, die Zusatzgefahren aufweisen, muss nach der Tabelle der überwie-genden Gefahr in 2.0.3 mit der Einstufung in die entsprechende Verpackungsgruppe erfolgen.
2.6.2.4.2 Ist der orale oder dermale LD50-Wert einer Pestizidzubereitung nicht bekannt, der LD50-Wert ihres (ihrer) Wirkstoffe(s)jedoch bekannt, kann der LD50-Wert der Zubereitung durch Anwendung der Verfahren in 2.6.2.3 ermittelt werden.
Bemerkung: Die LD50-Toxizitätsdaten einer Reihe häufig verwendeter Pestizide können aus der neuesten Ausgabe der Veröffentlichung „The WHO Recommended Classification of Pesticides by Hazard and Guidelines to Classificati-on“ entnommen werden, die über Weltgesundheitsorganisation (WHO), International Programme on Chemical Safety, 1211 Genf 27, Schweiz bezogen werden kann. Dieses Dokument kann zwar als Quelle für die LD50-Werte von Pestizi-den verwendet werden, das darin enthaltene Einstufungssystem darf jedoch nicht für die Einstufung von Pestiziden für Beförderungszwecke und ihre Einstufung in Verpackungsgruppen angewendet werden. Die Zuordnung und Einstu-fung müssen nach den Vorschriften dieses Codes erfolgen.
2.6.2.4.3 Die bei der Beförderung der Pestizide verwendeten richtigen technischen Namen sind auf der Grundlage des wirksa-men Bestandteils, des Aggregatzustands des Pestizids und möglicher Zusatzgefahren zu wählen.
2.6.3 Klasse 6.2 – Ansteckungsgefährliche Stoffe
2.6.3.1 Begriffsbestimmungen
Für Zwecke des Codes gilt:
2.6.3.1.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe sind Stoffe, von denen bekannt oder anzunehmen ist, dass sie Krankheitserreger ent-halten. Krankheitserreger sind Mikroorganismen (einschließlich Bakterien, Viren, Rickettsien, Parasiten und Pilze) undandere Erreger wie Prionen, die bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen können.
2.6.3.1.2 Biologische Produkte sind Produkte von lebenden Organismen, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der ent-sprechenden nationalen Behörden, die besondere Zulassungsvorschriften erlassen können, hergestellt und verteilt werden und die entweder für die Vorbeugung, Behandlung oder Diagnose von Krankheiten an Menschen oder Tierenoder für diesbezügliche Entwicklungs-, Versuchs- oder Forschungszwecke verwendet werden. Sie schließen Fertig-produkte, wie Impfstoffe, oder Zwischenprodukte ein, sind aber nicht auf diese begrenzt.
2.6.3.1.3 Kulturen (Stammkulturen für Laborzwecke) sind das Ergebnis eines Prozesses, bei dem Krankheitserreger für die Erzeugung hoher Konzentrationen vermehrt werden, wodurch bei Exposition das Risiko einer Infektion erhöht wird.Diese Begriffsbestimmung bezieht sich auf Kulturen, die für die absichtliche Vermehrung von Krankheitserregern be-stimmt sind, und schließt Kulturen, die für diagnostische und klinische Zwecke vorgesehen sind, nicht ein.
2.6.3.1.4 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen sind Mikroorganismen und Organismen, in denen das gene-tische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verändert worden ist, wie sie in der Naturnicht vorkommt.
2.6.3.1.5 Medizinische oder klinische Abfälle sind Abfälle, die aus der medizinischen Behandlung von Tieren oder Menschenoder aus der biologischen Forschung stammen.
76 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.6 – Klasse 6 – Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
2.6.3.2 Klassifizierung ansteckungsgefährlicher Stoffe
2.6.3.2.1 Ansteckungsgefährliche Stoffe sind der Klasse 6.2 und je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zuzuord-nen.
2.6.3.2.2 Ansteckungsgefährliche Stoffe werden in folgende Kategorien unterteilt:
2.6.3.2.2.1 Kategorie A: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der in einer solchen Form befördert wird, dass er bei einer Exposition bei Menschen oder Tieren eine dauerhafte Behinderung oder eine lebensbedrohende oder tödliche Krankheit hervorru-fen kann. Beispiele für Stoffe, die diese Kriterien erfüllen, sind in der Tabelle dieses Absatzes aufgeführt.
Bemerkung: Eine Exposition erfolgt, wenn ein ansteckungsgefährlicher Stoff aus der Schutzverpackung austritt undzu einem physischen Kontakt mit Menschen oder Tieren führt.
(a) Ansteckungsgefährliche Stoffe, die diese Kriterien erfüllen und die bei Menschen oder sowohl bei Menschen als auch bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2814 zuzuordnen. Ansteckungsgefährli-che Stoffe, die nur bei Tieren eine Krankheit hervorrufen können, sind der UN-Nummer 2900 zuzuordnen.
(b) Die Zuordnung zur UN-Nummer 2814 oder 2900 hat auf der Grundlage der bekannten Anamnese und Symptome des erkrankten Menschen oder Tieres, der lokalen endemischen Gegebenheiten oder der Einschätzung eines Spezialisten bezüglich des individuellen Zustands des erkrankten Menschen oder Tieres zu erfolgen.
Bemerkung 1: Der richtige technische Name für die Beförderung der UN-Nummer 2814 lautet „ANSTECKUNGS-GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN“. Der richtige technische Name für die Beförderung der UN-Nummer 2900 lautet „ANSTECKUNGSGEFÄHRLICHER STOFF, nur GE-FÄHRLICH FÜR TIERE“.
Bemerkung 2: Die nachfolgende Tabelle ist nicht vollständig. Ansteckungsgefährliche Stoffe, einschließlich neueoder auftauchende Krankheitserreger, die in der Tabelle nicht aufgeführt sind, die jedoch dieselben Kriterien erfüllen, sind der Kategorie A zuzuordnen. Darüber hinaus ist ein Stoff in die Kategorie A aufzunehmen, wenn Zweifel darüber bestehen, ob dieser die Kriterien erfüllt oder nicht.
Bemerkung 3: Diejenigen Mikroorganismen, die in der nachfolgenden Tabelle in Kursivschrift dargestellt sind, sindBakterien, Mykoplasmen, Rickettsien oder Pilze.
Beispiele für ansteckungsgefährliche Stoffe, die in jeder Form unter die Kategorie A fallen, sofern nichts
anderes angegeben ist (siehe 2.6.3.2.2.1 (a))
UN-Nummer und richti-
ger technischer Name Mikroorganismus
Bacillus anthracis (nur Kulturen)
Brucella abortus (nur Kulturen)
Brucella melitensis (nur Kulturen)
Brucella suis (nur Kulturen)
Burkholderia mallei – Pseudomonas mallei – Rotz (nur Kulturen)
Burkholderia pseudomallei – Pseudomonas pseudomallei (nur Kulturen)
Chlamydia psittaci – aviäre Stämme (nur Kulturen)
Clostridium botulinum (nur Kulturen)
Coccidioides immitis (nur Kulturen)
Coxiella burnetii (nur Kulturen)
Virus des hämorrhagischen Krim-Kongo-Fiebers
Dengue-Virus (nur Kulturen)
Virus der östlichen Pferde-Encephalitis (nur Kulturen)
Escherichia coli, verotoxigen (nur Kulturen)
Ebola-Virus
Flexal-Virus
Francisella tularensis (nur Kulturen)
Guanarito-Virus
Hantaan-Virus
Hanta-Viren, die das Hanta-Virus-Lungensyndrom hervorrufen
Hendra-Virus
Hepatitis-B-Virus (nur Kulturen)
Herpes-B-Virus (nur Kulturen)
humanes Immundefizienz-Virus (nur Kulturen)
hoch pathogenes Vogelgrippe-Virus (nur Kulturen)
japanisches Encephalititis-Virus (nur Kulturen)
Junin-Virus
Kyasanur-Waldkrankheit-Virus
Lassa-Virus
Machupo-Virus
Marburg-Virus
Affenpocken-Virus
Mycobacterium tuberculosis (nur Kulturen)
Nipah-Virus
Virus des hämorrhagischen Omsk-Fiebers
Polio-Virus (nur Kulturen)
Tollwut-Virus
UN 2814 ANSTECKUNGS-GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH FÜR MENSCHEN
Rickettsia prowazekii (nur Kulturen)
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 77
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Teil 2 – Klassifizierung
UN-Nummer und richti-
ger technischer Name Mikroorganismus
Rickettsia rickettsii (nur Kulturen)
Rifttal-Fiebervirus
Virus der russischen Frühsommer-Encephalitis (nur Kulturen)
Sabia-Virus
Shigella dysenteriae type 1 (nur Kulturen)
Zecken-Encephalitis-Virus (nur Kulturen)
Pocken-Virus
Virus der Venezuela-Pferde-Encephalitis
West-Nil-Virus (nur Kulturen)
Gelbfieber-Virus (nur Kulturen)
Yersinia pestis (nur Kulturen)
Virus der afrikanischen Pferdepest
Virus des afrikanischen Schweinefiebers
Aviäres Paramyxo-Virus Typ 1 – Virus der Newcastle-Krankheit
Blauzungen-Virus
klassisches Schweinefieber-Virus
Maul-und Klauenseuche-Virus
Lumpy skin disease virus
Mycoplasma mycoides – infektiöse bovine Pleuropneumonie
Kleinwiederkäuer-Pest-Virus
Rinderpest-Virus
Schafpocken-Virus
Ziegenpocken-Virus
Virus der vesikulären Schweinekrankheit
UN 2900 ANSTECKUNGSGE-FÄHRLICHER STOFF, nur GEFÄHRLICH FÜR TIERE
Vesicular stomatitis virus
2.6.3.2.2.2 Kategorie B: Ein ansteckungsgefährlicher Stoff, der den Kriterien für eine Aufnahme in Kategorie A nicht entspricht. Ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B sind der UN-Nummer 3373 zuzuordnen, mit Ausnahme der in 2.6.3.1.3definierten Kulturen, die je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen sind.
Bemerkung Der richtige technische Name für die Beförderung der UN-Nummer 3373 lautet „DIAGNOSTISCHEPROBEN“ oder „KLINISCHE PROBEN“.
2.6.3.2.2.3 Stoffe, die keine ansteckungsgefährlichen Stoffe enthalten, oder Stoffe, bei denen es unwahrscheinlich ist, dass sie bei Menschen oder Tieren Krankheiten hervorrufen, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, sie ent-sprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
2.6.3.2.2.4 Blut oder Blutbestandteile, die für Zwecke der Transfusion oder der Zubereitung von Blutprodukten für die Verwendung bei der Transfusion oder der Transplantation gesammelt wurden, und alle Gewebe oder Organe, die zur Transplantati-on bestimmt sind, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes.
2.6.3.2.2.5 Stoffe, bei denen es wenig wahrscheinlich ist, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, oder bei denen sichdie Konzentration ansteckungsgefährlicher Stoffe auf einem in der Natur vorkommenden Niveau befindet, unterliegen nicht den Vorschriften dieses Codes. Beispiele sind: Nahrungsmittel, Wasserproben, lebende Personen und Stoffe, dieso behandelt wurden, dass die Krankheitserreger neutralisiert oder deaktiviert sind.
2.6.3.2.2.6 Lebende Tiere, die absichtlich infiziert wurden und von denen bekannt ist oder bei denen der Verdacht besteht, dass sie einen ansteckungsgefährlichen Stoff enthalten, dürfen nur unter den von den zuständigen Behörden genehmigtenBedingungen und nach den einschlägigen Regelungen für Tiertransporte
1) befördert werden.
2.6.3.3 Biologische Produkte
2.6.3.3.1 Für Zwecke dieses Codes werden biologische Produkte in folgende Gruppen unterteilt:
(a) solche Produkte, die in Übereinstimmung mit den Vorschriften der zuständigen nationalen Behörden hergestellt und verpackt sind und zum Zwecke ihrer endgültigen Verpackung oder Verteilung befördert werden und die für die Behandlung durch medizinisches Personal oder Einzelpersonen verwendet werden. Stoffe dieser Gruppe unterlie-gen nicht den Vorschriften dieses Codes;
(b) solche Produkte, die nicht unter den Absatz a) fallen und von denen bekannt ist oder bei denen Gründe für die An-nahme bestehen, dass sie ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten, und die den Kriterien für eine Aufnahme in Ka-tegorie A oder B entsprechen. Stoffe dieser Gruppe sind je nach Fall der UN-Nummer 2814, 2900 oder 3373 zu-zuordnen.
Bemerkung: Bei einigen amtlich zugelassenen biologischen Produkten ist eine biologische Gefahr nur in bestimm-ten Teilen der Welt gegeben. In diesem Fall können die zuständigen Behörden vorschreiben, dass die-se biologischen Produkte den örtlichen Vorschriften für ansteckungsgefährliche Stoffe entsprechen müssen, oder andere Einschränkungen verfügen.
UN 2814 ANSTECKUNGS-GEFÄHRLICHER STOFF, GEFÄHRLICH
FÜR MENSCHEN
78 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.6 – Klasse 6 – Giftige und ansteckungsgefährliche Stoffe
2.6.3.4 Genetisch veränderte Mikroorganismen und Organismen
Genetische veränderte Mikroorganismen, die nicht der Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe ent-sprechen, sind nach Kapitel 2.9 zu klassifizieren.
2.6.3.5 Medizinische oder klinische Abfälle
2.6.3.5.1 Medizinische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie A oder ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B als Kulturen enthalten, sind je nach Fall der UN-Nummer 2814 oder 2900 zuzuordnen. Medizi-nische oder klinische Abfälle, die ansteckungsgefährliche Stoffe der Kategorie B mit Ausnahme von Kulturen enthal-ten, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.
