II. Rechtssetzung durch die Verwaltung · Art. 26 GO; BekV Satzungen. Planung bezeichnet alle...

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II. Rechtssetzungdurch die Verwaltung

Rechtsetzung durch die Verwaltung

In der Klausureigenständig zu prüfen:

Rechtsverordnungen

Satzungen

Rechtsverordnung

Begriff: RVOen sind von Exekutivorganen erlassene Rechtsnormen (=> materielle Normen) kraft spezieller Ermächtigung.

Abzugrenzen von:

Satzungen: von jur.Pers.d.ö.R. erlasseneRechtsnormen zur Regelung ihrer eigenen Angelegenheiten kraft verliehener Autonomie

VA: Regelung eines Einzelfalls

Verwaltungsvorschrift: keine Außenwirkung

Prüfungsschema:Rechtmäßigkeit einer RechtsVO

(kraft Bundesermächtigung)

Ermächtigungsgrundlage

Formelle Rechtmäßigkeit

Materielle Rechtmäßigkeit

Rechtsverordnung

Ermächtigungsgrundlage (Art. 80 Abs. 1 GG) muss ein formell und materiell verfassungsgemäßes Gesetz sein:

1. RVO ohne Ermächtigungsgrundlage grds. unzulässig (Ausn.: Art. 119, 127 GG)

2. „bestimmt nach Inhalt, Zweck und Ausmaß“, Art. 80 Abs. 1 Satz 2 spezielle Ausformung des Bestimmtheitsgrds.; wesentliche Aspekte einer Norm kann der Gesetzgeber nicht delegieren, sonst zudem Verstoß gg. Gewalten- teilungsprinzip

Anwendbar nur für nachkonstitutionelle Ermächtigungen des Bundes (verkündet nach 7.9.1949: erster Zusammentritt des Deutschen Bundestages)

Anforderungen: Inhalt/Zweck/AusmaßBVerfG: Aus Ermächtigungsgrundlage muss jeweilsvorhersehbar sein, in welcher Ausprägung derVerordnungsgeber von ihr Gebrauch machen wird

3. Verfassungsmäßigkeit i.Ü.: Möglichkeit verf.konform. Auslegung beachten

I. Wirks. Ermächtigungsgrundlage

1. Erforderlichkeit gem. Art. 80 Abs. 1 GG (Prinzip der Spezialermächtigung)

in Kraft zum Zeitpunkt des VO-Erlasses (keine Heilung)

beachte: in Landesgesetzen meistens entspr. Regeln, sonstArt. 80 Abs. 1 GG i.V.m. Art. 28 Abs. 1 GG entspr. anwendbar, aber nicht Art. 80 Abs. 1 Satz 3 GG

2. Formelle Rechtmäßigkeit: Kompetenz und Verfahren3. Materielle Rechtmäßigkeit

richtiger Ermächtigungsadressat gem. Art. 80 Abs. 1 Satz 1 GG (BReg./BMin./LandesReg.)

Bestimmtheit nach Inhalt, Zweck, Ausmaß, Art. 80 Abs. 1 Satz 2

Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigen Recht(u.U. verfassungskonforme Auslegung)

II. Formelle RM der RechtsVO

1. Zuständigkeit, ggf. Subdelegation

2. Verfahren

vgl. §§ 15 ff. GeschOBReg bzw. entspr. GeschOLRegggf. Zustimmungserfordernisse

3. Form

insbes. Zitiergebot, Art. 80 Abs. 1 Satz 3 (nicht bei LandesRVO)

4. Ausfertigung und Verkündung, Art. 82 Abs. 1 Satz 2

III. Materielle RM der RechtsVO

1. Vereinbarkeit mit Ermächtigungsgrundlage(insbes. ordnungsgem. Ermessensgebrauch)

2. Vereinbarkeit mit sonstigem höherrangigem Recht(insbes. GG)

Satzungen

Rechtliche Erfordernisse und Grenzenermächtigende Norm muß nicht den Vorschriften des Art. 80 GG entsprechen,

da keine hierarchische Verlagerung von Normsetzung auf untergeordnete Verwaltungsstelle, sondern Anerkennung eines autonomen Regelungs- und Gestaltungsfreiraums durch Normsetzungsbefugnis an ein demokratisch gebildetes Organ (Gemeinderat).

