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Im Grenzbereich – Arbeitsschutz auf Straßenbaustellen

Fachveranstaltung Arbeitsstätten- 40 Jahre ArbStättV -

- 10 Jahre ASTA -

Dipl.-Ing. Horst LeiseringDortmund, 09.06.2015

Gefahrensituation, BAB, tagsüber

ASR A5.2 Straßenbaustellen horst.leisering@bgbau.de Seite 2

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Technische Regeln für ArbeitsstättenASR A5.2

Anforderungen an Arbeitsplätze und Verkehrswege auf Baustellen im Grenzbereich zum Straßenverkehr

Straßenbaustellen• ASR A5.2 = Stand der Technik zum Schutz von Beschäftigten vor den

Gefahren des Straßenverkehrs• Am 5. Dezember 2013 vom Ausschuss für Arbeitsstätten (ASTA)

beschlossen. • Zur Information der Fachöffentlichkeit im April 2014 auf den der

Internetseite des BMAS, der BAuA und der BG BAU vor veröffentlicht.• Aufgrund kritischer Anmerkungen aus dem verkehrspolitischen Bereich

der Bundesländer wurde die Arbeitsstättenregel A5.2 vom BMAS noch nicht im Gemeinsamen Ministerialblatt bekannt gemacht.

• In zurzeit finden Gespräche zwischen BMAS / ASTA und der Verkehrsseite statt.

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Warum eine neue ASR A5.2 ?

Es gibt doch z. B. die RSA 95 und die ZTV-SA 97 !?!

Problem:• Unterschiedliche Bezugslinien in den RSA 95 für

Mindestabstände • Keine grafisch eindeutige Darstellung• Für höhere Geschwindigkeiten zu geringe

Abstände zum Arbeitsschutz• RSA gilt nicht für den Arbeitsschutz

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1,00 m

Zeichen 295 Fahrstreifenbegrenzung

RSA 95, Teil A, Punkt 2.2 (6):0,25 m

0,25

50Arbeitsbereich der

Arbeitsstelle

Verkehrsbereich: Endet dort, wo Verkehrseinrichtungen zur Begrenzung des Verkehrs-bereiches enden.

RSA 95, Teil A, Punkt 10.0 (3) b

Leitbake = Verkehrseinrichtung nach § 43 StVO

Unterschiedliche Bezugslinien RSA 95 – Beispiel Landstraße

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Teil A, Abschnitt 10.0

Abstandsmaße beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die Mitte der Verkehrseinrichtungen.

Teile B / C, Abschnitt 2.2.1Teil D 2.3.2

….zwischen Absperrgeräten und einem Baugrubenrand….

25

3050

253050

Arbeitsbereich der Arbeitsstelle

Arbeitsbereich der Arbeitsstelle

Arbeitsbereich der Arbeitsstelle

Arbeitsbereich der Arbeitsstelle

RSA 95 unterschiedlicheBezugslinien für Mindestabstände

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Seit Jahrzehnten geltendeRegelungen der Arbeitsstättenverordnung

• Freie unverstellte Fläche am Arbeitsplatz so bemesse n, dass sich die Beschäftigten bei ihrer Tätigkeit ungehindert bewegen können

• Beschäftigten sind durch Sicherheitsabstände bzw. geeignete Schutzvorrichtungen vor Fahrzeugen zu schützen.

• Auswahl der geeigneten Schutzvorrichtung , die Bemessung der freien Bewegungsfläche sowie des Sicherheitsabstandes im Einzelfall im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung

• Problem: Keine Maße, keine grafisch eindeutige Darstellung

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Konsequenz: RSA 95 und Arbeitsstättenverordnung wurden / werden häufig nicht berücksichtigt

• Auf Arbeitsplätzen direkt neben dem fließenden Verkehr oder vor dem herankommenden Verkehr ist ist laut unterschiedlichen Untersuchungen das Risiko für den einzelnen arbeitenden Menschen , einen tödlichen Unfall zur erleiden, 12- bis 48 mal höher als bei anderen Erwerbstätigen.