2.6.3.5.2 Medizinische oder klinische Abfälle, bei denen Gründe für die Annahme bestehen, dass eine geringe Wahrscheinlich-keit für das Vorhandensein ansteckungsgefährlicher Stoffe besteht, sind der UN-Nummer 3291 zuzuordnen.
Bemerkung Der richtige technische Name für die Beförderung von UN 3291 lautet „KLINISCHER ABFALL,UNSPEZIFIZIERT, N.A.G.“ oder „(BIO)MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“ oder „UNTER DIE VORSCHRIFTEN FALLENDER MEDIZINISCHER ABFALL, N.A.G.“.
2.6.3.5.3 Dekontaminierte medizinische oder klinische Abfälle, die vorher ansteckungsgefährliche Stoffe enthalten haben, un-terliegen nicht den Vorschriften dieses Codes, es sei denn, sie entsprechen den Kriterien für die Aufnahme in eine andere Klasse.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 79
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
Kapitel 2.7
Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
2.7.1 Begriffsbestimmungen für die Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
2.7.1.1 Radioaktive Stoffe sind alle Stoffe, die Radionuklide enthalten, bei denen sowohl die Aktivitätskonzentration in der Sendung und ihre Gesamtaktivität die in 2.7.7.2.1 – 2.7.7.2.6 angegebenen Werte überschreitet.
2.7.1.2 Folgende radioaktive Stoffe fallen für Zwecke dieses Codes nicht unter die Klasse 7:
(a) radioaktive Stoffe, die integraler Bestandteil der Beförderungsmittel sind;
(b) radioaktive Stoffe, die innerhalb von Anlagen befördert werden, in denen geeignete Sicherheitsvorschriften in Kraft sind und wo die Beförderung nicht auf öffentlichen Straßen oder Schienenwegen erfolgt;
(c) radioaktive Stoffe, die in Personen oder lebende Tiere für diagnostische oder therapeutische Zwecke implantiertoder inkorporiert wurden;
(d) radioaktive Stoffe in Verbrauchs- und Gebrauchsprodukten, die eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassungerhalten haben, nach ihrem Verkauf an den Endverbraucher;
(e) natürliche Stoffe und Erze, die in der Natur vorkommende Radionuklide enthalten und die entweder in ihrem natür-lichen Zustand sind oder nur für andere Zwecke als der Extraktion der Radionuklide bearbeitet wurden, wobei eineBearbeitung für den Gebrauch dieser Radionuklide nicht beabsichtigt ist, vorausgesetzt, die Aktivitätskonzentrationdieser Stoffe überschreitet nicht das Zehnfache der in 2.7.7.2 angegebenen Werte;
(f) nicht radioaktive feste Gegenstände, bei denen die auf der Oberfläche vorhandenen Mengen radioaktiver Stoffe an keiner Stelle den in der Begriffsbestimmung für Kontamination in 2.7.2 festgelegten Grenzwert überschreiten.
2.7.2 Begriffsbestimmungen
A1 und A2
A1 ist der Wert der Aktivität eines radioaktiven Stoffes in besonderer Form, der in der Tabelle in 2.7.7.2.1 aufgeführt ist oder nach 2.7.7.2 abgeleitet wird und zur Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Codesverwendet wird.
A2 ist der Wert der Aktivität eines radioaktiven Stoffes außer radioaktiven Stoffen in besonderer Form, der in derTabelle in 2.7.7.2.1 aufgeführt ist oder nach 2.7.7.2 abgeleitet wird und zur Bestimmung der Aktivitätsgrenzen für die Vorschriften dieses Codes verwendet wird.
Alphastrahler niedriger Toxizität sind: Natururan, abgereichertes Uran, Naturthorium, Uran-235 oder Uran-238, Thori-um-232, Thorium-228 und Thorium-230, wenn diese in Erzen oder in physikalischen oder chemischen Konzentraten enthalten sind, außerdem Alphastrahler mit einer Halbwertzeit von weniger als 10 Tagen.
Ausschließliche Verwendung ist die alleinige Verwendung eines Beförderungsmittels oder Großcontainers durch eineneinzelnen Versender; sämtliche Belade- und Entladevorgänge zu Beginn, während und am Ende der Beförderung er-folgen gemäß den Anweisungen des Versenders oder Empfängers.
Bauart ist die Beschreibung von radioaktiven Stoffen in besonderer Form, eines gering dispergierbaren radioaktivenStoffes, eines Versandstücks oder einer Verpackung, die deren vollständige Identifizierung kann Spezifikationen, tech-nische Konstruktionszeichnungen, Berichte, über den Nachweis der Übereinstimmung mit den Vorschriften und andererelevante Unterlagen einschließen.
Dichte Umschließung ist die vom Konstrukteur spezifizierte Gesamtheit der Verpackungsbauteile zur Umschließungder radioaktiven Stoffe.
Einschließungssystem ist die der vom Konstrukteur spezifizierte und von der zuständigen Behörde genehmigte Gesamtheit von spaltbaren Stoffen und Verpackungsbauteilen zur Erhaltung der Kritikalitätssicherheit.
Frachtcontainer für die Beförderung radioaktiver Stoffe ist ein Beförderungsmittel, das konstruiert ist, um die Beförde-rung verpackter oder unverpackter Güter durch einen oder mehrere Verkehrsträger ohne Umladung des Inhalts zu er-leichtern. Er muss dauerhaft geschlossen, ausreichend starr und widerstandsfähig für die wiederholte Verwendung,und mit Vorrichtungen versehen sein, die seinen Umschlag erleichtern, insbesondere beim Übergang von einem Be-förderungsmittel auf ein anderes und von einem Verkehrsträger auf einen anderen. Ein kleiner Frachtcontainer ist einContainer mit äußeren Abmessungen von weniger als 1,5 m oder einem Fassungsraum von höchstens 3 m
3. Alle an-
deren Frachtcontainer gelten als große Frachtcontainer.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 81
2
Teil 2 – Klassifizierung
Genehmigung – multilateral, unilateral
Multilaterale Genehmigung ist die Genehmigung durch die betreffende zuständige Behörde sowohl des Ursprungs-landes eines Versandstückmusters oder einer Sendung als auch jedes Landes, durch das oder in das die Sendungbefördert werden soll.
Unilaterale Genehmigung ist die Genehmigung eines Versandstückmusters, die nur von der zuständigen Behörde des Ursprungslandes des Versandstückmusters erteilt werden muss.
Gering dispergierbare Radioaktive Stoffe mit schwacher Ausbreitungsfähigkeit sind entweder feste radioaktive Stoffe oder feste radioaktive Stoffe in einer geschlossenen Kapsel, die eine begrenzte Ausbreitungsfähigkeit aufweisen undnicht pulverförmig sind (siehe 2.7.10).
Höchster normaler Betriebsdruck ist der höchste Druck über atmosphärischem Druck auf mittlerer Meereshöhe, dersich in der dichten Umschließung über einen Zeitraum von einem Jahr bei den Temperaturen und bei der Sonnenein-strahlung entwickeln kann, die den Umgebungsbedingungen entsprechen, sofern keine Entlüftung oder äußere Küh-lung durch eine Hilfsanlage vorhanden ist oder keine betriebliche Kontrollen während der Beförderung durchgeführt werden.
Kennzahl für die Kritikalitätssicherheit (CSI), die Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern mit spaltba-ren Stoffen, zugeordnet wird, ist eine Zahl, die dazu dient, die Kontrolle über die Ansammlung von Versandstücken, Umverpackungen oder Frachtcontainern mit spaltbaren Stoffen zu ermöglichen.
Kontamination – nicht festhaftende, festhaftende
Kontamination ist ein auf einer Oberfläche vorhandener radioaktiver Stoff in Mengen von mehr als 0,4 Bq/cm2 bei
Beta- und Gammastrahlern sowie Alphastrahlern niedriger Toxizität oder 0,04 Bq/cm2 bei allen anderen Alpha-
strahlern.
Nicht festhaftende Kontamination ist eine Kontamination, die sich unter normalen Beförderungsbedingungen voneiner Oberfläche lösen kann.
Festhaftende Kontamination ist jede Kontamination außer nicht festhaftender.
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) siehe 2.7.5.
Radioaktiver Inhalt ist der radioaktive Stoff mit allen kontaminierten oder aktivierten festen und flüssigen Stoffen undGasen in der Verpackung.
Radioaktiver Stoff in besonderer Form siehe 2.7.4.
Spaltbare Stoffe sind Uran-233, Uran-235, Plutonium-239, Plutonium-241 und jede Mischung dieser Radionuklide.Unter diese Begriffsbestimmung fallen nicht:
(a) unbestrahltes Natururan und unbestrahltes abgereichertes Uran,
(b) Natururan und abgereichertes Uran, das nur in thermischen Reaktoren bestrahlt wurde.
Spezifische Aktivität eines Radionuklids ist die Aktivität je Masseeinheit dieses Nuklids. Die spezifische Aktivität einesStoffes, in dem die Radionuklide im Wesentlichen gleichmäßig verteilt sind, ist die Aktivität je Masseeinheit oder Volu-meneinheit dieses Stoffes.
Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) siehe 2.7.3.
Strahlungspegel ist die entsprechende Dosisleistung, angegeben in Millisievert je Stunde.
Transportkennzahl (TI) ist die einem Versandstück, einer Umverpackung oder einem Frachtcontainer oder unver-packten LSA-I-Stoffen oder SCO-I-Gegenständen zugeordnete Zahl, anhand derer die Strahlenexposition überprüft werden kann.
Unbestrahltes Thorium ist Thorium, das höchstens 10-7 Gramm Uran-233 je Gramm Thorium-232 enthält.
Unbestrahltes Uran ist Uran, das höchstens 2 x 103 Bq Plutonium je Gramm Uran-235, höchstens 9 x 10
6 Bq Spalt-
produkte je Gramm Uran-235 und höchstens 5 x 10-3 Gramm Uran-236 je Gramm Uran 235 enthält.
Uran – Natururan, abgereichertes und angereichertes Uran
Natururan ist chemisch getrenntes Uran mit der natürlich vorkommenden Verteilung von Uranisotopen (ca. 99,28 Masse-% Uran-238 und 0,72 Masse-% Uran-235).
Abgereichertes Uran ist Uran mit einem geringeren prozentualen Masseanteil Uran-235 als bei Natururan.
Verpackung ist die Gesamtheit aller für die vollständige Umschließung des radioaktiven Inhalts notwendigen Bestand-teile. Sie kann insbesondere aus einem oder mehreren Gefäßen, saugfähigem Material, Abstandshaltern, Strahlenab-schirmung, Bedienungseinrichtungen zum Befüllen, Entleeren, Belüften und zur Druckentlastung, Kühleinrichtungen, Stoßdämpfern, Vorrichtungen für die Handhabung und Befestigung, Wärmeschutzeinrichtungen und integrierten Be-dienungseinrichtungen bestehen. Die Verpackung kann eine Kiste, ein Fass oder ähnliches Gefäß sein; sie kann au-ßerdem ein Frachtcontainer, Tank oder IBC sein.
82 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
Versandstück ist die Verpackung mit ihrem radioaktiven Inhalt in versandfertigem Zustand. Die unter diese Vorschriften fallenden Arten von Versandstücken, die den Aktivitätsgrenzen und Stoffbeschränkungen nach 2.7.7 unterliegen und die die entsprechenden Vorschriften erfüllen, sind:
(a) freigestelltes Versandstück,
(b) Industrieversandstück Typ 1 (Typ IP-1-Versandstück),
(c) Industrieversandstück Typ 2 (Typ IP-2-Versandstück),
(d) Industrieversandstück Typ 3 (Typ IP-3-Versandstück),
(e) Typ A-Versandstück,
(f) Typ B(U)-Versandstück,
(g) Typ B(M)-Versandstück,
(h) Typ C-Versandstück.
2.7.3 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA), Bestimmung der Gruppen
2.7.3.1 Stoffe mit geringer spezifischer Aktivität (LSA) sind radioaktive Stoffe mit begrenzter spezifischer Eigenaktivität oderradioaktive Stoffe, für die die Grenzwerte der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität gelten. Die LSA-Stoffe um-gebendes abschirmendes Material darf bei der Bestimmung der geschätzten mittleren spezifischen Aktivität nicht be-rücksichtigt werden.
2.7.3.2 LSA-Stoffe werden in drei Gruppen unterteilt:
(a) LSA-I
(i) Uran- und Thoriumerze und Konzentrate dieser Erze sowie andere Erze mit natürlich vorkommenden Radio-nukliden, die zum Zwecke der Verwendung dieser Radionuklide verarbeitet werden sollen;
(ii) festes unbestrahltes natürliches Uran oder abgereichertes Uran oder natürliches Thorium oder deren feste oder flüssige Verbindungen oder Gemische;
(iii) radioaktive Stoffe, deren A2-Wert unbegrenzt ist, außer spaltbaren Stoffen in Mengen, die nach 6.4.11.2 nicht freigestellt sind;
(iv) sonstige radioaktive Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und deren geschätzte mittlere spezifi-sche Aktivität das 30fache der in 2.7.7.2.1 bis 2.7.7.2.6 genannten Werte für die Aktivitätskonzentration nicht überschreitet, außer spaltbaren Stoffen in Mengen, die nach 6.4.11.2 nicht freigestellt sind.
(b) LSA-II
(i) Wasser mit einer Tritium-Konzentration bis zu 0,8 TBq/L
(ii) andere Stoffe, in denen die Aktivität gleichmäßig verteilt ist und deren geschätzte mittlere spezifische Aktivität 10
-4 A2/g bei festen Stoffen und Gasen und 10-5 A2/g bei flüssigen Stoffen nicht überschreitet.