Wesentlichkeitstheorie gilt jedoch auch hier,d.h. Wesentliche Entscheidungen muss der Gesetzgeber selbst treffen, und darf sie nicht Körperschaften d.ö.R. Überlassen(vgl. BVerfGE 33, 125 – Facharztbeschluss: Das Facharztwesen darf nicht ausschließlich der Regelung durch Satzung der Ärztekammern (Facharztordnungen) überlassen werden. Mindestens die "statusbildenden" Bestimmungen muss der Gesetzgeber selbst treffen.

Verfahrenrichtet sich nach dem jeweils anzuwendenden RechtGemeinden: (Art. 45 ff. GO: Geschäftsgang im Gemeinderat)Hochschulen: Art. 13, 26 BayHSchGBesonderheit: § 191a BRAO (Satzungsversammlungder Bundesrechtsanwaltskammer)

enthält insb. Regeln über Befangenheit, Abstimmungsmodus, Bekanntmachung:Art. 26 GO; BekV

Satzungen

Planung bezeichnet alle Verfahrensschritte eines normierten Planungsprozesses. Bei der Planung wird nicht ein Lebenssachverhalt unter eine Norm subsumiert. Die Planungsentscheidung ist keine generell-abstrakte Vorgabe für eine unbestimmte Vielzahl von Fällen. „Es handelt sich um einen komplexen Prozess der Gewinnung, Auswahl und Verarbeitung von Informationen, der Zielsetzung und der Auswahl einzusetzender Mittel.

=> Planung hat einen finalenund keinen konditionalen Charakter

(Bull/Mehde, Allg. Verwaltungsrecht, § 7 RdNr. 273)

Planung

Flächennutzungsplan (Hoheitsakt eigener Art, keine Satzung!)

Bebauungsplan (Satzung)

Landesentwicklungsprogramm (RechtsVO)

Regionalplan (Satzung)

Bundesverkehrwegeplanung: § 16 FStrG: Linienfestlegung (Planrechtfertigung)

Schulentwicklungspläne

Krankenhausbedarfspläne nach § 6 KrankenhausfinanzierungsgesetzRechtsfolge in § 8: Förderanspruch nachMaßgabe der Aufnahme in den Plan

Stellenpläne für Planstellen im Beamtenrecht

Wirtschafts-, Haushalts- und Entwicklungsplanung

Planung

Problem: Plangewährleistungsanspruchfür indikative Pläne (Art Auskunft = Realakte) abzulehnenfür imperative Pläne (= rechtlich verbindliche Planung)z.T. geregelt: § 39 BauGBi.Ü. str.

=> Unterscheidung:Anspruch auf Planfortbestand: abzulehnen (bei Normen allerdings Rückwirkungsgrds. zu beachten)Anspruch auf Planeinhaltung: allgem. Planvollzugsanspruch abzulehnen, da kein subjektives Recht geschützt ist (allenfalls ermessenfehlerhaft oder bei widersprüchlichem Verhalten)Anspruch auf Entschädigung: nur nach den Bestimmungen über die staatlichen Ersatzleistungen (kein eigener Anspruch)

Dazu im einzelnen: Maurer, AVwR, § 16 RdNrn. 26 ff.

Planung

Die Finalnorm

keine Wenn-dann-Struktur, sondernVorgabe eines Ziels, das möglichst gut

verwirklicht werden soll

i.d.R. durch Abwägung

Prototyp: § 1 Abs. 5 BauGB:

Gewährleistung einer nachhaltigen städtebaulichen Entwicklung,Gewährleistung einer dem Wohl der Allgemeinheit dienenden sozialgerechten Bodennutzung im Einklang von sozialen, wirtschaftlichen und umweltschützenden Anforderungenin Verantwortung gegenüber künftigen Generationen

Die Finalnorm

Abwägung

Zentrale Abwägungsziele:OptimierungsgebotGrundsatz der Konfliktbewältigung

Die Abwägungsfehlerlehre:AbwägungsausfallAbwägungsdefizit (-unterschreitung)AbwägungsüberschreitungAbwägungsfehlgebrauch; AbwägungsmissbrauchAbwägungsdisproportionalität

vgl. § 1 Abs. 7 BauGB:Bei der Aufstellung der Bauleitpläne sind die öffentlichen und privaten Belange gegeneinander und untereinander gerecht abzuwägen.