• Die Belastungen durch Lärm, Abgase sind hoch.• Die psychische Belastung durch die allgegenwärtige Gefahr ist

überproportional

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Unfallgeschehen und Gefährdungen

• Von 1993 bis 2003 wurden durch Fremdverschulden allein in Nordrhein-Westfalen 15 Straßenwärter getötet und 289 überwiegend schwer verletzt.

• Der BG BAU sind aus den letzten 4 Jahren 57 Unfälle bekannt, bei denen Beschäftigte vom Verkehr an- oder überfahren wurden. Hierbei kamen 20 Arbeitskräfte zu Tode, 37 wurden schwer verletzt.

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Unfallbeispiel

BAB A 61:

� Abfräsen der Asphaltfahrbahn

� Abbrechen der letzte 10 cm manuell

� Manuelles entfernen von Fräsgutmit Schaufel / Besen

� Lkw erfasst Schaufelmann � Tod

Ursache: Nicht ausreichenderbzw. fehlender

1.) Arbeitsraum und2.) Sicherheitsabstand

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Gefahrensituation, BAB, nachts

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Seitliche Gefährdung im Kanalbau

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Seitliche Gefährdung im Kanalbau

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Unfallbeispiel AlD - innerorts

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Unfallbeispiel – Brücke mit Todesfolge

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Gefährdungssituation „Arbeiten kürzerer Dauer“

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Unfallbeispiel AkD mit Todesfolge

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Verkehrslenkung ArbeitsschutzFestlegung von Sicherheitsabständen:

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- Arbeitsschutzgesetz- Baustellenverordnung- Arbeitsstättenverordnung- ASR A.52

- StVO- RSA 95- ZTV-SA 97

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Schutzmaßnahmen nachArbeitsschutzgesetz und Arbeitsstättenverordnung

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Zu ermitteln im Einzelfall im Rahmen der Gefährdungs-beurteilung:

� Freie und unverstellte Fläche für Arbeitsplatz des Beschäftigten: x m?

� Sicherheitsabstand zwischen Beschäftigten und Lichtraumprofilgrenze: y m?

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Regeln zum Arbeitsschutz auf BaustellenSicherheits- und Gesundheitsschutzplan – SiGePlan –RAB 31

2 GefährdungenAus den relevanten gewerkbezogenen Gefährdungen sind die

gewerkübergreifenden Gefährdungen zu ermitteln und zu dokumentieren.

……Gewerkübergreifende GefährdungenDies sind…..

� Gefährdungen durch Dritte, z. B. durch weitere betriebliche Nutzung von Teilen des Baufeldes durch den Bauherren;Gefährdung durch öffentlichen Verkehr;Gefährdungen, die sich durch Nachbarbaustellen ergeben.

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Unterlage nach Baustellenverordnung ? Sige-Plan ?

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Was ändert sich durch die ASR A5.2 ?

In welchen Fällen gilt die ASR A5.2 ?

Was sind die wesentlichen Inhalte ?

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ASR A5.2 anwenden oder nicht?

Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2 finden in dieser Bauphase keine Anwendung.

Die Verkehrsführung erfolgt nach der verkehrsrechtlichen Anordnung(z. B. RSA 95, ZTV-SA)

Beispiel 1: Es arbeiten keine Beschäftigten im Grenzbereich zum Straßenverkehr

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In dieser Bauphase muss die Arbeitsstättenverordnung angewendet werden.

Nach der Veröffentlichung im Gemeinsamen Ministerialblatt liefert die ASR A5.2 Planungs-und Rechtssicherheit bei der Auswahl und Festlegung der Schutzmaßnahmen.

Die Verkehrsführung erfolgt nach der verkehrsrechtl ichen Anordnung (z. B. RSA 95, ZTV-SA)

SQ BM

ASR A5.2 anwenden oder nicht?

Beispiel 2: Es arbeiten Beschäftigten im Grenzberei ch zum Straßenverkehr

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1. Gefahr vermeiden

Vollsperrung Ruhrschnellweg 2012

- +

Minimierung von Gefährdungen nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2:

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2. Einsatz von Fahrzeug-Rückhaltesystemen

..und wenn da einer gestanden hätte????