(c) LSA-III: Feste Stoffe (wie verfestigte Abfälle, aktivierte Stoffe) außer Pulvern, bei denen:
(i) die radioaktiven Stoffe in einem festen Stoff oder einer Ansammlung fester Gegenstände gleichmäßig verteiltsind oder in einem festen kompakten Bindemittel (z.B. Beton, Bitumen, Keramik usw.) im Wesentlichen gleich-mäßig verteilt sind;
(ii) die radioaktiven Stoffe relativ unlöslich sind oder in einer relativ unlöslichen Grundmasse enthalten sind, sodass selbst bei Verlust der Verpackung der sich durch Auslaugung ergebende Verlust an radioaktiven Stoffen auf höchstens 0,1 A2 je Versandstück beschränkt ist, wenn dieses sieben Tage lang vollständig in Wasser ein-getaucht wird;
(iii) die geschätzte mittlere Aktivität des festen Stoffes ohne Berücksichtigung des Abschirmmaterials 2 x 10-3 A2/g
nicht überschreitet.
2.7.3.3 LSA-III-Stoffe müssen aus festen Stoffen von solcher Beschaffenheit bestehen, dass die Aktivität im Wasser 0,1 A2
begrenzt bleibt, wenn der gesamte Inhalt eines Versandstücks der in 2.7.3.4 beschriebenen Prüfung unterzogen wür-de.
2.7.3.4 LSA-III-Stoffe müssen wie folgt geprüft werden:
Eine feste Stoffprobe, die den gesamten Inhalt des Versandstücks repräsentiert, ist 7 Tage lang bei Umgebungstem-peratur in Wasser einzutauchen. Das für die Prüfung zu nutzende Wasservolumen muss so ausreichend sein, dass amEnde des Zeitraums von 7 Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindes-tens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters beträgt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6-8 und ei-ne maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen. Im Anschluss an das 7tägige Eintauchen des Prüfmustersist die Gesamtaktivität des freien Wasservolumens zu messen.
2.7.3.5 Die Einhaltung der Auslegungskriterien nach 2.7.3.4 muss gemäß 6.4.12.1 und 6.4.12.2 nachgewiesen werden.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 83
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Teil 2 – Klassifizierung
2.7.4 Vorschriften für radioaktive Stoffe in besonderer Form
2.7.4.1 Radioaktiver Stoff in besonderer Form ist entweder:(a) ein nicht dispergierbarer fester radioaktiver Stoff oder
(b) eine umschlossene Kapsel, die radioaktive Stoffe enthält, die so zu fertigen ist, dass sie nur durch Zerstörung der Kapsel geöffnet werden kann.
Ein radioaktiver Stoff in besonderer Form muss mindestens eine Abmessung von wenigstens 5 mm aufweisen.
2.7.4.2 Ein radioaktiver Stoff in besonderer Form muss so beschaffen oder ausgelegt sein, dass er, wenn er den Prüfungengemäß 2.7.4.4-2.7.4.8 unterzogen wird, die folgenden Vorschriften erfüllt:
(a) Er darf bei den anzuwendenden Stoßempfindlichkeits-, Schlag- und Biegeprüfungen gemäß 2.7.4.5(a), (b) und (c) und 2.7.4.6(a) weder zerbrechen noch zersplittern.
(b) Er darf während der anzuwendenden Erhitzungsprüfung gemäß 2.7.4.5(d) oder 2.7.4.6(b) weder schmelzen nochdispergieren.
(c) Die durch die Auslaugprüfungen gemäß 2.7.4.7 und 2.7.4.8 vorhandene Aktivität im Wasser darf 2 kBq nicht über-schreiten; alternativ darf bei umschlossenen Quellen die Leckagerate bei dem volumetrischen Dichtheitsprüfverfah-ren gemäß dem Dokument der Internationalen Organisation für Standardisierung ISO 9978:1992(E) „RadiationProtection– Sealed Radioactive Sources – Leakage Test Methods“ den anwendbaren und von der zuständigenBehörde akzeptierten Grenzwert nicht überschreiten.
2.7.4.3 Der Nachweis der Einhaltung der in 2.7.4.2 geforderten Auslegungskriterien muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 überein-stimmen.
2.7.4.4 Prüfmuster, die den radioaktiven Stoff in besonderer Form darstellen oder simulieren, müssen der Stoßempfindlich-keitsprüfung, der Schlagprüfung, der Biegeprüfung und der Erhitzungsprüfung gemäß 2.7.4.6 unterzogen werden. Für jede Prüfung darf ein anderes Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster nacheinem Verfahren, das mindestens so empfindlich ist wie die in 2.7.4.7 für nichtdispergierbare feste Stoffe oder in2.7.4.8 für gekapselte Stoffe beschriebenen Verfahren, einer Auslaugprüfung oder einer volumetrischen Dichtheitsprü-fung zu unterziehen.
2.7.4.5 Die zutreffenden Prüfverfahren sind:
(a) Stoßempfindlichkeitsprüfung: Das Prüfmuster muss aus 9 m Höhe auf ein Aufprallfundament fallen. Das Aufprall-fundament muss so beschaffen sein, dass es 6.4.14 entspricht.
(b) Schlagprüfung: Das Prüfmuster wird auf eine Bleiplatte gelegt, die auf einer glatten, festen Unterlage aufliegt; ihmwird mit dem flachen Ende der Stahlstange ein Schlag versetzt, dessen Wirkung dem freien Fall von 1,4 kg aus 1m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kanten sind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet. Das Blei mit einer Vickershärte von 3,5 bis 4,5 und einer Dicke vonmaximal 25 mm muss eine größere Fläche als das Prüfmuster überdecken. Für jede Prüfung ist eine neue Bleiplat-te zu verwenden. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die größtmögliche Beschädigung eintritt.
(c) Biegeprüfung: Die Prüfung gilt nur für lange, dünne Quellen mit einer Mindestlänge von 10 cm und einem Verhält-nis von Länge zur minimalen Breite von mindestens 10. Das Prüfmuster wird starr waagerecht eingespannt, sodass eine Hälfte seiner Länge aus der Einspannung herausragt. Das Prüfmuster ist so auszurichten, dass es die größtmögliche Beschädigung erleidet, wenn seinem freien Ende mit der flachen Seite der Stahlstange ein Schlagversetzt wird. Die Stange muss das Prüfmuster so treffen, dass die Wirkung des Schlages dem freien Fall von 1,4kg aus 1 m Höhe entspricht. Die untere Seite der Stange muss einen Durchmesser von 25 mm haben, die Kantensind auf einen Radius von (3,0 ± 0,3) mm abgerundet.
(d) Erhitzungsprüfung: Das Prüfmuster ist in Luftatmosphäre auf 800 °C zu erhitzen und 10 Minuten bei dieser Tempe-ratur zu belassen, danach lässt man es abkühlen.
2.7.4.6 Prüfmuster, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, dürfen ausge-nommen werden von:
(a) den in 2.7.4.5(a) und 2.7.4.5(b) vorgeschriebenen Prüfungen, sofern die Masse des radioaktiven Stoffes in beson-derer Form kleiner als 200 g ist und sie alternativ der Stoßempfindlichkeitsprüfung der Klasse 4 gemäß dem Do-kument der Internationalen Organisation für Standardisierung ISO 2919:1980(E) „Sealed Radioactive Sources - Classification“ unterzogen werden, und
(b) der in 2.7.4.5(d) vorgeschriebenen Prüfung, wenn sie alternativ der Erhitzungsprüfung der Klasse 6 gemäß demDokument der Internationalen Organisation für Standardisierung ISO 2919:1980(E) „Sealed Radioactive Sources –Classification“ unterzogen werden.
2.7.4.7 Bei Prüfmustern, die nichtdispergierbare feste Stoffe darstellen oder simulieren, ist folgende Auslaugprüfung durchzu-führen:
(a) Das Prüfmuster ist 7 Tage in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das für die Prüfung zu nutzende Wasservolumen muss so ausreichend sein, dass am Ende des Zeitraums von 7 Tagen das freie Volumen des nicht absorbierten und ungebundenen Wassers noch mindestens 10 % des Volumens des festen Prüfmusters be-trägt. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6-8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °Caufweisen.
84 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
(b) Das Wasser mit dem Prüfmuster ist dann auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C zu erhitzen und 4 Stunden bei die-ser Temperatur zu belassen.
(c) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
(d) Anschließend ist das Prüfmuster mindestens 7 Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relativenFeuchte von mindestens 90 % zu lagern.
(e) Das Prüfmuster wird dann in Wasser von derselben Beschaffenheit wie in (a) eingetaucht, das Wasser mit dem Prüfmuster auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und 4 Stunden bei dieser Temperatur belassen.
(f) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
2.7.4.8 Bei Prüfmustern, die in eine dichte Kapsel eingeschlossene radioaktive Stoffe darstellen oder simulieren, ist entwedereine Auslaugprüfung oder eine volumetrische Dichtheitsprüfung wie folgt durchzuführen:
(a) Die Auslaugprüfung besteht aus folgenden Schritten:
(i) Das Prüfmuster ist in Wasser bei Umgebungstemperatur einzutauchen. Das Wasser muss zu Beginn einen pH-Wert von 6-8 und eine maximale Leitfähigkeit von 1 mS/m bei 20 °C aufweisen.
(ii) Wasser und Prüfmuster werden auf eine Temperatur von (50 ± 5) °C erhitzt und 4 Stunden bei dieser Tempe-ratur belassen.
(iii) Danach ist die Aktivität des Wassers zu bestimmen.
(iv) Anschließend ist das Prüfmuster mindestens 7 Tage in unbewegter Luft bei mindestens 30 °C und einer relati-ven Feuchte von mindestens 90 % zu lagern.
(v) Die Schritte gemäß (i), (ii) und (iii) sind zu wiederholen.
(b) Die alternative volumetrische Dichtheitsprüfung muss eine der im Dokument der Internationalen Organisation fürStandardisierung ISO 9978:1992(E) „Radiation Protection – Sealed Radioactive Sources – Leakage Test Methods“beschriebenen Prüfungen, die für die zuständige Behörde annehmbar sind, umfassen.
2.7.5 Oberflächenkontaminierte Gegenstände (SCO), Bestimmung der Gruppen
Oberflächenkontaminierter Gegenstand (SCO) ist ein fester Gegenstand, der selbst nicht radioaktiv ist, auf dessenOberflächen jedoch radioaktive Stoffe verteilt sind. SCO werden in zwei Gruppen unterteilt:
(a) SCO-I: Ein fester Gegenstand, auf dem
(i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2
(oder über dieGesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2), 4 Bq/cm
2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler gerin-
ger Toxizität oder 0,4 Bq/cm2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Ge-
samtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 4 x 10
4 Bq/cm
2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler ge-
ringer Toxizität oder 4 x 103 Bq/cm
2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(iii) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichenOberfläche, gemittelt über 300 cm
2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2), 4 x 10
4 Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 4 x 103 Bq/cm
2 für alle anderen Al-
phastrahler nicht überschreitet.
(b) SCO-II: Ein fester Gegenstand, auf dessen Oberfläche entweder die festhaftende oder die nicht festhaftende Kon-tamination die unter (a) für SCO-I festgelegten, jeweils zutreffenden Grenzwerte überschreitet und auf dem
(i) die nicht festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2
(oder über dieGesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2), 400 Bq/cm
2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler ge-
ringer Toxizität oder 40 Bq/cm2
für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(ii) die festhaftende Kontamination auf der zugänglichen Oberfläche, gemittelt über 300 cm2 (oder über die Ge-
samtoberfläche bei weniger als 300 cm2), 8 x 10
5 Bq/cm
2 für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler ge-
ringer Toxizität oder 8 x 104 Bq/cm
2 für alle anderen Alphastrahler nicht überschreitet und
(iii) die Summe aus nicht festhaftender Kontamination und festhaftender Kontamination auf der unzugänglichenOberfläche, gemittelt über 300 cm
2 (oder über die Gesamtoberfläche bei weniger als 300 cm
2), 8 x 10
5 Bq/cm
2
für Beta- und Gammastrahler sowie Alphastrahler geringer Toxizität oder 8 x 104 Bq/cm
2 für alle anderen Al-
phastrahler nicht überschreitet.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 85
2
Teil 2 – Klassifizierung
2.7.6 Bestimmung der Transportkennzahl (TI) und der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
2.7.6.1 Bestimmung der Transportkennzahl (TI)
2.7.6.1.1 Die Transportkennzahl (TI) für ein Versandstück, eine Umpackung oder einen Frachtcontainer oder für unverpackteLSA-I-Stoffe oder SCO-I ist nach folgendem Verfahren zu ermitteln:
(a) Die höchste Dosisleistung in Millisievert pro Stunde (mSv/h) in einem Abstand von 1m von den Außenflächen desVersandstückes, der Umpackung, des Frachtcontainers oder von unverpacktem LSA-I oder SCO-I ist zu ermitteln.Der ermittelte Wert ist mit 100 zu multiplizieren, diese Zahl ist die Transportkennzahl. Bei Uran- und Thoriumerzenund deren Konzentraten dürfen für die maximalen Dosisleistungen an jedem Punkt im Abstand von 1 m von denAußenflächen der Ladung folgende Werte angenommen werden:
0,4 mSv/h für Erze und physikalische Konzentrate von Uran und Thorium0,3 mSv/h für chemische Thoriumkonzentrate 0,02 mSv/h für chemische Urankonzentrate außer Uranhexafluorid.