Ähnlich:§ 17 Abs. 1 Satz 2 FStrG

=> Abwägungsgebot- folgt aus dem Wesen staatlicher Planung- hat Verfassungsrang (Rechtsstaatsprinzip)- Rechtsanalogie für alle Planungsgebiete

Abwägung in der Bauleitplanung

Gerichtliche Kontrolleeiner Finalnorm / von Abwägung

Prototyp: §§ 214, 215 BauGB:Verfahren beachtetVerfahrensfehler beachtlichAbwägung mängelfreiAbwägungsmängel beachtlichRügefristen gewahrt

III. Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Primär geregelt in §§ 54-62 VwVfG Vertrag, Zustandekommen => Zivilrecht (§§ 145 ff. BGB)öff.-rechtl. Rechtsverhältnis (§ 1 VwVfG), aber nur, sofern Behörde beteiligt und dem Verwaltungsrecht zuzuordnennicht also: staatsrechtliche Verträge

(Staatsvertrag über die Vergabe von Studienplätzen,

Rundfunkgebührenstaatsvertrag)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Abgrenzung zum privatrechtlichen Vertragnach dem Vertragsgegenstandbei neutralen Geldleistungen: Zweck der Leistungsverpflichtungbei gemischtem Charakter: Schwerpunkttheorie =/= zusammengesetzter Vertrag (Vereinigung eines privaten und eines separaten öffentlich-rechtlichen Teils unter einem Dach

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

zwei Arten von öffentlich-rechtlichen Verträgen:maßgeblich: Verhältnis der Vertragsparteien

1. Koordinationsrechtlicher Vertrag (§ 54 S. 1 VwVfG)

zwischen zwei grundsätzlich gleichgeordneten Vertragspartnern,insb. zwischen rechtsfähigen Trägern öffentlicher VerwaltungVerträge unter Gemeinden, zwischen Gemeinden und LandkreisVerträge zwischen Bundesländern, soweit keine Staatsverträge

Beispiele: - Gebietsänderungsverträge- Vertrag zur Übertragung der Abfallbeseitigungspflicht von Gemeinde auf Landkreis- Straßenbaulastvertrag

str., ob öffentlich-rechtlicher Vertrag zwischen zwei Privaten möglich OVG Lüneburg: ja => Übernahme einer ö.-r. Straßenreinigungspflicht; EinigungsV nach § 110 BauGB im Enteignungsverfahren(allerdings nicht vom VwVfG umfasst!)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

2. Subordinationsrechtlicher Vertrag (§ 54 S. 2 VwVfG)

Parteien stehen im Über- /Unterordnungsverhältnis Öff.rechtl. V können also anstelle eines VA ergehenÖff.rechtl. V können auch VA vorbereiten oder Vornahme von Realakten regelnVerpflichtungsvertrag und Verfügungsvertrag

§ 54 S. 2 VwVfG => §§ 55, 56, 59 II, 61 VwVfG gelten nur für subordinationsrechtlichen Vertrag!

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Vertragstypen:offen, kein numerus clausus, ergibt sich auch aus Verweis auf BGBund Prinzip der Vertragsfreiheit

VwVfG nennt nur zwei typische Arten: Vergleichsvertrag (§ 55)Austauschvertrag (§ 56)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Vergleichsvertrag:Ungewissheit bezüglich tatsächlicher oder rechtlicher Gesichtspunkte,die nicht oder nicht ohne erheblichen Aufwand zu beseitigen ist gegenseitiges Nachgeben bezüglich des ungewissen Punktes

Beispiel: Prozessvergleich

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Austauschvertrag (synallagmatisches Element)

unterliegt Bedingungen, um Ausverkauf von Hoheitsrechten zu vermeiden:

Gegenleistung muss für bestimmten Zweck vereinbart seinGegenleistung muss der Erfüllung öffentlicher Aufgaben dienenGegenleistung muss angemessen seinGegenleistung darf nicht gegen Koppelungsverbot verstoßen (wie § 36 Abs. 3 VwVfG)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Typische Beispiele von Austauschverträgen:Baudispensvertrag (Baudispens nach § 31 II BauGB oder Art. 63 BayBO z.B. gegen Grundstücksabtretung) Stellpatzablösevertrag Art. 47 III Nr. 3 BayBO (Übernahme der Kosten zur Herstellung nahe gelegener Stellplätze)Städtebaulicher Vertrag (§ 11 BauGB)Durchführungsvertrag (§ 12 BauGB)Erschließungsvertrag (§ 124 BauGB)Entschädigungsvertrag (§ 18 II 4 BauGB)Sanierungsträgervertrag (§ 159 II BauGB)Modernisierungskostenvertrag (§ 177 IV 4 BauGB)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Instrument des New Public Management !im HochschulbereichBerufungsvereinbarungenZielvereinbarungen (§ 15 BayHSchG)

oder im BeamtenrechtZielvereinbarungen § 10 PostleistungsentgeltverordnungZielvereinbarungen nach BayLeistungsstufenVO (gem. § 27 III 5 BBesG) und BayLeistungsPrZulagenV

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Zentrale Stellung im Sozialrecht(sedes materiae: §§ 53 – 61 ff. SGB X)Kassenarzt- /Vertragsarztverträge (§§ 72 ff. SGB V)Versorgungsverträge zw. KK-Verbänden und Krankenhausträgern (§ 109 SGB V)Leistungs-, Vergütungs- und Prüfungsvereinbarungen zw. Sozialhilfeträger und Einrichtungsträger (§ 75 III SGB XII)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Abgrenzungen (Rechtsformwahl, Auslegung, Umdeutung)

Abgrenzung öff.-rechtl. Vertrag <=/=> zustimmungsbedürftiger VASinn und Zweck der Zustimmung: keine „Aufdrängung“ eines VAVertrag: Möglichkeit zur selbständigen Einflußnahme auf Inhalt=> inhaltliche Gestaltungsmöglichkeit => öff.rechtl. Vertrag; => wenn nur ja/nein-Option => zust. bed. VA

Abgrenzung öff.-rechtl. Vertrag <=/=> VA unter Leistungsauflagen:

wenn Behörde an Erfüllung interessiert ist => Vertrag, weil Verpflichtung auch eingeklagt werden kann

wenn Behörde nur sicherstellen will, dass bei Gebrauchmachen von der Begünstigung ihre Vorstellungen eingehalten werden => Auflage (selten Bedingung), da nicht selbständig erzwingbar!

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Rechtliche Voraussetzungen und Schrankenim VwVfG nur punktuell geregelterlaubt, sofern VA nicht ausdrücklich angeordnet (Beamtenernennung, Einberufung zum Wehrdienst, Prüfungsentscheidungen) oder nach Sinn und Zweck nur eine einseitige Regelung möglich sein soll (Genehmigungen)möglich aber: vertragliche Verpflichtung, einen VA zu erlassen => wie Zusicherung

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Anwendbare Normen:Reihenfolge der Anwendbarkeit: § 62 VwVfGzunächst §§ 54-61 VwVfG anwendbardann: allgemeine Normen des VwVfG: § 3, §§ 9-18 (Handlungsfähigkeit und Vertretung), § 25 VwVfGdann § 62 S. 2 VwVfG -> BGB anwendbar, insb. Allgemeiner Teil und Schuldrecht, Allgemeiner Teil (Willenserklärungen, Treu und Glauben, §§ 157, 242 BGB etc.)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Formelle Rechtmäßigkeit1. Schriftform: § 57 als lex specialis zu § 37 II VwVfGaber Vorbehalt in Hs. 2: noch speziellere Regelungen gehen ihrerseits vor (BGH, st.Rspr.) => § 311b BGB, vgl. auch § 11 III BauGBAngebot und Annahme müssen nach h.M. in einer Urkunde vereinigt sein(str.: Massenverträge des täglichen Lebens)