Minimierung von Gefährdungen nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2

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3. Ausreichender Arbeitsraumplus Sicherheitsabstand

Minimierung von Gefährdungen nach Arbeitsstättenverordnung und ASR A5.2

SQ

BM

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ASR A5.2

� Ergonomisch erforderliches Mindestmaß für Arbeitsplatzabmessungen BM = 80 cm

� Geschwindigkeitsabhängige Sicherheitsabstände• SQ in Querrichtung zum vorbeifließenden

Verkehr (Beispiel S Q Baken = 30 cm bis 90 cm) und

• SL zum ankommenden Verkehr

� Eindeutige Maßketten in Grafiken

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Grafiken ASR A5.2

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BM = ?

BM = 80

RSA 95 Teil A, Abschnitt 10.0

….Abstandsmaße beziehen sich, wenn nicht anders angegeben, auf die Mitte der Verkehrseinrichtungen…..

ASR A5.2

SQ = 50 cmBM = 80 cm

Vergleich RSA 95 / ASR A5.2Beispiel AlD Landstraße

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Können die Mindestmaße aus den Tabellen 1 und 2 nich teingehalten werden:

1. Gefährdungsbeurteilung

2. Schutzmaßnahmen festlegen (mindestens die gleiche Sicherheit und den gleichen Gesundheitsschutz für die Beschäfti gten)

Dabei sind z. B. folgende Kriterien zu berücksichtigen :• Geschwindigkeit des fließenden Verkehrs,

• Kurvigkeit der Straßenführung,

• fehlende Ausweichmöglichkeiten, z. B. durch Bordstein e, seitlichen Bewuchs oder Gegenverkehr,

• Fahrstreifenbreiten,

• Fahrzeugarten und

• Verkehrsdichte, Sichtverhältnisse.ASR A5.2 Straßenbaustellen horst.leisering@bgbau.de Seite 31

ASR A5.2 – Punkt 4.3 (3)

Temporäre Fahrbahnverbreiterung

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Geschwindigkeitsbegrenzung auf einer stark befahrenen Bundestraße – Grund: Brückenschäden

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ASR A5.2 – Anwendung von Punkt 4.3

Beispiel Innerorts - Nur Pkw: Fahrstreifenbreite = Mögliche :(2,20 +0,25+0,30+0,80) x 2 = 3,55 x 2 = 7,10 m

SQ BM

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Lichtraumprofil PkwSQ

BM

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Gründe für eine bessere Regelung der Arbeitsraumbre iten und Sicherheitsabstände

� Durch das Berücksichtigen von erforderlichen Breiten für die Sicherheitsabstände und Arbeitsräume in der Planung können verkehrsentlastende Maßnahmen rechtzeitig eingeplant und ausge-

schrieben werden � Stauvermeidung

Bei Vollsperrung:� Keine Naht,

� Bessere Produktqualität,

� längere Haltbarkeit, somit seltener Baustellen,

� geringere Baukosten,

� kürzere Bauzeit, weniger Störung und Gefährdung der Anlieger

� geringere Gefährdung der Beschäftigten und Verkehrsteilnehmer

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ASR A5.2 - Fazit

• Liefert allen am Straßenbau Beteiligten wichtige Informationen in anschaulicher Darstellung

• Durch Berücksichtigen der erforderlichen Sicherheitsabstände und Arbeitsräume in der Planung können verkehrsentlastende Maßnahmen rechtzeitig eingeplant und ausgeschrieben werden.

• Keine Mehrbreiten gegenüber RSA 95 auf Landstraßen bei korrektem Vergleich

• Für transportable Schutzeinrichtungen sogar geringere Maße als im StVO-Regelwerk

• Flexibel durch Öffnungsklausel

Sozialpartner und Arbeitsschutzvertreter benötigen dieses Werk dringend!

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Horst Leisering

• Leiter des Sachgebiets Tiefbau im Fachbereich Bauwesen der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (DGUV)

• Leiter des Bereichs Tiefbau der BG BAU

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c/o BG BAU – PräventionWasbeker Straße 351 A

24537 NeumünsterTel.: 04321-9692-502Mobil: 0173-8634666

horst.leisering@bgbau.de

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

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