(b) Für Tanks, Frachtcontainer und unverpackte LSA-I und SCO-I ist der in vorstehendem Punkt (a) ermittelte Wert mitdem entsprechenden Faktor aus unten stehender Tabelle zu multiplizieren.
(c) Die gemäß den Punkten (a) und (b) ermittelten Werte sind auf die erste Dezimalstelle aufzurunden (z.B. aus 1,13 wird 1,2) mit der Ausnahme, dass ein Wert von 0,05 oder kleiner gleich Null gesetzt werden darf.
Multiplikationsfaktoren für Tanks, Frachtcontainer und unverpackte LSA-I-Stoffe und SCO-I-Gegenstände
* Größte gemessene Querschnittsfläche der Ladung
2.7.6.1.2 Die Transportkennzahl für jede Umpackung, jeden Frachtcontainer oder jedes Beförderungsmittel wird entweder durch die Summe der TI´s aller enthaltenen Versandstücke oder durch direkte Messung der Dosisleistung bestimmt, außer für den Fall der nicht formstabilen Umpackungen, für die die Transportkennzahl nur durch die Summe der TI´s aller Versandstücke bestimmt wird.
2.7.6.2 Bestimmung der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI)
2.7.6.2.1 Die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) für Versandstücke mit spaltbaren Stoffen ist durch Division der Zahl 50 durch den kleineren der beiden Werte von N zu ermitteln, die in 6.4.11.11 und 6.4.11.12 abgeleitet werden (d.h. CSI = 50/N).Der Wert der Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) kann Null sein, vorausgesetzt, eine unbegrenzte Anzahl von Ver-sandstücken ist unterkritisch (d.h. die Zahl N ist tatsächlich in beiden Fällen unendlich).
2.7.6.2.2 Für jede Umpackung oder für jeden Frachtcontainer ist die Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) als Summe der CSI aller
enthaltenen Versandstücke zu ermitteln. Das gleiche Verfahren ist für die Bestimmung der Gesamtsumme der CSI in einer Sendung oder in einem Beförderungsmittel anzuwenden.
2.7.7 Aktivitätsgrenzwerte und Stoffbeschränkungen
2.7.7.1 Inhaltsbeschränkungen für Versandstücke
2.7.7.1.1 AllgemeinesDie Menge radioaktiver Stoffe in einem Versandstück darf die in 2.7.7.1.2 bis 2.7.7.1.8 festgelegten Grenzwerte nichtübersteigen.
2.7.7.1.2 Freigestellte Versandstücke
2.7.7.1.2.1 Bei radioaktiven Stoffen, die keine aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellteFabrikate sind, darf ein freigestelltes Versandstück keine Aktivitäten enthalten, die größer sind als folgende:
(a) für radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder in einem anderen Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind, wie z.B. eine Uhr oder ein elektronisches Gerät, die in Spalten 2 und 3 der unten stehenden Tabellefestgelegten Grenzwerte für jeden einzelnen Gegenstand und für jedes Versandstück und
Fläche der Ladung * Multiplikationsfaktor
Fläche der Ladung � 1 m2 1
1 m2 < Fläche der Ladung � 5 m
2 2
5 m2 < Fläche der Ladung ��20 m
2 3
20 m2 < Fläche der Ladung 10
86 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
(b) für radioaktive Stoffe, die nicht derart eingeschlossen oder als Bauteil in einem Instrument oder anderen Fabrikat enthalten sind, die in Spalte 4 der unten stehenden Tabelle festgelegten Grenzwerte je Versandstück.
Aktivitätsgrenzwerte für freigestellte Versandstücke
a Für Radionuklidgemische siehe 2.7.7.2.4 bis 2.7.7.2.6
2.7.7.1.2.2 Bei aus natürlichem Uran, abgereichertem Uran oder natürlichem Thorium hergestellten Fabrikaten darf ein freigestell-tes Versandstück jede Menge dieser Stoffe enthalten, vorausgesetzt, die äußere Oberfläche des Urans oder Thoriumsist von einer inaktiven Hülle aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff ummantelt.
2.7.7.1.3 IndustrieversandstückeDer radioaktive Inhalt in einem einzelnen Versandstück mit LSA-Stoffen oder in einem einzelnen Versandstück mit SCO ist so zu beschränken, dass die Dosisleistung gemäß 4.1.9.2.1 nicht überschritten wird; außerdem ist die Aktivitätin einem einzelnen Versandstück so zu beschränken, dass die Aktivitätsgrenzwerte für das Beförderungsmittel gemäß7.1.14.2 nicht überschritten werden.
2.7.7.1.4 Typ A-Versandstücke
2.7.7.1.4.1 Typ A-Versandstücke dürfen höchstens folgende Aktivitäten enthalten:
(a) bei radioaktiven Stoffen in besonderer Form – A1; oder
(b) bei allen anderen radioaktiven Stoffen – A2.
2.7.7.1.4.2 Bei Radionuklidgemischen, deren Identitäten und jeweilige Aktivitäten bekannt sind, ist die folgende Bedingung für den radioaktiven Inhalt eines Typ A-Versandstücks anzuwenden:
wobei: B(i) die Aktivität des Radionuklids i als Stoff in besonderer Form und A1(i) der A1-Wert für das Radionuklid iist; und
C(j) die Aktivität des Radionuklids j, das kein Stoff in besonderer Form ist, und A2(j) der A2-Wert für das Ra-dionuklid j ist.
2.7.7.1.5 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke
2.7.7.1.5.1 Typ B(U)- und Typ B(M)-Versandstücke dürfen nicht enthalten:
(a) größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen,
(b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen, oder
(c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versand-stückmuster zugelassenen abweichen,
wie in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.
2.7.7.1.6 Typ C-VersandstückeBemerkung: Typ C-Versandstücke dürfen als Luftfracht befördert werden, wenn die Aktivität der radioaktiven Stoffeentweder 3000 A1 oder 100 000 A2 überschreitet, je nachdem welcher Wert bei radioaktiven Stoffen in besondererForm niedriger ist. Obwohl Typ C-Versandstücke für die Beförderung radioaktiver Stoffe mit Seeschiffen in solchenMengen nicht erforderlich sind (Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücke sind ausreichend) werden die folgenden Vor-schriften dargelegt, da solche Versandstücke auch mit Seeschiffen befördert werden dürfen.
Typ C-Versandstücke dürfen nicht enthalten:
(a) größere Aktivitäten als die für das Versandstückmuster zugelassenen,
(b) andere Radionuklide als die für das Versandstückmuster zugelassenen oder
Instrumente oder Fabrikate Stoffe
Aggregatzustand des Grenzwerte je Grenzwerte je Grenzwerte je
Inhalts Einzelstücka Versandstück
a Versandstück
a
Feste Stoffe: in besonderer Form 10
-2 A1
A1 10
-3 A1
in anderen Formen 10-2 A
2A
2 10
-3 A2
Flüssige Stoffe 10-3 A
2 10
-1 A2 10
-4 A2
Gase:
Tritium 2 x 10-2 A
22 x 10
-1 A2
2 x 10-2 A
2
in besonderer Form 10-3 A
1 10
-2 A1 10
-3 A1
in anderen Formen 10-3 A
1 10
-2 A2 10
-3 A
2
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 87
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Teil 2 – Klassifizierung
(c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand, die von denen für das Versandstück-muster zugelassenen abweichen,
wie in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.
2.7.7.1.7 Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten
Versandstücke, die spaltbare Stoffe enthalten, dürfen nicht enthalten:
(a) eine Masse an spaltbaren Stoffen, die von der für das Versandstückmuster zugelassenen abweicht,
(b) Radionuklide oder spaltbare Stoffe, die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen, oder
(c) Inhalte in einer Form oder einem physikalischen oder chemischen Zustand oder in einer räumlichen Anordnung,die von denen für das Versandstückmuster zugelassenen abweichen,
wie, sofern zutreffend, in ihren Zulassungszeugnissen festgelegt.
2.7.7.1.8 Versandstücke, die Uranhexafluorid enthalten
Die Masse an Uranhexafluorid in einem Versandstück darf einen Wert nicht übersteigen, der bei der höchsten Tempe-ratur des Versandstücks, der für die Betriebsanlagen festgelegt ist, in denen das Versandstück verwendet werden soll, zu einem Freiraum von weniger als 5% führen würde. Das Uranhexafluorid muss in fester Form vorliegen, und der In-nendruck des Versandstücks muss bei der Aufgabe zur Beförderung unterhalb des Luftdrucks sein.
2.7.7.2 Aktivitätswerte
2.7.7.2.1 Die folgenden grundlegenden Werte für die einzelnen Radionuklide sind in unten stehender Tabelle angegeben:
(a) A1 und A2 in TBq;
(b) die Aktivitätskonzentration für befreite Stoffe in Bq/g; und
(c) die Aktivitätsgrenzwerte für befreite Sendungen in Bq.
Tabelle 2.7.7.2.1 - Grundlegende Radionuklidwerte
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Silber (47)
Ag-105 2 x 100
2 x 100
1 x 102
1 x 106
Ag-108m (a) 7 x 10-1
7 x 10-1
1 x 101
(b) 1 x 106 (b)
Ag-110m (a) 4 x 10-1
4 x 10-1
1 x 101
1 x 106
Ag-111 2 x 100
6 x 10-1
1 x 103
1 x 106
Aluminium (13)
Al-26 1 x 10-1
1 x 10-1
1 x 101
1 x 105
Americium (95)
Am-241 1 x 101
1 x 10-3
1 x 100
1 x 104
Am-242m (a) 1 x 101
1 x 10-3
1 x 100
(b) 1 x 104 (b)
Am-243 (a) 5 x 100
1 x 10-3
1 x 100
(b) 1 x 103 (b)
Argon (18)
Ar-37 4 x 101
4 x 101
1 x 106
1 x 108
Ar-39 4 x 101
2 x 101
1 x 107
1 x 104
Ar-41 3 x 10-1
3 x 10-1
1 x 102
1 x 109
Arsen (33)
As-72 3 x 10-1
3 x 10-1
1 x 101
1 x 105
As-73 4 x 101
4 x 101
1 x 103
1 x 107
As-74 1 x 100
9 x 10-1
1 x 101
1 x 106
As-76 3 x 10-1
3 x 10-1
1 x 102
1 x 105
As-77 2 x 101
7 x 10-1
1 x 103
1 x 106
Astat (85)
At-211 (a) 2 x 101
5 x 10-1
1 x 103
1 x 107
88 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Barium (56)
Ba-131 (a) 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Ba-133 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Ba-133m 2 x 101 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Ba-140 (a) 5 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 105 (b)
Beryllium (4)
Be-7 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107
Be-10 4 x 101 6 x 10-1 1 x 104 1 x 106
Bismut (83)
Bi-205 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Bi-206 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Bi-207 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Bi-210 1 x 100 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Bi-210m (a) 6 x 10-1 2 x 10-2 1 x 101 1 x 105
Bi-212 (a) 7 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 105 (b)
Berkelium (97)
Bk-247 8 x 100 8 x 10-4 1 x 100 1 x 104
Bk-249 (a) 4 x 101 3 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Brom (35)
Br-76 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Br-77 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Br-82 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Kohlenstoff (6)
C-11 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
C-14 4 x 101 3 x 100 1 x 104 1 x 107
Calcium (20)
Ca-41 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 105 1 x 107
Ca-45 4 x 101 1 x 100 1 x 104 1 x 107
Ca-47 (a) 3 x 100 3 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Cadmium (48)
Cd-109 3 x 101 2 x 100 1 x 104 1 x 106
Cd-113m 4 x 101 5 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Cd-115 (a) 3 x 100 4 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Cd-115m 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Cer (58)
Ce-139 7 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Ce-141 2 x 101 6 x 10-1 1 x 102 1 x 107
Ce-143 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Ce-144 (a) 2 x 10-1 2 x 10-1 1 x 102 (b) 1 x 105 (b)
Californium (98)
Cf-248 4 x 101 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104
Cf-249 3 x 100 8 x 10-4 1 x 100 1 x 103
Cf-250 2 x 101 2 x 10-3 1 x 101 1 x 104
Cf-251 7 x 100 7 x 10-4 1 x 100 1 x 103
Cf-252 1 x 10-1 3 x 10-3 1 x 101 1 x 104
Cf-253 (a) 4 x 101 4 x 10-2 1 x 102 1 x 105
Cf-254 1 x 10-3 1 x 10-3 1 x 100 1 x 103
Chlor (17)
Cl-36 1 x 101 6 x 10-1 1 x 104 1 x 106
Cl-38 2 x 10-1 2 x 10-1 1 x 101 1 x 105
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 89
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Teil 2 – Klassifizierung
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Curium (96)
Cm-240 4 x 10-1 2 x 10-2 1 x 102 1 x 106
Cm-241 2 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106
Cm-242 4 x 101 1 x 10-2 1 x 102 1 x 105
Cm-243 9 x 100 1 x 10-3 1 x 100 1 x 104
Cm-244 2 x 101 2 x 10-3 1 x 101 1 x 104
Cm-245 9 x 100 9 x 10-4 1 x 100 1 x 103
Cm-246 9 x 100 9 x 10-4 1 x 100 1 x 103
Cm-247 (a) 3 x 100 1 x 10-3 1 x 100 1 x 104
Cm-248 2 x 10-2 3 x 10-4 1 x 100 1 x 103
Cobalt (27)
Co-55 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Co-56 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Co-57 1 x 101 1 x 101 1 x 102 1 x 106
Co-58 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Co-58m 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107
Co-60 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Chrom (24)
Cr-51 3 x 101 3 x 101 1 x 103 1 x 107
Caesium (55)
Cs-129 4 x 100 4 x 100 1 x 102 1 x 105
Cs-131 3 x 101 3 x 101 1 x 103 1 x 106
Cs-132 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 105
Cs-134 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 104
Cs-134m 4 x 101 6 x 10-1 1 x 103 1 x 105
Cs-135 4 x 101 1 x 100 1 x 104 1 x 107
Cs-136 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Cs-137 (a) 2 x 100 6 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 104 (b)
Kupfer (29)
Cu-64 6 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106
Cu-67 1 x 101 7 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Dysprosium (66)