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Schriftform auf Seiten der Behörde:erfordert deren Angabe und die Unterschrift (§ 37 III VwVfG analog)Faksimile reicht (str.) Fraglich, ob ö.-r. Vertrag auch per e-mail

geschlossen werden kann vgl. § 37 III 2 i.V.m. § 3a II VwVfGProblem: einheitliche Urkunde

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

2. Zuständigkeit der Behörde

- örtliche Zust.: § 3 VwVfG - sachliche Zust.: fachliches Recht

Beispiele: Baudispensvertrag: Art. 63 BayBOStädtebaulicher Vertrag: § 11 BauGB

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

3. Zustimmung Dritter (§ 58 I VwVfG)Konsequenz aus Verbot von Verträgen zu Lasten DritterVerpflichtungs- und Verfügungsverträge(zB BGB § 397 - Erlass, § 398 - Abtretung, § 929 - Übereignung bei Fehlen: schwebende Unwirksamkeit (h.M.)

4. Zustimmung anderer Behörden keine Umgehung durch Vertragsform! wichtigster Fall: Dispensvertrag bedarf Zustimmung der Gemeinde nach § 36 I 1 BauGB

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Materielle Rechtmäßigkeitbei gebundener Verwaltung keine Abweichung von zwingender Gesetzeslage zulässig (=> „Normvollzugsvertrag“)vertragliche Vollziehung kann jedoch bei komplexer Sach- und Rechtslage sinnvoll seinDomäne daher: Ermessensbereich

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Inhaltliche Kriterien der mat. RM:Vertragsverbote: § 1 III 2, Hs. 2 BauGB§ 53 I SGB X: Schutz vor „Abkauf“ sozialer Rechte, auf die Anspruch bestehtKoppelungsverbot (§ 56 I 2 VwVfG): sachlicher Zusammenhang erforderlichRechtsnormen, die für RM eines VA gelten!

Beispiel: Baudispensvertrag setzt Kriterien des § 31 BauGB voraus

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Dogmatisches Problem:Gilt Vorbehalt des Gesetzes auch für belastende Vertragsregelungen?

Grundsatz „volenti non fit iniuria“:keine Eingriffsgrundlage bei Freiwilligkeit nötig

setzt aber voraus, dass - auf die fragliche Rechtsposition überhaupt verzichtet werden kann und - Verzicht im konkreten Fall nicht gegen das Koppelungsverbot verstößt

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Erfüllung, Leistungsstörungen, Gewährleistung

Im VwVfG nur rudimentäre Regelungen:

Wegfall der Geschäftsgrundlage: § 60 VwVfG(entspr. § 313 BGB)

Anspruch auf Vertragsanpassung Recht zur ordentlichen Kündigung (beider Seiten),Abs. 1 Satz 1außerordentliches Kündigungsrecht der Behörde,Abs. 1 Satz 2

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Erfüllung, Leistungsstörungen, Gewährleistung ansonsten keine Normen im VwVfG => BGB entsprechend anwendbarErfüllung: §§ 362 ff., 387 ff., 397 BGB, AufhebungsvertragRücktritt: wenn gesetzlich zugelassen oderim Vertrag vorbehalten (Ausübung nach §§ 346 ff. BGB)Leistungstörungen, Gewährleistung: es gelten die allg. Vorschriften über Unmöglichkeit und Verzug, sowie Pflichtverletzungen § 280 (bei AustauschV => §§ 320 ff. BGB

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Durchsetzung vertraglicher Ansprüche:

Vertragliche Ansprüche sind im Verwaltungsrechtsweg (§ 40 II 1 VwGO) geltend zu machen; auch von Seiten der Behörde!Behörde kann ihre Ansprüche also nicht per VA festsetzen und vollstrecken, sondern muss gegen Vertragspartner klagen, Klageart i.d.R.: allgemeine Leistungsklage und nicht Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage, weil Gegenstand kein VAAusnahme: Vertrag enthält eine Unterwerfungsklausel nach § 61 VwVfG => Vertrag = VollstreckungstitelVollstreckung: Art.18 ff. VwZVG, §§ 170 f. VwGO

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Nichtigkeit und RechtswidrigkeitWichtige Abweichung von BGB-Dogmatik!

vor VwVfG: rw. Verträge stets nichtig (wie BGB)

im VwVfG (§ 59) Unterscheidung Nichtigkeit / „bloße Rechtswidrigkeit“Rechtsw. öff.-rechtl. Verträge sind wirksam!