Dy-159 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107
Dy-165 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Dy-166 (a) 9 x 10-1 3 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Erbium (68)
Er-169 4 x 101 1 x 100 1 x 104 1 x 107
Er-171 8 x 10-1 5 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Europium (63)
Eu-147 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Eu-148 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Eu-149 2 x 101 2 x 101 1 x 102 1 x 107
Eu-150 (kurzlebig) 2 x 100 7 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Eu-150 (langlebig) 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Eu-152 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Eu-152m 8 x 10-1 8 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Eu-154 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Eu-155 2 x 101 3 x 100 1 x 102 1 x 107
Eu-156 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
90 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Fluor (9)
F-18 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Eisen (26)
Fe-52 (a) 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Fe-55 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 106
Fe-59 9 x 10-1 9 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Fe-60 (a) 4 x 101 2 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Gallium (31)
Ga-67 7 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Ga-68 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Ga-72 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Gadolinium (64)
Gd-146 (a) 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Gd-148 2 x 101 2 x 10-3 1 x 101 1 x 104
Gd-153 1 x 101 9 x 100 1 x 102 1 x 107
Gd-159 3 x 100 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Germanium (32)
Ge-68 (a) 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Ge-71 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 108
Ge-77 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Hafnium (72)
Hf-172 (a) 6 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Hf-175 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Hf-181 2 x 100 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Hf-182 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 102 1 x 106
Quecksilber (80)
Hg-194 (a) 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Hg-195m (a) 3 x 100 7 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Hg-197 2 x 101 1 x 101 1 x 102 1 x 107
Hg-197m 1 x 101 4 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Hg-203 5 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 105
Holmium (67)
Ho-166 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 103 1 x 105
Ho-166m 6 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Iod (53)
I-123 6 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 107
I-124 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
I-125 2 x 101 3 x 100 1 x 103 1 x 106
I-126 2 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106
I-129 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 102 1 x 105
I-131 3 x 100 7 x 10-1 1 x 102 1 x 106
I-132 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
I-133 7 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
I-134 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
I-135 (a) 6 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Indium (49)
In-111 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
In-113m 4 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
In-114m (a) 1 x 101 5 x 10-1 1 x 102 1 x 106
In-115m 7 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 91
2
Teil 2 – Klassifizierung
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Iridium (77)
Ir-189 (a) 1 x 101 1 x 101 1 x 102 1 x 107
Ir-190 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Ir-192 1 x 100 (c) 6 x 10-1 1 x 101 1 x 104
Ir-194 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Kalium (19)
K-40 9 x 10-1 9 x 10-1 1 x 102 1 x 106
K-42 2 x 10-1 2 x 10-1 1 x 102 1 x 106
K-43 7 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Krypton (36)
Kr-81 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107
Kr-85 1 x 101 1 x 101 1 x 105 1 x 104
Kr-85m 8 x 100 3 x 100 1 x 103 1 x 1010
Kr-87 2 x 10-1 2 x 10-1 1 x 102 1 x 109
Lanthan (57)
La-137 3 x 101 6 x 100 1 x 103 1 x 107
La-140 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Lutetium (71)
Lu-172 6 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Lu-173 8 x 100 8 x 100 1 x 102 1 x 107
Lu-174 9 x 100 9 x 100 1 x 102 1 x 107
Lu-174m 2 x 101 1 x 101 1 x 102 1 x 107
Lu-177 3 x 101 7 x 10-1 1 x 103 1 x 107
Magnesium (12)
Mg-28 (a) 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Mangan (25)
Mn-52 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Mn-53 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 104 1 x 109
Mn-54 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Mn-56 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Molybdän (42)
Mo-93 4 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 108
Mo-99 (a) 1 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Stickstoff (7)
N-13 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 102 1 x 109
Natrium (11)
Na-22 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Na-24 2 x 10-1 2 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Niob (41)
Nb-93m 4 x 101 3 x 101 1 x 104 1 x 107
Nb-94 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Nb-95 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Nb-97 9 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Neodym (60)
Nd-147 6 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Nd-149 6 x 10-1 5 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Nickel (28)
Ni-59 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 104 1 x 108
Ni-63 4 x 101 3 x 101 1 x 105 1 x 108
Ni-65 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 106
92 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Neptunium (93)
Np-235 4 x 101 4 x 101 1 x 103 1 x 107
Np-236 (kurzlebig) 2 x 101 2 x 100 1 x 103 1 x 107
Np-236 (langlebig) 9 x 100 2 x 10-2 1 x 102 1 x 105
Np-237 2 x 101 2 x 10-3 1 x 100 (b) 1 x 103 (b)
Np-239 7 x 100 4 x 10-1 1 x 102 1 x 107
Osmium (76)
Os-185 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Os-191 1 x 101 2 x 100 1 x 102 1 x 107
Os-191m 4 x 101 3 x 101 1 x 103 1 x 107
Os-193 2 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Os-194 (a) 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Phosphor (15)
P-32 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 103 1 x 105
P-33 4 x 101 1 x 100 1 x 105 1 x 108
Protactinium (91)
Pa-230 (a) 2 x 100 7 x 10-2 1 x 101 1 x 106
Pa-231 4 x 100 4 x 10-4 1 x 100 1 x 103
Pa-233 5 x 100 7 x 10-1 1 x 102 1 x 107
Blei (82)
Pb-201 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Pb-202 4 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 106
Pb-203 4 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Pb-205 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 104 1 x 107
Pb-210 (a) 1 x 100 5 x 10-2 1 x 101 (b) 1 x 104 (b)
Pb-212 (a) 7 x 10-1 2 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 105 (b)
Palladium (46)
Pd-103 (a) 4 x 101 4 x 101 1 x 103 1 x 108
Pd-107 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 105 1 x 108
Pd-109 2 x 100 5 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Promethium (61)
Pm-143 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Pm-144 7 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Pm-145 3 x 101 1 x 101 1 x 103 1 x 107
Pm-147 4 x 101 2 x 100 1 x 104 1 x 107
Pm-148m (a) 8 x 10-1 7 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Pm-149 2 x 100 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Pm-151 2 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Polonium (84)
Po-210 4 x 101 2 x 10-2 1 x 101 1 x 104
Praseodym (59)
Pr-142 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Pr-143 3 x 100 6 x 10-1 1 x 104 1 x 106
Platin (78)
Pt-188 (a) 1 x 100 8 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Pt-191 4 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Pt-193 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107
Pt-193m 4 x 101 5 x 10-1 1 x 103 1 x 107
Pt-195m 1 x 101 5 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Pt-197 2 x 101 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Pt-197m 1 x 101 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 93
2
Teil 2 – Klassifizierung
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Plutonium (94)
Pu-236 3 x 101 3 x 10-3 1 x 101 1 x 104
Pu-237 2 x 101 2 x 101 1 x 103 1 x 107
Pu-238 1 x 101 1 x 10-3 1 x 100 1 x 104
Pu-239 1 x 101 1 x 10-3 1 x 100 1 x 104
Pu-240 1 x 101 1 x 10-3 1 x 100 1 x 103
Pu-241 (a) 4 x 101 6 x 10-2 1 x 102 1 x 105
Pu-242 1 x 101 1 x 10-3 1 x 100 1 x 104
Pu-244 (a) 4 x 10-1 1 x 10-3 1 x 100 1 x 104
Radium (88)
Ra-223 (a) 4 x 10-1 7 x 10-3 1 x 102 (b) 1 x 105 (b)
Ra-224 (a) 4 x 10-1 2 x 10-2 1 x 101 (b) 1 x 105 (b)
Ra-225 (a) 2 x 10-1 4 x 10-3 1 x 102 1 x 105
Ra-226 (a) 2 x 10-1 3 x 10-3 1 x 101 (b) 1 x 104 (b)
Ra-228 (a) 6 x 10-1 2 x 10-2 1 x 101 (b) 1 x 105 (b)
Rubidium (37)
Rb-81 2 x 100 8 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Rb-83 (a) 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Rb-84 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Rb-86 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Rb-87 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 104 1 x 107
Rb (nat) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 104 1 x 107
Rhenium (75)
Re-184 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Re-184m 3 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106
Re-186 2 x 100 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Re-187 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 106 1 x 109
Re-188 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Re-189 (a) 3 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Re(nat) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 106 1 x 109
Rhodium (45)
Rh-99 2 x 100 2 x 100 1 x 101 1 x 106
Rh-101 4 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 107
Rh-102 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Rh-102m 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Rh-103m 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 108
Rh-105 1 x 101 8 x 10-1 1 x 102 1 x 107
Radon (86)
Rn-222 (a) 3 x 10-1 4 x 10-3 1 x 101 (b) 1 x 108 (b)
Ruthenium (44)
Ru-97 5 x 100 5 x 100 1 x 102 1 x 107
Ru-103 (a) 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Ru-105 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Ru-106 (a) 2 x 10-1 2 x 10-1 1 x 102 (b) 1 x 105 (b)
Schwefel (16)
1 x 105 8
-1 -1
S-35 4 x 101 3 x 100 1 x 10
94 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Antimon (51)
Sb-122 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 102 1 x 104
Sb-124 6 x 10-1 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Sb-125 2 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 106
Sb-126 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Scandium (21)
Sc-44 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Sc-46 5 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Sc-47 1 x 101 7 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Sc-48 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Selen (34)
Se-75 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Se-79 4 x 101 2 x 100 1 x 104 1 x 107
Silicium (14)
Si-31 6 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Si-32 4 x 101 5 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Samarium (62)
Sm-145 1 x 101 1 x 101 1 x 102 1 x 107
Sm-147 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 101 1 x 104
Sm-151 4 x 101 1 x 101 1 x 104 1 x 108
Sm-153 9 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Zinn (50)
Sn-113 (a) 4 x 100 2 x 100 1 x 103 1 x 107
Sn-117m 7 x 100 4 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Sn-119m 4 x 101 3 x 101 1 x 103 1 x 107
Sn-121m (a) 4 x 101 9 x 10-1 1 x 103 1 x 107
Sn-123 8 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Sn-125 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Sn-126 (a) 6 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Strontium (38)
Sr-82 (a) 2 x 10-1 2 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Sr-85 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Sr-85m 5 x 100 5 x 100 1 x 102 1 x 107
Sr-87m 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Sr-89 6 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Sr-90 (a) 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 102 (b) 1 x 104 (b)
Sr-91 (a) 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 101 1 x 105
Sr-92 (a) 1 x 100 3 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Tritium (1)
T(H-3) 4 x 101 4 x 101 1 x 106 1 x 109
Tantal (73)
Ta-178 (langlebig) 1 x 100 8 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Ta-179 3 x 101 3 x 101 1 x 103 1 x 107
Ta-182 9 x 10-1 5 x 10-1 1 x 101 1 x 104
Terbium (65)
Tb-157 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107
Tb-158 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Tb-160 1 x 100 6 x 10-1 1 x 101 1 x 106
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 95
2
Teil 2 – Klassifizierung
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Technetium (43)
Tc-95m (a) 2 x 100
2 x 100
1 x 101
1 x 106
Tc-96 4 x 10-1
4 x 10-1
1 x 101
1 x 106
Tc-96m (a) 4 x 10-1
4 x 10-1
1 x 103
1 x 107
Tc-97 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 103
1 x 108
Tc-97m 4 x 101
1 x 100
1 x 103
1 x 107
Tc-98 8 x 10-1
7 x 10-1
1 x 101
1 x 106
Tc-99 4 x 101
9 x 10-1
1 x 104
1 x 107
Tc-99m 1 x 101
4 x 100
1 x 102
1 x 107
Tellur (52)
Te-121 2 x 100
2 x 100
1 x 101
1 x 106
Te-121m 5 x 100
3 x 100
1 x 102
1 x 105
Te-123m 8 x 100
1 x 100
1 x 102
1 x 107
Te-125m 2 x 101
9 x 10-1
1 x 103
1 x 107
Te-127 2 x 101
7 x 10-1
1 x 103
1 x 106
Te-127m (a) 2 x 101
5 x 10-1
1 x 103
1 x 107
Te-129 7 x 10-1
6 x 10-1
1 x 102
1 x 106
Te-129m (a) 8 x 10-1
4 x 10-1
1 x 103
1 x 106
Te-131m (a) 7 x 10-1
5 x 10-1
1 x 101
1 x 106
Te-132 (a) 5 x 10-1
4 x 10-1
1 x 102
1 x 107
Thorium (90)
Th-227 1 x 101
5 x 10-3
1 x 101
1 x 104
Th-228 (a) 5 x 10-1
1 x 10-3
1 x 100
(b) 1 x 104 (b)
Th-229 5 x 100
5 x 10-4
1 x 100
(b) 1 x 103 (b)
Th-230 1 x 101
1 x 10-3
1 x 100
1 x 104
Th-231 4 x 101
2 x 10-2
1 x 103
1 x 107
Th-232 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 101
1 x 104
Th-234 (a) 3 x 10-1
3 x 10-1
1 x 103
(b) 1 x 105 (b)
Th (natürlich) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 100
(b) 1 x 103 (b)
Titan (22)
Ti-44 (a) 5 x 10-1
4 x 10-1
1 x 101
1 x 105
Thallium (81)
Tl-200 9 x 10-1
9 x 10-1
1 x 101
1 x 106
Tl-201 1 x 101
4 x 100
1 x 102
1 x 106
Tl-202 2 x 100
2 x 100
1 x 102
1 x 106
Tl-204 1 x 101
7 x 10-1
1 x 104
1 x 104
Thulium (69)
Tm-167 7 x 100
8 x 10-1
1 x 102
1 x 106
Tm-170 3 x 100
6 x 10-1
1 x 103
1 x 106
Tm-171 4 x 101
4 x 101
1 x 104
1 x 108
Uran (92)
U-230 (schnelle Lungenabsorption)(a)(d) 4 x 101
1 x 10-1
1 x 101
(b) 1 x 105 (b)
U-230 (mittlere Lungenabsorption)(a)(e) 4 x 101
4 x 10-3
1 x 101
1 x 104
U-230 (langsame Lungenabsorpti- 3 x 101
3 x 10-3
1 x 101
1 x 104
U-232 (schnelle Lungenabsorption)(d) 4 x 101
1 x 10-2
1 x 100
(b) 1 x 103 (b)
U-232 (mittlere Lungenabsorption)(e) 4 x 101
7 x 10-3
1 x 101
1 x 104
U-232 (langsame Lungenabsorption)(f) 1 x 101
1 x 10-3
1 x 101
1 x 104
U-233 (schnelle Lungenabsorption)(d) 4 x 101
9 x 10-2
1 x 101
1 x 104
U-233 (mittlere Lungenabsorption)(e) 4 x 101
2 x 10-2
1 x 102
1 x 105
U-233 (langsame Lungenabsorption)(f) 4 x 101
6 x 10-3
1 x 101
1 x 105
96 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Uran (92) (Fortsetzung)U-234 (schnelle Lungenabsorption)(d) 4 x 101 9 x 10-2 1 x 101 1 x 104
U-234 (mittlere Lungenabsorption)(e) 4 x 101 2 x 10-2 1 x 102 1 x 105
U-234 (langsame Lungenabsorption)(f) 4 x 101 6 x 10-3 1 x 101 1 x 105
U-235 (alle Lungenabsorptionstypen) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 101 (b) 1 x 104 (b) (a), (d), (e), (f) U-236 (schnelle Lungenabsorption)(d) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 101 1 x 104
U-236 (mittlere Lungenabsorption)(e) 4 x 101 2 x 10-2 1 x 102 1 x 105
U-236 (langsame Lungenabsorption)(f) 4 x 101 6 x 10-3 1 x 101 1 x 104
U-238 (alle Lungenabsorptionstypen) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 101 (b) 1 x 104 (b) (d),(e),(f) U (natürlich) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 100 (b) 1 x 103 (b) U (angereichert bis maximal 20%)(g) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 100 1 x 103
U (abgereichert) Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 100 1 x 103
Vanadium (23)
V-48 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 105
V-49 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 107
Wolfram (74)
W-178 (a) 9 x 100 5 x 100 1 x 101 1 x 106
W-181 3 x 101 3 x 101 1 x 103 1 x 107
W-185 4 x 101 8 x 10-1 1 x 104 1 x 107
W-187 2 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
W-188 (a) 4 x 10-1 3 x 10-1 1 x 102 1 x 105
Xenon (54)
Xe-122 (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 102 1 x 109
Xe-123 2 x 100 7 x 10-1 1 x 102 1 x 109
Xe-127 4 x 100 2 x 100 1 x 103 1 x 105
Xe-131m 4 x 101 4 x 101 1 x 104 1 x 104
Xe-133 2 x 101 1 x 101 1 x 103 1 x 104
Xe-135 3 x 100 2 x 100 1 x 103 1 x 1010
Yttrium (39)
Y-87 (a) 1 x 100 1 x 100 1 x 101 1 x 106
Y-88 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Y-90 3 x 10-1 3 x 10-1 1 x 103 1 x 105
Y-91 6 x 10-1 6 x 10-1 1 x 103 1 x 106
Y-91m 2 x 100 2 x 100 1 x 102 1 x 106
Ytterbium (79)
Yb-169 4 x 100 1 x 100 1 x 102 1 x 107
Yb-175 3 x 101 9 x 10-1 1 x 103 1 x 107
Zink (30)
Zn-65 2 x 100 2 x 100 1 x 101 1 x 106
Zn-69 3 x 100 6 x 10-1 1 x 104 1 x 106
Zn-69m (a) 3 x 100 6 x 10-1 1 x 102 1 x 106
Zirconium (40)
Zr-88 3 x 100 3 x 100 1 x 102 1 x 106
Zr-93 Unbegrenzt Unbegrenzt 1 x 103 (b) 1 x 107 (b) Zr-95 (a) 2 x 100 8 x 10-1 1 x 101 1 x 106
Zr-97 (a) 4 x 10-1 4 x 10-1 1 x 101 (b) 1 x 105 (b)
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 97
2
Teil 2 – Klassifizierung
(a) A1- und/oder A2-Werte schließen die Beiträge der Tochternuklide mit einer Halbwertszeit von weniger als 10 Tagenein.
(b) Die Ausgangsnuklide und ihre im ständigen Gleichgewicht stehenden Zerfallsprodukte sind im Nachfolgenden dar-gestellt:
Sr-90 Y-90
Zr-93 Nb-93m
Zr-97 Nb-97
Ru-106 Rh-106
Cs-137 Ba-137m
Ce-134 La-134
Ce-144 Pr-144
Ba-140 La-140
Bi-212 Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64)
Pb-210 Bi-210, Po-210
Pb-212 Bi-212,Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64)
Rn-220 Po-216
Rn-222 Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214
Ra-223 Rn-219, Po-215, Pb-211, Bi-211, Tl-207
Ra-224 Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64)
Ra-226 Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210
Ra-228 Ac-228
Th-226 Ra-222, Rn-218, Po-214
Th-228 Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64)
Th-229 Ra-225, Ac-225, Fr-221, At-217, Bi-213, Po-213, Pb-209
Th-natürlich Ra-228, Ac-228, Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64)
Th-234 Pa-234m
U-230 Th-226, Ra-222, Rn-218, Po-214
U-232 Th-228, Ra-224, Rn-220, Po-216, Pb-212, Bi-212, Tl-208 (0,36), Po-212 (0,64)
U-235 Th-231
U-238 Th-234, Pa-234m
U-natürlich Th-234, Pa-234m, U-234, Th-230, Ra-226, Rn-222, Po-218, Pb-214, Bi-214, Po-214, Pb-210, Bi-210, Po-210
U-240 Np-240m
Np-237 Pa-233
Am-242m Am-242
Am-243 Np-239
(c) Die Menge kann durch Messung der Zerfallsrate oder durch Messung der Dosisleistung in einem vorgeschriebe-nen Abstand von der Quelle bestimmt werden.
(d) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen sowohl unter normalen als auch unter Unfall-Beförderungs-bedingungen, die die chemische Form von UF6, UO2F2 und UO2(NO3)2 einnehmen.
(e) Diese Werte gelten nur für Uranverbindungen sowohl unter normalen als auch unter Unfall-Beförderungs-bedingungen, die die chemische Form von UO3, UF4, UCl4 und sechswertige Verbindungen einnehmen.
(f) Diese Werte gelten für alle in (d) und (e) nicht genannten Uranverbindungen.
(g) Diese Werte gelten nur für unbestrahltes Uran.
2.7.7.2.2 Für einzelne Radionuklide, die nicht in Tabelle unter 2.7.7.2.1 aufgeführt sind, bedarf die Bestimmung in 2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte einer Genehmigung der zuständigen Behörde oder, bei internationaler Beförderung, einer multilateralen Genehmigung. Wenn die chemische Form jedes Radionuklids bekannt ist, ist es zu-lässig, den A2-Wert in Abhängigkeit von seiner von der Internationalen Kommission zum Strahlenschutz empfohlenen Löslichkeitsklasse zu verwenden, wenn die chemischen Formen sowohl unter normalen als auch unter Unfall-Beförderungsbedingungen berücksichtigt werden. Alternativ dürfen die Radionuklidwerte in der unten stehenden Ta-belle ohne Genehmigung der zuständigen Behörde verwendet werden.
98 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
Grundlegende Radionuklidwerte für unbekannte Radionuklide oder Gemische
2.7.7.2.3 Bei den Berechnungen von A1 und A2 für ein nicht in Tabelle unter 2.7.7.2.1 enthaltenes Radionuklid, ist eine einzelneradioaktive Zerfallskette, in der Radionuklide in ihrem natürlich vorkommenden Maße vorhanden sind und in der keinTochternuklid eine Halbwertszeit hat, die entweder größer als 10 Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, als einzelnes Radionuklid zu betrachten; die zu berücksichtigende Aktivität und der zu verwendende A1- oder A2-Wert sind die Werte des Ausgangsnuklids dieser Zerfallskette. Bei radioaktiven Zerfallsketten, in denen ein Tochternuklid eineHalbwertszeit hat, die entweder größer als 10 Tage oder größer als die des Ausgangsnuklids ist, sind das Ausgangs-nuklid und derartige Tochternuklide als Gemisch verschiedener Nuklide zu betrachten.
2.7.7.2.4 Für Gemische von Radionukliden können die in 2.7.7.2.1 genannten grundlegenden Radionuklidwerte wie folgt be-stimmt werden:
wobei: f(i) der Anteil der Aktivität oder der Aktivitätskonzentration des Radionuklids i im Gemisch ist
X(i) der entsprechende A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für befreite Stoffe oder der Aktivi-tätsgrenzwert für eine befreite Sendung für das entsprechende Radionuklid i ist und
Xm im Falle von Gemischen der abgeleitete A1- oder A2-Wert oder die Aktivitätskonzentration für befreiteStoffe oder der Aktivitätsgrenzwert für eine befreite Sendung ist.
2.7.7.2.5 Wenn die Identität jedes Radionuklids bekannt ist, aber die Einzelaktivitäten einiger Radionuklide unbekannt sind,können die Radionuklide in Gruppen zusammengefasst werden und die jeweils niedrigsten entsprechenden Radionuk-lidwerte für die Radionuklide in jeder Gruppe bei der Anwendung der Formeln in 2.7.7.2.4 und 2.7.7.1.4.2 benutzt wer-den. Basis der Gruppeneinteilung können die gesamte Alphaaktivität und die gesamte Beta/ Gammaaktivität sein, so-fern diese bekannt sind, wobei die niedrigsten Radionuklidwerte für die Alpha-Strahler bzw. Beta-/Gammastrahler zubenutzen sind.
2.7.7.2.6 Für einzelne Radionuklide oder Radionuklidgemische, für die keine relevanten Daten vorliegen, sind die Werte ausTabelle in 2.7.7.2.2 anzuwenden.
2.7.8 Grenzwerte der Transportkennzahl (TI), Kritikalitätssicherheitskennzahl (CSI) und Dosisleis-
tungen für Versandstücke und Umpackungen
2.7.8.1 Mit Ausnahme von Sendungen unter ausschließlicher Verwendung darf weder die Transportkennzahl für einzelneVersandstücke oder einzelne Umpackungen 10 noch die Kritikalitätssicherheitskennzahl für einzelne Versandstückeoder einzelne Umpackungen 50 überschreiten.
2.7.8.2 Mit Ausnahme von Versandstücken und Umpackungen, die im Schienen- oder Straßenverkehr gemäß 7.1.14.7(a)unter ausschließlicher Verwendung oder unter ausschließlicher Verwendung und aufgrund einer Sondervereinbarungmit einem Schiff gemäß 7.1.14.9 befördert werden, darf die maximale Dosisleistung an keinem Punkt der Außenflä-chen eines Versandstückes oder einer Umpackung 2 mSv/h überschreiten.
2.7.8.3 Die höchste Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines unter ausschließlicher Verwendung beförder-ten Versandstücks oder einer unter ausschließlicher Verwendung beförderten Umpackung 10 mSv/h überschreiten.
2.7.8.4 Versandstücke und Umpackungen sind in Übereinstimmung mit den in der unten stehenden Tabelle festgelegtenBedingungen und mit den nachstehenden Anforderungen einer der Kategorien I-WEISS, II-GELB oder III-GELB zuzu-ordnen.
(a) Bei der Bestimmung der zugehörigen Kategorie für ein Versandstück oder eine Umpackung müssen die Transport-kennzahl und die Oberflächendosisleistung berücksichtigt werden. Erfüllt die Transportkennzahl die Bedingung für eine Kategorie, die Oberflächendosisleistung aber die einer anderen Kategorie, so ist das Versandstück oder dieUmpackung der höheren Kategorie zuzuordnen. Für diesen Zweck ist die Kategorie I-WEISS als die unterste Ka-tegorie anzusehen.
(b) Die Transportkennzahl ist entsprechend den in 2.7.6.1.1 und 2.7.6.1.2 festgelegten Verfahren zu bestimmen.
A1 A2 Aktivitäts- Aktivitäts-
konzentration grenzwert für
Radionuklid (Atomzahl) für befreite eine befreite
Stoffe Sendung
(TBq) (TBq) (Bq/g) (Bq)
Nur das Vorhandensein von Nukliden, 0,1 0,02 1 x 101
1 x 104
die Beta- oder Gammastrahlen emittieren
Nur das Vorhandensein von Nukliden, 0,2 9 x 10-5
1 x 10-1
1 x 103
die Alphastrahlen emittieren
Keine relevanten Daten sind verfügbar 0,001 9 x 10-5
1 x 10-1
1 x 103
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 99
2
Teil 2 – Klassifizierung
(c) Ist die Oberflächendosisleistung höher als 2 mSv/h, muss das Versandstück oder die Umpackung unter aus-schließlicher Verwendung und nach den entsprechenden Bestimmungen gemäß 7.1.14.7(.1) oder 7.1.14.9 beför-dert werden.