Lit.: Maurer, Allg. VerwR, § 14 Rdn. 36 ff

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Nichtigkeitsgründe in § 59 VwVfG abschließend geregelt

Abs. 1 => BGB, alle Nichtigkeitsgründe: § 105 BGB, auch 107 ff. (bei Versagung der Zust./Gen.)§ 111 BGB§§ 116-120 BGB§ 123 BGB, § 142 BGB§ 125 BGB§ 138 BGB§ 174 BGB§ 311 b II BGB

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

sehr umstritten hingegen: § 134 BGBNach amtl. Begründung nicht, da wegen systematischer Stellung § 59 Abs. 2 VwVfG überflüssig wäre, wenn§ 134 BGB immer gelten würdeführt aber zu rechtsstaatlich untragbaren ErgebnissenDaher differenzierende Lösung: Nichtigkeit nach § 134 BGB nur, wenn „qualifizierte RW“, also besonders gravierender Rechtsverstoßauch die zwingenden Vorschriften des EG-Rechts (effet-utile-Grundsatz!), z.B. Art. 87, 88 EG

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Nichtigkeitsgründe nach § 59 II immer => Verweis auf § 44 VwVfGbei II Nr. 2 (Umgehungsschutz) umstr., ob darunter nur Verstöße gegen Verfahrens- oder Formvorschriften fallen oder auch über örtl. Zust.

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Rechtsfolgen der Nichtigkeit:Vertrag entfaltet keine Bindungswirkungenöff.rechtlicher Erstattungsanspruch nach § 54 S. 2 VwVfG iVm §§ 812 ff. BGB (Herausgabe der sog. ungerechtfertigten Bereicherung) keine Einrede der Entreicherung nach § 818 III und § 819 I BGB

Der öffentlich-rechtliche Vertrag

Spezialprobleme:u.U. Einrede des Rechtsmissbrauchs § 242 BGB gegenüber Rückforderung der Behörde Teilnichtigkeit (§ 59 III VwVfG)Umdeutung in rechtswirksamen öff.rechtl. Vertrag nach § 140 BGB

IV. Realakte

Realakte

1. Definition: Verwaltungsmaßnahmen, die nicht auf Rechtsänderung, sondern auf einen tatsächlichen Erfolg gerichtet sind

Beispiele:Wissenserklärungen (Auskünfte, Warnungen, Berichte, Informationen, Ratschläge „Die Kriminalpolizei rät.“ etc.)tatsächliche Verrichtungen (Auszahlung von Geldbeträgen in Vollzug eines VA; Straßenreinigung; Streifenfahrt der Polizei; Durchführung einer Schutzimpfung oder Röntgenreihenuntersuchung)insb. „informelles Verwaltungshandeln“ +öffentliche Warnungen (Grundrechtseingriffe möglich!)

Realakte

2. Rechtliche Voraussetzungen Zuständigkeit und Aufgabenbereich der Behörde gewahrt?Bei Eingriff: Gesetzesvorbehalt gewahrt? (Hilfskonstruktion: konkludenter VA auf Duldung)

3. Folgen bei Rechtswidrigkeit:Folgenbeseitigungsanspruch (Art. 19 IV GG oder § 1004 BGB analog); bei Äußerungen: WiderrufsanspruchUnterlassungsanspruch (§ 1004 BGB analog)Schadensersatz aus Amtshaftung (Art. 34 GG i.V.m.§ 839 BGB)

Realakte

4. Rechtsschutz gegen Realakte: allg. Leistungsklage (in Form der Beseitigungs- oder Unterlassungsklage) oder Feststellungsklage

Achtung: wird konkludenter „vorgeschalteter“ VA angenommen, dann Rechtsbehelfsfristen zu beachten (Beispiel: Einsicht in Stasi-Akten oder begehrte Auskünfte werden verweigert = ablehnender VA)