(d) Ein Versandstück, das aufgrund einer Sondervereinbarung befördert wird, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
(e) Eine Umpackung, die aufgrund einer Sondervereinbarung zu befördernde Versandstücke enthält, ist der Kategorie III-GELB zuzuordnen.
Kategorien von Versandstücken und Umpackungen
aWenn die gemessene Transportkennzahl nicht größer als 0,05 ist, kann der angegebene Wert in Übereinstimmung mit 2.7.6.1.1(c) gleich Null gesetzt werden.
bIst außerdem unter ausschließlicher Verwendung zu befördern.
2.7.9 Vorschriften und Kontrollmaßnahmen für die Beförderung freigestellter Versandstücke
2.7.9.1 Freigestellte Versandstücke, die radioaktive Stoffe in begrenzten Mengen, Instrumente, Fabrikate gemäß 2.7.7.1.2 und leere Verpackungen gemäß 2.7.9.6 enthalten, dürfen unter folgenden Bedingungen befördert werden:
(a) Die Vorschriften gemäß 1.1.3.5, 4.1.9.1.2, 7.3.4.2, 2.7.9.2, 5.2.1.5.1-5.2.1.5.3, 5.4.1.1.7.1 und, soweit zutreffend, 2.7.9.3 bis 2.7.9.6,
(b) Die Vorschriften für freigestellte Versandstücke gemäß 6.4.4 und
(c) Wenn das freigestellte Versandstück spaltbare Stoffe enthält, muss eine der in 6.4.11.2 vorgesehenen Ausschlie-ßungskriterien für spaltbare Stoffe anwendbar und die Anforderung gemäß 6.4.7.2 erfüllt sein.
2.7.9.2 Die Dosisleistung darf an keinem Punkt der Außenfläche eines freigestellten Versandstückes 5 µSv/h überschreiten.
2.7.9.3 Radioaktive Stoffe, die in einem Instrument oder Fabrikat eingeschlossen oder als Bauteil enthalten sind und derenAktivität die in den Spalten 2 bzw. 3 der Tabelle unter 2.7.7.1.2 angegebenen Grenzwerte für das Einzelstück und Ver-sandstück nicht überschreitet, dürfen in einem freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt:
(a) Die Dosisleistung in 10 cm Abstand von jedem Punkt der Außenfläche jedes unverpackten Instruments oder Fabri-kats ist nicht größer als 0,1 mSv/h und
(b) jedes Instrument oder Fabrikat ist mit der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen, mit Ausnahme von:
(i) radiolumineszierenden Uhren oder Geräten;
(ii) Verbraucherprodukten, die entweder eine vorschriftsmäßige Genehmigung/Zulassung gemäß 2.7.1.2 d) erhal-ten haben oder einzeln nicht die Aktivitätswerte für eine freigestellte Sendung in Spalte 5 der Tabelle 2.7.7.2.1 überschreiten, vorausgesetzt, solche Produkte werden in einem Versandstück befördert, das auf einer Innen-fläche so mit der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen ist, dass beim Öffnen des Versandstücks vor demVorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird, und
(c) die aktiven Stoffe sind vollständig von nicht aktiven Bestandteilen eingeschlossen (ein Gerät, dessen alleinigeFunktion in der Umschließung radioaktiver Stoffe besteht, gilt nicht als Instrument oder Fabrikat).
2.7.9.4 Radioaktive Stoffe in anderen als in 2.7.9.3 beschriebenen Formen dürfen, wenn die Aktivität die in Spalte 4 der Tabel-le unter 2.7.7.1.2 festgelegten Grenzwerte nicht überschreitet, in einem freigestellten Versandstück befördert werden,vorausgesetzt:
(a) das Versandstück hält unter Routine-Beförderungsbedingungen den Inhalt eingeschlossen und
(b) das Versandstück ist auf einer Innenfläche so mit der Kennzeichnung „RADIOACTIVE“ versehen, dass beim Öff-nen des Versandstückes vor dem Vorhandensein radioaktiver Stoffe sichtbar gewarnt wird.
2.7.9.5 Ein Fabrikat, in dem unbestrahltes natürliches Uran, unbestrahltes abgereichertes Uran oder unbestrahltes natürliches Thorium die einzigen radioaktiven Stoffe sind, darf als ein freigestelltes Versandstück befördert werden, vorausgesetzt, die Außenfläche des Urans oder Thoriums besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff.
Bedingungen
Transportkennzahl Maximale Dosisleistung an jedem
Punkt der äußeren Oberfläche Kategorie
0 a
Nicht größer als 0,005 mSv/h I-WEISS
Größer als 0, aber nicht größer als 1 a
Größer als 0,005 mSv/h, aber nicht größer als 0,5 mSv/h II-GELB
Größer als 1, aber nicht größer als 10 Größer als 0,5 mSv/h, aber nicht größer als 2 mSv/h III-GELB
Größer als 10 Größer als 2 mSv/h, aber nicht größer als 10 mSv/h III-GELB b
100 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
2
Kapitel 2.7 – Klasse 7 – Radioaktive Stoffe
2.7.9.6 Eine leere Verpackung, die zuvor radioaktive Stoffe enthielt, darf als freigestelltes Versandstück befördert werden,vorausgesetzt:
(a) Die Verpackung ist in einem gut erhaltenen Zustand und sicher verschlossen,
(b) Die Außenfläche des Urans oder Thoriums in der Verpackungskonstruktion besitzt eine inaktive Ummantelung aus Metall oder einem anderen festen Werkstoff,
(c) Die innere nichtfesthaftende Kontamination ist nicht größer als das Hundertfache des in 4.1.9.1.2 angegebenenWertes und
(d) Alle Gefahrzettel, die in Übereinstimmung mit 5.2.2.1.11.1 gegebenenfalls an der Verpackung angebracht waren, dürfen nicht mehr sichtbar sein.
2.7.10 Vorschriften für gering dispergierbare radioaktive Stoffe
Bemerkung: Radioaktive Stoffe, die keine gering dispergierbaren radioaktiven Stoffe sind, dürfen nicht als Luftfracht befördert werden, wenn sie 3000 A1 oder 3000 A2 in Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken übersteigen. Obwohl diese Begrenzung nicht auf die Beförderung mit Seeschiffen von Typ B(U)- oder Typ B(M)-Versandstücken anzuwen-den ist, sind diese Vorschriften hier wiedergegeben, da solche Versandstücke mit gering dispergierbaren radioaktivenStoffen auch mit Seeschiffen befördert werden dürfen.
2.7.10.1 Ein gering dispergierbarer radioaktiver Stoff muss so beschaffen sein, dass die Gesamtmenge dieses radioaktivenStoffes in einem Versandstück die folgenden Vorschriften erfüllt:
(a) Die Dosisleistung darf in einem Abstand von 3 m vom unabgeschirmten radioaktiven Stoff 10 mSv/h nicht überstei-gen,
(b) Bei den Prüfungen gemäß 6.4.20.3 und 6.4.20.4 darf die Freisetzung in Luft von Gas und Partikeln bis zu einem aerodynamischen äquivalenten Durchmesser von 100 mm den Wert von 100 A2 nicht überschreiten. Für jede Prü-fung kann ein separates Prüfmuster verwendet werden und
(c) Bei der Prüfung gemäß 2.7.3.4 darf die Aktivität im Wasser 100 A2 nicht übersteigen. Bei der Anwendung dieserPrüfung sind Beschädigungen durch die Prüfungen entsprechend (b) zu berücksichtigen.
2.7.10.2 Ein Prüfmuster, das einen gering dispergierbaren radioaktiven Stoff darstellt oder simuliert, ist der erhöhten Erhit-zungsprüfung gemäß 6.4.20.3 und der Aufprallprüfung gemäß 6.4.20.4 zu unterziehen. Für jede Prüfung kann ein an-deres Prüfmuster verwendet werden. Im Anschluss an jede Prüfung ist das Prüfmuster einer Auslaugprüfung gemäß2.7.3.4 zu unterziehen. Nach jeder Prüfung ist zu ermitteln, ob die zutreffenden Vorschriften gemäß 2.7.10.1 eingehal-ten wurden.
2.7.10.3 Der Nachweis der Einhaltung der in 2.7.10.2 geforderten Auslegungskriterien muss mit 6.4.12.1 und 6.4.12.2 überein-stimmen.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 101
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Teil 2 – Klassifizierung
Kapitel 2.8
Klasse 8 – Ätzende Stoffe
2.8.1 Begriffsbestimmung und Eigenschaften
2.8.1.1 Begriffsbestimmung
Stoffe der Klasse 8 (ätzende Stoffe) sind Stoffe, die durch chemische Reaktionen lebendes Gewebe, mit dem sie inBerührung kommen, schwer schädigen oder beim Austreten aus der Verpackung andere Güter oder das Beförde-rungsmittel stark beschädigen oder sogar zerstören.
2.8.1.2 Eigenschaften
2.8.1.2.1 In Fällen, in denen mit besonders schweren Verletzungen bei Personen gerechnet werden muss, ist in der Gefahrgut-liste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis mit dem Wortlaut „Verursacht (schwere) Verbrennungen der Haut, Au-gen und Schleimhäute“ zu finden.
2.8.1.2.2 Viele dieser Stoffe sind so leicht flüchtig, dass sie Dämpfe entwickeln, die eine Reizwirkung auf Nase und Augen ha-ben.Trifft dies zu, enthält die Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 einen Hinweis mit dem Wortlaut „Dämpfe reizen dieSchleimhäute“.
2.8.1.2.3 Einige Stoffe können giftige Gase entwickeln, wenn sie sich bei sehr hohen Temperaturen zersetzen. In diesen Fällenerscheint in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis „Unter Feuereinwirkung bilden sich giftige Gase“.
2.8.1.2.4 Zusätzlich zu der direkten zerstörenden Wirkung bei Berührung mit der Haut oder den Schleimhäuten sind einige Stof-fe dieser Klasse giftig oder gesundheitsschädlich. Werden diese Stoffe verschluckt oder werden ihre Dämpfe eingeat-met, kann es zu einer Vergiftung kommen. Einige Stoffe können auch durch die Haut aufgenommen werden. Trifft dieszu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.
2.8.1.2.5 Alle Stoffe dieser Klasse haben eine mehr oder weniger starke zerstörende Wirkung auf Metalle, Textilgewebe und andere Stoffe.
2.8.1.2.5.1 In der Gefahrgutliste bedeutet der Hinweis „Greift die meisten Metalle an“, dass dieser Stoff oder seine Dämpfe alle ineinem Schiff oder in seiner Ladung vorhandenen Metalle angreifen kann.
2.8.1.2.5.2 Der Hinweis „Greift Aluminium, Zink und Zinn an“ bedeutet, dass Eisen oder Stahl bei Berührung mit dem Stoff nicht angegriffen werden.
2.8.1.2.5.3 Einige Stoffe dieser Klasse können Glas, Steinzeug und andere siliciumhaltige Stoffe angreifen. Trifft dies zu, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 ein entsprechender Hinweis enthalten.
2.8.1.2.6 Viele Stoffe dieser Klasse haben nur nach einer Reaktion mit Wasser oder mit der in der Luft vorhandenen Feuchtig-keit eine Ätzwirkung. Bei dieser Eigenschaft ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 der Hinweis „Greift bei Feuchtigkeit...“ zu finden. Bei vielen Stoffen werden im Falle einer Reaktion mit Wasser reizverursachende und ätzende Gase frei-gesetzt. Solche Gase sind gewöhnlich als Nebel oder Rauch sichtbar.
2.8.1.2.7 Einige Stoffe dieser Klasse entwickeln Wärme bei einer Reaktion mit Wasser oder organischen Stoffen wie z.B. Holz,Papier, Naturfasern, einigen Polstermitteln und bestimmten Fetten und Ölen. Dies ist, falls zutreffend, in der Gefahrgut-liste im Kapitel 3.2 angegeben.
2.8.1.2.8 Ein Stoff, der „stabilisiert“ sein muss, darf in nicht stabilisiertem Zustand nicht befördert werden.
2.8.2 Zuordnung von Verpackungsgruppen
2.8.2.1 Stoffe und Zubereitungen der Klasse 8 werden entsprechend der bei der Beförderung von ihnen ausgehenden Gefah-ren in drei Verpackungsgruppen wie folgt eingestuft:
Verpackungsgruppe I: Sehr gefährliche Stoffe und Zubereitungen,
Verpackungsgruppe II: Stoffe und Zubereitungen mit mittlerer Gefahr,
Verpackungsgruppe III: Stoffe und Zubereitungen mit geringer Gefahr.
Die Verpackungsgruppe, der ein Stoff zugeordnet wurde, ist in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 angegeben.
102 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.8 – Klasse 8 – Ätzende Stoffe
2.8.2.2 Die Einstufung der in der Gefahrgutliste im Kapitel 3.2 genannten Stoffe in die Verpackungsgruppen der Klasse 8erfolgte auf der Grundlage von Erfahrungen unter Berücksichtigung zusätzlicher Faktoren wie Gefahr beim Einatmen(siehe 2.8.2.3) und Fähigkeit zur Reaktion mit Wasser (einschließlich der Bildung gefährlicher Zerfallsprodukte). NeueStoffe einschließlich Mischungen können auf der Grundlage der Länge der Kontaktzeit, die nötig ist, um die Zerstörung der menschlichen Haut in ihrer gesamten Dicke gemäß den Kriterien 2.8.2.5 hervorzurufen, in die entsprechende Ver-packungsgruppe eingestuft werden. Bei Stoffen, bei denen festgestellt wird, dass sie keine Zerstörung der menschli-chen Haut in ihrer gesamten Dicke verursachen, ist aber noch die Korrosionswirkung auf bestimmte Metalloberflächengemäß den Kriterien in 2.8.2.5.3.2 zu berücksichtigen.
2.8.2.3 Ein Stoff oder eine Zubereitung, der/die die Kriterien der Klasse 8 erfüllt und eine Toxizität beim Einatmen von Stäubenund Nebeln (LC50) entsprechend der Verpackungsgruppe I, aber eine Toxizität bei oraler Aufnahme oder bei Hautkon-takt entsprechend der Verpackungsgruppe III oder eine geringere Toxizität aufweist, muss der Klasse 8 zugeordnetwerden (siehe Bemerkung unter 2.6.2.2.4.2).
2.8.2.4 Bei der Zuordnung der Verpackungsgruppe zu einem Stoff gemäß 2.8.2.2 müssen die Erfahrungen aus Fällen, bei denen Menschen unbeabsichtigt diesem Stoff ausgesetzt waren, berücksichtigt werden. Fehlen solche Erfahrungen, muss die Zuordnung auf der Grundlage von Ergebnissen aus Versuchen in Übereinstimmung mit der OECD-Richtlinie404* erfolgen .
2.8.2.5 Verpackungsgruppen werden ätzende Stoffe gemäß den folgenden Kriterien zugeordnet:
.1 Verpackungsgruppe I wird Stoffen zugeordnet, die innerhalb einer Beobachtungszeit bis zu 60 Minuten nach einerEinwirkungszeit von 3 Minuten oder weniger eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamtenDicke verursachen.
.2 Verpackungsgruppe II wird Stoffen zugeordnet, die innerhalb einer Beobachtungszeit bis zu 14 Tagen nach einerEinwirkungszeit von mehr als 3 Minuten, jedoch höchstens 60 Minuten eine Zerstörung des unverletzten Hautge-webes in seiner gesamten Dicke verursachen.
.3 Verpackungsgruppe III wird Stoffen zugeordnet,
.1 die während einer Beobachtungszeit bis zu 14 Tagen nach einer Einwirkungszeit von mehr als 60 Minuten, jedoch höchstens 4 Stunden eine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verur-sachen oder
.2 von denen man annimmt, dass sie keine Zerstörung des unverletzten Hautgewebes in seiner gesamten Dicke verursachen, bei denen aber die Korrosionsrate auf Stahl- oder Aluminiumflächen bei einer Prüftemperatur von 55 °C den Wert von 6,25 mm pro Jahr überschreitet. Es sind zu verwenden für Prüfungen an Stahl der Typ
S235JR+CR (1.0037 bzw. St 37-2), S275J2G3+CR (1.0144 bzw. St 44-3), ISO 3574:1999, „Unified Numbering Sys-
tem (UNS)“ G10200 oder SAE 1020 und für Prüfungen an Aluminium die unbeschichteten Typen 7075-T6 oder
AZ5GU-T6. Eine zulässige Prüfung ist im Handbuch über Prüfungen und Kriterien Teil III Abschnitt 37 beschrieben.
* OECD Guidelines for Testing of Chemicals No. 404 „Acute Dermal Irritation/Corrosion“ 1992.
IMDG-CODE (Arndt. 32-04) 103
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Teil 2 – Klassifizierung
104 IMDG CODE (A dt 32 04)
Kapitel 2.9
Klasse 9 – Verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände
2.9.1 Begriffsbestimmungen
2.9.1.1 Stoffe und Gegenstände der Klasse 9 (verschiedene gefährliche Stoffe und Gegenstände) sind Stoffe und Gegenstän-de, die während der Beförderung eine Gefahr darstellen, die nicht unter die Begriffe anderer Klassen fällt.
2.9.1.2 Genetisch veränderte Mikroorganismen (GMMO) und genetisch veränderte Organismen (GMO) sind Mikroorganismenund Organismen, in denen das genetische Material durch gentechnische Methoden absichtlich in einer Weise verän-dert worden ist, wie sie in der Natur nicht vorkommt.
2.9.2 Zuordnung zur Klasse 9
2.9.2.1 Klasse 9 umfasst unter anderem:
.1 Stoffe und Gegenstände, die nicht unter die anderen Klassen fallen, die aber, wie die Erfahrung gezeigt hat oder zeigen kann, so gefährlich sind, dass die Vorschriften des Teils A, Kapitel VII, von SOLAS 1974, in der jeweils gel-tenden Fassung, angewendet werden müssen.
.2 Stoffe, die nicht den Vorschriften des Teils A in Kapitel VII des oben genannten Übereinkommens unterliegen, auf die aber die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78, in der jeweils geltenden Fassung, anzuwenden sind. Die Merkmale und Eigenschaften jedes Stoffes oder Gegenstandes sind in der Gefahrgutliste in Kapitel 3.2 aufge-führt.
.3 Stoffe, die in • üssigem Zustand bei Temperaturen von mindestens 100°C befördert oder zur Beförderung bereitge-stellt werden und feste Stoffe, die bei Temperaturen von mindestens 240°C befördert oder zur Beförderung bereit-gestellt werden.
.4 Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organismen, auf die die Begriffsbestimmung für ansteckungsgefährliche Stoffe nicht zutrifft (siehe 2.6.3), die aber Tiere, Pflanzen oder mikrobiologische Stoffe in einer Weise verändern können, die normalerweise nicht dem Ergebnis der natürlichen Vermehrung entspricht. Sie müssen UN 3245 zugeordnet werden. Genetisch veränderte Mikroorganismen und genetisch veränderte Organis-men unterliegen den Vorschriften dieses Codes nicht, wenn ihre Verwendung durch die zuständigen Behörden der Ursprungs-, Transit- und Bestimmungsländer genehmigt wurde.
104 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)
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Kapitel 2.8 – Klasse 8 – Ätzende Stoffe
Kapitel 2.10
Meeresschadstoffe
2.10.1 Begriffsbestimmungen
Meeresschadstoffe sind Stoffe, die aufgrund ihrer Fähigkeit, sich in der aus dem Meer gewonnenen Nahrung biologisch anzureichern (zu akkumulieren) oder wegen ihrer hohen Toxizität für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasserunter die Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung fallen.
2.10.2 Eigenschaften
2.10.2.1 Stoffe, die die Meeresumwelt schädigen (Meeresschadstoffe) müssen nach den Vorschriften der Anlage III von MARPOL 73/78 in der jeweils geltenden Fassung befördert werden.
2.10.2.2 Der Index enthält die vollständige Aufzählung der Stoffe und Gegenstände, die wie folgt als Meeresschadstoffe identifiziert sind:
.1 Stoffe und Gegenstände, die ein Schädigungspotenzial aufweisen (Meeresschadstoffe), sind im Index in der SpalteMP mit P gekennzeichnet;
.2 Stoffe und Gegenstände, die ein sehr starkes Schädigungspotenzial aufweisen (starke Meeresschadstoffe), sindim Index in der Spalte MP mit PP gekennzeichnet.
2.10.2.3 Der Index enthält auch N.A.G.-Eintragungen, unter die Stoffe und Gegenstände fallen können, die einSchädigungspotenzial aufweisen; diese sind im Index in der Spalte MP mit � gekennzeichnet.
2.10.2.4 Meeresschadstoffe und starke Meeresschadstoffe, die die Kriterien einer der Klassen 1 bis 8 erfüllen, müssen entsprechend ihren Eigenschaften unter der zutreffenden Eintragung befördert werden. Wenn sie nicht die Kriterieneiner dieser Klassen erfüllen, müssen sie unter der Eintragung UMWELTSCHÄDLICHER STOFF, FEST, N.A.G., UN3077 bzw. UMWELTSCHÄDLICHER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G., UN 3082 befördert werden, es sei denn, in der Klasse9 besteht eine besondere Eintragung.
2.10.2.5 Die Spalte 4 der Gefahrgutliste enthält ebenfalls folgende Angaben über Meeresschadstoffe:
P wenn es sich bei der Eintragung um einen Meeresschadstoff handelt oder wenn es sich im Falle vonGruppeneintragungen bei der Mehrzahl der Stoffe und Gegenstände um Meeresschadstoffe handelt.
PP wenn es sich bei der Eintragung um einen starken Meeresschadstoff handelt oder wenn es sich im Falle vonGruppeneintragungen bei der Mehrzahl der Stoffe und Gegenstände um starke Meeresschadstoffe handelt.
� wenn es sich bei der Eintragung um einen N.A.G.-Stoff oder -Gegenstand handelt und diese Eintragung Gütereinschließt, die Meeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe sind.
2.10.2.6 Stoffe und Gegenstände, von denen angenommen wird, dass sie Eigenschaften besitzen, auf die die Kriterien fürMeeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe zutreffen können, die jedoch in diesem Code nicht als solchegekennzeichnet sind, können als Meeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe nach diesem Code befördertwerden. Alle relevanten Daten müssen gegebenenfalls der GESAMP übermittelt werden.
2.10.2.7 Stoffe und Gegenstände, die in diesem Code als Meeresschadstoffe gekennzeichnet sind, die aber nach demüberarbeiteten Gefahrenprofil der GESAMP nicht mehr die Kriterien für die Einstufung als Meeresschadstoffe oder starke Meeresschadstoffe erfüllen, brauchen mit Zustimmung der zuständigen Behörde nicht nach den Vorschriftendieses Codes für Meeresschadstoffe befördert zu werden.
2.10.3 Klassifizierung von Lösungen, Mischungen und Isomeren
2.10.3.1 Eine Lösung oder Mischung, die mindestens 10% eines oder mehrerer Meeresschadstoffe enthält, ist ein Meeresschadstoff.
2.10.3.2 Eine Lösung oder Mischung, die mindestens 1% eines oder mehrerer starker Meeresschadstoffe enthält, ist ein Meeresschadstoff.
2.10.3.3 Eine Lösung oder Mischung, die nicht unter die Kriterien der Klassen 1 bis 8 fällt, die jedoch die Kriterien fürMeeresschadstoffe nach 2.10.3.1 oder 2.10.3.2 erfüllt, muss als UMWELTSCHÄDLICHER STOFF, FEST, N.A.G. oder als UMWELTSCHÄDLICHER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. unter den Eintragungen der Klasse 9 befördert werden, auchwenn sie im Index in Bezug auf diese Eintragungen nicht namentlich aufgeführt ist.
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Teil 2 – Klassifizierung
2.10.3.4 Ein Isomer eines Stoffes, der als ein Meeresschadstoff gekennzeichnet ist und unter eine Gruppeneintragung derKlassen 1 bis 8 fällt, aber die Kriterien dieser Klassen nicht erfüllt, muss als UMWELTSCHÄDLICHER STOFF, FEST,N.A.G. oder als UMWELTSCHÄDLICHER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. unter den Eintragungen der Klasse 9 befördertwerden, auch wenn er im Index nicht aufgeführt ist.
2.10.4 Richtlinien für die Identifizierung von Schadstoffen in verpackter Form (Meeresschadstoffe)
2.10.4.1 Im Sinne der Anlage III von MARPOL 73/78 sind Schadstoffe solche Stoffe, auf die eines der folgenden Kriterienzutrifft.*
.1 Für Stoffe gilt, dass sie ein Gefährdungspotenzial aufweisen und als Meeresschadstoffe (P) gekennzeichnet werden, wenn sie
- in erheblichem Umfang biologisch angereichert werden und bekanntlich eine Gefahr für die Tier- undPflanzenwelt im Wasser oder für die menschliche Gesundheit darstellen (Gefahrenkategorie „+“ in Spalte A)oder
- biologisch angereichert werden und gleichzeitig eine Gefahr für Organismen im Wasser oder für die menschliche Gesundheit darstellen; sie haben eine kurze Anreicherungsdauer in der Größenordnung von einer Woche oder weniger (Gefahrenkategorie „Z“ in Spalte A) oder
- sehr giftig für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser sind, was durch eine LC50 von weniger als 1 mg/L definiertwird (Gefahrenkategorie „4“ in Spalte B).
.2 Für Stoffe gilt, dass sie ein sehr großes Gefährdungspotenzial aufweisen und als starke Meeresschadstoffe (PP) gekennzeichnet werden, wenn sie
- in erheblichem Umfang biologisch angereichert werden und bekanntlich eine Gefahr für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser oder für die menschliche Gesundheit darstellen (Gefahrenkategorie „+“ in Spalte A) und für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser sehr giftig sind, was durch eine LC50** von weniger als 1 mg/Ldefiniert wird (Gefahrenkategorie „4“ in Spalte B) oder
- eine besonders hohe Toxizität für die Tier- und Pflanzenwelt im Wasser aufweisen, definiert durch eine LC50** von weniger als 0,01 mg/L (Gefahrenkategorie „5“ in Spalte B).
* Es wird auf die GESAMP/EHS Composite List of Hazard Profiles der GESAMP verwiesen, die jährlich von der Organisation mit BLG-Rundschreiben an alle Mitgliedstaaten der IMO verteilt wird.
** Die Konzentration eines Stoffes, die in einer bestimmten Zeit (im Allgemeinen 96 Stunden) 50% der diesem Stoff ausgesetzten Versuchsorganismen tötet. LC50
wird häufig in mg/L angegeben, entspricht Teilen pro Million Teilen (ppm).
GESAMP Gefahrenprofile
A B C D E
+
Z
4
GESAMP Gefahrenprofile
A B C D E
+ 4
5
106 IMDG-CODE (Arndt. 32-04)