V. Privatrechtliches Handelnder Verwaltung

Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

1. Anwendungsbereiche

Verwaltungsprivatrechterwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Staatesfiskalische Hilfsgeschäfte

Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

Verwaltungsprivatrecht

Wahrnehmung von öffentlichen Aufgaben in privatrechtlicher FormSubventionen, öffentliche Daseinsvorsorge (Infrastruktur und Versorgung)

Beispiele: Stadtwerke AG, Verkehrsbetriebe GmbH

Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

Erwerbswirtschaftliche Tätigkeit des Staates

Beispiele:StaatsgüterBierbrauereienStaatliche Porzellanmanufakturen

Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

auch Gesellschaftsanteile:Lufthansa AG (bis 1962 zu 100% im Staatsbesitz)Salzgitter AG (bis 1989 im Staatsbesitz) Volkswagen AG (ab 1938 GmbH, ab 1960 AG)VW-Gesetz von 1960: Protektionismus der öff. HandDeutsche Bahn AG (§§ 20 ff. des G. zur Neuordnung des Eisenbahnwesens) Problem heute: Konflikt mit EG-Beihilferecht

Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

Fiskalische Hilfsgeschäfte der Verwaltung

„Finanzamt kauft Bleistifte“

„Universität kauft PCs“

Bedarfsdeckung (Büromaterial, Kfz, Grundstücke), öffentliches Auftragswesen (Bauvorhaben)

In Bayern seit 2006: Immobilien Freistaat BayernVerwaltung und Bewirtschaftung staatlicher Grundstücke

Art. 9a HG 2005/2006 i.d.F. des NHG 2006:

kaufmännisch eingerichteter Staatsbetrieb i.S.d. Art. 26 Abs. 1 BayHO

Privatrechtliches Handeln der Verwaltung

Rechtliche BindungenVerwaltungsprivatrecht: Grundrechtsbindung BGHZ 29, 76 ff.; 52, 325 ff., st. Rspr.) und h.M. in Lit.

Erwerbswirtschaft, fiskalische HilfsgeschäfteBGH verneint GR-Bindungh.M. in Lit: GR-Bindung nach Art. 1 III GG: kein Träger öffentlicher Gewalt kann sich den verfassungsrechtlichen Bindungen entziehen (Hesse, Grundzüge, Rdn. 346 ff.)

mM (Dürig, MD, Art. 1 III, Rdn. 134 f ): GR-Bindung dann, wenn Privatrechtsform missbräuchlich (Kritik: Beweisfrage)

D. Verwaltungsverfahren und Verwaltungsvollstreckung

VerwaltungsverfahrenWiderspruchsverfahrenVerwaltungsvollstreckungVerwaltungsgerichtliches Verfahren

I. Verwaltungsverfahren

Verwaltungsverfahren Begriff - § 9 VwVfG:

„Das Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes ist die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes oder auf den Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrags gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes oder den Abschluss des öffentlich-rechtlichen Vertrags ein.“

Rechtsgrundlagen:Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder (VwVfG / BayVwVfG)Sonderverwaltungsrecht (SGB X, AO)„Besonderes“ Verwaltungsrecht (AsylVfG)

Verwaltungsverfahren

Ablauf:Einleitung des Verfahrens (§ 22 VwVfG) grds.: pflichtgemäßes Ermessen (S.1)Ausnahmen:wenn Behörde von Amts wegen oder auf Antrag tätig werden muss (Bsp.: § 35 GewO, Art. 64, 68 BayBO)wenn sie nur auf Antrag hin tätig werden darf (mitwirkungsbed. VA;ebenfalls: Baugenehmigung)

Verwaltungsverfahren

Verfahrensmitwirkende

Beteiligte (§ 13 VwVfG): kraft Gesetzes (§ 13 Nrn. 1-3)kraft Hinzuziehung (§ 13 Nr. 4)

Beachte:Nur die Beteiligten haben Verfahrensrechte!

Verwaltungsverfahren

Beteiligten- und Handlungsfähigkeit (§§ 11, 12)

entspricht § 61 VwGO, § 50 ZPOHandlungsfähigkeit = Prozessfähigkeit = GeschäftsfähigkeitVereinigungen, soweit ihnen ein Recht zustehen kann (alle teilrechtsfähigen Gebilde):OHG, KG, nichtrechtsfähiger Verein, FakultätenBehörden: keine Rechtsträger!

Verwaltungsverfahren

Bevollmächtigte und Beistände (§§ 14-19)

Bevollmächtigter = Vertreter (§ 14 Abs. 1 Satz 2)

Beistand vertritt nicht, sondern unterstützt nur den Vortrag (§ 14 Abs. 4)Figur im Rechtsstaatsprinzip begründet,insb. durch RA (aber kein Anwaltszwang!)

§ 14 Abs. 5 BayVwVfG => Rechtsdienstleistungsgesetz! § 14 Abs. 5, 6 BayVwVfG:Zurückweisung durch Behörde

Verwaltungsverfahren

Durchführung des Verfahrens (§§ 9-30)

a) Grundsatz der Nichtförmlichkeit (§ 10 VwVfG) - Grundsatz der Einfachheit und Zweckmäßigkeit

- Beschleunigungsgrundsatz b) Untersuchungsgrundsatz und Sachaufklärung (§§ 24, 26 VwVfG)

c) Beratungs- und Informationspflichten (§ 25 VwVfG)

d) Akteneinsicht (§ 29 VwVfG)

e) Anhörung von Beteiligten (§ 28 VwVfG)

f) Mitwirkung anderer Behörden(nach einschlägigem besonderem Verwaltungsrecht)

Verwaltungsverfahren

Die Entscheidung

a) Verwaltungsinterne Entscheidung

b) Form und Bestimmtheit (§ 37 VwVfG)

c) Begründungspflicht (§ 39 VwVfG)

d) Massenverfahren und maschinelle Verwaltungsakte (§§ 17-19 VwVfG)

e) Bekanntgabe und Wirksamkeit (§ 41 VwVfG)

Verwaltungsverfahren

Arten der Bekanntgabe (§ 41): § 41 Abs. 2: Aufgabe zur Post (und Zugang!)Berechnung der Dreitagesfrist nach § 31 VwVfGöffentliche Bekanntmachung (nur bei „Untunlichkeit“) (Allgemeinverfügung, unbekannter/fehlender Wohnsitz)Zustellung nur nötig, wenn gesetzlich angeordnetHauptfall: Wahrung von Rechtsmittelfristen, z.B.:§ 74 Abs. 4 Satz 1 VwVfG: Planfeststellungsbeschluss,§ 69 Abs. 2 Satz 1 VwVfG: förmlicher VA,§ 73 Abs. 3 VwGO: WiderspruchsbescheidArten der Zustellung geregelt in: VwZG/VwZVGWichtig: wenn Zustellung erforderlich und Bevollmächtigter bestellt (§ 7 Abs. 1 Satz 2 VwZG),kann Zustellung nur an diesen bewirkt werden!

VerwaltungsverfahrenRechtsfolge der Bekanntgabe: VA wird wirksam (§ 43 Abs. 1 VwVfG)weitere Voraussetzung: innere Wirksamkeit, d.h.:

ggf. Eintritt/Ausbleiben einer Bedingungggf. Fälligkeit

=> VA ist kein Verwaltungsinternum mehr=> äußere Existenz des VA (äußere Wirksamkeit)Wirksamkeit bis zur Aufhebung oder sonstigen Erledigung(§ 43 Abs. 2 VwVfG)beachte: auch rechtswidrige VAe sind grds. wirksam und zu befolgenAusnahme: gem. § 44 VwVfG nichtiger VA(§ 43 Abs. 3 VwVfG) => keine RechtswirksamkeitNichtverwaltungsakte (z.B. Scherzerklärungen) sind keine VAeRechtsbehelfsfristen beg. zu laufen (§§ 70 Abs. 1, 74 VwGO)

Verwaltungsverfahren

Vollziehbarkeit und BestandskraftWirksamkeit ≠ VollziehbarkeitBestandskraft (ähnlich Rechtskraft) formelle BK = wenn kein Rechtsmittel mehr eingelegt werden kannmaterielle BK = wenn regelnde/gestaltende Wirkung endgültig verbindlich ist